Zwischen Allmende und Anti-Allmende Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums unter den Bedingungen der gesellschaftlichen Transformation am Beispiel des Freistaates Sachsen. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorw?rde der Fakult?t f?r Forst- und Umweltwissenschaften der Albert-Ludwigs-Universit?t Freiburg im Breisgau vorgelegt von Christoph Schurr Freiburg im Breisgau 2006 Dekan: Prof. Dr. Ernst Hildebrand Referent: Prof. Dr. Karl-Reinhard Volz Koreferent: Prof. Dr. Dr. h.c. Gero Becker Datum der m?ndlichen Pr?fung: 1. Dezember 2006 Zwischen Allmende und Anti-Allmende iii Vorwort Dieser Arbeit sollen Worte des Dankes vorangestellt werden. Sie gelten zuerst den vielen Berufs- kollegen, Studenten, Waldeigent?mern, Mitarbeitern von Zusammenschl?ssen, Forstunternehmern und Freunden, die mir als Gespr?chspartner w?hrend dieser Arbeit viele gute und kritische Gedanken vermittelt haben. Ich richte diese Worte des Dankes besonders an meine Kollegen in der S?chsischen Landesforstverwaltung: wir kommen aus unterschiedlichen Gesellschaftssystemen und werden des- halb immer unterschiedliche Lebenserfahrungen in uns tragen. Gerade auch deshalb habe ich viel im Dialog und auch im kritischen Disput mit ihnen gelernt und hoffe, da? dies auch umgekehrt der Fall ist. Wenn gerade f?r meine Berufskollegen manches von dem hier Niedergeschriebenen und Vorge- schlagenen schwer zu akzeptieren sein wird, bitte ich sie doch, dar?ber nachzudenken, denn die Forst- verwaltung wie die Forstwirtschaft m?ssen ihren Platz in einer freien und demokratischen Grund- ordnung heute neu bestimmen. Das geht nur auf der Grundlage von Wertvorstellungen und auf dem Weg kritischer Auseinandersetzung mit ihrem bisherigen Handeln wie mit ihrer Umwelt. Besonderer Dank gilt Professor Dr. Karl-Reinhard Volz, dem Leiter des Instituts f?r Forst- und Umweltpolitik der Albert-Ludwigs-Universit?t Freiburg, der trotz seiner zahlreichen akademischen Aufgaben die Betreuung dieser Arbeit ?bernommen hat. Ihm verdanke ich an einem entscheidenden Punkt meines Werdegangs, da? ich den forstlichen Berufsweg eingeschlagen habe; aber auch an sp?teren Stationen hat mich immer wieder die Zusammenarbeit mit ihm fachlich beeindruckt und menschlich bereichert. In diesen Dank schlie?e ich seine Mitarbeiter in Freiburg mit ein. Herzlicher Dank gilt dem Koreferenten Prof. Dr. Dr. h.c. Gero Becker, der sich f?r die Inhalte der Arbeit sehr interessiert hat und mit dem ich gerade in der Schlu?phase wichtige Diskussionen f?hren konnte. Auch wenn die Arbeit an der Albert-Ludwigs-Universit?t in Freiburg vorgelegt wird, entstand sie doch in ihrem Kern an der Fakult?t Forst-, Geo-, Hydrowissenschaften der Technischen Universit?t Dresden. All denen, die mir das Vertrauen schenkten, in Tharandt von 2003 - 2005 den Lehrbereich Forstpolitik wahrzunehmen, bin ich zu gro?er Dankbarkeit verpflichtet, dem Institutsleiter Prof. Dr. A.W. Bitter wie dem Sprecher der Fachrichtung Forstwissenschaften Prof. Dr. J?rgen Pretzsch, besonders auch Frau Dr. Lochmann, der Assistentin der Fachrichtung. Dr. Peter Deegen war und ist ein wichtiger Gespr?chspartner, ohne dessen Hinterfragen, kritische Einw?nde und immer wieder neue Anregungen diese Arbeit sich wiederholt festgefahren h?tte. Prof. Dr. Norbert Weber, Dr. Frank Setzer und Dipl.Forstingenieur Henrik Thode standen stets f?r eine Diskussion zur Verf?gung. Dank gilt Frau Franz f?r die technische Unterst?tzung und Frau Friederici, die viele Kapitel Korrektur gelesen und unabl?ssig Literatur f?r diese Arbeit wie f?r die anderen Forschungs- und Lehraufgaben beschafft hat. Anzuschlie?en ist der Dank an die S?chsische Landesforstverwaltung, die mich 2003 zun?chst nach Tharandt abordnete und danach einer l?ngerfristigen Beurlaubung zustimmte. Mein Dank gilt den Experten, die sich f?r die Interviews zu dieser Untersuchung bereitfanden, den Studentinnen Sandy Richter, Karin Bella und Claudia Richter, die die Transkriptionen ?bernahmen, Herrn Michael Schmid, der mir Zugang zu den Ergebnissen der BWI II f?r Sachsen verschaffte und manchen Hinweis zur Interpretation der Ergebnisse gab, sowie den Studenten Michael Kutschke und Jens D?ring, die bei der Zusammenstellung von Literatur und Literaturverzeichnis halfen. Cyril Scholze, Christina Handrick, Jadwiga Nuck und Fabian Kaulf?rst ?bersetzten die Zusammenfassung in hervorragender Weise ins Sorbische. Wichtige Diskussionspartner waren RDir. Uwe S?pfle und Georg Lindner. Ihnen gilt mein herzlicher Dank ebenso wie Notar Jochen Stelzer f?r seine juristischen Hinweise. Stetige Motivatoren waren Dr. Eberhard Lasson, ohne dessen Interesse und manchmal auch Dr?ngen diese Arbeit nicht zu Ende ge- kommen w?re, und mein Bruder, Prof. Dr. Ulrich Schurr, der wertvolle Ratschl?ge und immer wieder Mut zum Weitermachen gab. Meinen Eltern, meiner Mutter wie meinem verstorbenen Vater, die mir ein gl?ckliches Elternhaus schenkten und f?r die Ausbildung und den Start in das Berufsleben alle erdenkliche Unterst?tzung gegeben haben, bin ich zutiefst dankbar. In diesen Dank schlie?e ich meine Geschwister mit ein. Der gr??te Dank aber geh?rt meiner Frau und unseren Kindern. Edith, Du hast mir auch in schwierigen Tagen stets den R?cken gest?rkt, hast die Arbeit in der Familie ?bernommen und mich dennoch an allen Freuden mit unseren Kindern teilhaben lassen. Euch f?nf widme ich diese Arbeit. Christoph Schurr Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums iv Za moju ?onu Edit a na?e d???i Johanna, Jakob, Jadwiga a Daniel: Ja so d?akuju wam za wa?u wulku s?erpliwos? a wulkotnu lubos?. F?r Edith, Johanna, Jakob, Jadwiga und Daniel in tiefer Dankbarkeit f?r Eure gro?e Geduld und wunderbare Liebe. Stw?rba bo?a, tajna, ?iwa, d?e?a?erka wulkotna, wu? mje pytny?, njespr?cniwa tw?j sl?d, twoje prawid?a: wjed? mje k ?iwej d?e?awos?i, ki? mje twari, pozb?hnje, ka? we h?uchej b?yskotnos?i ?adyn tw?j d?e? njezand?e. Handrij Zejler (1804 - 1872) aus: Nal??o ? Das Fr?hjahr Zwischen Allmende und Anti-Allmende v 0.1 Inhaltsverzeichnis 0.1 Inhaltsverzeichnis....................................................................................................................v 0.2 Verzeichnis der Abk?rzungen............................................................................................... xi 0.3 Verzeichnis der Abbildungen ................................................................................................xv 0.4 Verzeichnis der Tabellen..................................................................................................... xvi 1 Einleitung .............................................................................................................................. 1?1 1.1 Das Problem........................................................................................................................ 1?1 1.2 Forschungsfragen .............................................................................................................. 1?7 1.3 Abgrenzung und Definition des Untersuchungsgegenstandes ......................................... 1?7 1.3.1 Wald.............................................................................................................................................. 1?7 1.3.2 Privatwald ...................................................................................................................................... 1-8 1.3.3 Fragmentierung .............................................................................................................................. 1-9 1.3.4 Kleinfl?chiges privates Waldeigentum (Kleinprivatwald) ............................................................. 1-9 1.3.5 Struktur......................................................................................................................................... 1-10 1.4 Aufbau der Arbeit .............................................................................................................. 1-12 1.4.1 Inhaltlicher und methodischer ?berblick ..................................................................................... 1-12 1.4.2 Nachvollziehbarkeit und Kritisierbarkeit ..................................................................................... 1-14 1.5 Einordnung der Untersuchung in den Forschungsproze?.............................................. 1-14 1.6 Form und Sprache............................................................................................................. 1-15 2 Das theoretische Fundament ............................................................................................... 1?1 2.1 Ann?herung an das Problem ............................................................................................ 2-17 2.2 Produktion und Nutzung von G?tern aus Ressourcensystemen ..................................... 2-20 2.2.1 Ressourcensysteme ...................................................................................................................... 2-20 2.2.2 G?ter und Leistungen................................................................................................................... 2-21 2.2.3 Allmende-Ressourcensysteme ..................................................................................................... 2-23 2.2.4 Nachhaltige Steuerung von Ressourcensystemen ........................................................................ 2-24 2.3 Freiheitsverwirklichung durch Eigentum ........................................................................ 2-29 2.3.1 Abri? der Geschichte der Eigentumsidee..................................................................................... 2-29 2.3.2 Drei Dimensionen des Eigentums ................................................................................................ 2-38 2.3.2.1 Die ?konomische Dimension des Eigentums ...................................................................... 2-39 2.3.2.2 Die soziale Dimension des Eigentums ................................................................................ 2-42 2.3.2.3 Die rechtliche Dimension des Eigentums............................................................................ 2-50 2.3.2.3.1 Der b?rgerlich-rechtliche Eigentumsbegriff .................................................................. 2-51 2.3.2.3.2 Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff des Grundgesetzes................................... 2-52 2.3.2.3.3 Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts.......................................................... 2-54 2.3.3 Die Dynamik von Eigentum......................................................................................................... 2-57 2.3.4 Private und ?ffentliche Eigent?mer.............................................................................................. 2-60 2.3.5 Individuelle und kollektive Eigent?mer ....................................................................................... 2-60 2.3.6 Die Rolle des Staates bei der Gew?hrleistung des Eigentums ..................................................... 2-62 2.3.6.1 Schaffung, Ausformung oder Entzug von Eigentumsrechten durch den Staat.................... 2-62 2.3.6.2 Der Staat als W?chter .......................................................................................................... 2-64 2.3.6.3 Der Staat als Inhaber von Eigentumsrechten....................................................................... 2-65 2.3.7 Kritische Auseinandersetzung mit der Grundnorm Privateigentum............................................. 2-67 2.3.7.1 Eigentumskonzentration und -streuung ............................................................................... 2-67 2.3.7.1.1 Gesellschaftliche Akzeptanz von Eigentum................................................................... 2-67 2.3.7.1.2 Kleineres Eigentum und Eigentumsstreuung ................................................................. 2-69 2.3.7.1.3 Eigentumsfragmentierung.............................................................................................. 2-70 2.3.7.1.4 Einhaltung von Ober- und Untergrenzen ....................................................................... 2-71 2.3.7.2 Aufspaltung von Privateigentum in Verf?gungs- und Nutzungseigentum.......................... 2-71 2.3.7.3 Anonymisierung von Privateigentum.................................................................................. 2-72 2.3.7.4 Zugangs- statt Eigentumsrechte?......................................................................................... 2-73 2.3.8 Eigentumsrechte in Ressourcensystemen..................................................................................... 2-74 2.3.8.1 Das Analyseschema von Schlager und Ostrom ................................................................... 2-74 Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums vi 2.3.8.2 Fragmentierung von Eigentumsrechten und Leistungsf?higkeit von Ressourcensystemen 2-77 2.3.8.2.1 Die tragischen Commons (Die Tragik der Allmende) ................................................... 2-77 2.3.8.2.2 ? und die tragischen Anticommons (Die Tragik der Anti-Allmende).......................... 2-79 2.3.8.2.3 Schlu?folgerungen f?r das Eigentumskonzept in Ressourcensystemen ........................ 2-82 2.3.9 Funktionsf?higkeit privaten Eigentums........................................................................................ 2-84 2.4 Autonomie durch Kooperation.......................................................................................... 2-88 2.4.1 Kooperation.................................................................................................................................. 2-88 2.4.1.1 ?konomische Dimension der Kooperation ......................................................................... 2-90 2.4.1.2 Soziale Dimension von Kooperation................................................................................... 2-91 2.4.1.3 Rechtliche Dimension von Kooperation.............................................................................. 2-92 2.4.2 Bedingungen f?r das Zustandekommen und die Dauerhaftigkeit von Kooperationen................. 2-92 2.4.2.1 Anreize zur Kooperation ..................................................................................................... 2-93 2.4.2.2 Zur Entstehung von Kooperation: Die Logik kollektiven Handelns ................................... 2-94 2.4.2.3 Sicherung der langfristigen Existenz von Kooperationen: Ostroms acht Konstruktions-........... prinzipien und acht Risiken f?r Common Pool-Ressourcensysteme (CPR)........................ 2-99 2.4.2.4 Die freiheitliche Allmende (engl. liberal commons) ......................................................... 2-100 2.4.3 Staat und autonome Kooperation ............................................................................................... 2-104 2.5 Strukturpolitik als wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Proze?................................ 2-106 2.5.1 Strukturwandel ........................................................................................................................... 2-107 2.5.2 Strukturpolitik ............................................................................................................................ 2-108 3 Strukturanalyse des kleinen privaten Waldeigentums in Sachsen ............................... 3-111 3.1 Methodik des Abschnitts.................................................................................................. 3-111 3.2 Der Strukturbegriff in der Forstwirtschaft..................................................................... 3-112 3.3 Der Untersuchungsraum Sachsen.................................................................................. 3-115 3.4 Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der ............................ Kleinprivatwaldpolitik ..................................................................................................... 3-117 3.4.1 Die Entwicklung des Kleinprivatwaldes seit Ende des 18. Jhdts. .............................................. 3-118 3.4.1.1 Entwicklung des Kleinprivatwaldes vor 1800................................................................... 3-118 3.4.1.2 Ausbildung der kleinparzellierten Waldeigentumsstrukturen bis zum Abschlu? ...................... der Agrarreformen............................................................................................................. 3-118 3.4.1.3 Die Entdeckung der Kleinprivatwaldfrage zwischen 1850 und dem 1. Weltkrieg............ 3-122 3.4.1.4 Die Idee der Zusammenschlu?bildung .............................................................................. 3-124 3.4.1.5 Forderungen nach Ver?nderung der Waldeigentumsstruktur zwischen dem Ende .................... des 1. Weltkrieges und 1933 ............................................................................................. 3-133 3.4.1.6 Die Kleinprivatwaldfrage im NS-Staat.............................................................................. 3-145 3.4.1.7 Die Kleinprivatwaldfrage in der Bundesrepublik Deutschland 1949 - 1990..................... 3-153 3.4.1.8 Die Kleinprivatwaldpolitik in der SBZ und DDR 1945 - 1990 ......................................... 3-163 3.4.1.9 Umbr?che beim Kleinprivatwald in den neuen Bundesl?ndern nach 1989....................... 3-181 3.4.2 Der Entwicklungspfad des Kleinprivatwaldes in der Zusammenschau...................................... 3-186 3.5 Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes .................................................................. 3-192 3.5.1 Datenquellen .............................................................................................................................. 3-192 3.5.2 Daten?bersicht............................................................................................................................ 3-194 3.5.3 Strukturelement ?kosystem Wald.............................................................................................. 3-194 3.5.4 Strukturelement Ressourcennutzung im Kleinprivatwald.......................................................... 3-197 3.5.4.1 Umfang der Ressourcennutzung........................................................................................ 3-199 3.5.4.2 Struktur und Eigenschaften der Ressourcennutzung im Kleinprivatwald ......................... 3-203 3.5.4.2.1 Produkt Holz................................................................................................................ 3-204 3.5.4.2.2 Ertragslage privater Forstbetriebe in der Holzproduktion............................................ 3-205 3.5.4.2.3 Kollektive G?ter .......................................................................................................... 3-207 3.5.4.3 Externe Referenz: Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Leistung....................................... 3-208 3.5.5 Strukturelement Eigentumsobjekt Privatwald............................................................................ 3-209 3.5.5.1 Der r?umlich-naturale Aspekt des Kleinprivatwaldeigentums .......................................... 3-209 3.5.5.1.1 Umfang des Privatwaldes ............................................................................................ 3-209 3.5.5.1.2 Innere Struktur des Eigentumsobjekts Kleinprivatwald............................................... 3-210 Zwischen Allmende und Anti-Allmende vii 3.5.5.1.3 Eigenschaften des Eigentumsobjektes Kleinprivatwald............................................... 3-218 3.5.5.2 Der rechtliche Aspekt des Eigentumsobjekts Kleinprivatwald.......................................... 3-226 3.5.5.2.1 Umfang, Inhalt und innere Struktur der Eigentumsrechte ........................................... 3-226 3.5.5.2.2 Eigenschaften der Eigentumsrechte ............................................................................. 3-241 3.5.5.3 Verh?ltnis des Eigentumsobjektes Privatwald zur externen Referenz............................... 3-243 3.5.6 Strukturelement Waldeigent?mer............................................................................................... 3-243 3.5.6.1 Umfang (Zahl der Waldeigent?mer) ................................................................................. 3-244 3.5.6.2 Innere Struktur - Verbindung zwischen Eigent?mer und Eigentumsobjekt ...................... 3-245 3.5.6.3 Eigenschaften: Bedeutung des Kleinprivatwaldes als kleineres Eigentum........................ 3-247 3.5.6.3.1 Eigenschaften der Eigent?mer von Kleinprivatwald - Sozio?konomische Merkmale.......... und Typologie.............................................................................................................. 3-247 3.5.6.3.2 Weitere sozio?konomische Merkmale von Kleinprivatwaldeigent?mern ................... 3-252 3.5.6.4 Verteilung von Kleinprivatwaldeigent?mern in der Gesamtbev?lkerung ................................. (Eigentumsstreuung) - Verh?ltnis zur Referenz Gesamtbev?lkerung ............................... 3-252 3.5.7 Strukturelement andere Waldnutzer........................................................................................... 3-255 3.6 Funktionen und Prozesse................................................................................................ 3-258 3.6.1 Privatisierung des ehemaligen Volkswaldes in den neuen Bundesl?ndern ................................ 3-258 3.6.2 Waldbodenm?rkte ...................................................................................................................... 3-261 3.6.3 Abl?sungsproze? der Forstwirtschaft von der Landwirtschaft................................................... 3-265 3.6.4 Demographische Entwicklung ................................................................................................... 3-267 3.6.5 Strukturwandel der Beschaffungs- und Absatzm?rkte ............................................................... 3-268 3.6.6 Staatliche Forstpolitik im Kleinprivatwald ................................................................................ 3-269 3.6.6.1 Ordnungsrechtliche Steuerungsinstrumente ...................................................................... 3-272 3.6.6.2 Proze?orientierte Steuerungsinstrumente .......................................................................... 3-273 3.6.6.3 Kooperative Instrumente auf freiwilliger Basis................................................................. 3-286 3.6.6.4 Organisatorische Instrumente............................................................................................ 3-287 3.6.6.5 Informations- und Kommunikationsinstrumente............................................................... 3-290 3.6.6.6 Schlu?folgerungen zur Staatlichen Forstpolitik ................................................................ 3-291 3.6.7 Kooperation in forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen........................................................ 3-294 3.6.7.1 Methodik ........................................................................................................................... 3-294 3.6.7.1.1 Umfrage zur Kooperation ............................................................................................ 3-294 3.6.7.1.2 Einzelfallanalysen........................................................................................................ 3-295 3.6.7.2 Forstwirtschaftliches Zusammenschlu?wesen................................................................... 3-296 3.6.7.2.1 ?berblick zum Zusammenschlu?wesen in Deutschland und Europa .......................... 3-298 3.6.7.2.2 Zustand des forstwirtschaftlichen Zusammenschlu?wesens in Sachsen...................... 3-301 3.6.7.3 Ergebnisse der Befragung der s?chsischen Forstbetriebsgemeinschaften ......................... 3-304 3.6.7.3.1 Grunddaten................................................................................................................... 3-304 3.6.7.3.2 Breite und Schwerpunkte des Dienstleistungsangebots f?r die Mitglieder.................. 3-305 3.6.7.3.3 F?rderung der Zusammenschl?sse durch den Freistaat Sachsen ................................. 3-306 3.6.7.3.4 Gesch?ftsf?hrung und Professionalisierung der Zusammenschl?sse........................... 3-307 3.6.7.3.5 Demographischer Wandel............................................................................................ 3-307 3.6.7.3.6 Wandel der forstlichen Eigentumsstruktur................................................................... 3-308 3.6.7.3.7 Das Verh?ltnis zur Landesforstverwaltung.................................................................. 3-308 3.6.7.3.8 Eigene Zukunftsperspektiven der Zusammenschl?sse................................................. 3-308 3.6.7.3.9 Schlu?folgerungen zum forstlichen Zusammenschlu?wesen in Sachsen .................... 3-309 3.6.7.4 Einzelfallstudien................................................................................................................ 3-310 3.6.7.4.1 Fallanalyse 1: Wenig intensiv kooperierende kleine Forstbetriebsgemeinschaft......... 3-310 3.6.7.4.2 Fallanalyse 2: Wirtschaftlich aktive gr??ere Forstbetriebsgemeinschaft..................... 3-312 3.6.7.4.3 Fallanalyse 3: Forstbetriebsgemeinschaft Typ C (Waldgemeinschaft Pfaffroda)........ 3-315 3.6.7.4.4 Fallanalyse 4: Waldgenossenschaften in Th?ringen .................................................... 3-321 3.7 Exkurse ............................................................................................................................ 3-328 3.7.1 Exkurs A: Zum Transformationsproze? im Kleinprivatwald im Vergleich mit der ........................... Landwirtschaft ........................................................................................................................... 3-328 3.7.2 Exkurs B: Schwierigkeiten der Kooperationsentwicklung im Kleinprivatwald unter den ................. Bedingungen der Transformation am Beispiel Polens ............................................................... 3-333 Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums viii 3.8 Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes.......................................................... 3-336 3.8.1 Leistungsf?higkeit des Ressourcensystems................................................................................ 3-336 3.8.2 Funktionsf?higkeit des kleinen privaten Waldeigentums........................................................... 3-336 3.8.3 Kooperation................................................................................................................................ 3-338 3.8.4 Strukturwirkung der Prozesse .................................................................................................... 3-339 3.9 Gesamtbewertung ............................................................................................................ 3-345 3.10 Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? ..................................... 3-353 3.10.1 Der B?ndler................................................................................................................................ 3-359 3.10.2 Der Zuk?ufer .............................................................................................................................. 3-362 3.10.3 Die an Kooperation interessierten Waldeigent?mer................................................................... 3-365 3.10.3.1 Einzelfallkooperation ........................................................................................................ 3-371 3.10.3.2 Betriebsgemeinschaft ........................................................................................................ 3-373 3.10.3.3 Betriebs- bzw. Managementzusammenschlu?................................................................... 3-376 3.10.3.4 Eigentumszusammenschlu? / Waldeigentumsgenossenschaft........................................... 3-379 3.10.4 L?sungsans?tze .......................................................................................................................... 3-383 4 Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald......... ............................................................................................................................................. 4-388 4.1 Methodik der Expertengespr?che ................................................................................... 4-388 4.1.1 Grundgedanken .......................................................................................................................... 4-388 4.1.2 Verfahrensauswahl f?r die Datenerhebung ................................................................................ 4-388 4.1.3 Durchf?hrung der Interviews ..................................................................................................... 4-392 4.1.4 Aufbereitung der Daten.............................................................................................................. 4-392 4.1.5 Datenauswertung........................................................................................................................ 4-393 4.1.6 Zu ?berpr?fende Hypothesen ? ................................................................................................ 4-394 4.1.7 ? und zu pr?fende L?sungsans?tze aus dem Modell ................................................................ 4-395 4.1.8 ? weitere zu erkundende Themen............................................................................................. 4-395 4.2 Auswertung der Expertengespr?che............................................................................... 4-398 4.2.1 Grundeinstellungen zum privaten Waldeigentum ...................................................................... 4-398 4.2.1.1 Privatwald.......................................................................................................................... 4-398 4.2.1.2 Kleineres Waldeigentum ................................................................................................... 4-400 4.2.1.3 Eigentumsstreuung ............................................................................................................ 4-404 4.2.1.4 Betriebsgr??e und Aktivit?t des Waldeigent?mers ........................................................... 4-406 4.2.1.5 Ist Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes ?berhaupt notwendig?................................... 4-409 4.2.1.6 Besondere Qualifikation f?r die Waldbewirtschaftung (Sachkunde) ................................ 4-410 4.2.1 Strukturanpassung bei kleinerem Eigentum ............................................................................... 4-413 4.2.1.1 Anreizmotive ..................................................................................................................... 4-413 4.2.1.2 Strukturanpassung ............................................................................................................. 4-415 4.2.1.2.1 Strukturanpassung durch Zuerwerb ............................................................................. 4-416 4.2.1.2.2 Vereinfachung des Verfahrens und Reduktion der Nebenkosten von .................................. Grundst?cks?bertragungen - Entlastung von Transaktionskosten ............................... 4-418 4.2.1.2.3 Flurneuordnungsverfahren im Wald / Waldflurbereinigung........................................ 4-419 4.2.1.2.4 Privilegierung bestimmter Erwerber bzw. Abschaffung bestehender, die B?ndelung ......... nicht f?rdernder Rechte Dritter.................................................................................... 4-422 4.2.1.2.5 Verbesserung der Informationsbereitstellung und Einrichtung von Handelspl?tzen ............ (Waldb?rse) ................................................................................................................ 4-425 4.2.2 Bildung von Kooperationen im Kleinstprivatwald..................................................................... 4-429 4.2.2.1 Bestimmungsgr?nde kooperativen und nicht-kooperativen Handelns .............................. 4-429 4.2.2.1.1 Kooperation und Kooperationshindernisse .................................................................. 4-429 4.2.2.1.2 Einsatz von Zwang zur Gr?ndung einer Kooperation ................................................. 4-432 4.2.2.1.3 Initiierung von Kooperationen..................................................................................... 4-435 4.2.3 Waldeigentumsgenossenschaften / Eigentumszusammenschl?sse............................................. 4-439 4.2.3.1 Grunds?tzliche Einstellungen............................................................................................ 4-439 4.2.3.2 Eignungs- und Ausschlu?bereiche f?r Eigentumszusammenschl?sse............................... 4-441 4.2.3.3 Hindernisse f?r die Bildung von Waldeigentumsgenossenschaften.................................. 4-442 4.2.3.3.1 Der Schatten der DDR-Vergangenheit......................................................................... 4-442 Zwischen Allmende und Anti-Allmende ix 4.2.3.3.2 Aktuelle Hindernisse.................................................................................................... 4-443 4.2.3.4 F?rdernde Rahmenbedingungen........................................................................................ 4-445 4.2.3.5 Spezielle M?glichkeiten der Bildung von Waldeigentumsgenossenschaften.................... 4-446 4.2.3.5.1 Bildung durch Anlagerung an einen vorhandenen Eigentums- und Betriebskern ....... 4-447 4.2.3.5.2 Bildung im Zuge einer Waldflurbereinigung............................................................... 4-448 4.2.3.5.3 Bildung durch einen Aufk?ufer.................................................................................... 4-448 4.2.3.5.4 Schrittweise Verdichtung eines Zusammenschlusses .................................................. 4-449 4.2.3.5.5 Alternative Nutzenanreize zur Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen............... 4-450 4.2.4 Perspektive................................................................................................................................. 4-453 4.3 Schlu?folgerungen aus den Expertengespr?chen.......................................................... 4-454 5 Entwicklungspfade f?r die Struktur des kleinen privaten Waldeigentums................. 5-458 5.1 Zur Begr?ndung einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald ..................... 5-458 5.2 Eigentumsb?ndelung und Kooperation durch Zwang................................................... 5-473 5.3 Entwicklungspfad funktionsf?higes individuelles Privateigentum ............................... 5-477 5.3.1 Abbau von Hemmnissen f?r den Grundst?cksverkehr (Deregulation) ...................................... 5-477 5.3.2 Barrieren gegen eine erneute Fragmentierung............................................................................ 5-479 5.3.3 Unterst?tzung des Zuerwerbs durch Information und Schaffung von Marktpl?tzen.................. 5-480 5.4 Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum..................... 5-488 5.4.1 ?berlegungen zur Eigentumsform eines Eigentumszusammenschlusses .................................. 5-489 5.4.2 Zweck und Umsetzungsm?glichkeiten ...................................................................................... 5-491 5.4.3 Der ?ffentlich-rechtliche Gr?ndungsweg ?ber die Landesgesetzgebung ................................... 5-492 5.4.4 Der zivilrechtliche Gr?ndungsweg............................................................................................. 5-493 5.4.5 Besteuerung neugegr?ndeter Eigentumszusammenschl?sse...................................................... 5-497 5.4.6 Zwischenergebnis....................................................................................................................... 5-499 5.4.7 Die Kleine Waldgenossenschaft ................................................................................................. 5-500 5.4.8 Vorschl?ge zur F?rderung von Eigentumszusammenschl?ssen................................................. 5-502 5.4.8.1 L?sungsansatz Waldgenossenschaftsgesetz ...................................................................... 5-502 5.4.8.2 Zulassung Kleiner Waldgenossenschaften ........................................................................ 5-504 5.4.8.3 ?nderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen ........................................................ 5-504 5.4.8.4 L?sungsansatz Flurneuordnung......................................................................................... 5-504 5.5 Verst?rkung von Kooperation......................................................................................... 5-508 5.5.1 Sp?rbarer Kooperationsvorteil ................................................................................................... 5-509 5.5.1.1 Ausrichtung der finanziellen F?rderung auf die St?rkung von Kooperation..................... 5-510 5.5.1.2 Ver?nderung der Regeln zur Beratung, Betreuung und Wirtschaftsverwaltung................ 5-512 5.5.1.2.1 Dienstleistungen in der Betreuung und Wirtschaftsverwaltung................................... 5-512 5.5.1.2.2 Beratung....................................................................................................................... 5-518 5.5.2 Anlagerungskerne in r?umlicher, rechtlicher und zeitlicher Hinsicht ........................................ 5-521 5.5.2.1 R?umliche Anlagerungskerne............................................................................................ 5-521 5.5.2.1.1 Anlagerung um nicht-staatliche Forstbetriebe ............................................................. 5-521 5.5.2.1.2 Staatswald als Anlagerungskern .................................................................................. 5-523 5.5.2.1.3 Andere Betriebe als Anlagerungskerne im l?ndlichen Raum ...................................... 5-525 5.5.2.2 B?ndelung und Anlagerung rechtlicher Eigentumsfragmente........................................... 5-526 5.5.2.2.1 Zum Umfang der Zusammenf?hrung von Eigentumsrechten...................................... 5-528 5.5.2.2.2 Zum Verfahren der Zusammenf?hrung von Eigentumsrechten................................... 5-529 5.5.2.2.3 Zur Organisationsform bei der rechtlichen B?ndelung................................................ 5-534 5.5.2.3 Die B?ndelung der Netzinfrastruktur der Waldwege ........................................................ 5-536 5.5.2.4 Der zeitlich-dynamische Aspekt von Eigentumsrechten ................................................... 5-540 5.5.3 Bereitstellung von Information / Unterst?tzung der Kooperationsbildung ................................ 5-541 5.5.3.1 Institutioneller Rahmen f?r Zusammenschl?sse................................................................ 5-541 5.5.3.2 Kooperationsvorbereitung: Initialisierung, Partnersuche und Regelfindung..................... 5-543 5.5.3.3 Schl?sselpersonen als Organisatoren................................................................................. 5-546 5.5.3.4 Umsetzung......................................................................................................................... 5-547 5.6 Flankierende Ma?nahmen.............................................................................................. 5-549 5.6.1 Erbengemeinschaften ................................................................................................................. 5-549 Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums x 5.6.2 Unklare Grenzen ........................................................................................................................ 5-550 5.6.3 Nicht auffindbare Eigent?mer.................................................................................................... 5-550 5.7 Ver?nderung forstpolitischen Handelns......................................................................... 5-551 6 Schlu?gedanken................................................................................................................. 6-556 7 Zusammenfassungen (deutsch / englisch / sorbisch) ...................................................... 5-458 7.1 Zusammenfassung........................................................................................................... 7-560 7.2 Summary.......................................................................................................................... 7-564 7.3 Zje?e ................................................................................................................................. 7-568 8 Literaturverzeichnis .......................................................................................................... 8-573 9 Anhang ............................................................................................................................... 9-621 9.1 Das ?konomische Modell von Buchanan und Yoon zur Erkl?rung des Commons- ............. und Anticommons-Problems........................................................................................... 9-621 9.2 Entwurf eines Waldgenossenschaftsgesetzes mit Begr?ndung ..................................... 9-624 9.3 Privat- und K?rperschaftswaldverordnung (S?chsPKWaldVO 2003) einschlie?lich ........... Abschnitt 3 ? Wirtschaftsverwaltung der Verwaltungsvorschrift Privat- und ....................... K?rperschaftswald (VwV PKWald 2003)........................................................................ 9-632 9.4 Befragung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse in Sachsen 2004 (auf CD)......... 9-638 9.5 Materialien zu den Experteninterviews (auf CD)........................................................... 9-638 10 Anlagen (Experteninterviews) - nicht zur Ver?ffentlichung bestimmt ...................... 10-638 Zwischen Allmende und Anti-Allmende xi 0.2 Verzeichnis der Abk?rzungen a.a.S. an anderer Stelle AB(M) Arbeitsbeschaffung(sma?nahmen) Abb. Abbildung Abg. Abgeordneter Abt. Abteilung AFJZ Allgemeine Forst- und Jagdzeitschrift AFZ Allgemeine Forstzeitschrift AG Aktiengesellschaft AGDW Arbeitsgemeinschaft Deutscher Wald- besitzerverb?nde AgrStatG Agrarstatistikgesetz AID Auswertungs- und Informationsdienst f?r Ern?hrung, Landwirtschaft und Forsten AktG Aktiengesetz ALK Automatisierte Liegenschaftskarte ALN Amt f?r L?ndliche Neuordnung Anh. Anhang Anm. C.S. Anmerkung durch den Verfasser Art. Artikel Az. Aktenzeichen BAT-O Bundesangestelltentarifvertrag-Ost BayWaldG Bayerisches Waldgesetz Bd. Band BFH Bundesfinanzhof BGB B?rgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof Bi Birke BIMA Bundesanstalt f?r Immobilienmanage- ment (ehemals Bundesverm?gens- verwaltung) BIP Bruttoinlandsprodukt BJagdG Bundesjagdgesetz BL-10 10 Beitrittsl?nder zur EU (2004) BML Bundesministerium f?r Ern?hrung, Landwirtschaft und Forsten BMLFUW Bundesministerium f?r Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser- wirtschaft der Republik ?sterreich BMU Bundesministerium f?r Umwelt und Reaktorsicherheit BMVEL Bundesministerium f?r Verbraucher- schutz, Ern?hrung und Landwirtschaft BNatschG Bundesnaturschutzgesetz BRD Bundesrepublik Deutschland BSB B?rosachbearbeiter BSGE Entscheidung des Bundessozialgerichts Bsp. Beispiel BStBl. Bundessteuerblatt Bu Buche BV-?mter Bundesverm?gens?mter BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVS Bundesanstalt f?r vereinigungsbedingte Sonderaufgaben BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs- gesellschaft BWaldG Bundeswaldgesetz BWI (II) / BWI? (zweite) Bundeswaldinventur BZPB Bundeszentrale f?r Politische Bildung CDU Christlich Demokratische Union CEE Zentral- und osteurop?ische Staaten (countries in central and eastern Europe) CPR Common Pool Resource (System ) / Allmende-Resourcensystem CRPF Centre R?gional de la Propri?t? Foresti?re CSU Christlich Soziale Union D Deutschland DDR Deutsche Demokratische Republik DDR-V Verfassung der DDR DEFI dispositif d'encouragement fiscal a l'investissement en for?t DFWR Deutscher Forstwirtschaftsrat DM Deutsche Mark DP design principle (Konstruktionsprinzip f?r CPR) nach Ostrom Drs. (Parlaments-)Drucksache DSWF Datenspeicher Waldfonds dt. deutsch DVO Durchf?hrungsverordnung EAGFL Europ?ischer Ausrichtungs- und Garantiefonds der Landwirtschaft EAGFL-A Europ?ischer Ausrichtungs- und Garantiefonds f?r die Landwirtschaft ? Abteilung Ausrichtung EALG Entsch?digungs- und Ausgleichs- leistungsgesetz ECA Enzyklika Centesimo Anno ?CIF proc?dure d'?chang?s et cessions d'im- meubles forestiers (Frankreich) ed., eds. editor, editors (Herausgeber) EDV Elektronische Datenverarbeitung EFI Europ?isches Forstinstitut / European Forest Institute EG Europ?ische Gemeinschaften EGBGB Einf?hrungsgesetz zum B?rgerlichen Gesetzbuch Ei Eiche engl. englisch EQA Enzyklika Quadragesimo Anno Erg. C.S. Erg?nzung durch den Verfasser ERN Enzyklika Rerum Novarum ESt / EStG Einkommensteuer / Einkommensteuer- gesetz etc. et cetera ETH Eidgen?ssische Technische Hochschule EU Europ?ische Union EU-15 Europ?ische Union (15 Mitglieds- staaten, vor 2004) EU-25 Europ?ische Union (25 Mitglieds- staaten, ab 2004) EU-KOM Kommission der Europ?ischen Union e.G. eingetragene Genossenschaft e.V. eingetragener Verein evtl. eventuell EWG Europ?ische Wirtschaftsgemeinschaft FAO Food and Agriculture Organisation of the United Nations FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung FBG(en) Forstbetriebsgemeinschaft(en) FBV Forstbetriebsverband FDir Forstdirektor FFN Fonds Forestier National Fi Fichte FlErwV Fl?chenerwerbsverordnung Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums xii FlurbG Flurbereinigungsgesetz FN (FNn) Fu?note(n) FOI Forstoberinspektor FOR/FORin Forstoberrat/-r?tin FoWiZG (1969) Gesetz ?ber forstwirtschaftliche Zu- sammenschl?sse (1969) FR Forstrat Frhr. Freiherr frz. franz?sisch FSC Forest Stewardship Council FWJ Forstwirtschaftsjahr G Gesetz GAK / GAKG Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des K?sten- schutzes / Gesetz ?ber die ? GAP Gemeinsame Agrarpolitik der EU GBBerG Grundbuchbereinigungsgesetz GBl. DDR Gesetzblatt der DDR GBO Grundbuchordnung GbR Gesellschaft b?rgerlichen Rechts GBV Grundbuchverf?gung GD Generaldirektion (der EU-Kommission) GenG Genossenschaftsgesetz GewSt / GewStG Gewerbesteuer / Gewerbesteuergesetz GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ggf. gegebenenfalls GmbH / GmbHG Gesellschaft mit beschr?nkter Haftung / GmbH-Gesetz GPG G?rtnerische Produktionsgenossen- schaft GPS Global Positioning System GrEStG Grunderwerbsteuergesetz GrstVG Grundst?cksverkehrsgesetz GS. TH Gesetzessammlung Th?ringen (vor 1933) GV. NW Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt GVO Grundst?cksverkehrsverordnung h Stunde ha Hektar haH Hektar Holzbodenfl?che HAM Holzaufkommensmodellierung (im Rahmen der BWI II) HFG Hessisches Forstgesetz Hrsg. / hrsg. Herausgeber / herausgegeben von Hvh. C.S. Hervorhebung durch den Verfasser HZBl. Holzzentralblatt id. idem (ebenso) i.e.S. im engeren Sinn IS kurzes Industrieholz IUCN International Union for the Conser- vation of Nature i.?. im ?brigen i.V.m. in Verbindung mit IVS Interessenvermittlungssystem i.w.S. im weiteren Sinn J Jahr Jhdt. Jahrhundert k.A. keine Angaben Kap. Kapitel KAWA Kantonales Amt f?r Wald (Kanton Bern) KG Kommanditgesellschaft Kie Kiefer KPD Kommunistische Partei Deutschlands KSt / KStG K?rperschaftsteuer / K?rperschaft- steuergesetz L? L?rche lat. lateinisch LBG Landwirtschaftliche Berufsgenossen- schaft Lfm. Landforstmeister LFP Landesforstpr?sidium Sachsen LMBl. Amtsblatt des Bayerischen Staats- ministeriums f?r Ern?hrung, Landwirt- schaft und Forsten LMBV Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- verwaltungsgesellschaft mbH LPG Landwirtschaftliche Produktionsgenos- senschaft LWaldG (+ L?nderabk?rzung) Landeswaldgesetz LwAnpG Landwirtschaftsanpassungsgesetz LWF Landesanstalt f?r Wald und Forstwirt- schaft (Bayern) LwF?G Gesetz zur F?rderung der Landwirt- schaft (BY) M Mark (der DDR) m Meter M. Monsieur max. maximal MCPFE Ministerial Conference on the Pro- tection of Forests in Europe mdl. m?ndlich MELF BB Ministerium f?r Ern?hrung, Landwirt- schaft und Forsten (Brandenburg) Mio Millionen MLF Ministerium f?r Land- und Forstwirt- schaft (DDR) MLN Ministerium f?r Land-, Forst- und Nahrungsg?terwirtschaft (DDR) MLUV BB Ministerium f?r L?ndliche Ent- wicklung, Umwelt und Verbraucher- schutz (Brandenburg) MR Ministerialrat Mrd. Milliarden NABU Naturschutzbund Deutschland Nds. GVBl. Nieders?chsisches Gesetz- und Ver- ordnungsblatt Nds. MBL. Nieders?chsisches Ministerialblatt NFP Nationales Forstprogramm NIPF Non-Industrial Private Forest Owner NJW Neue Juristische Wochenschrift NLWaldG Nieders?chsisches Landeswaldgesetz no. number / num?ro Nr. Nummer NS Nationalsozialismus NSDAP Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei NWP Nationales Waldprogramm Ofm. Oberforstmeister Of?. Oberf?rster OGEC organisme de gestion et d'exploitation en commun (Bewirtschaftungs- und Vermarktungsgemeinschaft) OHG Offene Handelsgesellschaft Zwischen Allmende und Anti-Allmende xiii Olfm. Oberlandforstmeister ONF Office National de For?ts (Frankreich) p. / pp. page / pages (engl. / frz.) PAS politisch-administratives System PEFC Pan European Forest Certificate (Programme for the Endorsement of Forest Certification) PKV Paulskirchenverfassung pol. polnisch PPP Public-Private-Partnership PSG plan simple de gestion (Betriebs- gutachten, Frankreich) PuKWFV Verordnung ?ber die F?rderung der privaten und k?rperschaftlichen Wald- wirtschaft (Bayern) PZ Stammholzabschnitte / Profilzer- spanerholz R risk (Risiko f?r CPR) nach Ostrom RDir. Regierungsdirektor Ref. Referat RGBl. Reichsgesetzblatt RGW Rat f?r gegenseitige Wirtschaftshilfe RL Richtlinie RM Reichsmark RZ Randziffer s. siehe S. (Sn.) Seite(n) S?chsABl. S?chsisches Amtsblatt S?chsAllgBergG 1910 S?chsisches Allgemeines Berggesetz von 1910 S?chsFeld- und ForstStG S?chsisches Feld- und Forststrafgesetz von 1909/1924 S?chsG(u)VBl. S?chsisches Gesetz- und Verordnungs- blatt (vor 1918 / seit 1990) S?chsGBl. S?chsisches Gesetzblatt (vor 1933) S?chsJagdG 1925 S?chsisches Jagdgesetz (1925) S?chsLJagdG S?chsisches Landesjagdgesetz (1991) S?chsPKWaldVO S?chsische Privat- und K?rperschafts- waldverordnung (2003) S?chsPWaldVO S?chsische Privatwaldverordnung (1996) S?chsStrG S?chsisches Stra?engesetz S?chsWaldG S?chsisches Waldgesetz S?chsWasserG 1909 S?chsisches Wassergesetz von 1909 S?chsWG S?chsisches Wassergesetz S?HO S?chsische Haushaltsordnung SBZ Sowjetische Besatzungszone SCE Societas Cooperativa Europaea (Europ?ische Genossenschaft) SDW Schutzgemeinschaft Deutscher Wald SED Sozialistische Einheitspartei Deutsch- lands SEF Soci?t? d'?pargne forestier SLAF S?chsische Landesanstalt f?r Forsten SLH Sonstige Laubb?ume mit hoher Lebens- dauer SLN Sonstige Laubb?ume mit niedriger Lebensdauer SLU Schwedische Landwirtschaftliche Universit?t (Sveriges Landbruks Universitet) SMAD Sowjetische Milit?radministration SMF S?chsisches Staatsministerium der Finanzen SMI S?chsisches Staatsministerium des Inneren SML S?chsisches Staatsministerium f?r Landwirtschaft und Forsten SMUL S?chsisches Staatsministerium f?r Umwelt und Landwirtschaft SN Sachsen sog. sogenannte(r) so Ndb sonstige Nadelb?ume SPD Sozialdemokratische Partei Deutsch- lands SSPF Small Scale Private Forests StFB Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb / Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe Ta (Wei?-)Tanne Tab. Tabelle Tha Tausend Hektar THA Treuhandanstalt Th?r.GVBl. Th?ringer Gesetz- und Verordnungs- blatt Th?rWaldG Th?ringer Waldgesetz Th?rWaldGenG Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz TMLNU Th?ringer Ministerium f?r Landwirt- schaft, Naturschutz und Umwelt THG Treuhandgesetz u.a. unter anderem UdSSR Union der Sozialistischen Sowjet- republiken (Sowjetunion) UmwG Umwandlungsgesetz UNECE United Nations Economic Commission for Europe (Europ?ische Wirtschafts- kommission der Vereinten Nationen) US(A) Vereinigte Staaten (von Amerika) USt / UStG Umsatzsteuer / Umsatzsteuergesetz v.a. vor allem VdgB Vereinigung der gegenseitigen Bauern- hilfe VerfSN S?chsische Verfassung VermG Verm?gensgesetz vgl. vergleiche (auf) VO Verordnung VwV Verwaltungsvorschrift VwV PKWald Verwaltungsvorschrift des S?chsischen Staatsministeriums f?r Umwelt und Landwirtschaft ?ber den Privat- und K?rperschaftswald VZOG Verm?genszuordnungsgesetz w.V. wirtschaftlicher Verein WBGU Wissenschaftlicher Beirat der Bundes- regierung 'Globale Umweltver?nde- rungen' WEG Wohnungseigentumsgesetz WHG Wasserhaushaltsgesetz WRV Weimarer Reichsverfassung WWF World Wide Fund for Nature ZEW Zwischenbetriebliche Einrichtung Waldwirtschaft ZGB Zivilgesetzbuch (DDR) zit. zitiert (nach) Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums xiv Bundesl?nder der Bundesrepublik Deutschland B Berlin BB Brandenburg BW Baden-W?rttemberg BY Bayern HB Bremen HE Hessen HH Hamburg MV Mecklenburg-Vorpommern NI Niedersachsen NW Nordrhein-Westfalen RP Rheinland-Pfalz SL Saarland SH Schleswig-Holstein SN Sachsen ST Sachsen-Anhalt TH Th?ringen Mitgliedsstaaten der Europ?ischen Union A ?sterreich B Belgien CY Zypern CZ Tschechien D Deutschland DK D?nemark E Spanien EE Estland EL Griechenland F Frankreich FIN Finnland HUN Ungarn I Italien IRL Irland L Luxemburg LT Litauen LV Lettland MT Malta NL Niederlande P Portugal PL Polen S Schweden SI Slowenien SK Slowakei UK Vereinigtes K?nigreich von Gro?- britannien und Nordirland Zwischen Allmende und Anti-Allmende xv 0.3 Verzeichnis der Abbildungen Abbildung 1: Art. 9 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit)................................................................... 2-18 Abbildung 2: Das Subsidiarit?tsprinzip in der Formulierung durch Pius XI. .................................... 2-18 Abbildung 3: Drei Dimensionen der Klassifikation von G?tern........................................................ 2-23 Abbildung 4: Eigentumsformen und ihre Grenzen. ........................................................................... 2-83 Abbildung 5: Prinzipien genossenschaftlicher Kooperation. ............................................................. 2-89 Abbildung 6: Gruppenbildung nach der Theorie des kollektiven Handelns. ..................................... 2-99 Abbildung 7: Terminologie der Waldgenossenschaften nach Heck 1887........................................ 3-127 Abbildung 8: Ergebnisse der Reichsforsterhebung 1927 ................................................................. 3-135 Abbildung 9: Mitteilung der Landesregierung Sachsen ?ber das Ergebnis der Bodenreform. ........ 3-166 Abbildung 10: Waldverteilung im Freistaat Sachsen Stand 2004.................................................... 3-198 Abbildung 11: Regionale Verteilung der Waldeigentumsarten in Sachsen Stand 2004 .................. 3-198 Abbildung 12: Anteile des Waldes und des Privatwaldes an der Fl?che der Bundesl?nder ............ 3-200 Abbildung 13: Anteile des Waldes und Privatwaldes der EU-Mitgliedstaaten................................ 3-200 Abbildung 14: Waldfunktionenkarte im Kleinprivatwaldgebiet des Oberlausitzer Berglandes. ..... 3-208 Abbildung 15: Privatwaldanteile am Gesamtwald aller Bundesl?nder ............................................ 3-210 Abbildung 16: Eigentumsgr??enklassen im s?chsischen Privatwald............................................... 3-213 Abbildung 17: Eigentumseinheiten nach Gr??enklassen in Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz........ und Sachsen. ............................................................................................................ 3-213 Abbildung 18: Waldfl?che nach Gr??enklassen in ausgew?hlten Bundesl?ndern, EU-Mitglieds- ........... staaten und den USA................................................................................................ 3-215 Abbildung 19: Verteilung der Eigentumseinheiten nach Gr??enklassen im internationalen..................... Vergleich.................................................................................................................. 3-215 Abbildung 20: Historische Entwicklung der Kleinprivatwaldfragmentierung in Sachsen im ................... 20. Jhdt..................................................................................................................... 3-216 Abbildung 21: Lorenz-Verteilungsdiagramm mit eingetragenen 10-Hektar-Punkten ..................... 3-217 Abbildung 22: Fragmentierte Parzellenstruktur (Handtuchparzellen)............................................. 3-219 Abbildung 23: Fragmentierte Parzellenstruktur (Blockstruktur) aus Bodenreform ......................... 3-219 Abbildung 24: Anteil der Waldeigent?mer an der Bev?lkerung der L?nder. .................................. 3-255 Abbildung 25: Entflechtung des Waldeigentums in den neuen Bundesl?ndern seit 1990. .............. 3-259 Abbildung 26: Kalkulation der Einkommenswirkung einer Jungdurchforstung.............................. 3-282 Abbildung 27: Vergleich der Entgelte f?r die Betreuung in Abh?ngigkeit von der Gr??e der.................. Eigentumseinheit. .................................................................................................... 3-282 Abbildung 28: Modell eines kleinparzellierten Waldgebietes. ........................................................ 3-353 Abbildung 29: Die zwei Pfade der Eigentumsstrukturentwicklung. ................................................ 4-457 Abbildung 30: Auszug aus der bourse fonci?re in Ostfrankreich .................................................... 5-471 Abbildung 31: In welchen Situationen kann eine Waldb?rse zur ?berwindung von ................................ Informationsproblemen beitragen? .......................................................................... 5-484 Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums xvi 0.4 Verzeichnis der Tabellen Tabelle 1: Klassifikation der G?ter .................................................................................................... 2-22 Tabelle 2: Beispiele f?r die Klassifikation von Ressourcen und Ressourcensystemen als G?ter ...... 2-24 Tabelle 3: Die Eigentumsbestimmungen deutscher Verfassungen und Gesetze seit 1794 ................ 2-35 Tabelle 4: Soziale Funktionen des Eigentums.................................................................................... 2-48 Tabelle 5: Eigentumsrechte und deren Inhaber in Ressourcensystemen............................................ 2-76 Tabelle 6: Verwendung des Begriffs Eigentumsrechte. ..................................................................... 2-77 Tabelle 7: Formen kollektiven Handelns nach Olson. ....................................................................... 2-98 Tabelle 8: Konstruktionsprinzipien (design principles) robuster Allmende-Ressourcensysteme.... 2-101 Tabelle 9: Risiken, die Bildung und Erhaltung stabiler Allmende-Ressourcensysteme gef?hrden . 2-101 Tabelle 10: Analyseschema nach Strukturelementen und -merkmalen im System ................................... Kleinprivatwald. ........................................................................................................... 3-112 Tabelle 11: Wichtige wirtschaftliche Kenndaten des Freistaates Sachsen im Jahr 2004 ................. 3-115 Tabelle 12: Waldfl?chenentwicklung im Freistaat Sachsen von 1800 - heute................................. 3-116 Tabelle 13: Anteile der Waldeigentumsarten im Freistaat Sachsen. ................................................ 3-116 Tabelle 14: Waldfl?chenentwicklung im K?nigreich Sachsen zwischen 1847 und 1913................ 3-124 Tabelle 15: Eigentumseinheiten des Privatwaldes in Sachsen 1925 nach Gr??enklassen............... 3-133 Tabelle 16: Waldbesitzverh?ltnisse, Kollektivierungsgrad und Besitzgr??enverh?ltnisse im................... Nichtvolkswald der Bezirke Dresden, Leipzig und Karl-Marx-Stadt 1957.................. 3-171 Tabelle 17: Kienitz' Feststellungen und Aussagen zur Privatwaldbetreuung................................... 3-176 Tabelle 18: Bewirtschaftungsstruktur des Genossenschafts- und Privatwaldes in der DDR 1990 .. 3-180 Tabelle 19: Umfang des Privatwaldes in den neuen Bundesl?ndern 1990....................................... 3-181 Tabelle 20: Basisdaten zum Privatwald in Deutschland. ................................................................. 3-195 Tabelle 21: Basisdaten zum Privatwald in den EU-L?ndern............................................................ 3-196 Tabelle 22: Land-/ forstwirtschaftliche Grundeigent?mer in der Bundesrepublik (1973) ............... 3-197 Tabelle 23: Holzeinschlag in Sachsen 2002 - 2004.......................................................................... 3-201 Tabelle 24: Nutzungsintensit?t 1987 - 2002 im Privatwald (alte Bundesl?nder)............................. 3-201 Tabelle 25: Klassifikation einiger ausgew?hlter Waldnutzungen als G?ter..................................... 3-204 Tabelle 26: Reinertrag II landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe mit Wald ............................. 3-206 Tabelle 27: Anteile der Gr??enklassen der Eigentumseinheiten in Sachsen ................................... 3-212 Tabelle 28: Eigentumsgr??enverteilung des Privatwalds in Deutschland. ...................................... 3-212 Tabelle 29: 10-Hektar-Punkt in verschiedenen L?ndern.................................................................. 3-217 Tabelle 30: Baumartenanteile in Sachsen und Deutschland insgesamt nach ............................................. Eigentumskategorien .................................................................................................... 3-223 Tabelle 31: Holzvorr?te nach Eigentumskategorien ........................................................................ 3-224 Tabelle 32: Fl?chenausstattung der Altersklassen............................................................................ 3-224 Tabelle 33: Verbi?belastung von Verj?ngungsfl?chen in Verwaltungs- und ........................................... anderen Jagdbezirken.................................................................................................... 3-225 Tabelle 34: Fahrwegdichte (alle Fahrwege ab 2 m Breite) .............................................................. 3-225 Tabelle 35: Waldnutzungen als Bestandteile des Grundeigentums in Sachsen 1925/2005 ............. 3-229 Tabelle 36: Zuordnung der Eigentumsrechte am Gut Holz.............................................................. 3-231 Tabelle 37: Zuordnung der Eigentumsrechte am Gut Biodiversit?t................................................. 3-233 Tabelle 38: Zuordnung der Eigentumsrechte am Gut Reiten im Wald............................................. 3-235 Tabelle 39: Zuordnung der Eigentumsrechte am Gut Pilzsammeln ................................................. 3-236 Tabelle 40: Zuordnung der Eigentumsrechte am Gut Jagdrecht. .................................................... 3-237 Zwischen Allmende und Anti-Allmende xvii Tabelle 41: Zuordnung der Eigentumsrechte am Waldressourcenkapital ....................................... 3-239 Tabelle 42: Verteilung von Eigentumsrechten................................................................................. 3-241 Tabelle 43: Eigentumsquoten bei verschieden Formen kleineren Eigentums in Deutschland......... 3-253 Tabelle 44: Landwirtschaftliche Betriebe, Betriebsfl?chen und Pachtfl?chenanteil ........................ 3-254 Tabelle 45: Ergebnis der Forstfl?cheninventur in Sachsen .............................................................. 3-258 Tabelle 46: Ziele des Forstpolitischen Programm des Freistaates Sachsen. .................................... 3-271 Tabelle 47: Themen von Beratungsgespr?chen................................................................................ 3-277 Tabelle 48: Angebotene T?tigkeiten und Kostenbeitr?ge f?r die st?ndige Betreuung..................... 3-279 Tabelle 49: Stand der Zertifizierung in Sachsen 2005 ..................................................................... 3-286 Tabelle 50: Forstbetriebsgemeinschaften in Deutschland (Stand 2001) .......................................... 3-299 Tabelle 51: Sonstige Zusammenschl?sse (Stand 1994/1995) nach ? 39 BWaldG........................... 3-299 Tabelle 52: Organisation von Waldeigent?mern und -fl?che in FBGen in Sachsen........................ 3-302 Tabelle 53: Organisationsgrade des Privat- und K?rperschaftswaldes in vier Bundesl?ndern ........ 3-302 Tabelle 54: Fl?chengr??enstruktur der s?chsischen FBGen ............................................................ 3-304 Tabelle 55: Mitgliederzahl der s?chsischen FBGen......................................................................... 3-304 Tabelle 56: Gr??enspreitung der Eigentumseinheiten in den FBGen.............................................. 3-305 Tabelle 57: Durchf?hrung von forstlichen F?rderma?nahmen ?ber die Zusammenschl?sse. ......... 3-306 Tabelle 58: Einsch?tzung von Beitr?gen der forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse zur...................... Strukturanpassung des Waldeigentums. ...................................................................... 3-308 Tabelle 59: Merkmale der Th?ringer Waldgenossenschaften.......................................................... 3-323 Tabelle 60: Bewertung der Zustands des Systems Kleinprivatwald ................................................ 3-346 Tabelle 61: Bewertung von Prozessen und forstpolitischen Instrumenten hinsichtlich ihrer .................... Strukturwirkung........................................................................................................... 3-347 Tabelle 62: Abk?rzungen in den in Kap. 3.10 verwendeten Formeln.............................................. 3-359 Tabelle 63: Merkmale der im Modell verwendeten Intensit?tsstufen der Kooperation ................... 3-366 Tabelle 64: Beispiele m?glicher Nutzen und Kosten der Kooperation ............................................ 3-367 Tabelle 65: Beeinflussungsm?glichkeiten zur Strukturver?nderung................................................ 3-387 Tabelle 66: Merkmale und Verortung der befragten Experten......................................................... 4-391 Tabelle 67: Hypothesen als Grundlage der Expertenbefragung....................................................... 4-394 Tabelle 68: Positive Argumente f?r die Existenz von Privatwald.................................................... 4-399 Tabelle 69: Kritische Argumente zur Existenz von Privatwald. ...................................................... 4-399 Tabelle 70: Unterschiede zwischen Privatwaldeigent?mern unter 10 ha und ?ber 10 ha................ 4-401 Tabelle 71: Bewertung von Eigentumsstreuung............................................................................... 4-404 Tabelle 72: Zusammenhang zwischen Eigentumsgr??e und Aktivit?ten der Waldeigent?mer....... 4-407 Tabelle 73: Vorstellungen der Experten zu funktionsf?higen Eigentumsgr??en im Kleinprivatwald....... ...................................................................................................................................... 4-408 Tabelle 74: Bedeutung der Holzproduktion und -vermarktung f?r Aktivit?ten von ................................. Kleinprivatwaldeigent?mern ........................................................................................ 4-414 Tabelle 75: Einstellungen zur Strukturanpassung durch Zuerwerb.................................................. 4-417 Tabelle 76: Relevanz der F?rderung bzw. Entlastung von Transaktionskosten f?r die ............................ Strukturanpassung......................................................................................................... 4-418 Tabelle 77: Einstellungen zur Anwendung von Flurneuordnungsverfahren im Wald..................... 4-420 Tabelle 78: Einstellungen zu einer privilegierten F?rderung bestimmter sozialer Gruppen............ 4-422 Tabelle 79: Einstellungen zu gesetzlichen Vorkaufsrechten f?r benachbarte Waldeigent?mer ...... 4-424 Tabelle 80: Einstellungen zur Einrichtung einer Waldb?rse............................................................ 4-426 Tabelle 81: Potentielle Betreiber einer Waldb?rse........................................................................... 4-428 Eine Untersuchung zur Struktur und Strukturentwicklung des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums xviii Tabelle 82: Einstellungen der Experten zu den zwei Teilen von Aussage 1.................................... 4-430 Tabelle 83: Einstellungen zum Einsatz staatlichen Zwangs als Mittel zur Bildung von ........................... forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen ................................................................... 4-433 Tabelle 84: Einstellungen zur Aussage 3: Verh?ltnis von Selbstorganisation und Fremdhilfe ....... 4-435 Tabelle 85: Grundeinstellungen zur Waldeigentumsgenossenschaft ............................................... 4-439 Tabelle 86: Freiwilligkeit und staatlicher Zwang als Gr?ndungsanl?sse f?r ............................................ Waldeigentumsgenossenschaften ................................................................................. 4-445 Tabelle 87: Einstellungen zur Bildung einer Waldeigentumsgenossenschaft durch Anlagerung an einen vorhandenen Eigentums- und Betriebskern.................................................................. 4-447 Tabelle 88: Einstellungen zur Bildung einer Waldeigentumsgenossenschaft im Zuge einer .................... Flurneuordnung............................................................................................................. 4-448 Tabelle 89: Einstellungen zur Bildung einer Waldeigentumsgenossenschaft durch einen ....................... Aufk?ufer mit anschlie?ender Ver?u?erung von Anteilen ........................................... 4-449 Tabelle 90: Eignung von Nicht-Holz-Ressourcen als Anreiz zur Bildung von ......................................... Eigentumszusammenschl?ssen..................................................................................... 4-450 Tabelle 91: Landesrechtliche Freigrenzen nach ? 2 II Nr. 2 GrdstVG............................................. 5-478 Tabelle 92: Waldgesetzliche Vorkaufsrechte................................................................................... 5-479 Tabelle 93: Faktoren, die die Eigentumsmobilit?t in den neuen Bundesl?ndern mittelfristig .................. beeinflussen. ................................................................................................................. 5-481 Tabelle 94: Steuerliche Behandlung von forstlichen Dienstleistungs-, Bewirtschaftungs- und ................ Eigentumszusammenschl?ssen..................................................................................... 5-498 Tabelle 95: ?bersicht ?ber die vorgeschlagenen Ma?nahmen zur Strukturentwicklung................. 5-553 Zwischen Allmende und Anti-Allmende 1-1 1 Einleitung "Was nicht kontrovers ist, ist meist nicht der Rede wert." Lord Ralf Dahrendorf in: Der moderne soziale Konflikt (1994: 10) 1.1 Das Problem Europa ist im weltweiten Vergleich eine ?berdurchschnittlich bewaldete Region1. 35% der Fl?che der EU-25 sind von Wald bedeckt. Diese 137 Mio ha Wald sind f?r die 454 Mio EU-B?rger ein lebens- wichtiges Ressourcensystem. F?r jeden EU-B?rger stehen 0,3 ha Wald zur Verf?gung, auf denen Holz erzeugt, Erholungsleistungen angeboten, Wasser gefiltert, Sauerstoff produziert und CO2 gebunden, Biodiversit?t erhalten und viele andere Ressourcen bereitgestellt werden. Freifl?chen und von diesen ausgehende Leistungen sind unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit in Europa knapp. Als ?kologischer Fu?abdruck gemessen, braucht jeder EU-B?rger f?r seinen Bedarf an Nahrung, Holz und Fasern das 1,9-fache (D: 1,5-fache) der in Europa verf?gbaren produktiven Fl?che, f?r seinen Energiebedarf sogar das 2,8?fache (D: 3,1-fach) (WWF 2005: 16)2. Diese Knappheit trifft auch auf den Wald und seine Leistungen zu: der Bedarf der Europ?er daran ist viel gr??er als die aus den W?ldern bereitgestellten Wirtschaftsg?ter und Infrastrukturleistungen (EU-Kommission 2003). Diese sind ?berwiegend Ergebnis einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung durch die Menschen, die die europ?ische Kulturlandschaft ?ber Jahrhunderte hinweg betreut und gepflegt haben. Europa ist eine Region des Privatwaldes3. In der EU-25 geh?ren 62% des Waldes privaten Eigen- t?mern. Neben gro?em, unternehmensgebundenem Waldeigentum sind dies v.a. mehr als 15 Mio private Waldeigent?mer und ihre Familien4. Weit ?berwiegend handelt es sich dabei um kleine, wenige Hektar umfassende Eigentumseinheiten (EU-Kommission 2003). Was f?r Europa im ganzen gilt, trifft f?r die dicht bev?lkerten Staaten Mitteleuropas ebenfalls zu. Frankreich, Tschechien, Polen, die Beneluxl?nder und Deutschland haben Waldanteile von jeweils rd. 30%. Der Anteil des Privatwaldes daran unterscheidet sich zwar etwas aufgrund der geschichtlichen Entwicklung, doch ist in allen genannten L?ndern ein gro?er Teil des privaten Waldeigentums klein- fl?chig fragmentiert. In Deutschland liegen rd. 54% des Privatwaldes in Eigentumsgr??en unter 10 ha; die allermeisten der 1,5 - 2 Mio Waldeigent?mer in Deutschland besitzen weniger als 2 ha Wald. Die wirtschaftliche und soziale Entwicklung seit dem Beginn der Industrialisierung im 19. Jhdt. f?hrte in Mitteleuropa zu einem s?kularen Bedeutungsverlust der Eigenversorgung mit Energie und Nahrung. Der Bedarf der Volkswirtschaft an Energie und Rohstoffen wird umf?nglich durch Importe gedeckt. Ebenso hat die existentielle Abh?ngigkeit des einzelnen Menschen von der Land- und Waldbewirt- schaftung erheblich abgenommen. In der Landwirtschaft wurde in diesem Zusammenhang schon seit Mitte des 20. Jhdts. als Ergebnis der Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Einkommensverh?ltnisse der seitherigen Bewirtschafter ein als Sozialbrache bezeichnetes Ph?nomen der vor?bergehenden Stillegung von Produktionsfl?chen beschrieben (Ruppert 1959). Seit den 1980er Jahren wird in Deutschland auch beim Wald eine zunehmende, im Gegensatz zur Landwirtschaft aber nicht nur vor?bergehende Stillegung von Fl?chen beobachtet und ebenfalls mit 1 Von der Landoberfl?che der Erde sind rd. 3,9 Mrd. ha (30%) bewaldet (FAO 2001). 2 Der ?kologische Fu?abdruck ist ein plakatives Ma? f?r den Ressourcenverbrauch. Der Fu?abdruck eines Landes ist die Fl?che, die es f?r die Produktion der von seiner Bev?lkerung konsumierten Nahrungsmittel und nachwachsenden Rohstoffe, die Aufnahme von Abf?llen und die Bereitstellung von Infrastruktur unter Anwendung der heutigen Technologien unter Aufrechterhaltung des gegebenen Lebensstandards ben?tigt. Fl?chen f?r andere lebensnotwendige Aufgaben der Daseinf?rsorge m?ssen zu diesem tech- nischen Ansatz noch hinzugerechnet werden. Der globale Mittelwert des Fu?abdrucks f?r alle diese Anspr?che an die Fl?chen- nutzung lag 2001 beim 2,2-fachen der biologischen Tragf?higkeit der Erde, in der EU-25 bei 4,9, f?r Deutschland bei 4,8 (WWF 2005: 4). 3 Weltweit dominieren Staatswald und andere ?ffentliche Waldeigentumsarten (81%). Privatwald im Eigentum von Einzelpersonen oder Gemeinschaften sind nur rd. 19% der Waldfl?che der Erde (White & Martin 2002: 7). 4 Vgl. dazu die Zusammenstellung in Tabelle 21. Einleitung 1?2 dem Begriff Sozialbrache bezeichnet (Volz 2001a: 53). Insbesondere im stark fragmentierten Klein- privatwald werden umfangreiche Fl?chen nicht mehr gepflegt und bewirtschaftet: ? "Immer mehr Waldbesitzer ziehen sich zur?ck aus der Waldbewirtschaftung" ? Titel eines Berichts ?ber die Jahrestagung des Deutschen Forstwirtschaftsrates 2004 (Holzzentralblatt 2004); ? In Sachsen "werden zahlreiche Waldfl?chen im Kleinprivatwald nicht im w?nschenswerten Ma?e gepflegt und genutzt" ? Forstbericht der S?chsischen Staatsregierung (SMUL 2003: 38); ? "In Baden-W?rttemberg gibt es Sozialbrache auf Zehntausenden bis Hunderttausend Hektar Wald" ? der Landwirtschaftsminister des Landes beim Waldgipfel 20045. Dabei ist die Stillegung von Wald heute nichts Ungew?hnliches. Sie erfolgt gezielt auf umfangreichen Fl?chen durch politisch-administrative Entscheidungen meist aus Gr?nden des Naturschutzes. W?hrend diese Art der Stillegung von gro?en Teilen der Gesellschaft wie der forstpolitischen Akteure akzeptiert wird, wird die aus der individuellen Entscheidung der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen resultierende Nicht- oder Unternutzung gerade des Kleinprivatwaldes von wichtigen Akteursgruppen nicht ohne weiteres hingenommen. Kritisiert wird v.a., da? trotz eines gro?en volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedarfs G?ter und Leistungen des Ressourcensystems Wald aus den stillge- legten Fl?chen nicht in ausreichender Quantit?t und Qualit?t bereitgestellt werden. An erster Stelle steht dabei in der ver?ffentlichten Meinung die Versorgung der Volkswirtschaft mit Holz. Die Mobilisierung dieser Ressource gerade aus dem Kleinprivatwald wird mit Nachdruck gefor- dert: ? Ripken ?u?ert mit Blick auf die rd. 3,5 Mio ha Kleinprivatwald zwischen 1 und 50 ha Gr??e in Deutschland, da? "? es sich um eine Fl?che (handelt), deren Holzreserven dringend zur Deckung des wachsenden Bedarfs der Holzindustrie gebraucht werden." (Ripken 2003: 562) ? D?ssel fordert bei der Tagung des Deutschen Forstvereins 2003: "Die Reserven von Holz stehen im Privatwald, die Holzwirtschaft und die Gesellschaft erwarten die Mobilisierung dieser wert- vollen Ressource."6 ? Funk fordert 2003 zur Versorgung der Holzindustrie eine h?here Nutzung der Reserven und Zu- w?chse in allen Waldbesitzarten7. Nach Ver?ffentlichung der Ergebnisse der zweiten Bundeswaldinventur (BWI II) im Jahr 2004 werden diese Forderungen noch st?rker und hartn?ckiger8. Die Nichtaussch?pfung des Holzzuwachses betrifft nicht nur Deutschland. EU-weit werden nur rd. 55% des Zuwachses genutzt, die Reserven werden auch auf dieser Ebene "besonders in kleinen und mittelgro?en Privatw?ldern" gesehen9. Diese Unternutzung des Waldes hinsichtlich des Rohstoffes Holz ist nicht der einzige volkswirtschaft- liche Nachteil des kleinfl?chig aufgeteilten Kleinprivatwaldes, der kritisch in die ?ffentlichkeit ge- tragen wird. Die EU-Kommission betrachtet dessen kleinteilige Struktur selbst als Wettbewerbsnach- teil f?r die nachfolgenden Wirtschaftsbereiche, die Teil des globalen Wettbewerbs sind: "Die europ?ische Forstwirtschaft (hier: forst- und holzwirtschaftlicher Sektor; Anm. C.S.) steht mit L?ndern im Wettbewerb, die erheblich niedrigere Faktorkosten, h?chst wettbewerbs- f?hige Eigentumsstrukturen und nur geringe rechtsverbindliche Umweltschutzauflagen auf- weisen." (EU-Kommission 1997: 28; Hvh. C.S.)10 Fragmentierung und Stillegung ber?hren aber nicht nur die Rohstoffversorgung und Wettbewerbs- f?higkeit der Forst- und Holzwirtschaft, sondern auch die Bereitstellung anderer Leistungen des 5 Quelle: eigene Mitschrift der Rede von Minister W. St?chele beim 1. Baden-W?rttembergischen Waldgipfel am 22. April 2004. 6 Quelle: eigene Mitschrift des Seminars Privater Waldbesitz im Wandel bei der Jahrestagung des Deutschen Forstvereins am 26. Sept. 2003 in Mainz. 7 Zit. nach Wegener (2003: 623). 8 Vgl. z.B. Seeling (2004a), MLUV Brandenburg (2005) oder das Holzzentralblatt vom 5. Okt. 2004 (Holzzentralblatt 2004b): "H?herer Einschlag in Deutschland m?glich und erw?nscht". 9 So das Holzzentralblatt vom 7. Juni 2005 (Holzzentralblatt 2005a). 10 Die Kommission griff dies in einer Mitteilung zu ihrer Forststrategie 1998 erneut auf: "Die EU-Holzindustrien sind in bestimmten Gebieten von fragmentierten Waldressourcen abh?ngig, was zusammen mit anderen Nachteilen dazu f?hrt, da? das Holz der EU weniger wettbewerbsf?hig ist." (EU-Kommission 1998: 4) Zwischen Allmende und Anti-Allmende 1?3 Waldes. Eine Reportage im Bayerischen Rundfunk weist auf negative Folgen der Nichtbewirtschaf- tung des Kleinprivatwaldes f?r die Erholung der Bev?lkerung und den Naturschutz hin: "[R]und die H?lfte des deutschen Waldes befindet sich in Privatbesitz ? und die Forstwirt- schaft ist f?r viele Privatwaldbesitzer nicht mehr attraktiv. ? Viele Waldgrundst?cke werden nicht mehr bewirtschaftet. ? F?r den Waldspazierg?nger k?nnte das in Zukunft unangenehme Folgen haben ? Der Wald mu? (auch) gepflegt werden, damit er als Lebensraum f?r Flora und Fauna dienen kann." (Bayerischer Rundfunk 2002) Zwischen der Fragmentierung des Waldeigentums und der Bereitstellung von G?tern und Leistungen aus dem Wald besteht offenbar ein inverser Zusammenhang. Theoretisch sollten sich in einer marktwirtschaftlichen Ordnung auch die Eigentumsgr??en von Wald einer ver?nderten G?ternachfrage anpassen. In seiner ber?hmten Rede "The Economics of Forestry in an Evolving Society" ?u?erte sich der sp?tere Nobelpreistr?ger f?r Wirtschaftswissenschaften Paul A. Samuelson 1974 im Zusammenhang mit Gedanken zur Frage staatlicher bzw. zentralisierter versus privater bzw. dezentralisierter Steuerung der Nutzung nat?rlicher Ressourcen auch zur Frage der Eigentumsgr??en in W?ldern und zu deren Einflu? auf die Waldbewirtschaftung: "[I]f the units of land owned by each forester-owner were very, very small, the externalities between adjacent plots would render decentralized competitive decision-making nonoptimal. However, for the most part, timber ownership will not under laissez-faire tend to stay so pul- verized, since it is quite feasible to have the span of ownership widened to the optimal degree without creating monopoly or vitiating the assumptions of workable competition." (Samuelson 1974: 468) Individuelle Eigent?merentscheidungen f?hren nach dieser Auffassung bei sehr kleinen Fl?chen nicht zu einer optimalen Ressourcennutzung. Unter den Bedingungen einer freien Marktwirtschaft sollten sich aber bei einer begehrten Ressource wie dem Holz auch aus extrem fragmentiertem Waldeigentum wieder f?r die G?terbereitstellung optimale Waldeigentumsgr??en allein als Folge dezentraler indi- vidueller Entscheidungen an M?rkten entwickeln. Diese Annahme hat sich beim Kleinprivatwald in Deutschland bisher nicht best?tigt. Die Fragmen- tierung des privaten Waldes l?uft scheinbar irreversibel ab und hat heute ein geschichtlich nie dage- wesenes Ausma? erreicht. Ein erheblicher Teil des Kleinprivatwaldes wird offensichtlich langfristig nicht bewirtschaftet, w?hrend andererseits viele G?ter und Leistungen des Ressourcensystems Wald, nicht nur der Rohstoff Holz, knapp und wertvoll sind. Die Frage stellt sich, warum in einer marktwirt- schaftlichen Ordnung der von Samuelson angenommene, durch die unsichtbare Hand des Marktes ge- steuerte Wandel der Eigentumsgr??en gerade im Kleinprivatwald nicht eintritt und zu einer ver- besserten Allokation der Ressource f?hrt, sondern geradezu im Gegenteil von einem festgefahrenen Sektor gesprochen werden kann. Porter verwendet diesen Begriff f?r volkswirtschaftliche Sektoren, deren Fragmentierung keine ?konomischen Gr?nde hat und in denen es den Betrieben aus eigener An- strengung nicht mehr gelingt, diesen Zustand zu ?berwinden (Porter 1992: 261ff.). Die Forstpolitik befa?t sich schon seit dem 19. Jhdt. mit den besonderen Bedingungen der Bewirt- schaftung von Kleinprivatwald und bietet eine Reihe spezifischer Instrumente zum Umgang mit dieser Waldeigentumsart an. Dazu geh?ren u.a. die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse, um- fassende Dienstleistungsangebote der Landesforstverwaltungen oder eine Vielzahl v.a. waldbaulich- ?kologischer F?rderma?nahmen als Anreize zur Aktivierung der Waldbewirtschaftung. W?hrend jedoch in der Volkswirtschaft insgesamt, auch in der Landwirtschaft als anderem gro?en Bereich der Landnutzung, die Bedeutung der Weiterentwicklung von Eigentumsstrukturen f?r eine zukunftsorien- tierte, nachhaltige Entwicklung allgemein anerkannt ist, gilt dieses Thema im Bezug zum Wald gera- dezu als Tabu. Nur versteckt in den ? inzwischen aufgehobenen ? Bestimmungen zur forstlichen Rahmenplanung nannte das Bundeswaldgesetz (BWaldG) neben der ?berbetrieblichen Kooperation in Zusammenschl?ssen die Zusammenlegung von Grundst?cken und damit die Zusammenf?hrung von Eigentum gleicherma?en als Mittel zur Strukturverbesserung (?6 III Nr. 6 BWaldG11). 11 Der Gesetzestext lautete: "Wenn geringe Grundst?cksgr??en oder die Gemengelage von Grundst?cken verschiedener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Bodennutzung entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse gebildet und, Einleitung 1?4 In den neuen Bundesl?ndern, wo die politische Wende im Jahre 1990 gesellschaftspolitisch und im Denken der Menschen eng mit der Wiedereinf?hrung und Mehrung privaten Eigentums verbunden ist, hat die Eigentumsfrage im Wald eine besondere Bedeutung. Denn im Vergleich zu den westlichen Bundesl?ndern ist der Kleinprivatwald h?ufig noch st?rker fragmentiert. W?hrend aber im Zuge des Transformationsprozesses von sozialistischer Planwirtschaft zu Demokratie und Marktwirtschaft in der gewerblichen Wirtschaft wie auch in der Landwirtschaft vergleichsweise moderne Eigentums- strukturen entstanden sind und z.T. eine "Mobilisierung der Eigentumsordnung" (Steding 2001) er- reicht wurde, erfolgte im Wald die (Wieder-) Herstellung einer in weiten Bereichen nicht funktions- f?higen Eigentumsstruktur dadurch, da? im Sozialismus geschaffenes bzw. in dieser Zeit rechtlich entkerntes Kleinsteigentum rechtsf?rmlich korrekt, aber ?konomisch fragw?rdig in das f?r die Markt- wirtschaft konstitutive Element des Privateigentums ?berf?hrt wurde. Ein Strukturwandel des kleinen privaten Waldeigentums wurde hier fr?hzeitig auch von wissenschaft- licher Seite gefordert. Moog kommt in einem 1992 erstellten Gutachten ?ber Wirtschaftlich und forst- lich sinnvolle Bewirtschaftungsm?glichkeiten von Waldfl?chen im Land Brandenburg hinsichtlich des fragmentierten Kleinprivatwaldes zum Schlu?: "Die Vergr??erung der Waldbesitzeinheiten12 als Ziel der Forstpolitik w?re ? die kon- sequente Folgerung aus der Erkenntnis, da? alle Bem?hungen um Aufhebung der Struktur- nachteile des Kleinprivatwaldes durch Kooperation der Waldbesitzer (forstliches Zusammen- schlu?wesen) mehr oder weniger als ein Kurieren an Symptomen betrachtet werden m?ssen. Die eigentliche Ursache der allgemein als so unbefriedigend empfundenen Situation ist die Besitzzersplitterung, die als Ergebnis der Bodenreform in ... den ... ?stlichen Bundesl?ndern teilweise in extremer Form auftritt. Es w?re also nur konsequent, eine auf Vergr??erung der Besitzeinheiten gerichtete Politik zu betreiben, statt staatliche Mittel mehr oder weniger ineffi- zient zur Linderung der Symptome durch F?rderung der Zusammenschl?sse und verschie- dener waldbaulicher Ma?nahmen einzusetzen." (Moog 1992: 20) Bei der Tagung des Deutschen Forstvereins 2003 wurde das Ausweichen der Forstpolitik vor einer Anpassung von Eigentumsstrukturen ebenfalls kritisiert: "Mit allem was wir ?ber Beratung und Betreuung sprechen, reden wir um den hei?en Brei herum. Tats?chlich steht da im Keller ein rostiges Fahrrad, das dringend general?berholt geh?rte. D.h., man mu? ?ber die Strukturproblematik und die Verbesserung der Struktur nach- denken, bevor man immer weiter an Symptomen herumdoktert." (Prof. B. M?hring13) Doch in der politischen Arena wird die Ver?nderung von Eigentumsstrukturen des Kleinprivatwaldes nicht aufgegriffen oder allenfalls indirekt angesprochen. Bei einer Debatte 2003 im s?chsischen Landtag zur Forstwirtschaft bezog der damalige Staatsminister f?r Landwirtschaft und Umwelt, S. Flath (CDU), eine den Status quo st?tzende Position zum kleinen Eigentum im Wald: "Mehr als 95% aller Waldeigent?mer in Sachsen haben eine Fl?che, die kleiner als 10 Hektar ist. Das ist gut so, aber es bringt auch Probleme mit sich." (Flath 2002: 4718) In derselben Landtagsdebatte deutete der Vorsitzende des Ern?hrungsausschusses, Dr. E. Lippmann (CDU), eine offenere Einstellung an: "Damit der Wald seine ihm zugedachte Rolle auch ?bernehmen kann, ist die Neuordnung der Eigentumsverh?ltnisse unumg?nglich. ? Die Neuordnung ist ? schwierig." (Lippmann 2002: 4729) Konkrete Vorschl?ge zur Neuordnung wurden aber nicht genannt. soweit erforderlich, die Zusammenlegung von Grundst?cken angestrebt werden." (? 6 III Nr. 6 BWaldG; aufgehoben durch Art. 2a G vom 25. Juni 2005 - BGBl. I S. 1757). 12 Dabei versteht Moog unter gr??eren Besitzeinheiten solche ab 5 ? 10 ha Gr??e, f?gt aber ausdr?cklich hinzu, da? diese Unter- grenze von Standort und Bestockung abh?ngig und in den neuen Bundesl?ndern eher h?her anzusetzen sei (Moog 1992: 19). 13 Quelle: eigene Mitschrift des Seminars Privater Waldbesitz im Wandel bei der Jahrestagung des Deutschen Forstvereins am 26. September 2003 in Mainz. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 1?5 Bei der Einbringung des Entwurfes eines Waldgenossenschaftsgesetzes in den Th?ringer Landtag, mit dem insbesondere die rechtliche Exstenz von alten Waldgenossenschaften abgesichert werden sollte, f?hrte der f?r die Forstwirtschaft zust?ndige Minister, V. Sklenar (CDU), 1999 aus: "Die Kleinparzellierung im Privatwald mu? ?berwunden werden. Der Grund f?r diese Not- wendigkeit ist nicht nur die Altersstruktur der Grundeigent?mer, die mir Sorge bereitet, sondern ? auch die Tatsache, da? die Abnehmer des Rundholzes heute Anforderungen an die Vermarktungsstrukturen haben, denen der kleinparzellierte Privatwald nicht gerecht werden kann. Ein gewisser Konzentrationsproze? ist also unumg?nglich." (Sklenar 1999) In der traditionell mit dem Kleinprivatwald eng verbundenen Landwirtschaft gibt es parallele Frage- stellungen. Nachdem in der Landwirtschaft der neuen Bundesl?nder inzwischen eine an Formen ver- gleichsweise reiche und im Gegensatz zum Privatwald oft wettbewerbsf?hige Vielfalt von Eigentums- und Bewirtschaftungsstrukturen entstanden ist, wird inzwischen h?ufiger und auch au?erhalb der neuen L?nder die Frage gestellt, ob das traditionelle Eigentumsbild der Landwirtschaftspolitik mit einem "? weitgehend statische(n) und an den b?uerlichen (Familien-)betrieb gebundene(n) Eigen- tumsbegriff?" nicht eher ein Hemmnis f?r eine Modernisierung der Landwirtschaft darstellt und "? schon bislang den strukturellen Agrarwandel weitgehend verschleppt oder doch zu- mindest verlangsamt (hat)." (Steding 2001) Auch in mitteleurop?ischen Nachbarl?ndern Deutschlands finden sich kritische Einstellungen zur Fragmentierung des Kleinprivatwaldes. In Frankreich befindet sich ein Drittel der Privat? bzw. ein Viertel der Gesamtwaldfl?che in Eigentumseinheiten unter 10 ha. Diese 3,7 Mio ha Kleinprivatwald stehen im Eigentum von rd. 3,3 Mio Waldeigent?mern, die durchschnittliche Gr??e des Waldeigen- tums dieser Gruppe liegt damit bei wenig ?ber 1 ha (For?t Priv?e Fran?aise 2005: 9). Im Gegensatz zu Deutschland wurde die Problematik hier politisch aufgegriffen und im Rahmen einer generellen Neu- formulierung der staatlichen Forstpolitik eine Unterst?tzung des Strukturwandels hin zu gr??eren Eigentumseinheiten im Privatwald durch F?rderung der Aufstockung und Abgabe von Eigentum ein- gef?hrt. Der damalige Landwirtschaftsminister Glavany nannte als ein Ziel dieser auf eine St?rkung des Sektors Forst- und Holzwirtschaft gerichteten Politik 2001 ausdr?cklich eine Zur?ckdr?ngung kleinen Eigentums: "Ce nouveau mode d'am?nagement foncier vise ? regrouper les parcelles de propri?taires forestiers et ? diminuer le nombre d'il?ts de propri?t?s en favorisant les echanges et les ventes." (Glavany 2001: 10bis) Nicht nur die staatliche Forstpolitik, sondern auch die Dachorganisation der Waldeigent?mer (F?d?ration Nationale des Syndicats de Propri?taires Forestiers Sylviculteurs) h?lt die B?ndelung des privaten Waldeigentums f?r notwendig: "Le grand nombre des propri?taires foresti?res constitue ? la fois une force et une faiblesse de la for?t priv?e. ? Le regroupement des propri?t?s et des hommes constitue une des points cl?s de toute action foresti?re." (F?d?ration Nationale 2003: 9) 14 In den meisten 2004 der EU beigetretenen mittelosteurop?ischen Staaten kam es im Zuge der Trans- formation zu demokratisch-marktwirtschaftlichen Systemen v.a. aus Motiven der Gerechtigkeit, jeden- falls gegen?ber bestimmten Bev?lkerungsgruppen, zur R?ck?bertragung von Waldfl?chen an die fr?heren Eigent?mer, die w?hrend der kommunistischen Herrschaft nationalisiert oder unter staatlicher bzw. genossenschaftlicher Regie bewirtschaftet worden waren. Da ?berlegungen zu einer Eigentums- und Betriebsstruktur im Privatwald, die den Anforderungen einer effizienten und nachhaltigen Wald- bewirtschaftung gerecht werden kann, dabei keine Rolle spielten, entstand ebenfalls ?berwiegend kleinteilig parzellierter Privatwald. Inzwischen wird diese Fragmentierung von der staatlichen Forst- politik dieser L?nder als wichtigster Grund f?r eine unbefriedigende Bewirtschaftung des Klein- privatwaldes angegeben, als deren kennzeichnendes Merkmal, wie in Deutschland, eine deutlich extensivere Wirtschaft als im ?ffentlichen Wald mit einer Nutzung von nur etwa 50% des Holz- zuwachses gilt. Die forstpolitisch in den Vordergrund gestellten Instrumente wie die Gr?ndung von 14 frz. regroupement = Zusammenlegung, Zusammenschlu?, Neugliederung. Einleitung 1?6 forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen bzw. Waldeigent?merverb?nden zeigen bisher auch in diesen L?ndern nur geringe Erfolge (Siry 2003: 82ff.). Selbst in den USA wird eine zunehmende Fragmentierung des privaten Waldeigentums mit nach- lassender Aktivit?t der Eigent?mer auf den kleinen Parzellen beschrieben und eine st?rkere Befassung der Forstpolitik mit den Ursachen und Folgen gefordert. Zu den Vorschl?gen f?r einen angemessenen Umgang mit dem Problem geh?ren, neben verst?rkter Information und Aufhebung fragmentierungs- f?rdernder staatlicher Vorschriften, die finanzielle Honorierung des Unterlassens von Grundst?cks- teilungen, bemerkenswerterweise aber auch die Honorierung von Umweltleistungen (DeCoster 1998: 27ff.). In den angef?hrten Beispielen wird zwar im Interesse einer verbesserten Allokation der Ressource Wald eine Strukturverbesserung im Hinblick auf das Eigentum immer wieder angemahnt. Mit Aus- nahme der Strukturgesetzgebung in Frankreich lassen sich jedoch kaum begr?ndete konzeptionelle Ans?tze erkennen, auf welchem Wege eine Vergr??erung kleiner Eigentumseinheiten erfolgen k?nnte. Im Gegensatz zu Samuelsons Argumentation scheint der Markt allein keine B?ndelung des Wald- eigentums hervorzubringen, die den heutigen mitteleurop?ischen Anforderungen an das Ressourcen- management entspricht. Die Alternative zum Weg ?ber den Markt sind staatliche Interventionen. Staatliche Einflu?nahme auf das Eigentum als Alternative zum freien Austausch am Markt ber?hrt jedoch ein Grund- und Menschenrecht und mit diesem zugleich ein sensibles gesellschaftspolitisches Feld, auf dem in einem demokratischen Staatswesen ma?geblich das Verh?ltnis von B?rger und Staat bzw. B?rger und Gesellschaft gestaltet wird. Diese Bedeutung des Eigentums geht weit ?ber die wirt- schaftliche Funktion hinaus, was die Zur?ckhaltung der politischen Akteure zu diesem Thema erkl?ren mag, gerade auch unter den Bedingungen der Transformation in den neuen Bundesl?ndern und den mittelosteurop?ischen Staaten. Denn hierbei geht es nicht nur um die optimale Nutzung und Allo- kation einer Ressource, sondern um Fragen der Verm?gensverteilung, der Distribution von G?tern und Leistungen des Waldes, der Stellung und Partizipation von Menschen in der Gesellschaft, aber auch der Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung. Und schlie?lich geht es um die ebenfalls grunds?tz- liche Frage, wann der Staat Koordinationsprozesse zwischen Menschen organisiert und wann sie ihre Beziehungen untereinander autonom im Rahmen von Selbstverantwortung und -verwaltung regeln d?rfen. Das Problem des fragmentierten Waldeigentums erweist sich damit als vielschichtig. Denn es geht nicht nur um die Frage einer den heutigen ?konomischen Anforderungen besser angepa?ten Bewirt- schaftung des Ressourcensystems Wald, sondern insbesondere um die Frage, ob und mit welchen Er- gebnissen das Ressourcenmanagement zentral ? durch den Staat ? oder dezentral ? durch eine Viel- zahl von Akteuren ? gesteuert werden soll, und darum, wie die zur Anwendung gelangenden Institu- tionen, Regelwerke und Instrumente unter dem Blickwinkel der Werteordnung einer freiheitlich- demokratischen Gesellschaft zu beurteilen sind. So mu? eine Untersuchung und Diskussion des Problems der Fragmentierung des Kleinprivatwaldes ?ber rein forstwirtschaftliche Fragestellungen hinausgehen. Sie bedarf einer die Disziplingrenzen ?berschreitenden Einbeziehung rechtlicher, ?konomischer, soziologischer und politischer Ans?tze. In diesem Sinn soll mit dieser Untersuchung ein kritischer Beitrag zum Umgang mit der Struktur und dem Strukturwandel im Kleinprivatwald in Deutschland gebracht werden. Ziel der Untersuchung ist, Rahmenbedingungen, Kriterien und Restriktionen f?r funktionsf?higes Kleinprivatwaldeigentum zu ermitteln und Vorschl?ge f?r den Umgang mit der Fragmentierungs- problematik zu entwickeln. Die Untersuchung findet statt vor dem Hintergrund der Transformation des sozialistischen Systems zu einer marktwirtschaftlich-demokratischen Ordnung in den neuen Bundesl?ndern. Aufgrund der Viel- falt der dabei einzubeziehenden Aspekte erscheint es sinnvoll, sie auf eine Region zu konzentrieren. Unter Ber?cksichtigung des europ?ischen und gesamtdeutschen Umfeldes wird sie am Beispiel des Kleinprivatwaldes im Freistaat Sachsen durchgef?hrt. Eine Abgrenzung dieser Untersuchung gegen?ber forstpolitischen Prozessen, die im Zeitraum ihrer Erstellung wichtig sind bzw. waren, erscheint dem Verfasser angebracht. Zu diesen Prozessen geh?ren insbesondere die Kartellrechtsbeschwerden gegen die Holzvermarktung der Landesforstverwaltungen Zwischen Allmende und Anti-Allmende 1?7 sowie deren kosteng?nstige Dienstleistungsangebote in der Betreuung f?r Forstbetriebe anderer Waldeigentumsarten15, aber auch die Vielzahl sogenannter Verwaltungsreformen im ?ffentlichen Bereich. Erstere sind wettbewerbsrechtlicher Natur, initiiert von Gruppen, die die Dominanz der Forstverwaltungen am Holzmarkt oder im Betreuungsbereich zur?ckdr?ngen wollen, oft genug in der Absicht, selbst an ihre Stelle zu treten oder eigene wirtschaftliche Vorteile daraus zu erringen. Letztere sind ?berwiegend fiskalpolitisch motiviert. Die Bedeutung des Eigentums am Wald als gesellschaft- liche Institution und der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen in der Gesellschaft spielen dabei eine mar- ginale Rolle. Diese Untersuchung mu? zwangsl?ufig auch auf einige der in diesen Prozessen wichti- gen Aspekte eingehen, dennoch sind ihr Ziel und ihre Perspektive g?nzlich anders: ihr Ziel ist die Beschreibung von Bedingungen f?r funktionsf?higes privates Waldeigentum, ihre Perspektive ist die des kleinen privaten Waldeigentums, seiner Eigent?mer und seiner Funktionen in einer freiheitlich- demokratischen Grundordnung. 1.2 Forschungsfragen Unter dem Dach dieser Zielsetzung leiten drei aufeinander aufbauende Fragestellungen die Unter- suchung: ? die kausalen Forschungsfragen: o Welche Ursachen hat die heutige Fragmentierung des kleinen privaten Waldeigentums? o Welcher Zusammenhang besteht zwischen der fragmentierten Eigentumsstruktur des Klein- privatwaldes und dem Verhalten der Kleinprivatwaldeigent?mer? ? die konzeptionellen Forschungsfragen: o Welche Bedingungen m?ssen gegeben sein, damit kleines privates Waldeigentum in sozialer und ?konomischer Hinsicht funktionsf?hig ist? o Welche Bedingungen f?rdern bzw. hemmen in diesem Zusammenhang Kooperation zwischen Eigent?mern kleiner Waldfl?chen? ? die instrumentelle Forschungsfrage: o Welche Mechanismen erscheinen geeignet, aus der gegebenen Situation fragmentierten Eigentums heraus einen Proze? der Strukturanpassung im Kleinprivatwald zu initiieren? 1.3 Abgrenzung und Definition des Untersuchungsgegenstandes Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit sind die fragmentierten Strukturen des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums (Kleinprivatwald) und ihre Entwicklung. Bereits diese kurze Beschreibung beinhaltet sechs Begriffe ? Wald, Privatwald, Fragmentierung, kleinfl?chiges privates Waldeigentum (Klein- privatwald), Struktur ?, die zun?chst der Definition bed?rfen, um den Untersuchungsgegenstand pr?zise bestimmen und abgrenzen zu k?nnen. 1.3.1 Wald Wald ist in rechtlicher Hinsicht nach ?2 I Bundeswaldgesetz (BWaldG) jede mit Forstpflanzen be- stockte Fl?che. Aus naturwissenschaftlicher Sicht ist Wald ein durch B?ume als gro?e, langlebige Pflanzen charakterisiertes ?kosystem. ?kosysteme sind nat?rliche Wirkungsgef?ge aus Lebens- gemeinschaften von Tieren und Pflanzen (Bioz?nosen) und ihrem Lebensort (Biotop). Ihre Bestand- teile oder Elemente sind untereinander durch Wechselwirkungen in Form von Stoff- und Energie- fl?ssen sowie funktional durch Regelkreise verbunden (Kl?tzli 1989: 44ff.). Wie die Biosph?re aus ?kosystemen besteht, so ist die Gesellschaft ein soziales System, das seiner- seits aus zahlreichen kleineren sozialen Systemen aufgebaut ist. Die Grundelemente sozialer Systeme sind Menschen, zwischen denen Wechselbeziehungen bestehen (Patzelt 2001: 216). Dabei werden v.a. Informationen ausgetauscht. Soziale Systeme k?nnen vor?bergehender Art sein; viele, wie Familie, Betriebe, Organisationen oder Staaten, sind allerdings auf Dauer angelegt. 15 Zum Inhalt dieser Beschwerden vgl. z.B. Seeling (2005). Einleitung 1?8 Wenn soziale Systeme ihre Bed?rfnisse auf die Nutzung der Elemente von ?kosystemen richten und ?ber die technischen M?glichkeiten zur Durchf?hrung dieser Nutzung verf?gen, erlangen diese Ele- mente die Eigenschaft einer Ressource. Ressourcen sind "die von der Natur bereitgestellten G?ter zur direkten und indirekten Erf?llung menschlicher W?nsche." (Siebert 1983: 2) Die Ressourceneigenschaft eines Gutes oder einer Leistung entsteht allein durch das Interesse des Menschen daran: "Resources are defined by man, not by nature." (Rees 1990: 12) ?kosysteme, die in der Interaktion mit sozialen Systemen Ressourcen bereitstellen, sind Ressourcen- systeme. Soziale Systeme, die mit der Ressource Wald in Verbindung stehen, sind z.B. die Wirtschaft, die auf G?terproduktion und Befriedigung wirtschaftlicher Bed?rfnisse gerichtet ist, die B?rgergesellschaft, in der sich Eigent?mer und andere Waldnutzer finden, die durch unterschiedliche Rechte und Pflichten untereinander und mit dem ?kosystem in Verbindung treten, und der Staat, der durch Vorschriften und Anreize f?r die anderen sozialen Systeme den Umgang mit dem ?kosystem mitgestaltet. Soweit die Interaktionen dieser sozialen Systeme sich auf das Wald?kosystem beziehen, bilden sie das Ressourcensystem Wald. Wald ist ein Ressourcensystem, das eine Vielzahl von G?tern und Leistungen zur Befriedigung menschlicher Bed?rfnisse und W?nsche bereitstellt. 1.3.2 Privatwald Soziale Systeme schaffen Regeln zum Umgang mit und zur Nutzung von Ressourcensystemen. Die Entscheidungsrechte ?ber die Ausgestaltung von Art, Zeit und Umfang der Nutzung und die Gestal- tung von Ressourcensystemen stehen nie gleichm??ig und gemeinschaftlich allen Individuen zu. Die- jenigen Personen oder Gruppen von Personen, die daf?r langfristig gesicherte Rechte haben und sich durch diese Rechte von anderen unterscheiden, sind Eigent?mer des Ressourcensystems oder einzelner Teile davon. Die ?bliche Einteilung in private und ?ffentliche Eigent?mer wird in der Regel nach der Rechtsform getroffen. Privatwald ist dann der Wald, der entsprechend der Definition in ? 3 BWaldG als Rest ?brig bleibt16, wenn man vom Gesamtwald den in einer ?ffentlichen Rechtsform gehaltenen Wald (Staats- und K?rperschaftswald) abzieht; er geh?rt regelm??ig einer Person des privaten Rechts17. Da sich auch die ?ffentlichen H?nde vermehrt privater Rechtsformen zur Verwaltung ihres Waldeigentums be- dienen, wird Privatwald in Anlehnung an Berge (2002: 5) nach dem Umfang der Selbstbestimmung des Eigent?mers im Umgang mit dem Eigentum definiert. Private Eigent?mer sind danach diejenigen Eigent?mer, die innerhalb eines gesetzlich festgelegten, allgemeing?ltigen Rahmens ihre Interessen und Ziele selbst bestimmen k?nnen und daf?r gegen?ber keiner anderen Person Rechenschaft ablegen m?ssen. ?ffentliche Eigent?mer, auch im Gewand einer privaten Rechtsform, k?nnen dagegen Inter- essen Dritter bei der Bestimmung der mit dem Gebrauch der Ressource verfolgten Ziele nicht aus- schlie?en18. Privates Waldeigentum ist das andere Individuen ganz oder teilweise ausschlie?ende Entscheidungs- recht privater Rechtspersonen ?ber mehr oder weniger umfangreiche Teile des Ressourcensystems Wald. Privatwald ist der Wald, dessen Eigent?mer ihre Ziele f?r den Umgang mit diesem Wald inner- halb eines allgemeing?ltigen gesetzlichen Ordnungsrahmens autonom festlegen k?nnen. 16 Im Sinne einer positiveren Beschreibung des Privatwaldes hebt sich z.B. ?4 Th?rWaldG hervor. Das Restdenken im Hinblick auf den Kleinprivatwald ist in forstlichen Kreisen verbreitet. Auf der aktuellen Internetseite des umfangreichen Forschungsverbundprojektes Zukunftsorientierte Waldwirtschaft (www.zukunftswald.de) findet sich z.B. unter dem Stichwort Kleinprivatwald folgende Aussage (abgefragt am 17. M?rz 2006; Hvh. C.S.): "Der Wald in Deutschland ist Eigentum von etwa 1,3 Millionen Waldbesitzern, wobei die Bundesl?nder und der Bund als Eigent?mer des so genannten Staatswaldes f?r rund ein Drittel der Waldfl?che zust?ndig sind (34%). Aber auch die Kommunen haben einen umfangreichen Waldbesitz, von den grossen wie etwa Frankfurt bis zu den kleinsten Gemeinden - insgesamt sind das etwa 20 % der deutschen W?lder. Der Rest (46%) geh?rt privaten Waldbesitzern." 17 Nicht immer, der Kirchenwald ist z.B. eine wichtige Ausnahme. 18 Vgl. im weiteren Kap. 2.3.4 (Private und ?ffentliche Eigent?mer). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 1-9 1.3.3 Fragmentierung Fragmentierung ist der Proze? der Aufteilung gro?er Einheiten in kleinere. Bei Wald kann es sich dabei um die z.B. durch Rodungen, Verkehrswege, Siedlungen verursachte Zergliederung zusammen- h?ngender Waldgebiete in kleinere Waldgebiete, um eine Aufteilung in unterschiedliche Nutzungs- bereiche (z.B. Naturschutzzonen, bewirtschaftete Fl?chen, Erholungsfl?chen) oder um die Verkleine- rung von Eigentumsrechten handeln. Wenn Grundeigentum r?umlich aufgeteilt wird, wird dies auch als Parzellierung bezeichnet (DeCoster 2000). Durch den Proze? der Fragmentierung nimmt die Zahl der Eigent?mer zu, ebenso die L?nge der Au?engrenzen des Eigentums. Da Grenzen nicht nur trennen, sondern auch Abstimmungen zwischen den Nachbarn erfordern, bedeutet die Fragmentierung von Eigentum regelm??ig einen h?heren Ko- ordinationsaufwand zwischen Eigent?mern. Fragmentierung ist die Aufteilung gr??erer in kleinere Eigentumseinheiten, verbunden mit einer Zu- nahme der Zahl der Eigent?mer. 1.3.4 Kleinfl?chiges privates Waldeigentum (Kleinprivatwald) Privatwald wird nach der Besitzgr??e traditionell in die Klassen Gro?privatwald (> 1.000 ha), mitt- lerer (200 ? 1.000 ha) und Kleinprivatwald (< 200 ha) eingeteilt (Volz 2003c). Diese Gliederung findet sich z.B. in der Agrarstatistik19. Sie spielt(e) ferner eine Rolle als Schwellenwert in den Rege- lungen einiger Bundesl?nder zur Betreuung des Privatwaldes, oberhalb dessen bestimmte staatliche Betreuungsleistungen nicht mehr angeboten oder deutlich teurer werden20,21. Die forstliche Alltagssprache in den neuen Bundesl?ndern orientiert sich nicht an diesen Gr??en- klassen. Da das Verfahren der Privatisierung des ehemaligen Volkswaldes zu privaten Forstbetrieben mit h?chstens 1.000 ha Waldfl?che f?hrt, werden bereits wenige hundert Hektar umfassende Betriebe als Gro?privatwald bezeichnet. Im Gegensatz dazu wird als Kleinprivatwald gemein?blich das kleine Eigentum von wenigen Hektar Fl?chenumfang verstanden. Dieser Sprachgebrauch weist zum einen darauf hin, da? Kategorien wie gro?, mittel und klein in r?umlicher wie zeitlicher Hinsicht relativ sind. Zum anderen zeigt er, da? aus Sicht der Praxis bisweilen eine an Sachkriterien ausgerichtete Abgren- zung des kleinen privaten Waldeigentums statt einer fixen Fl?chenobergrenze sinnvoller ist. Solche Kriterien sind neben dem Vorliegen der Eigentumsart Privatwald und einer geringen Fl?chengr??e insbesondere ? ein allenfalls geringer finanzieller Beitrag aus der Waldbewirtschaftung zum Lebensunterhalt des Eigent?mers; ? ein aussetzender, nur in mehrj?hrigen Turni arbeitender Betrieb mit seltener Pr?senz an den M?rkten f?r forstliche Dienstleistungen und Waldprodukte und deshalb geringem Wissen des Eigent?mers ?ber diese M?rkte. Je nach Standort k?nnen diese Kriterien zu unterschiedlichen Grenzwerten f?hren. W?hrend z.B. in ertragsstarken Fichtenbetrieben der ?bergang zu j?hrlicher Wirtschaft schon bei 10 - 20 ha erfolgen kann, werden Kiefernbetriebe noch weit oberhalb dieser Grenze aussetzende Betriebe sein. 19 In den vom Statistischen Bundesamt bzw. dem Bundesamt f?r Ern?hrung und Landwirtschaft gef?hrten, auf dem Agrarstatistik- gesetz beruhenden Agrarstrukturerhebungen werden nach der Betriebsgr??e bei reinen Forstbetriebe f?nf Klassen gebildet (10-50 ha, 50 - 200 ha, 200 - 500 ha, 500 - 1000 ha sowie mehr als 1000 ha); bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Wald kommt die Kategorie unter 10 ha Wald dazu. Betriebe bis 200 ha Waldfl?che werden dabei als Kleinprivatwald bezeichnet. An dieser Klassifikation orientiert sich auch das Testbetriebsnetz des BMVEL. 20 Z.B. Baden-W?rttemberg (BW PWaldVO 1999); Sachsen bis 2003 (S?chsPWaldVO 1996); seit 2003 hat Sachsen diese Grenze aufgegeben und bietet nun fallweise und st?ndige Betreuung f?r alle Privatwaldungen unabh?ngig von der Gr??e an (PKWaldVO 2003). In Brandenburg wurde die 200 ha-Grenze 2004 als Obergrenze f?r t?tige Mithilfe (was ungef?hr der Betreuung in Sachsen entspricht) neu eingef?hrt (Erla? des Ministeriums f?r Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 19. April 2004 Entgeltordnung 2004 Abschnitt 3.1). 21 Die Abgrenzung bei 200 ha findet sich auch au?erhalb Deutschlands. Sekot (2001: 216) definiert z.B. f?r ?sterreich Kleinprivat- wald als "einen privaten Forstbetrieb zwischen 1 und 200 ha Gr??e, dessen Besitzer eine nat?rliche, keine juristische Person ist". Vgl. hierzu auch Bundesministerium f?r Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW 2001). Einleitung 1-10 In vielen F?llen ist die Betriebseigenschaft des Kleinprivatwales ?berhaupt fraglich. Im ?konomischen Sinne ist ein Betrieb eine der Fremdbedarfsdeckung dienende Wirtschaftseinheit bzw. Produktions- wirtschaft (Thommen 1996: 33). Speidel (1984: 14) definiert den Forstbetrieb sinngem?? als "? organisatorische Einheit, in der entsprechend der Zielsetzung planm??ige wirtschaftliche Handlungen im Dienst der menschlichen Bed?rfnisbefriedigung vollzogen werden." Im Gegensatz dazu sind Haushalte Konsumtionswirtschaften, das sind Wirtschaftseinheiten, die der Eigenbedarfsdeckung dienen (Thommen 1996: 33). Da es dem Kleinprivatwaldeigentum h?ufig an der Planm??igkeit der Bewirtschaftung, der wirtschaftlichen Betriebsf?hrung und/oder dem Zweck der Fremdbedarfsdeckung mangelt, bezeichnet Nie?lein (1985: 37) diese Eigentumsform als unter- nehmensfreien Waldbesitz; der Wald ist Teil des Eigent?merhaushaltes und wird als Teil von dessen Verm?gen verwaltet, ohne da? eine planm??ige Fremdbedarfsdeckung angestrebt wird. F?r diese Arbeit, die sich mit dem kleinen privaten Waldeigentum nicht in der Abgrenzung gegen gr??ere Forstbetriebe, sondern mit seinem unteren Gr??ensegment besch?ftigt, wird eine an sach- lichen Kriterien ausgerichtete Definition gew?hlt. Kleinfl?chiges privates Waldeigentum (Kleinprivatwald) wird f?r diese Untersuchung als der in r?umlichen Eigentumseinheiten von geringer Gr??e stehende Privatwald gesehen, der aussetzend und nicht regelm??ig mit dem Ziel der Fremdbedarfsdeckung bewirtschaftet wird, nur gelegentlich einen finanziellen Beitrag zum Eigent?mereinkommen liefert und dessen Eigent?mer in der Regel ?ber keine wesentlichen eigenen Kenntnisse in der Verwertung von Walderzeugnissen verf?gt22. Will man, z.B. zur ungef?hren Ermittlung der Zahl dieser Eigent?mer, doch Fl?chengrenzen angeben, so k?nnten sie unter ostdeutschen Verh?ltnissen in Fichtengebieten bei 10 - 20 ha, in Kieferngebieten bei 10 - 30 ha liegen. 1.3.5 Struktur Wald ist ein ?kosystem. Durch die Interaktion mit sozialen Systemen wird Wald zum Ressourcen- system. "Systeme sind von einem Beobachter abgegrenzte d y n a m i s c h e Einheiten, welche aus Teilen bestehen, die so miteinander verkn?pft sind, da? kein Teil unabh?ngig ist von anderen Teilen. Die Systementwicklung wird beeinflu?t durch das Zusammenwirken aller Teile sowie durch die Umwelteinfl?sse. Systeme sind immer offen, das hei?t es bestehen Wechselwirkun- gen zwischen dem System und seiner spezifischen Umwelt." (Bernasconi 1996: 77)23 Systeme sind keine Ph?nomene der realen Welt, sondern vom beobachtenden Menschen f?r seinen Untersuchungszweck abgegrenzte Gebilde, um Erfahrungen ordnen und Analysen erleichtern zu k?nnen. Die vom Beobachter beschriebenen Teile des Systems werden Elemente genannt. Elemente k?nnen physische Gegenst?nde, Wechselwirkungen zwischen physischen Gegenst?nden, aber auch Teilsysteme sein. Sie sind nicht unabh?ngig voneinander und sind grunds?tzlich ver?nderlich (Bernasconi 1996: 76f.). Systeme k?nnen durch die drei grundlegenden Komponenten Struktur24, Funktionen und Ver?nderung quantitativ und qualitativ beschrieben werden25. Bezogen auf Ressourcensysteme 22 Auf die Vielfalt der in der forstwissenschaftlichen Literatur verwendeten Begriffe f?r kleines Waldeigentum und kleine Forst- betriebe weisen Harrison et al. (2002) hin. Die hier verwendete Definition entspricht am ehesten dem Inhalt des international ver- breiteten Begriffs small scale private forest (SSPF), dessen Eigent?mer auch als smallholder bezeichnet wird. Ein inhaltlich ver- wandter, aber nicht nur auf das ganz kleine Segment des Privatwaldes angewendeter Begriff ist in der angels?chsischen Literatur non-industrial private forest (NIPF) (vgl. Leatherberry et al. 1998, Ripatti 1996: 4ff.). 23 ?hnlich Patzelt (2001: 513): Ein System ist "eine Struktur aus Beziehungen gleichwelcher Art zwischen beliebigen Elementen, die von einem umgebenden Strukturgef?ge abgesondert wird". 24 lat. struere = zusammenf?gen, errichten, ordnen. Daraus abgeleitet das lateinische Substantiv structura = Gef?ge, Bauart, Ordnung (Der Kleine Stowasser 1971). 25 Vgl. K?hl & Oehmichen (2003: 8). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 1-11 ? ist die Struktur der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Zustand des Systems. Sie be- schreibt quantitativ und qualitativ die wichtigen Elemente des Systems wie physische Eigen- schaften, Charakteristika der am System teilhabenden Menschen und vorhandene Institutionen26. ? sind die Funktionen die im System zu diesem Zeitpunkt wirksamen Normen, stattfindenden Pro- zesse und beobachtbaren Wechselwirkungen zwischen den Elementen; ? beschreibt Ver?nderung den Wandel der Strukturen und Funktionen in zeitlicher Hinsicht und damit den Wandel (oder Nicht-Wandel) des Systems insgesamt. Auf die Ver?nderbarkeit, aber auch die Pr?determination m?glicher Ver?nderungen von Strukturen innerhalb eines (sozialen) Systems weist Patzelt (2001: 30) hin: "Strukturen und die sie begr?ndenden Normen sind einerseits das Flu?bett, in dem politische Prozesse ablaufen; andererseits werden sie durch politische Prozesse hervorgebracht und auf- recht erhalten bzw. ver?ndert, ausgeh?hlt oder zerst?rt." Der Flu?bettvergleich vermittelt weitere Einsichten zum Strukturbegriff bzw. zur Strukturver?nderung speziell in sozialen Systemen: ? Strukturen stellen feste, dauerhafte Bedingungen f?r menschliches Handeln dar, dem sie Grenzen, Spielr?ume und Spielregeln, aber auch Entwicklungsrichtungen vorgeben. Strukturen gestatten damit die Wiederholbarkeit von ihnen gepr?gter Prozesse27. ? Auch wenn Strukturen vergleichsweise feste Bedingungen darstellen, werden sie doch durch die in einem System ablaufenden Prozesse selbst beeinflu?t. Diese Einfl?sse k?nnen grunds?tzlich mittel? bis langfristig zu einer Strukturver?nderung f?hren, aber auch eine Strukturver?nderung verhindern. ? Struktur als zeitgebundener Zustand eines Systems enth?lt noch keine Absicht zur Ver?nderung oder Nicht-Ver?nderung28. Welche Strukturen sich ?berhaupt aus einem gegebenen Zustand heraus entwickeln (k?nnen), wird durch die geltenden Normen bestimmt, zu denen Wertvorstel- lungen und institutionelle Rahmenbedingungen, die das Zusammenleben der Menschen pr?gen, geh?ren (Patzelt 2001: 507). Der Kleinprivatwald kann vor diesem Hintergrund auch als Teilsystem des Ressourcensystems Wald verstanden werden, das aus bestimmten r?umlichen Ausschnitten des ?kosystems Wald, den darauf bezogenen sozialen Systemen, den zwischen Wald und sozialen Systemen bestehenden Interaktionen, insbesondere Bewirtschaftungs- und Nutzungsprozessen, sowie den Normen besteht, die diese Prozesse steuern. Struktur des Kleinprivatwaldes im Sinne dieser Arbeit ist dann der quantitative und qualitative Zu- stand wesentlicher ?kologischer, ?konomischer und sozialer Elemente des Systems Kleinprivatwald, der nur als Momentaufnahme in einem dynamischen Proze? erkl?rt und verstanden werden kann und deshalb notwendigerweise der erg?nzenden Analyse der Funktionen und Ver?nderungsprozesse bedarf. 26 Peters (1996: 19f.) definiert Struktur als "die Teile eines Ganzen, die in einem bestimmten qualitativen und quantitativen Ver- h?ltnis zum Ganzen und untereinander stehen ? Die Teile bilden die Struktur der Gesamtheit". 27 Ebenso Schubert (1991: 138). 28 Ebenso Schubert (1991: 138, 151). Einleitung 1-12 1.4 Aufbau der Arbeit "F?r die objektive Erkenntnis brauchen wir viele verschiedene Ideen. Und eine Methode, die die Vielfalt f?rdert, ist auch als einzige mit einer humanistischen Auffassung vereinbar." Paul Feyerabend in: Wider den Methodenzwang (1986: 53) 1.4.1 Inhaltlicher und methodischer ?berblick In diesem Abschnitt werden Inhalte und Methodik der Untersuchung im ?berblick dargestellt. Vor den Hauptkapiteln wird jeweils die darin zur Anwendung kommende Methodik n?her erl?utert und begr?ndet. Da die Fragestellungen Disziplingrenzen ?berschreiten, ist eine Ann?herung an die For- schungsfragen mit einem einzigen methodischen Ansatz kaum m?glich. Verbunden werden deshalb Ans?tze aus der (Forst-)Politikwissenschaft, der Geschichtswissenschaft, der ?konomie und der Rechtslehre. Kapitel 2 stellt das Fundament der Untersuchung dar mit einem ?berblick der Theorien ?ber ? die G?ter- und Leistungserstellung in Ressourcensystemen (Kap. 2.2.1); ? das Eigentum und seine Funktionen in demokratisch-marktwirtschaftlichen Ordnungen, wobei die Bedeutung kleinen Eigentums von besonderer Bedeutung ist (Kap. 2.3.9); ? die autonome Kooperation von Eigent?mern (Kap. 2.4); ? Strukturpolitik als politischen Proze? (Kap. 2.5). Dieser Grundlagenteil beruht auf Literaturrecherchen und Dokumentenanalysen. Kapitel 3 enth?lt eine Strukturanalyse des Kleinprivatwaldes. Nach der Kl?rung der Bedeutung des Begriffs Struktur im Hinblick auf die Forstwirtschaft (Kap. 3.2) und einer Einf?hrung in den Unter- suchungsraum Sachsen (Kap. 3.3) folgt eine Untersuchung der historischen Entwicklung der Struk- turen im Kleinprivatwald (Kap. 3.4). Daran schlie?t sich eine deskriptive Analyse des derzeitigen Zu- standes als Aggregat verschiedener Strukturelemente des Ressourcensystems Kleinprivatwald (Kap. 3.5) sowie wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Prozesse an, die dessen Zustand beeinflussen (Kap. 3.6). Die Aufarbeitung der historischen Entwicklung lehnt sich an die methodischen Ans?tze der Pfad- analyse und Proze?verfolgung (engl. path analysis and process tracing) an (Steinmo 2001: 465). Die Beschreibung des aktuellen Zustandes und der aktuellen Prozesse erfolgt methodisch anhand eines Rasters von Kriterien, das auf die Strukturelemente des Kleinprivatwaldsystems bezogen wird. Die Datenerhebung erfolgt mittels Literaturrecherchen und Dokumentanalysen. Die Auswertung ist hermeneutisch-interpretativ ausgerichtet. Neben Informationen ?ber individuelle Merkmale und Verhalten von Eigent?mern kleiner Wald- fl?chen und anderer Akteure im Kleinprivatwaldsystem sind Informationen ?ber die Bedingungen von Kooperation bzw. Nicht-Kooperation dieser Eigent?mer wichtig (Kap. 3.6.7). Sie werden aus der Aus- wertung vorhandener Quellen (Kap. 3.6.7.2), einer schriftlichen Befragung der 2004 in Sachsen be- stehenden Forstbetriebsgemeinschaften (Kap. 3.6.7.3) sowie der vertiefenden Betrachtung des Koope- rationsverhaltens von Kleinprivatwaldeigent?mern in vier Einzelfallanalysen unterschiedlich inten- siver Kooperationsformen von Waldeigent?mern (Kap. 3.6.7.4) gewonnen. Drei dieser Fallanalysen befassen sich mit s?chsischen Zusammenschl?ssen, die intensivste Form der Kooperation (Eigentums- zusammenschlu?) wird in einer Fallanalyse des Nachbarlandes Th?ringen untersucht. Danach werden zwei Exkurse eingeschoben, die sich mit einem Vergleich der Strukturver?nderung zwischen Land- und Forstwirtschaft im Zuge der gesellschaftlichen Transformation in den neuen Bundesl?ndern (Kap. 3.7.1) und der Strukturentwicklung des Kleinprivatwaldes, insbesondere dem Kooperationsverhalten der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen unter ?hnlichen Bedingungen der Trans- formation im Nachbarland Polen befassen (Kap. 3.7.2). Eine Bewertung der in der Strukturanalyse erhobenen Daten zum Kleinprivatwald wird erst durch die Verkn?pfung mit theoretischen Erkl?rungsans?tzen m?glich. Anhand von aus den theoretischen Grundlagen in Kapitel 2 abgeleiteten Bewertungskriterien erfolgt als Abschlu? der Strukturanalyse Zwischen Allmende und Anti-Allmende 1-13 eine Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes nach den Aspekten Leistungsf?higkeit des Ressourcensystems, Funktionsf?higkeit kleinen privaten Waldeigentums, Umfang und Intensit?t von Kooperation sowie eine Bewertung der Prozesse nach ihrer Wirkung auf die Eigentumsstruktur (Kap. 3.8, 3.9). Anschlie?end werden in Kapitel 3.10 anhand des Modells eines fragmentierten Kleinprivatwaldge- bietes verschiedene Handlungsoptionen bzw. Nicht-Optionen f?r Strukturver?nderungen abgeleitet (Kap. 3.10). Sie bilden eine wichtige Grundlage f?r eine m?ndliche Expertenbefragung (Kap. 4), durch die zus?tzliche Informationen ?ber die Bedeutung von kleinem Waldeigentum f?r Eigent?mer und Gesellschaft gewonnen sowie M?glichkeiten der Beeinflussung ihres Umganges mit Eigentum und Kooperation erkundet werden. Der Schwerpunkt der Expertenbefragung liegt, auf den Hand- lungsoptionen des Modells aufbauend, bei der Auswahl und Bewertung geeigneter Mechanismen zur Strukturanpassung. Diese Befragung steht methodisch einem problemzentrierten Interview nahe (Lamnek 1995b: 74ff.). Sie verbindet quantitative (hypothesenpr?fende) mit qualitativen (hypo- thesensuchenden) Elementen. Ihre Auswertung erfolgt interpretativ. Schlie?lich werden aufbauend auf den vorangehenden Untersuchungsteilen Entwicklungspfade f?r eine Strukturanpassung des Kleinprivatwaldeigentums und daf?r als geeignet erscheinende Instru- mente entworfen und diskutiert (Kap. 5). Ergebnis sind Vorschl?ge f?r ein Politikprogramm zur Initi- ierung von Strukturanpassung im Kleinprivatwald. Dieses Kapitel st?tzt sich auf der Seite der Daten- erhebung wiederum auf Literaturrecherchen, Dokumentenanalysen und erg?nzende Informationen von Experten. Die Datenauswertung erfolgt z.T. nach der juristischen Methode, z.T. hermeneutisch-inter- pretativ. Die Untersuchung folgt in ihrer Abfolge im wesentlichen der Reihenfolge der drei Forschungsfragen, ohne da? bestimmte Abschnitte ausschlie?lich den drei Fragekomplexen zugeordnet sind. Die Methodik der Untersuchung verbindet quantitative Methoden (Zustandsanalyse, schriftliche Be- fragung der FBGen, Teile der Expertenbefragung) mit qualitativen Ans?tzen (historische Analyse, Einzelfallanalysen, Teile der Expertenbefragung). Sie stellt in ihrer Gesamtanlage einen Methodenmix (Triangulation) dar29. "Die Kombination nicht nur verschiedener Me?instrumente, sondern auch die parallele Ann?- herung an das gleiche Forschungsproblem auf der Basis v e r s c h i e d e n e r Ans?tze wird in den Sozialwissenschaften ?ber wissenschaftstheoretische Grenzen hinweg zunehmend f?r not- wendig gehalten." (Kromrey 2002: 524) Damit soll statt Einzelaspekten ein m?glichst umfassendes, geschlossenes Bild des untersuchten Gegenstandes gewonnen werden. Durch die Anwendung verschiedener Methoden k?nnen nicht nur einander erg?nzende Informationen gewonnen, sondern auch Ergebnisse nach der einen Methode durch solche der anderen Methode gegengepr?ft werden (Lamnek 1995b: 24). Trotz dieses Anspruches ist auch ein derartiger Ansatz nie vollst?ndig. Es liegt stets das spezifische Auslegungsmuster des Untersuchenden zu einer gegebenen Zeit zugrunde. Diese Perspektive wird trotz allen Bem?hens um Objektivit?t und kritische Betrachtung auch nur eine Sichtweise auf das forschungsleitende Thema sein; die Untersuchung ist damit nur ein weiterer, kleiner Stein im Forschungsproze?. Dies entspricht allerdings dem Verst?ndnis von Wissenschaft als einem offenen, nie abgeschlossenen Kommunikationsproze? (Lamnek 1995a: 22f.). Neben den im vorstehenden ?berblick ?ber die Schritte der Untersuchung jeweils angegeben Haupt- quellen der Datenerhebung f?hrte der Verfasser erg?nzende Gespr?che zu Einzelthemen mit weiteren, nicht nur den anl??lich der Interviews f?r Kap. 4 ausf?hrlich befragten Experten. Dazu hatte der Ver- fasser Gelegenheit im Rahmen der Vorbereitung und Durchf?hrung eines Lehrmoduls Kooperation von Waldbesitzern sowie bei vielen anderen Veranstaltungen und Kontakten mit Waldeigent?mern und ihren Vertretern, Mitarbeitern aus Landesforstverwaltungen und Politikern, insbesondere w?hrend einer Abordnung bzw. Beurlaubung in den Jahren 2003 bis 2005 von der s?chsischen Landesforst- verwaltung an die Fachrichtung Forstwissenschaften der Technischen Universit?t Dresden zur ?ber- nahme von Lehr-, Ausbildungs- und Forschungsaufgaben. Die hierbei gewonnenen Informationen 29 Vgl. zum Methodenmix Bortz & D?ring (1995: 30, 357ff.). Einleitung 1-14 wurden in Form von ausf?hrlichen Mitschriften bzw. Notizen dokumentiert. Ihre Verwendung ist im Einzelfall angegeben. 1.4.2 Nachvollziehbarkeit und Kritisierbarkeit Der wissenschaftliche Anspruch einer Arbeit h?ngt wesentlich an ihrer Nachvollziehbarkeit und Kri- tisierbarkeit. Doch ist "[d]er Proze? der Interpretation ? durch die pers?nliche Deutungskompetenz des Forschers und durch seine Eindr?cke von den jeweiligen Interviews beeinflu?t." (Lamnek 1995/II: 124) Diese grunds?tzlich g?ltige Kritik an der Auswertung und Interpretation von Prim?rdaten wie Ori- ginalschriften, Interviews, Umfragen und Fallanalysen sowie Sekund?rdaten soll durch Offenlegung der Einzelschritte der Untersuchung (Prinzip der Explikation) minimiert werden. Neben der Dar- stellung der Methodik dienen hierzu bez?glich der ? Umfrage: die an der Technischen Universit?t Dresden archivierten zur?ckgelaufenen Frageb?gen sowie die darauf aufbauende Belegarbeit (Bella & Schulz 2004); ? Fallanalysen: ebenfalls die an der Technischen Universit?t Dresden abgelegten Belegarbeiten einschlie?lich der zugeh?rigen Unterlagen; ? Expertengespr?che: die im Anlagenband enthaltenen Transkriptionen, die Codelisten und die elektronische Dokumentation aller Codierungen. 1.5 Einordnung der Untersuchung in den Forschungsproze? Patzelt definiert Wissenschaft als "jenes menschliche Handeln, das auf die Herstellung solcher Aussagen abzielt, die jenen Aus- sagen an empirischem und logischem Wahrheitsgehalt ?berlegen sind, welche schon mittels der F?higkeiten des g e s u n d e n M e n s c h e n v e r s t a n d e s (Common-sense - Kompe- tenzen) formuliert werden k?nnen." (Patzelt 2001: 69) Die durch Wissenschaft zu erarbeitenden Aussagen stellen Zusammenh?nge zwischen Begriffen (Konzepten) her. Dabei gibt es empirische (auf Erfahrungen gegr?ndete) und normative (bewertende) Aussagen. Empirische Aussagen sind, anders als normative Aussagen, anhand von Erfahrung ?ber- pr?fbar bzw. begr?ndbar (Kromrey 2002: 34). Normative Aussagen k?nnen Werturteile oder Handlungsanweisungen sein (Patzelt 2001: 93). Wert- urteile verbinden eine empirisch wahre Aussage mit einem Wertma?stab, d.h. einer normativen Theorie, und f?hren ?ber eine logische Argumentation zur Bewertung eines Sachverhaltes. Handlungsanweisungen empfehlen, auf Werturteilen aufbauend, ein bestimmtes Handeln oder Nicht? Handeln zum Erreichen oder zur Erhaltung eines Zustandes (Patzelt 2001: 96). Wertma?st?be k?nnen wissenschaftlich nicht abschlie?end begr?ndet werden. Eine darauf aufbauende Diskussion endet deshalb dann, wenn zwischen den meisten an der Diskussion Beteiligten nach sorg- f?ltiger Pr?fung eine ?bereinstimmung ?ber die Brauchbarkeit des Ma?stabes f?r den angestrebten Bewertungszweck besteht. Allerdings werden die Grenzen des Konsenses durch die Grenzen der Gruppe bestimmt, die den Konsens mittr?gt (Patzelt 2001: 95). Die Verwendung normativer Aussagen in der wissenschaftlichen Arbeit und deren Akzeptanz als Er- gebnis wissenschaftlicher Arbeit ist umstritten30. Empirische Forschung orientiert sich an dem von M. Weber 1922 formulierten Prinzip der Werturteilsfreiheit. Der Wissenschaftler darf zwar Wertungen abgeben, mu? aber empirisch festgestellte Tatsachen und wertende Stellungnahme streng auseinander- halten (Heeg 1973b). Ergebnis von Wissenschaft k?nnen bei Anwendung dieses Prinzips nur empi- rische Aussagen sein. 30 Insbesondere die Schule des kritischen Rationalismus bestreitet die Wissenschaftlichkeit von Werturteilen und l??t allein em- pirische Aussagen zu. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 1-15 Patzelt argumentiert jedoch ?berzeugend, da? empirische und normative Aussagen als Ergebnis wissenschaftlicher Arbeit zul?ssig sind31. Dabei ist allerdings "stets so klar [zu] formulieren, da? leicht erkennbar ist, ob eine empirische oder eine norma- tive Aussage vorliegt." (Patzelt 2001: 97) Die wissenschaftliche Aufstellung und Verwendung von Werturteilen erfordert weiterhin, da? sie in zul?ssiger Weise begr?ndbar sind und ihre normative Brauchbarkeit nachgewiesen ist. Dazu ist er- forderlich, da? ? ihnen ein normativ brauchbarer Wertma?stab zugrunde liegt, der mit Angaben ?ber den diesbez?glichen Konsens (und wichtige Gegenargumente) benannt wird; ? die Aussagen, welche das zu bewertende Objekt beschreiben, empirisch wahr sind; ? die Argumentationen hinsichtlich der Anwendung des Wertma?stabs auf das jeweilige Objekt logisch korrekt sind (Patzelt 2001: 95). Dabei reicht Konsens ?ber einen Wertma?stab f?r dessen Wissenschaftlichkeit nicht aus, stets mu? eine zul?ssige Begr?ndung und dessen normative Brauchbarkeit gegeben sein (Patzelt 2001: 95). Die vorstehenden Bemerkungen zum Forschungsproze? sind deshalb von Bedeutung, weil sich die vorliegende Untersuchung in drei Dimensionen des wissenschaftlichen Arbeitsprozesses bewegt. Dabei handelt es sich um die ? deskriptive (beschreibende) Dimension: in ihr werden, aufbauend auf empirischen Beobachtungen, z.B. Strukturen und Prozesse im Kleinprivatwald beschrieben; ? explikative (erkl?rende) Dimension: auf der Grundlage von Theorien werden empirisch Erkl?run- gen ?ber die Entstehung von Strukturen, von Problemlagen und Zusammenh?ngen gesucht; ? normative (bewertende und handlungsleitende) Dimension: mittels Wertma?st?ben werden Struk- turen und Sachverhalte bewertet (d.h. neue Werturteile erzeugt) und Vorschl?ge f?r Handlungs- anweisungen erarbeitet. Die Untersuchung baut so auf empirischen und normativen Aussagen auf und f?hrt auch wieder zu solchen. Dies gilt schon deshalb, weil die ihr zugrundegelegten Theorien des Eigentums und der Ko- operation selbst Wertma?st?be bzw. normative Theorien sind. Die Unterst?tzung bzw. Ablehnung von Eigentum und der Umgang damit fallen in hohem Ma?e in den Bereich pers?nlicher Grund?ber- zeugungen von Menschen. Gleiches gilt f?r die Kooperation zwischen Menschen. In den Daten- quellen, sowohl in der verwendeten Literatur als auch in den Expertengespr?chen, trifft man bei der Besch?ftigung mit diesem Gegenstand deshalb auf zahlreiche normative Aussagen, die nicht immer leicht von empirischen Aussagen zu unterscheiden sind. Doch sind die Institution des Eigentums wie auch die autonome Kooperation nach herrschender Meinung zwei der wesentlichsten Grundlagen einer freiheitlich-demokratisch verfa?ten, offenen Ge- sellschaft mit einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung (Engel 2001). Sie sind aber in der Letztkonsequenz empirisch nicht begr?ndbar. Diese Untersuchung geht jedoch von der Annahme aus, da? die Pr?ferenz der Gesellschaftsordnung f?r privates Eigentum und autonome Kooperation ein von breiten Gruppen der Gesellschaft getragener gesellschaftlicher Grundkonsens ist. In der Darstellung der Grundlagen wird jedoch auch Kritik an diesen normativen Theorien aufgenommen wie auch sonst versucht wird, den Vorgaben Patzelts f?r den Umgang mit normativen Aussagen zu entsprechen. 1.6 Form und Sprache In der Arbeit wird konsequent der Begriff Eigentum / Eigent?mer verwendet, wenn Eigentum / Eigent?mer gemeint sind. Die im forstlichen Sprachgebrauch ?bliche synonyme Verwendung von Waldbesitz / Waldbesitzer, auch wenn Eigentum / Eigent?mer gemeint sind, wird hier auf die F?lle beschr?nkt, in denen eine Quelle Waldbesitz / Waldbesitzer verwendet oder tats?chlich kein Eigentum im Sinne des Grundgesetzes vorliegt (z.B. bei den Bodenreformfl?chen in der DDR). Unter dem Eigent?mer bzw. Waldeigent?mer wird in der Arbeit stets der im Grundbuch f?r ein Grundst?ck ein- 31 Patzelt bezieht diese Aussage prim?r auf die von ihm vertretene Politikwissenschaft. Sie ist jedoch auf andere Sozialwissen- schaften ?bertragbar. Einleitung 1-16 getragene Eigent?mer verstanden, wenn nicht ausdr?cklich eine andere Anwendung, z.B. im Fall der Zuordnung von Eigentumsrechten angegeben ist. Zitate sind in kursiver Schrift gehalten und grunds?tzlich als eigener Absatz in den Text aufge- nommen. K?rzere Zitate oder einzelne zitierte Begriffe sind in den Textflu? integriert. In Zitaten kennzeichnen runde Klammern eine ver?nderte Wortfolge, eckige Klammern eine ?nderung von Gro?- und Kleinschreibung, Kasus oder Numerus. Hervorhebungen im Originalzitat sind gesperrt gedruckt, durch den Verfasser gemachte Hervorhebungen in Zitaten durch Fettschrift und durch Hvh. C.S., Anmerkungen durch Anm. C.S. gekennzeichnet. Hervorhebungen im Text ebenso wie Begriffe mit besonderer Bedeutung f?r die Arbeit (z.B. kleineres Eigentum) sind ebenfalls kursiv, im Falle von Begriffsserien auch in Fettdruck geschrieben. Bei den Literaturangaben wird insbesondere dann, wenn es sich um umfangreichere Quellen handelt, neben Autor und Jahreszahl auch die Seite angegeben, um das Auffinden zu erleichtern. Der Quellen- bezug wird in Kurzform regelm??ig innerhalb des Textes angef?hrt. Ausgenommen sind Quell- angaben zu Gerichtsurteilen oder Rechtskommentaren, die aufgrund ihrer L?nge den Textflu? st?ren w?rden. Sie werden deshalb, wie weitere Anmerkungen auch, in den Fu?noten aufgef?hrt. Die voll- st?ndigen Quellenangaben sind jeweils im Literaturverzeichnis enthalten. Englisch- und franz?sischsprachige Quellen werden in der Ursprungssprache zitiert. Bei wichtigen Begriffen, die aus diesen beiden Sprachen stammen, werden bei der erstmaligen Verwendung auch die englischen bzw. franz?sischen Bezeichnungen genannt. Der Verfasser verwendet die klassische deutsche Rechtschreibung und Interpunktion, die ihm f?r die Lesbarkeit und Verst?ndlichkeit am besten geeignet erscheinen. Zitate werden allerdings in der Recht- schreibung des Originals ?bernommen. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-17 2 Das theoretische Fundament "A theory about the governance of renewable resources must necessarily cross several disciplines." Erling Berge & Nils Christian Stenseth in: Law and the Governance of Renewable Resources (1998: 25) 2.1 Ann?herung an das Problem In der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland wie auch anderer ent- wickelter demokratischer und marktwirtschaftlicher Staatswesen sind die wichtigsten langfristig wirk- samen Rechte, Pflichten und Nutzungsanspr?che an Ressourcen und in Ressourcensystemen durch Eigentumsrechte geregelt. Eigentumsrechte legen nicht nur Rechte, Pflichten und Nutzungsanspr?che fest, sondern weisen auch Kosten und Nutzen f?r das Management und die Nutzung einer Ressource zu. Der Eigent?mer soll durch das Eigentumsrecht einen langfristig abgesicherten freien Ent- scheidungsbereich ?ber eine Sache erhalten, in dessen Grenzen er gegen willk?rliche Eingriffe von Nicht-Eigent?mern gesch?tzt wird. Als Basisinstitution der Gesellschaft (Engel 2002: 21) ist Eigentum nicht allein ein wichtiger Faktor zur Beschreibung und Erkl?rung von Strukturen und Prozessen in einem Ressourcensystem. Art, Um- fang und Inhalt der Eigentumsrechte sind auch wichtige Faktoren f?r dessen k?nftige Entwicklung. Doch die Bedeutung von Eigentum mu? ?ber die Steuerung eines Ressourcensystems wie etwa des Waldes hinaus in einem grunds?tzlichen gesellschaftlichen Zusammenhang gesehen werden. Denn sichere Eigentumsrechte sind eng mit anderen gesellschaftlichen Basisinstitutionen wie Freiheit, Demokratie und marktwirtschaftlicher Wirtschaftsordnung verkn?pft (Olson 2000: 41f., Schmitt- Glaeser 1995: 202). Freiheit ist eine der wichtigsten in der Verfassung verankerten Grundnormen (Art. 2 GG), die in einem dauernden Spannungsverh?ltnis mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) steht. F?r die Bedeutung des Privateigentums ist die politische Gewichtung dieser beiden Grunds?tze entscheidend: "Wird staatliche Ordnung prim?r auf individueller Freiheit gegr?ndet, bedingt dies eine prinzipielle Anerkennung des Eigentums Privater. Wird hingegen die Herstellung und Wahrung sozialer Gleichheit zur prim?ren Aufgabe des Staates erkl?rt, so mu? das Privat- eigentum im Kern als suspekt erscheinen, ist es doch sichtbarer Ausdruck von Ungleichheit." (Depenheuer 2000: 29) W?hrend sich die Bindung der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland an die Demo- kratie unmittelbar aus Art. 20 GG ergibt, legt sich das Grundgesetz nicht auf eine bestimmte Wirt- schaftsordnung fest (BVerfGE 4, 7; Andersen & Woycke 2003: 56132). Die (soziale) Marktwirtschaft wird durch die Mehrheit der Deutschen bisher allerdings als so kennzeichnend f?r diesen Staat wahrgenommen, da? ihr Vorhandensein als Wille der Bev?lkerung verstanden werden mu?. Der Vorrang der Freiheit vor der Gleichheit ebenso wie die dem Eigentum im Zusammenspiel mit den anderen Basisinstitutionen als Stabilisator einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuge- messene Bedeutung hat eine normative, letztendlich wissenschaftlich nicht beweisbare Grundlage (Engel 2002: 82). Engel legt sich dennoch fest: "Starkes Eigentum ist nicht aus Sicht all dieser normativer W?hrungen die beste L?sung. Eigentum ist aber in erstaunlich vielen normativen W?hrungen ein kostbares Gut." (Engel 2002: 20; gemeint sind Grundkonzepte wie Gerechtigkeit, Konfliktbew?ltigung, sozialer Aus- gleich, Anm. C.S.) Die Maximierung individueller Freiheit allein w?rde jedoch nicht zu einer langfristig stabilen Ent- wicklung freiheitlich-demokratischer Gesellschaften f?hren. Sie brauchen dazu auch eine soziale Or- ganisation. Soziales Zusammenleben bedeutet Kooperation. Und so bezeichnet Honor? als Grundnorm aller Gesellschaften 32 In die gleiche Richtung weist die Feststellung von Engel (2001: 15), wonach die Bindung der Wirtschaftsverfassung der Bundes- republik Deutschland an die Marktwirtschaft allenfalls indirekt, z.B. aus den EU-Vertr?gen, abgeleitet werden kann. Ann?herung an das Problem 2-18 "[t]hat the members of a society have a duty to co-operate with another." (Honor? 1986: 111) Darin sieht er ein moralisches Prinzip, ohne das kein soziales System funktionieren kann. Diese Grundnorm mu? nicht notwendigerweise in den Gesetzen eines Gemeinwesens, sondern v.a. im Denken seiner Mitglieder verankert sein. Auch die soziale Interaktion stellt in freiheitlich-demokratischen Gesellschaften einen Freiraum der Gemeinschaft der B?rger dar. Sie sollen ihre Angelegenheiten untereinander grunds?tzlich selbst- verantwortlich regeln. Der Staat soll diesen Freiraum m?glichst wenig antasten. Engel stellt deshalb in der Werteordnung des Grundgesetzes zwei f?r die Lenkung sozialer Systeme zentrale Grundnormen nebeneinander: Die individualistische Grundnorm der Freiheitsgarantie, zu deren wichtigsten Folgen der Freiheitsraum des Eigentums geh?rt. Daneben steht die egalit?re Grund- norm, die die Autonomie gesellschaftlicher Subsysteme sch?tzt. Darunter versteht Engel die staatliche Garantie von Selbstorganisation und Selbstverwaltung bis hin zu privater Regulation. Zentraler Aus- druck dieser Grundnorm ist f?r ihn die Garantie der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 I GG (Engel 2001: 11), d.h. die durch die B?rger selbst organisierte Kooperation, ebenfalls in einem vom Staat ge- sch?tzten Raum (Abbildung 1). Dagan und Heller nennen in ?hnlicher Weise zwei Ergebnisse von Eigentum: den wirksamen Wett- bewerb und die wirksame Kooperation (Dagan & Heller 2004: 1). (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. ? (3) Das Recht, zur Wahrung und F?rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist f?r jedermann und f?r alle Berufe gew?hrleistet. ? Abbildung 1: Art. 9 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit). Wenn man sich mit Eigentum in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung auseinandersetzt, mu? deshalb notwendigerweise auch die Kooperation zwischen B?rgern betrachtet werden. W?hrend Eigentum vorwiegend einen individuellen Freiheitsraum er?ffnet, erschlie?t Kooperation den sozialen Freiheitsraum. Wie nahe beide Grundnormen stehen, zeigt sich im von Papst Pius XI. 1931 formulierten Subsidiari- t?tsprinzip (Abbildung 2)33. Dieser Lehrsatz ?u?ert sich zur Aufgabenverteilung zwischen Staat und Individuen bzw. kleinen Gemeinschaften sowie zwischen den verschiedenen Stufen staatlicher Orga- nisation. "Wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kr?ften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftst?tigkeit zugewiesen werden darf, so verst??t es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende f?hren k?nnen, f?r die weitere und ?bergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zu- gleich ist es ?beraus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung. Jedwede Gesell- schaftst?tigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidi?r; sie soll die Glieder des Sozialk?rpers unterst?tzen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen." Abbildung 2: Das Subsidiarit?tsprinzip in der Formulierung durch Pius XI. (aus: Enzyklika Quadragesimo Anno 1931, Hvh. C.S.). Gefordert wird eine weitgehend autonome, d.h. selbstbestimmte und selbstverantwortete, fremder Machtaus?bung nicht zug?ngliche Lebensgestaltung durch das Individuum bzw. die Familie und andere kleine soziale Gruppen. Staatliche Organisationen sollen nur dann in die Regelung des Zu- sammenlebens eintreten, wenn der einzelne, die Familie oder Gruppe eine Aufgabe nicht erf?llen kann. Auch in diesem Fall soll eine m?glichst nahe am einzelnen Menschen stehende Ebene des Ge- meinwesens die Aufgabe ?bernehmen. Voraussetzung, aber auch wesentlicher Teil der postulierten 33 Das Subsidiarit?tsprinzip mag an dieser Stelle erstmals ausdr?cklich formuliert worden sein. Wie viele andere Konzepte, war es aber schon zuvor bekannt. So verwendet z.B. der Tharandter Forstpolitiker Prof. Jentsch schon 1920 den Begriff subsidi?r in der Bedeutung, da? der Staat nur dann in das Handeln von Waldeigent?mern eingreift, wenn deren freiwilliges Handeln nicht zum Erfolg f?hrt (vgl. S. 3-137). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-19 selbstverantworteten Lebensgestaltung, ist die Freiheit des Individuums einschlie?lich seiner Ver- f?gung ?ber Eigentum, ebenso wie seine Befugnis, aber auch Bef?higung, zur Kooperation mit ande- ren. Beide Grundnormen ? Freiheit und Autonomie, Eigentum und Kooperation ? sind aufs engste auch verbunden im gesellschaftspolitischen Kernkonzept freiheitlich-demokratischer Grundordnungen, der B?rgergesellschaft34. Dahrendorf bezeichnet sie als dritte S?ule der Freiheit neben Demokratie und Marktwirtschaft (Dahrendorf 1994: 44). Ihre wichtigen Merkmale sind Pluralismus, Autonomie der Institutionen und B?rgersinn bzw. B?rgertugenden. Pluralismus als Vielfalt ihrer Elemente verhindert, da? es eine einseitige Dominanz der Mehrheits- ?ber die Minderheitsinteressen gibt, die Autonomie der Organisationen und Institutionen garantiert ? beruhend auf Eigeninitiative und deshalb oft an Privateigentum gebunden ? die Unabh?ngigkeit von staatlicher Macht. Das Vorhandensein von B?rgersinn sichert Individualit?t: "Der B?rger in diesem Sinn fragt nicht, was andere, insbesondere der Staat, f?r ihn tun k?nnen, sondern tut selbst etwas." (Dahrendorf 1994: 69f.) Dahrendorf begr?ndet die Notwendigkeit der B?rgergesellschaft damit, da? "das Vakuum zwischen staatlicher Organisation und atomisierten einzelnen mit Strukturen zu f?llen (ist), die dem Zusammenleben der Menschen Sinn geben." (Dahrendorf 1994: 44) Wenn die b?rgerliche Freiheit durch Eigentum gef?rdert wird, so bedeutet das im Kontext der B?rger- gesellschaft, da? dieses Eigentum nicht nur pers?nlicher Freiheitsraum ist, sondern gleicherma?en eine wichtige Grundlage von Autonomie als Selbstorganisation und Selbstverwaltung darstellt. Eigentum und Kooperation sind deshalb, zumal beim kleinen Eigentum vieler, eng verbundene Grundnormen. Wegen der gesellschaftspolitischen Folgen mu? deshalb die Untersuchung von Eigen- tumsstrukturen in einem Ressourcensystem ?ber die rein materielle Betrachtung der Ergebnisse be- stimmter Strukturen und Prozesse in der Ressourcenbewirtschaftung hinausgehen. Damit ist die Ausgangs?berlegung dieser Arbeit benannt, da? n?mlich die individualistische Grund- norm des Eigentums und die soziale Grundnorm der Kooperation eng verbunden sind. Eigentums- verh?ltnisse und Kooperationsf?higkeit sind sowohl Ausgangs- als auch Zielpunkt der Befassung mit Strukturfragen im Ressourcensystem Wald. In diesem Kapitel soll das theoretische Fundament f?r die Forschungsfragen gelegt werden. Dabei wird zun?chst dargestellt (Kap. 2.2), wie f?r Menschen n?tzliche G?ter und Leistungen in nat?rlichen Ressourcensystemen wie dem Wald produziert und genutzt und diese Prozesse gesteuert werden. In einem zweiten Schritt (Kap. 2.3) wird die Institution des Eigentums aus verschiedenen Perspektiven beschrieben. Dabei wird ?ber ihre Bedeutung f?r die Steuerung der Ressourcennutzung hinaus die gesellschaftliche Bedeutung von Eigentum in freiheitlich-demokratischen Staatswesen untersucht. Da sich diese Arbeit mit kleinem Eigentum besch?ftigt, mu? die Betrachtung des Eigentums notwen- digerweise um die Frage der Abstimmung und Kooperation von kleinen Eigent?mern erg?nzt werden. Im Rahmen einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist dabei die Frage autonomer (im Gegensatz zu staatlich erzwungener) Kooperation von besonderer Bedeutung (Kap. 2.4). Schlie?lich wird die Frage beleuchtet, ob und in welchem Umfang Politik in einer solchen Ordnung Eigentumsstrukturen beeinflussen, gestalten und ver?ndern kann (Kap. 2.5). 34 Sie wird in Anlehnung an den englischen Begriff civil society auch als Zivilgesellschaft bezeichnet. Ann?herung an das Problem 2-20 2.2 Produktion und Nutzung von G?tern aus Ressourcensystemen 2.2.1 Ressourcensysteme Ressourcensysteme bestehen aus einem ?kosystem und einem damit verbundenen sozialen Bezugs- system. Letzteres nutzt im ?kosystem vorhandene G?ter und Leistungen35. Zum sozialen System ge- h?ren alle Personen, Gruppen und Organisationen, die hinsichtlich der Nutzung eines ?kosystems Rechte, Pflichten und Interessen haben. Dabei kann es sich z.B. um eine Familie handeln, aber auch um ?rtliche Gemeinschaften oder die gesamte Bev?lkerung eines Landes. Bei der Produktion und Nutzung der G?ter und Leistungen kommt es zu Austauschprozessen zwischen dem ?kosystem und dem sozialen System; au?erdem werden beide Systeme durch die ab- laufenden Prozesse ver?ndert (Gatzweiler & Hagedorn 2001: 8). Unter Einsatz von Energie, Arbeits- kraft, Materialien oder anderen Produktionsfaktoren werden dabei ?kosysteme mit dem Ziel ihrer Nutzbarkeit gestaltet, G?ter und Dienstleistungen produziert und der Nutzung zugef?hrt. Solche physischen Ver?nderungen werden als Transformationen bezeichnet, die daf?r entstehenden Kosten als Transformationskosten. Im Wald handelt es sich dabei z.B. um die Kosten der Pflege, Ernte und Verj?ngung, aber auch die Kosten der Bereitstellung von Erholungs- oder Schutzleistungen. Transaktionen umfassen dagegen die ?bertragung von Informationen, G?tern und Dienstleistungen des Ressourcensystems zwischen Menschen. Gegenstand der Transaktion sind nicht die G?ter oder Dienstleistungen an sich, sondern die Rechte daran. In der Regel handelt es sich um vertragliche ?bertragungen von Rechten. Sie finden nur innerhalb des sozialen Systems statt. Kosten, die f?r die ?bertragung dieser Rechte, ihre Kontrolle und Durchsetzung anfallen, werden als Transaktionskosten bezeichnet. Sie entstehen nicht aus der Herstellung eines bestimmten Gutes, sondern z.B. f?r die Be- reitstellung notwendiger Informationen, die Vorbereitung und Kontrolle der ?bertragungen, die dazu erforderliche Aufbau- und Ablauforganisation und damit auch f?r die Organisation von M?rkten und den dazu erforderlichen Rechtsrahmen (Berge 2003b: XIV)36. Transaktionskosten im Ressourcensystem Wald fallen z.B. f?r die Aufstellung und ?berwachung von Regeln f?r seine Erhaltung und Nutzung an, ebenso wie f?r die Information, Koordination und Orga- nisation aller an seiner Bewirtschaftung Beteiligten. Die Ergebnisse eines Ressourcensystems lassen sich anhand des f?r das soziale System bereitge- stellten G?terumfangs und seiner Verteilung, der Effizienz der Produktion und der Nachhaltigkeit der G?terproduktion bewerten. Die Ressourcennutzung in einem Ressourcensystem ist ?konomisch ge- sehen dann effizient, wenn der dabei angestrebte Zweck mit einer im Verh?ltnis zur N?tzlichkeit m?glichst geringen Summe von Transformations- und Transaktionskosten erreicht werden kann (Blum 2004: 81). Der vorhandene Vorrat an Ressourcen in einem Ressourcensystem hat die Bedeutung eines Kapital- bestandes oder -stockes (engl. stock). Als Bestandteile dieses Ressourcenkapitals k?nnen auch die Belastungsf?higkeit des Systems oder die Infrastruktur, die den Zugang zum Ressourcensystem er- m?glicht, angesehen werden. Bei der Nutzung entziehen die aus den sozialen Systemen heraus nutzungs- bzw. aneignungsberechtigten Personen dem Kapitalstock Stoffe oder verbrauchen bestimmte F?higkeiten. Beides kann als Entnahme von Ressourceneinheiten (engl. resource unit bzw. flow) verstanden werden. Bei nicht erneuerbaren Ressourcen mindert die Entnahme den Kapitalstock irreversibel, w?hrend bei erneuerbaren Ressourcen der Kapitalstock immer wieder aufgefrischt wird. Ist die Entnahme geringer als oder gleich gro? wie die Erneuerungsrate bzw. der Zuwachs (engl. replenishment rate), bleibt der Kapitalstock erhalten. Dann kann die Ressourcennutzung als nachhaltig bezeichnet werden (Ostrom 1990: 30ff.). Liegt die Entnahme nicht nur vor?bergehend ?ber der Erneuerungsrate, degeneriert das Ressourcensystem oder wird schlie?lich ganz zerst?rt. Liegt die Ent- nahme ?ber lange Zeit unterhalb der Erneuerungsrate, w?chst der Kapitalstock nicht unendlich an, 35 G?ter (engl. goods) sind der menschlichen Bed?rfnisbefriedigung dienende Sachen, Dienstleistungen oder Rechte (Blum 2004: 4). G?ter, durch die die Bed?rfnisbefriedigung beeintr?chtigt wird, werden als ?bel (engl. bads) bezeichnet. 36 Transaktionskosten k?nnen auch als Institutionskosten bezeichnet werden, da sie letztendlich f?r die Schaffung und Aufrechter- haltung von Institutionen (vgl. S. 2-26) aufgewendet werden (Cheung 1998 zit. nach Grafton 2000: 512; ebenso Blum 2004: 81). Eine detaillierte Beschreibung verschiedener Arten von Transaktionskosten gibt Hostettler (2003: 44). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-21 sondern die Erneuerungsrate sinkt allm?hlich entsprechend einer S?ttigungsfunktion ab, bis schlie?lich ein Ausgleich auf dem niedrigen Niveau der Entnahme erreicht ist. Die Abgrenzung eines Ressourcensystems richtet sich nicht an Grundst?cks- und damit Eigentums- grenzen aus37, sondern erfolgt nach den physischen Grenzen des ?kosystems und der r?umlichen Erstreckung der von ihm geforderten Funktionen, v.a. aber nach den Nutzungsinteressen des kor- respondierenden sozialen Systems. Eine Talschaft kann als Wassereinzugsgebiet einer Region ebenso Ressourcensystem sein wie ein Fischgew?sser f?r die Fischereiberechtigten oder ein gr??eres Wald- gebiet f?r die Bev?lkerung der umliegenden Gemeinden. Ressourcensysteme k?nnen mit anderen Ressourcensystemen ?berlappen. Sauberes Wasser oder ge- bundenes CO2 lassen sich als mit dem Kapitalstock des Ressourcensystems Wald hervorgebrachte Ressourceneinheiten ansehen, aber auch als Einheiten anderer Systeme (Grundwasser, Atmosph?re). In dieser Arbeit werden diese Produkte als Ressourceneinheiten auf das Ressourcensystem Wald be- zogen. 2.2.2 G?ter und Leistungen Welche nutzbaren Elemente eines Ressourcensystems als G?ter (und Leistungen) betrachtet werden und welche nicht, ist u.a. eine Frage des Grades ihrer Wahrnehmung und des zu ihrer Nutzung be- triebenen Aufwandes. Die aus dem Ressourcensystem Wald gewonnenen Nutzungen k?nnen z.B. unter dem Gesichtspunkt der Eigenversorgung von Haushalten mit Sachressourcen wie Holz, Streu oder Viehfutter gesehen werden. Dann sind die in einem bewirtschafteten Wald ebenfalls anfallenden ?kosystemaren und Erholungsleistungen keine eigenst?ndigen G?ter, sondern eher als positive externe Effekte anzusehen, die Folge der auf die Gewinnung der Sachressourcen gerichteten Waldbewirt- schaftung sind. Das Ausbleiben solcher Leistungen bei unterlassener Waldnutzung w?re dann eine negative Externalit?t. Man kann solchen Leistungen des Waldes aber auch selbst G?tereigenschaft zusprechen, insbesondere dann, wenn spezifische Kosten f?r ihre Erstellung notwendig werden (Ostrom 1999a: 2). In einem dicht besiedelten Land wie Deutschland, wo ihnen die Bev?lkerung heute einen h?heren Stellenwert als den Sachg?tern einr?umt, r?ckt die selbst?ndige G?tereigenschaft mehr in den Vordergrund. Die aus einem Ressourcensystem gewonnenen G?ter und Leistungen lassen sich in private und ?ffent- liche G?ter einteilen. Private G?ter liegen vor, wenn Nutzen und Kosten ihrer Erstellung und die Ver- wertung einer Person zugeordnet sind, die andere von der Nutzung ausschlie?en kann. Ein privates Gut hat demnach einen hohen positiven internen Effekt. Ist der Ausschlu? nicht m?glich, handelt es sich dagegen um ?ffentliche G?ter (Petersen 1990: 124ff.). Ausschlie?barkeit (engl. excludability) bedeutet, da? der Produzent oder Inhaber eines Gutes befugt ist, die Nutzung durch andere Personen zu verhindern. Der Ausschlu? bzw. die Zugangsbarrieren k?nnen z.B. durch die Entrichtung eines Entgeltes ?berwunden werden. Durch die Zahlung eines Entgeltes f?r die Nutzung eines Gutes zeigt ein Individuum den Produzenten bzw. Ausschlu?berechtigten seine Pr?ferenzen. Durch das Preissignal erhalten sie eine Information ?ber die Wertsch?tzung des von ihnen erzeugten Gutes. Ist diese Wert- sch?tzung aus ihrer Sicht, d.h. im Vergleich zu den ihnen entstehenden Kosten, positiv, wird ihr Eigeninteresse in der Regel nicht nur auf die vor?bergehende Erzeugung, sondern ebenso auf die Er- haltung der Produktionsgrundlagen dieses Gutes, d.h. bei erneuerbaren Ressourcen v.a. des Kapital- stocks, gerichtet sein. Wenn an der Nutzung eines Gutes Interessierte wie bei ?ffentlichen G?tern nicht oder nur schwer vom Zugang ausgeschlossen werden k?nnen, zeigen die Nutzer nicht ihre wahren Pr?ferenzen. Sie ver- suchen, ein Entgelt zu vermeiden und sich als Trittbrettfahrer (engl. free rider) m?glichst viel von dem gew?nschten Gut anzueignen, ohne in die Kostenverantwortung genommen zu werden38. Da sich f?r den Produzenten in diesem Fall die Bereitstellung des Gutes einschlie?lich Erhaltung des Kapital- stocks nicht lohnt, kann seine Bereitschaft dazu nur auf anderem Wege, z.B. durch Gesetzeszwang, herbeigef?hrt werden. 37 Ausgenommen der Fall gro?r?umiger Grundst?cke, deren Grenzziehung mit den o.e. Kriterien ?bereinstimmt. 38 Vgl. zum Begriff des free rider FN 267. Ann?herung an das Problem 2-22 Die eindimensionale Gliederung von G?tern nach dem Ausschlu?prinzip l??t sich durch die zweite Dimension der Rivalit?t um die Nutzung eines Gutes (engl. subtractability) erweitern (Blum 2004: 6, Ostrom 1990: 1). Rivalit?t bedeutet, da? der Verbrauch eines Gutes die f?r den Verbrauch der n?chsten Person noch zur Verf?gung stehende Menge mindert. W?hrend das Ausschlu?prinzip die Wertbestimmung eines Gutes erm?glicht, ist das Rivalit?tsprinzip Voraussetzung f?r die Bereit- stellung der richtigen Menge eines knappen Gutes an M?rkten. Aus der Kombination der beiden Dimensionen Ausschlie?barkeit und Rivalit?t ergeben sich vier G?terkategorien: private, Club-, Allmende- und (spezifisch) ?ffentliche G?ter (Frey & Kirchg?ssner 2002: 50; Blum 2004: 6). Es handelt sich dabei nicht um scharf abgegrenzte Kategorien, sondern vielmehr um die idealtypischen Eckpunkte eines Kontinuums (Ostrom 1994 et al.: 7, Mantau 1996: 102). In diesem Schema besteht bei privaten G?tern eine hohe Rivalit?t bei leichter Ausschlie?barkeit. Sie werden deshalb auch als Individualg?ter bezeichnet. F?r die anderen drei G?terarten wird im Gegensatz dazu der Sammelbegriff Kollektivg?ter verwendet39. Bei Clubg?tern gibt es zwar eine Ausschlie?barkeit, unterhalb bestimmter Belastungsschwellen aber keine Rivalit?t. Hierzu geh?ren viele Erholungsg?ter in der freien Landschaft wie der Genu? von Landschaft, Reiten oder Radfahren (Berge 2003a: 11). Allmendeg?ter werden durch Nutzung verbraucht, doch ist es schwierig, Personen von deren Nutzung auszuschlie?en. ?ffentliche G?ter sind weder rival noch sind Nutzer ausschlie?- bar; rein ?ffentliche G?ter bestehen deshalb nur aus externen Effekten (Kirchg?ssner 2000: 10). Rivalit?t im Konsum (subtractability) hoch niedrig leicht privates (Individual-) Gut (private good) Club-Gut (club good) Ausschlie?barkeit zahlungsunwilliger Interessenten (excludability) schwierig Allmendegut (common pool good) ?ffentliches Gut (public good) Tabelle 1: Klassifikation der G?ter. Schattiert: Kollektivg?ter. Bezeichnungen nach Ostrom (1994: 7). Ausschlie?barkeit und Rivalit?t werden zun?chst durch die physischen Eigenschaften eines Gutes, die technische Verf?gbarkeit bzw. das Fehlen geeigneter Ausschlu?technologien sowie die Kosten f?r die Herstellung und Durchsetzung des Ausschlusses im Verh?ltnis zu dem daraus erwarteten Nutzen be- stimmt (McKean 2000: 29). Allerdings dr?ckt die Einordnung eines Gutes letztlich keine physische Eigenschaft, sondern den Aspekt der N?tzlichkeit f?r den Menschen aus. Deshalb k?nnen andere Kriterien wie die Kosten eines Ausschlu?systems und dessen ?berwachung sowie soziale ?ber- legungen die Ausschlie?barkeit beeinflussen (Eggertsson 1998: 59)40. So f?hren Grund?berzeugungen der Menschen und insbesondere politische Entscheidungen in den sozialen Bezugssystemen eines Ressourcensystems h?ufig zu einer von den physischen Eigenschaften bzw. technischen M?glich- keiten abweichenden G?terklassifikation (Berge 2002: 4f.). Die Kategorie eines Gutes ist eine im Laufe der Zeit ver?nderliche Eigenschaft. Diese Ver?nderung kann Ergebnis der Verf?gbarkeit neuer Ausschlu?technologien sein41, wird aber h?ufig durch poli- tische Entscheidungen herbeigef?hrt. Dies gilt z.B. f?r viele Umweltg?ter42. Die Einteilung der G?ter kann deshalb neben Ausschlie?barkeit und Rivalit?t um eine dritte Dimension erweitert werden, die die Art des Entscheidungsprozesses ?ber ihre Bereitstellung ausdr?ckt. Die Pole dieser dritten Achse sind einerseits die dezentrale individuelle Entscheidung ?ber den Markt, andererseits die politische (Kollektiv-) Entscheidung durch den Staat (Samuelson et al. 1987: 451ff.). Die Stellung des einzelnen 39 Vgl. z.B. Olson (1965: 15), Hasen?hrl (2005: 10f.). 40 "Exclusion depends on technology, the principal characteristics of the resource, relative prices (including the prices of inputs in the exclusion function and the output price), and the social institutions that curtain the players." (Eggertsson 1998: 59) 41 McKean (2000: 29, 51) nennt als Beispiel das Satellitenfernsehen, das solange ein ?ffentliches Gut war, wie es keine codierten Programme und Decoder gab. Durch die Einf?hrung dieser Technologie wurde es zum privaten Gut. Durch die Entwicklung illegaler Decoder wandelte es sich erneut zum ?ffentlichen Gut. 42 Binkley (2003: 3): "Most environmental services operate outside formal markets, either because they are public goods or because society has simply chosen not to allocate them through markets." (Hvh C.S.) Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-23 Gutes auf dieser Achse gibt an, ob die Steuerung seiner Produktion mehr marktlich-individuell oder mehr hierarchisch-administrativ erfolgt (vgl. Sikor 2002: 16)43. In Abbildung 3 sind diese drei Achsen der Einteilung von G?tern am Beispiel von G?tern und Dienst- leistungen der Forstwirtschaft dargestellt44. schwach nicht vorhanden vollkommen Aus schl ie?b arke it Konsu mrivali t?t Preise (M?rkte) Politische Verfahren ko lle kti ve s En tsc he idu ng sv erf ah ren rein ?ffentliche G?ter Clubg?ter Individual-/ Privatg?ter Allmendeg?ter Saat- gut Holz Wald- p?da- gogik Wasser Joggen Wald- pilze Wan- dern im Wald Reiten im Wald stark Jagd- recht Abbildung 3: Drei Dimensionen der Klassifikation von G?tern. (Eigene Darstellung). 2.2.3 Allmende-Ressourcensysteme Nicht nur die aus Ressourcensystemen gewonnenen G?ter und Dienstleistungen, sondern auch die Ressourcensysteme selbst k?nnen nach der Zuordnung des Nutzens an Individuen bzw. abgegrenzte Gruppen von Individuen (Ausschlie?barkeit) und dem Verbrauch des Kapitalstocks durch Nutzung (Rivalit?t) entsprechend der G?terkategorien klassifiziert werden (Tabelle 2). Die aus einem Ressourcensystem gewonnenen G?terarten lassen allerdings noch keine Einordnung des Systems in eine der Kategorien zu. Diese Einordnung sollte vielmehr die Eigenschaften des Ressourcenkapitals ber?cksichtigen. Allmende-Ressourcensysteme werden als Common Pool-Ressourcen (CPR) bzw. -Ressourcensysteme bezeichnet: "Common-pool resources are goods that can be kept from potential users only at great cost or with difficulty but that are subtractable in consumption and can thus disappear." (McKean 2000: 28, ebenso Ostrom 1998: 27)45 43 Durch diese dritte Achse lassen sich auch die meritorischen G?ter darstellen. Darunter werden G?ter wie Bildung, Kultur oder auch waldp?dagogische Leistungen verstanden, die wegen der hohen positiven internen Effekte, die sie stiften, grunds?tzlich als private G?ter bereitgestellt werden k?nnen. Die bei der Einordnung als privates Gut erzeugte Menge entspricht aber weder auf Seiten der Allokation noch der Distribution den gesellschaftlichen bzw. politischen Pr?ferenzen. Staatliche Eingriffe in Form politischer Entscheidungen und staatlicher Finanzierung sollen dann bewirken, da? eine gr??ere Menge als beim blo?en Wirken des Marktes produziert wird, um die individuelle Nachfrage nach diesen G?tern auf ein gesellschaftlich erw?nschtes Niveau zu heben (Petersen 1990: 128f.). Meritorische G?ter sind in dem dreidimensionalen Koordinatensystem G?ter im Privatg?terquadranten, die durch ein hohes Ma? an politischen Entscheidungen gekennzeichnet sind. 44 Vgl. zur Klassifikation forstlicher G?ter und Dienstleistungen Kap. 3.5.4. 45 Eine vorhergehende Definition von Ostrom (1990: 30) bezieht den Begriff auf Allmende- und ?ffentliche Ressourcensysteme: "[A] natural or man-made resource system that is sufficiently large as to make it costly (but not impossible) to exclude potential beneficiaries from obtaining benefits from its use". Ann?herung an das Problem 2-24 Gro?e Ressourcensysteme wie Landschaften, gr??ere Gew?sser und insbesondere W?lder sind oft CPR (McKean 2000: 28, Ostrom 1999a: 1)46, da in ihnen aus dem Ressourcenkapital sowohl Kollektiv- wie Privatg?ter erzeugt werden, ohne da? der Eigent?mer des Ressourcenkapitals gegen?ber den an den Kollektivg?tern Aneignungsberechtigten umfassende Ausschlu?rechte hat, die Entnahmen von Ressourceneinheiten jedoch im Hinblick auf das Ressourcenkapital rival sind. Rivalit?t im Konsum bzw. um den Kapitalstock (subtractability) hoch niedrig privates Gut Weihnachtsb?ume Club-Gut Uferbebauung leicht privates Ressourcensystem Schnellwuchsplantage Club-Ressourcen-system Nationalpark mit Eintrittsgeb?hr Allmendegut Pilze ?ffentliches Gut Waldwandern Au ssc hli e? ba rke it v on Int ere sse nte n (ex clu da bil ity ) schwierig Allmenderessourcensystem Grundwasser ?ffentliches Res-sourcensystem Hochsee Tabelle 2: Beispiele f?r die Klassifikation von Ressourcen und Ressourcensystemen als G?ter. (Bezeichnungen nach Ostrom 1994: 7). Zu unterscheiden ist zwischen zugangsoffenen (engl. open access) und zugangsbeschr?nkten (engl. limited access) CPR. Der Zugang und die Nutzung zu offenen CPR steht jedermann frei; jedenfalls sind die Personengruppen, die das Zugangsrecht haben, so gro?, da? ein gegenseitiges Sich-Kennen aller unm?glich ist47. Bei zugangsoffenen CPR maximiert jeder Nutzer den Nutzen aus dem Ressourcensystem nur f?r sich selbst, es gibt f?r ihn keinerlei Anreiz, an den n?chsten Nutzer zu denken (Ostrom 1990: 48). Bei zugangsbeschr?nkten CPR ist die Nutzung auf bestimmte, in der Regel ?berschaubare Gruppen begrenzt. Durch Zugangs- und Nutzungsregeln gibt es eine gegenseitige Ab- h?ngigkeit der Aneignungsberechtigten. Das individuelle Handeln jedes einzelnen hat sp?rbare Folgen f?r die ihm mindestens potentiell bekannten, anderen Nutzer. Die Nutzer werden dadurch zur Koor- dination ihrer Handlungen veranla?t. Dadurch r?cken zugangsbeschr?nkte CPR n?her an private G?ter heran. 2.2.4 Nachhaltige Steuerung von Ressourcensystemen Die Produktion, Bereitstellung und Verteilung von G?tern und Leistungen aus einem Ressourcen- system mu?, jedenfalls wenn es sich um knappe G?ter handelt, gesteuert bzw. koordiniert werden48. Aufgrund der unterschiedlichen Informationen, die mit der Produktion, Bereitstellung oder Nutzung verschiedener G?terkategorien verbunden sind, gibt es auch unterschiedliche Steuerungssysteme f?r die Koordination zwischen den Produzenten und Konsumenten. Bei privaten G?tern werden Angebot (Produktion) und Nachfrage (Verbrauch) ?ber den Preismechanismus koordiniert. Im einfachsten Fall der Selbstversorgung eines Haushaltes sind Produzent und Konsument identisch. Dritte sind von der Nutzung des Gutes ausgeschlossen. Der Selbstversorger fragt sich als Konsument, ob er das Gut (z.B. Brennholz) selbst g?nstiger gewinnen kann als eine entsprechende Leistung am Markt einzukaufen. Auch die auf Fremdbedarfsdeckung gerichtete Produktion wird bei privaten G?tern ?ber den Preis gesteuert. Allokation und Distribution der Ressource kann in diesem Fall ?ber M?rkte erfolgen, es 46 Vgl. dazu Kap. 3.5. Ob diese Annahme f?r den Kleinprivatwald in Deutschland zutrifft, wird dort untersucht. Angesichts der zahlreichen Quellen, die Wald so einordnen, wird vorl?ufig von dieser Annahme ausgegangen. 47 Open access kann z.B. bedingt sein durch das Fehlen jeglicher Zugeh?rigkeit zu einem Staat oder der Kontrolle durch eine poli- tische Macht (Weltraum, sog. res nullius), durch bewu?te Entscheidung einer staatlichen Autorit?t, diese Ressourcen zu ?ffnen (sog. ius publicum) und den Ausschlu? zu untersagen, oder durch unwirksamen Ausschlu? von Nicht-Eigent?mern, mangels Durchsetz- barkeit staatlicher Autorit?t (vgl. Ostrom 1999b: 336). 48 Die Problematik des Begriffes Steuerung in der deutschen Sprache, der eine Beeinflussung von Verhalten hin auf ein vorgegebenes Ziel ohne R?ckkopplung suggeriert (vgl. Fuchs-Heinritz et al. 1994: 649) ist dem Verfasser wohl bewu?t. Hier ist v.a. das Verfahren der Koordination des Verhaltens voneinander abh?ngiger Akteure gemeint, also ein auf Interaktion, R?ckkopplung und Anpassung im Sinne der Systemtheorie basierender Sachverhalt. Das Wort Steuerung wird in dieser Arbeit im Sinne von Euckens Lenkungsbegriff verwendet, die Frage der Steuerung entspricht seinem Lenkungsproblem (Eucken 1952/1990: 1ff.). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-25 bedarf keiner zentralen, steuernden Instanz f?r die effiziente Koordination zwischen den beteiligten Akteuren. Bei Kollektivg?tern ist der Preismechanismus nicht wirksam, da sie nicht dem Ausschlu?prinzip unterliegen. Der Produzent kann damit mittels eines Preises keine Information ?ber die wahre Zahlungsbereitschaft der Konsumenten erlangen. Deshalb bedarf es mindestens analytisch einer dritten Funktion neben Produktion und Verbrauch, die die notwendigen Informationen ?ber Art und Umfang der zu produzierenden G?ter und Leistungen bereitstellt49. Bereitstellung (engl. provision) hei?t dabei, die Pr?ferenzen der Konsumenten herauszufinden, sie unter Ber?cksichtigung externer Effekte und meritorischer Erfordernisse ggf. zu korrigieren und daraus schlie?lich einen Bedarf zu konkretisieren. Bei der Bereitstellung tritt eine Person oder eine Gruppe von Individuen als ?ber- geordnete kollektive Konsumeinheit auf, die die Beschaffung f?r die von ihr repr?sentierten Ver- braucher organisiert. Sie bestimmt Mengen und Qualit?ten und sollte (theoretisch) die Finanzierung der beschafften Kollektivg?ter gew?hrleisten (Ostrom, V. 1977, zit. nach L?ke 2000: 21ff.). Diese Aufgabe kann gemeinschaftlich von den Nutzern eines Gutes, einer stellvertretend f?r sie handelnden Organisation, aber auch vom Staat ?bernommen werden (Ostrom 1999: 3). Bei rein ?ffentlichen G?tern wird diese Bereitstellungsfunktion und damit die Ressourcenallokation mangels Preis- und Mengensignalen in der Regel durch politische (oder administrative) Entscheidungen des Staates oder anderer ?ffentlicher Organisationen erfolgen (Deegen et al. 2003: 113). Hinsichtlich der Bereitstellung von Leistungen der Daseinsvorsorge geht z.B. die EU-Kommission von diesem Modell aus. Leistungen der Daseinsf?rsorge sind dem Gemeinwohl dienende Kollektiv- g?ter bzw. Dienstleistungen, die aus staatlicher Sicht auch dann erbracht werden m?ssen, wenn der Markt daf?r keine gen?genden Anreize bietet. Der Staat kann dann als Ausdruck der Bereitstellungs- funktion einen von ihm selbst oder durch Dritte umzusetzenden Leistungsauftrag festlegen (EU- Kommission 2000). E.(linor) Ostrom (1994: 12ff.) unterscheidet bei der Bereitstellungsfunktion nochmals zwischen an- gebotsseitiger (dt.: Versorgung) und nachfrageseitiger Bereitstellung (dt. Beschaffung). Bei der nach- frageseitigen Bereitstellung wird eine bestimmte Menge eines Gutes (einer Ressourceneinheit) wie beschrieben durch eine ?bergeordnete Einheit bestellt und dadurch die Ressourcenallokation be- einflu?t. Bei der angebotsseitigen Form wird das Ressourcenkapital und ggf. eine geeignete Infra- struktur f?r dessen Nutzung bereitgestellt. W?hrend die Produktion privater G?ter ?ber den Markt, die rein ?ffentlicher G?ter durch politische Entscheidungen gesteuert wird, gibt es bei Allmende- und Clubg?tern keine solchen idealtypischen Steuerungsmodelle. In der Regel spielen in mehr oder weniger gro?em Umfang politische Ent- scheidungen von Akteuren eine Rolle, die mit Elementen des Marktes verbunden sind. Solche Zwischenformen zwischen staatlich-politischen und individuell-marktlichen Steuerungsmechanismen werden als Hybride bezeichnet (Engel 2002: 64). Privatheit und ?ffentlichkeit eines Gutes beziehen sich nur auf die Eigenschaften der G?ter (Ausschlie?barkeit, Rivalit?t). Sie sind vom Status der ?ber diese G?ter verf?gungsberechtigten Personen durchaus verschieden. So ist Holz ein privates Gut, auch wenn es aus dem Wald eines ?ffentlichen Eigent?mers (Staats- und K?rperschaftswald) stammt. Die Erholung im Zuge des freien Waldbetretungsrechts ist dagegen ein ?ffentliches Gut, auch wenn sie im Privatwald ausge?bt wird50. Schlie?lich h?ngt die Einordnung eines Gutes davon ab, an welcher Stelle der Produktionskette Riva- lit?t oder Ausschlu?mechanismus wirken und der Aneignungsakt stattfindet. Das l??t sich am Beispiel von Wasser zeigen51. Im Wald erzeugtes sauberes Grundwasser kann dort als Allmendegut angesehen 49 Die nicht nur analytische, sondern tats?chliche Trennung von Bereitstellung wird u.a. deshalb als vorteilhaft angesehen, da die Konsumeinheiten dann die M?glichkeit des Wechsels haben und Wettbewerb zwischen den Konsumeinheiten erfolgen kann (vgl. L?ke 2000: 33). 50 Vgl. FN 88. 51 Heller (1998: 675) zeigt an einem Beispiel die Bedeutung der Stelle, an der das Ausschlu?prinzip wirkt: Die Fische in einem See sind dann, wenn jeder Dorfbewohner fischen darf, ein Allmendegut. Mit dem Fangen werden sie zu privaten G?tern: der Fischer eignet sich den gefangenen Fisch an, ab jetzt kann er andere von dessen Nutzung ausschlie?en. Wenn der Aneignungsakt nicht mit dem Fang, sondern erst mit dem Verzehr vollzogen w?rde, w?rde es sich lohnen, am Ufer zu warten, bis andere Fischer ihren Fang an Land bringen und dann zu wildern, anstatt selbst fischen zu gehen. Ann?herung an das Problem 2-26 werden: Seine Nutzung ist in dicht besiedelten Gebieten mit hoher Wassernachfrage subtraktiv. Der Waldeigent?mer als Produzent kann Dritte von dessen Nutzung jedoch technisch nur ausnahmsweise ausschlie?en, wenn n?mlich ein ganzes Grundwassereinzugsgebiet in seinem Besitz ist. In allen anderen F?llen k?nnen Dritte, z.B. ein au?erhalb des Waldes gelegenes Wasserwerk, die selbst nichts zur Produktion beitragen, als Trittbrettfahrer das Wasser gewinnen und von den Leistungen des Waldeigent?mers profitieren, ohne daf?r zu bezahlen. Anders stellt sich der Fall dar, wenn man die Wasserf?rderung als Schnittstelle betrachtet; durch die F?rderung wird das Wasser zum privaten Gut. Dazu kann es auch schon vor der F?rderung werden, wenn z.B. durch einen rechtlichen Ausschlu? die F?rderung durch andere Personen als das Wasserwerk ausgeschlossen wird52. Die Produktion unterschiedlicher G?ter in einem Ressourcensystem kann z.T. alternativ, z.T. komplement?r erfolgen. Alternative Produktion bedeutet, da? ein inverser Zusammenhang zwischen der Produktion der verschiedenen zur menschlichen Bed?rfnisbefriedigung nachgefragten G?ter besteht. Die Produktion des einen Gutes mindert die Produktionsm?glichkeiten f?r das andere. Bei komplement?rer oder Koppelproduktion k?nnen dagegen beide G?ter gleichzeitig erzeugt werden. Die f?r die Steuerung eines Ressourcensystems geltenden Spielregeln sind im ?konomischen Sinne Institutionen (Ostrom 1990: 53, Arnold 1998: 44). Bei gro?en nat?rlichen, langlebigen Ressourcensystemen bestimmen komplexe institutionelle Arrangements Rechte und Pflichten von Menschen bei der Erhaltung des Ressourcenkapitals und der Ressourcennutzung. Der Zweck solcher Regelwerke ist einerseits, Transaktionskosten im Ressourcensystem zu reduzieren und damit Effizienz zu erreichen. Diese ?konomische Sicht von Institutionen als den regulativen Strukturen eines Systems wird von der Soziologie erweitert. Jentoft nennt drei verhaltensleitende Aspekte von Institutionen: "Institutions consist of cognitive, normative, and regulative structures and activities that provide stability and meaning to social behavior." (Jentoft 1997) W?hrend die ?konomische Sicht die Zuweisung von Rechten und korrespondierenden Pflichten durch Institutionen in den Vordergrund stellt, wird ihnen im soziologischen Ansatz auch die (normative) Begr?ndung von Verantwortung zugemessen. Deshalb k?nnen Institutionen auch als "? verfestigte und auf Dauer ausgerichtete Verhaltensmuster und Sinngebilde" bezeichnet werden, die "? die Verfahrensregeln, Normen und Werte eines Systems (umfassen)." (Eisen 2000: 13) Durch diese Spielregeln wird auch bestimmt, ob ein soziales System die Bewirtschaftung eines Ressourcensystems nachhaltig durchf?hren kann. "Without a fair, orderly, and efficient method of allocating resource units, local appropriators have little motivation to contribute to the continued provision of the resource system." (Ostrom 1990: 30ff.) Voraussetzung f?r Nachhaltigkeit ist, da? das Ressourcenkapital53 zur Erhaltung seiner Leistungsf?higkeit unterhalten und gepflegt wird. Hierzu geh?rt auch die Schaffung der notwendigen Infrastruktur, die erst den Zugang zur Ressource und damit die Entnahme von Ressourceneinheiten erm?glicht. Denn Nachhaltigkeit ist keine origin?re Eigenschaft nat?rlicher Systeme, sondern kommt als menschliche Zweckfunktion erst durch Bewirtschaftung bzw. Pflege eines ?kosystems zustande (vgl. Gatzweiler & Hagedorn 2001: 6). Das f?r die Nutzung von Ressourcensystemen zentrale Konzept der Nachhaltigkeit kann in dem hier vorgestellten Systemansatz unter zwei verschiedenen Blickwinkeln beschrieben werden. Zum einen aus Sicht der Nutzung durch eine bestimmte Entnahmerate an Ressourceneinheiten, die die gegebene 52 Dieses Beispiel zeigt plastisch, da? die Begriffe privat und ?ffentlich je nach Disziplin sehr unterschiedlich verwendet werden (vgl. FN 88). Nach den Wassergesetzen in Deutschland ist Wasser einem ?ffentlich-rechtlichen Eigentumsregime unterworfen. Wenn am Wasser kein privates Eigentum bestehen kann (? 26 I S?chsWG: "Das Eigentum an einem Gew?sser beschr?nkt sich auf das Gew?sserbett ?"), wird daraus kein ?ffentliches Gut, denn bei der Nutzung des Wassers bestehen h?ufig Rivalit?t und ein hohes Ma? an Ausschlie?barkeit durch den Staat. Wer Wasser f?rdern will, mu? das Recht dazu vom Staat erwerben bzw. verliehen be- kommen. Damit wird Wasser nach der G?tertheorie zum privaten Gut in staatlichem Eigentum. 53 Jedenfalls solange es sich nicht um den seltenen Fall eines nach irdischen Zeitma?st?ben unersch?pflichen Systems handelt, in dem sich der Kapitalstock auch ohne menschliches Zutun allein aufgrund der nachschaffenden Kr?fte der Natur st?ndig selbst er- neuert; Thermalquellen k?nnen hierf?r ein Beispiel sein. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-27 Erneuerungsrate nicht ?bersteigen darf; zum anderen als die Erhaltung, ggf. auch die Verbesserung des Ressourcenkapitals und der damit verbundenen Freir?ume und Nutzungsoptionen, die es f?r bereits bekannte, aber auch noch unbekannte k?nftige Nutzungen gew?hrt54. Das letztgenannte Konzept ist st?rker zukunfts- und innovationsorientiert und unterscheidet sich damit vom zuerst genannten Konzept, das sich z.B. im traditionellen forstlichen Nachhaltigkeitsbegriff findet55. Dieser stellt auch in seiner gesetzlichen Form die vorhandenen Waldfunktionen, das hei?t, die bereits bekannten und durch die jetzige Generation genutzten Ressourceneinheiten, in den Mittelpunkt56. W?hrend die Elemente eines ?kosystems einschlie?lich des Ressourcenkapitals und die Wechselwirkungen zwischen ihnen stets materieller Natur sind, sind die aus einem Ressourcensystem gezogenen Ressourceneinheiten teils materieller, teils rein ideeller Art. Die Institutionen als Spielregeln f?r die Nutzung des Ressourcensystems existieren schlie?lich allein im menschlichen Geist (Berge 2002: 7). "We cannot see, feel, or even measure institutions; they are constructs of the human mind." (North 1990: 107) Sie bestehen aus formalen und informalen Regeln57. Institutionen sind jedoch nicht nur Regeln. Erst dadurch, da? mit den Regeln eine Organisation bzw. ein W?chter (engl. guardian) verbunden wird, der ihre Einhaltung ?berwacht und durchsetzt, werden daraus Institutionen (Berge: 2002: 6f.). Ostrom unterscheidet hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Reichweite von Regeln f?r die Steuerung von Ressourcensystemen, insbesondere CPR, drei hierarchische Ebenen (Ostrom 1990: 53; 1998: 29f.): ? die Regeln der Verfassungsebene (engl. constitutional choice rules): grundlegende, langfristig wirksame Entscheidungen wie Privatheit bzw. ?ffentlichkeit von G?tern; Schaffung, Prim?rzuordnung und Ver?nderung von Eigentumsrechten und damit Zugang zum System; anzuwendende Verfahren der Steuerung sowie Kompetenzen zur Regelaufstellung und -?nderung; ? die Regeln ?ber kollektive Wahlhandlungen (engl. collective choice rules): strategische Programme und Ziele f?r das Ressourcensystem; Zuordnung von Kompetenzen im Management an bestimmte Akteure; Ausgestaltung von Steuerungsverfahren; ? die Regeln f?r die laufenden operativen Prozesse / Ablaufebene (engl. operational rules): Regeln f?r tats?chliche Handlungen (Transformationen und Transaktionen) sowie deren laufende Abstimmung (z.B. Aneignung bzw. Nutzung, Bereitstellung, ?berwachung und Durchsetzung); daf?r erforderliche Alltagsregeln. Auf den beiden oberen Ebenen werden langfristig ausgerichtete, strategische Entscheidungen getroffen, auf der Ablaufebene dagegen das operative Handeln gesteuert. Jeder dieser Ebenen der Regelsetzung korrespondiert eine reale Handlungsebene, die durch die gesetzten Regeln gesteuert wird. Auf der Verfassungsebene und auf der Ebene der kollektiven Wahlhandlungen sind dies die politischen Handlungen bei der Aufstellung der Regeln, auf der Ablaufebene sind dies die operativen, tats?chlichen Handlungen bei der Bewirtschaftung eines Ressourcensystems. 54 Schmith?sen (1997: 14) bezeichnet als den "? wohl wichtigste(n) Gedanke(n) der Nachhaltigkeit, da? gesellschaftliche Ent- wicklung das Offenhalten von Freir?umen und Optionen voraussetzt." Freir?ume sind offene menschliche Gestaltungsm?glich- keiten. Unter Optionen werden dagegen M?glichkeiten zur Ver?nderungen der Nutzung verstanden, die aus Ver?nderungen der Bed?rfnisse zuk?nftiger Generationen entspringen. Ein Teil dieser Optionen ist heute bekannt, wird aber wegen einer anderen Be- d?rfnisstruktur nicht genutzt. Einen anderen Teil kennen (und ahnen) die heute Lebenden nicht. 55 Man k?nnte die beiden Blickwinkel als statische und dynamische Nachhaltigkeit bezeichnen, wenn diese Begriffe nicht bereits durch Speidel (1984: 43) festgelegt w?ren. Speidel bezeichnet die statische Nachhaltigkeit als die Kontinuit?t eines Zustandes, die dynamische Nachhaltigkeit als die Fortdauer einer Leistung. Hier ist aber die Erhaltung der Leistungsf?higkeit im Sinne eines Potentials gemeint. 56 Vgl. z.B. ? 11 S?chsWaldG ("Der Wald ist so zu bewirtschaften, da? seine Funktionen gem?? ? 1 Nr. 1 stetig und auf Dauer erf?llt werden."). In ? 1 Nr. 1 S?chsWaldG sind die wichtigen Funktionen des Waldes aufgez?hlt: es handelt sich um die heute als wichtig angesehenen. Der gesetzliche Nachhaltigkeitsbegriff ist damit v.a. an den heute vom Wald ausge?bten Funktionen und in- folgedessen an den heute genutzten Ressourceneinheiten ausgerichtet. 57 In letzter Konsequenz gehen auch formale Regeln s?mtlich auf informale Regeln zur?ck (Berge 2002: 8). Ann?herung an das Problem 2-28 Der Kompetenzumfang der jeweils tieferen Regelungsebenen wird auf der jeweils n?chsth?heren bestimmt (engl. nested rules). Zu jeder Ebene geh?ren entsprechende Entscheidungsverfahren und Akteure als Entscheider. Dies k?nnen Einzelakteure, kleine oder gro?e Gruppen sein58. Von besonderer Bedeutung f?r die Steuerung der Bereitstellung bzw. Produktion von G?tern und Dienstleistungen in Ressourcensystemen ist die Verfassungsebene. Frey und Kirchg?ssner bezeichnen die hier zu treffenden Entscheidungen als den gesellschaftlichen Grundkonsens und die hier festzulegenden, auf den nachgeordneten Ebenen anzuwendenden Kollektiventscheidungsverfahren59 zur Koordination zwischen den Akteuren als gesellschaftliche Entscheidungsverfahren (Frey & Kirchg?ssner 2002: 81ff.)60. Kollektiventscheidung meint dabei nicht, da? stets eine Gruppe entscheidungsbefugt ist. Vielmehr wird dadurch beschrieben, nach welchen Mechanismen die Entscheidungen ?ber die Zuordnung von Rechten oder G?tern in sozialen Systemen fallen. Als kollektive Entscheidungsverfahren kommen der Preismechanismus (M?rkte), demokratische, hierarchisch-administrative und Verhandlungsverfahren in Frage (Frey & Kirchg?ssner 2002: 81ff.). Zur Steuerung privater Ressourcensysteme, z.B. dem Angelgew?sser eines Fischereivereins, bedarf es nur der Produzenten und Konsumenten. Beide k?nnen am effizientesten ?ber den Markt koordiniert werden. In ?ffentlichen Ressourcensystemen, z.B. der Kernzone eines Nationalparks, die ?berwiegend oder ausschlie?lich ?ffentliche G?ter bereitstellen, erfolgt die Steuerung in der Regel ?ber den Staat. Zwischen diesen beiden Polen gibt es zahlreiche ?bergangsformen. H?ufig wird die Auffassung vertreten, da? in CPR-Systemen, die durch eine Mischung aus Individual- und ?ffentlichen G?tern gekennzeichnet sind, ein au?erhalb des Ressourcensystems stehender Akteur die Regelsetzung auf der mittleren Ebene der Kollektiventscheidungen ?bernehmen m??te, um den ?ffentlichen G?tern ein entsprechendes Gewicht zu verleihen. Dabei wird angenommen, da? ein externer Regulator wie der Staat stets im ?ffentlichen Interesse ? d.h. gemeinwohlerh?hend ? handeln w?rde (Ostrom 1999a: 2). Dies w?rde die Anwendung demokratischer oder hierarchisch- administrativer Entscheidungsverfahren bedingen. W?hrend auf der vergleichsweise abstrakten Verfassungsebene manches f?r die ?berlegenheit einer solchen externen Rolle des Staates spricht, zumal die hier getroffenen Regelungen selbst den Charakter eines ?ffentlichen Gutes haben, belegt Ostrom jedoch durch zahlreiche Beispiele von CPR, da? die Steuerung derart gemischter Ressourcensysteme auch durch die Nutzer und Aneignungsberechtigten selbst organisiert werden (Verhandlungsverfahren) oder ?ber M?rkte erfolgen kann (Ostrom 1999a: 361). Eine der zentralen, auf der Verfassungsebene anzulegenden Institutionen f?r die Steuerung von Ressourcensystemen sind Eigentumsrechte (Berge 2002: 7). 58 Vgl. Ostrom (1999b: 342), Grafton (2000: 505). 59 Vgl. dazu auch Samuelson & Ruckelshaus (1987: II/435ff.). 60 Im Deutschen hat das Wort kollektiv aufgrund der DDR-Erfahrung (Kollektivierung, sozialistisches Kollektiv etc.) einen schalen Beigeschmack. Die englischsprachige Literatur verwendet kollektiv (collective choice, collective action) dagegen als wertneutralen Begriff f?r Gruppen oder das Handeln in Gruppen. 61 Ostrom (1999a: 3) vertritt dazu die Auffassung, da? Probleme der Steuerung von Ressourcensystemen vielfach erst dann aufge- treten sind, wenn sich au?enstehende Organisationen ohne R?cksichtnahme auf die bestehenden Regeln in die f?r ein System beste- henden Entscheidungsverfahren hineingedr?ngt haben. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-29 2.3 Freiheitsverwirklichung durch Eigentum "Freiheit hat Folgen. Eine Folge ist das Eigentum. Freiheit hat Voraussetzungen, eine Voraussetzung ist das Eigentum." Walter Schmitt-Glaeser (1995: 201f.) 2.3.1 Abri? der Geschichte der Eigentumsidee Territoriale Anspr?che und Streben nach dem Besitz von Objekten geh?ren zu den grundlegenden Eigenschaften menschlicher Sozialverb?nde. Denn die Ergebnisse der Untersuchung der Sozialstruk- turen von Naturv?lkern legen bereits nahe, da? der Besitz eigener, nicht mit anderen Menschen zu teilender Sachen ein urspr?ngliches Verhaltensmerkmal von Menschen im sozialen Kontakt mit an- deren Menschen ist (Kraus 1989: 178). Das moderne Verst?ndnis von Eigentum ? und der notwendigerweise stets dazu geh?renden Person des Eigent?mers ? hat seine Wurzeln in den zwei philosophischen Schulen des Naturrechts und des Positivismus. Die Naturrechtslehre sieht Eigentum als vorstaatliches, der Gestaltungsmacht einer staatlichen Autorit?t entzogenes Recht, dessen Zuordnung zu einzelnen Personen allein Ergebnis indi- vidueller Arbeitsleistung ist. Die positivistische Schule betrachtet dagegen die Zuordnung von Objek- ten als Eigentum zu einer Person als Folge einer gesellschaftlichen Konvention, d.h. eines Gesell- schaftsvertrages. Der grundlegende weltanschauliche Unterschied zwischen der Naturrechts- und der positivistischen Lehre im Hinblick auf das Eigentum l??t sich durch den Umfang beschreiben, in dem die jeweils poli- tisch aktive Generation kollektiv ?ber die Ausgestaltung und Verteilung von Eigentum bestimmen darf. Letztlich geht es dabei um "die klassische Frage der Freiheitsgew?hr, wer entscheidet ?ber das Gl?ck des Freiheits- berechtigten." (Kirchhof 2000) Kirchhof meint, da? diese Frage durch die amerikanische Erkl?rung der Menschenrechte 1776 und die franz?sische Revolution von der Theorie her eigentlich beantwortet sei: "Das Recht auf eigenes Gl?ck hei?t, sein individuelles Gl?ck selbst zu definieren und zu suchen, nicht durch staatliche Bevormundung zugeteilt zu bekommen." (Kirchhof 2000) Der Widerstreit zwischen einem freiheitlich-staatsfernen und einem st?rker gesellschaftlich-staatlich determinierten Eigentumsverst?ndnis zieht sich dennoch als roter Faden durch die Jahrhunderte, und zwar auch in freiheitlich-demokratischen Grundordnungen. Die naturrechtliche Auffassung von Eigentum als Ergebnis der Arbeitsleistung des Individuums wird von dem englischen Aufkl?rer John Locke in seiner "Second Treatise of Civil Government" beschrie- ben. Der Mensch eignet sich durch seine Arbeit G?ter aus seiner nat?rlichen Umwelt, von Locke als Allmende (engl. commons) bezeichnet, an: "Though the earth ? be common to all men, yet every man has a property in his own person: this no body has any right to but himself. The labour of his body, and the work of his hands ? are properly his. Whatsoever then he removes out of the state that nature hath provided ? thereby makes it his property. It being removed by him from the common state nature hath placed it in, it hath by this labour something annexed to it, that excludes the common right of other men for this labour being the unquestionable property of the labourer, no man but he can have a right to what that is once joined to, at least where there is enough, and as good, left in common for others. ? As much land as a man tills, plants, improves, cultivates, and can use the product of, so much is his property. He by his labour does ? inclose it from the common." (Locke 1690: V/27, 32) Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-30 Nach dieser naturrechtlichen Auffassung verbietet das Vorhandensein von Eigentum vor und un- abh?ngig von der Existenz einer staatlichen Autorit?t deren grunds?tzliche Disposition dar?ber62. Lockes Auffassung von Eigentum als empirisch best?tigtem, durch die Erfahrung nachgewiesenem Besitz eines Menschen traf insbesondere auf die Kritik von Kant, der darauf hinwies, da? die durch die Lebensanschauung erfahrbare Herrschaft eines Menschen ?ber eine Sache (im juristischen Sinne der Besitz) nicht ausreicht, um Eigentum zu begr?nden und zu erhalten. Zum Besitz mu? die von der Ge- sellschaft rechtlich akzeptierte Herrschaft kommen, erst dadurch wird aus Besitz Eigentum63: "Es ist kein Recht oder Eigenthum ohne Gesetz." (Kant 1934: 482f. Ziff. 7665) Da Eigentum nur als Folge von Gesetzen entsteht, geht Kant davon aus, da? Eigentum kein vorstaat- liches Recht sein kann64. Durch die Gesetzesbindung ist Eigentum nicht nur Ausdruck einer Subjekt- Objekt-Beziehung. Kants Vorstellung von Eigentum ist vielmehr die der Abgrenzung verl??lich ge- regelter und akzeptierter Herrschaftssph?ren zwischen Menschen, also eine Subjekt-Subjekt-Be- ziehung. In einem Rechtsstaat mu? Eigentum deshalb durch das Recht geregelt sein: "Die Eigentumsgarantie kann ohne positivrechtliche Vermittlung keine rechtspraktische Wirk- samkeit entfalten." (Depenheuer 2000: 32) J.J. Rousseau, der ma?gebliche Vertreter der positivistischen Eigentumslehre, sah im Gegensatz zu Locke das Eigentum wie alle gesellschaftlichen Institutionen als Gesellschaftsvertrag. Da Vertr?ge grunds?tzlich ver?nderbar sind, kann auch eine staatliche Autorit?t die Institution Eigentum ver?ndern, einschr?nken und anders zuordnen, wobei Rousseau solche ?nderungen dieses Gesellschaftsvertrages positiv bewertet, die sich an der volont? generale (allgemeiner Wille, Gemeinwohl) ausrichten, jene dagegen als gef?hrlich, die Ergebnis der volont? de tous (Meinung der Massen) sind (vgl. Engel 2001). Der moderne, Elemente beider Schulen verbindende b?rgerliche Eigentumsbegriff l??t sich mit seinen drei zentralen Merkmalen auf Kants Freiheitslehre zur?ckf?hren. Dabei handelt es sich um ? die grunds?tzliche Unbeschr?nktheit, aber Beschr?nkbarkeit des Eigentums (durch Dritte), ? die grunds?tzliche Auffassung von Eigentum als einem Individualrecht sowie ? die fehlende inhaltliche Definition und Definierbarkeit (Hattenhauer 1989: 84). Im Kontext der Kantschen Freiheitslehre erscheint auch die Frage nach der kollektiven Bestimm- barkeit des Eigentums in einem anderen Licht. Freiheit kann als ?bergeordneter gesellschaftlicher Wert und zugleich als Entwicklungsziel von Gesellschaften angesehen werden. Auf dieser Grundlage hat Eigentum eine Doppelnatur, denn es ist zugleich Mittel und Zweck der Verwirklichung von Frei- heit65. Unabh?ngig von der philosophischen Grundlage ist festzuhalten, da? die Vorstellungen, was Eigentum ist, nicht zeitlos unver?nderlich sind. Sie wurden seit jeher durch die Grund?berzeugungen und -bed?rfnisse der jeweiligen Gesellschaft oder der in einer Gesellschaft Herrschenden bestimmt (Baur 1989: 7; W?rtenberger 1995: 179)66. Grundeigentum spielte innerhalb des Eigentumsverst?ndnisses wegen seiner besonderen Bedeutung f?r die Existenz- und Machtsicherung stets eine herausgehobene Rolle. Unterschiedliche geschicht- liche Traditionen des Verst?ndnisses von Eigentum, die sich insbesondere auf das Grundeigentum auswirken, finden sich dabei im r?mischen und germanischen Rechtsraum. Beide Rechtstraditionen 62 Judge (2002) gibt allerdings den interessanten Hinweis, da? auch die naturrechtliche Konzeption Lockes den (noch) nicht zu Eigentum gewordenen Teil der Natur nicht zu einer f?r jedermann zugangsoffenen Allmende macht. In Lockes Darstellung wird die Natur (commons) von Gott (the governor of the commons) regiert. In der Natur bestehen von Gott gesetzte Aneignungsregeln. In einer Gott - losen Zeit wie heute bedeutet das nicht den ersatzlosen Wegfall einer solchen Autorit?t. Vielmehr sieht Judge die Rolle des Regelsetzenden heute bei der Gesellschaft bzw. dem Staat, der Regeln der Aneignung aus dieser Allmende schafft und ?ber- wacht. Eigentum w?re demnach auch naturrechtlich keine unver?nderliche, ohne Staat m?gliche Institution. 63 Vgl. Bromley (1992/1999: 4, 68). 64 "Also f?ngt alles Eigenthumsrecht nur in b?rgerlicher Gesellschaft an. Dasjenige, was vor ihr hergehet, ist das ius necessitatis, d.i. der Noth?lfe; d.i. das Recht der Selbsterhaltung, welches die thiere haben ?. Daher geh?rt das erste Eigenthum dem Staat. Alles andere ist abgeleitet." (Kant 1934: 482 - Ziff. 7665). 65 Diese Doppelnatur wird vom Nobelpreistr?ger Amartya Sen deutlich betont (vgl. S. 2-46). 66 Ebenso BVerfGE 70, 191, 201 (Fischereibezirke): "Ver?nderte wirtschaftliche oder gesellschaftliche Verh?ltnisse k?nnen zu einer Ver?nderung der Ma?st?be f?hren." Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-31 gehen zwar von einem durch eine staatliche Autorit?t beschr?nkbaren Eigentumsbegriff aus, unter- scheiden sich aber deutlich bei der personalen Zuordnung und dem Umfang der Verf?gungsbefugnis ?ber das Eigentum. Das sp?tantike r?mische Recht brachte in Form des dominium plenum eine individualistische Konzep- tion des Eigentums als umfassendes, absolutes Herrschaftsrecht einer Person ?ber eine Sache hervor. Das dominium - Eigentum umfa?te die Rechte zur Nutzung an einer Sache und zur Verf?gung ?ber diese Sache. Es wurde privatrechtlich durch das gleichrangige Eigentum anderer Personen, z.B. des Nachbarn, begrenzt; ?ffentlich-rechtlich und damit staatlich zu ziehende Grenzen bestanden durch die ?ffentliche Wohlfahrt bzw. gesetzliche Pflichten gegen?ber dem Staat (Hattenhauer 1989: 84). Die absolute Herrschaft des privaten Eigent?mers ?u?erte sich in einer innerhalb des gesetzlich ab- gesteckten Rahmens vollkommenen, freien Verf?gungsmacht ?ber die Sache, sei es durch Verkauf, Schenkung, Verpachtung oder Vererbung, ohne da? der Staat hierauf Einflu? nahm (Wiener 1973: 686ff.). Das germanische Recht betrachtete Grund und Boden dagegen als ein generationen?bergreifend zu bewahrendes, nicht der Disposition einzelner unterliegendes, sondern kollektiv gebundenes Gut einer Familie, Sippe oder Gemeinschaft (patrimonium). In der Rechtsordnung standen v.a. die Aspekte der Nutzung durch die jeweilige Generation im Vordergrund67 (Binswanger 1978: 27f.), w?hrend die Ver- f?gungsgewalt zur?cktrat. Das germanischrechtliche Eigentumskonzept basiert auf der These "kein Recht ohne Pflicht" (Depenheuer 2000: 36). Eigentum war gegen?ber der Familie und Gemeinschaft "pflichtig" (Engel 2002: 4). Die Entwicklungslinie des germanischen Eigentumskonzeptes zeigt sich bis heute in der Form des Gesamthandeigentums68. In den Markgenossenschaften, deren sp?te Nach- folger viele der noch bestehenden Gemeinschaftsw?lder sind, war diese Eigentumsform typisch aus- gepr?gt (Hasel 1985: 90ff.)69, 70. Diese Entwicklungslinie zeigt sich auch in der f?r die aktuelle deutsche Eigentumsordnung charakteristischen Verbindung von Eigentumsrecht und Sozialpflichtig- keit (Engel 2002: 4), die gerade bei Grund und Boden als besonders eng angesehen wird 71. Der Staat kann in das Eigentum weitgehend und sehr differenziert eingreifen, wenn er dies aus Gr?nden des Gemeinwohls, d.h. aus Gr?nden einer angenommenen Verpflichtung des Eigentums gegen?ber der Gesellschaft, f?r n?tig h?lt. Seit dem Sp?tmittelalter entstand aus dem Kontakt von r?mischem und germanischem Recht im deutschen Recht, korrespondierend zum Lehenssystem, das Konzept des geteilten Eigentums an Grund und Boden. Eigentum besteht danach aus zwei Ebenen: Das Untereigentum der Lehensunter- tanen umfa?te das Nutzungsrecht am Boden (lat. dominium utile). Die Verf?gung dar?ber als ?ber- tragung oder Vererbung war dem Untereigent?mer nur in engen Grenzen, z.B. innerhalb des eigenen Standes oder der eigenen Familie, gestattet. Das Obereigentum (lat. dominium directum) des Lehens- herrn umfa?te keine Nutzungsrechte, beinhaltete allerdings ein beschr?nktes Verf?gungsrecht ?ber die Eigentumssache. Der Lehensherr konnte bestimmen, wer das Untereigentum erwerben durfte. Ihm standen die Abgaben aus dem Untereigentum zu und er konnte die Untereigent?mer ggf. zur Nutzungsaufgabe zwingen (Harder 1998: RZ 4ff.). Weder Lehensherr noch Lehensuntertan konnten f?r sich frei ?ber das Eigentum und die Nutzungsrechte an Grund und Boden verf?gen, beide waren in einem System gegenseitiger Abh?ngigkeiten und sozialer Absicherung miteinander verbunden (Baur 1989: 7f.; Hattenhauer 1989: 99; Binswanger 1978: 28) 72. Das geteilte Eigentum findet sich noch im 67 Bei Fahrnis, d.h. beweglichen, nicht liegenden Sachen, stand allerdings auch im germanischen Recht die Bindung einer Sache an eine Person im Vordergrund (vgl. Binswanger 1978). Der Unterschied ist heute allt?glich zu erleben, wenn Autos als Privateigentum einen sehr hohen Stellenwert genie?en und gegen Zugriffe Dritter mit vielen Raffinessen gesch?tzt werden, andererseits die gleichen Autoeigent?mer K?rbe voller Pilze oder Heidelbeeren ohne jegliches Unrechtsgef?hl im Wald eines Dritten sammeln und bisweilen sogar kommerziell vermarkten. 68 Vgl. Kap. 2.3.5. 69 Es gibt aus der Arch?ologie inzwischen vielf?ltige Hinweise, da? die gemeinschaftliche Form von Landbewirtschaftung in Europa, wie sie in den Gemeinschaftsw?ldern ?berlebt und auch in der Landwirtschaft z.T. weit verbreitet war, keinen Urzustand darstellt, sondern selbst einer st?rker auf individueller Zuordnung von Fl?chen beruhenden Periode der Landnutzung folgte (vgl. Dagan & Heller 2001: 15). 70 Vgl. zum Umfang der Gemeinschaftsw?lder in Deutschland Kap. 3.6.7.2.1 und S. 3-246. 71 Z.B. BVerfGE 21, 73 (Grundst?cksverkehrsgesetz); n?her in FN 144. 72 Binswanger (1978: 28) nennt als Ursprungsort der Unterscheidung zwischen Obereigentum (dominium directum) und Untereigen- tum (dominium utile) die Glossatorenschule von Bologna (14. Jhdt. ) (vgl. auch Wiener 1973: 2/686, Hattenhauer 1989: 83). Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-32 Preu?ischen Allgemeinen Landrecht von 179473, das zwischen vollem Eigentum (ungeteiltes Eigen- tum), Verf?gungseigentum (Obereigentum) und Nutzungsrecht (Untereigentum) unterscheidet. Das r?misch-rechtliche Eigentumskonzept breitete sich in der Neuzeit in Deutschland zun?chst in den St?dten aus. Im l?ndlichen Raum existierte es bis zum Beginn des 19. Jhdts. kaum74. Dem freiheit- lichen Weltbild der Aufkl?rung entsprach die individualistische Konzeption des r?misch-rechtlichen Eigentumsbegriffs weit besser als die patrimoniale Vorstellung. Die Aufkl?rer entwickelten das Ver- st?ndnis von Eigentum deshalb zur Idee eines staatsfreien Handlungsraumes des B?rgers weiter. Die Gr?ndung der neuzeitlichen demokratischen Staatswesen in Europa und Nordamerika am ?bergang vom 18. zum 19. Jhdt. ist deshalb aufs engste verbunden mit der Verwirklichung des auf der Frei- heitslehre und dem dominium plenum-Gedanken beruhenden liberalen Konzeptes ungeteilten Eigen- tums und dessen staatlicher Garantie (Binswanger 1978: 1; Wiener 1973: 686). Artikel 2 der Er- kl?rung der Menschen- und B?rgerrechte von 1789, eines der zentralen Dokumente der franz?sischen Revolution, lautet: "Le but de toute association politique est la conservation des droits naturels et imprescrip- tibles de l'homme. Ces droits sont la libert?, la propri?t?, la s?ret? et la r?sistance ? l'oppression." (Hvh. C.S.)75 Und Artikel 17 bezeichnet Eigentum als "unverletzliches und geheiligtes Recht" 76; 77. Der franz?sische Code Civil, an dem sich die Rechtssetzung der kontinentaleurop?ischen Staaten im 19. Jhdt. ma?- geblich orientierte, definierte schlie?lich 1804 das Eigentumsrecht so: "La propri?t? est le droit de jouir et disposer des choses de la mani?re la plus absolue, pourvu qu'on n'en fasse pas un usage prohib? par les lois ou par les r?glements." (Art. 544 Code Civil) 78 Diese vom Gedanken individueller Selbstbestimmung getragene, die Pflichtigkeit des Eigentums gegen?ber einem Obereigent?mer zur?ckweisende Idee des umfassenden Eigentums fand in Deutsch- land wie weiten Teilen Europas rasche Verbreitung. Grund und Boden wurden zu einem normalen, frei handelbaren Gut. Dieser Eigentumsbegriff fand Eingang in deutsche L?nderverfassungen wie die S?chsische Verfassungsurkunde von 1831 (mit Gesetzesvorbehalt), insbesondere aber auch in die Paulskirchenverfassung (PKV) von 184979, hier ohne jeglichen Gesetzesvorbehalt. Dieser erste moderne gesamtdeutsche Verfassungsentwurf regelte das Grundrecht des Eigentums knapp: "Das Eigenthum ist unverletzlich." (? 164 I PKV) Alle noch auf dem Eigentum lastenden Pflichtigkeiten sollten aufgehoben, der Erwerb von Grund- eigentum an beliebigen Orten m?glich werden (? 133 I PKV). Die Motivation der Agrarreformen des 19. Jhdts. in Deutschland entstand wesentlich aus dem Streben der lands?ssigen Bev?lkerung nach Schaffung freien, unbeschr?nkten Eigentums (Engel 2002: 73 Vgl. Preu?isches Allgemeines Landrecht I.8 ?? 9-11 (siehe Tabelle 3). 74 v. Arb und Zimmermann (2004: 20) beschreiben dies in ?hnlicher Weise f?r die Schweiz. 75 ?bersetzung: "Das Ziel jeglicher politischer Vereinigung ist die Erhaltung der nat?rlichen und unabdingbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit und der Widerstand gegen die Unterdr?ckung." (Hvh. C.S.) 76 Vollst?ndiger Wortlaut: "La propri?t? ?tant un droit inviolable et sacr?, nul ne peut en ?tre priv?, si ce n'est lorsque la n?cessit? publique, l?galement constat?e, l'exige ?videmment, et sous la condition d'une juste et pr?alable indemnit?." (?bersetzung: "Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes Recht ist, darf es niemandem entzogen werden, wenn nicht die gesetzlich festgestellte ?ffentliche Notwendigkeit es offensichtlich erfordert und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entsch?digung." 77 Dieser naturrechtlich gepr?gte Eigentumsbegriff wurde schon w?hrend der franz?sischen Revolution wieder in Frage gestellt. Robespierre, der F?hrer der Jakobiner, meinte: "Als wir die Freiheit definierten, dieses erste Bed?rfnis des Menschen, das heiligste Recht, das er von der Natur hat, haben wir mit gutem Grund gesagt, da? es das Recht des anderen zur Grenze hat. Warum haben wir dieses Prinzip nicht auf das Eigentum angewandt, das eine gesellschaftliche Einrichtung ist, als ob die ewigen Gesetze der Natur unverletzlicher w?ren als menschliche Konventionen?". Und definiert dann Eigentum wie folgt: "Das Eigentum ist das Recht jedes B?rgers, den Anteil an G?tern zu genie?en und dar?ber zu verf?gen, der ihm von dem Gesetz garantiert ist" (zit. nach Bastiat 1848). Darin zeigt sich die Vorstellung einer weitgehenden Inhaltsbestimmung des Eigentums durch die Gesellschaft und damit den Gesetzgeber. 78 ?bersetzung: "Eigentum ist das Recht, in der freiz?gigsten Art Sachen zu besitzen (zu genie?en) und ?ber sie zu verf?gen, solange es sich nicht um eine durch die Gesetze verbotene Nutzung handelt." 79 Siehe dazu Tabelle 3. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-33 53)80, 81. Das zuvor getrennte Nutzungs- und Verf?gungsrecht wurden im Zuge dieser Reformen als Volleigentum "fest verschwei?t" (Hattenhauer 1989: 89). Die zugleich den Interessen des wirtschaft- lich aufstrebenden B?rgertums entsprechende ?ffnung und Gew?hrleistung eines von staatlicher Ein- wirkung weitgehend unber?hrten Freiheitsraumes spiegelt sich in Deutschland bis heute in der rein negativ abgrenzenden Inhaltsbestimmung des Eigentums in ? 903 BGB wider (Baur 1989: 8). Bei der Erarbeitung des BGB am Ende des 19. Jhdts. standen sich die beiden kontr?ren Auffassungen eines individuell-freiheitlichen und eines st?rker kollektiv gebundenen Eigentums erneut gegen?ber. Die sich am individualistischen r?mischen Recht orientierende Gruppe um den Rechtswissenschaftler Carl v. Savigny setzte sich schlie?lich mit ihrem Gesetzesentwurf gegen die st?rker kollektivistisch argumentierenden Juristen um den Rechtsgeschichtler Otto v. Gierke durch. Letzterer meinte, gerade auch mit Bezug zum Eigentumsbegriff, da? der BGB-Entwurf Ergebnis romanistischen Juristenrechts sei, das ? allein aus der Wissenschaft kommend ?, die Traditionen des Volksrechts und das aus seiner Sicht damit eng verbundene genossenschaftliche und gesamth?nderische Gedankengut vernachl?ssigte (Steding 2003: 33). Mit der fortschreitenden Industrialisierung r?ckte zu Beginn des 20. Jhdts. in Deutschland eine mate- rialistische Eigentumsperspektive in den Vordergrund (Wei? 2000: 20). Seit dem 1. Weltkrieg ver- suchte der Staat immer mehr, in die Bestimmung der Inhalte von Eigentum einzugreifen. Wegleitend daf?r war eine Entscheidung des Reichsgerichts von 1916, in der mit der Aussage "[d]as Eigentum berechtigt nicht nur, sondern verpflichtet ebenso den Eigent?mer" die Konzeption des pflichtigen Eigentums aufgegriffen wurde (zit. nach Depenheuer 2000: 35). Diese Konzeption fand Eingang in die Weimarer Reichsverfassung (WRV), die die Inhalts- und Schranken- bestimmung des Eigentums durch den Gesetzgeber ebenso wie die Sozialpflichtigkeit des Eigentums einf?hrte (Art. 153, 155 WRV). Zugleich wurden dem Grundeigent?mer besondere Pflichten auf- gelastet: "Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegen?ber der Gemeinschaft." (Art. 155 III WRV) Allerdings enthielt die Weimarer Reichsverfassung keine individuellen Grundrechte. Im Gegensatz zum Grundgesetz von 1949, das das Eigentum in den Katalog der Grundrechte aufnahm, bestand des- halb trotz weitgehender Wortgleichheit keine ?bereinstimmung in der rechtlichen Wirkung der Ver- fassungsartikel (Wei? 2000: 19f.). So wurde der Eigentumsbegriff w?hrend der Weimarer Republik weiter v.a. vom b?rgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff, d.h. von einer weitgehenden Eigent?mer- freiheit, bestimmt82. Das nationalsozialistische Regime kehrte zur Konzeption von Ober- und Untereigentum zur?ck: "Der nationalsozialistische Eigentumsbegriff soll wie das mittelalterliche Lehen eine Art Treuhandverh?ltnis darstellen, das der Grundeigent?mer zur Volksgenossenschaft einge- gangen ist." (Mantel 1942: 537) Nach dem 2. Weltkrieg trennten sich die Entwicklungslinien des Eigentumsrechts in Deutschland. In der SBZ und DDR wurde die Eigentumsordnung nach dem Beispiel der Sowjetunion v?llig ver?ndert. Unterschieden wurde zwischen sozialistischem Eigentum in den drei Formen des Volks(=Staats)eigentums, des genossenschaftlichen Eigentums und des Eigentums gesellschaftlicher Organisationen. Daneben bestand noch pers?nliches (Rest)Eigentum der B?rger (Eickmann 1992: 1). Auch bei diesem reliktischen Privateigentum war der Gedanke der Pflichtigkeit gegen?ber dem Staat dominant: "Der Gebrauch des Eigentums ? darf den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen." (Art. 11 III DDR-Verf 1968/74) 80 Die Forderungen nach freiem, ungeteiltem Eigentum und zugleich nach der Bauernbefreiung gingen insbesondere von dem Juri- sten Anton Justus Friedrich Thibaut 1801 aus (Hattenhauer 1989: 83). 81 Vgl. Kap 3.4.1.2. 82 Vgl. dazu BVerfGE 58, 300 (Na?auskiesungsbeschlu?). Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-34 Der Idee von Ober- und Untereigentum durchaus nahestehend, gab es in der DDR bei Grund und Boden verbreitet gespaltenes Eigentum, z.B. in Form von bodenunabh?ngigem Geb?udeeigentum, staatlich verliehenen Nutzungsrechten an Grundst?cken oder beim noch verbliebenen Privatwald. Bei letzterem blieben Grund und Boden formal regelm??ig privat, die Best?nde wurden Eigentum der LPG und das Bewirtschaftungsrecht stand den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben zu83. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) folgte der Weimarer Reichsverfassung mit ihrem Gedanken des sozialpflichtigen Eigentums, nahm jedoch das Eigentum und dessen soziale Bindung in Art. 14 GG in den Grundrechtskatalog auf. Eigentum sollte nun auf zwei Ebenen definiert werden. Auf der ?ffentlich-rechtlichen Ebene sollte der Staat dessen Inhalte und Schranken bestim- men, innerhalb des dadurch gesetzten Rahmens sollten die B?rger auf der zivilrechtlichen Ebene ?ber das Eigentum frei verf?gen d?rfen. Obwohl dieses Konzept sich schon vom Eigentumsbegriff des 19. Jhdts. gel?st hatte, kn?pfte die gesellschaftliche, rechtliche und ?konomische Realit?t nach 1949 zu- n?chst an das fr?here liberale Eigentumsverst?ndnis an. Allm?hlich r?ckte insbesondere bei Grund und Boden die Pflichtigkeit des Eigentums gegen?ber der Allgemeinheit im Verh?ltnis zum privaten Nutzen im Sinne des patrimonialen Konzepts wieder in den Vordergrund (Engel 2002: 4). In den 1970er Jahren wurde in der Bundesrepublik die Frage der Aufspaltung in Nutzungs- und Ver- f?gungseigentum bzw. Unter- und Obereigentum im Zusammenhang mit der Mobilisierung von Bau- land und st?dtebaulichen Ma?nahmen erneut diskutiert (Epping 1977: 248). Der SPD-Parteitag ver- abschiedete 1973 basierend auf Vorschl?gen des sp?teren SPD-Vorsitzenden H. J. Vogel "Grunds?tze einer eigentumsrechtlichen L?sung", in denen diese Trennung angestrebt wurde (zit. nach Hattenhauer 1989: 86): "Bisher wird das Grundeigentum durch eine Vielzahl von allgemeinen und besonderen Ein- griffen mit unterschiedlichem Erfolg auf die Linie der Sozialpflichtigkeit zur?ckgedr?ngt. Zwischen den Ritzen der Gesetze und Ma?nahmen w?chst es dennoch sofort wieder in den sozialwidrigen Bereich hinein. K?nftig soll es sich als Institut unterhalb der Grenze der Sozialwidrigkeit bewegen. Zus?tzliche Befugnisse und Rechte werden ihm dann nach Pr?fung ihrer Sozialvertr?glichkeit und gegen entsprechende Entgelte auf Zeit verliehen ? Das Ver- f?gungseigentum steht der kommunalen Selbstverwaltungsk?rperschaft zu. Sie wird ver- pflichtet, ein Nutzungseigentum an Private im Wege ?ffentlicher Ausschreibungen zu ver- geben." Diese angestrebte Trennung sollte sich zun?chst aber nicht auf land- und forstwirtschaftlichen Boden, sondern v.a. auf Bauland beziehen (Epping 1977: 248). Mit dem Na?auskiesungsbeschlu? von 1981 (BVerfGE 58, 300) r?umte das Bundesverfassungsgericht der ?ffentlich-rechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gegen?ber dem durch das b?rgerliche Recht gew?hrten staatsfernen Freiheitsraum den Vorrang ein und st?rkte damit die staatliche Ausgestaltung des Eigentumsrechtes insbesondere beim Grundeigentum. Die Phase des freiheitlichen Eigentumsverst?ndnisses im 19. Jhdt. war in Deutschland im R?ckblick gesehen eher eine geschichtliche Ausnahmesituation84. Sozialpflichtigkeit und ?ffentlich-rechtliche Schrankenbestimmung des Eigentums begrenzen den durch das Eigentumsrecht er?ffneten Freiheits- raum jedenfalls bei Grundeigentum inzwischen in erheblichem Ma?e. 83 Vgl. S. 3-178. 84 Vgl. dazu Engel (2002: 4) sowie Timme (1998: 153f.): "? die Staaten (haben) historisch vor allem zwei Aufgaben wahr- genommen: die Abwehr ?u?erer Gefahren und die Vorsorge f?r die Sicherstellung der Landbewirtschaftung. In den Kategorien des heutigen Verfassungsrechtes gesprochen haben sie sich also um Gefahrenabwehr und Daseinsf?rsorge bem?ht. ? Staaten (haben) zwar im Laufe ihrer Geschichte die eine oder andere Aufgabe schlie?lich aufgegeben. Bei langfristiger Betrachtung haben sie sich aber immer mehr Aufgaben zueigen gemacht ?. Die einzig einschneidende aber auf einige Jahrzehnte begrenzte Ausnahme war der Liberalismus des ausgehenden 19. Jhdts." 2-35 Tabelle 3: Die Eigentumsbestimmungen deutscher Verfassungen und Gesetze seit 1794. Preu?isches Allgemeines Landrecht (1794) Erster Theil / Achter Titel. Vom Eigenthum Begriff ? 1. Eigenth?mer hei?t derjenige, welcher befugt ist, ?ber die Substanz einer Sache, oder eines Rechts, mit Ausschlie?ung Andrer, aus eigener Macht, durch sich selbst, oder durch einen Dritten zu verf?gen. Gegenstand des Eigenthums ? 2. Alles, was einen ausschlie?enden Nutzen gew?hren kann, ist ein Gegenstand des Eigenthums. ? 9. Zum vollen Eigenthume geh?rt das Recht, die Sache zu besitzen, zu gebrauchen, und sich derselben zu begeben. ? 10. Das Recht, ?ber die Substanz der Sache zu verf?gen, wird Propiet?t genannt. ? 11. Das Recht, eine Sache zu seinem Vortheile zu gebrauchen, hei?t das Nutzungsrecht. ? 25. Einschr?nkungen des Eigenthums m?ssen also durch Natur, Gesetze, oder Willens- erkl?rungen bestimmt seyn. ? 26. Jeder Gebrauch des Eigenthums ist daher erlaubt und rechtm??ig, durch welchen weder wohlerworbene Rechte eines Andern gekr?nkt, noch die in den Gesetzen des Staats vorgeschriebenen Schranken ?berschritten werden. ? 29. Der Staat kann das Privateigenthum seiner B?rger nur alsdann einschr?nken, wenn dadurch ein erheblicher Schaden von Andern oder von dem Staate selbst abgewendet, oder ihnen ein betr?chtlicher Vortheil verschafft werden, beydes aber ohne allen Nach- theil des Eigenth?mers geschehen kann. ? 31. Doch mu? in diesem letzten Fall der Staat zugleich daf?r sorgen, da? der einzuschr?n- kende Eigenth?mer f?r den dadurch erleidenden Verlust vollst?ndig schadlos gehalten werde. ? 32. In allen F?llen aber k?nnen Einschr?nkungen des Eigenthums, welche nicht aus be- sondern wohl erworbnen Rechten eines Andern entspringen, nur durch Gesetze be- gr?ndet werden. Verfassungsurkunde f?r das K?nigreich Sachsen (1831) III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen ? 27 Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigenthume sind keiner Beschr?nkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben. ? 31 Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtig- keiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbeh?rde zu bestimmenden F?llen und gegen Entsch?digung, welche ohne Anstand ermittelt und gew?hrt werden soll. ? Paulskirchenverfassung - PKV (1849) VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes ? 133 (1) Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und dar?ber zu ver- f?gen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindeb?rgerrecht zu gewinnen. ? 164 (1) Das Eigenthum ist unverletzlich. (2) Eine Enteignung kann nur aus R?cksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entsch?digung vorgenommen werden. (3) Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung gesch?tzt werden. ? 165 (1) Jeder Grundeigenth?mer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todes wegen ganz oder theilweise ver?u?ern. Den Einzelstaaten bleibt ?berlassen, die Durch- f?hrung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangs- gesetze zu vermitteln. (2) F?r die todte Hand sind Beschr?nkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und ?ber sie zu verf?gen, im Wege der Gesetzgebung aus Gr?nden des ?ffentlichen Wohls zul?ssig. ? 169 (1) Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden. ? (5) Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden. Verfassung des Deutschen Reichs (1871) Enth?lt keine Bestimmungen zum privaten Eigentum (au?er der Zuweisung des Schutzes des geistigen Eigentums in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz des Reichs) B?rgerliches Gesetzbuch - BGB (1900) ? 903 Der Eigent?mer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter ent- gegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlie?en. ? Weimarer Reichsverfassung - WRV (1920) Zweiter Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen F?nfter Abschnitt : Das Wirtschaftsleben Art. 153 (1) Das Eigentum wird von der Verfassung gew?hrleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. (2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grund- lage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entsch?digung, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der H?he der Entsch?digung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichs- gesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegen?ber L?ndern, Gemeinden und gemeinn?tzigen Verb?nden kann nur gegen Entsch?digung erfolgen. (3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein f?r das Gemeine Beste. Art. 154 (1) Das Erbrecht wird nach Ma?gabe des b?rgerlichen Rechtes gew?hrleistet. (2) Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen. Art. 155 (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise ?ber- wacht, die Mi?brauch verh?tet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Be- d?rfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimst?tte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimst?ttenrecht besonders zu ber?cksichtigen. (2) Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbed?rfnisses, zur F?r- derung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft n?tig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzul?sen. (3) Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegen?ber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundst?ck entsteht, ist f?r die Gesamtheit nutzbar zu machen. Verfassung des Freistaates Sachsen (1920) enth?lt keine Aussagen - da Eigentumsgesetzgebung Reichsrecht Verfassung des Landes Sachsen (1947) Abschnitt D: Grundrechte und Grundpflichten Art. 19 (1) Das Eigentum wird gew?hrleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. (2) Ein angemessenes Erbrecht nach den Grunds?tzen der sozialen Gerechtigkeit wird gew?hrleistet Art. 76 (1) ? (2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grund- lage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entsch?digung, soweit nicht ein Gesetz f?r den einzelnen Enteignungsfall etwas anderes bestimmt ? Art. 78 (1) Den Bauern wird das Eigentum an Grund und Boden und an landwirtschaftlichem Inventar gew?hrleistet. Das gilt auch f?r den Boden und das Inventar, die den Bauern auf Grund der Bodenreform zugeteilt worden sind. (2) Der Besitz an land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden wird auf 100 ha begrenzt. Die Nutzung des Bodens und seine Verteilung wird im Interesse einer gesunden Volks- wirtschaft ?berwacht. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - GG (1949) Art. 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew?hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul?ssig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma? der Entsch?digung regelt. ? Verfassung der DDR - DDR-V (1949) AII. Wirtschaftsordnung Art. 22 (1) Das Eigentum wird von der Verfassung gew?hrleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegen?ber der Gemeinschaft. (2) Das Erbrecht wird nach Ma?gabe des b?rgerlichen Rechts gew?hrleistet. Der Anteil des Staates am Erbe wird durch Gesetz bestimmt. Art. 23 Beschr?nkungen des Eigentums und Enteignungen k?nnen nur zum Wohle der All- gemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgen gegen angemessene Entsch?digung soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt. Wegen der H?he der Entsch?digung ist im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gesetzen offenzuhalten, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt. Art. 24 (1) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. (2) Der Mi?brauch des Eigentums durch Begr?ndung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohls hat die entsch?digungslose Enteignung und ?berf?hrung in das Eigentum des Volkes zur Folge. (3) Die Betriebe der Kriegsverbrecher und aktiven Nationalsozialisten sind enteignet und gehen in Volkseigentum ?ber. Das gleiche gilt f?r private Unternehmungen, die sich in den Dienst einer Kriegspolitik stellen. (4) Alle privaten Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndikate, Konzerne, Trusts und ?hnliche auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung gerichtete private Organisationen sind aufgehoben und verboten. (5) Der private Gro?grundbesitz, der mehr als 100 Hektar umfa?t, ist aufgel?st und wird ohne Entsch?digung aufgeteilt. (6) Nach Durchf?hrung dieser Bodenreform wird den Bauern das Privateigentum an ihrem Boden gew?hrleistet. Art. 26 (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird ?berwacht und jeder Mi?brauch ver- h?tet. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne Arbeits- und Kapitalaufwendung f?r das Grundst?ck entsteht, ist f?r die Gesamtheit nutzbar zu machen. 2-37 Verfassung der DDR - DDR-V (1968 / 1974)85 Kapitel 2: ?konomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur Art. 9 (1) Die Volkswirtschaft der Deutsche Demokratischen Republik beruht auf dem soziali- stischen Eigentum an den Produktionsmitteln. ? Das sozialistische Eigentum hat sich bew?hrt. ? Art. 10 (1) Das sozialistische Eigentum besteht - als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, - als genossenschaftliches Gemeineigentum werkt?tiger Kollektive sowie - als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der B?rger. (2) Das sozialistische Eigentum zu sch?tzen und zu mehren ist Pflicht des sozialistischen Staates und seiner B?rger. Art. 11 (1) Das pers?nliche Eigentum der B?rger und das Erbrecht sind gew?hrleistet. Das pers?nliche Eigentum dient der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bed?rfnisse der B?rger. (2) Die Rechte von Urhebern und Erfindern genie?en den Schutz des sozialistischen Staates. (3) Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten darf den Inter- essen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen. Verfassung des Freistaates Sachsen (1992) Art. 31 Eigentum und Erbrecht (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew?hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, insbesondere die nat?rlichen Lebensgrundlagen schonen. Art. 32 Enteignung/?berf?hrung in Gemeinwirtschaft (1) Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zul?ssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma? der Entsch?digung regelt. (2) Grund und Boden, Natursch?tze und Produktionsmittel k?nnen zum Zweck der Ver- gesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausma? der Entsch?digung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ?berf?hrt werden. (3) Die Entsch?digung ist unter gerechter Abw?gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Entwurf der Europ?ischen Verfassung (2003) Art. II- 17 Eigentumsrecht (1) Jeder Mensch hat das Recht, sein rechtm??ig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, dar?ber zu verf?gen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum ent- zogen werden, es sei denn aus Gr?nden des ?ffentlichen Interesses in den F?llen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine recht- zeitige angemessene Entsch?digung f?r den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies f?r das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. (2) Geistiges Eigentum wird gesch?tzt. 85 Die Vorschriften der DDR-Verfassungen von 1968 und 1974 zum Eigentum sind identisch. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-38 Auch in den romanischen L?ndern oder den USA, deren Eigentumstradition sich st?rker aus dem dominium speist, hat der Umfang der ?ffentlich-rechtlichen Einschr?nkungen insbesondere durch die moderne Umweltschutzgesetzgebung zugenommen (Berge 2002: 5). Die heute in Deutschland erreichte Situation wird bisweilen als Wiedereinf?hrung des Konzeptes von Ober- und Untereigentum beschrieben, gerade auch beim land- und forstwirtschaftlichen Grund- eigentum (Schmitt-Glaeser 1995: 212; K?pf 2002: 103f.). Die Bestimmungen der verschiedenen deutschen Verfassungen sowie weiterer wichtiger Gesetzes- werke zum Eigentum sind in Tabelle 3 zusammengestellt. Der Vergleich, vorstehend schon in den geschichtlichen Kontext einbezogen, zeigt deutlich, da? die Eigentumsdefinitionen auf der Ver- fassungsebene im Wortlaut zu unterschiedlichen Zeiten und in unterschiedlichen Systemen oft ?hnlich waren. Auslegung und Umsetzung unterschieden sich dennoch erheblich. Dadurch wird deutlich, da? es gerade bei grundlegenden gesellschaftlichen Institutionen wie dem Eigentum nicht nur und in erster Linie auf den Wortlaut von Regeln ankommt, sondern auf die Werte, die in einer Gesellschaft damit verbunden werden. Werte gehen den Worten voraus. Sie sind Teil der Kultur einer Gesellschaft. Grundwerte bestimmen den Aussagewert von Worten. Darauf hinzuweisen, ist gerade bei der Aus- einandersetzung mit dem Eigentum von gr??ter Bedeutung86. 2.3.2 Drei Dimensionen des Eigentums Eigentum kann in dem hier zugrundegelegten Zusammenhang einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung aus (mindestens) drei verschiedenen Perspektiven betrachtet werden, die nachfolgend als die ?konomische, soziale und rechtliche Dimension von Eigentum bezeichnet werden87. Die ?konomie befa?t sich mit der Optimierung von Produktionsprozessen und dem Erreichen gr??t- m?glichen gesellschaftlichen Reichtums (Blum 2004: 1f.) Hinsichtlich des Eigentums interessieren dabei z.B. die Fragen, welche Zuordnung von Eigentumsrechten zur gr??tm?glichen privat- bzw. volkswirtschaftlichen Effizienz in der Nutzung von Ressourcen und zu einer Optimierung individu- ellen oder gesellschaftlichen Reichtums f?hrt, welche Ausgestaltung die wirtschaftliche Funktions- f?higkeit von Eigentumsrechten gew?hrleistet und wie durch Eigentum entstehende wirtschaftliche Macht im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbes kontrolliert und begrenzt werden kann. Die soziale Dimension von Eigentum umfa?t dessen Bedeutung f?r die Rolle des Individuums in der Gesellschaft und das Verh?ltnis der Individuen untereinander (vgl. Engel 2002: 23). Aus dieser Per- spektive ist z.B. wichtig, in welchem Verh?ltnis individueller und kollektiver Nutzen privaten Eigen- tums stehen, welche Rolle privates Eigentum f?r die Stellung des Individuums in der Gesellschaft und zu anderen Individuen spielt oder welche Bedeutung privates Eigentum und seine Verteilung f?r die Stabilit?t, aber auch Entwicklungsf?higkeit einer Gesellschaft haben. Eucken fa?t die ?konomische und soziale Dimension in einer Frage zusammen: "Wie kann Privateigentum zu einem ?konomisch und sozial brauchbaren Instrument des Ord- nungsaufbaus werden?" (Eucken 1952/1990: 273) Die rechtlichen Normen beschreiben regelm??ig die formale Eigentumsordnung. Sie halten fest, wer Eigent?mer werden kann, welche Objekte eigentumsf?hig sind, welche Rechte und Pflichten das Eigentum beinhaltet, wie Eigentum erworben bzw. ver?u?ert oder wie es gegen den Zugriff Dritter gesichert werden kann (vgl. Binswanger 1978: 2). Da das Recht Ergebnis, nicht Ausgangspunkt ge- sellschaftlich-politischer Prozesse ist, gibt es dagegen keine normative Begr?ndung f?r Eigentum. ?konomische, soziale und rechtliche Dimension des Eigentums sind schon allein deshalb nicht v?llig deckungsgleich, weil unterschiedliche Bewertungskriterien in den drei Bereichen bestehen. Doch auch bei scheinbar gleichen Begriffen gibt es deutliche Unterschiede. Begriffe wie Eigentum selbst oder das 86 Honor? dr?ckt dies im Essay Ownership so aus: "Definitions of ownership contained in codes are not always a safe guide." Als Beispiel weist er auf die gro?e ?hnlichkeit der Eigentumsregelung zwischen dem franz?sischen Code Civil und den fr?hen Zivil- gesetzb?chern der Sowjetunion hin (Honor? 1961: 163). 87 Die nachfolgenden Ausf?hrungen zu den drei Dimensionen sind f?r die Zwecke der Analyse auf einige ausgew?hlte Aspekte reduziert. Der ?konom betrachtet durchaus nicht nur die Effizienz, sondern auch die Gerechtigkeit. Dadurch, da? diese Dimensionen im weiteren Verlauf der Untersuchung aber wieder zusammengef?hrt werden sollen, l?st sich dieses Problem auf. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-39 Begriffspaar privat - ?ffentlich transportieren f?r einen ?konomen oder Juristen unterschiedliche In- halte88. Eine Untersuchung, die sich mit dem Eigentum befa?t, mu? deshalb auch die unterschied- lichen Perspektiven einbeziehen, denn nur durch eine gewisse Grenz?berschreitung zwischen den Disziplinen k?nnen die Probleme herausgearbeitet, kritisch beleuchtet und L?sungsans?tze entwickelt werden (vgl. Cole & Grossmann 2002: 328). 2.3.2.1 Die ?konomische Dimension des Eigentums Eigentumsrechte sind f?r die ?konomie ein besonderer Fall von Nutzungsrechten an Ressourcen aller Art (Bundeszentrale f?r Politische Bildung 2000: 22). Sie k?nnen sich auf alle materiellen und im- materiellen G?ter beziehen, f?r die Ausschlu?rechte bestehen, unabh?ngig davon, ob sie nach der Rechtsordnung eigentumsf?hig sind oder nicht (Heller 1998: 662). Eigentum umfa?t aus dieser Sicht "de iure - oder de facto - Rechte von Individuen oder Gruppen auf den Nutzen aus einem Ver- m?genswert mit der mindestens teilweisen M?glichkeit, andere von diesem Nutzen aus- zuschlie?en." (Grafton 2000: 504) Das Erfordernis der M?glichkeit des Ausschlusses vom Gebrauch einer Sache deckt sich mit der zivilrechtlichen Beschreibung von Eigentum z.B. durch ? 903 BGB. F?r ?konomisch funktionsf?higes Eigentum reicht die rechtliche Befugnis zum Ausschlu? anderer allerdings nicht aus, es mu? auch die tats?chliche M?glichkeit zur Durchf?hrung des Ausschlusses geben. Auf weitere Aspekte des ?konomischen Eigentumsbegriffs weist eine Definition Bromleys hin: "Property is a benefit (or income) stream, and a property right is a claim to a benefit stream that some higher body - usually the state - will agree to protect through the assignment of duty to others who may covet, or somehow interfere, with the benefit stream". (Bromley 1992/1999: 66) Eigentum ist danach keine unstrukturierte Subjekt-Objekt-Beziehung zwischen einer Person als Eigent?mer und einer Sache, sondern umfa?t ein B?ndel von Rechten (und damit notwendigerweise verbundenen Pflichten), die um eine ? nicht zwangsl?ufig gegenst?ndliche ? Sache herum gruppiert sind. Diese Rechte regeln die Beziehungen zwischen Personen (Eigent?mern, Nicht-Eigent?mern) und Dritten, die diese Rechte gew?hrleisten, im Hinblick auf diese Sache. Eigentum ist damit Ausdruck einer Subjekt-Subjekt-Beziehung89. Der Inhaber des ganzen oder von Teilen des Rechteb?ndels besitzt im Unterschied zu anderen Indi- viduen weitgehende Befugnisse im Umgang mit der Sache90. Die einzelnen Rechte des B?ndels be- schreiben abstrakte Handlungsm?glichkeiten. In ihrer Gesamtheit werden sie als Verf?gungs- oder Eigentumsrechte (engl. property rights) bezeichnet. Sie regeln das Verh?ltnis zwischen dem Eigen- t?mer und den Nicht-Eigent?mern (Heuchert 1989: 126f.; Engel 2002: 15; Bromley 1992/1999: 66), indem ihre "Freiheitssph?ren zueinander ins Verh?ltnis ? [ge]setzt" bzw. abgegrenzt werden (Engel 2002: 15). Da Eigentumsrechte den Nutzenstrom aus einer Sache dem Eigent?mer und den Nicht-Eigent?mern nicht gleichm??ig zuordnen, handelt es sich um asymmetrische Beziehungen zwischen Individuen 88 Das Begriffspaar privat / ?ffentlich zeigt gerade mit Bezug auf das Eigentum exemplarisch, wie sprachlich identische Begriffe in unterschiedlichen Disziplinen mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet werden (vgl. McKean 2000: 30f., Berge 2003a: 6). In der G?tertheorie bezeichnet das Begriffspaar die Geltung bzw. Nicht-Geltung des Ausschlu?prinzips bei einer Sache. Betrachtet man das Eigentumsrecht als Gut, so kann das Begriffspaar hier eine ?hnliche Bedeutung tragen: privates Eigentum ist das Eigentum, an dem funktionsf?hige Ausschlu?rechte von Individuen bzw. Gruppen gegen?ber der Nutzung durch Dritte bestehen. Oft werden privat / ?ffentlich beim Eigentum allerdings als Hinweis auf die Rechtspers?nlichkeit des Eigent?mers verwendet und geben damit v.a. Aufschlu? ?ber dessen rechtlichen Entstehungsgrund: als ?ffentliche Rechtspers?nlichkeit durch einen Hoheitsakt oder als private Rechtsperson durch Geburt, Gesellschaftsvertrag oder Verleihung. Ein soziologisch ausgerichtetes Konzept unterscheidet statt dessen ?ffentliche und private Eigent?mer nach der Autonomie bei der Zielfindung (vgl. Kap. 1.3.2). Schlie?lich bezeichnet das Begriffspaar den Unterschied zwischen den hoheitlichen Rechtsbeziehungen zwischen Staat und B?rger (?ffentliches Recht) und den Rechtsbeziehungen unter rechtlich gleichrangigen Subjekten (privates Recht). Man mu? demnach stets kl?ren, in welchem Kontext zum Eigentum diese Begriffe verwendet werden. 89 Dies war auch die Auffassung Kants (siehe S. 2-30). 90 Vgl. dazu auch Engel (2002: 38f). Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-40 (Berge 1998: 2). Das Eigentumsrechteb?ndel l??t sich grob in vier Elemente aufspalten, n?mlich die Rechte zur Nutzung einer Sache (lat. usus), zum Genu? der Fr?chte der Sache (lat. usus fruct?s), zur Ver?nderung des Substanzgehalts der Sache (lat. abusus) und zur ?bertragung der Sache auf andere (Transfer)91. Diese Gliederung lehnt sich noch an juristische Kategorien des Umgangs mit der Eigentumssache an, der Subjekt-Objekt-Bezug steht dabei im Vordergrund92. Die neuere ?konomische Theorie hat das B?ndel st?rker strukturiert und auf den Subjekt-Subjekt-Bezug ausgerichtet (Heller 1998: 662). Das Eigentumsrechteb?ndel in demokratisch-marktwirtschaftlichen Grundordnungen l??t sich grunds?tzlich anhand der folgenden elf Merkmale beschreiben (Honor? 1961: 165ff.): ? Recht zum ausschlie?lichen Besitz (engl. the right to possess), ? Recht zum pers?nlichen Gebrauch und Genu? (engl. the right to use), ? Recht zur Bestimmung des Gebrauchs durch Dritte (engl. the right to management / management contract), ? Recht auf das durch den Gebrauch Dritter hervorgebrachte Einkommen (engl. the right to the income), ? Recht auf den Verm?genswert der Sache einschlie?lich Ver?u?erung, Verbrauch, Entsorgung oder Zerst?rung (engl. the right to the capital), ? Recht auf Sicherheit, d.h. Schutz vor Enteignung (engl. the right to security), ? Recht zur ?bertragung durch Schenkung, Verm?chtnis oder Vererbung (engl. the incident of transmissibility), ? Fehlen einer Befristung dieser Rechte (engl. the incident of absence of term), ? Pflicht zum Gebrauch der Sache in der Art, da? anderen dadurch kein Schaden zugef?gt wird (Haftungspflicht) (engl. the duty to prevent harm), ? Haftungspflicht f?r Schulden (engl. liability to execution), ? Anwartschaft auf den Heimfall erloschener Eigentumsrechte Dritter (engl. residuarity character of ownership for lesser interests). Diese Merkmale wirken meist als Ausschlu?rechte gegen Dritte, vereinzelt, wie die Anwartschaft auf den Heimfall, werden damit Zugangsrechte (engl. rights of inclusion) gew?hrt. Jedes einzelne dieser Merkmale kann von seinem Inhaber vertraglich einem Dritten zur Aus?bung ?berlassen werden, ohne da? dies eine ?bertragung des Eigentums im juristischen Sinne bedeutet. Nur selten befindet sich das komplette B?ndel von Eigentumsrechten in der Hand einer einzigen Person. Auch die einzelnen Rechte k?nnen auf mehrere Personen verteilt sein (vgl. Heller 1998: 638; Schlager & Ostrom 1992: 252, Gatzweiler & Hagedorn 2001: 17). Selbst bei gemeinhin als Privat- eigentum angesehenen Gegenst?nden sind oft gewisse Teile des Eigentumsrechteb?ndels in der Hand des Staates. So k?nnen ?ffentlich-rechtliche Beschr?nkungen als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit ?konomisch als Teil des Eigentumsrechteb?ndels aufgefa?t werden, der sich in staatlicher Hand be- findet. Die Verteilung des Eigentumsrechteb?ndels an einer Sache, einer Ressource oder einem ganzen Res- sourcensystem auf verschiedene Personen oder Gruppen wird als Eigentumsrechteregime bezeichnet (engl. property [rights] regime) (Bromley 1992/1999: 67). Je nach dem Schwerpunkt der Zuordnung der Eigentumsrechte werden ?blicherweise auf Rechten von Individuen, von Gemeinschaften oder des Staats basierende private, gemeinschaftliche oder staatliche Eigentumsrechtsregime unterschieden93 (Grafton 2000: 505ff., Schmidt 1999: 41ff.94). 91 Siehe dazu ausf?hrlich Schmidt (1999: 25f.). 92 Diese Kategorien von Eigentumsrechten finden sich auch im Eigentumsartikel des Entwurfs der Europ?ischen Verfassung vom 13. Juni / 10. Juli 2003 wieder (Tabelle 3 S. 2-37). 93 Berge (1998: 19) nennt nach einer anderen Gliederung, bei der er nach der privaten und ?ffentlichen Entscheidungsebene einer- seits, nach der Anzahl der Entscheider andererseits differenziert, drei private (ordinary / individual, common, sovereign) sowie drei nicht private Eigentumsrechtsregime (state, joint, public). 94 Gatzweiler & Hagedorn (2001: 10) bezeichnen diese Zuordnungsmuster nicht als Eigentumsrechtsregime sondern als institutional design. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-41 Der Eigentumsgebrauch dient, jedenfalls bei Eigentum nat?rlicher Personen, der Bed?rfnisbefrie- digung des Eigent?mers bzw. seiner Familie. Der Nutzen als Ma? der Bed?rfnisbefriedigung aus dem Eigentum ist ein wesentlicher Anreiz f?r das Eigentum?Haben?Wollen. Der Nutzen kann in kommer- zialisierbaren Ertr?gen, sozialem Nutzen aus der durch das Eigentum bedingten Stellung des Eigen- t?mers in der Gesellschaft oder in Liebhabernutzen bestehen95; Kombinationen der verschiedenen Nutzenarten sind die Regel (Burghardt 1980: 24). Eigentumsrechte bedeuten nicht nur die Zuweisung des Nutzens aus einer Sache, sondern auch der damit verbundenen Kosten an bestimmte Personen (Bromley 1992/1999: 2; Gatzweiler & Hagedorn 2001: 17). Nach dem Prinzip der fiskalischen ?quivalenz soll demjenigen, der die Finanzierung einer Sache ?bernimmt, grunds?tzlich auch der Nutzen daraus zustehen (vgl. Olson 1969). Im einfachsten Fall sind der Nutznie?er und der Tr?ger der mit einem Eigentumsrecht verbundenen Kosten identisch; tats?chlich sind auf eine Eigentumssache bezogene Nutzen und Kosten aber nicht selten verschiedenen Personen zugeordnet. Dabei ist eine asymmetrische Zuordnung von Nutzen und Kosten nicht nur Ergebnis von Eigentum, sondern Voraussetzung f?r dessen ?konomische Wirksamkeit. Der Inhaber eines Eigentumsrechts mu? mindestens die Chance haben, da? der ihm zugewiesene Nutzen gr??er sein kann als die ihm zugewiesenen Kosten. Heben sich Nutzen und Kosten beim Eigent?mer auf oder k?nnen v.a. Dritte den Nutzen aus dem Eigentum ziehen, ohne Kostenverantwortung ?bernehmen zu m?ssen, ist der Wert des Eigentumsrechtes in Frage gestellt. ?konomischer Zweck von Eigentumsrechten ist, ihren Inhabern im Hinblick auf die Verf?gungsmacht und Verf?gbarkeit wie auch auf die Nutzenchance und Kostenverantwortung langfristige Sicherheit an dem Eigentumsobjekt zu geben. Sie sind das h?chste Ma? von Rechtssicherheit und Besitzberech- tigung an Sachen, das eine Gesellschaft gew?hren kann. Diese Sicherheit hat eine doppelte Bedeutung. Zum einen soll nicht bei jedem Eigentumsgebrauch erneut mit allen anderen Interessierten ?ber die Nutzung der Sache verhandelt werden m?ssen. Die durch Eigentum gew?hrte Sicherheit dient dabei sowohl dem Inhaber der Eigentumsrechte als auch dem Nicht-Inhaber96. Letzterer kann ein anderer Eigent?mer, z.B. der Nachbar, sein und damit von der Gegenseitigkeit der Rechtseinhaltung profi- tieren; der Nicht-Inhaber kann aber auch jemand sein, der kein Eigentum an vergleichbaren Sachen h?lt. Zum anderen gibt die langfristige Sicherheit aus Eigentum die begr?ndete Erwartung, da? ein m?g- licher k?nftiger Nutzen aus einer Investition in die Sache auch wieder dem Eigent?mer als Tr?ger der Investitionskosten zustehen wird. Durch diese Sicherheit werden individuelle wie volkswirtschaftliche Transaktionskosten reduziert97. Erh?hung der Investitionsbereitschaft und Reduktion der Transaktions- kosten steigern die Effizienz und Wachstumschancen einer Volkswirtschaft. In einer transaktionskostenfreien Welt ist nach Coase das Sozialprodukt einer Gesellschaft, und damit auch deren Effizienz, unabh?ngig davon, wem die Eigentumsrechte zugeordnet sind (zit. nach Cole & Grossmann 2002: 325). Die Property Rights - Schule in der ?konomie sieht deshalb vollst?ndig und eindeutig zugewiesene individuelle, private und handelbare Eigentumsrechte als Voraussetzung f?r Wachstum und Entwicklung sowie ?konomische Effizienz (Ellsworth 2002: 10). Entscheidend ist f?r diese Denkrichtung nur, da? Eigentumsrechte eindeutig abgegrenzt und zugeordnet sind, aber nicht, wem sie zugeordnet sind. In der realen Welt mit meist erheblichen Transaktionskosten sind Eigentumsrechte jedoch nie optimal zugeteilt. Wenn Eigentum in der realen Welt als Mittel zur Erreichung ?konomischer Effizienz und damit Steigerung der Wohlfahrt wirksam sein soll, mu? es deshalb trotz ? oder gerade wegen ? der Bedeutung langfristiger Sicherheit mobil sein, d.h. zwischen Individuen ausgetauscht werden k?nnen. Diese Mobilit?t der Eigentumsrechte ist Voraussetzung f?r die st?ndige Suche nach besserer Allo- kation knapper G?ter. Erst dadurch kann ein evolutiver Entwicklungsproze? im Sinne der Hayek'schen 95 Burghardt umschreibt den Liebhabernutzen als "internen affektbesetzten Gebrauchswert" (Burghardt 1980: 24). 96 Engel zitiert hierzu das englische Sprichwort "good fences make good neighbors" (Engel 2002: 52). 97 Zur Definition von Transaktionskosten siehe S. 2-20. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-42 Konzeption des Wettbewerbs als Entdeckungsverfahren stattfinden (Engel 2002: 24f., 48f.)98. Knappe G?ter sollen an den Ort ihres gr??ten Nutzens, zum besseren Wirt wandern (Engel 2002: 23, 48; Buchanan 2003a: 6). Hinter dieser Konzeption steht der Gedanke, da? nur ein pluralistischer Proze? wie der Wettbewerb vieler st?ndig eine Vielzahl neuer Informationen ?ber bessere oder schlechtere Nutzungen einer Ressource hervorbringen kann. Wettbewerb als Entdeckungsverfahren ist als kon- zeptionelle Idee auch auf Grund und Boden anwendbar, weshalb auch die Mobilit?t von Grundeigen- tum ?konomisch erforderlich ist. Eigentum ist kein isoliert einsetzbares ?konomisches Instrument. In einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung mit einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsverfassung ist es Teil eines umfassenden Arrangements gesellschaftlicher und ?konomischer Institutionen (Engel 2002: 22). Olson beschreibt dieses Arrangement pr?gnant: "When a peaceful order has been established in a society, most of those in it can best serve their interests by production and mutually advantageous trade. To produce efficiently, they need arrangements that delineate and protect property rights. To obtain the gains from those mutually advantageous trades that require third-party enforcement, the individuals in the society need to establish arrangements for the enforcement of contracts. Thus, mechanisms for defining and protecting property rights, enforcing contracts, and resolving disputes are in the common interest." (Olson 2000: 35; Hvh. C.S.)99 Olson bezeichnet an anderer Stelle sichere und wohldefinierte individuelle (Eigentums-)Rechte sowie das Fehlen eigentumsvernichtender Zugriffe (engl. predation, d.h. r?uberischer Zugriff) jeder Art durch den Staat oder spezielle einseitige (engl. narrow-minded) Interessengruppen auf wohlerworbene Rechte der B?rger als die zwei wichtigsten (und einzigen) allgemeinen Bedingungen f?r eine erfolg- reiche marktwirtschaftliche Ordnung in einer freiheitlichen Gesellschaft (Olson 2000: 195ff.). Ganz ?hnlich sieht Eucken privates Eigentum neben einem funktionsf?higen Preissystem, einer stabi- lisierenden W?hrungspolitik, offenen M?rkten, Vertragsfreiheit, der Geltung des Haftungsprinzips und einer Konstanz der Wirtschaftspolitik als eines der konstitutiven Prinzipien der Wettbewerbsordnung einer sozialen Marktwirtschaft (Eucken 1952/1990: 254ff.). Dabei hebt er hervor, da? "die Zusammengeh?rigkeit der Prinzipien ? so weit (geht), da? einzelne von ihnen bei iso- lierter Anwendung ihren Zweck v?llig verfehlen". Diese Zusammengeh?rigkeit betont er gerade f?r das Privateigentum an Produktionsmitteln, das nur "? in Verbindung mit der Anwendung der ?brigen Prinzipien ? einen wesentlichen, positiven Sinn (hat)." (Eucken 1952/1990: 291)100 Eucken ? wie Olson ? unterstreicht ?ber die Wettbewerbsordnung hinaus die Interdependenz von Wirtschaftsordnung, Rechts- und Staatsform (Lutz 1952/1990: 385). Wie stark Staats-, Rechts- und Wirtschaftsordnung sich gegenseitig bedingen und wie wenig formale Eigentumsrechte als isoliertes Instrument bewirken, zeigen auch die Erfahrungen der Transformation der Gesellschaftssysteme in den ehemals sozialistischen Staaten (Olson 2000). 2.3.2.2 Die soziale Dimension des Eigentums Gesellschaft ist ein soziales System (Andersen & Woycke 2003: 214ff.). Seine Elemente (B?rger, aber auch Institutionen) sind durch Funktionen miteinander vernetzt. Aus der gesellschaftlichen Perspek- tive ist Eigentum ein dreiseitiger Gesellschaftsvertrag (engl. social contract) zwischen dem Eigen- t?mer einer Sache, den Nicht-Eigent?mern und einem Dritten, meist dem Staat, der diesen Vertrag 98 Die Konzeption des Wettbewerbs als Entdeckungsverfahren geht auf den Nobelpreistr?ger f?r Wirtschaftswissenschaften Friedrich August von Hayek zur?ck. 99 Olson weist au?erdem auf den wichtigen Zusammenhang hin, da? die gleichen Interessen, die die Gewaltenteilung absichern, dazu f?hren, da? Eigentums- und Vertragsrechte gesichert werden (Olson 2000: 36). 100 Eucken (1952/1990: 275): "Wie das Privateigentum an Produktionsmitteln eine Voraussetzung der Wettbewerbsordnung ist, so ist die Wettbewerbsordnung eine Voraussetzung daf?r, da? das Privateigentum an Produktionsmitteln nicht zu wirtschaftlichen und sozialen Mi?st?nden f?hrt." Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-43 ?berwacht (Bromley 1992/1999: 65ff.)101. Auf dieses f?r sozial wirksames Eigentum notwendige drei- seitige Verh?ltnis wies bereits Kant hin102. Bromley meint, da? Eigentum ein gedankliches Konzept sei, das, um funktionieren zu k?nnen, im Denken der Nicht-Eigent?mer eher st?rker verankert sein m?sse als im Denken der Eigent?mer (Bromley 1992/1999: 67). Da Vertr?ge ?bereinstimmung zwischen den Vertragsparteien schaffen, kann man Eigentumsrechte auch als pr?ventive soziale Kon- fliktl?sungsmodelle bezeichnen: Institutionen, die respektiert werden, reduzieren nicht nur Trans- aktionskosten, sondern auch soziale Konflikte (Berge 2003a). Die Institution Eigentum kann zwar durch Neid oder eine einseitige Verteilung auch Konflikte ausl?sen, doch ?berwiegt ihre befriedende Wirkung (Engel 2002: 52)103. Eigentum als soziale Institution hat dabei immer zwei Wirkungsrichtungen: es hat Individualfunk- tionen ? die dem Eigent?mer zukommenden Wirkungen ? und soziale Funktionen ? die der Gesell- schaft als Folge der Individualfunktion zukommenden Wirkungen. Die Individualfunktionen des Eigentums umfassen nicht nur den Nahrungs- oder Einkommenserwerb, d.h. die unmittelbare Exi- stenzsicherung, sondern auch die M?glichkeit zur eigenverantwortlichen, selbstbestimmten Ent- wicklung des Menschen (Lehmann 2002: 19ff.). Die sozialen Funktionen des Eigentums werden oft mit den dem Eigent?mer von der Gesellschaft zugemuteten Belastungen gleichgesetzt (Burghardt 1980: 34). Denn das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff der sozialen Funktion des Eigentums als Synonym f?r die auf dem Eigentum liegenden Belastungen aus der Sozialpflichtigkeit nach Art. 14 GG104. Nach Issing haben jedoch auch die prim?r als Individualfunktionen anzusehenden Wirkungen eine soziale Folgewirkung, denn "die Institution des Privateigentums reicht in ihrer Wirkung auf das Verhalten des einzelnen unmittelbar ?ber die Individualsph?re hinaus, da alle gesellschaftlichen und gesamtwirt- schaftlichen Vorg?nge von diesem Verhalten beeinflu?t werden." (Issing 1976: 22) Ebenso stellt der Vorsitzende der Deutschen Katholischen Bischofskonferenz, Kardinal Lehmann (2002: 22), fest: "Alle Versuche, eine intakte und lebensf?hige Gemeinschaft nur auf dem Prinzip des blanken Altruismus aufzubauen, m?ssen scheitern, wenn nicht das Eigeninteresse des Menschen klug und n?chtern mitbedacht und eingesetzt wird. Selbstinteresse und Gemeinsinn verschr?nken sich miteinander und sind beide Grundelemente des menschlichen Verhaltens." In einem erweiterten Sinne umfassen deshalb die sozialen Funktionen des Eigentums nicht nur die dem Eigent?mer zugemuteten Belastungen, aus denen Nicht-Eigent?mer eigenen, individuellen Nutzen ziehen, sondern auch die Folgewirkungen der individuellen Aus?bung von Eigentumsrechten auf andere Mitglieder der Gesellschaft wie auch f?r die soziale Rolle des Individuums in der Gesell- schaft. Die sozialen Funktionen von Eigentum f?r Menschen und ihre Gemeinschaften lassen sich deduktiv aus Wertvorstellungen oder induktiv als Ergebnis vergleichender Funktionsanalysen herleiten. F?r den deduktiven Ansatz stehen die moderne christliche Soziallehre ebenso wie die naturrechtliche Lehre John Lockes105. In die Funktionsanalysen lassen sich z.B. Beitr?ge von Leisner (1976), Issing (1976), Burghardt (1980), Olson (2000), Kirchhof (2002) oder Engel (2002) einordnen. Die christliche Soziallehre, die v.a. in der katholischen Sozial- und Eigentumslehre wurzelt (Losinger 1995: 153), erhielt ihr neuzeitliches Fundament 1891 mit der Enzyklika Rerum Novarum (ERN) von Papst Leo XIII., deren Anla? die Auseinandersetzung mit den sozialen Folgen der Industrialisierung und der neu entstehenden sozialistischen Arbeiterbewegungen war. Erg?nzt wurde sie 1931 durch die 101 Dies ist eine idealtypische, als solche jedoch sehr problematische Sicht. Denn in der Realit?t ist der Staat selbst an der Institution Eigentum in gro?em Umfang beteiligt und deshalb kein unabh?ngiger W?chter. 102 Kant, Akademieausgabe Bd. 19 (1934: 482 Ziff. 7665): "Es ist kein Recht oder Eigenthum ohne Gesetz. Aber eben dasselbe Gesetz, welches mir Verbietet, etwas, was ein anderer in gewisser form und qualit?t besitzet, nicht anzutasten, mu? mir auch sicher- heit leisten, da? ich bey dem, was mir zusteht, auch werde gesch?tzt werden. Ich kann nur [gezwungen] verbindlich seyn bis zum Zwange, so fern ich eben so wohl andere zwingen kann. Demnach ist kein Recht ohne eine Unwiederstehliche Gewalt." 103 So auch Dagan & Heller (2004a: 1): "Property is conflict. More precisely, property exists to govern conflicts." 104 Z.B. BVerfGE 52, 1 (Kleingarten). 105 Vgl. dazu S. 2-29. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-44 Enzyklika Quadragesimo Anno (EQA) von Papst Pius XI., sp?ter durch die Ergebnisse des 2. Vatika- nischen Konzils (Losinger 1995: 154ff.) und die Enzyklika Centesimus Annus (ECA) von Papst Johannes Paul II. Das individuelle Eigentumsrecht an beweglichen und unbeweglichen Sachen wird in der christlichen Soziallehre als Naturrecht des Menschen gedeutet. Das Eigentumsrecht grenzt individuelle Gestal- tungsr?ume ab. Ihm steht notwendigerweise die Pflicht zur Respektierung des Eigentums anderer gegen?ber. Mit dem Eigentum verbundenes Recht wie korrespondierende Pflicht haben f?r die menschliche Gemeinschaft eine Friedensfunktion106, die z.B. im 10. Gebot angesprochen wird107. Die ERN geht von einer Doppelfunktion des Eigentums aus: es dient dem Individuum und der Ge- meinschaft108. Eigentum und die Aussicht auf Eigentumserwerb haben eine Anspornfunktion f?r den Menschen, Eigentum f?rdert den Wohlstand eines Volkes und bringt Heimatbindung hervor (ERN 35109). Aus dem ?ber den Bedarf f?r die pers?nliche Unterhaltssicherung hinausgehenden Eigentum sind die Bed?rftigen zu unterst?tzen (ERN 7, 19)110. Dem Staat kommt die Aufgabe zu, die Eigentumsordnung und das Eigentum (ERN 30) einschlie?lich des Erbrechts zu sch?tzen (ERN 10). Der Staat soll den Zugang m?glichst vieler zum Eigentum f?rdern, das hei?t, eine Streuung in der Bev?lkerung anstreben (ERN 35). Entzug des Eigentums seiner B?rger, z.B. durch ?bergro?e Steuer- belastung, steht dem Staat nicht zu (ERN 35). Die EQA hebt noch st?rker die Doppelseitigkeit des Eigentums mit seiner "Individual- und Sozial- funktion" hervor (EQA 45f., 49). Auch wenn der Staat Eigentum nicht entziehen darf, darf er seinen Gebrauch auf die "Erfordernisse des Gemeinwohls abstimm[en]" (EQA 49). Damit wird zwischen dem ? durch den Staat in seinem Kern nicht antastbaren ? Eigentumsrecht und dem ? durch den Staat nach den genannten Grunds?tzen zu regulierenden ? Eigentumsgebrauch unterschieden. Das 2. Vatikanische Konzil erg?nzte diese Lehrs?tze dahin, da? Eigentum "? den unbedingt n?tigen Raum f?r eigenverantwortliche Gestaltung des pers?nlichen Lebens jedes einzelnen und seiner Familie er?ffnet; (und) ? zur ?bernahme von Verantwortung an- spornt." (zit. nach Losinger 1995: 154) Auch hierdurch wird die Doppelaufgabe des Eigentums in der Soziallehre unterstrichen: "Privateigentum oder ein gewisses Ma? an Verf?gungsmacht ?ber ?u?ere G?ter vermitteln den unbedingt n?tigen Raum f?r die eigenverantwortliche Gestaltung des pers?nlichen Lebens jedes Einzelnen und seiner Familie; sie m?ssen als eine Art Verl?ngerung der menschlichen Freiheit betrachtet werden ? Aber auch das Privateigentum selbst hat eine ihm wesentliche soziale Seite; sie hat ihre Grundlage in der Widmung der Erdeng?ter f?r alle." (ECA 30) Die ECA greift die Ausf?hrungen der fr?heren Enzykliken zum Eigentum auf. W?hrend sich aber die fr?heren Enzykliken ?berwiegend auf das Grundeigentum bezogen, wird nun der Eigentumsbegriff auf andere G?ter, z.B. das geistige Eigentum, erweitert (ECA 32). Die christliche Soziallehre bewertet Eigentumsordnungen anhand von vier Prinzipien: der Gemein- bestimmung der Erde f?r alle Menschen, dem fundamentalen Recht auf Privateigentum als Ausdruck der Menschenw?rde und Voraussetzung f?r die Verwirklichung individueller Freiheit, der Doppel- natur des Eigentums aus Individual- und Sozialfunktion sowie der Ordnungsfunktion des Staates bei 106 Ebenso bereits Thomas von Aquin (nach Losinger 1995: 154). 107 F?r nicht bibelfeste Leser sei dessen Wortlaut wiedergegeben: "Du sollst nicht begehren Deines N?chsten Weib, Haus, Acker, Knecht, Magd, Ochs, Esel und alles, was sein ist." (Hvh C.S.) 108 Diese Doppelfunktion hatte schon Thomas von Aquin im 13. Jhdt. herausgestellt. Neben dem Recht auf individuelles Sondereigentum steht die aus der Sch?pfungsgeschichte abgeleitete Gemeinbestimmung aller irdischen G?ter f?r die gesamte Menschheit aller Generationen (Losinger 1995: 154ff.). Er deutete auch schon die ?ber die reine Existenzsicherung hinausgehenden Individualfunktionen des Eigentums an: "Es ist erlaubt, da? der Mensch Eigentum besitze, und es ist zugleich notwendig f?r das menschliche Leben" (zit. nach ERN Kap. 19). 109 Die Ziffern geben jeweils die Kapitel der Enzykliken an. 110 Hierin liegt der Ursprung der Sozialbindung von Eigentum, die auf die mittelalterliche Armenpflege durch Almosen zur?ckgeht. Allerdings beruhte diese urspr?ngliche Sozialbindung auf einer durch ethisch-moralische Grundwerte getragenen freiwilligen Bereit- schaft zur Mildt?tigkeit, w?hrend die heutige Sozialbindung eine dem Eigent?mer gesetzlich auferlegte Pflicht ist, die mit staatlichen Mitteln erzwungen werden kann, in der zudem ein staatlicher Umverteilungsansatz enthalten ist (Burghardt 1980: 58). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-45 der Sicherung des Eigentumsrechtes und der Sorge f?r ein H?chstma? an sozial gerechter Verteilung (Losinger 1995: 154ff.). Das Eigentumsrecht im Verst?ndnis der christlichen Soziallehre ist aufs engste mit dem ebenfalls in der EQA 1931 erstmals ausdr?cklich formulierten Subsidiarit?tsprinzip verbunden111. Voraussetzung, aber auch wesentlicher Teil der darin postulierten selbstverantworteten Lebensgestaltung ist die Ver- f?gung des Individuums ?ber Eigentum als staatsfreien Gestaltungsraum. Auf die sozialen Wertvorstellungen der christlichen Soziallehre st?tzten sich ma?gebliche Mitglieder des in der nationalsozialistischen Zeit aktiven Freiburger Widerstandskreises wie Walter Eucken und Franz B?hm, die in dieser Zeit ihr Konzept einer sozialen Marktwirtschaft einschlie?lich der Rolle des Privateigentums darin entwickelten: "Auf jedem Eigentum liegt eine Hypothek, die mich nicht nur an einem Mi?brauch zur Aus- beutung des N?chsten hindern soll, sondern zugleich verpflichtet, mit all meinem Hab und Gut der Gemeinschaft n?tzlich zu werden." (Denkschrift des Freiburger Kreises, zit. nach Lehmann 2002: 16)112 Neben dieser normativ-deduktiven Herleitung der sozialen Wirkungen von Eigentumsrechten steht die induktive Funktionsanalyse. Funktionsanalyse sozialer Systeme als Instrument zur Bewertung von Eigentum ist nicht unumstritten. Leisner warnt (aus rechtlicher Perspektive) vor einer funktionalen Betrachtung, die Eigentum als Mittel zur Erreichung bestimmter Zwecke ansieht, um die Institution nicht beliebigen Opportunit?ts?berlegungen preis zu geben (Leisner 1987/2000: 1040f.). ?hnlich ar- gumentiert Schmitt-Glaeser, der die Funktionalisierung des Eigentums als Gef?hrdung des Eigentums betrachtet; darunter versteht er, da? die Gesellschaft Eigentum nur zul??t, wenn damit bestimmte ge- sellschaftlich erw?nschte Zwecke erreicht werden (Schmitt-Glaeser 1995: 207f.). Er weist daraufhin, da? dies beim Grundeigentum zu einer "beliebigen Bodenverteilung von Staats wegen", je nach gerade opportunem politischen Ziel f?hren k?nnte, und damit Ausdruck eines mi?verstandenen Rechts auf Eigentum statt wie im Grundgesetz eines Rechtes am (vorhandenen) Eigentum ist (Schmitt-Glaeser 1995: 213). Engel argumentiert dagegen, da? es, wenn durch die Gesellschaftsordnung Wertentscheidungen zu- gunsten bestimmter Basisinstitutionen oder Grundnormen einschlie?lich des Eigentums einmal ge- troffen sind, bei der Analyse sozialer Systeme zul?ssig ist, nach deren Aufgaben und funktionalen Wirkungen zu fragen (Engel 2002: 14). Auch wenn nachfolgend dieser Auffassung Engels gefolgt wird, ist doch wichtig zu betonen, da? durch eine funktionale Analyse nie ein allen Forderungen ge- recht werdendes optimales Arrangement sozialer Institutionen gefunden werden kann. Denn zum einen baut sie auf schon getroffenen normativen Entscheidungen auf, die nicht mehr grunds?tzlich in Frage gestellt werden. Zum anderen kann nur durch vergleichende Analysen beurteilt werden, ob innerhalb dieses Rahmens das eine oder andere institutionelle Arrangement bessere oder schlechtere Ergebnisse hervorbringt. Ma?stab f?r diese Beurteilung k?nnen wiederum gesellschaftliche Grund- werte oder Richtungsentscheidungen sein (Engel 2002: 22)113. Als f?r die soziale Bewertung von Eigentum ma?gebliche Grundwerte werden die Menschenw?rde und aus ihr abgeleitet die individuelle(n) Freiheit(en) angesehen (Hattenhauer 1989: 84). Die Ver- wirklichung von Freiheiten gilt als eines der wichtigsten gesellschaftspolitischen Ziele demokratisch und marktwirtschaftlich verfa?ter Gesellschaften (Engel 2002: 52). Freiheiten sind aber nicht nur Ziel, sondern auch eine wichtige Voraussetzung der Entwicklung demokratischer und fairer (gerechter) wirtschaftlicher Verh?ltnisse (Sen 1999/2002: 22)114. Freiheit im hier gemeinten Sinne ist nicht das ungez?gelte Freisein von Bindungen oder menschliches Verhalten, das nur am egoistischen Willen orientiert ist. Freiheit ist vielmehr die M?glichkeit, ?ber- haupt Auswahlentscheidungen treffen zu k?nnen und dabei nicht durch andere fremdbestimmt zu 111 Vgl. Abbildung 2. 112 Auch A. M?ller-Armack als ein weiterer Vater der Sozialen Marktwirtschaft betonte diese Wertebasis (Lehmann 2002: 26f.). 113 Vgl. ebenso f?r die Eigentumsregime in Ressourcensystemen Grafton (2000: 508); Schlager & Ostrom (1994: 260). 114 Vgl. damit die Doppelnatur des Eigentums als Freiheitsrecht nach Kant: Auch Eigentum ist Mittel und Zweck der Verwirk- lichung von Freiheit (S. 2-30). Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-46 werden. Nur aus freier und offener Kommunikation kann sich ein Wertesystem entwickeln, das seiner- seits die Freiheiten st?rkt: "Freiheit braucht Verantwortung." (Sen 1999/2002: 337) Der Nobelpreistr?ger Amartya Sen115, der die zentrale Rolle von Freiheit f?r die Entwicklung des Menschen und von Gesellschaften in seinem Werk Development as Freedom116 darstellt, unterscheidet f?nf Kategorien von Freiheiten: politische Freiheiten, ?konomische Vorteile, soziale Chancen, Garan- tien f?r Transparenz und soziale Sicherheit. Alle diese Rechte und Chancen tragen dazu bei, die M?g- lichkeiten des einzelnen auf Selbstverwirklichung zu f?rdern (Sen 1999/2002: 21). F?r Sen bedeutet Freiheit zweierlei: Zum einen handelt es sich um Verfahren, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten erm?glichen, zum anderen um reale Chancen, die Menschen haben (Sen 1999/2002: 28). Ersteres sind die Freiheiten von restringierenden Sachverhalten (negative Freiheiten), letzteres die Freiheiten zu etwas (positive Freiheiten), die sich in Gestaltungsmacht ausdr?cken. Er- weiterung von Freiheit ist f?r Sen oberstes Ziel von Entwicklung (konstitutive Funktion), hat aber zugleich als ein Mittel zur Entwicklung auch eine instrumentelle Funktion (Sen 1999/2002: 50). Mit dieser Betrachtungsweise l?st sich auch der kritische Standpunkt zur Funktionsanalyse von Eigentum auf. Denn auch Eigentum kann man einerseits als konstitutives Recht f?r Freiheit, andererseits als Mittel zur Entwicklung von Freiheit ansehen117. In diesem Sinne ist die Funktionsanalyse des Eigen- tums viel eher eine instrumentelle Analyse der Chancen auf Freiheit und der Gefahren der Einschr?n- kung von Freiheiten. Und umgekehrt ist sie dann nicht, wie von Leisner und Schmitt-Glaeser be- f?rchtet, eine utilitaristische Rechtfertigung oder Ablehnung von Eigentum allein durch seinen ver- muteten Nutzen oder Nicht-Nutzen. Eigentum-Haben (-K?nnen) ist eng mit Freiheiten verkn?pft: "Kaum eine Freiheit kann ohne Eigentum ausge?bt werden", bemerkt der fr?here Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof (Kirchhof 2002). Kirchhof sieht wie Sen im privaten Eigentum nicht nur eine Voraussetzung, sondern auch ein Ergebnis ausge?bter Freiheit: "Eigentum und die Verschiedenheit von Eigent?mern sind ? Inhalt, Bedingung und Folge von Freiheit." (Kirchhof 2002)118 Die Grundidee des darin zum Ausdruck kommenden Eigentumsverst?ndnisses ist, da? sicheres Eigentum "mit der M?ndigkeit des B?rgers, seiner Selbstverwirklichung und Unabh?ngigkeit, verbunden auch mit einer nicht nur ?konomischen Daseinssicherung" korrespondiert (Schmitt-Glaeser 1995: 204). Bei den f?nf Freiheitskategorien von Sen kann allerdings hinterfragt werden, ob tats?chlich f?r alle in einer modernen Gesellschaft Eigentum ein geeignetes Mittel ist. Dies gilt z.B. f?r die soziale Sicher- heit in Form der pers?nlichen Absicherung des B?rgers, die ? noch ? weitgehend durch Staat und die Sozialversicherungen ?bernommen wird. Selbst hier l??t Eigentum eine "Spitze von Entscheidungsfreiheit" (Leisner 1976: 63) und dient damit "? der Schaffung und Erhaltung einer speziellen Lebensqualit?t" (Leisner 1976: 57). Dadurch wird die Gesellschaft als Solidargemeinschaft nicht nur entlastet. Sie ist vielmehr auch darauf angewiesen, da? ihre Mitglieder ?ber diesen selbstverantworteten Freiheitsraum verf?gen. Denn nur 115 Sen erhielt den Nobelpreis f?r Wirtschaftswissenschaften 1998 f?r seine Arbeiten zur Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung und zur Wohlfahrts?konomie. 116 Im Titel der deutschen Ausgabe ziemlich schlecht als ?konomie f?r den Menschen ?bersetzt. Der englische Titel vermittelt dagegen die aufkl?rerische Vorstellung der Interdependenz von Entwicklung sowie wirtschaftlicher und individueller Freiheit. 117 Hier besteht eine Verbindung zur Doppelnatur des Eigentums nach Kant: Freiheit ist Wert und Entwicklungsziel zugleich (vgl. S. 2-30). 118 Ebenso Schmitt-Glaeser (1995: 201f.). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-47 aus der Erfahrung vieler mit selbstverantwortetem Handeln und Entscheiden erwachsen freiheitlich und demokratisch ausgerichtete stabile Organisationsstrukturen einer Gesellschaft. In Tabelle 4 sind die in den angef?hrten funktionalen Analysen genannten m?glichen ? positiven ? Funktionen des Eigentums zusammengefa?t; eingef?gt sind auch die von der christlichen Soziallehre genannten Funktionen. Alle sind im genannten erweiterten Sinn soziale Funktionen, deren individuelle und gesellschaftliche Folgen oft kombiniert sind. Anders ausgedr?ckt: sie haben stets eine Individual- funktion, tragen aber dar?ber hinaus zur Verankerung von Individuen in der Gesellschaft und damit zum Funktionieren des sozialen Systems Gesellschaft ma?geblich bei. Die Bewertung der Folgen von Eigentum greift allerdings zu kurz, wenn sie sich nur auf seinen sozialen Nutzen richtet. Engel macht darauf aufmerksam, da? bei der Funktionsanalyse ebenso auch die sozialen Kosten der Vernachl?ssigung der Eigentumsfunktionen ber?cksichtigt werden m?ssen (Engel 2002: 22). Die aufgef?hrten individuellen und sozialen Wirkungen des Eigentums gelten nicht undifferenziert f?r Eigentum aller Art und Gr??e. So unterscheidet Kirchhof zwischen Geld- und Grundeigentum. Geld- eigentum gibt die Freiheit zu kurzfristigem beliebigen Handeln. Dagegen schafft Grundeigentum lang- fristige Bindungen und verleiht dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben Stetigkeit und Sicherheit. Dem Grundeigentum mi?t er deshalb eine herausgehobene Bedeutung zu, da "eine freiheitliche Demokratie ? darauf angewiesen (ist), da? der Freiheitsberechtigte zu langfristigen Bindungen bereit ist." (Kirchhof 2002: 23) Die sozialen Funktionen des Eigentums sind nicht auf das Erreichen von Effizienz im wirtschaftlichen Proze? ausgerichtet und unterscheiden sich damit ma?geblich von der ?konomischen Dimension des Eigentums. Unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Ressourcennutzung ist der Schutz vorhandener Eigentumsrechte und ihre vorrangige Behandlung gegen?ber neu entstehenden Anspr?chen an einer Ressource nicht immer zu rechtfertigen. Die Transaktions- und die Produktionskosten der Nutzung einer Ressource k?nnen dann, wenn sie an vorhandene Eigentumsstrukturen ankn?pfen, h?her sein als bei anderen L?sungen119. Auf der Ebene der Ressourcennutzung w?re es deshalb ?konomisch durch- aus sinnvoll, Eigentumsrechte ggf. zu beschr?nken oder zu ver?ndern. F?r die sozialen Funktionen stehen andere Ma?st?be im Vordergrund. Ein Ma?stab sind die Selbst- verwirklichungschancen von Menschen; im Sinne Sens geht es dabei um die Entwicklung des Menschen zu einem zur Selbstbestimmung willigen und f?higen Individuum innerhalb einer freiheit- lich-demokratischen Gesellschaft. Dieser Ma?stab ist grunds?tzlich wichtiger als Effizienz der Res- sourcennutzung. Sen zeigt dies am Beispiel des Marktmechanismus (Sen 1999/2002: 21). Bei diesem Mechanismus geht es nicht nur um das Erreichen von Effizienz und damit ?konomischer Vorteile, sondern gleicherma?en um die viel elementarere Freiheit, am Austausch ?berhaupt selbstbestimmt teilnehmen zu k?nnen und nicht ausgeschlossen zu sein. Ferner geht es darum, durch gesellschaftliche Grundentscheidungen ausgew?hlte und eingef?hrte Institutionen wie das Eigentum auch in nachgeordneten sozialen Systemen funktionsf?hig zu machen. Hinsichtlich des Eigentums hei?t das, durch Verl??lichkeit und l?ngerfristige Sicherheit gerade auch f?r die breite Mehrheit der Mitglieder eines sozialen Systems selbstbestimmte Entwicklungsm?glichkeiten zu schaffen. Dies macht schlu?endlich auch wieder ?konomisch Sinn, denn sonst w?rde die durch die Einf?hrung und Gew?hrleistung der Institution auf der h?heren Ebene angestrebte Begrenzung der Transaktionskosten durch Entscheidungen auf der tieferen Ebene wieder ineffizient. 119 Vgl. auch Cole & Grossmann (2002: 322). Funktion Inhalt genannt bei (als) Ern?hrung des Eigent?mers und seiner Familie, Einkommen Burghardt (1980: 34f.) Alimentation nur der Boden mit seiner Produktionskraft verleiht dem Menschen Aussicht auf Fortbestand seines k?nftigen Unterhaltes ERN (1891: 6) Status Stellung in der gesellschaftlichen Hierarchie Burghardt (1980: 36f.) Allokation "Knappe G?ter zum besten Wirt bringen" Engel (2002: 24ff.); ERN (1891: 35) F?rderung des Gesamtwohlstandes Evolution "Eigentum und Markt beschleunigen die Innovation und Selektion" Engel (2002: 48ff.) Organisation Dezentralisierung von Entscheidungen, die ?ber den Markt zu einem sinnvollen Gesamtergebnis koordiniert werden Issing (1976: 50) Eigentum als Ergebnis der Arbeit des Individuums, das dabei von der Absicht geleitet wird, mit dem Lohn zu pers?nlichen Eigentum zu kommen ERN (1891: 4) Gew?hrleistung der f?r den wirtschaftlichen Fortschritt unentbehrlichen Leistungsbereitschaft und des wirtschaftlichen Umgangs mit knappen Ressourcen; Ausdruck des unternehmerischen Interesses, Eigentum zu erhalten und m?glichst zu vermehren. Issing (1976: 26f.) Ansporn Bereitschaft zur Anstrengung beim Hervorbringen und Nutzen von G?tern Kirchhof (2002) Antriebsfunktion "Ist der Besitz ? gr??er, als es f?r den Unterhalt und ein standesgem??es Auftreten n?tig ist, dann tritt die Pflicht ein, vom ?berflusse den not- leidenden Mitbr?dern Almosen zu spenden." ERN (1891: 19) soziale Unter- st?tzung "nur wer hat, kann auch abgeben" Kirchhof (2002): Gemeinn?tzigkeitsfunktion Respekt vor dem Eigentum des N?chsten (10. Gebot) ERN (1891: 8) Sicherung von guter Nachbarschaft und Privatsph?re Kirchhof (2002): Friedensfunktion Befriedung "good fences make good neighbours" Engel (2002: 51f.) Konfliktvermeidungs- funktion Heimatbindung Durch das Eigentum wird die Pfleglichkeit verbessert und es entsteht Heimatbindung ERN (1891: 35) Sinn f?r Wert und Erhaltung des Wirtschaftsgutes Kirchhof (2002) Erziehung "Denn bei dem Bewu?tsein, auf Eigentum zu arbeiten, arbeitet man ohne Zweifel mit gr??erer Betriebsamkeit und Hingabe." ERN (1891: 35) individuell gerechter Verteilungserfolg Kirchhof (2002) Verteilung "Ungleich sind Anlagen, Flei?, Gesundheit und Kr?fte, und hiervon ist als Folge unzertrennlich die Ungleichheit in der Lebensstellung, im Besitze." ERN (1891: 14) Abwehr Abschirmung gegen Dritte, Ausschlu? von Abh?ngigkeiten des Individuums gegen austeilende und umverteilende Industriegesellschaft Kirchhof (2002) Erg?nzung der kollektiven Sicherungssysteme Kirchhof (2002) Sicherung Sicherung der Familienkontinuit?t Burghardt (1980: 36f.): Sekurit?tsfunktion Entwicklung von Selbstbewu?tsein und Eigenst?ndigkeit Kirchhof (2002) Pers?nlichkeit Selbstachtung als soziales Konzept Engel (2002: 55) Identit?tsfunktion Eigentum macht frei: Verf?gung ?ber Eigentum erlaubt soziale Mobilit?t; Freiheit durch Eigentum bedeutet gebundene, verantwortliche Freiheit Engel (2002: 52ff. ) Freiheit Abgrenzung der Privatsph?re gegen unerw?nschte Einfl?sse der Au?enwelt, Gew?hrleistung eines Bereichs der Selbst?ndigkeit und Verant- wortung Issing (1976: 49) Sozialisierung (im Sinne von sozialer Integration) Beitrag zur Formung kooperativer Individuen Engel (2002: 55) F?rderung des Rechtsstaates120 Recht und Rechte als 'filigrane Steuerungsmechanismen' des Rechtsstaates, die mangels planwirtschaftlicher oder diktatorischer Befehle ge- braucht werden Engel (2002: 56f.) auf privatem Eigentum basierender Wettbewerb als Entmachtungsinstrument; zugleich sch?tzt es die Gewaltenteilung im Staat Engel (2002: 57f.) F?rderung der Demokratie "There is ? no inherent connection between the creation of a democracy ? and the security of individual rights, including property and contract rights. ? By contrast, there is a most profound and crucial connection between a lasting democracy or representative government and the property and contract rights important for economic progress. This condition is inherent in the logical conditions needed for democracy to survive." Olson (2000: 41) Tabelle 4: Soziale Funktionen des Eigentums. 120 In gewisser Weise hat Kant diese soziale Funktion auch schon beschrieben: "Aus dem Eigenthum und der t?chtigkeit arbeitsamer B?rger, solches zu erwerben, besteht die Macht des Staates. Der M??ige B?rger ist eine 0 dem Ansehn nach." (Kant Akademieausgabe Bd. 19, 1934: 483 Ziffer 7665). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-49 Einen anderen Ansatz der sozialen Funktionsanalyse des Eigentums verfolgt Luhmann (Luhmann 1974). Er gliedert die Gesellschaft in Teilbereiche bzw. Funktionssysteme. Jedes Funktionssystem, wie Wirtschaft, Politik oder Wissenschaft, ?bernimmt in der Gesellschaft bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen; jedes bringt seine eigenen Strukturelemente und Spielregeln hervor. In jedem Teilbereich gibt es "bin?re Schematisierungen" (Luhmann 1974: 61ff.). Darunter versteht Luhmann "Sondercodes f?r Kommunikation" bzw. "Leitdifferenzen", an denen sich das gesamte System ausrichtet. Beispiele sind Macht/Machtlosigkeit in der Politik, Wahrheit/Unwahrheit in der Wissenschaft und Recht/Unrecht im Rechtssystem. Diese bin?ren Schematisierungen haben einen dreifachen Zweck. In zeitlicher Hinsicht erlauben sie verl??liche Abl?ufe bzw. Proze?strukturen. In sachlicher Hinsicht handelt es sich um langkettige verkn?pfte Sachzusammenh?nge, die es gestatten, nicht bei jeder Ent- scheidung erneut alle vorausgehenden Wahlhandlungen erneut durchf?hren zu m?ssen. In sozialer Hinsicht erleichtern sie Zumutungen. Luhmann sieht Eigentum als bin?re Schematisierung des gesellschaftlichen Funktionssystems Wirt- schaft, dessen Aufgabe die Versorgung der Menschen mit knappen G?tern ist, an: "Durch Eigentum werden alle wirtschaftlich relevanten Kommunikationsprozesse unter die eindeutige Differenz von Haben und Nicht-Haben gestellt. Eigentum ist seiner Funktion nach diese Differenz von Haben und Nicht-Haben, ist der bin?re Schematismus der Wirtschaft." (Luhmann 1974: 62) Das betont die notwendige Dichotomie von Eigentum und Nicht-Eigentum. Nur als derartige "Disjunktion kann die H?rte und die Ungerechtigkeit des Eigentums auf einen gesellschaft- lichen und gesellschaftspolitisch ad?quaten Begriff gebracht werden." (Luhmann 1974: 68) Da die Wirtschaft jedoch zu ihrem Funktionieren eine solche Asymmetrie von Haben und Nicht- Haben braucht, mu? sie "als unterschiedliche Attraktivit?t der Positionen gew?hrleistet werden (was die Formulierung 'Privatn?tzigkeit' nicht ganz zureichend zum Ausdruck bringt). Eine Flucht aus dem Eigentum (etwa wegen der damit verbundenen Lasten und Arbeitsnotwendigkeiten) w?re symptomatisch daf?r, da? der Verfassungszweck nicht erreicht ist." (Luhmann 1974: 70) Luhmann stellt sich damit auch gegen die Begr?ndung von Eigentum durch Freiheit: "Jedenfalls m??te dieses Argument, wenn ernst gemeint, zu einer radikalen Umstrukturierung der Eigentumsverh?ltnisse im Sinne des Kommunismus Anla? geben." (Luhmann 1974: 60) Der Verfasser gelangt dennoch zur ?berzeugung, da? es gute Argumente f?r das Eigentum als Ziel und Ausdruck von Freiheit gibt. Eigentum spielt nicht nur f?r das Funktionssystem Wirtschaft eine Rolle, sondern auch f?r die Freiheitsverwirklichung vieler Menschen, den Rechtsstaat, die Demokratie und die B?rgergesellschaft. Doch weist Luhmanns Kritik auf die elementare Bedeutung solcher bin?rer Schematismen hin, deren Wirksamkeit wesentlich auf ihrer Verl??lichkeit beruht. Eigentum mu? ein verl??liches, sicheres Gut sein. Luhmanns Einw?rfe zeigen jedenfalls, da? Eigentum nicht allein vom Eigent?mer, sondern auch vom Nicht-Eigent?mer her gesehen werden mu?. Die sozialen Funktionen von Eigentum werden auch in der ?konomischen Theorie der Eigentums- rechte durchaus wahrgenommen. Im Gegensatz zur Property Rights - Schule wurden sie im Hinblick auf das Eigentum an nat?rlichen Ressourcen insbesondere von den als Agrarstruktur- und Common Property-Schule bezeichneten Theorierichtungen in ihre Lehrmeinungen integriert. F?r die Agrar- struktur-Schule (Ellsworth 2002: 12ff.) ist nicht nur wichtig, da? Eigentumsrechte eindeutig zuge- wiesen sind, sondern auch, wem sie zugeordnet sind. Im Hinblick auf die Bewirtschaftung nat?rlicher Ressourcensysteme wird eine Mittelschicht aus b?uerlichen Familienbetrieben, Handwerkern und Gewerbetreibenden vor allem in l?ndlichen R?umen als vorteilhaft f?r eine Gesellschaft insgesamt angesehen. Diese Gruppe soll durch staatliche Regulierung von Grundst?cksm?rkten vor dem un- gehinderten Handel mit Eigentumsrechten an Ressourcen gesch?tzt werden, um eine auch gesamt- gesellschaftlich vorteilhafte Struktur zu erhalten. Denn "? ownership of resources for communities has plenty of non-economic virtues that we need as a society." (Ellsworth 2002: 13) Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-50 Die Common Property-Schule , die sich v.a. aus der wissenschaftlichen Entdeckung traditioneller, auf gemeinsamem Eigentum lokaler Gemeinschaften basierender Allmende-Ressourcensysteme ent- wickelte, teilt mit der Agrarstruktur-Schule die soziale Zielvorstellung einer Beteiligung insbesondere der l?ndlichen Bev?lkerung an der Steuerung und Nutzung von Ressourcen. Damit werden Konzepte wie Integration der Schw?cheren, Subsidiarit?t, Gerechtigkeit und Partizipation der Stakeholder sowie die lokale Verankerung (Heimatbindung) von Menschen verbunden: "Commons give people a place in the world." (Ellsworth 2002: 17) Menschen einen Platz in der Welt zu geben ist danach eine zentrale Funktion von Privateigentum. Diese lokale Verankerung von Eigentum und der Eigent?mer durch breit gestreutes Eigentum ist ins- besondere f?r l?ndliche R?ume und deren gedeihliche Entwicklung von hohem Gewicht. Bryden sieht in funktionsf?higem Eigentum eines der Schl?sselmerkmale entwicklungsf?higer l?ndlicher R?ume in der EU: "[H]ealthy rural communities have widespread property ownership, clear titles and relatively high rates of locally financed and initiated new small enterprise startups." (Bryden 2000) Festzuhalten bleibt, da? die sozialen Funktionen des Eigentums einerseits in den dem Eigent?mer auferlegten Belastungen zugunsten Dritter im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums bestehen. Von der sozialen Idee der Eigentumsinstitution her steht allerdings nicht die Belastung durch Dritte im Vordergrund, sondern da? Eigentum den Menschen einen auf Dauer angelegten pers?nlichen Frei- heitsraum verschafft, den sie selbstverantwortlich ausf?llen k?nnen. Diese Selbstverantwortung pr?gt zum einen das Individuum und seine Rolle in der Gesellschaft. Diese sozialen Funktionen lassen sich zusammengefa?t auch als Freiheitsfunktion bezeichnen; sie sind allerdings keine zwingende Folge allen Eigentums. Vielmehr ist daf?r auch eine geeignete Ausgestaltung und Struktur des Eigentums erforderlich. Die Freiheitsfunktion kann sich allerdings nur auspr?gen, wenn die Individualfunktion des Eigentums intakt ist. Nur bei dem Eigent?mer, der einen irgendwie gearteten individuellen Nutzen aus seinem Eigentum zieht oder ziehen kann, kann als Folge daraus die Freiheitsfunktion auftreten. F?r die gesamtgesellschaftlich positive Wirkung der sozialen Funktionen ist stets das durch die Asymmetrie der Rechte notwendigerweise gespannte Verh?ltnis Eigent?mer ? Nicht-Eigent?mer zu beachten. Dies gilt nicht nur f?r die Sozialpflichtigkeit, sondern auch umgekehrt f?r die Freiheits- funktion. F?r die Eigentumsordnung einer Gesellschaft ergibt sich daraus die Aufgabe, ein Optimum an Freiheit f?r die Gesamtheit aller B?rger im Ausgleich zwischen individualistischen Rechten der Eigent?mer und sozialen Anspr?chen der Nicht-Eigent?mer zu finden (Binswanger 1978: 2). 2.3.2.3 Die rechtliche Dimension des Eigentums Die ?konomische und soziale Dimension des Eigentums beschreiben Vorstellungen des dadurch zu schaffenden Freiheitsraumes im Spannungsverh?ltnis mit dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeld der Eigentumssache und des Eigent?mers. Aufgabe der Rechtsordnung ist es, diese Vor- stellungen in abstrakte, allgemein verbindliche verhaltenslenkende Vorschriften umzusetzen. Das Recht widerspiegelt die politischen, ?konomischen und kulturellen Werte einer Gesellschaft und schafft damit Verhaltensregeln und -anreize (Berge & Stenseth 1998: XI). Diese sollen m?glichst logisch, in sich stimmig und widerspruchsfrei sein. Das Rechtssystem hat eine eigenst?ndige Bedeu- tung auch dadurch, da? es seine spezifische Terminologie entwickelt und interpretiert (Cole & Gross- mann 2002: 317). Das gilt auch f?r den Eigentumsbegriff. Wertvorstellungen werden dadurch nicht entwickelt, diese sollten im Idealfall im gesellschaftlich-politischen Raum entschieden werden121. Weder das Grundgesetz (von 1949) noch das BGB (von 1900) enthalten eine Legaldefinition von Eigentum (Heuchert 1989: 126ff.). Ein Grund f?r das Fehlen einer Legaldefinition auf Verfassungs- ebene ist, da? zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung Eigentum als Rechtsgut im Gegensatz zu anderen Grundrechten schon bestand und die Vorstellungen dar?ber, was Eigentum ist, in der Gesellschaft gefestigt waren122. Die prim?re Aneignung hatte jedenfalls beim Eigentum an Grund und Boden lange 121 Vgl. Depenheuer (2000: 30). 122 "Art. 14 GG sch?tzt das Rechtsinstitut des Eigentums, so wie es das b?rgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben." (BVerfGE 1, 264 - Bezirksschornsteinfeger). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-51 vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze stattgefunden123. Eigentum war zudem ? jedenfalls in der Bundesrepublik zur Zeit ihrer Gr?ndung ? eine starke Institution. Ziel des Eigentums-Grundrechtes in der Verfassung ist deshalb auch die Gew?hrleistung des schon vorhandenen Eigentums, dessen Inhalte vorausgesetzt werden. Der entscheidende Grund f?r das Fehlen einer inhaltlichen Legaldefinition des Grundrechtes ist jedoch, da? das Eigentumsrecht vom Grundverst?ndnis her als staatsfreier Raum gesehen wurde: "Es geh?rt zum Wesen der b?rgerlichen Freiheit, da? sie nicht von Dritten bestimmt werden darf." (Hattenhauer 1989: 85) Die fehlende Legaldefinition ist keine Besonderheit deutscher Verfassungen. Die amerikanische Ver- fassung enth?lt trotz der in den USA ebenfalls zentralen Bedeutung des Eigentums keine Begriffs- definition, sondern setzt diese stillschweigend voraus124. Gleiches gilt selbst f?r viele moderne Verfas- sungen osteurop?ischer Transformationsstaaten (Ismayr 2004: 14). Zur inhaltlichen Auslegung des Eigentumsrechtes ben?tigt man deshalb das einfache Recht, die Rechtssprechung und eine au?erhalb des kodifizierten Rechts angelegte Eigentumstheorie (Heller 1999: 1190). Ein Beitrag dazu ist die Analyse der ?konomischen und sozialen Funktionen des Eigentums. Auch wenn sich die Eigentumsordnung auf bewegliche und unbewegliche Sachen erstreckt, entstehen schwerwiegende Konflikte v.a. um das Grundeigentum, dessen Besonderheiten Unvermehrbarkeit, Unentbehrlichkeit, Ortsgebundenheit (=Immobilit?t) und Heterogenit?t das Aufeinandertreffen kon- flikttr?chtiger ?ffentlicher und privater Interessen viel st?rker als bei Fahrniseigentum hervorrufen125 (Binswanger 1978: 24) 126. Eigentum mu? im deutschen Recht auf den zwei Ebenen des Zivilrechts und des Verfassungsrechts gesondert betrachtet werden. Ma?gebliche Eigentumsnorm ist auf der Verfassungsebene Art. 14 GG127, im Zivilrecht sind dies ?? 903ff. BGB128. Der beide Vorschriften verbindende Grundgedanke ist dabei, da? im Verfassungsrecht ?ffentlich-rechtlich ein Rahmen f?r das Eigentumsrecht und seine Aus?bung gesetzt wird, innerhalb dessen der Eigent?mer seine Rechte frei vom Staat aus?ben kann. Art. 14 GG als j?ngere Vorschrift ist Teil des Grundrechtekatalogs der Verfassung. Da Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat sind, wird durch diese Vorschrift v.a. das ?ffentlich-rechtliche Ver- h?ltnis zwischen Staat und privatem Eigent?mer angesprochen. Das BGB ist die ?ltere Vorschrift; sie regelt die Beziehungen zwischen den Eigent?mern und den Eigentumsobjekten sowie zwischen den Eigent?mern und anderen Rechtspersonen auf der gleichen Ebene. 2.3.2.3.1 Der b?rgerlich-rechtliche Eigentumsbegriff Die Rechtslehre umschreibt das Eigentum anstelle der fehlenden positiven Legaldefinition als "das umfassendste Recht zu tats?chlichen und rechtlichen Herrschaftshandlungen, das die Rechtsordnung an einer ? Sache zul??t." (Palandt 1994: 1088) Beim Grundeigentum ist die Sache ein Ausschnitt aus der Erdoberfl?che mit dem zugeh?rigen Erd- k?rper darunter und dem Luftraum dar?ber (?905 BGB), ohne da? damit in der Vertikalen feste Ab- grenzungen gezogen und Anspruch auf alle in den Grenzen befindlichen G?ter wie Bodensch?tze oder Wasser verbunden w?ren. Die Herrschaftshandlungen zeigen sich in den vier mit dem Eigentum ver- bundenen Rechtsbefugnissen Besitz, Verwaltung, Nutzung und Verf?gung, die 123 Ebenso ERN Abschnitt 4, wo Eigentum als Naturrecht beschrieben wird; EQA Abschnitt 49 "Eigentum war vor dem Staat da." 124 Die US-Verfassung enth?lt zwar den Begriff Eigentum, doch mu? zur Inhaltsbestimmung einerseits das nachrangige Recht (der Bundesstaaten) herangezogen werden, andererseits ben?tigt man eine au?erhalb des Rechts angelegte Eigentumstheorie (Heller 1999: 1190). 125 In den letzten Jahren sind allerdings verst?rkt auch Fragen wie Eigentum an Gensequenzen, genetisch ver?nderten Organismen etc. in den Vordergrund ger?ckt. Bezogen auf den gesamten bisherigen Zeitraum der G?ltigkeit des Grundgesetzes seit 1949 trifft die Aussage aber zu. 126 Zu den Besonderheiten von Grundeigentum und den sich daraus ergebenden Folgen f?r Bodenm?rkte siehe Wachter (1993: 60ff.) und Epping (1977: 255ff.). 127 Text siehe Tabelle 3. 128 Text siehe Tabelle 3. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-52 "im Kern ungeschm?lert vereint (sein)" m?ssen. "? Der Schwerpunkt liegt dabei auf Nutzung und Verf?gung, ohne sie werden Besitz und Verwaltung zur Last." (Leisner 1976: 59)129 ? 903 BGB ist die zentrale zivilrechtliche Norm f?r das Eigentum. Dieser Abschnitt des BGB ist eng an den zeitlich fast ein Jahrhundert vorausgehenden Eigentumsartikel des franz?sischen Code Civil angelehnt130. Im strengen Sinn gilt diese Vorschrift nur f?r das Eigentum an k?rperlichen Sachen (Heuchert 1989: 126). Sie zieht f?r das Eigentumsrecht eine allgemeine Grenze zwischen den Rechten des Eigent?mers (er darf andere von der Einwirkung ausschlie?en), Dritter (sie d?rfen in ihren Rechten durch den Eigentumsgebrauch nicht besch?digt werden) und des Staates (der Einwirkungs- ausschlu? darf nicht gegen Gesetze versto?en). Positive Eigentumsinhalte werden dadurch nicht be- schrieben. Die Vorschrift gibt dem Eigent?mer nur zivilrechtliche Abwehranspr?che gegen Dritte, jedoch keine Abwehrrechte gegen ?ffentlich-rechtliches staatliches Handeln131. W?hrend in der ?konomie Eigentum als zerlegbares B?ndel von Eigentumsrechten angesehen wird, geht die dem BGB urspr?nglich zugrundeliegende Rechtsanschauung von einem stabilen, nicht in Nutzungs- und Verf?gungseigentum aufteilbaren, absoluten Eigentum aus132. Dies steht in der Tra- dition des liberalen Volleigentums des 19. Jhdts. Rechte Dritter oder des Staates am Eigentum werden als privatrechtliche Belastungen des Eigentums, aber nicht als Eigentum im juristischen Sinn ange- sehen. Auch ?ffentlich-rechtliche Beschr?nkungen werden rechtlich nicht als eigenst?ndige Eigen- tumsrechte aufgefa?t. Nach dem Sachenrecht ist eine gewisse Aufspaltung des Eigentums dennoch zul?ssig. Am Eigentum eines Grundst?cks kann eine begrenzte Zahl dinglicher Rechte bestehen, die im Grundbuch als Lasten und Verf?gungsbeschr?nkungen eingetragen werden. Diese verm?genswerten Rechte fallen unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG; f?r ihre Begr?ndung gelten die gleichen Formvorschriften wie f?r das Grundeigentum (Medicus 1994: 56). Das Zivilrecht enth?lt aber zugleich eine Reihe von Regeln, die eine dauerhafte, kleinteilige Zerlegung des Eigentums in einzelne Rechte verhindern sollen133 (Hattenhauer 1989: 93). Der zivilrechtliche Eigentumsbegriff ist unabh?ngig von der Rechtspers?nlichkeit des Eigent?mers anwendbar. Die Vorschriften gelten f?r Eigentum einer Privatperson wie des Staates oder der Kom- munen gleicherma?en. 2.3.2.3.2 Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff des Grundgesetzes W?hrend im b?rgerlich-rechtlichen Sinne Eigentum die Zuordnung einer gegenst?ndlichen Sache zu einem Rechtstr?ger ist, ist der Eigentumsbegriff des Art. 14 GG weiter gefa?t, denn er bezeichnet die Zuordnung eines beliebigen Rechtsgutes zu einem Rechtstr?ger (Heuchert 1989: 128). Diese Subjekt- Objekt-Beziehung mu? in die Akzeptanz der ?brigen Rechtspersonen eingebettet sein (Heuchert 1989: 127). Unverzichtbare Elemente des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs sind neben der Zu- ordnung des Rechtsgutes zum Eigent?mer die Wahrung der Eigentumssubstanz, die grunds?tzliche Privatn?tzigkeit und die grunds?tzliche Verf?gungsberechtigung des Eigent?mers (Wei? 2000: 20). Eigent?mer einer Sache k?nnen alle Rechtspersonen sein, juristische wie nat?rliche, private wie ?ffentliche. Doch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sch?tzt nur private Eigent?mer, nicht das Eigentum ?ffentlicher Rechtspersonen, auch wenn dieses z.B. in Form ?ffentlicher Forstbetriebe als 129 ?hnlich Hattenhauer (1989: 88). 130 Vgl. S. 2-32. 131 Vgl. dazu BVerfGE 58, 300 (Na?auskiesungsbeschlu?). 132 BGB-Kommentar von Planck (1902), zitiert nach Hattenhauer (1989: 91): "Das Eigenthum ist ? nicht eine Summe einzelner Befugnisse, die theilweise von ihm getrennt werden k?nnen, sondern ein einheitliches Recht, welches der realen Theilung wider- strebt." 133 Hierzu geh?ren die Unzul?ssigkeit der endg?ltigen Abspaltung des gesamten Nutzungs- vom gesamten Verf?gungsrecht (BGB ? 137), da? nur einzelne, genau bestimmte Teile vom Nutzungs- oder Verf?gungsrecht abgespalten werden k?nnen (z.B. kann nach ?? 1030ff. BGB ein Nie?brauch als dingliches Nutzungsrecht bestellt werden, das BGB enth?lt jedoch eine Vielzahl von Vorschriften, die auf eine Wiederzusammenf?hrung von Nutzungsrecht und Eigentum hinwirken, so endet der Nie?brauch etwa mit dem Tod (? 1061 BGB)) und da? bei Trennung des vollst?ndigen Nutzungsrechts vom Eigentum (Nie?brauch) oder des gesamten Verf?gungs- rechts vom Eigentum (Testamentsvollstreckung) durch gesetzliche Grundregeln bzw. durch Eintritt bestimmter Ereignisse die Wiedervereinigung s?mtlicher Eigent?merbefugnisse gesichert wird. Vgl. Hattenhauer (1988: 91), der in diesem Sinne die ?? 136, 137ff. BGB untersucht. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-53 Fiskaleigentum zivilrechtlich wie anderes Privateigentum am Wirtschaftsgeschehen teilnimmt134. Denn "Art. 14 als Grundrecht sch?tzt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater." (BVerfGE 61, 82 - Sasbach) Die Wegnahme von Eigentum durch den Staat als Enteignung ist nur durch oder aufgrund eines Gesetzes und dann stets nur gegen Entsch?digung zul?ssig. Das Bundesverfassungsgericht sieht in "[d]er Eigentumsgarantie ? im Gesamtgef?ge der Verfassung zun?chst die Aufgabe ?, dem Tr?ger des Grundrechts durch Zubilligung und Sicherung von Herrschafts?, Nutzungs? und Verf?gungsrechten einen Freiheitsraum im verm?gensrechtlichen Bereich zu gew?hren und ihm damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu erm?glichen; in- soweit steht sie in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der pers?nlichen Freiheit." (BVerfGE 31, 229, 239 - Schulbuchprivileg)135 Dennoch sch?tzt Art. 14 GG privates Eigentum nicht absolut mit seinen hergebrachten Inhalten. Auch die vorhandene Eigentumsverteilung wird nicht gesch?tzt. Denn das Grundgesetz geht vom dyna- mischen Eigentum aus. Eigentum kann verloren gehen, aber auch erworben werden. Die Verfassung sch?tzt grunds?tzlich nur die blo?e Existenz privaten Eigentums als rechtliche Insti- tution. Diese Institutsgarantie bedeutet, da? die Eigentumsordnung grunds?tzlich nach dem Primat privatautonomer Verf?gbarkeit von Sachen geregelt sein mu? (Binswanger 1978: 8), Staatseigentum soll die Ausnahme sein. Da nur die Institution Eigentum garantiert ist, sch?tzt Art. 14 GG nicht die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes vorhandenen, in der Vorschrift gar nicht auf- gef?hrten Eigentumsinhalte, sondern l??t ausdr?cklich die Bestimmung von Inhalten und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber zu. Damit ist nicht der Verfassungs-, sondern der einfache Gesetzgeber gemeint, eine f?r die Eigentumsinhalte folgenschwere Bestimmung. Diese Form der Bestimmung von Inhalten und Schranken ist eine bemerkenswerte rechtliche Kon- struktion f?r ein Grundrecht, also ein Abwehrrecht des B?rgers gegen?ber dem Staat, das zudem in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Freiheit in Art. 2 GG steht (Heuchert 1989: 129, Engel 2002: 77). Auch andere Grundrechte stehen zwar unter Gesetzesvorbehalt, doch ist ihr inhalt- licher Kern entweder im Grundgesetz selbst definiert oder ergibt sich aus einem rationalen Verst?ndnis von Lebenssachverhalten136. Beim Eigentum kann dagegen der einfache Gesetzgeber, der bei Rechts- verordnungen sogar eine nicht unmittelbar demokratisch kontrollierte Beh?rde sein kann, die Inhalte des Grundrechts in einem weiten Rahmen bestimmen und dabei dem Eigent?mer erhebliche Lasten zugunsten Dritter auferlegen, ohne da? der Eigentumsschutz der Verfassung hierf?r eine grunds?tz- liche Barriere darstellt137. Das Grundgesetz ?bertr?gt damit die inhaltliche Definition eines Grund- rechtes umf?nglich an untergeordnete Einheiten des Staates, gegen den sich dieses Grundrecht richtet und der zugleich die Einhaltung des Rechtes ?berwachen soll. Depenheuer (2000: 31) bezeichnet dies als "Kardinalproblem der grundgesetzlichen Eigentumsdogmatik."138 Neben dem Eigent?mer k?nnen auch Nicht-Eigent?mer an einer Sache Interessen haben. Der Schaf- fung eines Freiheitsraumes f?r den Eigent?mer durch den Ausschlu? Dritter entspricht jedoch zwangsl?ufig die Beschr?nkung des Freiheitsraumes der Nicht-Eigent?mer. Die Freiheitssph?re des 134 Anders z.B. die tschechische Verfassung, die ?ffentliches wie privates Eigentum gleicherma?en sch?tzt (Ismayr 2004: 14). 135 Fast identisch ist die (fr?here) Aussage in BVerfGE 24, 367 D I (Hamburgisches Deichordnungsgesetz), in der Privateigentum als "elementares Grundrecht" bezeichnet wird, das "in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der pers?nlichen Freiheit steht," und dessen Aufgabe darin besteht, dem Eigent?mer "eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu erm?glichen." Vgl. hierzu auch Leisner (1976: 62). 136 Dieses rationale Begriffsverst?ndnis schwindet allerdings. Auch f?r die grundrechtlich gesch?tzte Ehe war bisher klar, da? dies nur eine Verbindung von Mann und Frau sein k?nne. Dieses Verst?ndnis wird heute durch einzelne Interessengruppen, aber auch den Staat selbst, in Frage gestellt. 137 Vgl. dazu Sauer (2003: 42ff.). 138 "Wenn Eigentum i.S. des Art. 14 GG nur jene Rechtspositionen beinhaltet, die das einfache Recht ausbildet, dann gibt es keine prinzipielle Vermutung f?r die Freiheit des Eigent?mers. Das rechtsstaatliche Verteilungsprinzip, nach dem die Freiheit des B?rgers prinzipiell unbegrenzt, die Eingriffe des Staates hingegen prinzipiell begrenzt und rechtfertigungsbed?rftig sind, w?re f?r die Eigentumsgarantie au?er Kraft gesetzt." (Depenheuer 2000: 37) Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-54 Nicht-Eigent?mers wird zwar begrenzt, doch nicht verdr?ngt. Denn der Eigent?mer bleibt gegen?ber dem Nicht-Eigent?mer bzw. der Gesellschaft durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in der Pflicht (Art. 14 GG: "Eigentum verpflichtet") und mu? in diesem Rahmen Nutzungen Dritter zulassen. Nur sozial vertr?glich gebrauchtes Eigentum genie?t deshalb den grundgesetzlichen Schutz. ?b- licherweise wird argumentiert, da? die Frage, was sozial vertr?glicher Gebrauch in diesem Sinne ist, von der Gesellschaft bestimmt wird, die diesen Anspruch erhebt. Sozialbindung des Eigentums ist allerdings kein Selbstzweck zur Belastung bestimmter Personen oder zur Vorteilsverschaffung f?r andere. Ihr liegt ein Gerechtigkeitsgedanke zugrunde, der in erster Linie den Staat in die Pflicht nimmt: zum einen soll der Staat f?r die Bildung von Privateigentum im Interesse der Chancengleich- heit seiner B?rger g?nstige Voraussetzungen schaffen, zum anderen wird damit von denen, die auf- grund ihres Eigentums ?ber vermutete gr??ere wirtschaftliche und damit auch soziale Gestaltungs- macht verf?gen, gesellschaftliche Verantwortung eingefordert (Wei? 2000: 23). Depenheuer (2000: 30) stellt der heute meist im Sinne einer Bindung des Eigent?mers verstandenen zentralen grund- gesetzlichen Aussage zur Sozialbindung Eigentum verpflichtet die Auffassung gegen?ber, da? sich dieser Aufruf statt dessen an den Staat richte. Denn nicht der Eigent?mer k?nne im Wege der Selbst- definition die Sozialpflichten bestimmen, sondern der Staat werde hiermit in die Pflicht genommen, den Ausgleich zwischen Individual- und Gemeinwohlinteressen im Zuge des politischen Prozesses vorzunehmen139. Papier (2002: 109) verweist darauf, da? unbeschadet des gro?en Gewichts der Sozialpflichtigkeit das Grundgesetz so auszulegen ist, da? nicht nur die Institution, sondern auch die Privatn?tzigkeit des Eigentums gesch?tzt werden soll. Der private Eigent?mer mu? grunds?tzlich die M?glichkeit einer gewinnbringenden Nutzbarkeit seines Eigentums haben. Damit wird ? theoretisch ? dem Prinzip der fiskalischen ?quivalenz entsprochen140. Eine notwendige Erg?nzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist das Erbrecht als Grund- recht, jedenfalls solange es nicht nur sozialistisches Arbeitseigentum gibt141. Dessen Inhalte und Schranken werden in gleicher Weise wie beim Eigentum durch Gesetz bestimmt. Im Erbrecht mu? das Privateigentum dem Grunde nach ebenfalls gew?hrleistet bleiben, denn wenn der Staat zum Haupt- erben w?rde, w?rde sich ?ber kurz oder lang alles Eigentum beim unsterblichen Staat sammeln. Dann w?rde "die privatn?tzige Eigentumsordnung ? durch eine Staatsherrschaft ersetzt." (Kirchhof 2000) 2.3.2.3.3 Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts Wesentliches Gewicht f?r die rechtliche Anschauung von Eigentum hat angesichts der fehlenden grundgesetzlichen Inhaltsbestimmung und deren Verlagerung in das einfache Recht die h?chstrichter- liche Rechtssprechung. W?hrend das Bundesverfassungsgericht in den ersten Jahrzehnten nach In- krafttreten des Grundgesetzes eher eine den ?berkommenen Bestand der Eigentumsinhalte bei Grund und Boden sch?tzende, an Privatn?tzigkeit und grunds?tzlicher Verf?gungsbefugnis des Eigent?mers orientierte Position einnahm (Heuchert 1989: 129), vollzog es mit dem Na?auskiesungsbeschlu? von 1981 eine Neuausrichtung (BVerfGE 58, 300ff.). Durch den Na?auskiesungsbeschlu? wurden zwei f?r das Grundeigentum weitreichende, grunds?tz- liche Feststellungen getroffen. Zum einen wurde die Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes, da? f?r das Grundwasser eine vom Grundeigentum unabh?ngige ?ffentlich-rechtliche Benutzungsordnung142 besteht, verfassungsrechtlich abschlie?end best?tigt, wobei dies mit der Sicherung einer funktions- f?higen Wasserbewirtschaftung begr?ndet wurde. Zum anderen wurde Art. 14 GG so ausgelegt, da? b?rgerliches und ?ffentliches Recht bei der Bestimmung von Inhalten und Schranken des Eigentums 139 Dies widerspricht in gewisser Weise der urspr?nglichen Formulierung der Sozialpflichtigkeit im Urteil des Reichsgerichtes von 1916 (vgl. S. 2-33). Doch argumentiert Depenheuer, da? das Grundgesetz eine andere Denklogik als die damalige Argumentation beinhalte. 140 Vgl. S. 2-41. 141 So bereits die Paulskirchenverfassung (1849), aktuell auch der Entwurf des Europ?ischen Konvents f?r eine Europ?ische Ver- fassung Titel II Art. 17 II Satz 1: "Jeder Mensch hat das Recht, sein rechtm??ig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, dar?ber zu verf?gen und es zu vererben." (Hvh. C.S.; siehe Tabelle 3) 142 Das ist ?konomisch gesehen ein Eigentumsrechtsregime. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-55 gleichrangig sind. Die Grenzen des Eigentums ergeben sich demnach nicht nur aus dem Recht der Nachbareigent?mer oder Dritter, die zivilrechtliche Abwehr- oder Duldungsanspr?che gegen?ber den von einem Eigent?mer auf seinem Grundst?ck ausge?bten Nutzungen haben. Vielmehr werden Inhalt und Schranken des Eigentums gleichrangig durch ?ffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht bezieht diese Aussage explizit auf das Grundeigentum, nicht auf Eigentum anderer Art. Eigentumsinhalte und -schranken sind danach nicht, und schon gar nicht ?berwiegend, der zivilrechtlichen Regelung zwischen den Menschen unterworfen, sondern k?nnen durch den Staat fast beliebig ?ffentlich-rechtlich reguliert, d.h. v.a. eingeschr?nkt, werden. Mit diesem Beschlu? wertete das Bundesverfassungsgericht die ?ffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Eigentums gegen?ber dem Zivilrecht wesentlich auf. Das hat nach Auffassung von Kritikern eine "vollst?ndige ?berantwortung der Befugnis zur inhaltlichen Eigentumsbestimmung an den ex- perimentierenden, sozialgestaltenden Gesetzgeber zu lasten bew?hrter, tradierter Rechts- formen und gesellschaftlicher Anschauungen vom Eigentum" zur Folge (Baur 1989: 7). Damit wurde dem einfachen Gesetzgeber eine Befugnis zur weitgehenden Inhalts- und Schranken- bestimmung privaten Eigentums zugesprochen, die als soziale Bindung des Eigentums zudem nicht entsch?digungsbed?rftig ist143. Nicht der vom Eigentum hervorgebrachte private Nutzen, sondern seine Pflichtigkeit gegen?ber der Allgemeinheit stehen als Folge dieses Beschlusses in Rechtssetzung, Rechtssprechung und Gesellschaft im Vordergrund (Engel 2002: 4)144. Engel sieht das Bundesverfas- sungsgericht deshalb in der eigentumsskeptischen Tradition eines Rousseau, Proudhon und Marx145 (Engel 2002: 5). Die Rechtssprechung erwartet vom vern?nftigen und einsichtigen Grundeigent?mer ein hohes Ma? an R?cksichtnahme auf Belange des Gemeinwohls. Welche R?cksichten das genau sind, ergibt sich v.a. aus der Lage eines Grundst?cks und den gesellschaftlichen Nutzungsanspr?chen im Umfeld. Schon die M?glichkeit einer Gef?hrdung eines ?ffentlichen Belangs reicht aus, um das eingeforderte Ma? an R?cksicht bzw. Verzicht zu erh?hen146. Ein wichtiges Kriterium der Situationsgebundenheit sind r?umlich konkretisierte Anspr?che des Schutzes von Naturressourcen, z.B. in Form von Natur-, Land- schafts- oder Wasserschutzgebieten. Beschr?nkungen, die in den einschl?gigen Schutzgebietsver- ordnungen f?r den Eigentumsgebrauch benannt sind, gelten heute als Bestimmung der Inhalte und Schranken des Eigentums. Alle sich daraus ergebenden Belastungen oder Verzichte sind als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit entsch?digungslos hinzunehmen, selbst wenn dies im Einzelfall den totalen Nutzungsverzicht und damit den Totalverlust der Privatn?tzigkeit bedeuten kann147. Die Rechts- sprechung hat zwar in j?ngerer Zeit bei derart gravierenden Beschr?nkungen des Eigentums die Figur der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung entwickelt, die aber in der Praxis noch kaum Anwendung findet und bisher nur ein weicher Anspruch ist148. W?hrend einerseits die durch den Staat gesicherten Inhalte des Grundeigentums immer weiter zur?ck- gedr?ngt werden, geht ein anderer Trend in der Rechtssprechung dahin, den Eigentumsschutz auf 143 Vgl. dazu Wagner & J?nsson (2001). 144 So das Bundesverfassungsgericht: "Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen. ? Hierin liegt die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualeigentum den unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft hat" (BVerfGE 102, 1 - Altlastensanierung; siehe dazu auch Engel (2000: 5)); oder wiederum das Bundesverfassungs- gericht: "Die Tatsache, da? Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich ist, verbietet es, seine Nutzung dem un?bersehbaren Spiel der freien Kr?fte und dem Belieben des Einzelnen vollst?ndig zu ?berlassen; eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwingt vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in viel st?rkerem Ma?e zur Geltung zu bringen als bei anderen Verm?gensg?tern. ? Er kann im Rechtsverkehr nicht wie eine mobile Ware behandelt werden." (BVerfGE 21, 73, 83 - Grund- st?cksverkehrsgesetz; dazu Engel (2000: 5)); oder das Bundessozialgericht, das feststellt (BSGE 25, 170 [174], zit. nach BVerfGE 24, 220), da?, allerdings im Kontext des Sozialversicherungsrechts, Eigentum um so h?her zu bewerten ist, je mehr es "?quivalent und Ausdruck eigener Leistung ist", eine Auffassung, die auch vom Bundesverfassungsgericht, allerdings wiederum im Kontext des Sozialversicherungsrechts ?bernommen wurde (BVerfGE 24, 220 - Angestelltenversicherung). Danach geh?rt, jedenfalls im An- gestelltenversicherungsrecht, zu den konstitutiven Merkmalen des Eigentumsbegriffs, "ob das Recht der Weiterversicherung ein ?quivalent eigener Leistung ist oder auf staatlicher Gew?hrung beruht." 145 Eigentum als "Generator der Ungleichheit" (Rousseau 1755), "Eigentum ist Diebstahl" (Proudhon 1867), Eigentum als "Quelle der Ausbeutung der Arbeiterklasse" (Marx 1873); alle zitiert nach Engel (2002: 5). 146 Vgl. dazu BVerfGE 58, 300ff. - Na?auskiesung. 147 Vgl. dazu BGH-Urteil vom 25.3.1957 BGH-IIIZR 253/55 - Buchendom. 148 Vgl. dazu Wagner & J?nsson (2001), BVerfGE 100, 226 - Direktorenvilla. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-56 schuldrechtliche Berechtigungen auszudehnen. So genie?t ein langj?hriger Mietvertrag ebenfalls Eigentumsschutz. Darin wird eine Aufspaltung des materiellen Eigentumsrechtes in ein Nutzungs- eigentum des Mieters ohne Verf?gungsberechtigung und ein Verf?gungseigentum des Eigent?mers ohne Nutzungsrecht gesehen. Diese, der geschichtlichen Trennung in Ober- und Untereigentum nahe- stehende Auffassung wird z.T. hart kritisiert149: "Das Bundesverfassungsgericht kann f?r sich in Anspruch nehmen, (dadurch) einige Jahrhun- derte moderner Rechtsentwicklung zur Makulatur gemacht zu haben." (Schmitt-Glaeser 1995: 212)150 Die Grenze zwischen den durch die Gesetze zugemuteten Belastungen durch die Sozialpflichtigkeit und dem autonom gestaltbaren Freiheitsraum des Eigent?mers, die sogenannte Sozialbindungs- schwelle, ist so eine ? zunehmend ? bewegliche Grenze geworden, die sich beim Grundeigentum v.a. in Richtung immer engerer Inhalts- und Schrankenbestimmungen verlagert. Das h?ngt wiederum mit den Besonderheiten der rechtlichen Ausgestaltung des Grundrechts am Eigentum zusammen. Be- trachtet man es von der Seite der Eigentumsinhalte her, beruhen diese h?ufig auf Tradition oder einer au?erhalb der geschriebenen Rechtsnormen existierenden Eigentumstheorie (vgl. dazu auch Heller 1999: 1190). Kommt man dagegen von der gesellschaftlichen Seite her, sind die Schranken bzw. die aus der Sozialpflichtigkeit herr?hrenden Belastungen h?ufig durch konkrete formelle Normen fest- gehalten. Dies mag historisch durch die fr?her mit Grundeigentum verbundene ?konomische Macht und die im Verh?ltnis dazu relative Schw?che der Nicht-Grundeigent?mer erkl?rbar sein. Wenn Land- und Forstwirtschaft heute nur noch begrenzte ?konomische Erfolgsaussichten bieten, wird der Schw?chere dadurch aber noch weiter geschw?cht, der relativ st?rkere, n?mlich die Gesellschaft und die in ihr vertretenen Interessengruppen der Nicht-Eigent?mer, noch weiter gest?rkt151. Vergleicht man die rechtliche Ausgestaltung von Eigentum mit den ?konomischen und sozialen Aspekten von Eigen- tum, ergibt sich f?r die Bundesrepublik heute, jedenfalls f?r das Grundeigentum, eine gewisse Dis- krepanz zwischen diesen Eigentumsdimensionen. In ?konomischer Hinsicht soll Eigentum ein lang- fristig wirksames Instrument der Zuordnung von Nutzen und Kosten an einer Sache, z.B. einem Grundst?ck, zu einzelnen Personen sein. In sozialer Hinsicht soll Eigentum f?r den B?rger v.a. einen staatsfreien, autonom auszugestaltenden Freiheitsraum schaffen, der den Eigent?mer zugleich zu einem verantwortungsbewu?ten Mitglied der Gesellschaft formt. In beiderlei Hinsicht machen Eigentumsrechte v.a. bei Grund und Boden nur Sinn, wenn sie langfristig sicher sind. Auf der ?konomischen Seite werden dadurch Transaktionskosten einer permanenten Neu- zuordnung von Rechten und Pflichten gespart, Anreize f?r Investitionen und damit Innovation ge- schaffen. Auf der sozialen Seite ist langfristige Sicherheit wichtig, um die Bindung zwischen Eigen- t?mer und Eigentumsobjekt hervorzubringen. Langfristige Sicherheit existiert nicht materiell, sondern nur ideell in den K?pfen der Menschen. Die ?berzeugung, da? Eigentum sicher ist, entsteht deshalb v.a. durch die sp?rbare Akzeptanz des Eigen- tums durch Dritte sowie dessen Garantie durch den Staat. Sichere Eigentumsrechte sind deshalb das Ergebnis laufender sozialer Interaktion (Olson 2000: 195f.). Die heutige Rechtsauffassung und -lage insbesondere zum Grundeigentum wird dagegen gekennzeichnet durch die 149 BVerfGE 89,1 - Besitzrecht des Mieters. 150 Diese Entwicklung ist f?r das Grundeigentum m?glicherweise ebenfalls von Relevanz, wenn z.B. langfristige Naturschutz- vertr?ge abgeschlossen werden; ob dann aber die vereinbarten R?ckholklauseln, d.h. die Vertragsbestimmungen, die es dem Grund- eigent?mer erlauben, nach Ablauf des Vertrages wieder den Ausgangszustand, ggf. unter Zerst?rung eines neu entstandenen gesch?tzten Biotops, wiederherzustellen, ist bisher h?chstrichterlich nicht ?berpr?ft. 151 Der Entwurf einer k?nftigen Europ?ischen Verfassung (vgl. Tabelle 3) ?bernimmt zum einen den Grundrechtskatalog der Euro- p?ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als Grundsatz des Unionsrechts (Europ?ischer Konvent Art. 7 III). Das Eigentumsrecht wird daneben als Element der Freiheitsrechte in Titel II Art. 17 des Verfassungsentwurfes mit etwas anderen Nuancen als im deutschen Grundgesetz ausgestaltet. Ob aber die Rechtsfolgen von zul?ssigen Eingriffen in das Eigentum nach einem k?nftigen Inkrafttreten dieser Verfassung in der europ?ischen Rechtswirklichkeit st?rker an den vorhandenen Bestand der Eigentumsrechte ankn?pfen werden, bleibt abzuwarten. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-57 ? zunehmende ?ffentlich-rechtliche Festlegung von Eigentumsinhalten und -schranken mit einer Tendenz zur Beschr?nkung privater Eigent?merbefugnisse und einer Zunahme ?ffentlicher Rechte152; der privatautonome Entscheidungsbereich des Eigent?mers wird dadurch eingeengt; ? starke kollektive Gestaltungsmacht der politisch aktiven Generation mit dem Ergebnis kurzfristi- gerer Ver?nderbarkeit eigentumsrelevanter Normen. Die f?r die langfristige Sicherheit von Eigentum wichtige Verl??lichkeit nimmt damit ab; ? Hervorhebung der pers?nlichen Leistungen als Voraussetzung f?r den Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Darin liegt mindestens das Risiko, da? die Rechtsordnung die ?konomischen und sozialen Anforde- rungen an funktionsf?higes Eigentum nicht mehr voll unterst?tzt. Denn die gegen den Eigent?mer gerichteten Schranken f?r das Eigentum nehmen zu, ohne da? er selbst Schranken gegen die gesell- schaftlichen Anspr?che errichten kann. Depenheuer fordert deshalb angesichts der beim Gesetzgeber wie in der Rechtssprechung gerade im Umwelt- und Naturschutzrecht verbreiteten Vorstellung pflich- tigen Eigentums eine R?ckbesinnung auf die Grundlagen des Eigentums als umfassendes Herrschafts- recht im b?rgerlich-rechtlichen Sinn sowie als Tr?ger der wesentlichen Nutzungsrechte an Grund und Boden einschlie?lich Bau-, Wasser-, Anlieger- und Nachbarrechten. Viele einschr?nkende Regelungen seien f?r sich genommen unerheblich, in der Summe genommen gef?hrdeten sie jedoch die Privat- n?tzigkeit und den Freiheitsraum des Eigentums. Der Gesetzgeber m?sse deshalb nicht die einzelne Einschr?nkung, sondern stets ihre Wirkung im Gesamtkontext der Belastungen abw?gen (Depenheuer 2000: 41ff.). 2.3.3 Die Dynamik von Eigentum Wenn Eigentum ?konomisch v.a. langfristige Sicherheit in der Nutzung einer Sache geben soll, erfor- dert dies Stabilit?t der Eigentumsinhalte153. Andererseits kann auch Eigentum keine zeitlose Konstante sein, sondern ver?ndert sich in vielf?ltiger Weise, was gerade bei langlebigen Eigentumsobjekten, z.B. einem Waldgrundst?ck, von erheblicher Bedeutung ist: "It is important to understand that one does not own a forest in perpetuity. What is owned is a bundle of rights in the land that may or may not be transferable and that is subject to re- striction by the police power of the government exercised in the interest of public health, safety, and welfare." (Beuter & Alig 2004: 5) Zum einen ver?ndern sich gesellschaftliche Auffassungen ?ber das Eigentum154. Ferner kann sich der einer Person zugeordnete Eigentumsbestand ?ndern, neue eigentumsf?hige Sachverhalte werden ent- deckt und Eigentumsrechte werden neu zugeordnet. Eigentum kann sich vergr??ern, aber auch kleiner werden und ganz verloren gehen. Es hat nicht den Charakter einer Sozial- oder Lebensversicherung, in der ? jedenfalls bisher ? die Einzahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls gew?hrleistet sind. Die Entwicklungsf?higkeit gilt f?r Eigentum jeder Gr??enkategorie, auch kleines Eigentum. Zum dynamischen Eigentumskonzept geh?rt auch, da? Eigentumserwerb oft das Ergebnis von Gl?ck, Verm?gensverlust das Ergebnis von Pech ist (Olson 2000: 189; Leisner 1976: 83)155. Dynamik der Eigentumsrechte bedeutet jedoch mehr als Ver?nderungen der Eigentumsgr??e oder von Auffassungen ?ber Eigentum. Das B?ndel der Eigentumsrechte, d.h. der abstrakten Eigentumsmerk- male156, ist zwar ?ber lange Zeit grunds?tzlich stabil (Heller 1998: 663). Die durch Eigentumsrechte erfa?ten Sachverhalte differenzieren sich aber im Laufe der Zeit aus, weil sie sich nicht nur auf phy- sische, in der Natur einer Sache liegende Aspekte, sondern auf immer differenziertere Nutzungs- 152 K?pf bezeichnet dies als neues, durch Entm?ndigung des privaten Eigent?mers entstehendes Obereigentum der Gesellschaft (K?pf 2002: 103f.). 153 Vgl. S. 2-41. 154 Siehe dazu bereits Kap. 2.3.1. 155 Vgl. dazu Kap. 2.3.3. 156 Das sind die 11 Merkmale des Eigentumsrechteb?ndels nach Honor? (vgl. S. 2-40). Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-58 m?glichkeiten der Sache beziehen k?nnen (Gatzweiler & Hagedorn 2001: 10). F?r (fast) jeden Aspekt des Lebens k?nn(t)en Eigentumsrechte geschaffen werden. Trotz der Bedeutung von Eigentum als langfristig konstante Rechtsbeziehung zwischen Menschen mu? man sich bewu?t machen, da? Eigentum kein eindeutig abgegrenzter, in allen Facetten bestimm- barer Begriff ist und auch nicht sein darf. Die Eigentumskonzeption ist vielmehr durch r?umliche, inhaltliche und zeitliche Unsch?rfen gepr?gt (Heller 1998: 661). Dazu geh?ren: ? unscharfe R?nder des Eigentums: "[P]roperty rights remain unclear on the margins." (Heller 1998: 661) R?umlich sind dies z.B. unzureichende Grenzabmarkungen, inhaltlich Unklarheiten ?ber den Umfang der Rechte; ? die Unsicherheit ?ber die k?nftigen M?glichkeiten der Eigentumsnutzung: um Informationskosten zu vermeiden, werden zuk?nftige Beziehungen heute noch offen gelassen (zeitlich); und ? die Unsicherheit hinsichtlich k?nftiger Eingriffe des Staates in Eigentumsrechte (zeitlich). Wichtig ist f?r die Funktionsf?higkeit der sozialen Institution Eigentum, da? ein Grundkonsens ?ber seine zentralen Inhalte, das core bundle of rights, in einer Gesellschaft fest verankert ist und f?r die Zukunft sicher erscheint. Dieser Grundkonsens ist daran zu erkennen, da? die Trennung von Mein und Dein grunds?tzlich beachtet wird: "That people think they know what property is may be enough." (Heller 1998: 660) Die Unsicherheit auf der Zeitschiene, was mit Eigentum in Zukunft (noch) erfolgen kann, ist gerade in dem hier diskutierten Zusammenhang langfristig bewirtschafteter Ressourcen von zentraler Bedeutung f?r die Eigentumsproblematik, denn: "[p]roperty is nothing but a basis of expectation ?" (Bentham 1802, zit. nach Heller 1998: 660) Besteht eine positive Erwartungshaltung der Eigent?mer an die Zukunft ?ber die F?higkeit einer Ge- sellschaft, zwischen Mein und Dein zu unterscheiden, werden sie sich f?r ihr Eigentum engagieren. Wenn die Unsicherheit ?ber zuk?nftige Nutzungsm?glichkeiten oder Eigentumsrechte zu gro? wird, kann Eigentum seinem Eigent?mer dagegen heute keine positive Perspektive vermitteln. Er wird sich dann mit seinem Engagement f?r die Eigentumssache zur?ckhalten, bis hin zum Verzicht auf die zu ihrer Erhaltung n?tigen Investitionen. Bei den Erwartungen an die Zukunft geht es nicht nur um die k?nftige Sicherheit der aus dem Eigen- tum entspringenden, aktuell ausge?bten Nutzungen, d.h. den Bestandesschutz. Gerade bei langfristig bewirtschafteten nat?rlichen Ressourcen ?ndern sich die aus dem Eigentum gewonnenen Nutzungen st?ndig, wie sich auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bed?rfnisse ?ndern. Die Unsch?rfe des Eigentums an den R?ndern bietet daher die Chance der Entdeckung neuer Nutzungsm?glichkeiten aus dem Eigentum, beinhaltet aber auch das Risiko des Scheiterns. Damit wird ein weiterer Aspekt der Dynamik von Eigentum angesprochen. Als ?konomisches Instru- ment ist die Ausgestaltung und Zuordnung der Eigentumsrechte immer auch auf Art, Eigenschaften und r?umlichen Bezug der in einer bestimmten Zeit wichtigen Nutzungen aus dem Eigentum zu- geschnitten. Gewinnen neue Nutzungsm?glichkeiten an Bedeutung, kann es deshalb ?konomisch durchaus Sinn machen, die Eigentumsrechte daf?r anders zuzuordnen. Dies korrespondiert oft mit dem Drang der jeweils politisch aktiven Generation, auf die Zuordnung der Eigentumsrechte Einflu? zu nehmen. Dennoch bedarf Eigentum, sowohl als ?konomische wie auch als soziale Institution, langfristiger Sicherheit, d.h. einer positiven Erwartung an die Zukunft. Berge nennt deshalb als einen zentralen Punkt f?r die Funktionsf?higkeit der Institution Privateigentum, ob der Eigent?mer damit rechnen kann, da? ihm die heute noch nicht nachgefragten oder noch gar nicht entdeckten k?nftigen Nutzungen aus dem Eigentumsobjekt zustehen (Berge 1998: 16; Berge 2002: 4). Selbst wenn an etwas noch Un- bekanntem heute kein Eigentumsrecht vergeben werden kann, fordert doch die Kenntnis dieses Sach- verhaltes, da? aus dem Eigentum eine vorrangige Anwartschaft (engl. remainder) auf die k?nftige Zuordnung der Rechte an diesen G?tern entspringt. Eine derartige Anwartschaft ist im Zusammenhang mit Eigentum in langfristig bewirtschafteten Res- sourcensystemen auch deshalb wichtig, weil durch die heutige Zuordnung von Rechten und Pflichten Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-59 bereits wesentliche Nutzen und Kosten der Zukunft verteilt sind, sowohl bei den heute bereits be- kannten wie auch den noch gar nicht bekannten zuk?nftigen Nutzungen bzw. Ressourceneinheiten. Die Erwartung der f?r die Pflege und Erhaltung des Ressourcenkapitals Verantwortlichen, an diesen k?nftigen, mit dem Ressourcenkapital erzeugten G?tern angemessen teilhaben zu k?nnen, ist Voraus- setzung daf?r, da? der Wettbewerb als Entdeckungsverfahren157 in Ressourcensystemen funktionieren kann. Die Verankerung dieses Anwartschaftskonzeptes h?ngt eng mit der jeweiligen Tradition der Eigen- tumsidee zusammen. In vom dominium plenum Konzept gepr?gten Eigentumsordnungen gilt f?r Grund und Boden h?ufig der Grundsatz remainder follows ground158, der dem Grundeigent?mer eine relativ starke Erwartungsposition auf die Aneignung k?nftig neu entdeckter Nutzungen gibt (Berge 2002: 4). Da? die Anwartschaft darauf heute schon werthaltige Teile des Eigentumsrechteb?ndels sein k?nnen, zeigen z.B. die im amerikanischen Rechtssystem verbreiteten conservation easements159. Dabei wird das Eigentumsrechteb?ndel an einem Grundst?ck aufgespalten. Der Grundeigent?mer beh?lt alle Rechte an dem Grundst?ck bei Fortf?hrung und ggf. Weiterentwicklung der gegenw?rtigen, meist land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Ein Dritter, meist Staat oder Naturschutzverb?nde, erwirbt das abgespaltene, die Befugnis zur Umwandlung in Bauland oder andere Nutzungsarten ge- w?hrende Eigentumsrecht und verzichtet auf dessen Wahrnehmung aus Gr?nden des Umweltschutzes. Der Erwerber wird, einer Dienstbarkeit vergleichbar, in den ?ffentlichen B?chern als Eigent?mer dieses Rechtes eingetragen. In Ballungsr?umen wie schutzw?rdigen anderen Gebieten k?nnen so be- stimmte vorhandene Fl?chennutzungen erhalten werden. Der Verzicht auf eine bestimmte, k?nftig m?glich erscheinende Weiterentwicklung einer Eigentumssache bekommt damit einen rationalen Marktwert160. In st?rker vom Pflichtigkeitsgedanken gepr?gten Eigentumsordnungen wie in Deutschland werden die Eigentumsinhalte dagegen durch gesetzliche Schranken auf den Bestand der aktuell vorhandenen Eigentumsrechte und -nutzungen beschr?nkt. Die Rechte an neuentdeckten Nutzungen werden nicht vorrangig dem Grundeigentum zugeordnet, sondern oft erst durch politische oder administrative Ent- scheidung ?berpr?ft und zugeteilt. Dieser Fall tritt z.B. bei Schutzgebietsverordnungen auf, die die zum Zeitpunkt der Ausweisung ausge?bten Nutzungen als Bestandesschutz garantieren, die Dynamik der Ver?nderung der Ressourcennutzung aber einer staatlichen Genehmigungspflicht unterwerfen. Mit der Rechtsfigur des Bestandesschutzes wird deshalb ein wesentliches Merkmal funktionsf?higen Eigentums, n?mlich die M?glichkeit zur Weiterentwicklung und Neuentdeckung von Nutzungen durch den Eigent?mer und der selbstbestimmten Einbeziehung in seine Eigentumssph?re ohne Kom- pensation beseitigt. Dies geschieht auch au?erhalb von Schutzgebieten, wenn f?r bestimmte Nutzungen politisch ein vom Grundeigentum losgel?stes Eigentumsregime etabliert wird. Berge teilt hierzu die Beobachtung mit, da? die Rechte an alten Ressourcen, d.h. schon lange be- kannten G?tern in Ressourcensystemen wie Landschaften oder W?ldern (Holz, Jagd, Fischerei etc.), durch Eigentumsrechte v.a. der Grundeigent?mer gesichert sind, w?hrend die Aneignungsberechtigten der neuen Ressourcen (wie Wasser, CO2-Bindung, Erholung in der freien Landschaft) ihre Rechte ins- besondere durch staatliche Regulation in Form der Festlegung von Verhaltensvorschriften bzw. Dul- dungspflichten f?r die etablierten Eigent?mer sichern und zu sichern versuchen: "The remarkable thing is that they (=die Nutzer der neuentdeckten G?ter, Anm. C.S.) often have gotten ? such special regulations without much consideration of the possible inter- actions and interdependencies amongst the various resources of the regulated area." (Berge 2003a: 3) W?hrend danach Privateigentum bei (schon) in der Vergangenheit wichtigen Ressourcen als wichtiges Steuerungsinstrument f?r ganze Ressourcensysteme angesehen wurde, betrachten Gesellschaft und Politik es bei in den letzten Jahrzehnten wichtig gewordenen Ressourcen eher als hinderliche, bis- weilen sogar ?berfl?ssige Institution und ordnen mittels der Regulierung der neuen Nutzungen die 157 Vgl. S. 2-41. 158 "Die Anwartschaft ergibt sich aus dem Grundeigentum." (?bersetzung C.S.) 159 Zu ?bersetzen ungef?hr als Naturschutz-Dienstbarkeit; vom rechtlichen Inhalt her aber ein eigenst?ndiges Eigentumsrecht. 160 Vgl. dazu American Society of Foresters 2002; auch die EU-Kommission weist im Zusammenhang mit der Umsetzung von NATURA 2000 im Wald auf das Konzept der conservation easements hin (EU-Kommission GD Umwelt 2003: 79). Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-60 Aneignungsrechte daran anderen Gruppen als den traditionellen Eigent?mern zu. Geschichtlich folgt damit auf eine Phase der Bindung des Eigentums nat?rlicher Ressourcen v.a. an das Grundeigentum, dessen Eigent?mer f?r diese Ressourcen Verantwortung ?bernimmt und dem im Gegenzug das lang- fristige Recht zu deren Nutzung garantiert wird, eine Phase der Eigentumsbeschr?nkung und -aush?hlung durch staatliche Regulierung. 2.3.4 Private und ?ffentliche Eigent?mer Da Eigentum v.a. als Beziehung zwischen Menschen (Subjekt-Subjekt-Beziehung) anzusehen ist, ist f?r eine Analyse von Eigentum auch die Art des Eigent?mers und die daraus resultierende Stellung im Verh?ltnis zu anderen Eigent?mern und Nicht-Eigent?mern relevant. Eine ?bliche Einteilung folgt der juristischen Einteilung nach der Rechtsform in private und ?ffent- liche Eigent?mer. Die privaten Eigent?mer lassen sich weiter unterteilen in nat?rliche und juristische Rechtspers?nlichkeiten; letztere stehen oft wieder im Eigentum einer Vielzahl von Eigent?merper- sonen. ?ffentliche Rechtspers?nlichkeiten kann man in den Staat und die vom Staat abgeleiteten un- tergeordneten ?ffentlichen Eigent?mer wie Gemeinden oder andere juristische Personen des ?ffent- lichen Rechts einteilen (Berge 2003a: 4). Die ?ffentliche Hand kann sich als Eigent?mer einer Sache zwischengeschalteter privater Rechtspers?nlichkeiten ebenso bedienen wie h?ufig aus bestimmten, oft historischen Gr?nden, eigentlich private Gemeinschaften den Status einer ?ffentlichen K?rperschaft erhalten haben161. Diese Einteilung in private und ?ffentliche Eigent?mer kn?pft letztendlich an die Art der Entstehung der Rechtspers?nlichkeit des Eigent?mers durch Hoheitsakt (?ffentlich) oder Geburt, Vertrag oder Verleihung (privat) an, sagt aber nichts ?ber dessen Ziele, Motive und Hand- lungsm?glichkeiten aus162. Einen st?rker soziologischen Blickwinkel w?hlt Berge, f?r den die Charakterisierung der Eigent?mer nach ihren Motiven f?r das Eigentum-Haben wichtiger als die Rechtsform ist: "The purpose or motive for owning is in reality much more important than what type of actor the owner is. In modern economies motives are no longer private affairs". (Berge 2002: 5) Diese Motivationen k?nnen auf die Produktion von G?tern oder Dienstleistungen f?r den Eigen- oder Fremdbedarf gerichtet sein (dann ist Eigentum Produktionsmittel), auf das Vorhandensein einer Eigentumssache zum t?glichen Gebrauch (dann ist Eigentum Gebrauchsgegenstand) oder auf die rein emotionale Freude an einer Sache (dann ist Eigentum Liebhaberei)163. Berge bezeichnet Eigent?mer dann als private Eigent?mer, wenn sie ihre individuellen Motive beim Gebrauch eines Eigentums- objektes selbst bestimmen k?nnen und daf?r niemandem Rechenschaft schuldig sind, jedenfalls inner- halb eines in der Regel gesetzlich festgelegten, f?r alle Eigent?mer gleicherma?en g?ltigen Rahmens. ?ffentliche Eigent?mer dagegen k?nnen Interessen Dritter bei der Bestimmung der mit dem Gebrauch des Objektes verfolgten Ziele nicht ausschlie?en (Berge 2002: 5), sie m?ssen die Mitwirkung anderer Personen, z.B. eines Landtages, eines Gemeinderates oder der B?rger zulassen164. 2.3.5 Individuelle und kollektive Eigent?mer Neben der Frage nach dem Motiv des Eigentum-Habens ist f?r eine Beschreibung der Eigent?mer bei privaten Eigent?mern auch die Zahl der an einem Eigentumsobjekt Beteiligten von Belang. Private Eigentumsrechte an einer Sache k?nnen von Einzelpersonen oder von Gemeinschaften gehalten werden. Gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Personen ist dabei oft ebenfalls privates Eigentum, bei dem das Ausschlu?recht gegen Dritte aber nicht dem Individuum, sondern einer Gruppe insgesamt zusteht. Deshalb wird es als shared private property bezeichnet (McKean 2000: 30). Die Rechtsordnung kennt deshalb neben dem Alleineigentum nat?rlicher und juristischer Personen verschiedene Formen des gemeinschaftlichen Eigentums. Bei Grund und Boden unterscheidet man zwischen den Formen des Bruchteils- und des Gesamthandeigentums. In beiden F?llen sind die An- 161 Z.B. die Jagdgenossenschaften, manche Waldgenossenschaften oder Forstbetriebsverb?nde. 162 Vgl. FN 88. 163 Vgl. dazu auch Burghardt (1980: 68f.). 164 Vgl. dazu die hieran angelehnte, f?r diese Arbeit verwendete Definition des Privatwaldes in Kap. 1.3.2. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-61 teile am gemeinschaftlichen Eigentum ideeller Art, sie beziehen sich nicht auf konkrete Teilfl?chen des Grundst?cks. Der Regelfall unmittelbaren Gemeinschaftseigentums an Grund und Boden ohne vermittelnde juri- stische Person ist nach dem BGB das Miteigentum zu Bruchteilen. Das Bruchteilseigentum ist ein schuldrechtliches Verh?ltnis zwischen den Beteiligten, die Bruchteilsgemeinschaft eine Interessen- gemeinschaft, die auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet sein kann, aber dies nicht zu sein braucht (Palandt 1994 ? 741 BGB RZ 1). Das gemeinschaftliche Eigentum wird durch die Miteigentums- anteile in seiner Gesamtheit vollkommen erfa?t. Jedem Eigent?mer geh?rt ein bestimmbarer ? ideeller ? Eigentumsanteil, mit dem er im Grundbuch eingetragen ist. Jeder kann ?ber seinen Anteil unab- h?ngig von den anderen rechtsgesch?ftlich verf?gen (? 747 BGB), wobei die notarielle Form der ?bertragung vorgeschrieben ist. Miteigentum kann durch Rechtsgesch?ft neu begr?ndet werden, z.B. wenn mehrere Personen ein Grundst?ck erwerben oder ein bisheriger Alleineigent?mer einen Anteil an eine andere Person ver?u?ert. Jeder Miteigent?mer kann seinen Anteil individuell mit einer Hypo- thek belasten (? 1114 BGB). In der Satzung von Bruchteilsgemeinschaften vorgesehene Teilungs- verbote wirken gegen?ber dem Erwerber eines Anteils nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind (? 1010 BGB). Das Recht jedes Miteigent?mers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht abbedungen werden (? 749 BGB). Bruchteilseigentum ist deshalb nur schwer gegen erneute Fragmentierung abzusichern (Wobst 1971: 77). Dagegen steht das nicht schuld-, sondern sachenrechtlich geregelte Gesamthandeigentum. Die Gesamthandgemeinschaft ist keine eigene juristische Person, steht ihr aber durch teilweise Rechts- f?higkeit nahe. Gierke definiert Gesamthandeigentum als "Eigentum, das Kraft einer genossenschaftlichen K?rperschaftsverfassung einer Verbands- person und ihren Mitgliedern zusteht." (Gierke 1905: 376, zit. nach Speer 1930: 12; Hvh. C.S.) Das Gesamthandeigentum in seiner traditionellen, z.B. bei Waldeigentumsgenossenschaften oder anderen Realgemeinden h?ufigen Form ist ein Sonderverm?gen, dessen Tr?ger alle Eigent?mer ge- meinschaftlich sind. Jeder Eigent?mer ist Eigent?mer des gesamten Eigentumsobjektes, nicht nur einer bestimmten Quote daran, sein Eigentum und sein Anteil an dessen Nutzen ist nur durch das Eigentumsrecht der anderen Gesamthandeigent?mer beschr?nkt (Mantel & Schlessmann 1982: 34, Wobst 1971: 76ff.). Die Verwaltung und Nutzung des Sonderverm?gens mu? mit einer gemeinschaftlichen Zwecksetzung erfolgen. Nur die Gemeinschaft aller Eigent?mer ist ?ber das Sonderverm?gen verf?gungsberechtigt (W?rlen 1981: 129f.). Seine Teilung kann von einzelnen Eigent?mern nicht verlangt werden, auch wenn kein Teilungsverbot im Grundbuch eingetragen ist. Deshalb kann es, den Fall der Liquidation der Gesamthandgemeinschaft ausgenommen, so gut wie nicht aufgel?st werden. Alle Verf?gungen ?ber das Eigentum bed?rfen grunds?tzlich der Zustimmung aller Gemeinschaftseigent?mer. Die Be- lastung z.B. mit einer Hypothek ist deshalb nur durch einstimmigen Beschlu? aller Eigent?mer m?g- lich (Palandt 1994 ? 1114 BGB RZ 1), das einzelne Mitglied kann seinen Anteil h?chstens verpf?nden (? 1273 BGB). Auch bei der Gesamthandgemeinschaft sind h?ufig (nicht immer) alle Eigent?mer im Grundbuch eingetragen. In diesem Fall k?nnen die Anteile ebenfalls nur notariell beurkundet ver- ?u?ert werden165. Die Gesamthandgemeinschaft besteht nach dem BGB stets beim Verm?gen nichtrechtsf?higer Vereine, von Gesellschaften, Erbengemeinschaften und ehelichen G?tergemeinschaften. Die vor- stehend beschriebene, enge und real kaum aufl?sbare traditionelle Form des Gesamthandeigentums an Grund und Boden wurde in das BGB bei seiner Aufstellung Ende des 19. Jhdts. nicht ?bernommen. Vorhandene altrechtliche oder nach L?nderrecht gegr?ndete Gesamthandgemeinschaften wurden nur noch als Relikt aus der Zeit vor 1900 toleriert, ihre Neubegr?ndung durch ein privates Rechtsgesch?ft nicht mehr zugelassen166. BGB-konforme Auspr?gungen des Gesamthandeigentums an Grund und 165 Das unterscheidet die Gesamthandgemeinschaft trotz der sachlichen N?he von einer Aktiengesellschaft, deren Anteile ohne Notarvertrag handelbar sind. 166 Nach Art. 55 EGBGB traten zum 1.1.1900 alle privatrechtlichen Vorschriften der L?nder au?er Kraft, sofern durch das BGB selbst oder das EGBGB nichts anderes bestimmt wurde. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-62 Boden, z.B. bei einer Gesellschaft b?rgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG), unterscheiden sich von der althergebrachten Form des Gesamthandeigentums z.B. durch ihre wesentlich leichtere Aufl?sbarkeit. Auch Alleineigentum juristischer Personen kann in einem weitergehenden Sinn als gemeinschaftliches Eigentum verstanden werden. Denn die juristische Person b?ndelt h?ufig das Eigentum oder Ver- m?gen vieler Einzelpersonen, f?r die sie Eigentum gemeinschaftlich h?lt. 2.3.6 Die Rolle des Staates bei der Gew?hrleistung des Eigentums Eigentumsrechte sind eine wesentliche Institution zur Steuerung sozialer Systeme (wie auch von Res- sourcensystemen). Da in einer rechtsstaatlichen Ordnung der Staat als wichtige, wenn auch nicht ein- zige Organisation zur Aufstellung verbindlicher Regeln auftritt, sind Eigentumsrechte auch Steue- rungsinstrumente des Staates f?r die Gesellschaft (Engel 2002: 64). In einem modernen Rechtsstaat ist Eigentum ohne den Staat als dritten Teil des Gesellschaftsvertrages167 ?ber das Eigentum nur ausnahmsweise denkbar. Wegen dieser Bedeutung des Staates mu? die Frage nach den Rollen des Staates hinsichtlich des Eigentums, gerade auch des privaten Eigentums, gestellt werden (Grafton 2000: 508). Der Staat kann drei Rollen ?bernehmen: ? Eigentumsrechte schaffen, ausformen (einschr?nken) oder entziehen (Kap. 2.3.6.1), ? die W?chterfunktion ?ber die Institution Eigentum aus?ben (Kap. 2.3.6.2), ? selbst Inhaber von Eigentumsrechten sein ( Kap. 2.3.6.3). 2.3.6.1 Schaffung, Ausformung oder Entzug von Eigentumsrechten durch den Staat Eigentumsrechte umfassen die asymmetrische Zuweisung von Rechten (Nutzen) und Pflichten (Kosten) an einer Sache an bestimmte Personen. Sie sind keine physikalische Eigenschaft dieser Sache. Sie entstehen dadurch, da? um einen bestimmten Sachverhalt oder Lebensaspekt rechtliche Grenzen gezogen werden und die Verf?gung ?ber den Sachverhalt bestimmten Personen zugeordnet wird, die ihrerseits andere davon ausschlie?en k?nnen. Eigentum mu? ? trotz der Unsch?rfe an den R?ndern ? so ausreichend abgegrenzt sein, da? seine Grenzen ? aus Sicht des Eigent?mers wie des Nicht-Eigent?mers ? erkennbar sind. Der Staat kann geschichtlich ?berkommene Rechte168 als Eigentumsrechte anerkennen oder solche neu schaffen (de iure -Eigentumsrechte). Eigentumsrechte k?nnen auch als Gewohnheitsrecht durch lang- anhaltende Aus?bung entstanden sein oder neu entstehen (de facto -Eigentumsrechte). De iure -Eigentumsrechte haben den Vorteil, einen starken W?chter in Form des Staates zu haben. De facto -Rechte k?nnen genauso wirksam sein, werden aber schwach, wenn sie von Dritten oder vom Staat selbst angegriffen werden (Schlager & Ostrom 1992: 254). Beide Wege der Schaffung und Aus- formung von Eigentumsrechten finden sich in der deutschen Rechtsordnung: "Das Grundgesetz wollte das Rechtsinstitut des Eigentums, so wie es das b?rgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben, sch?tzen." (BVerfGE 1, 264 ? Bezirksschornsteinfeger; Hvh. C.S.) In den westlichen Demokratien ist die Abgrenzung, Anerkennung und Schaffung von Eigentums- rechten v.a. eine Aufgabe des Staates169. Nur ausnahmsweise k?nnen Eigentumsrechte auch durch Einzelpersonen oder Gruppen geschaffen werden170. Erst wenn sie durch die Rechtsordnung anerkannt werden, werden daraus mit Hilfe staatlicher Mittel durchsetzbare de iure -Eigentumsrechte (Engel 2002: 67). Beim Grundeigentum dominieren in den westlichen Demokratien de iure -Eigentumsrechte, w?hrend bei den Nutzungen von Ressourcen auch de facto -Eigentumsrechte vorhanden sind und aus- ge?bt werden. 167 Vgl. dazu S. 2-42 (Bezug zu Bromley 1992/1999). 168 Deren Ursprung aber unbekannt sein kann. 169 Bzw. der Staatengemeinschaft. Ein aktuelles Beispiel daf?r sind die CO 2 - Emissionsrechte im Rahmen der Klimarahmenkon- vention und des Kyoto-Protokolls. 170 Engel weist auf die auch in entwickelten Volkswirtschaften in j?ngerer Zeit vermehrte private Schaffung von Eigentumsrechten, z.B. bei Copyright Management Systemen wie dem Adobe Acrobat hin (Engel 2002: 65). Auch Produktzertifizierungen k?nnen als Beispiel angef?hrt werden. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-63 Die gleichen Mechanismen, die bei der Schaffung von Eigentumsrechten angewendet werden ? staat- liche Abgrenzung, Anerkennung gewohnheitsrechtlicher Aus?bung, private Wahlentscheidung ? k?nnen dazu dienen, Eigentumsrechte auszuformen (d.h. zu erweitern, einzuschr?nken) oder anders zuzuordnen. Der Hauptmechanismus ist dabei staatliche Regelsetzung bzw. Regulierung, durch die bestimmte Verhaltensweisen erzwungen werden. Dies dient einerseits dem notwendigen, auf das Ge- meinwohl gerichteten Ausgleich zwischen Eigent?mern und Nicht-Eigent?mern, Individualfunktion und Sozialpflichtigkeit. Begr?ndungen daf?r sind etwa die Daseinsf?rsorge, die Versorgungssicherheit oder Schutzinteressen gesellschaftlicher Gruppen (Thoroe 1997: 633). Doch staatliche Regulierung tr?gt im Hinblick auf Eigentumsrechte das Risiko in sich, da? damit Par- tikularinteressen durchgesetzt werden. "Staatliche Regulierung geschieht dort, wo relativ gut organisierte Minderheiten den Staat veranlassen, durch einen Regulierungseingriff Einkommen von der Mehrheit weg und zur In- teressengruppe hin umzuverteilen. Das geschieht ? haupts?chlich dadurch, da? der staatliche Regulierungseingriff die beg?nstigte Gruppe vor Wettbewerb sch?tzt und ihr so erm?glicht, die Einkommen ihrer Mitglieder zu erh?hen, die nun ein staatlich sanktioniertes Kartell bilden. Die Gegenleistung, die die Interessengruppe bringt, besteht in der Hilfe bei der Er- ringung und Erhaltung eines politischen Amtes". (Weizs?cker 1982: 334) Dieser f?r die stabile Entwicklung von Freiheit und Demokratie risikoreiche Vorgang wird von Olson als r?uberischer Zugriff (engl. predation) bezeichnet (Olson 2000: 195ff.171). Da staatliche Regulierung eine so zentrale Rolle f?r die Ausformung des Freiheitsraums des Eigen- tums spielt, der Staat dieses Instrument jedoch nicht nur im Interesse des Allgemeinwohls einsetzt, weist Weizs?cker zurecht darauf hin, da? "[w]er an den Fragen der Freiheit interessiert ist, die Probleme der staatlichen Regulierung sehr ernst nehmen (sollte)." (Weizs?cker 1982: 326) Engel erl?utert zahlreiche Sachverhalte staatlichen Handelns in Deutschland mit Auswirkungen auf das Eigentum, die er zusammenfassend als Verk?rzungen des Eigentums bezeichnet, ohne die einzel- nen eigentumsrestringierenden Ma?nahmen als grunds?tzlich unzul?ssig zu betrachten (Engel 2002: 6ff.). Dazu geh?ren Verbote der Begr?ndung privater Eigentumsrechte (z.B. an bestimmten gesch?tz- ten Arten), die Beschr?nkung von Eigentumsrechten auf den Staat (z.B. ?ffentliches Eigentum am Grundwasser), die beschr?nkende, an die Erf?llung bestimmter im ?ffentlichen Interesse liegender Bedingungen gekn?pfte Prim?rallokation (z.B. die BVVG-Verk?ufe in den neuen Bundesl?ndern, die Vergabe von CO2-Emissionsrechten), staatliche Aneignung durch Verstaatlichung oder Enteignung, die zwangsweise ?bertragung auf andere Private (privatn?tzige Enteignungen z.B. f?r Industrie- ansiedlungen), Eigentum auf Zeit oder Eigentumsaufspaltung (z.B. die Absonderung gro?er Teile des Bergrechts vom Grundeigentum in den neuen L?ndern). W?hrend diese Formen des Eigentumsent- zuges eher als Einzelf?lle vorkommen, wird von Engel insbesondere die Eigentumsverd?nnung als reale Gef?hrdung der Institution Eigentum betrachtet, die durch offene Einschr?nkungen und ?ber- lagerung von Eigentum durch ?ffentlich-rechtliche Auflagen regelm??ig erfolgt und mit der Aus- gestaltung des Eigentums einerseits, mit der Sozialpflichtigkeit andererseits begr?ndet wird. Hierf?r gibt es zahlreiche Beispiele im Baurecht oder dem Recht der Landschaftsnutzung einschlie?lich der Waldbewirtschaftung. In Kap. 2.3.3 wurde bereits auf den zeitlich-dynamischen Aspekt von Eigentum als Grundlage von Erwartungshaltungen hingewiesen. Die von Engel beschriebene staatlich organisierte Verd?nnung des Eigentums mu? deshalb hinsichtlich ihrer Wirkungen insbesondere im Zusammenhang mit langfristig zu bewirtschaftendem Eigentum beurteilt werden. Denn die Erwartungshaltung von Menschen bildet sich aus den Erfahrungen der Vergangenheit und Gegenwart aus. Sie dienen als Grundlage der Pro- gnose f?r die Zukunft. Eigent?mer unterscheiden sich hierbei nicht von anderen Menschen. In der Vergangenheit erfahrene Verd?nnung ihres Eigentums wird von ihnen deshalb in die Zukunft fort- geschrieben und kann die Bereitschaft zur Investition in ein Eigentumsobjekt wie auch die Bereit- schaft, sich darum zu k?mmern, deutlich reduzieren. 171 Vgl. S. 2-42. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-64 2.3.6.2 Der Staat als W?chter Eigentumsrechte existieren wie alle Institutionen nur immateriell in den K?pfen der Menschen. Damit die von der Institution Eigentum erwartete langfristige Sicherheit sich als ?berzeugung im Denken von Eigent?mer und Nicht-Eigent?mern ausbilden kann, braucht es Voraussetzungen. Die Markierung von Grenzen und Aufstellung von Regeln f?r den Umgang mit einem Gegenstand wie bei der Schaffung und Ausformung von Eigentumsrechten reichen daf?r nicht aus. Erst durch einen W?chter172 (engl. guardian), der ihre Einhaltung ?berwacht und ggf. durchsetzt, wandeln sich Regeln und Rechte zur Institution173 (Berge 2002: 7). Der W?chter ist dabei allerdings kein Nachtw?chter174, er nimmt eine durchaus aktive Rolle bei der Durchsetzung der Institutionen ein. Ein W?chter ist jedenfalls f?r alle sich nicht selbst-durchsetzenden Regeln (engl. not self-enforcing rules175) notwendig, wozu auch die Eigentumsrechte geh?ren. F?r solche Regeln ist ein stabiles Ver- trauensverh?ltnis zwischen den Akteuren Grundvoraussetzung. Gemeint ist hier das Vertrauen, da? die Nicht-Eigent?mer die Eigentumsrechte respektieren und nicht verletzen. Nicht-Eigent?mer ist auch der Nachbar, d.h. der Eigent?mer des angrenzenden Grundst?ckes, der benachbarten Wohnung oder eines gleichartigen Gegenstandes. Die Zuweisung von Eigentumsrechten an bestimmte Personen und die Erwartung, da? alle Beteiligten rational handeln, reicht zur Vertrauensbildung nicht aus. Beide m?ssen dazu auch wissen, da? es eine dritte Partei gibt, die die Einhaltung der Rechte garantiert und sie notfalls erzwingt (Olson 2000: 62). Diese Gewi?heit des Schutzes ist von herausragender Be- deutung gerade bei langfristigen Bindungen, die ein Individuum im Hinblick auf eine Sache eingeht, z.B. in Form von Investitionen. Olson bezeichnet langfristige Bindungen wie Investitionen deshalb als eigentumsrechteintensiv, anstelle der ?blichen Bezeichnung kapitalintensiv, die nach seiner Auf- fassung den zentralen Punkt der zuk?nftigen Sicherheit nicht korrekt widerspiegelt (Olson 2000: 186). Die W?chterfunktion bei Institutionen kann vom Staat, aber auch von anderen Gruppen ausge?bt werden. Bei der Zertifizierung von Produkten oder Bewirtschaftungsverfahren ?bernehmen diese Kontrolle z.B. Zertifizierungsorganisationen oder von diesen beauftragte Dritte. Allerdings kommt dem Staat bei der Gew?hrleistung des f?r die Eigentumsrechte erforderlichen Vertrauens oft die ent- scheidende Rolle zu: "There is no private property without government ? individuals may have possessions, the way a dog possesses a bone, but there is private property only if the society protects and defends a private right to that possession against other private parties and against the government as well." (Olson 2000: 196)176 Das gilt besonders f?r das Grundeigentum. Nur wenn der Staat selbst die bestehenden Eigentums- rechte langfristig anerkennt, nicht verd?nnt oder willk?rlich entzieht, besteht auch keine Gefahr, da? sie von Au?enstehenden nicht respektiert oder unterminiert werden (vgl. Grafton 2000: 506f.). Dieses Vertrauen mu? generationen?bergreifend wirken, wozu schlu?endlich nur freiheitlich-demokratische Gesellschaften in der Lage sind (Olson 2000: 42). Auch in der katholischen Soziallehre wurde diese W?chteraufgabe ?ber die Institution Eigentum dem Staatswesen zugewiesen177. Die W?chterrolle zeigt sich im Monitoring der Einhaltung der Eigentumsrechte und der Sanktionie- rung ihrer Mi?achtung (Berge 2002: 7) wie auch darin, da? den Eigent?mern (und korrespondierend den Nicht-Eigent?mern) Einrichtungen f?r die privatrechtliche Durchsetzung der Eigentumsrechte bereitgestellt werden. Deshalb wird die W?chterrolle nicht nur vom Justizsystem des Staates ausge?bt. 172 Zum guten W?chter geh?rt auch ein Wachhund (engl. watchdog). Dieser verf?gt ?ber andere Sinne als der W?chter. Die ?ber- legung zeigt, da? das Monitoring und die Durchsetzung von Regeln und Rechten nie einseitig aus einer Perspektive erfolgen sollten. Wachhunde sind h?ufig Interessenverb?nde, zivilgesellschaftliche Organisationen etc. Sie k?nnen aber nicht die mit durchsetzbarer Macht ausgestattete Rolle des W?chters ?bernehmen. 173 Und als solche zu einem ?ffentlichen, da nicht-rivalen und nicht-exklusiven Gut (vgl. S. 2-28). 174 Etwa im Sinne des Bildes vom Nachtw?chterstaat, in dem der Staat nur wenige, v.a. gefahrenabwehrende Aufgaben ?bernimmt. 175 Regeln oder Vertr?ge sind dann regelm??ig selbst-durchsetzend (engl. self-enforcing), wenn Leistung und Gegenleistung der teilnehmenden Parteien mehr oder weniger gleichzeitig stattfinden. Sie sind nicht selbst-durchsetzend, wenn Leistung und Gegen- leistung zeitlich stark auseinanderfallen und zu ihrer Durchsetzung die Unterst?tzung einer dritten Partei (z.B. des Staates) n?tig ist (Olson 2002: 76). 176 Vgl. hierzu Kants Ausf?hrungen (S. 2-30). 177 Vgl z.B. ERN Kap. 35. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-65 Sie mu? auch in der T?tigkeit staatlicher Verwaltungen grunds?tzlich angelegt sein. Sie zeigt sich mithin darin, wie der Staat im Alltagshandeln seiner Organe mit dem Eigentum umgeht. Engel weist darauf hin, da? die W?chterrolle ein zweiseitig vorteilhaftes Gesch?ft ist. Auch die Existenz des Staates wird dadurch gesch?tzt, da? er von den B?rgern f?r solche Aufgaben gebraucht wird (Engel 2002: 58)178. Problematisch wird die W?chterrolle des Staates dann, wenn der Staat selbst durch seine Politik, Rechtssetzung und Rechtssprechung Eigentumsrechte mi?achtet oder in ihrem Grundrechtscharakter ver?ndert. Kritisch betrachtet werden mu? sie gerade auch dann, wenn der Staat selbst neben privaten Individuen Inhaber scheinbar gleichartiger Eigentumsrechte ist. 2.3.6.3 Der Staat als Inhaber von Eigentumsrechten Der Staat kann selbst einziger Eigent?mer bestimmter Sachen oder Rechte sein. Rechte k?nnen staat- lich abgegrenzt worden sein, ohne da? sie anschlie?end den B?rgern als Privateigentum ?bertragen wurden. Solche exklusiven staatlichen Eigentumsrechte bestehen heute etwa beim Grundwasser179 oder an bestimmten Bodensch?tzen (Regalien). Der Staat kann aber auch wie eine Privatperson und damit gleichzeitig neben anderen Privatpersonen Eigent?mer bestimmter Sachen sein. Wie ein privates Individuum erwirbt, besitzt, nutzt und verkauft er Eigentum im b?rgerlich-rechtlichen Sinne und nimmt v?llig normal am Gesch?ftsleben teil. Allerdings genie?t der Staat dabei keinen Grundrechts- schutz nach Artikel 14 GG180. Dieser zweite Fall bedarf einer besonders kritischen W?rdigung, wenn dieses Eigentum sich auf wirt- schaftliche G?ter bezieht. Zum einen kann dies mit der W?chterrolle kollidieren: "Schlie?lich zieht das ewige Prinzip, da? der Staat nicht Produzent sein darf, sondern den Produzenten Sicherheit bieten soll." (Bastiat 1848) Zum anderen ist Eigentum von Privatpersonen an den Produktionsmitteln eine konstitutive Voraus- setzung f?r eine wettbewerbliche Wirtschaftsordnung (Eucken 1952/1990: 271). Deshalb bestehen f?r das private Eigentum auch eine Reihe von Risiken, wenn der Staat als gleichrangiger Eigent?mer auf- tritt. Dazu geh?ren u.a.: ? Die ?ffentlichkeit verliert leicht den Unterschied zwischen den unterschiedlichen Motiven und Handlungsm?glichkeiten staatlicher und privater Eigent?mer aus den Augen181. Sie ?bertr?gt die bei staatlichen Betrieben beobachtbaren Handlungsweisen und -ergebnisse als Forderungen auf die privaten Unternehmen und Eigent?mer. Eucken erl?utert diese Problematik wie folgt: "Das Prinzip [des Privateigentums als Voraussetzung f?r die Wettbewerbsordnung, Anm. C.S.] schlie?t nicht aus, da? sich einzelne Betriebe in der Hand des Staates befinden, so z.B. staatliche Forstbetriebe neben privaten oder staatliche Kohlezechen oder staatliche Banken neben privaten. Solange solche staatlichen Unternehmungen sich in Wettbewerbsm?rkte einordnen und die Preis- bildung auf den M?rkten nicht durch staatliche Subventionen an solche Werke gest?rt wird, sind sie in der Wettbewerbsordnung ertr?glich." (Eucken 1952/1990: 271) Im Kontext der Ausf?hrungen Euckens m??te hier erg?nzt werden: nur solange sind sie ertr?g- lich. Wenn sie aber nicht den gleichen Spielregeln wie private Unternehmen unterworfen sind und ihre Aktivit?t vom Staat subventioniert wird, liegt die Gefahr auch darin, da? die ?ffentlichkeit das sichtbare Ergebnis ihrer Aktivit?t auch als Me?latte f?r die anderen Eigent?mer nimmt, ohne die Unterschiede zu erkennen. ? Dieses Risiko der Nicht-Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Motiven und Handlungs- m?glichkeiten gilt gleicherma?en f?r den Verwalter staatlichen Eigentums, solange er nicht den gleichen Handlungsregeln unterworfen ist wie der private. Deutlich zeigt sich gerade bei der Ver- waltung staatlichen Eigentums das Prinzipal - Agent - Problem (Frey & Kirchg?ssner 2002: 178 ?hnlich Burghardt (1980: 30): Die Begr?ndung und Durchsetzung von Eigentum bedarf der institutionalisierten Macht des Staates. 179 Vgl. hierzu BVerfGE 58, 300 - Na?auskiesungsbeschlu?. 180 Vgl. S. 2-52. 181 Vgl. dazu die Definition privater Eigent?mer Kap. 1.3.2.; 2.3.4. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-66 165ff.)182. Der Blick der Verantwortlichen richtet sich beim staatlichen Eigentum ggf. zu sehr auf den eigenen pers?nlichen Gestaltungsspielraum, der hinsichtlich Zielen, Mitteln und Finanzierung der Bewirtschaftung nicht den gleichen Regeln unterliegt wie das Eigentum Privater183. Deshalb f?hrt die ?bertragung praktischer Erfahrungen in diesem Bereich auch oft zu falschen Schlu?folgerungen hinsichtlich des privaten Eigentums. Getr?bt wird dadurch auch die Einsicht in die notwendige Trennung allokativer Entscheidungen ?ber die Bereitstellung ?ffentlicher bzw. kollektiver G?ter, deren Finanzierung und Produktion. Schlie?lich sehen viele Sachwalter staatlichen Eigentums nicht den entscheidenden verfassungsrechtlichen Unterschied zwischen staatlichem Eigentum und dem privaten Eigentum184. ? Typische Merkmale des privaten Eigentums wie Vererbung, unmittelbare Haftung f?r Schulden, Sicherung der Liquidit?t oder Versicherungsfragen, die Risiken, aber auch Chancen in sich tragen, spielen bei staatlichem Eigentum keine bzw. im Kontext der Eigentumsnutzung eine nebens?ch- liche Rolle. Umfangreiches staatliches Eigentum kann deshalb besonders die W?chterfunktion f?r funktions- f?higes privates Eigentum beeintr?chtigen. Staatliches Eigentum an Produktionsmitteln wird in der Theorie deshalb grunds?tzlich an sehr enge Voraussetzungen gekn?pft. Zu diesen geh?ren u.a. das ?berma?verbot als Grundschranke jeglicher staatlicher Bet?tigung, die Eignung, Erforderlichkeit, Verh?ltnism??igkeit f?r den damit angestrebten Zweck und die Wechselwirkungen mit dem Eigentum Privater185. Hier soll der Blick noch auf eine weitere Form staatlicher Eigentumsrechte gerichtet werden. Man kann die Aufstellung von Verhaltensnormen f?r die Aus?bung von Eigentumsrechten als Regulierung von Eigentumsrechten interpretieren, da die Eigentumsrechte durch ?ffentlich-rechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen n?her definiert werden. Der zun?chst nicht begrenzte Freiheitsraum, den das Eigentum vermittelt, wird dadurch begrenzt und ins Verh?ltnis zur Mitnutzung durch Dritte gesetzt. Dieser Sachverhalt kann aber auch in der Weise beschrieben werden, da? der Staat sich durch die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums selbst Teile des urspr?nglichen Freiheitsraumes zuordnet und damit bestimmte Eigentumsrechte oder Teile des Eigentumsrechteb?ndels selbst ?ber- nimmt. Der Staat wird dann selbst Inhaber von Teilen des Eigentumsrechteb?ndels, die mehr oder weniger fl?chendeckend auch auf nicht-staatlichem Eigentum lasten. Insbesondere dann, wenn staat- liche Regulierung einen erheblichen Teil des Freiheitsraumes erfa?t oder lagespezifisch sehr unter- schiedliche Regulierungsintensit?ten erfolgen, kann dies eine geeignete Form zur Beschreibung und Analyse von Eigentumsrechten sein186. 182 Mit dem Prinzipal - Agent - Problem wird folgender Sachverhalt, der sowohl in gr??eren privaten Unternehmen wie in staat- lichen B?rokratien feststellbar ist, beschrieben: Ein Auftraggeber (Prinzipal, Eigent?mer, Unternehmer) bedient sich zur Umsetzung seiner Ziele weisungsgebundener Untergebener (Agenten, Verwalter). Die Untergebenen haben in der Regel bessere Informationen ?ber die Handlungsm?glichkeiten zur Zielerreichung als der Auftraggeber. Sie verfolgen jedoch neben den vom Auftraggeber ge- stellten Zielen stets auch eigene pers?nliche Ziele und haben damit nur ein eingeschr?nktes Interesse, im Sinne des Auftraggebers zu handeln. Der Auftraggeber kann nur durch geeignete Anreize daf?r sorgen, da? die Agenten in seinem Sinne handeln. Beim Staat zeigen sich oft besondere Schwierigkeiten im Umgang mit dem Prinzipal - Agent - Problem. ?ffentliche Verwaltungen haben gegen?ber ihren Auftraggebern (den B?rgern, den Parlamenten) oft erhebliche Informationsvorteile auf ihrem Fachgebiet. Gerade gegen?ber den Parlamenten wird dieser Informationsvorsprung im Interesse eigener Machterhaltung und Existenzsicherung staat- licher Verwaltungen eingesetzt. Im Gegensatz zu privaten B?rokratien k?nnen Mitarbeiter ?ffentlicher Verwaltungen nur bedingt durch Anreizinstrumente dazu gebracht werden, sich im Interesse des Prinzipals zu verhalten, denn es sind z.B. finanzielle Anreize nur sehr begrenzt m?glich. Zum Prinzipal - Agent - Problem in ?ffentlichen B?rokratien vgl. ausf?hrlich Frey & Kirchg?ssner (2002: 165ff.); speziell zu Landesforstverwaltungen Schmidt (1999). 183 Man denke allein an die Fragen der Liquidit?tssicherung, der Haftung oder des Existenzrisikos bei wirtschaftlichem Versagen, die der Staat nicht hat. 184 Bei der Tagung des Dt. Forstvereins in Mainz 2003 stellte der Verfasser in einer Arbeitsgruppe an Dr. Stefan Wagner deshalb die Frage, ob es denn zutreffe, da? der Grundrechtsschutz des Art. 14 GG nur f?r privates Eigentum gelte (so BVerfGE 61, 82 - Sasbach). Er bejahte dies und erg?nzte, da? dies oft unbekannt sei. Auch aus dem Gespr?ch mit einigen Teilnehmern der Veran- staltung wurde der Eindruck verst?rkt, da? hier Rechtswirklichkeit und Rechtsdenken weit voneinander entfernt liegen. Bei Dienst- besprechungen (nicht nur der s?chsischen Forstverwaltung) wird regelm??ig von Revier- und Forstamtsleitern wie F?hrungskr?ften der Mittel- und Oberbeh?rden in Bezug auf den Staatswald davon gesprochen, da? das Eigentum gegen Dritte verteidigt werden m?sse und neue Anspr?che an den Staatswald auch anderer staatlicher Interessen bzw. Verwaltungen nur gegen Entsch?digung akzeptiert werden k?nnen. Das Wissen um den qualitativen Unterschied zwischen staatlichem und privatem Eigentum unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes ist d?nn. 185 Vgl. dazu grunds?tzlich L?ke (2001: 9ff.); f?r die Forstwirtschaft im besonderen Borchers (1996). 186 Vgl. dazu Kap. 2.3.8. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-67 2.3.7 Kritische Auseinandersetzung mit der Grundnorm Privateigentum Trotz der in den vorangehenden Abschnitten angef?hrten positiven Wirkungen stand kaum eine andere gesellschaftliche Institution in den letzten zwei Jahrhunderten so im Zentrum politischer Konflikte wie das private Eigentum und dessen Verteilung. Die Regelung der Eigentumsfrage war einer der zen- tralen Unterschiede zwischen den sozialistischen und den freiheitlich-demokratischen Gesellschafts- ordnungen. Mit dem Zusammenbruch der sozialistischen Systeme in den 1980er und 1990er Jahren r?ckte die Kl?rung und Neuschaffung privater Eigentumsrechte in den Transformationsstaaten in den Mittelpunkt politischen Handelns (Czada 1998b). Auch in den schon l?nger bestehenden westlichen Demokratien, in denen die Respektierung des Privateigentums zum Wertegrundbestand geh?rt, hat insbesondere die Diskussion um den Umweltschutz und die Bereitstellung von Umweltg?tern seit den 1970er Jahren neue Konflikte rund um das private Grundeigentum hervorgebracht (vgl. z.B. Nie?lein 1980, Binswanger 1978). Bislang schien in Deutschland ein positiver gesellschaftlicher Grundkonsens ?ber die Existenz privaten Grundeigentums zu existieren, doch die Entwicklung von Gesetzgebung und Rechts- sprechung in den vergangenen Jahrzehnten deutet auf eine starke inhaltliche Ver?nderung der mit der Institution Eigentum verbundenen Vorstellungen hin. Eine Analyse der Institution Eigentum mu? des- halb einerseits auch auf Kritik am Eigentum und andererseits auf Gef?hrdungen f?r das Eigentum eingehen, um sich nicht dem Vorwurf einseitiger Eigentumsideologie auszusetzen (Engel 2002: 15ff., Burghardt 1980: 72)187. Aus der Kritik am privaten Eigentum werden im folgenden vier wichtige Themen herausgegriffen, die im Zusammenhang mit dem Ziel dieser Untersuchung von Belang sind: ? die Frage von Eigentumskonzentration und -streuung (Kap. 2.3.7.1), ? die Aufspaltung von Privateigentum in Verf?gungs- und Nutzungseigentum (Kap. 2.3.7.2), ? die Anonymisierung von Eigentum (Kap. 2.3.7.3) sowie ? die wachsende Bedeutung von Zugangsrechten anstelle personalisierter Eigentumsrechte (Kap. 2.3.7.4). 2.3.7.1 Eigentumskonzentration und -streuung 2.3.7.1.1 Gesellschaftliche Akzeptanz von Eigentum Die geschichtliche Erfahrung in Europa wie die aktuelle Situation in vielen Transformations- und Entwicklungsl?ndern zeigen, da? zwar nicht privates Eigentum an sich, aber dessen starke Ungleich- verteilung in einer Gesellschaft erhebliche soziale Spannungen ausl?sen und damit entgegen der zuvor dargestellten Theorie destabilisierend wirken kann. Daraus ergeben sich zwei Fragen zum privaten Eigentum in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung: ? wie stark darf Eigentum konzentriert sein? ? wie stark soll Eigentum gestreut sein? Eine starke Konzentration von Eigentum kann durch Ballung von (wirtschaftlicher) Macht bis hin zu Monopolen nicht nur den Marktmechanismus au?er Kraft setzen, weshalb in marktwirtschaftlichen Systemen eine staatliche Wettbewerbskontrolle (besser: Konzentrationskontrolle) erforderlich ist (Eucken 1952/1990: 291ff.). Eigentum kann als Folge ?berstarker Konzentration sozialisierungsreif werden (Burghardt 1980: 41), weil ihm dann die breite gesellschaftliche Akzeptanz fehlt. Eine extrem ungleiche Eigentumsverteilung mit Konzentration des Eigentums auf wenige Personen oder kleine ge- sellschaftliche Gruppen erreicht insofern das Gegenteil der mit der Schaffung von Privateigentum angestrebten ?konomischen und sozialen F?rderung von Freiheit. 187 Burghardt (1980: 72) versteht unter Eigentumsideologie den Sachverhalt, da? unter dem Deckmantel von Sachargumenten eine durch ausschlie?lich private Interessenwahrung geleitete Konservierung einer als richtig empfundenen Eigentumsverteilung be- zweckt wird. Ebenso mu? aber auch die Anti-Eigentumsideologie Beachtung finden, die oft aus ebenso privaten Interessen heraus verfolgt wird. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-68 Die f?r die Stabilit?t eines freiheitlich-demokratischen Gemeinwesens akzeptable maximale Eigen- tumsgr??e lie?e sich theoretisch im Spannungsverh?ltnis der unter Effizienzgesichtspunkten opti- malen ?konomischen Konzentration einer Ressource und der gesellschaftlich akzeptablen Verteilung bestimmen. Doch h?ngt sie auch von Wertvorstellungen und dem zeitbedingten Umfeld ab. Schlu?- endlich zeigt sich bei einer solchen Gr??e auch eine klare Abh?ngigkeit vom vorhergehenden Ent- wicklungspfad einer Gesellschaft. Eine exakt bestimmbare, absolute Gr??enobergrenze von Eigentum gibt es deshalb praktisch nicht. Wenn eine solche, von einem gro?en Anteil der Bev?lkerung als unbefriedigend empfundene Ver- teilungssituation von Grund und Boden existierte, g?be es mehrere M?glichkeiten zur friedlichen Ver- ?nderung: von der freiwilligen Abgabe oder Stiftung, wobei der Besitzende oder Erfolgreiche andere aus Einsicht teilhaben l??t, ?ber den Ausgleich zwischen Eigent?mern an M?rkten, die Privatisierung staatlichen zur Mehrung privaten Eigentums bis hin zu staatlicher Umverteilungspolitik. Staatliche Eingriffe in privates Eigentum sind allerdings problematisch, da die moralischen und poli- tischen Schwellen gegen eine Wiederholung nach Pr?zedenzf?llen leicht niedriger werden188. So s?gt Umverteilung "notwendig an dem Ast, auf dem sie sitzt." (Engel 2002: 60) Soweit sie dennoch, oft mit sozialem Ausgleich begr?ndet, stattfindet, sollte der Ansatz am Ein- kommen im Vordergrund stehen und damit die Chancen zu einem Eigentumserwerb f?r bisherige Nicht- oder Kleineigent?mer geschaffen werden. Der Einkommensbezieher hat dann die M?glichkeit, selbst zu entscheiden, ob er sein Einkommen konsumiert oder investiert und in welche Art von Eigentum er ggf. investiert. Staatliche Eingriffe in die Bodenordnung sind in einem demokratischen Gemeinwesen nicht aus- geschlossen, doch hinsichtlich ihrer Absichten und Ergebnisse kritisch zu beurteilen. Denn "was zur Sicherung der B?rgerfreiheiten an Eigentum von N?ten ist, kann nicht der Staat bestimmen, sonst w?rde er zum Herrn ?ber diese Freiheiten" meint Leisner, und warnt vor einer staatlich gelenkten Umverteilung hin zu kleinem Eigentum: "Auf dem Umweg ?ber immer kleineres Eigentum w?rden alle anderen Freiheiten klein und kleiner, am Ende st?nde nicht nur das Tascheneigentum, sondern die Taschenfreiheit ? das Recht, die Faust in der Tasche zu ballen." (Leisner 1987/2000: 1041) Eigentumsgr??en und -verteilung in der Bev?lkerung sollen sich statt dessen durch Entscheidungen der B?rger im Rahmen ihrer Rechte und wirtschaftlichen M?glichkeiten an M?rkten einstellen. Art. 14 GG sch?tzt das Recht am vorhandenen Eigentum und enth?lt keinen Rechtsanspruch des B?rgers auf Eigentum (Schmitt-Glaeser 1995: 209). Ein grundgesetzliches Recht auf Teilhabe am Eigentum (Leisner 1987/2000: 1026) gibt es ebensowenig wie einen Verfassungsauftrag zur Her- stellung bestimmter Eigentumsgr??en oder zur Dekonzentration von Eigentum189. Eine staatlich ge- lenkte Umverteilung durch Verkleinerung gr??eren privaten Grundeigentums im Sinne einer Boden- reform wird durch die Rechtsordnung des Grundgesetzes nicht gedeckt (Leisner 1976: 61f.)190. Dennoch kann die Institution Eigentum die angef?hrten positiven sozialen Wirkungen nur hervor- bringen, wenn sie in der gesellschaftlichen Wirklichkeit von einer breiten Mehrheit der Bev?lkerung akzeptiert ist. Das wird dann der Fall sein, wenn eine hinreichend gro?e Zahl von B?rgern (nicht not- wendigerweise alle) am Eigentum teilhaben bzw. teilhaben kann191. Gesellschaftlich akzeptierte 188 Im 19. Jhdt. wies der franz?sische Politiker und Freih?ndler Bastiat gerade auf diese nachteiligen Folgen staatlicher Befugnisse zur Umverteilung hin: "Wenn man einmal zum Prinzip erhebt, da? der Gesetzgeber damit betraut ist, Personen und ihr Eigentum zuzuordnen, zu kombinieren und nach seinem Gusto zu formen, gibt es keine Grenzen mehr f?r die vorstellbaren Arten, nach denen die Personen und Eigent?mer zugeordnet, kombiniert und geformt werden k?nnten" (Bastiat 1848). 189 Eigentumsstreuung als staatliches Ziel ist im Einzelfall auch in Gesetzen verankert, z.B. in Art. 41 der Landesverfassung Brandenburg ("Das Land f?rdert eine breite Streuung des Eigentums"). Eigentumsstreuung mit einer besonderen Zweckbindung fordert auch Art. 163 der Landesverfassung Bayern ("Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden"). 190 Im Gegensatz zu der durch Art. 15 GG grunds?tzlich einger?umten M?glichkeit der Vergesellschaftung von Grund und Boden, Natursch?tzen und Produktionsmitteln. 191 Rechtlich l??t sich diese Aussage auf das in Art. 20 GG als Staatsziel formulierte Sozialstaatsprinzip st?tzen (Leisner 1976: 68). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-69 Eigentumsverteilung bedeutet keine Gleichverteilung in dem Sinne, da? jeder B?rger gleichartiges, gleich gro?es oder gleich kleines Eigentum innehaben soll. Eine wahrnehmbare Ungleichverteilung von Arten und Gr??en des Eigentums ist als Ergebnis unterschiedlicher Leistung sogar wichtig, da sich darin die Wirksamkeit von Freiheitsaus?bung zeigt (Engel 2002: 58f.). Die gesellschaftspolitische Forderung nach Teilhabe einer gr??eren Zahl von B?rgern gilt grunds?tz- lich f?r alle Formen des Eigentums. Der B?rger soll jedoch die Wahlfreiheit haben, welche Eigen- tumsformen er pers?nlich vorzieht. W?hrend die Teilhabe bei vermehrbaren Eigentumsformen wie Geld- oder Wertpapier-, ggf. auch Geb?udeeigentum individuell durch eigene Leistung oder gesell- schaftlich durch eine angepa?te Verteilung der volkswirtschaftlichen Wertsch?pfung erreichbar ist, k?nnen sich jedoch beim Eigentum am unvermehrbaren, r?umlich nicht verlagerbaren und allt?glich von jedermann benutzten Grund und Boden besondere Konflikte ergeben. Ein Spannungsverh?ltnis besteht beim Eigentum an Grund und Boden zwischen einer ggf. ?ko- nomisch optimalen Konzentration und einer gesellschaftspolitisch optimalen Verteilung. F?r viele Landnutzungsarten wie Land- und Forstwirtschaft, Tourismus oder Naturschutz w?re unter dem Gesichtspunkt ?konomischer Effizienz gro?fl?chig zusammenh?ngendes, konzentriertes Grundeigen- tum oft die bessere L?sung. Dagegen ist f?r die soziale Akzeptanz eine von einem gr??eren Teil der B?rger als gerecht empfundene Verteilung erforderlich. Da soziale Akzeptanz eine Voraussetzung f?r die sozialen Folgewirkungen privaten Eigentums ist, kann die Effizienz der G?terproduktion nur eines unter mehreren Kriterien f?r die Breite der Eigentumsstreuung sein. Der Ausgleich zwischen beiden Positionen f?hrt notwendigerweise zu einem hohen Anteil kleineren Eigentums gerade auch beim Grundeigentum (Leisner & Issing 1976). 2.3.7.1.2 Kleineres Eigentum und Eigentumsstreuung Unter kleinerem Eigentum versteht Leisner das "lohn- und versicherungserg?nzende Eigentum breiterer Schichten der Bev?lkerung, aus- gehend etwa von der Gr??enordnung des heute weit gestreuten Haus- und Wohnungseigen- tums." (Leisner 1976: 58) Damit ist nicht Kleinsteigentum oder pers?nliches Resteigentum sozialistischer Gesellschaftsord- nungen gemeint, sondern Eigentum, das von seinem Umfang her "? eine gewisse lebensgestaltende Bedeutung f?r den B?rger hat." (Leisner 1976: 56) Typische Formen sind Wertpapierbesitz, ein landwirtschaftlicher Betrieb, ein Handelsgesch?ft oder ein Gewerbebetrieb (Leisner 1976: 79). Im Hinblick auf die Freiheitsfunktion des privaten Eigentums stellt er die Bedeutung gerade des kleineren Eigentums heraus: "[D]as 'kleinere Eigentum' (ist) eine echte Verfassungsvoraussetzung f?r eine Ordnung ?, in der das Demokratiegebot gilt und zugleich das Privateigentum gesch?tzt wird. Breites 'kleineres Eigentum' ist der Zustand, welcher 'am n?chsten an der Verfassung steht'. G?be es dieses Eigentum nicht, so m??te das Demokratiegebot mit Notwendigkeit zu einer st?ndigen 'Majorisierung des bestehenden Eigentums' und damit zur Aufhebung des Grundrechts durch die 'Demokratie' f?hren." (Leisner 1976: 65) Mit Eigentumsstreuung soll der B?rger f?r diese Staatsform gewonnen werden (Leisner 1976: 65). Denn auch wenn kleineres Eigentum in den letzten Jahrzehnten nicht mehr die fr?here existenz- absichernde Bedeutung hatte, ist es "? in besonders enger Weise mit Staatsgrundnormen verbunden, welche die Staatsform der Bundesrepublik bestimmen ? mit Freiheit, Demokratie, Sozialstaatlichkeit." (Leisner 1976: 69f.) Aus diesen ?berlegungen postuliert Leisner ein Staatsziel der F?rderung kleineren Eigentums: "Das Grundgesetz sch?tzt gleichm??ig alles Eigentum, sein Ziel ist aber zugleich die be- sondere F?rderung des kleineren ? nur in Verbindung dieser beiden Grunds?tze kann heute verfassungskonforme Eigentumspolitik betrieben werden." (Leisner 1976: 85) Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-70 Bei dieser F?rderung des kleineren Eigentums geht es vorrangig nicht um den finanziellen Nutzen, sondern um die Schaffung von Entscheidungsfreiheiten und ?r?umen bei der Ausgestaltung des pers?nlichen Lebens (d.h. um das Sich?Von?Anderen?Abheben?K?nnen) und um "? eine gewisse Sicherheit, welche nicht so weitgehend fremdbestimmt ist wie Renten und ?hnliche Anspr?che, die sich an Staat und Allgemeinheit wenden." (Leisner 1976: 59) Dies gilt auch f?r den Liebhaber-Eigent?mer oder den "Eigent?mer in Freizeit" (Leisner 1976: 57). Denn im "nivellierenden Versorgungsstaat nimmt die Bedeutung des Eigentums nicht ab, sie steigt ent- schieden beim 'Kleineren Eigentum': Je mehr Gleichheit sein wird, desto wertvoller wird dem B?rger jedes Mittel erscheinen, mit dem er sich unterscheiden kann." (Leisner 1976: 57f.) Als wichtigste Instrumente einer Politik f?r das kleinere Eigentum werden Aus? und Fortbildung, Beratung, Investitionserleichterungen und schonende Steuerpolitik genannt (Leisner 1976: 78). Staat- liche F?rderung des kleineren Eigentums, bei der der dadurch vermittelte Freiheitsraum eingeengt wird, ist dagegen kontraproduktiv. Wachter weist darauf hin, da? kleineres Eigentum, eine breite Eigentumsstreuung und die Eigentums- formen zusammenh?ngen: "Insbesondere f?r die wirtschaftlich weniger Leistungsf?higen bieten gemeinschaftliche Eigentumsformen Wege, um eine dem Alleineigent?mer angen?herte Stellung mit einem ver- h?ltnism??ig bescheidenen finanziellen Engagement zu erreichen. ? Eine breite Eigentums- streuung ist [deshalb] nur m?glich, wenn die gemeinschaftlichen Eigentumsformen ? zum Einsatz kommen." (Wachter 1993: 187)192 2.3.7.1.3 Eigentumsfragmentierung Es gibt nicht nur eine Gr??enober- sondern auch eine Untergrenze f?r funktionsf?higes Eigentum, denn extreme Fragmentierung von Eigentum kann dessen ?konomische und soziale Wirkungen erheb- lich schm?lern. Verkleinerung von Eigentumseinheiten ist in Staatswesen mit einer funktionierenden privaten Eigentumsordnung ein normaler Proze? zum Umgang mit Bev?lkerungswachstum. Der Be- v?lkerungszuwachs wird ?ber Erbteilung innerhalb des Systems aufgefangen (Bromley 1992/1999: 79). Wenn verkleinerte Eigentumsrechte sicher sind, verbessern sie grunds?tzlich die volkswirtschaftliche Effizienz durch Reduktion von Transaktionskosten. Wenn sichere Eigentumsrechte aber zu stark fragmentiert sind, k?nnen diese Kosten wieder ansteigen, weil f?r den regelm??igen Gebrauch ein zu gro?er Koordinationsaufwand zwischen zu vielen Eigent?mern betrieben werden mu?. "If too many people gain rights to [use or] exclude, then bargaining among owners may break down." (Heller 1999: 1166) Die Eigentumseinheiten sind dann keine lebensf?higen wirtschaftlichen Einheiten (engl. viable economic units) mehr (Bromley 1992/1999: 79). Fragmentierung kann in Form r?umlicher Zersplitterung, durch zu starke Aufspaltung des Eigentums- rechteb?ndels auf verschiedene Inhaber oder durch Zuordnung nicht aufgeteilten kleineren Eigentums an Gemeinschaften mit sehr vielen Mitgliedern vorkommen. ?berm??ige Fragmentierung mindert nicht nur die ?konomische Effizienz. Sie f?hrt auch zu einem erheblichen Verlust an sozialem Nutzen und damit zu einem politischen Legitimationsproblem f?r privates Eigentum. Denn Eigentum ist nur dann ein geeignetes Instrument zur Organisation sozialer Beziehungen, wenn es hilft, mittels Ver- 192 Diese Auffassung geh?rt i.?. zu den origin?ren normativen Grundlagen der sozialen Marktwirtschaft. So wurde in den D?ssel- dorfer Leits?tzen vom 15. Juli 1949, dem ersten wirtschaftspolitischen Grundsatzpapier von CDU und CSU nach Gr?ndung der Bundesrepublik Deutschland, festgestellt: "Die 'soziale Marktwirtschaft' bejaht und f?rdert das private Eigentum. Eine gerechte Verteilung der wirtschaftlichen Ertr?ge und eine soziale Gesetzgebung m?ssen aus den verm?genslosen Schichten unseres Volkes in gro?em Umfang besitzende Eigent?mer machen. Neben gr??tm?glicher Streuung des Eigentums bejahen wir im industriellen Raum Unternehmensformen in Gemeineigentum dann, wenn sie wirtschaftlich zweckm??ig, betriebstechnisch m?glich und politisch not- wendig sind." Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-71 tr?gen Transaktionen zwischen Individuen besser zu organisieren als ?ber eine zentrale Ent- scheidungsinstanz. So weist Moog mit Bezug zum Waldeigentum darauf hin, da? "eine breite Streuung des Eigentums zwar ein gesellschaftspolitisches Ziel und ein die Wirt- schaftsordnung stabilisierender Faktor (sei), eine Zersplitterung ..., die dazu f?hrt, da? die einzelnen Eigent?mer kein Interesse mehr an der Waldbewirtschaftung besitzen oder gar nicht handlungsf?hig sind, der Nutzung der der Volkswirtschaft zur Verf?gung stehenden Res- sourcen abtr?glich (ist)." (Moog 1992: 19) 2.3.7.1.4 Einhaltung von Ober- und Untergrenzen Welcher W?chter kann ?ber die Einhaltung eines Gr??enrahmens beim Eigentum an Grund und Boden wachen? Staatliche Regulierungen k?nnen an der Ober- wie der Untergrenze des Gr??en- rahmens ordnungskonform sein. An der Obergrenze finden sie ihre Legitimation in einer un- erw?nschten Konzentration wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Macht in der Hand einzelner, die verhindert werden soll. An der Untergrenze liegt die Rechtfertigung im Schutz des Eigentums, dessen freiheitsgew?hrende Funktion durch den Staat abzusichern ist. Staatliche Regulierungen reichen jedoch als W?chter nicht aus, wenn in der Realit?t bereits andere Verh?ltnisse herrschen. Die gilt ins- besondere auch an den Untergrenzen. Politisch jedenfalls wird den Obergrenzen h?ufig mehr Be- achtung geschenkt als den Untergrenzen, auch wenn dies m?glicherweise an den realen Problemen vorbeigeht193. 2.3.7.2 Aufspaltung von Privateigentum in Verf?gungs- und Nutzungseigentum Die Privateigentum v.a. legitimierende Freiheitsfunktion dr?ckt sich insbesondere durch die Selbst- bestimmung ?ber Art und Weise der Nutzung aus. Diese Begr?ndung trifft streng genommen nur zu, wo Eigentum und Nutzung zusammenfallen. Bei Grundeigentum ist das der Fall v.a. bei Haus- und Wohnungseigentum, kleinen Betrieben und ? nur noch teilweise ? in der Landwirtschaft. Binswanger sowie Engel sehen im Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzung einen kritischen Punkt f?r die Institution des privaten Eigentums (Binswanger 1978: 60ff.; Engel 2002: 77). Parzellen als Eigentumsobjekte und ihre Verteilung haben sich seit dem 19. Jhdt. in den westlichen Staaten nicht wesentlich ver?ndert; im ehemals sozialistischen Machtbereich war dies dagegen der Fall. In beiden Bereichen hat sich jedoch die Nutzungsordnung gravierend ver?ndert. W?hrend der Eigentumsb?rger194 des 19. Jhdts. sein Eigentum in Form eines landwirtschaftlichen, Handwerks- oder mittelst?ndischen Betriebes selbstwerbend zur eigenen Existenzsicherung wirtschaftlich einsetzte, besitzt der heutige Arbeitsb?rger kein Eigentum mehr an Produktionsmitteln. Er vermeidet das damit verbundene Risiko des Wirtschaftens. Statt dessen bezieht er sein Einkommen aus einem abh?ngigen Arbeitsverh?ltnis. Seine langfristige Absicherung erwartet er aus staatlich organisierten sozialen Sicherungssystemen (Burghardt 1980: 66ff.). Das private Sacheigentum (hat) "als Grundlage privater Existenzsicherung , ? individueller Lebensgestaltung und als gesell- schaftlicher Ordnungsfaktor an Bedeutung verloren; das moderne Leben (beruht) nur noch zu einem Teil auf eigener Verf?gungsbefugnis ?ber die materiellen Grundlagen der individuellen Existenz, etwa durch Bauernhof oder Familienbetrieb." (Hesse 1993: RZ 442) Der Wandel zum Leitbild des Arbeitsb?rgers h?ngt mit ver?nderten Lebenseinstellungen zusammen, u.a. mit dem Freizeitanspruch des Arbeitnehmers. Die eigenst?ndige Nutzung von Eigentum wird gerade dort aufgegeben, wo es aus Erbe ?bernommen wurde und die Zweckm??igkeit f?r die Erben nicht mehr erkennbar ist (Burghardt 1980: 66f.). Wenn der Arbeitsb?rger noch Grundeigentum hat, wird dieses verpachtet oder vermietet. Eigentum und Nutzung haben sich so h?ufig voneinander getrennt. Durch diese Trennung 193 Ein Beispiel daf?r sind die Waldverk?ufe in den neuen Bundesl?ndern. Hier wurde eine Obergrenze von 1.000 ha f?r Verkaufs- fl?chen eingef?hrt, aber keine Mindestgr??e. 194 Anzumerken ist, da? dieser Eigentumsb?rger auch im 19. Jhdt. v.a. ein gesellschaftliches Leitbild war, das allerdings tats?chlich verbreitet vorkam. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-72 "(kann) das Band zwischen Freiheit und Verantwortung ? elastisch werden." (Engel 2002: 77)195 In vielen F?llen wird Einkommen aus dem Grund und Boden f?r den Verf?gungsberechtigten dann zu einem ohne pers?nlichen Einsatz erlangbaren Renteneinkommen. Dann kann mindestens in Frage gestellt werden, ob noch ein Nutzen- oder Verantwortungsrest f?r das Grundst?ck ?brigbleibt, an dem die Freiheitsfunktion ansetzen kann. "Um diese Diskrepanz zu beseitigen, mu? die Konzeption des privaten Grundeigentums so ge- ?ndert werden, da? die Legitimation von neuem in einem freiheitsvermittelnden Nutzungs- verh?ltnis der Individuen zu den Sachen im Interesse der Eigennutzer und der Gesellschaft gefunden werden kann." (Binswanger 1978: 63)196 Diese Kritik zielt weniger auf die M?glichkeit der Verpachtung bzw. Vermietung von Eigentum, die als Instrumente zur vor?bergehenden Nutzung von Sachen oder einzelner Nutzungsrechte durch Dritte flexibles Handeln erm?glichen. Die Kritik richtet sich vielmehr auf eine ungen?gende Mobilit?t von Grundeigentum197, das dauerhaften Ver?nderungen der Nutzungsformen nur sehr tr?ge, wenn ?ber- haupt, folgt. Binswanger fordert deshalb die faktische M?glichkeit f?r die B?rger zu pers?nlichkeits- bezogenem Grundeigentum, einen funktionierenden Bodenmarkt und eine aktive (staatliche) Eigen- tumspolitik, die dieses freiheitsvermittelnde Grundeigentum f?rdert (Binswanger 1978: 65ff.). Bodenm?rkte geh?ren allerdings zu den am wenigsten transparenten Bereichen der Volkswirtschaft (Epping 1977: 74). Besonders h?ufig fehlt ihnen das f?r die Funktionsf?higkeit von M?rkten zentrale Element der Bereitstellung und allgemeinen Zug?nglichkeit von Information (Epping 1977: 74, 138). Gegen diese Forderungen kann eingewendet werden, da? Eigentum als langfristige sichere Rechts- beziehung eben gerade nicht bei jeder Ver?nderung des Gebrauchs der Sache angepa?t werden soll. Doch dr?ckt sich die langfristige Sicherheit in der gew?hrleisteten Verf?gungsmacht, nicht in der Dauerhaftigkeit der Zuordnung eines Objektes zur stets gleichen Person aus. Zum funktionsf?higen Eigentum geh?rt deshalb Tauschbarkeit und Mobilit?t, die daf?r sorgen, da? Nutzungsrecht und Eigentumsrecht nie zu lange auseinanderfallen.198 2.3.7.3 Anonymisierung von Privateigentum Walter Eucken wies nachdr?cklich auf den Unterschied zwischen Unternehmens- und Eigentums- konzentration hin (Eucken 1946/1999). Gro?unternehmen, die unter dem Gesichtspunkt des Wett- bewerbs kritisch beurteilt werden m?ssen, k?nnen ebenso wie gro?e Verm?gensmassen (Investment- fonds, Pensionskassen etc.) ?ber breit gestreute Aktien dennoch viele Eigent?mer haben und damit einen geringen Konzentrationsgrad des Eigentums aufweisen. Eigent?mer und Verm?gensmasse stehen dann jedoch oft in einem anonymen, unpers?nlichen Verh?ltnis: "Die anonyme Publikumsgesellschaft mit Aktion?ren im Streubesitz ist ein Unternehmen fast ohne Eigent?mer und damit ohne Wahrnehmung der Eigent?merfreiheit." (Kirchhof 2002: 11) Die Anonymisierung von Eigentum zeigt sich ebenfalls in der allm?hlichen Zunahme des Eigentums ?ffentlicher K?rperschaften (Gebietsk?rperschaften, Parafisci) zulasten des Privateigentums (Burghardt 1980: 56, Epping 1977: 63199). Die Aufhebung pers?nlicher Bindungen zwischen Eigent?mer und Eigentumsgegenstand ist deshalb ein weiterer kritischer und kritisierter Punkt der heutigen Eigentumsordnung. Die zunehmenden An- teile anonymer Gro?unternehmen und Verm?gensmassen am Eigentum sind auch bei breiter Streuung h?ufig nur Spekulationsobjekte ohne die Absicht l?ngeren Behaltens. Eine Individualbezogenheit des 195 ?hnlich Burghardt (1980: 56), aber nicht nur auf Grundeigentum bezogen: "Eigent?mer, die ihren unternehmerisch eingesetzten Eigentumsstamm noch selbst verwalten, werden zu Restgruppen ?"; ebenso Hesse (1993: RZ 442). 196 Ebenso Engel (2002: 77). 197 Hattenhauer (1989: 90): "Freiheit ist ihrem Wesen nach Mobilit?t." 198 Eingewendet werden kann auch, da? die Orientierung an dem fr?heren Leitbild des Eigentumsb?rgers nicht mehr zeitgem?? sei. Doch der Bedeutungsverlust des Sacheigentums f?r die unmittelbare Existenzsicherung erlaubt nicht den Schlu?, ihm keinen Schutz mehr zu gew?hren, sondern es sollte gerade wegen seiner sozialen Wirkungen einen besonderen Schutz genie?en (Schmitt-Glaeser 1995: 210). 199 Vgl. Kap. 3.5. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-73 ? rechtlich gesehen ? privaten Eigentums an den Produktionsmitteln liegt nicht mehr vor200. Neben ?konomischen Gr?nden f?r die Bildung von gro?en, anonymen Unternehmenseinheiten erkl?rt Burg- hardt, der dies als die "Deprivatisierung von Privateigentum" bezeichnet, den Bedeutungsverlust per- s?nlichen privaten Eigentums weitgehend aus der Attraktivit?t kollektiver sozialer Sicherungssysteme (Burghardt 1980: 54) 201. Bei solcherma?en anonymem Eigentum kann sich die Freiheitsfunktion von Privateigentum sowie deren soziale Wirkungen nicht bzw. nur noch eingeschr?nkt entfalten. Ein typisches Problem anony- misierten Eigentums ist zudem das Prinzipal - Agent - Problem als Interessendifferenz zwischen Eigent?mer und Verwalter202. Im Gegensatz zu solchem anonymen Eigentum steht auf Individuen oder kleine Gruppen von Indi- viduen bezogenes, personalisiertes Eigentum. Anonymit?t bzw. pers?nliche Bindung ist dabei keine Frage der Rechtsform, in der Eigentum gehalten wird, sondern eher des Motivs des Eigentum- Habens203. Personalisiertes Eigentum bedeutet, da? Eigent?mer die Chance haben, ihre Interessen hinsichtlich des Eigentumsobjektes selbst bestimmen zu k?nnen204, zudem tats?chlich in der Lage sind, das Eigentum entsprechend dieser Interessen zu gebrauchen; die im gesellschaftlichen Umfeld geltenden Regeln m?ssen dies im ?brigen zulassen205. 2.3.7.4 Zugangs- statt Eigentumsrechte? Der amerikanische Publizist Jeremy Rifkin beschreibt einen noch gravierenderen Bedeutungsverlust privaten Eigentums in modernen Gesellschaften, in denen geistige Verm?genswerte und virtuell aus- getauschte Dienstleistungen gegen?ber Sachverm?gen und auf realen Marktpl?tzen gehandelten Sach- g?tern wichtiger werden. Mit seiner These vom Verschwinden des Eigentums206 prognostiziert er, da? die Gew?hrung von Nutzungsrechten an einer Sache, so wie eben Bedarf besteht, zuk?nftig gegen?ber dem Eigentum-Haben, d.h. der langfristigen Verf?gbarkeit, in den Vordergrund treten wird. W?hrend bisher G?ter an M?rkten verkauft und gekauft worden seien, w?rden k?nftig einem Nachfrager nur Zugangsrechte zu materiellem oder geistigem Eigentum einger?umt. Zugespitzt lautet Rifkins These, da? in einer reichen Gesellschaft, die keine Knappheiten materieller G?ter mehr kennt, das bislang durch die M?glichkeit des Ausschlusses Dritter definierte Eigentumsrecht durch das Recht, vom Zu- gang (engl. access) zu einem Gut nicht mehr ausgeschlossen werden zu k?nnen, ersetzt werde (Rifkin 2000/2002: 319). Viele als Beleg daf?r angef?hrte Beobachtungen, wie die Zunahme von Leasing, Franchising oder Kreditgesch?ften als zeitlich befristeten Zugangsrechten, m?gen zutreffen. Doch haben sich auch viele seiner Behauptungen, wie die nicht mehr bestehende Knappheit materieller G?ter oder die unaufh?r- liche Zunahme von Dienstleistungen zulasten klassischer G?terproduktion seit Beginn des 21. Jhdts. als nicht richtig erwiesen. Nach der Access-These w?rde Eigentum auch nicht verschwinden, vielmehr w?rde es nur nicht mehr so oft zwischen Personen auf M?rkten ausgetauscht, es w?re insgesamt st?rker geballt und dabei zugleich wesentlich anonymer. Damit w?rde gerade auch kleineres Eigentum zugunsten st?rkerer Eigentumskonzentration vernachl?ssigt. 200 ?hnlich Kirchhof (2002: 10). 201 Offen ist, wie der derzeit stattfindende tiefgreifende Wandel der Sozialversicherungssysteme mit Absenkung der Leistungs- niveaus und st?rkerer Betonung der Eigenvorsorge bzw. Eigenverantwortung f?r den Grad der Absicherung sich auf den beobach- teten Bedeutungsverlust von privatem Eigentum auswirken wird. Dieser Umbruch kann, mu? aber nicht zwangsl?ufig zu einem erneuten Bedeutungsgewinn privaten Eigentums f?hren. Genauso k?nnten alternative privat finanzierte Versicherungssysteme, die dann allerdings kapitalgedeckt, d.h. durch Verm?genswerte gedeckt sein m?ssen, die L?cke f?llen. Um dieses Thema drehte sich auch ein politischer Streit bei der Einf?hrung der sog. Riesterrente im Jahr 2001: sollten bei dieser privaten Vorsorge nur reine Finanzprodukte oder auch selbstgenutztes Immobilieneigentum gef?rdert werden? 202 Vgl. dazu FN 182. 203 Das pers?nlich genutzte (personalisierte) Hauseigentum und Familiengut wird auch vom Bundesverfassungsgericht ?ber das anonyme Aktion?rseigentum gesetzt, so z.B. in der Rechtssprechung zur Erbschaftsteuer (Kirchhof 2000). Kirchhof hebt die Be- deutung der pers?nlichen Verantwortlichkeit des Eigent?mers gegen?ber anonymen, d.h. "abstrakten Organisationsformen mit wechselnden Zuordnungen" hervor (Kirchhof 2000). 204 Vgl. dazu Berge (2002: 5). 205 Es gibt eine Reihe von r?umlichen Situationen, wo dies offensichtlich nicht mehr funktioniert, z.B. in den ostdeutschen Abwanderungsgebieten. 206 Rifkin (2000/2002): Access ? Das Verschwinden des Eigentums. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-74 Der Access-These kann man ferner entgegenhalten, da? sie einseitig vom Denken in den Kategorien des Konsums materieller wie immaterieller G?ter getragen ist, aber die sozialen Funktionen des Eigentums nicht ber?cksichtigt. Solange jedoch menschliches Zusammenleben in sozialen Strukturen wie Familien, Gemeinschaften oder Gemeinden erfolgt, materielle G?ter auch in den Industriel?ndern weiterhin knappe G?ter sind und Menschen nicht nur kurzfristige Konsum-, sondern auch langfristige Interessen verfolgen, wird Eigentum als Freiheitsrecht nicht verschwinden und von einer freiheitlich- demokratischen Gesellschaft auch nicht grunds?tzlich zur Disposition gestellt werden k?nnen. Zudem stellt sich die Frage, ob eine Gesellschaft bei breiten Bev?lkerungsteilen nur auf Zugangsrechte setzen will, denn "wenn die Nutzer kein Eigentum mehr erwerben m?ssen, ? erhalten sie auch die Chance, sich von den bislang unvermeidlichen begleitenden Leistungen zugunsten der Allgemeinheit zu befreien." (Engel 2002: 75) Dennoch weisen Rifkins Ausf?hrungen daraufhin, da? die Institution Eigentum sich auch in gereiften freiheitlich-demokratischen Gesellschaften neuen Entwicklungen stellen und selbst weiterentwickelt werden mu?. 2.3.8 Eigentumsrechte in Ressourcensystemen Der Untersuchungsgegenstand Kleinprivatwald erfordert, da? Eigentum auch unter dem Aspekt der Steuerung nat?rlicher Ressourcensysteme betrachtet wird, da Eigentumsrechte ? neben Verhaltens- regeln ? eine der zentralen Institutionen f?r die Steuerung von Ressourcensystemen sind (Berge 2002: 7) 207. 2.3.8.1 Das Analyseschema von Schlager und Ostrom Gegenstand von Eigentumsrechten in einem Ressourcensystem k?nnen das Ressourcenkapital wie auch die Ressourceneinheiten sein. Wenn der zur Nutzung der Ressourceneinheiten Berechtigte nicht Eigent?mer des Ressourcenkapitals ist, hat er ein Aneignungsrecht, d.h. eine Anwartschaft auf das Eigentum an der gewonnenen Nutzung. Zur Analyse der Auf- und Verteilung von Eigentumsrechten in erneuerbaren nat?rlichen Ressourcensystemen entwickelten Schlager und Ostrom ein Schema mit f?nf Rechtekategorien unterschiedlicher inhaltlicher und zeitlicher Reichweite. Damit l??t sich die Gestaltungsmacht der Akteure beschreiben, analysieren und zwischen verschiedenen Ressourcen- systemen vergleichen (Schlager & Ostrom 1992, Grafton 2000). Unterschieden werden die Rechte auf Zugang (engl. access), Entnahme (engl. withdrawal), Management / Steuerung der Bewirtschaf- tung (engl. management), Ausschlu? (engl. exclusion) und Verf?gung (engl. alienation): ? Das Recht auf Zugang208 gibt die Befugnis, eine bestimmte r?umlich abgegrenzte Ressource durch Anblick zu genie?en oder zu betreten. Bsp: Waldbetretungsrecht f?r jedermann (? 14 BWaldG, ? 11 S?chsWaldG). ? Das Recht auf Entnahme209 erm?glicht die Nutzung der (physischen) Produkte einer Ressource. Bsp.: Recht zur Nutzung von Holz f?r den Waldeigent?mer, Aneignung von Wildbret durch den Jagdaus?bungsberechtigen, Recht zum Leseholzsammeln f?r jedermann (? 14 Abs. 1 S?chsWaldG). ? Das Managementrecht210 verleiht die Macht, (Ablauf-)Regeln f?r die Nutzung des Ressourcensystems aufzustellen, das Ressourcenkapital durch geeignete Ma?nahmen zu verbessern und damit k?nftige Nutzungsm?glichkeiten zu gestalten (oder zu verhindern). Der Inhaber darf Entnahmerechte (wie, wann, wo?) schaffen, ?ndern oder untersagen sowie die Struktur des Ressourcenkapitals bestimmen (Schlager & Ostrom 1992: 251). Bsp.: Recht zur Bewirtschaftung eines Waldgrundst?cks, Recht zur Aufstellung oder Genehmigung von Vorschriften f?r die Bewirtschaftung. 207 Vgl. S. 2-28. 208 "The right to enjoy or enter a defined physical property" (Schlager & Ostrom 1992: 249). 209 "The right to obtain the products of a resource" (Schlager & Ostrom 1992: 249). 210 "The right to regulate internal use patterns and transform the resource by making improvements" (Schlager & Ostrom 1992: 249). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-75 ? Das Ausschlu?recht211 gestattet seinem Inhaber die Schaffung, ?nderung oder Entziehung von Zugangsrechten. Der Inhaber kann bestimmen, wer konkret eine Ressource nutzen darf bzw. welche Voraussetzungen jemand f?r deren Nutzung mitbringen mu? (Schlager & Ostrom 1992: 251). Bsp.: Recht zur Sperrung von Wald (?13 S?chsWaldG). ? Das Verf?gungsrecht212 erlaubt dem Inhaber, alle oder einen Teil seiner Management- und Ausschlu?rechte an einen anderen zu ?bertragen (z.B. durch Verkauf, Verschenken, Vererbung oder langfristige Verpachtung). Es schafft die M?glichkeit, Ressourcen bzw. das Management von Ressourcen im Sinne eines Wanderns zum besten Wirt einer verbesserten Allokation zuzuf?hren (Schlager & Ostrom 1992: 251). Bsp.: Recht zum Verkauf des Grundst?cks, aber auch Rechte zur Lenkung der Ver?u?erung in eine bestimmte Richtung. Zugangs- und Entnahmerechte sind auf der Ablaufebene angesiedelte Aneignungsrechte f?r Ressour- ceneinheiten, sie r?umen die Befugnis zu in der Gegenwart aus?bbaren Handlungen ein. Manage- ment-, Ausschlu?- und Verf?gungsrechte geben dagegen die Befugnis, k?nftige Rechte auf der Ablaufebene zu bestimmen oder an deren Bestimmung ma?geblich mitzuwirken. Sie gew?hren langfristige Gestaltungsmacht ?ber das Ressourcenkapital, damit Sicherheit im Verh?ltnis zu Dritten, und werden deshalb auf der Ebene der kollektiven Wahlhandlungen angesiedelt213 (Schlager & Ostrom 1992: 250f.). Die hierarchische Einordnung der Rechte ist von zentraler Bedeutung f?r die Gestaltungsmacht, aber auch Verantwortung der Rechteinhaber: "It is the difference between exercising a right and participating in the definition of future rights to be exercised." (Schlager & Ostrom 1992: 250) Management-, Ausschlu?- und Verf?gungsrecht kann man deshalb auch als langfristige Gestaltungs- rechte, die Ebene auf der sie angesiedelt sind, als strategische Entscheidungsebene betrachten. Alle genannten Rechte k?nnen Individuen oder Gruppen zugeordnet ein: "Each of the above rights can be held by single individuals or by collectivities." (Ostrom 1999b: 342) Sie k?nnen einem B?rger als Eigent?mer, einem K?nig oder Diktator zugeordnet sein, ebenso wie einer Eigent?mergruppe, einer Dorfgemeinschaft oder dem Staat214. Die handelnden Personen in einem Ressourcensystem werden nach dem Umfang ihrer Rechte in Besucher (engl. authorized entrant), Nutzer (engl. authorized user), Berechtigter (engl. authorized claimant), Besitzer (engl. proprietor) und Eigent?mer (engl. owner) eingeteilt (Tabelle 5). Die von Schlager und Ostrom verwendeten Begriffe decken sich inhaltlich nur z.T. mit gleichlauten- den Begrifflichkeiten des b?rgerlichen Rechts215. Die Autorinnen bezeichnen alle Rechte einschlie?- lich Zugang und Entnahme ausdr?cklich als Eigentumsrechte. Ein Vergleich dieses speziell f?r Res- sourcensysteme entwickelten Analyseschemas mit dem allgemeinen Eigentumsrechteb?ndel nach Honor? zeigt, da? die Elemente des letztgenannten s?mtlich dem Management-, Ausschlu?- und Ver- f?gungsrecht zuzuordnen sind216, Zugang und Entnahme aber nicht die Qualit?t von Eigentumsrechten 211 Ius excludendi ? "the right to determine who will have an access right, and how that right may be transferred" (Schlager & Ostrom 1992: 249). 212 Ius disponendi - "the right to sell or lease either or both of the above collective-choice rights" (Schlager & Ostrom 1992: 249). 213 Vgl. S. 2-27. 214 Vgl. auch Grafton (2000: 505). 215 Die Kategorien von Schlager und Ostrom sind historisch z.B. im Preu?ischen Allgemeinen Landrecht von 1794 verwendet worden (vgl. Tabelle 3). Allerdings handelte es sich dort um Rechtsbegriffe, die juristische Anspr?che oder Pflichten begr?ndeten. Hier handelt es sich dagegen um ein Schema zur ?konomischen Analyse von Eigentumsrechten. 216 Vgl. S. 2-40. Ganz oder teilweise umfa?t dort das Managementrecht die Rechte zum pers?nlichen Gebrauch und Genu?, zur Bestimmung des Gebrauchs durch Dritte sowie auf das durch den Gebrauch Dritter hervorgebrachte Einkommen und die Haftungs- pflicht; das Ausschlu?recht die Rechte zur Bestimmung des Gebrauchs durch Dritte sowie auf das durch den Gebrauch Dritter her- vorgebrachte Einkommen und die Haftungspflicht; das Verf?gungsrecht die Rechte auf den Verm?genswert der Sache, auf Sicher- heit und zur ?bertragung, das Fehlen der Befristung sowie die Haftungspflicht, die Haftungspflicht f?r Schulden und die Anwart- schaft auf erloschene Rechte Dritter. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-76 haben. Schlager und Ostrom unterscheiden auch nicht zwischen Rechten privater und ?ffentlicher Eigent?mer. F?r die Bezeichnung als Eigentumsrechte ist allein entscheidend, ob und in welcher Weise ein Recht Auswirkungen auf die k?nftige Gestaltung und Nutzung des Ressourcensystems hat. Entscheidungsebene Ablaufregeln operational rules Kollektiventscheidungen collective choice rules Kategorie von Eigentumsrechten access Zugang withdrawal Entnahme manage- ment Steuerung / Gestal- tung exclusion Ausschlu? Dritter alienation Verf?gung authorized entrant Besucher boxcheckbld authorized user Nutzer boxcheckbld boxcheckbld authorized claimant Berechtigter boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld proprietor Besitzer boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld Ka teg ori en de r h an de lnd en Su bje kte (R ec hte inh ab er) owner Eigent?mer boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld Tabelle 5: Eigentumsrechte und deren Inhaber in Ressourcensystemen. (nach Schlager & Ostrom 1992: 249ff.; ver?ndert nach Berge 2003b: IVa). Ostrom weist selbst auf die Fraglichkeit hin, ob es sich bei Eigentum ohne das Recht der Verf?gung um echtes privates Eigentum handeln kann (Ostrom 1999b: 339)217. Der Grundgedanke ihres Schemas ist jedoch kein juristischer, sondern ein ?konomisch-analytischer: Betrachtet wird der gesamte in einem Ressourcensystem bestehende Handlungsraum. In diesem werden die Gestaltungs- und Handlungsm?glichkeiten sowie ihre Zuordnung zu verschiedenen Akteuren analysiert. Diese M?glichkeiten werden als Eigentumsrechte bezeichnet. Mit einer solchen Betrachtungsweise l??t sich der Grad der Dezentralisation bzw. Zentralisation von Entscheidungen in einem Ressourcensystem ebenso beschreiben wie die Zuordnung von Nutzen und Kosten sowie die Machtpositionen und Abh?ngigkeiten der verschiedenen Akteure. Im f?r diese Untersuchung interessierenden Zusammenhang der Fragmentierung von Eigentum l??t eine Analyse mit diesem Schema zudem neben einer r?umlichen Fragmentierung auch eine rechtliche Aufspaltung des Eigentums erkennen. Auch Heller (1998: 637) behandelt in der Analyse der Eigentumsentwicklung in Transformations- gesellschaften ?ffentliche Regulation aufgrund ihrer Wirkung wie Eigentumsrechte218: "[R]egulators are included here, because the rights they exercise are often decisive in blocking market use of property. Local agencies find themselves often using their rights as if they were owners because they lack indirect mechanisms of governmental control over real estate such as zoning boards and property taxes." Um die unterschiedlichen St?rken der Rechte zu trennen und zu gro?e inhaltlichen Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Eigentumsbegriffen zu vermeiden, werden im weiteren Verlauf der Un- tersuchung Zugangs- und Entnahmerecht als Nutzungs- und Aneignungsrechte, die drei anderen Rechte als Eigentumsrechte bezeichnet (Tabelle 6). 217 Eine Br?cke zur juristischen Begrifflichkeit entsteht, wenn man die Rechte auf der Ablaufebene und der Ebene der kollektiven Wahlhandlungen den juristischen Kategorien der Nutzung und der Verf?gung zuordnet; so auch Hattenhauer (1989: 89): "Bildhaft gesprochen handelt es sich bei der Grenze zwischen Nutzung und Verf?gung um die Schwei?naht des Eigentums." 218 Vgl. S. 2-79. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-77 Eigentumsrechte im weiteren Sinn (nach Schlager & Ostrom 1992) bdown bdown Nutzungs- und Aneignungsrechte ? Zugang ? Entnahme Eigentumsrechte im engeren Sinn ? Management ? Ausschlu? ? Verf?gung Tabelle 6: Verwendung des Begriffs Eigentumsrechte. Im weiteren Verlauf der Untersuchung findet dieses Analyseschema von Schlager & Ostrom in dieser modifizierten Form Anwendung, da es sich f?r vergleichende Analysen erneuerbarer Ressourcen- systeme einschlie?lich des Waldes verbreitet bew?hrt hat219 (Grafton 2000: 508ff., Berge 2003b: IVa). 2.3.8.2 Fragmentierung von Eigentumsrechten und Leistungsf?higkeit von Ressourcen- systemen Zwischen der Zahl der Eigent?mer und Aneignungsberechtigten in einem Ressourcensystem und seiner nachhaltigen Nutzbarkeit besteht ein Zusammenhang, der von Art und Umfang ihrer Rechte abh?ngig ist. Zwei Extremsituationen, die tragedy of the commons und die tragedy of the anti- commons, beschreiben den theoretischen Rahmen f?r diesen Zusammenhang. Allmenden (engl. commons) sind im klassischen Wortverst?ndnis "der Teil der Flur einer Gemeinde, der sich im Gemeineigentum der Dorfgenossen (=Markgenossenschaft) befand, gew?hnlich Weide, Wald und ?dland, das von den Mark- genossen zur Viehweide, Schweinemast, Holznutzung, Jagd und Fischerei genutzt wurde." (Der Neue Brockhaus 1996/1999: 404)220 Nach der G?tertheorie wird der Begriff der Allmende f?r solche Ressourcensysteme verwendet, deren Nutzung rival erfolgt, in denen jedoch keine (zugangsoffene Allmende) oder nur beschr?nkte (zu- gangsbeschr?nkte Allmende) Ausschlu?m?glichkeiten gegen Dritte bestehen221. Anticommons (Anti-, Gegenallmenden) sind durch kleinstteilig fragmentierte Eigentumsrechte ge- pr?gte Ressourcensysteme, deren Nutzung durch vollkommene Ausschlu?rechte vieler zum Erliegen kommt (Heller 1998: 624)222. 2.3.8.2.1 Die tragischen Commons (Die Tragik der Allmende) Am Beispiel einer Allmendweide demonstrierte Garret Hardin 1968 seine Auffassung, da? der unab- h?ngige, allein vom Ziel der Maximierung seines Eigennutzes geleitete, rational denkende Mensch nicht in der Lage sei, zu einer langfristig nachhaltigen Nutzung eines Ressourcensystems zu ge- langen223. So wollte er darlegen, da? aus der Verfolgung individuellen Nutzens entgegen der Vor- 219 Grafton (2000: 508ff.) verwendet es z.B. f?r die vergleichende Bewertung der Resultate verschiedener Eigentumsrechtsregime im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung bei Fischbest?nden, Gemeinschaftsw?ldern und einem Nationalpark. 220 Berge (2003a: 2) definiert Allmenden weitergehend als "[j]edes Gebiet, in dem eine abgegrenzte Gruppe von Personen, die Allmendeberechtigten, legitime Rechte zur Ernte/Nutzung seiner Ressourcen oder G?ter besitzt." Das verbindende Element zwischen beiden Definitionen ist, da? nicht Individuen, sondern stets eine Gruppe von Menschen aneignungsberechtigt ist. 221 Vgl. Tabelle 2. 222 Im folgenden werden Allmende / commons synonym verwendet. F?r die alternative Extremsituation wird, wie in der einschl?gigen Literatur ?blich, grunds?tzlich nur der Begriff Anticommons verwendet. 223 Hardin war damals Professor f?r Biologie an der University of California. Der Vortrag wurde vor der American Association for the Advancement of Science gehalten und bezog sich prim?r auf das Problem des rasanten Bev?lkerungswachstums sowie auf als globale Allmenden (engl. global commons) bezeichnete gro?e Ressourcensysteme wie Atmosph?re, Flu?systeme oder Ozeane. Diese sind auch heute noch weitgehend frei zug?ngliche open access (zugangsoffene) - Allmende-Ressourcensysteme, an denen (noch) keine Eigentumsrechte und damit Ausschlu?m?glichkeiten bestehen, deren Nutzung allerdings auch durch politische Allo- kationsentscheidungen noch gar nicht oder erst ansatzweise reguliert ist und damit zu einer Verschwendung des Nutzens f?hrt (engl. dissipation of rent) f?hrt (vgl. dazu z.B. Grafton 2000: 504; Arnold 1998: 2; WBGU 2002). Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-78 stellung von Adam Smith's unsichtbarer Hand keine allgemeine Wohlfahrt entstehen wird (Hardin 1968). Diese Weide wird ? stellvertretend f?r eine gr??ere Zahl von Nutzungsberechtigten ? von zwei Hirten beschickt. Die nach Maximierung ihres jeweiligen individuellen Nutzens strebenden Hirten werden bei rationalem Handeln die St?ckzahl ihres Weideviehs st?ndig erh?hen. Denn je mehr Vieh der einzelne auf die Weide stellt, um so gr??er ist sein Nutzen im Verh?ltnis zum anderen Hirten. Die langfristige ?bernutzung des Ressourcensystems durch eine st?ndige Aufstockung der Viehbest?nde wird dabei nicht ins Kalk?l gezogen. "?this is the conclusion reached by each and every rational herdsman sharing a commons. Therein lies tragedy. Each man is locked into a system that compels him to increase his herd without limit ? in a world that is limited. Ruin is the destination towards which all men rush, each pursuing his own best interest in a society that believes in the freedom of the commons. Freedom in a commons brings ruin to all." (Hardin 1968: 1244) Eine gro?e, ggf. wachsende Zahl rational handelnder Nutzer, die immer mehr Vieh auf die Weide schicken, f?hrt zur ?bernutzung und damit Degradation oder gar Zerst?rung der Allmende. Hardin nannte zwei L?sungsm?glichkeiten f?r diese als tragedy of the commons bezeichnete Dilemmasituation, n?mlich die Privatisierung oder die Verstaatlichung des Ressourcensystems. In beiden F?llen werden Eigentumsrechte geschaffen, die dem Jedermann den Zugriff auf die Ressour- cennutzung versagen und durch die Begrenzung von Nutzungen erst die M?glichkeiten der Steuerung des Ressourcensystems schaffen. Die erste M?glichkeit ist die ?berf?hrung der Allmenden in privates Eigentum224. Ein privater Eigen- t?mer kann dann andere Interessenten von der Nutzung des Ressourcensystems ausschlie?en. Der Schutz gegen ?bernutzung erfolgt dadurch, da? die dauerhafte Erhaltung der Nutzbarkeit des Res- sourcensystems einen Wert f?r die daran Interessierten erh?lt. Dieser Wert dr?ckt die Knappheit der gewonnenen G?ter und Dienstleistungen aus. Er steuert das individuelle Verhalten von Eigent?mern und Nicht-Eigent?mern mittels Tauschbeziehungen an M?rkten und sorgt damit f?r die Allokation des Ressourcensystems225. Die Alternative zur Privatisierung der Eigentumsrechte ist die Verstaatlichung, d.h. die Schaffung staatlicher Eigentumsrechte am Ressourcensystem226. Da es in diesem Fall keinen verhaltens- steuernden Austausch zwischen Eigent?mern und Nicht-Eigent?mern an M?rkten gibt, sah Hardin eine politische Entscheidung ?ber eine Allokation der knappen Ressourcen als n?tig an. Dann w?rde die ?ber der Tragf?higkeit des Systems liegende Zahl von Nutzern ebenfalls ausgeschlossen bzw. die Nutzung beschr?nkt werden, allerdings nicht ?ber den Marktmechanismus, sondern mittels des Befehls einer dazu legitimierten staatlichen Instanz. Ohne eine gewisse Form von Zwang sei der horror of the commons nicht zu umgehen (Hardin 1968: 1247). Denn Allmenden seien allenfalls bei geringster Bev?lkerungsdichte m?glich, bei steigender Bev?lkerung m??ten sie Zug um Zug aufgegeben werden (Hardin 1968: 1248)227. Hardins Beispiel beschreibt den Fall der zugangsoffenen Allmende. Bei solchen open access - Sy- stemen besteht bei zunehmender Zahl der Nutzer tats?chlich die Gefahr einer durch die Erneuerungs- rate des Systems nicht mehr ausgleichbaren Nutzungsh?he, die schlie?lich zur ?bernutzung des Res- sourcenkapitals f?hrt, ohne da? dies durch an sich rational handelnde, individuelle Nutzer aufzuhalten w?re. Nachhaltige Ressourcennutzung wird dann unm?glich. Neben diesen zugangsoffenen Allmen- den gibt es aber auch den Fall der zugangsbeschr?nkten limited access - Allmenden. Sie nehmen eine 224 Hardin spricht beim Weg der Privatisierung ausdr?cklich von Verkauf: "[W]e might sell them (die Allmenden; Anm. C.S.) off as private property." (Hardin 1968: 1245) 225 Zwei Anmerkungen sind hier zu machen: Zum einen bedarf die Entscheidung zur Privatisierung der politischen Entscheidung einer ?bergeordneten Instanz. Die Entscheidung zur Privatisierung ist nicht privatisierbar (Ostrom 1990: 13). Zum anderen w?rde dann, wenn durch die Privatisierung klare Eigentumsverh?ltnisse geschaffen sind, doch wieder die von Hardin in Zweifel gezogene unsichtbare Hand Adam Smith's zur Wirkung gelangen. 226 In einer sp?teren Schrift bezeichnet Hardin die Alternative ?ffentliches Eigentum explizit als Sozialismus (Hardin 1978: 314; zit. nach Ostrom 1990: 9). 227 Vgl. dazu auch Ostrom (1999b). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-79 Mittelstellung zwischen Hardins Alternativen einer vollst?ndigen Privatisierung und einer vollst?n- digen staatlichen Steuerung ein. In diesem Fall kann eine Gruppe von Aneignungsberechtigten die Allmende durch Ausschlu?rechte gegen Au?enstehende abschirmen und ggf. gruppenintern durch Zuweisung von Rechten und Aufstellung von Regeln eine langfristige Nutzbarkeit erreichen. 2.3.8.2.2 ? und die tragischen Anticommons (Die Tragik der Anti-Allmende) W?hrend in zugangsoffenen Allmende-Ressourcensystemen grunds?tzlich, im Fall von Zugangs- beschr?nkungen nur bei unzureichenden Regeln der Ressourcennutzung Hardins tragedy of the commons mit einer ?bernutzung des Ressourcensystems droht, wurde insbesondere von Michael Heller228 eine bei ausgepr?gter Fragmentierung der Eigentumsrechte an Ressourcensystemen auf- tretende andere Dilemmasituation, die tragedy of the anticommons, beschrieben, deren Ergebnis eine Unternutzung von Ressourcensystemen ist. Heller definiert eine Anticommons - Situation folgenderma?en: "?multiple owners are each endowed with the right to exclude others from a scarce resource, and no one has an effective privilege of use." (Heller 1998: 624) Nach den Ursachen werden ? r?umliche Anticommons (engl. spatial anticommons), bedingt durch kleinstfl?chige Fragmen- tierung des Eigentums, ? rechtliche Anticommons (engl. legal anticommons), bedingt durch weitgehende Aufspaltung der Eigentumsrechte in Teilrechte, unterschieden (Heller 1998: 651). Heller belegt die weite Verbreitung von Anticommons anhand zahl- reicher Beispiele. Den Fr?hst?cksflockenpackungen von Quaker Oats wurden 1955 Eigentums- urkunden f?r 21 Millionen je einen Quadratzoll kleine Grundst?cke im Yukon-Territorium beigelegt. Wegen der Kleinheit konnten die Eigentumsrechte nicht ausge?bt werden, die Grundst?cke fielen innerhalb von 15 Jahren an den kanadischen Staat zur?ck. Die amerikanische Bundesregierung teilte 1880 indianischen Einwohnern jeweils rd. 70 ha gro?e Grundst?cke zu. Da in deren Tradition Realteilung verp?nt war und das Land nur zur gesamten Hand vererbt werden durfte, bildeten sich nach wenigen Generationen ausgedehnte, entscheidungsunf?hige Gemeinschaften von Eigent?mern. 1980 hatte jedes Grundst?ck rd. 196 Eigent?mer, jeder Eigent?mer Anteile an 14 Grundst?cken. Die Kosten der treuh?nderischen Verwaltung durch die US-Regierung erreichten allein f?r die Laufendhaltung der Eigent?merlisten, die Aufteilung und ?berweisung von Pachtzinsen ein Mehrfaches der Pachth?he, die Auszahlungen an die Eigent?mer lagen dagegen z.T. im Bereich weniger Cents229. Gerade im Zuge der Transformation von sozialistischen zu freiheitlichen Eigentumsformen entstanden zahlreiche Anticommons neu. Heller untersuchte im Detail den Fall der Moskauer Komunalki (Heller 1998: 650ff.). Komunalki sind gro?e, ehemals herrschaftliche Wohnungen, die nach der Oktoberrevolution in staatliche Gemeinschaftswohnungen umgewandelt wurden. Die Wohnr?ume wurden je einer Familie zugewiesen, K?che, Bad und Flur dagegen gemeinschaftlich genutzt. Im Zuge der Privatisierung in Ru?land Anfang der 1990er Jahre bekamen die Bewohnerfamilien jeweils das Eigentum an ihrem Zimmer zugewiesen. Jenseits der Zimmerw?nde sind die Eigentumsrechte f?r die ?brige Wohnung jedoch beschr?nkt. Die Vermietung der R?ume erfordert die Zustimmung aller Eigent?mer in der Komunalka, jeder besitzt gegen eine solche Ver?nderung ein Vetorecht. Bei guter Lage ist der Wert einer zusammengef?hrten gro?en Wohnung erheblich h?her als die Summe der Einzelwerte der Zimmer. Die fragmentierten Eigentumsrechte m?ssen dazu allerdings geb?ndelt werden, alle Zimmereigent?mer zur Ver?u?erung an den gleichen Erwerber bereit sein. Am Beispiel einer einfachen Komunalka mit nur 4 Zimmern zeigt Heller die Schwierigkeiten dieser B?ndelung. Jedes Zimmer kann vom Eigent?mer ohne ?nderung der Nutzungsm?glichkeiten f?r 25.000$ verkauft werden. Die vollst?ndige Wohnung h?tte dagegen einen Wert von 500.000$. Der 228 Heller ist Professor f?r Liegenschaftsrecht (Real Estate Law) an der Columbia Law School. 229 Ein weiteres Beispiel ist der Wiederaufbau der 1994 von einem Erdbeben zerst?rten japanischen Stadt Kobe, der sich ?ber viele Jahre verz?gerte, weil das Grundeigentum in der Innenstadt kleinstteilig fragmentiert und von zahlreichen Rechten ?berlagert war, deren Inhaber alle einer Wiederbebauung zustimmen mu?ten (Heller 1998). Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-80 B?ndelungsgewinn betr?gt theoretisch 400.000$ abz?glich der Transaktionskosten. Da die Zimmereigent?mer in der Regel nicht gemeinschaftlich handeln, die Eigentumsrechte b?ndeln und die Wohnung gemeinsam weiterverkaufen, tritt meist ein Makler als externer B?ndler auf. Wissen die einzelnen Zimmereigent?mer um die Wertsteigerungsm?glichkeit, werden sie ihr Eigentum nicht um 25.000$ verkaufen, sondern k?nnen als Beteiligung an der Wertsteigerung einen Aufschlag fordern. Fordert jeder Zimmereigent?mer einen Aufschlag von 50.000$, erh?lt der externe B?ndler erst durch Zahlung dieses Preises die Chance bzw. Option auf den Wert der Gesamtwohnung230. Geht der Makler darauf ein, h?tte er immer noch einen Gewinn von 100.000$ abz?glich der Transaktionskosten. Die Zimmereigent?mer k?nnen sich aber auch strategisch verhalten und einen h?heren Aufschlag fordern231, um selbst den Gewinn aus der Umwandlung abzusch?pfen. Das Gesch?ft kommt dann nur zustande, wenn der Aufschlag maximal so hoch ist, da? der K?ufer gerade noch keinen Verlust macht. Im Fallbeispiel w?rde dieser maximale Aufschlag 100.000$ je Zimmer abz?glich der Trans- aktionskosten betragen232. Jeder Zimmereigent?mer hat dabei eine Quasi-Monopolstellung, die ihm darauf zu spekulieren erlaubt, einen m?glichst gro?en Anteil des Umwandlungsgewinnes ab- zusch?pfen. Der letzte verkaufsbereite Zimmereigent?mer k?nnte aber den gesamten noch offenen Differenzbetrag zwischen den bereits erfolgten Zahlungen an die anderen Eigent?mer und dem Wert der geb?ndelten Immobilie fordern und damit besser als die anderen Zimmereigent?mer abschneiden. Als Druckmittel kann er damit drohen, das Gesch?ft durch seinen Nicht-Verkauf zu blockieren. Die vorausgehenden Ank?ufe durch den externen B?ndler w?ren dann fast wertlos. Rational handeln hei?t in diesem Falle aus Sicht des Zimmereigent?mers warten k?nnen. Wenn aber alle Zimmereigent?mer rational handeln, warten alle ab, die Komunalka wird dann nie zusammengef?hrt. Aber auch keiner der Eigent?mer wird in diesem Fall mehr als 25.000$ beim Verkauf seines Zimmers bekommen k?nnen. Vier Zimmereigent?mer sind eine kleine, ?berschaubare Zahl; jeder kennt jeden, eine durch Ver- handeln zwischen ihnen abgestimmte Strategie und eine ?bereinkunft mit dem Makler scheint in einer solchen kleinen Gruppe grunds?tzlich erreichbar. Je gr??er die Zahl der Beteiligten ist, um so schwieriger ist es aber, das Problem durch Verhandlungen zu l?sen (Heller 1998: 650ff.).233. Ein ?hnliches Problem tritt beim Bau von Versorgungsleitungen auf, die ?ber kleinparzellierte Grundst?cke gef?hrt werden sollen. Das Recht zum Leitungsbau ist ein sogenanntes Kettengut (Engel 2002: 43). Jeder durch die Leitungstrasse betroffene Eigent?mer mu? der Benutzung seines Grund- st?ckes f?r den Bau zustimmen. Jeder hat damit ein vollst?ndiges Ausschlu?recht gegen den Leitungs- bauer. Der Grundst?ckseigent?mer mit dem l?ngsten Atem kann alles blockieren oder den gesamten Gewinn des Leitungsbauers absch?pfen. Ein Ausweg besteht in staatlichen Eingriffen in das Eigentum in Form der Enteignung. Verfahren und Zeitdauer einer Enteignung verursachen dem Leitungsbauer unter rechtsstaatlichen Verh?ltnissen jedoch hohe Transaktionskosten, die er gerne vermeiden m?chte. Auch dies flie?t in das rationale Kalk?l der Beteiligten mit ein. Der Leitungsbauer wird im Zweifel zur Vermeidung eines langwierigen Enteignungsverfahrens bereit sein m?ssen, eine Befriedungspr?mie zu bezahlen. Das Kettengut ist dabei nicht die Anticommons-Situation. Die Anticommons liegen vielmehr in den fragmentierten Rechtsverh?ltnissen, die zur Realisierung des Kettengutes ?berwunden werden m?ssen. Ketteng?ter sind ein Sonderfall nat?rlicher Monopole. Als nat?rliche Monopole gelten G?ter, die eine subadditive Kostenfunktion aufweisen (Blum 2004: 162)234. Eine Kommune kann eine Stra?e im par- zellierten Gemeindegebiet effizienter bereitstellen als wenn jeder Grundst?ckseigent?mer einen kurzen 230 Der Optionswert ist die willingness to pay des Erwerbers f?r k?nftige m?gliche Nutzungen. Er bringt die Erwartung des K?ufers hinsichtlich der k?nftigen Nutzungsm?glichkeiten zum Ausdruck. Er entspricht einem Erwartungswert (Klemperer 1996: 532). 231 Strategisches Handeln bedeutet, "die Reaktionen anderer in das eigene Kalk?l einzubeziehen" und sie ggf. durch eigenes vor- ausschauendes Handeln unwirksam zu machen oder im eigenen Interesse einzusetzen (Blum 2004: 466). 232 Das w?re dann ein bedingter Wert (engl. contingent value), der die Verkaufsbereitschaft (engl. willingness to sell) ausdr?ckt (vgl. Klemperer 1996: 432). 233 Da? dennoch viele Komunalki wieder geb?ndelt wurden, r?hrte auch vom Einsatz krimineller Mittel gegen sperrige Zimmereigent?mer her, eine M?glichkeit zur L?sung der Anticommons-Problematik, die in freiheitlich-demokratischen Gesell- schaften selbstverst?ndlich ge?chtet ist (Heller 1998: 650ff.). 234 Eine subadditive Kostenfunktion "? besagt, da? ein einzelner Unternehmer die insgesamt nachgefragte Menge eines Gutes allein zu geringeren Kosten produzieren kann als bei einer Aufteilung der Produktion auf zwei oder mehr Unternehmen", so da? das Monopol die hinsichtlich der Kosten effizienteste Organisationsform des entsprechenden Marktes w?re (L?ke 2001: 35). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-81 Wegabschnitt selbst bauen und unterhalten m??te. Denn dann h?tte jeder ein Ausschlu?recht zun?chst gegen die Errichtung des Weges und danach gegen alle anderen Nutzer des Weges. Nat?rliche Mono- pole treten in Netzsektoren der Volkswirtschaft auf und betreffen jeweils deren Netzinfrastrukturteil, z.B. Bahn-, Leitungs-, Stra?ennetze (L?ke 2001: 42)235. Auch hier besteht die Anticommons-Situation darin, da? Voraussetzung f?r eine effiziente Produktion oder Bereitstellung die Koordination vieler kleiner Interessen w?re, die aber f?r sich allein das Gut nicht, jedenfalls nicht effizient, bereitstellen k?nnen. Buchanan236 und Yoon sehen im Anticommons-Problem einen zentralen, bisher untersch?tzten Er- kl?rungsansatz f?r Ineffizienzen in der Ressourcennutzung: "We suggest that perhaps Heller has opened up inquiry into a much more important subject area than his relatively limited applications may seem to imply. 'Anticommons' is a useful metaphor for understanding how and why potential economic value may disappear into the 'black hole' of resource underutilization, a wastage that may be quantitatively comparable to the overutilization wastage employed in the conventional commons logic." (Buchanan & Yoon 2000: 2)237 Sie entwerfen ein ?konomisches Modell zun?chst f?r ein Ein-G?ter-System und eine lineare Nach- fragefunktion, das Anticommons- und Commons-Problem als symmetrische Probleme erkl?rt238. Der Anticommons-Zustand beschreibt darin die volkswirtschaftlich ineffiziente Unternutzung, die (zu- gangsoffene) Commons-Situation die nicht nachhaltige, zerst?rende ?bernutzung von Ressourcen. Die Eigentumsrechte werden in diesem Modell nach ihrer Wirkung in den zwei Kategorien zusam- mengefa?t. Ausschlu?rechte erlauben ihrem Inhaber, andere vom Zugang zu einer Sache fernhalten zu d?rfen, Nutzungsrechte stellen den Anspruch dar, von anderen vom Zugang zu der Sache nicht aus- geschlossen werden zu d?rfen (Heller 1998: 672). Bezogen auf das Schema von Schlager und Ostrom umfassen die Nutzungsrechte das Zugangs- und Entnahmerecht, d.h. die kurzfristigen Rechte, die Ausschlu?rechte die l?ngerfristig wirksamen Rechte f?r Management, Ausschlu? und Verf?gung. Grund f?r die Ressourcenverschwendung der Commons-Situation ist eine vollst?ndige Dezentrali- sierung der Nutzungsentscheidungen mittels Nutzungsrechten, ohne da? die negativen Auswirkungen der eigenen Ressourcennutzung auf die aktuelle und k?nftige Ressourcennutzung anderer dem an- eignungsberechtigten Nutzer ?ber Ausschlu?rechte individuell zugeordnet und damit sein Ent- scheidungsverhalten beeinflussen w?rden. Jede von ihm zur Gewinnung von Ressourceneinheiten aufgewendete Inputeinheit reduziert gleichm??ig die Nutzungsm?glichkeiten aller anderen Berech- tigten. Erst die vollst?ndige Zentralisierung der Entscheidungsgewalt ? entweder im privaten Eigen- tum oder unter einem staatlichen Regime ? internalisiert diese externen Effekte. Dies sind die beiden schon von Hardin genannten M?glichkeiten zur L?sung des Commons-Problems. Grund f?r die Ineffizienz der Anticommons-Situation ist dagegen die vollst?ndige Dezentralisierung der Ausschlu?rechte in kleinsten Fragmenten. Viele Eigent?mer m?ssen koordiniert werden, um einzelne Ressourceneinheiten sinnvoll zu erm?glichen. Jede von einem Eigent?mer weniger auf- gewendete Inputeinheit reduziert die Nutzungsm?glichkeiten aller anderen Berechtigten (Buchanan & Yoon 2000: 4). Obwohl das Modell ein Ein-G?ter-System mit linearer Nachfragefunktionen abbildet, kann es auch als vereinfachter Ansatz f?r Mehrg?tersysteme und nicht-lineares Nachfrageverhalten verwendet werden, um die Folgen der Fragmentierung von Nutzungs- bzw. Ausschlu?rechten auf die Ressourcennutzung mit dem Nutzen bzw. der Rente der Berechtigten zu erkl?ren. Denn wenn schon im Eing?ter-System die Fragmentierung von Rechten derartige Folgen hat, mu? dies um so mehr in Mehrg?tersystemen mit zus?tzlichen Rechten gelten. Eine M?glichkeit als Ansatz in Mehrg?tersystemen k?nnte sein, den 235 Die Netzdienstleistung (Bahnbetrieb, Telefondienste, Busverkehr) ist dagegen kein nat?rliches Monopol (L?ke 2001: 42). 236 James Buchanan erhielt den Nobelpreis f?r Wirtschaftswissenschaften 1986 f?r seine interdisziplin?ren Arbeiten auf dem Gebiet der Rational bzw. Public Choice - Theorie. 237 Buchanan und Yoon verwenden die Anticommons-Problematik in Erweiterung der Hellerschen ?berlegungen zu den rechtlichen Anticommons auch als Erkl?rungsansatz f?r die Ineffizienz staatlicher B?rokratien: Wenn f?r die Realisierung eines Projekts eine Vielzahl unterschiedlicher und unabh?ngiger staatlicher Genehmigungen erforderlich ist, kann dies ebenfalls als Anticommons beschrieben werden. 238 Eine zusammenfassende Darstellung des Modells enth?lt Anhang 9.1. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-82 Blick besonders auf das Ressourcenkapital zu werfen. Denn Commons- und Anticommons-Situa- tionen beim Ressourcenkapital erscheinen aufgrund dessen zentraler Stellung f?r die langfristige Leistungsf?higkeit und Nutzbarkeit eines Ressourcensystems besonders problematisch. Individuelles, rationales Handeln sehr kleiner Interessen f?hrt folglich in einer Anticommons-Situation zur Nicht- oder Unternutzung eines Ressourcensystems. Strategisches Verhalten weniger, sogar einzelner Akteure kann die Produktion eines Gutes zus?tzlich be-, oft verhindern. Je gr??er die Zahl der Akteure, ein um so gr??eres Kommunikationsproblem besteht zwischen ihnen und desto geringer sind die Aussichten, Verhandlungsl?sungen zu erreichen. Anders ausgedr?ckt werden dann die Trans- aktionskosten im Verh?ltnis zum Wert des Gutes un?berwindlich hoch. F?r eine die Leistungsf?hig- keit des Ressourcensystems aussch?pfende Nutzung mu? folglich die Fragmentierung ?berwunden und eine Situation funktionsf?higen Eigentums oder eine Organisation, die die Ressourcennutzung lenkt, geschaffen werden. Letztere kann ggf. auch der Staat sein. Dies w?re die gleiche L?sung wie von Hardin bei der tragedy of the commons vorgeschlagen. Anders als bei Hardin ist die zweite L?sung der tragedy of the anticommons aber nicht die Privatisierung, sondern die Wiederherstellung funktionsf?higen privaten Eigentums. Das Modell erkl?rt die Folgen der beiden symmetrischen Dilematta der ?ber- und Unternutzung einer Ressource. Doch beantwortet es nicht die kausale Frage, warum Commons und Anticommons ?ber- haupt entstehen. Dies ist m?glich, wenn man das Commons- und Anticommons-Problem unter dem Gesichtspunkt der Transaktionskosten beschreibt und damit auf eine vergleichbare Ursache zur?ck- f?hrt. Bei der tragedy of the commons wird die ?bernutzung dadurch herbeigef?hrt, da? in einem zugangsoffenen System infolge zu hoher Transaktionskosten keine wirksamen Institutionen zur Regu- lierung der Nutzung in Form von Ausschl?ssen aufgestellt und durchgesetzt werden k?nnen; jeder Nutzer verh?lt sich dann am sinnvollsten als free rider239. Bei der tragedy of the anticommons wird die Unternutzung dadurch herbeigef?hrt, da? der wirksame Ausschlu? durch viele Eigent?mer infolge zu hoher Transaktionskosten f?r Verhandlungsl?sungen nicht ?berwindbar ist. Aus dieser Ursachen-Wirkungshypothese l??t sich auch eine ?berlegung formulieren, wie es zur Ent- stehung dieser Probleme kommt. Voraussetzung ist ein Ansto? aus dem sozialen System, z.B. durch Bev?lkerungswachstum oder politische Forderungen nach einer Umverteilung von Eigentum oder der Zuteilung der Eigentumsrechte an neuentdeckten G?tern und Dienstleistungen an bestimmte Inter- essengruppen, die die bisherigen Eigentumsrechte am Ressourcenkapital zu wenig ber?cksichtigen, d.h. eine Geringsch?tzung oder Mi?achtung des Anwartschaftskonzeptes240. Entschieden wird dabei v.a. nach kurzfristigen Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten. Im Fall der Anti- commons werden intergenerationelle Transaktionskosten, die k?nftig f?r eine neuerliche Eigentums- b?ndelung notwendig werden, vernachl?ssigt. Es kommt zur r?umlichen oder rechtlichen Aufteilung (Heller 1999: 1173). Im Fall der Commons wird auf die Schaffung langfristig wirksamer privater Eigentumsrechte zu- gunsten einer Mehrung von reinen Zugangs- und Entnahmerechten, d.h. Eigentumsrechten ohne Ver- antwortung f?r das Ressourcenkapital, verzichtet. Durch den Verzicht auf die Aufstellung von Regeln insbesondere ?ber die Erhaltung des Ressourcenkapitals werden ebenfalls kurzfristig intergenera- tionelle Transaktionskosten eingespart. 2.3.8.2.3 Schlu?folgerungen f?r das Eigentumskonzept in Ressourcensystemen Die Commons- und Anticommons- Theorien nach Hardin bzw. Heller, das Erkl?rungsmodell von Buchanan und Yoon sowie die ?berlegung zur Entstehung beider Situationen geben Hinweise, unter welchen Bedingungen privates Eigentum als Steuerungsinstrument in Ressourcensystemen so funk- tionsf?hig ist, da? gleichzeitig die nachhaltige Leistungsf?higkeit des Systems erhalten werden kann. Zun?chst k?nnen die Formen des Eigentums pr?ziser entlang einer Achse zwischen maximalem Zu- gang von Nutzungsberechtigten und maximalen Ausschlu?rechten von Individuen gegen den Zugang 239 Vgl. S. 2-21. 240 Vgl. Kap. 2.3.3. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-83 anderer gegliedert werden241. Heller (1998: 666ff.) unterscheidet dabei Allmende-, Privat- und Anti- commons-Eigentum (Abbildung 4). Die Eigentumsform privat wird danach durch das Vorherrschen von Ausschlu?rechten der Eigent?mer gegen?ber Dritten und ihren Zugangs- und Entnahmerechten gekennzeichnet. Sie mu? ferner aus ge- n?gend gro?en r?umlichen und rechtlichen St?cken des Eigentumsobjekts bestehen, so da? ein Eigent?mer erkennbar bleibt, der ?ber einen Mindestumfang an Eigentumsrechten bzw. ?ber eine aus- reichend gro?e, identifizierbare Fl?che verf?gt (Heller 1998: 673). Diese Eigentumsform impliziert, da? der Eigent?mer seine Ziele f?r die Nutzung weitgehend selbst bestimmen kann242. Die Eigentumsform Allmende zeichnet sich durch Nutzungsrechte aus, die Zugang und Entnahme, aber keine Ausschlu?rechte gegen Dritte gew?hren. Allmendeeigentum hat seine Berechtigung bei freien oder zwar knappen, aber nur mit einer geringen Nutzung belegten G?tern. A B C ? A B C ? Privates EigentumCommons Allmende Anticommons Gegen-Allmende open access limited access sole ownership = Individualeigentum limited exclusion full exclusion ABC ? DEF ? GHI ? JKL ? A, B, C ? ? haben jeweils vollst?ndige Zugangsrechte zum Ressourcensystem, aber keine Ausschlu?rechte gegen irgendeinen anderen Interessenten A, B, C ?? haben jeweils vollst?ndige Ausschlu?rechte gegen alle anderen am Ressourcen- system Interessierten A, B, C ? haben in einem abgegrenzten Nutzungsbereich individuelle Aus- schlu?rechte gegen alle anderen am Ressourcensystem Interessierten A, B, C ? (D, E, F) haben in einem abgegrenzten Nutzungsbereich voll- st?ndige Zugangs- rechte und f?r diesen gemeinsam Aus- schlu?rechte gegen andere Interessenten A, B, C ? (D, E, F) haben in einem abgegrenzten Nutzungsbereich voll- st?ndige Ausschlu?- rechte gegen- einander; sie k?nnen in diesem Bereich den Ausschlu? von Interessenten nur gemeinsam aufheben. ABC ? DEF ? GHI ? JKL ? A B C D E F G H I J K L ? ? ? ? Abbildung 4: Eigentumsformen und ihre Grenzen. (nach Heller 1999: 1198; erg?nzt) Die Eigentumsform Anticommons vermittelt dem einzelnen Eigent?mer aufgrund der r?umlichen oder rechtlichen Kleinheit nur schwache Rechte. Durch die extreme Fragmentierung mit einer Vielzahl von Ausschlu?rechten wird die Nutzung wie auch die Verf?gung ?ber das Eigentum verhindert. Anti- commons-Eigentum w?re z.B. dort sogar ausgesprochen sinnvoll, wo die Verhinderung von Nutzung mit dem Instrument Eigentum angestrebt wird (Heller 1998: 674). Dazwischen stehen die vermittelnden Formen von zugangsbeschr?nkten Allmenden (limited access) und ausschlu?beschr?nkten Anticommons (limited exclusion), die Heller zum Privateigentum rechnet, da innerhalb der Gruppe der Rechteinhaber durch Verhandlungsl?sungen die Nutzbarkeit des Res- sourcensystems in der Regel erreicht werden kann. Damit die Eigentumsform privat wirksam werden kann, sind nach Heller (1998: 666ff.) erforderlich: 241 Dies ist eine Anlehnung an die G?tertheorie. 242 Vgl. Kap. 1.3.2., Kap. 2.3.4. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-84 ? das Vorhandensein eines substantiellen r?umlichen und rechtlichen Kerns von Rechten aus dem Eigentumsrechteb?ndel ? der Eigentumskern (engl. core bundle of rights); ? die Erkennbarkeit eines Individuums als Eigent?mer f?r die Gesellschaft dadurch, da? ein Indi- viduum alle oder die meisten der Rechte des Eigentumsrechteb?ndels kontrollieren kann (engl. possibility of full ownership). Weil limited access und limited exclusion zur Eigentumsform privat z?hlen, mu? die Forderung nach einem erkennbaren Eigent?mer so verstanden werden, da? auch eine erkennbare Eigent?mergruppe existieren kann; ? die Vermeidung einer vollst?ndigen Aufteilung des Eigentumsrechteb?ndels (engl. restrictions on extreme decomposition); ? der Verzicht auf die Gew?hrung zu vieler Zutrittsrechte oder Ausschlu?rechte (engl. privileges of inclusion bzw. rights of exclusion), durch die das Eigentumsrechteb?ndel ?ber lange Zeit hinweg aufgebrochen wird. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, entstehen prohibitiv hohe Transaktionskosten f?r die Steuerung eines Ressourcensystems mittels des Instruments Eigentum. Diese Kosten k?nnen schlie?- lich zur Mi?achtung der Institution Eigentum f?hren, was zur Frage nach ihrer Berechtigung f?hrt. Weitere Schlu?folgerungen f?r die Steuerung von Ressourcensystemen mittels Eigentumsrechten k?nnen gezogen werden: ? Das ?konomische Modell von Buchanan und Yoon verdeutlicht lediglich Zusammenh?nge. Ein Optimalzustand der Ressourcennutzung wie auch die ihm entsprechenden Eigentums- und Nutzungsrechtsverh?ltnisse sind damit mangels Informationen kaum bestimmbar. Eher kann man von einem breiten Korridor um das wahrscheinliche Optimum herum sprechen, bei dessen Ein- haltung keine allzu gro?en Wohlfahrtsverluste zu erwarten sind. ? Allerdings sind auch die Grenzen dieses Korridors nicht pr?zise zu bestimmen. Da ein Abgleiten in einen nachteiligen Commons- bzw. Anticommons-Zustand deshalb m?glicherweise nicht recht- zeitig erkannt wird, sollten m?glichst autonome Mechanismen vorhanden sein, die eine zu starke Fragmentierung verhindern bzw. immer wieder zu einer Rekonsolidierung von Eigentumsrechten f?hren. Heller bezeichnet dies als boundary principle: "The boundary principle can be defined as a practical, real-world corollary to sole ownership. ? To be efficient as an economic institution and useful as a theoretical construct, private property requires the practical mechanisms of the boundary principle just as much as it requires the formal possibility of sole ownership." (Heller 1999: 1201f.) ? Im zugangsoffenen Allmende-Zustand wird das Ressourcensystem durch menschliches Handeln bis zur Zerst?rung umgestaltet, im Anticommons-Zustand ist Handeln blockiert und kann deshalb keine Ver?nderungen bewirken. Eine zugangsoffene Allmende ist deshalb langfristig gef?hrlicher, da sie nicht nur eine ?bernutzung zur Folge haben, sondern auch zu einer (irreversiblen) De- gradation des Ressourcenkapitals und damit zu einer Beschneidung der Nutzungsoptionen k?nf- tiger Generationen f?hren kann. Da der Anticommons-Zustand zu einer Unternutzung f?hrt, ist er weniger problematisch. Das Ressourcensystem kann ggf. zu einem sp?teren Zeitpunkt wieder in Betrieb genommen werden, soweit die Erhaltung des Ressourcenkapitals nicht hochgradig von externer Energiezufuhr abh?ngig ist. 2.3.9 Funktionsf?higkeit privaten Eigentums Dem Eigentum als privatem Freiheitsraum w?re es fremd, wenn f?r das Verh?ltnis von Eigentums- streuung und Eigentumskonzentration, Allokation und Verteilung oder seinen Einsatz als Steuerungs- instrument in Ressourcensystemen ein widerspruchsfreier, optimaler Zielzustand formuliert werden k?nnte. Die Frage, wo denn der richtige Zustand liegt, ist auch theoretisch gar nicht zu beantworten. Die Theorie kann zwar Hinweise zu sinnvollen Entwicklungsrichtungen oder Rahmenbedingungen geben, eine praktische Eigentumspolitik mu? diese Hinweise bewerten, ggf. aufgreifen und umzu- setzen versuchen. Die Beseitigung aller Widerspr?chlichkeiten w?re dabei auch gar nicht w?nschens- wert, denn aus ihrem Vorhandensein und ihrem Erkanntwerden ergibt sich die auch f?r langfristig wirksame Institutionen stets notwendige Fortentwicklung. Aus den angestellten ?berlegungen ?ber das Eigentum lassen sich einige wichtige Anforderungen an die Art und Verteilung von Grundeigentum ableiten, das nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sozial Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-85 hinsichtlich seiner Freiheitsfunktion, der f?r marktwirtschaftliche und freiheitlich-demokratische Ge- sellschaftsordnungen wichtigsten sozialen Folge, sowie als Steuerungsinstrument in gro?en lang- lebigen Ressourcensystemen funktionsf?hig sein soll. Unter der Grundannahme einer solchen Gesell- schaftsordnung243 lassen sich diese Anforderungen als Leitplanken f?r die ?konomische wie v.a. soziale Funktionsf?higkeit von privatem Eigentum bei langlebigen Eigentumsobjekten verstehen. Sie sind keine Ziele, sondern Bewertungskriterien f?r eine vorhandene Eigentumsstruktur und Pr?fma?st?be f?r die Absch?tzung der Folgen ?konomischer, gesellschaftlicher oder politischer Prozesse auf das private Eigentum. Aus den bisherigen Ausf?hrungen werden die nachstehenden Kriterien bzw. Leitplanken (L), die den Freiheitsraum des Eigentums aufspannen und ihn zugleich abgrenzen, abgeleitet: L 1: realisierbarer Nutzen Vorhandensein eines realisierbaren Nutzens, welcher Art auch immer, der f?r den Eigen- t?mer mit dem Eigentumsobjekt verbunden ist. L 2: selbstbestimmte Nutzung Ein hohes Ma? an selbstverantworteter und selbstbestimmter Gestaltung und Nutzung des Eigentumsobjektes (Art, Weise, Ort, Zeitpunkt). Rechte und Pflichten aus dem Eigentum m?ssen als "Chance der Freiheit" (Leisner 1976: 81), aber auch Verantwortung vom Eigent?mer gesp?rt werden244. L 3: langfristige dynamische Sicherheit Eine positive Erwartung beim Eigent?mer hinsichtlich der langfristigen Sicherheit des Eigentums, gerade auch hinsichtlich k?nftig neuer Nutzungsm?glichkeiten (entsprechend dem Anwartschaftskonzept245). L 4: keine extreme Konzentration Vermeidung extremer Konzentration in der Hand weniger Individuen oder kleiner Gruppen. L 5: breite Eigentumsstreuung Eine breite Streuung, mit besonderem Gewicht auf kleinerem Eigentum. L 6: Abwesenheit extremer Fragmentierung Vermeidung einer extremen Fragmentierung sowohl in Form r?umlicher als auch rechtlicher Anticommons. L 7: Vorhandensein eines substantiellen Eigentumskerns Der Eigentumskern mu? das Ressourcenkapital umfassen (jedenfalls wichtige Teile davon), dazu m?ssen mit ihm wesentliche Nutzungsrechte verbunden sein. Eine Auftrennung des Eigentums zwischen Ressourcenkapital und Nutzungen zerst?rt diesen Kern. L 8: Personalisiertes Eigentum Vorrang f?r personalisiertes Eigentum / Vermeidung von Anonymisierung von Eigentum in verselbst?ndigten Verm?gensmassen246. Diese Leitplanke hat eine zweifache Bedeutung: Zum einen im Hinblick auf die Bindung eines Eigent?mers an sein Eigentumsobjekt; denn je distanzierter Objekt und Eigent?mer sind, um so weniger kann die Freiheitsfunktion wirksam werden. Zum anderen im Hinblick auf die soziale Erkennbarkeit eines Eigent?mers oder einer Eigent?mergruppe f?r die anderen. 243 Jedenfalls einer grunds?tzlichen Bejahung von Freiheit und damit Privateigentum durch eine Mehrheit der Gesellschaft. 244 Dies gilt ausdr?cklich auch f?r das kleinere Eigentum (Leisner 1976: 83). Den Rechten aus dem Eigentum m?ssen Pflichten korrespondieren, sonst wird es zu Eigentum ohne Verantwortung. 245 Vgl. S. 2-58. 246 Das ist keine Festlegung der Rechtsform. Ggf. k?nnen auch juristische Rechtspers?nlichkeiten (wie die Ein-Mann-GmbH mit Gesellschafter-Gesch?ftsf?hrer) zu personalisiertem Eigentum passen. Freiheitsverwirklichung durch Eigentum 2-86 Erst die Beachtung dieser Leitplanken f?hrt zu den positiven sozialen Folgewirkungen des Eigentums in der Gesellschaft. Werden sie nicht beachtet, verliert Eigentum seine Wirksamkeit als freiheits- f?rdernde Institution sowohl bei der Individual- als auch der Sozialfunktion und zugleich als Steue- rungsinstrument in Ressourcensystemen. Die Leitplanken bed?rfen jedoch der Erg?nzung durch Mechanismen, die einerseits eine Neustrukturierung von Eigentum erlauben und dabei das ?ber- schreiten der Leitplanken verhindern und andererseits in der N?he der Leitplanken erlauben, Eigentum aus einer drohenden oder vorhandenen zu starken Fragmentierung zur?ckzuholen. Auch diese sind notwendige Bedingungen f?r funktionsf?higes privates Eigentum: M 1 Mechanismen zur Neustrukturierung von Eigentum Da Eigentum Ausdruck von Freiheit ist, sind freiwillige, nicht durch den Staat bestimmte ?bertragungsverfahren vorrangig (?bertragung ?ber M?rkte oder andere M?glichkeiten aktiven, gegenseitigen Austauschs). Ferner besteht die Notwendigkeit, da? eine gen?gende Zahl von Transaktionen stattfinden, d.h. Eigentum tats?chlich mobil sein kann und ist. M 2 Vorhandensein von Rekonsolidierungsmechanismen Mechanismen, die zu einer Beseitigung von Fragmentierung f?hren. Dabei besteht ebenfalls ein Vorrang f?r autonome Mechanismen wie die Selbststeuerung ?ber M?rkte. Daneben kommen auch staatlich gesteuerte Ma?nahmen in Frage. Mit diesen Kriterien ist ein theoretisches Fundament f?r die Analyse der Funktionsf?higkeit gelegt, das im folgenden auf kleineres privates Grundeigentum im Ressourcensystem Wald angewendet werden soll. Bevor dies geschehen kann, mu? noch die theoretische Grundlage f?r die zweite der Untersuchung zugrundeliegende Grundnorm ? Autonomie ? geschaffen werden. Dies ist nicht nur wegen deren eigenst?ndiger Bedeutung von Belang, sondern auch im Hinblick auf die Funktionsf?higkeit des Eigentums. Die instrumentelle Forschungsfrage fragt nach L?sungsans?tzen f?r ggf. festzustellende M?ngel in der Funktionsf?higkeit von kleinerem Privateigentum. Deshalb m?ssen Mechanismen be- trachtet werden, mit denen Eigentum innerhalb dieser Leitplanken gehalten, einmal abgedriftetes Eigentum ?ber die Grenzschwelle des Privateigentums zur?ckgeholt und damit Hellers boundary principle eingehalten werden kann. Leitplanken und Mechanismen ber?hren vielfach das Verh?ltnis von B?rger und Staat. Die konkrete Positionierung der Leitplanken ist eine Aufgabe, aber auch ein Ergebnis von Politik. Die Rechts- ordnung spielt daf?r eine wichtige Rolle, dies gilt auch f?r Bereinigungsmechanismen. So k?nnen im einfachsten Fall Verbote formuliert werden, die eine weitergehende Aufspaltung von Eigentum ver- hindern sollen, oder z.B. privilegierte Erwerbsrechte f?r andere Eigent?mer als Rekonsolidierungs- verfahren geschaffen werden. Bei Beachtung der Leitplanken gibt es jedoch nur ungen?gende Anhaltspunkte f?r eine optimale Eigentumszuordnung und -verteilung. Dieses Informationsdefizit besteht f?r alle Akteure einschlie?- lich des Staates. Deshalb sollte die Suche nach einer besseren Struktur und Verteilung des Eigentums den Menschen selbst ?berlassen bleiben. Voraussetzungen daf?r sind die Tauschf?higkeit bzw. Mobi- lit?t des Eigentums, die rechtlich wie faktisch m?glich sein mu?, aber auch Koordinationsmecha- nismen zwischen den B?rgern wie funktionierende M?rkte f?r Grundeigentum. In der N?he der Leitplanken erscheint neben diesen beiden grunds?tzlichen Mechanismen der staat- lichen Regulierung und des Marktes eine dritte M?glichkeit der Koordination ebenfalls geeignet, zur Funktionsf?higkeit von Eigentum beizutragen. Als Umkehrschlu? aus Hellers Aussage, da? zu viele Inhaber von Nutzungs- oder Ausschlu?rechten eine dezentrale Koordination zwischen Eigent?mern zum Erliegen bringen247, folgt, da? gerade im Randbereich des Privateigentums Verhandlungen, Regelbildung und Ausgleich zwischen den Eigent?mern funktionieren m?ssen, damit Privateigentum wirksam bleibt. Kleineres Privateigentum liegt notwendigerweise immer in diesem Randbereich. Des- halb mu? der Kooperation zwischen kleineren Eigent?mern besonderes Augenmerk geschenkt werden. Dies gilt gerade auch f?r die Wirksamkeit von Eigentum als Steuerungsinstrument gro?fl?chiger Res- 247 Siehe zum Originalzitat S. 2-70. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-87 sourcennutzung. Es gilt um so mehr, da im Randbereich funktionsf?higen Privateigentums limited access - Allmenden und limited exclusion - Anticommons zu erwarten sind, in denen die Koordination bzw. Kooperation innerhalb einer Gruppe von Eigent?mern erforderlich ist. Kleineres Eigentum und Kooperation sind deshalb gekoppelte Institutionen. Autonomie durch Kooperation 2-88 2.4 Autonomie durch Kooperation "Property is just as much about cooperation as it is about competition." Hanoch Dagan & Michael Heller in: Conflicts in Property (2004: 19) 2.4.1 Kooperation Unter Autonomie wird die Bef?higung bzw. Berechtigung sozialer Systeme verstanden, da? sie "im Rahmen bestimmter Schranken wie im Rahmen ihrer Austauschprozesse mit anderen Systemen ihre grundlegenden strukturellen Muster und Mechanismen selbst definieren, auf der Grundlage dieser strukturellen Mechanismen bestimmte Ziele, Werte, Normen, Inhalte selbst festlegen und schlie?lich eigenst?ndig die Einhaltung dieser Normen kontrollieren (k?nnen)." (Fuchs-Heinritz et al. 1995: 76) Autonomie ist wesentlich gepr?gt vom Fehlen der Aus?bung von Macht durch au?erhalb oder ?ber einer Gruppe stehende Personen oder Organisationen. Autonome Organisationen, die sich auf der lokalen oder regionalen Ebene bilden, sind Ausdruck des Subsidiarit?tsprinzips. Kooperation bedeutet in sozialer Hinsicht, da? Menschen auf freiwilliger Basis die Verfolgung ihrer Interessen b?ndeln und selbst?ndig nach Probleml?sungen suchen. Kooperation steht damit im Gegen- satz zu Konflikt und Konkurrenz (Fuchs-Heinritz et al. 1995: 371). Neben die Verfolgung ausschlie?- lich individueller Interessen (und damit die Erlangung eines pers?nlichen Nutzens) tritt ein kollektives Interesse bzw. das Streben nach der Erlangung von G?tern, die nur ?ber eine Gruppe zu erlangen sind. In der Innovationsforschung wird angenommen, "da? Kooperation innovative Probleml?sungen hervorbringen kann, die unter Wettbewerbs- bedingungen gerade nicht entdeckt werden oder zur Anwendung kommen k?nnen." (Czada 1998) Im wirtschaftlichen Sektor bedeutet Kooperation "das bewu?te Handeln von Wirtschaftseinheiten (nat?rlichen und juristischen Personen) auf einen gemeinsamen Zweck hin, wobei die Einzelaktivit?ten der Beteiligten durch Verhandlung und Abmachung koordiniert werden." (Boettcher 1974: 22, zit. nach Zerche et al. 1998: 99) L??t man in dieser Definition das Wort Wirtschaftseinheiten weg, ist sie allgemein auch au?erhalb des ?konomischen Sektors f?r Kooperation anwendbar. Kern jeder Kooperation ist danach eine Koopera- tionsvereinbarung, d.h. ein (m?ndlicher oder schriftlicher) Vertrag zwischen den Beteiligten. Autonomie erfordert Kooperation zwischen Individuen. Andererseits ist freiwillige Kooperation eine Folge von Autonomie248. Sie steht damit im Gegensatz zu erzwungener Kooperation, die nicht nur in totalit?ren Gesellschaftssystemen vorkommt. Auch in freiheitlich-demokratischen Grundordnungen gibt es durch Gesetzesbefehl angeordnete Kooperationen, die allerdings demokratisch legitimiert bzw. ver?nderbar sind249. Nachfolgend wird autonome Kooperation allerdings stets im Sinne von freiwil- liger Kooperation verwendet. Ein klassischer Bereich autonomer Kooperation ist das im 19. Jhdt. entstandene Genossenschafts- wesen. In Deutschland ist dessen Begr?ndung eng verbunden mit Friedrich W. Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch (Zerche et al. 1998: 10). Das Ziel solcher Genossenschaften ist die F?rde- rung von Erwerb und Wirtschaft ihrer Mitglieder, d.h. die F?rderung von deren wirtschaftlichen Inter- essen. Sie basieren, wie viele andere Kooperationen auch, auf den drei Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung (Abbildung 5). Selbsthilfe bedeutet, die Verfolgung eigener Interessen an eine Organisation, an der man beteiligt ist, zu ?bertragen und diese solidarisch mit anderen Mitgliedern zu erledigen. Sie steht damit im Gegen- 248 Vgl. S. 2-18. 249 Z.B. im gesamten Bereich der Sozialversicherungen, Berufsgenossenschaften, Innungen, Kammern, Jagdgenossenschaften, gesetzlichen Haftpflichtversicherungen. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-89 satz zur Fremdhilfe (zu der auch staatliche Hilfe geh?rt). Selbstverwaltung bedeutet, da? die Mit- glieder einer Kooperation sich eine eigene Organisation geben, deren Funktionen auch nur von Mit- gliedern besetzt werden k?nnen. Die Auswahl der Mitglieder hierzu erfolgt mittels demokratischer Wahlen (hierbei gilt der Wahlgrundsatz one man, one vote). Selbstverantwortung bedeutet, da? die Mitglieder einer selbstverwalteten Kooperation auch f?r die Folgen von deren Handeln einstehen m?ssen. Die Haftung kann dabei allerdings begrenzt werden (Zerche et al. 1998: 11ff.). Abbildung 5: Prinzipien genossenschaftlicher Kooperation. (Eigene Darstellung) Kleineres Eigentum ist auf der ?konomischen Ebene oft benachteiligt, in sozialer Hinsicht bringt es dagegen viele Vorteile. Gerade f?r kleineres Eigentum erg?nzt der Gedanke der Kooperation deshalb notwendigerweise die Eigent?merfreiheit (Dagan & Heller 2004: 19). Die zwei von Engel postulierten korrespondierenden Grundnormen der Freiheit (Eigentum) und der Autonomie (Kooperation) erweisen sich damit wiederum als eng verbunden250. Von zentraler Bedeutung f?r die Grundnorm der Autonomie ist nach Engel die Freiheit, sich mit anderen zusammenzuschlie?en (Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG)251. Durch diese Norm wird nicht nur das Recht zur Zusammenarbeit mit anderen gesch?tzt, sondern gleicherma?en auch das Recht, sich mit anderen nicht zusammenschlie?en zu m?ssen, und ebenso das Recht, eine Vereinigung wieder verlassen zu k?nnen (Engel 2001: 22). Autonome Kooperation erfordert, da? die Kooperierenden sich (er)kennen k?nnen. Der an Koopera- tion Interessierte mu? andere Personen, bei denen er ?hnliche Interessen erwarten kann, finden und ansprechen k?nnen, damit alle die M?glichkeit haben, nach freiem Willen, d.h. in einer rationalen, bewu?ten Entscheidung ?ber die Teilnahme zu entscheiden oder darauf zu verzichten. Dies unter- scheidet autonome Kooperation von staatlich angeordneter bzw. erzwungener Organisation, die auch anonym erfolgen und untereinander unbekannte Personen zusammenbringen kann. Ein weiterer Unterschied zwischen autonomer und staatlich angeordneter Kooperation liegt darin, da? die Regeln der Zusammenarbeit zwischen den Kooperierenden ausgehandelt und nicht abschlie?end extern vorgegeben werden k?nnen (Engel 2001: 26)252. Der Proze? autonomer Kooperation erfolgt im 250 Vgl. Kap. 2.1. 251 Vgl. Abbildung 1. 252 Vgl. S. 2-18. Autonomie durch Kooperation 2-90 Spannungsfeld der beiden grundlegenden Wahlm?glichkeiten, wenn Menschen Dinge im Rahmen bestehender gesellschaftlicher Institutionen und nicht durch Revolutionen ver?ndern wollen. Dies sind die ?konomische Option, von Hirschmann als Austritt (engl. exit) bezeichnet, und die politische Option, Stimme (engl. voice) genannt (Hirschmann 1970, zit. nach Dahrendorf 1994: 289). Austritt hei?t Trennung, man geht zur Konkurrenz oder verzichtet ganz auf die Zusammenarbeit mit einer bestimmten Gruppe. Stimme bedeutet in der urspr?nglichen Auffassung Hirschmanns Protest. Werden diese beiden M?glichkeiten miteinander kombiniert, kann daraus mehr erwachsen als Trennung oder Protest, n?mlich die in der B?rgergesellschaft erforderliche Freiheitsaus?bung in Verantwortung f?r sich und andere. Dahrendorf meint deshalb in Anlehnung an Hirschmann, da? alle interessanten menschlichen Verhaltensweisen aus einer Kombination dieser beiden Kr?fte ? Austritt und Stimme ? bestehen (Dahrendorf 1994: 289). Selbstverst?ndlich sind in einmal gegr?ndeten Kooperationen nicht nur einstimmige, sondern auch Mehrheitsentscheidungen m?glich. Im Unterschied zu staatlich-hoheitlichem Handeln ist die Minder- heit der Mehrheitsentscheidung aber nicht vollkommen unterworfen. Denn zur autonomen Koope- ration geh?rt notwendigerweise das Recht auf Austritt. Dieses Recht gibt den an einer Kooperation Beteiligten einen starken Anreiz, aus Einsicht ? und nicht aufgrund zwingender Regeln ? im Konsens zu entscheiden, da ansonsten der Unterlegene die Kooperation verlassen (und damit oft schw?chen) k?nnte. Die Wahlm?glichkeit des Austritts erfordert so, sich st?ndig wieder ?ber das Warum einer Kooperation bewu?t zu werden, die Wahlm?glichkeit der Stimme wird zum Mitbestimmungsrecht. Hier ist ein Vergleich mit dem Eigentum interessant. Eigentum und Kooperation sind gleicherma?en Institutionen, die im Kern das Verh?ltnis zwischen Individuen und sozialen Gruppen regeln. Beim Eigentum besitzt eine Person oder eine Gruppe von Menschen eine absolute Entscheidungsposition bzw. Herrschaft ?ber eine Sache, die sie von anderen Personen unterscheidet. Der soziale Wirkungs- mechanismus von Eigentum ist, da? es dem Eigent?mer gegen?ber anderen Personen die Machtposi- tion gibt, diese anderen Personen vom Zugang und von der Nutzung der Sache auszuschlie?en. Positiv gesehen, kann ? nur ? der Eigent?mer anderen diesen Zugang verschaffen, wenn er sich einen Nutzen davon verspricht. Konflikte um eine Sache werden beim Eigentum durch Anwendung oder Aufhebung des Ausschlusses geregelt. In einer Kooperation kann der Beteiligte nur gemeinsam mit anderen Akteuren ?ber eine Sache bestimmen, Regeln f?r deren Nutzung aufstellen etc. Der soziale Wirkungsmechanismus autonomer Kooperation basiert nicht auf dem Ausschlu?prinzip, sondern auf dem Recht des Kooperierenden, eine Gruppe zu verlassen bzw. sich gar nicht erst an einer bestimmten Gruppe beteiligen zu m?ssen. Er kann sich damit selbst im Verh?ltnis zu anderen aus einer bestimmten sozialen Position heraus- nehmen. Eine autonom zustande gekommene Gruppe sieht sich deshalb st?ndig mit der Notwendigkeit konfrontiert, die Interessen ihrer Mitglieder als Voraussetzung f?r den Zusammenhalt auszugleichen und ein kollektives Interesse zu finden, um den Zusammenhalt zu gew?hrleisten. Die Gruppe h?lt ? unabh?ngig von den konkreten Entscheidungsregeln ? nur zusammen, wenn alle bzw. die meisten Mitglieder in der Teilnahme einen Vorteil finden, ihre Entscheidungsrechte beachtet werden und sie von ihrem Austrittsrecht keinen Gebrauch machen. Konflikte in der Gruppe um eine Sache sind des- halb mit der Frage des weiteren gemeinsamen Umgangs mit der Sache verbunden. Sie lassen sich nicht durch Ausschlu? l?sen, sondern nur durch einen Interessenausgleich in der Gruppe (Dagan & Heller 2004: 2), wobei sich als letzte M?glichkeit jeder Beteiligte selbst aus der Gruppe zur?ckziehen kann. Das Austrittsrecht ist somit nicht nur notwendig zur Wahrung der Selbstbestimmung und Frei- heit des einzelnen, sondern auch als disziplinierender Mechanismus, der immer wieder f?r eine An- passung der Interessen sorgt. Es ist somit Voraussetzung f?r autonome Kooperation in einer freiheit- lich-demokratischen Gesellschaft. Wie Eigentum hat autonome Kooperation ?konomische, soziale und rechtliche Aspekte. Sie sollen hier angesichts des Untersuchungsgegenstandes insbesondere aus der Perspektive kleineren Eigentums dargestellt werden. 2.4.1.1 ?konomische Dimension der Kooperation Kooperation kann zwischen Unternehmen, Haushalten und Einzelpersonen stattfinden. Kooperation zwischen Unternehmen kann nach verschiedenen Kriterien beschrieben werden. Findet sie auf der gleichen Produktionsstufe statt, handelt es sich um eine horizontale Kooperation, bei verschiedenen Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-91 Stufen um vertikale Kooperation. Kooperation kann ferner nach der Zeitdauer ihrer Verbindung (ein- malig / auf Dauer angelegt) und nach dem Ma? der dem einzelnen Kooperationspartner verbleibenden rechtlichen und wirtschaftlichen Selbst?ndigkeit bzw. der Zusammenf?hrung von Funktionen in der gemeinsamen Organisation eingeteilt werden (Thommen 1996: 78ff.). In ?konomischer Hinsicht dient die Kooperation kleiner Einheiten v.a. dazu, schwachen Gruppen oder Betrieben den Marktzugang zu erm?glichen und sie marktf?hig zu machen (Zerche et al. 1998: 103). Unternehmen k?nnen bei Beschaffung, Produktion und Vermarktung zusammenarbeiten und ihre F?higkeiten, Produktionsmittel oder Mengen b?ndeln, ohne rechtlich zu verschmelzen. Gleiches gilt f?r die Zusammenarbeit von Haushalten. Kooperation erlaubt damit auch kleinen Einheiten, Vorteile gr??erer Nachfrage- oder Produktionsmengen durch Skalenvorteile (engl. economy of size / scale) im Interesse einer Effizienzsteigerung oder breiteren Risikoverteilung zu nutzen (Blum 2004: 562). Bei Kooperation kleiner Einheiten wird Wettbewerb in der Regel nicht beseitigt, sondern sogar gest?rkt, da die Zahl der Marktteilnehmer zunimmt. Kooperation von Einheiten, die in einem Sektor ?ber gro?e Marktmacht verf?gen, kann dagegen als Kartellbildung auch Wettbewerb ausschalten. Kooperation verursacht auch Kosten. Ein gro?er Teil dieser Kosten sind Transaktionskosten, da sie dem Aufbau und der Aufrechterhaltung der Organisation dienen. Jeder Interessierte wird vor der Ent- scheidung zur Beteiligung an einer Kooperation diese Kosten seinem erwarteten Nutzen gegen?ber- stellen253. Kooperation hat jedoch Grenzen. Grunds?tzlich kann sie der einzelnen Person oder dem kleinen Unternehmen erm?glichen, an den Vorteilen einer gr??eren Einheit teilzuhaben, ohne selbst zu wachsen. Solche Vorteile bestehen aber nur, wenn damit Markteintrittsschwellen erreicht oder technologische Skalenvorteile genutzt werden k?nnen (Gehrig 2002: 3). Dann lassen sich in einer Kooperation wie in einem gro?en Unternehmen gleichartige Prozesse b?ndeln und nach einem stan- dardisierten Verfahren behandeln oder die Kooperationsteilnehmer k?nnen sich spezialisieren. Wo dagegen "spezifische und nicht standardisierbare Produktionsbedingungen vor Ort st?ndige Er- messensentscheidungen aufgrund von Erfahrung und Fingerspitzengef?hl erforderlich machen, die im n?chsten Fall anders ausfallen w?rden und von einer Zentrale aus nicht sach- gerecht zu koordinieren sind", hat es Vorteile, unabh?ngig zu bleiben und jedenfalls beim Einsatz eines plastischen Produktions- faktors nicht zu kooperieren (Bonus 1994: 42). Plastisch ist ein Produktionsfaktor, der "mit viel Ermessen ausgestattet ist, um gut arbeiten zu k?nnen." (Bonus 1994: 40) Dann entstehen auf der Ebene des Individuums Vorteile der Kleinheit, Kooperation ist nicht erforder- lich. Dies ist typisch z.B. f?r das Handwerk. Kooperation im Ressourcenmanagement kann sich nur auf solche Sachverhalte beziehen, die den ko- operierenden Individuen als Nutzungs- und Eigentumsrechte zustehen bzw. nur von ihnen ausge?bt werden k?nnen254. Geh?ren solche Rechte dem Staat oder dem Jedermann, geben sie keinen Anla? zur Kooperation. Damit besteht eine enge Verbindung zwischen der Gr??e des durch Eigentum ver- mittelten privaten Freiheitsraumes und der F?higkeit zur Kooperation. Sind die Eigentumsinhalte zu- sammengeschrumpft und fehlt ein substantieller Eigentumskern, kann sich daraus kaum eine auto- nome Kooperation entwickeln. 2.4.1.2 Soziale Dimension von Kooperation Kooperation kann gerade bei kleinerem Eigentum nicht nur einen ?konomischen, sondern auch einen erheblichen sozialen Nutzen f?r den Eigent?mer haben. Menschen sind kollektive Wesen, die Best?- tigung durch die Zugeh?rigkeit zu sozialen Gruppen brauchen. Voraussetzungen daf?r, da? in einer Gruppe ein Wir-Gef?hl als Ausdruck kollektiver Identit?t entsteht, sind danach ein Zusammenge- h?rigkeitsgef?hl und geteilte Werte und Normen (Bonus 1994: 55). Neben der Zusammenf?hrung wirtschaftlichen Kapitals wird damit soziales Kapital aufgebaut. Soziales Kapital besteht aus eng- 253 Vgl. Kap. 2.4.2.1. 254 Hier wird die Kooperation zur politischen Durchsetzung von Interessen nicht weiter ber?cksichtigt. Autonomie durch Kooperation 2-92 maschigen, durch direkte Kommunikation zwischen den Beteiligten Personen gekennzeichneten Netzwerken. Sie erh?hen das Potential f?r Vertrauen, erleichtern den Umgang mit Mi?trauen und f?hren zu einer verbesserten Regeleinhaltung innerhalb der sozialen Gruppe (Dietz et al. 2003)255. Kooperation setzt zwingend Vertrauen zum Kooperationspartner voraus. Vertrauen ist Ergebnis posi- tiver Erfahrungen bei sozialen Interaktionen. Je intensiver oder l?ngerfristig angelegt Kooperation ist, um so mehr Vertrauen ist erforderlich. Allerdings wird Vertrauen im Proze? der Kooperation erst all- m?hlich durch den Aufbau sozialen Kapitals gebildet (bisweilen auch zerst?rt). Es kann innerhalb der Organisation selbst entstehen oder z.B. zu Beginn einer Kooperation durch Dritte (B?rgen, Garanten) bereitgestellt werden, denen die Kooperierenden jeweils Vertrauen entgegenbringen. Vertrauen kann in einzelne Abl?ufe bestehen, aber auch als Systemvertrauen ein umfassendes Grundvertrauen in das Gesamtsystem einer Kooperation darstellen (Institut f?r Genossenschaftswesen 2001: 9). Vertrauen wirkt transaktionskostenbegrenzend und f?rdert Investitionsbereitschaft, so wie Mi?trauen kosten- erh?hend und investitionshemmend wirkt. Deshalb ist es ein wichtiger Faktor auch f?r die ?kono- mische Seite von Kooperation (Pretty 2003). Das Vorhandensein von Vertrauen und damit sozialem Kapital gilt als eine zentrale Bedingung daf?r, da? Gruppen von Menschen ein Ressourcensystem nachhaltig bewirtschaften, nutzen und entwickeln k?nnen (Pretty 2003). Die doppelte F?rderung kleiner Eigent?mer bzw. Unternehmen durch gemeinschaftliche Erlangung der Handlungsf?higkeit an M?rkten und durch St?rkung der sozialen Wertsch?tzung der Mitglieder stand auch im Zentrum des klassischen Beispiels f?r die Kooperation von Kleinunternehmen, dem Genossenschaftswesen, seit dem 19. Jhdt.. Die genossenschaftliche Kooperation sollte den wirtschaft- lichen Nutzen und die soziale Stellung der Mitglieder f?rdern: "Der eigentliche Kern des Konzepts von Schulze-Delitzsch und Raiffeisen ? war, da? diese (aus vielen kleinen Betrieben zusammengef?gten, Anm. C.S.) gr??eren Wirtschaftseinheiten die Personen, aus denen sie sich zusammensetzten, nicht etwa zu beherrschen suchten, sondern sie als individuelle Personen auffa?ten, deren Freiheit und W?rde zu erk?mpfen sie sich zum Ziel gesetzt hatten.? (Bonus 1994: 39) 2.4.1.3 Rechtliche Dimension von Kooperation Die allgemeine Rechtsordnung enth?lt zahlreiche Regeln zur Kooperation. Dies gilt gerade auch f?r die Kooperation bei Grundeigentum. Das Nachbarrecht beinhaltet Vorschriften zur Abgrenzung des Eigentums ebenso wie zur Abstimmung von Grundeigent?mern an den Grenzen. Rechtsformen juri- stischer Personen bestehen zu wesentlichen Teilen aus Regeln zur Kooperation. Vereins- und Gesell- schaftsrecht umfassen Regeln zur Bildung, Durchf?hrung und ggf. Beendigung von Kooperationen. Dem Selbstorganisationsgedanken von Autonomie entsprechend, handelt es sich dabei in vielen F?llen, jedenfalls im zivilrechtlichen Bereich, um Standard- oder Mindestregeln, die von den Koope- rierenden abbedungen oder erg?nzt werden k?nnen. Viele Regeln f?r die Zusammenarbeit m?ssen aber von den Beteiligten selbst aufgestellt werden. Aus dem Zusammenspiel gesetzlicher und auto- nomer Regeln entsteht dann die Kooperationsvereinbarung bzw. die Verfassung (Satzung, Statut) einer Kooperation256. 2.4.2 Bedingungen f?r das Zustandekommen und die Dauerhaftigkeit von Kooperationen Drei Aspekte sind f?r die Analyse und Bewertung von Kooperation im Rahmen dieser Untersuchung von Bedeutung: ? das Zustandekommen bzw. die Gr?ndung von Kooperationen (Kap. 2.4.2.2), ? die Sicherung der langfristigen Existenz von Kooperation insbesondere in Ressourcensystemen (Kap. 2.4.2.3) und 255 Soziales Kapital kann allerdings auch eine "dunkle Seite" haben, wenn Menschen dadurch in freiheits- und entwicklungsfeind- lichen Verh?ltnissen gefangen sind (Pretty 2003). 256 Vgl. dazu die Regelungsebenen von Ostrom S. 2-27. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-93 ? die Gew?hrleistung der Grundnormen der Freiheit und Autonomie im Rahmen von Kooperationen (Kap. 2.4.2.4). Nach Ausf?hrungen zu Kooperationsanreizen (Kap. 2.4.2.1) wird f?r diese drei Aspekte jeweils ein theoretischer Ansatz vorgestellt. Schlie?lich folgen ?berlegungen zum Verh?ltnis von staatlichem Handeln und autonomer Kooperation (Kap. 2.4.3). 2.4.2.1 Anreize zur Kooperation Wenn Individuen kooperieren, folgen sie einer "rationalen Austauschlogik" (Czada 1998a). Denn Kooperation bedeutet den Verzicht auf individuelle Handlungsfreiheiten. Bei kooperativem Handeln bedeutet Verzicht z.B., da? die Kosten einer Organisation getragen, individuelle Handlungsm?glich- keiten abgegeben, Entscheidungskompetenzen geteilt und ggf. sogar aus dem Kreis der Kooperie- renden an Dritte, z.B. den Gesch?ftsf?hrer einer solchen Organisation, ?bertragen werden m?ssen: "Der Zusammenschlu? verbessert die Durchsetzungsf?higkeit der Gruppe nur um den Preis des verminderten Einflusses des einzelnen Mitgliedes." (Krott 2001: 43) Verzicht leistet nur, wer im Gegenzug etwas daf?r bekommt, seien es bessere Informationen, bessere Versorgung mit G?tern und Dienstleistungen, der Wegfall finanzieller Belastungen, erstmaliges oder h?heres Einkommen, vielleicht auch Vorteile durch kooperative Probleml?sungen oder einen sozialen Vorteil. Das Zustandekommen einer Kooperation ist deshalb stets mit Kosten und Nutzen f?r die Kooperierenden verbunden. Verzichten kann man allerdings nur auf etwas, was man hat. Wenn individuelles Handeln, z.B. in einer Anticommons-Situation, gar nicht m?glich ist, stellt die Aufgabe theoretischer, praktisch aber nicht vorhandener Handlungsfreiheiten auch keinen Verzicht dar. Im Gegenteil kann damit sogar der erst- malige Gewinn von Handlungsf?higkeiten im Rahmen der Kooperation verbunden sein. Au?erdem k?nnen durch Befreiung von Verantwortung oder Belastungen Freiheiten in anderen Lebensbereichen hinzugewonnen werden. Die rationale Austauschlogik der Kooperationsbildung kann z.B. mittels der auf Barnard (1938) zur?ckgehenden und von March und Simon (1976) weiterentwickelten Anreiz-Beitrags-Theorie be- schrieben werden (Zerche et al. 1998: 43). Dabei werden Kosten (K) und Nutzen (N) einer Koope- ration aus Sicht des Individuums gegen?bergestellt. (1) wenn N - K > 0 bright Kooperation ! (2) wenn N - K ? 0 bright keine Kooperation ! Bei positivem Saldo arbeiten Individuen zusammen, bei negativem nicht. Diese Theorie ist zwar nicht unumstritten, insbesondere weil die Me?barkeit sehr unterschiedlicher Nutzen- und Kostenkategorien in gleichen Einheiten und mit vergleichbarer Zuverl?ssigkeit und damit die Operationalit?t kaum ge- sichert werden kann. Dennoch ist sie "? geeignet, den Betrachtungsgegenstand zu einem fr?hen Untersuchungszeitpunkt erkennt- nisleitend zu durchdringen." (Zerche et al. 1998: 46) Beim Nutzen einer Kooperation sind wirtschaftlicher und sozialer Nutzen zu unterscheiden. Oft er- langt ein Individuum aus einer Kooperation sowohl wirtschaftliche wie soziale Vorteile. Auch ein bestimmter Kooperationsvorteil kann Elemente wirtschaftlichen und sozialen Nutzens beinhalten. Wirtschaftlicher Nutzen ist f?r ein Individuum selbst wie auch f?r die verschiedenen Mitglieder der Gruppe vergleichsweise leicht zu messen. ?ber die Zuordnung von in Preisen ausgedr?ckten Kosten und Nutzen lassen sich wirtschaftliche Kooperationsergebnisse quantifizieren und vergleichen. Sozialer Nutzen ist ungleich viel schwerer zu messen, zumal er st?rker subjektiv gepr?gt ist und nicht ?ber einen universellen Ma?stab wie ein Preissystem quantifiziert und vergleichbar gemacht werden kann. Dagan & Heller (2004) sehen (reinen) wirtschaftlichen und (reinen) sozialen Nutzen als Endpunkte eines Kontinuums, dazwischen liegen Kombinationen beider Vorteile. An den beiden Polen unter- scheiden sich Kooperationen (sie beziehen ihre Aussagen ausdr?cklich auf Kooperationen um Eigen- tum) in ihren Strukturen, Abl?ufen und dem Verhalten in der Gruppe deutlich. Autonomie durch Kooperation 2-94 Am Pol wirtschaftlicher Nutzen sind Kosten und Nutzen den einzelnen Mitgliedern klar zugeordnet. Jedes Gruppenmitglied verh?lt sich im Kern eigenn?tzig, d.h. opportunistisch, der Vorteil der anderen interessiert nur, wenn er auch den eigenen Vorteil steigert. Zwischen Mein, Dein und dem gemeinsam Besessenen wird eindeutig unterschieden. Die Steuerung der Kooperation erfolgt v.a. durch formale, meist schriftlich fixierte Entscheidungsregeln (z.B. Gesetze, Satzung) und hierarchische Strukturen (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstand, Aufsichtsgremien), die als foreground rules regelm??ig zur Anwendung gelangen. Sie werden vom Rechtssystem oder durch die Verfassung der Kooperation zur Verf?gung gestellt. Vertrauen zwischen den Kooperationspartnern f?rdert zwar den gemeinsamen Zweck, doch orientiert sich die Konfliktl?sung innerhalb der Gruppe an diesen Regeln. Nicht oder nur schwer l?sbare Konflikte werden ?ber wirtschaftliche Mechanismen wie die ?bertragung oder den Verkauf von Anteilen geregelt; die Existenz des Zusammenschlusses wird deshalb nicht durch jeden derartigen Austritt in Frage gestellt. Beispiel f?r eine Kooperation an diesem wirtschaftlichen Nutzen- pol sind Kapitalgesellschaften. Der Pol sozialer Nutzen ist st?rker egalit?r gepr?gt. Jeder Teilnehmer besitzt gleiche Rechte und Nutzenanspr?che, auch wenn er unterschiedlich viel f?r die Kooperation aufwendet. Nicht nur der eigene Vorteil ist ein Kooperationsnutzen, sondern auch der Vorteil der anderen Gruppenmitglieder; die Gruppe verf?gt ?ber ein Wir-Gef?hl. Vertrauen ist eine unerl??liche Grundlage f?r Reduktion von Kosten der Kooperation und Erlangung sozialen Nutzens. Strukturen, Regeln und Prozesse sind sehr unterschiedlich und h?ufig informeller Art. Sofern das Rechtssystem Regeln zum sozialen Aspekt von Kooperation bereitstellt, sind diese meist background rules, auf die nur im Notfall zur?ckgegriffen wird. Regelm??ig wird auf Konsens, d.h. Einstimmigkeit, hingearbeitet. Der Schutz der Gruppe vor opportunistischem Austritt einzelner bzw. der Schutz einzelner vor dem Hinausgedr?ngtwerden l??t besondere Regeln zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Vertrauen zu, z.B. Abk?hlungsperioden oder Widerspruchsrechte257(Dagan & Heller 2004: 9ff.). Beispiel f?r solche Kooperationen am sozialen Pol sind die Ehe, eine Dorfgemeinschaft oder ein kulturell engagierter Verein. Ungeachtet der Schwierigkeiten der Messung insbesondere sozialen Nutzens besteht ein Anreiz f?r kooperatives Handeln dann, wenn unter den Bedingungen der Kooperation ein gr??erer Nettonutzen des einzelnen Interessenten zu erwarten ist als bei Erhalt des Status quo. Ersichtlich wird daraus aber nur, ob eine Kooperation ?berhaupt Realisierungschancen hat. Jede Kooperation mu? allerdings zu- n?chst gegr?ndet werden. Dazu m?ssen Individuen ihren Standort ver?ndern. Vereinbarungen auf der Verfassungsebene258 m?ssen ausgehandelt werden, welche individuellen Rechte (und Pflichten) in die Kooperation eingebracht werden, nach welchen Regeln die Kollektiventscheidungen ?ber die Aus- ?bung dieser Rechte stattfindet, welche Verteilungsmechanismen f?r Kosten und Nutzen in der Ko- operation bestehen oder wie eine Kooperation sich finanziert. Schlie?lich m?ssen auch Regeln ge- funden werden, wie die Kooperation ggf. beendet werden kann. Dieser Ver?nderungsproze? vom Zu- stand der Nicht-Kooperation hin zum Zustand der Kooperation verursacht Transaktionskosten. Damit es zur Kooperation kommt, mu? f?r die an der Kooperation interessierte Gruppe der erwartete Koope- rationsvorteil gr??er sein als die Kosten f?r deren Bereitstellung zuz?glich der Kosten des Ver?nde- rungsprozesses. Die auf Seite 2-93 genannten analytischen Formeln zur Kooperationsbildung m?ssen deshalb um die Kosten der Ver?nderung (KV) erweitert werden259: (1) wenn N - (K + KV ) > 0 bright Kooperation ! (2) wenn N - (K + KV ) ? 0 bright keine Kooperation ! 2.4.2.2 Zur Entstehung von Kooperation: Die Logik kollektiven Handelns Menschliche Handlungsmuster sind komplex angelegt und lassen sich oft nicht allein aus einfachen Nutzen- und Kosten?berlegungen erkl?ren. Z.B. wird das erwartete Verhalten anderer h?ufig in die Erw?gungen einbezogen. Ein einfacher Ansatz wie die Anreiz-Beitrags-Theorie gen?gt deshalb nicht immer zum Verstehen einer komplexen Interaktion wie der Entstehung von autonomen Koopera- 257 Dagan und Heller sehen zur Vermeidung opportunistischen Handelns bei vorwiegend auf sozialen Nutzen gerichteten Koopera- tionen die background rule als unbedingt notwendig an, da? Austritt nicht nur ?konomisch ?ber den Verkauf von Anteilen erfolgen, sondern das einzelne Mitglied in letzter Konsequenz die Aufl?sung der Gemeinschaft fordern kann (Dagan & Heller 2004: 18f.). 258 Vgl. S. 2-27. 259 Dieser Ansatz wird f?r forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse in Kap. 3.10 vertieft. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-95 tionen. Deren Zustandekommen bzw. Scheitern wird h?ufig am Beispiel des in der Spieltheorie ver- wendeten Gefangenendilemmas erkl?rt260, 261. Das Spiel gibt es in mehreren Abwandlungen262. Das einfachste Gefangenendilemma (sog. Spiel Nr. 1) legt nahe, da? Kooperation zur gemeinsamen Ver- folgung von Interessen auch bei einer Gruppe von nur zwei Personen scheitert. Erst bei unendlicher Wiederholung lernen die Gefangenen durch Erfahrung, da? sich Betrug (d.h. ausschlie?lich egoisti- sches Verhalten) nicht lohnt, Kooperation aber auszahlt (Blum 2004: 173). Das Spiel macht dabei, analog zu Hardins tragedy of the commons - Beispiel, zwei au?erhalb von Haftanstalten regelm??ig nicht zutreffende Annahmen. Zum einen d?rfen die Teilnehmer nicht miteinander kommunizieren und dadurch Vertrauen aufbauen, zum anderen k?nnen sie keine durchsetzungsf?higen Vertr?ge ?ber ihr gemeinsames Interesse schlie?en. Kommunikation und Vereinbarungen sind aber, mindestens bei ?berschaubaren Gruppengr??en, regelm??ig zu beobachtende Verhaltensweisen (vgl. Olson 2002: 75ff.)263. Es bedarf deshalb einer differenzierteren Theorie f?r das Zustandekommen von Gruppen- bzw. kollektivem Handeln. Einen solchen differenzierteren Erkl?rungsansatz bietet Olsons auf dem rational choice - Konzept beruhende Theorie des kollektiven Handelns (engl. theory of collective action). Entsprechend der Grundannahme des rational choice - Konzepts geht Olson davon aus, da? jedes Individuum in Ver- folgung seiner pers?nlichen Interessen grunds?tzlich rational und eigenn?tzig (opportunistisch) handelt. Wenn sich Einzelpersonen zusammenschlie?en, tun sie das zum Zweck der F?rderung ?berein- stimmender Interessen264, v.a. aber zur Erlangung von Kollektivg?tern265. Ein Kollektivgut (oder kollektiver Vorteil) ist ein Gut, "das den anderen Personen in einer Gruppe praktisch nicht vorenthalten werden kann (Nicht? Ausschlie?barkeit bzw. Nicht?Exklusivit?t), wenn irgendeine Person Xi in einer Gruppe X1, ...Xi, ...Xn es konsumiert" (Olson 1965: 15), und zwar selbst dann nicht, wenn dieses Gruppenmitglied Xi daf?r nichts bezahlt. Kollektivg?ter sind nach der Klassifikation der G?tertheorie in Abgrenzung von den privaten G?tern ?ffentliche, Club- und Allmendeg?ter266. Olson sieht die Bereitstellung von Kollektivg?tern als zentrale Aufgabe von Organisationen und als den wesentlichen Vorteil von Kooperationen f?r die Beteiligten. Die Kooperation von Individuen l??t sich nach der Theorie des kollektiven Handelns in f?nf Haupt- regeln zusammenfassen: der free rider - Hypothese, der Hypothese von der Gruppengr??e, der Aus- beutungshypothese, der Asymmetriehypothese und der Neben-Produkt-Hypothese (Dougherty 2003: 17f.). 260 Das Gefangenendilemma lautet in der Grundversion so: Einer von zwei Kriminellen hat ein Verbrechen ver?bt. Nur der andere ist Zeuge der Tat. Dem Staatsanwalt, der wei?, da? einer der beiden der T?ter sein mu?, fehlen die Beweise f?r die Schuld eines von ihnen. Die Verbrecher sitzen bereits wegen einer anderen, minderschweren und mit einem Jahr Gef?ngnis bedrohten Tat in Haft. Sie werden vor folgende Alternativen gestellt: Wer als Kronzeuge gegen den anderen auftritt, wird f?r das Verbrechen nicht belangt, f?r die minderschwere Tat erh?lt er eine Strafminderung von 1 Jahr, w?rde also sofort entlassen. Der durch den Kronzeugen Beschuldigte wird mit 10 Jahren Gef?ngnis bestraft. Bestreiten beide die Tat, k?nnen sie jeweils nur wegen der minderschweren Tat zu je einem Jahr Gef?ngnis verurteilt werden. Gestehen beide, erh?lt jeder 8 Jahre Gef?ngnis. Die aus Sicht des einzelnen optimale nicht-kooperative Strategie der Beschuldigung des anderen, von der er sich die sofortige Freilassung verspricht, f?hrt dazu, da? beide sich gegenseitig beschuldigen und jeweils zur H?chststrafe von 10 Jahren verurteilt werden k?nnen. Die kooperativen Strategien Leugnen (1 Jahr f?r jeden) oder Gestehen (8 Jahre f?r jeden) sind f?r jeden individuell nur suboptimal (vgl. Blum 2004: 445f., Heertje & Wenzel 2002: 159). 261 Vgl. z.B. Ostrom (1990: 3ff.); Ostrom (1998); Blum (2004: 173); speziell f?r die Forstwirtschaft z.B. Rapp (2000). 262 Die verschiedenen Spielvarianten sind z.B. bei Ostrom et al. (1994) ausf?hrlich dargestellt. 263 Olson argumentiert, da? diese Annahmen zwar m?glicherweise bei gr??eren Gruppen zutreffen, aber auch dort nicht die wahren Gr?nde der Nicht-Organisation sind (Olson 2000: 76). 264 ?hnlich z.B. ? 1 Genossenschaftsgesetz (GenG): "Zweck der Genossenschaft ist die F?rderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder ?". 265 Private G?ter k?nnen ein weiterer Kooperationsvorteil sein, wenn sie mit Kollektivg?tern verbunden werden. 266 Vgl. S. 2-22. Autonomie durch Kooperation 2-96 Die free rider (Trittbrettfahrer-) Hypothese267 besagt, da? Menschen m?glichst ohne eigenen Einsatz von Kosten von Kollektivg?tern profitieren wollen. Das Erkennen gemeinsamer Interessen reicht des- halb nicht aus, Kooperation in einer Gruppe herbeizuf?hren. Anders ausgedr?ckt: individuelle Ratio- nalit?t und kollektive Rationalit?t fallen auseinander. Denn rational handelnde Individuen versuchen sich so zu verhalten, da? sie zwar das Kollektivgut als Nutzen einer Organisation erhalten, dessen Erstellungskosten aber vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten der Erlangung eines Kollek- tivgutes proportional zum Nutzen des einzelnen aufgeteilt werden w?rden. Das w?rde bedeuten, da? Kooperationen zwischen Menschen selbst bei v?llig ?bereinstimmenden Interessen nie zustande kommen, da jeder nur auf seine Chance als free rider wartet. Olson stellt dem die Hypothese von der Gruppengr??e entgegen. Danach ist die Organisierbarkeit einer Interessen- gruppe von der Zahl der potentiellen Gruppenmitglieder abh?ngig. Die Wahrscheinlichkeit einer Ko- operation ist bei kleinen Gruppen h?her, w?hrend gro?e Gruppen dabei eher scheitern268. Gr?nde daf?r sind u.a., da? bei einer kleinen Zahl von Beteiligten ein Kollektivgut schon durch freiwilliges, eigen- n?tziges Handeln einzelner allen Gruppenmitgliedern zur Verf?gung gestellt werden kann (Olson 1965: 32) oder Verhandlungsl?sungen wahrscheinlicher sind: "In sufficiently small groups, we can always be sure that there is an incentive to continue bargaining until mutually advantageous collective action has taken place." (Olson 2000: 72 ff.) Kleine Gruppen haben zudem den Vorteil, da? neben wirtschaftlichen Vorteilen soziale Anreize wie Prestige, Statusgewinn oder Heimatgef?hl ein starker Grund f?r Kooperation sein k?nnen. Bei gr??e- ren Gruppen nehmen dagegen free riding und strategisches Verhalten zu269, da der Anteil des ein- zelnen am gesamten Vorteil klein ist, die Wahrscheinlichkeit, da? ein einzelner wegen eines ?ber- ragenden Interesses die Bereitstellungskosten f?r alle tr?gt, abnimmt und die Mindestorganisations- kosten, die f?r die erstmalige Erlangung des Kollektivgutes ?bersprungen werden m?ssen, ansteigen (Olson 1965: 46f., Kirchg?ssner 2000: 12). Mindestorganisationskosten sind die Kosten f?r die Gr?n- dung, Ausr?stung und Erhaltung einer f?rmlichen Gruppenorganisation, f?r die Kommunikation und Verhandlungen zwischen den Mitgliedern sowie die Kosten f?r die tats?chliche Erlangung des er- strebten Kollektivgutes. Sie sind wesentlicher Teil der (Transaktions-) Kosten der Ver?nderung270,271. Dazu z?hlen auch die Kosten des Findens potentieller Kooperationspartner. Je weniger diese erkenn- bar oder je weiter diese r?umlich voneinander getrennt sind, um so h?her sind diese Findungskosten. Kleine, oft lokal verankerte Gruppen haben hierbei Vorteile. Schlie?lich sind auch soziale Anreize zur Kooperation in der Anonymit?t der gro?en Gruppe nicht mehr wirksam (Olson 1965: 62). Insbesondere gro?e, latente Gruppen werden sich nicht aus eigener Kraft zur Verfolgung ihrer Inter- essen organisieren (Olson 1965: 46), und zwar selbst dann nicht, wenn ? was in der Realit?t fast nie vorkommt ? jedes potentielle Gruppenmitglied "v?llig ?berzeugt w?re, da? das vorgeschlagene Programm in seinem Interesse liegt" und ihm damit einen pers?nlichen Nutzen br?chte (Olson 1965: 11). 267 Nachfolgend wird das englische free riding als Begriff verwendet, nicht das deutsche Trittbrettfahren. Denn das deutsche Wort ist abf?llig, obwohl es sich um eine ganz normale menschliche Verhaltensweise handelt. Czada stellt deshalb zu Recht die Frage, ob nicht eher von Mitfahren statt von Trittbrettfahren gesprochen werden sollte (Czada 1998a). 268 Vgl. dazu auch Peters (1996: 73). 269 Zur Definition von strategischem Handeln vgl. FN 231. 270 Je mehr Personen beteiligt sind, um so h?her werden meist die Transaktionskosten der Ver?nderung. Sie sind damit ein Hindernis f?r Kooperation. Doch w?re auch eine (nur theoretisch denkbare) transaktionskostenfreie Welt, in der sich nach Coase (siehe S. 2-41) rationale Handlungen im Sinne einer Wohlfahrtsoptimierung f?r jeden, in diesem Fall jedes Gruppenmitglied, durchsetzen m??ten, nicht von einer durchg?ngigen freiwilligen Kooperation von Interessentr?gern gekennzeichnet (Olson 2000: 74). Mindestorganisationskosten von Null w?ren f?r eine Gruppe z.B. dann ann?hernd erreicht, wenn die Kosten von einem Au?enstehenden (z.B. durch F?rderung) ?bernommen w?rden. Doch handelt es sich bei der Organisation gro?er Gruppen um ein Spiel ohne Kern. In einer solchen Situation sind einzelne Individuen in Untergruppen immer noch besser gestellt als in gro?en Gruppen, selbst wenn das Wohlfahrtsmaximum nur in der gro?en Gruppe erzielt werden w?rde (Olson 2000: 84). Denn viele Individuen stellen sich bei der Bereitstellung kollektiver G?ter auch bei Null-Transaktionskosten ? im Gegensatz zu privaten G?tern ? weiterhin besser, wenn sie sich auf die free rider-Position zur?ckziehen (Olson 2000: 80ff.). 271 Vgl. S. 2-94. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-97 F?r die Organisation von Gruppen gilt ferner die Ausbeutungshypothese, nach der Gruppenmitglieder, die einen (absolut) gr??eren Nutzen haben, mit h?herer Wahrscheinlichkeit zur Gruppenorganisation beitragen werden als solche mit kleinem Nutzen. Es "besteht folglich eine ?berraschende Tendenz zur 'Ausbeutung' der Gro?en durch die Kleinen" (Olson 1965: 33). Verbindet man die Hypothese von der Gruppengr??e mit der Ausbeutungshypothese ist die Wahr- scheinlichkeit der Bereitstellung von Kollektivg?tern in kleinen Gruppen mit ausgepr?gter Ungleich- heit der Mitglieder hinsichtlich des Nutzens am gr??ten (Asymmetriehypothese). Sie sind deshalb pri- vilegierte Gruppen. Hier besteht am ehesten die Aussicht, da? ein einzelnes Gruppenmitglied f?r sich allein einen so hohen Vorteil aus dem Kollektivgut erlangt, da? es bereit ist, einen ?berproportionalen Kostenanteil oder sogar die gesamten Kosten f?r dessen Bereitstellung zu tragen. F?r die Organisation latenter Gruppen gilt schlie?lich die Neben-Produkt-Hypothese. Danach ist die Organisation gro?er Gruppen ? au?er der M?glichkeit des Zwangs272 ? oft das Nebenprodukt selek- tiver Anreize in Form privater G?ter oder Dienstleistungen. Der Zugang zu solchen, nicht durch free riding erlangbaren G?tern kann f?r jedes Individuum sp?rbar den Nutzen im Verh?ltnis zu den Kosten der Mitgliedschaft als Kosten f?r die Erlangung des Kollektivguts steigern. Die Mitgliedschaft beruht dann auf der Attraktivit?t der privaten G?ter, sozusagen im Huckepack erfolgt die Organisation f?r die Bereitstellung des Kollektivgutes. Solche Individualg?ter als Anreize sind z.B. Sonderrabatte f?r Mit- glieder bei Bezug von Waren eines bestimmten Lieferanten, verbilligter Zugang zu Beratungsdienst- leistungen, Versicherungen oder ?berhaupt erst der Zugang zu einem Markt. Ein wichtiger Verhaltensunterschied im Verhalten besteht zwischen Gruppen, die exklusive bzw. inklusive Kollektivg?ter anstreben (Olson 1965: 35ff.). Das Kollektivgut exklusiver Gruppen ist nur dann f?r die Mitglieder etwas wert, wenn m?glichst wenige daran partizipieren. Sie tendieren deshalb dazu, die Zahl der Mitglieder zu begrenzen. Diese Gruppen sind marktorientiert, da Kosten und Nutzen des Kollektivgutes f?r die Gruppenmitglieder ?ber einen Marktmechanismus angebots- abh?ngig sind. Wenn eine Absatzgemeinschaft ein bestimmtes Kontingent ihrer Produkte um einen h?heren Preis, ?berschie?ende Mengen aber nur zum normalen Marktpreis verkaufen kann, bedeutet das Hinzukommen weiterer Mitglieder notwendigerweise einen Verlust bzw. Gewinnverzicht f?r die bereits organisierten Mitglieder, solange das Hochpreiskontingent nicht vergr??ert werden kann. Bei- spiele solcher exklusiver Gruppen sind Wirtschaftsverb?nde, die Kartelle oder Marktzugangs- beschr?nkungen als Kollektivgut erreichen. Exklusive Gruppen m?ssen nach einer vollst?ndigen Organisation aller an dem Kollektivgut Interessierten trachten, damit kein free rider, der ihren kollek- tiven Vorteil gef?hrden k?nnte, au?erhalb steht 273. Inklusive (nicht marktorientierte) Gruppen streben dagegen nach einer m?glichst gro?en Mitglieder- zahl, ohne auf eine umfassende Beherrschung ihres Aktivit?tsfeldes angewiesen zu sein. Bei ihnen ist der aus dem Kollektivgut erlangte Vorteil des einzelnen entweder unabh?ngig von der Zahl der parti- zipierenden Individuen, d.h. der Konkurrenz um Anteile am Kollektivgut, oder er wird durch die breitere Streuung der f?r dessen Erlangung aufzuwendenden Kosten sogar gr??er. Beispiele hierf?r sind Interessenverb?nde, die eine feste Gesch?ftsf?hrung mit gegebenen Kosten besch?ftigen oder Einkaufsgenossenschaften, die Rabatte f?r ihre Mitglieder, ggf. sogar gestaffelt nach Bezugsmengen ausgehandelt haben. F?r inklusive Gruppen stellen free rider in der Regel kein Problem dar, da die au?erhalb Stehenden kein Drohpotential aufbauen k?nnen. Viele Organisationen sind Mischformen, die auf dem einen Arbeitsfeld Merkmale exklusiver, auf einem anderen dagegen solche inklusiver Gruppen haben (Olson 1965: 37). Aus der Analyse der Organisation von Gruppeninteressen stellt Olson eine mit den Marktformen korrelierende Systematik der Gruppenorganisation auf (Tabelle 7). 272 Vgl. FN 249. 273 Umgekehrt bedeutet dies, da? innerhalb der Gruppenorganisation einzelne Mitglieder mit Austritt, d.h. mit der free rider ? Rolle, drohen k?nnen, um f?r sich einen h?heren Anteil am Kollektivgut herauszuholen. Autonomie durch Kooperation 2-98 analoge Marktform Zahl der Gruppen-mitglieder bereitgestelltes Kollektivgut Wahrscheinlichkeit eines Zusammenschlusses Monopol 1 kein Kollektivgut ? Oligopol wenige exklusives Kollektivgut hoch ex klu siv e / m ar kto rie n- tie rte G ru pp e atomistische Konkurrenz viele exklusives Kollektivgut unwahrscheinlich Gruppenform Individuum 1 kein Kollektivgut ? privilegierte Gruppe wenige, bez?glich Nutzen stark differen- ziert inklusives Kollektivgut h?chste Wahrscheinlichkeit f?r Kollektivgut, ggf. sogar ohne f?rmlichen Zusammenschlu? kleine Gruppen mittelgro?e Gruppe noch ?berschaubare Zahl inklusives Kollektivgut mittlere Wahrscheinlichkeit ink lus ive / n ich t m ar kto rie nti ert e Gr up pe gro?e latente Gruppe viele inklusives Kollektivgut unwahrscheinlich Tabelle 7: Formen kollektiven Handelns nach Olson. (Olson 1965: 48ff.). Olsons Theorie des kollektiven Handelns gilt als ein fundamentaler Erkl?rungsansatz f?r Kooperation bzw. Nicht-Kooperation zwischen Menschen. Sie gew?hrt insbesondere Einsichten in den dazu erfor- derlichen Ver?nderungsproze?. Doch auch diese Theorie l??t manche Aspekte der Bildung von Zu- sammenschl?ssen offen. So weist Eschenburg darauf hin, da? ausschlie?lich rationale Kosten-Nutzen- ?berlegungen von Individuen ? in der einfachen Form der Anreiz-Beitrags-Theorie wie der komple- xeren Theorie des kollektiven Handelns ? die Entstehung der Organisation von Gruppen nicht erkl?ren k?nnen. Stets mu? eine Gr?nderpers?nlichkeit bzw. -gruppe hinzutreten, die einerseits potentielle Mitglieder erreichen kann und andererseits in der Lage ist, die anf?nglichen Regeln der Organisation zu entwickeln (Eschenburg 1971: 68, zit. nach Zerche et al. 1998: 50). In die gleiche Richtung weist Kirsch, der f?r die Gr?ndung von Organisationen die wichtige Rolle eines mit Charisma ausgestatteten Initiators erw?hnt, der bei anderen Hingabe ausl?sen kann. Dann "? leistet der einzelne einen Beitrag im Kollektiv, weil das Kollektiv selbst oder einige seiner Mitglieder f?r ihn, genauer: f?r sein Selbst etwas bedeuten, nicht aber, weil das, was sie tun, f?r die Befriedigung seines 'self?interest' von Bedeutung ist." (Kirsch 1993: 154274) Ein Charismatiker kann, darin einem Katalysator bei chemischen Reaktionen durchaus vergleichbar, erhebliche Widerst?nde bei der Organisationsbildung ?berwinden, Motivation oder Engagement mobilisieren und dadurch free riding - ?berlegungen zur?ckdr?ngen. So wichtig Charisma und Hingabe neben den rationalen Nutzen?berlegungen des einzelnen f?r das Zustandekommen von Kooperation sind, so wenig reichen sie jedoch zu deren dauerhaftem Erhalt aus. Denn sie nutzen sich ab. Im Laufe der Zeit werden von den Gruppenmitgliedern zunehmend Eigen- nutzerw?gungen angestellt. Soll ein auf der Grundlage von Charisma gegr?ndeter Zusammenschlu? Bestand haben, m?ssen bei kleinen Gruppen ?berzeugende wirtschaftliche oder soziale Kooperations- vorteile vorliegen, w?hrend bei gro?en Gruppen, doch wieder Zwang oder selektive Anreize f?r den Zusammenhalt sorgen m?ssen (Kirsch 1993: 155). Agrawal unterstreicht den Organisationsvorteil stark differenzierter Gruppen, hebt allerdings hervor, da? nach der Gr?ndung gr??ere Organisationen mit vielen Mitgliedern eher erfolgreich sind (Agrawal 274 ?hnlich auch Kirchg?ssner (2000: 13). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-99 2000: 77)275. Pretty verweist auf die weltweit zahlreichen autonomen Nutzergruppen, die in Ressourcensystemen entstanden sind und meist eine Gruppengr??e von 20 - 30 aktiven Mitgliedern erreichen (Pretty 2003). Man kann alle diese Ergebnisse durchaus mit einem Vergleich aus der Bodenphysik zusammenfassen: Kleine Mengen korngr??engestufter Gemische lassen sich am besten zu einer tragf?higen Schicht verdichten. Die Bindungskraft zwischen den Teilchen wird zudem st?rker, wenn ein Bindemittel (hier: selektive Anreize) oder starker ?u?erer Druck (hier: Zwang) auf das Gemisch einwirkt. Katalysatoren (hier: charismatische Pers?nlichkeiten) k?nnen die Wirkung des Bindemittels beschleunigen und ver- bessern (Abbildung 6). gro?e latente Gruppe (gro?e Zahl von Individuen) arrowdwnrt1Kooperation trotz gemeinsamer Interessen wegen free-rider Problematik unwahrscheinlich arrowdwnrt1Kooperation meist nur bei Zwang oder bei Zugang zu einer attraktiven Leistung ausschlie?lich f?r Mitglieder mittelgro?e Gruppen: arrowdwnrt1keine gro?e Wahrscheinlichkeit gemeinschaftlichen Handelns arrowdwnrt1hohe Wahrscheinlichkeit im Fall der privilegierten Gruppe: Gr??en-(Nutzen-)differenzierung der Individuen ausgepr?gt. Der Kooperationsvorteil einzelner Mitglieder ist z.T. so gro?, da? sie die gesamten Organisationskosten ?bernehmen kleine Gruppe (geringe Zahl von Individuen, jedes mit relativ gro?em Nutzen aus der Kooperation): arrowdwnrt1 hohe Wahrscheinlichkeit gemeinschaftlichen Handelns Abbildung 6: Gruppenbildung nach der Theorie des kollektiven Handelns. (Eigene Darstellung). 2.4.2.3 Sicherung der langfristigen Existenz von Kooperationen: Ostroms acht Konstruktions- prinzipien und acht Risiken f?r Common Pool-Ressourcensysteme (CPR) Die Bedingungen langfristig stabiler Selbstorganisation und -verwaltung, und damit zentrale Aspekte der erfolgreichen Durchf?hrung von Autonomie und Kooperation, in nat?rlichen Ressourcensystemen untersucht(e) insbesondere ein wissenschaftlicher Kreis um Elinor Ostrom, dessen besonderes Inter- esse CPR gilt276. In solchen CPR liegt, wenn es sich beim Ressourcenkapital bzw. wichtigen Nut- zungen um gemeinschaftliche Eigentumsrechte handelt, eine enge Verbindung von Eigentum mit ? nach au?en ? absolutem Herrschafts- und Ausschlu?recht sowie Autonomie mit ? nach innen ? Mit- entscheidungs- und Austrittsrecht vor. Regelm??ig nimmt in solchen zugangsbeschr?nkten limited access - Allmenden eine ?berschaubare Gruppe von Nutzern die Eigentums- und Nutzungsrechte gemeinsam wahr, ohne da? zwischen ihnen gegenseitige Ausschlu?rechte bestehen. Die Gruppe kann jedoch Dritte vom Zugang zum Ressourcen- 275 Czada (1992:63) verweist z.B. auf Skaleneffekte bei der Organisation von Interessen, die die Vorteile kleiner Verb?nde aufheben. 276 Vgl. zu CPR Kap. 2.2.3. Aus der sehr umfangreichen Literatur zu diesem Forschungsgebiet sollen hier nur folgende neuere Untersuchungen genannt werden: Agrawal (2000), Arnold (1998), Berge (1997, 1998, 2002, 2003a), Berkes (1997), Bromley (1989/1999, 2002), Carlson (2001), Grafton (2000), Kurian (2000), McCay & Jones (1997), McKean (1997, 2000), Meinzen-Dick (2000), Steins et al. (2000). Autonomie durch Kooperation 2-100 system ausschlie?en. Innerhalb der Gruppe k?nnen die Entscheidungen ?ber die Allokation der Res- source und die Verteilung der G?ter sowohl nach marktlichen als auch politischen Regeln erfolgen. Die Erhaltung und Entwicklung des Ressourcensystems erfolgt als autonomer Selbstorganisations- und -steuerungsproze? durch die an der Nutzung Beteiligten277. Ostrom (1990: 90ff.) filtert aus den zahlreichen Untersuchungen acht Konstruktionsprinzipien278 (engl. design principles) heraus, bei deren mindestens teilweisem Vorhandensein sich eine ?ber lange Zeit nachhaltig entwickelnde auto- nome Organisation in zugangsbeschr?nkten Allmenden beobachten l??t (Tabelle 8). Solche CPR be- zeichnet sie als robuste Systeme. Bei den Konstruktionsprinzipien handelt es sich um auf der Ver- fassungsebene, ggf. auch der Kollektiventscheidungsebene angesiedelte Institutionen279. Entscheidend ist die grunds?tzliche Bereitschaft der betroffenen Individuen, an solchen Selbstver- waltungsprozessen mitzuwirken. Nur wenn diese Bereitschaft vorhanden ist, bieten die Prinzipien eine erh?hte Chance des Gelingens von Kooperation280. Das Verst?ndnis von Selbstverwaltung als Proze? ist nicht nur wegen des darin enthaltenen Aspekt der Partizipation bzw. Mitentscheidung wichtig, sondern auch, weil die f?r das Ressourcensystem bestehenden Institutionen notwendigerweise der st?ndigen Evolution bed?rfen. Beide Aspekte k?nnen durch die damit verbundene Kommunikation Vertrauen als Grundlage von Kooperationen erh?hen und damit zum Aufbau sozialen Kapitals bei- tragen (Dietz et al. 2003). Den acht Konstruktionsprinzipien stellt Ostrom acht Risiken gegen?ber (Tabelle 9), die Selbstorgani- sation und -verwaltung gerade in kleinen, lokalen Ressourcensystemen be- bzw. verhindern k?nnen (Ostrom 1998: 39ff.). Zum Umgang mit diesen Risiken und zur Abhilfe schl?gt sie die Bildung von Dachorganisationen (autonome Organisationen auf h?herer Ebene), Forschung und Ausbildung der Menschen ?ber lokale Selbststeuerungsmechanismen vor (Ostrom 1998: 48). Konstruktionsprinzipien und Risken wurden insbesondere anhand der Untersuchung von CPR in Ent- wicklungsl?ndern entwickelt. Da in Ostroms Untersuchungen stets auch CPR in entwickelten L?ndern einbezogen waren, resultieren daraus aber auch wichtige Hinweise zur Kooperation in Ressourcen- systemen in entwickelten L?ndern. In CPR sind die beiden Leitideen vom privaten Eigentum und der autonomen Kooperation oft eng verbunden. Denn das Ressourcenkapital und die Nutzungen k?nnen einerseits gemeinschaftliches Eigentum der Gruppe sein, andererseits m?ssen die Gruppenmitglieder untereinander zur Wahr- nehmung ihrer Eigentumsrechte kooperieren und gemeinschaftlich Regeln f?r deren Aus?bung auf- stellen. 2.4.2.4 Die freiheitliche Allmende (engl. liberal commons) W?hrend Ostroms design principles und Risiken der Kooperation in Ressourcensystemen aus einer Vielzahl von Untersuchungen weltweit deduziert wurden, formulieren Dagan und Heller inhaltliche Vorstellungen f?r eine autonome Kooperation. Aus der Verbindung von privatem Eigentum als Frei- heitsnorm und Kooperation als grundlegender sozialer Norm bei der Nutzung von Ressourcen leiten sie induktiv die Konzeption einer freiheitlichen Allmende ab (Dagan & Heller 2000). Sie kritisieren die auf die ?konomische N?tzlichkeit verengte Diskussion ?ber die Nutzung von Ressourcen. Auf ihre Kritik trifft ebenso die schematische Festlegung auf die drei alternativen, streng voneinander ab- gegrenzten Eigentumsformen privates, staatliches und gemeinschaftliches Eigentum281. Ihre ?ber- legungen zielen auf die Erweiterung dieser Trilogie, insbesondere durch Wiederaufnahme des All- mendegedankens. Sie stehen damit in einer Reihe mit anderen Autoren, die in j?ngerer Zeit ebenfalls 277 Vgl. z.B. Ostrom (1990: 25). 278 Die deutsche ?bersetzung (Ostrom 1990/1999: Die Verfassung der Allmende) bezeichnet sie als Bauprinzipien. Die hier verwendeten Bezeichnungen f?r die design principles folgt dem Text dieser ?bersetzung, bezieht dar?ber hinaus aber die von Ostrom (1990: 117ff.) im Originaltext gegebenen Erl?uterungen mit ein. 279 Vgl. S. 2-26. 280 "[I]t takes a fundamental willingness of the individuals involved to make any institution work. No set of logical conditions is sufficient to ensure that all sets of individuals will be willing and able to make an institution characterized by such conditions work." (Ostrom 1990: 91/229) 281 "The trilogy is so entrenched as to seem almost natural, beyond serious contestation or elaboration." (Dagan & Heller 2000: 6) 2-101 Konstruktionsprinzip / design principle Erl?uterung 1. klare innere wie ?u?ere Systemgrenzen (engl. clearly defined boundaries) klare r?umliche und rechtliche Grenzen des Ressour- censystems, Aneignungsberechtigte und Nicht-Aneig- nungsberechtigte m?ssen genau definiert sein. 2. ?bereinstimmung von Regeln zur An- eignung und Bereitstellung von G?tern und Leistungen im Ressourcensystem sowie den lokalen (stand?rtlichen, sozialen) Bedingungen (engl. congruence between appropriation and provision rules and local conditions) Aneignungsregeln, die Zeit, Ort, Verfahren und Menge der Ressourceneinheiten beschr?nken, m?ssen zu den ?rtlichen Bedingungen und den Bereitstellungsregeln passen. 3. Mitbestimmungsrechte der meisten von der Nutzung des Ressourcensystems betroffenen Personen (engl. collective-choice arrangements) die Mehrzahl der von den operativen Regeln betroffe- nen Menschen mu? an deren Aufstellung und ?nde- rung mitwirken k?nnen. 4. geeignete Mechanismen zur ?ber- wachung der Regeleinhaltung (engl. monitoring) die ?berwachung der Regeleinhaltung obliegt Per- sonen, die selbst aneignungsberechtigt sind oder An- eignungsberechtigten gegen?ber rechenschaftspflichtig sind. 5. abgestufte Sanktionen bei Regelver- st??en (engl. graduated sanctions) die Sanktionen bei Verst??en gegen operative Regeln sind gestaffelt (je nach Grad des Versto?es und H?u- figkeit variiert ihr Umfang). 6. (wirksame) Konfliktl?sungsmechanismen (engl. conflict-resolution mechanisms) kosteng?nstige lokale Arenen sind f?r die Konflikt- l?sung zwischen den Aneignungsberechtigten zug?ng- lich. 7. Mindestma? an Anerkennung der Selbst- organisationsrechte durch externe Insti- tutionen, insbesondere den Staat (engl. minimal recognition of rights to organize) die Rechte der Aneignungsberechtigten zur Ent- wicklung ihrer eigenen Institutionen werden von externen staatlichen Beh?rden nicht in Frage gestellt. 8. (nur f?r gr??ere Einheiten) geschachtelte Organisationsstrukturen (engl. nested enterprises) die verschiedenen Aktivit?ten sind in mehreren r?um- lich-hierarchischen Ebenen organisiert. Tabelle 8: Konstruktionsprinzipien (design principles) robuster Allmende- Ressourcensysteme (nach Ostrom 1990: 90ff.). Risiko Erl?uterung 1. schematisches Denken (engl. blue print thinking) Anwendung uniformer L?sungsans?tze, ohne auf die konkreten Bedingungen einzugehen ('Schema F'). 2. stures Vertrauen in einfache Entschei- dungsmechanismen (engl. overreliance on simple voting rules) die Beschr?nkung von Entscheidungsverfahren auf ein- fache Mehrheiten kann zu zu raschen (d.h. wichtige Interessen Beteiligter ?bergehenden) Entscheidungen f?hren, w?hrend die Einstimmigkeitsregel Ver?nderungs- unf?higkeit bedeuten kann. Oft sind intelligentere Ent- scheidungsverfahren erforderlich. 3. rasche Ver?nderungen der Umwelt (engl. rapid exogenous changes) mangelnde Anpassungsf?higkeit von Regeln in einem sich sehr rasch ver?ndernden Umsystem. 4. Schwierigkeiten der Vermittlung von Sinn und Zweck (engl. transmission failures) rascher kultureller oder demographischer Wandel kann zu einem Verlust des Wissens ?ber Sinn und Zweck von Regeln oder Organisationen f?hren. 5. Dominanz von Fremdhilfe (engl. turning to external sources of help too frequently) leichte Zug?nglichkeit von Geld oder anderen F?rder- mitteln von au?erhalb der Gruppe kann zur Erosion von deren F?higkeiten zur Selbstorganisation und -verwaltung f?hren. 6. Vernachl?ssigung ?rtlichen Wissens (engl. (international) aid that ignores indigenous knowledge and institutions) lokales Wissen ?ber den Umgang mit einer Ressource oder Mechanismen zur Lenkung von deren Nutzung werden vernachl?ssigt. 7. Opportunismus und Korruption (engl. corruption and other forms of opportunistic behaviour) Verwaltungen oder Einzelpersonen profitieren von der Nicht-Funktionsf?higkeit von Ressourcensystemen (z.B. durch Korruption, rent seeking282). 8. fehlende Bereitstellung von um- fassendem Wissen (engl. lack of large scale supportive institutions) ?ffentliche Instanzen stellen keine oder nicht gen?gend Informationen ?ber eine Ressource und ihre Nutzung zur Verf?gung. Damit sind Fachwissen und methodisches Wissen gemeint. Tabelle 9: Risiken, die Bildung und Erhaltung stabiler Allmende-Ressourcen- systeme gef?hrden (nach Ostrom 1998: 39ff.) 282 Unter rent seeking wird verstanden, staatliche Macht zum eigenen Vorteil, insbesondere zum Erlangen arbeitsloser Einkommen, einzusetzen (Blum 2004: 80). Autonomie durch Kooperation 2-102 eine Wiederbelebung von Allmenden als kooperative und autonome Lenkungsmechanismen f?r Ressourcensysteme vorschlagen283. Ausgangspunkt der ?berlegungen ist, da? wirtschaftlicher und sozialer Nutzen f?r Individuen bei der Nutzung von Ressourcen wie f?r die gesellschaftliche Wohlfahrtsmaximierung gleicherma?en von Bedeutung sind: "[T]he social gains from cooperation are not just fringe benefits, but instead a major part of what people seek." (Dagan & Heller 2000: 2) ?konomische und soziale Folgen von Kooperation k?nnen sich gegenseitig verst?rken (Dagan & Heller 2000: 27). Gerade auch bei Grundst?cken k?nnen durch Kooperation wirtschaftliche Skalen- vorteile einer B?ndelung von Eigentumsrechten genutzt werden284. Aber ?ber diesen B?ndelungs- vorteil hinaus hat Kooperation einen eigenst?ndigen sozialen Wert: "Cooperation ?, is a good in and of itself, in addition to its importance in facilitating economic success." (Dagan & Heller 2000: 25) Die in Erweiterung der Formen von Kooperation entworfene freiheitliche Allmende wird wie folgt beschrieben: "A legal regime qualifies as a liberal commons when it enables a limited group of owners to capture the economic and social benefits from cooperative use of a scarce resource, while also ensuring autonomy to individual members who retain a secure right to exit." (Dagan & Heller 2000: 3)285 Von den historischen Allmenden ebenso wie von den durch Ostrom und andere untersuchten CPR unterscheidet sich die freiheitliche Allmende einerseits durch die starke Betonung der Koppelung von wirtschaftlichem und sozialem Nutzen, andererseits bei den anzuwendenden Regeln v.a. durch das Recht des Austritts (Dagan & Heller 2000: 18) 286. Kooperation in der freiheitlichen Allmende wird als freiwilliger, selbstbestimmter und -organisierter Proze? zwischen den Beteiligten verstanden. "To prosper, the commoners must be relatively free from the authority of outside bodies in managing the commons ? Providing 'substantial local autonomy' is an easy, but crucially important, way to supplement the more active methods of common property facilitation ?." (Dagan & Heller 2000: 49287) Ostroms design principles sind f?r eine freiheitliche Allmende wichtige Anregungen, auch wenn sie eher freiheitsbeschr?nkend wirken (Dagan & Heller 2000: 18). Eine freiheitliche Allmende wird dann als realisierbar angesehen, wenn sie den seither individuellen Ressourceneigent?mern zus?tzlich etwas pers?nlich Erstrebtes gibt, wenn eine realistische Chance f?r einen geeigneten Rechtsrahmen besteht und wenn die sich dabei ergebende Organisation des Eigen- tums sowohl die Freiheit als auch die Wohlfahrt f?rdert (Dagan & Heller 2000: 19). In einer freiheitlichen Allmende sollte der bisherige Einzeleigent?mer idealerweise Rechte in drei Sph?ren erlangen, damit er individuelle Rechte und Eigentum in eine derartige Organisationsform einzubringen bereit ist. Dabei handelt es sich um die Sph?ren der individuellen Herrschaft (engl. sphere of individual dominion), der demokratischen Selbstverwaltung (engl. sphere of democratic self- governance) und des kooperationsf?rdernden Austritts (engl. sphere of cooperation-enhancing exit). F?r jede dieser Sph?ren werden Standardregeln (engl. default rules) f?r die Kooperation und Koordi- 283 Z.B. im Kontext von Wald- und Landschaftsnutzung Buchecker et al. (1999), Bont (2005: 212). Broggi (2003: 17) f?hrt dazu aus: "Durch solche neuen Allmenden sollen Ortsbindung und Subsidiarit?t gef?rdert werden, indem der ?rtlichen Bev?lkerung Mitgestaltungsrechte einger?umt werden. ? Es fehlen in unserer Gesellschaft zusehends gemeinsame Werke f?r ein 'Wir'-Gef?hl mit Identit?t, es fehlt der kollektive Teil der Landschaft." 284 "[W]ith landownership, larger parcels may be preferred over small ones." (Dagan & Heller 2000: 25) 285 In diesem Zitat bedeutet autonomy allerdings individuelle Selbstbestimmung, nicht das Selbstbestimmungsrecht einer Gruppe. 286 Konstatiert wird etwa mit Bezug auf die von Ostrom vorgestellten Beispiele erfolgreicher CPR-Organisationen, da? die aller- meisten erhebliche Beschr?nkungen des Austrittsrechtes aufweisen oder es sogar ganz ausschlie?en (Dagan & Heller 2000: 18). 287 "Substantial local autonomy" wird von Dagan und Heller in Anlehnung an Ostrom (1990: 212) verwendet. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-103 nation vorgeschlagen, die oft nur im Hintergrund als Auffangregeln (background rules288) wirken und durch Vereinbarungen der Kooperierenden pr?zisierbar sein sollen. In der Sph?re der individuellen Herrschaft soll f?r jeden Miteigent?mer ein selbstbestimmter Ent- scheidungsbereich in der Nutzung der Ressource verbleiben, in dem er ohne Mitentscheidungsrechte der anderen Miteigent?mer handeln kann (Dagan & Heller 2000: 35ff.). In der Sph?re der demokratischen Selbstverwaltung geht es darum, Stimme und Austritt (voice / exit) miteinander ins Verh?ltnis zu setzen. F?r den sozialen Nutzen der Beteiligten ist es wichtig, Mit- bestimmungsrechte des einzelnen zu gew?hrleisten. Um bei Minderheitspositionen den einfachen Ausweg des Austritts unattraktiv zu machen, m?ssen die Mitwirkungsrechte stark sein. "A default regime of democratic self-governance that promotes participation is required to direct commoners to opt for voice first and to use exit as a last resort." (Dagan & Heller 2000: 44) Minderheitenrechte sollen z.B. durch das Erfordernis der Einstimmigkeit bei ausgew?hlten wichtigen Entscheidungen (wie die Stillegung des Ressourcensystems) gewahrt werden289, w?hrend bei Ent- scheidungen zur Effizienz der Ressourcennutzung Mehrheitsentscheidungen im Vordergrund stehen k?nnen. Auch dann, wenn Mehrheitsentscheidungen als Standardregel vereinbart sind, werden in frei- heitlichen Allmenden trotzdem m?glichst einstimmige Entscheidungen angestrebt werden. Weitere zentrale Punkte der Selbstverwaltung sollten Verfahrensregeln wie regelm??ige Zusammenk?nfte, offene Diskussion mit Rederechten f?r alle und Anh?rungspflichten vor Entscheidungen sein. Die Verfahrensregeln m?ssen weitgehend autonom von den Kooperierenden aufgestellt werden (Dagan & Heller 2000: 43ff.). Die Sph?re des kooperationsf?rdernden Austritts beinhaltet nur scheinbar einen begrifflichen Wider- spruch. Dagan und Heller betrachten die Vorenthaltung eines Austrittsrechtes in einer auf freiwilliger Basis gegr?ndeten autonomen Gemeinschaft als ein erhebliches Kooperationshindernis. Sie stellen damit die freiheitliche Allmende gegen andere CPR-Organisationsformen, in denen das Austrittsrecht dem Gedanken der Schaffung einer Gemeinschaft geopfert wird. Vielmehr betrachten sie die Garantie eines Austrittsrechtes als f?rderndes Element zum freiwilligen Zusammenschlu?: "Exit rules do not serve as operative regulatory norms. But they can serve ? as background rules whose mere existence protects the commoners from defection, abuse of trust, and exploitation." (Dagan & Heller 2000: 50) Das Austrittsrecht kann z.B. in der Herausl?sung des eingebrachten Eigentums, im Recht zum Verkauf des Anteils oder in der M?glichkeit der Aufl?sung der Allmende bestehen, wobei im Interesse der Verhinderung opportunistischen Verhaltens darauf zu achten ist, da? dabei keine im Vergleich zur Zusammenf?hrung des Eigentums grunds?tzlich andere Aufteilung entstehen kann. Austrittsregeln (engl. exit rules), die einen uninformierten oder ?berst?rzten Austritt verhindern sollen (z.B. eine zeitliche Abk?hlungsphase, Austrittsgeb?hren oder ein einmaliges Recht zur Ablehnung des Austritts aus der Gemeinschaft) sind ebenfalls zul?ssig. Solche kooperationsf?rdernden Austrittsregeln sind dann unproblematisch, wenn der Eintritt in die Organisation freiwillig erfolgt. Das gilt auch f?r wenig intensive Kooperationen. Je unfreiwilliger der Eintritt ist oder je umfassender die Kooperation Rechte b?ndelt, um so problematischer werden sie, da durch die H?rden f?r den Austritt zugleich grund- legende Wahlfreiheiten beschr?nkt werden (Dagan & Heller 2000: 51f.). Die Bildung einer freiheit- lichen Allmende mittels hoheitlichen Zwangs w?re damit solange zul?ssig, wie keine Austrittsh?rden bestehen. Durch den Zwang w?rden, was gerade bei der Teilnahme vieler kleiner Eigent?mer von Bedeutung ist, Gr?ndungskosten gemindert, durch das Austrittsrecht w?rde dagegen die individuelle Wahlfreiheit gesichert. F?r Dagan und Heller ist die Garantie des Austritts aus einer freiheitliche Allmende als Freiheitsrecht weit wichtiger als die Freiheit des Eintritts, denn Zugangsbeschr?nkungen k?nnen f?r das Funktio- nieren eines sozialen Systems durchaus von Bedeutung sein: 288 Vgl. dazu S. 2-94. 289 Eine andere M?glichkeit sind doppelte Mehrheiten, z.B. nach Personen und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung. Autonomie durch Kooperation 2-104 "Liberals ? must be careful not to condemn or criticize every homogeneous community and every exclusionary practice. Rather they must acknowledge that commitment to the permeability of groups should not lead one excessively to undermine the stability of groups' constituents and their common purpose ?." (Dagan & Heller 2000: 23) Dies gilt jedenfalls solange, wie durch Zugangsh?rden nicht in diskriminierender Weise z.B. Grund- und Menschenrechte verletzt werden. Mit der freiheitlichen Allmende wird eine interessante, normativ aufgeladene Konzeption f?r die Kooperation gerade von fragmentiertem Eigentum bzw. von dessen Eigent?mern entwickelt. Dagan und Heller zeigen, wie auch in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung auf den beiden Grundnormen privates Eigentum und autonome Selbstverwaltung beruhende Institutionen wirksam werden k?nnen, auch wenn sie ihre Konzeption selbst als Idealbild sehen: "No real-world institution incorporates all these features; rather we see approximations, more or less well adapted to the liberal commons goals of promoting the gains from cooperation while securing the benefits flowing from strong exit." (Dagan & Heller 2000: 35) W?hrend mit der Theorie der freiheitlichen Allmende Rahmenbedingungen entwickelt werden, unter denen derartige Kooperationen funktionieren und mit denen die Rechte der einmal Beigetretenen sichergestellt werden k?nnen, befa?t sie sich ebenfalls wenig mit den Bedingungen, unter denen eine solche Kooperation zustande kommt. Sie geht vielmehr davon aus, da? bei der Bildung einer freiheit- lichen Allmende die beteiligten Personen durch Einsicht den Kooperationsvorteil erkennen. Durch die klare Beschreibung verschiedener wirtschaftlich und sozialer Nutzenaspekte l??t diese Kon- zeption jedoch eine vertiefte und differenziertere Betrachtung gerade auch des Gr?ndungsprozesses einer Kooperation zu. Denn ein erfolgreicher Ablauf des Gr?ndungsprozesses ist Voraussetzung jeder funktionsf?higen Kooperation. 2.4.3 Staat und autonome Kooperation Wie beim Eigentum gibt es mehrere Rollen, die dem Staat im Zusammenhang mit autonomer Koope- ration zukommen k?nnen290: ? die Aufstellung von Grundregeln der Kooperation (Regeln f?r Gr?ndung, Durchf?hrung und Beendigung, Rechtsformen, aber auch Grenzen der Autonomie, insbesondere in der Abw?gung von Autonomier?umen verschiedener Gruppen und der Autonomie mit anderen Grundnormen) und ? die Bereitstellung von Informationen als f?r Kooperationsprozesse, insbesondere in der In- itialphase, wichtigem, aber knappem Gut; ? die staatliche Beteiligung an Kooperationen; ? schlie?lich kommt dem Staat auch ?ber die Institution der Autonomie wiederum eine gewisse W?chterfunktion zu. Indem der Staat Verhaltensregeln und Informationen f?r das Funktionieren sozialer Systeme zur Ver- f?gung stellt, definiert er Bedingungen, aber auch Grenzen von Autonomie. Dabei kommt den Regeln und der Informationsbereitstellung eine besonders hohe Bedeutung f?r die Initiierung von Koopera- tionen zu. Denn gerade in den mit der Gr?ndung verbundenen Kosten der Ver?nderung liegt nach den Theorien z.B. von Olson und Ostrom eine gro?e H?rde f?r autonome Kooperation. Dies gilt sowohl in ?konomischer (Kosten der Organisationsbildung) als auch in sozialer Hinsicht (fehlendes Vertrauens- kapital). Allerdings kann durch staatliches Handeln auch die Verwirklichung von Autonomie erschwert, ja un- m?glich gemacht werden. Dies ist insbesondere bei einem Steuerungsstaat der Fall, der zuviel und dieses Zuviel zu umfassend regelt und so den B?rgern zu wenig und zu enge autonom auszugestal- 290 Staaten sind im weitesten Sinne auch kooperative Organisationen von B?rgern. Da regelm??ig eine latente Gruppe vorliegt, kommt es jedoch nur ausnahmsweise zu einer autonomen, von den B?rgern getragenen Bildung von Staaten. In der Regel sind sie historisch ?berkommene Gebilde. Oft spielt Zwang unter der F?hrung einer starken Person eine Rolle beim Aufbau und Zusammenhalt eines Staates. Zur Theorie des Staates vgl. z.B. Benz (2001: 9ff.), Ostrom (1990: 41). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-105 tende R?ume bel??t291. Je mehr Eigentumsrechte in einem Ressourcensystem beim Staat liegen, um so kleiner ist der f?r private Eigent?mer verbleibende Freiheitsraum und um so geringer sind dann die autonomen Kooperationsm?glichkeiten. In einem solchen Fall kann Kooperation allerdings initiiert und gef?rdert werden, wenn der Staat seine Rechte als Anreiz zur Kooperationsf?rderung einsetzt292. Ein wichtiger Ma?stab f?r staatliches Handeln im Hinblick auf Autonomie ist das Subsidiarit?ts- prinzip. Der Staat sollte ?berhaupt nur dort t?tig werden, wo es die kleine Gruppe nicht selbst schafft, Regeln f?r ihr Verhalten aufzustellen. Und selbstverst?ndlich ist es seine Aufgabe, diesen Grundwert f?r alle gleicherma?en zu sch?tzen, denn wie die Freiheit immer ihre Grenzen in der Freiheit des anderen findet, hat auch Autonomie ihre Grenzen in der Autonomie anderer Gruppen. Staatliche Beteiligung an Kooperation kann verschieden aussehen. Der Staat kann B?rgern ein Koope- rationsangebot machen. Dabei kann er die F?hrung ?bernehmen oder gleichberechtigt mit ihnen zu- sammenarbeiten. Dieses Kooperationsangebot wird in der Regel an vorhandene staatliche Aktivit?ten ankn?pfen, oft auch an staatliches Eigentum angeh?ngt sein. Kooperation unter Beteiligung des Staates ist jedoch aus mehreren Gr?nden kritisch zu sehen. Der Staat mu? alle B?rger gleich be- handeln und darf bestimmten Gruppen keine ungerechtfertigten Vorteile verschaffen. H?ufig werden staatliche Organisationen versuchen, eine f?hrende Rolle in der Kooperation einzunehmen. Interessen staatlicher B?rokratien sind aber meist nicht auf die St?rkung von Autonomie, sondern auf Erhaltung und Ausbau eigener Macht gerichtet (Frey & Kirchg?ssner 2002: 165ff.). In der Nutzenskala zwischen wirtschaftlichem und sozialem Nutzen ist der Staat auf der Seite sozialen Nutzens blind293; denn der damit gemeinte soziale Nutzen wie Genu? von Freiheit, Mitentscheidungsrechte, Heimatbindung oder Ansehen in einer Gruppe kann nur von Individuen oder kleinen Gruppen wahrgenommen werden. Staatliche Beteiligung an Kooperationen wird deshalb ihr Schwergewicht auf der Seite des wirtschaft- lichen Nutzenpols haben m?ssen, soweit nicht politische Entscheidungen einen Verzicht auf Wirt- schaftlichkeit ausdr?cklich zulassen294. Der Staat kann auch hoheitliche Rechte in die Kooperation mit Privaten einbringen295. Dies f?llt aber nicht in den Bereich der in dieser Untersuchung behandelten autonomen Kooperation, da die Regeln solcher Kooperation nur eingeschr?nkt frei und gleichberechtigt aushandelbar sind. Die W?chterfunktion bei autonomer Kooperation entspricht der beim Eigentum beschriebenen Auf- gabe f?r die Erhaltung gesellschaftlicher Institutionen296. Sie kann politisch, aber auch im Wege einer unterschiedlich weit reichenden administrativen Aufsicht ?ber autonome Organisationen wahr- genommen werden (z.B. als Rechts- und/oder Fachaufsicht). Auch im Fall der autonomen Koopera- tion wird die institutionelle W?chterrolle problematisch, wenn der Staat oder staatliche Organisationen auf andere Weise, z.B. als Mitglieder, mit autonomen Organisationen verflochten sind. 291 Vgl. zur Kritik am Steuerungsstaat z.B. Benz (2001: 223ff.), Schuppert (2004). 292 Vgl. S. 2-91. 293 Vgl. S. 2-93. 294 Dies wird z.B. durch die staatlichen Haushaltsordnungen ausdr?cklich gefordert. 295 Dies ist z.B. bei Public-Private-Partnerships (PPP) der Fall. 296 Vgl. Kap. 2.3.6.2. Strukturpolitik als wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Proze? 2-106 2.5 Strukturpolitik als wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Proze? "Denn nur best?ndig ist der Wandel." Heraklit 400 v.Chr. In den vorangehenden Abschnitten wurde das normative und analytische Fundament f?r die Befassung mit dem kleineren Waldeigentum gelegt. Als Wertma?st?be f?r die weitere Analyse wurden die zwei Basisinstitutionen bzw. (nach Engel) Grundnormen Freiheitsverwirklichung durch Eigentum (indivi- dualistische Grundnorm) und Autonomieverwirklichung mittels Kooperation (egalit?re Grundnorm) herausgearbeitet. Gesellschaften versuchen jedoch nicht nur, Werte zu verwirklichen; im Vordergrund menschlichen Handelns steht vielmehr die unmittelbare Befriedigung wirtschaftlicher und sozialer Bed?rfnisse. Dazu bestehen verschiedene gesellschaftliche Teilsysteme mit realen Strukturen und Prozessen, wozu auch Ressourcensysteme geh?ren. Grund und Boden, Wald eingeschlossen, sind in Ressourcensystemen als Produktionsfaktor Grundlage der G?terproduktion. Erfolg in ?konomischer Hinsicht mi?t sich dabei in einer ausreichenden G?ter- versorgung der Bev?lkerung wie in der Effizienz und Wettbewerbsf?higkeit der Produktion. In einem dynamischen volkswirtschaftlichen Umfeld, in dem sich die G?terstruktur an ver?nderte wirtschaft- liche Bed?rfnis- und Wettbewerbsstrukturen anpa?t, m?ssen sich Produktionsprozesse ebenso wie Produktionsfaktoren und die daran bestehenden Eigentumsrechte und Kooperationsstrukturen laufend ver?ndern und werden ver?ndert. Die Ver?nderung solcher Strukturen und Prozesse hat auch soziale Folgen. Eucken lenkt den Blick deshalb auf die Suche nach der von ihm als "brauchbar" bezeichneten Verbindung ?konomischer und sozialer Wirkungen von Eigentum297. Die Fragestellung nach einer "brauchbaren" Verbindung gilt gleicherma?en f?r den Bereich der Autonomie. Sie ist deshalb von herausgehobener Bedeutung, weil es in der sozialen Perspektive bei Eigentum und Kooperation nicht vorrangig um Effizienz und Wettbewerbsf?higkeit geht. Menschen sollen u.a. durch kleineres Eigentum langfristig einen Platz in der Welt erhalten, durch Autonomie soll ein Beitrag zur Entfaltung f?r die B?rgergesellschaft essentieller Tugenden geleistet werden. Soziale Erfolgsindikatoren sind dabei weit schwieriger anzugeben. Sen hebt hinsichtlich der Freiheit als "oberste[r] Determinante f?r individuelle Initiative und soziale Wirksamkeit" (Sen 1999/2002: 30) v.a. den "T?tigkeitsaspekt" hervor, der erst die sozialen Folgen von Freiheit hervorbringt: "Mehr Freiheit st?rkt die F?higkeit des Menschen, sich selbst zu helfen und auf die Welt ein- zuwirken, und beides ist f?r den Entwicklungsproze? [von Gesellschaften, Anm. C.S] zentral." (Sen 1999/2002: 30) Indikatoren f?r erfolgreiche Ressourcensysteme in sozialer Hinsicht sind demnach z.B. das selbst?n- dige T?tigwerden und T?tigwerden-K?nnen von Menschen, ebenso wie das Vorhandensein selbst-, nicht fremdbestimmter, zu einem fairen Ausgleich zwischen Menschen f?hrender Ver?nde- rungs- bzw. Entwicklungsprozesse. Dies kann f?r die soziale Seite von Eigentum als einem der wich- tigsten Freiheitsrechte wie f?r die Grundnorm der Autonomie gleicherma?en ?bernommen werden. Im Hinblick auf die Verwirklichung der beiden Grundnormen bestehen z.T. Synergien, aber auch Spannungen zwischen der F?rderung von Eigentum und Kooperation. Ein stetiges Spannungsfeld besteht auch zwischen den Werten und den realen Handlungen. Hinzu kommt die Spannung durch die Zeitschiene, denn auf kurzfristige Bed?rfnisbefriedigung gerichtetes Handeln tr?gt nicht immer zur langfristig nachhaltigen Entwicklung der G?terversorgung und der sozialen Systeme bei. Bedingungen f?r die wirtschaftliche und soziale Funktionsf?higkeit kleineren Eigentums, die zugleich Anforderungen an Eigentumsstrukturen sind, wurden in Kap. 2.3.8 und 2.3.9 abgeleitet, f?r die auto- 297 Vgl. S. 2-38. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-107 nome Kooperation ist dies in Kap. 2.4.2 erfolgt. Die Koordination von Prozessen zur Ver?nderung bzw. Entwicklung von Eigentums- und Kooperationsstrukturen kann ?ber M?rkte oder politisch er- folgen. Staatlicher Politik kommt f?r beide Koordinationsmechanismen auch in einer freiheitlich-de- mokratischen Grundordnung eine wichtige Rolle zu. Der nachfolgende Abschnitt befa?t sich deshalb mit dieser Rolle sowie den Wirkungsm?glichkeiten und Grenzen staatlicher Politik bei der Ent- wicklung und Lenkung von Strukturen bei Eigentum und Kooperation. 2.5.1 Strukturwandel Der stetige Wandel von Strukturen ist Begleiterscheinung wirtschaftlichen Fortschritts, aber auch dessen Voraussetzung (Peters 1996: 20): "Strukturwandel ist der fortw?hrende Proze? wirtschaftlicher Vorw?rtsentwicklung und An- passung an sich ?ndernde M?glichkeiten, Bedingungen und Verhaltensweisen" (Bundes- regierung 1989: 3), der auch als Proze? sch?pferischer Zerst?rung bezeichnet wird (Bundesregierung 1989: 4). Ergebnis soll nicht nur ein Mehr an G?tern sein, sondern auch eine Ver?nderung von Art und Kombination der bereitgestellten G?ter. Mit wirtschaftlichem Strukturwandel werden im Denken der Menschen einerseits positive Entwick- lungen wie Fortschritt, Wirtschaftswachstum oder soziale Verbesserungen verbunden (Frey & Kirch- g?ssner 2002: 126). Der Gedanke an Strukturwandel l?st andererseits Bef?rchtungen bei Betroffenen vor Umstellungen im pers?nlichen Bereich, vor Forderung nach gr??erer Mobilit?t oder Verdr?ngung aus gewohnten Gleisen aus (Peters 1996: 21). Wirtschaftlicher Strukturwandel hat deshalb Gewinner und oft auch Verlierer298. Umstrukturierungen vollziehen sich meist kontinuierlich und innerhalb be- stehender Organisationen; in der ?ffentlichkeit wahrgenommen werden dagegen h?ufig nur rasche und abrupte Strukturumbr?che. Der Ansto? daf?r kann aus dem Wirtschaftsgeschehen heraus selbst oder von au?erhalb, z.B. aus der Politik, kommen (Peters 1996: 32). Der Gegensatz von Strukturwandel ist Strukturerhaltung bzw. Strukturstabilit?t. Der Begriff ist wert- neutral, doch f?hrt eine gegen die Marktkr?fte betriebene Politik der Strukturerhaltung oft zu volks- wirtschaftlichen Wachstumsverlusten und zu einem Aufstauen von Strukturproblemen (Peters 1996: 36). Strukturprobleme bauen sich auch dann auf, wenn z.B. Produktionsfaktoren nur unzureichend mobil sind oder das marktwirtschaftliche Lenkungs? und Koordinierungssystem ungen?gende Funk- tionsf?higkeit aufweist (Peters 1996: 12). Sammeln sich Strukturprobleme in einer Branche oder Region an, liegt eine Strukturschw?che vor. Porter (1992: 261) spricht von festgefahrenen Branchen, wenn sich Strukturschw?chen in stark fragmentierten Branchen so verfestigen, da? sie aus eigener Kraft keinen Strukturwandel mehr schaffen k?nnen. Dem wirtschaftlichen Strukturwandel vergleichbar und oft damit gekoppelt, findet in der Gesellschaft eine permanente Ver?nderung von Strukturen statt. Zwischen beiden gibt es Unterschiede. Rein ?ko- nomisch gesteuerte Ver?nderungsprozesse laufen in der Regel schneller ab als soziale oder politisch gesteuerte. Eine zu gro?e Geschwindigkeit in der Ver?nderung sozialer Strukturen kann Menschen ?berfordern. W?hrend zudem f?r das Funktionieren eines marktwirtschaftlichen Systems die M?glich- keit des Scheiterns von Unternehmen im Wettbewerb ein konstitutives Merkmal ist, durch das erst "die Leistungsf?higkeit des marktwirtschaftlichen Systems begr?nde[t]" wird (Bundes- regierung 1989: 5), ist es in sozialer Hinsicht wesentlich problematischer, wenn Menschen zu Verlierern gesellschaft- lichen Strukturwandels werden. Zwischen wirtschaftlichem und sozialem Strukturwandel gibt es aber auch ?hnlichkeiten. So hat das Konzept des Wettbewerbs als Entdeckungsverfahren nicht nur eine ?konomische, sondern gerade auch eine soziale Bedeutung299. 298 "Strukturwandel ist kein Nullsummenspiel." (Bundesregierung 1989: 5) 299 Vgl. S. 2-41. Strukturpolitik als wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Proze? 2-108 2.5.2 Strukturpolitik Der wirtschaftspolitische Ansatz zur Begleitung von Strukturwandel ist die Strukturpolitik. In der Wirtschaftspolitik steht sie neben der Ordnungs- und Konjunkturpolitik. Die drei Politikbereiche lassen sich nicht absolut scharf voneinander trennen, "so da? es kaum eine strukturneutrale Wirtschaftspolitik gibt." (Peters 1996: 15) Unter diesem Vorbehalt l??t sich Strukturpolitik als die Gesamtheit aller Ma?nahmen zur Beein- flussung, Gestaltung oder Festlegung der Wirtschaftsstrukturen definieren (vgl. Peters 1996: 14f.). Regionale Strukturpolitik befa?t sich dabei branchen?bergreifend mit den Strukturen in bestimmten Regionen. Objekt sektoraler Strukturpolitik sind dagegen einzelne Branchen. Nach dem Zweck lassen sich dabei folgende Ausrichtungen unterscheiden (Peters 1996: 139f.): ? Strukturerhaltungspolitik wirkt mit strukturkonservierenden Instrumenten (z.B. Erhaltungssub- ventionen, administrierte Preise) politisch unerw?nschten, da als unangenehm empfundenen Ver- ?nderungstendenzen entgegen und unterbindet Strukturwandel; ? Strukturanpassungspolitik soll die Anpassung der Wirtschaftssubjekte an ver?nderte Rahmen- bedingungen erleichtern. Eingesetzte Mittel sind der Abbau von Hindernissen gegen sowie An- reize f?r eine Anpassung. ? Strukturgestaltungspolitik greift mit direkten, zwingenden Ma?nahmen (z.B. Regulierung, staat- liche Strukturplanung) in die Strukturen ein und beabsichtigt deren Lenkung in eine von staatlich? politischen Instanzen gew?nschte Richtung. Die durch formale Entscheidungsbefugnis und faktische Entscheidungsgewalt gekennzeichnete Tr?gerschaft strukturpolitischer Ma?nahmen liegt meist beim Staat. Dabei gibt es in vielen F?llen einen vertikalen und horizontalen Tr?gerpluralismus (Peters 1996: 99ff.) 300, 301 . Staatliche Tr?ger- schaft strukturpolitischer Ma?nahmen ist als Teil marktwirtschaftlicher Wirtschaftspolitik umstritten. Die Kritik richtet sich auf ? das Problem des Herrschaftswissens bzw. des Strukturzieles: der Staat m??te ?ber vorausschauendes und besseres Wissen zu k?nftigen Entwicklungen verf?gen, um die Struktur- entwicklung zielgerichteter lenken zu k?nnen als die Marktkr?fte. Es gibt aber nicht nur "keinen wissenschaftlich begr?ndbaren Entwurf der k?nftigen Wirtschaftsstruktur" (Helmst?dter 1978: 20), sondern eine derartige Lenkung widerspricht der Auffassung vom Wettbewerb als Entdeckungs- verfahren302. Danach stellen M?rkte das Kollektivgut Information einschlie?lich Informationen ?ber die Zukunft effizienter als staatliche Beh?rden bereit (Starbatty 1998: 1). ? das Problem der Lenkung: Darin stellt sich "? das eigentliche Problem [der] Umsetzung und Erf?llung in einer dezentralen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung nebst Abschirmung gegen Fehlentwicklungen durch Unterlaufen des staat- lichen Planungskonzeptes." (Besters 1978: 79) Der m?ndige B?rger wird sich strukturpolitischen Vorgaben des Staates nicht bereitwillig beugen, w?hrend andererseits einzelne Interessengruppen versuchen werden, strukturpolitische Entschei- dungstr?ger in ihrem Sinne zu beeinflussen (Frey & Kirchg?ssner 2002: 131). ? das Problem zielkonformen Verhaltens insbesondere dann, wenn staatliche B?rokratien als Strukturbeh?rde in Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse einbezogen sind, wenn die pers?n- lichen Interessen ihrer Mitarbeiter andere sind oder die Beh?rde zugleich andere Aufgaben wahr- nimmt. Denn 300 Vertikaler Pluralismus bezieht sich auf die verschiedenen Politikebenen (EU, Bund, L?nder, Kommunen), horizontaler Plura- lismus auf die Kompetenzverteilung zwischen verschiedenen staatlichen Organen auf der gleichen Ebene (Parlament, Regierung, Administration). 301 Interessenverb?nde und andere staatliche wie nichtstaatliche Akteure gelten dagegen nur als Beeinflussungskr?fte, da ihnen Entscheidungsbefugnis und -gewalt meist fehlen. 302 Vgl. S. 2-41. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 2-109 "bei der staatlichen B?rokratie l??t sich von der Annahme ausgehen, da? die ?ffentlichen Bedien- steten nur dann ihre volle Kraft f?r die Erreichung bestimmter wirtschafts- und gesellschaftspoli- tischer Ziele einsetzen, wenn diese zugleich ihrem eigenen personellen und institutionellen Nutzen dienen." (Peters 1996: 107f.303) ? Darin zeigt sich wiederum das Prinzipal - Agent - Problem304. Es ist besonders ausgepr?gt, wenn eine zust?ndige Instanz gleichzeitig eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und f?r die Anwen- dung strukturpolitischer Instrumente zust?ndig ist. Deshalb "(darf) [d]ie Strukturbeh?rde selbst ? kein Interesse daran haben, bestehende Wirtschaftszweige aufrechtzuerhalten. ? Falls ?berhaupt eine Strukturbeh?rde eingerichtet werden soll, sollte sie so konstruiert sein, da? sie einen Anreiz hat, den Strukturwandel zu f?rdern." (Frey & Kirchg?ssner 2002: 132) Kritiker der Strukturpolitik verweisen ferner darauf, da? unter diesem Etikett oft Strukturerhaltung betrieben wird. Denn w?hrend offiziell eine Politik der Anpassung und des Strukturwandels pro- klamiert wird, werden durch "die tats?chlich durchgef?hrte Strukturpolitik ? zum gro?en Teil ? aus verteilungspoli- tischen Gr?nden ?berholte Wirtschaftsstrukturen erhalten. Dadurch wird der Strukturwandel verlangsamt und das Wirtschaftswachstum gef?hrdet." (Frey & Kirchg?ssner 2002: 128f.305) Dabei werden gern "?die Eigenarten der jeweiligen Branche ? als Hemmnis f?r f?llige Anpassungen ?angef?hrt." (Hamm 1977: 481) Der demokratische Staat kann dadurch in Handlungszw?nge kommen, die ordnungspolitisch nicht mehr einfach beseitigt werden k?nnen (Watrin 1978: 125f.). "Obwohl sich in allen F?llen strukturkonservierender Branchenpolitik gezeigt hat, da? vor- handene Strukturen bei fortschreitenden Ver?nderungen der Produktions- und Absatzverh?lt- nisse nur um den Preis st?ndig wachsender finanzieller Hilfen des Staates und wuchernder Interventionen erhalten werden k?nnen, bis sich schlie?lich Umstellungen doch als unaus- weichlich erwiesen haben, sind Strukturerhaltungsziele nach wie vor von gro?er praktischer Bedeutung." (Hamm 1977: 481) Deshalb wird sogar der Verzicht auf jegliche (sektorale) Strukturpolitik in der sozialen Marktwirt- schaft empfohlen (Starbatty 1998: 22). Eine ? tats?chlich kaum vorkommende ? konsequent betriebene Ordnungspolitik w?rde zur Steuerung von Strukturanpassungsprozessen allein ?ber den Koordinationsmechanismus des Marktes f?hren. Damit reduziert sich die Notwendigkeit von Strukturpolitik. "Dennoch bleibt ? schon allein wegen der Begrenztheit der Mobilit?t der Produktionsfaktoren und wegen mancherlei Anpassungshemmnissen ? immer ein Rest an notwendiger Struktur- politik." (Peters 1978: 142) Auch die Begr?nder der sozialen Marktwirtschaft wie Wilhelm R?pke und Ludwig Erhard bewerteten staatliche Ma?nahmen zur F?rderung der Strukturanpassung durchaus als ordnungskonform306. Ord- nungskonformit?t wird dabei nicht allein am Verh?ltnis zum Marktmechanismus, sondern am ge- samten B?ndel der systemimmanenten und der systemerg?nzenden Funktionen einer marktwirtschaft- lichen Wirtschaftsordnung gemessen307. Da freiheitlich-demokratische Grundordnung und soziale 303 Vgl. auch Frey & Kirchg?ssner (2002: 131ff.). 304 Vgl. FN 182. 305 Vgl. auch Bundesregierung (1989: 22): "Erhaltungssubventionen k?nnen auf Dauer den Anpassungsdruck nicht abwenden." 306 So Wilhelm R?pke (1944: 76; zit. nach Watrin 1978: 125) und Ludwig Erhard, der Strukturpolitik als F?rderung der Anpassung ansah (Starbatty 1998: 4). 307 Ordnungskonformit?t der Mittel mu? nicht bedeuten, da? sie zu 100% alle diese Funktionen erf?llen, denn "erfahrungsgem?? hat jede Wirtschaftsordnung eine systemimmanente Toleranzbreite, innerhalb derer gegen die ordnungspolitischen Prinzipien ver- sto?en werden kann, ohne da? die Gesamtordnung in ihrem Kern zerst?rt werden kann." (Peters 1996: 136f.) Aber irgendwo liegt der point of no return, jenseits dessen der Selbststeuerungsmechanismus der Marktwirtschaft zerst?rt wird. Strukturpolitik als wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Proze? 2-110 Marktwirtschaft de facto eng verbunden sind308, besteht hier eine Br?cke zu den gesellschaftspoli- tischen Werten wie Freiheit und Autonomie. Darauf weist auch der Sachverst?ndigenrat zur Begut- achtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hin: "Wirtschaftliche Entwicklung dient ? nie allein der quantitativen G?tervermehrung, sondern immer zugleich der 'qualitativen' durch Anpassung der Produktionsstrukturen an das, was die Menschen wollen und individuell am Markt oder im Rahmen demokratisch legitimierter Kollektiventscheidungen nachfragen." (Sachverst?ndigenrat 1988/89; zit. nach Bundes- regierung 1989: 5) Staatliche Strukturpolitik ist deshalb dann hinnehmbar, wenn sie als Strukturanpassungspolitik die Ordnungs- und Gesellschaftspolitik dadurch unterst?tzt, da? sie Strukturwandel in Gang bringt. Dies gilt gesamtwirtschaftlich wie f?r einzelne Sektoren. Leitprinzip sektoraler Strukturpolitik ist es des- halb, "den marktbedingten Strukturwandel weder k?nstlich zu behindern noch zu forcieren, sondern statt dessen die F?higkeit und den Willen der Wirtschaftssubjekte? (zur Anpassung) ? zu f?rdern." (Peters 1996: 36) Eine derartige Politik verfolgt kein finales Strukturziel, sondern versucht, Ver?nderungsf?higkeit zu schaffen und Mechanismen zu installieren, die die vorhandenen Strukturen st?ndig auf ihre Leistungs- f?higkeit hin ?berpr?fen309. Marktwirtschaftlich nicht akzeptabel ist dagegen Strukturerhaltungspolitik. Problematisch ist schlie?lich Strukturgestaltungspolitik, die die Wirtschaft in eine von staatlichen In- stanzen gew?nschte Richtung lenken soll. Ein solcher ?konomisch bestimmter Ansatz von Strukturpolitik mu? allerdings auch die sozialen Fol- gewirkungen von Eigentum und Autonomie im Sinne von Euckens brauchbarer Verbindung f?rdern310. Ineffizienzen in wirtschaftlicher Hinsicht sind dabei ggf. sogar akzeptabel, wenn in einer Gesamtbewertung auf der Werteebene und der Ergebnisse in sozialer Hinsicht ein besseres gesell- schaftspolitisches Ergebnis erreicht wird. Damit verbinden sich Eigentums- und Strukturpolitik. Damit sind die theoretischen Grundlagen f?r die Analyse der Strukturen einschlie?lich der politischen Prozesse beim Untersuchungsgegenstand Kleinprivatwald gelegt. Diese folgt in Kapitel 3. 308 Vgl. S. 2-17. 309 Vgl. dazu auch Frey & Kirchg?ssner (2002: 132). 310 Vgl. S. 2-38 und 2-106. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-111 3 Strukturanalyse des kleinen privaten Waldeigentums in Sachsen 3.1 Methodik des Abschnitts In Kap. 1.3.5 wurde f?r diese Untersuchung der Begriff der Struktur des Kleinprivatwaldes definiert als der quantitative und qualitative Zustand wesentlicher ?kologischer, ?konomischer und sozialer Elemente des Systems Kleinprivatwald, der nur als Momentaufnahme in einem dynamischen Proze? erkl?rt und verstanden werden kann. Nach der Befassung mit dem Strukturbegriff, wie er in der Forstpolitik derzeit verwendet wird (Kap. 3.2) und einer Vorstellung des Untersuchungsraums Sachsen (Kap. 3.3) erfolgt in diesem Abschnitt die Analyse der Strukturen, Funktionen und Prozesse im System Kleinprivatwald f?r diesen Unter- suchungsraum in den drei Schritten einer historischen, einer Zustands- und einer Proze?analyse. In Kap. 3.4 werden die in der Vergangenheit wirksamen Ver?nderungsprozesse, die zum heutigen Zu- stand des Kleinprivatwaldes gef?hrt haben, in einer geschichtlichen Untersuchung aufbereitet. Diese folgt methodisch den Instrumenten der Analyse von Entwicklungspfaden und des Verfolgens histo- rischer Abl?ufe (engl. path analysis, process tracing) (Steinmo 2001: 465). Danach (Kap. 3.5) werden der zu Beginn des 21. Jhdts. bestehende Zustand des Kleinprivatwalds in Sachsen sowie die darin ablaufenden Funktionen bzw. Prozesse untersucht. In Abwandlung eines von K?hl (K?hl & Oehmichen 2003) zur Strukturanalyse von Landschaften vorgeschlagenen Verfahrens- modells (Tabelle 10) werden dabei f?nf Strukturelemente untersucht311: ? ?kosystem Wald (Kap. 3.5.3), ? Ressourcennutzung des Kleinprivatwaldes (Kap. 3.5.4), ? Eigentumsobjekt Kleinprivatwald (Kap. 3.5.5), ? Eigent?mer des Kleinprivatwaldes (Kap. 3.5.6) sowie ? andere Nutzer des Kleinprivatwaldes (Kap. 3.5.7). Diese Analyse geschieht f?r jedes Strukturelement anhand der drei Merkmale Gr??e/Umfang, innere Struktur und Eigenschaften. Die Ergebnisse werden im Vergleich mit systeminternen Referenzen und einer externen Referenz m?glichst quantitativ und qualitativ bewertet. Interne Referenzen sind die entsprechenden Auspr?gun- gen der Merkmale auf nationaler, ggf. auch europ?ischer Ebene, soweit sie zug?nglich sind; externe Referenz ist eine au?erhalb des Systems Kleinprivatwald liegende Bezugsgr??e. Die Merkmale k?nnen allerdings nicht bei jedem Strukturelement mit Inhalten unterlegt werden, an- dere sind f?r den Untersuchungsgegenstand von geringerem Interesse. Die untersuchten Merkmale sind deshalb in Tabelle 10 hellgrau unterlegt. Nach diesem Schritt werden aktuell wirksame Prozesse, die den Systemzustand beeinflussen, unter- sucht (Kap. 3.6): ? Privatisierung des Treuhandwaldes (Kap. 3.6.1), ? Waldbodenm?rkte (Kap. 3.6.2), ? Abl?sungsproze? der Forstwirtschaft von der Landwirtschaft (Kap. 3.6.3), ? demographische Entwicklung (Kap. 3.6.4), ? Strukturwandel der Beschaffungs- und Absatzm?rkte (Kap. 3.6.5) sowie ? staatliche Forstpolitik im Kleinprivatwald (Kap. 3.6.6). Kooperation ist ein Merkmal mehrerer der angef?hrten Strukturelemente. Angesichts der Bedeutung der Grundnorm Autonomie f?r diese Untersuchung und des Proze?charakters von Kooperation wird die Analyse des Kooperationsverhaltens s?chsischer Waldeigent?mer aus der Zustandsanalyse heraus- genommen und in den Abschnitt Proze?analyse integriert (Kap. 3.6.7). 311 Bei diesem Verfahren geht es um die Analyse von Strukturen, Funktionen und Ver?nderungen in Landschaftssystemen, hier geht es um den Kleinprivatwald als ein ?kologische, wirtschaftliche und soziale Landschaften umfassendes System. Strukturanalyse des kleinen privaten Waldeigentums in Sachsen 3-112 Aus der Zusammenschau dieser drei Schritte soll sich schlie?lich ein Gesamtbild des Kleinprivat- waldes und der Kleinprivatwaldpolitik in Sachsen zu Beginn des 21. Jhdts. ergeben. Merkmale des Strukturelements Strukturelement Referenz Gr??e/ Umfang Innere Struktur (Kon- zentration / Fragmen- tierung) Art / Eigen- schaften Verh?ltnis zur Re- ferenz ?kosystem Wald (3.5.3) Region / Land Waldfl?che Bewaldung Gr??e der Waldgebiete, Zerschneidung Zusammensetzung, Naturn?he Regionale Verteilung des Waldes Ressourcen- nutzung (3.5.4) Volkswirtschaft- liche G?terpro- duktion Holznutzung, bewirtschaftete Fl?chen, Wertsch?pfung (3.5.4.1) Struktur und Eigenschaften der Ressourcen- nutzung Forstbetriebe, Produkt Holz, Ertragslage von Forstbetrieben Kollektive G?ter, Waldfunktionen (3.5.4.2) Beitrag zur gesamtwirt- schaftlichen Leistung Ressourcenunter-/-?ber- nutzung (3.5.4.3) Eigentumsobjekt Wald (3.5.5) R?umlich-natu- raler Aspekt (3.5.5.1) Gesamte Wald- fl?che Fl?che und Anteil des Privatwaldes (3.5.5.1.1) Gr??e der Eigentums- einheiten (3.5.5.1.2) Fl?chenform, -ab- grenzung, Arrondie- rung Naturale Aus- stattung (3.5.5.1.3) Rechtlicher Aspekt (3.5.5.2) Gesamtb?ndel der Eigentums- rechte Inhalte und Schranken Gliederung des Eigentumsrechteb?ndels Eigentumskern (3.5.5.2.1) Erkennbarkeit des Eigentums (3.5.5.2.2) R?umliche Verteilung der Waldeigentumsarten und Eigentumseinheiten Verteilung des Eigen- tumsrechteb?ndels (3.5.5.3) Waldeigent?mer (3.5.6) Gesamte Be- v?lkerung Eigent?merzahl (3.5.6.1) Individuelles Eigentum / Gruppeneigentum (3.5.6.2) Sozio?konomische Merkmale (3.5.6.3) Eigentumsstreuung Verh?ltnis Eigent?mer - Gesellschaft (3.5.6.4) Z u s t a n d ( 3.5 ) Andere Wald- nutzer (3.5.7) Gesamte Be- v?lkerung Anzahl R?umlich-zeitliche Verteilung der Nutzungen Sozio?konomische Merkmale Verh?ltnis Waldnutzer - Gesellschaft Funktionen und Prozesse (3.6) Privatisierung des Treuhandwaldes (3.6.1) Waldbodenm?rkte (3.6.2) Abl?sungsproze? der Forstwirtschaft von der Landwirtschaft (3.6.3) Demographische Entwicklung (3.6.4) Strukturwandel der Beschaffungs- und Absatzm?rkte (3.6.5) Staatliche Forstpolitik im Kleinprivatwald (3.6.6) Kooperation von Waldeigent?mern (3.6.7) Ver?nderung (3.4) Historische Prozesse und Entwicklungspfade (3.4) Ver?nderungsm?glichkeiten (zukunftsgerichtet) Tabelle 10: Analyseschema nach Strukturelementen und -merkmalen im System Kleinprivatwald. (In Klammern jeweils die Abschnitte im Text). 3.2 Der Strukturbegriff in der Forstwirtschaft Vor der Strukturanalyse soll gekl?rt werden, welche Definitionen von Struktur f?r die Forstwirtschaft oder den Kleinprivatwald vorhanden sind, auf die die Analyse zur Vermeidung von Fehlinterpreta- tionen ggf. R?cksicht zu nehmen hat. In den die Forstwirtschaft betreffenden gesetzlichen Vorschriften werden forstwirtschaftliche Struk- turen meist unter dem Oberbegriff Agrarstruktur gef?hrt. Ausgehend von Art. 91a GG312 findet sich Agrarstruktur in der Bezeichnung und im Inhalt weiterer Gesetze, z.B. dem Gesetz ?ber die Gemein- schaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des K?stenschutzes (GAKG), dem Gesetz ?ber Ma?nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundst?cksverkehrsgesetz - GrdstVG), dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG ?86 I 1) und dem Bundeswaldgesetz (BWaldG). ?1 I BWaldG nennt als einen Grund f?r Erhaltung, Mehrung und Sicherung der Bewirtschaftung des Waldes seine Bedeutung f?r die Agrar- und Infrastruktur. Einige Landeswaldgesetze nennen die Beeintr?chtigung der Agrarstruktur als Versagungsgrund f?r Erstauf- 312 Art. 91a GG weist die staatliche Aufgabe Verbesserung der Agrarstruktur den L?ndern zu, der Bund wirkt bei dieser Gemeinschaftsaufgabe aber hinsichtlich Programminhalten und Finanzierung mit. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-113 forstungen313. Der inzwischen aufgehobene ?6 I BWaldG (Aufgaben und Grunds?tze der forstlichen Rahmenplanung) verwendete als auf den Wald bezogene Auspr?gung von Agrarstruktur den Begriff Forststruktur314, der bezeichnenderweise au?erhalb des Abschnitts Forstliche Rahmenplanung im Bundeswaldgesetz nicht aufgegriffen und auch im Kommentar von Klose und Orf nicht erl?utert wird. Offenbar teilt dieser Begriff die geringe Popularit?t der Rahmenplanung insgesamt. Agrarstruktur bezieht sich auf die gesamte, aus Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestehende Agrarwirtschaft (Maunz 2002: RZ 43 zu Art. 91 a GG). Keines der genannten Gesetze enth?lt eine Legaldefinition des Begriffs Agrarstruktur. ?1 I GAKG z?hlt allerdings agrarstrukturverbessernde Ma?nahmen auf. Daraus ist ableitbar, da? unter Agrarstruktur v.a. die Produktions? und Arbeits- bedingungen, die Ordnung des l?ndlichen Grundbesitzes sowie die Bezugs? und Absatzbedingungen der land?, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betriebe verstanden werden. Auch das GrdstVG enth?lt keine Legaldefinition von Agrarstruktur, obwohl es ihrer Verbesserung dienen soll315. Die Bedeutung des Begriffs wird lediglich negativ durch die m?glichen Versagungsgr?nde der Genehmigung von Grundst?cksverk?ufen umschrieben. Danach stellen Grundst?cksver?u?erungen, die Ma?nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwiderlaufen, eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens dar und sollen deshalb ebenso versagt werden wie Verk?ufe, die zu einer unwirtschaftlichen Verkleine- rung f?hren (?9 I, II GrdstVG). F?r Wald bezeichnet ?9 III GrdstVG eine Verkleinerung oder Auf- teilung eines Grundst?ckes unter 3,5 ha als unwirtschaftlich. Bei kleineren Grundst?cken l?ge danach im Wald eine schlechte Agrarstruktur vor. Die Rechtssprechung geht von keinem gesetzlich festgelegten Inhalt des Begriffs Agrarstruktur und der daran ankn?pfenden Ma?nahmen der Agrarstrukturverbesserung aus. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) werden sie anhand der jeweils aktuellen Agrarberichterstattung der Bundesregierung ermittelt316, 317. Der BGH stellt unter Verweis auf die Agrarberichterstattung fest, da? Ziele der Verbesserung der Agrarstruktur die Verbes- serung der Bodenmobilit?t, die Sicherung der Eigentumsstreuung und die Unterst?tzung leistungs- f?higer (landwirtschaftlicher) Betriebe sind318; dabei "(d?rfte) ein wesentliches Indiz f?r die Leistungsf?higkeit ? die Erwirtschaftung von Ge- winnen sein." (BGH 1990) Offensichtlich gibt es keine klar umrissenen und schon gar nicht l?ngerfristig g?ltigen inhaltlichen Merkmale von Agrarstruktur319. Die meisten im Zusammenhang mit ihrer Verbesserung genannten Ma?nahmen und Instrumente beziehen sich prim?r auf die Landwirtschaft, sie haben zur Forstwirt- schaft einen eher marginalen Bezug. Auch die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung als Fachplanung f?r die Agrarstruktur (?1 II GAKG) befa?t sich in erster Linie mit der Ordnung, Gestaltung und Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flur, nicht des Waldes. Da der Begriff f?r die Forstwirtschaft trotz allem von einer gewissen Bedeutung ist ? so kommt ein erheblicher Teil der F?rdermittel f?r die Forstwirtschaft in Deutschland aus der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur ? wurde von forstwissenschaftlicher Seite der Versuch unternommen, eine eigene Definition aufzustellen. Hasel (1971: 136) bezeichnet Agrarstruktur als "? das Gesamtgef?ge der Besitz-, Lebens-, Sozial-, Produktions- und Nutzungsverh?ltnisse des l?ndlichen Grund und Bodens. Diese Definition schlie?t Wald ein." 313 Z.B. BW, NW, RP, SL, SN, vgl. dazu n?her bei Klose & Orf (1998: 431ff.). 314 Vorschrift aufgehoben durch Art. 2a G vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757). 315 Angesichts dieses Zweckes ist es bemerkenswert, da? nach dem BGH-Beschlu? vom 6. Juli 1990 das Genehmigungsverfahren von Grundst?cksverk?ufen nach dem GrdstVG "?nicht der positiven Lenkung des landwirtschaftlichen Grundst?cksverkehrs (dient)." Anders ausgedr?ckt: ein Gesetz, das die Verbesserung einer Struktur bezweckt, soll nur ihre Verschlechterung verhindern und damit eine als unbefriedigend empfundene Struktur konservieren. 316 BGH-Beschlu? von 6. Juli 1990. 317 Eine Sichtung der Agrarberichte der Bundesregierung der letzten 15 Jahre ergab, da? darin nur 1989, 1990 und nochmals 1994 eine operationale Zielstruktur enthalten war. Die Agrarberichte enthalten ansonsten zwar eine Vielzahl agrarpolitischer und auch auf die Agrarstruktur gerichteter Ziele, jedoch keine f?r den Au?enstehenden erkennbare Zielstruktur mehr. 318 Nicht das Kriterium eines Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebes, sondern das Differentialkriterium leistungsf?hig/nicht leistungs- f?hig wird als ma?geblich bezeichnet. 319 So auch Klose & Orf (1998: 443ff.). Strukturanalyse des kleinen privaten Waldeigentums in Sachsen 3-114 Die heute st?rkere Entkoppelung von Land- und Forstwirtschaft f?hrte auch zum Versuch, Spezial- begriffe f?r die Forstwirtschaft, neben dem wenig erfolgreichen Begriff Forststruktur, zu finden. Klose und Orf nennen den forstwirtschaftlichen Aspekt der Agrarstruktur Struktur des Waldes bzw. Waldstruktur320. Damit soll "die Gr??e der Forstbetriebseinheiten, die Gestaltung der Besitzeinheiten und der einzelnen Waldgrundst?cke" beschrieben werden (Klose & Orf 1998: 197). Das Bundeswaldgesetz umschreibt diesen Sachverhalt ohne Nennung eines speziellen Begriffs ?hnlich wie die landwirtschaftliche Gesetzgebung durch die Auflistung von Strukturm?ngeln (?16 BWaldG) und durch Ziele und Instrumente der Strukturverbesserung (?41 II Nr. 2 BWaldG). Der Begriff Wald- struktur findet sich in dieser Bedeutung wieder z.B. in ?25 LWaldG BW und ? inhaltsgleich ? ?27 S?chsWaldG (Vorkaufsrecht von Land und Gemeinde bei Waldverk?ufen)321. In diesem Sinne ist Ver- besserung der Waldstruktur "? die Beseitigung zersplitterter Besitzverh?ltnisse, insbesondere in kleinparzellierten Ge- bieten mit dem Zweck, gr??ere r?umlich zusammenh?ngende Waldkomplexe in eine Hand zu- sammenzubringen, um die Grundpflichten gem. ?12 [LWaldG BW Anm. C.S.] ?berhaupt oder besser erf?llen zu k?nnen." (Dipper et al. 1996: RZ 13 zu ?25 LWaldG BW) ?16 BWaldG nennt als Zweck von Forstbetriebsgemeinschaften die Verbesserung der Bewirtschaftung durch ?berwindung von Strukturm?ngeln. Solche sind die (nicht n?her bezeichneten) Nachteile aus geringer Fl?chengr??e, ung?nstiger Fl?chengestalt, Besitzzersplitterung, Gemengelage, unzureichen- dem Waldaufschlu? oder andere Strukturm?ngel. Volz (1990: 89) verwendet neben dem Begriff Waldstruktur den Begriff Waldbesitzstruktur f?r "? die prozentualen Anteile der Waldbesitzarten an der Gesamtfl?che eines Gebietes, die lokale Verteilung oder besser reale Lokalisierung der Waldfl?chen der verschiedenen Wald- besitzarten in einem abgegrenzten Gebiet, den Grad der Durchmischung der verschiedenen Waldbesitzarten in einem bestimmten Gebiet und schlie?lich die Waldgrundst?cks- bzw. Waldbesitzgr??en in den einzelnen Waldbesitzarten (kleinparzellierter Splitterbesitz, ge- schlossene Waldkomplexe usw.)." Die Begriffe Waldstruktur, Waldbesitzstruktur und der aus ?16 BWaldG erschlie?bare Strukturbegriff beziehen sich allesamt auf den Grad der Aufteilung des Waldes in Eigentums-, Besitz- oder Bewirt- schaftungseinheiten und die Rahmenbedingungen f?r die Waldbewirtschaftung. Diese Strukturbegriffe lassen soziologische Strukturelemente des Systems Kleinprivatwald au?er acht, sie beschr?nken sich auf die Grundst?cks- wie Produktionsverh?ltnisse im Wald, ohne Vernetzungen ?ber die sozialen Systeme zu ber?cksichtigen. Im ?brigen sind die in diesen Strukturbegriffen enthaltenen Kriterien wie Lage, Gr??e, Form der Grundst?cke und der Besitzeinheiten, r?umliche Verteilungsmuster bzw. Zu- sammenlage ?berwiegend quantitativer Art. Hasels sozio?konomisch ausgerichtete Definition der Agrarstruktur einschlie?lich ihrer forstwirt- schaftlichen Komponente als Dachbegriff f?r das Gesamtgef?ge der Besitz-, Lebens-, Sozial-, Produk- tions- und Nutzungsverh?ltnisse des l?ndlichen Grund und Bodens geht ?ber diese Strukturbegriffe hinaus. Denn sie bezieht Strukturelemente mit ein, die nicht nur den von land- (und forst)wirtschaftlichen Betrieben genutzten Boden, sondern den gesamten l?ndlichen Raum mit seinen Funktionen und den sozialen Verh?ltnissen der Eigent?mer und anderen Waldnutzer betreffen. Sie entspricht damit dem f?r den Kleinprivatwald in dieser Untersuchung verwendeten Strukturbegriff. 320 Im Stichwortverzeichnis von Klose & Orf 1998 wird das Stichwort Waldstruktur aufgef?hrt (Klose & Orf 1998: 746). 321 Interessanterweise fordert ? 6 S?chsWaldG (Forstliche Rahmenplanung) textidentisch mit (ehemals) ? 6 BWaldG zur Verbesse- rung der Forststruktur auf, damit der Wald seine Funktionen erf?llen kann. ?27 II S?chsWaldG nennt als Voraussetzung f?r die Aus?bung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes des Freistaates oder der Gemeinde, da? der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktionen dient. Nach dem Wortlaut des Gesetzes m??te also ein Unterschied zwischen den Begriffen Forststruktur und Waldstruktur bestehen. Der Verfasser hat aber bisher niemand gefunden, der ihm einen solchen Unterschied plausibel erkl?ren konnte. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-115 3.3 Der Untersuchungsraum Sachsen Der Freistaat Sachsen mit einer Fl?che von 18.414 km? existiert in seinen heutigen Grenzen seit 1990. Zwischen 1815322 und 1945 war die Landesfl?che des K?nigreichs Sachsen, nach 1918 des ersten Freistaats Sachsen mit 14.993 km? um ca. 20% kleiner als heute. 1945 fielen die ?stlich der Nei?e liegenden Gebiete Sachsens an die Republik Polen, andererseits wurden Gebietsteile des aufgel?sten Landes Preu?en dem Bundesland Sachsen angegliedert (Fl?che 16.992 km?)323. 1952 wurde Sachsen als Gebietsk?rperschaft aufgel?st und das Landesgebiet den DDR-Bezirken Dresden, Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) und Leipzig zugeschlagen. Mit der Wiedergr?ndung des Freistaates im Zuge der deutschen Wiedervereinigung kamen im Jahr 1990 Gebietsteile v.a. im Norden und Nordosten, die 1815 an Preu?en abgetreten worden waren, an Sachsen zur?ck. Seit dem 19. Jhdt. ist Sachsen eine der am dichtesten besiedelten Regionen Deutschlands. 1834 lebten hier 1,6 Mio Menschen, 1875 2,8 Mio und 1910 bereits 4,8 Mio (321 Einwohner/km?). Die Bev?lke- rung erreichte ihren h?chsten Stand 1950 mit 5,7 Mio Einwohnern (334 Einwohner/km?), seitdem sank sie kontinuierlich (Statistisches Landesamt 2005). Nach 1990 verlor das Land rd. 9% seiner Einwohner, v.a. j?ngere Personen wanderten ab (SMI 2002: 70ff.). 1990 hatte Sachsen 4,8 Mio, 2003 noch 4,3 Mio Einwohner (235 Einwohner/km?) in 2,1 Mio Haushalten (Statistisches Landesamt 2005). Die Bev?lkerung Sachsens war und ist r?umlich sehr ungleichm??ig verteilt. Sie konzentriert sich an den Eckpunkten des Sachsendreiecks Dresden, Leipzig und Chemnitz, im mittleren und westlichen Erzgebirge und Vogtland. Weite Bereiche Nordsachsens und der Oberlausitz haben dagegen eine Bev?lkerungsdichte deutlich unter 100 Einwohner/km? (SMI 2002: 70)324. Bruttoinlandsprodukt (BIP) ? ?/Einwohner BIP Sachsen 80 Mrd ? 18.539 ? BIP Deutschland 2,207 Mrd. ?. 26.754 ? Sachsen in % 3,6% 69% Erwerbst?tigkeit sozialversicherungspflichtig Besch?ftigte 1,37 Mio davon in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (nur Forstwirtschaft) 47.400 (~ 3.500325) davon Holzwirtschaft ~ 17.000 Erwerbsquote / Erwerbst?tigenquote / Erwerbslosenquote326 52,0% / 41,2% / 20,7% Tabelle 11: Wichtige wirtschaftliche Kenndaten des Freistaates Sachsen im Jahr 2004. (Statistisches Landesamt 2005; Angaben zur Forst-/ Holzwirtschaft: Landgesellschaft Sachsen-Anhalt 2003: 43). In engem Zusammenhang mit dem durch Abwanderung und geringe Geburtenzahl verursachten Be- v?lkerungsr?ckgang, der v.a. die l?ndlichen R?ume Nordsachsens, der Oberlausitz und des Erzgebir- ges betrifft (SMI 2002: 75), gibt es gerade in den Abwanderungsgebieten einen starken Alterungstrend der Bev?lkerung. Im Landesdurchschnitt soll das mittlere Alter von 44 auf 49 Jahre (2020) an- steigen327. Die demographischen Trends Abwanderung, Alterung und niedrige Geburtenrate werden anhalten. Das Statistische Landesamt prognostiziert f?r 2020 einen R?ckgang der Einwohnerzahl um 15 ? 20% auf rd. 3,7 Mio, v.a. im l?ndlichen Raum (Statistisches Landesamt 2003). 322 Als Ergebnis des Wiener Kongresses Abtretung gro?er Gebiete an Preu?en. 323 Die Bezeichnung Bundesland Sachsen findet sich damals h?ufig, z.B. in der Verordnung ?ber die landwirtschaftliche Boden- reform vom 10. September 1945 oder bei Neueintr?gen staatlicher Fl?chen in den Grundb?chern. 324 Die niedrigste Bev?lkerungsdichte (73 Einwohner/km?) weist der Niederschlesische Oberlausitzkreis auf (Statistisches Landesamt 2003). 325 Die 3.500 Besch?ftigten in der Forstwirtschaft setzen sich zusammen aus rd. 800 Waldarbeitern sowie 1.200 Beamten und An- gestellten bei der Landesforstverwaltung, 1.400 Besch?ftigte bei forstlichen Dienstleistungsunternehmen (Landgesellschaft Sachsen- Anhalt 2003: 43, SMUL 2004: 15). 326 Erwerbsquote = Anteil der Erwerbspersonen (Erwerbst?tige und arbeitssuchende Erwerbslose) an der Bev?lkerung. Erwerbst?tigenquote = Anteil der Personen an der Bev?lkerung, die einer Erwerbst?tigkeit nachgehen. Erwerbslosenquote = Ver- h?ltnis von Arbeitslosen zur Gesamtzahl aller abh?ngig Besch?ftigten. 327 1990 lag es bei rd. 39 Jahren (Statistisches Landesamt 2003). Der Untersuchungsraum Sachsen 3-116 Nach 1990 brach ein gro?er Teil der traditionellen Industrien des Landes (Textil, Maschinenbau, Energie) zusammen. Nur allm?hlich entstehen neue Industrien. Schwerpunkte liegen dabei in der Mikroelektronik, der Automobilindustrie sowie dem Maschinenbau. Diese Gewerbe konzentrieren sich in den urbanen R?umen, w?hrend fr?her stark industriell gepr?gte l?ndliche R?ume deindustria- lisiert sind. Wichtige wirtschaftliche Kenndaten Sachsens sind in Tabelle 11 aufgef?hrt. Die Topographie des Landes ist im S?den durch waldreiche Mittelgebirge mit kontinentalem Klima (Erzgebirge, S?chsische Schweiz, Lausitzer Bergland und Zittauer Gebirge) gepr?gt. Im n?rdlich anschlie?enden H?gel- und Tieflandstreifen hat auf guten L??b?den die Landwirtschaft gro?e Bedeutung. Im Norden des Landes liegt eine durch arme pleistoz?ne B?den gepr?gte, waldreiche Tieflandzone, die zum norddeutschen Tiefland rechnet (Gauer 2005). 28% der Landesfl?che (rd. 516.000 ha) sind Wald. Schwerpunkte der Bewaldung liegen im Erzgebirge, dem Vogtland und der Lausitz. Bezogen auf die heutigen Grenzen des Freistaats hat sich die Waldfl?che seit 1800 um 18% verringert (Tabelle 12). Jahr absolute Waldfl?che Bewaldungsprozent 1800 626.500 ha 34,0% 2001 512.000 ha 27,8% Differenz - 114.500 ha - 6,2% Tabelle 12: Waldfl?chenentwicklung im Freistaat Sachsen von 1800 bis heute. Bezug Gebietsstand 2000 (SMUL 2003)328. Die Waldfl?chenverluste waren im wesentlichen bedingt durch Rodungen zur Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Fl?chen im 19. Jhdt., durch Erweiterung st?dtischer Wohn- und Gewerbefl?chen sowie Rohstoffabbau, v.a. Braunkohle, seit dem Beginn des 20. Jhdts. Die Umwandlung in landwirt- schaftliche Fl?chen im 19. Jhdt. erfolgte v.a. aus Privatwald auf den besseren B?den im mittels?ch- sischen H?gelland. Seit 1990 ist die Waldfl?chenbilanz wieder leicht positiv, die Waldfl?chen- zunahme erfolgt v.a. in den Folgelandschaften des Braunkohlebergbaus (Oberlausitz, Region Leipzig) und auf Grenzertragsstandorten in den Mittelgebirgen. W?hrend urspr?nglich der Privatwald dominierte, sank dessen Anteil als Folge der Rodungen auf den heutigen Anteil von rd. 48%329. Dagegen nahm der Staatswald relativ und absolut aufgrund umfangreicher Fl?chenank?ufe seit Mitte des 19. Jhdts. und der ?bernahme ehemals privater Waldfl?chen im Zuge der Aufl?sung des volkseigenen Verm?gens nach 1990 kr?ftig auf aktuell rd. 45% zu. Die aktuelle Waldeigentumsartenverteilung, bei der der Treuhandwald bereits im Vorgriff auf die laufenden Verk?ufe zum Privatwald gerechnet wird, zeigt Tabelle 13. Privatwald i.w.S. Wald mit Sonderstatus Staatswald Waldeigen- tumsart nach ? 3 III S?chsWaldG Freistaat Bund K?rper- schafts- wald Kirchen-wald Privatwald i.e.S. Treuhand LMBV ? Fl?che (ha) 193.331 36.448 37.742 10.755 193.469 38.342 6.485 516.572 37,4 7,1 7,3 2,1 37,4 7,4 1,3 Anteil am Gesamtwald (%) 44,5 7,3 48,2 100 Tabelle 13: Anteile der Waldeigentumsarten im Freistaat Sachsen. (SMUL 2003: 13)330. 85.000 Sachsen (rd. 2% der Wohnbev?lkerung) sind heute Waldeigent?mer. 93% dieser Eigent?mer besitzen Fl?chen von weniger als 5 ha, 98% Fl?chen unter 10 ha Gesamtgr??e (SMUL 2003: 39). 328 Die tats?chliche Ver?nderung der Waldfl?chen ist deutlich gr??er, da die Differenz nur den Saldo aus Zug?ngen (rd. 93.000 ha) und Abg?ngen (rd. 208.000 ha) gegen?ber dem Zustand im Jahr 1800 angibt. 329 Dabei sind die noch zu privatisierenden Waldfl?chen der BVVG (Treuhandwald) bereits als Privatwald mitgerechnet. 330 Kleine Differenzen in den Waldfl?chen zu Tabelle 12 ergeben sich aus den unterschiedlichen Stichjahren und Erhebungsmethoden. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-117 3.4 Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik "Die Geschichte dieser Frage ist ? immer mehr eine 'Geschichte der Ansichten ?ber diese Frage' geworden." (Arnold Frhr. von Vietinghoff-Riesch 1928: 105) Ein langlebiges Ressourcensystem wie der Wald wird gekennzeichnet durch dauerhafte und stabile institutionelle Arrangements331. Sie sind nicht unver?nderlich, doch kn?pfen ?nderungen an den Aus- gangszustand an, der durch strukturelle Aspekte (z.B. Eigentumsverteilung, Macht und Entschei- dungsm?glichkeiten) und kulturelle Aspekte (z.B. Leitideen, Handlungsgrunds?tze und Legitima- tionsmuster) gekennzeichnet ist (Eisen 2000: 13f.). Diese zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhan- denen Aspekte, die in einem Wechselspiel miteinander stehen und sich dabei gegenseitig stabilisieren, aber auch ver?ndern k?nnen, pr?gen die Verhaltensmuster der Akteure und selektieren die potentiellen Ergebnisse von Ver?nderungsprozessen. Das wird von Patzelt mit dem Flu?bettvergleich zum Aus- druck gebracht332. Besondere Bedeutung f?r die Ver?nderung institutioneller Arrangements kommt Leitideen zu (Chandler 1962 nach Eisen 2000: 14). Dabei handelt es sich um "Komplexe normativer Vorstellungen ?ber die erstrebenswerte Gestaltung der Gesellschaft oder eines ihrer Teilbereiche" (Fuchs-Heinritz et al. 1994: 399). Leitideen, die Ver?nderungen ansto?en, kommen h?ufig von au?erhalb eines Systems; bisweilen treten sie abrupt auf und wirken katastrophenartig. Doch selbst in solchen F?llen l??t sich eine Pfad- abh?ngigkeit des Ver?nderungsprozesses und seiner Ergebnisse beobachten. Pfadabh?ngigkeit be- sagt333, da? politische Ergebnisse nur vor dem Hintergrund der w?hrend des Ver?nderungszeitraums vorhandenen Regeln und Rahmenbedingungen sowie der Pr?ferenzen der handelnden Akteure erkl?rt werden k?nnen (Steinmo 2001334). Durch eine auf die historische Entwicklung institutioneller Rahmenbedingungen gerichtete Analyse- perspektive wird jedoch keine deterministische Abh?ngigkeit zwischen Ausgangszustand und Er- gebnis postuliert. Der Ansatz sucht vielmehr wie die Evolutionsbiologie nach dem Verst?ndnis, warum sich bestimmte Formen oder Strukturmerkmale zu einer bestimmten Zeit entwickelt haben335 (Steinmo 2001: 464). In die Zukunft gedacht bedeutet dies, da? f?r heute vorhandene Strukturen keine beliebigen Ver?n- derungspfade zur Verf?gung stehen. Zustands?nderungen k?nnen, sieht man von revolution?ren Um- st?rzen ab, nur auf der Grundlage der vorhandenen Strukturen und im vorhandenen institutionellen Rahmen erfolgen. Die geschichtliche Betrachtung kann damit auch Hinweise geben, welche Wege ?berhaupt f?r die Weiterentwicklung vorhandener Strukturen zur Verf?gung stehen. Auch die Suche nach dem Verstehen der Entstehungsgr?nde und -bedingungen der heute vorhandenen Strukturen im Kleinprivatwald, der sie pr?genden Prozesse und ihrer Wechselwirkungen, insbesondere aber der Leitideen, erfordert notwendigerweise den Blick zur?ck. Die geschichtliche Analyse darf ihr Augenmerk dabei nicht nur auf heute noch stattfindende Prozesse richten. Manche Prozesse wie die staatlich gelenkte Wirtschaft des NS-Staates oder die Zwangskollektivierung in der DDR sind ge- schichtlich l?ngst abgeschlossen, k?nnen aber ihre Spuren im Zustand des Systems wie im Denken und Handeln der Akteure bis heute hinterlassen haben. 331 Zur Definition des Begriffs Institution vgl. S. 2-26. 332 Vgl. S. 1-11. 333 Pfadabh?ngigkeit gilt als ein zentraler theoretischer Ansatz des Historischen Institutionalismus (Steinmo 2001: 465). 334 Vgl. ferner z.B. Steinmo et al. (1992); Ostrom (1990: 202). 335 Die Frage nach dem Warum unterscheidet diesen Ansatz von der Theorie des Rational Choice, die zwar erkl?ren kann, unter welchen Bedingungen institutionelle Zust?nde stabil sind, aber keine Antwort auf die Frage liefert, warum unter vielen, als Ergebnis eines Ver?nderungsprozesses m?glichen institutionellen Arrangements ein ganz bestimmter neuer institutioneller Zustand eintritt (Steinmo 2001: 464). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-118 Andererseits mu? bei einer solchen Analyse der regionale Bezug beachtet werden. In der geschicht- lichen Entwicklung des kleinen privaten Waldeigentums gibt es Prozesse, die in allen deutschen L?ndern mehr oder weniger gleichgerichtet abliefen. Dies gilt z.B. f?r die Ausbildung des b?rger- lichen Eigentumskonzepts im Zuge der Agrarreformen des 19. Jhdts. Dennoch gibt es dabei regionale Unterschiede z.B. bei der Ausgangssituation, der Geschwindigkeit der Entwicklungen oder dem Grad der Einflu?nahme des Staates, die sich in den heute zu beobachtenden Strukturen niederschlagen. Die nachfolgende geschichtliche Analyse behandelt schwerpunktm??ig den Kleinprivatwald in Sachsen in den vergangenen 200 Jahren. Sp?testens mit der zunehmenden Vereinheitlichung des Rechts- und Wirtschaftsraumes in Deutschland an der Wende vom 19. zum 20. Jhdt., gekennzeichnet z.B. durch das Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900, mu? auch die nationale Ebene einbezogen werden. 3.4.1 Die Entwicklung des Kleinprivatwaldes seit Ende des 18. Jhdts. 3.4.1.1 Entwicklung des Kleinprivatwaldes vor 1800 Die Parzelleneinteilung einer Flur ist zun?chst eine Folge der bei der Besiedlung angelegten Dorf- formen. Sachsen ist innerhalb Deutschlands das am st?rksten von Waldhufend?rfern gepr?gte Gebiet (Ellenberg 1990: 178ff.). Waldhufend?rfer sind durch eine streifenweise Aufteilung der Nutzfl?chen charakterisiert, deren r?umlicher Bezug eine lineare Reihe von H?fen ist, die entlang eines Talzuges, Wasserlaufes oder einer Stra?e angeordnet sind (Wagenbreth 1997). Andere verbreitete Siedlungs- formen in Sachsen sind Rundlingsd?rfer, die v.a. im slawisch-sorbischen Siedlungsgebiet verbreitet und st?rker durch eine zerstreute Zuordnung von Nutzfl?chen zu den H?fen charakterisiert sind, sowie von Gutsh?fen gepr?gte Kleinsiedlungen (Ellenberg 1990: 10ff.)336. Waldfl?chen und Weiden konnten den Bauernh?fen als individuelle Nutzfl?chen zugeordnet oder in Form von Allmendeland durch die d?rfliche Gemeinschaft genutzt werden. In den Waldhufend?rfern war der Wald den H?fen v.a. individuell zugeordnet und lag meist am Ende der Hufe. Doch auch in Waldhufend?rfern gab es wie in anderen Dorfformen traditionell gemeinschaftlich genutzte Allmen- den337. Es ist heute umstritten, ob es sich bei den Allmenden um urspr?ngliche Formen gemeinschaft- licher Landnutzung handelte und diese als Reste von Markgenossenschaften zu sehen sind oder sie sich erst als Folge der Einf?hrung der Dreifelderwirtschaft und der Konzentration der D?rfer im Hochmittelalter nach einer vorhergehenden, viel st?rker durch die individualisierte Zuordnung von Nutzfl?chen zu H?fen gepr?gten Periode als Sekund?rformen ausbildeten338. F?r den Gegenstand dieser Arbeit ist das nachrangig. Hierf?r reicht es aus zu wissen, da? in Sachsen gegen Ende des 18. Jhdts. Wald z.T. individuell durch die einzelnen Bauernwirtschaften, z.T. gemeinschaftlich durch die Dorfgemeinschaften als Allmende genutzt wurde (Vietinghoff-Riesch 1928: 105), auch wenn letzteres seltener als in S?d- und Westdeutschland der Fall war. Dar?ber hinaus bestanden umf?ngliche b?uer- liche Nutzungsrechte auf Holz und andere lebensnotwendige Walderzeugnisse an grundherrschaft- lichen W?ldern339. Bis zum Beginn des 19. Jhdt. waren die Eigentumsverh?ltnisse und die Nutzung gro?er Teile des b?uerlichen Waldes, um den es sich beim damaligen Kleinprivatwald ?berwiegend handelte, durch den Lehensverband gepr?gt. Die Grundherrschaft hatte das Obereigentum inne, mit dem das Unter- eigentum der Bauern weitgehend kontrolliert werden konnte340. 3.4.1.2 Ausbildung der kleinparzellierten Waldeigentumsstrukturen bis zum Abschlu? der Agrarreformen In der zweiten H?lfte des 18. Jhdts. brachte die Aufkl?rung die Leitidee des freien, f?r sein Schicksal selbstverantwortlichen Menschen hervor. Er forderte geistige, wirtschaftliche und zunehmend poli- tische Freiheiten ein. Der Liberalismus war seine Weltanschauung. Damit einhergehend mu?ten auch neue wirtschaftliche und politische Lenkungs- und Koordinationsmechanismen gefunden werden. Wo 336 Einen guten ?berblick ?ber die in Sachsen vorkommenden Flurformen gibt K?pping (2005: 27ff.). 337 Nach Vietinghoff-Riesch (1928: 105) lag ein Schwerpunkt der Allmenden in Sachsen im Vogtland. Doch gab es sie auch in anderen Landesteilen (vgl. z.B. K?pping 2005). 338 Vgl. zu dieser Diskussion FN 69, Dagan & Heller (2000: 15). 339 Vgl. z.B. K?pping (2005: 39ff.). 340 Vgl. Kap. 2.3.1. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-119 bisher landesf?rstliche und grundherrschaftliche F?rsorge alles wissen und regeln wollte, sollte nun der einzelne, ausgestattet mit weitgehenden, zun?chst nur wirtschaftlichen, sp?ter immer mehr auch politischen Freiheitsrechten, sich selbst entfalten k?nnen. Im wirtschaftlichen Bereich trat an die Stelle des mit absoluter Macht seine Untertanen mittels seiner Beamten f?hrenden Herrschers zunehmend Adam Smith's unsichtbare Hand des Marktes, die freie Individuen in ihrem Verhalten koordinieren und lenken sollte. Der Staat sollte nur noch einen weitgesteckten Ordnungsrahmen schaffen und sich insbesondere wirtschaftlicher Einflu?nahme enthalten (Hasel 1985: 117). Zu den wichtigsten liberalen Institutionen geh?rt individuelles privates Eigentum als staatsfreier Gestaltungsraum. Dessen wirksame Einf?hrung erforderte die Ver?nderung der bisherigen Eigentums- strukturen sowohl in rechtlicher wie r?umlicher Hinsicht. Rechtlich mu?te die Trennung von Ober- und Untereigentum aufgehoben und Volleigentum geschaffen werden, r?umlich bedeutete die Zu- weisung von Volleigentum an eine gro?e Zahl freier, selbstverantwortlicher Individuen notwendiger- weise die Fragmentierung seitheriger gr??erfl?chiger Strukturen der Koordination der Landbewirt- schaftung. Der Liberalismus pr?ferierte das private Individualeigentum gegen?ber gemeinschaftlichem, ggf. auch privatem Eigentum341. Gemeinschaftseigentum galt als volkswirtschaftlich wenig produktiv und in- effizient und sollte deshalb aufgeteilt werden. Bereits Friedrich der Gro?e hatte diese Vorbehalte im 18. Jhdt. formuliert: "Alles, was man Gemeinheit nennt, ? (ist) dem ?ffentlichen Wohle nachteilig."342 Gemeinschaftlich genutzte W?lder wurden von den staatlichen B?rokratien unter dem dominanten Gesichtspunkt der Produktivit?t als heruntergekommen betrachtet, weshalb die Aufteilung in Sonder- eigentum ab der Mitte des 18. Jhdts. von den Landesherren unterst?tzt wurde (M?ller 1953: 55). Die Gew?hrung von Freiheitsrechten beschr?nkte sich nicht auf das im Zuge der industriellen Revo- lution aufstrebende B?rgertum. Im Proze? der Agrarreformen (Bauernbefreiung) wurden der Lehens- verband (und damit das gespaltene Eigentum) aufgel?st und die vielf?ltigen Rechtsbeziehungen zwischen Staat, Grundherren und Bauern sowie den Bauernwirtschaften untereinander, z.B. in Form von Allmenden, entflochten. Der einzelne Bauer sollte zum eigenverantwortlichen Kleinunternehmer werden. Aus G?tern und H?fen wurden agrarkapitalistische Betriebe (Wehler 1995: 184). Die Um- setzung dieser Ideen, eng verbunden mit dem Agrarreformer A. von Thaer, f?hrte zu einem raschen Aufschwung der Landwirtschaft im 19. Jhdt. (Hasel 1985: 78). Preu?en nahm bei dieser Entwicklung mit dem Landeskulturedikt von 1811, das alle ?ffentlich-rechtlichen Beschr?nkungen ?ber das Grund- eigentum aufhob und damit z.B. auch dessen Teilung ausdr?cklich erlaubte, eine Vorreiterrolle ein (Endres 1922: 182, Hasel 1985: 118f.). Da Land- und Waldbewirtschaftung im b?uerlichen Leben eng verbunden waren, bedeuteten die Agrarreformen stets auch erhebliche Ver?nderungen f?r den b?uer- lichen Wald. Auch das aufstrebende Industrieland Sachsen schlo? sich den "freih?ndlerischen Ideen" an (Vieting- hoff-Riesch 1928: 91). Die s?chsische Agrarreformgesetzgebung kam sp?ter als in anderen deutschen Staaten in Gang, das Land konnte so aber aus den Erfahrungen anderer lernen und die Reformen rasch umsetzen (Gro? 2001: 206). Zwei Meilensteine markieren den s?chsischen Weg bei der Schaffung freien b?uerlichen Grundeigentums und der Entflechtung der auf den Bauernwirtschaften liegenden Lasten wie ihrer Rechte an anderen Grundst?cken343: ? die Verfassungsurkunde von 1831 (?27)344: "Die Freiheit der Person und die Gebarung mit dem Eigentume sind keiner Beschr?nkung unterworfen als welche Gesetz und Recht vorschreiben." Damit erlosch praktisch jegliche Aufsicht ?ber den Privatwald (Versammlung deutscher Land- und Forstwirthe 1865: 12); 341 Dazu ausf?hrlich Ostrom (1999b: 333). 342 Zitiert nach Endres (1922: 404); andere gegen Gemeinschaftseigentum gerichtete Schlagworte dieser Zeit waren "Gesamtgut ? verdammt Gut"' oder "negotia communia communiter negligentur"' (M?ller 1953: 55). 343 Eine detaillierte Darstellung gibt Vietinghoff-Riesch (1928). 344 Vgl. Tabelle 3. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-120 ? das unter der liberalen Regierung v. Lindenau erlassene Gesetz vom 17. M?rz 1832 ?ber Abl?sung und Gemeinheitsteilung345: Darin wurde neben den Fragen der Gemeinheitsteilung346 bisheriger Allmenden und der Lastenabl?sung aus dem Lehensverband auch die Servitutenabl?sung, d.h. die Abl?sung von Dienstbarkeiten an fremden Grundst?cken z.B. in Form von Weide- und Holznutzungsrechten geregelt (Stengel 1890: 564)347. Sachsen lie? im Gegensatz zu Preu?en bei der Aufl?sung des Lehensverbandes keine b?uerlichen Grundabtretungen an Grundherrschaften zu, w?hrend umgekehrt die Abfindung grundherrschaftlichen Eigentums zur Abfindung von Forstnutzungsrechten (Servituten) an Bauern zul?ssig war348. Die Ab- findung der Grundherrschaften f?r b?uerliche Pflichten (z.B. Frondienste oder Naturalabgaben) wurde ausschlie?lich finanziell geregelt. Hierzu wurde die ?ffentliche Landrentenbank gegr?ndet, die durch Bereitstellung zinsg?nstiger Kredite f?r die Bauern die Abl?sung finanzierte und staatlich garantierte. Die Rittergutsbesitzer erhielten damit Kapital in Form handelbarer Landrentenbriefe, das sie zur Inten- sivierung ihrer Produktion einsetzen konnten, w?hrend von den Bauern der Druck hoher Abl?sungs- zahlungen durch Streckung der Zahlungen auf mehrere Jahrzehnte genommen wurde und damit auch kleineren landwirtschaftlichen Betrieben Investitionschancen gegeben wurden (Gro? 2001: 206)349. F?r den Wald bedeutete das Abl?sungs- und Gemeinheitsteilungsgesetz, da? die landwirtschaftliche Hofstelle mit allen zugeh?rigen Wirtschaftsfl?chen einschlie?lich Waldbesitz freies Volleigentum des Bauern wurde, bisherige bewaldete Allmenden (Gemeinde- und Realgemeindewaldungen) auf- geteilt350 und Servituten am staatlichen und grundherrschaftlichen Wald durch Waldabtretungen an die Berechtigten abgel?st wurden351, 352. Die traditionellen gemeinschaftlichen Bewirtschaftungsformen der Waldallmenden wurden in vielen Regionen Deutschlands aufgel?st353. Auch in Sachsen blieben nur wenige Gemeinschaftswaldungen ?brig354. Die Waldaufteilungen erfolgten in Sachsen h?ufig in der einfachen, den Bauern von den Waldhufend?rfern vertrauten Streifenform, oft wurden zur Ber?cksichtigung von Standortsunter- schieden jedem Hof mehrere Parzellen in unterschiedlichen Fluren zugeteilt355. Der Proze? der Agrarreformen, in dessen Verlauf durch die Bildung von Volleigentum, die Gemein- heitsteilungen und die Abl?sung von Forstnutzungsrechten in erheblichem Umfang neuer Klein- 345 F?r die Rittergutsw?lder war die Freigabe des Eigentums und der Wirtschaft z.T. schon fr?her erfolgt; Vietinghoff-Riesch (1928: 91; 1961: 82ff.), erw?hnt, da? sie z.B. in der Oberlausitz schon durch die Forstordnung von 1767 "mit vollst?ndiger Wirtschafts- freiheit begl?ckt" wurden. 346 Mit Gemeinheitsteilung wurde im 19. Jhdt. die Teilung von l?ndlichen Grundst?cken im Eigentum der Gemeinden bezeichnet, an denen die unmittelbare Benutzung den Gemeindeb?rgern zustand (Stengel 1890: 563). 347 Ferner enthielt ? 292 des Gesetzes die Bestimmung, da? die Erbuntert?nigkeit zum 1.4.1832 beendet ist. Im seit 1815 preu?i- schen, heute wieder s?chsischen Teil der Oberlausitz war sie schon 1820 aufgehoben worden (Vietinghoff-Riesch 1961: 39). 348 In Preu?en war die Zusammenfassung des Eigentums in der Hand des seitherigen Grundherren verbreitet. Die Bauern verloren dadurch nicht nur Grund und Boden, sondern auch den bisherigen Schutz des Grundherrn und wurden in nicht wenigen F?llen zu Tagel?hnern ohne Eigentum (Harder 1998: RZ 9). 349 Dennoch gab es auch in Sachsen Grundverk?ufe zur Finanzierung der Abl?sungen. Darauf weist K?pping hin (2005: 84ff.). 350 Vgl. dazu Endres (1922: 407). Die Teilung von Wald durfte eigentlich nur erfolgen, wenn die daraus entstehenden Grundst?cke forstlich nutzbar blieben oder "der Boden nach Abtrieb des Holzes vorteilhafter als Feld oder Wiese benutzt werden" konnte (Stengel 1890: 563), diese Bedingungen galten jedoch regelm??ig als erf?llt. 351 Nach Endres (1922: 521) erfolgten diese Abl?sungen in Sachsen bereits zuvor, wurden durch das Gesetzeswerk aber ab- schlie?end geregelt. Auf Antrag jedes Beteiligten mu?ten die Rechte durch Grund und Boden, Kapitalentsch?digung oder Renten- zahlung abgefunden werden. Der Antrag konnte bis 1851 gestellt werden, danach bestanden die Rechte nur noch bis 1884 als per- s?nliche Nutzungsrechte fort. 1865 lagen auf dem s?chsischen Staatswald mit einer Ausnahme keine Servituten mehr. 352 Hase (1936: 821) erw?hnt ein Beispiel aus dem Vogtland: Vom Staatsforstrevier Tannenhaus wurde 1818 ein ca. 1.100 ha gro?er Teil an 140 altberechtigte H?user in Sch?neck als Ausgleich f?r deren Holz-, Streunutzungs- und Hutungsrechte abgetreten. Nach zun?chst gemeinschaftlicher Bewirtschaftung erfolgte 1843 eine Teilung in ?ber 400 Parzellen, die auf die Hauseigent?mer aufgeteilt wurden. Der Staat kaufte diese Flurst?cke sp?ter ?berwiegend zur?ck. Beispiele finden sich ferner bei K?pping (2005: 53ff.). 353 Endres (1922: 404) schildert die geschichtlichen Abl?ufe umfassend. Schwerpunkte der Gemeinheitsteilungen in Deutschland waren Hannover, die preu?ischen Provinzen Sachsen und Westfalen, Rheinland und in S?ddeutschland insbesondere Bayern; vgl. ebenfalls Rozsnyay (1978: 12). 354 Vgl. Vietinghoff-Riesch (1928: 105). 1936 gab es in Sachsen nur noch 13 sog. Altgemeinden mit einer Waldfl?che von 113,4 ha Hase (1936: 820). 355 Hase (1936: 821) nennt das Beispiel der Gemeinde Gunzen (bei Sch?neck, Vogtlandkreis), in der 1843 der Gemeindewald von 321 ha Gr??e mit Ausnahme von 19 ha in 181 Teilen auf 39 Besitzer altberechtigter H?user aufgeteilt wurde. Je nach Anspruch bekam jeder Hauseigent?mer 3 ? 5 Parzellen in einer Gr??e zwischen 0,80 und 4 ha. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-121 privatwald geschaffen wurde (Mantel 1990: 181), war in Sachsen zur Mitte des 19. Jhdts. weitgehend abgeschlossen356. Die Kleinparzellenstruktur des s?chsischen Bauernwaldes war damit in wesentlichen Z?gen vorhanden. Eine Betriebsgr??enstatistik aus dieser Zeit liegt dem Verfasser nicht vor, doch ist davon auszugehen, da? v.a. kleinstparzellierter Bauernwald mit Gr??en von h?chstens wenigen Hektar entstand. Die neuen Eigentumsverh?ltnisse wurden durch die in den 1830er Jahren durchgef?hrte Landes- vermessung und in den dabei neu angelegten Flurb?chern - den Vorg?ngern des heutigen Liegen- schaftskatasters - festgehalten (Judeich 1881: 7). Seit 1843 wurden darauf aufbauend Grund- und Hypothekenb?cher angelegt357. Dieses umfassende, f?r die damalige Zeit in Deutschland moderne und wegweisende System der Eigentumsdokumentation war einerseits Voraussetzung f?r ein neues, vom Lehensverband unabh?ngiges Abgaben- und Steuersystem, in dem 1843 die Grundsteuer als Real- steuer eingef?hrt werden konnte358. Die umfassende Dokumentation des Grundeigentums hat aber v.a. zur raschen Anerkennung und Akzeptanz des Eigentums beigetragen. In der klein- und mittelb?uerlichen Landwirtschaft setzte in Sachsen fr?hzeitig eine Zusammenarbeit zwischen den Betrieben ein359. Aufgabe dieser l?ndlichen Genossenschaften war v.a. die Kredit- beschaffung, die gemeinsame Beschaffung von Materialien und die kooperative Vermarktung der Erzeugnisse. Wald, als ?berwiegend der Selbstversorgung der Haushaltes (Brennholz), der Landwirt- schaft (Streu) oder der Kapitalbeschaffung dienender Betriebsteil (Nutzholz oder Grundst?cks- verkauf), wurde in diese Zusammenarbeit nicht einbezogen. Den Agrarreformern war die Bedeutung einer guten Grundst?cksstruktur f?r die Landbewirtschaftung bewu?t. So geh?rte zum B?ndel der s?chsischen Reformgesetze auch das Zusammenlegungsgesetz von 1834360, das allerdings v.a. f?r landwirtschaftliche Fl?chen galt; Wald wurde nur einbezogen, wenn er damit in engem Zusammenhang stand (Stengel 1890: 563; Gro? 2001: 208)361. Eng mit der Schaffung von Volleigentum verbunden ist die Freigabe des Erbrechts und der Erbteilung. Die fast freie Teilbarkeit von Bauerng?tern im Zuge der Erbfolge war vor den Agrarreformen nur in einem relativ kleinen Teil Deutschlands, v.a. in S?dwestdeutschland, zul?ssig gewesen (Ellenberg 1990: 19). In Sachsen wurden die H?fe bis dahin meist geschlossen an den ?ltesten Sohn vererbt (Majorat), nur in wenigen Gebieten gab es grunds?tzliche Freiteilbarkeit (Ellenberg 1990: 47). Sie wurde nun generell zul?ssig. Die freie Teilbarkeit von Grundbesitz wurde durch das Dismembrationsgesetz von 1843 allerdings wieder eingeschr?nkt362. Ziel dieses Gesetzes war die Sicherung einer wirtschaftlichen Mindestgr??e von Ritter- und Bauerng?tern bei Verk?ufen oder im Erbgang. Danach durfte von Ritterg?tern und sonstigen geschlossenen Grundst?cken im l?ndlichen Raum auf einmal oder nach und nach nur soviel Fl?che abgetrennt werden, da? zwei Drittel der auf dem Grundst?ck lastenden Grundsteuereinheiten beim Stammgut verblieben (Wobst 1922: 267). Gro? (1910: 196) sah darin r?ckblickend zwar einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit, "[j]edenfalls hat es aber den s?chsischen Grundbesitz vor dem Zerfall in unwirtschaftlich kleine Zwergwirtschaften mit all ihren sozialen Nachteilen bewahrt und viel zur Erhaltung eines lebensf?higen Bauernstandes beigetragen." Angesichts der schon vorhandenen Kleinheit des Bauernwaldes blieb das Gesetz f?r die meisten Forstbetriebe allerdings ohne gro?e Wirkung363 (Versammlung deutscher Land- und Forstwirthe 1865: 356 Die finanziellen Abl?sungen ?ber die Landrentenbank waren bis 1859 beendet (Gro? 2001: 242). 357 Eingef?hrt durch das Gesetz betreffend das Grund- und Hypothekenbuch vom 6. November 1843. 358 Die Grundsteuer wurde durch Gesetz vom 9. September 1843 eingef?hrt. 359 In Mittel- und Norddeutschland ist diese genossenschaftliche Zusammenarbeit v.a. mit Hermann Schulze-Delitzsch, in S?ddeutschland v.a. mit F.W. Raiffeisen verbunden (vgl. Kap. 2.4.1). 360 Gesetz betreffend die Grundst?ckszusammenlegungen vom 14. Juni 1834. 361 Auch nach der Novellierung vom 23. Juli 1861 konnte Wald nur einbezogen werden, wenn dieser zur Rodung vorgesehen war (Riedel 1895: 106). 362 Gesetz, die Teilbarkeit des Grundeigentums betreffend, vom 30. Nov. 1843. 363 Das Gesetz hatte nur indirekt einen Einflu? auf die Struktur und Gemengelage von Kleinwaldbesitz. Weil die Staatsforstver- waltung bei Ank?ufen im ?ffentlichen Interesse von seinen Vorschriften befreit war, versuchte sie, fast alle Ank?ufe von Klein- Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-122 13). Diese Gesetzgebung ist Beispiel f?r eine auch in der liberalen Phase getroffene staatliche Regu- lierung mit dem Ziel der Sicherung der Funktionsf?higkeit des Eigentums. 3.4.1.3 Die Entdeckung der Kleinprivatwaldfrage zwischen 1850 und dem 1. Weltkrieg Die gesellschaftlich dominante liberale Leitidee wurde von den Forstleuten jedenfalls bez?glich der Freiheit des Eigent?mers und der Selbstbestimmung seiner Ziele mehr abgelehnt als mitgetragen: "Die Forstleute besa?en ? Pfeil und Cotta ausgenommen ? keine national?konomische Durchbildung und konnten sich daher nur schwer mit den neuen Ideen anfreunden." (Vieting- hoff-Riesch 1928: 109) In Preu?en war Pfeil ein vehementer Vertreter des Liberalismus, auch Cotta in Sachsen galt grund- s?tzlich als Anh?nger des freiheitlichen Gedankengutes, das er auch auf den Privatwald ?bertrug: "Der Privatmann ist geneigt, den gr??ten Nutzen f?r sich aus dem Walde zu ziehen, und er hat Recht: dazu hat er den Wald." (Cotta 1852364) Cottas Nachfolger in der Leitung der Tharandter Forstakademie, von Berg365, sah das schon anders, als er 1848 die "Holzwirtschaft Sachsens in der Mehrzahl der namentlich kleinen Privatforsten als eine all- gemeine Landeskalamit?t" bezeichnete, die auf die "Zersplitterung des Bauernwaldes, den Diebstahl, die G?terschl?chterei und die Streunutzung" zur?ckzuf?hren sei366. Diese Einsch?tzung setzte sich in den folgenden Jahrzehnten als herrschende Meinung innerhalb der Forstwissenschaften und Forstverwaltungen in Deutschland durch, wie eine Schrift des Reichsforstwirtschaftsrates von 1926 zum Ausdruck bringt: "Die Art, wie diese Teilung vollzogen wurde, ist wohl der folgenschwerste Mi?griff, den die Geschichte des Waldeigentums in Deutschland zu verzeichnen hat." (Ortegel 1926: 69) Die Entstehung der Forstwissenschaften als wissenschaftliche Disziplin und der Landesforstver- waltungen als sie tragende Organisationen Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jhdts. ist eng mit der These vom Holzmangel und der daraus im 18. Jhdt. entstandenen Energiekrise der mitteleurop?ischen Volkswirtschaften verbunden, die in j?ngerer Zeit allerdings insbesondere von Radkau angezweifelt wurde (Radkau 1986)367. Nach der Argumentation der jungen Disziplin konnte diese Versorgungskrise nur durch eine wissenschaftlich begr?ndete Forstwirtschaft und kompetente Forstverwaltungen mit qualifiziertem Personal ?berwunden, die ?bernutzung und damit Zerst?rung des Waldes abgewendet, eine Steigerung und zugleich Nachhaltigkeit in der Produktion des Rohstoffes Holz erreicht werden. Dazu wurden auf geschlossenen Methoden der Inventur von Waldbest?nden und Prognose ihrer Ent- wicklung fu?ende Betriebssysteme f?r eine planm??ige Waldbewirtschaftung entwickelt, die auf den Gro?betrieb und dessen erwerbswirtschaftliche Ziele zugeschnitten waren. "Die nachhaltige Erzeugung des industriellen Rohstoffes Holz unter Anwendung naturwissen- schaftlicher Kenntnisse wurde der wesentliche Inhalt der forstwirtschaftlichen Bewirtschaf- tung." (Schmith?sen 1997: 3) Die Forstleute konzentrierten sich bei der Anwendung dieser Betriebssysteme auf die gro?fl?chigen Forstbetriebe. Da diese Systeme die Interessen von deren Eigent?mern f?rderten, lie?en sie sich dort am leichtesten umsetzen. Unterst?tzt durch die in Sachsen fr?hzeitig abgeschlossene Abl?sung der auf dem Staats- und grundherrschaftlichen Wald lastenden Servituten konnten die Forstleute hier so privatwald damit zu begr?nden. Die f?r die Genehmigung zust?ndigen Kreishauptmannschaften lehnten aber, v.a. im Vogtland, solche K?ufe ab, da sie darin eine Schw?chung der b?uerlichen Betriebe und vorwiegend ?konomisch motivierte Ank?ufe sahen (M?ller 1903: 41). 364 Cotta, Grundri? der Forstwissenschaft, Dresden, 1852, zitiert nach Vietinghoff-Riesch (1928: 110). 365 Vgl. hierzu Schuster (2001: 29). 366 Zit. nach Jentsch (1920: 19). 367 Radkau f?hrt zahlreiche Belege daf?r an, da? "damals wie heute ? die wirkliche Not nicht unbedingt dort (herrschte), wo wirkungsvoll und wortgewandt angeklagt wurde" (Radkau 1986: 13). Damit w?re Holzmangel kein Problem der Waldzust?nde oder der Technologie gewesen, sondern ein zur Durchsetzung politischer Interessen konstruiertes Problem (Radkau 1986: 28). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-123 konsequent wie in keinem anderen deutschen Land ihr auf eine Maximierung der Bodenrente gerich- tetes, auf Schmalkahlschlag und Fichtenwirtschaft beruhendes Betriebssystem umsetzen. Radkau deutet die Holzmangelthese anders als die junge Forstwissenschaft. Er sieht darin nicht das Ergebnis einer krisenhaften Situation, sondern ein Indiz f?r den ?bergang von einer auf dem Gedanken der Versorgung basierenden Wirtschaft, in der Holz aufgrund althergebrachter Rechte in die Wirtschaft eingespeist wurde (moral economy), zu einer Wirtschaft, in der der Knappheitswert der Ressource Holz erkannt und erstmals ein Preis als Ausdruck der Knappheitssituation bezahlt werden mu?te. W?hrend in einer moral economy der Brennstoffbedarf der Bev?lkerung wie eines Gro?teils der damaligen Industrie (Eisenwerke, Salinen, Glash?tten etc.) "zumindest der Idee nach ein[en] Anspruch auf Brennstoffversorgung zum Eigenbedarf ? begr?ndete", galt dies in der neuen Wirtschaftsordnung nur noch f?r die zahlungsbereite Nachfrage (Radkau 1986: 7). Damit w?rde die Holzmangelthese zu einer ?berwiegend argumentativen Rechtfertigung daf?r, da? in der Forstwirtschaft bisher offene oder zugangsbeschr?nkte Ressourcensysteme durch Ausschlu? zahlreicher seitheriger Berechtigter geschlossen und in individuelles Eigentum ?berf?hrt wurden. Die Forstwirtschaft des 19. Jhdts. w?re damit durchaus auch Ergebnis der liberalen Ideen, v.a. der wirtschaftlichen Freiheit des Marktes, ohne da? aber andere wichtige liberale Aspekte, wie das Eigentum als staatsfreier Raum oder die Freiheit des Eigent?mers als Person, in ihr entsprechend verankert sind. Als die Umsetzung der forstwissenschaftlichen Konzepte erste Erfolge bei der Produktion von Holz zeigte, dazu auch die liberalen Stimmen eines Pfeil und Cotta in der zweiten H?lfte des 19. Jhdts. weggefallen waren, konnte unter den Forstleuten der Gedanke staatlicher Aufsicht ?ber den Privatwald st?rker und dominanter werden. Die Kritik richtete sich v.a. auf zwei als Mi?st?nde empfundene Tatsachen: auf die durch den Staat nicht kontrollierte Waldumwandlung mit dem Verlust an Holz- produktionsfl?che und ihren z.T. nachteiligen Auswirkungen auf die Landeskultur368 sowie auf die im Hinblick auf die Holzerzeugung v?llig unwirtschaftliche Kleinparzellierung des Bauernwaldes. Tats?chlich nahm die Waldfl?che Sachsens zwischen 1847 und 1913 um 83.000 ha (das sind 1.300 ha/Jahr bzw. 0,3%/Jahr) dramatisch ab (Tabelle 14). Der R?ckgang betraf v.a. den Privat-, insbeson- dere den Kleinprivatwald. Das nicht-staatliche Waldeigentum hatte 1847 noch 311.000 ha umfa?t, 1913 waren es 199.000 ha (Jentsch 1920: 19ff.). Die Schwerpunkte des Waldr?ckgangs lagen im mittels?chsischen H?gelland und im Umfeld der Industriest?dte im Dreieck Dresden - Leipzig - Chemnitz369. Das aufstrebende Industrieland370 brauchte Fl?chen f?r Gewerbe, Verkehr und Wohnen ebenso wie zus?tzliche landwirtschaftliche Fl?chen f?r die Ern?hrung einer dramatisch wachsenden Bev?lkerung. Landwirtschaftliche Betriebe brauchten Kapital, um zu investieren oder die Abl?sungs- zahlungen aus dem fr?heren Lehensverh?ltnis zu finanzieren. Viele Waldbesitzer strebten nach h?chstm?glicher Verzinsung ihres Verm?gens ? der Gro?waldbesitz, egal ob staatlich, kommunal oder privat, hatte die Chance dazu im Forstbetrieb, der Kleinprivatwaldbesitzer eher in der Intensivie- rung der landwirtschaftlichen Produktion, was h?ufig die Umwandlung des Waldes in landwirtschaft- liche Fl?che oder Einschlag des Waldbestandes zur Kapitalbeschaffung bedeutete. Auch der s?ch- sische Staat gab Waldfl?chen preis, doch kaufte er zum Ausgleich im Vogtland, im Erzgebirge und der Lausitz in erheblichem Umfang Waldfl?chen und Bl??en von Privaten auf (Vietinghoff-Riesch 1928: 93, Wobst 1922: 277). Obwohl damit nicht nur Fl?chenabg?nge aus dem Staatswald kompensiert, sondern auch landeskulturelle Probleme ausgeglichen werden sollten, war die staatliche Ankaufs- politik dennoch in erster Linie auf eine optimale Investition in Wald gerichtet und rief deshalb v.a. bei den Kommunen verbreitet Widerst?nde hervor371. 368 Schon f?r das sp?te 19. Jhdt. galt: "Der Gedanke der Wohlfahrtswirkungen des Waldes ? blieb der spiritus rector der zuk?nf- tigen Forstgesetzgebung." (Vietinghoff-Riesch 1928: 111) 369 Diese Entwicklung wird eindr?cklich auf der Karte Waldfl?chenentwicklung f?r den Zeitraum um 1800 bis heute, einer Beilage zum Forstbericht der S?chsischen Staatsregierung 1998 - 2002 (SMUL 2003), dargestellt. 370 1907 waren in Sachsen nur noch 11,9% der Erwerbst?tigen in der Landwirtschaft t?tig, im Reichsdurchschnitt dagegen noch 32,7% (Gro? 2001: 245). 371 Vgl. FN 363. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-124 K?nigreich Sachsen Waldfl?che insgesamt davon Privat- und K?rperschaftswald davon Staatswald 1847 461.000 ha 311.000 ha (67%) Privatwald: 62 % K?rperschaftswald 5 % 150.000 ha (33%) 1913 378.000 ha 199.000 ha (53%) Privatwald: 46 % K?rperschaftswald 6% 179.000 ha (47%) Waldfl?chenver?nderung - 83.000 ha (- 18%) - 112.000 ha (- 36%) + 29.000 ha (+ 20%) Anteile der Waldeigentumsarten 2003372 516.000 ha Privatwald : 48 % K?rperschaftswald: 7% 45 % Tabelle 14: Waldfl?chenentwicklung im K?nigreich Sachsen 1847 bis 1913 (Gebietsstand 1913373). Quelle: Jentsch (1920: 20; erg?nzt). Die b?uerlichen Waldbesitzer, die am Wald festhielten, konnten das Betriebssystem des gro?fl?chigen Forstbetriebs nicht ?bernehmen. Ihre ?berlebensnotwendigen Anspr?che nach Brennholz, landwirt- schaftlichen Nutzh?lzern, Waldstreu etc. konnten in einer kleinfl?chigen, f?r den einzelnen Betriebs- inhaber frei verf?gbaren Struktur viel besser befriedigt werden374. Gegen eine staatliche Aufsicht wen- deten sie sich, weil darin ein Wiederankn?pfen an den obrigkeitlichen Staat des 18. Jhdts. gesehen wurde, aus dessen Einflu?nahme auf individuelle wirtschaftliche Entscheidungen sie sich gerade gel?st hatten. "Der Bauernstand hatte das Vertrauen zu dem Wohlwollen seiner Obrigkeit verloren und er- kl?rte jeder staatlichen Institution den Krieg, selbst wenn sie ehrlich gemeint war." (Endres 1888375) Und obwohl sich in der Politik nach der Jahrhundertmitte "? eine ruhigere ?berlegung Bahn brach, war es in vielen Gegenden Deutschlands zu sp?t. Der Bauer hatte von der Frucht, die ihm solange vorenthalten war, zu essen bekommen, er war aber nicht aus dem Paradiese des Individualismus zu vertreiben gewesen." (Vietinghoff- Riesch 1928: 105) Die Versuche der Forstleute in ganz Deutschland, eine staatliche Aufsicht mittels einer Waldschutz- gesetzgebung einzuf?hren, die auch die Frage der fragmentierten Struktur des Kleinprivatwaldes in Sinne der Bildung gro?fl?chiger Betriebseinheiten anging, mu?ten in diesem Umfeld scheitern. Das Argument, da? die Waldwirtschaft als extensive Landnutzungsform Einschr?nkungen der Freiheit des Eigent?mers viel eher als die intensivere Landwirtschaft ertr?gt (Vietinghoff-Riesch 1928: 111), ?ber- zeugte die Mehrheit der politischen Entscheidungstr?ger (noch) nicht. 3.4.1.4 Die Idee der Zusammenschlu?bildung In forstlichen Kreisen fand dennoch der Gedanke der Schaffung gro?fl?chigerer Bewirtschaftungs- einheiten auch im Kleinprivatwald zunehmende Verbreitung. Darin sind auch Wechselwirkungen mit dem in Landwirtschaft und Gewerbe neu entstehenden Genossenschaftswesen zu sehen. Unmittelbar nach der Reichsgr?ndung hatte 1873 die zweite deutsche Forstversammlung den Entwurf eines Wald- genossenschaftsgesetzes f?r das Reich diskutiert und an die Regierungen im Reich appelliert, deren 372 Vgl. Tabelle 12. 373 Vgl. S. 3-115. 374 Riedel (1895) weist allerdings darauf hin, da? der Brennholzbedarf schon am Ende des 19. Jhdts. in vielen F?llen nicht mehr so wichtig war. Im Vordergrund standen andere Nutzungen wie die Streugewinnung: "Man braucht jetzt, wo selbst die kleinste Land- wirthschaft zur Kohlenfeuerung ?bergegangen, nicht mehr so mit den fr?her w?nschenswerthen allj?hrlichen Waldertr?gen zu rechnen, sondern kann viel eher einen aussetzenden Betrieb f?r die Kleinbesitzer in Vorschlag bringen." 375 Zit. nach Vietinghoff-Riesch (1928: 81). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-125 Bildung zu f?rdern (Heck 1887: 131)376. 1889 erhielten die landwirtschaftlichen und gewerblichen Genossenschaften mit dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Reichsebene eine rechtliche Grundlage, in der allerdings forstliche Zusammenschl?sse nicht ber?ck- sichtigt waren. Ein Grund daf?r war die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Reichs im Forstwesen, ein anderer das fehlende Interesse der ansonsten an der Genossenschaftsidee ja durchaus interessierten b?uerlichen Kleinprivatwaldeigent?mer an waldbezogenen Kooperationsformen. Im folgenden wird zun?chst die forstpolitische Befassung mit den Strukturproblemen des kleinen privaten Waldeigentums und Verbesserungsvorschl?gen dazu auf der nationalen Ebene dargestellt, um vor diesem Hintergrund dann auf die Abl?ufe in Sachsen einzugehen. In zeitlichem Zusammenhang mit den Beratungen ?ber das Genossenschaftsgesetz legte Heck 1887 an der Universit?t M?nchen eine Dissertation ?ber [d]as Genossenschaftswesen in der Forstwirtschaft vor. Die darin aufgestellte, sp?ter bei Weber (1926) erg?nzte Terminologie der forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse findet bis nach dem 2. Weltkrieg verbreitete Anwendung (Abbildung 7).Unter- schieden werden Eigentums- und Wirtschaftsgenossenschaften. Wesentlicher Unterschied ist, ob die Mitglieder Grundeigentum und Betrieb (Eigentumsgenossenschaft) oder nur den Betrieb (Wirtschafts- genossenschaft) zusammenf?hren. Die Wirtschaftsgenossenschaften werden nach dem Grad der Ko- operation nochmals in volle und eingeschr?nkte unterschieden. Weiteres Gliederungsmerkmal ist der freiwillige oder staatlich erzwungene Gr?ndungsakt. F?r den forstwissenschaftlich optimalen Hochwaldbetrieb bildet nach Heck "? der Gro?betrieb eine wesentliche Bedingung befriedigender Wald-Zust?nde ?, das ?bel der Zwergwirtschaft (ist) also ein viel schlimmerer Krebsschaden ? als im Ackerbau." (Heck 1887: 67f.) Dagegen war der Kleinbetrieb ?beraus nachteilig, denn "[d]er Parzellenwald ist ? an sich wirtschaftlich unf?hig, d.h. derselbe schlie?t einen geord- neten, auf planm??ige Wirtschaft begr?ndeten Betrieb aus, weil weder die Pers?nlichkeit des ?konomisch schwachen Besitzers, noch die Natur des von allen Seiten bedrohten Wirtschafts- Objekts dazu angethan sind, den ? Eigent?mlichkeiten der Waldwirtschaft sich anzupassen." (Heck 1887: 69) Zu diesen Eigent?mlichkeiten z?hlt er insbesondere auch die Notwendigkeit technischer Kenntnisse sowie das Vorhandensein eines verh?ltnism??ig gro?en Areals (Heck 1887: 13): "Alle Sch?den der Forstparzellenwirtschaft flie?en aus der einen Thatsache, da? die kapital- intensive Waldwirtschaft den arbeitsintensiven, aber kapitalarmen Kleinbetrieb nicht ver- tr?gt." (Heck 1887: 83) Die Suche nach L?sungen lie? seinen Blick "? zur?ck auf jene Zeit (schweifen), wo unter der Herrschaft der genossenschaftlichen Be- wirtschaftung des im gemeinsamen Eigentume stehenden Waldes jene Mi?st?nde unbekannt waren." (Heck 1887: 4) In dieser Gemeinwirtschaft durch forstliche Produktionsgenossenschaften sah er gro?e Chancen f?r den Kleinprivatwald: "Nur der eigentliche Forstgro?grundbesitz - etwa ?ber 500 ha - (wird) ohne Nachteil bezw. ohne Verzicht auf erheblichen Gewinn, jeder Art von (Real-)Waldgenossenschaft fern bleiben k?nnen." (Heck 1887: 165) Andere Instrumente zum Umgang mit Fragmentierung wie die Festsetzung einer Mindestgr??e f?r Forstbetriebe, Teilungsverbote oder die Aufhebung des gesetzlichen Erbrechts bei Waldfl?chen, die Bildung von Fideikommissen oder Erbg?tern, die Waldzusammenlegung und als besondere forst- politische Mittel die Forstaufsicht und das Verbot von Waldabfindungen bei Forstrechtsabl?sungen, 376 In Preu?en und W?rttemberg scheiterten in dieser Zeit entsprechende parlamentarische Initiativen zur Bildung freier Waldgenossenschaften (Heck 1887: 128). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-126 k?nnten nicht die gleiche Wirksamkeit wie der genossenschaftliche Zusammenschlu? entfalten (Heck 1887: 71ff.). F?r den Erfolg von Waldgenossenschaften - die "wirkliche L?sung unserer Frage" - nennt er drei Voraussetzungen: eine eigene Rechtspers?nlichkeit der Genossenschaft (damit die Genossenschaft im Gesch?ftsleben handlungsf?hig wird), erheblichen Gemeinsinn der Mitglieder (damit die Genossen- schaft ?berhaupt entstehen kann) und Verf?gbarkeit sachverst?ndiger Kr?fte (damit die Waldbewirt- schaftung der Genossenschaft nach dem Stand des Wissens erfolgt) (Heck 1887: 82). Die schwierigste Voraussetzung sei der Gemeinsinn, da "die ?berzeugung, durch dieses Opfer h?here, aus dem Genossenverbande flie?ende Werte, zu empfangen" sich den Waldbesitzern nicht "aufpfropfen" l??t (Heck 1887: 83). Kritisch ist dabei v.a. die lange Bindung, die ein Waldbesitzer mit der Angliederung seines Eigentums an eine Genossenschaft eingeht (Heck 1887: 120f.). Doch pflege mit hinreichender Aufkl?rung dem mi?trauischen Kleinwaldbesitzer "? die Erzielung eines wirklich praktischen Nutzens in so eindringlicher Weise einzuleuchten, sobald er denselben erkannt hat, [so] da? er selbst zu einer starken Beschr?nkung des von ihm mit Recht hochgesch?tzten 'freien Eigen' sich bereit finden l??t." (Heck 1887: 127) Der zum Beitritt zu animierende Waldbesitzer mu? dabei einen pers?nlichen Nutzen erkennen, ?ffent- liche Interessen k?nnen ihn nicht zu einer Kooperation motivieren: "Der Kleinwaldbesitzer h?lt nichts auf so sch?ne S?tze ?ber die 'klimatische Wichtigkeit des Waldes' ? deren W?rdigung er dem Staat ?berl??t ? wenn ihm nicht aus der Befolgung der durch diese empfohlenen Ma?nahmen sobald als m?glich ein klingender Nutzen erw?chst. Kein Beginnen, welches diese wirtschaftliche Wahrheit au?er Acht l??t, hat je Aussicht, auf die freiwillige, d.h. wahrhaft wirksame, Bildung von Waldgenossenschaften irgend welchen Einflu? zu erlangen." (Heck 1887: 132f.) Als Anreize zur ?berzeugung der Waldbesitzer schl?gt Heck verschiedene Mittel zur F?rderung von Zusammenschl?ssen (Vorkaufsrechte an Waldparzellen, die nicht Teil der Genossenschaft sind, Lieferung guter und verbilligter Pflanzen aus staatlichen Pflanzschulen, Steuernachl?sse und Geld- zusch?sse f?r Schutzwaldungen, Beteiligung des Staates mit geeigneten Waldgrundst?cken, Be- treuung durch staatliche Forstbeamte oder die Aufstellung von Wirtschaftspl?nen) vor (Heck 1887: 131). Durch diese Anreize soll die freiwillige Kooperation unterst?tzt werden. Zwang, und dann nicht staatlicher, sondern Zwang einer Mehrheit von Waldbesitzern, solle nur dann zum Einsatz kommen, wenn Freiwilligkeit nichts bewirke (Heck 1887: 128, 134ff.). In einer eigenartig schw?rmerischen Verbindung von Ansichten der ausklingenden liberalen Periode und der romantisierenden R?ckschau auf die vermeintlich ideale fr?here Gemeinschaftswirtschaft lehnt Heck hoheitliches Eingreifen des Staates ab und setzt auf die F?higkeit der Waldbesitzer zur Selbstorganisation der vom "Gemeinsinn ihrer Mitglieder getragene[n]" Waldgenossenschaft, die keiner besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen ist, da "die ungeschickte Hand des Staates ? in der genossenschaftlichen Bewegung auf forstlichem Gebiet mehr verdirbt als n?tzt." (Heck 1887: 160) Die vielbeachtete Arbeit ist eine bemerkenswerte Kombination zwischen euphorischer ?berh?hung des Genossenschaftsgedankens und realistischer Einsch?tzung der handlungsleitenden Motive von ?berwiegend b?uerlichen Kleinprivatwaldeigent?mern. Sie spiegelt insofern die gleichzeitig statt- findende Auseinandersetzung um die Kodifizierung des b?rgerlichen Rechts wider, in der die am in- dividualistischen r?mischen Recht orientierte Juristengruppe um Carl v. Savigny gegen die genossen- schaftlich argumentierende Gruppe um den Genossenschaftsrechtler Otto von Gierke die Oberhand behielt377. 377 Vgl. S. 2-33. nach dem Grad der Kooperation Eigentumsgenossenschaft Wirtschaftsgenossenschaft Eigentumsverh?ltnisse an Grund und Boden Genossenschaft ist Eigent?mer von Grundst?cken, Waldbest?nden, Betrieb; Einzelpersonen sind Eigent?mer von Anteilen der Gemeinschaft Grundst?cke und Waldbest?nde bleiben Sondereigentum der Mitglieder als Einzelpersonen Wirtschaftsbetrieb untrennbar mit dem gemeinschaftlichen Eigentum verbunden; erfolgt gemeinschaftlich Wirtschaftsbetrieb ist gemeinschaftliches Eigentum der Mitglieder; bestimmte in der Satzung festgelegte Zwecke werden gemeinschaftlich verfolgt Verh?ltnis zu Nicht-Wald- besitzern k?nnen durch Erwerb von Anteilen Mitglied werden k?nnen nur durch Erwerb von Waldgrundst?cken und anschlie?enden Beitritt Mitglied werden volle Wirtschaftsgenossenschaft eingeschr?nkte Wirtschaftsgenossenschaft (nach Mantel [1942: 538] Betriebsgemeinschaft) gemeinsamer Wirtschaftsplan; gemeinsame Nutzung, Verwertung des Holzes und anderer Produkte nur einzelne Zwecke werden gemeinsam verfolgt (z.B. Wirtschaftsplanung, Holzeinschlag, Holz- verwertung, Wegebau, Verwaltung) Verteilung Einnahmen / Ausgaben nach Anteils- verh?ltnissen Verteilung Einnahmen / Ausgaben nach In- anspruchnahme der Leistung nach der Art der Entstehung freiwillig unter Anwendung von Zwang rechtliches Zustandekommen nur der zustimmende Waldbesitzer wird Mitglied der Gemeinschaft, wenn sie zustande kommt Ausl?sung des Zwangs durch eine Mehrheit betroffener Waldbesitzer oder durch den Staat; Aus?bung stets durch den Staat bedingte Zwangsgenossenschaft unbedingte Zwangsgenossenschaft (=Amtsgenossenschaft) Voraussetzung f?r Einsatz von Zwang kein Zwang Einsatz von Zwang, wenn bestimmte Quoren der Waldbesitzer vorliegen Einsatz von Zwang unabh?ngig vom Vorliegen bestimmter Quoren Abbildung 7: Terminologie der Waldgenossenschaften nach Heck 1887 (erg?nzt nach Weber 1926) Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-128 Mit dem Inkrafttreten des BGB zum 1.1.1900 wurden im Zivilrecht die in Deutschland (nicht mehr in Sachsen) noch immer weit verbreiteten altrechtlichen, auf dem Konzept des traditionellen Gesamt- handeigentums beruhenden Waldgenossenschaften zum Auslaufmodell. Vorhandene Gemeinschaften wurden nach ?bergangsbestimmungen (Art. 164 EGBGB) toleriert, Neugr?ndungen von Waldgenossenschaften als Gesamthandgemeinschaft waren aber zivilrechtlich nicht mehr m?glich378. Auf zivilrechtlicher Ebene bot das BGB nur die, ohne wesentliche erg?nzende Regelungen f?r forstliche Kooperationen nicht unbedingt geeigneten Rechtsformen des wirtschaftlichen Vereins (?22 BGB) und der Gemeinschaft (?741 BGB) an (Weber 1926: 449)379. Das Genossenschaftsgesetz von 1889 galt f?r Kooperationen von Waldbesitzern als wenig geeignet (M?ller 1953: 157). M?ller (1953: 85) gelangte in Auswertung der Erw?gungen der Kommission zur Beratung des BGB zur Auffassung, da? es gar nicht beabsichtigt war, eine zivilrechtliche Verankerung f?r Wald- genossenschaften zu schaffen380. Solche Regelungen sollten von vorneherein in den Bereich des ?ffentlichen Rechts und damit in die Kompetenz der L?nder gegeben381, nicht aber nach dem Vereins- und Gesellschaftsrecht des BGB geregelt werden382. Denn nur eine ?ffentlich-rechtliche Rechtspers?n- lichkeit von Waldgenossenschaften h?tte den L?ndern die Befugnis gegeben, bei der Zusammen- schlu?bildung gegen?ber den Waldbesitzern eine spezielle Staatsaufsicht zu schaffen und ggf. mit ?ffentlichem Zwang vorzugehen (M?ller 1953: 158). Dies bedeutet, da? das Fehlen einer zivilrecht- lichen Regelung von Waldgenossenschaften nicht in erster Linie als liberale Absage an eine Sonder- behandlung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse durch Gew?hrung einer angepa?ten Rechtsform zu sehen ist, sondern bereits Ausdruck st?rker werdender Bestrebungen ist, wieder eine staatliche, wegen der Kompetenzverteilung notwendigerweise bei den L?ndern und nicht beim Reich anzu- siedelnde Aufsicht ?ber den Privatwald einf?hren zu wollen383. Doch schon die wenigen, im 19. Jhdt. v.a. in Preu?en unternommenen Versuche, gesetzgeberisch zur Neubildung von gr??eren Wirtschaftseinheiten im Kleinprivatwald zu kommen, brachten kaum Er- folge384, 385. Auch sp?tere Ans?tze wie das Sachsen-Meiningen'sche Waldgenossenschaftsgesetz von 378 Art. 181 II EGBGB: "Steht zur Zeit des Inkrafttretens des B?rgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer Sache mehreren nicht nach Bruchteilen zu ?, so bleiben diese Rechte bestehen." Art. 164 EGBGB: "In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vor- schriften ?ber die zur Zeit des Inkrafttretens des B?rgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und ?hnlichen Verb?nde, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land? und forstwirtschaftlichen Grundst?cken, an M?hlen, Brauh?usern und ?hnlichen Anlagen berechtigt sind." 379 Die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins wurde in der Folge vereinzelt f?r eine rechtliche ?berleitung altrechtlicher Genossenschaften genutzt, z.B. bei einigen w?rttembergischen Realgemeinden (Wobst 1971: 75f., Schurr 1986: 118). 380 Ebenso W?rlen (1981: 97); er verweist explizit auf die Protokollb?nde der Verhandlungen der BGB-Kommission (Bd. IV S. 494 - 496). 381 Art. 83 EGBGB: "Unber?hrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ?ber Waldgenossenschaften." 382 Davon machten bis 1933 nur die L?nder Preu?en (Weitergeltung des Gesetzes von 1875), Sachsen-Meiningen (1910) und Hessen (1923) Gebrauch (vgl. Weber 1926: 449), 1930 noch Th?ringen (Krieger 1931). 383 Allerdings fiel durch das BGB nicht nur die zivilrechtliche Begr?ndung von Waldeigentumsgenossenschaften weg, sondern auch die anderer, ?blicher Formen von Gesamthandeigentum wie des in S?ddeutschland zuvor verbreiteten gemeinschaftlichen Haus- eigentums in der Form des Stockwerkseigentums (Art. 182 EGBGB). Hier wurden aber seitdem wieder - im Gegensatz zum Wald - andere gemeinschaftliche Rechtsformen entwickelt, z.B. beim Wohnungseigentum. 384 Das Waldkulturgesetz f?r den Kreis Wittgenstein von 1854 beabsichtigte eine Zusammenlegung ertragsschwacher Acker-, Weide- und Waldfl?chen in Eigentumsgenossenschaften mit freiverk?uflichen Anteilen sowie deren Aufforstung und gemeinschaft- liche Bewirtschaftung (Wegener 1981: 568). Zwar erlaubte es die Bildung von Genossenschaften auf Beschlu? einer Mehrheit auch gegen eine Minderheit in der Gemeinde, doch wurden im Geltungsgebiet, das 55 Ortschaften umfa?te, nur drei Waldgenossen- schaften mit insgesamt 429 ha Waldfl?che gegr?ndet (Heck 1887: 87f.; Weber 1925: 436). Ferner gab es f?r den Kreis Olpe eine auf 1810/1821 zur?ckgehende Haubergsordnung, nach der realgeteilter Wald zusammengef?hrt werden sollte. Wegener (1981) bezeich- net deren Auswirkungen als "nicht gro?. Nur in 36 Gemeinden haben sich Haubergsgenossenschaften als Jahnschaften gebildet" (Wegener 1981: 568). Ab 1875 galt in ganz Preu?en das Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, auf dessen Grundlage einige wenige Genossenschaften gegr?ndet wurden, deren Zweck insbesondere die Aufforstung von ?dland war. Nach Heck (1887: 87) sind "die Erfolge dieses Gesetzes ? ?beraus geringe." Bis 1880 wurden nur 22 Genossenschaften mit 659 Be- teiligten und 2.008 ha auf dieser Grundlage gegr?ndet. 385 Ferner gab es Gesetze, durch die bestehender Gemeinschaftswald erhalten werden sollte. Weber (1925: 433ff.) nennt als Bei- spiele daf?r in Preu?en die Haubergsordnungen f?r den Kreis Siegen von 1879, f?r den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis von 1887, die Kreise Altenkirchen und Olpe sowie f?r ganz Preu?en das Gesetz ?ber gemeinschaftliche Holzungen von 1881; ferner das Braunschweigische Waldgenossenschaftsgesetz von 1890. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-129 1910, das Neugr?ndungen im Zuge von Flurneuordnungsverfahren erm?glichte, blieben offensichtlich ohne gro?en Erfolg (Weber 1925: 423)386. Nur vereinzelt wird von freiwilligen Neubildungen ohne gesetzliche Grundlage berichtet387: "Trotz des lebhaften Interesses, das der Sache von forstlicher Seite entgegengebracht wurde und trotz der gro?en Bem?hungen, welche von verschiedenen Seiten zur F?rderung der Genossenschaftsbildung gemacht worden sind, umfassen die neugegr?ndeten Waldgenossen- schaften nur einige Tausend Hektare. ? Die Ergebnisse der Waldgenossenschaftsbildung sind als sehr gering zu bezeichnen." (Weber 1926: 453)388 Ganz im Gegenteil nahmen die Gemeinschaftsw?lder im Deutschen Reich zwischen 1883 und 1913 weiter von 345.000 ha auf 290.000 ha ab (Wobst 1922: 286). Weber (1926: 453) ?u?ert so den Ge- danken einer gerichteten, nicht ohne weiteres umkehrbaren Entwicklung: "Es ist viel leichter, die bestehenden Genossenschaften zu erhalten und n?tigenfalls um- zugestalten als neue zu bilden". Die Idee der Zusammenschlu?bildung erreichte weder die Kleinprivatwaldeigent?mer noch die Ent- scheidungstr?ger in der Politik. Weber (1926: 433) sah die zwei entscheidenden Gr?nde, warum die Bauern nicht erreicht wurden, im Verlust des individuellen Verf?gungsrechtes und in der schwierigen Festsetzung der Nutzungs- und Lastenanteile. Trotz der aus forstlicher Sicht erheblichen Nachteile der Kleinprivatwaldwirtschaft wurde von den Regierungen und Parlamenten zuvorderst die individuelle Verf?gung des Waldeigent?mers als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Mischbetriebes respektiert. Denn neben der Eigentumsfreiheit konnte dem forstlichen Argument der Holzproduktion ein ?berzeugendes volkswirtschaftliches Ar- gument entgegengestellt werden: "Die geringe Ertragsf?higkeit an Holz vieler Kleinwaldungen wegen des Nebennutzungs- betriebes ist vom Standpunkt der Holzversorgung Deutschlands aus gewi? ein Nachteil. Wenn aber der Waldbesitzer durch die Verschmelzung seines land- und forstwirtschaftlichen Be- triebes zu einer Interesseneinheit sein Gesamteinkommen erh?ht, dann wird auch die Volks- wirtschaft nicht gesch?digt." (Endres 1922: 287f.) Die Befassung mit der Zusammenschlu?frage verlief in Sachsen ?hnlich. Friedrich Judeich, Direktor der Forstakademie in Tharandt, berichtet ?ber die 1876 ? 1880 im S?chsischen Landtag und im Landeskulturrat389 gef?hrten Diskussionen der beiden zentralen Fragen, die Ver?nderung der Wirt- schaftsweise im Bauernwald auf der Grundlage von Strukturver?nderungen und die staatliche Aufsicht ?ber ihn (Judeich 1881). Die ?beraus gro?e Zersplitterung des b?uerlichen Waldbesitzes wurde im Landtag als Ursache f?r die mangelhafte Bewirtschaftung und die als G?terschl?chterei bezeichneten Waldumwandlungen mit erheblichen negativen Wirkungen auf das Klima angesehen. Antr?ge, die auf eine Waldschutzgesetzgebung bis hin zur, ggf. auch zwangsweisen Zusammenlegung von Kleinwald durch Bildung von Waldgenossenschaften gerichtet waren, wies die Regierung allerdings zur?ck (Judeich 1881: 35ff.). Speziell zur Frage der Genossenschaftsbildung f?hrte Finanzminister v. K?nneritz aus, da? "?hierzu ein dringendes Bed?rfnis (nicht) vorliegt, zumal die zwangsweise Zusammenlegung von Waldungen erfahrungsgem?? mit gro?en Schwierigkeiten verkn?pft sei" (Judeich 1881: 36). 386 M?ller (1953: 78) berichtet auch von entsprechenden Initiativen in Baden: "Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung, die eine ? unter Umst?nden zwangsweise ? Neubildung von Waldgenossenschaften erm?glichte, wurde jedoch von badischen Forstleuten seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts in steigendem Ma?e als ein Hindernis f?r eine neuzeitliche Forstwirtschaft empfunden." 387 Weber (1925: 436f.) erw?hnt vier kleine Aufforstungsgesellschaften in Nieder- und Oberbayern mit 170 ha und ?hnliche Genossenschaften in Schleswig-Holstein. 388 Weber (1926: 453) teilt mit, da? bis 1920 im gesamten Reich nur 118 Genossenschaften mit einem Fl?chenumfang von 16.556 ha gegr?ndet wurden; die meisten lagen in Preu?en in der Provinz Hannover, einige in Schleswig und in den bereits erw?hnten Kreisen im Regierungsbezirk Arnsberg (Olpe, Wittgenstein). 389 Der S?chsische Landeskulturrat war ein aus 26 Mitgliedern bestehendes landwirtschaftlich-technisches Beratungsgremium beim K?niglichen Ministerium des Inneren (Brockhaus 1902: 915). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-130 Der Minister hinterfragte weiter, ob auch ggf. "? der Zwang zum Beitritt zu einer Waldgenossenschaft auf gr??ere Grundbesitzer sich erstrecken soll." In diesem Fall stehe zu bef?rchten, da? sie "die Lust und Liebe zur Pflege des Waldes verlieren", da ihnen die zu erwartenden Streitereien mit den kleinen Waldbesitzern nicht zuzumuten seien (Judeich 1881: 41). Die Gegner einer Waldschutzgesetzgebung verwiesen auf die wenig erfolgreiche preu?ische Genos- senschaftsgesetzgebung (Judeich 1881: 43), der sie einige wenige Beispiele in Sachsen entgegen- stellen konnten, wo sich Kleinprivatwaldbesitzer freiwillig zur Anstellung eines sachkundigen Beamten zusammengeschlossen hatten390. Die Staatsregierung sicherte schlie?lich zu, da? sie "?derartige, sich freiwillig bildende Genossenschaften unterst?tzen werde, soweit dies in ihrer Macht stehe" (Judeich 1881: 43). Weder die Frage der Kontrolle von Waldumwandlungen noch die der Waldzusammenlegung wurden danach von Parlament und Staatsregierung weiterverfolgt. Eine staatliche Aufsicht ?ber den Privat- wald bestand in Sachsen weiterhin so gut wie nicht391. Dennoch wurde das Thema von Forstwissenschaft und -praxis immer wieder aufgegriffen. Als Grad- messer daf?r kann die Regelm??igkeit seiner Behandlung bei den Jahrestagungen der Forstvereine dienen. Der Deutsche Forstverein befa?te sich z.B. drei Jahre in Folge - 1903 in Kiel392, 1904 in Berlin und 1905 in Darmstadt393 - mit der Kleinprivatwaldfrage. Diese H?ufung um die Jahrhundertwende steht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des BGB, das einerseits die Erwartungen einer reichs- weiten Gesetzgebung nicht erf?llt, andererseits den L?ndern die Kompetenz zur Regelung des Sach- verhaltes zugewiesen hatte. Wie auf Reichsebene war dieses Thema wiederholt Schwerpunktthema der Tagungen des S?chsischen Forstvereins, so 1895 in L?bau und 1903 in Zittau. Bei der Tagung des S?chsischen Forstvereins 1895 in L?bau referierte Oberf?rster Riedel (Wei?ig) zur Frage "Welche Wirthschaftsf?hrung ist f?r den forstlichen Kleinbetrieb zu empfehlen, und was l??t sich zu dessen Hebung beitragen". Die Gegenst?nde der fachlichen Kritik am Kleinprivatwald wurden differenzierter: der Fortgang der unkontrollierten Waldumwandlung, zu geringe Holznutzung, unter- lassene und falsch ausgef?hrte Durchforstungen, unterlassene Wiederaufforstungen und zunehmend die Streunutzung (Riedel 1895: 105). Die bekannten Argumente wurden wiederholt ("mangelnde forstliche Kenntnisse der Besitzer", "ganz schlechte Lage und Arrondirung der Kleinwaldbesitze") (Riedel 1895: 105). Als entscheidende Abhilfe wurde empfohlen, 390 Judeich (1881: 27f.) nennt daf?r die zwei F?lle Markneukirchen (259 ha Privatwald in 455 Parzellen) und Siebenbrunn. 391 Zwischen der Freigabe des Eigentums 1831 und 1923 gab es neben dem Dismembrationsgesetz lediglich ein spezielles Gesetz vom 17. Juli 1876, den Schutz der Waldungen gegen forstsch?dliche Insekten betreffend, das Vorgaben f?r den Privatwald macht. Ansonsten war der Umgang mit dem Waldeigentum bis hin zur Waldumwandlung v?llig frei. 392 Borggreve vertrat hier die Auffassung, da? "ohne Vereinigung von Kleinwaldbesitzern f?r den Wald nicht viel zu gewinnen ist" (Deutscher Forstverein 1903: 77). 393 Auf der Tagung in Darmstadt wurde eine Resolution u.a. zum Thema "1. Herbeif?hrung und Erhaltung jener Formen des Wald- besitzes, welche f?r die forstliche Bewirtschaftung am geeignetsten sind (unter Umst?nden F?rderung der Bildung von Waldfidei- komissen und Waldgenossenschaften)" verabschiedet (Deutscher Forstverein 1905: 161). Vorausgegangen war eine Kontroverse zwischen Geheimrat Schwappach (Preu?en) und Vertretern des Schlesischen Forstvereins. Schwappach pl?dierte f?r zur?ck- haltendes Vorgehen: "Die Hebung und F?rderung der Privatforsten bildet zwar eine wesentliche, aber keineswegs eine ausschlie?- liche Aufgabe des Staates, die Waldbesitzer sind ebenfalls in der Lage, sei es durch rein private T?tigkeit, sei es durch genossen- schaftliches Zusammenwirken, recht erheblich zur Verbesserung ihrer forstlichen Verh?ltnisse beizutragen. Von dieser Selbsthilfe wird im allgemeinen noch ein viel zu geringer Gebrauch gemacht, weil man in Deutschland ?berhaupt, namentlich aber auf dem Gebiet der Bodenwirtschaft zu sehr geneigt ist, auf die Unterst?tzung des Staates zu warten, statt erst die eigenen Kr?fte voll aus- zunutzen." (Deutscher Forstverein 1905: 115f.) Eher solle der Staat als Grunderwerber auftreten: "Die Verh?ltnisse liegen beim kleinen und kleinsten Waldbesitzer bisweilen so verzweifelt, da? jede Besserung ausgeschlossen erscheint und die einzige M?glich- keit zur Herbeif?hrung volkswirtschaftlich besserer Zust?nde durch den ?bergang der mi?handelten Parzellen in die Hand des Staates geboten ist. Die Erkenntnis dieser Notwendigkeit hat zu den gro?artigen Waldank?ufen des preu?ischen Staates sowohl im Osten wie im Westen der Monarchie gef?hrt." (Deutscher Forstverein 1905: 114) Die ebenfalls zu Preu?en geh?renden Schlesier lehnten jeden Eigentumserwerb des Staates dagegen ab. Ihr Wortf?hrer Frhr. von Salisch zitierte Ernst Moritz Arndt: "Ich will den Wald und den Bauern." Statt dessen forderten sie staatliche Regulierungen zur Neuordnung des Kleinprivatwaldes und dabei ins- besondere die staatlich unterst?tzte, ggf. auch erzwungene Gr?ndung von Waldgenossenschaften (Deutscher Forstverein 1905: 153). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-131 "derartige Einzelbesitze wieder in geschlossene, ein Wirthschaftsganzes bildende Wald- complexe zu vereinigen. Solches ist nat?rlich nur auf gesetzlichem Wege zu erreichen; der einzelne ist dazu nicht im Stande." (Riedel 1895: 106) Als Mittel dazu werden genannt: "Zusammenlegungen, ? zwangsweise Bildung von Waldgenossenschaften ? und Ankauf, selbst zwangsweiser durch den Staat" (Riedel 1895: 106f.). Eine Zustandsverbesserung des b?uerlichen Privatwaldes ist auch dann nur bei "Verwaltung durch Forsttechniker", Verwendung der Fl?chen "zur ausschlie?lichen Holzzucht" und "Verbreitung forst- licher Kenntnisse unter den Kleinbesitzern" zu erwarten (Riedel 1895: 111). F?r die Bildung von Zusammenschl?ssen, "die im Lande durchzuf?hren, vielfach Oertlichkeiten vor- handen sind" gab er den Rat, "? da? den Einzelbesitzern durch Vorarbeiten u.s.w. keine oder doch nur geringe Kosten er- wachsen (d?rfen), denn sonst l??t sich die Majorit?t derselben zu nichts bereit finden" (Riedel 1895: 110). Empfohlen wurde, in jeder Kreishauptmannschaft einen Forsttechniker fest anzustellen, der "? jedem rathsuchenden Waldbesitzer an Ort und Stelle kostenlos Rath zu ertheilen" hat, aber auch die Bildung von Waldgenossenschaften durchf?hren soll (Riedel 1895: 110). Denn "mit Broch?ren, sie m?gen so gut gemeint und geschrieben sein, wie sie wollen, ist in unserer druckw?thigen Zeit nicht viel anzufangen" (Riedel 1895: 110). W?hrend in der folgenden Diskussion fast alle Teilnehmer den unbefriedigenden Zustand des Klein- privatwaldes best?tigten, waren die vorgeschlagenen Ma?nahmen umstritten. Ofm. Schulze, Dresden, res?mierte, da? "? in der Regel nur durch Zwang etwas zu erreichen sein wird. Nun wei? ich aber sehr gut, da? es ganz unwahrscheinlich ist, da? man in Sachsen dazu vorschreiten wird, das Eigenthumsrecht in Bezug auf den Wald durch gesetzliche Bestimmungen einzuschr?nken." (S?chsischer Forstverein 1895: 119) Bei der Forstvereinstagung 1903 in Zittau stellte der Chemnitzer Ratsoberf?rster Schier "Betrach- tungen ?ber den Kleinwaldbesitz des Landwirtes, seinen wirtschaftlichen Wert und die zu seiner Hebung erforderlichen Mittel" an. Als Hauptursachen des unbefriedigenden Zustandes des Klein- privatwaldes wurden Streunutzung und unvern?nftige Holznutzungen genannt (Schier 1903: 106). Der entscheidende Mangel f?r eine Besserung der Verh?ltnisse ist jedoch "die Kleinheit, die meist langgestreckte, schmale Form und die Zerstreutheit der meisten b?uerlichen Waldungen" (Schier 1903: 110). Staatliches Handeln sei eigentlich angezeigt, denn "? Deutschland (ist) nicht imstande, den Bedarf seiner Bev?lkerung an Nutzholz durch eigene Produktion zu decken" (Schier 1903: 113). Doch "(ist) die begriffliche Auffassung der Freiheit des Eigentums ? durch den langj?hrigen Rechtszustand seit 1831 bei uns so tief eingewurzelt, da? die wohl w?nschenswerte Herbei- f?hrung der staatlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Hebung des Privatwaldbesitzes zweifellos auf un?berwindlichen Widerstand sto?en w?rde" (Schier 1903: 116). Schier schlug deshalb als ersten Schritt ein umfangreiches B?ndel forstpolitischer Ma?nahmen gegen- ?ber dem Kleinprivatwald vor. Dazu geh?rten v.a. Anreizinstrumente wie Auszeichnungen f?r beispielhafte Kulturen, Praktika von Landwirtss?hnen im Staatswald, geb?hrenfreie Abgabe von Pflanzen an Bauern, systematische Belehrung durch staatliche Wanderlehrer, Aufschlu? staatlicher Torflager zur Abgabe als Streu, um sch?dliche Nebennutzungen zu reduzieren, Errichtung von Wald- baugenossenschaften. Besondere Bedeutung wurde der Zusammenschlu?bildung zugemessen. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-132 "[D]ie gro?e Tragweite von gemeinschaftlich bewirtschafteten b?uerlichen Waldungen (mu?) wohl ohne weiteres ins Auge springen. Am allerwenigsten aber pa?t f?r kleine Waldparzellen mit ihrer ? langgestreckten, schmalen Form die f?r s?chsische Verh?ltnisse als sonst ren- tabelste Holzart haupts?chlich in Frage kommende Fichte." (Schier 1903: 120) Der Referent erwartete wenig von staatlichem Zwang: "Wenn der b?uerliche Waldbesitzer nicht selbst die erforderliche Erkenntnis vom Werte und vom Nutzen des Waldes und von der Sch?dlichkeit mancher Nebennutzungen erlangt, so mu? es wohl nach den Erfahrungen, die seit mehr als 25 Jahren in Preu?en und noch viel l?nger in den s?ddeutschen Staaten gesammelt worden sind, billigerweise bezweifelt werden, da? durch gesetzliche Bestimmungen der Devastation und der mangelhaften Bewirtschaftung des b?uer- lichen Waldbesitzes wirksam vorgebeugt werden kann." (Schier 1903: 121) Tats?chlich wurden einige dieser Instrumente in Sachsen umgesetzt394, z.B. Lehrwanderungen, wald- bauliche Vortr?ge oder finanzielle Unterst?tzung f?r Kulturen ?ber die landwirtschaftlichen Kreis- vereine. Letztere bildeten forstliche Beratungsbezirke, f?r die staatliche und private Forstbedienstete als Sachverst?ndige bestellt wurden. Ihre Ortsgruppen zogen zu den Treffen Forstsachverst?ndige hinzu (Deutscher Forstverein 1905: 111). Die s?chsischen Lehrwanderungen bezeichnete Schwappach (Deutscher Forstverein 1905: 126) als "vortreffliches, warm zu empfehlendes Mittel zur F?rderung der Forstwirtschaft bei den kleinen l?ndlichen Besitzern". Hinzu kam die verbilligte Abgabe von Pflanzgut an Kleinprivatwaldeigent?mer aus staatlichen Pflanzg?rten. 1905 wurde ferner der Aufgabenkatalog der S?chsischen Staatsforstverwaltung um die Beratung von Gemeinden und Privaten in Forstsachen erweitert (Richter 1935: 208). Nur wenig ist aus dieser Zeit ?ber die eigene Sicht der betroffenen b?uerlichen Waldeigent?mer bekannt. ?ber sie wird nur indirekt berichtet. Aus den vorgestellten Quellen geht jedoch hervor, da? sie oft den forstfachlichen Ratschl?gen entgegengesetzte Interessen hatten. Sie waren v.a. an der Erhaltung der individuellen Verf?gungsberechtigung und Nutzungsentscheidungen ?ber das Waldeigentum interessiert, das in der Regel dienender Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes war. In der Periode bis zum 1. Weltkrieg erkennt man so einerseits bei den Eigent?mern das Festhalten an den in den Agrarreformen gewonnenen Wirtschaftsfreiheiten, andererseits bei den akademisch ausgebildeten Forstleuten das wachsende Streben nach Wiedereinf?hrung staatlicher Aufsicht. Auch wenn viele Forstleute der damaligen Zeit herablassend auf den Kleinprivatwald schauten, der ihren Vorstellungen von einer nachhaltigen, von forstwissenschaftlichem Sachverstand getragenen, planm??igen und auf Gewinnmaximierung gerichteten Forstwirtschaft wenig entsprach, ist dahinter noch nicht der Drang nach Kontrolle ?ber die Bauern, sondern v.a. das Interesse an einer Verbesserung der forstlichen Produktion hinsichtlich Mengen und Effizienz des Produktionsprozesses zu sehen. Die freiheitliche Leitidee schw?chte sich seit dem letzten Viertel des 19. Jhdts. ab. Das Streben nach wirtschaftlicher Macht, nach Massenproduktion und Gewinnmaximierung stand in den wirtschaft- lichen Krisenjahren nach 1873 im Vordergrund. Die Bedeutung von Eigentum als Freiheitsraum r?ckte dabei gegen?ber einer materialistisch-verm?gensbezogenen Sichtweise in den Hintergrund (Wei? 2000: 20). Die Politik wurde v.a. auf die St?rkung des Nationalstaates ausgerichtet, gerade auch im sp?t entstan- denen Nationalstaat Deutschland. Nationalistisches ?berlegenheitsdenken, Intoleranz und das Streben nach Herrschaft ?ber andere haben ihre Wurzeln in dieser Zeit ebenso wie die Besch?ftigung mit den sozialen Fragen, die sich durch die erste industrielle Revolution stellten. Anzeichen daf?r sind auch in der Forstwirtschaft zu erkennen. Die Mitarbeiter gro?er Forstbetriebe, das waren auch damals v.a. die Angeh?rigen der Staatsforstverwaltungen, ?u?erten sich vermehrt negativ ?ber den Kleinprivatwald. Da den Forstleuten die politischen Durchsetzungsmittel fehlten, wurden zun?chst Anreize angeboten, 394 Zu Beginn des 20. Jhdts. geschah dies auch in anderen L?ndern. In Bayern wurden 1900 sogar 8 neue Forst?mter in privatwald- reichen Gebieten ausschlie?lich zum Zwecke der Beratung und Beaufsichtigung des Kleinprivatwaldes errichtet (Deutscher Forst- verein 1905: 136). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-133 die die Waldbesitzer von der Vorteilhaftigkeit des forstlichen Wegs der Gro?betriebe ?berzeugen sollte. Und obwohl die Bestandeswirtschaft der gro?en s?chsischen Forstbetriebe genauso Ausdruck der liberalen Dogmen war wie das Streben der Bauern nach vom Staat unbehelligter freier Verf?gung ?ber ihren Wald und Optimierung ihrer landwirtschaftliche Betriebe, entfernte man sich in dem Ma?e, wie Toleranz gegen?ber den anderen Verh?ltnissen im Bauernwald durch das Streben nach dessen Steuerung verdr?ngt wurde, vom liberalen Pfad. 3.4.1.5 Forderungen nach Ver?nderung der Waldeigentumsstruktur zwischen dem Ende des 1. Weltkrieges und 1933 Mit der wirtschaftlichen Krise in Deutschland nach dem 1. Weltkrieg schw?chte sich die freiheitliche Einstellung zum Eigentum weiter ab. Die Niederlage im Krieg, der umf?ngliche Verlust an Wald- fl?chen in den abgetretenen Gebieten und damit die Versch?rfung des Importbedarfs an Rohholz395 bei zugleich katastrophaler Finanzlage der ?ffentlichen Haushalte lenkten die Diskussionen in Forst- kreisen noch st?rker auf die vermeintlich nicht optimal genutzten Ressourcen des Waldes (Rozsnyay 1978: 16)396. Das rechtliche, wirtschaftliche und politische Umfeld f?r privates Waldeigentum ?nderte sich gra- vierend397. F?r alle Bodennutzungsarten enthielt die Weimarer Reichsverfassung sogar eine besondere, allerdings v.a. deklaratorische Verpflichtung der Grundeigent?mer: "Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegen?ber der Gemeinschaft." (Art. 155 III WRV)398 Der Staat entwickelte in der Weimarer Republik im Vergleich zum Kaiserreich starke wirtschaftliche Aktivit?ten, insbesondere bei der Infrastruktur. Energieversorgung und ?ffentliches Verkehrswesen wurden weitgehend verstaatlicht. Gest?tzt durch die Gemeinwirtschaftsartikel der Reichsverfassung erlangten zudem kommunale und genossenschaftliche Organisationen z.B. im Wohnungsbau, Sied- lungswesen oder in der Energie- und Wasserversorgung erhebliche Bedeutung. Die Reichsregierungen st?tzten diese korporatistischen Aktivit?ten unabh?ngig von ihrer politischen Grundausrichtung. W?hrend die rechten Regierungen mehr die organisierte Verbandswirtschaft (Plan-Kapitalismus) f?r- derten, st?tzte die SPD eher den Ausbau des genossenschaftlichen Sektors (L?ke 2001: 15ff.). Betriebsgr??en- klasse < 2ha 2 - 5 ha 5 - 10 ha 10 - 20 ha 20 - 50 ha 50 - 100 ha 100 - 200 ha 200 - 1000 ha > 1000 ha ? n 18.182 7.177 2.993 1.097 306 108 78 107 11 30.059 Privatwald- betriebe % 60,5% 23,9% 10,0% 3,6% 1,0% 0,4% 0,3% 0,4% 0,04% 100% ha 13.632 22.067 20.102 14.626 8.799 7.744 10.989 43.985 17.401 159.343 Privatwald- fl?che % 8,6% 13,8% 12,6% 9,2% 5,5% 4,9% 6,9% 27,6% 10,9% 100% Tabelle 15: Eigentumseinheiten des Privatwaldes in Sachsen 1925 nach Gr??enklassen. (Statistisches Reichsamt 1929: 90ff.). 395 Deutschland war schon seit Ende des 19. Jhdts. Holzimportland gewesen (Eberts 1950a), ohne da? dies f?r das wirtschaftlich florierende Land aber volkswirtschaftlich so kritisch gewesen w?re wie in der auf den 1. Weltkrieg folgenden, durch Reparationszahlungen erheblich belasteten Zeit. 1919 - 1931 wurden im Mittel j?hrlich 12 - 15 Mio fm Nutzholz (rd. ein Drittel des Holzbedarfs) eingef?hrt (Rozsnyay 1978: 29). Mit der R?ckf?hrung des Importbedarfs wird u.a. auch das erste s?chsische Waldgesetz von 1923 (vgl. S. 3-141) begr?ndet. 396 Eine Stimme der Zeit, die diese Einsch?tzung ausdr?ckt, ist Lindner (1928. 32), der in einer Denkschrift ?ber die Privatforstwirt- schaft schreibt: "Bei der zertr?mmerten Kapitalkraft des deutschen Volkes, bei unserer katastrophal ung?nstigen Handelsbilanz ist das Gebot der Stunde und der Zukunft, unser Geld im Lande zu behalten, zumal durch das Dawes-Abkommen mehr Geld ins Ausland flie?en soll, als wir ?berhaupt imstande sind, aufzubringen. Dem Gemeinwohl entspricht es also durchaus, die Produktion forst- licher Rohprodukte dergestalt zu steigern, da? wir nicht allein unseren deutschen Rohholzbedarf vollst?ndig eindecken, damit im Laufe der Zeit die Einfuhr fremdl?ndischer H?lzer nach und nach verringern bzw. unser Geld behalten, dagegen dem Ausland Geld abgeben und durch beide Funktionen nicht nur unsere Kapitalkraft, sondern auch unsere Handelsbilanz st?rken und neu beleben k?nnen." 397 Vgl. dazu S. 2-33. 398 Vgl. Tabelle 3. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-134 Die reichsweite landwirtschaftliche Betriebsz?hlung vom 16. Juni 1925 gibt einen ?berblick ?ber die Betriebsgr??ensituation des s?chsischen Privatwaldes zur Mitte der 1920er Jahre (Tabelle 15). Von 30.676 Forstbetrieben geh?rten 30.059 zum Privatwald, davon waren 99,6% in einer Betriebseinheit mit der Landwirtschaft verbunden (Statistisches Reichsamt 1929: 90ff.). ?ber den damaligen Zustand und die Nutzung des Waldes vermitteln die periodisch durchgef?hrten Forsterhebungen im Deutschen Reich ein nach Eigentumsarten und L?ndern differenziertes Bild. Der Privatwald wird in der Forsterhebung 1927 in die Kategorien gebundener Privatwald und freier Privatwald eingeteilt, bei letzterem wird nochmals die Gr??enkategorie ?ber 100 ha separat angegeben (Statistisches Reichsamt 1930). Der gebundene Privatwald ist Teil der als Fideikommi? bzw. Fami- lienstiftung verwalteten, ?berwiegend gr??eren land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Dabei handelt es sich v.a. um gr??ere, oft wie im Staatswald durch Fachpersonal geleitete Forstbetriebe. Der freie Privatwald ist der nicht in dieser Form gebundene Besitz. Die nicht explizit ver?ffentlichten Angaben f?r den Kleinprivatwald k?nnen ann?hernd als Differenz aus den Gesamtzahlen des Privatwaldes und des gebundenen sowie des ?ber 100 ha gro?en freien Privatwaldes berechnet werden. Denn angesichts der Betriebsgr??engliederung lag in Sachsen der allergr??te Teil der unter 100 ha Wald umfassenden Fl?chen und Betriebe in dem f?r diese Untersuchung interessierenden Segment unter 10 bzw. 20 ha. Sachsen war nach der Erhebung 1927 zu 24,7% bewaldet399. In der Baumartenzusammensetzung (Abbildung 8 a) zeigt sich, da? der Kleinprivatwald den Bestockungsumbau zum Nadelholzhochwald nicht so radikal vollzogen hatte wie der Staats- und gr??ere Privatwald. W?hrend im Staatswald nur noch 3,5% der Fl?che mit Laubb?umen bestockt war, wuchsen sie mit 23,1% noch auf fast einem Viertel des Kleinprivatwaldes. Davon waren 16,8% Nieder-, Mittel- und andere Stockausschlags- w?lder, die im Staatswald auf 0,2 % der Fl?che zusammengeschrumpft waren. Die Kleinprivatwald- fl?chen waren nicht so dicht bestockt wie die Fl?chen gr??erer Betriebe; der Anteil von Bl??en und R?umden war hoch, was darauf hindeutet, da? Wiederaufforstungen nur verz?gert ausgef?hrt wurden. Dies zeigt sich z.B. im Vergleich von freiem Privatwald ?ber und unter 100 ha am Beispiel der Kiefer (Abbildung 8 b). Diese Abbildung zeigt auch, da? der Kleinprivatwald durch j?ngere und damit auch schw?chere Best?nde gepr?gt wurde als der gr??ere Privatwald. Eine deutliche Differenzierung bestand auch bei der Holznutzung (Abbildung 8 c). Staats- und gr??erer Privatwald lagen mit 4,0 bzw. 3,7 fm Einschlag je Jahr und Hektar auf ann?hernd gleichem Niveau, w?hrend im Kleinprivatwald nur 1,4 fm nachgewiesen wurden. Abgesehen von Erfassungs- problemen400, dem Altersaufbau und der Baumartenzusammensetzung, zeigen sich darin v.a. die anderen Produktionsziele, die die Statistik nicht nachweist. Denn z.B. die f?r den kleinen landwirt- schaftlichen Betrieb damals noch wichtige Streunutzung wurde in der Nutzungserhebung gar nicht erfa?t. Immerhin zeigt sich die unterschiedliche Zielsetzung in der Struktur der Holznutzung. W?hrend im gr??eren, auf Fremdbedarfsdeckung ausgerichteten Waldbesitz zwei Drittel des Einschlags als Nutzholz verwertet wurden, wurden im Kleinprivatwald zwei Drittel (Brenn-, Stock- und Reisholz) als Brennholz wohl ?berwiegend zur Eigenversorgung gewonnen. Schlie?lich zeigt sich im Zeitvergleich eine deutliche Auseinanderentwicklung von gr??eren und Kleinprivatwaldbetrieben (Abbildung 8 d). Diese Zeitreihe wird in der Forsterhebung 1927 allerdings nur f?r das gesamte Reich angegeben. Eine ?hnliche Entwicklung in Sachsen liegt jedoch nahe. Zwischen 1903 und 1927 erh?hte sich im Staatswald aller L?nder die Nutzung nicht nur um rd. 20%, sondern auch ihre Struktur verschob sich hin zum Nutzholz (Anteil 1903: 46%, 1927: 55%). Die Sortimentsanteile im Kleinprivatwald ?nderten sich dagegen nicht. Man kann darin das Ergebnis sachkundiger F?hrung eines Forstbetriebes auf gro?er Fl?che sehen. Die andere Sichtweise ist die, da? die Bedeutung des Waldes aus Eigent?mersicht im Kleinprivatwald sich in diesem Zeitraum nicht ver?ndert hat, der Wald weiterhin - und nicht nur beim Holz - vorrangig der Eigenbedarfsdeckung dienen sollte. F?r diese Perspektive ist die Reichsstatistik allerdings blind. Sie erfa?t nur das Holz als Produkt und unterstreicht mit ihren Ergebnissen lediglich eine bezogen auf die Effektivit?t und Effizienz der Holzproduktion gegebene R?ckst?ndigkeit des Kleinprivatwaldes. 399 Nimmt man die Nichtholzbodenfl?chen hinzu, betr?gt das Bewaldungsprozent in dieser Erhebung 25,1%. Die Waldfl?chen- abnahme seit 1900 lag durchschnittlich bei 328 ha/Jahr (Wobst 1930: 148ff.). 400 Die es damals sicher auch gab. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-135 Ergebnisse der Forsterhebung 1927 (Quelle: Statistisches Reichsamt 1930) 5,8% 6,0% 16,8% 63,6% 81,3% 56,6% 37,8% 25,3% 15,0% 32,1% 37,4% 0,2% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Freistaat Sachsen Staatswald Privatwald in gebundenem Besitz freier Kleinprivatwald < 100 ha Ei Bu Bi Nieder-, Mittel- und Ausschlagswald Fi,Ta Ki,L? So Ndb a: Baumartenanteile im Freistaat Sachsen 3,2% 18,4% 20,7% 25,8% 25,0% 6,4% 0,5% 8,7% 24,7% 31,1% 24,4% 9,1% 1,6% 0,4% 0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% Bl??e und R?umde I II III IV V VI + % de r B au ma rte nf l?c he freier Privatwald > 100 ha Kleinprivatwald b: Altersklassenverteilung der Kiefer im freien Privatwald ?ber und unter 100 ha im Freistaat Sachsen Abbildung 8: Ergebnisse der Reichsforsterhebung 1927 a: Baumartenanteile im Freistaat Sachsen (Reichsforsterhebung 1927) b: Altersklassenverteilung der Kiefer im freien Privatwald ?ber und unter 100 ha im Freistaat Sachsen (Reichsforsterhebung 1927) Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-136 2,6 2,2 0,5 0,7 0,8 0,5 0,7 0,7 0,4 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 Staatswald Privatwald > 100 ha Kleinprivatwald < 100 ha fm E / J ah r* ha Nutzholz Brennholz Stock- und Reisholz 4,0 fmE/Jahr*ha 3,7 fmE/Jahr*ha 1,4 fmE/Jahr*ha c: Holzeinschlag im FWJ 1926/27 im Freistaat Sachsen Ergebnisse der Forsterhebung 1927 (Quelle: Statistisches Reichsamt 1930) 1,0 1,1 1,1 0,9 0,9 0,9 0,6 0,5 0,4 0,0 1,0 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0 1903 1913 1927 freier Privatwald fm E/ Ja hr *h a Nutzholz Brennholz Stockholz 2,5 fmE/Jahr*ha 2,5 fmE/Jahr*ha 2,4 fmE/Jahr*ha d: Holzeinschlag 1903, 1913, 1927 freier Privatwald < 100 ha (Deutsches Reich insgesamt) Staatswald zum Vergleich 4,1 fmE/J*ha 5,4 fmE/J*ha 5,1 fmE/J*ha Abbildung 8: Ergebnisse der Reichsforsterhebung 1927 c: Holzeinschlag nach Waldeigentumsarten FWJ 1926/27 im Freistaat Sachsen d: zeitliche Entwicklung der Struktur des Holzeinschlags im freien Privatwald im Deutschen Reich 1903 - 1927. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-137 Vor diesem forstwirtschaftlichen und allgemeinpolitischen Hintergrund befa?te sich der S?chsische Forstverein 1920 erneut mit dem Thema der Neustrukturierung des Kleinprivatwaldes und der staat- lichen Aufsicht ?ber den Privatwald. Professor Dr. Friedrich Jentsch, Lehrstuhlinhaber f?r Volks- wirtschaftslehre und Forstpolitik sowie Rektor der Tharandter Forsthochschule401, forderte weit- gehende staatliche Eingriffe in die Struktur des Waldbesitzes zur Deckung des gesteigerten Holz- bedarfes Deutschlands aus dem Privatwald. Gegen die Haltung des f?r den Privatwald zust?ndigen s?chsischen Wirtschaftsministeriums, das in Fortf?hrung der bisherigen Politik zur Verbesserung der Kleinprivatwaldbewirtschaftung " ? prim?r Belehrung und Beispiel, ? erst subsidi?r Zwangsma?- regeln " vorsah, forderte Jentsch, da? "[n]icht subsidi?r, sondern prim?r ?weitergehende mit Zwang verbundene Ma?regeln un- bedingt n?tig (sind)." (Jentsch 1920: 25)402 Als solche sah er "ein allgemeines Vorkaufsrecht ? f?r den Staat und auch, wie ich besonders betone, f?r die politische Gemeinde, ? das sich auf alle zum Verkauf kommenden Privatwaldungen" bezieht (Jentsch 1920: 26). F?r "das wichtigste und schwierigste Gebiet, ? die kleinen Privat- waldungen" vertrat er die Auffassung: "Es sind gesetzliche Grundlagen zu schaffen, nach denen Kleinwaldungen, je nach der Lage an benachbarten gr??eren Waldbesitz in bezug auf Schutz und Bewirtschaftung angegliedert werden oder mit anderen Waldungen zu einem Genossenschaftswald zusammengeschlossen werden k?nnen." (Jentsch 1920: 27f.) Jentsch sah durchaus die Schwierigkeiten solchen Handelns, denn "? neue Waldgenossenschaften unter Aufgabe der Verf?gungsfreiheit des Grundeigent?mers zu gr?nden, ist der deutsche Bauer ohne Zwang so gut wie nirgends bereit." (Jentsch 1920: 29) Deshalb forderte er ein schrittweises Vorgehen. Im Zweifel solle man sich mit der Bildung von "Wirt- schaftsgenossenschaften unter Wahrung des Eigentumsrechtes" oder noch lockereren Zusammen- schl?ssen als Einstieg zufriedengeben (Jentsch 1920: 29). Doch "(unstreitig sind) Eigentumsgenossenschaften, die die volle Preisgabe des einzelnen Eigen- tumsrechtes fordern, ? die geeignetste Form f?r dauernd gute Waldbehandlung. Wo die betreffenden Grundeigent?mer sich in weitblickender Erkenntnis ihres Vorteils dazu bereit finden, sollte ihre Gr?ndung auch gegen eine dissentierende Minderheit zul?ssig sein." (Jentsch 1920: 29) Der bedingte Zwang - eine Minderheit mu? sich dem Zusammenschlu?willen einer Mehrheit f?gen -, sollte nach Jentschs Auffassung bei allen Zusammenschlu?formen gelten. Jentschs Aussagen zur Kleinprivatwaldbewirtschaftung fanden kr?ftige Unterst?tzung. Der Dresdener Ofm. Pause403, dessen Haltung von weiteren Diskussionsteilnehmern gest?tzt wurde, f?hrte aus: "Es ist unm?glich, auf dem seither betretenen Weg der Beratung Besserung zu schaffen. Wir haben es Jahre und Jahrzehnte versucht und sind zu keinem durchgreifenden Erfolg ge- kommen. Es ist in anderen L?ndern versucht worden, freie Waldgenossenschaften zu bilden, um dadurch eine betriebstechnische Durchf?hrung der Wirtschaft zu erreichen; auch das hat zu keinem Erfolge f?hren k?nnen. ? Deshalb m?ssen wir unbedingt auf den Zwang zukommen und m?ssen um so kr?ftiger zugreifen, in je schlechterer Verfassung in den einzelnen Gegenden des Landes der Waldbesitz sich befindet." (S?chsischer Forstverein 1920: 34) 401 Vgl. dazu Schuster (2001: 85). 402 Hier wird der Begriff Subsidiarit?t schon vor der Formulierung des Subsidiarit?tsprinzips durch Papst Pius XI. 1931 verwendet (Abbildung 2). 403 Pause war Oberforstmeister im Forstbezirk Dresden (Richter 1935: 338) und langj?hriger Vorsitzender des S?chsischen Forst- vereins. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-138 Einige warnende Stimmen standen dagegen. So wurde das schon fr?her h?ufig gebrauchte Argument angef?hrt, "da? jeder Eingriff in das freie Verf?gungsrecht ? den sch?rfsten Widerstand zun?chst beim Besitzer, dem Bauern findet", weshalb "nicht zu scharfe Eingriffe" zu ergreifen seien, die zu- dem nicht "von vornherein einen gro?en Beamtenapparat voraussetzen." (Ofm. von R?mer / S?chsischer Forstverein 1920: 39f.) In ?hnliche Richtung ging ein weiterer Diskussionsbeitrag: "Wenn wir den kleinen Waldbesitzer in eine Zwangsjacke stecken, dann h?rt f?r ihn das Inter- esse an der Wirtschaft auf, ?. Dabei wird ja, wie das jetzt ?blich ist, nicht nach den Kosten gefragt; was die Waldwirtschaft kostet, das k?mmert heute niemanden, es wird alles aus dem gro?en Staatss?ckel bezahlt." (Ofm. Wilsdorf / S?chsischer Forstverein 1920: 36) 1922 befa?t sich Dr. Alfred Wobst, ab 1941 Professor f?r Forsteinrichtung an der Forstfakult?t in Tharandt404, in seiner Dissertation Der private Kleinwaldbesitz in Sachsen, seine Bewirtschaftung und die Voraussetzungen f?r deren Besserung mit dem Thema. Der Schwerpunkt liegt zwar auf Sachsen, doch wertete Wobst auch die Erfahrungen in anderen L?ndern aus. Die grunds?tzliche Bedeutung dieser Arbeit und ihre damals ?ber Sachsen hinausgehende Wirkung belegt H. Weber: "Die Stellungnahme und die Vorschl?ge von Wobst zu der gesamten Frage der Besserung und Hebung des Bauernwaldes halte ich ? in allen Hauptpunkten f?r richtig bzw. erfolgsver- sprechend." (Weber 1926: 468) Wobst hebt sich in seiner Argumentation von den durch die handelspolitischen Probleme der Nach- kriegszeit hervorgerufenen kurzfristigen Handlungsforderungen ab. Denn "(es) hat ? keinen Sinn, zur Begr?ndung der Ma?nahmen gegen die Privatwaldwirtschaft an die gegenw?rtige Wirtschaftslage Deutschlands anzukn?pfen" (Wobst 1922: 253; Hvh. C.S.), da sich deren Verbesserung erst nach Jahrzehnten auf das Nutzungspotential auswirken w?rde. Dennoch fordert er staatliches Handeln "gegen" den Kleinprivatwaldbesitz, da dieser seiner Auffassung nach weder einzel- noch volkswirtschaftlich optimalen Nutzen abwirft. Auch Wobst stellt die Steigerung der Holzerzeugung in den Mittelpunkt seiner Argumentation (Wobst 1922: 201). Aufgabe der Forstpolitik sei es, dieses waldbauliche Ziel rationeller Forstbetriebe, "? durch Ma?nahmen der Staatst?tigkeit und der Selbsthilfe f?r denjenigen Teil des deutschen Waldes [zu] erreichen, der eine pflegliche Bewirtschaftung noch nicht genie?t." (Wobst 1922: 201) Deshalb bed?rfe der kleine Privatwald "am meisten der Aufmerksamkeit der Forstpolitik" (Wobst 1922: 203). Die geringe Leistungsf?higkeit ist f?r ihn Folge des zentralen Problems des Bauernwaldes, der " ? Kleinheit des Besitzes und [der] daraus entspringenden Nachteile f?r aneinander- grenzende Waldst?cke, [der] teilweise[n] Abh?ngigkeit von der Landwirtschaft und [der] forstliche[n] Unkenntnis des Bauern" (Wobst 1922: 263). Dagegen stehen "gen?gende Fl?chengr??e, fachm?nnische Leitung und stetige Wirtschaft" als Voraussetzungen f?r einen in der Holzerzeugung leistungsf?higen Forstbetrieb (Wobst 1922: 201). Sie fehlen im durchschnittlich 2,6 ha kleinen s?chsischen Kleinprivatwald (Wobst 1922: 212)405. "Sie verhindert eine sowohl forstlich, als auch privat?konomisch und national?konomisch erfolgreiche Bewirtschaftung des Kleinwaldbesitzes." (Wobst 1922: 263). 404 Vgl. dazu Schuster (2001: 124). Nach dem 2. Weltkrieg war Wobst Lehrbeauftragter f?r Forstpolitik an der Universit?t Marburg (Wobst 1955). 405 Basierend auf der Forsterhebung 1913 gibt Wobst f?r Sachsen 106.100 ha Privatwald unter 30 ha Besitzgr??e an (? 2,6 ha), meist noch auf mehrere Parzellen verteilt; f?r Preu?en 2,8 ha, Bayern 2,9 ha, W?rttemberg 1,5 ha und Baden 1,6 ha; das sind allerdings die Durchschnittsfl?chen der Betriebe unter 20 ha, die vergleichbare Zahl f?r Sachsen liegt bei 2,5 ha Wobst (1922: 209). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-139 Gegen die Argumentation, der Bauernwald diene mehr der Selbstversorgung des Eigent?merhaus- haltes oder -betriebes statt der Fremdbedarfsdeckung, wendet er ein, da? die meisten Bauernw?lder ?berhaupt zu klein seien, um die Eigenversorgung gew?hrleisten zu k?nnen. Vielmehr steht "das Prinzip der Selbstversorgung ? ?berhaupt mit dem Grundsatz h?chster Werterzeugung im Widerspruch." (Wobst 1922: 244) "Der Versorgungszweck des Bauernwaldes wird beim Brennholz und namentlich beim Nutz- holz nur unvollkommen erreicht, bez?glich der Waldstreu wird er geradezu zu einem Nachteil f?r den ganzen Betrieb." (Wobst 1922: 247) Daraus ergibt sich die Forderung, da? "unter den heutigen wirtschaftlichen Verh?ltnissen ? auch der allgemeine Erwerbszweck des Bauernwaldes durch ?bergang zur Nutzholzwirtschaft mehr in den Vordergrund gestellt, die Waldwirtschaft mehr als bisher von der Landwirtschaft getrennt werden (mu?). Den Teilen wie dem Betriebsganzen wird das nur zum Vorteil dienen." (Wobst 1922: 248) Diese einzelwirtschaftliche Argumentation erg?nzt Wobst durch volkswirtschaftliche ?berlegungen zur Strukturproblematik und dem Nebeneinander der Waldbesitzarten. Dabei geht es nicht um den Nachweis einer ?berlegenheit des Staatswaldes, sondern unabh?ngig von der Waldeigentumsart der ?berlegenheit des gr??eren Betriebes406. Dem Staats- und Gemeindewaldbesitz m?sse "? ein gen?gend gefestigter und gut bewirtschafteter Privatwaldbesitz gegen?bersteh[en], der zum Teil andere Aufgaben erf?llen kann und mu? als der Staat." (Wobst 1922: 249) F?r den Umgang mit der unbefriedigenden Gr??enstruktur des Bauernwaldes diskutiert er In- strumente, "welche die Einzelwirtschaft belassen" (Forstaufsicht sowie F?rsorge = Beratung) sowie die "Einzelwirtschaft aufhebende oder einschr?nkende" Mittel (Enteignung, Verkauf bzw. Ankauf und Bildung gemeinschaftlicher Wirtschaftsformen) (Wobst 1922: 262f.). Forstaufsichtliche Mittel er- scheinen ihm f?r die L?sung der Strukturfrage unwirksam, Forstaufsicht und F?rsorge sind zudem mit einem hohen staatlichen Personalaufwand verbunden (Wobst 1922: 272f.). Nur Instrumente, mit denen der einzelne Kleinbetrieb beseitigt wird, sind in der Lage, "? die Ohnmacht des Kleinbetriebes ganz oder teilweise [zu beseitigen]" (Wobst 1922: 263). Doch solle nicht der Staat durch Ank?ufe, Enteignung407 oder Vergesellschaftung des Kleinprivat- waldes das Problem zu l?sen versuchen. Die Waldankaufspolitik der s?chsischen Regierung sei v.a. als Ausgleich f?r die starke Abnahme der Waldfl?che des Landes forstpolitisch zwar wichtig, "? hat (aber) nur einen kleinen Teil des Bauernwaldes einer geordneten Forstwirtschaft zu erhalten vermocht" (Wobst 1922: 277). Zudem schlie?e "die v?llige Zerr?ttung der Finanzen des Staates" den ?ffentlichen Erwerb des kleinen Privatwaldes aus (Wobst 1922: 278). Auch der Ankauf durch angrenzende (gr??ere) Privatreviere werde nur im Einzelfall erfolgen, denn neben der fehlenden Verkaufsneigung der Bauern stehe "[e]iner vorteilhaften Verschiebung von Waldbesitz ?" auch die "Starrheit der Grundeigen- tumsverteilung (entgegen), welche das Gesetz bis zu gewissem Grade dauernd erhalten will." (Wobst 1922: 279f.)408 Statt dessen stellt er die These auf, da? der "? Schl?ssel zum Gelingen aller Ma?nahmen, die man zur F?rderung der Privatwaldwirt- schaft vorschlagen kann, ? ihr privatwirtschaftlicher Erfolg (ist)." (Wobst 1922: 266) Privatwald sei 406 In der Qualit?t der Waldbewirtschaftung sieht er keine Unterschiede zwischen gr??erem staatlichem und privatem Waldbesitz, im Gegenteil sogar eher Nachteile in der Betriebsf?hrung des Staates (Wobst 1922: 281f.). 407 Wie dies z.B. von Danckelmann in Preu?en 1879 vorgeschlagen wurde (zit. nach Wobst 1922: 274). 408 Gemeint ist das s?chsische Dismembrationsgesetz (vgl. FN 362). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-140 "? in solchen Besitzgr??en und Besitzformen zu bef?rworten, die der Eigenart des Forst- betriebes Rechnung tragen"; der Bauernwald sei dazu "im besonderen ? von den Nachteilen der unwirtschaftlichen Zersplitterung zu befreien" (Wobst 1922: 283; Hvh. C.S.). Die "theoretische Forstpolitik" habe seit langem erkannt, da? "? als das zweckm??igste und vollkommenste Mittel zur Besserung der Kleinwaldwirtschaft ? daher die Bildung von Waldgenossenschaften anzusehen und anzustreben (ist)." (Wobst 1922: 283ff.) Nur die Eigentumsgenossenschaft k?nnte die Vorteile des Gro?betriebes erreichen, die Wirtschafts- genossenschaft lasse das nur bedingt zu (Wobst 1922: 284). Die Bildung solcher Genossenschaften gef?hrde die "? privatwirtschaftliche Zweckbestimmung des Kleinwaldbesitzes nur scheinbar", denn auch aus dem Blickwinkel des individuellen Nutzens bei Holzvermarktung und Eigenversorgung seien Genossenschaften g?nstiger zu beurteilen, "? nur insoweit der Bezug von Nebennutzungen durch die genossenschaftliche Wirtschaft ein- geschr?nkt bzw. geregelt werden mu?, kann ein ernsthaftes Hindernis f?r den Waldbesitzer vorliegen" (Wobst 1922: 285; gemeint ist hier v.a. die Streunutzung, die aber von den Forst- leuten sowieso bek?mpft wurde, Anm. C.S.). Doch obwohl "die N?tzlichkeit der Genossenschaftsbildung f?r den kleinen Privatwald in Sachsen jederzeit grunds?tzliche Anerkennung gefunden hat" ist es weder "zu Versuchen, sie auf legislativem Wege herbeizuf?hren, ? gekommen" noch ist es irgendwo "?gelungen, die Kleinwaldbesitzer selbst von den Vorteilen gemeinschaftlichen Forstbetriebes zu ?berzeugen." (Wobst 1922: 289) Als Bedingung, unter denen solche Genossenschaften entstehen k?nnten, nennt Wobst neben einer regionalen Konzentration des Bauernwaldes seine r?umliche Zusammenlage (Wobst 1922: 292f.). Als weitere f?rderliche Randbedingungen sch?lt er aus der Analyse erfolgreicher Zusammenschlu?- bildungen, wie Waldbauvereinen in Hannover und Westfalen, die Aufkl?rung der Betroffenen, die Einsicht in das Problem bei einigen Waldbesitzern, eine motivierende Pers?nlichkeit, die langfristig an diesem Thema arbeitet sowie eine heterogene Gr??enstruktur der Waldbesitzer heraus (Wobst 1922: 297ff.)409. F?r die Kooperationsbereitschaft sei schlie?lich schon die Ank?ndigung staatlicher Zwangs- mittel n?tzlich. Fazit der Untersuchung ist, da? aufgrund der r?umlichen Konzentration und Lage des Kleinprivat- waldes "? die Bildung lebensf?higer Genossenschaftsreviere aus dem Kleinwaldbesitze in Sachsen zum gro?en Teile als m?glich angesehen werden (mu?)." (Wobst 1922: 293) Die Chancen einer freiwilligen Genossenschaftsbildung, v.a. auf der Stufe der Eigentumsgenossen- schaft, sch?tzt Wobst gering ein, weshalb "[a]uch in bezug auf den privaten Kleinwaldbesitz in Sachsen ? daher in der unbedingt zwangsweisen Genossenschaftsbildung das wirksamste Mittel gesehen werden (mu?), durch das dieser auf die Stufe privat- und volkswirtschaftlicher H?chstleistungen gehoben werden kann." (Wobst 1922: 308) Denn auch 409 Wobst (1922: 305): "Gerade darin aber, da? an den preu?ischen Waldbauvereinen ein gro?er Teil des mittleren und sogar ein Teil des gr??eren Waldbesitzers beteiligt ist, scheint ein f?r den Zusammenhalt dieser Vereine besonders g?nstiges Moment zu liegen." Nach Pause (1928: 298) wurde der Landesverband S?chsischer Waldbesitzer 1920 gegr?ndet. Seine Mitgliedsfl?che lag ?ber 100.000 ha, das waren ?ber 50 % des Nichtstaatswaldes. Der Verband organisierte fast vollst?ndig und ausschlie?lich die Betriebe ?ber 50 ha Gr??e. Als ?ffentlich-rechtliche Interessenvertretung des Nichtstaatswaldes in Sachsen fungierte die Fach- kammer f?r Forstwirtschaft als Teil der Landwirtschaftskammer. Diese Fachkammer wurde 1925 geschaffen. Ihre Aufgabe war, die nichtstaatliche Forstwirtschaft zu f?rdern und die Beh?rden im Hinblick auf den Nichtstaatswald zu beraten. Ihr geh?rten sechs gew?hlte Mitglieder aus dem Privat- und Gemeindewald, ein Mitglied aus der Landesforstdirektion sowie ein Professor aus Tharandt an (Pause 1928: 299). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-141 "[d]ie wenigen aus neuerer Zeit au?erhalb Sachsens vorhandenen Waldgenossenschaften sind meist nicht allein auf dem Wege der Selbsthilfe zustande gekommen" (Wobst 1922: 295). Die Realit?t in Sachsen war jedoch eine andere: Die Forsterhebung 1927 weist f?r Sachsen lediglich 458 ha Genossenschaftswald nach (Statistisches Reichsamt 1930: 31)410. Auch wenn Wobst die Forst- aufsicht und F?rsorge f?r vergleichsweise ineffizient hielt, um die Strukturprobleme im Kleinprivat- wald zu l?sen, machte er den Vorschlag, "die Staatsaufsicht mit einer Organisation des Absatzes [zu] verb[i]nden" (Wobst 1922: 271). Wobst stand mit seinen Forderungen zur Struktur?nderung im Kleinprivatwald nicht allein. Andere Vorschl?ge gingen mehr in die Richtung einer Verbesserung der Situation durch Zusammenlegung zerstreut liegenden Besitzes: "Viele M?ngel der Kleinwaldwirtschaft lassen sich ?berhaupt nicht beheben, sie sind in der Form und Lagerung der Waldst?cke in langen, schmalen nebeneinanderliegenden Streifen begr?ndet. Diese ?belst?nde fordern eine Ausdehnung des Zusammenlegungsgesetzes von landwirtschaftlichen Flurst?cken auch auf derartige mit Wald bestandene Fl?chen." (Pause 1928: 297) Viele Forstleute erwarteten von einem Reichsforstgesetz, da? es Druck auf die Kleinprivatwaldeigen- t?mer zur L?sung des Strukturproblems durch die Bildung von Zusammenschl?ssen aus?ben w?rde411. Doch blieb dieses Gesetz in der Weimarer Republik im Entwurfsstadium h?ngen412. Diese Verz?ge- rung auf Reichsebene war ein Grund, da? unter der linkssozialistischen Regierung Zeigner413 1923 der Entwurf eines Landeswaldgesetzes erarbeitet, in den S?chsischen Landtag eingebracht und Ende 1923 verabschiedet wurde. Das Gesetz vom 29. Dezember 1923 betreffend Holzschl?ge und Wiederauf- forstungen in nichtstaatlichen Waldungen (im folgenden als WaldG 1923 bezeichnet)414, f?hrte v.a. eine Genehmigungspflicht f?r Rodungen, Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten f?r Kahlschl?ge und die Pflicht zu deren Wiederaufforstung ein415. Dieses Gesetz ist aus mehreren Gr?nden f?r die Kleinprivatwaldfrage interessant. Zum einen betraf es fast ausschlie?lich den Kleinprivatwald, denn gr??ere Betriebe, die ein Forsteinrichtungswerk besa?en und Mitglieder des Waldbesitzerverbandes waren, wurden von den Anzeige- und Genehmigungs- pflichten freigestellt, da der Verband eine Selbstaufsicht organisierte (?9 WaldG 1923 i.V.m. ?4 Aus- f?hrungsverordnung)416. Zum anderen wurde die Ausf?hrung des Gesetzes der Staatsforstverwaltung ?bertragen, die damit erstmalig besondere Aufsichtskompetenzen gegen?ber dem Kleinprivatwald erlangte417. Bemerkenswert ist aus heutiger Sicht auch, da? die Regulierung von Kahlschl?gen und Wiederaufforstung in erster Linie ?konomisch begr?ndet wurde. Die Waldwirtschaft sollte nach staat- 410 Davon in den Kreishauptmannschaften Dresden 133 ha, Leipzig 47 ha, Chemnitz 13 ha, Zwickau 36 ha und Bautzen 229 ha, s?mtlich Genossenschaftswald, der nicht unter Staatsaufsicht stand. 411 Vgl. zu Inhalten und Geschichte dieses Gesetzesentwurfs Zundel & Schwartz (2001: 10). 412 In diesem sollte, ganz im Sinne der Weimarer Reichsverfassung, insbesondere auch die Gemeinwohlverpflichtung der Privatwaldbesitzer verankert werden: "Ein Rahmengesetz sollte Ziele und Grunds?tze der neuen Forstpolitik aussprechen ? Erst- mals sollte von den Privatwaldbesitzern pflegliche Waldbewirtschaftung zum Nutzen des Gemeinwohls verlangt werden." (Hasel & Schwartz 2002: 159). 413 E. Zeigner (Vereinigte SPD) f?hrte von M?rz bis Oktober eine von der KPD tolerierte SPD-Minderheitsregierung; im Oktober 1923 trat die KPD in die Regierung ein und ?bernahm mit dem Finanz- und dem Wirtschaftsministerium die zwei f?r die Forstwirt- schaft zust?ndigen Ressorts. Diese Regierung wurde allerdings vom Reichspr?sidenten abgesetzt und ab November 1923 durch eine SPD - gef?hrte ?bergangsregierung unter A. Fellisch ersetzt. Die Einbringung der Gesetzesvorlage (27. Aug. 1923) und die Lesungen des Gesetzes (25. Okt., 14. Dez. 1923) fanden in dieser Phase statt (Gro? 2001: 259f.). 414 Gesetz vom 29. Dezember 1923 betreffend Holzschl?ge und Wiederaufforstungen in nichtstaatlichen Waldungen (S?chsGBl. Nr.2/1924 S. 5). Zusammen mit dem Gesetz wurde eine Ausf?hrungsverordnung verk?ndet: Verordnung zur Ausf?hrung des Ge- setzes ?ber Holzschl?ge und Wiederaufforstungen in nichtstaatlichen Waldungen. Vom 12. Januar 1924 (S?chsGBl. Nr.2/1924 S. 8). 415 Alle Kahlschl?ge waren anzuzeigen, worauf die Aufsichtsbeh?rde sie im Schutzwald bzw. bei Gr?nden, die die Wiederaufforstung nicht gesichert erschienen lie?en, untersagen konnte. Kahlschl?ge ab 0,5 ha Gr??e bzw. bei Betrieben von mehr als 33 ha ?ber 1,5% der Betriebsfl?che mu?ten nicht nur angezeigt, sondern im Voraus genehmigt werden. Die Genehmigung konnte an Bedingungen, z.B. die Stellung einer Sicherheit, gekn?pft werden. 416 Im S?chsischen Waldbesitzerverband waren 1922 s?mtliche Waldbesitzer > 50 ha, die Waldbesitzer < 50 ha nur zu 5% ihrer Fl?che organisiert (Wobst 1922: 305). 417 Die einzige bis dahin bestehende staatliche Aufsicht ?ber den Privatwald nach dem Waldschutzgesetz von 1876 (vgl. FN 391) war von den Kreis- und Amtshauptmannschaften als Ausdruck ihrer allgemeinen polizeilichen Funktionen ausge?bt worden. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-142 licher Auffassung intensiviert, die aus Kahlschl?gen entstehenden "erheblichen wirtschaftlichen Nachteile"418 vermieden werden, weshalb die Genehmigungspflicht eingef?hrt wurde. Ob solche Vor- teile aber vorlagen oder nicht, beurteilte die Aufsichts- bzw. Genehmigungsbeh?rde. In den Landtagsberatungen419 wurde das Gesetz von allen Rednern zwar grunds?tzlich begr??t; die vorgesehenen Regelungen und ihre Begr?ndung durch die Regierung stie?en jedoch auf Kritik. Die Regierung begr?ndete den Entwurf u.a. mit der Gefahr, da? Kleinprivatwaldeigent?mer in einer Zeit steigender Holzpreise unter Vernachl?ssigung der Interessen der Allgemeinheit die rasche Reali- sierung von Gewinnen anstrebten. Von mehreren Abgeordneten wurde diese Gefahr abgestritten, da kein Waldbesitzer sein Holz "f?r inflationsgef?hrdetes Papiergeld hergeben" w?rde (Abg. Pagen- stecher, Deutschnationale Volkspartei). Kritisiert wurde, da? das Gesetz nur f?r den nichtstaatlichen Wald gelten solle. W?hrend die Regierung allein durch die Tatsache einer staatlich geleiteten Wald- bewirtschaftung die ordnungsgem??e Bewirtschaftung gesichert sah, meinte z.B. der Abgeordnete Noack (Deutsche Volkspartei): "Bei der jetzigen Finanznot des Staates und den Finanzgebarungen, die jetzt hier einzurei?en drohen, scheint uns ausreichende Sicherheit nicht gegeben zu sein, da? alles das, was vom Privatwald gefordert wird, auch vom Staate eingehalten wird." Besondere Kritik fand die Unterstellung des Privatwaldes unter die Aufsicht der Staatsforst- verwaltung, den die Staatsregierung mit Zweckm??igkeit und Gesch?ftsvereinfachung begr?ndet hatte. Pagenstecher, als Rittergutsbesitzer selbst Privatwaldbesitzer, wandte sich "? entschieden dagegen, da? der Staat als Konkurrent den Privatwald beaufsichtigen soll." Die Selbstkontrolle des Privatwaldes funktioniere weit besser, zudem werde eine staatliche Aufsicht durch viele Dienstreisen und durch den Mehrbedarf an Beamten teuer; die Forstverwaltung argumen- tiere selbst immer mit der vorhandenen ?berlastung ihrer Beamten. Bei der allgemeinen Verwaltung sei die Aufsicht deshalb besser angesiedelt. Selbst der Mehrheits-Berichterstatter Schembor (SPD) wandte sich pers?nlich gegen die ?bertragung der Aufsicht an die Forstverwaltung, die allerdings von seiner Partei mehrheitlich unterst?tzt werde. Der damalige Leiter der Staatsforstverwaltung, Land- forstmeister Bernhard, verteidigte den Regierungsvorschlag mit dem Argument, da? die Aufsicht durch die Staatsforstverwaltung f?r das Land g?nstiger w?re, weil sie in der Fl?che des Landes im Gegensatz zur allgemeinen Verwaltung besser vertreten sei. Schlie?lich wurde das Gesetz fast un- ver?ndert angenommen. Mit diesem Gesetz war es den Forstleuten bzw. der Forstverwaltung erstmals in Sachsen gelungen, eine speziell auf den Kleinprivatwald bezogene Staatsaufsicht einzuf?hren, die ihn (bei Kahlschl?gen und Wiederaufforstungen) nicht mehr im Kontext des gemischten landwirtschaftlichen Betriebes, sondern an den Regeln des forstlichen Gro?betriebes ma?. Die Strukturfrage bzw. die Bildung gr??e- rer Betriebseinheiten wurde von diesem Gesetz nicht angetastet, sie sollte dem Reichsforstgesetz ?berlassen bleiben. Der Ruf nach staatlichem Zwang war in forstlichen Kreisen in den 1920er Jahren verbreitet. Unter dem Eindruck der krisenhaften wirtschaftlichen Entwicklungen nach dem 1. Weltkrieg sahen gro?e Teile von Forstwissenschaft und Forstverwaltung - nicht nur in Sachsen - Holz immer mehr als einen Schl?sselrohstoff an, dessen Produktion unbedingt zu steigern war, um damit die Volkswirtschaft zu- gleich zu f?rdern und zu entlasten. Aus dieser Sicht war der Kleinprivatwald nicht nur ein Problem, sondern ein ?rgernis. Er wurde losgel?st von den Erfordernissen eines gemischten land- und forstwirt- schaftlichen Betriebes und anderen individuellen Interessen seiner Eigent?mer zunehmend als gegen- ?ber der Gesellschaft pflichtiges Gut betrachtet. Diese Pflichtigkeit bezog sich auf ein fiktives Gemeinwohl, dessen normative Inhalte von staatlichen Instanzen, Wissenschaft und berufsst?ndischen Verb?nden korporatistisch definiert wurden. Gemeinwohl wurde als wirtschaftlich wie moralisch be- gr?ndbarer Anspruch des Staates gegen den Eigent?mer angesehen. Den Gemeinwohlvorstellungen der 1920er Jahre entsprach der auf forstliche H?chstleistung ausgerichtete Nadelholzbetrieb in 418 Gesetzesbegr?ndung (S?chsischer Landtag Vorlage Nr. 86 S. 7). 419 Die folgenden Ausf?hrungen und Zitate wurden den Akten des S?chsischen Landtags entnommen: Vorlage Nr. 86 vom 27. August 1923, 1. Beratung am 25. Oktober 1923 (Verhandlungen des S?chsischen Landtags 63. Sitzung S. 1818B - 1819D), Drucksache 599, 2. Beratung am 14. Dezember 1923 (Verhandlungen des S?chsischen Landtags 75. Sitzung S. 2101C - 2105B). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-143 besonders hohem Ma?e. In Sachsen war dies in allererster Linie der Staatsforstbetrieb, da es nur ver- gleichsweise wenige gro?e kommunale und private Forstbetriebe gab. Seine naturalen und organisato- rischen Strukturen, seine Ergebnisse in der Holzproduktion und seine Wirtschaftsergebnisse pr?gten die Vorstellungen von einem dem Gemeinwohl dienenden Forstbetrieb420. Die Forderung nach staat- licher Lenkung oder vermehrter genossenschaftlicher Organisation ganzer Branchen wie der Forst- wirtschaft entsprachen allerdings durchaus der auch in anderen volkswirtschaftlichen Sektoren prak- tizierten Politik der Weimarer Zeit. Zwangsl?ufig konnten die Interessen der Kleinprivatwaldeigent?mer diesen Vorstellungen von Gemeinwohl nicht gerecht werden. Das Festhalten am individuellen kleinen Eigentum und dessen traditioneller Nutzung war im Kontext des landwirtschaftlichen Betriebes als Existenzgrundlage wie auch der Sicherheit der Eigenversorgung in einer krisenhaften Zeit ein legitimes Interesse. Es war ?konomisch verst?ndlich und diente in vielerlei Weise ebenfalls dem Gemeinwohl, sorgte es doch daf?r, da? die Nahrungsproduktion gesichert und ein nennenswerter Anteil der Bev?lkerung nicht Kostg?nger des Staates war. Vor diesem Hintergrund mu? auch die Forderung nach der Eigentums- genossenschaft beurteilt werden. Sie "? war nach Meinung der Forstpolitiker des 19. und des fr?hen 20. Jhdts. die Genossen- schaftsform mit dem gr??ten forstlichen Nutzen, da ihr Waldbesitz ganz nach der Art eines zu- sammenh?ngenden Gro?waldes bewirtschaftet werden konnte", w?hrend sie die aus Sicht der Kleinprivatwaldeigent?mer nachteiligen Aspekte wie die Verf?gungsbeschr?nkung oder den Kapitalbedarf b?uerlicher Betriebe, zu dessen Behebung der Wald herangezogen werden konnte, nur teilweise erkannten (Rozsnyay 1978: 140). Die Auffassung des M?nchner Forstpolitikprofessors Endres, da? "[d]ie Bedeutung des Kleinwaldbesitzes ? nicht wie die des Gro?wald- und auch mittleren Waldbesitzes nach dem Holzertrag allein, sondern nach dem Gesamtnutzen zu bewerten (ist), den er dem Grundbesitzer im Rahmen seines ganzen Betriebes, der auf einer Individual- wirtschaft beruht, gew?hrt ..." wurde als Nachhall der liberalen Epoche zu einer auslaufenden Minderheitenmeinung (Endres 1922: 288). Aus der dominierenden forstlichen Perspektive gesehen, hatten die Kleinprivatwaldeigent?mer dagegen eine starre, dem individuellen wie dem forstlichen Gemeinwohlbegriff sch?dliche Ein- stellung. Auch Endres' Kritik an den Vorschl?gen zu einer Verbesserung der Kleinprivatwaldbewirtschaftung und seine Pr?ferenz f?r informationelle und Anreizinstrumente, und damit eines Entwicklungspfads allm?hlicher Verhaltens?nderungen, mu?te aus Sicht der Vertreter dieses neuen Gemeinwohls zu kurz greifen. "Das, was an diesen Waldbesitzarten, auch unter Beachtung ihrer besonderen Bestimmung verbesserungsbed?rftig ist, durch staatliche Zwangsvorschriften verbessern zu wollen, w?re vergebliche M?he, da der polizeiliche Arm des Staates hierf?r zu kurz ist. Der Staat kann nur indirekt an der Hebung der Bewirtschaftung mithelfen, indem er durch Belehrung, Rat und Gew?hrung technischer Hilfen, vor allem aber durch Unterst?tzung der Waldbesitzer- verb?nde, in einzelnen F?llen auch durch F?rderung des Genossenschaftswesens sich be- t?tigt." (Endres 1922: 288) 420 Nur am Rande sei hier auf die intertemporale Problematik hingewiesen. Bewertet man den Zustand des s?chsischen Waldes nach den bei Wobst (1922:214) enthaltenen Angaben z.B. mit den heute als wichtig angesehenen Ma?st?ben von Naturn?he, Biodiversit?t und Stabilit?t, dann war der Kleinprivatwald zum damaligen Zeitpunkt wesentlich besser zu bewerten als der Staats- oder andere Gro?waldbesitz. Der Privatwald unter 30 ha Besitzgr??e wies 1913 immerhin einen Laubholzanteil von 20% auf, der gr??ere Privatwald 13%, der Kommunalwald 11% und der Staatswald nur 3%. Auch die vorhandenen Reste von Mittel-, Nieder- und Plenterwald waren v.a. im Kleinprivatwald gelegen, w?hrend im Staatswald mit 87% der Fl?che der schlagweise Hochwald dominierte. Folgte der Kleinprivatwald damals den forstlichen Ratschl?gen und dem Gesetzesbefehl von Art. 155 III WRV (Tabelle 3), d.h. den damals als Gemeinwohl betrachteten Forderungen, so wandelte er seine Fl?chen auch in schlagweisen Fichten- oder Kiefernhochwald um. Die damals gemeinwohlorientiert handelnden Kleinprivatwaldeigent?mer bzw. ihre Erben m?ssen sich heute vorhalten lassen, da? der Zustand ihres Waldes den heutigen Vorstellungen von Gemeinwohl nicht besonders nahe kommt. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-144 Beratung und Information der Privatwaldbesitzer wurden zwar in den 1920er Jahren auch in Sachsen weiter ausgebaut, v.a. getragen von Standesorganisationen oder -vertretungen wie dem Waldbesitzer- verband (im gr??eren Privatwald) oder der aus der Umwandlung des Landeskulturrates 1925 ent- standenen Landwirtschaftskammer, deren Fachkammer f?r Forstwirtschaft im Privatwald beratende Aufgaben wahrnahm421. Doch die Kleinprivatwaldeigent?mer wurden damit nur in geringem Ma?e erreicht. Sie blieben ?berwiegend Selbstversorger und nahmen am Holzmarkt nicht teil. Deshalb mu?ten andere staatliche Lenkungsinstrumente zur Diskussion kommen und die Auffassung Verbreitung finden, da? nur staatlicher Zwang eine L?sung des Strukturproblems des Kleinprivatwaldes herbeif?hren k?nne. H. Weber bewertete diese ausgiebig gef?hrte Diskussion: "Gewi? handelt es sich beim Zwange um einen starken Eingriff in das Verf?gungsrecht ?ber das Grundeigentum, aber die Frage darf doch nicht lauten, ob der Zwang zweckm??ig, sondern ob er berechtigt ist. Schon Danckelmann bezeichnete mit Recht die genossenschaft- liche Bewirtschaftung der Forstparzellen ? als einen Gegenstand ?ffentlichen Interesses." (Weber 1926: 442f.) Wenn aber eine Sache wie die Steigerung der Holzproduktion oder die Mobilisierung von Reserven als ?ffentliches Interesse - Gemeinwohl - bestimmt war, dann war es legitime Aufgabe des Staates, auch des Rechtsstaates, diese durchzusetzen. "[D]a es sich gezeigt hat, da? auf freiwilligem Wege wesentliche Erfolge nicht erzielt werden, so bleibt im Interesse der Produktionssteigerung und des Gemeinwohls nichts anderes ?brig, als entsprechend weitgehend staatlichen Zwang anzuwenden." (Weber 1926: 453f.) Eine zweite Facette des Gemeinwohls bzw. der Gemeinn?tzigkeit von Waldeigentum kam in dieser Zeit mit der Entwicklung der Lehre von den Wohlfahrtswirkungen des Waldes durch Dieterich auf, die allerdings erst nach dem 2. Weltkrieg als Waldfunktionenlehre zu einem handlungsleitenden Konzept f?r die Forstwirtschaft wurde. Der normative Ansatz, der v.a. die gemeinn?tzigen Funktionen des Waldes in den Vordergrund stellt, bedarf einer ?bergeordneten, diese Wohlfahrtswirkungen auf gro?er Fl?che ordnenden staatlichen Institution. Er steht damit gegen die liberale Dogmatik, die vom Primat des Eigeninteresses des Waldeigent?mers und des von ihm mit dem Eigentum angestrebten Nutzens ausgeht, an dem die Gesellschaft indirekt partizipiert. Allenfalls sollte der Staat zur Sicherung besonderer Funktionen Wald aufkaufen, um sie zu sichern422. Diese ?berlegungen vertrat Endres, der in der Forstwirtschaft einen "Erwerbsbetrieb mit n?chternen Zielen ? sonst nichts" sah (zit. nach Hasel 1974: 422), entgegen dem sich ?ndernden Zeitgeist noch 1924. Als Aufgabe der Forstpolitik betrachtete er v.a. "die Interessenvertretung der Forstwirtschaft und des Waldbesitzes". Hasel bezeichnete diese Auffassung 50 Jahre sp?ter als ein "? in den Inflationsjahren (nach dem 1. Weltkrieg, Anm. C.S.) bewu?t hart formulierte[s] Konzept, [das]? keinen Raum f?r die Ber?cksichtigung des Gemeinwohls und langfristiger nicht-materieller Bed?rfnisse der menschlichen Gesellschaft (l??t)" (Hasel 1974: 422). Das von den Kategorien gro?fl?chige Forstwirtschaft - Steigerung der Holzproduktion - durch plan- m??ige und sachkundige Bewirtschaftung zu realisierende Zielstellung, ggf. unter Ber?cksichtigung von Wohlfahrtswirkungen, gepr?gte forstliche Denken dieser Zeit fand bei den Entscheidungstr?gern in der Politik nur allm?hlich Mehrheiten. Noch gab es zahlreiche Anh?nger des liberalen Eigentums- gedankens und starke Interessenvertreter der Landwirtschaft (Rozsnyay 1978: 25). Davon zeugt bei- spielhaft die Diskussion um das Waldgesetz von 1923 im S?chsischen Landtag. Nur vereinzelt gab es in den anderen deutschen L?ndern in dieser Zeit Ans?tze zu einer gesetzlichen L?sung der Klein- privatwaldfrage423. Vietinghoff-Riesch (1928: 93) zieht im R?ckblick auf die Periode zwischen Judeichs Bericht 1881 und dem Ende der Weimarer Republik folgendes Res?mee f?r das Verh?ltnis Staat und Privat-, insbeson- dere Kleinprivatwald: 421 Vgl. zu deren Zusammensetzung und Funktion FN 409. 422 Dies war schon Cottas Forderung gewesen (vgl. Vietinghoff-Riesch 1928: 110). 423 Vgl. FN 382. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-145 "In allen F?llen, wo seitdem in Sachsen die Frage der Waldschutzgesetzgebung oder Ge- nossenschaftsbildung vor das Forum der ?ffentlichen Diskussion gekommen ist, wurde das theoretisch W?nschenswerte eines Eingriffs oft anerkannt, die praktische Durchf?hrbarkeit fast immer angezweifelt." 3.4.1.6 Die Kleinprivatwaldfrage im NS-Staat Im Nationalsozialismus ?nderten sich die politischen Koordinaten auch f?r die Kleinprivatwaldpolitik grundlegend424. Bis zum Ende der Weimarer Republik war die Forderung nach staatlichem Handeln zur Steigerung der Holzerzeugung bzw. der Holzversorgung der Volkswirtschaft und nach daf?r er- forderlich angesehenen Ver?nderungen der Eigentumsstruktur v.a. im Kleinprivatwald eine Forderung insbesondere von Forstleuten aus den staatlichen Forstverwaltungen und der mit ihnen eng verbundenen Forstwissenschaft. Diese Position war aber politisch, jedenfalls in dem damaligen demokratischen System, nicht durchsetzbar. Nun r?ckte der Staat angesichts wirtschaftlicher Abkoppelung vom Ausland und kriegsvorbereitender Autarkiebestrebungen die Steigerung der Holzproduktion und die Mobilisierung von Holzreserven an die vorderste Stelle seiner forstpolitischen Ziele im Kleinprivatwald. Leitbild der Wirtschaft war die staatlich organisierte Bedarfsdeckung425. Bereits 1933 hatte das Gesetz zur ?berleitung des Forst- und Jagdwesens auf das Reich426 "die Siche- rung der Erhaltung und Pflege des deutschen Waldes in seiner Bedeutung f?r Volk und Landeskultur, die F?rderung der Forstwirtschaft und ihrer Aufgaben f?r die Arbeits- und Rohstoffversorgung des Volkes" zum Ziel. Mit der ?berleitung wurden die bisherigen Landesforstverwaltungen Teile der neuen Reichsforstverwaltung. H. Eberts, der Leiter der Abteilung Forstpolitik und Forstwissenschaft in der obersten Forstbeh?rde des Reichs, dem Reichsforstamt, weist nach dem 2. Weltkrieg darauf hin, da? die Forstwirtschaft rasch das "Gef?hl (einer) starken Stellung" gewann (Eberts 1950a: 358)427. Mantel (1942: 487f.) erkennt ebenfalls "(schon) aus den Anf?ngen nationalsozialistischer Forst- und Holzwirtschaftsgesetzgebung ? die Ziele und Aufgaben der neuen Forst- und Holzwirtschaftspolitik, die eine planvolle Bindung der privaten Einzelwirtschaften im nationalen Interesse bringt." Die scharfe Kritik der forstlichen Praxis und der Forstwissenschaften am als schlecht wahrgenom- menen Zustand des Kleinprivatwaldes und die vorgeschlagenen L?sungen wurden nun von einem Staat aufgegriffen, dessen eigenen Bestrebungen sie entgegenkam. An der Forstlichen Abteilung der Technischen Universit?t Dresden in Tharandt wurden nach 1933 zahlreiche forstpolitische Arbeiten ?ber den Privatwald v.a. von Professor Dr. Kurt Mantel angeleitet, die gute Einblicke in die Denkmuster der damaligen Zeit geben. Ein besonders kritisches Urteil ?ber den Kleinprivatwald wird in der Untersuchung Der deutsche Bauernwald ? untersucht an Lausitzer Bauernw?ldern aus dem Jahre 1937/38 gef?llt (Mantel et al. 1941)428,429. Die Waldeigentums- landschaft der s?chsischen Oberlausitz war damals ausschlie?lich vom Privat- und K?rperschaftswald gepr?gt und fast staatswaldfrei430. Die Steigerung der Holzproduktion und Mobilisierung von Holz als Zweck der intensiven Besch?ftigung mit dem Kleinprivatwald wird darin klar angesprochen: "Insbesondere entspricht die Nutzholzleistung des Bauernwaldes in keiner Weise den Anfor- derungen, wie sie vom Standpunkte der nationalen Rohstoffversorgung gerade in Zeiten des st?ndig steigenden Holzbedarfes zu stellen sind." Und: "Ein gewisses Mindestma? pfleglicher 424 Zur Geschichte der Forstwirtschaft im NS-Staat insgesamt gibt Rubner (1997) einen tiefen Einblick. 425 Mantel (1934: 182) ?bertr?gt dies auch auf die Forstwirtschaft: "Die Aufgabe der Volkswirtschaft ist die Bedarfsdeckung." 426 Gesetz vom 3. Juli 1934 zur ?berleitung des Forst- und Jagdwesens auf das Reich (RGBl. I S. 534). 427 Eberts f?hrt allerdings fort, da? "? diese allgemeine Auffassung sehr oft in entscheidenden Augenblicken (trog)" (Eberts 1950a: 358). 428 Vollst?ndiger Titel: Mantel et al. (1941): Der deutsche Bauernwald untersucht an Lausitzer Bauernw?ldern ? Ein Beitrag zur Raumforschung Mitteldeutschlands; mit einer Einf?hrung von Prof. Dr. Mantel: Grundprobleme des deutschen Bauernwaldes. Die einzelnen Teile der Schrift entstanden als studentische Arbeiten in den Jahren 1937/38. 429 Andere Tharandter Arbeiten sind z.B. die 1936 erschienene Untersuchung Der Kleinwaldbesitz in der Kreishauptmannschaft Zwickau und die M?glichkeit seines genossenschaftlichen Zusammenschlusses von W. Hase oder die Arbeit Untersuchungen ?ber Bauernwaldungen im Regierungsbezirk Chemnitz von L. Riedel (1940). 430 Auch im damals preu?ischen Teil der Oberlausitz gab es nur wenig Staatswald. Allerdings kaufte der preu?ische Staat nach 1933 verst?rkt private Waldfl?chen auf. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-146 Bewirtschaftung und entsprechender Ertragsleistung mu? auch vom Bauernwald verlangt werden. ? eine Ertragshebung (ist) ? m?glich und im nationalen Interesse geboten." (Mantel et al. 1941: 28) Die Ursachen des schlechten Zustandes des Bauernwaldes und der ungen?genden Holzbereitstellung wurden wie schon fr?her v.a. in der einseitigen Dominanz landwirtschaftlicher Interessen, mangelnder Sachkunde und fehlender Planm??igkeit der Bewirtschaftung gesehen (Mantel et al. 1941: 220). Die Kleinheit der Eigentumseinheiten galt als zentrales Problem: "Am schlechtesten ist die b?uerliche Waldparzelle, die infolge ihrer Kleinheit und infolge ihrer geringen Bedeutung im Vergleich zur Landwirtschaft lediglich ein dienendes Glied der letzteren ist." (Mantel et al. 1941: 25) Doch wurden nun dezidiert auch vermeintliche M?ngel in der Person der Eigent?mer bzw. ihrer Ein- stellung zu forstfachlichen Auffassungen hervorgehoben. So wurde der Bauernwald z.B. nach deren Verhalten gegen?ber der staatlichen Betreuungsorganisation und ihren Vorstellungen von Wald- bewirtschaftung in folgende Typen eingeteilt: ? "Guter bzw. verh?ltnism??ig guter Bauernwald: Der Bauer ist forstlich interessiert ?", diese kleine Gruppe unter den Waldeigent?mern nutzt den Rat von Forstleuten. ? "Mittelm??iger bis schlechter Bauernwald: Der Bauer ist ausschlie?lich Landwirt." Seiner Auffassung "? gegenteilige Meinungen von Forstleuten werden als Eingriffe in Besitzerrechte hartn?ckig abgewehrt" (gr??te Gruppe unter den Waldeigent?mern). ? "Schlechter Bauernwald: der Bauer greift wider besseres Wissen sehr stark in seinen Wald ein, um die Landwirtschaft zu f?rdern oder f?r irgendwelche anderen Zwecke Geld fl?ssig zu machen." (Mantel et al. 1941: 187f.) Aus dieser Einteilung spricht ein geringes Verst?ndnis f?r die Interessen von Kleinprivatwaldeigen- t?mern, gerade auch f?r die gro?e Mehrzahl der F?lle, wo der Wald v.a. eine dienende Funktion im gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hatte. Zur Behebung dieser Mi?st?nde wurde ein knappes Programm formuliert: "Forstwirtschaft verlangt 1. eigens ausgebildete Beamte, 2. gro?e Fl?chen." (Mantel et al. 1941: 139) Begr?ndet wird die Notwendigkeit forstlicher Sachkunde in der Waldbewirtschaftung folgender- ma?en431: "Die forstliche Bewirtschaftung des Bauernwaldes hat den Gegebenheiten des Standortes Rechnung zu tragen und nach Grunds?tzen zu erfolgen, die durch die forstwissenschaftliche Forschung als endg?ltig richtig erkannt sind" (Mantel et al. 1941: 220; Hvh. C.S.). Da "ein Gesamtwaldbesitz von 1,9 ha (=durchschnittliche Eigentumsgr??e im Untersuchungs- gebiet der Amtshauptmannschaft Bautzen, Anm. C.S.) ? mit den Grunds?tzen geregelter Forstwirtschaft nicht mehr zu vereinbaren ist" (Mantel et al. 1941: 115), sollte zur Herstellung gr??erer Bewirtschaftungseinheiten zun?chst die weitere Aufteilung von Wald gestoppt und die freie Verf?gung ?ber das Waldeigentum unterbunden werden. Langfristig sollte der Staat noch weitgehender in das Eigentum eingreifen: "In Zukunft mu? der Bauernwald ? wieder einer gebundenen Besitzform zugef?hrt und damit dem freien Grundst?cksverkehr entzogen werden." (Mantel et al. 1941: 28) Diese Aussagen weisen auf die gegen?ber den vorangehenden Perioden v?llig andere Vorstellung vom b?rgerlichen Eigentum und seiner Bedeutung hin. Eigentum sollte nicht mehr staatsferner Freiheits- raum des B?rgers, sondern, in Fortsetzung des schon in den letzten Jahren des Kaiserreichs begon- nenen ideologischen Wandels, der Gesellschaft verpflichtetes Gut sein. Deren Vorstellungen zur 431 Mantel nennt 1934 schon "die Verpflichtung zur sachkundigen Bewirtschaftung" einen durch das kommende Reichsforstgesetz zu erwartenden "st?rkere[n] Eingriff in die Freiheit des Privatwaldbesitzes." (Mantel 1934: 188) Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-147 Waldnutzung wurden nach dem F?hrerprinzip festgelegt. Die individualistische Zweckbestimmung des Eigentums wurde den Interessen des Staates bzw. dessen F?hrers untergeordnet. Prof. Dr. Franz Heske, Leiter des Instituts f?r Forstpolitik in Tharandt, beschrieb 1937 als "eigentlichen volkswirtschaftlichen Zweck des Kleinwaldes ? [D]ie klare Erkenntnis, da? viele der b?uerlichen Nebennutzungen nicht nur vom Standpunkt der nationalen Holzer- zeugung, sondern auch von jenem der b?uerlichen Hauswirtschaft Raubbau und Verlustwirt- schaft sind, und eine feste staatliche Hand, die solche Erkenntnisse in Praxis umsetzt und hierzu die Voraussetzungen schafft, wird nach und nach im Kleinwald Zust?nde herbeif?hren, die auch vom Standpunkte marktm??iger Holzerzeugung wesentliche Vorteile aufweisen werden. Der Arm parlamentarisch regierter Staaten und von Mehrheitsbeschl?ssen abh?n- giger Regierungen ist hierf?r freilich zu kurz." (Heske 1937: 25f.) Angestrebt wurde eine Unterwerfung des Waldeigent?mers unter die staatliche Lenkung der Wald- bewirtschaftung oder in den Worten Heskes "die Erhaltung des Privateigentums mit gleichzeitig vom Staate gef?hrter und kontrollierter sozialer Ausrichtung seiner Benutzung." (Heske 1937: 7) Diese Vorstellungen f?hrten zur?ck zur historischen Trennung in Ober? und Untereigentum: "Der Waldbesitzer ist wie jeder Eigent?mer deutschen Bodens nur der Treuh?nder seines Volkes" (Mantel 1934: 185); und: "Der nationalsozialistische Eigentumsbegriff soll wie das mittelalterliche Lehen eine Art Treuhandverh?ltnis darstellen, das der Grundeigent?mer zur Volksgenossenschaft einge- gangen ist." (Mantel 1942: 537) F.E. D?bele beschrieb in seiner Dissertation ?ber den mitteldeutschen privaten Gro?waldbesitz den Zweck der Eigentumsnutzung durch den Eigent?mer: "Der auf dem Totalit?tsprinzip aufgebaute nationalsozialistische Staat will zwar der Wirt- schaft ?bergeordnet sein - auf Grund dieses Prinzips mu? er sogar ?ber ihr stehen - aber gleichzeitig wird die freie Unternehmerinitiative geduldet bzw. gefordert. Dabei werden jedoch alle jene Gedankeng?nge, die sich in irgendeiner Weise von der liberalistischen Ideenwelt herleiten, auf das entschiedenste abgelehnt. Freies Unternehmertum soll nur soweit bestehen, als seine Arbeit und seine Erfolge dem Volke als ganzem zugute kommen. Damit, und noch pr?gnanter in des F?hrers Kardinalsatz 'Gemeinnutz geht vor Eigennutz', ist klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, auf welcher Grundlage der nationalsozialistische Staat die Wirtschaft aufgebaut haben will." (D?bele 1937: 35) Ganz konkret f?r den Waldeigent?mer hie? das: "Solange ein Waldbesitzer seinen Besitz in entsprechender Weise bewirtschaftet, soll er daher auch im nationalsozialistischen Staate Eigent?mer bleiben und in seinem Besitzrechte nicht mehr gebunden sein, als es die Wahrung der gesamtwirtschaftlichen Interessen erfordert." (Mantel 1942: 520) Geradezu pathetisch stellte der Reichsforstmeister G?ring diese Entm?ndigung und Unterwerfung des privaten Waldeigent?mers unter den Willen des Staates dar: "Waldeigentum ist in viel h?herem Grade als jedes andere Eigentum mit dem Volksleben ver- kn?pft. Es ist gewi? das sch?nste Eigentum, verpflichtet aber den Eigent?mer und Besitzer mehr noch als jedes andere. Es verpflichtet der Vergangenheit gegen?ber, die es schuf und bewahrte. Es verpflichtet in der Gegenwart wegen der mannigfachen Auswirkungen auf Leben und Arbeit sowohl der Nachbarschaft als auch der Volksgesamtheit. Und es verpflichtet Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-148 k?nftigen Generationen gegen?ber, denen das kostbare Gut mit seinen ideellen und materi- ellen Werten erhalten bleiben mu?." (zit. nach Mantel 1942: 520)432 Weniger verkl?rt, daf?r um so deutlicher in der Sache formulierte G?ring die forstpolitischen Ziel- setzungen des 3. Reichs auf der Gro?deutschen Forsttagung 1939: "Ich bin aber der Ansicht, da? eine Steigerung der Holzgewinnung noch im gesamten deutschen Wald durchaus m?glich ist. Und ich verlange, da? diese Steigerung unter allen Umst?nden erreicht wird. Das gilt f?r alle Arten des Waldeigentums. ?Darum soll sich auch der Privatwaldbesitzer als Lehnsmann seinem Volk gegen?ber f?hlen. Er mu? bereitwillig der Gesamtheit das geben, was sie kraft ihrer ewigen Lehensrechte von ihm zu fordern hat, um ihre nationale Existenz zu sichern. Ich verpflichte jeden Waldbesitzer, diesen Tatsachen Rechnung zu tragen und sich willig und unter Einsatz seiner ganzen Kraft einzureihen in die gro?e Front der deutschen Forstwirtschaft. ?Im mittleren und kleinen Waldbesitz liegt heute der Hauptausfall in der Holzerzeugung. ? Hier liegen die einzigen Reserven, die jetzt unter allen Umst?nden herausgeholt werden m?ssen. (Starker Beifall !) ? Die Schuld an diesem unhaltbaren Zustand tragen Besitzzersplitterung, schlechte forstliche Bewirtschaftung, Streu- nutzung im Walde und Waldweide. ? Die Bildung von Waldgenossenschaften zur gemein- schaftlichen Bewirtschaftung des Bauernwaldes und die Anstellung von gut ausgebildetem Forstpersonal werden besonders wirksame Mittel sein, um die Forstwirtschaft des kleinen Waldbesitzes zu verbessern." (G?ring 1939: 97ff.) Solche Aussagen entlarven die oft modern anmutende Begriffswelt des NS-Staates. Information und auf deren Grundlage erwartete freiwillige Kooperation bedeutete damals nur die nicht zwangsweise Einsicht, da? der Wille des F?hrers und seiner Unterf?hrer das beste f?r den gemeinen Volksgenossen ist. In diesem Sinne bewertet Rubner deshalb auch die Zielsetzungen G?rings so, da? er nur der Form nach kooperative Organisationsformen der Privatforstwirtschaft wollte, tats?chlich aber nach einer "? staatssozialistischen Befehlswirtschaft ?, die die R?cksicht auf den Bauern als Menschen v?llig vernachl?ssigte, ?" strebte (Rubner 1997: 256). Privateigentum als Freiheitsrecht ging wie auch die b?rgergesellschaftliche Vorstellung von Autonomie unter. Ein erster Schritt zur Herstellung staatlichen Obereigentums ?ber den Bauernwald wurde mit dem Reichserbhofgesetz433 unternommen434. Erbh?fe waren Bauernwirtschaften zwischen rd. 7,5 ha und 125 ha Gr??e im Eigentum von Personen, die den nationalsozialistischen Rassevorstellungen ("bauernf?hige Personen") entsprachen (Becker 2002). Zu Erbh?fen geh?riger Wald war unteilbar, unver?u?erlich und nicht belastbar, bei schlechter Bewirtschaftung konnte er staatlicher Zwangs- bewirtschaftung unterstellt werden435. Vordergr?ndig sollten durch die Erbhofgesetzgebung b?uerliche Betriebe vor Verschuldung und Zersplitterung gesch?tzt und den normalen Marktmechanismen ent- zogen werden (Becker 2002). Doch wurde der Umfang der privaten Eigentumsrechte durch die Erb- hofregelung deutlich eingeschr?nkt. 1936 war rund die H?lfte des Privatwaldes unter 100 ha Gr??e (rd. 1,5 Mio ha) in Deutschland als Erbhofwald ausgewiesen (Mantel 1942: 535; Foerstner 1940: 43). In Sachsen lagen die Schwerpunkte dieser Erbh?fe v.a. im Bauernwald des Vogtlandes, des mittels?chsischen H?gellandes und der Ober- lausitz (Mantel 1942: 536). Insgesamt gab es 1937 in Sachsen 19.787 Erbh?fe mit 56.528 ha Wald- besitz. Der ?berwiegende Teil waren kleine Bauernw?lder; 95 % der waldbesitzenden Erbh?fe hatten unter 10 ha Wald (Statistisches Reichsamt 1943: 465). 432 Mantel (1934: 178) rechtfertigte solche ?berlegungen schon 1934 mit Bezug zum Waldeigentum in schw?lstiger Sprache: "Die alte germanische Heiligkeit von Ehre, Freiheit und Eigentum schlo? die grunds?tzliche Unterordnung des einzelnen unter die Ge- samtheit, die prim?re Betonung der Treue und Volksgebundenheit, nicht aus." 433 Reichserbhofgesetz RGBl. I 1933 S. 685. 434 Die Erbhofgesetzgebung ist im Zusammenhang der nationalsozialistischen Blut-und-Boden-Ideologie zu sehen: der Bauernstand sollte gesch?tzt, aber auch kontrolliert werden, so da? er mit seinem h?heren Geburten?berschu? zur Erhaltung der in den Bauern gesehenen unverf?lschten arischen Rasse beitragen konnte (Becker 2002). 435 Vgl. dazu Mantel (1934: 182f.). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-149 Der NS-Staat wollte nicht nur die Freiheiten des Eigent?mers einschr?nken, sondern auch die Struktur des Kleinprivatwaldes im Sinne seiner Ideologie ver?ndern: "Das starre Festhalten an den gegenw?rtigen Besitzverh?ltnissen gen?gt nicht den forstpoli- tischen Forderungen, die zur Gew?hrleistung einer pfleglichen Bewirtschaftung auf grund- s?tzliche Aufgabe des Parzellen- und Kleinfl?chenbetriebes gerichtet sind. Wenn auch aus der programmatischen Anerkennung des Privateigentums heraus der b?uerliche Waldbesitz an- erkannt wird, so ist doch hinsichtlich des forsttechnischen Betriebes im allgemeinen nur der mittlere und gr??ere Forstbetrieb als voll leistungsf?hig im Sinne der k?nftigen nationalwirt- schaftlichen Aufgaben der Waldwirtschaft anzusehen." (Mantel 1942: 537) Nach Einschr?nkung der freien Eigentumsverf?gung sollten deshalb in einem zweiten Schritt Wald- wirtschaftsgenossenschaften verschiedener Intensit?tsstufen gebildet werden. Der freiwillige Zusam- menschlu? wurde in den Vordergrund gestellt, doch "mu? die Art der Zusammenfassung so gew?hlt werden, da? eine zwangsweise verordnungs- m??ige Einf?hrung m?glich ist." (Mantel et al. 1941: 238436) Dieses forstpolitische Leitbild wurden damit begr?ndet, da? "das Wohl des Ganzen ? im Vordergrund ?" stehen m?sse (Mantel et al. 1941: 137) und "weil unsere heutigen Planungen alle von der Verantwortung vor den k?nftigen Generationen getragen sind." (Mantel et al. 1941: 230) Vor einer Zusammenfassung des Eigentums oder der Bewirtschaftung durch ggf. staatliche Zwangs- mittel stand zun?chst die Unterordnung des Kleinprivatwaldes unter die staatliche Wirtschaftsf?hrung. Um die b?uerlichen Waldeigent?mer in eine staatlich gelenkte Wirtschaft zu dr?ngen, wurde vor- geschlagen, da? "den Bauern namentlich ertragsarmer Gegenden keine Kosten auflaufen soll[t]en, sondern durch g?nstige Sammelverk?ufe von Holz aus Durchforstungsma?nahmen Anreize f?r die forstliche Betreuung geschaffen werden." (Mantel 1942: 252) Neben der Steigerung der Holznutzung, die durch staatlich verordnete Umlagen ab 1935 auf 150% des Hiebssatzes angehoben wurde (Zundel & Schwartz 2001: 14), wurden weitere Gr?nde f?r die staat- liche Lenkung der Waldbewirtschaftung, z.B. die Gew?hrleistung der Wohlfahrtsleistungen, an- gef?hrt: "Durch vermehrte Betreuung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes und selbst?ndige, volle Unterstellung der Aufsicht und F?rderung der Privatwaldwirtschaft in Verfolg nationalsozia- listischer Forstwirtschaftspolitik wird f?r die s?chsischen Verh?ltnisse eine au?erordentlich wertvolle Abrundung der staatlichen Forstverwaltungsorganisation erreicht werden." (Richter 1935: 278) Zur Umsetzung aller forstpolitischen Ziele bedurfte es nach Auffassung der Tharandter Forstpolitiker eines neuen Forstrechtes mit einer Zur?ckdr?ngung des aus dem 19. Jhdt. ?berkommenen liberalen Eigentumsbegriffs (Mantel 1934: 178) und ebenso einer "schlagkr?ftigen beh?rdlichen Organisation f?r den Privatwald" (Mantel et al. 1941: 232), die vorrangig nicht ?ber Polizeima?nahmen, sondern mittels "F?rsorge- und Pflegema?nahmen" (Mantel et al. 1941: 35) und ggf. finanzieller F?rderung z.B. der Aufforstung (Mantel et al. 1941: 230) die "Betreuung" (Mantel et al. 1941: 36) durchf?hren sollte, denn "viele b?uerliche Waldbesitzer sind f?r eine solche Aufkl?rung empf?nglich, wenn man ihnen rein aufkl?rend naht und Verbote, Strafen, Gesetze zun?chst gar nicht erw?hnt" (Mantel et al. 1941: 134; Hvh. C.S.). 436 Schon 1934: "Eine event. - zwangsweise - Zusammenfassung solcher zur selbst?ndigen Wirtschaft nicht geeigneten kleinen Privatwaldungen in Wirtschaftsgenossenschaften soll durch eine Waldgenossenschaftsgesetzgebung angestrebt und erreicht werden." (Mantel 1934: 182) Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-150 Die Waldeigent?mer sollten zwar einen Beitrag f?r die Betreuungsleistungen bezahlen, doch sollte dieser niedrig (unter den Selbstkosten der Betreuungsorganisation) liegen, da die Kosten f?r den volkswirtschaftlichen Nutzen nicht dem Bauern aufgeb?rdet werden sollten und eine lange Zeit bis zum Erfolgseintritt verstreichen w?rde (Mantel et al. 1941: 247). Die Aufgabe der beh?rdlichen Betreuungsorganisation f?r den Privatwald wurde zuerst dem Reichs- n?hrstand als Sonderorganisation mit eigenen Betreuungsforst?mtern und Bezirksf?rstern ?bertragen. Im Reichsn?hrstand wurden formal die fr?heren Interessenvertretungen der Waldeigent?mer (z.B. die S?chsische Landwirtschaftkammer, der Waldbesitzerverband) zusammengeschlossen und gleich- geschaltet (Mantel 1934: 186). Alle Hoheitsaufgaben, auch im Privatwald, lagen jedoch stets beim Reichsforstamt und den ihm nachgeordneten staatlichen Forstbeh?rden. Die Reichsn?hrstands- forst?mter begannen vor dem 2. Weltkrieg mit der Kartierung des Privatwaldes und der Aufstellung von Forsteinrichtungswerken f?r diese Waldeigentumsart. Zur Absicherung der Betreuung des Waldes durch Forstleute wurden Beratungsvertr?ge mit den b?uerlichen Waldbesitzern abgeschlossen (Foerstner 1940: 39ff.). Dem Ziel einer staatlich gef?hrten und planvollen Bewirtschaftung des Gesamtwaldes entsprach jedoch eher eine "einheitliche straffe Organisation der Forstwirtschaft"437. Diese Verwaltungsform wurde aufs engste mit der M?glichkeit von Produktionssteigerungen beim Holz verbunden: "Es ist daher n?tig, da? die Forsthoheit im ganzen Reich von einer einheitlichen Forst- verwaltung als selbst?ndiger Sonderverwaltung in Verbindung mit einer ihr angegliederten Selbstverwaltung ausge?bt wird. Der Reichsforstmeister Generalfeldmarschall G?ring hat die Parole der Leistungssteigerung des deutschen Waldes ausgegeben. Die deutsche Forstwirt- schaft wird diese Aufgabe mit dem Instrument einer einheitlich geleiteten, schlagkr?ftig auf- gebauten, f?r ihr Aufgabengebiet voll verantwortlichen Verwaltung erf?llen." (Eberts 1939: 12) Dazu wurden ab 1941, allerdings mitbedingt durch die Personalnot der Kriegsjahre, zun?chst in S?d- deutschland und den preu?ischen Ostprovinzen, 1944 schlie?lich im gesamten Reich unter dem Dach der Reichsforstverwaltung Einheitsforst?mter gebildet, die neben der Bewirtschaftung des Staats- waldes und der Forsthoheit auch die Betreuung des Privatwaldes ?bernahmen (Eberts 1950a: 357)438. Zwar oblag die Forstaufsicht ?ber den Privatwald schon vor 1933 teilweise der Staatsforst- verwaltung439, doch gingen die neuen Aufgaben der Einheitsforst?mter weiter als je zuvor: "Der Staat des Nationalsozialismus f?gte zwar der Forstaufsicht die weitere, fr?her beim Privatwald nur wenig angewandte Form der forstlichen Betreuung, d.h. der Beratung, Be- lehrung und Aufkl?rung hinzu, vereinigte aber beide zu einem autorit?ren System der staat- lichen Forsthoheit ?ber alle Waldungen und versch?rfte sie in ihrer Anwendung. Er gab schlie?lich beiden Formen der Einwirkung ihre organisatorische Auspr?gung im sog. 'Ein- heitsforstamt'." (Eberts 1950a: 357f.) Die Bildung der 66 s?chsischen Einheitsforst?mter erfolgte unter gleichzeitiger Aufl?sung der bis dahin bestehenden 76 staatlichen Forst?mter durch einen Erla? des Reichsstatthalters in Sachsen zum 1. April 1944440. Zentrales Instrument der Umsetzung der forstpolitischen Ziele des NS-Staates sollte das Reichsforst- gesetz werden441. Bei den Vorbereitungen zu diesem Gesetz wurden u.a. die Fragen, wie die Forst- aufsicht gegen?ber dem Privatwald wahrgenommen werden solle, in welcher Form und nach welchem Verfahren die als notwendig angesehenen Zusammenschl?sse des Kleinprivatwaldes herbeigef?hrt werden sollten, diskutiert. Einerseits sollte der Staat zur Durchsetzung seiner Vorstellungen wirksame 437 Aussage des Leiters des Reichsforstamtes, Eberts, zitiert nach Mantel (1942: 495). 438 Gemeinsame Anordnung des Reichsforstmeisters, des Reichsministers f?r Ern?hrung und Landwirtschaft und des Reichsbauern- f?hrers ?ber die Betreuung des deutschen Privatwaldes im gesamten Reichsgebiet vom 20. Februar 1941 (RMdF. vom 19.4.1941 Nr. 8). 439 Eberts (1950a: 357) nennt Bayern, Baden, W?rttemberg und Hessen; auch in Sachsen war dies seit 1923 der Fall (vgl. S. 3-141). 440 Der Reichsstatthalter in Sachsen - Landesregierung: Einf?hrung einer behelfsm??igen Einheitsorganisation f?r die Forstver- waltung im Lande Sachsen. Erla? Az. VI: Nr. 353 I/44 vom 14. M?rz 1944. 441 Die Geschichte des nie in Kraft getretenen Reichsforstgesetzes wird von Rozsnyay (1978) dargestellt. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-151 M?glichkeiten zur Anwendung von Zwang gegen?ber den Waldeigent?mern bekommen. Der Leiter der Forstabteilung des Reichsn?hrstandes, v. Grone, sagte dazu 1936: "Die umrissene Aufgabe (Steigerung der Ertragsf?higkeit des Privatwaldes, Anm. C.S.) ist zweifellos auch fr?her schon erkannt worden, sie konnte aber, da auf nur freiwillige Mitarbeit der Beteiligten angewiesen, nicht oder nur beschr?nkt in Angriff genommen und erf?llt werden. ? Es liegt mir fern, die Schuld an diesem Zustand auf M?nner abzuw?lzen, die sich redlich um eine Besserung bem?ht haben, aber in ihren Bestrebungen nicht durchdringen konnten, weil ihnen eben die Machtmittel fehlten. Die Schuld lag vielmehr bei dem fr?heren System, dem jedes Verst?ndnis f?r die Bed?rfnisse der Forstwirtschaft fehlte. Jetzt sind und werden auch durch das kommende Reichsforstgesetz erweiterte Machtbefugnisse gegeben, um notfalls die Gleichg?ltigen und Widerstrebenden in die gemeinschaftliche Front bringen zu k?nnen." (v. Grone 1936) Foerstner (1940: 46) forderte f?r das Reichsforstgesetz ebenfalls die "? M?glichkeit zu zwangsweisem Zusammenschlu? (f?r die Forstverwaltungsbeh?rden) auch gegen den Willen der Eigent?mer. Die Wirtschaftsf?hrung der Genossenschaftsforsten m??te durch forsttechnische Angestellte nach einem genehmigten Wirtschaftsplan erfolgen. Die staatliche Bef?rsterung der Genossenschaftsforsten w?re vorzusehen." Eberts, im Reichsforstamt federf?hrend f?r das Gesetzesvorhaben, soll zwar einer zwangsweisen Bildung eher skeptisch gegen?ber gestanden haben, da die Verbindung des Waldbesitzers zu seinem Wald und die wichtige Sparkassenfunktion des Bauernwaldes verloren gehe (Rozsnyay 1978: 142). Dennoch wollte auch er die "forstwirtschaftlich unm?glichen Gebilde" der Kleinparzellen beseitigen: "Soweit es sich dabei um Zersplitterung des einzelnen Waldbesitzes handelt, mu? die Wald- umlegung f?r Zusammenlegung der Besitzsplitter sorgen. Im ?brigen mu? eine gemeinschaft- liche Bewirtschaftung im Wege der Bildung von Waldgenossenschaften erreicht werden." (Eberts 1939: 15) Nach den Vorstellungen des letzten Gesetzentwurfes von 1942 sollte die Forsthoheit sozusagen pr?- ventiv im Wege der Betreuung wahrgenommen werden. Der Staatswald sollte eine Vorbildfunktion f?r die anderen Waldeigent?mer haben442. Der Appell an das Verantwortungsbewu?tsein des Waldeigen- t?mers sollte im Vordergrund stehen (Rozsnyay 1978: 132). Rubner (1997: 257) gelangt allerdings zur Einsch?tzung, da? die "hehren Begriffe des Entwurfs ? wie die Figuren einer Glasmenagerie wirken angesichts der Tatsache, da? im Krieg im wesentlichen doch Holz gemacht werden mu?te." In der Frage der Zusammenschl?sse unterschied der Entwurf entsprechend der schon vor dem NS- Staat ?blichen Terminologie (Abbildung 7) zwischen Waldwirtschaftsgenossenschaften und Waldeigentumsgenossenschaften (Rozsnyay 1978: 138). Bei Waldwirtschaftsgenossenschaften sollte das individuelle Sondereigentum an den Grundst?cken erhalten bleiben, Holzabsatz (und ggf. Bewirt- schaftung) aber ?ber die Genossenschaften erfolgen. Bei Waldeigentumsgenossenschaften sollten die Waldgrundst?cke in gemeinschaftliches Eigentum ?berf?hrt werden und die bisherigen Eigent?mer im Gegenzug ideelle Anteile erhalten (Rozsnyay 1978: 142). Mantel verwendet f?r die nur dem Holz- absatz dienenden Wirtschaftsgenossenschaften den zuvor nicht ?blichen Begriff Betriebsgemeinschaft (Mantel 1942: 538). Die Neubildung von Waldeigentumsgenossenschaften sollte dann geschehen, "wenn in einem zusammenh?ngenden Wald die Besitzzersplitterung so gro? war, da? der einzelne Waldbesitzer die Verbindung mit seinem Waldgrundst?ck verloren hatte, weil er es kaum noch kannte oder bei seiner geringen Gr??e keinen sinnvollen Nutzen mehr aus ihm ziehen" konnte (Rozsnyay 1978: 141). Die zwangsweise Bildung von Waldeigentumsgenossenschaften war f?r Splitterbesitz vorgesehen. Nur vordergr?ndig war der Gesetzesentwurf in dieser Frage zur?ckhaltender als G?ring auf der 442 Teil 3 des Reichsforstgesetzentwurfes von 1940 (nach Rubner 1997: 257). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-152 Berliner Reichstagung 1939, denn auch Waldwirtschaftsgenossenschaften sollten durch den Staat oder Mehrheitsbeschlu? der betroffenen Grundbesitzer, d.h. als Zwangsgenossenschaften, gebildet werden k?nnen (Rozsnyay 1978: 142). Eine weitere Zusammenschlu?form sollten Forstverb?nde v.a. f?r den etwas gr??eren Privatwald sein. Deren Gr??e gestattete einen eigenen Wirtschaftsplan, der aber mit den Pl?nen und der Betriebs- f?hrung anderer Betriebe regional koordiniert werden sollte, z.B. zum gemeinsamen Bau von Wald- wegen, Aufforstungen und der Anstellung forstlicher Fachkr?fte (Eberts 1950a: 359). Als K?rper- schaften des ?ffentlichen Rechts sollten Forstverb?nde und Waldgenossenschaften der vollen Staatsaufsicht und damit staatlicher Einflu?nahme unterstehen (Rozsnyay 1978: 146f.). Ihre Bildung w?re von Amts wegen selbst gegen die Ablehnung einer Mehrheit der Waldeigent?mer zul?ssig gewesen. Der gesamte Kleinwaldbesitz sollte sich auf der unteren Ebene "so weit wie m?glich freiwillig" in Forstverb?nden und Waldgenossenschaften zusammenschlie?en; diese sollten sich untereinander und mit dem mittleren und gr??eren Waldbesitz in Bezirksforstverb?nden verbinden, diese wiederum auf Reichsebene zu einem Reichsforstverband (Eberts 1950a: 359). Dieser w?re dann eine gleichgeschaltete, durch den Staat steuerbare zentrale Betriebsorganisation des gesamten Privatwaldes gewesen, worin die Ideologie des NS-Staates zum Eigentum und zur Autonomie deutlich zum Aus- druck kommt. Darin war kein Raum f?r Eigentum als Freiheitsrecht und f?r freiheitliche Kooperation. Die beabsichtigte strukturelle Ver?nderung des Waldeigentums konnte als Folge des Kriegsverlaufs nicht umgesetzt werden. Das Reichsforstgesetz blieb Entwurf. Auf dem Gebiet des Zusammenschlu?- wesens wurden 1943 lediglich die Verordnung ?ber die Bildung wirtschaftlicher Zusammenschl?sse in der Forstwirtschaft443 und die auf ihr basierende Verordnung ?ber die Bildung von Forstbetriebs- verb?nden444 als vorgezogene Ma?nahmen in Kraft gesetzt. Die ebenfalls vorbereitete Verordnung ?ber die Bildung von Waldgenossenschaften trat nicht mehr in Kraft445 (Eberts 1950a: 359). Die Vorschriften ?ber Zusammenschl?sse blieben wie auch andere Konzepte des Reichsforstgesetz- entwurfs am Ende des Krieges wirkungslos. Dennoch wurden dadurch mindestens die Begrifflich- keiten der Forstgesetzgebung in der Bundesrepublik nach dem 2. Weltkrieg, gerade auch im Ver- h?ltnis von Staat und Privatwaldeigent?mer, gepr?gt. Eberts bezog sich explizit darauf, als er 1950 in einer Festrede bei der Hauptversammlung des hessischen Landesverbandes der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) als notwendige Weiterentwicklung einer zeitgem??en Forstgesetzgebung "? die allgemeine Verpflichtung aller Waldbesitzer zu pfleglicher, nachhaltiger, planm??iger und sachkundiger Bewirtschaftung ihrer Waldungen" bezeichnet, ebenso wie die Erforderlichkeit einfacher M?glichkeiten f?r den Staat, zur Sicherung der Waldfunktionen Schutzw?lder ausweisen zu k?nnen (Eberts 1950b)446,447. Nur dadurch k?nne "? das Ziel der Erzeugungskraft des Waldbodens und Steigerung der Holzerzeugung und der Wohlfahrtsentwicklungen des Waldes erreicht werden ?" (Eberts 1950b). 443 Verordnung vom 7. Mai 1943 (RGBl. I S. 298); sie beruhte ihrerseits auf der Verordnung zur Durchf?hrung des Vierjahresplanes vom 18. Okt. 1936 (RGBl. I S. 887). 444 Verordnung vom 7. Mai 1943 (RGBl. I S. 298f.). 445 Ziele dieser Verordnungen waren nach dem Wortlaut die Steigerung der Erzeugung von Holz und Nebenprodukten, die Siche- rung der Holzversorgung f?r die deutsche Wirtschaft und die St?rkung der Wirtschaftskraft der Waldbesitzer. Sie sollten die Bildung von (vollen) Waldwirtschaftsgenossenschaften aus kleinem Privatwald mit einheitlichem Betriebsplan und von Forstverb?nden (als eingeschr?nkten Waldwirtschaftsgenossenschaften) erm?glichen. 446 Diese 1950 getroffene Aussage ist fast identisch mit der 1939 von Eberts formulierten Anforderung an die Forstaufsicht ?ber den Privatwald: "Die praktischen Aufgaben der Forstaufsicht werden durch das Reichsforstgesetz sehr erweitert werden. Die Forst- aufsicht mu? die Waldbesitzer zur Erf?llung ihrer allgemeinen Pflichten (nachhaltige, pflegliche und planm??ige Wirtschaft nach forstlichen Grunds?tzen, h?chste Nutzholzerzeugung), ihrer Schutzpflichten (Schutzma?nahmen gegen Feuer, tierische und pflanz- liche Sch?dlinge, Naturereignisse) sowie der R?cksicht auf Nachbarwaldungen anhalten, die Wirtschaftspl?ne pr?fen und geneh- migen, daf?r sorgen, da? der Wald ?berall durch gen?gend ausgebildete Forstsachverst?ndige bewirtschaftet wird, da? Abtriebs- fl?chen und ?dl?ndereien aufgeforstet, da? Waldweide und Streunutzung, soweit sie dann noch zugelassen sind, schonend ausge?bt werden." (Eberts 1939: 12) 447 ?hnlich auch Foerstner (1940: 42), der die Steuerung des Privatwaldes durch den Staat deutlich einfordert: "Aus der Natur des Waldes ergibt sich, da? eine pflegliche, nachhaltige und planm??ige Bewirtschaftung von gr??erer Bedeutung f?r die Gesamtheit ist als f?r den einzelnen." Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-153 Die aus dem Reichsforstgesetzentwurf zitierte Formulierung ?ber die Pflichten der Waldbesitzer ist heute Bestandteil einiger Landeswaldgesetze. Sie ist damit inhalts- und schrankenbestimmend f?r das Waldeigentum. Die Forderung nach Vorbildlichkeit der Bewirtschaftung des Staatswaldes aus dem Reichsforstgesetzentwurf ist in viele Waldgesetze aufgenommen. Auch der Begriff der Betreuung ist erhalten geblieben wie auch in vielen L?ndern die Aufbauorganisation der Landesforstverwaltungen mit dem Begriff der Einheitsforstverwaltung bzw. Einheitsforst?mter bezeichnet wird448. 3.4.1.7 Die Kleinprivatwaldfrage in der Bundesrepublik Deutschland 1949 - 1990 Die Teilung Deutschlands nach dem Zusammenbruch des Reichs 1945 f?hrte dazu, da? sich Ein- stellungen und tats?chliche Handlungen zur Frage des Kleinprivatwalds, seiner Funktionen und Struktur in den beiden deutschen Teilstaaten unterschiedlich weiterentwickelten. Beide kn?pfen aber an die Denkschemata der Forstleute des vorangegangen halben Jahrhunderts an, wenn auch mit unter- schiedlichen Schwerpunkten und in einem ver?nderten politischen Handlungsrahmen. Nachfolgend wird zun?chst die Politik zum Kleinprivatwald unter besonderer Ber?cksichtigung der Strukturfrage in Westdeutschland dargestellt, danach f?r die SBZ und DDR, v.a. f?r das Gebiet Sachsens, und schlie?- lich f?r die Zeit nach der Wiedervereinigung mit dem Schwerpunkt Sachsen. Die Einstellungen zum Grund- einschlie?lich Waldeigentum wandelten sich in Westdeutschland nach Kriegsende nicht schlagartig. Gewi? fiel die Vorstellung einer staatlichen Lenkung der Wirtschaft und damit auch der Gedanke einer Berechtigung des Staates zur, ggf. auch zwangsweisen Umgestaltung der Eigentumsstrukturen in dem Ma?e weg, wie die Marktwirtschaft Eucken - Erhardtscher Pr?gung Wohlstand f?r viele brachte. Die in den westlichen Besatzungszonen in einigen L?ndern begonnene Bodenreform hatte nicht das politische Ziel einer grunds?tzlichen Umgestaltung der Eigentums- verh?ltnisse. Angedacht u.a. zur Landbeschaffung f?r die Ansiedlung von Vertriebenen, erreichte ihr Umfang in den L?ndern jeweils nur wenige Hundert Hektar (Zundel & Schwartz 2001: 25). Doch die gesellschaftliche Vorstellung von Eigentum, insbesondere Grundeigentum, kehrte auch in der jungen Bundesrepublik nicht zu der liberalen Konzeption des 19. Jhdts. zur?ck. Nach Kriegsende gab es z.B. auch in den westlichen Besatzungszonen zun?chst verbreitet Ansichten zum privaten Grundeigentum, die kollektivistisch gepr?gt waren. Dies schlug sich z.B. in Art. 15 GG nieder, der die Vergesell- schaftung von Grund und Boden sowie Produktionsmitteln zul??t449. Insbesondere blieb das seit dem sp?ten Kaiserreich entwickelte und vom NS-Regime in den Vorder- grund ger?ckte Konzept des pflichtigen Eigentums, dessen individuelle, durch den Eigent?mer bestimmte Nutzung ggf. hinter als Gemeinwohl betrachtete gesellschaftliche Anspr?che zur?ckzu- treten hatte, von vorneherein pr?gend f?r die Eigentumsauffassung des neuen Staates. Auch in dem Eigentumsschutzartikel 14 GG, der zwar verbal den Regelungen der Weimarer Reichsverfassung ent- spricht, im Grundgesetz aber den Rang eines Grundrechts bekam, wurde korrespondierend die Sozial- pflichtigkeit als eine Relativierung der Abwehrrechte gegen den Staat aufgenommen, und damit eine der wenigen Grund-Pflichten geschaffen, die das Grundgesetz kennt. Forstpolitik und Forstpolitikwissenschaft der Nachkriegszeit wurden wesentlich durch eine trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs schwieriger werdende Ertragslage der Forstbetriebe aller Besitzarten gepr?gt (Zundel & Schwartz 2001: 60). Andererseits wurde die von Dieterich entworfene und von Hasel ma?geblich weiterentwickelte Waldfunktionenlehre ein wichtiger Faktor der Forstpolitik, die angesichts einer hohen Bev?lkerungsdichte, steigender Erholungsnutzung und zunehmender ?ko- logischer Bedeutung des Waldes als eine M?glichkeit zur Regelung der unterschiedlichen Interessen am Wald angesehen wurde. Diese Einstellungen waren auch durch eine gro?e Kontinuit?t wichtiger forstpolitischer Akteure bedingt. Die Ideologie des NS-Staates hallt z.B. nach, wenn H. Eberts, vormaliger Abteilungsleiter des Reichsforstamtes, in seinem schon zitierten, als Sonderdruck der Fachzeitschrift Forst und Holz bundesweit verbreiteten Festvortrag vor dem SDW- Landesverband Hessen 1950 Grundgedanken zeitgem??er Forstgesetzgebung ausf?hrt: 448 Allerdings hat nicht jeder Begriff, der auf den Reichsforstgesetzentwurf zur?ckgef?hrt wird, dort tats?chlich seinen Ursprung: Hasel sieht es z.B. als Quelle des Wortes Gemeinschaftswald (Hasel 1971: 251). Diesen Begriff verwendet aber schon Heck (1887). 449 Vgl. hierzu z.B. auch die D?sseldorfer Leits?tze der CDU/CSU von 1949 (FN 192). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-154 " Wir haben heute in Westdeutschland eine Demokratie, die in weit st?rkerem Ma?e den Grundsatz des Gemeinwohls voranstellt als der Staat des 19. Jahrhunderts. 'Eigentum ver- pflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen'. ? Daraus ergeben sich Schranken des Eigentums, mehr oder minder weitgehende Einschr?nkungen des an sich geltenden Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit. Diese Wirtschaftsfreiheit entspricht aber keineswegs dem Liberalismus des 19. Jhdts. Sie tr?gt starke soziale Verpflichtungen in sich. ? Staatswald, K?rperschaftswald und Privatwald sind eine gro?e Aufgabengemeinschaft gegen?ber der Gesamtheit. ? . Eine gewisse Beschr?nkung der grunds?tzlichen Freiheit des Eigentums und der Wirtschaft entspricht den unabdingbaren sozialen Forderungen der heutigen Zeit, und ihnen kann und darf sich auch die Forstwirtschaft nicht entziehen. Sie hat um so weniger Anla? dazu, als alle Ma?nahmen, die sich daraus ergeben, zu einer Verbesse- rung des Zustandes und der Leistung des Waldes f?hren und damit zum allergr??ten Teil dem Waldbesitzer selbst zugute kommen." Und ferner: "Die Entwicklung des Staats- und Volkslebens geht in allen Kulturl?ndern seit langer Zeit immer st?rker dahin, da? der Staat mehr und mehr in die Wirtschaft eingeschaltet wird oder sich einschaltet: sie fand ihren H?hepunkt in Deutschland in der Zwangswirtschaft des auto- rit?ren Staates der vergangenen Zeit. Man hat diese Entwicklung nach 1945 zun?chst durch Verk?ndung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit zur?ckzuschrauben versucht, aber sie setzt trotzdem unausweichlich wieder von neuem ein. Wenn diese Entwicklung die alten Wege beschreitet, so f?hrt sie zu einem Staatssozialismus ?. Andererseits ist eine nachdr?ckliche Einwirkung auf die Wirtschaft n?tig, um sie zur Erf?llung ihrer gemeinwirtschaftlichen und sozialen Aufgaben anzuhalten. ? ohne die Bremsen, die der Staat der Wirtschaftsfreiheit an- legt, (w?rde) das b?se Beispiel weniger im harten Wettbewerb zu einem Abgleiten des Ganzen f?hren." (Eberts 1950b) In der Kleinprivatwaldpolitik stand zun?chst die Unterst?tzung des b?uerlichen Privatwaldes. In ge- mischten land? und forstwirtschaftlichen Unternehmens wurde eine gesunde Agrarstruktur gesehen. Doch angesichts des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes und des alsbald einsetzenden Strukturwandels in der Landwirtschaft wurde "? der Kleinprivatwald zu einem der meister?rterten forstpolitischen Probleme der Nach- kriegszeit" (Hasel 1971: 261). Prof. Dr. Karl Abetz war einer der profiliertesten Kenner des Bauernwaldes. 1955 wertete er in der Monographie B?uerliche Waldwirtschaft Bauernwalderhebungen in S?dbaden aus (Abetz 1955). 1956 forderte er auf der Tagung des Deutschen Forstvereins in Wiesbaden zur Unterst?tzung des Bauern- waldes durch die Politik auf (Abetz 1956: 88ff.). Seine positive Perspektive des Bauernwaldes war von der Vorstellung des Waldes als Teil eines ge- mischten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getragen, dessen Funktionen nur im Zusammen- hang der "b?uerlichen Gesamtwirtschaft" verstanden werden konnten. Diese Funktionen waren v.a. die ?konomische St?rkung durch den Verkauf von Holz, die Deckung des Eigenbedarfs des Hofes an Walderzeugnissen, der Arbeitsaugleich f?r Mensch und Zugkraft und die Schutzfunktionen des Waldes f?r landwirtschaftliche Kulturen. Aus diesem Blickwinkel waren auch Waldweide und Streu- nutzung notwendige, wenn auch aus forstlicher Sicht nicht besonders waldfreundliche Nebennutzun- gen (Abetz 1956: 90ff.). Dem Wald kam eine zentrale Bedeutung f?r die Existenz der Bauern- wirtschaft zu: "Eine gesunde b?uerliche Familienwirtschaft l??t sich unter den schwierigen landwirtschaft- lichen Ertragsverh?ltnissen nur sichern, wenn der Betrieb ?ber eine ausreichende, in Zustand und Leistung befriedigende Waldfl?che verf?gt; auch unter g?nstigeren landwirtschaftlichen Verh?ltnissen vermag der Wald dem b?uerlichen Betrieb eine wertvolle Hilfestellung zu geben." (Abetz 1956: 106). Diese Funktionen konnte der Bauernwald nur erf?llen, wenn "er eine ausreichende Gr??e, eine gen?gende Arrondierung und eine befriedigende Be- stockung aufweist" (Abetz 1956: 100), Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-155 insoweit sah Abetz Vorteile des Bauernwaldes v.a. in den Gebieten geschlossener Hofvererbung, da- gegen Nachteile in Realteilungsgebieten. Damit der Bauernwald seine Funktionen erfolgreich erf?llen kann, richtete er folgende Forderungen an die Agrarpolitik: ? (Forst)gesetzliche Vorbeugung gegen weitere Fragmentierung durch Ausbau des H?ferechts zur geschlossenen Weitergabe von Betrieben; Verhinderung der Verkleinerung von Bauernwald durch das Grundst?cksverkehrsgesetz; Verzicht der ?ffentlichen Hand auf den Erwerb b?uerlichen Waldes. ? Bildung von Zusammenschl?ssen des Privatwaldes als Waldbauvereine und Waldwirtschafts- gemeinschaften, d.h. von Zusammenschl?ssen mit einem geringen Kooperationsgrad. ? Staatliche F?rderung von Aufforstungen, Umwandlung geringwertiger Bestockungen und Wirt- schaftswegebauten, Aufbau einer geeigneten Beratungsorganisation und Aus- und Fortbildung der Bauern und ihrer Berater auf dem Gebiet der b?uerlichen Waldwirtschaft. ? Pflege des Holzmarkts "mit dem Ziel der Sicherung ausk?mmlicher Preise" (Abetz 1956: 101ff.). Trotz der Auffassung, da? eine ausreichende Gr??e f?r die Funktionsf?higkeit b?uerlichen Waldes erforderlich sei, betrachtete Abetz ?ber die Begrenzung weiterer Aufteilung und die freiwillige Zu- sammenlegung von H?fen "hinausgehende staatlich gesteuerte ?nderungen gr??eren Umfangs in den Betriebsgr??en mit dem Ziel einer Erh?hung des Waldanteils ? in einem das Privateigentum garantierenden Rechtsstaat kaum [als] m?glich." Vergr??erung sei v.a. durch Aufforstung landwirtschaftlich wenig geeigneter Fl?chen erreichbar, wo- durch "eine wesentliche Verbesserung der b?uerlichen Betriebswirtschaft erreicht werden" k?nne; schlie?lich hegte er gro?e Erwartungen an die Waldflurbereinigung (Abetz 1956: 103f.). Die Struktur des Kleinprivatwaldes wurde von vielen Forstleuten weiterhin als Mangel empfunden. Abetz' positive Sicht des individuellen b?uerlichen Waldeigentums, dem die bundesdeutsche Forst- und Agrarpolitik lange Zeit folgte, wurde jedenfalls hinsichtlich des zunehmenden nicht-b?uerlichen Kleinprivatwaldbesitzes von anderen Forstwissenschaftlern und ?praktikern nicht geteilt. Insbesondere Dieterich sprach die Problematik der Kleinprivatwaldstruktur immer wieder scharf- z?ngig an: "Das Sorgenkind ? bleibt der Kleinwaldbesitz. Leider wurde dieses Problem immer wieder beiseite gestellt. Die Angelegenheit sollte bald einer L?sung zugef?hrt werden, nat?rlich nicht mit dem Normalrezept einer fr?heren Forstpolitik, die nur die Rizinuskur der Eigentums- genossenschaft unter staatlicher Leitung kannte. Aber ohne Zusammenschl?sse ist es nicht zu schaffen. ? Im Vordergrund steht zun?chst wieder die Holzverkaufsgenossenschaft. Ausl?n- dische Erfahrungen lehren, da? diese Genossenschaftsform zu einer Produktiv? und Planungsgenossenschaft ausgebaut werden mu?." (Dieterich 1948, zit. nach Hasel 1971: 163) Dieterich setzt sich deutlich ab von Abetz' idealistischen Vorstellungen vom Bauernwald, wenn er - allerdings schon Anfang der 1970er Jahre - darauf hinweist, da? der Aufgabe der Erg?nzung und Sicherung landwirtschaftlicher Betriebe auf ung?nstigem Standort "? nur ein Teil des Kleinprivatwaldes ? voll gerecht werden (kann), da M?ngel der Besitz- struktur und der Betriebsstruktur im Wege stehen. Mehr als 1 Mill. ha Kleinprivatwald geh?rt zu Waldbesitzen von weniger als 10 ha und f?llt damit f?r eine regelm??ige Marktbelieferung und systematische Waldpflege mehr oder weniger aus. Au?erdem sind nicht geringe Teile des Kleinprivatwaldes zweckentfremdet, wenn man von der oben skizzierten Aufgabe ausgeht; der ganze nichtb?uerliche Kleinprivatwald geh?rt hierher. ? B?uerlicher Waldbesitz ist eben nicht ?berall unbedingte betriebliche Notwendigkeit. Ich kann es deswegen auch nicht f?r richtig ansehen, wenn Verbandsvertreter die Zweckm??igkeit von Zwergwaldbesitz mit dem Argument zu verteidigen suchen, da? es politisch wichtig sei, da? m?glichst viele Menschen durch eigenen Besitz mit dem Wald verbunden sind, und sei es auch nur durch eine ganz geringe Fl?che. Was die Atomisierung gemeinschaftlichen Waldbesitzes in der Vergangenheit bewirkt hat, wei? man zur Gen?ge; damit l??t sich keine der heutigen Waldfunktionen er- Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-156 f?llen. Selbstverst?ndlich ist es nicht zul?ssig, bestimmte Arten von Waldbesitz, die aus heu- tiger gesellschaftspolitischer Sicht nachteilig sind, zwangsweise zu beseitigen. Aber es w?re ernsthaft zu ?berlegen, ob nicht k?nftig ?ffentliche Mittel oder Steuererleichterungen nur jenen Kleinprivatwaldbesitzern zugute kommen sollten, die bereit sind, forstliche Fachkr?fte zu ihrer Beratung bei der Waldbewirtschaftung heranzuziehen oder die Mitglieder eines an- erkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses mit entsprechender Zielsetzung sind." (Dieterich 1971: 65; Hvh. C.S.) Grundlage von Dieterichs Argumentation ist seine in der Nachkriegszeit zu gro?er Wirkung gelangte Waldfunktionenlehre. Dieser Denkansatz geht aus vom Wald und seinen Funktionen, die er f?r den Eigent?mer und die Gesellschaft im Interesse des Gemeinwohls zu erf?llen hat. Die Waldfunktionen- lehre ist wald-zentriert ? sie stellt den Wald in den Mittelpunkt und fragt, was er f?r die Menschen an Wirkungen bzw. die in ihm arbeitenden Forstbetriebe an Leistungen f?r die Gesellschaft erbringt. Ihr zentrales Dogma ist die Funktionenharmonie, in deren Suche und Herstellung von Dieterich und seinen Nachfolgern das "nat?rliche Wesen der Forstwirtschaft" gesehen wurde (Heeg 1973b: 43). Die erforderliche Erf?llung der auf das Gemeinwohl gerichteten Waldfunktionen und die Herstellung der Funktionenharmonie k?nnen aus Dieterichs Sicht nur qualifizierte Forstleute und staatliche Forst- verwaltungen gew?hrleisten, die Aufgabe verlangt zudem zur Umsetzung gro?e Fl?chen, was der Kleinprivatwald nicht bringen kann: "Je gr??er die Bezirke des ?berwiegens von Bauernwald sind, um so peinlicher ist zu pr?fen, ob die gemeinn?tzigen Belange der Fl?chenfunktion hinreichend gewahrt sind, zumal wenn es sich vorwiegend um Kleinbesitz handelt." (Dieterich 1953: 207) W?hrend Dieterich sich in seinem Hauptwerk Forstwirtschaftspolitik 1953 trotz dieser Bedenken noch f?r ein "zweckm??iges Mischungsverh?ltnis" der Waldbesitzarten ausspricht (Dieterich 1953: 205), geht er sp?ter soweit, den Privat-, insbesondere den Kleinprivatwald angesichts der Bedeutungsver- lagerung der Funktionen des Waldes zu den Schutz- und Erholungsfunktionen grunds?tzlich in Frage zu stellen: "Diese Tatsache gebietet eine Berichtigung herk?mmlicher Ansicht ?ber die im allgemeinen und im besonderen heutzutage zweckm??igste Waldbesitzart. Jedenfalls zwingen sowohl einzelwirtschaftliche wie gemeinn?tzige Belange zu einer zeitgerechten Korrektur des Urteils ?ber die Waldbesitzarten und demgem?? zu teilweiser (allm?hlicher) ?nderung der k?nftigen Waldbesitzstruktur." (Dieterich 1971: 65) Dieterichs Lehre gab in einer Zeit r?ckl?ufiger Holzertr?ge seit Mitte der 1950er Jahre vielen Forst- leuten, v.a. aber den staatlichen Forstverwaltungen, eine neue Rechtfertigung ihres Handelns: "Seit Dieterich hingegen wissen wir (im Gegensatz zur fr?heren liberalen Auffassung z.B. bei Endres, Anm. C.S.), da? oberstes Ziel der Forstwirtschaftspolitik nicht das Wohlergehen der Waldbesitzer an sich ist, sondern die langfristige Sicherung der Waldpflege als Voraussetzung f?r die Erf?llung aller Funktionen des Forstwesens und die Herstellung eines bestm?glichen, nachhaltigen und harmonischen Ausgleichs zwischen dem Nutzen des Waldbesitzers und den verschiedenartigen, stand?rtlich abzuw?genden Bed?rfnissen der menschlichen Gesellschaft." (Hasel 1974: 422; Hvh. C.S.)450 Die Strukturverbesserung durch Bildung von Zusammenschl?ssen bildete ein zentrales Thema der Diskussion. Dabei vertraten forstpolitische Akteure die ganze Bandbreite von Zusammenschl?ssen geringen Kooperationsgrades bis hin zur Rizinuskur der Eigentumsgenossenschaft. Zwar stand die - nun im demokratischen Sinne - freiwillige Bildung im Vordergrund, doch spielten immer wieder auch ?berlegungen zu staatlichem Zusammenschlu?zwang gegen?ber den Kleinprivatwaldeigent?mern eine Rolle. Auch andere Quellen zeigen die weitergehende Besch?ftigung forstlicher Akteure mit der grunds?tz- lichen Ver?nderung von Eigentumsstrukturen. Hasel nennt eine am Reichsforstgesetzentwurf orien- 450 Beleg f?r die politische Wirkung dieser These sind z.B. die D?sseldorfer Leits?tze der CDU/CSU von 1949: "Die Forst- wirtschaft ist einer der wichtigsten Rohstofflieferanten f?r die deutsche Wirtschaft." Und weiter auch: "Der Wald ist die Lunge der gesamten Bodenkultur." Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-157 tierte Stellungnahme des Deutschen Forstwirtschaftsrates (DFWR) von 1952, nach der die Bildung von Waldeigentumsgenossenschaften in stark zersplitterten Waldgewannen mit Verlust der pers?n- lichen Bindung des Eigent?mers erfolgen solle, merkt aber an, "? die Waldeigentumsgenossenschaft (kann) eigenen b?uerlichen Waldbesitz nicht ersetzen." (Hasel 1971: 309f.) Wobst451 bedauert 1955, "da? die walderhaltende Kraft, die vom Bestehen zeitloser und unpers?nlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsformen ausgeht, nicht ?berall in Deutschland in gen?gendem Ma?e wirksam ist und da? der noch vorhandene Anteil der Gemeindeforsten sowohl wie der privaten Ge- nossenschaftsforsten so verh?ltnism??ig gering ist." (Wobst 1955: 14) In einer rechtswissenschaftlichen Dissertation an der Universit?t Freiburg452 untersucht K.E. M?ller 1953 Waldallmende und Waldgenossenschaft unter besonderer Ber?cksichtigung der Verh?ltnisse in Baden um herauszufinden, "welche genossenschaftliche Rechtsform f?r die Erf?llung der Aufgaben am besten geeignet ist, die in der deutschen Forstwirtschaft heute gestellt werden." (M?ller 1953: 9) Ausgangspunkt seiner ?berlegungen ist, da? "f?r eine nennenswerte Steigerung der Leistungen der Bauernw?lder ? die Schaffung gr??e- rer, zusammenh?ngender Waldfl?chen ? unerl??lich (ist)." (M?ller 1953: 4) Zudem sei die fehlende Betreuung durch geschulte Fachkr?fte ein weiterer Grund, "da? die b?uerlichen Privatwaldungen in ihren Leistungen gegen?ber den von den staatlichen Forst?mtern verwalteten oder beaufsichtigten Staats-, Gemeinde- und K?rperschafts- waldungen in erstaunlichem Ma?e zur?ckstehen." (M?ller 1953: 4) M?ller st?tzt seine Aussagen auf zahlreiche zeitgen?ssische Forstleute. Er bezeichnet die Waldum- legung (Waldflurbereinigung) und genossenschaftliche Wirtschaftsformen als zwei vielversprechende Wege f?r die Ertragssteigerung b?uerlicher W?lder (M?ller 1953: 7). Als Ergebnis formuliert er An- forderungen hinsichtlich der Neugr?ndung von Waldgenossenschaften f?r ein Waldgesetz des Landes Baden-W?rttemberg (M?ller 1953: 160ff.). Dazu geh?ren u.a. die Beibehaltung der Regelungen der Reichsforstverbandsverordnung, die M?glichkeit zur Umwandlung lockerer Zusammenschl?sse in Forstverb?nde, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage f?r die Gr?ndung von Waldwirtschafts- genossenschaften, die als volle Wirtschaftsgenossenschaften453 in der Rechtsform einer K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts, ggf. unterst?tzt durch staatlichen Zwang gebildet werden sollen454 und schlie?lich sollte die M?glichkeit zur Verdichtung von Wirtschafts- zu Eigentumsgenossenschaften z.B. durch Eigenerwerb von Grundst?cken durch den Zusammenschlu? bestehen (?bergangsgenos- senschaften). Wiederum spricht die Vorstellung des vorrangig durch den Staat erkannten und umzusetzenden Ge- meinwohls aus den abschlie?enden Ausf?hrungen M?llers zur Strukturverbesserung: "Die Privatwaldeigent?mer, insbesondere die Waldbauern, sind in der ?berwiegenden Mehr- zahl waldfreundlich, es fehlt ihnen lediglich an hinreichendem Verst?ndnis f?r die Vorausset- zungen einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldfl?chen. Es gilt also, sie von der Vor- teilhaftigkeit der forstpolitischen Ma?nahmen zu ?berzeugen, ? Die Waldeigent?mer m?ssen sich ?ber die besondere Natur des Eigentums von Waldgrundst?cken klar werden; sie m?ssen die ihnen im Interesse der Gesamtheit aufzuerlegenden sozialrechtlichen Bindungen und Be- schr?nkungen ihres Eigentums als notwendig erkennen. Bei einer F?rderung des genossen- 451 Nach der Flucht aus der SBZ war Wobst Lehrbeauftragter f?r Forstpolitik an der Universit?t Marburg (Wobst 1955). 452 Die Arbeit entstand unter der Leitung der Professoren Beyerle und Maunz. Aus einzelnen Zitierungen geht jedoch hervor, da? auch Prof. Mantel, vormals Tharandt, als damaliger Ordinarius f?r Forstpolitik in Freiburg in die Arbeit einbezogen war. 453 Vgl. Abbildung 7. 454 Dabei mu? die M?glichkeit zur Bildung von Amtsgenossenschaften bestehen: "? f?r die Zukunft (ist) wohl die Einf?hrung gesetzlicher Bestimmungen, welche die Aus?bung eines Zwanges zur Bildung von Waldgenossenschaften erm?glichen, nicht mehr zu umgehen." (M?ller 1953: 153) Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-158 schaftlichen Gedankens im Forstwesen sollte man daher ? nicht allein den Egoismus, das Streben nach einer besseren Ertragsleistung des Waldes ansprechen, sondern sich nicht scheuen, die schon seit langem erkannte Unentbehrlichkeit der W?lder f?r die Gesamtheit darzulegen und darauf hinzuweisen, da? f?r das Waldeigentum in besonderem Ma?e der Satz des Grundgesetzes gilt: 'Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen'." (M?ller 1953: 167ff.; Hvh. C.S.) Die Besch?ftigung mit der Struktur des Kleinprivatwaldes war nicht nur eine akademische Frage, sondern auch f?r die praktische Forstwirtschaft wichtig. In einem Beitrag aus der Praxis teilt Eichler 1958 den Kleinprivatwaldbesitz nach der Gr??e in die zwei Gruppen des selbst?ndig bewirtschaft- baren (mindestens 1-3 ha) und des nicht selbst?ndig bewirtschaftbaren, unter dieser Mindestgr??e liegenden Kleinprivatwaldbesitz ein und schl?gt vor, strukturverbessernde bzw. -ver?ndernde Ma?nahmen nach diesen Gruppen zu differenzieren (Eichler 1958: 239)455. Selbst?ndig bewirtschaftbarer Kleinprivatwald solle ggf. durch Zusammenlegung mehrerer Parzellen des gleichen Eigent?mers im Zuge der Flurneuordnung gebildet werden. Dieser Kleinprivatwald k?nnte sich in ausreichender Weise ?ber lockere Zusammenschl?sse organisieren. Bei ihm "(mu?) der Schwerpunkt der forstlichen Einflu?nahme ? auf der Beratung und Betreuung bei der Bewirtschaftung liegen." (Eichler 1958: 239) Dagegen solle der nicht selbst?ndig bewirtschaftbare Kleinprivatwaldbesitz im Rahmen einer Flur- bereinigung r?umlich als Waldwirtschaftsgemeinschaft zusammengefa?t und gemeinschaftlich bewirt- schaftet werden. Gemeinschaftswaldkomplexe verschiedener Gemeinden sollten im Bereich der Gemeindegrenzen gebildet werden, um noch gr??ere Einheiten gemeinde?bergreifend bilden zu k?nnen (Eichler 1958: 240). Diese Absicht m?sse "? bereits im Er?ffnungsbeschlu? der Flurbereinigung den Teilnehmern bekannt gegeben werden, da dies sicher manche Kleinstprivatwaldbesitzer entweder dazu bewegen wird, ihre Parzellen an die Teilnehmergemeinschaft zu ver?u?ern, was forstpolitisch au?erordentlich erw?nscht ist, oder sie aber veranlassen wird, eine Aufstockung ihrer Waldfl?chen auf die geforderte Mindestgr??e zu versuchen, um der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung zu ent- gehen." (Eichler 1958: 239) Forstpolitisches Ziel m?sse v.a. "wie ? in der Landwirtschaft, eine Verringerung der Besitzerzahl sein." (Eichler 1958: 240) Ferner werden Vorkaufsrechte innerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft vorgeschlagen. Der Aufsatz endet mit der Aussage, da? bei diesem sehr kleinen Waldeigentum eine lockere Zusammenschlu?form " das Kleinprivatwaldproblem nicht (l?st), sie verewigt es!" (Eichler 1958: 240). Tats?chlich gab es in der Bundesrepublik jedoch nur vereinzelte F?lle, in denen Eigent?mer kleiner Waldfl?chen diese Auffassung von der besonderen Natur ihres Eigentums akzeptierten und sich unter Aufgabe individuellen Eigentums zu Waldeigentumsgenossenschaften zusammenschlossen456. Hasel kommentierte dazu: "F?r die Masse des Kleinst? und Parzellenwaldes bedeutet die Waldeigentumsgenossenschaft vorerst noch keine L?sung" (Hasel 1971: 310; Hvh. C.S.). Das Strukturproblem im Kleinprivatwald fand auch Eingang in die gro?e Politik. So fordern CDU/CSU schon 1949 in den D?sseldorfer Leits?tzen zur Wirtschaftspolitik: "Erhaltung gr??erer Forstbetriebe, Zusammenfassung des forstlichen Kleinbesitzes zu Wald- bauvereinen zwecks rationeller Bewirtschaftung und schnelle Aufforstung der Kahlfl?chen." (CDU/CSU 1949) 455 Der Autor war Forstmeister in Ahrweiler (Rheinland-Pfalz), einem Realteilungsgebiet. 456 Hasel (1971: 310) erw?hnt, da? in Baden-W?rttemberg nach vorhergehender intensiver Aufkl?rung seit Mitte der 1950er Jahre 14 Waldeigentumsgenossenschaften mit insgesamt 127 ha Fl?che neu aus Kleinprivatwald von jeweils 0,2 bis 0,5 ha Gr??e entstanden. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-159 Dennoch gab es keine wesentliche Weiterentwicklung solcher lockererer Formen der Kooperation. Die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse gleich welcher Art lief in der Bundesrepublik lange Zeit verhalten ab. Die Forsterhebung 1961 nennt 3.370 altrechtliche Gemeinschaftsforstbetriebe mit rd. 240.000 ha Fl?che aus der Zeit vor 1900 und nur 1.225 nach j?ngerem Recht gebildete Zusammenschl?sse. Darin kooperierten gerade einmal 15 % der privaten Waldeigent?mer mit rd. 513.000 ha Privatwald (= 18% des Privatwaldes). Die Durchschnittsgr??e des einzelnen Zusam- menschlusses lag bei 419 ha. Dabei handelte es sich meist um lockere Kooperationsformen, nur aus- nahmsweise um Waldwirtschaftsgenossenschaften oder Zusammenschl?sse mit gemeinschaftlicher Betriebsplanung und Bewirtschaftung, die nach L?nderrecht gebildet worden waren457. Die Diskussion um gr??ere Betriebs- (nicht notwendigerweise Eigentums-)einheiten wurde erneut durch den Freiburger Professor f?r Forstnutzung H. Steinlin in der zweiten H?lfte der 1960er Jahre angesto?en. Unter dem Eindruck der sich schlie?enden Erl?s-Kosten-Schere in den (gro?en) Forst- betrieben, sich abzeichnender neuer Mechanisierungsschritte in der Holzernte und der Sorge um die Rohstoffversorgung einer zunehmend konzentrierten, volkswirtschaftlich bedeutsamen Holzindustrie machte er unter dem Schlagwort Die Alternative (Steinlin (1968b) den Vorschlag, analog zu den Jagd- genossenschaften Zusammenschl?sse aller Waldeigent?mer eines Forstamtsbereiches, d.h. auch unter Eibeziehung des Staatswaldes, zu gr?nden: "Durch freiwilligen oder gesetzlichen Zusammenschlu? aller Waldeigent?mer eines Forst- amtes zu einer vollen Betriebsgemeinschaft lie?en sich Forstbetriebe bilden, die in der Lage w?ren, moderne Maschinen zweckm??ig einzusetzen, alle Arbeiten optimal zu planen und zu lenken und damit eine sehr hohe Arbeitsproduktivit?t zu erreichen." (Steinlin 1968a: 241; Hvh. C.S.) Dazu schlug er vor: "Nach einheitlichem Plan und unter ungeteilter Verantwortlichkeit (werden) Holzproduktion, Holzernte, Holzvermarktung und Dienstleistungsaufgaben gemeinsam ?ber alle Eigentums- grenzen hinweg durchgef?hrt?" (Steinlin 1967: 138). Denn "[a]lle diese Aufgaben sind nur m?glich, wenn die einzelnen Waldeigent?mer auf einen Teil ihrer Autonomie verzichten und gewisse Rechte an die neue Organisation ?bertragen." (Steinlin 1967: 138) Zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte an der Betriebsf?hrung sollen die Waldeigent?mer ent- sprechend ihrer eingebrachten Fl?chen oder Hiebsanteile einen Aufsichtsrat w?hlen (Steinlin 1967: 138). Der Vorschlag wurde in der Forstwirtschaft mit heftiger Kritik bedacht. Hasel greift, unter Verweis auf ?hnliche Vorstellungen der EU-Kommission f?r die Landwirtschaft458, wie viele andere Steinlins Vorschl?ge heftig an: "Es geht dabei um nichts weniger als die radikale ?nderung der bestehenden Agrarver- fassung. ? Die Betriebsgemeinschaft Steinlinscher Pr?gung l?uft letztlich auf eine Eigen- tumsgenossenschaft mit ideellen Anteilen hinaus ? Dazu wird sich kein Waldbesitzer bereit finden, erst recht, da die Aussichten auf eine g?nstigere Position des Holzproduktions- betriebes doch recht vage sind." (Hasel 1968: 47f.) An anderer Stelle warnt er: "Versuche, mit Hilfe der Gesetzgebung Parzellenwald in gr??eren Einheiten zusammen- zuschlie?en, reichen fast 100 Jahre zur?ck. Sie sind fast ohne Ausnahme gescheitert." (Hasel 1971: 308) Steinlin (1969: 106) selbst zitiert die ablehnende Stellungnahme einer staatlichen Forstdirektion: 457 Entwurf eines Gesetzes ?ber forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse (Deutscher Bundestag Drs. V/4231 vom 20. Mai 1969, S. 12); ebenso Wobst (1971: 4ff.). 458 Zu nennen sind hier die Konzepte des EU-Kommissars Sicco Mansholt (Mansholt-Plan), der in den 1960er Jahren eine radikale Umstrukturierung der Landwirtschaft zu gro?en, kollektiven Betrieben anstrebte. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-160 "Es bedarf im ?ffentlichen Wald ? keiner neuen betrieblichen Zusammenschlie?ung zur Sicherung einer Betriebsleitung durch Fachleute. Der gesamte ?ffentliche Wald und Klein- privatwald wird von der staatlichen Einheitsforstverwaltung bewirtschaftet, technisch geleitet oder betreut." Seine Reaktion auf solche Stellungnahmen ist scharf: "Der Kern des Problems liegt darin, da? die Forstwirtschaft offenbar nicht in der Lage ist, ihre Struktur so zu ?ndern, da? Betriebseinheiten entstehen, welche den rationellen Einsatz moderner Mittel bei der F?llung oder Aufarbeitung und dem Transport des Holzes vom Bestand bis zur ?bergabe an die Verbraucher m?glich machen." (Steinlin 1968b: 99) In einer vision?ren, Jahrzehnte vorausschauenden Aussage stellt er schlie?lich fest: "Wenn aber nach diesen Urteilen der Weg der Strukturverbesserung nicht rasch und um- fassend begangen werden kann, m?ssen nach meiner Auffassung zwangsl?ufig andere L?sungen kommen"; dazu schl?gt er die weitgehende ?bernahme der Holznutzungsrechte durch die Holzindustrie vor, d.h. eine Strukturverbesserung jenseits des Waldeigentums (Steinlin 1969: 106). Die von Steinlin angesto?ene Diskussion wurde damals nicht weitergef?hrt. Einerseits konnten einige der angemahnten Rationalisierungsreserven erschlossen werden, andererseits wurden seine provoka- tiven Gedanken mit dem Gesetz ?ber forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse von 1969 vom Gesetz- geber zur?ckgewiesen und statt dessen der Weg eingeschlagen, ?ber freiwillige Kooperationen der Waldeigent?mer von geringer Intensit?t erg?nzend zu Beratung und Betreuung eine Verbesserung der Vermarktungsstrukturen zu erreichen. Leitend f?r die Zusammenschlu?gesetzgebung, die erstmals einen im gesamten Bundesgebiet geltenden einheitlichen Rechtsrahmen f?r forstbetriebliche Zusam- menarbeit schuf, war der Gedanke der rationellen Bereitstellung und der Konzentration von Holz- mengen f?r die Holzwirtschaft. Lfm. Weismann, f?r die Gesetzgebung zust?ndiger Referent im BML, f?hrte dazu aus: "Die groteske Besitzzersplitterung dieser Gruppe (der kleinen und mittleren Waldbesitzer; Anm. C.S.) ist keine Basis f?r eine rationelle Betriebsgestaltung mit Ausrichtung auf wirt- schaftlichen Erfolg. Gro?abnehmer der Holzwirtschaft werden k?nftig noch weniger bereit und in der Lage sein als bisher, sich mit einem aufgesplitterten Angebot kleiner Mengen zu befassen. ? Den Luxus, zerstreuten Holzanfall aufzunehmen, kann sich die Holzwirtschaft auf Dauer nur zu Lasten der Waldbesitzer leisten". (Weismann 1969: 648) Hauptzusammenschlu?form ist die auf freiwilliger Basis zu gr?ndende Forstbetriebsgemeinschaft (FBG). Ein Beitrittszwang besteht nicht. Die FBG besitzt keine eigene Rechtsform, sondern bedient sich der Rechtsformen des b?rgerlichen, des Genossenschafts- oder Handelsrechtes. FBGen k?nnen in verschiedenen Intensit?tsstufen gebildet werden, die als Dienstleistungs-, Besitz- und Eigentums- zusammenschl?sse bezeichnet werden (Hodapp et al. 1982: 10). Nach der Terminologie Hecks und Webers (Abbildung 7) entsprechen diese Begriffe (in gleicher Reihenfolge) der eingeschr?nkten und der vollen Wirtschaftgenossenschaft sowie der Eigentumsgenossenschaft. Die Forstpolitik legte den Schwerpunkt auf den Dienstleistungszusammenschlu?, eine in der Regel nur lockere Form der Kooperation, mit der allenfalls gemeinsame Materialbeschaffung und B?ndelung von Holzmengen f?r den Verkauf, jedoch keine gemeinsame Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldgrundst?cke angestrebt wird. Selbst die Gesetzesbegr?ndung sagt ?ber die Bildung dieser Zusammenschl?sse ohne gemeinsame Bewirtschaftung aus, da? sie "wegen der h?ufig nur losen und auf Teilaufgaben beschr?nkten Zusammenarbeit mehr psychologisch als wirtschaftlich relevant (sind)." (Deutscher Bundestag, 1969 Drs. V/4231: 12). Angelehnt an die Reichsgesetzgebung wurde der Forstbetriebsverband als bedingte Zwangsgenossen- schaft ?bernommen, die nur f?r forstwirtschaftlich besonders ung?nstig strukturierte Gebiete bei Be- Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-161 teiligung einer Mehrheit der betroffenen Waldbesitzer zustande kommen kann459. Au?erdem wurde die Form der Forstwirtschaftlichen Vereinigung als Dachorganisation von Zusammenschl?ssen ein- gef?hrt, der aber keine tats?chlichen wirtschaftlichen Kompetenzen, z.B. in der Holzvermarktung, einger?umt werden. Das Zusammenschlu?gesetz ging 1976 inhaltsgleich im BWaldG auf. W?hrend noch in den 1950er Jahren die Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen zum forstpoli- tischen Men?zettel geh?rt hatte und jedenfalls offen diskutiert werden konnte, zeigen die heftigen Reaktionen auf Steinlins Vorschlag eine grundlegende Ver?nderung der westdeutschen Forstpolitik in den 1960er Jahren. Auch in Wobsts umfassender Monographie ?ber die Gemeinschaftsw?lder in der Bundesrepublik fordert er 1971 nur noch zur Neuregelung der Rechtsverh?ltnisse der bestehenden Eigentumsgenossenschaften auf, nicht mehr zu einer Neugr?ndung, obwohl er diese Form der Koope- ration von Waldeigent?mern als ideal f?r den b?uerlichen Privatwald ansah (Wobst 1971). Statt der Weiterverfolgung fr?herer Konzepte zur Neustrukturierung des Kleinprivatwaldeigentums bis hin zur zwangsweisen Zusammenschlu?bildung wurden die vom Staat getragenen forstpolitischen Instrumente Beratung und Betreuung sowie F?rderung speziell f?r den Kleinprivatwald ausgebaut. Der Bund begann 1959, sich im Zuge des Gr?nen Plans an der F?rderung forstlicher Ma?nahmen im Privatwald zu beteiligen. 1969 wurde diese F?rderung im Gesetz ?ber die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstrukturverbesserung und K?stenschutz (GAKG) auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Mit vergleichsweise kleinen Betr?gen beginnend erreichte sie 1975 18 Mio ?, schlie?lich 1990 f?r die alten Bundesl?nder 67 Mio ?. Der Umfang indirekter F?rderung des Kleinprivatwaldes durch Be- ratung und Betreuung bis hin zur ?bernahme wirtschaftlicher T?tigkeiten im Kleinprivatwald wie Betriebsarbeiten und Holzverkauf durch die Landesforstverwaltungen wurde stark erweitert. Diese indirekte F?rderung erreichte im Lauf der Zeit ein Mehrfaches der direkten F?rderung (Zundel & Schwartz 2001: 86ff.). Kooperation zur Strukturverbesserung und F?rderung wurden anfangs noch in einem engen Verh?ltnis gesehen. ? 41 V BWaldG setzt Zusammenschl?sse an erste Stelle, wenn es um die Zuteilung von F?r- dermitteln geht: "Staatliche Zuwendungen auf Grund des [GAK-Gesetzes] k?nnen erhalten: 1. forstwirtschaft- liche Zusammenschl?sse ?; 2. Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grund- besitzer, soweit ihre Vorhaben nicht ?ber forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse gef?rdert werden k?nnen." Der Gesetzgeber ging also davon aus, da? F?rdermittel vorrangig solchen Waldeigent?mern zu- kommen sollten, die ihren Willen zu einer, wenn auch lockeren, strukturverbessernden Kooperation zeigten. Heute wird diese Vorschrift nicht mehr im Sinne einer vorrangigen F?rderf?higkeit kooperie- render Waldeigent?mer, mithin als Hilfe zur Selbsthilfe verstanden, sondern als gleichrangige Auf- z?hlung ohne Privilegierung der Zusammenschl?sse ausgelegt. Zusammenschlu?gesetzgebung und F?rderung haben die Fragmentierung des Kleinprivatwaldes nicht umkehren k?nnen. Ihr aktueller Stand, der an anderer Stelle dargestellt wird460, ist gerade im kleineren Waldeigentum nicht ?berzeugend. Hier soll nochmals der grundlegende Wandel in der Forstpolitik seit den 1950er Jahren gegen?ber fr?her hinsichtlich der Waldeigentumsstrukturen, andererseits aber auch auf Kontinuit?ten der Forst- politik in der Bundesrepublik herausgestellt werden. Der Wandel der Forstpolitik hinsichtlich der Strukturfrage des Kleinprivatwaldes k?nnte kaum deutlicher als durch die Steinlins Alternative kriti- sierende Forstdirektion belegt werden: "Der gesamte ?ffentliche Wald und Kleinprivatwald wird von der staatlichen Einheitsforst- verwaltung bewirtschaftet, technisch geleitet oder betreut." (Steinlin 1969: 106) 459 Im Unterschied zum Forstbetriebsverband der Reichsforstverbandsverordnung von 1943 (vgl. S. 3-152) kann dieser Zusammen- schlu? aber nicht als reine Amtsgenossenschaft gegen den Willen einer Mehrheit der Waldbesitzer gebildet werden. Wie die Forst- betriebsverb?nde der Reichsverordnung unterstehen die Forstbetriebsverb?nde nach dem BWaldG aber als K?rperschaften des ?ffentlichen Rechts staatlicher Aufsicht (Deutscher Bundestag, Drs. V/4231: 18). 460 Vgl. Kap. 3.5. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-162 Ohne unmittelbare Ver?nderung der Eigentumsstruktur, sondern durch das umfassende Angebot un- entgeltlicher oder kosteng?nstiger staatlicher Leistungen konnte ein weitreichender Einflu? der Forst- verwaltungen auf den Kleinprivatwald erreicht werden. Es war nicht mehr in erster Linie wichtig, gro?e Fl?chen in Zusammenschl?ssen zusammenzubringen, sondern die Bewirtschaftung der kleinen Fl?chen unter staatlicher F?hrung indirekt zu organisieren. Welche Rolle bei diesem anderen Weg eine bewu?te Abgrenzung von der zeitgleichen Entwicklung der offenen Kollektivierung in der DDR spielte, kann nicht gesagt werden. Man kann aber davon aus- gehen, da? die Forstpolitik in der Bundesrepublik sich insgesamt von den Sozialisierungs? und Kollektivierungsbestrebungen sowohl des Nationalsozialismus als auch der DDR abgrenzen wollte461, ohne jedoch die Vorstellung einer Einflu?nahme bis hin zur Lenkung der Bewirtschaftung des Klein- privatwalds aufzugeben. Aus diesem anderen Weg des Bem?hens um eine indirekte Lenkung des Kleinprivatwaldes folgte zwangsl?ufig auch, da? staatliche Forstpolitik nun als Politik zum Erhalt und Ausbau der staatlichen Organisation andere Interessen verfolgen w?rde, als eine Verbesserung der Eigentumsstruktur im Kleinprivatwald durch Vergr??erung von Eigentumseinheiten oder Bildung autonomer Zusammen- schl?sse intensiverer Kooperationsgrade anzustreben. Hasel sieht im ver?nderten Einsatz forstpoliti- scher Instrumente r?ckschauend Vorteile f?r den Kleinprivatwald wie die Forstverwaltungen: "Insgesamt hat der Kleinprivatwald in den letzten Jahrzehnten in allen Gebieten der Bundes- republik eine bedeutende Aufw?rtsentwicklung erfahren. Folge der beharrlichen F?rderung, die ihm zuteil wurde. Aber auch das Interesse der Besitzer an ihrem Wald hat zugenommen. Der Pflegezustand wurde verbessert ?" (Hasel 1971: 261)462. Von den Organisationszielen staatlicher Forstverwaltungen einmal abgesehen, gab es v.a. zwei Trieb- federn f?r das forstpolitische Handeln im Kleinprivatwald. Die eine war weiterhin der von vielen Forstleuten gesehene Versorgungsauftrag der Volkswirtschaft mit Holz. Nicht nur Steinlins ?u?erun- gen belegen, da? Steigerung der Holzerzeugung und Holzmobilisierung Motivation f?r das staatliche Vorgehen im Kleinprivatwald sein sollten. Andere Aussagen wie "[d]ie Fl?chenproduktivit?t kann gerade im kleinen und mittleren Privatwald noch erheblich gesteigert werden" (Weismann 1968: 103) zeigen deutlich die system?bergreifende Kontinuit?t im Denken des 20. Jhdts. auch in der alten Bundesrepublik. Bei schlechter werdender Ertragslage der Einzelbetriebe ist es bei Annahme einer solchen Versorgungspflicht f?r viele Akteure verlockend, staatliches Handeln an die Stelle aus- bleibender privater Aktivit?ten zu setzen. Gleichzeitig bildete die Dieterich'sche Funktionenlehre seit den 1950er Jahren eine zunehmend wichtige Grundlage f?r forstpolitisches Denken und Handeln und damit auch die in Angriff genommene Neukodifizierung des Forstrechtes im Bundes- und den L?nderwaldgesetzen. Zentral ist dabei die Definition von durch den Wald (und nicht etwa durch Forstbetriebe) zu erf?llenden Gemeinwohlaufgaben als Ausdruck des sozialpflichtigen Eigentums. Sie zu erkennen und zu sichern wird als Aufgabe der Landesforstverwaltungen bzw. ihrer forstfachlich qualifizierten Mitarbeiter verstanden. Die Kleinprivatwaldbesitzer sind dazu weder in der Lage noch werden ihre auf die Erreichung individuellen Nutzens gerichteten Aktivit?ten als ebenfalls in ganz vielf?ltiger Weise f?r die Wohlfahrt n?tzliche Handlungen anerkannt. Auch wenn die Waldfunktionenlehre als normative Theorie heftig kritisiert und aufgrund begrifflicher, logischer und inhaltlicher Br?che insbesondere von Heeg hinsichtlich ihres wissenschaftlichen Wertes stark in Zweifel gezogen wurde (Heeg 1973b), gab sie doch eine weitere Rechtfertigung f?r das lenkende Eingreifen des Staates in den Kleinprivatwald, um dessen Gemeinwohlfunktionen sicherstellen zu k?nnen. 461 Abetz stellt z.B. in seinem Vortrag 1956 vor dem Deutschen Forstverein die Verh?ltnisse in der DDR als abschreckendes Bei- spiel hin: "Wohin radikale ?nderungen f?hren k?nnen, zeigen die in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands durchgef?hrten Teilungen von Gro?privatwald unter Zerschlagung in b?uerlichen Betrieben zugewiesene Kleinbesitze, die unter dem Zwang der Verh?ltnisse von ihren Besitzern devastiert wurden." (Abetz 1956: 103) 462 Inwieweit diese Einsch?tzung f?r die damalige Zeit tats?chlich zutraf, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Schlie?lich gab es damals keine Bundeswaldinventur. F?r die j?ngere Zeit kann sie nach den Ergebnissen der Strukturanalyse (Kap. 3.5) nicht mehr geteilt werden, weder f?r die Funktionsf?higkeit des Ressourcensystems noch f?r die Funktionsf?higkeit der Institution des kleineren Eigentums. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-163 Der Freiheitsraum des Kleinprivatwaldeigentums schrumpfte trotz des grundgesetzlichen Schutzes durch die reale Politik in der Bundesrepublik immer mehr. Gleichzeitig ?bernahm der Staat zu- nehmend dem Eigent?mer zufallende Aufgaben in diesem Freiheitsraum und erhob den Anspruch auf eine weitgehende Organisation des gesamten Sektors Forstwirtschaft, was mit wirtschaftlichen Ar- gumenten (Notwendigkeit der Rohstoffversorgung, Erhaltung b?uerlicher Betriebe) und mit der Sicherung von Gemeinwohl begr?ndet wurde. Man mu? es wohl so hart sagen: Damit wurde die Frei- heit der Eigent?mer eingeengt, deren Autonomie behindert und der Kleinprivatwald allm?hlich seiner wichtigen Funktionen auf der Wertebene der freiheitlich-demokratische Grundordnung beraubt. 3.4.1.8 Die Kleinprivatwaldpolitik in der SBZ und DDR 1945 - 1990 In der SBZ und sp?ter der DDR nahm die Entwicklung des Kleinprivatwaldes nach dem Kriegsende, eingebunden in den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaftsordnung, einen v?llig anderen Verlauf als in der Bundesrepublik. Die kommunistische Ideologie enthielt eindeutige Vorstellungen zum Um- gang mit dem Wald und dem Privatwald im besonderen. Karl Marx hatte sich in Das Kapital zur Frage von Struktur und Organisation der Waldbewirtschaftung festgelegt (Marx 1867/1963). Er be- zieht sich in seinen Aussagen zur Waldbewirtschaftung auf das Handbuch der Landwirthschaftlichen Betriebslehre von Friedrich Kirchhof aus Leipzig, zu seiner Zeit ein Standardwerk (Kirchhof 1852: 58, zit. nach Marx 1867/1963: 246)463: "Der Waldbau erfordert aber auch, zu einer regelm??igen Wirtschaft, einen gr??ren Fl?chen- raum als die Getreidekultur, indem bei kleinren Parzellen keine forstwirtschaftliche Schlag- f?hrung ausf?hrbar ist, die Nebennutzungen meist verloren gehn, der Forstschutz schwerer zu handhaben ist usw. Der Produktionsproze? ist aber auch an so lange Zeitr?ume gebunden, da? er ?ber die Pl?ne einer Privatwirtschaft, einzeln sogar ?ber die Zeit eines Menschen- lebens hinausgeht. ? Wer daher nicht noch andres Einkommen hat und bedeutende Wald- strecken besitzt, kann keine regelm??ige Waldwirtschaft f?hren." Marx h?lt deshalb nicht nur die private Waldbewirtschaftung f?r ein zweifelhaftes Unterfangen, da die lange Produktionszeit "die Waldzucht zu einem ung?nstigen Privat- und daher kapitalistischen Betriebszweig macht ?" (Marx 1867/1963: 246f.). Er sieht vielmehr auch die bis dahin existierenden Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen, v.a. die liberale bzw. kapitalistische des 19. Jhdts., als an sich schon waldzerst?rend: "Die Entwicklung der Kultur und Industrie ?berhaupt hat sich von jeher so t?tig in der Zer- st?rung der Waldungen gezeigt, da? dagegen alles, was sie umgekehrt zu deren Erhaltung und Produktion getan hat, eine vollst?ndig verschwindende Gr??e ist." (Marx 1867/1963: 246f.). Damit ist bereits von Marx das sozialistische Programm f?r die Forstwirtschaft angelegt: Forstwirt- schaft kann nur in Gro?betrieben stattfinden und Waldfl?chen und Waldbewirtschaftung m?ssen der individuellen Verf?gung entzogen werden. Dieses Programm wurde zuerst in der Sowjetunion nach 1918 umgesetzt. Der Umgang mit dem Kleinprivatwald, zumal dem b?uerlichen Kleinprivatwald, mu? dabei trotz der von Kirchhof erw?hn- ten Unterschiede von Forstwirtschaft und Ackerbau insgesamt als Teil der sozialistischen Trans- formation der Bodennutzung betrachtet werden. Die Bodenbewirtschaftung sollte durchweg auf sozia- listischem Eigentum basieren, zum einen auf gro?en staatlichen Betrieben, zum anderen auf soziali- stischen Genossenschaftsbetrieben. Staatliche Gro?betriebe wurden aus enteignetem privaten Gro?- grundbesitz gebildet. Das sozialistische genossenschaftliche Eigentum sollte durch den freiwilligen Zusammenschlu? kleinb?uerlicher Wirtschaften zu Produktivgenossenschaften und schlie?lich eben- falls sozialistischen Gro?betrieben gebildet werden (Akademie der Wissenschaften der UdSSR 1965: 303, 394). 463 Kirchhof war ein Zeitgenosse Cottas. Seine Schriften sind, das von Marx zitierte Werk ausgenommen, an der forstwissenschaftlichen Bibliothek in Tharandt vorhanden. Angeschlossen an die Forstakademie bestand in Tharandt von 1830 - 1869 eine landwirtschaftliche Lehranstalt, die danach an die Universit?t Leipzig verlagert wurde (Schuster 2001: 18, 52). Eine im Kontext dieser Arbeit nicht kl?rbare Frage war, inwieweit sich Kirchhof in seinen Aussagen auf die zeitgen?ssische s?chsische Forstwissenschaft st?tzt. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-164 Das Ziel war in beiden F?llen die gro?fl?chige, nicht mehr individuell, sondern zentral durch den Staat bzw. die herrschende Partei organisierte Bodennutzung. Lenin hatte allerdings auf die Schwierigkeiten bei der ?berf?hrung der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe hingewiesen: "[D]ie Bauernschaft, die eine private Einzelwirtschaft f?hrt, (zeigt) im Unterschied zur sozia- listischen Tendenz des Proletariats eine Tendenz zur kapitalistischen Warenproduktion ?, die aus dem Privateigentum an Produktionsmitteln entspringt und in der Spontaneit?t des Marktes, im spontanen Hervorbringen kapitalistischer Elemente zum Ausdruck kommt" (zit. nach Akademie 1965: 396). Da viele Bauern den Vorteil der kollektiven Organisation von sich aus nicht erkennen w?rden, schien erforderlich, "? da? die Arbeiterklasse die Hauptmasse der Bauernschaft f?hrt und da? der sozialistische Staat der Landwirtschaft materielle, finanzielle und organisatorische Hilfe leistet. Bei der Bildung b?uerlicher Genossenschaften mu? das Prinzip der Freiwilligkeit streng beachtet werden, und es ist notwendig, die Bauern am Beispiel fortgeschrittener Produktionsgenossen- schaften und Staatsg?ter von den Vorz?gen der sozialistischen Gro?wirtschaft zu ?ber- zeugen." (Akademie 1965: 397; Hvh. C.S.)464 Deshalb war es zum Aufbau des sozialistischen Systems n?tig, rasch zu gro?fl?chigen Einheiten der Bodennutzung zu kommen, um den Umbau der Gesellschaft nicht zu behindern. In diesen von der Akademie der Wissenschaften der UdSSR im Standardwerk Politische ?konomie gemachten Aus- sagen kann man eine Blaupause des Umgestaltungsprozesses von Land- und Forstwirtschaft in der SBZ und DDR erkennen. Dieser Proze? mu? f?r Land- und Forstwirtschaft zun?chst gemeinsam ge- sehen werden, erst nach weitgehender Neuordnung der Eigentumsverh?ltnisse trennen sich die Ent- wicklungspfade beider Sektoren. Initiiert von der Sowjetischen Milit?radministration (SMAD) und der KPD wurde im Zuge der Boden- reform zun?chst der gr??ere Grundbesitz ?ber 100 ha Gr??e, z.T. auch kleinere Fl?chen, sowie Eigentum von Kriegsverbrechern und Funktion?ren der NSDAP vollst?ndig enteignet und in einen staatlichen Bodenfonds ?berf?hrt. Dies betraf rd. 3,3 Mio ha Land (BML 1992: 81), darunter rd. 800.000 ha Wald. Zusammen mit aus Staats- und Kommunalbesitz stammenden Fl?chen umfa?te der Bodenfonds schlie?lich 1,04 Mio ha Wald (MELF BB 1998: 118). Nach dem Wortlaut der s?chsischen Bodenreformverordnung465 sollte mit den Enteignungen vorder- gr?ndig "entsprechend den Forderungen der werkt?tigen Bauern nach einer gerechten Bodenver- teilung und Liquidierung des feudalen und junkerlichen Gro?grundbesitzes ?" sowie "zum Zwecke der Landzuteilung an landlose und landarme Bauern und Landarbeiter, darunter auch an diejenigen deutschen Bauern, die aus anderen Staaten umsiedelten", der "? jahrhunder- tealte? Traum der landlosen und landarmen Bauern und Landarbeiter von der ?bergabe des Gro?grundbesitzes in ihre H?nde ?" erf?llt werden466. Dazu sollten weniger als 5 ha gro?e landwirtschaftliche Betriebe mit Ackerland und Wald aufgestockt, neue selbst?ndige Bauernwirtschaften f?r landlose Bauern, Landarbeiter und Klein- p?chter geschaffen und Land an Umsiedler und Fl?chtlinge zur Siedlung vergeben werden. Die Bodenreformfl?chen wurden nicht unentgeltlich verteilt. F?r landwirtschaftliche Fl?chen war ein Betrag in H?he des Wertes einer Jahresernte, f?r Wald ein nach den ?rtlichen Verh?ltnissen festzule- gender Betrag in H?he von 60 bis 100% des Preises f?r landwirtschaftliche Fl?chen zu entrichten467. 464 An diesem Zitat zeigt sich der vom freiheitlichen Begriffsverst?ndnis v?llig unterschiedliche Freiwilligkeitsbegriff: Freiwilligkeit von Kooperation in Freiheit bedeutet nicht in erster Linie freiwillig eintreten, sondern noch viel mehr, frei austreten zu k?nnen, eine M?glichkeit, die die DDR wie auch der NS-Staat verwehrten. 465 Die Verordnungen der anderen L?nder in der SBZ waren identisch (Schwartz 1992: 124). 466 Landesregierung Sachsen, Verordnung ?ber die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. Sept. 1945, Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen 1945, S, 27 - 29. Alle einschl?gigen Vorschriften zur Durchf?hrung der Bodenreform in Sachsen und den anderen L?ndern der SBZ sind abgedruckt bei D?ring (1953). 467 Landesverwaltung Sachsen: Ausf?hrungsbestimmungen ?ber die Aufteilung der W?lder der enteigneten G?ter vom 21. Sept. 1945 (abgedruckt bei D?ring 1953: 53f.). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-165 Damit sollten vorgeblich die Verwaltungskosten der Bodenreform gedeckt werden (D?ring 1953: 283). Diese Entgelte konnten ?ber einen Zeitraum von 10 - 20 Jahren abbezahlt werden. Von 3,3 Mio ha in der SBZ enteignetem Grund und Boden wurden rd. 2,2 Mio ha verteilt. Die neu entstandenen Kleinbauernwirtschaften hatten eine durchschnittliche Gr??e von 7,5 ha land- und forst- wirtschaftlicher Fl?che (Kluge 2001a: 24). Von der Waldfl?che im Bodenfonds wurde mit 41% (rd. 433.000 ha) anteilig deutlich weniger verteilt468. Die Waldzuteilung betrug bis zu 5 ha, der Durch- schnitt lag mit 1,07 ha weit darunter (MELF BB 1998: 128f.). In Sachsen wurden 1.212 land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit rd. 260.000 ha Land, darunter 109.000 ha Wald, enteignet. Wald war von der Enteignung damit wesentlich st?rker als sein Fl?chen- anteil im Land Sachsen (rd. 25%469) betroffen. An 45.500 Berechtigte wurden 152.400 ha Land ver- teilt, darunter 61.000 ha Wald (MELF BB 1998: 128f.). Zieht man davon die Zuteilungen an Ge- meinden ab, gelangten in Sachsen nur rd. 37% des enteigneten Waldes durch Zuteilung zun?chst wieder in privaten Besitz. Wie insgesamt in der SBZ verblieb der gr??te Teil der Waldfl?chen des Bodenfonds beim Staat. Tats?chlich war die Bodenreform kein Instrument einer Umverteilung von Eigentum zwischen B?rgern und damit eines gesellschaftlichen Ausgleichs, wie dies von den offiziellen Stellen dargestellt wurde. Sie war vielmehr zentrales Instrument zur Einf?hrung eines von Partei und Staat dominierten sozialistischen Gesellschaftsmodells. Fast alle gr??eren privaten Waldeigentums- und Bewirtschaf- tungsstrukturen in der Forstwirtschaft wurden durch die Bodenreform zerst?rt470. Abgesehen von dem vorl?ufig noch vorhandenen Privatwald aus mittlerem Grundbesitz unter 100 ha Gr??e471 handelte es sich beim gesamten Privatwald bei Gr?ndung der DDR 1949 um Kleinstprivatwald. Dieser Privatwald umfa?te 1,05 Mio ha (36% der Waldfl?che der DDR), aufgeteilt auf 800.000 Waldbesitzer mit durch- schnittlich 1,3 ha (Milnik et al. 1996). Gegen?ber dem Vorkriegszustand war eine starke, zus?tzliche Fragmentierung durch die Neuschaffung zahlreicher extrem kleiner, zudem mit ihrer Streifenform (Handtuchparzellen) f?r eine langfristige Bewirtschaftung sehr ung?nstig zugeschnittener Parzellen eingetreten. W?hrend Gemeinheitsteilungen und Rechtsabl?sungen im Zuge der Agrarreformen des 19. Jhdts. zu einer f?r die damalige Zeit merklichen Strukturverbesserung der privaten b?uerlichen Betriebe in Sachsen gef?hrt hatten - viele Kleinbetriebe wurden fl?chenm??ig aufgestockt, der Anteil von mittel- b?uerlichen Betrieben in der Gr??enklasse 5 - 20 ha nahm deutlich zu (Gro? 2001: 208) -, bewirkte die Bodenreform eine drastische Strukturverschlechterung. Weder nach den Ma?st?ben der Leistungs- f?higkeit eines Betriebs noch der Schaffung selbst?ndiger b?uerlicher Existenzen waren die hierbei entstandenen Bauernwirtschaften l?ngerfristig lebensf?hig472 (vgl. Gro? 2001: 285). Dies gilt f?r Land- und Forstwirtschaft gleicherma?en. Zwischen 1946 und 1952 gaben deshalb jedes Jahr 13.000 Neubauern ihre Parzellenwirtschaften an den Bodenfonds zur?ck; nur 30% davon wurden wieder be- setzt (Kluge 2001a: 24). Auch der in der Bodenreform gebildete Kleinstprivatwald mochte zwar an- fangs noch die dezentrale Versorgung der Bev?lkerung mit Brenn- sowie Nutzholz f?r den Wieder- aufbau und den Aufbau von Neusiedlerstellen erleichtert haben. Doch mit dem Heimfall vieler Neu- bauernwirtschaften fiel auch der zugeh?rige Wald in den Bodenfonds zur?ck und blieb Volks- bzw. Staatswald. Im Ergebnis bewirkte die Bodenreform einen R?ckfall der privaten Land- und Forstwirt- schaft in Produktionsstrukturen aus der Zeit vor den Agrarreformen des 19. Jhdts. (Kluge 2001a: 21). 468 Nach Art. VI Nr. 11 der s?chsischen Bodenreformverordnung (vgl. FN 466) waren 60.000 ha Wald zu verteilen, davon 40.000 ha an Bauern, 20.000 ha an die Gemeinden. Aller ?brige Wald verblieb von Anfang an beim Staat. 469 Vgl. S. 3-134; das Bewaldungsprozent von rd. 25% gilt f?r den Freistaat Sachsen in den Grenzen von 1927. 470 Ausgenommen von der Enteignung blieben beim gr??eren Waldeigentum lediglich der Kirchenwald (dauernd) und - vor?ber- gehend - die altrechtlichen Waldgenossenschaften, v.a. in Th?ringen (MELF BB 1998: 140). 471 Tats?chlich wurde auch ein erheblicher Teil des mittleren Waldeigentums unter 100 ha in der Bodenreform enteignet. H?ufig wird ?bersehen, da? die Enteignungsschwelle bei 100 ha Gesamtgr??e eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes lag. Viele enteignete Betriebe hatten deshalb deutlich weniger als 100 ha Wald. 472 Ellenberg gab 1937 als Gr??e eines selbst?ndig lebensf?higen Hofes f?r Gebiete mit L?? und Lehmb?den rd. 35 ha an (Ellenberg 1937, zit. nach Ellenberg 1990: 252). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-166 Abbildung 9: Offizielle Mitteilung der Landesregierung Sachsen ?ber das Ergebnis der Bodenreform. Quelle: Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen Nr. 11/1945. Die SBZ-Verwaltung nahm fr?hzeitig auch Einflu? auf die Bewirtschaftung des noch verbliebenen Privatwaldes. Mit Ausnahme des Neubauernwaldes unter 5 ha Gr??e wurden bereits 1945 alle anderen privaten W?lder staatlicher Aufsicht unterstellt (Kienitz 1958: 54), in die staatlichen Holzumlagen einbezogen (MELF BB 1998: 137) und im weiteren Verlauf in den staatlich aufgestellten Rohholz- lieferplan einbezogen473. Diese Bindung des verbliebenen privaten Grundeigentums hatte auch die Verfassung des SBZ-Landes Sachsen von 1947 vorgeschrieben474. Rasch zeigte sich zudem, da? der Zuschnitt des z.T. nicht oder nur provisorisch abgemarkten Bodenreformwaldes (Kienitz 1958: 43) ebenso wie die aus der Bodenreform hervorgegangenen landwirtschaftlichen Kleinwirtschaften eine sinnvolle oder gar rationelle Bewirtschaftung nicht gestatteten (Weber 1989: 111). Auch die Empf?nger von Bodenreformwald, die ihre Grundst?cke nicht in den Bodenfonds zur?ck- gaben, konnten die Parzellen in gegebener Form und Gr??e oft nicht vern?nftig bewirtschaften. Der KPD-Vorsitzende Wilhelm Pieck erwartete deshalb schon 1945 "? von selbst die Bildung gewisser 473 Ministerium f?r Land-, Forst- und Nahrungsg?terwirtschaft der DDR, Aktenvermerk der Abt. Forstwirtschaft vom 14. Nov. 1957, enthalten in Milnik et al. 1996; die gleiche Quelle gibt an, da? von 1946 -1951 im Volkswald das zwei- bis dreifache der normalen Nutzung eingeschlagen wurde. 474 Vgl. Tabelle 3. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-167 Interessenverb?nde oder Waldgemeinschaften" durch die neuen b?uerlichen Waldbesitzer (MELF BB 1998: 115). Forstliche Zusammenschl?sse bildeten sich tats?chlich, meist unter Beteiligung von SED-gelenkten Massenorganisationen wie der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB)475. Bis 1950 waren rd. 50% des Privatwaldes in solchen Waldgemeinschaften organisiert. Die meisten kooperierten nur locker bei der Beschaffung von Material oder dem Einsatz von Ger?ten; nur wenige bauten eine par- zellen?bergreifende Bewirtschaftung auf. Die Durchschnittsgr??e der im Jahr 1957 existierenden 10.165 Waldgemeinschaften lag bei lediglich 78 ha (vgl. Tabelle 16). Eine umfassende Kollektivierung der Land- (und Forst)wirtschaft nach sowjetischem Vorbild wurde von der SED-F?hrung schon in den ersten Nachkriegsjahren angestrebt. Doch "die deutschlandpolitischen Ambitionen der Sowjetunion standen einem solchen Schritt (der staatlich gelenkten Kollektivierung von Land- und Forstwirtschaft, Anm. C.S.) bis zum Fr?h- jahr 1952 ? diametral entgegen und setzten der Gesellschaftspolitik der SED enge Grenzen." (Sch?ne 2002: 90) Deshalb untersagte Moskau der DDR-F?hrung zun?chst eine systematische Kollektivierung in der Erwartung, doch noch einen gesamtdeutschen Staat unter sozialistischer F?hrung erreichen zu k?nnen. Bis 1952 hatten sich in der DDR schon zahlreiche landwirtschaftliche Genossenschaften gegr?ndet, die aber, von den Mitgliedern als Genossenschaften im traditionellen Sinn verstanden, den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder f?rdern sollten. Angesichts der Vorgaben aus Moskau und der Ablehnung des klassischen Genossenschaftsgedankens betrieb der Staat z.T. sogar deren Aufl?sung (Sch?ne 2002: 74). Nach der Zur?ckweisung der ersten Stalin-Note vom 10. M?rz 1952476 durch die Westm?chte am 25. M?rz 1952 stellte sich der sowjetische Diktator seit Anfang April 1952 einer Kollektivierung der Landwirtschaft nicht mehr entgegen und forderte die SED-F?hrung zu einer grundlegenden Umgestaltung der l?ndlichen Gesellschaft auf (Sch?ne 2002: 72). Damit begann ein von der SED inszenierter und gesteuerter Proze? zur Kollektivierung der Land- und Forstwirtschaft. Am 3. Juni 1952 beschlo? das Politb?ro die Gr?ndung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), ohne da? dar?ber ?ffentlich berichtet werden sollte. SED- Generalsekret?r Ulbricht betrachtete es als hilfreich, wenn Bauerndelegationen beim Landwirtschaftsministerium in Berlin verlangen w?rden, ihre selbstgegr?ndeten Genossenschaften endlich anzuerkennen. Bisher zur?ckgewiesene, z.T. sogar mit Aufl?sung bedrohte landwirtschaftliche Genossenschaften wurden durch Politb?romitglieder insgeheim kurzfristig ermuntert, beim DDR- Ministerium erneut ihr Weiterbestehen und die staatliche Anerkennung ihrer gemeinschaftlichen Wirtschaftsweise einzufordern (Sch?ne 2002: 75). Partei und Staat zeigten sich nun pl?tzlich offen und konnten die Genossenschaftsbildung als Initiative und Forderung des Volkes ausgeben. Dies entsprach den Vorstellungen der SED von Freiwilligkeit: "Freiwilligkeit bedeutet doch nicht Selbstlauf und Spontaneit?t", vielmehr m?sse die Partei der Arbeiterklasse die Bauern beim Aufbau des Sozialismus beraten und unter ihnen f?r die Produktionsgenossenschaften werben (der ZK-Sekret?r f?r Propaganda Oel?ner 1952, zit. nach Sch?ne 2002: 81f.). Diese Forderungen bildeten die Grundlage, auf der die SED dann bei der II. Parteikonferenz am 9. Juli 1952 mit dem Beschlu? zum Aufbau des Sozialismus offiziell die Politik der Kollektivierung in der Land- und auch der Forstwirtschaft begann (Sch?ne 2002, MELF BB 1998: 138). Hier konnte SED- Generalsekret?r Ulbricht verk?nden, da? "die Schaffung b?uerlicher Produktionsgenossenschaften auf der Grundlage der v?lligen Freiwilligkeit einen gro?en Fortschritt bedeutet"; 475 Die ? ostzonale ? Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft forderte 1947 ebenfalls "zur Beseitigung der durch die Parzellierung aufgetretenen wirtschaftlichen und technischen Nachteile die Bildung von Waldgemeinschaften" (MELF BB 1998: 137). 476 Mit dieser Note bot Stalin eine Wiedervereinigung Deutschlands nach einem Friedensvertrag an. Bedingung war die Neutrali- sierung Deutschlands. Die Note war ein Versuch, die Westintegration der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-168 wobei er sich ausdr?cklich auf die Forderungen von Bauern berief, die die Anerkennung ihrer gemein- schaftlichen Wirtschaftsformen verlangt hatten (zit. nach Sch?ne 2002: 69). Anders als die Genossenschaften in einem demokratischen Wirtschaftssystem, die durch die Mit- glieder selbstbestimmte, wirtschaftliche Ziele verfolgen, hatten die sozialistischen Genossenschaften neben den wirtschaftlichen Aufgaben ausdr?cklich auch Erziehungs-, Integrations- und soziale Auf- gaben zu ?bernehmen (Hagedorn & Eisen 2000: 17). Die Genossenschaftsbildung war dabei ein poli- tisches Instrument des SED-Regimes, um Bauern und Mittelstand in die Planwirtschaft und indus- triellen Produktionsverh?ltnisse einzugliedern (Eisen 2000: 16). Die bereits gegr?ndeten landwirt- schaftlichen Genossenschaften wurden f?r diesen Zweck instrumentalisiert. "Mit dem genossenschaftlichen Gr?ndungsbeschlu? auf der II. Parteikonferenz im Juli (1952, Anm. C.S.) h?ngte die SED-Agrarpolitik den fr?hen Zusammenschl?ssen nachtr?glich das Sozialismus-Etikett an." (Kluge 2001a: 27) Da? die vollst?ndige Integration aller Waldfl?chen in das sozialistische Wirtschaftssystem ebenso angestrebt wurde, sprechen das Ministerium f?r Land- und Forstwirtschaft (MLF) und die Staatliche Plankommission im Zuge der Aufstellung des ersten F?nfjahresplans 1951 offen an, wenn sie die Bodenreform und die daraus resultierende Erh?hung des Staatswaldanteils sowie die Bildung von Waldgemeinschaften kommentieren: "Diese durch die Bodenreform hervorgerufene Ver?nderung der Besitzstruktur erm?glicht, die Forstwirtschaft in die Planung einzubeziehen und die Holznutzung sowie die Ma?nahmen zum Wiederaufbau des Waldes miteinander in Einklang zu bringen." (MLF / Staatliche Plan- kommission 1951: 15) Die LPGen wurden anf?nglich v.a. auf der Grundlage von enteignetem Grundbesitz, von Neubauernwirtschaften und der Mitgliedschaft von Industrie- und Landarbeitern gegr?ndet. Durchaus modern anmutend, wurden ?konomische Anreize zum Beitritt gesetzt. Als solche dienten z.B. der Erla? von noch unbezahlten Entgelten f?r die ?bertragung von Bodenreform-Grundst?cken, Steuerverg?nstigungen, Wohnungsbaukredite und reduzierte Ablieferungsauflagen f?r Erzeugnisse477. Dennoch blieb der Umfang der Kollektivierung gering, nur wenige Altbauern schlossen sich den LPGen freiwillig an (BML 1992: 72). Da es der freiwilligen Kollektivierung trotz der ?konomischen Anreize an Erfolgen fehlte, wurden in der sogenannten 2. Bodenreform 1952/53 zahlreiche noch verbliebene H?fe ?ber 20 ha enteignet. In allen einschl?gigen Rechtsquellen zur Zwangskollektivierung ist stets die Rede von der Freiwillig- keit des Zusammenschlusses. Den Unterschied dieses Freiwilligkeitsbegriffes (ebenso wie desselben Begriffes im NS-Staat) von der Freiwilligkeit von Kooperation in demokratischen Gesellschaften mu? man stets vor Augen haben. Denn die Freiwilligkeit im Sinne von Selbstbestimmung mi?t sich nicht an der Freiwilligkeit des Beitritts, sondern v.a. am Bestehen des Austrittsrechtes478. Bezeichnender- weise ist im LPG-Gesetz ein Austrittsrecht nicht erw?hnt - weder in den fr?hen und schon gar nicht in den sp?teren Fassungen479. Die LPGen organisierten anfangs nur wenig Wald. In LPGen des Typs I und II wurde Wald nur dann eingebracht, wenn er auf landwirtschaftlichen Grundst?cken stockte480. Nur in LPGen des Typs III waren auch Waldbesitz und -bewirtschaftung an die Genossenschaft zu ?bertragen. 1957 waren erst 14% des Privatwaldes an LPGen angeschlossen. Die durchschnittliche Waldfl?che bei den Typen I/II lag bei rd. 11 ha, beim Typ III mit rd. 28 ha nur wenig dar?ber (Tabelle 16). Zusammen mit den 477 Zahlreiche einschl?gige Regelungen sind abgedruckt bei D?ring (1953: 203ff.). 478 Vgl. S. 2-90. 479 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959 (GBl. DDR I Nr. 36 S. 577) und LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I Nr. 25 S. 443). 480 Die verschiedenen LPG-Typen unterschieden sich hinsichtlich der Intensit?t und Art der Zusammenlegung des landwirtschaft- lichen Betriebs. In der LPG Typ I bestand eine Einbringungspflicht der Ackerfl?chen f?r die genossenschaftliche Produktion. Vieh, Maschinen und Gr?nland wurden dagegen nicht eingebracht; die Tierhaltung wurde weiterhin individuell betrieben. Beim Typ II blieb ein Teil des Landes in privater Nutzung, im wesentlichen wurden Zugtierbestand, Traktoren, Maschinen und Ger?te zusam- mengelegt. Beim Typ III wurden alle landwirtschaftlichen Nutzfl?chen und das Betriebsinventar f?r die Pflanzen- und Tierpro- duktion eingebracht. Der Typ III nahm im Laufe der Zeit einen immer gr??eren Anteil ein. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-169 Waldgemeinschaften betrug der Organisationsgrad des Privatwaldes 1957 aber insgesamt rd. 80% der Fl?che (Kienitz 1958: 49f.). Schlie?lich wurde ab 1959 unter massivem, oft repressivem staatlichen Druck die Vollkollektivierung der Landwirtschaft durchgef?hrt (und in diesem Zuge auch des gesamten Bauernwaldes), an deren Ende 1960/61 fast keine selbst?ndigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mehr vorhanden waren (BML 1992: 72ff., Sch?ne 2002: 79). Der Blick auf die tats?chlichen Ver?nderungen in Land- (und Forst)wirtschaft in der ersten Phase nach dem Krieg ist oft durch Mythenbildung verschleiert. Erst in j?ngster Zeit konnte das Bild durch neue Quellen der SED, der Massenorganisationen und des Ministeriums f?r Staatssicherheit das Bild er- weitert werden und lie? die realen Entwicklungen hinter den Mythen erkennen, wobei es noch immer an einer Zusammenschau unter Einbeziehung der Perspektive der Betroffenen mangelt (Kluge 2001a: 11). In der Westversion der Nachkriegsereignisse kommt z.B. eine freiwillige Genossenschaftsbildung kaum vor: "Eine auf freiwilliger Basis beruhende Genossenschaftsbewegung gab es praktisch nicht." (BML 1992: 70) Die Ostversion glorifizierte dagegen schon die fr?he Genossenschaftsbildung als kollektive Leistung von Bauern und Partei: "Die VdgB und der Staatsapparat organisierten eine umfangreiche Nachbarschaftshilfe und Gemeinschaftsarbeit der Bauern ?. Diese Formen zeitweiliger und st?ndiger gemeinsamer Arbeit der Bauern ? f?rderte(n) den Gedanken des genossenschaftlichen Zusammen- schlusses." (Badst?bner 1981: 141) Nach Kluge treffen beide Versionen nicht zu. Die ersten landwirtschaftlichen Genossenschaften ent- standen statt dessen oft aus schierer Not vor Ort infolge unzureichender Betriebsgr??e, fehlender Produktionsmittel und sozialer Marginalisierung der Neubauern (Kluge 2001a: 27). Erst sp?ter wurden sie vom Staat in der o.e. Weise instrumentalisiert. ?ber die fr?he Phase der Zusammenschlu?bildung in der Forstwirtschaft ist bisher wenig wissen- schaftlich gesichertes Wissen vorhanden. Wenig erforscht sind insbesondere die Wechselwirkungen zwischen der landwirtschaftlichen Genossenschaftspolitik der SED und der Politik gegen?ber den Waldgemeinschaften. Parallelen zu den neueren Erkenntnissen ?ber die landwirtschaftliche Kollekti- vierungspolitik liegen allerdings nahe481. Die Ver?nderungen der Eigentumsordnung wurden in der ganzen DDR in gleicher Art und Weise und ohne gro?e regionale Unterschiede durchgef?hrt. Erhebungen von Prof. Dr.-Ing. Erwin Kienitz, Leiter des Instituts f?r Forstliche Wirtschaftslehre der Technischen Universit?t Dresden in Tharandt, in den Jahren 1954-57 erlauben allerdings eine n?herungsweise Darstellung der Waldbesitzverh?ltnisse in Sachsen nach der Bodenreform und vor der Hauptwelle der Kollektivierung im Wald (Tabelle 16). N?herungsweise deshalb, weil die Erhebungen nicht mehr im Rahmen des Landes Sachsen, sondern schon in der Gebietskulisse der 1952 gebildeten Bezirke Dresden, Leipzig und Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) durchgef?hrt wurden, die jedoch das Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen ann?hernd abdecken. Von den rd. 1,05 Mio ha Nichtvolkswald (36% der DDR-Waldfl?che) befanden sich 1957 nur rd. 166.000 ha in sozialistischen Eigentumsformen, insbesondere als Wald der LPGen. Das private Wald- eigentum aller Formen (Bodenreform-Eigentum, Alteigentum) umfa?te noch rd. 884.000 ha Wald (84% des Nichtvolkswaldes). Den 765.000 Waldbesitzern geh?rten im Durchschnitt 1,1 ha. In par- zellen?bergreifend wirtschaftenden Zusammenschl?ssen wurden davon 105.000 ha bewirtschaftet, parzellengetrennte Zusammenschl?sse organisierten rd. 607.000 ha Privatwald, keinem Zusammen- schlu? geh?rten rd. 142.000 ha Privatwald sowie der Kirchenwald mit rd. 30.000 ha an (Kienitz 1958: 49f.; vgl. Tabelle 16). In den s?chsischen Bezirken gab es mit 31% weniger Nichtvolkswald als im DDR-Durchschnitt. Dessen Kollektivierungsgrad in den LPGen lag mit 10% um 4% niedriger als landesweit; die niedrige 481 Vgl. dazu in Ans?tzen die Untersuchung zur Waldgemeinschaft Pfaffroda (Kap. 3.6.7.4.4). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-170 Bindung an LPGen betraf v.a. die schon vor der Bodenreform privatwaldreicheren Bezirke Dresden und Karl-Marx-Stadt (Chemnitz). Der Zusammenschlu?grad der rd. 56.000 privaten Klein- privatwaldbesitzer in Waldgemeinschaften war mit 90% dagegen h?her als im DDR-Durchschnitt (84%) bei andererseits deutlich geringerer Intensit?t der Kooperation. Denn nur 4% der Fl?che wurden in parzellen?bergreifend arbeitenden Zusammenschl?ssen bewirtschaftet (DDR: 12%). Als Ende der 1950er Jahre auch der Privatwald zum allergr??ten Teil in die LPGen eingebracht werden mu?te, wurden die Waldgemeinschaften ?berfl?ssig und gingen in den LPGen auf. Die LPGen schlossen sich ihrerseits zur Waldbewirtschaftung z.T. in Zwischenbetrieblichen Einrichtungen Wald- wirtschaft (ZEW) zusammen. F?r die Einbringung der Waldbest?nde in die LPGen wurde als an die LPG zu leistender Inventar- beitrag ein Pflichtbeitrag je Hektar Wald festgelegt. Unterschiede zwischen Bodenreformwald und Alteigentum wurden dabei nicht gemacht. F?r eingebrachte Waldungen, deren Wert ?ber dem Pflicht- beitrag lag, sollten von den LPGen im Laufe der Zeit die ?berzahlten Inventarbeitr?ge an die Grund- eigent?mer zur?ckgezahlt werden. Diese R?ckzahlung erfolgte oft nur verz?gert. In den 1980er Jahren wurden solche Inventarbeitr?ge z.T. aus Mitteln des Staatshaushaltes bezahlt; vereinzelt wurden sie noch nach der W?hrungsunion mit der Bundesrepublik im Juli 1990 bereits in DM ausbezahlt. Andere Waldbesitzer erhielten nie eine Auszahlung482. Die staatliche Forstorganisation in der SBZ/DDR weist zun?chst deutliche Parallelen zur Forstorgani- sation des NS-Staates auf483. Die Einheitsforst?mter des NS-Staates wurden unter dem Namen Staat- liche Forst?mter weitergef?hrt484. 1949 wurden sie in bei den Kreisen errichtete Kreisforst?mter ?ber- f?hrt, die f?r die Bewirtschaftung des Staatwaldes (Volkswald), die Betreuung des ?brigen ?ffent- lichen Waldes und die Aufsicht ?ber den Privatwald zust?ndig waren. Von der staatlichen Betreuung ausgenommen war allein der Kirchenwald. Parallel zur Staatsaufsicht wurde, dem Reichsn?hrstand nicht un?hnlich, zur Anleitung und Kontrolle der Bauern in Land- und Forstwirtschaft die Massenorganisation VdgB gebildet (Kienitz 1958: 53). Sie ?bernahm zun?chst auch die Betreuung des Privatwaldes durch ?berwiegend bei ihr angestellte Bauernf?rster, die fachlich dem Kreisforstamt unterstellt waren485,486. 482 Vgl. dazu Weidermann (1990: 864); bei ?bergabe der Bewirtschaftung von den LPGen an die StFB nach 1972 waren rd. 350 Mio M ?berzahlte Inventarbeitr?ge noch nicht erstattet. Bis 1989/90 wurden rd. 200 Mio M aus dem Staatshaushalt der DDR ?ber die StFB an die LPGen ?bergeben. Die Verteilung dieser ?bergebenen Mittel unter den LPG-Mitgliedern erfolgte z.T. recht willk?rlich (Forstdirektion Bautzen, Aktenvermerk 8694.00 vom 12. M?rz 1993). 483 Vgl. S. 3-150. 484 Dieser Begriff war f?r Sachsen neu. Die untere Ebene der staatlichen Forstorganisation trug bis 1944 die Bezeichnung Staatsforstrevier. 485 Ministerium f?r Land-, Forst- und Nahrungsg?terwirtschaft der DDR (MLF), Abt. Forstwirtschaft, Aktenvermerk Me/Rei vom 5. August 1953, enthalten in: Milnik et al. (1996). 486 Begr?ndung zu einer (als eigenst?ndige Regelung nicht in Kraft getretenen) Verordnung ?ber die Betreuung des Genossen- schafts-, Privat- und K?rperschaftswaldes 1955, enthalten in Milnik et al. (1996). Danach gab es 1955 in der DDR 1.006 Bauern- f?rster als VdgB-Angestellte, 144 waren unmittelbar bei den Kreisforst?mtern besch?ftigt. Die Verordnung wurde als ?nderung der Verordnung ?ber die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe umgesetzt. davon vom Nichtvolkswald (d) vom sonstigen Privatwald (i) Bewirtschaftung parzellen?bergreifend parzellengetrennt Zahl der Privatwaldbesitzer (Abweichungen aufgrund unter- schiedlicher Stichtage: Jahres- zahl in Klammern) Bezirk Wald- fl?che insg. Volks-wald Nicht-volks- wald LPG Typ I/II LPG Typ III ?ffentl. Betriebe Land- wirt- schaft (?LB) Kirchen wald sonst. Privat- wald Waldge- nossen- schaften Wald- gemein- schaften Waldge- nossen- schaften Wald- gemein- schaften Einzel- betriebe S a . W a l d g e n o s s e n - s c h a f t e n S a . W a l d g e m e i n - s c h a f t e n < 5ha Besitz > 5 ha Besitz ins- gesamt a b c d e f g h i j k l m n o p q r s ha (%) ha (%) ha (%) ha (%) n ? ha ha (%) n ? ha ha (%) n ha (%) ha (%) ha (%) n ? ha ha (%) n ? ha ha (%) n ? ha ha (%) n ? ha ha (%) n ha (%) n ha (%) n ha (%) n ? ha ha (%) n ? ha ha (%) n ? ha 173.895 107.015 66.880 691 4.182 395 4.709 56.903 - 2.393 - 48.531 5.979 100 62 38 1 6 1 7 85 - 4 - 85 11 99 388 66 - 15 - 856 - 871 17.000 7,0 10,8 6,0 159,5 56,7 D r e s d e n (1956) 66.334 48.458 17.876 258 4.348 76 1.280 11.914 - 256 - 11.652 6 15.223 2.745 17.968 100 73 27 2 24 0 7 67 - 2 - 98 0 41 328 15 - 6 - 207 - 213 14.780 306 15.086 6,3 13,3 - 42,7 - 56,3 1,03 8,97 1,22 L e i p z i g (1954) 182.038 134.643 47.395 591 3.159 49 2.303 41.293 - 1.622 - 34.432 5.239 29.603 17.121 46.724 100 74 26 1 7 0 5 87 - 4 - 83 13 65 353 13 - 8 - 288 - 296 21.724 2.593 24.317 9,1 8,9 202,8 119,6 1,36 6,60 1,92 K a r l - M a r x - S t a d t (1954) 422.267 290.116 132.151 1.540 11.689 520 8.292 110.110 - 4.271 - 94.615 11.224 100 69 31 1 9 1 6 84 - 4 - 86 10 - 205 1.069 94 29 - 1.351 - 1.380 56.403 7,5 10,9 147,3 - 70,1 S a c h s e n (1954) 2.939.607 1.881763 1 . 0 5 0 . 6 8 9 9.996 142.706 13.793 30.129 854.065 34.066 70.854 842 606.577 141.726 100 64 36 1 13 1 3 82 4 8 0 72 16 871 5.141 1.263 1.151 33 7.718 1.296 8.869 765.000 11,5 27,8 27,0 61,6 25,5 78,6 1,12 D D R i n s - g e s a m t (1957) Tabelle 16: Waldbesitzverh?ltnisse, Kollektivierungsgrad und Besitzgr??enverh?ltnisse im Nichtvolkswald der s?chsischen Bezirke Dresden, Leipzig und Karl-Marx-Stadt 1957 sowie Sachsen als Summe dieser drei Bezirke487 (nach Kienitz 1958: 49f., ver?ndert). 487 Das Gebiet der drei Bezirke war nicht identisch mit dem fr?heren und dem heutigen Freistaat Sachsen. Trotzdem gibt die Summe ungef?hr die Verh?ltnisse auf dem Gebiet des heutigen Freistaats wider. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-172 Die Bauernwaldbetreuung der VdgB wurde v.a. durch St?tzungsbetr?ge des Staates, daneben durch Entgelte der betreuten Waldbesitzer finanziert488. Jeder Privatwaldbesitzer mu?te einen Beitrag zu den Verwaltungskosten der ihn betreuenden bzw. beaufsichtigenden Organisation entrichten. Bei Wald- besitzern, die in Waldgemeinschaften organisierten waren, wurde dieser Beitrag von der VdgB, bei nicht organisierten Waldbesitzern von den Kreisforst?mtern eingezogen. 1952 wurde die Forstverwaltung aufgespalten. Zur Bewirtschaftung des Volkswaldes (einschlie?lich des in Volkseigentum ?berf?hrten und vom Staat ?bernommenen Kommunalwaldes) wurden Staat- liche Forstwirtschaftsbetriebe (StFB) gegr?ndet489. Die Kreisforst?mter wurden in die R?te der Kreise eingegliedert und behielten die Aufgabe der Privatwaldaufsicht und F?hrung der Bauernf?rster (Kienitz 1958: 54, 56). Das MLF unternahm in diesem Zusammenhang den Vorsto?, die Bauernf?rster von der VdgB in den Staatsdienst zu ?berf?hren und die Kreisforst?mter als Sonderbeh?rden den Forstwirtschaftsabteilungen bei den R?ten der Bezirke zu unterstellen490. Argumentiert wurde, da? dadurch die staatlichen St?tzungsbetr?ge an die VdgB frei w?rden, die statt dessen "als Zusch?sse f?r die staatliche Bef?rsterung des Privatwaldes" verwendet werden sollten. "[D]ie St?tzungsbetr?ge (flie?en) nicht dem einzelnen Waldbesitzer zu ?, sondern (kommen) den Waldbesitzern allgemein in Form der Bezahlung eines Teils der Kosten f?r die Bef?rste- rung und zum anderen als Zusch?sse f?r die Wiederaufforstung zugute ?" (MLF 1953491). Dieser Vorsto? scheiterte allerdings vorerst. Zielsetzung des Staates im Privatwald war es - wie auch f?r den Volkswald - "die Holzproduktion der genossenschaftlichen und b?uerlichen Wirtschaften zu steigern" (? 2 II StFB- Statut492). W?hrend 1956 im Volkswald 4 fm/ha genutzt wurden, waren es im Privatwald 2,6 fm/ha, davon rd. die H?lfte zur Eigenversorgung (Kienitz 1958: 58). Au?erdem waren einige Bodenreformfl?chen nach "wald- verw?stenden Eingriffen" (Kienitz 1958: 65) oder Kalamit?ten nicht wieder aufgeforstet worden493. Das MLF wollte die Waldbewirtschaftung zun?chst durch Aufkl?rung verbessern: "F?r die ordnungsgem??e waldbauliche Arbeit (parzellenlose Wirtschaft) ist unter Aus- nutzung der vorhandenen Beispiele ein breiter Erfahrungsaustausch mit den Waldbesitzern anzubahnen, um eine merkliche Verbesserung in n?chster Zeit im Interesse der Erhaltung des Waldes einzuleiten." (MLF 1953494) Die StFB sollten eine Vorbildfunktion f?r den ?brigen Waldbesitz haben. Als Musterbetriebe der Forstwirtschaft erhielten sie den Auftrag, durch Unterst?tzung der LPGen und Einzelwaldbesitzer die Holzproduktion zu steigern (? 2 I, II StFB-Statut). Auch die Betreuung der Waldbesitzer durch die Kreisforst?mter hatte das erkl?rte Ziel der Steigerung der Holzproduktion (? 8 StFB-VO495). Vorbildlichkeit, Unterst?tzung und Betreuung der Waldbesitzer reichten aber offensichtlich nicht aus, um das Ziel der Produktion und Mobilisierung von Holz zu erreichen: 488 Die Beitragsgestaltung f?r organisierte und nicht organisierte Waldbesitzer war aus Sicht des MLF ein wesentlicher Grund, da? nicht noch mehr Waldbesitzer zur Beteiligung an Waldgemeinschaften gebracht werden konnten. Denn das Mitglied der Wald- gemeinschaft mu?te 10,36 M/ha an die VdgB entrichten, der au?erhalb der Waldgemeinschaft stehende Waldbesitzer 6 M/ha an das Kreisforstamt. In den Waldgemeinschaften mu?ten alle Mitglieder, unabh?ngig von der Waldbesitzgr??e Beitr?ge entrichten, nicht organisierte Waldbesitzer unter 5 ha Gr??e waren aber von Beitr?gen an das Kreisforstamt befreit (2. Durchf?hrungsbestimmung zur Verordnung ?ber Bildung Staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe vom 21.3.1953). Das MLF verwendete diese Unterschiede als Ar- gument f?r eine Zusammenf?hrung der staatlichen Organisation des Privatwaldes: "Der materielle Anreiz zum Beitritt zu den Wald- gemeinschaften als der f?rdernden Organisation im Privatwald ist damit nicht gegeben. Die in der H?he unterschiedliche Ge- b?hrenabgabe an zwei verschiedene Stellen (VdgB und Rat des Kreises) tr?gt nicht zur Festigung der bestehenden Waldgemein- schaften bei, sondern mu? vielmehr zu einer r?ckl?ufigen Entwicklung f?hren." (Begr?ndung zur Verordnung ?ber die Betreuung des Genossenschafts-, Privat- und K?rperschaftswaldes von 1955, zit. nach Milnik et al. 1996) 489 Verordnung ?ber die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vom 14. Feb. 1952. 490 Wie FN 485. 491 Wie FN 485. 492 Statut der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 10.12.1954 und Anordnung zur ?nderung des Statuts der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 4.2.1957. 493 Am 1.1.1957 gab es immerhin 30.650 ha Bl??en auf Holzb?den, das sind rd. 3% der Holzbodenfl?che (Kienitz 1958: 58). 494 Wie FN 485. 495 ? 8 Verordnung ?ber die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben in der Fassung der Verordnung zur ?nderung der Verordnung ?ber die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vom 24. Nov. 1955. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-173 "[D]ie angespannte Rohstofflage Holz macht eine Ablieferungspflicht f?r alle Waldbesitzer (auch die bisher freigestellten unter 5 ha, Anm. C.S.) unter Gew?hrung ihres Eigenbedarfs an Brenn- und Nutzholz notwendig."496 S?mtliche Holzeinschl?ge im Privatwald unterlagen einer staatlichen Genehmigung. Alle privaten Waldbesitzer erhielten ab 1956 Einschlagbescheide durch die R?te der Kreise mit Vorgaben f?r den Einschlag getrennt nach Ablieferung und Eigenverbrauch. Um Akzeptanz zu schaffen, wurden gleich- zeitig die Rohholzpreise auf das Doppelte angehoben (MLF 1957497). Die nach au?en gerichtete Propaganda des Ministeriums stellte diese staatlichen Zwangsma?nahmen selbstverst?ndlich positiv und als Wunsch der Waldbesitzer dar: "Auf Grund dieser Verordnung ist der gesamte Genossenschafts- und Privatwald durch Revierf?rster der R?te der Kreise ? zu betreuen. Diese Ma?nahme entspricht den Forde- rungen der Waldbesitzer. Die direkte Betreuung ? durch die staatlichen Organe stellt eine bedeutende Hilfe f?r die Waldbesitzer dar." (MLF 1956: 4) 1956 wurden die Kreisforst?mter aufgel?st. Die Staatsaufsicht ?ber den Privatwald ging zun?chst auf die R?te der Kreise, 1958 auf die StFB ?ber (Kienitz 1958: 54, MELF BB 1998: 148), in denen nun die staatlichen Kompetenzen f?r alle Waldbesitzarten wieder zusammengef?hrt waren. Die Zeitschrift Bauern-Echo498 vom 21. Mai 1958 berichtete ?ber diese Zusammenf?hrung der Auf- gaben unter dem Titel Gro?e Hilfe bei der Waldbewirtschaftung - Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe ?bernehmen Betreuung des Genossenschafts- und Privatwaldes: "Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die LPG bei der Organisation der genossenschaftlichen Bewirtschaftung ihres Waldes allseitig zu unterst?tzen, um auch auf dem Gebiet der Waldwirt- schaft die ?berlegenheit der sozialistischen Gro?produktion in den LPGen gegen?ber der Parzellenwirtschaft der Kleinbauern zu beweisen. Gleichzeitig ?bernehmen die StFB die Be- treuung der privaten Waldbesitzer mit dem Ziel, sie f?r den Eintritt in die LPG zu gewinnen und die Erf?llung ihrer Verpflichtungen gegen?ber dem Staat hinsichtlich der Ablieferung von Rohholz, Harz und Rinden und auch die Wiederaufforstung und Waldpflege zu sichern. ? Es handelt sich hierbei um keine staatliche Bewirtschaftung, sondern um Hilfe und Unterst?tzung bei der Organisierung der genossenschaftlichen Waldwirtschaft. Dabei sollen die StFB den in der Waldwirtschaft t?tigen Genossenschaftsbauern vor allem helfen, die forstlichen Arbeiten selbst durchzuf?hren." Der Privatwald war so weitgehend in die staatliche gelenkte Holzversorgung der Volkswirtschaft integriert, seine Bewirtschaftung aber noch nicht vollst?ndig staatlich organisiert. Dazu bedurfte es weiterer Schritte. W?hrend der LPG-Wald noch unter Anleitung der inzwischen den StFB zugeordne- ten Bauernf?rster bewirtschaftet wurde, mu?ten sich die ZEW ohne Wahlm?glichkeit vom StFB betreuen lassen (MELF BB 1998: 139). Der Staat nahm damit zur Durchsetzung der sozialistischen Organisation der Bodenbewirtschaftung und der Deckung des Holzbedarfs der Volkswirtschaft immer st?rkeren Einflu? auf die Bewirtschaftung des formal noch bestehenden Privatwaldes. Eingebunden in den planwirtschaftlichen RGW-Block und abgekoppelt vom freien Weltmarkt, war die DDR auf den Rohstoff Holz und die ggf. damit zu erwirtschaftenden Deviseneinnahmen angewiesen. 1961 wurden im "Interesse der st?ndige[n] Erh?hung des Holzzuwachses" die Standortkartierung und Forsteinrichtung des Nichtvolkswaldes durch die staatliche Forstorganisation eingef?hrt499. Die An- 496 Wie FN 485. Die Erweiterung der Ablieferungspflicht auf alle Waldbesitzer war fast zwangsl?ufig, weil sich offenbar viele Waldbesitzer mit Fl?chen ?ber 5 ha, die schon bisher in die staatlichen Rohholzlieferpl?ne einbezogen waren (vgl. S. 3-166), dieser Pflicht durchaus pfiffig durch Aufteilung der Besitzeinheit auf die Familienmitglieder entzogen, was insbesondere dann, wenn diese aus mehreren Parzellen bestand, durch die Beh?rden kaum zu verhindern war. Derart motivierte Aufteilungen fanden auch noch sp?ter statt (mdl. Mitteilung FDir. Mannigel, S?chsisches Forstamt L?bau). 497 Ministerium f?r Land-, Forst- und Nahrungsg?terwirtschaft der DDR, Abt. Forstwirtschaft, Aktenvermerk vom 14. Nov. 1957, enthalten in Milnik et al. (1996). 498 Das Bauern-Echo war das Organ der Demokratischen Bauernpartei Deutschlands, einer DDR-Blockpartei. Das Zitat ist belegt bei Milnik et al. (1996). 499 Anordnung zur Erh?hung der Ertragsf?higkeit des LPG- und Privatwaldes vom 21. M?rz 1961. Vgl. dazu die Parallele der staat- lich angeordneten Kartierung und Forsteinrichtung im Kleinprivatwald durch den Reichsn?hrstand in den 1930er Jahren (S. 3-150). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-174 ordnung ?ber die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes von 1966 (Anordnung)500 legte, ebenfalls im Interesse der Steigerung der Holzproduktion eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen StFB und LPG bzw. ZEW fest501. Ebenso bestand die Pflicht, nicht in LPGen eingebrachten privaten Wald vertraglich durch staatliche Organe betreuen zu lassen. Wo ausnahmsweise, z.B. beim Kirchenwald, keine Vertr?ge vorhanden waren, hatte der StFB Bewirtschaftungsauflagen zu erteilen (? 1 III Anordnung). Das Instrument der Einschlags- und Aufforstungsbescheide gegen?ber dem Privatwald wurde beibehalten (? 11 Anordnung). Ab 1972 wurde den StFB das Nutzungsrecht der LPG?W?lder mit nur wenigen Ausnahmen voll- st?ndig ?bertragen502, 503. Ein Austrittsrecht gab es auch bei diesen Vertr?gen de facto nicht504. Der kleine Rest nicht LPG-gebundenen Kleinprivatwaldes wurde meist ?ber freiwillige Pachtvertr?ge mit den R?ten der Kreise ebenfalls den StFB zur Bewirtschaftung ?bergeben505. Die StFB integrierten den ?bergebenen Privat- und Genossenschaftswald vollst?ndig in die Bewirt- schaftung des Volkswaldes. Auf formal weiterbestehende Eigentumsgrenzen wurde keine R?cksicht genommen. In der Forsteinrichtung, den Wirtschaftskarten oder dem Datenspeicher Waldfonds, einer umfassenden Walddatenbank, wurde keine Unterscheidung mehr nach den Eigentumsarten gemacht. Auch bei der Bedienung der Lieferpl?ne wurde nicht mehr zwischen den Waldeigentumsarten unter- schieden. Die StFB trugen alle Kosten der Bewirtschaftung und zogen den gesamten Nutzen daraus (MELF BB 1998: 139). Damit war einerseits die gesamte Forstwirtschaft staatlich organisiert, zum anderen waren Land- und Forstwirtschaft organisatorisch vollst?ndig voneinander getrennt. Die forst- lichen Produktionsverh?ltnisse und der Holzeinschlag auf den Waldfl?chen der unterschiedlichen Eigentumsarten n?herten sich seitdem an. Grenzmarkierungen zwischen unterschiedlichem Eigentum wurden z.T. systematisch entfernt, die Waldbest?nde unabh?ngig von Eigentumsgrenzen r?umlich geordnet. Privates Waldeigentum wurde zur leeren H?lle. Einblicke in die Denkmuster der Forstleute in der Kollektivierungsphase der 1950er Jahre gibt eine Denkschrift ?ber forstwirtschaftsorganisatorische Reformen, insbesondere des Bauernwaldes der Deutschen Demokratischen Republik, ein Beitrag zur sozialistischen Umgestaltung der Forstwirt- schaft von Kienitz von 1958. Sie befa?t sich mit dem Fortgang der Umgestaltung der Bewirtschaf- tungsstruktur des Privatwaldes, aufbauend auf Untersuchungen der Jahre 1954 ? 57 zum Bauernwald und einer kritischen Analyse von dessen Bewirtschaftung506. Als Anla? f?r seine ?berlegungen nennt Kienitz Forderungen Chruschtschows 1958, "? das Niveau der Vergesellschaftung des kollektivwirtschaftlichen Eigentums allm?hlich zu erh?hen und es so bis auf das Niveau des Volkseigentums zu bringen." (Kienitz 1958: 79) Grundlage bildeten Erhebungen zum Zustand des Privatwaldes, der Bildung von Waldgemeinschaften sowie der Betreuung des Kleinprivatwaldes, die sich v.a. auf die Befragung von Forstleuten st?tzen. Sie stellen ein Selbstbild der Forstwirtschaft dieser Zeit dar und zeigen den von den Forstleuten arti- 500 Anordnung ?ber die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 27. Januar 1966 (GBl. DDR II Nr. 20/1966 S. 101). 501 Die Zielsetzung umfa?t ausf?hrlich (die Ziele,) "die Holzproduktion in diesen W?ldern zu steigern, alle Produktionsm?glich- keiten auszunutzen und wirksame ? Methoden zur Erh?hung der Produktivit?t des Bodens und der Zuwachsleistung anzuwenden und die landeskulturellen Wirkungen des Waldes zu steigern." (Vorwort zur Anordnung) 502 1988 gab es noch 9 ZEW (Staatliche Zentralverwaltung f?r Statistik: Statistisches Jahrbuch der DDR 1989 [1989: 185]). Auch wenn dies wenige sind, deutet dies doch auf ein gewisses Beharrungsverm?gen gewisser Gruppen von Waldbesitzern und eine Schw?che des DDR-Staates, seine Ziele konsequent umzusetzen, hin. Dies war in anderen Sektoren als der Forstwirtschaft auch und eher st?rker der Fall (Eisen 2000: 18). 503 Ganz vereinzelt gab es sogar nach dem Recht der DDR gar nicht vorgesehene LPGen Waldwirtschaft, die sich ausschlie?lich mit Forstwirtschaft befa?ten. Eine, die bis zum Ende der DDR ?berdauerte, war die LPG Waldwirtschaft Sohland/Spree mit rd. 380 ha Wald (mdl. Mitteilung ?f?. Witt, Sohland, 21. Juli 2005). 504 Der Mustervertrag sah vor, da? die Vereinbarung "? nur auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen oder aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gr?nden von beiden Partnern ge?ndert oder aufgehoben werden (kann)." (StFB L?bau 1985) 505 In sehr wenigen F?llen bewirtschafteten selbst einzelne Kleinprivatwaldbesitzer weiterhin ihren Wald, obwohl sie z.T. sogar Mitglied der LPG waren. Die Rahmenbedingungen, unter denen diese sog. Nullbetriebe geduldet wurden, liegen im Dunkeln. Der Rechtslage der DDR entsprachen sie jedenfalls nicht (mdl. Auskunft FDir Mannigel, S?chsisches Forstamt L?bau, am 24.6.2003). 506 Es ist immerhin auff?llig, da? diese Arbeiten parallel zu den Bauernwaldarbeiten von Abetz in der Bundesrepublik entstanden. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-175 kulierten Handlungsbedarf. Wichtige Feststellungen und Aussagen von Kienitz f?r die drei s?ch- sischen Bezirke Dresden, Leipzig und Karl-Marx-Stadt sind in Tabelle 17 zusammengestellt. F?r das Zur?ckbleiben der Privatwaldwirtschaft insbesondere beim Holzeinschlag nennt er f?nf Hauptgr?nde. Neben der Gr??e der Bauernwaldreviere, deren zu betreuende Waldfl?che gr??er als die Volkswaldreviere ist, sind dies die kleinparzellierte und verstreute Lage dieser Waldfl?chen, die schlechteren Standorte im Privatwald, die "bestenfalls zweitrangige Qualifikation der forstlichen Kader" und deren unzureichende technische Ausstattung z.B. mit PKW (Kienitz 1958: 61). Zentral ist Kienitz' Kritik an der Kleinfl?chigkeit des Privatwaldes, die nach seinem Ma?stab - der Leistung gro?fl?chig organisierter Forstbetrieb f?r die Volkswirtschaft - zu einer ineffizienten Nutzung des Waldes f?hrt. Er z?hlt eine lange Liste nachteiliger Folgen dieser Fragmentierung auf (Kienitz 1958: 69ff.)507. Die Kleinfl?chigkeit ist f?r Kienitz das Ergebnis einer geschichtlichen Fehlentwicklung: "In Deutschland hat die feudalistisch-kapitalistische Entwicklung zur Einzelwirtschaftlichkeit in der Forstwirtschaft zu einer forsttechnisch oft unertr?glichen Zersplitterung und klein- r?umigen Verzahnung und Verteilung der verschiedensten Besitzformen gef?hrt." (Kienitz 1958: 78) Dieser "Ausdruck individualistischer Wirtschaftsgesinnung" sollte f?r eine Verbesserung der Ressour- cennutzung des Waldes ?berwunden werden (Kienitz 1958: 73) und durch den vorteilhaften Gro?- betrieb ersetzt werden. Denn "[d]ie technischen Lagebedingungen der Gro?fl?chenwirtschaft sind f?r die Forstwirtschaft noch zwingender als f?r die Landwirtschaft." (Kienitz 1958: 69) Die Bildung der Waldgemeinschaften sah er als reine Formalie (Kienitz 1958: 53) und stellte fest, "da? der lockere Zusammenschlu? in den vergangenen 10 Jahren verh?ltnism??ig leicht er- reicht wurde, nicht aber der in den vergangenen drei Jahren propagierte ?bergang zur parzellenlosen Bewirtschaftung. ? Die Hemmungen zum ?bergang zur gro?fl?chigen Bewirt- schaftung scheinen nicht im mangelnden gemeinwirtschaftlichen Bewu?tsein zu liegen." (Kienitz 1958: 63) Verantwortlich daf?r seien vielmehr "gro?b?uerliche Elemente"508 aber auch die Sorge des gut wirt- schaftenden Bauern, da? andere in den Genu? seiner Leistungen kommen k?nnten (Kienitz 1958: 64). Allerdings ist "der Bauer im Prinzip f?r jede vern?nftige gemeinwirtschaftliche Regelung sogar dankbar, auch wenn er bei ihrer Einf?hrung erst einmal schimpft." (Kienitz 1958: 65) Harsche Kritik wird an der Qualifikation des in der Privatwaldbetreuung eingesetzten Personals ge?bt. Von 103 Sachgebietsleitern Forstwirtschaft bei den R?ten der Kreise besa?en nur 7 die vorge- schriebene Ausbildung als Forstingenieur, von 1.146 Bauernf?rstern nur 26 eine Ausbildung als Revierf?rster, w?hrend 471 keine forstliche Ausbildung genossen hatten (Kienitz 1958: 62). Diese Kritik wird vom MLF geteilt: 507 Waldbauliche Beschr?nkungen, Grenzkonflikte, jahrzehntelanger Abstimmungsbedarf mit den Nachbarn, Konflikttr?chtigkeit von ?ber mehrere Parzellen hinweg durchzuf?hrenden Ma?nahmen (z.B. Wegebau, Holzr?ckung, Waldbrandschutz und Sch?dlings- bek?mpfung, Holzverkauf, Gro?maschineneinsatz, Personaleinsatz), Grenzverletzungen, Erhaltungspflicht f?r Grenzen, aus Un- kenntnis Nutzung "rassisch hochwertiger Zuchtst?mme", Gef?hrdung landeskultureller Leistungen, keine nachhaltige Selbstversor- gung mit Holz, Zuwachsverluste, illegale Holzverk?ufe, durch schlechte Beispiele Verderb forstlicher Sitten, Verteuerung der staat- lichen Forstaufsicht, h?herer Aufwand f?r die Betriebsabrechnung, h?herer Betriebsaufwand, h?here Verwaltungskostenbeitr?ge an den Staat, erschwerte und teurere Forsteinrichtung, Unm?glichkeit einer aussagekr?ftigen Betriebsstatistik, verwaltungsm??ige Belastung der Besitzer durch angeordnete Ma?nahmen des Staates wie Meldungen, Statistiken, Berichte, mangelhafte Ausbildung der Waldbesitzer. Kurzum ist "die Parzellenwirtschaft im Bauernwald ? ein Widerspruch zur zentralen Befriedigung der st?ndig steigenden Bed?rfnisse der Gesellschaft sowohl in landeskultureller als auch in produktionstechnischer Hinsicht." (Kienitz 1958: 69ff.) 508 Das Mi?trauen gegen die Waldbesitzer, insbesondere auch die Gro?bauern war weit verbreitet. In einem Aktenvermerk der Abteilung Forstwirtschaft des MLF vom 14. Nov. 1957 kommt dies zum Ausdruck: "Statt dessen ging viel Holz aus dem Privatwald in schwarze Kan?le und diente der Spekulation." (zit. nach Milnik et al. 1996) Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-176 "Die ?berpr?fungen ? lassen erkennen, da? der Ausbildungsstand der Forstangestellten im Privatwald ein ?u?erst niedriges Niveau aufweist. So k?nnen in Dresden etwa 25% der ?ber- pr?ften Kollegen nicht weiter als Bauernf?rster im Einsatz bleiben."509 Bezirk Dresden ? Von den 51.692 ha Wald, die in der Bodenreform enteignet wurden, wurden 21.941 ha (42%) verteilt an Landarbeiter (5.256 ha), landarme Bauern (11.599 ha), Umsiedler (3.457 ha) und Kleinp?chter (1.629 ha). 58% der enteigneten Waldfl?chen fielen von Anfang an dem Volkswald direkt zu. (38) ? "Mehr als die H?lfte der Bauernf?rster bedarf der Abl?sung durch qualifizierte Kr?fte." (38) ? Im Kreis Gro?enhain gibt es Reviere mit 20 Gemeinden, 1.200 ha Privatwald und 500 Privatwaldbesitzern, im Kreis Mei?en mit 36 Gemeinden, 30 waldbesitzenden LPGen und 1.200 Waldbesitzern. In Linz (Kreis Gro?enhain) wurde durch die Verwaltung eine seit 100 Jahren bestehende Waldgenossenschaft (Altgemeinde) aufgel?st und in Volkswald umgewandelt. (39) ? "[D]ie Bauernf?rster gehen manchmal taktlos und ungeschickt vor." (39) Bezirk Leipzig ? Die Waldgemeinschaften haben oft keine Satzungen. Es handelt sich nur um lockere Zusammenschl?sse, "der Gedanke der Gemeinwirtschaftlichkeit hat noch nicht Fu? gefa?t." (41) ? "Die Organe der VdGB sind ziemlich unt?tig." (41) ? "Die Privatwaldwirtschaft leidet im allgemeinen unter dem Mangel einer guten Oberleitung auf allen Gebieten. Der erw?nschten Initiative von unten fehlt andererseits oft die Einsicht in das sachlich Notwendige bzw. die volkswirtschaftlichen Zusammenh?nge." (42) Bezirk Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) ? Viele Waldgemeinschaften bestehen nur formal. Besitzer von altb?uerlichem Wald haben sich in keinem Fall der parzellenlosen Bewirtschaftung angeschlossen. Waldgemeinschaften mit parzellenloser Bewirtschaftung sind v.a. auf unterbliebene Vermessung nach der Bodenreform, Drohungen von B?rgermeistern mit ?berf?hrung in Gemeindebesitz etc. zur?ckzuf?hren. Selbst Bauernf?rster mit eigenem Waldbesitz von 4 ? 8 ha Gr??e sind gegen die Bildung von Waldgemeinschaften aufgetreten (43). ? 1954 gab es 57, meist sehr zertragene Bauernwald-Reviere mit ? 830 ha, 1957 wurden die Reviere auf 63 vermehrt, die mittlere Gr??e sank auf 675 ha ab (44). Tabelle 17: Kienitz' Feststellungen und Aussagen zur Privatwaldbetreuung und Zusammenschlu?bildung. Zahlen in Klammern: Fundstelle (Seite) bei Kienitz (1958). Diese Kritik an der Betreuung des Privatwaldes und seiner Organisation steht ganz im Gegensatz zur offiziellen staatlichen Propaganda des MLF: "Die Erfolge dieser Waldgemeinschaften waren offensichtlich, deshalb war es m?glich, da? bis zum heutigen Tage mehr als 80% aller Waldbesitzer in den Waldgemeinschaften der VdGB ? organisiert sind." (MLF 1956: 2) Sie ist auch deshalb bemerkenswert, weil der Staat selbst f?r die Ausbildung, den Einsatz und die Finanzierung dieses Personals verantwortlich war und die Aufsicht dar?ber aus?bte. In einer demo- kratischen Gesellschaftsordnung w?re die Frage zun?chst gewesen, wie man diese Personen besser qualifizieren k?nnte. Hier diente das Argument der schlechten Qualifikation dazu, die Betreuung des Kleinprivatwaldes in die staatliche Forstorganisation einzugliedern. Kienitz geht in seinen Vorstellungen zur Struktur der Forstwirtschaft weiter als forstliche Autoren fr?herer Perioden, die grunds?tzlich an der Trennung der Waldeigentumsarten festhielten und eine Strukturverbesserung durch Zusammenschl?sse, v.a. innerhalb des Privatwaldes, erreichen wollten: 509 Wie FN 485. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-177 "Erst der gemeinwirtschaftliche Zusammenschu? aller benachbarten Waldfl?chen, ohne R?ck- sicht auf Gr??e und Eigentumsform und ohne eine zwingende Ver?nderung der Eigentums- verh?ltnisse, zu einem Forstrevier betriebs- und leistungsf?higer Gr??e, Form und Aus- dehnung schafft die technischen Lagebedingungen der forstlichen Gro?fl?chenwirtschaft und damit die Realisierbarkeit der Beschl?sse" (des 32. Plenums des ZK der SED zur Gro?- fl?chenwirtschaft, Anm. C.S.) (Kienitz 1958: 83). Die erste DDR-Verfassung von 1949 (DDR-V 1949) stellte Eigentum fast wortgleich wie das west- deutsche Grundgesetz unter den besonderen Schutz des Staates: "Das Eigentum wird von der Verfassung gew?hrleistet."(Art. 22 I DDR-V 1949) "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen." (Art. 24 I DDR-V 1949)510 Auch wenn man Rechte in der Verfassung eines sozialistischen Staates nicht mit denen eines freiheit- lich-demokratischen Staatswesens gleichsetzen kann, zeigt schon der kleine Unterschied der Formu- lierung der letztgenannten Vorschrift zur Weimarer Reichsverfassung bzw. zu Art. 14 GG ("Sein Ge- brauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen") einen gravierenden Unterschied in der Be- deutung des Eigentums. Die Formulierung der DDR-Verfassung bedeutet nichts anderes als einen Vorrang des Gemeinwohls bzw. ein totales Recht des Staates, als vermeintlicher Tr?ger des All- gemeinwohls Umfang, Inhalt, Beschr?nkungen und Pflichten des noch verbliebenen Privateigentums zu bestimmen. Diese Eigentumsauffassung weist eine gro?e N?he zu der des NS-Staats auf. Unter Bezug auf den Eigentumsartikel der DDR-Verfassung gelangt Kienitz zu folgender Auslegung des Gemeinwohlbegriffs: "Je kleinfl?chiger die Besitzzersplitterung und Lage im Privatwald, je mehr l?uft sein Ge- brauch dem Gemeinwohl zuwider." (Kienitz 1958: 83) Daraus leitet er ein Konzept der "forstlichen Gemeinwirtschaft" ab, die er als "betriebliche Zusammenfassung benachbarter Wald- und Geh?lzfl?chen aller Besitzformen zum Zwecke einer einheitlichen Planung und Durchf?hrung aller waldwirtschaftlichen Auf- gaben ? durch die Bildung von Staatlichen Einheitsforstbetrieben" definiert (Kienitz 1958: 79). Die Eigentumsverh?ltnisse am Grund und Boden sollten formal bestehen bleiben, ?ber ihre Ver?n- derung hin zu einer h?heren kollektiven Form sollten die Eigent?mer freiwillig entscheiden. Sie d?rfen keine Ma?nahmen mehr eigenst?ndig durchf?hren, sind jedoch zur Arbeitsleistung f?r den Betrieb verpflichtet. Die Einbringer der Waldgrundst?cke sollten Bezugsrechte f?r Holz erhalten, Gewinne und Kosten nach den Anteilen bei der Zusammenfassung aufgeteilt werden. Das Anteilsverh?ltnis kann im Laufe der Zeit "auf Grund fortgeschrittener Bewu?tseinsbildung" ver?ndert werden (Kienitz 1958: 79). Kienitz gibt vor, mit diesem Konzept an die Tradition gemeinwirtschaftlicher Waldbewirtschaftung durch altrechtliche Waldgenossenschaften in Deutschland ankn?pfen zu wollen (Kienitz 1958: 82). Die bisherigen forstlichen Zusammenschl?sse einschlie?lich der LPGen sind f?r ihn nur Zwischen- stufen hin zur forstlichen Gemeinwirtschaft "als Endstufe der Entwicklung zu einer sozialistischen Forstwirtschaft" (Kienitz 1958: 79). Noch ist allerdings "die Einflu?nahme auf die sozialistische Bewu?tseinsbildung der Bauern und ihrer in der Stille des Waldes zuweilen untergetauchten, gesellschaftlich und fachlich nur beschr?nkt brauchbaren Kader ? zu gering" (Kienitz 1958: 73), weshalb diese Struktur nur nach gr?ndlicher Vorbereitung langfristig eingef?hrt werden k?nne (Kienitz 1958: 80). Die Denkschrift endet korrespondierend zur M?ngelliste kleinen Eigentums mit der Auflistung von 40 Vorteilen der forstlichen Gemeinwirtschaft und dem Entwurf eines "Gesetzes 510 Vgl. Tabelle 3. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-178 ?ber die gemeinwirtschaftliche Betriebsleitung der W?lder und Geh?lze", das die Rechtsverh?ltnisse und den ?bergang zum Einheitsbetrieb regeln soll (Kienitz 1958: 83ff.). An Kienitz' Denkschrift erkennt man exemplarisch nicht nur die sozialistische Ideologie der DDR, sondern auch die gro?e historische Kontinuit?t forstlicher Denk- und Handlungsmuster zum National- sozialismus, deren Wurzeln allerdings bereits im Kaiserreich angelegt waren und im National- sozialismus erstmals zur Staatsideologie geworden waren. So die von der Forstwissenschaft schon lange vertretene absolute Priorisierung des Gro?betriebes, ideologisch abgesichert durch dessen von Marx postulierte Vorteilhaftigkeit; den Vorrang eines wie auch immer gearteten Gemeinwohls vor der Realisierung individueller Ziele bei der Waldbewirtschaftung; ein Gemeinwohlkonzept, das durch die Erkenntnis sachkundiger Experten definiert wird; die aus der sozialistischen Ideologie heraus ver- st?ndliche Tatsache, da? soziale, und damit der Gesellschaft in einer umfassenden Sicht ebenfalls dienende Funktionen des Privateigentums gerade auch im Privatwald negiert werden, woraus sich zwangsl?ufig ergibt, da? die betroffenen Waldeigent?mer nicht nach ihren Motiven gefragt werden. Die h?here sachkundige Erkenntnis sollte die Richtung vorgeben. Auch wenn diese Vorstellungen nicht en detail umgesetzt wurden, zeigen sie doch den Weg f?r den weiteren Umgang mit dem Kleinprivatwald in der DDR. Derartige ?berlegungen aus der Wissen- schaft gaben die fachliche Rechtfertigung zur Umsetzung des politischen Programms. Dessen wesent- liche Elemente waren neben der Kollektivierung und damit Entm?ndigung des einzelnen Eigent?mers zugunsten einer staatlich gelenkten Forstwirtschaft - und damit der Wegnahme nicht nur von Eigen- tumsrechten, sondern auch von autonomen Kooperationsm?glichkeiten - die Spezialisierung in der Waldbewirtschaftung, damit die Trennung von Land- und Forstwirtschaft, und die gro?fl?chige Zu- sammenf?hrung der Waldbewirtschaftung aller Besitzarten in staatlichen Einheitsbetrieben, die industriem??ige Methoden der Produktion511 anwandten. Im Gegensatz zu Steinlins Alternative im Westen, die ?hnliche Bewirtschaftungsformen in die Diskussion brachte, gab es hier keine Mitent- scheidungs- bzw. Mitbestimmungsrechte der Waldeigent?mer mehr. Der Staat verschaffte sich nicht nur durch die Kollektivierung den Zugriff auf den Kleinprivatwald. Auch die rechtliche Ausgestaltung des Eigentums wurde dazu ausgen?tzt. Das Bodenreformeigentum hatte n?mlich besondere rechtliche Eigenschaften, die es einer weitgehenden staatlichen Disposition unterwarfen. Durch die Zuteilung entstand kein Eigentum im b?rgerlich-rechtlichen Sinne, sondern Arbeitseigentum, das eher einem Nutzungsrecht entsprach (MELF BB 1998: 137). Es konnte weder verkauft, geteilt, verpachtet noch beliehen werden (Badst?bner 1981: 49). Eine zivilrechtliche Ver- erbung war nicht m?glich. Nach den Besitzwechselvorschriften512 war die ?bertragung im Zuge eines Erbgangs auf einen Erben mit staatlicher Genehmigung zul?ssig, jedoch nur, wenn dieser in der Land-, Forst- oder Nahrungsg?terwirtschaft t?tig war. Anderenfalls fiel das Grundst?ck an den Bodenfonds zur?ck (Schmidt-R?ntsch et al. 1994: 862). Bodenreformeigentum wies damit, abgesehen von der Nichtvererbbarkeit, weitgehende inhaltliche ?hnlichkeiten mit dem Erbhofeigentum der NS-Periode auf (Kluge 2001b). Man k?nnte den Sachverhalt aber auch mit der Einf?hrung staatlichen Obereigen- tums ?ber den forstwirtschaftlichen Grund und Boden bezeichnen. Durch die Restriktionen in der Ver- f?gung ?ber das Bodenreformeigentum wurde zudem eine staatliche Lenkung der Entwicklung der Strukturen in der Bodennutzung angelegt und ein Mechanismus zur allm?hlichen Akkumulation des verteilten Grundeigentums beim Staat geschaffen. Eine weitere rechtliche Besonderheit galt f?r das an die LPGen ?bertragene private Waldeigentum, unabh?ngig von seiner Herkunft. W?hrend das Eigentum an Grund und Boden bis zum Ende der DDR bei den Einbringern von Wald in eine LPG verblieb, solange es von ihnen nicht aufgegeben und/oder vom Staat ?bernommen wurde, ging das Eigentum an den Waldbest?nden rechtlich auf die LPG ?ber, da das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) im Gegensatz zum BGB eine Trennung von Boden? und Be- standeseigentum zulie?513. Die Vertr?ge der LPGen mit den StFB ?bertrugen dann das Nutzungsrecht an den Best?nden vollst?ndig auf die staatlichen Wirtschaftseinheiten. Auch wenn es keine Nationali- sierung des Waldbodens wie in anderen kommunistischen L?ndern gab, wurde damit dennoch die 511 Vgl. dazu Zundel & Schwartz (2001:139). 512 Verordnung ?ber den Besitzwechsel bei Bodenreformgrundst?cken vom 21. Juni 1951, Nachfolgeverordnung vom 7. August 1975. 513 ? 459 V ZGB i.V. mit ? 22 II LPG-Gesetz; vgl. Eickmann (1992: 23 RZ 50). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-179 Ressourcennutzung vollst?ndig verstaatlicht. Der Privateigent?mer hatte keinerlei Rechte mehr an seinem Grundst?ck, das Recht zum Verzicht und zur ?bertragung an den Staat ausgenommen. Die Entwicklung der Kleinprivatwaldpolitik in der DDR und der ihr zugrunde liegende Plan ist nur vor dem Hintergrund der kommunistischen Ideologie zu verstehen. Bemerkenswert sind aber auch die zahlreichen Kontinuit?ten zu den vorangehenden Zeitabschnitten. In der Einstellung des DDR-Staates zum Eigentum und insbesondere zum Kleinprivatwaldeigentum erkennt man Parallelen zur NS- Diktatur, so die staatliche Lenkung der Ressourcenbewirtschaftung, den Gemeinwohl-, besser Staats- vorrang f?r den Eigentumsgebrauch, den Umfang des Eigentumsbegriffs und das Streben nach einer ?berwindung der Fragmentierung des Waldeigentums durch B?ndelung von Nutzungsrechten beim Staat. Schlie?lich gibt es auch eine auffallende Parallele in der Forstorganisation, indem zun?chst eine gesonderte Betreuungsorganisation (hier die VdgB, damals der Reichsn?hrstand) eingerichtet wurde und mit der f?r die Betriebsf?hrung im Staatswald zust?ndigen Verwaltung bzw. Organisation um den Zugriff auf den Kleinprivatwald rang, was schlie?lich in beiden F?llen in der Errichtung einer Ein- heitsforstorganisation endete. Die Beweggr?nde f?r das Vorgehen des SED-Regimes im (Klein-)Privatwald waren nicht nur hin- sichtlich der Leitidee der Schaffung des Sozialismus mit der Negierung der individuellen Freiheit und dem Vorrang des vermeintlich kollektiven Wohls denen der vorausgegangenen nationalsozialistischen Diktatur ?hnlich: Ebenso geno? die Holzversorgung der Volkswirtschaft h?chste Priorit?t. Als Haupthindernis der Hebung der Produktivit?t galt dabei die Kleinfl?chenwirtschaft. Gegen?ber der nationalsozialistischen Kriegswirtschaft wurden allerdings landeskulturelle Aspekte st?rker betont, die in der Gro?fl?chenwirtschaft vermeintlich besser ber?cksichtigt werden konnten. Das vorangehende nationalsozialistische System wollte das (kleine) private Waldeigentum nicht v?llig zerst?ren, sondern gleichschalten und vorl?ufig unter strikter staatlicher Lenkung bestehen lassen. Der Staat eignete sich z.B. durch das Reichserbhofgesetz wesentliche Teile des Eigentumsrechteb?ndels an. Die als Hindernis gesehene fragmentierte Eigentumsstruktur sollte mit Hilfe von Waldgenossen- schaften verschiedener Formen, sozusagen als Ausf?hrungsorgane unter staatlicher Lenkung, ?ber- wunden werden, die ggf. auch mit staatlichem Zwang errichtet werden sollten. Die langfristige L?sung des Problems wurde vom nationalsozialistischen Regime, wie auch von vielen Forstleuten dieser Zeit, wohl nicht im vollst?ndigen Staatseigentum, sondern in Waldeigentumsgenossenschaften gesehen. Damit w?re trotz staatlicher Lenkung der Waldbewirtschaftung der formale Anschein einer Selbst- verwaltung gewahrt geblieben. Die DDR w?hlte einen anderen Weg: Sie beseitigte zun?chst das gr??ere Grundeigentum, atomisierte es teilweise durch die Landverteilung der Bodenreform in einen individuell nicht mehr nutzbaren Zu- stand, schuf also eine extreme Anticommons-Situation. Beim Bodenreformeigentum handelte es sich dabei um eine r?umliche und, durch die den Erbh?fen nahestehenden Verf?gungsbeschr?nkungen514, gleicherma?en rechtliche Anticommons-Situation. Als Abhilfe wurde durch Partei und Staat mit den LPGen eine systemkonforme Organisationsform angeboten. Um diese auch tats?chlich bei Wahrung des Anscheins autonomer Selbstverwaltung zu erreichen, wurden die Transaktionskosten selbstorgani- sierter Bewirtschaftung und damit der Realisierung individuellen Nutzens der Eigent?mer durch Zwangsumlagen und -abgaben erh?ht. Gleichartig wirkte der h?ufig massive soziale oder staatliche Druck auf die verbliebenen bzw. vom System eingesetzten neuen Landeigent?mer, den Genossen- schaften beizutreten. Sobald diese Organisationsform einmal erreicht war, war es nur noch ein kleiner Schritt zu einer staatlichen Steuerung und damit einhergehend der v?lligen Zerst?rung der Institution privaten Eigentums in der Landnutzung. Insofern war die Bodenreform von vorneherein der erste Schritt zur Zerst?rung des kleinen Privateigentums, obwohl sie dieses zun?chst deutlich vermehrte, jedoch in einer in keinem politischen Umfeld funktionsf?higen Kleinheit. Dies wird in der ?stlichen Geschichtsschreibung ebenso gesehen wie in der westdeutschen: Ost: "Die von der KPD konzipierte Bodenreform blockierte nicht eine sp?tere sozialistische L?sung der Agrarfrage, sondern war eine notwendige Entwicklungsetappe auf diesem Wege." (Badst?bner 1981: 48) 514 Vgl. S. 3-178. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-180 West: Von Anfang an hatten "Partei und Staat eine klare eigentumsrechtliche Linie verfolgt, die der Bodennutzung den Vorrang vor dem Bodeneigentum gab" (BML 1992: 19). Das Vorgehen der DDR bei den Privatwaldfl?chen l??t sich gut in die landwirtschaftliche Kollekti- vierungspolitik einordnen, allerdings mit dem Unterschied, da? es, wie schon bei Marx angelegt, nicht mit der Kollektivierung endete, sondern das Ziel einer Vergesellschaftung des Waldes bis auf die Ebene seiner de facto - Nationalisierung weitergef?hrt wurde. Notwendigerweise f?hrte dieses von der Landwirtschaft abweichende Organisationsziel, neben der Spezialisierung in der Produktion, zu einer vollst?ndigen Trennung von Land- und Waldbewirtschaftung. Formal gab es 1989 zwar noch privaten Kleinprivatwaldbesitz. Die Kollektivierung und Zusammen- f?hrung des Kleinwaldbesitzes ?ber die LPGen und dessen wirtschaftliche ?bertragung an den Staat nahm dessen Eigent?mern jedoch alle individuellen Gestaltungs- und Handlungsm?glichkeiten. Ein Austrittsrecht f?r den Eigent?mer gab es nicht515. Damit war in der DDR seit den 1960er Jahren eine gro?fl?chige, planm??ige Bewirtschaftung des Waldes unter forstfachlicher Leitung erreicht, deren wichtigste Aufgabe in der maximalen Holzerzeugung bestand (MELF BB 1998: 273). Die demokrati- schen Grundnormen Eigentum und Autonomie waren ausgeh?hlt und vernichtet. Das f?hrte auch dazu, da? auf der lokalen Ebene, v.a. im l?ndlichen Raum, keine starken, ?rtlich verankerten Akteure mit Interesse am Wald und Erfahrung in der F?hrung autonomer Organisationen mehr vorhanden waren. Auch dies unterscheidet Land- und Forstwirtschaft. DDR (1.1.1990) Sachsen (31.12.1990)516 Wald / Waldbewirtschafter ha % ha % Gesamtwald 2.940.000 100% 485.600 100% davon Nichtvolkswald 865.000 ha 29% 130.800 27% vom Nichtvolkswald waren 100% 100% Kirchenwald mit eigener Bef?r- sterung 36.000 ha 4% 2,4% durch private Waldbesitzer oder Genossenschaftsmitglieder individuell bewirtschaftete Fl?che517 66.000 ha 8% 2,2% durch LPG bzw. ZEW bewirtschaftet 20.000 ha 2% 2,4% durch StFB ?ber langfristige Vertr?ge von den LPG ?bernommene Fl?chen 743.000 ha 86% 93,0% Tabelle 18: Bewirtschaftungsstruktur des Genossenschafts- und Privatwaldes in der DDR /in Sachsen 1990. (Quellen: BML 1990b, S?glitz 1991, SML 1992: 108). Die de facto vollst?ndige Machtaneignung durch den Staat bei der Waldbewirtschaftung h?tte eine weitere Vergr??erung des staatlichen Eigentumsanteils am Wald nicht erfordert. Dennoch wurde er weiter systematisch zu Lasten des Privatwaldes vergr??ert. Wald von Republikfl?chtlingen oder Be- wohnern des Grenzgebietes zur Bundesrepublik wurde enteignet, durch hohe Belastungen des Grund- besitzes und Wegnahme der Nutzungsrechte wurden Eigent?mer zum Verzicht zugunsten des Staats- bzw. Volkswaldes gezwungen, in der Bodenreform verteilter Wald fiel durch Besitzaufgabe an den Bodenfonds zur?ck. Ank?ufe von Privatwald fanden in Braunkohleabbaugebieten oder im Bereich von Talsperren in den Mittelgebirgen statt. 1957 lag der Anteil des Genossenschafts- und Privatwaldes bei 515 Bzw. lediglich um den Preis der Aufgabe allen Eigentums, z.B. durch Republikflucht. 516 Im S?chsischen Agrarbericht 1991 (SML 1992) werden unterschiedliche absolute Waldfl?chen f?r den Freistaat genannt. Deshalb werden hier nur die prozentualen Anteile der verschiedenen Bewirtschaftungskategorien angegeben. Aufgrund einer Vielzahl von Unsicherheiten (Abgrenzung der neuen L?nder, fehlender ?berblick ?ber milit?rische Waldfl?chen, insbesondere solche, die von der Roten Armee genutzt wurden, etc.) finden sich im ?bergang von der DDR zu den neuen L?ndern des ?fteren unterschiedliche Zahlenangaben ?ber Waldfl?chen. 517 Vermutlich sind in dieser Fl?che individuell bewirtschaftete Fl?chen nur in geringem Umfang enthalten; denn sie beinhaltet wahrscheinlich die sogenannten Kreispachtvertr?ge, d.h. auch hier bestanden Bewirtschaftungsvertr?ge zwischen nicht einer LPG angeh?rigen Waldeigent?mern und den R?ten der Kreise, die die Nutzung wiederum in der Regel den StFB ?bertragen hatten. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-181 36% (Kienitz 1958: 49f.), 1964 bei 32% (MELF BB 1998: 126). Bis 1990 verschob sich dieses Ver- h?ltnis weiter in Richtung Volkswald518; 1990 nahm der Privatwald 1990 noch 29% ein, 1% waren Kirchenwald (BML 1990b). Rechnet man den Volkswald und die durch die StFB bewirtschafteten Privatwaldfl?chen zusammen, wurden in der DDR rd. 96%, in Sachsen sogar rd. 98% der Waldfl?che unmittelbar staatlich bewirtschaftet. 3.4.1.9 Umbr?che beim Kleinprivatwald in den neuen Bundesl?ndern nach 1989 Mit der politischen Wende 1989/1990 ?nderten sich die Rechtsnormen zum Eigentum und die Eigen- tumsverh?ltnisse in der bisherigen DDR dramatisch. Dies gilt insbesondere auch f?r den zum Zeit- punkt der Wende formal noch vorhandenen kleinen Privatwald. Bundesland Waldfl?che insgesamt davon Privatwald in % Sachsen 485.600 ha 140.800 ha 29 % Th?ringen 498.600 ha 154.600 ha 31 % Sachsen-Anhalt 474.100 ha 151.700 ha 32 % Mecklenburg-Vor- pommern 504.700 ha 106.000 ha 21 % Brandenburg 1.011.700 ha 374.300 ha 37 % Berlin (Ostteil) 8.400 ha 200 ha 2 % neue Bundesl?nder ins- gesamt 2.983.100 ha 927.600 ha 31% Tabelle 19: Umfang des Privatwaldes in den neuen Bundesl?ndern 1990. (Quelle: BML 1991)519 Mit der Neugr?ndung der L?nder 1990 kann auch wieder eine regionale Betrachtung des Kleinprivat- waldes in Sachsen erfolgen. In jedem der neu- bzw. wiedergegr?ndeten L?nder waren 1990 noch nennenswerte Privatwaldfl?chen vorhanden (Tabelle 19). Die Zahl der Eigent?mer dieser Fl?chen betrug 400.000, die durchschnittliche Besitzgr??e 2,3 ha (BML 1993). Die f?r den Kleinprivatwald ma?geblichen Regelungen und Ereignisse in der ersten Transformationsphase werden nachstehend dargestellt. Noch von der letzten, nicht demokratisch gew?hlten Volkskammer wurde im M?rz 1990 das Gesetz ?ber die Rechte der Eigent?mer von Grundst?cken aus der Bodenreform (Modrow-Gesetz) 520 ver- abschiedet. Dadurch wurden die Besitzwechselverordnungen f?r Bodenreformland einschlie?lich der daraus resultierenden Verf?gungsbeschr?nkungen f?r die privaten Besitzer aufgehoben521 und die Grundst?cke de iure zu Volleigentum zun?chst im Sinne des DDR - ZGB, sp?ter des BGB aufgewer- tet. Da w?hrend der DDR-Zeit in vielen F?llen die Besitzwechselvorschriften bei Bodenreformland nicht beachtet worden waren, wurde 1992 durch den Bundesgesetzgeber ein Nachpr?fverfahren der F?lle eingef?hrt, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Modrow-Gesetzes verstorbene Eigent?mer im Grundbuch eingetragen gewesen waren (Schmidt-R?ntsch 1994: 862ff.)522. Wenn Erben die Vor- aussetzungen f?r den Besitzwechsel nach Vorschriften, die dem DDR-Recht nachgebildet wurden, nicht erf?llten, konnten die Bundesl?nder - nicht die eigentlich mit der Privatisierung volkseigener 518 W?ren die Vorschriften der Besitzwechselverordnung f?r Bodenreform-Land bei Todesf?llen eingehalten worden, h?tte sich der Staatswaldanteil auch in den letzten Jahren der DDR deutlich erh?ht. Die Vernachl?ssigung dieser de facto tats?chlich ?berfl?ssigen Eigentumsumtragungen auf das Volkseigentum f?hrte dann nach der Wende zur Abwicklung der Bodenreform (vgl.S. 3-182). 519 Bei der Angabe der Waldfl?che insgesamt wie der privaten Waldfl?chen in dieser Tabelle gibt es Differenzen zur DDR- Abschlu?bilanz in Tabelle 18; sie m?ssen nicht unbedingt auf Fehlern beruhen, sondern k?nnen z.B. durch unterschiedliche Einbe- ziehung von Waldfl?chen auf ?bungspl?tzen der Roten Armee oder durch Abgrenzungsprobleme bei der Zuordnung der Wald- fl?chen der StFB, die auf mehrere neue Bundesl?nder aufgeteilt wurden, bedingt sein. 520 Gesetz ?ber die Rechte der Eigent?mer von Grundst?cken aus der Bodenreform vom 6. M?rz 1990. 521 Vgl. FN 3-178. 522 Art. 233 ?? 11 - 16 EGBGB, eingef?gt durch das 2. Verm?gensrechts?nderungsgesetz vom 14. Juli 1992. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-182 Waldfl?chen beauftragte Treuhandanstalt - die Auflassung des Grundst?ckes an den Staat verlangen. Manche Bundesl?nder verzichteten bei Kleinstparzellen im Wald generell oder gegen Bezahlung einer Abfindung auf die Geltendmachung dieses Anspruchs523. Im Ergebnis ?bernahmen die L?nder aller- dings einen Teil der zun?chst privaten Bodenreformparzellen, so da? die neuen Bundesl?nder Eigen- t?mer von Kleinstbesitz in vielen Bodenreformfluren sind. Diese Abwicklung der Bodenreform ist inzwischen abgeschlossen worden. Auch rechtlich wurde die Regelung durch alle Instanzen best?tigt524. Unabh?ngig von der Rechtsfrage hat die Abwicklung der Bodenreform bei vielen Eigent?mern von Bodenreformgrundst?cken zu Verunsicherung gef?hrt und eine abwartende Haltung hinsichtlich der Waldbewirtschaftung hervorgerufen. Die zwangsvertragliche Bewirtschaftung von rd. 740.000 ha in die LPGen eingebrachten Kleinprivat- waldes durch die StFB wurde noch auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums der DDR zum Jahresende 1990 beendet (S?glitz 1991)525. Die R?ckgabe betraf auch den Privatwald in Kreispacht- vertr?gen. Der aufstockende Waldbestand blieb nach den Regeln des Einigungsvertrags jedoch auch nach dem 3.10.1990 als Sondereigentum Teil des auseinanderzusetzenden LPG-Verm?gens526. Die LPGen mu?ten sich nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)527 bis zum 31.12.1992 in eine der neuen Rechtsordnung entsprechende Rechtsform umwandeln, ansonsten gingen sie in die Liquidation. Jedes seitherige Mitglied hatte dabei ein gesetzlich gesichertes, mit einem Verm?gens- ausgleich verbundenes Austrittsrecht. Das Sondereigentum an den Waldbest?nden wurde durch ? 64a LwAnpG528 1991 wieder mit dem Bodeneigentum zusammengef?hrt. Ohne langwieriges Verm?gens- auseinandersetzungsverfahren wurden Eigentum, Besitz und Bewirtschaftungsrechte den Eigent?mern gesetzlich zur?ckgegeben. Bei schon vor 1945 vorhandenen Grundst?cken bekam das Flurst?ck damit erstmals wieder nach 35 - 40 Jahren eine Bedeutung f?r die Bewirtschaftung. Bei Bodenreformgrundst?cken war dies, abgesehen von einer kurzen Phase individueller Nutzung unmittelbar nach 1945, erstmals seit ihrer Bildung der Fall. Dies stellte eine v?llige Umkehrung gegen?ber der zuvor in der DDR bestehenden gro?fl?chigen Bewirtschaftung dar. Dennoch wurde kein im Sinne von Freiheit, Autonomie und Marktwirtschaft funktionsf?higes Eigen- tum hergestellt. Denn dazu reicht die rechtliche Erkl?rung einer Sache zu Volleigentum nicht aus. Eigentum mu? dazu auch real identifizierbar sein, um die dem Eigentum innewohnenden Rechte wie das Managementrecht, das Ausschlu?recht gegen Dritte oder das Verf?gungsrecht wahrnehmen zu k?nnen; es mu? zudem eine langfristig sicher erscheinende Rechtsposition darstellen. Da viele private Waldflurst?cke in der Natur nicht mehr vermarkt und als Folge der jahrzehntelangen, parzellen?ber- greifenden Waldbewirtschaftung auch als Bewirtschaftungseinheiten nicht erkennbar waren, fehlten diese Voraussetzungen. Im Gegenteil fand durch ? 64a LwAnpG eine erneute extreme Fragmentierung 523 In Sachsen verzichtete der Freistaat bis zu einer Fl?chengr??e von 0,5 ha Wald grunds?tzlich auf Auflassungsanspr?che, zwischen 0,5 und 5 ha wurde ein Verzicht auf die Auflassung bei Bezahlung des EALG-Preises angeboten, wobei eine Aufwands- pauschale zugunsten des privaten Eigent?mers abgerechnet wurde, oberhalb von 5 ha Waldfl?che war der Verkehrswert zu bezahlen. 524 In der gerichtlichen ?berpr?fung hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung wiederholt best?tigt. Der Europ?ische Gerichtshof f?r Menschenrechte entschied in erster Instanz, da? die Regelung zwar zul?ssig sei, ohne Gew?hrung einer Entsch?- digung jedoch gegen die Menschenrechtscharta versto?e. Diese Entscheidung wurde in der zweiten Instanz nach Revision durch die Bundesregierung aufgehoben, die Abwicklung der Bodenreform damit juristisch abschlie?end best?tigt (Europ?ischer Gerichtshof f?r Menschenrechte: Case of Jahn and Others v. Germany (applications nos. 46270/99, 72203/01 and 72552/01) / Urteil der 1. Instanz zur Abwicklung der Bodenreform vom 22. Januar 2004 sowie Urteil der Gro?en Kammer (2. Instanz) vom 30. Juni 2005. 525 Die Aufl?sung und die daf?r geltenden Grunds?tze (Bestimmung des Waldwertes insgesamt nach gleichen Bewertungsma?- st?ben wie bei der Einbringung, Ber?cksichtigung von Wertminderungen, Pr?ferenz des Sachausgleichs etc.) wurden vom Minister- rat der DDR am 12.9.1990 best?tigt (MELF DDR 1990). Vom BML wurden am 5. November 1990 dann erneut Hinweise zur Auf- l?sung der Vertr?ge an die L?nder gegeben (BML 1990a). 526 F?r die Waldbest?nde in ihrer Gesamtheit war dabei ein Wertausgleich zwischen StFB und LPG f?r den Fall einer gegen?ber dem Zeitpunkt der ?bergabe an den StFB eingetretenen Wertminderung vorgesehen; diese Aussage bezog sich nicht auf den Aus- gleich mit dem einzelnen Eigent?mer. Dieser sollte stets der Verm?gensauseinandersetzung zwischen den LPG und ihren Mit- gliedern vorbehalten bleiben, wurde aber durch ? 64a LwAnpG dann ?berfl?ssig (MELF DDR 1990). 527 Vollst?ndige Bezeichnung: Gesetz ?ber die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ?kologische Marktwirt- schaft in der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I 1990 S. 642); das Gesetz wurde in der Folge mehrfach novelliert. 528 Dies geschah 1991 bei der ersten Novellierung des LwAnpG durch den Bundestag (Gesetz zur ?nderung des Landwirtschafts- anpassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 3.7.1991, Neubekanntmachung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1991). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-183 des Eigentums an den aufstockenden Best?nden statt. Ebenso stellten staatliche Rechte wie die Ab- wicklung der Bodenreform Eigentum unter Vorbehalt und nahmen dessen langfristige Sicherheit. Ohne Erkennbarkeit und Sicherheit f?r den Eigent?mer und f?r Dritte ist Eigentum aber eine leere H?lle. Hellers Aussage529, da? gerade unter den Bedingungen der Transformation von Sozialismus zu Marktwirtschaft und Demokratie Anticommons-Eigentum vielfach neu entstand, findet sich hier be- st?tigt. Durch die Art und Weise der Transformation wurde beim kleinen privaten Waldeigentum eine r?umliche und rechtliche Anticommons-Situation mit nicht funktionsf?higem fragmentierten Kleinst- eigentum geschaffen, und zwar sowohl durch die ausklingende DDR wie durch die Regeln der Wiedervereinigung der Bundesrepublik. Bei unrechtm??igen Enteignungen von Wald (auch Kleinprivatwald) aus den Jahren vor 1945 (durch das nationalsozialistische Regime) und nach 1949 (durch die DDR) erfolgte auf Antrag die Restitution nach dem Verm?gensgesetz530 an die fr?heren Waldeigent?mer bzw. deren Erben. Dieser Vorgang ist inzwischen weitgehend abgeschlossen worden. Fl?chen, die unter Hoheit der Besatzungsmacht Sowjetunion in der Bodenreform 1945 - 49 enteignet wurden, wurden dagegen nicht zur?ckgegeben, sondern, sofern sie in Volkseigentum standen, durch Verkauf im Rahmen des Entsch?digungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) privatisiert531. Die Privatisierung ehemals volkseigener Wald- fl?chen wird durch Bundesgesetze geregelt und von Institutionen des Bundes durchgef?hrt. Die Mit- wirkungsrechte der L?nder dabei sind begrenzt. Die StFB wurden 1991 aufgel?st. Alle neuen Bundesl?nder ?bernahmen das System der forstlichen Einheitsverwaltung als Sonderverwaltung mit der Aufgabentrias Staatswaldbewirtschaftung, Beratung und Betreuung anderer Waldbesitzer sowie Forsthoheit, wie es in der Mehrzahl der westlichen Bundesl?nder eingef?hrt war. Dabei gab es zahlreiche Modifikationen, z.B. hinsichtlich der r?um- lichen Ausdehnung der unteren Forstbeh?rden oder der Zahl und Zuordnung von Mittelinstanzen. Durch die vergleichsweise rasch aufgestellten und eng an die Regelungen der jeweiligen Partnerl?nder in Westdeutschland angelehnten neuen Landeswaldgesetze wurden f?r den Privatwald gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, Grundpflichten des Waldbesitzers und Rechte Dritter und v.a. der Allgemeinheit definiert, F?rderma?nahmen eingef?hrt und eine staatliche Forstaufsicht gegen?ber den Waldeigent?mern zur Kontrolle der Einhaltung ihrer waldgesetzlichen Pflichten installiert. Alle neuen Landesforstverwaltungen erstellten umfangreiche Angebote der F?rderung, Beratung, Be- treuung und wirtschaftlichen Unterst?tzung f?r den Kleinprivatwald. Sie waren zwar nicht Rechts- nachfolger der fr?heren StFB, doch ?bernahmen sie ihr Personal weitgehend aus diesen Einrichtungen. Darin lag eine besondere Problematik, denn der nunmehrige Betreuer war bisweilen noch wenige Jahre zuvor als Repr?sentant des StFB aufgetreten, ohne dabei im Privatwald R?cksicht auf fr?here Eigent?mer zu nehmen532. In unterschiedlichem Umfang wurden in den einzelnen L?ndern forstwirt- schaftliche Zusammenschl?sse gegr?ndet und unterst?tzt. Die besonderen Probleme des Kleinst- eigentums in den neuen Bundesl?ndern, z.B. die fehlende Eigentumserkennbarkeit, wurden durch die neuen Landeswaldgesetze so gut wie nicht angesprochen. Ein forstliches F?rderprogramm f?r den Privat- und K?rperschaftswald wurde im Anhalt an die Ge- meinschaftsaufgabe Agrarstrukturverbesserung noch unter der letzten DDR-Regierung eingef?hrt533, von den neuen Bundesl?ndern ?bernommen und seitdem stark ausgebaut. Insgesamt war der Transformationsproze? beim Waldeigentum stark, ja einseitig durch staatliches Handeln bestimmt. B?rgergesellschaftlich organisiertes Handeln war w?hrend der wichtigen fr?hen Abschnitte der Transformation nur sp?rlich entwickelt und konnte so wesentliche Rahmenbe- 529 Vgl. S. 2-79. 530 Gesetz zur Regelung offener Verm?gensfragen, urspr?ngliche Fassung vom 23. Sept. 1990. 531 Eine kritische Aufarbeitung des politischen Prozesses, der zu dieser Ungleichbehandlung f?hrte, gibt die Dissertation von C. Paffrath (2004) Macht und Eigentum. 532 Vgl. dazu auch Riedel (1998: 603). 533 Auf Grundlage des von der Volkskammer am 6. Juli 1990 beschlossenen Gesetzes ?ber die F?rderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft - F?rdergesetz - wurde am 18. Juli 1990 vom MELF?DDR eine Anordnung ?ber die F?rderung forstwirtschaftlicher Ma?nahmen in Kraft gesetzt, deren Inhalte sich weitest- gehend an die zum damaligen Zeitpunkt geltenden F?rdergrunds?tze der GAK anlehnten. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-184 dingungen f?r die Verwirklichung der Freiheitsrechte und der Autonomie beim Waldeigentum nicht mitbestimmen. Die Forstpolitik hat die Strukturproblematik des Kleinprivatwaldes mit der Vereinigung nur verhalten aufgegriffen. Forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse als in den 1980er Jahren in der Bundesrepublik erlahmtes Instrument der Privatwaldpolitik wurden gleich nach der Einheit als Mittel zur ?ber- windung der Strukturm?ngel propagiert. So f?hrte z.B. der Leiter der Forstabteilung des BML, Dr. P. Breloh, 1991 aus: "Neue Aktualit?t werden Zusammenschl?sse aus zwei Gr?nden erlangen (Kleinprivatwald- problematik in Ostdeutschland, steigender Anteil au?erlandwirtschaftlicher Waldeigent?mer, Anm. C.S.) ? F?r beide F?lle mu? auch ?ber die Ausgestaltung von Zusammenschl?ssen nachgedacht werden. In bestimmten F?llen k?nnte es z.B. zweckm??ig sein, den forstlichen Zusammenschlu? als echten Bewirtschaftungszusammenschlu? auszubilden." (Breloh 1991b) Der Pr?sident des DFWR, Maier, erwartete 1991, da? f?r die neuen Bundesl?nder "mit Sicherheit davon ausgegangen werden (kann), da? die Eigent?mer ? sich vern?nftigen freiwilligen Zusammenschl?ssen nicht verschlie?en." (Maier 1991: 43) Prof. Dr. E. Nie?lein schrieb 1992 als Ausgangspunkt f?r ein im Auftrag des BML angefertigtes Gut- achten zu Privatwaldbewirtschaftung und Zusammenschlu?wesen in den neuen Bundesl?ndern zu der f?r ihn zentralen Frage der Zusammenschlu?bildung: "Die dr?ngende Aufgabe der Privatwaldbewirtschaftung (mu?) sofort in Angriff genommen werden und (es kann) deshalb nicht auf allenfalls w?nschenswerte bundesgesetzliche Neu- regelungen gewartet werden." (Nie?lein 1992a: 7) Da er darin eine entscheidende politische Weichenstellung f?r den Privatwald in den neuen Bundes- l?ndern sah, mahnte er zur Eile: "Vor allem aber sind diese Zusammenschl?sse wichtig, damit etwas vermieden wird, was in den ?stlichen Bundesl?ndern niemand will: N?mlich ein unmittelbares wirtschaftliches T?tig- werden des Staates im Privatwald. Durch die Einschaltung der Zusammenschl?sse kann das bei den Betreuungsdienststellen, also bei der Staatsforstverwaltung, vorhandene fachliche Wissen in vollem Umfang f?r die Privatwaldwirtschaft nutzbar gemacht werden, ohne da? die Waldeigent?mer aus dem damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungsgang hinaus- gedr?ngt werden oder ihre Verantwortlichkeit f?r das Eigentum verloren geht." Und weiter: "Es mu? in jeder Situation der Versuch unternommen werden, den Waldeigent?mer an seinen Wald heranzuf?hren, ihn f?r waldwirtschaftliche Ma?nahmen zu interessieren und nach M?g- lichkeit auch seinen pers?nlichen Einsatz in der Waldwirtschaft in die Wege zu leiten." (Nie?lein 1992b: 912) Nie?lein machte in diesem Gutachten mit den Forstbetriebsgemeinschaftstypen A, B und C Vor- schl?ge f?r auf die ostdeutschen Verh?ltnisse zugeschnittene Zusammenschl?sse534 (Nie?lein 1992a: 10f.). Die s?chsische Landesforstverwaltung stellte die Eigentumsapathie der wiedereingesetzten Eigen- t?mer in den Vordergrund ihrer forstpolitischen Bewertung des Kleinprivatwaldes: "[S]chwieriger als die formale R?ck?bertragung des Eigentums gestaltet sich die faktische In- besitznahme durch die 'neuen' Waldbesitzer. Vierzig Jahre Trennung vom Eigentum haben schwer ?berwindbare H?rden entstehen lassen. ? Waldbesitzer sind vom Waldbesitz ent- w?hnt, ihnen fehlen forstfachliche Kenntnisse, Erfahrungen, Werkzeuge und Ger?te, um ihren Wald zu bewirtschaften. ? das Vertrauen in gemeinschaftliches Arbeiten und den Staat ist bei vielen Menschen nachhaltig ersch?ttert." (Eller 1998: 605f.) 534 Vgl. S. 3-297. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-185 Angesichts dieser Schwerpunktsetzung wurden ?ber die Bildung einfacher FBGen hinausgehende Vorschl?ge zur Strukturver?nderung im Kleinprivatwald wenig beachtet, obwohl sie gerade von der Wissenschaft immer wieder in die Diskussion gebracht wurden. Nie?lein entwickelte den Gedanken einer vom jeweiligen Land getragenen Waldbesitz-GmbH, die Einzelparzellen aufkaufen und diese an ?rtlich interessierte Einzelpersonen oder eine Personen- mehrheit (was dann einer Waldgenossenschaft entspr?che) weiterverkaufen sollte (Nie?lein 1992a: 80). Ebenfalls von wissenschaftlicher Seite sprach Moog die Strukturfrage im Kleinprivatwald mit einem Gutachten ?ber Wirtschaftlich und forstlich sinnvolle Bewirtschaftungsm?glichkeiten von Waldfl?chen im Land Brandenburg an, ging aber mit seinen Vorschl?gen zu einer politisch aktiv unterst?tzen Ver- ?nderung der Eigentumsstruktur weit ?ber Nie?leins Ans?tze hinaus (Moog 1992). Auf die Situation kleinprivatwaldreicher Regionen der neuen (aber auch der alten Bundesl?nder) gerichtete Feststellun- gen sind darin die fehlende Privatn?tzigkeit extrem kleinen Waldeigentums, der enge Zusammenhang zwischen geringer Eigentumsgr??e und unbefriedigendem Waldzustand und die starke Behinderung der Waldbewirtschaftung durch die Eigentums- und Fl?chenstruktur als Ergebnis der Bodenreform nach R?ckf?hrung der Waldbewirtschaftung auf die Eigent?mer (Moog 1992: 18ff.). Moog hielt die ?berwindung der Strukturm?ngel kleinen Waldeigentums durch die Bildung von forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen, bei denen das Eigentum an den Parzellen erhalten bleibt, f?r nicht m?glich (Moog 1992: 28) und empfahl statt dessen die Bildung gr??erer Besitz- oder Eigentumseinheiten (d.h. auch Bewirtschaftungseinheiten). Dazu k?nnen dienen: "a) die Bildung gr??erer Besitzeinheiten durch Kauf bzw. Verkauf von Waldparzellen und damit Verringerung der Waldbesitzer, b) die Bildung von genossenschaftlichem Eigentum, also Zusammenschl?ssen mit ideellen Anteilen der Mitglieder an der Waldfl?che" (Moog 1992: 19). Moog zog die Schlu?folgerung - nicht nur f?r die neuen Bundesl?nder, sondern auch f?r fragmen- tierten Kleinprivatwald in Westdeutschland -: "Die Vergr??erung der Waldbesitzeinheiten als Ziel der Forstpolitik w?re ? die konsequente Folgerung aus der Erkenntnis, da? alle Bem?hungen um Aufhebung der Strukturnachteile des Kleinprivatwaldes durch Kooperation der Waldbesitzer (forstliches Zusammenschlu?wesen) mehr oder weniger als ein Kurieren an Symptomen betrachtet werden m?ssen. Die eigentliche Ursache der allgemein als so unbefriedigend empfundenen Situation ist die Besitzzersplit- terung, die als Ergebnis der Bodenreform in ... den ... ?stlichen Bundesl?ndern teilweise in extremer Form auftritt. Es w?re also nur konsequent, eine auf Vergr??erung der Besitz- einheiten gerichtete Politik zu betreiben, statt staatliche Mittel mehr oder weniger ineffizient zur Linderung der Symptome durch F?rderung der Zusammenschl?sse und verschiedener waldbaulicher Ma?nahmen einzusetzen." (Moog 1992: 20)535 Die Bildung gr??erer Eigentumseinheiten auch in den westlichen L?ndern schl?gt Volz v.a. unter dem Gesichtspunkt des Umgangs mit forstlichen Sozialbrachefl?chen vor (Volz 1990: 131). Waldauffang- gesellschaften sollen "Waldgrundst?cke, an denen der Eigent?mer kein wirtschaftliches Interesse mehr hat, f?r die andererseits kein bewirtschaftungswilliger K?ufer zu finden und bei denen der (festzulegende) 'Mindeststandard' nicht gew?hrleistet ist, auf gesetzlicher Grundlage in eine z.B. genossen- schaftliche 'Waldauffanggesellschaft' ? ?berf?hren", die gemeindeweise gebildet und als befristete oder unbefristete Eigentumsgemeinschaft mit ideellen oder realen Anteilen unter ?ffentlicher Aufsicht stehen w?rde. Diese Gesellschaften h?tten mit staat- licher Finanzierung den Mindestpflegestandard der angeschlossenen W?lder zu sichern (Volz 1990: 131). Plachter et al. greifen diesen Vorschlag 2000 erneut auf: 535 Dabei versteht Moog unter gr??eren Besitzeinheiten solche ab 5 ? 10 ha Gr??e, f?gt aber ausdr?cklich hinzu, da? diese Unter- grenze von Standort und Bestockung abh?ngig und in den neuen Bundesl?ndern eher h?her anzusetzen sei (Moog 1992: 19). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-186 "In Anbetracht der teilweise extremen Parzellierung und Besitzzersplitterung in vielen Klein- privatwaldgebieten sollte ein nachlassendes Eigent?merinteresse mehr als bisher zur gezielten Strukturverbesserung durch eine Aktivierung des Waldgrundst?cksmarktes genutzt werden." (Plachter et al. 2000: 250) Wegen der geringen Attraktivit?t der Waldparzellen selbst bei niedrigen Verkehrswerten wird "die Einrichtung ?ffentlich-rechtlicher oder ? die F?rderung privatrechtlicher Waldauffang- gesellschaften auf lokaler oder regionaler Ebene" unter der Regie der staatlichen Forstverwaltungen vorgeschlagen (Plachter et al. 2000: 250): "Aus dem mittelfristig zusammengekauften Waldfundus m??ten, eventuell 'flurbereinigte' und gepflegte Waldgrundst?cke zusammengestellt und an neue oder aufstockungswillige Interes- senten ver?u?ert werden. Zur F?rderung der Nutzungsbeziehung zwischen den B?rgern und ihrer (l?ndlichen) Gemarkung sollten vor allem auch zugezogene, vorher nicht ortsans?ssige Personen f?r die Bewirtschaftung eines eigenen Waldes interessiert werden." (Plachter et al. 1992: 250) Auch f?r Niedersachsen fordert Thomas die Neugr?ndung von Waldeigentumsgenossenschaften536, da "gemeinschaftliche Bewirtschaftung im objektiven Interesse der Eigent?mer (liegt)" (Thomas 2002). Doch gibt es auch kritische Stimmen zu solchen alternativen Eigentumsformen und andere Ans?tze der Probleml?sung (Schaefer 2002, Duffner 2001). Duffner gelangt sogar mit Verweis auf Steinlins Alternative aus den 1960er Jahren zum Schlu?537, da? sich mit den damaligen, von Steinlin alternativ zur Kooperation der Waldeigent?mer genannten Vorschl?gen der Holzernte in der Hand der Industrie oder zwischengeschalteter Dienstleistungsunternehmen "die Strukturprobleme des kleinen Waldbesitzes ausschalten (lassen)" (Duffner 2001: 602). Nach der Wiedervereinigung befa?t sich die Forstpolitik-Wissenschaft erneut mit dem Thema einer Weiterentwicklung der Formen privaten Waldeigentums. Doch die Antworten der Forstpolitikpraxis auf die Frage der Kleinprivatwaldstruktur bewegten sich trotz dieser wissenschaftlichen Mahnrufe in den neuen (wie den alten) Bundesl?ndern im Rahmen der weitgehend vom Staat getragenen Instru- mente Beratung und Betreuung, F?rderung und herk?mmliches forstwirtschaftliches Zusammen- schlu?wesen in den gewohnten Bahnen der Forstpolitik der seitherigen Bundesrepublik. Der an histo- rische Vorbilder ankn?pfende Ansatz Th?ringens, das als einziges neues Bundesland die M?glichkeit geschaffen hat, Waldeigentumsgenossenschaften aus bisher fragmentiertem Eigentum neu zu gr?nden, ist dabei eine lokal begrenzte Ausnahme538. 3.4.2 Der Entwicklungspfad des Kleinprivatwaldes in der Zusammenschau Kleineres Eigentum leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der beiden Grundnormen Freiheit (durch Eigentum) und Autonomie (durch Kooperation). Als eine Form dieses kleineren Eigentums ist der Kleinprivatwald eine wichtige Institution in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Im ?berblick sollen hier wichtige strukturelle und kulturelle Aspekte auf dem Entwicklungspfad des Kleinprivatwaldes in den vergangenen zwei Jahrhunderten herausgearbeitet werden. In den Mittel- punkt werden hierbei die erkennbaren Leitideen gestellt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen gesamt- gesellschaftlichen Leitideen und solchen Leitideen, die speziell das Denken und Handeln forstlicher Akteure pr?gen. Letztere werden im folgenden zur besseren Unterscheidung als Paradigmen539 bezeichnet. Die Fragmentierung als wesentliches Strukturmerkmal des Privatwaldeigentums entstand in ihren wesentlichen Z?gen in Sachsen wie in ganz Deutschland in der ersten H?lfte des 19. Jhdts. Wie auch 536 Entsprechend der nieders?chsischen Rechtslage als Realverb?nde. 537 Vgl. S. 3-159. 538 Vgl. die Einzelfallanalyse Th?ringen Kap. 3.6.7.4.4. 539 Paradigma (griechisch) = Vorbild, Muster. Das Wort wird f?r eine das Denken bestimmter Gruppen pr?gende Denkweise verwendet, insbesondere auch, um Denkmuster wissenschaftlicher Disziplinen zu bezeichnen (Fuchs-Heinritz et al. 1995: 485). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-187 andere gesellschaftliche und wirtschaftliche Ver?nderungen dieser Zeit basierten die Agrarreformen auf der Leitidee der Aufkl?rung vom freien, f?r seine Existenz selbstverantwortlichen Menschen. Die dieser Leitidee korrespondierende liberale Weltanschauung ist notwendigerweise mit der Zuweisung individueller Verf?gungsrechte ?ber viele Lebenssachverhalte an die B?rger verbunden, w?hrend die Rolle des Staates h?chstens die eines W?chters ?ber die Institutionen wie das Eigentum ist. Die libe- rale Grundforderung nach individuellem Eigentum als staatsfreiem Gestaltungsraum f?hrte zur Frei- gabe der Bauern und ihres Besitzes aus dem grundherrschaftlichen Lehensverband und zur (klein- fl?chigen) ?bertragung von Wald an sie. In Deutschland stand dabei im 19. Jhdt. die wirtschaftliche Freiheit im Vordergrund, die politischen Freiheiten traten dahinter zur?ck. Die Agrarreformen fanden in einem engen Zeitfenster statt, in dem die staatliche Forstpolizei des 18. Jhdts. aufgeh?rt hatte zu existieren bzw. nicht mehr durchgesetzt wurde und neuere forstpolitische ?berlegungen zu einer Aufsicht ?ber die nicht-staatlichen Waldbesitzarten noch keine politische Durchsetzungskraft gewonnen hatten. Die so entstandenen Grundeigentumsverh?ltnisse unterlagen sekund?ren Ver?nderungen durch Erbteilungen oder Verkauf. Das freie Verf?gungsrecht ?ber das Grundeigentum einschlie?lich des Waldes war ein wichtiger Faktor f?r den Aufschwung der Land- wirtschaft Sachsens im 19. Jhdt. Parallel zu den Agrarreformen entwickelten sich ebenfalls in der ersten H?lfte des 19. Jhdts. die Forstwissenschaften zu einer eigenst?ndigen Disziplin. Zu ihrem Gr?ndungsmythos geh?rt die These von der Energie- und Rohstoffkrise des 18. Jhdts., die es durch eine entsprechende Waldbewirtschaf- tung zu ?berwinden galt540. Wichtige Impulse f?r die Entwicklung der Disziplin gingen dabei von der K?niglich S?chsischen Forstakademie in Tharandt aus. Leitidee der Forstwissenschaften und der Forstwirtschaft war, die Produktion von Holz und die daraus flie?enden Einkommen nachhaltig zu maximieren. Dazu wurden Bewirtschaftungskonzepte f?r gro?fl?chige, auf der Grundlage operatio- neller Pl?ne gef?hrte Betriebe entwickelt. Unter dem Dach der forstlichen Leitidee einer Maximierung der Holzproduktion kann dieses Denkmuster als Gro?betriebs-Paradigma bezeichnet werden. Diese Konzepte sollten und konnten nur von wissenschaftlich ausgebildeten Forstleuten umgesetzt werden, die mit ihrem forstlichen Sachverstand allein als bef?higt angesehen wurden, die Potentiale solcher Betriebe erkennen und Produktion und Bereitstellung des Holzes steuern zu k?nnen. Dieses zweite Denkmuster kann als Sachkunde-Paradigma bezeichnet werden. Nur sachkundig gef?hrte, gro?- fl?chig wirtschaftende Forstbetriebe konnten danach eine Nutzenoptimierung f?r Eigent?mer und Volkswirtschaft und damit auch das Staatswesen insgesamt erreichen. In der Phase des Liberalismus nahm der Staat hoheitliche Interventionen in das inl?ndische Wirt- schaftsleben zur?ck und lie? die Wirtschaftssubjekte im Sinne des laissez-faire weitgehend frei agieren. Sachsen entwickelte sich so zu einer der f?hrenden Industrieregionen Deutschlands. Dennoch gab es wirtschaftliche Aktivit?ten des Staates, die jedoch ?berwiegend auf eigene erwerbswirtschaft- liche Einkommenserzielung ausgerichtet waren. Der fr?hzeitig von Forstnutzungsrechten freie s?ch- sische Staatswald bot insofern ideale M?glichkeiten zur planm??igen Waldbewirtschaftung unter An- wendung der Gro?fl?chenbetriebssysteme unter sachkundiger forstlicher Leitung. Die erwerbswirt- schaftliche Ausrichtung der Staatswaldbewirtschaftung unterschied sich dabei kaum von gro?en privaten oder kommunalen Forstbetrieben. Der Kleinprivatwald war, an dieser Me?latte gemessen, weder lohnendes Objekt forstwissenschaft- licher Erkenntnis noch forstlicher Bet?tigung. Bei vielen Forstleuten gab es weder Interesse noch Ver- st?ndnis f?r dessen Ziele, Bewirtschaftungspraktiken und eine andere Bedeutung des Kleinprivat- waldes f?r den zumeist b?uerlichen Eigent?mer. Dem kleinen, gemischten land- und forstwirtschaft- lichen Betrieb angemessene Bewirtschaftungssysteme wurden nicht entwickelt, dessen Bewirtschaf- tungspraktiken wie Niederwald oder auch Plenterung bestenfalls bel?chelt, oft gering gesch?tzt. Da? sich auch in diesen Wirtschaftsweisen Wissen und Sachkunde zeigte ? lokales, in einer vorwissen- schaftlich-agrarischen Tradition stehendes, ?rtliches Erfahrungs- und Was-Soll-Sein-Wissen ? wurde negiert. Wenn Forstleute sich zur Situation im Kleinprivatwald ?u?erten, geschah dies anhand der selbst gesetzten Referenz. Statt auf die Besonderheiten des Kleinprivatwaldes einzugehen, sah man in ihm 540 Vgl. S. 3-123. Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-188 eine Miniaturausgabe des Gro?betriebes. Bei H?he und Wert der Holzproduktion, aber auch bei der Frage der Zweckbestimmung des Bodens an sich, mu?te dies zu einer negativen Einsch?tzung des Bauernwaldes f?hren. So nehmen ab der Mitte des 19. Jhdts. die Stimmen zu, die die mit diesem Ma?- stab verglichen nachteilige, ja als sch?dlich betrachtete Fragmentierung des Kleinprivatwaldes und die daraus resultierenden Mi?st?nde beklagen und zu ihrer ?berwindung staatliche Ma?nahmen forderten. Diese Forderungen f?gten sich in eine im letzten Viertel des 19. Jhdts. in Wirtschaft und Gesellschaft zunehmende Abkehr von der liberalen Dogmatik ein, die sich schon vor dem 1. Weltkrieg in der Wirt- schaftspolitik zeigte541. Doch nicht nur wirtschaftlich geriet der Liberalismus unter Druck, auch die politischen Einstellungen bewegten sich in eine andere Richtung. Der aufkommende Nationalismus wie auch die damit eng verbundene illiberale Vorstellung, da? einzelne Personen oder Gruppen ?ber eine bessere Erkenntnisf?higkeit des allgemeinen Wohls verf?gen als andere, zeigen dies an. Damit einher geht eine sich auf vermeintliche vor-liberale Traditionen berufende Befassung mit gegen?ber diesem h?heren Wohl verpflichteter Eigentumsnutzung, wie sie z.B. in den Auseinandersetzungen um das BGB oder im Urteil des Reichsgerichts von 1916 zum Ausdruck kommt542. Die wirtschaftliche Not der Nachkriegsjahre verst?rkte die Denkmuster von Gro?betrieb und Sach- kunde. Das historische Versprechen der Forstwissenschaft aus dem 19. Jhdt., die Holzproduktion nachhaltig zu steigern, war von den gro?en Forstbetrieben erf?llt worden. In den W?ldern standen, verglichen mit einem Jahrhundert zuvor, hohe nutzbare Holzvorr?te. Aber ein erheblicher Teil des Waldeigentums, der Kleinprivatwald, hatte an dieser Produktionssteigerung nicht teilgenommen. In der Krise lag es nahe, auch von diesen Waldeigent?mern die Einhaltung vermeintlicher Gemeinwohl- pflichten gegen?ber der Gesellschaft einzufordern. Die Sto?richtung der Kritik am Kleinprivatwald ?nderte sich dabei allm?hlich. Es wurden nicht mehr nur dessen naturaler Zustand, sondern auch Nutzungsart und -h?he kritisiert. Damit geht es nicht mehr allein um die Steigerung der naturalen Pro- duktion des Bauernwaldes, sondern auch um den Zugang zu dort gesehenen Nutzungsreserven und deren Mobilisierung. Damit trat ein weiteres Denkschema hinzu, das staatliche Eingriffe in das kleine private Waldeigentum legitimieren sollte. Anders als in der liberalen Dogmatik wurde auch von vielen Forstleuten ein von der Verfolgung individueller Interessen unabh?ngiges und dadurch sogar beeintr?chtigtes Gemeinwohl angenommen, das durch den Staat gegen das Individuum und damit auch den Eigent?mer zu sichern sei. Auch wenn dieser Gedanke eines an einem fiktiven Allgemeininteresse orientierten Ausgleichs zwischen Individualinteressen durchaus eine Berechtigung als regulative Idee f?r politische Prozesse und Pr?fma?stab f?r staatliches Handeln hat (Jann 1998: 275), ist er immer dann kritisch zu sehen, wenn einzelne Akteure vorgeben, das richtige Wissen ?ber die Zukunft zu haben und damit die Viel- falt der Wege im Sinne des Wettbewerbs als Entdeckungsverfahren auszuschalten versuchen. An- gesichts einer weitgehenden ?berschneidung des forstwissenschaftlich qualifizierten Personals und der staatlichen Forstverwaltungen mu? man hinter der Gemeinwohlargumentation allerdings auch den Versuch sehen, Macht staatlicher Verwaltungen bzw. bestimmter Akteursgruppen zu legitimieren und zu festigen543. In den Beratungen zum s?chsischen Waldgesetz von 1923 l??t sich dieser Begr?ndungsstrang auf der Seite von Staatsregierung und Forstverwaltung deutlich erkennen. Gemeinwohl wurde in der Forstwirtschaft wie in anderen gesellschaftlichen Bereichen stets aus den Bedingungen der jeweiligen Zeit heraus definiert. Im Dritten Reich sah man, aufbauend auf dem Ge- dankengut der vorangehenden Jahre, die wichtigste Gemeinwohlaufgabe des Waldes einschlie?lich des Kleinprivatwaldes, ebenso wie sp?ter in der DDR, in der Versorgung der Volkswirtschaft mit Holz. In der Bundesrepublik nach 1949 wird aus forstlicher Sicht, aufbauend auf der Waldfunk- tionenlehre Dieterichs, als Gemeinwohl eine langfristig abzusichernde Funktionentrias aus Nutz-, Schutz- und Erholungsaufgaben angesehen. W?hrend seit den 1970er Jahren als Gemeinwohl v.a. Schutz- und Erholungsfunktionen verstanden wurden, werden in j?ngerer Zeit mit Blick auf den Kleinprivatwald wieder die Holzversorgung oder sein Beitrag zur regionalen Wirtschaftsentwicklung hervorgehoben. Auff?llig ist dabei, da? die positiven sozialen Folgen von kleinem privatem Wald- eigentum so gut wie nie als Gemeinwohlfunktion dargestellt werden. 541 Hier sei nur an die Schutzzollpolitik des Deutschen Reiches wie anderer europ?ischer Staaten erinnert. 542 Vgl. 2-33. 543 Vgl. allgemein hierzu Hasen?hrl (2005: 8). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-189 Dieses dritte Denkmuster, nachfolgend als Gemeinwohl-Paradigma bezeichnet, ist eng mit dem Sachkunde-Paradigma gekoppelt. Denn in ihm zeigt sich die ?berzeugung, da? forstwissenschaftlich ausgebildete Fachleute verschiedene Funktionen des Waldes am besten erkennen und ihre Bereit- stellung koordinieren und steuern k?nnen544, mithin der Anspruch auf die Deutungshoheit dessen, was im Zusammenhang mit Wald und Forstwirtschaft Gemeinwohl bedeutet. Da dieses Fachpersonal auch historisch ?berwiegend in staatlichen Forstverwaltungen, allenfalls noch im gro?en Privat- oder K?rperschaftswald t?tig war und ist, sind Gemeinwohl-, Sachkunde- und Gro?betriebs-Paradigma im Denken und Handeln dieser zentralen forstpolitischen Akteursgruppe eng verkn?pft. Weil diese zentrale forstpolitische Akteursgruppe als Teil der staatlichen Verwaltung, bisher weitgehend ohne fachliche Konkurrenz agierend, die Politik wie auch andere Staatsverwaltungen mit Informationen versorgt, pr?gten und pr?gen diese Denkmuster den kulturellen Aspekt der Institution Kleinprivatwaldeigentum in Deutschland wie in Sachsen im besonderen, nicht nur der Forstleute sondern auch des Staates. Sie stellen Legitimationsgr?nde f?r das Handeln der forstpolitischen Akteure dar und dienen als Handlungsgrunds?tze staatlicher Kleinprivatwaldpolitik. Ein wesentlicher Effekt dieser staatlichen Meinungsf?hrerschaft zu Fragen der Waldbewirtschaftung und ihrer Organisation ist der Verlust bzw. das Verhindern des Hochkommens ?rtlich verankerter Pers?nlichkeiten, die in der Lage sind, zivilgesellschaftlich autonome Organisationen zu f?hren. Dies wird in der DDR und nach der Wende in den neuen Bundesl?ndern, gerade im Vergleich von Land- und Forstwirtschaft, besonders deutlich. Der Soziologe Max Weber unterschied hinsichtlich der Selbstbegr?ndung des Handelns von Personen zwischen Gesinnungs- und Verantwortungsethik. Auf einer Gesinnungsethik basierendes Handeln legitimiert sich v.a. aus vorhandenen Grund?berzeugungen, w?hrend auf einer Verantwortungsethik gegr?ndetes Handeln sich v.a. an seinen Ergebnissen bzw. Folgen mi?t (Fuchs-Heinritz et al. 1995: 246, 706). Die drei aus der historischen Analyse herausgearbeiteten forstlichen Denkmuster weisen starke Merkmale einer Gesinnungsethik auf. Darauf, da? eine solche unter traditionellen forstlichen Akteuren verbreitet ist, hat auch der Wissenschaftliche Beirat beim BML (Wissenschaftlicher Beirat 1994: 44; ebenso Thoroe 1992) hingewiesen. Das forstliche Gemeinwohl-Paradigma setzte sich nur allm?hlich im 20. Jhdt. durch. Sein Vordringen geht einher mit einem langfristigen Wandel gesellschaftlicher Leitideen, der sich in Deutschland schon seit dem Kaiserreich in der Abkehr von liberalen Auffassungen und in einer Hinwendung zu wesent- lich st?rker kollektivistisch gepr?gten Grundeinstellungen ?u?ert, wie sie in der Weimarer Republik z.B. in den gemeinwirtschaftlichen Aktivit?ten zum Ausdruck kommen, und sich dann im perver- tierten Gemeinwohlbegriff des 3. Reichs und im staatssozialistischen System der DDR ?u?ern. Da in Deutschland ?ber lange Zeit die liberale Leitidee nur als wirtschaftliche Freiheit, nicht aber unter dem Aspekt der pers?nlichen, politische Freiheiten vermittelnden Selbstbestimmung gesehen wurde, war das kleine Eigentum gegen?ber diesen Ver?nderungen schwach. Entscheidend f?r den Entwicklungspfad des Kleinprivatwaldeigentums und der Kleinprivatwaldpolitik ist der ?bergang zum NS-Regime. Nach 1933 verbanden sich unter der Autarkiepolitik, die eine h?here Produktion und Mobilisierung des strategischen Rohstoffs Holz auch im Kleinprivatwald er- zwingen wollte, die bis dahin v.a. innerhalb der Disziplin vorhandenen Denkmuster erstmals mit poli- tischer Gestaltungsmacht. Der NS-Staat versuchte, die Wirtschaft im Kleinprivatwald nach forstfach- lichen Vorstellungen zu lenken und die Eigentums- und Bewirtschaftungsstrukturen langfristig von Staats wegen zu ver?ndern. Ideologisch kn?pfte man mit der dazu angestrebten Verbands- und Ge- nossenschaftsbildung ganz im Sinne der Blut- und Boden- Politik an behauptete germanische Tra- ditionen genossenschaftlicher Waldnutzung unter F?hrung eines Lehensherrn an. Die drei Paradigmen und ihre Verbindung mit der politischen Gestaltungsmacht gingen mit dem Kriegsende nicht unter. In der DDR wurden sie konsequent bis hin zur Vernichtung aller privater Frei- heitsr?ume im Wald umgesetzt. Am Ende der DDR gab es nur gro?fl?chig arbeitende Forstbetriebe, die selbstverst?ndlich von forstlich qualifiziertem Personal geleitet wurden. Was Gemeinwohl in der 544 Dies ist keine Besonderheit der deutschen Forstwirtschaft; auch im US Forest Service war dieses Gemeinwohl-Paradigma lange Zeit das selbstgesetzte Leitbild (vgl. dazu Wondolleck 1988: 169ff.). Die historische Entwicklung der Struktur des Kleinprivatwaldes und der Kleinprivatwaldpolitik 3-190 Waldbewirtschaftung war, wurde von Partei und Staat ohne zivilgesellschaftliche Mitwirkung der B?rger definiert. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Weiterentwicklung des Gemeinwohl-Paradigmas wie der anderen Denkmuster nach dem 2. Weltkrieg infolge des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems und der grunds?tzlichen Entscheidung f?r ein privates Eigentumsregime differenzierter erfolgt. Auch in der Bundesrepublik ist die Schaffung weitgehender, das private Eigent?merinteresse und die auto- nome Kooperation ggf. verdr?ngender Gestaltungsbefugnisse des Staates zur Sicherung eines v.a. durch staatliche Definition bestimmten Gemeinwohls festzustellen. Umfassende Gemeinwohlanforde- rungen an die Waldeigent?mer sind Teil des Ordnungsrahmens der Forstwirtschaft geworden. Auch sie reduzierten den Freiheitsraum des Eigentums, aber auch den Handlungsraum f?r Autonomie. Alle drei Paradigmen fanden mit der Kodifikation des Forstrechts Eingang in die Waldgesetze. Die klein- fl?chige Bewirtschaftung von Wald wird als Strukturmangel angesehen545, umfassende Sachkunde wie auch die Bereitstellung von Gemeinwohlleistungen auch im Kleinprivatwald als Grundpflicht vom Waldbesitzer gefordert546. Die Wirksamkeit der drei Paradigmen in den K?pfen vieler forstpolitischer Akteure zeigt sich ganz offensichtlich in der Bezeichnung des Privatwaldes, insbesondere des Kleinprivatwaldes, als Rest ? bezogen auf die Waldeigentumsarten und die Waldfl?che, obwohl bei einem Anteil des Privatwaldes an der deutschen Waldfl?che von rd. 46%, des Kleinprivatwaldes unter 10 ha von rd. 25% und einer Dominanz der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen unter den Waldeigent?mern gewi? kein Rest vor- liegt547. Im R?ckblick ?ber mehr als anderthalb Jahrhunderte forstwissenschaftlicher und forstpolitischer Be- fassung mit dem Sorgenkind Kleinprivatwald (Dieterich 1953: 211) ist festzustellen, da? die Struktur des Kleinprivatwaldeigentums trotz aller Klagen, Forderungen und L?sungsvorschl?ge unter der Wir- kung dieser Denk- und Handlungsmuster keinesfalls gr??er und vielf?ltiger geworden ist. Man kann nicht einmal von einer Strukturerhaltung sprechen, vielmehr hat der Grad der Fragmentierung der Strukturen sogar zugenommen. In Ostdeutschland ist dies als Sp?tfolge der Bodenreform noch problematischer. Die Frage der Funktionsf?higkeit von stark fragmentiertem kleineren Eigentum stellt sich hier vor dem Hintergrund der Transformation des politischen System st?rker als in Westdeutschland. ?ber diesen langen Zeitraum dr?ngt sich der Eindruck einer Einbahnstra?e f?r die Struktur des Klein- privatwaldeigentums auf, denn der Grad der Fragmentierung nimmt in langfristiger Sicht eher zu, der Freiheitsraum des Eigentums und der Handlungsraum f?r autonome Kooperation wird enger, Eigen- tumsinhalte werden verd?nnt548. Dies gilt f?r individuelles wie gemeinschaftliches privates Waldeigentum. Gerade bei dem forstpolitisch auch unter demokratischen Bedingungen immer wieder in den Vordergrund ger?ckten gemeinschaftlichen Eigentum besteht noch st?rker die Vermutung einer Einbahnstra?e. Denn es hat nicht nur im Saldo abgenommen, sondern es gibt kaum Beispiele, in denen es aus kleinen St?cken wieder neu aufgebaut werden konnte. Auch dort, wo es noch besteht, entstand es oft aus gr??eren Eigentumseinheiten, die nicht real, sondern nur ideell aufgeteilt wurden. Die weni- gen ? kleinen ? Ausnahmen k?nnen diese Vermutung nicht grunds?tzlich widerlegen549. Sie liegen geschichtlich weit zur?ck und erfolgten oft in atypischen Situationen. Eine institutionelle Fortentwicklung des Kleinprivatwaldeigentums hat im Grunde genommen ?ber 100 Jahre hinweg nicht stattgefunden. Dies ist offensichtlich auch eine Folge allgemein- wie forstpoli- tischer Handlungsmuster. Umgekehrt erscheint eine Rekonsolidierung ebenfalls nur durch staatliche Politik m?glich, allerdings um den Preis der v?lligen Vernichtung des Privateigentums, wie dies im NS-Staat geplant, in der DDR umgesetzt wurde. Die Analyse des geschichtlichen Entwicklungspfades legt ferner die Annahme nahe, da? staatliches Handeln in den bisher praktizierten wie in den von den verschiedenen Autoren zur Verbesserung der 545 So ? 16 BWaldG. 546 Z.B. ?? 16, 23 II S?chsWaldG, aber auch andere Landeswaldgesetze. 547 Vgl. hierzu S. 1-8, auch FN 16. 548 Diese Einbahnstra?enhypothese wurde ?hnlich von H. Weber formuliert (S. 3-129). 549 Vgl. S. 3-128, FNn 384, 387, 388, 456. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-191 Kleinprivatwaldstruktur eingeforderten Formen m?glicherweise gar nicht geeignet ist, das dreifache Strukturproblem des Kleinprivatwaldes ? Funktionsf?higkeit des Eigentums, von Autonomie und Ressourcensystem ? zu l?sen. Denn es scheint gegen alle Ver?nderungen ein erhebliches Widerstands- potential vorhanden bzw. in der Struktur des Kleinprivatwaldeigentums angelegt zu sein. Mit dieser historischen Analyse ist nicht nur eine Antwort auf die erste kausale Forschungsfrage ge- geben ? Welche Ursachen hat die heutige Fragmentierung des kleinen privaten Waldeigentums? ? 550, sondern es sind schon wichtige Hinweise zur Beantwortung der konzeptionellen und instrumentellen Forschungsfragen herausgearbeitet worden. 550 Vgl. S. 1?7. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-192 3.5 Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes "Niemand hat die Wahrheit. Wir alle suchen sie." Karl Jaspers 3.5.1 Datenquellen Daten zu Forstbetrieben werden in Verbindung mit der amtlichen statistischen Erfassung landwirt- schaftlicher Betriebe seit dem 19. Jhdt. erhoben551, 552. Heute finden dazu als Teil der Agrarstruktur- erhebungen alle zwei Jahre553 Bodennutzungshaupterhebungen statt, bei denen die Gr??enverh?ltnisse und Produktionsstrukturen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erfa?t werden (?? 6, 7 I, 28 I Agrarstatistikgesetz - AgrStatG554). W?hrend dabei noch in der ersten H?lfte des 20. Jhdts. alle, auch kleine Betriebe erhoben wurden, wurden bis 1997 Forstbetriebe dann als Betrieb bzw. Betriebsteil erfa?t, wenn sie als reine Forstbetriebe mehr als einen Hektar Waldfl?che bewirtschafteten oder - bei kleineren Fl?chen - Teil eines gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes waren. Seit 1999 werden schlie?lich nur solche Forstbetriebe erfa?t, die mehr als 10 ha Waldfl?che bewirtschaften, kleinere nur als Teil eines gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der mehr als zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fl?che, bei einigen Sonderkulturen auch kleinere Nutzfl?chen, umfa?t (? 91 I, II AgrStatG). Der heute umfangreiche, nicht an landwirtschaftliche Betriebe gebun- dene Kleinprivatwald wird von der Agrarstatistik ?berhaupt nicht mehr abgebildet. Diese Arbeit befa?t sich nicht mit Forstbetrieben, sondern mit Waldeigentum. Eine umfassende Grundeigentums- und Grundeigent?merstatistik gibt (und gab) es in Deutschland mit Ausnahme des Jahres 1937 nie, als f?r das Deutschen Reich eine ?bersicht ?ber die Eigentumsverh?ltnisse sowie ihre Aufteilung nach Eigent?mergruppen an land- und forstwirtschaftlichem Grundeigentum erstellt wurde (Epping 1977: 17)555. Die ?bertragung statistischer Angaben f?r betriebliche Einheiten auf das Eigen- tum ist nur eingeschr?nkt m?glich; so k?nnen die Wirtschaftsfl?chen eines Betriebes vom Eigentum auseinanderfallen, auch wenn diese Abweichung bei Waldfl?chen, etwa durch Pacht, gering ist. Bei den Daten zum Eigentum und den Eigent?mern im Kleinprivatwald fehlen z.B. verl??liche Angaben zur Zahl der Waldeigent?mer556, zu den Rechtsformen, in denen privates Waldeigentum gehalten wird557, oder zu Eigenschaften der Eigent?mer558. Auch andere wichtige Informationen, wie die Auf- teilung auf unterschiedliche r?umliche Einheiten (r?umliche Fragmentierung) werden f?r den Wald nicht erfa?t. Die heutige Datenlage ?ber das Kleinprivatwaldeigentum ist deshalb durch viele L?cken gekennzeichnet, wodurch auch Vergleiche mit anderen L?ndern wesentlich erschwert werden559. ?ber die Agrarstatistik hinausgehende Daten zum kleineren Waldeigentum werden von den Landes- forstverwaltungen erfa?t und ver?ffentlicht. Sie stammen z.B. aus einer verfeinerten Erfassung kleine- 551 Vgl. landwirtschaftliche Betriebsz?hlung 1925 (Tabelle 15) und Forsterhebung im Deutschen Reich 1927 (Abbildung 8). 552 Die forstliche Datenerhebung im Zuge der Bodennutzungserhebung begann 1883, danach wurde sie im zehnj?hrigen Turnus 1893, 1903, 1913, dann 1927 und 1927 fortgesetzt (Statistisches Reichsamt 1930: 3). 553 Alle vier Jahre mit erweitertem Datensatz. 554 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) vom 25. Juni 1998. 555 Die damalige Erhebung der Land- und Forstwirtschaft erfa?te rd. 93% der Fl?chen des Gebietsstandes der Bundesrepublik nach 1949 (Epping 1977: 18). Die Daten zu den Forstbetrieben enth?lt die Statistik der Deutschen Forstwirtschaft (Statistisches Reich- samt 1943). Darauf basiert z.B. Tabelle 22. 556 So werden Waldfl?chen, die Gemeinschaften geh?ren, als ein Betrieb erfa?t, obwohl sie mehreren Personen geh?ren, die alle Waldeigent?mer im rechtlichen Sinne wie im praktischen Verst?ndnis sind. 557 Bei den landwirtschaftlichen Betrieben werden allerdings auch die Rechtsformen publiziert (vgl. Statistisches Bundesamt 2003) 558 Sozio?konomische Merkmale der Betriebsleiter (nicht der Eigent?mer), z.B. die landwirtschaftliche Berufsausbildung, werden als Folge des EU-Rechts seit 2005 erfa?t, aber eben nur f?r die in die Erhebung einbezogenen Betriebe (Begr?ndung zur Ersten Agrarstatistikverordnung ? 1. AgrStatV) vom 20. November 2002 (BR-Drs. 732/02 vom 25. Sept. 2002). 559 Dies f?hrt im Vergleich mit anderen L?ndern zu bemerkenswerten Verzerrungen: Im MCPFE-Bericht State of Europe's Forests 2003 wird z.B. f?r Deutschland die Privatwaldfl?che korrekt mit 4,9 Mio ha angegeben, die Zahl der Betriebe aus der Agrarstatistik mit rd. 350.000 ?bernommen. Tats?chlich verteilt sich diese Waldfl?che aber auf ?ber 1,7 Mio Eigentumseinheiten. Von anderen L?ndern werden dagegen auch die Kleinbetriebe angegeben, z.B. von Polen mit rd. 843.000 (MCPFE 2003: 80). Ein aussage- kr?ftiger Vergleich der Daten ist deshalb nicht m?glich. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-193 rer Forstbetriebe im Zusammenhang mit der Agrarstrukturerhebung560, aus Auswertungen von Waldbesitzerverzeichnissen561 oder eigenen Inventuren562. Eine in j?ngerer Zeit hinzugekommene ?ffentlich zug?ngliche, stets aber sekund?re Quelle sind die Regionalen Waldberichte f?r die PEFC - Zertifizierung. Zusammenstellung und Vergleich der aus diesen Quellen stammenden Daten sind aber nur bedingt m?glich. Denn z.T. werden Holzbodenfl?chen erfa?t, z.T. Waldfl?chen einschlie?lich der Nebenfl?chen nach ? 2 II BWaldG. Einige L?nder erfassen Kirchenwald oder altrechtliche Wald- genossenschaften als K?rperschaftswald, andere als Privatwald. Bei der ver?ffentlichten Gliederung der Eigentumsgr??en werden verschiedene Klassengrenzen verwendet. Zudem ist die Datenqualit?t je nach der r?umlichen Abgrenzung der Prim?rdatenerhebung unterschiedlich563. Auch die Berichte der Landesforstverwaltungen enthalten eher wenig Aussagen zum Eigentum und zu den Eigent?mern. Und zudem werden immer wieder unterschiedliche Angaben f?r die einzelnen L?nder ver?ffent- licht.564 Schlie?lich ist bei einer Untersuchung des Privatwaldes in den ostdeutschen L?ndern auf die laufenden Ver?nderungen im Waldeigentum im Zuge der gesellschaftlichen Transformation hinzuweisen, die von allen Statistiken nur mit deutlichem zeitlichem Nachlauf aufgezeichnet werden. Diese Schwierig- keit teilen sie mit den mittelosteurop?ischen EU-Beitrittsl?ndern. Daten zum Kleinprivatwald bietet auch die Bundeswaldinventur II (BWI II). Neben wertvollen An- gaben zum naturalen Zustand und der Holznutzung im Kleinprivatwald erfa?t diese Gro?rauminventur Eigentumsarten und -gr??en an den Stichprobenpunkten, liefert aber ebenfalls keine Aussagen zur Zusammensetzung der Eigentumseinheiten und Eigent?mer (BMVEL 2004b). Da die Eigentumsart und -gr??e im Zuge der Traktvorkl?rung erhoben wurden, sind diese Angaben auch nur so gut oder so schlecht wie die zugrundeliegenden Daten der Forstbeh?rden. Die kleinste Eigentumsgr??enklasse, die verbindlich in allen Bundesl?ndern zu erfassen war, war die Kategorie bis 20 ha. Die L?nder konnten optional auch die Gr??enklassen bis 1 ha, 1 bis 5 ha und 5 bis 20 ha ausweisen565, was in Sachsen geschah566. Ein bundesweiter Vergleich der BWI -Ergebnisse bei dem f?r diese Untersuchung besonders interessierenden Segment des Privatwaldes bis 10 ha ist jedoch nicht m?glich, denn zum einen ist 10 ha keine Klassengrenze der BWI, zum anderen verzichteten einige Bundesl?nder auf die feinere Untergliederung unterhalb 20 ha. Die Auswertung der BWI II (Stichjahr 2002) in Sachsen deckt sich immerhin weitgehend mit der Eigentumsgr??enstatistik der Landesforstverwaltung (Schmid 2005)567. Wichtige Strukturmerkmale des Kleinprivatwaldes wie Parzellengr??en und -formen, sozio?kono- mische Merkmale der Waldeigent?mer und deren Entwicklung oder Kenntnisse ?ber den forstlichen 560 Z.B. Sachsen (S?chsischer Agrarbericht 2000 (SMUL 2001)) und Brandenburg (PEFC-Arbeitsgruppe Brandenburg, Regionaler Waldbericht 2001: 2, dort: Betriebsfl?chennachweis). 561 Z.B. Sachsen-Anhalt Waldverzeichnisverordnung 2000, zit. nach PEFC-Arbeitsgruppe Sachsen-Anhalt, Regionaler Waldbericht 2003, Abschnitt 3.1.1. 562 Manche Bundesl?nder verdichten das Aufnahmenetz der Bundeswaldinventur, z.B. Sachsen (SMUL 2003) oder f?hren eigen- st?ndige Landeswaldinventuren durch, z.B. Nordrhein-Westfalen (vgl. Borchers et al. 2000a). 563 Z.B. werden in Sachsen die Daten in den r?umlichen Grenzen der Forst?mter erhoben; eine ?bergreifende Zusammenf?hrung verschiedener Fl?chen des gleichen Eigent?mers findet in der Statistik bisher nicht statt. Brandenburg erfa?t die Daten dagegen f?r die fl?chenm??ig wesentlich gr??eren ?mter f?r Forstwirtschaft; ein Zusammenf?hrungsfehler wird hier seltener auftreten. In wieder anderen F?llen werden Daten nicht getrennt nach Privat- und K?rperschaftswald publiziert. 564 Der Regionale Waldbericht (PEFC) f?r Th?ringen nennt 2001 115.000 private Waldbesitzer einschlie?lich der Waldgenossen- schaftsmitglieder. Wenige Jahre sp?ter wird bei der Jahrestagung des Th?ringer Forstvereins eine Zahl von 180.000 Privatwald- besitzern genannt (Loboda 2004). Solche Ungereimtheiten treten aber nicht nur in Deutschland auf. Die EU-Kommission spricht in Ver?ffentlichungen wiederholt von rd. 12 Mio privaten Waldeigent?mern in der EU-15 (EU-Kommission 2003: 12, EU-Kom- mission GD VI 1997: 26). Eine Recherche in den Statistiken der EU, der MCPFE und der Mitgliedsstaaten kommt auf ca. 15 Mio Eigentumseinheiten, wobei in manchen L?ndern nur Betriebszahlen, in anderen Eigent?merzahlen angegeben werden (Tabelle 21). 565 Ziffer 3.2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchf?hrung der Bundeswaldinventur II (VwV-BWI II) vom 17. Juli 2000. 566 Weitere L?nder, die diese detaillierte Gliederung verwendeten, waren Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Th?ringen (BWI II 2005). 567 Nach BWI II betr?gt die Eigentumsfl?che von privaten Forstbetrieben bis 20 ha 68% des Privatwaldes, nach der Besitzgr??en- statistik der Landesforstverwaltung 69%, die Fl?che bis 5 ha 49% (BWI II) bzw. 50% (Besitzgr??enstatistik) (Schmid 2005). Die weitgehende ?bereinstimmung der beiden Statistiken zeigt auch Abbildung 20. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-194 Bodenmarkt sind v.a. aus regional erstellten Einzelstudien bekannt. Nur in wenigen F?llen werden diese wiederum mit naturalen Daten, z.B. aus Stichprobeninventuren, verkn?pft568. Finanzielle Ergebnisse der Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes liegen ebenfalls nur ausnahms- weise vor. Das Testbetriebsnetz Forstwirtschaft des BMVEL mi?t Daten f?r Forstbetriebe ?ber 200 ha Gr??e, kleinere Forstbetriebe werden nur als Teil gemischter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erfa?t, wenn diese am landwirtschaftlichen Testbetriebsnetz teilnehmen. Die Ertragslage des nicht landwirtschaftlich gebundenen Kleinprivatwaldes wird auf Bundesebene statistisch nicht erhoben (BMVEL 2005: 34). W?hrend es in anderen Bundesl?ndern im Einzelfall eigenst?ndige Erhebungen ?ber den Kleinprivatwald gibt569, liegen zur Entwicklung der finanziellen Situation des Kleinprivat- waldes in Ostdeutschland keine wirklich verl??lichen Erhebungen vor. Eine Strukturanalyse zum Kleinprivatwaldeigentum mu? diese inhaltlichen L?cken und methodischen M?ngel der Datengrundlage akzeptieren. Festzuhalten ist, da? die zahlreichen Datensammlungen ?ber Waldfl?chen, Betriebsgr??en und -zahlen in Deutschland bzw. Europa aufgrund unterschiedlicher Definitionen der erhobenen Merkmale, abweichender Methoden und Stichtage der Erfassung nicht immer besonders verl??liche und untereinander vergleichbare Informationen bieten. Die nachfolgend zusammengestellten Daten erheben deshalb keinen Anspruch auf h?chste Genauigkeit. Wesentliche Merkmale der Struktur des Kleinprivatwaldes werden aus ihnen dennoch ersichtlich. Diese Einschr?n- kung mu? der Beschreibung der Strukturelemente vorangestellt werden570. 3.5.2 Daten?bersicht Basisdaten zum Privatwald in Sachsen (SN), den L?ndern der Bundesrepublik Deutschland (D) und den Mitgliedsstaaten der EU, auf die im folgenden immer wieder Bezug genommen wird, sind in Tabelle 20 (SN, D) und Tabelle 21 (EU) im ?berblick dargestellt. 3.5.3 Strukturelement ?kosystem Wald Beim Strukturelement ?kosystem Wald interessiert hier nur der Anteil des Waldes bzw. des Privat- waldes in Bezug zur Landesfl?che (externer Referenzma?stab). Generell sind die Bundesl?nder in der Mitte, dem S?den und S?dwesten Deutschlands waldreicher als die Regionen im Norden und Osten (Tabelle 20). Sachsen pa?t sich mit einem Waldanteil von 28% seiner Landesfl?che in diese Regel ein. Markante Ausnahme davon ist das n?rdlich angrenzende Brandenburg mit einer Bewaldung von 36%. Im europ?ischen Vergleich ist Deutschland mit 30% seiner Landesfl?che ein unterdurchschnittlich bewaldetes Land (? EU-25 35%). Der Waldanteil ist in Sachsen regional sehr unterschiedlich verteilt. Waldarmen Gebieten wie dem mittels?chsischen H?gelland und der Leipziger Tieflandsbucht stehen waldreiche Gebiete wie die n?rdliche Oberlausitz und das mittlere Erzgebirge gegen?ber (Abbildung 10). Neben dem nicht nach Waldeigentumsarten differenzierenden Bewaldungsprozent ist der Anteil des Privatwaldes an der Landesfl?che dann von Belang, wenn gesellschaftliche Nutzungsanspr?che auf landschaftliche Freir?ume gerichtet werden. Der s?chsische Privatwald wird (nach Abschlu? der Pri- vatisierung ehemals volkseigenen Waldes) einen Anteil von 14% an der Landesfl?che haben (D: 14%)571. 568 Eine Ausnahme sind Borchers et al. (2000a, 2000b), siehe Kap. 3.5.6.3.1. 569 Z.B. Testbetriebsnetz Bauernwald der Forstlichen Versuchsanstalt Baden-W?rttemberg (Brandl et al. 1999). 570 Eine Inventur, die in gro?em Ma?stab gerade auch solche Merkmale erfa?t, um Grundlagen f?r die Forstpolitik zu schaffen, ist z.B. die National Woodland Owner Survey des US Forest Service. Hierbei werden f?r die gesamten USA in Form einer Gro?raum- inventur mit der M?glichkeit einer regionalen Differenzierung Eigentumsarten, -gr??enklassen, Rechtsformen, Motive f?r das Eigentum, Waldbewirtschaftungsma?nahmen, Ratsuche, Probleme, k?nftige Absichten und sozio?konomische Merkmale der Wald- eigent?mer wie das Alter erhoben (US Forest Service 2004). Eine ebenfalls eigent?merbezogene Inventur wird periodisch in Frank- reich vom Statistischen Dienst des Landwirtschaftsministeriums durchgef?hrt (Enqu?te sur la structure de la propriet? foresti?re prive?), zuletzt 1999/2000 (Toppan 2003). 571 Diese ?berlegung m??te f?r den Kleinprivatwald separat erfolgen, doch aufgrund der inhomogenen Daten der L?nder (vgl. Kap. 3.5.1) wird sie f?r den Privatwald insgesamt angestellt. Landes- fl?che Bev?lkerung Waldfl?che Anteil Wald an Landes- fl?che Anteil Privatwald an Landesfl?che Anzahl Eigentumsein- heiten Privatwald ? Gr??e Eigentum Privatwald Anteil Waldeigen- t?mer an der Bev?lkerung Bev?lkerungs- dichte Einwohner /ha Waldfl?che Wald- fl?che/ Ein- wohner Stand der Daten Mio ha Mio Mio ha % Tha % % n ha % Einw/km? Einw/ha ha Jahr A B C D E F G H I J K L M N O P Baden-W?rttemberg BW 3,58 10,66 1,380 39% 513.000 37% 14% 220.000 2,3 2,1 298 7,7 0,13 2000 Bayern B Y 7,05 12,39 2,500 35% 1.350.000 54% 19% 500.000 2,7 4,0 176 5,0 0,20 2001 Hessen HE 2,11 6,09 0,895 42% 223.000 25% 11% 46.000 4,8 0,8 289 6,8 0,15 2002 Niedersachsen NI 4,76 7,98 1,070 22% 497.000 46% 10% 46.000 10,8 0,6 168 7,5 0,13 2000 Nordrhein-Westfalen NW 3,40 18,08 0,916 27% 593.000 65% 17% 150.000 4,0 0,8 532 19,7 0,05 2000 Rheinland-Pfalz RP 1,98 4,06 0,832 42% 197.000 24% 10% 333.000 0,6 8,2 205 4,9 0,20 2000 Schleswig-Holstein SH 1,58 2,82 0,155 10% 79.000 51% 5% 9.500 8,3 0,3 178 18,2 0,05 2002 Saarland SL 0,26 1,07 0,093 36% 26.600 29% 10% 15.000 1,8 1,4 412 11,5 0,09 2004 Brandenburg BB 2,95 2,58 1,075 36% 511.000 48% 17% 97.000 5,3 3,8 87 2,4 0,42 2004 Treuhandwald 102.000 9% Summe Privatwald 613.000 57% 21% Mecklenburg-Vorpommern MV 2,32 1,75 0,503 22% 98.200 20% 4% 51.000 1,9 2,9 75 3,5 0,29 2002 Treuhandwald 90.200 18% Summe Privatwald 188.400 37% 8% Sachsen SN 1,84 4,35 0,515 28% 210.700 41% 11% 85.000 2,5 2,0 236 8,4 0,12 2002 Treuhandwald 38.300 7% Summe Privatwald 249.000 48% 14% Sachsen-Anhalt ST 2,04 2,55 0,474 23% 172.000 36% 8% 43.000 4,0 1,7 125 5,4 0,19 2002 Treuhandwald 80.000 17% Summe Privatwald 252.000 53% 12% Th?ringen TH 1,62 2,39 0,512 32% 175.000 34% 11% 115.000 1,5 4,8 148 4,7 0,21 2001 Treuhandwald 53.000 10% Summe Privatwald 228.000 45% 14% Deutschland D 35,7 82,54 10,9 31% 5.009.000 46% 14% 1.710.500 2,9 2,1 231 7,6 0,31 Land Anteil Privatwald an Waldfl?che Tabelle 20: Basisdaten zum Privatwald in Deutschland. F?r die ostdeutschen Bundesl?nder ist neben der Privatwaldfl?che im Bezugsjahr jeweils die Privatwaldfl?che einschlie?lich des Treuhandwaldes angegeben (Spalte G, H), um den voraussichtlichen Stand nach Abschlu? der Privatisierung darzustellen. Quellen: Spalte C, D: Statistisches Bundesamt (2002); Spalte E, G, J: BW: PEFC Regionaler Waldbericht (2001), BY: PEFC Regionaler Waldbericht (2002), HE: PEFC Regionaler Waldbericht (2002), NI: PEFC Regionaler Waldbericht (2000), Keding (2002: 312), NW: PEFC Regionaler Waldbericht (2002), RP: Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz Jahresbericht (2000), PEFC Regionaler Waldbericht (2000), SH: Forst und Holz Nr. 22/2002 (2002: 666), SL: PEFC Regionaler Waldbericht (2004), BB: MLUV Brandenburg 2005, MV: PEFC Regionaler Waldbericht (2004), SN: SMUL 2003, ST: PEFC Regionaler Waldbericht (2002), TH: PEFC Regionaler Waldbericht (2002), Th?ringer Landesforstverwaltung Jahresbericht (2001). Wo kein Datenstand angegeben ist, macht die Quelle dazu keine Angaben. Tabelle 21: Basisdaten zum Privatwald in den EU-L?ndern. Quellen: Spalten C, D: EU-Kommission (2004a); Spalte E: EU-Kommission (2003); Spalte G: B, EL: CEPF (2001), FIN: Finnisches Ministerium f?r Land- und Forstwirtschaft (1999), F: F?d?ration Nationale (2005), I, PG, SV, E, SK, SI, CY (EFI 2004); Spalte J: MCPFE (2003) au?er D (eigene Zusammenstellung nach Tabelle 20; Privatwald einschlie?lich noch vorhandenem Treuhandwald), AU: Stampfer et al. (2001), E: Fernandez-Espinar (2003): EE: CEPF (2004), SLU (2002), LT: Litauisches Umweltministerium (2003), LV: Men?ele (2003), CR: Ministerstvo Zem?d?lstvi (2000), PL: FAO (1997); SV: SLU (2002). Wenn keine Jahreszahl angegeben ist, fehlen Angaben zum Datenstand in der Quelle. Landes- fl?che Bev?lkerung Waldfl?che Anteil Wald an Landes- fl?che Anteil Privatwald an Landesfl?che Anzahl Eigentumsein- heiten Privatwald ? Gr??e Eigentum Privatwald Anteil Waldeigen- t?mer an der Bev?lkerung Bev?lkerungs- dichte Einwohner /ha Waldfl?che Wald- fl?che/ Ein- wohner Stand der Daten Mio ha Mio Mio ha % Mio ha % % n ha % Einw/km? Einw/ha ha Jahr A B C D E F G H I J K L M N O P Belgien B 3,1 10,4 0,65 21% 0,32 49% 10% 155.100 2,1 1,5 335 16,0 0,06 2000 ?sterreich A 8,4 8,1 3,84 46% 2,54 66% 30% 207.150 12,3 2,6 96 2,1 0,47 2002 Deutschland D 35,7 82,5 10,80 30% 5,01 46% 14% 1.710.500 2,9 2,1 232 7,6 0,13 2000/2002 D?nemark DK 4,3 5,4 0,45 10% 0,32 71% 7% 26.200 12,2 0,5 126 12,0 0,08 Spanien E 50,5 40,7 13,51 27% 10,59 78% 21% 5.000.000 2,1 12,3 81 3,0 0,33 Griechenland EL 13,2 11,0 3,36 25% 0,98 29% 7% ? ? ? 83 3,3 0,31 2000 Frankreich F 54,4 59,6 14,80 27% 10,90 74% 20% 3.500.000 3,1 5,9 110 4,0 0,25 2000 Finnland FIN 30,5 5,2 21,88 72% 14,20 65% 47% 447.100 31,8 8,6 17 0,2 4,21 1999 Italien I 30,1 57,3 9,86 33% 6,50 66% 22% 815.600 8,0 1,4 191 5,8 0,17 Irland IRL 7,0 4,0 0,59 8% 0,17 29% 2% 21.400 7,9 0,5 57 6,8 0,15 Luxemburg L 0,3 0,4 0,09 29% 0,05 58% 17% 13.800 3,6 3,5 133 4,7 0,22 Niederlande NL 3,4 16,2 0,34 10% 0,16 47% 5% 28.900 5,5 0,2 476 47,6 0,02 Portugal P 9,2 10,4 3,38 37% 3,20 95% 35% 409.500 7,8 3,9 113 3,1 0,33 Schweden S 41,1 8,9 27,26 66% 21,70 80% 53% 350.000 62,0 3,9 22 0,3 3,06 UK UK 24,4 59,3 2,47 10% 1,35 55% 6% 106.000 12,7 0,2 243 24,0 0,04 EU (15) EU-15 315,4 379,5 113,28 36% 77,99 69% 25% 12.791.250 6,1 3,4 120 3,4 0,30 Zypern CY 0,9 0,7 0,12 13% 0,05 42% 6% ? ? ? 78 5,8 0,2 Tschechien CZ 7,9 10,2 2,63 33% 0,58 22% 7% 150.000 3,9 1,5 129 3,9 0,3 1997 Estland EE 4,5 1,4 2,02 45% 0,61 30% 13% 60.000 10,1 4,3 31 0,7 1,4 2003 Ungarn HUN 9,3 10,1 1,81 19% 0,76 42% 8% 53.600 14,2 0,5 109 5,6 0,2 Litauen LT 6,5 3,5 1,98 30% 0,59 30% 9% 183.000 3,2 5,2 54 1,8 0,6 2002 Lettland LV 6,4 2,3 2,88 45% 1,22 42% 19% 154.400 7,9 6,7 36 0,8 1,3 2001 Malta MT 0,0032 0,4 0,00 11% 0,00 0% 0% 0 0,0 0,0 12500 1142,9 0,0 Polen PL 31,3 38,2 8,94 29% 1,49 17% 5% 1.400.000 1,1 3,7 122 4,3 0,2 Slowenien SI 2,0 2,0 1,10 55% 0,82 75% 41% 300.000 2,7 15,0 100 1,8 0,6 Slowakei SK 4,9 5,4 2,02 41% 0,90 45% 18% 40.000 22,5 0,7 110 2,7 0,4 Beitrittsl?nder 2004 BL-10 73,7 74,2 23,50 32% 7,01 30% 10% 2.341.000 3,0 3,2 101 3,2 0,3 EU (25) EU-25 389,1 453,7 136,78 35% 85,00 62% 22% 15.132.250 5,6 3,3 117 3,3 0,3 Land Anteil Privatwald an Waldfl?che Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-197 Zwischen den L?ndern zeigen sich hierbei markante Unterschiede. In Brandenburg (21%), Bayern (19%) und Nordrhein-Westfalen (17%) sind rund ein F?nftel der Landesfl?che Privatwald, in allen anderen L?ndern signifikant weniger (Abbildung 12). In Sachsen ist nicht nur die regionale Differenzierung der Bewaldung, sondern auch der Waldeigen- tumsarten ausgepr?gt (Abbildung 11). W?hrend die W?lder des Erzgebirges ?berwiegend Staatswald sind, ist die Lausitz historisch fast staatswaldfrei und wird von Privat- und K?rperschaftswald be- stimmt (SMUL 2003:13). Ein erheblicher Teil des Waldes, insbesondere auch des Kleinprivatwaldes, liegt in l?ndlichen R?umen. Da aus den urbanen Ballungszentren heraus viele Nutzungsanspr?che an diese R?ume gestellt werden (z.B. Wasserversorgung, Klimaschutz, Naturschutz oder Erholung), treffen sie oft, z.B. im ?stlichen Sachsen, gerade auf Kleinprivatwald. EU-weit hat der Privatwald einen gr??eren Fl?chenanteil als in Deutschland und selbst in den ge- nannten Bundesl?ndern (Abbildung 13). In der EU-15 war ein Viertel des Gesamtterritoriums Privat- wald, in der erweiterten EU-25 sind es immer noch 22%. Dieser hohe Wert h?ngt allerdings an einer kleinen Gruppe von 5 L?ndern (S, FIN, A, P, SI), in denen eine ?berdurchschnittliche Bewaldung mit hohen Privatwaldanteilen verbunden ist. In einer zweiten Gruppe gro?er L?nder (E, F, I) hat der Privatwald einen Anteil von rund 20% an der gesamten Landesfl?che, bei allen anderen Mitglieds- staaten sind die Werte deutlich unterdurchschnittlich. In der langfristigen Betrachtung nahm in Deutschland der Anteil des privaten Eigentums an land- und forstwirtschaftlich genutztem Grund und Boden ab. Epping zeigte dies in einem Vergleich der Jahre 1937 und 1973 f?r die damalige Bundesrepublik (Tabelle 22). Als Gr?nde werden die Zunahme ?ffentlichen Engagements in der Land- und Forstwirtschaft, die h?ufig mit der Schaffung von Infra- strukturen sowie der Daseinsf?rsorge begr?ndet werden, genannt (Epping 1977: 63). Abgesehen vom Sonderfall der Waldprivatisierung572 scheint dieser Trend trotz leerer ?ffentlicher Kassen anzu- halten573. land- und forstwirtschaftliches Grundeigentum Eigent?merkategorie bdown/ Jahr bright 1937 1973 nat?rliche Personen 17,2 Mio ha (75%) 16,1 Mio ha (65%) juristische Personen des privaten Rechts 0,3 Mio ha (1%) 0,8 Mio ha (3%) juristische Personen des ?ffentlichen Rechts 5,5 Mio ha (24%) 8,0 Mio ha (32%) Tabelle 22: Land-/ forstwirtschaftliche Grundeigent?mer in der Bundesrepublik Deutschland (1973) (Angaben beziehen sich auf den Gebietsstand 1973; nach Epping 1977: 63; ver?ndert). 3.5.4 Strukturelement Ressourcennutzung im Kleinprivatwald Wald aller Eigentumsarten ist Produktionsst?tte f?r G?ter und Dienstleistungen, die die Volkswirt- schaft ben?tigt. Diese G?terproduktion wird f?r den Sektor Forstwirtschaft insgesamt sowie f?r ein- zelne gro?e Betriebe wie die Staatsforstbetriebe oder die Gruppe gr??erer Privat- oder K?rperschafts- waldbetriebe nachgewiesen. Auf den Beitrag des Kleinprivatwaldes l??t sich h?ufig nur schlie?en. Als internes Referenzma? f?r dieses Strukturelement werden die anderen Forstbetriebe, als externes die volkswirtschaftliche G?terproduktion (Bruttoinlandsprodukt / BIP) gew?hlt. 572 Vgl. Kap. 3.6.1. 573 Was z.B. durch die unentgeltliche ?bertragung von 50.000 ha Naturschutzfl?chen (weitere max. 50.000 ha entgeltlich) an die neuen Bundesl?nder aus dem Treuhandverm?gen belegt wird, die aus fr?herem Privatwald stammen (Art. II ? 3 XII ff. EALG). Mehrere neue Bundesl?nder kaufen auch freih?ndig weitere bewirtschaftbare Waldfl?chen von der BVVG oder von privaten Eigen- t?mern an. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-198 Lausitz Erzgebirge Elbsandsteingebirge Vogtland Mittels?chsisches H?gelland Leipziger Tieflandsbucht Abbildung 10: Waldverteilung im Freistaat Sachsen Stand 2004. Quelle: Landesforstpr?sidium (2004; ? Staatsbetrieb Sachsenforst574); erg?nzt. Abbildung 11: Regionale Verteilung der Waldeigentumsarten in Sachsen Stand 2004. Quelle: Landesforstpr?sidium (2004; ? Staatsbetrieb Sachsenforst 575). 574 Nutzungsrecht zur Verwendung der Karte erteilt von Staatsbetrieb Sachsenforst 29.01.2007 Az. 55-8611.04/210. 575 id. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-199 3.5.4.1 Umfang der Ressourcennutzung Bruttoinlandsprodukt Das BIP als Ma? der volkswirtschaftlichen Gesamtleistung liegt in Deutschland (2004) bei rd. 2.200 Mrd ? (Sachsens 80 Mrd ?576). Die Forstwirtschaft hatte 1995 - 2004 einen Anteil am BIP von jeweils 0,7 - 1,1 Mrd ? (0,04 - 0,06%) bzw. mit einer Nettowertsch?pfung zwischen 0,5 und 1,0 Mrd ? einen Anteil von 0,03 - 0,06% am Nettonationaleinkommen577 (Statistisches Bundesamt 2004a, Statistisches Landesamt 2004).W?rde man die Nettowertsch?pfung der Forstwirtschaft nochmals um den Saldo aus Steuern und Subventionen dieses Wirtschaftssektors korrigieren, um den Beitrag zum Volkseinkommen zu ermitteln, ergibt sich ein Wert nahe Null578. Angaben ?ber den Anteil des Kleinprivatwaldes am BIP gibt es nicht. In die volkswirtschaftliche Leistungsmessung flie?t auf forstlicher Seite fast nur das Produkt Holz ein. Andere G?ter und Leistungen sind entweder von untergeordneter Bedeutung oder werden (wie die Schutz- und Erholungsleistungen) nicht erfa?t. F?r die Forstbetriebe sind letztere in der Regel nicht erl?swirksam. In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung fehlen insbesondere die positiven ex- ternen Effekte der Forstwirtschaft f?r andere Wirtschaftssektoren und die Gesellschaft579. Die in vielen Leistungsberichten des Sektors ermittelten Werte f?r diese Kollektivg?ter sind f?r alle Waldeigen- tumsarten regelm??ig h?her als die in die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung eingehenden Zahlen der Forstwirtschaft. Doch lassen sich diese Werte nicht mit den Werten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung vergleichen, da keine an M?rkten gebildeten Preise zugrunde liegen, die Knappheitsrelationen und Pr?ferenzen der Verbraucher ausdr?cken. Auch wenn entsprechend einer neueren Betrachtungsweise die Forstwirtschaft nicht mehr als isolierter Sektor, sondern als Teil eines Clusters Forst und Holz angesehen wird, ?ndert sich an diesen Zahlen nichts. Sie werden lediglich durch die wesentlich gr??ere Wirtschaftsleistung der Holzwirtschaft ?ber- deckt. Holz ?ber die H?he der Holznutzung gibt die amtliche Statistik einen ?berblick, ebenso wie - allerdings nur f?r die alten Bundesl?nder - die BWI II580. Der Holzeinschlag in Sachsen hat sich seit Mitte der 1990er Jahre kontinuierlich erh?ht. 2004 lag er nach der amtlichen Statistik in allen Eigentumsarten bei rd. 2,6 m?/ha. 65% des Holzeinschlages ent- fallen auf die Baumartengruppe Fichte, 23% auf Kiefer. ?berproportional hoch war der Anteil des Landeswaldes, deutlich unterdurchschnittlich der des Privatwaldes (Tabelle 23). Die amtliche Statistik erfa?t jedoch nur Mengen, die ?ber die Landesforstverwaltung verkauft wurden (Statistisches Landesamt 2005). Obwohl mit Sicherheit ein nennenswerter Teil des Verkaufs von Nutzholz aus dem Privatwald ?ber die Landesforstverwaltung abgewickelt wird, wird damit der tat- s?chliche Holzeinschlag im Privatwald signifikant untersch?tzt. Denn die Statistik erfa?t z.B. nicht die Eigenversorgung mit Brennholz im Kleinprivatwald, die Selbstwerbung oder die ?ber andere Absatz- wege verkauften Mengen. Auch eine vollst?ndige Erfassung der Mengen w?rde eine unter dem Fl?chenanteil des Privatwaldes liegende Einschlagsmenge zeigen. Gr?nde sind die bis zur Privatisie- rung nicht bewirtschafteten Fl?chen des Treuhandwaldes, eine reduzierte Bewirtschaftungsintensit?t und ertragsschw?chere Bestockungen. Die tats?chlichen Einschl?ge im Privatwald d?rften deshalb bei 1 - 2 m?/ha*Jahr liegen581. 576 Vgl. Tabelle 11. 577 Das Nettonationaleinkommen berechnet sich durch die Korrektur des BIP um die Prim?reinkommen aus anderen L?ndern sowie dessen Bereinigung um die Abschreibungen (Statistisches Bundesamt 2004a). 578 Vgl. dazu auch Dieter et al. (2004). 579 Au?erdem auch Einsparungen, die f?r die unentgeltliche Nutzung des Waldes entstehen, die aber die Einkommensm?glichkeiten der Forstbetriebe bzw. Waldeigent?mer mindern bzw. ihre Kosten erh?hen (z.B. Immissionssch?den infolge Luftverschmutzung). 580 Da es sich in den alten Bundesl?ndern um eine Wiederholungsinventur handelte, konnte ein Vorratsvergleich zwischen Erst- und Zweitinventur gemacht und damit die amtliche Holzeinschlagsstatistik ?berpr?ft werden. 581 So der Leiter der S?chsischen Landesforstverwaltung, Prof. Braun, beim S?chsischen Waldbesitzertag am 23. August 2003. In: Mitteilungen des S?chsischen Waldbesitzerverbandes (Nov. 2003), vgl. auch SMUL (2003: 16). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-200 Abbildung 12: Anteile des Waldes und des Privatwaldes an der Fl?che der Bundesl?nder. (Quellen siehe Tabelle 20). Abbildung 13: Anteile des Waldes und Privatwaldes bezogen auf die Gesamtfl?che der EU-Mitgliedstaaten. (Quellen siehe Tabelle 21) Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-201 Sie l?gen damit im s?chsischen Privatwald in der gleichen Gr??enordnung wie 1927 (Einschlag damals: Privatwald > 100 ha 3,7 m?/ha, Kleinprivatwald 1,4 m?/ha)582. Die gleiche Gr??enordnung wird z.B. f?r Brandenburg mit einem Holzeinschlag im Privatwald 2003 von 1,6 m?/ha genannt (MLUV BB 2005: 5)583. Einschlag (m? ohne Rinde) Bundeswald Landeswald K?rper-schaftswald Privatwald insgesamt 2002 54.485 941.478 114.855 37.048 1.147.866 2003 60.326 996.709 131.768 54.921 1.243.724 2004 (m?/ha) 89.080 2,4 1.060.090 5,5 125.640 3,3 46.450 0,2 1.321.260 2,6 % des Einschlags 2002- 2004 5,5% 80,8% 10,0% 3,7% 100% Fl?che der Eigentumsart (%)584 7,1% 37,4% 7,3% 48,2% 100% Tabelle 23: Holzeinschlag in Sachsen 2002 - 2004. F?r 2004 ist zus?tzlich der hektarbezogene Einschlag angegeben (Statistisches Landesamt 2005). Die Zahlen des Privatwaldes werden vom Statistischen Landesamt erst ab dem Jahr 2002 ver?ffentlicht. Ein ?hnliches Bild zeigt sich bundesweit. Die amtliche Statistik gab ?ber Jahre hinweg einen Ein- schlag von rd. 40 Mio m? Holz an. Bisher wurde insbesondere der Einschlag aus dem Kleinprivatwald deutlich untersch?tzt (BMVEL 2004a: 44, Dieter & Englert 2005)585. Neuere Erhebungsverfahren f?hren inzwischen zu realit?tsn?heren Einschlagszahlen der Statistik auf Bundesebene. F?r 2003 werden 50,8 Mio m? angegeben (Statistisches Bundesamt 2004b). Auch die BWI II zeigt in diese Richtung. Aufgrund eines Vorratsvergleichs f?r die alten Bundesl?nder werden die h?chsten Holznutzungen im Staatswald der L?nder mit 9,4 m?/ha*Jahr ermittelt, w?hrend die Nutzungsh?he im Privatwald bei 7,4 m?/ha*Jahr liegt. Reduziert auf verwertbare Mengen und Erntefestmeter ergibt sich f?r den Privatwald ein Einschlag von 5,4 m?/ha*Jahr im Inventurzeitraum 1987 - 2002586. Die BWI II gestattet f?r die alten Bundesl?nder eine Auswertung der Nutzungsmengen nach Eigen- tumsgr??enklassen. Darin zeigt sich eine klare Abh?ngigkeit der Nutzungsintensit?t von der Eigen- tumsgr??enklasse. Der geringste Wert liegt im Kleinprivatwald vor (Tabelle 24). Dieser Zusammen- hang d?rfte, auch wenn konkrete Untersuchungen dazu fehlen, f?r Sachsen ebenfalls gelten. Eigentumsgr??e ? 20 ha 20 - 50 ha 50 - 100 ha 100 - 200 ha 200 - 500 ha 500-1.000 ha > 1.000 ha ? m?/ha*Jahr 4,4 5,2 4,9 6,1 5,9 8,0 8,7 5,4 Tabelle 24: Nutzungsintensit?t 1987 - 2002 im Privatwald nach Gr??enklassen (alte Bundesl?nder). (Quelle: BWI II587) Da die in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemessene Leistung der Forstwirtschaft v.a. am Holzverkauf h?ngt, kann aus dem niedrigen Holzeinschlag auf einen deutlich unterproportionalen Anteil des Kleinprivatwaldes am ehedem schon geringen Beitrag der Forstwirtschaft zur gemessenen volkswirtschaftlichen Gesamtleistung geschlossen werden. 582 Siehe Kap. 3.3. 583 Weitere Angaben f?r Brandenburg 2003: Landeswald 3,7 m?/ha, K?rperschaftswald 2,6 m?/ha, Treuhandwald 0,7 m?/ha, Gesamtwald 2,1 m?/ha (MLUV BB 2005: 5). 584 Vgl. Tabelle 13. 585 Ein Beleg daf?r sind Untersuchungen in Bayern. Der Bayerische Oberste Rechnungshof (2003: 6) gibt, gest?tzt auf eine Be- rechnung des Bayerischen Landesamts f?r Statistik, in seinem Gutachten Entstaatlichung und Aufgabenabbau in der Privatwald- beratung an, da? im Kleinprivatwald unter 10 ha Gr??e j?hrlich etwa 5 m?/ha eingeschlagen werden, wovon zwei Drittel der Eigen- bedarfsdeckung, insbesondere als Brennholz, dienen. Dieser Wert ist deutlich h?her als die bisher statistisch nachgewiesenen Zahlen. 586 BWI II Tabellen 2.10.27 sowie Vorrat (Erntefestma?) des genutzten Bestandes nach Land und Eigentumsgr??enklasse im Privat- wald. 587 Quelltabelle siehe FN 586. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-202 Bewirtschaftete Fl?chen Die geringere Nutzungsintensit?t im Kleinprivatwald ist nicht allein auf geringere Entnahmemengen zur?ckzuf?hren. Sie beruht auch darauf, da? Fl?chen ?berhaupt nicht genutzt werden. Der Umfang von Fl?chen, die zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion herangezogen werden, schwankt im Laufe der Zeit immer wieder. Fl?chen k?nnen aus der Produktion ausscheiden, sie k?nnen aber auch neu oder wieder in Produktion genommen werden. Nimmt der G?terbedarf ab, werden Fl?chen stillgelegt und sich selbst ?berlassen (Brache). Brachephasen sind historisch v.a. durch Krisensituationen oder abnehmende Bev?lkerungszahl bedingt gewesen (Ruppert 1959: 69); heute ist Brache z.B. in der Landwirtschaft auch Ergebnis hoher Produktivit?t. Brache stellte sich im 20. Jhdt. zudem als Folge einer sozialen Differenzierung der bisherigen Bewirt- schafter durch Verbesserung von Lebens-, Arbeits- und Einkommensverh?ltnissen ein. In diesem Fall spricht man von Sozialbrache (Ruppert 1959: 70). Landwirtschaftliche Sozialbrache war in West- deutschland nach dem 2. Weltkrieg eine Folge der Aufgabe von H?fen und der Abwanderung der seit- herigen Bewirtschafter in die Industrie. Sie war unabh?ngig von der Standortsg?te prim?r eine Folge der Betriebsstruktur, denn zuerst wurden kleine Betriebe von ihren Eigent?mern aufgegeben; standortsunabh?ngig bildete sich ein ?ber die Feldflur verstreutes Flickmuster von Brachparzellen (Ruppert 1959: 69). Diese Brache war vor?bergehend. Die Fl?chen wurden entweder von ?berlebenden Betrieben gepachtet, ?ber die Flurneuordnung wieder bewirtschaftbar gestaltet oder schieden durch Aufforstung endg?ltig aus der Landwirtschaft aus. Auch in der Forstwirtschaft wird der Begriff Sozialbrache zur Beschreibung der Stillegung von Kleinprivatwaldfl?chen verwendet588. In den neuen Bundesl?ndern werden, wie die Einschlagszahlen belegen, v.a. kleinere private Wald- fl?chen seit 1990 nicht mehr bewirtschaftet. Die Nicht-Nutzung solcher forstwirtschaftlicher Fl?chen ist mit der landwirtschaftlichen Sozialbrache nur bedingt vergleichbar. Sie ist nicht Ergebnis der Aufgabe eines Betriebes durch den Eigent?mer und nur z.T. Ergebnis von Abwanderung. Aufgrund der langen Bewirtschaftungsintervalle gibt es beim Wald keinen objektiven Brachezustand. Wald kann viel leichter als landwirtschaftliche Fl?chen wieder in Nutzung genommen werden. Andererseits besteht auch kein Druck, nach einer neuen l?ngerfristigen Fl?chennutzung zu suchen. Denn Wald ist ein naturnaher, im Zweifel sich selbst erhaltender Zustand einer Fl?che. Sozialbrache ist somit ein f?r nicht-bewirtschafteten Kleinprivatwald in den neuen Bundesl?ndern nur bedingt zutreffender Begriff. Die Gr?nde f?r die Stillegung der Bewirtschaftung werden in sozialen Merkmalen der Eigent?mer wie objektiven Merkmalen des Eigentums zu suchen sein. Brache verschiebt die Grenzen zwischen genutzten und nicht genutzten Fl?chen. Neben dieser durch private Entscheidungen bzw. Nicht-Entscheidung definierten Grenze im Ressourcensystem, durch die bestimmt wird, auf welchen Fl?chen Holz produziert wird und wo nicht, gibt es andere, h?ufig admini- strative Entscheidungen589, auf welchen Fl?chen die Holzerzeugung beschr?nkt oder eingestellt werden mu? oder die Bereitstellung mancher ?ffentlicher G?ter verst?rkt werden soll. Auch dies be- trifft den Kleinprivatwald auf erheblichen Fl?chen, z.B. in FFH-Gebieten. Die Gr??e der nutzbaren Ressourcen wird so durch zwei unterschiedliche Mechanismen eingegrenzt. Im Unterschied zu den privaten Entscheidungen, die grunds?tzlich reversibel sind und damit eine flie?ende Grenze herstellen, f?hren die administrativen Entscheidungen zu starren Grenzen. Der gegenl?ufige Trend zur Stillegung von Fl?chen ist die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung; in der Forstwirtschaft wird dies heute mit dem Schlagwort Mobilisierung von Holzreserven belegt. Das nachhaltige Nutzungspotential verwertbaren Holzes wird in Deutschland auf rd. 68 Mio m?/Jahr gesch?tzt (BMVEL 2005b)590. Es liegt damit rd. 15 Mio m? ?ber dem Einschlag. F?r Sachsen wird das Potential aktuell mit 1,9 Mio m?/Jahr, nach 2008 mit 2,5 - 3 Mio m? angegeben; diese Zahl liegt beim doppelten des derzeit statistisch nachgewiesenen Einschlags (Tabelle 23). F?r den s?chsischen Privat- 588 Z.B. Volz (2001: 53), Romer (2004: 144). 589 Diese Entscheidung ist nicht immer administrativ. Wenn ein Naturschutzverband Fl?chen erwirbt, kann es sich auch um eine private Entscheidung handeln. 590 Die an die BWI II angeh?ngte Holzaufkommensmodellierung (HAM) ermittelte 78 Mio m? potentielles Rohholzaufkommen, darunter 9,9 Mio m? Derbholz, f?r das derzeit keine Verwendung m?glich erscheint. Hier werden mit 68 Mio m? nur die verwert- baren Mengen angegeben. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-203 wald wird das Nutzungspotential auf 800.000 - 1 Mio m?/Jahr (rd. 4 m?/ha*Jahr) angegeben591, was beim dreifachen des gesch?tzten aktuellen Einschlags im Privatwald liegt. Unterschiede zwischen Potential und Aufkommen sind in vielen Regionen Europas festzustellen592. F?r Holz gibt es eine starke Mengennachfrage seitens der Holzwirtschaft. Auf Landes-, nationaler und EU-Ebene wird deshalb eine ungen?gende Mobilisierung des Rohstoffs beschrieben593. Die Nicht- aussch?pfung des Potentials in Deutschland liegt v.a. im Kleinprivatwald und dem noch nicht privati- sierten Treuhandwald (Gerold 2004b, BMVEL 2005b). Holzmobilisierung im Privatwald ist ein zentrales Anliegen der Landesforstverwaltungen, aber auch der Waldbesitzerverb?nde und der Holzwirtschaft594, das in der ?ffentlichkeit oft mit der Holzver- sorgung der Volkswirtschaft begr?ndet wird595: "Die ... Holzindustrie fordert ? sehr nachdr?cklich die Lieferung von mehr Holz in ent- sprechend gro?en Verkaufslosen und das termingerecht und mit hoher Kontinuit?t. ... das Potential des Privat-, v.a. des Kleinprivatwaldes (ist) noch nicht gen?gend erschlossen." (Riedel 1998: 603)596 "In den kleinen Besitzgr??en, vor allem aber in den Forstbetrieben mit weniger als 100 ha Waldfl?che 'schlummern' die h?chsten Holzreserven. Wenn diese genutzt w?rden, k?nnte damit die Situation des kleinen und mittleren Privatwaldes deutlich verbessert werden." (Seeling 2004: 1202)597 Die Forderungen nach Mobilisierung haben sich nach Vorliegen der Ergebnisse der BWI II im Jahr 2005 vervielfacht. ?konomisch gesehen wird die Bewirtschaftung stillgelegter Fl?chen dann wieder- aufgenommen, wenn aus Sicht des Eigent?mers als Verf?gungsberechtigtem ?ber das Holz der er- wartete Nutzen gr??er als die Kosten ist. Ein Anstieg der Holzpreise l??t deshalb auch eine Wieder- aufnahme der Bewirtschaftung stillgelegter kleiner Waldfl?chen erwarten. Dann steigt auch die Wert- sch?pfung des Sektors. Wenn Holzmobilisierung aus dem Kleinprivatwald dagegen nur bei dauer- hafter staatlicher Kosten?bernahme zu haben ist (Schultz et al. 2003), wird die Wertsch?pfung aus dem Ressourcensystem im Saldo nicht verbessert. 3.5.4.2 Struktur und Eigenschaften der Ressourcennutzung im Kleinprivatwald G?ter und Leistungen werden in der Regel von Betrieben produziert. Im Ressourcensystem Wald pro- duzieren die Forstbetriebe unter Verwendung des gleichen Kapitalstocks auf gleicher Fl?che unter- schiedliche G?ter und Dienstleistungen (Mehrzweckforstwirtschaft). Da es sich dabei sowohl um private wie auch kollektive G?ter handelt, sind Forstbetriebe Verbundbetriebe (Nie?lein 1985: 44ff., Volz 1991: 1526). Die ?ffentlichen G?ter der Forstwirtschaft werden h?ufig als Infrastrukturleistungen bezeichnet. Eine ?bersicht ?ber einige der im Ressourcensystem Wald erzeugten G?ter und Dienst- leistungen und ihre Klassifikation enth?lt Tabelle 25598. 591 So Dr. D. Gerold auf der Hauptversammlung des S?chsischen Waldbesitzerverbandes am 28. Mai 2005 (Loboda 2005). 592 Vgl. Exkurs Frankreich S. 5-467ff. 593 Vgl. FN 581, Holzabsatzfonds (2001a: 11), EU-Kommission (2004b: 60). In der EU-15 werden nur 55% des Holzzuwachses genutzt. Die Reserven stehen v.a. in kleinen und mittelgro?en Privatw?ldern (vgl. HZBl. Nr. 45/2005: 593: Holzmobilisierung wich- tiges Thema f?r EU-Forstpolitik). 594 Angesichts der erheblichen Beihilfen ist es auch nur verst?ndlich, wenn Vertreter der Holzwirtschaft heftig f?r die Beibehaltung staatlicher Beratung und Betreuungsleistungen in der Waldbewirtschaftung zum Zweck der Holzmobilisierung streiten (z.B. Poll- meier 2005). 595 Dieses Ziel haben viele Landesforstverwaltungen und forstpolitische Akteure, nicht nur in Sachsen; z.B. Nationales Wald- programm Baden-W?rttemberg (2001, 4.5.7.2. Ziele), wo als Ziel formuliert wird, das Interesse der Eigent?mer an der Waldbewirt- schaftung zu f?rdern. "Dies dient gleichzeitig der Mobilisierung zus?tzlicher, bislang ungenutzter Potentiale des nachwachsenden Rohstoffes Holz im Kleinprivatwald."; oder f?r Bayern: "Die staatliche Forstberatung mu? gr??ere Anstrengungen unternehmen und neue Wege beschreiten, um in Zusammenarbeit mit den FBGs das Holzaufkommen aus dem kleineren Privatwald zu erh?hen." (Strobl 1999) 596 A. Riedel war 1998 Leiter der s?chsischen Landesforstverwaltung und ist 2004 Vorsitzender des S?chsischen Waldbesitzer- verbandes. 597 Dr. U. Seeling ist Gesch?ftsf?hrerin der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverb?nde. 598 Da G?ter gedankliche Klassifikationen von der Bed?rfnisbefriedigung dienenden Elementen eines Systems sind, kann eine solche ?bersicht weder vollst?ndig noch abschlie?end sein. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-204 Bei Kleinprivatwald handelt es sich meist um aussetzende Betriebe, Bewirtschaftungsma?nahmen werden, wenn ?berhaupt, nur in l?ngeren Zeitabst?nden durchgef?hrt. Der Kleinprivatwald geh?rt dabei, da keine plan- und regelm??ige Bewirtschaftung mit dem Ziel der Fremdbedarfsdeckung er- folgt, zur Kategorie des unternehmensfreien Waldbesitzes, der den Charakter einer privaten Ver- m?gensverwaltung hat (Nie?lein 1985: 37). Wenn er der Eigenbedarfsdeckung z.B. mit Brennholz dient, ist er als Teil des Eigent?merhaushaltes einem Hausgarten vergleichbar. Dennoch ist auch der unternehmensfreie Waldbesitz Verbundbetrieb. W?hrend die Erzeugung der privaten, dem Waldeigent?mer als Aneignungsberechtigten zustehenden G?ter auf die Eigenbedarfs- deckung beschr?nkt, ausgesetzt oder sogar stillgelegt werden kann und eine Verpflichtung zur Deckung fremden Bedarfs somit nicht besteht, m?ssen die gesetzlich von ihm abgeforderten Schutz- und Erholungsleistungen, die meist Kollektivg?ter sind, jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut vom Verbundbetrieb dauerhaft und stetig zugunsten Dritter bereitgestellt werden (?? 16, 17 S?chsWaldG). Eine Stillegung bed?rfte der staatlichen Zustimmung599. Waldnutzungen private G?ter Nutzholz, Brennholz, Schmuckreisig, Weihnachtsb?ume, Forstsaatgut, Harz, Wildlinge, Streunutzung und Waldweide. Hundeschlitten- und Kutschenfahren, Wildpret. gesch?tzte Tiere und Pflanzen (lebend/tot). Clubg?ter Reiten, Jagdaus?bung. Waldf?hrungen, Waldjugendspiele. Allmendeg?ter G?ter einer geschlossenen Allmende: Jagdrecht. G?ter einer offenen Allmende: Leseholz, Fr?chte von B?umen und Str?uchern, Beeren, Pilze, Schutz vor Naturgefahren, Wasser (Menge, Qualit?t, Abflu?ausgleich). ?ffentliche G?ter Radfahren, Joggen, Wandern, Skifahren, Biodiversit?t, Klimaschutz, Boden- schutz. Tabelle 25: Klassifikation einiger ausgew?hlter Waldnutzungen als G?ter. Diese Klassifikation beruht neben physikalischen Eigenschaften insbesondere auf politischen Entscheidungen ?ber den Zugang zu und die Aneignungsrechte an den Waldnutzungen (vgl. Abbildung 3) 3.5.4.2.1 Produkt Holz Die Produktion und Verwendung von Holz wird ?ber M?rkte gesteuert. Der Holzmarkt ist grunds?.tz- lich frei und gegen?ber dem Weltmarkt nicht abgeschottet. Als Produzenten treten private und ?ffent- liche Forstbetriebe auf, von denen die meisten nur kleine Mengen erzeugen k?nnen. Der Zugang an die von der weitgehend oligopolistisch organisierten Holzwirtschaft bestimmten ?ber- regionalen Absatzm?rkte f?r Stammholz, Stammholzabschnitte (PZ) und Industrieholz erfordert An- gebotsmengen zwischen 50.000 und 100.000 m?/Jahr, um als Anbieter ernst genommen zu werden. Auch bei Vermarktung ?ber Zwischenh?ndler bestehen f?r die Holzproduzenten Marktzugangs- schwellen, da regelm??ig eine Mindestmenge von 20 - 30 m? Stammholz oder 50 rm Industrieholz (d.h. eine LKW-Fuhre) als Mindestliefermenge gefordert wird. Die Abnehmer solcher Massensor- timente erwarten ferner zunehmend den Holzverkauf erg?nzende Dienstleistungen der Verk?ufer wie Anfuhr oder Mengensteuerung (Hecker 2004, Speth 2004, Romer 2004: 143). Die Belieferung der M?rkte mit diesen Holzsortimenten bedarf offensichtlich einer gewissen B?ndelung, technischer F?higkeiten und Dauerhaftigkeit der Marktpr?senz, die Kleinprivatwaldbetriebe, die nur gelegentlich am Markt auftreten, allein nicht zu leisten imstande sind. Umgekehrt liegen in der Beherrschung der Proze?kette vom Stock ins Werk erhebliche Wertsch?pfungspotentiale. 599 So kann ? 29 III Nr. 1 S?chsWaldG ausgelegt werden, wo die Naturwaldzelle als Fl?che ohne Bewirtschaftung definiert ist. Der Waldeigent?mer bekommt damit die ggf. befristete Genehmigung durch die Forstbeh?rde, auch den auf die Bereitstellung ?ffent- licher G?ter gerichteten Teil des Verbundbetriebes stillzulegen. Angesichts des enormen Umfangs des Kleinprivatwaldeigentums kann ein solches Verfahren aber nicht funktionieren. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-205 Das Erfordernis der B?ndelung gilt grunds?tzlich f?r jede Art der Fremdbedarfsdeckung mit Holz, auch bei Energieholz. Die Schwellenwerte liegen zwar teilweise niedriger, doch k?nnen Nachfrager wie Heizkraftwerke oder Brennholzh?ndler schon aus Kostengr?nden nicht beliebig kleine Mengen kaufen und m?ssen auf Mindestmengen bestehen. Die angebotsseitige B?ndelungsfunktion wird f?r einen erheblichen Teil des Privat- und K?rper- schaftswaldes in Sachsen von der Landesforstverwaltung ?bernommen. Insofern ist, bezogen auf Sachsen, nicht nur auf der Nachfrageseite, sondern auch auf der am Markt auftretenden Anbieterseite die Zahl der Akteure gering. Man kann von einem beidseitigen Oligopol sprechen. Das Holzangebot aus dem Kleinprivatwald weist eine hohe Angebotselastizit?t auf, d.h., da? schon kleine ?nderungen des Holzpreises zu starken ?nderungen in der Mengenbereitstellung f?hren. Eigent?mer kleiner Waldfl?chen, die zur Sicherung ihres Einkommens nicht existentiell auf regel- m??ige Ertr?ge aus der Waldbewirtschaftung angewiesen sind, sind deshalb Mengenanpasser. Wissenschaftliche Untersuchungen aus den alten Bundesl?ndern zeigen, da? dieser Zusammenhang gerade bei kleinen nichtb?uerlichen Forstbetrieben ausgepr?gt ist600. 3.5.4.2.2 Ertragslage privater Forstbetriebe in der Holzproduktion Die Kosten-Erl?s-Situation von Forstbetrieben aller Eigentumsarten ist kritisch601. Auch wenn der Privatwald im Gegensatz zu Staats- und K?rperschaftswald im langj?hrigen Durchschnitt noch be- scheidene positive Betriebsergebnisse aufweisen kann, gilt dies f?r viele private Forstbetriebe nicht mehr (Bormann et al. 2005: 9ff.). Nach dem Testbetriebsnetz Forstwirtschaft des BMVEL sind ins- besondere Kiefernbetriebe seit langem defizit?r, w?hrend fichtenbestimmte Betriebe noch immer positive Betriebsergebnisse haben. Von Laubb?umen gepr?gte Betriebe und solche mit Mischbe- stockungen weisen gerade noch positive oder knapp negative Betriebsergebnisse auf (BMVEL 2005a: 123). Im kleinen Testbetriebsnetz des BMVEL (b?uerliche Vollerwerbsbetriebe mit Wald) wird f?r die Gr??enklasse von 10 - 20 ha Wald im Wirtschaftsjahr 2003/04 ein Reinertrag bzw. -verlust II (einschlie?lich F?rdermittel und kalkulatorischer Kosten) von -21 ?/haH angegeben (BMVEL 2005a: 124)602. Auch wenn umfassende Erhebungen zur Ertragslage im Kleinprivatwald gerade in den neuen Bundesl?ndern fehlen, weisen Einzelstudien auf ein kritisches Verh?ltnis von monet?ren Kosten und Nutzen hin (z.B. Le?ner 2002b). Kostenseitig sind kleine Betriebe in den neuen Bundesl?ndern ?ko- nomisch besonders durch hohe, nicht abw?lzbare Fixkosten belastet (z.B. Beitr?ge zur Berufsgenos- senschaft603, Beitr?ge zu Wasser- und Bodenverb?nden604, Grundsteuer), die auch bei Aussetzen des Betriebs anfallen605. Die variablen Produktionskosten f?r die Aufarbeitung von Holz sind bei Klein- fl?chen und -mengen ebenfalls hoch. Kritische Ertragssituationen sind bei Unternehmen h?ufig Ausgangspunkt f?r eine Neuordnung. Dann wirken bei Unternehmen Mechanismen, die Anla? zu einer Konsolidierung der betrieblichen Struk- turen einer Branche sein k?nnen. Sie werden durch Verkauf mit anderen Unternehmen verbunden oder gehen in Insolvenz, ihre Produktionsmittel werden ver?u?ert und von anderen ?bernommen. Durch das Ausscheiden nicht ?berlebensf?higer Betriebe erfolgt eine laufende ?berpr?fung auch der Unter- nehmensgr??en auf ihre Eignung. Bei unternehmensfreiem Eigentum, gerade auch kleinem Wald- 600 Vgl. dazu z.B. die Auswertungen aus dem Testbetriebsnetz Bauernwald der FVA Baden-W?rttemberg (Brandl 1995b: 283ff.). 601 Zur kritischen Ertragslage des Privatwaldes insgesamt vgl. z.B. BMVEL (2001: 43f.), des ostdeutschen Privatwaldes z.B. Le?ner (2002b) oder Thoroe (2003: 22): "?die wirtschaftliche Lage der Waldbewirtschaftung in Deutschland (ist) kritisch. Ohne Einrech- nung der staatlichen F?rderung werden im Durchschnitt ?ber alle Eigentumsarten gesehen keine positiven Reinertr?ge erzielt. Auch unter Einrechnung der F?rderung sind die erzielten Reinertr?ge pro ha im Vergleich zu anderen Landnutzungsarten bescheiden." 602 Die entsprechenden Ergebnisse lagen 2002/03 bei - 30 ?/haH (BMVEL 2004a: 154) und 2000/01 bei -54 ?/haH (Ripken 2003: 562). 603 Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung setzt sich aus dem von der Fl?chengr??e unabh?ngigen Grundbeitrag und dem fl?chengr??enabh?ngigen Umlagebetrag zusammen. Der Grundbeitrag betrug in Sachsen 2005 f?r solche Kleinfl?chen 32 ? (ab 2006 40 ?), hinzu kommt der Umlagebetrag von ca. 2,70 ?/ha. Die Beitragsh?hen sind in den anderen neuen L?ndern ?hnlich. 604 In Sachsen gibt es nur wenige Wasser- und Bodenverb?nde. In Brandenburg und Sachsen-Anhalt k?nnen sie eine gravierende Belastung f?r den Waldeigent?mer sein, die 10 - 20 ?/ha*Jahr erreichen kann. D.h., allein durch diesen Beitrag wird im Laufe eines Jahrzehnts in Kieferbest?nden, Erntebest?nde ausgenommen, jeder Deckungsbeitrag aus Durchforstungen weitgehend aufgezehrt (vgl. Le?ner 2002b). 605 Vgl. die Beispielsrechnung f?r Brandenburg bei Le?ner (2002b: 45). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-206 eigentum, wirkt dieser Mechanismus der Neuordnung nicht. Denn die Betr?ge, um die es geht, sind bei kleinen Waldfl?chen absolut klein; da die wirtschaftliche Existenz des Inhabers nicht von einem Forstbetrieb abh?ngt, kann er sie ggf. aus dem ?brigen Haushaltseinkommen aufbringen, ggf. sind sie auch durch Substanzeingriffe finanzierbar. Kleine Waldeigentumseinheiten k?nnen damit solange nicht pleite gehen, wie nicht der ganze Eigent?merhaushalt insolvent wird. In einer grundlegenden Studie wertet Ripatti (1996: 11ff.) zahlreiche skandinavische und nordameri- kanische Quellen zur Bedeutung der Betriebsgr??e, d.h. der economy of scales, in der Forstwirtschaft aus. Die meisten belegen ?konomische Nachteile f?r die Holzproduktion in kleinen Einheiten. Vorteile wie geringe Overheadkosten, freie Wahl des Zeitpunktes des Markteintritts sowie Flexibilit?t des Managements greifen nur dann, wenn tats?chlich Marktzug?nge f?r Kleinmengen bestehen, die ohne Abh?ngigkeit von Dritten nutzbar sind, und Fachwissen im Betrieb verf?gbar ist. Positive Wirtschafts- ergebnisse fallen - unter Einrechnung aller den Waldeigent?mer belastenden Kosten - in vielen F?llen nicht an. Eine Auswertung des Testbetriebsnetzes Forstwirtschaft in Deutschland belegt die von Ripatti festgestellte Abh?ngigkeit der Betriebsergebnisse von der Fl?chengr??e f?r Betriebe ab 200 ha nicht eindeutig (Bormann et al. 2005: 21). Hier geht es aber um wesentlich kleinere Fl?chen. Der Zu- sammenhang von Ergebnis und Fl?chengr??e wird bei diesen z.B. durch die Ergebnisse des kleinen Testbetriebsnetzes des BMVEL unterst?tzt (Tabelle 26). Gr??enklasse nach forstwirtschaftlicher Nutzfl?che 10 - 20 ha 20 - 50 ha > 50 ha ? Holzbodenfl?che (haH) der teilnehmenden Betriebe 2003/04 13,6 haH 27,5 haH 89,3 haH Reinertrag II (?/haH) 2003/04 - 21 + 30 + 123 Reinertrag II (?/haH) 2002/03 - 30 +4 + 100 Tabelle 26: Reinertrag II landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe mit Wald (Wirtschaftsjahre 2003/04 und 2003/04). Der Reinertrag II schlie?t kalkulatorische Kosten und F?rdermittel ein. (Quellen: BMVEL 2005a: 123; BMVEL 2004: 154)606. Die aus Sicht mancher Akteure gegebene Unternutzung der Holzressource ist so angesichts hoher Pro- duktionskosten und geringer Erl?se gerade bei kleineren Forstbetrieben auch als rationale, ?kono- mische Entscheidung zur Betriebsaufgabe, ohne den Betrieb gleich verkaufen zu m?ssen, nachvoll- ziehbar (K?pf 1999a: 30). Die Rationalit?t wird noch offenkundiger, wenn man die Transaktions- kosten mit einbezieht. Die Fl?chenstillegung im Kleinprivatwald kann deshalb nicht (nur) als Sozial- brache gewertet werden607. Neben diesen auf Deckung einer Marktnachfrage gerichteten wirtschaftlichen ?berlegungen besteht im Kleinprivatwald oft ein Eigenbedarf des Eigent?mers zur Brennholzselbstversorgung. Dann k?nnen kleine Mengen dezentral mit einfacher Technik auch auf kleinen Fl?chen gewonnen werden. Dies ist beim Kleinprivatwald von gro?er Bedeutung, insbesondere wenn verf?gbares Geldein- kommen zum Einkauf von Energie knapp, Zeit dagegen wie bei arbeitslosen oder im Ruhestand stehenden Eigent?mern reichlich verf?gbar ist. Diese Aspekte m?ssen ber?cksichtigt werden, wenn die Unternutzung bzw. Mobilisierung der Holz- vorr?te im Kleinprivatwald diskutiert wird. F?r das Gut Holz l??t sich im Kleinprivatwald nach den vorliegenden Daten jedenfalls eine offensichtliche Unternutzung der Ressource bei einem schlechten Ertrags-Aufwands-Verh?ltnis feststellen. Dabei sind nicht nur die Transformationskosten, sondern gerade auch die Transaktionskosten hoch. Dies gilt f?r Sachsen wie Deutschland insgesamt. ?bertr?gt man die f?r die Landwirtschaft getroffene Aussage des BGH zur Agrarstruktur608, wonach die Erwirtschaftung von Gewinnen ein wesentliches Indiz f?r eine gesunde Agrarstruktur bzw. ihre Verbesserung ist, auf Forstbetriebe, dann sind Kleinprivatwaldbetriebe grunds?tzlich schlecht strukturiert. 606 Bormann et al. (2005) weisen auf die Problematik hin, da? es sich in den verschiedenen Jahren nicht um identische Betriebe und zudem unterschiedlich gro?e Kollektive handelt. Da die Systematik des Testbetriebsnetzes Forstwirtschaft des BMVEL 2003 ver?ndert wurde, wird hier zudem auf eine l?ngerfristige Zeitreihe der Ergebnisse verzichtet. Die Tendenz einer Gr??enabh?ngigkeit ist aber auch in fr?heren Jahren in diesen Gr??enklassen zu beobachten. 607 Vgl. S. 3-202. 608 Vgl. S. 3-113. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-207 3.5.4.2.3 Kollektive G?ter Im Bereich der ?ffentlichen G?ter ist eine Beurteilung der Leistung des Kleinprivatwaldes mangels spezifischer Erhebungen noch schwieriger. Die Nachfrage nach diesen Leistungen ist in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland fl?chendeckend in allen Waldeigentumsarten hoch, wenn auch regional unterschiedlich. Als Indikator daf?r kann die Waldfunktionenkartierung verwendet werden. In Sachsen liegt der ?berlagerungsfaktor aller besonderen Waldfunktionen bei 208%, bundesweit bei 137% der Waldfl?che609. Da es sich h?ufig um produzierte Infrastrukturleistungen handelt, d.h. Ergebnisse von Pflege und Be- wirtschaftung des Ressourcenkapitals des Waldes, liegt die Vermutung nahe, da? der Kleinprivatwald diese G?ter angesichts einer geringeren Bewirtschaftungsintensit?t in geringerer Menge, ggf. auch verminderter Qualit?t, bereitstellt. Hinzu kommt, da? die meisten dieser G?ter f?r eine zielgerichtete Bereitstellung ein gro?fl?chiges Ressourcenmanagement erfordern, so das Gut Biodiversit?t: "The conservation of biological diversity, particularly on landscapes dominated by non- industrial private forests, usually demands explicit recognition of cross-boundary cooperation." (Rickenbach et al. 2004: 69) Dies trifft gleicherma?en auf ?kosystem-, Wasser- oder Klimaschutz zu. So wird z.B. eine gezielte Baumartenwahl als Voraussetzung f?r Schutz- und Erholungsg?ter wie Wasserschutz, gesteigerte CO2-Bindung oder Erholungsleistungen angesehen (SLAF 1996, Anders et al. 2002). Ein daf?r ggf. erforderlicher Waldumbau sollte auf gr??erer Fl?che koordiniert werden. R?umliche Verteilungs- und Nachfragemuster dieser G?ter spiegeln sich jedenfalls in Gebieten mit fragmentiertem Kleinprivatwaldeigentum nicht in den r?umlichen Eigentumsgrenzen wider: "Ein wesentliches Problem in der Bereitstellung von Umwelt- und Erholungsleistungen ist die Eigentumszersplitterung. Ohne gen?gendes ?konomisches Interesse der Waldbesitzer greifen auch Anreizsysteme f?r die Bereitstellung von Umwelt- und Erholungsleistungen nicht. Die F?rderung existenzf?higer Forstbetriebe durch eine gezielte Fl?chenpolitik bzw. die ?ber- windung der Strukturm?ngel durch Zusammenschl?sse ist ein vorrangiger Bereich f?r die Entwicklung von L?sungsans?tzen bzw. f?r F?rderma?nahmen." (Mantau 1996: 107) Das Einspiegeln der Eigentumsgrenzen eines Kleinprivatwaldgebietes in eine Waldfunktionenkarte l??t erkennen, da? das f?r die Schutz- und Erholungsleistungen relevante Gebiet und die Eigentums- abgrenzungen tats?chlich nichts gemeinsam haben (Abbildung 14). Bei ?ffentlichen G?tern, die eine reduzierte Nutzungsintensit?t erfordern, ist die kleinteilige Auf- gliederung des Waldes dagegen eher ein f?rdernder Faktor. So ergab die s?chsische Waldbiotopkar- tierung einen Anteil des Privatwaldes an der gesamten Biotopfl?che von 38% bei einem im Kartie- rungszeitraum vorhandenen Privatwaldanteil von 35% (SMUL 2001: 146), der ?berwiegend aus Kleinfl?chen bestand, da die Privatisierung der gro?en Treuhandwaldfl?chen w?hrend der Erfassung Ende der 1990er Jahre gerade erst begonnen hatte. Dies kann als Indiz gewertet werden, da? kleine Eigentumseinheiten bei der Konservierung solcher Schutzg?ter Vorteile haben610. 609 F?r Sachsen Ergebnisse der Erstkartierung nach Moggert (2005). Die Angabe f?r Deutschland beruht auf einer Zusammen- stellung der bundesweiten Projektgruppe Forstliche Landespflege von 2001. Schwerpunkte bei den Fl?chen mit Rechtsbindung sind dabei die Funktionsbereiche Landschaft (64% der Waldfl?che), Wasser (14%) und Natur (9%), bei den Fl?chen ohne Rechtsbindung die Funktionsbereiche Natur (22%), Erholung (18%), Klima/Luft (12%) und Wasser (8%). 610 Dies entspricht Hellers Aussage, da? Anticommons dort, wo die Ressourcenbewirtschaftung ein sch?tzenswertes Gut st?rt, eine sinnvolle Eigentumsform sein k?nnen (siehe S. 2-83). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-208 Abbildung 14: Waldfunktionenkarte im Kleinprivatwaldgebiet des Oberlausitzer Berglandes. (Auszug aus: Topographische Karte Blatt Nr. 4952 Wilthen ? Landesvermessungsamt Sachsen 2007)611. Die Aussch?pfung des Ressourcenpotentials bei den ?ffentlichen G?tern im Kleinprivatwald ist differenziert zu beurteilen. In manchen F?llen wird das Ressourcensystem ?bernutzt, z.B. durch intensive Erholungsnutzung oder Wassergewinnung mit der Folge dauerhafter Grundwasserabsenkung. In anderen F?llen k?nnte das Potential gesteigert werden, z.B. das Wasserdargebot auf manchen Standorten durch einen Baumartenwechsel. In wieder anderen F?llen werden als Folge des geringen Holzeinschlags im Kleinprivatwald auch andere, damit gekoppelte G?ter suboptimal bereitgestellt (z.B. geringe Aussch?pfung der CO2 - Bindungsf?higkeit des Ressourcenkapitals bzw. reduzierter Aufbau externer Produktspeicher). Entscheidend ist, da? es f?r die Vielzahl ?ffentlicher G?ter keinen dem Markt bei privaten G?tern entsprechenden Mechanismus gibt, der, ausgestattet mit Zugriffs- und Gestaltungsrechten auf das Ressourcenkapital, ihre Bereitstellung untereinander und im Abgleich mit den privaten G?tern koor- diniert. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, da? die Allokation des Ressourcensystems Wald f?r die Bereitstellung vieler ?ffentlicher G?ter unter den Bedingungen kleinteiligen Waldeigentums ebenfalls suboptimal ist. 3.5.4.3 Externe Referenz: Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Leistung Der finanzielle Beitrag der Forstwirtschaft und insbesondere des Kleinprivatwaldes zur gesamten statistisch erfa?ten volkswirtschaftlichen Leistung ist ?u?erst gering. Die nicht ?ber M?rkte getausch- ten G?ter gehen nicht in die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ein. Auch wenn ihr Wert erheblich sein d?rfte, wird die Ressource Wald hinsichtlich der privaten wie auch einer Reihe ?ffentlicher G?ter unternutzt. Dessen ungeachtet erf?llt der Kleinprivatwald f?r die Eigent?merhaushalte z.T. eine wichtige Selbstversorgungsfunktion mit Brennholz. 611 Die Karte wurde freundlicherweise von FOR Werner, Landesforstpr?sidium Sachsen, f?r die Lehre an der Technischen Univer- sit?t Dresden angefertigt und zur Verf?gung gestellt. Grundlagen: Rasterdaten der Topographischen Karte 1:25:000, Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Erlaubnis Nr. 72/2007 des Landesvermessungsamtes Sachsen (www.landesvermessung.sachsen.de). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-209 3.5.5 Strukturelement Eigentumsobjekt Privatwald Privatwald ist als Eigentumsobjekt ein begrenzter r?umlicher Ausschnitt der Erdoberfl?che, auf dem Wald stockt. R?umliche Einheit des Grundeigentums ist die durch eine bestimmte Gr??e, Form und Lage gekennzeichnete Parzelle (Flurst?ck, Grundst?ck)612. Eigentum erfordert erkennbare Grenzen. Nicht unwichtig ist, wie die r?umliche Lage relativ zu den Nachbarflurst?cken ist und wie viele an- grenzen. Um das Grundst?ck zu erreichen, sind Zug?nge erforderlich. Diese Fl?cheneigenschaften des Grundeigentums, die sowohl f?r die volkswirtschaftliche N?tzlichkeit des Waldes als Ressource wie f?r seine individuelle N?tzlichkeit f?r den Eigent?mer von Bedeutung sind, bezeichnet Volz mit dem Begriff Waldbesitzstruktur (Volz 1990: 89) 613. Beim Eigentumsobjekt Wald sind jedoch nicht nur die auf die Grundst?cksfl?che bezogenen Merkmale wichtig, sondern auch die Beschaffenheit der Be- stockung als wesentlicher Bestandteil des Grundst?cks. Neben diesen r?umlich-naturalen Aspekten des Eigentumsobjektes, f?r die als externer Referenz- ma?stab der Strukturanalyse der Gesamtwald des Landes verwendet wird, hat das Eigentumsobjekt einen rechtlichen Aspekt, der die Reichweite der auf das Grundst?ck bezogenen Eigentumsrechte abbildet. Hierbei geht es um die Frage, welchen Inhalt das Eigentum am Kleinprivatwald hat, in welchen Rechtsformen der Kleinprivatwald besessen wird, welche Teile des Eigentumsrechteb?ndels mit dem Grundeigentum verbunden sind und wie stark dieses aufgespalten ist. Die externe Referenz f?r diesen rechtlichen Aspekt des Strukturelements ist das Gesamtb?ndel der Eigentumsrechte. Nachfolgend wird zun?chst der r?umlich-naturale Aspekt des Kleinprivatwaldeigentums behandelt, wobei jeweils die Verh?ltnisse in Sachsen dargestellt und danach mit den Strukturen anderer Bundes- l?nder und europ?ischer Staaten verglichen werden. Anschlie?end wird die rechtliche Seite des Eigentumsobjektes Kleinprivatwald behandelt. 3.5.5.1 Der r?umlich-naturale Aspekt des Kleinprivatwaldeigentums 3.5.5.1.1 Umfang des Privatwaldes Sachsen hatte 2002 bezogen auf die gesamte Waldfl?che 48% Privatwald (einschlie?lich 7,4% Treu- handwald), 44,5% Staatswald (davon 37,4% Landeswald) sowie 7,3% K?rperschaftswald (Tabelle 13). Der Treuhandwald wird bereits zum Privatwald gerechnet, womit der voraussichtliche Zustand nach Abschlu? der Privatisierung dargestellt wird. Ohne diesen, und ohne den Kirchenwald, der gr??tenteils dem K?rperschaftswald gleichgestellt ist, sowie den Wald der LMBV umfa?te der Privatwald i.e.S. 2002 193.500 ha bzw. 37%. In Deutschland zeigt sich eine Zunahme des Privatwaldes von S?dwesten nach Nordosten. Verglichen mit den anderen Bundesl?ndern hat der Freistaat Sachsen einen durchschnittlichen Privatwaldanteil. Die neuen Bundesl?nder werden nach Abschlu? der Privatisierung im Durchschnitt voraussichtlich h?here Privatwaldanteile haben als die alten (Tabelle 20). Im europ?ischen Vergleich ist Deutschland ein privatwaldarmes Land. Nach Beitritt der osteuro- p?ischen Transformationsstaaten liegt der Privatwaldanteil in der EU-25 bei 62% (EU-15 69%). Ins- besondere die Gruppen der romanischen L?nder (F: 72%, E: 78%, I: 66%, P: 95%) sowie der skan- dinavischen L?nder (S: 80%, FIN: 65%, DK: 71%) haben wesentlich h?here Privatwaldanteile (Tabelle 21). 612 Das Gebiet der alten Bundesl?nder ist in rd. 45 Mio Parzellen aufgeteilt (Schmidt-R?ntsch 1994: 9). In den neuen Bundesl?ndern gab es 1990 rd. 6 Mio volkseigene Flurst?cke. Hinzu kommt eine mindestens ebenso gro?e Zahl privater Grundst?cke (Schmidt- R?ntsch 1994: 13). Bei der unter Regie der Treuhandanstalt 1991 f?r die neuen Bundesl?nder durchgef?hrten Inventur ehemals volkseigener Waldfl?chen (Forstfl?cheninventur, siehe S. 3-258) wurde eine Aufteilung der rd. 2,1 Mio ha umfassenden, in Ver- waltung der StFB stehenden Volkswaldsfl?che (Abbildung 24) auf etwas ?ber 600.000 Flurst?cke festgestellt, die allerdings nicht alle vollst?ndig bewaldet sind (mdl. Mitteilung G. Lindner, BVVG Dresden, am 9. Dez. 2005). Nicht bekannt ist, wie viele Flurst?cke es in Deutschland gibt, die ganz oder teilweise bewaldet sind. 613 Vgl. S. 3-114. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-210 37% 54% 25% 46% 65% 24% 51% 29% 57% 37% 48% 53% 45% 46% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% BW B Y HE NI NW RP SH SL BB MV SN ST TH D An tei l P riv atw ald an W ald fl? ch e Abbildung 15: Privatwaldanteile am Gesamtwald aller Bundesl?nder. (Quellen: siehe Tabelle 20). 3.5.5.1.2 Innere Struktur des Eigentumsobjekts Kleinprivatwald Parzellen k?nnen f?r sich allein oder mit anderen Parzellen eine Eigentumseinheit bilden614. Eigentumseinheiten sind die r?umlichen und rechtlichen Grundeinheiten, auf die sich die Rechte und Pflichten der Eigent?mer beziehen. Nicht die Parzelle, sondern die Eigentumseinheit ist Gegenstand der Nutzung durch den Eigent?mer. Trotz der L?cken der Agrar- und Forststatistiken wird nach- folgend vereinfachend angenommen, da? die dort genannten Betriebe Eigentumseinheiten sind. In Sachsen sind die 193.500 ha Privatwald (Stand 2002) auf rd. 85.000 Eigentumseinheiten mit einer Durchschnittsgr??e von 2,3 ha verteilt (SMUL 2003: 13). Unter dem Gesichtspunkt der Fragmen- tierung ist der Durchschnittswert weniger bedeutsam als die Verteilung des Privatwaldes nach Eigen- tumsgr??enklassen (Tabelle 27). Unterschieden werden mu? hierbei zwischen der Zahl der Eigentumseinheiten und der Waldfl?che in der jeweiligen Gr??enklasse615. Beim s?chsischen Privat- wald handelt es sich weit ?berwiegend um kleine Einheiten unter 10 ha Fl?che. Diese umfassen 98% der privaten Eigentumseinheiten und 62% der Privatwaldfl?che, sie bedecken 23% der Gesamtwald- und 6% der Landesfl?che (Tabelle 27). Die Eigentumsgr??en des Privatwaldes in Deutschland weichen regional z.T. erheblich vom Bundes- durchschnitt von 2,9 ha ab (Tabelle 20). Bundesl?nder wie Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben deutlich h?here Mittelwerte von 10,8 bzw. 8,3 ha616. Auch Brandenburg liegt mit 5,3 ha mitt- lerer Eigentumsgr??e merklich dar?ber. Der s?chsische Privatwald liegt dagegen wie der in Baden- W?rttemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Th?ringen deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. Auf Bundesebene mu?, da eine Gr??enklassenstatistik, die auch Forstbetriebe unter 10 ha erfa?t, nicht (mehr) ver?ffentlicht wird, die Durchschnittsgr??e und Verteilung der Eigentumseinheiten aus den 614 Das Konzept der Eigentumseinheit verwendet auch Birch bei Untersuchungen zum Privatwald in USA (1996: 2): "One person may own several parcels or partial interest in several parcels. An ownership unit has the control of a parcel or a group of parcels of land." (Hvh. C.S.) 615 Allerdings ver?ffentlichen in Deutschland nur wenige L?nder wie Brandenburg und Sachsen beide Datenreihen gleichzeitig. 616 Innerhalb der L?nder bestehen weitere regionale Unterschiede. Stegen et al. (2002: 299ff.) nennen f?r den Privatwald im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover in Niedersachsen sogar eine Durchschnittsgr??e von 12 ha. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-211 relativ verl??lichen Daten Gesamtwaldfl?che, Privatwaldanteil, landwirtschaftliche Betriebe mit Wald (rd. 214.000) und reine Forstbetriebe ?ber 10 ha Gr??e (rd. 49.800) ann?hernd berechnet werden 617. Ferner ist hierf?r die Zahl der Eigentumseinheiten erforderlich, die wesentlich unsicherer ist. Das Nationale Forstprogramm nennt 1,3 Mio private Waldeigent?mer (BML 2000: 12). Volz (2001b) gibt 1,5 - 1,7 Mio an. Eigene Zusammenstellungen auf der Grundlage von Daten der Landesforst- verwaltungen und der Regionalen PEFC-Waldberichte f?hren zu einer Mindestzahl von 1,7 Mio Eigentumseinheiten (Tabelle 20). Aus der R?ckrechnung mit diesen Daten ergibt sich f?r Deutschland ein Anteil kleiner Eigentums- einheiten unter 10 ha von rd. ein Viertel der Gesamtwaldfl?che (Tabelle 28). Kleine Eigentumsein- heiten unter 10 ha sind nicht nur zahlen-, sondern auch fl?chenm??ig st?rker vertreten als solche ?ber 10 ha (24,8 % / 21,5 % der Gesamtwaldfl?che). Der Anteil des Kleinstprivatwaldes unter 1 ha Eigen- tumsgr??e wird dabei inzwischen auf rd. 800.000 ha (8 % der Gesamtwaldfl?che, 16 % des Privat- waldes) gesch?tzt (Plachter et al. 2000: 93). In der EU ist nicht nur der Privatwald als Eigentumsart vorherrschend. Der europ?ische Privatwald ist zu erheblichen Teilen in kleine Eigentumseinheiten gegliedert. Besonders stark ist Kleinprivatwald innerhalb der Eigentumsart in Frankreich und den osteurop?ischen Transformationsstaaten Litauen, Polen, Slowenien und Tschechien vertreten (Tabelle 21). Die vergleichende Darstellung der Verteilung von Eigentumseinheiten bzw. Waldfl?chen nach Eigen- tumsgr??enklassen geschieht nachfolgend mittels Summenkurven. Die Abszisse (Eigentumsgr??e in ha) ist dabei logarithmisch skaliert, um den Bereich der kleineren Eigentumseinheiten besser aufl?sen zu k?nnen. Die Verbindung der Datenpunkte mit einer Ausgleichskurve gestattet den Vergleich auch bei von den verschiedenen Quellen verwendeten unterschiedlichen Klassengrenzen618. F?r Sachsen sind die beiden Kurven nach Zahl und Fl?che der Eigentumseinheiten in Abbildung 16 dargestellt. Je gr??er die Zahl kleiner Eigentumseinheiten, um so st?rker ist die Summenkurve der Anzahl der Einheiten nach links verschoben, w?hrend die Darstellung der Anteile an den Waldfl?chen geringere Steigungen aufweist. Hohe Anteile kleiner Eigentumseinheiten kommen sowohl in westlichen wie ?stlichen Bundesl?ndern vor, wie ausgew?hlte Beispiele zeigen (Abbildung 17). Bayern und Sachsen haben eine relativ ?hn- liche Verteilung der Zahl der Eigentumseinheiten auf die Gr??enklassen, sieht man vom fast v?lligen Fehlen der (allerdings auch in Bayern nur wenigen) gr??eren Betriebe ?ber 1000 ha in Sachsen ab. Brandenburg weist gegen?ber Sachsen weniger Kleinsteigentum unter 1 ha auf und schon vor Ab- schlu? der Privatisierung des ehemaligen volkseigenen Waldes relativ mehr Betriebe ?ber 10 ha. Rheinland-Pfalz ist Beispiel einer extrem fragmentierten Eigentumsstruktur619. 617 Zwar findet man auch hier unterschiedliche Angaben, doch sind die Abweichungen nicht allzu gro?. F?r die Waldfl?che Deutschlands wird nachfolgend die von der EU-Kommission (2003: 12) genannte Zahl von rd. 10,8 Mio ha Wald verwendet (Tabelle 21), f?r den Anteil des Privatwaldes die aus der l?nderweisen Zusammenstellung (Tabelle 20) hergeleitete Zahl von 46,2% (ebenso AID 2002). Quelle der Angaben ?ber die Zahl der Forstbetriebe und landwirtschaftlichen Betriebe mit Wald: Statistisches Bundesamt (2003). Zum Vergleich: Die BWI II nennt eine Waldfl?che von 11,1 Mio ha, davon 5,2 Mio ha Privatwald einschlie?lich Treuhandwald (BMVEL 2004b). 618 Die Trendlinien wurden als lineare Regressionskurven in MS Excel hinzugef?gt. 619 Das Land ist Realteilungsgebiet. Hinzu kommt - methodisch bedingt - eine auch kleinste Betriebe ber?cksichtigende Datengrund- lage (PEFC Regionaler Waldbericht f?r Rheinland-Pfalz 2000). Es kann deshalb nicht unbedingt geschlossen werden, da? das Land hinsichtlich dieser Kleinststruktur alleingestellt ist. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-212 Gr??e der Eigentums- einheit Anteil an den privaten Eigen- tumseinheiten (%) Anteil an der Privatwaldfl?che (%) unter 1 ha 54,0 % 16,0 % 1 - 5 ha 38,7 % 33,5 % 5 - 10 ha 5,1 % 12,5 % 10 - 20 ha 1,6 % 7,0 % 20 - 50 ha 0,3 % 3,1 % 50 - 100 ha 0,1 % 1,7 % > 100 ha 0,2 % 26,2 % ? 100,0 % 100,0 % davon ? 10 ha 97,8 % 62,0% Tabelle 27: Anteile der Gr??enklassen der Eigentumseinheiten an der Gesamtzahl der Eigentumseinheiten und der Privatwaldfl?che 2002 in Sachsen. (Quelle: SMUL 2003: 39) Mio ha % vom Privatwald % vom Gesamtwald n1 n2 ha1 ha2 1 Gesamtwald 10,80 100% 2 davon Privatwald 5,01 1,00 46,4% 1.300.000 1.700.000 3,9 2,9 3 Privatwald > 200 ha 1,12 22,4% 10,4% 1.400 800,7 4 Privatwald < 200 ha 3,89 77,6% 36,0% 1.298.600 1.698.600 5 Privatwald 50 - 200 ha 0,40 7,9% 3,7% 4.400 90,0 6 Privatwald 10 - 50 ha 0,80 15,9% 7,4% 44.000 18,1 7 Privatwald < 10 ha 2,70 53,8% 25,0% 1.250.200 1.650.200 8 an landwirtschaftliche Betriebe gebundener Privatwaldbesitz < 10 ha 0,57 11,4% 5,3% 214.000 2,7 9 nicht an landwirtschaftliche Betriebe gebundener Privatwaldbesitz < 10ha 2,12 42,4% 19,7% 1.036.200 1.436.200 2,0 1,5 davon (von Zeile 7) Waldfl?che Besitzeinheiten ? Gr??e Besitzeinheit Besitzgr??enkategorie davon (von Zeile 2) davon (von Zeile 4) Tabelle 28: Eigentumsgr??enverteilung des Privatwalds in Deutschland. (n1 : Zahl der Eigentumseinheiten 1,3 Mio, n2: Zahl der Eigentumseinheiten 1,7 Mio, ha1/ha2: jeweils auf n1/n2 bezogene Fl?chengr??e der Eigentumseinheiten). (Quelle: Fl?chennutzungserhebung 1999; Bundesamt f?r Ern?hrung und Landwirtschaft 2000)620. 620 Die Agrarstrukturerhebung 2001 (Statistisches Bundesamt 2003) wird nicht verwendet, da sie nicht f?r alle Bundesl?nder An- gaben enth?lt. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-213 Anteil Eigentumseinheiten nach Zahl Anteil Eigentumseinheiten nach Fl?che 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% 0,1 1 10 100 1000 Betriebsgr??e in ha % a lle r F or stb etr ieb e / % d er Pr iva tw ald fl? ch e Anteil Betriebe nach Zahl Anteil Betriebe nach Fl?che 3 ha 5 ha + Abbildung 16: Gegen?berstellung der Eigentumsgr??enklassen (Summenkurve) nach Zahl der Eigentums- einheiten und Fl?chenanteil im s?chsischen Privatwald. Die Linie 3 ha markiert den Bereich unentgeltlicher Betreuung (vgl. indirekte F?rderung S. 3-276ff.), ferner ist die 5 ha - Linie eingetragen. Quelle: S?chsischer Agrarbericht 2000 (SMUL 2001: 153). Bayern Brandenburg Rheinland-Pfalz Sachsen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% 0,1 1 10 100 1000 Betriebsgr??e in ha % al ler Fo rst be tri eb e Bayern Brandenburg Rheinland-Pfalz Sachsen + Abbildung 17: Summenkurve der Verteilung der Anzahl der Eigentumseinheiten nach Gr??enklassen in Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Quellen: SN: S?chsischer Agrarbericht 2000 (SMUL 2001: 153), BB: Regionaler Waldbericht (PEFC 2002), RP: Regionaler Waldbericht (PEFC 2000); BY: Regionaler Waldbericht (PEFC 2001). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-214 Die im Vergleich zu Sachsen weniger kleinteilige Aufgliederung des brandenburgischen Privatwaldes zeigt sich auch in der Fl?chenverteilung nach Betriebsgr??en (Abbildung 18), wo Brandenburg gegen- ?ber Sachsen eine merkliche Verschiebung hin zu Betriebsgr??en ?ber 20 ha aufweist, w?hrend Sachsen mit ?ber 60% der Privatwaldfl?che in kleinen Eigentumseinheiten unter 10 ha hervorsticht. Verglichen mit diesen beiden ostdeutschen Bundesl?ndern hat z.B. Niedersachsen einen ausgepr?gt gr??eren Zuschnitt der Einheiten im Privatwald, wobei dort allerdings f?r das kleine Eigentums- segment von 0,1 - 20 ha nur eine zusammengefa?te Fl?chenangabe vorliegt621. Nimmt man die in ? 9 III GrdstVG f?r Wald genannte Gr??e von 3,5 ha als Ausdruck einer schlechten Agrarstruktur an622, weisen in Sachsen rd. 85% aller privaten Eigentumseinheiten und rd. 45% der Privatwaldfl?che eine schlechte Agrarstruktur auf. Bez?glich der Verteilung der Eigentumseinheiten nach Gr??enkategorien zeigt sich auch in anderen mitteleurop?ischen L?ndern die Dominanz des kleinen Waldeigentums (Abbildung 19). Dies wird in Transformationsl?ndern wie Polen (mit ausschlie?lich kleinem und kleinstem Privatwald) und Tschechien ebenso deutlich wie in Frankreich als dem europ?ischen Land mit der gr??ten Zahl pri- vater Eigentumseinheiten. Im Vergleich mit dem kleinprivatwaldreichen Frankreich zeigt sich bezogen auf die Waldfl?chenanteile erneut die besondere, geschichtlich bedingte Situation Sachsens bei der Eigentumsstruktur im fast v?lligen Fehlen gr??eren Privatwaldes ?ber 1000 ha. Bemerkenswert sind die Unterschiede zu ?sterreich und Finnland. In beiden L?ndern liegt der Schwerpunkt der privaten Waldeigentumseinheiten zwischen 5 und 50 ha. In dieser Beziehung unter- scheiden sie sich sogar deutlich von den USA, wo in den letzten Jahrzehnten ein deutlicher Fragmen- tierungsproze? beim Privatwald eingesetzt hat623. Mit dieser Darstellungsform l??t sich auch der Fragmentierungsschub beim privaten Waldeigentum in Sachsen durch die Bodenreform und das Zur?ckfedern der Eigentumsstrukturen durch die Privatisie- rung darstellen (Abbildung 20). Der Ausgangszustand wird dabei durch die landwirtschaftliche Betriebsz?hlung 1925 in Sachsen beschrieben (Statistisches Reichsamt 1929: 90ff.)624, der Zustand am Ende der DDR durch die Angaben zur Kleinprivatwaldstruktur im S?chsischen Agrarbericht 1992 (SML 1993: 123) und der aktuelle Zustand durch den Agrarbericht 2001 und die Ergebnisse der BWI II. Schlie?lich gibt es eine Prognose f?r die Eigentumsverteilung nach Abschlu? der Privatisierung, die allerdings f?r Eigentumseinheiten unter 10 ha nicht differenziert ist (Gerold 2004a). 1925 befanden sich ?ber 50% der Privatwaldfl?che in Eigentumseinheiten ?ber 10 ha Gr??e, 25% in Einheiten ?ber 100 ha. Durch die Bodenreform 1945/49 wurden alle gr??eren Eigentumseinheiten enteignet. Die Privatwaldfl?che nahm insgesamt ab, ein Teil der enteigneten Waldfl?chen wurde durch Landvergabe zu kleinem Privatwald. Im Laufe der DDR-Zeit gingen viele kleine Privatwaldfl?chen auf den Staat ?ber. Bei der Anfang der 1990er Jahre in Sachsen vorhandenen Eigentumsgr??enver- teilung als Startstruktur der Wiedereinrichtung privater Forstbetriebe umfa?ten die kleinen Eigentums- einheiten unter 10 ha rd. 89% der Privatwaldfl?che. Durch die seitdem laufende Privatisierung und Reprivatisierung wurden Fl?chen aus Volkseigentum wieder zu Privatwald, dabei wurden zun?chst viele gr??ere Fl?chen privatisiert (Lindner 2003). Dies zeigt sich in einem 2001 schon signifikant h?heren Anteil von rd. 40% der Privatwaldfl?che in Eigentumseinheiten ?ber 10 ha. Der nach Ab- schlu? der Privatisierung prognostizierte Zustand wird im Privatwald (bei absolut geringerer Privat- waldfl?che als vor der SBZ/DDR-Zeit) wieder ?hnliche Gr??enverteilungen von Eigentumseinheiten ?ber 10 ha schaffen wie 1925. 621 Auf die Eintragung der Kurve zwischen diesen beiden Werten wurde deshalb verzichtet. 622 Vgl. S. 3-113. 623 Vgl. S. 1?6. 624 Vgl. Tabelle 15. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-215 Brandenburg Sachsen Niedersachsen Frankreich USADeutschland ?sterreich 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% 0,1 1 10 100 1000 Betriebsgr??e in ha % de r P riv atw ald fl? ch e Brandenburg Sachsen Niedersachsen Frankreich USA ?sterreich 10-Hektar-Punkt + Abbildung 18: Summenkurve der Verteilung der Waldfl?che nach Gr??enklassen in ausgew?hlten Bundes- l?ndern, EU-Mitgliedsstaaten und den USA. Quellen: SN: SMUL (2001: 153), BB: Regionaler Waldbericht PEFC 2002, NI: Regionaler Waldbericht PEFC 2000, A: Stampfer (2001), F: F?d?ration Nationale (2005), USA: US Forest Service (2002). Sachsen Tschechien Polen Frankreich USA ?sterreich Finnland 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% 0,1 1 10 100 1000 Betriebsgr??e in ha % al ler Fo rst be tri eb e Sachsen Tschechien Polen Frankreich USA ?sterreich Finnland + Abbildung 19: Summenkurve der Verteilung der Anzahl der Eigentumseinheiten nach Gr??enklassen im internationalen Vergleich. Quellen: SN: SMUL (2001: 153), A: Stampfer (2001), CZ: Flora (2003), F: Bessi?res et al. (2001), PL: Kr?l (2004), FIN: Ripatti (1996: 30), USA: US Forest Service (2002). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-216 Sachsen 1925 Sachsen vor Privatisierung 1991/95 Sachsen 2000 Sachsen nach Privatisierung (~ 2010) Sachsen BWI II 2002 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% 0,1 1 10 100 1000 Betriebsgr??e in Hektar % d er Pr iva tw ald fl? ch e Sachsen 1925 Sachsen vor Privatisierung (1991/95) Sachsen 2000 Sachsen nach Privatisierung (~ 2010) Sachsen BWI II 2 + Abbildung 20: Historische Entwicklung der Kleinprivatwaldfragmentierung in Sachsen im 20. Jhdt. Quellen: Statistisches Reichsamt (1929: 90ff.), SML (1993: 123), SMUL (2001: 152), Gerold (2004). Der signifikante Unterschied gegen?ber dem geschichtlichen Bezugspunkt wird jedoch in den Ein- heiten unter 10 ha liegen, deren Gr??enstruktur deutlich hin zu kleineren Betrieben zwischen 0,1 und 2 ha verschoben ist. Ein zweiter Unterschied kommt hinzu: Ein gewisser Teil dieser zus?tzlichen kleinen Fl?chen liegt im Gegensatz zum Zustand 1925 in Gemengelage mit gr??eren Einheiten, aus denen heraus sie im Zuge der Bodenreform entstanden sind. Selbst wenn man ber?cksichtigt, da? die absoluten Fl?chen, auf die sich die Kurven beziehen, jeweils unterschiedlich sind, bleibt es doch bei der Feststellung, da? das Eigentum im Privatwald nach Ab- schlu? der Privatisierung in Sachsen als Ergebnis der Eigentumspolitik der verschiedenen politischen Regime des 20. Jhdts. eine deutlich st?rker fragmentierte Struktur als vor 1933 aufweisen wird. Zur Kennzeichnung des Grads der Fragmentierung des Privatwaldes wird eine auf den Schwellenwert von 10 ha Fl?chengr??e bezogene Kenngr??e vorgeschlagen. Historisch wie modern wird diese Fl?chengr??e immer wieder als Grenze zu besser strukturierten Kleinprivatwaldbetrieben genannt625. Dieser 10-Hektar-Punkt gibt den kumulierten Anteil ? der Eigentumseinheiten bis 10 ha Umfang bzw. ? deren Fl?chenanteil an der Privatwaldfl?che an (Tabelle 29). An einer zentralen Stelle der Eigentumsgr??enverteilung gelegen, charakterisiert er den Grad der Zergliederung des Privatwaldes und eignet sich wegen des charakteristischen Verlaufs von Eigentumsgr??enkurven als Strukturkenngr??e f?r verschiedene Verteilungen, und zwar auch dann, wenn z.B. im Bereich der kleineren Einheiten unvollst?ndige Daten vorliegen. 625 Vgl. Hase (1936), Dieterich (1971: 65), Moog (1992: 19), die franz?sische Loi d'orientation foresti?re von 2001, nach der die Eigentumsvergr??erung ?ber 10 ha gef?rdert wird (vgl. S. 5-467ff.), nicht zuletzt die Agrarstatistik, die als Forstbetriebe nur Eigentumseinheiten ab 10 ha betrachtet. Wobst nannte 1930 eine Gr??e von 20 ha f?r Sachsen (Wobst 1930: 152). Ripatti (1996: 65) verwendet ein ?hnliches Konzept, wenn er (f?r Mitteleuropa und analog die USA) von "a minimum area of forest land" spricht, das f?r sinnvolle Waldbewirtschaftung erforderlich sei und daf?r 5 ha vorschl?gt. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-217 10-Hektar-Punkt Land Anzahl Eigentumseinheiten Anteil an der Privatwaldfl?che Sachsen (2000) 97,8% 62,0% Sachsen (1925) 94,3% 35,0% Brandenburg (2000) 93,3% 44,4% Deutschland (1999) 97,0%626 53,7% Frankreich (2005) 94,6% 35,0% Finnland (1994) 46% k.A. ?sterreich (2001) 42% 6% USA (2002) 76% 12% Tabelle 29: 10-Hektar-Punkt in verschiedenen L?ndern. (Quellen: vgl. Abbildung 18, Abbildung 20). Sachsen 2000 (97,8%; 62,0%) Brandenburg 2000 (93,3%; 44,4%) Deutschland 1999 (97,0%; 53,7%) Frankreich 2005 ( 94,6%; 35,0%) USA 2002 (76,0%; 12,0%) Sachsen 1925 ( 94,3%; 35,0%) 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Anteil der Eigentumseinheiten An tei l a n d er W ald fl? ch e Abbildung 21: Lorenz-Verteilungsdiagramm mit eingetragenen 10-Hektar-Punkten. Der Pfeil weist in Richtung zunehmender Fragmentierung des Privatwaldes. 626 Gerechnet wird mit der Mindestzahl von 1,7 Mio Waldeigent?mern in Deutschland (vgl. Tabelle 28). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-218 Bezogen auf die Anzahl der Eigentumseinheiten liegen seine Werte unter mitteleurop?ischen Verh?ltnissen meist eng beieinander und regelm??ig oberhalb von 90%. In der Fl?chenverteilung r?cken dagegen die L?nder auseinander, was die strukturellen Unterschiede deutlich anzeigt. Diese Kenngr??e l??t sich in einem Lorenz-Diagramm darstellen (Abbildung 21). Dabei werden die prozentualen Anteile bzw. relativen H?ufigkeiten der Eigentumseinheiten auf der Abszisse, die pro- zentualen Anteile an den Waldfl?chen auf der Ordinate aufgetragen. Eine Gleichverteilung in identisch gro?e Fl?chen w?rde durch die Diagonale charakterisiert. Je weiter die tats?chliche Kurve von der Diagonale abweicht, um so st?rker differenziert ist die Verteilung der Eigentumseinheiten. Der Frag- mentierung auf der einen Seite entspricht jedoch notwendigerweise eine Konzentration auf der ande- ren Seite. Da die Lorenzkurve keine absoluten Werte enth?lt, sagt die Abweichung der relativen H?ufigkeitsverteilung von der Diagonalen ?ber den absoluten Grad der Fragmentierung noch nichts aus. Tr?gt man den 10-Hektar-Punkt, d.h. eine absolute Bezugsgr??e, in das Diagramm ein, wird diese Aussage m?glich. Dann lassen sich verschiedene L?nder oder Regionen vergleichen. Je weiter rechts oben der 10-Hektar-Punkt liegt, um so ausgepr?gter ist die Fragmentierung des Kleinprivatwald- eigentums, denn ein um so gr??erer Anteil der Fl?chen befindet sich in kleinen Eigentumseinheiten627. Die extreme Fragmentierung des s?chsischen Kleinprivatwaldes kommt in diesem Diagramm deutlich zum Ausdruck. Auch hierin zeigen sich die gravierende Zunahme der Fragmentierung durch die Bodenreform und deren bleibende Folgen f?r die Kleinprivatwaldstruktur in Sachsen. 3.5.5.1.3 Eigenschaften des Eigentumsobjektes Kleinprivatwald Neben der Gr??e der Eigentumseinheiten als Eigentumsobjekte gibt es weitere Merkmale, die deren Nutzen bzw. Wert als Eigentumsobjekt bestimmen628. Dies sind die Gr??e, Form und Lage der Einzel- parzelle(n), die Abgrenzung sowie die Zusammenlage (Arrondierung) der Parzellen, die eine Eigen- tumseinheit bilden. Mangels einer Grundeigentumsinventur k?nnen diese Merkmale nur exemplarisch aufgrund von Einzelquellen beschrieben werden. Sie modifizieren die Wirkung der Eigentumsfragmentierung und haben unmittelbare Folgen f?r die Waldbewirtschaftung, indem sie Bewirtschaftungsm?glichkeiten er?ffnen oder beschr?nken. Die Gr??e der Parzelle bestimmt den m?glichen Anfall von Holz oder anderer G?ter, die Form ?ber die Grenzl?nge den Abstimmungsbedarf mit Nachbarn bzw. die Freiheitsgrade f?r Eigent?merentschei- dungen629. Letztere werden auch durch die Lage bestimmt. Durch diese Merkmale k?nnen g?nstige oder nachteilige Folgen f?r die Eigentumsnutzung vorgegeben sein, ohne da? sie durch den Bewirt- schafter wesentlich beeinflu?t werden k?nnen. Diese Folgen treten zun?chst unabh?ngig von der Waldeigentumsart in kleinem Waldbesitz auf. Doch konzentrieren sie sich im Privatwald als derje- nigen Eigentumsart, die regelm??ig in kleine Parzellen aufgeteilt ist. Fl?chenform Die Kleinheit ist h?ufig mit einer ung?nstigen Form der Parzelle verbunden. Besonders ung?nstig sind sogenannte Handtuch- oder Streifenparzellen, die sich durch ein extrem weites L?ngen-Breiten-Ver- h?ltnis auszeichnen (Abbildung 22). G?nstiger sind quadratische oder rechteckige Blockparzellen, deren Verh?ltnis von Umfang (und damit Grenzl?nge) zu Fl?cheninhalt enger ist (Abbildung 23). Handtuchparzellen sind in Realteilungsgebieten und Bodenreformfluren weit verbreitet. Es gibt Handtuchparzellen, die viele Hundert Meter lang und weniger als 10 m breit sind. Auf diesen Par- zellen ist bei ?lteren Best?nden fast jeder Baum ein Grenzbaum. Insbesondere bei solchen Streifenparzellen liegt ein Fall von Anticommons-Eigentum vor. 627 Als rechnerisches Ma? der Fragmentierung lie?e sich das Fl?chenverh?ltnis des durch den 10-Hektar-Punkt aufgespannten Recht- ecks zur Gesamtfl?che des Rechtecks zwischen den Achsen verwenden. 628 Ripatti (1996: 61) weist auf diesen Sachverhalt hin: "A clear distinction should be made between holding size and estate structure. In addition to holding size estate structure, i.e. the shape and number of forest parcels and their position to each other are important points related to the discussion of the size of NIPF holdings." (NIPF = Non-industrial private Forest) 629 Spezifische nachbarrechtliche Abstimmungs- und R?cksichtnahmepflichten sind in den Waldgesetzen oft kodifiziert, z.B. ? 25 I S?chsWaldG, ? 27 I LWaldG BW, ? 26 I Th?rWaldG (vgl. Klose & Orf 1998: 503ff.); daneben gelten allgemeine Vorschriften der Nachbarrechtsgesetze der L?nder und des BGB. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-219 Abbildung 22: Fragmentierte Parzellenstruktur (Handtuchparzellen), entstanden aus der Bodenreform. Revier Gro?enhain, Forstamt Gro?enhain. Auszug aus der Forstgrundkarte (Originalma?stab 1:5.000) ? Staatsbetrieb Sachsenforst630. Manche Parzellen in den Abteilungen 33 und 34 sind unter 10 m breit, aber mehr als 400 m lang. Abbildung 23: Fragmentierte Parzellenstruktur (Blockstruktur) aus Bodenreform. Revier Burkau, Forstamt Neukirch (Auszug aus der Flurkarte, Originalma?stab 1:2.000, ? Landesvermessungsamt Sachsen 2007631). 630 F?r die ?berlassung dieser Karte dankt der Verfasser FOI G. Schwarz, S?chsisches Forstamt Gro?enhain. Nutzungsrecht erteilt durch Staatsbetrieb Sachsenforst am 29.01.2007 Az. 55-8611.042/210. 631 Grundlage: Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Erlaubnis Nr. 72/2007 des Landesvermessungsamtes Sachsen (www.landesvermessung.sachsen.de). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-220 Die Form der Parzelle wird nur dann zum Nachteil, wenn die Parzellengrenze zugleich Eigentums- grenze ist. Wenn in einer Kleinprivatwaldflur viele Parzellengrenzen zugleich Eigentumsgrenzen sind, handelt es sich um eine Gemengelage. Nicht selten kommt der Fall vor, da? eine Eigentumseinheit aus mehreren, nicht benachbarten Parzellen besteht632. Dann liegt Eigentumszersplitterung bzw. eine Streulage vor. Die geringe Gr??e der Eigentumseinheiten wie auch deren oft weitere Aufteilung in mehrere nicht zusammenliegende Parzellen gilt f?r den Kleinprivatwald als wesentlicher Strukturmangel. Darauf wurde vielf?ltig hingewiesen: "[I]n der Parzellierung des kleinen Privatwaldbesitzes (liegt) die haupts?chlichste Ursache f?r dessen mangelhafte Bewirtschaftung ?." (Endres 1922: 327) "[D]ie Besitzzersplitterung ist das gr??te Hindernis f?r eine rentable Waldbewirtschaftung." (Volz 1990: 93) Der extremste Fall der Eigentumsfragmentierung tritt aber nicht hinsichtlich der Waldfl?chen auf, sondern bei Waldwegen, wenn in einer aus Streifenparzellen bestehenden Flur ein Waldweg quer zu den Parzellen l?uft. Beispiele daf?r sind in Abbildung 22 zu erkennen. Hinsichtlich der Eigentums- form liegt dann extremes Anticommons-Eigentum vor. Soll der Weg neu gebaut werden, liegt ein Kettengut vor, das, wenn eine Vielzahl von Eigent?mern beteiligt ist, freiwillig so gut wie nicht er- richtet werden kann633. Fl?chenabgrenzung und -erkennbarkeit Ein besonderes Problem des Eigentumsobjektes Kleinprivatwald in Ostdeutschland ist, da? Eigen- tumsgrenzen w?hrend der Phase der kollektivierten sozialistischen Landbewirtschaftung ?ber Jahr- zehnte keinerlei reale oder formale Bedeutung f?r die Waldbewirtschaftung hatten. Deshalb folgen Bestandesgrenzen oft nicht den Parzellengrenzen und Grenzabmarkungen, die z.T. bewu?t entfernt oder in Bodenreformfluren nie angebracht wurden, fehlen. Ein f?r Eigent?mer und Dritte nicht identifizierbares Eigentumsobjekt kann aber f?r den Eigent?mer keinen Nutzen abwerfen634. Die Gew?hrleistung und Sicherung der Grenzzeichen ist eine Pflicht des Grundeigent?mers, gemeinsam mit seinem jeweiligen Nachbarn. Sie darf allerdings nur von den staatlichen Vermessungsbeh?rden oder ?ffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgef?hrt werden (?? 15, 16 S?chsVermG). Die daf?r erhobenen Geb?hren richten sich nach der Anzahl der einzumessenden Grenzpunkte. Bereits das Setzen eines Grenzpunktes bei Waldfl?chen kostete in Sachsen im Jahr 2000 rd. 336 DM, davon 100 DM f?r die Berichtigung des Liegenschaftskatasters635. Die ordnungsgem??e Grenzherstellung im nicht seltenen Fall einer Handtuchparzelle mit 10 - 20 Grenzpunkten kostet damit weit mehr als ihr Verkehrswert betr?gt636. Die Regelungen anderer Bundesl?nder zur Grenzabmarkung sind ?hnlich. Wenn die Kosten einer Grenzfeststellung h?her sind als der daraus f?r den Eigent?mer resultierende Nutzen, wird sie rational unterbleiben. Die Grenzm?ngel betreffen insbesondere aus der Bodenreform hervorgegangene Parzellen. Doch be- trifft das Problem auch von der BVVG erworbenes kleines Waldeigentum. Denn w?hrend beim Ver- kauf gr??erer BVVG-Waldfl?chen vor ?bergabe in der Regel die Grenzen mindestens provisorisch markiert wurden, werden kleine Grundst?cke h?ufig ohne markierte Grenzen ver?u?ert. Besch?digt oder beseitigt heute eine Person Grenzmarken, ist sie f?r deren Wiederherstellung verant- wortlich (? 7 II S?chsVermG). Beim ?bergang von der DDR wurden von der Bundesrepublik bzw. den neuen Bundesl?ndern in gro?em Umfang Grundst?cke zur?ckgegeben oder privatisiert, deren Grenzmarken durch den fr?heren sozialistischen Staat entfernt worden waren637, ohne diese M?ngel zu 632 F?r die neuen Bundesl?nder: K?pf (1997: 19); f?r Westdeutschland Weismann (1968: 101), Keding (2002: 312). 633 Vgl. S. 2-80. 634 Dies gilt nicht nur f?r den ausschlie?lich privaten Nutzen, sondern auch f?r gef?rderte Ma?nahmen, f?r deren Durchf?hrung ein ?ffentliches Interesse anzunehmen ist. F?r die F?rderung wird der Nachweis des Flurst?cks verlangt. 635 So eine Aussage eines Referenten beim Tag der S?chsischen Landesanstalt f?r Forsten 2000. 636 Die ma?geblichen Geb?hrens?tze nach der S?chsischen Vermessungskostenverordnung vom 1. Sept. 2003 liegen bei 235 ? bei Einmessung eines Grenzpunktes bis 1.815 ? f?r die Einmessung von 10 Punkten. 637 Vgl. S. 3-182. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-221 beheben. Die vom heutigen Staat aufgestellten Regeln f?r die Erkennbarkeit, damit auch f?r die Auf- spannung des Freiheitsraumes des Eigentums wie f?r die Marktf?higkeit von Grundst?cken, werden von diesen Fl?chen nicht erf?llt. Der Staat selbst, der auch nach dem 3. Oktober 1990 diese Grundst?cke noch besa?, hat damit ma?geblichen Anteil daran, da? als Privateigentum nicht funk- tionsf?higes Anticommons-Eigentum an die B?rger ?bertragen wurde. Arrondierung Arrondierung ist die Zusammenlage verschiedener Grundst?cke, die eine Eigentumseinheit bilden. Eine gute Arrondierung bringt Vorteile. Dazu geh?ren weniger Abstimmungen an Grenzen, bessere Gestaltungsm?glichkeiten des Ressourcenkapitals durch bessere Erschlie?ungsm?glichkeiten, h?here waldbauliche Freiheitsgrade z.B. durch eine verbesserte r?umliche Ordnung oder eine ver?nderte Baumartenwahl sowie eine breitere Palette m?glicher Arbeitsverfahren638. Folgen der Kleinheit Als Folge geringer Gr??e und ung?nstiger Fl?chenzuschnitte von Waldeigentumseinheiten werden in der Literatur viele Nachteile f?r die Nutzung des Eigentumsobjektes durch den Eigent?mer genannt639: ? unverwertbar kleiner Holzanfall, erschwerte Holzlagerung, teure Holzabfuhr; ? zeitlich lange Abst?nde von Ma?nahmen, damit geringe Akkumulation von Wissen ?ber Waldbewirtschaftung; ? kein Zugang zu rationellen, pfleglichen Verfahren der Waldarbeit; ? schlechte, zudem unkoordinierte Grob? und Feinerschlie?ung; ? schlechter Pflegezustand, z.T. als Primitiv-Waldbau bezeichnet (Plachter et al. 2000: 93) mit Tendenz zur Reinbestandswirtschaft (Ott 1982: 186); ? geringe Bedeutung f?r den Eigent?merhaushalt, nicht nur hinsichtlich der Einkommensm?glich- keiten. Hasel (1968: 42) kommentierte diese im Kleinprivatwald in Deutschland verbreiteten Struktur- schw?chen so: "Die (Mehrzahl der Betriebe; Anm. C.S.) sind bestenfalls lebens-, aber nicht funktionsf?hig." In den ?stlichen Bundesl?ndern gab es schon vor 1945 infolge Realteilung stark fragmentierte Klein- privatwaldstrukturen. Besonders gravierend wirkte sich dann die Landverteilung der Bodenreform aus. Diese Fragmentierung wurde f?r das Eigentum tats?chlich erst nach 1990 bedeutsam, als diese Par- zellen erstmals Eigentumsobjekt und damit Bezugspunkt von Eigentumsrechten wurden. Falsch w?re es, diese Eigenschaften als absolute Strukturm?ngel anzusehen. Zum einen waren Klein- heit und Zersplitterung in Zeiten, in denen das Wirtschaftsziel die Eigenversorgung mit Brennholz im Niederwaldbetrieb war bzw. beim Holz eine g?nstigere Kosten-Erl?s-Situation als heute vorhanden war, als Strukturmangel durchaus nicht so augenf?llig wie in einer Forstwirtschaft, die standardisierte Holzsortimente mit teils hochtechnisierten Verfahren zur Fremdbedarfsdeckung ?ber M?rkte bereit- stellt. Auch Pr?ferenzen f?r bestimmte Baumarten und Vorstellungen ?ber die Waldpflege sind durch- aus zeitabh?ngig. Zum anderen h?ngt die Einstufung als Strukturmangel von der pers?nlichen Ziel- setzung des Eigent?mers und der gesellschaftlich bestimmten Nachfrage nach v.a. gro?r?umig pro- duzierten ?ffentlichen G?tern ab. Die aufgelisteten Sachverhalte sind insofern nur teilweise aus Sicht der heute in Politik, Gesellschaft, Forstverwaltungen und Wirtschaft dominierenden Anschauungen Strukturm?ngel. Objektive, zeitunabh?ngige Strukturm?ngel sind allerdings fehlende Grenzabmar- kungen, die Eigentumsobjekte in der Natur verschwinden lassen und damit das Eigentum an sich in Frage stellen. 638 Vgl. dazu Volz (1990: 74). 639 Vgl. insbesondere M?ller & Bettig (1998: 613), Institut f?r Forstpolitik, Albert-Ludwigs-Universit?t Freiburg, Skript Forstpolitik Sommersemester 2000 (2000: 21), Ott (1982: 186ff.), f?r mittelosteurop?ische Transformationsstaaten Siry (2003: 83ff.). Eine umfassende, in vielem auch auf Deutschland anwendbare Diskussion dieser Strukturm?ngel findet sich f?r Finnland, andere skandi- navische L?nder und die USA bei Ripatti (1996: 11ff.) Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-222 Naturale Ausstattung des Privatwaldes Im folgenden wird die naturale Ausstattung des (Klein-)Privatwaldes mit dem Gesamtwald in Sachsen und dem Bund nach den Ergebnissen der BWI II verglichen640. Die Ergebnisse der Kategorie Klein- privatwald bis 20 ha 641 k?nnen f?r Sachsen ohne weiteres auch auf die Gr??enkategorie des Privat- walds unter 10 ha Fl?che ?bertragen werden, denn nach der Eigentumsstatistik der Landesforst- verwaltung liegen 62% der Privatwaldfl?che in Eigentumseinheiten unter 10 ha und nur 7% im Bereich zwischen 10 und 20 ha (Tabelle 27, Abbildung 20), zudem sind die Gr??enverteilungen nach BWI und Eigentumsstatistik fast identisch642. Gegen?bergestellt werden jeweils Angaben zum Kleinprivatwald bis 20 ha, gesamten Privatwald und Gesamtwald. W?hrend f?r den Kleinprivatwald bis 20 ha nur die Daten des zum Inventurstichtag 1.10.2002 tats?chlich im Eigentum von Privatpersonen stehenden Waldes verwendet werden, werden f?r den gesamten Privatwald die BWI - Angaben f?r den Privat- und den Treuhandwald zusammen- gefa?t. Denn die Treuhandfl?chen werden innerhalb weniger Jahre ?berwiegend Privatwald sein; ge- meinsam bilden Privat- und Treuhandwald damit die Verh?ltnisse des Privatwaldes ab. Die Kategorie Gesamtwald enth?lt alle Eigentumsarten. Als Vergleichsma?stab ist in den Tabellen der Fl?chenanteil der Eigentumskategorien am Gesamtwald angegeben643. Baumartenanteile: Der s?chsische Privatwald besteht ? fast identisch mit dem Privatwald auf Bundesebene ? zu 36% aus Laub-, zu 64% aus Nadelb?umen. Das sind deutlich geringere Nadelbaum- anteile als im Gesamtwald mit 69% der Fl?che. Der Kleinprivatwald hat ein noch engeres Laub- Nadelbaumverh?ltnis mit 38% : 62%. Schon 1927 hatte der Kleinprivatwald mit 23% einen deutlich h?heren Laubbaumanteil als der gr??ere Privatwald (12%) und der Staatswald (3,5%)644. Der s?ch- sische Privatwald hat somit einen wesentlich h?heren Anteil an der Laubbaumfl?che (55%) als seinem Fl?chenanteil am Gesamtwald entspricht (46%). Dies trifft ebenso f?r den Kleinprivatwald zu (29% der Laubbaum- / 23% Waldfl?che). Der hohe Laubbaumanteil des Privatwaldes wird insbesondere durch Laubb?ume niedriger Lebens- dauer (SLN), v.a. die Birke, gepr?gt; 56% der Laubbaumfl?che im Privatwald sind mit SLN bestockt. Der SLN-Anteil liegt deutlich h?her als im Bund mit 31% der privaten Laubbaumfl?che. Die SLN- Anteile sind im s?chsischen Kleinprivatwald mit 54% der Laubbaumfl?che (D: 35%) bzw. 33% der Kleinprivatwaldfl?che bis 20 ha (D: 20%) ebenfalls ausgesprochen hoch645. Auch bei der Zusammensetzung der Nadelbaumfl?che weicht der Privatwald in Sachsen deutlich vom s?chsischen und deutschen Gesamtwald ab, denn im Verh?ltnis zum Anteil an der Gesamtfl?che ist die Kiefer deutlich ?ber-, die Fichte unterrepr?sentiert (Tabelle 30). 640 Die BWI II - Ergebnistabellen sind jeweils mit einer aus drei Positionen bestehenden numerischen Ordnungsziffer benannt und nach der Quelle (BFH f?r Bundesforschungsanstalt f?r Forst- und Holzwirtschaft, LFP f?r Landesforstpr?sidium) bezeichnet. 641 Vgl. S. 3-193. 642 Vgl. Abbildung 20. 643 Quelle der Eigentumsgr??enklassen sind die BWI II Tabellen LFP 2.01.5, BFH 2.01.7. 644 Vgl. Abbildung 8. F?r den Vergleich dieser Zahlen ist darauf hinzuweisen, da? die Landesfl?che Sachsens 2002 gr??er als 1927 ist (vgl. S. 3-115) und da? eine andere Erhebungsmethodik zugrunde liegt. Dennoch ist die Tatsache h?herer Laubbaumanteile im Kleinprivatwald zu beiden Zeitpunkten gesichert. 645 Dieser Zahl kann der Fl?chenanteil des Nieder- und Ausschlagswaldes 1927 (16,8%) gegen?bergestellt werden (Abbildung 8). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-223 Sachsen Deutschland insgesamt Baumarten Einheit Klein- privatwald bis 20 ha Privatwald (einschl. Treuhand- wald) Gesamtwald Klein- privatwald bis 20 ha Privatwald (einschl. Treuhand- wald) Gesamtwald ? Nadelb?ume haH 67.708 136.951 327.636 1.647.044 3.106.484 6.084.411 % Hbfl 20,7% 41,8% 100% 27,1% 51,1% 100% davon haH 38.202 ha 83.461 144.174 739.900 1.371.237 2.466.797 Kiefer % Hbfl 26,5% 57,9% 100% (30,0%) 55,6% 100% davon haH 26.874 ha 48.413 166.444 800.063 1.492.724 2.978.203 N ad elb ?u me Fichte % Hbfl 16,1% 29,1% 100% 26,7% 50,1% 100% ? Laubb?ume haH 41.788 ha 78.850 143.653 960.968 1.815.300 4.226.190 % Hbfl 29,1% 54,9% 100% 22,7% 43,0% 100% davon haH 19.391 ha 34.305 66.252 628.066 1.251.715 3.187.068 Ei, Bu, SLH % Hbfl 29,3% 51,8% 100% 19,7% 39,3% 100% davon haH 22.398 ha 44.545 77.401 332.901 563.585 1.039.122 L au bb ?u me SLN (Bi etc.) % Hbfl 28,9% 57,6% 100% 32,0% 54,2% 100% Laub- / Nadelb?ume % / % 38 : 62 36 : 64 31 : 69 37 : 63 37 : 63 41 : 59 Fl?chenanteil der Eigentumsart % 22,8% 45,5% 100% 24,9% 47,2% 100% Tabelle 30: Baumartenanteile in Sachsen und Deutschland insgesamt nach Eigentumskategorien. Absolute Zahlen in ha. Prozentangaben: wei?: Nadel - Laubbaumverh?ltnis (%) innerhalb der Eigentumskategorie; kursiv: Fl?chenanteil der Baumartengruppe in der Eigentumskategorie in % der Baumartenfl?che im Gesamtwald; zum Vergleich ist der Fl?chenanteil der Eigentumskategorie am Gesamtwald angegeben (letzte Zeile). Quellen: f?r Privat-, Treuhand- und Gesamtwald BWI II (2005: Tabellen LFP 2.01.4, LFP 2.01.5, LFP 2.01.7, LFP 2.01.8). Nicht separat aufgef?hrt, in der Nadelbaumsumme aber enthalten, sind weitere Nadelbaumarten, L?cken und Bl??en. F?r Klein- privatwald bis 20 ha Sonderauswertung Landesforstpr?sidium Sachsen646. Vorrat: Beim Bestandesvorrat (Tabelle 31) weist der Kleinprivatwald mit 260 m?/ha in Sachsen trotz der gegen?ber dem Gesamtwald hin zu Kiefer und SLN verschobenen Baumartenanteile mit dem Ge- samtwald (262 m?/ha) identische Hektarvorr?te auf. Damit kommt, wie auf Bundesebene, eine erh?hte Bestockungsdichte des Kleinprivatwaldes zum Ausdruck, die sich bundesweit allerdings aufgrund der h?heren Fichtenanteile des Kleinprivatwaldes in einem ?ber dem Mittelwert liegenden Vorratswert ?u?ert (354 m?/ha - 320 m?/ha). Im s?chsischen Kleinprivatwald ist ein geringerer Vorratsanteil (69%) als im Gesamtwald (75%) in Nadelb?umen gebunden. Hohe Kiefernanteile, j?ngere Best?nde und gr??ere forstliche Aktivit?ten im gr??eren Privatwald zeigen sich in dessen Vorratswert von 247 m?/ha, der merklich unter dem Gesamtwald und dem des Kleinprivatwaldes liegt. Wiederum sticht in Sachsen im Vergleich mit den Fl?chenanteilen der geringe Anteil des Privatwaldes insgesamt wie des Kleinprivatwaldes am Vorrat der Fichte hervor. Knapp ein Viertel (22,6%) des Gesamtvorrats in Sachsen stockt im Kleinprivatwald, 43,8% im Privatwald. Dies ist zwar jeweils weniger als auf Bundesebene (27,2% - 49,6%); au?erdem sind die Werte f?r die Nadelbaumarten niedriger (20,6% - 39,9%). Dennoch zeigen diese Zahlen, da? die Roh- stoffbasis der s?chsischen Holzwirtschaft ohne Versorgung aus dem Privatwald eng w?re. 646 F?r den Kleinprivatwald bis 20 ha handelt es sich um eine Sonderauswertung nur f?r den Hauptbestand (ohne Unterstand). Dabei wird als Fl?che die Waldfl?che des Auswertegebietes verwendet. Diese unterscheidet sich (nur) in der I. Altersklasse von der ?ber den Standraum der gemessenen Derbholzb?ume ermittelten Baumartenfl?che. Da in der I. Altersklasse kaum Derbholzb?ume vor- handen sind, kann nur auf diese Art und Weise eine Baumartenfl?che angegeben werden. Die Fl?chenangaben f?r den Kleinprivat- wald bis 20 ha enthalten au?erdem keine L?cken oder Bl??en (mdl. Information FOR M. Schmid, Landesforstpr?sidium Sachsen, 29. August 2005). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-224 Sachsen Deutschland insgesamt Vorrat Einheit Klein- privatwald bis 20 ha Privatwald (einschl. Treuhand- wald) Gesamt- wald Klein- privatwald bis 20 ha Privatwald (einschl. Treuhand- wald) Gesamt- wald Mio m? 28,5 55,1 125,9 918,1 1.678,9 3.380,6 % 22,6% 43,8% 100% 27,2% 49,6% 100% ins ge sam t Vorrat m?/ha 260 247 262 352 338 320 nach Baumartengruppen ? Nadelb?ume Mio m? 19,6 (69%) 37,9 (69%) 95,0 (75%) 634,2 (69%) 1.138,6 (68%) 2.159,1 (64%) % 20,6% 39,9% 100% 29,4% 52,7% 100% davon Mio m? 9,5 20,1 34,4 227,2 399,8 704,8 Kiefer % 27,6% 58,4% 100% 32,2% 56,7% 100% davon Mio m? 9,6 16,6 56,0 363,8 648,9 1.231,1 Na de lb? um e Fichte % 17,1% 29,6% 100% 29,6% 52,7% 100% Ei, Bu, SLH Mio m? 5,5 10,7 20,5 221,1 435,8 1.042,7 % 26,8% 52,4% 100% 21,2% 41,8% 100% SLN (Bi etc.) Mio m? 3,4 6,4 10,5 62,8 104,6 178,8 La ub b? um e % 32,4% 61,0 100% 35,1% 58,5% 100% Fl?chenanteil der Eigentumsart % 22,8% 45,5% 100% 24,9% 47,2% 100% Tabelle 31: Holzvorr?te nach Eigentumskategorien. Wei?: Anteile der Nadelb?ume am Gesamtvorrat der Eigentumsart. kursiv: Vorratsanteil der Baumartengruppe in der Eigentumskategorie in % des Baumartenvorrats im Gesamtwald; zum Vergleich ist der Fl?chenanteil der Eigentumskategorie am Gesamtwald angegeben (letzte Zeile). Quellen: BWI II (2005: Tabellen LFP 2.01.4, LFP 2.01.5, LFP 2.07.5, LFP 2.07.9, LFP 2.07.73), Schmid (2005), f?r Kleinprivat- wald bis 20 ha Sonderauswertung Landesforstpr?sidium Sachsen (nur Hauptbestand). Sachsen Deutschland insgesamt Altersstruktur Einheit Klein- privatwald bis 20 ha Privatwald (einschl. Treuhand- wald) Gesamt- wald Klein- privatwald bis 20 ha Privatwald (einschl. Treuhand- wald) Gesamt- wald ? 40 Jahre ha 36.729 75.882 153.839 767.094 1.510.089 3.063.446 % 34% 35% 33% 29% 30% 29% 41 - 80 Jahre ha 38.589 81.251 183.383 947.322 1.800.925 3.701.090 % 35% 38% 39% 36% 36% 35% ? 81 Jahre ha 34.178 58.667 134.068 893.595 1.735.341 3.803.124 all e B au ma rte n % 31% 27% 28% 34% 34% 36% Tabelle 32: Fl?chenausstattung der Altersklassen. Kursiv: Anteil der Altersklassen an der Gesamtfl?che der Eigentumskategorie647. Quellen: BWI II (2005: Tabellen LFP 2.02.1, BFH 2.02.4); f?r den Kleinprivatwald bis 20 ha Sonderauswertung Landesforst- pr?sidium Sachsen. 647 Bei der Gesamtfl?che in der jeweiligen Eigentumskategorie handelt es sich um die zugeh?rige, mit Baumarten bestockte Fl?che des Auswertegebietes. Diese liegt ?ber alle Baumarten hinweg bei 471.290 ha (Sachsen) bzw. 10.0567.660 (Deutschland), somit jeweils unter der gesamten Waldfl?che. Zur Herleitung der Fl?chen, insbesondere in der I. Altersklasse, vgl. FN 646. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-225 Die Altersstruktur der s?chsischen W?lder ist im Vergleich zum Bundesgebiet in allen Eigentums- kategorien zu den j?ngeren Altersklassen hin verschoben (Tabelle 32). Die IV. und h?here Alters- klassen (? 81 Jahre) sind mit deutlich weniger Fl?che ausgestattet als die entsprechenden Eigentums- kategorien auf Bundesebene (SN: 28%, D: 36%). Innerhalb Sachsens ist der Privatwald tendenziell etwas j?nger als der Gesamtwald. Diese Aussage trifft innerhalb des Privatwaldes allerdings f?r den Kleinprivatwald bis 20 ha nicht zu. Denn, bezogen auf die Gesamtfl?che dieser Eigentumskategorie, ist die Ausstattung mit Best?nden ?ber 81 Jahre mit 31% Anteil am h?chsten. Auch dieser Wert liegt deutlich unter dem Bundesdurchschnitt (34%). Der Zustand des s?chsischen Kleinprivatwaldes ist demnach gepr?gt von einem hohen Anteil ertragsschwacher Baumarten (Kiefer, SLN), von einem in der I. - V. Altersklasse ann?hernd ausge- glichenen Altersaufbau und einer durch vergleichsweise hohe Vorratswerte abgebildeten hohen Bestockungsdichte. Zum naturalen Zustand des Eigentumsobjektes Privatwald k?nnen die Ergebnisse der Verbi?- schadenserhebung 2003 der Landesforstverwaltung erg?nzt werden648. Sie enthalten zwar keine sepa- raten Daten f?r den Kleinprivatwald. Gegen?bergestellt werden darin Verwaltungs- und andere Jagd- bezirke. Da 2003 noch einige gr??ere Treuhandwaldfl?chen zur Verwaltungsjagd der Landesforst- verwaltung geh?rten, bildet der Kleinprivatwald einen wesentlichen Teil der anderen Jagdbezirke. In diesen sind deutlich mehr Verj?ngungsfl?chen (45%) gesch?tzt als in der Verwaltungsjagd (28%). Die Verbi?belastung der Haupt- und Begleitbaumarten ist in den anderen Jagdbezirken ebenfalls absolut sehr hoch und h?her als in den Verwaltungsjagden. Verwaltungsjagdbezirke andere Jagdbezirke Hauptbaumarten 19,1% 25,7% Begleitbaumarten 34,5% 47,2% Tabelle 33: Verbi?belastung von Verj?ngungsfl?chen in Verwaltungs- und anderen Jagdbezirken. Angegeben sind die Fl?chenanteile der Schadstufen 2 (20 - 50% Verbi?) und 3 (> 50% Verbi?). (Quelle LFP 2004c). Die Zahlen belegen einen h?heren Verbi?druck und damit auch eine h?here Kostenbelastung der Waldeigent?mer durch die vorhandenen Wildbest?nde. Walderschlie?ung: Bei der Wegedichte liegt der Privatwald nach der BWI II deutlich unter dem Durchschnitt des Gesamtwaldes und damit v.a. niedriger als der Staatswald (Tabelle 34). Sachsen Deutschland: neue Bundesl?nder Wege und Wegezustand Einheit Kleinprivat- wald < 20 ha Privatwald (Treuhand- wald) Gesamtwald Kleinprivat-wald < 20 ha Privatwald (Treuhand- wald) Gesamtwald (alle L?nder) insgesamt m/ha 16,9 (20,0) 23,6 21,7 (25,4) 28,6 (54,4) ohne m/ha 2,5 (3,2) 7,9 8,2 (10,0) 12,4 gering m/ha 9,9 (12,6) 11,6 10,7 (13,4) 13,5 b erheblich m/ha 4,5 (4,2) 4,1 2,8 (2,0) 2,7 Tabelle 34: Fahrwegdichte und -zustand (alle Fahrwege ab 2 m Breite). Quelle: BWI II (2005: Tabellen BFH 2.17.1, LFP 2.17.2a). Die umfassende Wegeinventur der BWI II wurde nur f?r die neuen Bundesl?nder durchgef?hrt. 648 Diese ist nicht Teil der BWI II. Sie findet nach ? 24 II S?chsWaldG alle drei Jahre statt, um die Wildschadenssituation festzustellen und soll als Grundlage f?r eine Anpassung der Abschu?pl?ne dienen. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-226 Dies betrifft nicht nur die Wegel?nge, sondern auch den Zustand der Wege. Spezifische Werte f?r den Kleinprivatwald gibt die BWI II nicht an, doch liegt die Annahme nahe, da? seine Erschlie?ung, ver- glichen mit dem gr??eren Privatwald, unterdurchschnittlich ist. Denn im Treuhandwald sind die Kenngr??en f?r den Wegeumfang und ?zustand besser als im Durchschnitt des Privatwaldes, was nicht nur f?r den noch vorhandenen Treuhandwald, sondern auch f?r den daraus hervorgegangenen gr??eren Privatwald zutreffen d?rfte. 3.5.5.2 Der rechtliche Aspekt des Eigentumsobjekts Kleinprivatwald 3.5.5.2.1 Umfang, Inhalt und innere Struktur der Eigentumsrechte Neben den bisher analysierten realen Eigenschaften des Eigentumsobjektes Kleinprivatwald, nament- lich r?umlicher Zuschnitt und Bestockungsverh?ltnisse, mu? eine Strukturanalyse auch dessen recht- liche Eigenschaften einbeziehen. Denn nach Heller erfordert privates Eigentum neben einem r?um- lichen auch einen rechtlichen Kern, der durch ein identifizierbares Individuum kontrolliert werden kann und vor Fragmentierung gesch?tzt ist (Heller 1998: 666ff.)649. Der zentrale rechtliche Bestandteil des Waldeigentums sind die auf das Ressourcenkapital bezogenen Eigentumsrechte. Das Ressourcenkapital besteht aus Grund und Boden, aufstockendem Bestand und Infrastrukturanlagen. Der aufstockende Bestand ist ebenso wie ein Weg rechtlich als wesentlicher Bestandteil des Grundst?cks untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden (?? 93f. BGB). Da die nachhaltige Erhaltung des Ressourcenkapitals vom Eigent?mer die langfristige Bindung von Ver- m?gen im Sinne einer Investition erfordert, m?ssen ihm im Gegenzug als Eigentum abgesicherte Rechte zur Verwertung von Nutzungen aus dem Ressourcenkapital zustehen, woraus er die Kosten der Erhaltung finanzieren und er einen Vorteil des Eigentum-Habens erwarten kann. Die historische Entwicklung des Eigentumskerns Ausgehend von den aus dem Ressourcenkapital des Waldes produzierten und bereitgestellten G?tern650, l??t sich die Anbindung der an ihnen bestehenden Eigentums- bzw. Aneignungsrechte an das Grundeigentum untersuchen und damit der mit dem Grundeigentum verbundene Eigentumskern ermitteln. Holz ist dabei ein wichtiges, aber nicht das einzige werthaltige Gut. Andere G?ter sind auch deshalb von Bedeutung, weil aufgrund der Langfristigkeit der G?terproduktion aus dem Waldressour- cenkapital der Wechsel von G?tern und das Vorhandensein einer Anwartschaft auf deren Verwertung eine wesentliche Voraussetzung f?r die Funktionsf?higkeit der Eigentumsinstitution sind651. Um den Eigentumskern zu identifizieren und zugleich seine Ver?nderung im Laufe einer Waldgeneration fest- zustellen, wurden f?r Sachsen die Eigentums- und Aneignungsrechte an aus dem Wald gewonnen G?tern nach dem heutigen Zustand zusammen- und dem Zustand um das Jahr 1925 gegen?bergestellt. Die Ergebnisse enth?lt Tabelle 35. Die Feststellung der zum Eigentum geh?renden Nutzungsrechte ist dadurch erschwert, da? die Inhalte des Freiheitsraumes Eigentum, ganz im Gegensatz zu seinen Schranken, in Gesetzen nur ausnahms- weise positiv beschrieben sind. Eine der wenigen Ausnahmen ist die gesetzliche Bindung des Jagd- rechts an das Grundeigentum (? 3 BJagdG), das aber seinerseits wiederum einer gesetzlichen Schran- kenbestimmung unterliegt. Heute lassen sich die Inhalte von Eigentumsrechten immerhin indirekt aus den zahlreichen gesetzlichen Schranken erschlie?en. Da diese Schranken fr?her weiter gesteckt und weniger normiert waren, lassen sich fr?here Eigentumsinhalte oft nur schwierig erschlie?en. Hier wurde der Weg gew?hlt, mit dem Grundeigentum verbundene Ausschlu?rechte und damit Eigen- tumsinhalte aus einer Auswertung gesetzlich sanktionierter Verst??e gegen das Eigentum sowie weite- ren Gesetze abzuleiten. Solche Verst??e k?nnen z.B. dem S?chsischen Forst- und Feldstrafgesetz von 1909/1924 (S?chsFeld- und ForstStG) entnommen werden652, das Sanktionen f?r minderschwere Ver- 649 Vgl. Kap. 2.3.8.2.3. 650 Vgl. dazu Tabelle 25. 651 Vgl. Kap. 2.3.3. 652 Die tats?chliche Bedeutung dieser Nutzungen f?r das Eigentum l??t sich aus Sanktionsnormen nicht erschlie?en. Denn h?ufig sind diese historisch ?berkommen, spiegeln also in fr?herer Zeit, aktuell jedoch nicht mehr bedeutsame Verst??e wider, zum anderen trennen sie nicht zwischen wichtig und unwichtig. Dies gilt auch heute: Das S?chsWaldG enth?lt z.B. Regeln zur Streunutzung, Waldweide, Harznutzung, obwohl diese Nutzungen jedenfalls heutzutage nicht ausge?bt werden (? 18 III, ? 52 II Nr. 12, 13 S?chsWaldG). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-227 st??e gegen die Rechte des Grundeigent?mers enthielt, die unterhalb der Ahndungsschwelle des Straf- gesetzbuches lagen. Insgesamt zeigt sich heute das Bild eines stark zusammengeschmolzenen Eigentumskerns, dessen eigent?merbezogene N?tzlichkeit im (Klein-)Privatwald v.a. aus dem Nutzungsrecht f?r Holz, ein- geschr?nkt aus weiteren Nutzungsrechten wie Jagd und Forstpflanzen besteht. Dies ist Folge eines ver?nderten G?terbedarfs der Grundeigent?mer selbst wie der Gesellschaft insgesamt. G?ter, die vor 80 Jahren werthaltig waren, werden heute nicht mehr ben?tigt, obwohl sie nach wie vor Teil des Eigentums sind (z.B. Streu, Waldweide, Laub). Dies sind aber gerade Nutzungen, die auch im kleine- ren Waldeigentum m?glich waren. Gleichzeitig wurden die Aneignungsrechte an neu entstandenen bzw. entdeckten G?ter abweichend vom Grundeigentum zugeordnet bzw. anders als zuvor nicht mehr an das Grundeigentum angelagert. Dies trifft z.B. auf den gro?en Bereich der G?ter und Leistungen im Erholungsbereich zu, der ?ber das allgemeine Waldbetretungsrecht heute vom Kern des Grundeigen- tums getrennt ist und als soziale Schrankenbestimmung des Eigentums neuen Berechtigten zugeordnet wurde. Es gilt gleicherma?en f?r den ganzen Bereich des Naturschutzes, hier exemplarisch festgehal- ten am nutzbaren Gut gesch?tztes Biotop. Auffallend ist, da? auch bei G?tern, die damals wie heute werthaltig sind, die Befugnisse des Eigen- t?mers stark beschnitten wurden. Dies gilt f?r Beeren und Pilze, es gilt aber auch f?r Wasser, grund- eigene Bodensch?tze und das fr?her wesentlich weitergehende Sperrungsrecht des Eigent?mers. An den Eigentumskern waren damit fr?her auch solche Nutzungsrechte angelagert, die heute ?berwiegend den Schutz- und Erholungsfunktionen zugeordnet werden und als solche Schranken des Eigentums bzw. Zutrittsrechte Dritter darstellen. Bei der W?rdigung dieser Eigentumsinhalte vor 1933 ist zu be- denken, da? Sachsen damals deutlich dichter besiedelt war als heute653, d.h., da? nicht die Bev?lkerungsdichte allein und damit die H?he der Nachfrage nach bestimmten G?tern und Leistungen eine Rolle f?r ihre eigentumsm??ige Zuordnung spielen, sondern da? v.a. politische Entscheidungen zu deren Ver?nderung f?hrten. An diesem Zeitvergleich des Waldeigentums in Sachsen wird die von Engel als Eigentumsverd?nnung bezeichnete Entwicklung deutlich654. Sie ?u?ert sich beim Kleinprivatwaldeigentum v.a. als Ver- engung der M?glichkeiten des mit dem Eigentumsobjekt verbundenen privaten Nutzens. Die zwei deutschen Diktaturen des 20. Jhdts. haben ihren Anteil daran, doch zeigt der Vergleich auch, da? wesentliche Verd?nnungen gerade im Bereich der Schutz- und Erholungsg?ter durch die demokrati- sche Bundesrepublik vorgenommen und mit der Wiedervereinigung 1990 eigentumsbestimmend in Sachsen wie den anderen neuen Bundesl?ndern eingef?hrt wurden. Ferner zeigt sich, da? der von Berge beschriebene Mechanismus der Anwartschaft (remainder-Konzept) beim Waldeigentum, ins- besondere beim kleineren Eigentum, f?r viele G?terarten nicht wirksam wird. Aus der Erfahrung der Vergangenheit heraus l??t sich jedenfalls, Holz und Jagdrecht ausgenommen, nicht auf eine k?nftige Anwartschaft des Grundeigent?mers auf neuentdeckte G?ter schlie?en. Im Gegenteil l??t sich eher die Annahme formulieren, da? neuentdeckte G?ter anderen, aber nicht dem Grundeigent?mer zugeordnet werden. Gegen die negative Einsch?tzung der Eigentumsverd?nnung l??t sich einwenden, da? der Eigent?mer von 1 oder 2 ha Wald auch 1925 weder Leseholz- noch Pilzsammelscheine verkauft hat. Er hat es wohl tats?chlich nicht getan und eher seinen Eigenbedarf aus den Fl?chen gedeckt. Die Tatsache des Verkaufs ist jedoch nicht der entscheidende Punkt beim Eigentum. Denn auch bei Eigenbedarfs- deckung waren diese Nutzungsrechte vollwertige Bestandteile des Eigentums und geh?rten zum Eigentumskern. Und selbst wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr f?r die Selbstver- sorgung verwendet worden w?ren, lie?e sich aus der Tatsache der Nicht-Nutzung durch den Eigen- t?mer kein Zugriffsrecht der Gesellschaft oder Dritter ableiten, denn Eigentum l??t sich nicht ?ber die aktuelle Nutzung oder Nicht-Nutzung definieren. In ihm mu? vielmehr die Chance der Freiheit liegen, d.h. der Eigent?mer mu? auch Nutzungszwecke neu entdecken, wiederentdecken und sie dann auch verwerten d?rfen. 653 Vgl. S. 3-115. 654 Vgl. S. 2-63. Nutzbares Gut Verh?ltnis zum Grundeigentum um 1925 (vor 1933) Verh?ltnis zum Grundeigentum heute (2005) Holz, Weihnachtsb?ume B?ume sind wesentlicher Grundst?cksbestandteil (?? 93f. BGB). Entnahmerecht steht ausschlie?lich dem Grundeigent?mer zu. Bewirtschaftung des Ressourcenkapitals nur durch S?chsWaldG 1923 beschr?nkt (Genehmigungspflicht f?r Rodungen, Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten f?r Kahlschl?ge, Pflicht zur Wiederaufforstung). B?ume sind wesentlicher Grundst?cksbestandteil (?? 93f. BGB). Entnahmerecht steht ausschlie?lich dem Grundeigent?mer zu. Bewirtschaftung des Ressourcenkapitals ist durch Grundpflichten des Waldbesitzers (? 11 BWaldG, ?? 16ff. S?chsWaldG) und weitere gesetzliche Bestimmungen vielf?ltig beschr?nkt und reguliert. Leseholz Zum Sammeln mengenunabh?ngig Erlaubnisschein des Grundeigent?mers erforderlich. Verst??e werden nach ? 30 S?chsFeld- und ForstStG geahndet655. Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, damit sind Entnahmerechte Bestandteil des Grundeigentums. Entnahmerecht f?r den pers?nlichen Bedarf durch jedermann ist durch Grundeigent?mer zu dulden (? 14 I S?chsWaldG). Kein Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, damit kein Bestandteil des Grundeigentums. Streu Nach ? 6 S?chsFeld- und ForstStG ist die Entwendung (ohne Erlaubnis des Grundeigent?mers) ein Vergehen. Zus?tzliche Beschr?nkungen hinsichtlich Durchf?hrung der Nutzung (? 30 S?chsFeld- und ForstStG. Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, deshalb Entnahmerechte Bestandteil des Grundeigen- tums656. Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, Aus?bung jedoch beschr?nkt durch Verpflichtung zur Pfleglich- keit (? 18 I Nr. 1 S?chsWaldG), Entnahmerecht ist Bestandteil des Grundeigentums. Harz, Baumsaft, Rinde, Bast wie Streu (? 6 S?chsFeld- und ForstStG): Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, deshalb Entnahmerechte Bestandteil des Grundeigentums Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, Aus?bung jedoch beschr?nkt durch Verpflichtung zur Pfleglich- keit (? 18 III S?chsWaldG), Entnahmerecht damit Bestandteil des Grundeigentums. Moos wie Streu (? 6 S?chsFeld- und ForstStG): Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, deshalb Entnahmerechte Bestandteil des Grundeigentums Entnahmerecht f?r den pers?nlichen Bedarf durch jedermann ist vom Grundeigent?mer zu dulden (? 14 I S?chsWaldG), Aus?bung jedoch beschr?nkt durch Verpflichtung zur Pfleglichkeit (? 18 III S?chsWaldG). Kein Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, damit kein Bestandteil des Grundeigentums. Laub, Gras wie Streu (? 6 S?chsFeld- und ForstStG): Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, deshalb Entnahmerechte Bestandteil des Grundeigentums Entnahme nur mit Erlaubnis des Grundeigent?mers (?18 III S?chsWaldG), damit Ausschlu?recht des Grundeigent?mers. Entnahmerecht damit Bestandteil des Grundeigentums. am Baum befindliche Holz- s?mereien und Holzpflanzen (z.B. Wildlinge, Reisig) wie Streu (? 6 S?chsFeld- und ForstStG): Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, deshalb Entnahmerechte Bestandteil des Grundeigentums Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, Entnahmerechte damit Bestandteil des Grundeigentums. Versto? wird als Ordnungswidrigkeit geahndet (? 52 II Nr. 10 S?chsWaldG) Fr?chte, andere Bodenerzeug- nisse wie Streu (? 6 S?chsFeld- und ForstStG): Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, deshalb Entnahmerechte Bestandteil des Grundeigentums. Entnahmerecht f?r den pers?nlichen Bedarf f?r jedermann (? 14 I S?chsWaldG). Kein Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, damit Entnahmerechte kein Bestandteil des Grundeigentums. Beeren, Kr?uter, Pilze, Hasel- n?sse, Gr?ser, Brennesseln, Laub, Waldblumen Waldeigent?mer kann Sammeln verbieten (besitzt Ausschlu?recht). Zuwiderhandlungen gegen dessen Verbot werden nach ? 14 S?chsFeld- und ForstStG geahndet. Entnahmerechte sind damit Bestandteil des Grundeigentums657. Entnahmerecht f?r den pers?nlichen Bedarf f?r jedermann (? 14 I S?chsWaldG). Kein Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, damit Entnahmerecht kein Bestandteil des Grundeigentums. Einschr?nkung (gegen jedermann wie auch Grundeigent?mer) z.B. durch Artenschutzvorschriften. Organisierte, gewerbliche Nutzung bedarf der Erlaubnis des Eigent?mers. In dieser Form besteht f?r ihn ein Ausschlu?recht und eine Zuordnung zum Grundeigentum. Doch ist die Grenzlinie so unscharf, da? hier, auch im Hinblick auf die Masse der Nutzung und das Kontrollproblem, an der Auffassung eines faktisch nicht bestehenden Ausschlu?rechtes des Grundeigent?mers festgehalten wird. Sammeln am Boden liegender Baumfr?chte (Zapfen, Eicheln, Bucheln) wie Beeren etc. (? 14 S?chsFeld- und ForstStG): Ausschlu?recht beim Grundeigent?mer, damit Bestand- teil des Grundeigentums. Entnahme f?r den pers?nlichen Bedarf durch jedermann ist vom Grundeigent?mer zu dulden (? 14 I S?chsWaldG). Kein Ausschlu?recht des Grundeigent?mers. Damit kein Bestandteil des Grundeigentums. Forstliches Vermehrungsgut (Saatgut, Pflanzen) keine besonderen Regelungen. Ausschlu?recht beim Grundeigent?mer, damit Bestandteil des Grund- eigentums. Bestandteil des Grundeigentums, wozu es allerdings erst durch staatliche Konzessionierung (Zulassung von Saatgutbest?nden) wird. 655 Geldstrafe oder Haft bis eine Woche (? 30 S?chsFeld- und ForstStG). 656 Bei Wert der entwendeten G?ter bis 15 RM grunds?tzlich Geldstrafe, von 15 - 25 RM und in schweren F?llen grunds?tzlich Haftstrafe, oberhalb 25 RM Ahndung nach dem Strafgesetzbuch (?? 6, 8 S?chsFeld- und ForstStG). 657 Ahndung vgl. FN 652. Nutzbares Gut Verh?ltnis zum Grundeigentum um 1925 (vor 1933) Verh?ltnis zum Grundeigentum heute (2005) Waldweide Beweidung ohne Befugnis des Grundeigent?mers nach ? 24 S?chsFeld- und ForstStG nicht zul?ssig. Zugangs- und Entnahmerechte sind damit Bestandteile des Grundeigentums658. Aus?bung nur mit Erlaubnis des Grundeigent?mers (?18 III S?chsWaldG). Damit Ausschlu?recht und Bestandteil des Grundeigentums. Jagdrecht Jagdrecht ist untrennbarer Bestandteil des Grundeigentums; Jagdaus?bungsrecht dagegen nicht: Selbst- aus?bung nur m?glich im Eigenjagdbezirk (Mindestfl?che 150 ha zusammenh?ngend, dabei werden Waldfl?chen dreifach gerechnet; ?? 8 II, 10 S?chsJagdG 1925). Ansonsten gesetzliche Zugeh?rigkeit zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Mindestfl?che ebenfalls 150 ha, Waldfl?chen ebenfalls dreifach gerech- net; ? 8 II S?chsJagdG 1925). Von 1864 - 1925 Mindestgr??e des Eigenjagdbezirks 300 Acker = 166 ha zusammenh?ngende Fl?che; f?r Waldgrundst?cke, auf denen das Jagdrecht bereits vor 1849 mit dem Grundeigentum verbunden war, auch kleiner (?? 3, 4 S?chsJagdG 1864). Jagdrecht ist untrennbarer Bestandteil des Grundeigentums, Jagdaus?bungsrecht dagegen nicht: Selbst- aus?bung nur m?glich im Eigenjagdbezirk (Mindestfl?che 75 ha) zusammenh?ngend. Ansonsten gesetz- liche Zugeh?rigkeit zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Mindestfl?che 150 ha). Wasser Grundeigentum erstreckt sich auf Grundwasser, Quellen und deren oberirdische Abfl?sse (? 4 I S?chsWasserG 1909). Teilweises Ausschlu?recht des Grundeigent?mers. Staatliche Erlaubnis zur Benutzung nur, wenn bei ?ffentlicher oder Unternehmenswasserversorgung dadurch dauerhafte Beeintr?chtigung der Grundst?cke Dritter (? 40 S?chsWasserG 1909); bei Beeintr?ch- tigung anderer Grundeigent?mer von Amts wegen durch Staat festzulegende Entsch?digung (? 41 II S?chsWasserG 1909). Kein Bestandteil des Grundeigentums (? 1a IV WHG; BVerfGE 58, 300) Walderholung (Waldbe- tretungsrecht) Betreten von Schonungen (Kulturen, Dickungen), eingez?unten Waldfl?chen generell sowie vom Eigen- t?mer gesperrten Fl?chen im Einzelfall verboten (?? 18, 19 S?chsFeld- und ForstStG). Somit beschr?nktes Zugangsrecht f?r jedermann, das der Grundeigent?mer wesentlich einschr?nken konnte. Dieses begrenzte Ausschlu?recht war somit Bestandteil des Grundeigentums659. Betreten zum Zweck der Erholung zul?ssig f?r jedermann. Generell verboten auf gesetzlich gesperrten Fl?chen (? 11 III S?chsWaldG), jedoch kein individuelles Ausschlu?recht des Grundeigent?mers. Sper- rung durch Grundeigent?mer nur eingeschr?nkt und vor?bergehend m?glich; somit kein Ausschlu?recht und kein Bestandteil des Grundeigentums. Befahren von Waldwegen Fahren nach ? 18 S?chsFeld- und ForstStG ohne Erlaubnis des Grundeigent?mers nicht zul?ssig. Aus- schlu?recht des Grundeigent?mers, somit Bestandteil des Grundeigentums660 Befahren von Waldwegen (Motorfahrzeuge, Kutschen etc.) nur mit Erlaubnis des Waldbesitzers (? 11 IV S?chsWaldG). Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, somit Bestandteil des Eigentumsrechts. Radfahren auf allen Waldwegen f?r jedermann zul?ssig. Kein Ausschlu?recht f?r den Grundeigent?mer; somit kein Bestandteil des Grundeigentums. Reiten wie Fahren (? 18 S?chsFeld- und ForstStG). Ausschlu?recht des Grundeigent?mers, somit Bestandteil des Grundeigentums. Nur zul?ssig mit staatlicher Erlaubnis auf staatlich ausgewiesenen Reitwegen. Kein Ausschlu?recht des Grundeigent?mer, somit kein Bestandteil des Grundeigentums. gesetzlich gesch?tztes Biotop (? 26 S?chsNatschG) keine umfassende Naturschutzgesetzgebung. Verf?gung ?ber Biotop stand dem Grundeigent?mer zu, damit Ausschlu?recht und Bestandteil des Grundeigentums. Stark eingeschr?nkte Rechte des Grundeigent?mers, tats?chlich kaum private Ausschu?rechte. Damit weitgehend dem Grundeigentum entzogen. Bodensch?tze alle metallhaltigen Bodensch?tze und Steinsalz bergfrei (Regalien, staatliches Eigentum) zum Grundeigentum geh?ren alle anderen Bodensch?tze einschlie?lich Braun- und Steinkohle (? 1 I, ? 4 I S?chsAllgBergG 1910) nur wenige Bodensch?tze geh?ren als grundeigene Bodensch?tze (? 3 BBergG) zum Grundeigentum (Kiessande, Festgestein), dies auch nur insoweit, als 1990 nicht selbst?ndige Bergwerksfelder bestanden, deren von Grund und Boden abgetrenntes Eigentum durch den Einigungsvertrag aufrechterhalten wurde (BBergG Anhang EV). Tabelle 35: Waldnutzungen als Bestandteile des Grundeigentums in Sachsen im Vergleich der Jahre um 1925 (bzw. vor 1933) mit heute (2005). 658 Ahndung Geldstrafe oder Haft bis eine Woche (? 24 S?chsFeld- und ForstStG). 659 Ahndung bei Verst??en Geldstrafe oder Haft bis zwei Wochen. 660 Ahndung vgl. FN 659. Allerdings ist darauf hinzuweisen, da? damals wesentlich mehr ?ffentliche Wege bestanden, denn die generelle Einstufung von Waldwegen als private Wege ist in Sachsen erst durch ? 21 I S?chsWaldG 1992 eingef?hrt worden. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-230 Ein Beispiel daf?r w?re, wenn in einer bestimmten Pilzart ein wirksamer Inhaltsstoff gegen eine ver- breitete Krankheit entdeckt w?rde. Dann k?nnte die neuentdeckte Nutzung bei Bindung dieses Nutzungsrechtes an den Eigentumskern selbst vom Eigent?mer einer kleinen Fl?che verwertet werden. Bei der im 20. Jhdt. aus Eigentumsverd?nnung entstandenen Rechtslage dagegen kann sich im Gegen- satz zu 1925 jedermann dieses Wirkstoffes bedienen, da er zweifellos die Pilze nur im Rahmen des sowieso kaum zu kontrollierenden Jedermannsrechtes zum eigenen Verzehr verwendet. Die aktuelle Aufteilung des Eigentumsrechteb?ndels Aufbauend auf dem Recht zur Entnahme bzw. Nutzung sowie dem Ausschlu?recht als zentrale recht- liche Elemente des Eigentums erlaubte der Zeitvergleich eine Ann?herung an die Frage, welche Rechte den Kern des Grundeigentums bilden. Die Sachverhalte sind jedoch komplizierter und die ein- fache Dichotomie von Eigent?mer und Aneignungsberechtigtem reicht nicht aus, um das aktuelle Eigentumsrechteb?ndel und seine Aufspaltung darzustellen und den Eigentumskern zu identifizieren. Dazu ist es von Belang, in welcher Konstellation Rechte, die unterschiedliche Befugnisse und M?g- lichkeiten vermitteln, auf Gruppen von Interessentr?gern verteilt sind und ob dabei identifizierbare Akteure den Eigentumskern kontrollieren k?nnen. Diese weitere Voraussetzung f?r funktionsf?higes Eigentum wird im folgenden mittels des Analyseschemas f?r Eigentumsrechte von Schlager und Ostrom untersucht661. Zu betonen ist dabei nochmals, da? dieses Schema sich nicht auf den zivilrecht- lichen Eigentumsbegriff beschr?nkt, sondern den gesamten Handlungsraum um einen grunds?tzlich eigentumsf?higen Gegenstand bzw. hier innerhalb eines Ressourcensystems betrachtet und f?r alle darin bestehenden l?ngerfristigen Handlungs- und Gestaltungsm?glichkeiten, die bestimmten Akteu- ren zugeordnet sind, den Begriff Eigentumsrechte verwendet. Die Analyse wird f?r den s?chsischen (Klein)Privatwald anhand von sechs konkreten Beispielen durchgef?hrt. Dabei handelt es sich um f?nf aus dem Ressourcenkapital des Waldes erzeugte bzw. bereitgestellte G?ter, die beispielhaft f?r gr??ere Gruppen von G?tern stehen (Holz, Biodiversit?t, Reiten, Pilzsammeln, Jagdrecht), und das Ressourcenkapital selbst. Berge empfiehlt eine solche de- tailliertere Analyse f?r Eigentumsrechte in Ressourcensystemen: "I think one ought to be more specific ? and talk about the property right regime for a specific stream of benefits from a resource." (Berge 1998: 18) Die Zuordnung der Rechte zu Akteuren erfolgt in einheitlicher Tabellenform. Vertikal werden die f?nf Rechte Zugang, Entnahme, Management, Ausschlu? und Verf?gung aufgef?hrt, horizontal die Akteure Waldeigent?mer (als Eigent?mer von Grund und Boden sowie Waldbestand), Jedermann, Staat und ggf. spezielle Nutzergruppen. Dabei k?nnen sich hinter Staat verschiedene Akteure verbergen: Legis- lative und Exekutive, staatliche Verwaltungen, auch verschiedene Ebenen (unmittelbare und mittel- bare Staatsverwaltung). Aus der Perspektive des Eigentumsobjektes Waldeigentum ist die Aufspaltung der hinter dem Staatsbegriff stehenden Akteure schlu?endlich egal. In den Tabellen werden folgende Symbole verwendet: Symbol Bedeutung checkbldcheckbld starkes Recht (alleiniger Inhaber bzw. umfassende Handlungsmacht) checkbld geteiltes Recht (umfassend, es bestehen aber Handlungsrechte anderer) (checkbld) schwaches Recht (eingeschr?nkte Handlungsmacht, oft nur passiv als Verweige-rungsmacht) ? kein Recht keine sinnvolle Kombination Holz Holz gilt als privates Gut, f?r das die Eigentumsrechte fest mit dem Grundeigentum verbunden sind. F?r seine Nutzung bestehen Ausschlu?rechte, sie erfolgt rival. Holz steht f?r eine Gruppe gleichartiger 661 Vgl. Kap. 2.3.8.1. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-231 Waldprodukte wie Weihnachtsb?ume, Schmuckreisig, forstliches Vermehrungsgut oder das Fahren mit Kutschen. Das Recht zur Entnahme von Holz aus einem Wald setzt zwingend das Recht auf Zugang voraus. Holz darf grunds?tzlich nur der Waldeigent?mer entnehmen, die Ausnahme des Leseholzsammelns durch den Jedermann (? 14 I S?chsWaldG) fiel lange Zeit kaum ins Gewicht662. Nur der Waldeigen- t?mer kann das Entnahmerecht an Dritte, z.B. Selbstwerber, weitergeben, die es ihrerseits aber nicht ohne erneute Zustimmung des Eigent?mers an weitere Personen ?bertragen k?nnen. Zugangs- und Entnahmerecht sind damit fest dem Grundeigent?mer zugeordnet. Das Managementrecht bezieht sich auf die Ausgestaltung von Entnahmerechten (wie, wann, wo?) wie auch auf die langfristig wirksame Gestaltung des Ressourcenkapitals, z.B. durch die Baumarten- wahl. Diese Rechte stehen dem Waldeigent?mer im Hinblick auf die Produktion des Holzes nur im rechtlichen Rahmen ordnungsgem??er Forstwirtschaft zu (? 11 BWaldG, ?? 16ff. S?chsWaldG). Durch die Ausgestaltung der Regeln zur Holzerzeugung und -nutzung in verschiedenen Gesetzen, durch Schutzgebietsverordnungen, die die Grundeigent?mernutzung einschr?nken k?nnen, als neues Instrument auch mittels FFH-Managementpl?nen, besitzt der Staat ebenfalls umfangreiche Entschei- dungsrechte, die sich nicht nur allgemein auf die Bewirtschaftung allen Waldeigentums, sondern auch selektiv auf bestimmte Grundst?cke beziehen k?nnen. Angesichts einer 16%-igen ?berdeckung des Privatwaldes in Sachsen mit FFH-Gebieten sind dies gewichtige Managementrechte663. Handlungs- ebene bdown Recht / Akteur bright Waldeigent?mer spezielle Nutzergruppe Jedermann Staat Zugangsrecht checkbldcheckbld ? (checkbld) ? Ab lau feb en e Re sso urc en - ein he ite n Entnahmerecht checkbldcheckbld ? (checkbld) ? Managementrecht checkbld ? ? checkbld Ausschlu?recht checkbld ? ? checkbld str ate gis ch e Eb en e Re sso urc en ka pit al un d - ein he ite n Verf?gungsrecht checkbldcheckbld ? ? (checkbld) Tabelle 36: Zuordnung der Eigentumsrechte am Gut Holz zu verschiedenen Akteuren. Die Aus?bung des Managementrechts durch den Waldeigent?mer wird ferner durch direkte und in- direkte staatliche F?rderma?nahmen umfassend beeinflu?t664. Beispiele hierf?r sind F?rderrichtlinien mit hohen F?rders?tzen f?r Laubbaumaufforstungen oder kosteng?nstige Betreuungsleistungen bei der Holzvermarktung. Bei fehlender eigener Sachkunde folgen die Kleinprivatwaldeigent?mer in vielen F?llen der Empfehlung eines staatlichen Beraters, ohne die langfristig f?r sie daraus erwachsenden Auswirkungen auf die Holzerzeugung oder andere G?ter voll zu kennen. Ein anderer Fall der Aus- ?bung des Managementrechts durch den Staat liegt bei den BVVG-Verk?ufen in den neuen Bundes- l?ndern vor, wo der Erwerber vor dem Kauf ein Betriebskonzept aufstellen mu?, das, auch wenn es im Kleinprivatwald nur wenige Angaben enth?lt, zus?tzlich zur staatlichen Forstaufsicht einer zwanzig- j?hrigen Umsetzungskontrolle durch die BVVG unterworfen ist. 662 Erst in j?ngerer Zeit nimmt angesichts hoher Energiepreise die Bedeutung des Leseholzsammelns wieder zu, ohne da? der Wald- eigent?mer wirksame Ausschlu?rechte dagegen hat. Denn es ist jedermann gestattet, zum pers?nlichen Bedarf Leseholz aus jedem Wald zu holen. 663 Quellen: Homann (2004: 67) und mdl. Auskunft Dr. M. Homann 12. Dezember 2005. Von den 99.100 ha Waldfl?che (59%) in s?chsischen FFH-Gebieten (insgesamt 168.700 ha) sind 31% Landeswald, 21% Bundeswald, 6% K?rperschaftswald und 42% Privatwald. Die Waldeigentumsarten sind damit, wenn der Bundeswald herausgerechnet wird, von FFH-Gebieten ann?hernd entsprechend ihres Anteils an den Waldeigentumsarten betroffen (Tabelle 13). Landes- und Privatwald sind jeweils mit 16% ihrer Fl?che FFH-Gebiet, der K?rperschaftswald etwas geringer mit 15%. Eine Konzentration von FFH-Fl?chen im ?ffentlichen Wald und damit die ?bernahme besonderer Gemeinwohl-Verpflichtungen durch den Landeswald ist damit nicht festzustellen. 664 Vgl. Kap. 3.6.6.2. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-232 Bei allen genannten staatlichen Ma?nahmen spielen die Fragen des wie, wann, wo und die langfristige Gestaltung der Holzproduktionsm?glichkeiten eine wichtige Rolle, z.B. durch Vorgaben hinsichtlich der waldbaulichen Verfahren in der Holzernte, der Entnahmest?rke, der zeitlichen oder ?rtlichen Zu- l?ssigkeit von Holzerntema?nahmen, aber auch der Einflu?nahme auf Verj?ngungsart und -form. Hier dr?ngt sich, ankn?pfend an den vorangehenden Inhaltsvergleich des Waldeigentums, ein weiterer Zeitvergleich auf. Nach dem s?chsischen Waldgesetz von 1923 gab es nur ein eng begrenztes Mana- gementrecht des Staates im Kleinprivatwald, das sich im Kern auf die Kontrolle der Wiederauffor- stung beschr?nkte. Neben starken Elementen der Selbstkontrolle durch die Waldeigent?mer als Gruppe konnte diese Kompetenz zudem nur unter Beteiligung dieser Gruppe ausge?bt werden665. Das staatliche Managementrecht ist seitdem in Deutschland insgesamt wie in Sachsen wesentlich erweitert worden. Die 2004 gemachten Vorschl?ge der Bundesregierung zur Novellierung des Bundeswald- gesetzes zeigen einen weitergehenden Trend zur St?rkung des staatlichen und der Schw?chung des privaten Managementrechts auch bez?glich des Gutes Holz an (BMVEL 2004c, 2004d). Allerdings hat der Waldeigent?mer ein starkes Managementrecht dadurch, da? der Staat sich zur Durchsetzung aktiver gestaltender Ma?nahmen in der Regel auf positives Handeln des Waldeigent?mers st?tzen mu?, der sich aber verweigern und damit das staatliche Managementrecht schw?chen kann. Diese negative Gestaltungsmacht bedeutet aber nur ein Abwehrrecht, sie sichert dem Waldeigent?mer keine eigene positive Kompetenz666. Das Ausschlu?recht liegt beim Holz v.a. beim Waldeigent?mer. Doch auch der Staat wendet es an, wenn er z.B. durch Betretungsverbote, die sich selbst gegen den Waldeigent?mer richten k?nnen, Zu- gangsrechte begrenzt und damit die Voraussetzung f?r die Holzentnahme unterbindet667. Das Verf?gungsrecht ?ber das Holz liegt in erster Linie beim Waldeigent?mer, doch hat auch an diesem Recht der Staat Anteil. Der Waldeigent?mer kann seine Management- und Ausschlu?rechte mit dem Verkauf des Holzes, aber auch mit dem Verkauf des Grundst?ckes oder durch langfristige Verpachtung, Nie?brauchbestellung o.?. an Dritte ?bertragen. Der Staat ?bt solche Rechte aus, wenn er z.B. durch die Gestaltung von Schranken des Eigentums (Kahlschlagsverbot bzw. Genehmigungs- vorbehalt mit Auflagen - ? 5 V BNatschG, ? 19 S?chsWaldG) in die private Verf?gung ?ber das Produkt eingreift, Marktzugangsbedingungen definiert oder ein Totalreservat mit Holznutzungsverbot errichtet. Genauso w?re es Ausdruck dieses Rechtes, wenn der Staat Dritten die Kompetenz verleiht, Management- oder Ausschlu?rechte zu bestimmen. Auch wenn dies in Deutschland aktuell kaum praktiziert wird, k?nnten z.B. Zertifizierungsorganisationen, Kommunen oder auch Gruppen von Waldeigent?mern durch den Staat das Recht verliehen bekommen, Kriterien f?r die Holznutzung auf- zustellen und zu ?berwachen, eine M?glichkeit, die der Entwurf zur Novellierung des Bundeswald- gesetzes 2004 explizit dadurch vorsieht, da? der Waldeigent?mer, der sich einem anerkannten Zertifi- zierungssystem unterwirft, von der staatlichen Forstaufsicht freigestellt werden soll (BMVEL 2004d)668. 665 Von der zentralen Bestimmung des Gesetzes, der Anzeigepflicht f?r Kahlschl?ge, waren die Waldeigent?mer freigestellt, die Wald nach einem von der S?chsischen Forsteinrichtungsanstalt oder von einem staatlich anerkannten Sachverst?ndigen aufgestellten Betriebswerk bewirtschafteten. Hierf?r bestand eine Regelvermutung bei Mitgliedschaft im Waldbesitzerverband, der f?r Selbst- aufsicht sorgen sollte (? 9 S?chsWaldG 1923). Allerdings betraf dies v.a. gr??ere Waldeigent?mer. Die Entscheidung ?ber eine Versagung des Kahlschlags bzw. die Auflagen waren zwar der Staatsforstrevierverwaltung (?? 5, 11 S?chsWaldG 1923) ?bertragen, doch wurde die abschlie?ende Entscheidung von einem bei der Kreishauptmannschaft eingerichteten und vom Kreisausschu? zu w?hlenden Forstausschu? (1 Vertreter der Forstverwaltung, 1 Vertreter der allg. Verwaltung, 2 Waldbesitzer und 1 Sachverst?n- diger) getroffen (?? 13, 15 S?chsWaldG 1923). 666 Diese negative Gestaltungsmacht wird als Reaktanz bezeichnet. Weber stellt diese Verhaltensweise, bei der Waldeigent?mer angesichts staatlicher Regelsetzung, die ihren Interessen zuwiderl?uft, in nicht erwarteter Weise, z.B. durch resigniertes Sich- Zur?ckziehen und Brachfallen-Lassen ihres Eigentums, handeln, am Beispiel der Wirkung von Forderungen des Naturschutzes an die Waldeigent?mer dar (Weber 2004: 104f.). 667 So werden z.B. in Naturschutzgebiete private Waldfl?chen einbezogen und in den Schutzverordnungen das Betreten f?r Jeder- mann, auch den Waldeigent?mer, untersagt. Der gleiche Fall liegt bei der Ausweisung von Horstschutzzonen vor. Der Verfasser hat in den letzten Jahren solche F?lle mehrfach erlebt. 668 Dieses Modell entspricht grunds?tzlich dem Subsidiarit?tsprinzip, allerdings nur, wenn dabei ein hohes Ma? an Selbstverwaltung und -verantwortung an die betroffenen Gruppen ?bergeben wird und die Umsetzung transparent erfolgt. Der in Sachsen von 1923 - 1933 beschrittene Weg der Forstaufsicht entsprach diesem Modell, allerdings bei geringerer Regelungsdichte (vgl. FN 665). Der Weg wird dann kritisch, wenn die beauftragten Organisationen den staatlichen Auftrag zur Durchsetzung partikul?rer, demokratisch nicht legitimierter Interessen nutzen und eine hohe Regelungsdichte entwickeln. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-233 Das Arrangement der Eigentumsrechte beim Holz ist danach durch eine vergleichsweise starke Stellung des Waldeigent?mers auf der operationellen Handlungsebene gekennzeichnet, w?hrend auf der strategischen Handlungsebene eine zunehmende St?rke staatlicher Rechte festzustellen ist. Andere Gruppen spielen dabei keine Rolle. Die Analyse zeigt, da? die Einordnung von Holz als privates Gut nur f?r das einmal geerntete Produkt gilt, w?hrend f?r die Prozesse der Erzeugung und Ernte zu- nehmend kollektive Eigentumsrechte bestehen. Biodiversit?t Biodiversit?t gilt als ?ffentliches Gut. Ihr Genu? ist meistens nicht rival, niemand kann davon aus- geschlossen werden. Durch politische Entscheidung (dritte Achse des G?terdiagramms - Abbildung 3) oder durch die konkreten Verh?ltnisse ist diese Einordnung jedoch in einem weiten Rahmen gestalt- bar. Im Wald trifft man auf dieses Gut z.B. in Form gesetzlich gesch?tzter Biotope. Ihre Bereitstellung ist h?ufig Ergebnis der Erhaltung und Pflege des Ressourcenkapitals. Sie steht hier beispielhaft f?r weitere ?ffentliche G?ter, z.B. das Wandern oder Spazierengehen im Wald. Das Zugangsrecht als Recht, Biodiversit?t zu sehen und zu genie?en, steht jedermann zu. Der Wald- eigent?mer hat dabei keine besonderen Privilegien, allenfalls verf?gt er ?ber eine bessere Ortskennt- nis; h?ufig sind auch ihm jedoch spezielle Vorkommen von Arten nicht bekannt bzw. werden ihm von den Sachkundigen vorenthalten. Ein Entnahmerecht besteht nicht. Das Managementrecht liegt im Rahmen der ordnungsgem??en Forstwirtschaft zun?chst wiederum beim Waldeigent?mer. Er gestaltet das Ressourcenkapital auch im Hinblick auf die Biodiversit?t. Allerdings ist das Managementrecht des Staates wesentlich st?rker: In gesetzlich gesch?tzten Biotopen (? 30 BNatschG, ? 26 S?chsNatschG) und Horstschutzzonen, in naturschutzrechtlichen Schutzge- bieten mit Schutzverordnungen und Pflege- und Entwicklungspl?nen, in FFH- und Vogelschutzge- bieten mit Managementpl?nen, sowie durch die Definition erlaubnisbed?rftiger Eingriffe und durch fl?chendeckende gesetzliche Grundpflichten (Arten- und Biotopschutz, Grundpflicht zur Umweltvor- sorge - ? 24 S?chsWaldG) entwickelt der Staat umfassende Vorstellungen zum Biodiversit?tsmana- gement einschlie?lich detaillierter Vorgaben f?r konkrete Ma?nahmen, gegen die der Waldeigent?mer keine abweichenden Entscheidungen zur Ressourcengestaltung treffen darf, denn sie gelten als Schrankenbestimmungen des Eigentums. Der Waldeigent?mer hat auch hier ein negatives Manage- mentrecht: Gegen und ohne ihn kann der Staat viele dieser Ma?nahmen nicht umsetzen, auch wenn ihm rechtlich durchaus die M?glichkeiten zustehen, Pflegema?nahmen auf privaten Grundst?cken anzuordnen oder sogar durchzuf?hren669. Handlungs- ebene bdown Recht / Akteur bright Waldeigent?mer spezielle Nutzergruppe (z.B. Natur- schutz-verband) Jedermann Staat Zugangsrecht checkbld (wie jedermann) checkbld checkbld Ab lau feb en e Re sso urc en - ein he ite n Entnahmerecht Managementrecht (checkbld) (checkbld) ? checkbld Ausschlu?recht ? ? ? checkbld str ate gis ch e Eb en e Re sso urc en ka pit al un d - ein he ite n Verf?gungsrecht (checkbld) ? ? checkbld Tabelle 37: Zuordnung der Eigentumsrechte am Gut Biodiversit?t zu verschiedenen Akteuren. 669 Z.B. ? 14 S?chsNatschG (Pflegepflicht), ? 15 V S?chsNatSchG (Duldungspflicht f?r in den Pflege- und Entwicklungspl?nen von Schutzgebieten nach NatschG vorgesehene Ma?nahmen - auch f?r solche Pl?ne, die aus dem v?llig anderen staatlichen Eigentums- verst?ndnis der DDR ?bergeleitet wurden - ? 64 S?chsNatschG). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-234 Das Ausschlu?recht zur Zugangsbeschr?nkung liegt de iure ausschlie?lich beim Staat. Dieser kann das Betreten des Waldes zum Zweck der Erhaltung der Biodiversit?t regulieren, Betretungsverbote oder Wegepflichten aussprechen. Der Waldeigent?mer hat h?chstens dann ein de facto Ausschlu?- recht, wenn er vorhandenes Wissen ?ber ein Biotop oder ein besonderes Artenvorkommen f?r sich beh?lt. Eine Waldsperrung aus Gr?nden des Schutzes von Biodiversit?t ist ihm individuell nicht ge- stattet (? 13 I S?chsWaldG). Das Verf?gungsrecht liegt ebenfalls prim?r beim Staat. Er kann die beiden anderen strategischen Handlungsrechte allein ?ndern oder auch auf das Gut Biodiversit?t an einem bestimmten Ort, z.B. zugunsten einer Industrieansiedlung, verzichten. Er gibt sein Managementrecht z.T. auch an spezielle Interessengruppen wie Naturschutzverb?nde oder Naturschutzhelfer weiter und schafft damit privile- gierte Zugangs-, ggf. sogar Managementrechte. Auch dies ist Ausdruck seines Verf?gungsrechts670. Der Waldeigent?mer kann das Grundst?ck, auf dem sich ein gesch?tztes Biotop befindet, zwar ver- kaufen. Dieser Bestandteil mindert allerdings den Marktwert; h?ufig kommen dann auch nur be- stimmte K?ufer wie der Staat oder Naturschutzverb?nde in Frage. Reiten im Wald Das Bundeswaldgesetz l??t das Reiten im Wald zum Zweck der Erholung grunds?tzlich auf allen Stra?en und Wegen zu (? 13 I BWaldG). Die L?nder haben diesen bundesrechtlichen Rahmen hin- sichtlich seines Verh?ltnisses zum Eigentum unterschiedlich ausgestaltet. Auf ?ffentlichen Wegen ist Reiten im Umfang der Widmung zul?ssig. Nach ? 21 I S?chsWaldG sind Wege im Wald regelm??ig private Wege671, die im Eigentum des jeweiligen Waldeigent?mers stehen und deren Nutzung durch Dritte auch grunds?tzlich durch den Eigent?mer zu regeln ist672. Im Wald ist Reiten jedoch auf solchen privaten Wegen zul?ssig, die durch die Forstbeh?rde ausgewiesen sind. Die Forstbeh?rde ist ver- pflichtet, ein Netz von Reitwegen im Wald auszuweisen. Der Waldeigent?mer wird bei dieser Aus- weisung nur angeh?rt, ebenso die Reiter als Nutzer. Das Reiten auf ausgewiesenen Wegen ist nur mit einer staatlichen Konzession (Reitplakette) nach Zahlung einer Reitabgabe zul?ssig. Die Reitabgabe ist weder Nutzungsentgelt noch Verwaltungsgeb?hr, sondern eine Sonderabgabe, die den Charakter einer Versicherungspr?mie hat. Denn aus dem Aufkommen werden, analog einer Gruppenversicherung aller Reiter, an den Reitwegen auftretende Sch?den beseitigt oder dem Waldeigent?mer erstattet. Das Reiten au?erhalb ausgewiesener Wege ist verboten und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet673. Das Reiten im Wald ist in Sachsen somit ein Clubgut. Die Nutzung der Reitwege erfolgt wie bei einer ?ffentlichen Stra?e, von intensiv beanspruchten Strecken abgesehen, nicht rival, durch die Bindung an die Reitabgabe besteht aber eine Ausschlu?m?glichkeit gegen den Zahlungsunwilligen. Der Waldeigent?mer hat keine privilegierten Rechte. Auch er mu? beim Reiten im Wald zum Zwecke der Erholung die Reitabgabe bezahlen und ist zur Nutzung der Reitwege verpflichtet. Anders gestellt ist er nur, wenn er zu forstbetrieblichen Zwecken reitet (Kontrolle des Waldes, Holzr?cken, ?); dann kann er (nur auf seinem Grundst?ck) die Reitwege verlassen. Das Zugangsrecht liegt insofern beim durch die Bezahlung einer Abgabe berechtigten Nutzer. Ein Entnahmerecht besteht nicht. Das Managementrecht liegt einerseits beim Staat, hier der Landesforstverwaltung. Sie weist die Reitwege aus, stellt Regeln f?r ihre Nutzung (wie, wann, wo?) auf und ist f?r die Organisation des Schadensausgleichs zust?ndig. Andererseits liegt ein schwaches Managementrecht auch beim Wald- eigent?mer. Da das Gesetz keine Regelung zur Anlage und Finanzierung von Reitwegen trifft, sollen sie auf vorhandenen, vom Waldeigent?mer sowieso zu unterhaltenden Wegen eingerichtet werden. Nur bei nennenswerten Sch?den bekommt er daf?r Schadensersatz. Die mit dem Managementrecht 670 Wenn spezielle Interessengruppen wie Naturschutzverb?nde Informationen ?ber Grundst?cke sammeln und, wie bei NATURA 2000 geschehen, als Schattenlisten an die EU-Kommission weitergeben, die diese ihrerseits als Kontrolle, z.T. sogar als Ma?stab f?r die nationalen Meldungen von FFH- und Vogelschutzgebieten verwendet, ?bernehmen solche speziellen Interessengruppen sogar Elemente des Verf?gungsrechtes. Da sie sich dazu allerdings einer staatlichen Organisation bedienen m?ssen, wird hier dennoch kein Verf?gungsrecht dieser Gruppen angegeben. 671 "Waldwege sind die nicht dem ?ffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, die der Erschlie?ung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung dienen." (? 21 I S?chsWaldG) 672 So ist das Fahren mit Kfz oder Fuhrwerken oder die Nutzung f?r organisierte Veranstaltungen nur mit einer Gestattung des Eigent?mers zul?ssig (? 11 IV S?chsWaldG). 673 ? 52 II Nr. 6 S?chsWaldG. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-235 korrespondierende Verkehrssicherungspflicht obliegt ihm674, ebenso die Bewirtschaftung des Waldes als Kulisse f?r die Aus?bung dieser Nutzung. Wiederum hat er ein negatives Managementrecht. Denn wenn er nicht willens ist, den Weg zu unterhalten oder zu dulden, verweigert er sich und tut nichts. Der Reitweg wird dann allm?hlich unbenutzbar oder w?chst zu. In diesem Fall wird das Management- recht des Staates schwach. Auch die Reiter als Nutzer haben kein Managementrecht. Ein solches liegt auch nicht vor, wenn sie sich freiwillig zur Unterhaltung der Wege bereit erkl?ren. Denn solches Handeln bedarf stets der Zustimmung des Waldeigent?mers. Das Ausschlu?recht hat allein der Staat. Grunds?tzlich gilt: Wer nicht bezahlt, wird nicht zugelassen. Ausnahmsweise ist denkbar, da? der Waldeigent?mer vor?bergehend einen Waldweg sperrt und damit das Reiten ausschlie?t. Als gezielte Ma?nahme gegen das Reiten ist dies unzul?ssig. Der Waldeigen- t?mer kann auch au?erhalb der ausgewiesenen Reitwege keine anderen Wege oder Fl?chen gegen Entgelt f?r das Reiten ?ffnen und dabei Zahlungsunwillige ausschlie?en. Gewisse ?ffnungsm?glich- keiten, die die Rechtssprechung in j?ngerer Zeit im Sinne eines eigenen Ausschlu?rechtes des Wald- eigent?mers entwickelt hat, z.B. dahingehend, da? gewerblich gef?hrtes Reiten einer besonderen Er- laubnis des Waldeigent?mers bedarf, sind, gerade f?r den Kleinprivatwaldeigent?mer, kaum kon- trollier- und durchsetzbar675. Auch der Staat ist bei der Durchsetzung und Kontrolle des Ausschlu?- rechtes nicht gerade stark. Wenn der gegen die Regeln versto?ende Reiter mit dem den Versto? fest- stellenden Forstschutzbeauftragten nicht kooperiert oder dieser keine Zeugen f?r das Fehlverhalten hat, ist eine Ahndung kaum m?glich. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen Forstschutzbeauftragten ertappt zu werden, ist zudem gering676. Handlungs- ebene bdown Recht / Akteur bright Waldeigent?mer spezielle Nutzergruppe (Reiter) Jedermann Staat Zugangsrecht checkbld (wie ein Reiter) checkbld ? Ab lau feb en e Re sso urc en - ein he ite n Entnahmerecht Managementrecht (checkbld) ? ? checkbld Ausschlu?recht ? ? ? checkbld str ate gis ch e Eb en e Re sso urc en ka pit al un d - ein he ite n Verf?gungsrecht (checkbld) ? ? checkbld Tabelle 38: Zuordnung der Eigentumsrechte am Gut Reiten im Wald zu verschiedenen Akteuren: Das Verf?gungsrecht liegt ebenfalls beim Staat. Er k?nnte, auch wenn dies nicht praktiziert wird, Management- und Ausschlu?rechte anderen Gruppen ?bertragen, z.B. an die Reiter oder lokale Orga- nisationen. Der Waldeigent?mer kann sich seiner Rechte bzw. Pflichten nur durch die Ver?u?erung des Grundst?ckes entledigen. 674 Das ist rechtlich strittig, denn nach einer anderen Auffassung entspricht die Ausweisung einer ?ffentlichen Widmung, bei der die Verkehrssicherungspflicht auf die ausweisende Forstbeh?rde ?bergeht. Doch rechtlich strittig bedeutet nichts anderes als nicht entschieden und damit mit hohem Risiko belastet. Angesichts einer wenig waldeigent?merfreundlichen Rechtssprechung zur Ver- kehrssicherungspflicht treffen die Kosten damit de facto doch den Waldeigent?mer. 675 Urteil des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Mai 2004: "Der Eigent?mer ungewidmeter (d.h. nicht ?ffentlich gewidmeter, Anm. C.S.) Waldwege ist nicht verpflichtet, gewerblich angebotene, begleitete Gel?ndeausritte einschr?n- kungslos und unentgeltlich zu dulden." 676 Z.B. weil die zu kontrollierenden Strecken im Verh?ltnis zum verf?gbaren Personal lang sind (was bei gr??er werdender Revier- fl?che noch zunimmt), die Nutzung meist au?erhalb regul?rer Dienstzeiten stattfindet und die Personenfeststellung bei Nicht-Koope- ration des Reiters schwierig ist. Die Regeln haben so nur einen schwachen W?chter. Au?erdem gibt es einfache M?glichkeiten, der Sanktionierung zu entgehen. Eine ist Absteigen und das Pferd am Halfter f?hren, denn dabei handelt es sich nicht um Reiten im Wald, sondern nur um die Aus?bung des Betretensrechtes. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-236 Das Reiten steht exemplarisch f?r ?hnliche Nutzungen wie das normale Radfahren oder das Mountainbiking, mit dem Unterschied, da? beim Radfahren keine Abgabe erhoben wird677, die Lenkung allein ?ber die Ausweisung von Wegen erfolgt und die Management- und Ausschlu?rechte des Staates schw?cher sind. Pilzsammeln Pilze stehen als Beispiel f?r ein Allmendegut. Das Sammeln ist rival, eine Ausschlu?m?glichkeit be- steht aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht. Dabei handelt es sich um eine de facto offene Allmende. In den neuen Bundesl?ndern ist das Sammeln von Waldpilzen eine von gro?en Teilen der Bev?lkerung regelm??ig und intensiv ausge?bte Aktivit?t. Waldeigent?mer und Jedermann haben beide das gleiche Sammelrecht und damit das Entnahmerecht (? 14 S?chsWaldG). Das Entnahmerecht setzt das f?r beide bestehende Zugangsrecht voraus. Der Jedermann ist bei der Entnahme begrenzt auf den Umfang des pers?nlichen Bedarfs, w?hrend der Waldeigent?mer Pilze in gr??erem Umfang, ggf. auch gewerblich, nutzen darf, solange nicht wald- gesetzliche, v.a. aber naturschutzrechtliche Bestimmungen des Arten- oder Gebietsschutzes entgegen- stehen. Bei der Beschr?nkung auf den pers?nlichen Bedarf handelt es sich um ein de iure Recht. De facto gibt es viel umfassendere Aneignungsrechte bez?glich der Entnahmemengen, da eine Beschr?nkung auf die geringe Menge pers?nlichen Bedarfs fl?chendeckend kaum kontrollierbar ist. Kontrollen k?nnen auch leicht durch Mitnahme weiterer Personen als Sammelhelfer oder Sammeln an anderen Tagen unterlaufen werden. Der Waldeigent?mer allein kann den Ausschlu? bei ?berschreitung der Grenzen nicht erreichen, da nur Staatsbedienstete zur Sanktionierung befugt sind. In der Realit?t sind die dem Waldeigent?mer zustehenden Rechte damit nicht durchsetzbar. Vorkommen und Bestand von Pilzen als Element des Wald?kosystems werden durch das Manage- ment des Waldeigent?mers erhalten. Dies geschieht allerdings meist indirekt, ohne gezielte Aus- richtung der Waldbewirtschaftung auf das Ziel Pilzproduktion. F?r das Management sind die bereits genannten staatlichen Regelungen ebenfalls von Bedeutung. Ein Ausschlu?recht kann der Waldeigent?mer nur indirekt praktizieren, wenn er - allerdings aus an- deren Gr?nden - Waldfl?chen sperrt, was bei mehr als zwei Monaten Dauer in jedem Fall der staat- lichen Genehmigung bedarf. Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen, was die meisten F?lle gewerblichen Sammelns einschlie?en d?rfte, bed?rfen dagegen seiner (ggf. entgeltlichen) Er- laubnis (?14 II S?chsWaldG). Etwas st?rkere Ausschlu?m?glichkeiten liegen beim Staat in Form von Sperrungen von Amts wegen (? 13 II S?chsWaldG) oder Wegegeboten, z.B. in Schutzgebieten. Handlungs- ebene bdown Recht / Akteur bright Waldeigent?mer spezielle Nutzergruppe Jedermann Staat Zugangsrecht checkbld ? checkbld Ab lau feb en e Re sso urc en - ein he ite n Entnahmerecht checkbld ? checkbld Managementrecht checkbld ? ? (checkbld) Ausschlu?recht (checkbld) ? ? (checkbld) str ate gis ch e Eb en e Re sso urc en ka pit al un d - ein he ite n Verf?gungsrecht (checkbld) ? ? (checkbld) Tabelle 39: Zuordnung der Eigentumsrechte am Gut Pilzsammeln zu verschiedenen Akteuren. Das Verf?gungsrecht liegt z.T. beim Grundst?ckseigent?mer, z.T. beim Staat. Der Eigent?mer k?nnte die gewerbliche Nutzung zulassen, d.h. besondere Entnahmerechte schaffen, ohne diese aller- 677 Trotz ?hnlicher Eigenschaften hinsichtlich Rivalit?t und Ausschlie?barkeit ist das Reiten aufgrund politischer Entscheidung ein Clubgut, das Radfahren aber ein ?ffentliches Gut. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-237 dings gegen Trittbrettfahrer sch?tzen zu k?nnen. Der Staat k?nnte - theoretisch - Management- und Ausschlu?recht auch auf Dritte, z.B. lokale Gruppen, ?bertragen. Das Pilzsammeln steht exemplarisch f?r andere Allmendeg?ter wie Beeren, Baumfr?chte oder Zapfen. In allen F?llen handelt es sich um G?ter einer offenen Allmende. F?r sie bestehen nur schwache Eigentumsrechte. Insbesondere die strategischen Handlungsrechte sind trotz der Wertsch?tzung dieser G?ter durch einen erheblichen Teil der Bev?lkerung wenig ausgeformt. Jagdrecht Das Jagdrecht im Kleinprivatwald ist ebenfalls Allmendegut, allerdings das Gut einer geschlossenen Allmende. Die Jagdnutzung ist rival, Ausschlu?- und Verf?gungsrecht k?nnen nur durch eine nach au?en geschlossene Gruppe, die Jagdgenossenschaft, wahrgenommen werden. Das Zugangsrecht, das die Befugnis zum Aufsuchen und Nachstellen des Wildes umfa?t, hat der Waldeigent?mer nicht, denn dieses ist dem Jagdaus?bungsberechtigten vorbehalten. Gleiches gilt f?r das Entnahmerecht. Dieses besteht als Aneignungsrecht nur f?r den befugten J?ger. Das Managementrecht f?r den Lebensraum des Wildes h?lt einerseits der Waldeigent?mer mit der Waldbewirtschaftung. Der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen kann dabei jedoch als einzelner kaum gezielte Ma?nahmen zur Gestaltung des Lebensraumes einer gro?r?umig mobilen Ressource wie Wild treffen. Gleicherma?en ist er bei der Abwehr von Sch?den durch das Wild oft schwach. Die BWI II weist neuerlich auf die erheblichen Wildsch?den und die daraus resultierende Beeintr?chtigung des Waldeigentums hin (BMVEL 2004b: 38). Der Staat nimmt durch die Genehmigung von Abschu?- pl?nen ebenfalls Managementrechte wahr. Das st?rkste Managementrecht liegt aber bei dem von der Jagdgenossenschaft regelm??ig durch Verpachtung mit der Jagdaus?bung betrauten J?ger. Das Ausschlu?recht steht ebenfalls der Jagdgenossenschaft zu. Sie bestimmt, welche Person die Jagd nutzen darf. Der Staat definiert dagegen pers?nliche Anforderungen an die Berechtigung und partizi- piert deshalb an diesem Recht. Handlungs- ebene bdown Recht / Akteur bright Waldeigent?mer spezielle Nutzergruppe (J?ger) Jedermann Staat Zugangsrecht ? checkbld ? Ab lau feb en e Re sso urc en - ein he ite n Entnahmerecht ? checkbld ? Managementrecht (checkbld) checkbld ? (checkbld) Ausschlu?recht checkbld ? ? (checkbld) str ate gis ch e Eb en e Re sso urc en ka pit al un d - ein he ite n Verf?gungsrecht checkbld ? ? checkbld Tabelle 40: Zuordnung der Eigentumsrechte am Gut Jagdrecht (im Wald) zu verschiedenen Akteuren. Die Verf?gung dar?ber, wer die Jagd aus?ben darf, trifft die Jagdgenossenschaft. Die Verf?gung, was gejagt werden darf, trifft dagegen der Staat in den Jagdgesetzen. Seine Stellung ist dabei vergleichs- weise stark und die Bestrebungen zu einer Einengung der Inhalte des Jagdrechtes auch hier deutlich zu erkennen. Geschichtlich gesehen wurde zuerst das 1848 erstrittene Jagdrecht der kleinen Grundeigen- t?mer wieder reguliert, indem sie es nur noch ?ber die Jagdgenossenschaft wahrnehmen konnten678. Darin kann man eine durchaus sinnvolle Ma?nahme zur nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung sehen, die im Kern auch dem Subsidiarit?tsprinzip entspricht, da eine lokale Selbstverwaltungsorgani- sation daf?r geschaffen wurde, mittels derer die kleinen Eigentumsrechte weiterhin, nun aber kollektiv auszu?ben waren. Heute dagegen wird eher der Inhalt des Jagdrechts verd?nnt679. 678 Vgl. Tabelle 35 - Jagdrecht. 679 Vgl. die Eckpunkte des BMVEL f?r eine Neugestaltung des Bundesjagdgesetzes (BMVEL 2004e). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-238 Ressourcenkapital Wald Die Analyse der Eigentumsrechte an den verschiedenen G?tern des Waldes zeigt eine breit gestreute Mischung von Eigentumsrechten. Dem Eigent?mer im juristischen Sinne stehen dabei fast keine Rechte zu, die er ohne Beteiligung Dritter allein wahrnehmen kann. Da alle diese G?ter aus dem Waldressourcenkapital hervorgebracht werden, stellt sich weiterhin die Frage, wie dieses selbst nach dem verwendeten Schema zuzuordnen ist. Der Waldeigent?mer h?lt die strategischen Handlungsrechte ?ber Management, Ausschlu? und Verf?gung. Er ist f?r die Pflege und Erhaltung des Ressourcen- kapitals verantwortlich, er kann andere grunds?tzlich daran hindern, diesen Kapitalstock zu pl?ndern und er kann sich von ihm trennen, indem er das Grundst?ck verkauft oder den Bestand liquidiert. Bei der Pflege und Nutzung des Ressourcenkapitals ist der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen zun?chst abh?ngig von seinem Nachbarn. Je kleiner und je n?her die Parzelle an der Streifenform ist, um so st?rker sind diese Abh?ngigkeiten. In Grenzn?he besteht eine Pflicht zur Abstimmung der Bewirt- schaftung (? 25 I S?chsWaldG). Diese weiche Pflicht wird hart, wenn ein Nachbar z.B. einen Kahl- schlag durchf?hrt, was ihm das Waldgesetz grunds?tzlich gestattet680. Denn dadurch entsteht f?r den Waldeigent?mer eine neue Rechtslage. Er braucht nunmehr, wenn er ebenfalls einen Kahlschlag durchf?hren will, eine beh?rdliche Genehmigung. Zwar wird er sie in vielen F?llen erhalten, sie kann aber mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (? 19 IV S?chsWaldG). Da auch Vorratsabsen- kungen unter 40% der Normalbestockung als Kahlschlag gelten und der Kahlschlag f?r Kleinstparzellen oft das einzig geeignete Verj?ngungsverfahren ist, ist dieser Fall keine theoretische Spekulation. Die harte Rechtspflicht trifft f?r jeden weiteren Nachbarn zu, der ?hnliches vorhat, ohne da? die angrenzenden Walfl?chen bereits gesicherte Verj?ngungen tragen. Art und Zeitpunkt des Handelns eines Waldeigent?mers k?nne damit von Entscheidungen eines Nachbarn abh?ngig werden; dessen Entscheidungen beeinflussen seine Transformationskosten (Auflagen und Bedingungen) und Transaktionskosten (Kosten der Einholung der Genehmigung). Im Schema von Schlager und Ostrom l??t sich dies als Co-Managementrecht und Ausschlu?recht benachbarter Waldeigent?mer einordnen. Dann liegt zugleich der Fall der Eigentumsform limited exclusion vor: Die Nachbarn verf?gen jeweils ?ber Ausschlu?rechte f?r bestimmte Handlungen gegen?ber den anderen. Je kleiner die Parzelle und je l?nger die Grenzen, um so mehr n?hert sich dies einer Anticommons-Situation an (Abbildung 4). Extrem verzahnt werden diese gegenseitigen Rechte bei der Walderschlie?ung. F?r das Ressourcen- kapital sind die Investition in ein und die Instandhaltung eines Wegenetzes bedeutsam. Jeder Waldeigent?mer hat dabei vollst?ndige Ausschlu?rechte gegen?ber vielen anderen Waldeigent?mern eines Waldgebietes, so da? ein Fall von Anticommons vorliegt. Nicht nur Nachbarn, sondern auch der Staat greift auf das Ressourcenkapital zu. Er regelt seine Be- wirtschaftung, er auferlegt dem Waldeigent?mer Duldungspflichten beim Zugriff Dritter auf den Kapitalstock und bestimmt deren Zugriffsrechte, z.T. schlie?t er sogar den Waldeigent?mer vom Zu- gang zu seinem Eigentum aus, schlie?lich beschr?nkt er die Verf?gung des Waldeigent?mers, am deutlichsten bei der Liquidation des Kapitalstocks, indem er ihn zur Wiederaufforstung und Nach- haltigkeit zwingt, greift aber z.B. ?ber Vorkaufsrechte oder Genehmigungsvorbehalte im Grund- st?cksverkehr selbst in dessen Verf?gung ein und bestimmt so mit, an wen der Eigent?mer verkaufen darf und an wen nicht681. Der Staat hat sich auf diese Art und Weise, anders als vor 80 Jahren, weitreichende Eigentumsrechte auf der strategischen Handlungsebene verschafft und die Rechte des zivilrechtlichen Eigent?mers gerade auch am Ressourcenkapital deutlich zur?ckgedr?ngt. Auch spezielle Nutzergruppen wie J?ger oder Natursch?tzer haben z.T. Managementrechte und damit langfristige Gestaltungsrechte am Ressourcenkapital erlangt, dies meist mit Hilfe des Staats. Der Staat nimmt damit nicht mehr nur die Rolle eines W?chters ?ber die Eigentumsinstitution ein, sondern bedient sich in hohem Ma?e selbst der Eigentumsrechte als Steuerungsinstrument f?r das Ressourcensystem Wald682. 680 Kahlschl?ge bis 25 m Breite sind ohne Genehmigung zul?ssig (? 19 II S?chsWaldG). 681 Die staatlichen Genehmigungsvorbehalte f?r den Grundst?cksverkehr wurden in Sachsen zwar schon 1920 eingef?hrt (Gesetz ?ber den Verkehr mit Grundst?cken vom 20. Nov. 1920). Doch waren alle land- (und forst-)wirtschaftlichen Grundst?cke unter 5 ha davon befreit (? 4 Nr. 2 des Gesetzes). 682 Zu einem ?hnlichen Ergebnis kommen unter Anwendung des gleichen Analyseschemas Bouriaud und Schmith?sen (2005) bei der Untersuchung von Forstpolitiken der mittel-osteurop?ischen Transformationsstaaten. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-239 Handlungs- ebene bdown Recht / Akteur bright Waldeigen- t?mer benachbarter Waldeigen- t?mer spezielle Nutzer- gruppen Jedermann Staat Zugangsrecht Ab lau feb en e Re sso urc en - ein he ite n Entnahmerecht Managementrecht checkbld (checkbld) (checkbld) ? checkbld Ausschlu?recht checkbld (checkbld) ? ? checkbld str ate gis ch e E be ne Re sso urc en ka pit al un d - ein he ite n Verf?gungsrecht checkbld ? ? ? checkbld Tabelle 41: Zuordnung der Eigentumsrechte am Waldressourcenkapital zu verschiedenen Akteuren. Die Eigentumsrechte am Ressourcenkapital sind allerdings asymmetrisch zugeschnitten. Asymmetrie ist f?r Eigentumsrechte typisch683, doch in diesem Fall sind die Kosten- und Nutzenseiten vertauscht. Denn die Verantwortung f?r die unmittelbar zur Erhaltung des Ressourcenkapitals erforderlichen Kosten tr?gt weitgehend der Eigent?mer, ohne da? ihm im Gegenzug Nutzungsrechte werthaltiger G?ter in einem ausreichenden Umfang als Chance des Eigentums zugeordnet sind. Eine weitere Auf- f?lligkeit besteht darin, da? die staatlichen Rechte, jedenfalls dann, wenn sie aktives Handeln erfor- dern, h?ufig zu ihrer Umsetzung der Mitwirkung des Eigent?mers bed?rfen. Obwohl sie de iure Rechte sind, werden sie ohne diese Unterst?tzung schwach. Das de facto Verweigerungsrecht des zivilrechtlichen Eigent?mers wird in einem solchen Fall stark, da der demokratische Staat vor Zwang bei der Umsetzung seiner Rechte zur?ckscheut und ihn auch bei einer gro?en Zahl von Eigent?mern gar nicht anwenden kann. In diesem Verweigerungsrecht steckt der grundrechtliche Kern des Eigen- tumsbegriffs - das Abwehrrecht gegen den Staat. Allerdings kann sich Eigentum auf Dauer nicht allein ?ber eine negative Gestaltungsmacht definieren, sonst schwindet seine N?tzlichkeit f?r den Eigen- t?mer und die gesellschaftliche Akzeptanz. Als de facto Recht fehlt diesem Verweigerungsrecht zudem der Schutz durch den Staat als W?chter684. In Tabelle 42 sind die Eigentumsrechte aus den Beispielen nach den jeweiligen Akteuren zusammen- gestellt. Darin zeigt sich eine ausgesprochen starke Aufteilung der Eigentumsrechte auf allen Ebenen und zwischen den Akteuren. In keinem Fall ist das Rechteb?ndel (und damit der gesamte Handlungs- raum) bei einem Akteur allein zusammengefa?t685. Die von Schlager und Ostrom je nach Umfang der Rechte vorgeschlagene Einteilung der Akteure in Besucher, Nutzer, Berechtigter, Besitzer und Eigen- t?mer (Tabelle 5) l??t sich angesichts einer mosaikartigen Rechtestruktur nicht ohne weiteres auf den Kleinprivatwald ?bertragen. Klar wird jedoch, da? der b?rgerlich-rechtliche Eigent?mer des Klein- privatwaldes allenfalls f?r das Gut Holz der damit gemeinten Eigent?mer-Stellung nahe kommt, bei vielen anderen G?tern aber selbst nur als Nutzer oder Berechtigter neben anderen anzusehen ist. Deutlich wird, da? viele Zugangs- und Entnahmerechte nicht mit langfristiger Verantwortung f?r das Ressourcenkapital verbunden sind. Der Staat h?lt vergleichsweise umfassende Eigentumsrechte am Ressourcenkapital und damit zugleich an den strategischen Handlungsm?glichkeiten f?r fast alle hier untersuchten G?ter. Das dem zivilrechtlichen Waldeigent?mer zugeordnete Eigentumsobjekt stellt nur (noch) einen kleinen Kern rund um das Ressourcenkapital dar. Im wesentlichen handelt es sich dabei um ein begrenztes Entnahmerecht f?r Holz und wenige andere heute werthaltige private G?ter wie Weihnachtsb?ume, Reisig und (bedingt) das Jagdrecht. Auch bei diesen G?tern bestehen starke Ko- Eigentumsrechte des Staats. Je nach Lage der Waldfl?che (innerhalb - au?erhalb von Schutzgebieten) 683 Vgl. S. 2-39. 684 Vgl. S. 2-62. 685 Vgl. hierzu auch Schlager & Ostrom (1992: 252). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-240 kann der Handlungsfreiraum in rechtlicher Hinsicht weiter eingeschr?nkt und bis auf Null reduziert sein. Zum gleichen Ergebnis kommt man bei Pr?fung der elf Rechtselemente Honor?s f?r Eigentum686. Keines dieser Elemente steht bei kritischer Pr?fung ausschlie?lich dem Grundeigent?mer zu. Besitz- und Gebrauchsrechte m?ssen mit anderen Gruppen, oft auch dem Staat, geteilt werden. Durch die M?glichkeit weitgehender Inhalts- und Schrankenbestimmungen besteht kein wirksamer Enteignungs- schutz ebenso wie der Staat sich wichtige Teile des Eigentumsrechteb?ndels bereits angeeignet hat. Bei der ?bertragung des Eigentums ist er vielf?ltig durch Genehmigungen und Vorkaufsrechte invol- viert. Die Rechte des Grundeigent?mers m?gen de iure nicht befristet sein, doch durch Mechanismen wie den Bestandesschutz ausge?bter Nutzungen in Schutzgebieten, die irgendwann zeitlich ?berholt werden, und die damit einhergehende Pflicht zur Genehmigung neuer Nutzungen, tritt de facto eine Befristung ein. Die dem Grundeigent?mer zugeordneten Pflichten - Haftung und Schuldenhaftung - gelten fast unbegrenzt, w?hrend die Anwartschaft auf erloschene Eigentumsrechte Dritter nur teilweise (z.B. im Fall des Nie?brauchs an einem Grundst?ck) dem Eigent?mer zusteht. Mit welchem Ma?stab es auch betrachtet wird, der private Eigentumskern des Kleinprivatwaldes, d.h. sein zentraler Freiheitsraum, ist nicht mehr - im Sinne Hellers - substantiell und einem identifizier- baren Akteur zugeordnet. In Verbindung mit dem vorangehenden Zeitvergleich zeigt sich, da? der Eigentumskern im Verlaufe von 80 Jahren schwach geworden ist. Kritisch ist besonders der nur noch gering ausgepr?gte Zusammenhang zwischen den Rechten (und ebenso Pflichten) am Ressourcen- kapital und den Anspr?chen auf die daraus gewonnenen Nutzungen. Dabei handelt es sich um die "Schwei?naht des Eigentums" (Hattenhauer 1989: 89). Der Privatwald ist damit jedoch nicht zum ?ffentlichen Gut geworden. Denn in einem dicht bev?lker- ten Land k?nnen nicht alle gew?nschten G?ter aus dem Wald bereitgestellt werden. Gerade um das Ressourcenkapital besteht eine Konkurrenz der Anspr?che, aber auch der gesicherten Rechte. Die G?terproduktion und -bereitstellung aus dem Ressourcenkapital ist oft alternativ - und damit der Zugriff auf das Ressourcenkapital subtraktiv. Die Analyse zeigt daneben, da? gerade auch am Res- sourcenkapital zahlreiche Eigentumsrechte, und damit Ausschlu?m?glichkeiten gegen Nicht-Berech- tigte bestehen. Deren teilweise Schw?che, aber auch ?berlagerung erschwert die M?glichkeiten, Zugriffe auf das Ressourcenkapital zu begrenzen und abzuwehren. Damit zeigt sich beim Ressourcen- kapital nicht die Eigenschaft eines ?ffentlichen Gutes, sondern die N?he zu einer wie folgt definierten Common Pool-Ressource (CPR): "Common-pool resources are goods that can be kept from potential users only at great cost or with difficulty but that are subtractable in consumption and can thus disappear" (McKean 2000: 28)687. Im Fall des Kleinprivatwaldes liegt dabei eine Mischung verschiedener Eigentumsrechtsregime vor. F?r CPR sind gemischte Eigentumsrechtsregime, wie sie hier festgestellt wurden, oft typisch (Arnold 1998: 39). Im folgenden wird diese, aus der Analyse der Eigentumsrechte und G?terstruktur abge- leitete Einordnung des Kleinprivatwaldes als CPR ?bernommen.688. 686 Vgl. S. 2-40. 687 Vgl. S. 2-23. 688 Das steht im Widerspruch zu der von Volz vertretenen Ansicht der ?ffentlichen Gut - Eigenschaft der Zentralressource Wald. Als Zentralressourcen bezeichnet er Luft, Wasser, Boden und Wald als "Bestandteile unserer Umwelt, die f?r das Fortbestehen menschlichen Lebens und der menschlichen Kultur von essentieller Bedeutung sind" (Volz 1995: 166). Er begr?ndet dies mit der Nichtrivalit?t und dem Versagen des Ausschlu?prinzips bei wichtigen G?tern des Waldes (Photosynthese, Biodiversit?t, Wohl- fahrtswirkungen des Waldes, Abnutzung nat?rlicher Ressourcen), was "in volkswirtschaftlicher Sicht auf den Charakter des Waldes als ?ffentliches Gut verweis[t]." (Volz 1995: 166). Diese Einsch?tzung wird hier aus den im Text genannten Gr?nden nicht geteilt. Der Unterschied l??t sich ?ber die dritte Achse der G?terarten erkl?ren, die eben nicht nur durch physikalische Eigenschaften, sondern auch durch politische Entscheidungen bestimmt werden (Abbildung 3). Sieht man in Eigentumsrechten politische Entschei- dungen ?ber die Zuordnung langfristiger Handlungsm?glichkeiten an bestimmten Objekten wie dem Wald und bezieht diese in die Einstufung der G?tereigenschaft der Ressource mit ein, kann der Wald, und insbesondere dessen Ressourcenkapital, kein ?ffent- liches Gut sein. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-241 Akteur bright Waldeigent?mer Gut bright Holz Biodiversit?t Reiten Pilzsammeln Jagd Ressourcen-kapital Zugangsrecht checkbldcheckbld checkbld checkbld checkbld Entnahmerecht checkbldcheckbld checkbld Managementrecht checkbld (checkbld) (checkbld) checkbld (checkbld) checkbld Ausschlu?recht checkbld ? ? (checkbld) checkbld checkbld Verf?gungsrecht checkbldcheckbld (checkbld) (checkbld) (checkbld) checkbld checkbld spezielle Nutzergruppen Akteur bright "Sch?tzer" "Reiter" "J?ger" "Nachbar" Gut bright Holz Biodiversit?t Reiten Pilzsammeln Jagd Ressourcen-kapital Zugangsrecht ? checkbld checkbld ? checkbld Entnahmerecht ? ? checkbld Managementrecht ? (checkbld) ? ? checkbld (checkbld) Ausschlu?recht ? ? ? ? ? (checkbld) Verf?gungsrecht ? ? ? ? ? ? Akteur bright Jedermann Gut bright Holz Biodiversit?t Reiten Pilzsammeln Jagd Ressourcen-kapital Zugangsrecht (checkbld) checkbld ? checkbld ? Entnahmerecht (checkbld) checkbld ? Managementrecht ? ? ? ? ? ? Ausschlu?recht ? ? ? ? ? ? Verf?gungsrecht ? ? ? ? ? ? Akteur bright Staat Gut bright Holz Biodiversit?t Reiten Pilzsammeln Jagd Ressourcen-kapital Zugangsrecht ? Entnahmerecht ? Managementrecht checkbld checkbld checkbld (checkbld) (checkbld) checkbld Ausschlu?recht checkbld checkbld checkbld (checkbld) (checkbld) checkbld Verf?gungsrecht (checkbld) checkbld checkbld (checkbld) checkbld checkbld Tabelle 42: Verteilung von Eigentumsrechten (Zusammenfassung von Tabelle 36- Tabelle 41). 3.5.5.2.2 Eigenschaften der Eigentumsrechte Eine f?r die Funktionsf?higkeit von Eigentum notwendige Eigenschaft ist seine tats?chliche wie rechtliche Erkennbarkeit, f?r den Eigent?mer selbst wie f?r Dritte. R?umliche und rechtliche Erkenn- barkeit als Abgrenzung von der Handlungssph?re anderer h?ngen eng zusammen. Die r?umliche Erkennbarkeit ist durch fehlende oder unzureichend markierte Grundst?cksgrenzen beim s?chsischen Kleinprivatwald (wie allgemein in den neuen Bundesl?ndern) f?r den Eigent?mer Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-242 wie auch die Nachbareigent?mer nicht immer gegeben689. Dritte k?nnen das Eigentum in der Natur schlie?lich gar nicht erkennen, sie nehmen h?chstens einzelne Grenzlinien wahr, k?nnen diese aber ohne zus?tzliche Informationen nicht als Eigentumsgrenzen erkennen oder gar einem Eigent?mer zuordnen. Bei Waldbesucherbefragungen im S?chsischen Forstamt Moritzburg im Jahr 2005 zeigte sich, da? ein Gro?teil der Befragten nicht wu?te, in welcher Eigentumsart sie sich aufhielt (Thode 2006)690. Die meisten vermuteten Staatswald, obwohl zwei Drittel des Waldes in dem Waldgebiet Privatwald, auch Kleinprivatwald, sind. Hier interessiert v.a. die rechtliche Erkennbarkeit. Eigentumsrechte sind zwar an ihren rechtlichen R?ndern oft unscharf691, f?r ihre Funktionsf?higkeit reicht es, wenn der Eigentumskern und seine Zu- ordnung f?r den Eigent?mer und Dritte leicht erkennbar ist. Angesichts einer starken Zersplitterung der Eigentumsrechte und einer mobilen Grenze zwischen den Rechten verschiedener Akteure, ver- st?rkt durch die Tatsache, da? die ma?geblichen Regeln heute in einer Vielzahl von Gesetzen ent- halten sind, ist die rechtliche Erkennbarkeit f?r den normalen B?rger wie den Eigent?mer oft nicht mehr gegeben. Das Waldgesetz und das BGB reichen ? im Gegensatz zum Zustand vor 80 Jahren ? eben nicht mehr aus, um zwischen Meinem Recht und Deinem Recht zu unterscheiden. Bei einem klein gewordenen Eigentumskern, an dessen R?ndern sich solche unscharfen Zonen verbreitern, schwindet die rechtliche Erkennbarkeit des Eigentums vollends ? und damit Handlungsf?higkeit, die aus dem Eigentumsobjekt gegeben werden soll, ebenso wie die dessen Handelbarkeit. Dieser Zustand ist im s?chsischen Kleinprivatwald verbreitet vorhanden. Schon die einfache Eigen- tumsrechteanalyse zeigte, da? eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften aus dem Forst-, Umwelt- und Naturschutz-, Wasser-, Jagdrechtsbereich die Regeln f?r die Bewirtschaftung beschreiben und den dem zivilrechtlichen Eigent?mer zustehenden Teil der Eigentumssph?re von den anderen zugeordne- ten Teilen abgrenzen. Dies sind nicht nur gesetzliche, sondern oft untergesetzliche Regeln (z.B. Ver- ordnungen, Planungswerke oder F?rderrichtlinien), h?ufig auch nur innerhalb einer staatlichen Ver- waltung entstandene Normen, z.B. ?ber Marktzugangsbedingungen bei der Holzvermarktung oder zum Umgang mit Lebensr?umen gesch?tzter Arten. Fehlende r?umliche Erkennbarkeit von Eigentum beeintr?chtigt auch dessen rechtliche Funktions- f?higkeit, denn Management-, Ausschlu?- und Verf?gungsrechte m?ssen sich auf eine wahrnehmbare Grenze beziehen. Dies gilt gerade auch f?r kleineres Eigentum. Eine nur im Liegenschaftskataster und Grundbuch existierende, vor Ort aber nicht erkennbare Parzelle hat nur einen geringeren Marktwert, denn der Erwerber mu?, wenn es sich nicht um den Nachbarn handelt, die Grenzen herstellen, um ?berhaupt handlungsf?hig zu werden. Hier liegt eines des gr??ten Probleme bei der R?ckf?hrung des privaten Waldeigentums in den neuen L?ndern nach 1990: Der Staat, der vor 1990 alles daran gesetzt hatte, Eigentumsgrenzen gerade beim kleineren Eigentum unkenntlich zu machen, gab oft Bucheigen- tum ohne Erkennbarkeit vor Ort zur?ck, verlangt nun aber von den wiedereingesetzten Eigent?mern, da? sie ggf. die hohen Kosten der Grenzherstellung tragen. Weder die Bundesrepublik noch der Frei- staat Sachsen sind Rechtsnachfolger der DDR - dennoch stehen sie in der Rolle des Staates wie zuvor die DDR dem Eigent?mer gegen?ber und f?hrten auch die R?ckgabe des Eigentums durch. Da? zu den Beratungsaufgaben der staatlichen Revierleiter auch die Hilfe beim Aufsuchen der Eigentums- grenzen geh?rt692, ist so lediglich ein Notbehelf. Nur wenn dabei Grenzzeichen wiedergefunden wurden, kann im rechtlichen Sinne funktionsf?higes Eigentum wiederhergestellt werden. Neben der Nicht-Erkennbarkeit des einzelnen Eigentumsobjektes kommt als Problem hinzu, da? ins- gesamt die Akzeptanz privaten Grundeigentums als zentraler Wert einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung in den neuen Bundesl?ndern als anhaltende Folge der DDR im Vergleich zu den alten Bundesl?ndern geringer ist. Darauf lassen die nach wie vor hohen grunds?tzlichen Akzeptanzwerte f?r 689 Vgl. Kap. 3.5.5.1.3. 690 Befragt wurden rd. 650 Waldbesucher. 75% konnten den Wald, in dem sie sich erholten, keiner Eigentumsart und damit nat?rlich auch keinem Eigent?mer zuordnen. F?r 90% der Befragten spielte es auch keine Rolle, in wessen Wald sie sich aufhielten (Thode 2006). 691 Vgl. S. 2-58. 692 ? 1 I S?chsPWaldVO 1996: "Zur Beratung geh?ren insbesondere: ? 11. Unterst?tzung der Waldbesitzer bei dem Auffinden von Besitzgrenzen." ? 4 II PKWaldVO 2003: "Gegenstand der Beratung ist insbesondere die Information ? sowie die Unterst?tzung bei dem Auffinden von Besitzgrenzen." Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-243 das Staatsmodell des Sozialismus bei etwa drei Viertel der Bev?lkerung der neuen Bundesl?nder (alte Bundesl?nder rd. 50%) schlie?en (Statistisches Bundesamt 2004c: 651ff.693). 3.5.5.3 Verh?ltnis des Eigentumsobjektes Privatwald zur externen Referenz Externe Bezugsma?st?be f?r den r?umlich-naturalen Aspekt des Eigentumsobjektes Kleinprivatwald sind der Gesamtwald, f?r den rechtlichen Aspekt das Gesamtb?ndel der Eigentumsrechte. Ergebnis der Analyse des r?umlich-naturalen Aspekts ist, da? das Eigentumsobjekt Privatwald in Sachsen (wie auch in anderen Bundesl?ndern und europ?ischen Staaten) in eine gro?e Zahl sehr kleiner Einheiten aufgeteilt ist. In Sachsen sind 98% aller Eigentumseinheiten kleiner als 10 ha, in Deutschland regelm??ig mehr als 95%694. Die durchschnittliche s?chsische Waldeigentumsgr??e von 2,3 ha (D: 2,9 - 3,8 ha je nach zugrundegelegter Eigent?merzahl) t?uscht ein zu g?nstiges Bild vor, da in den meisten Regionen ?ber 50% der Eigentumseinheiten kleiner als 1 ha sind. Die kleinen Eigen- tumseinheiten unter 10 ha haben aufgrund ihrer gro?en Zahl einen erheblichen Anteil an der Gesamt- waldfl?che; in Sachsen sind dies 62%, in Deutschland 54% der Privatwaldfl?che (Bezug Gesamtwald- fl?che SN: 28%, D: 25%). H?ufig sind die kleinen Eigentumseinheiten regional konzentriert und ?rt- lich geklumpt. Aus der Kleinheit und der Klumpung mit anderen kleinen Eigentumseinheiten ergeben sich hohe Kosten f?r die Bewirtschaftung und Nutzung dieser Parzellen, die durch die oft schlechten Flurst?ckszuschnitte weiter erh?ht werden. Hinzu kommt eine Bestockung, die durch in ?konomischer Sicht ertragsschw?chere Baumarten wie Kiefer und SLN (v.a. Birke) gekennzeichnet ist. Forstwirtschaft im Sinne einer nachhaltigen, ordnungsgem??en Waldbewirtschaftung mit dem Ziel der Bereitstellung von Holz f?r M?rkte wird auf einem erheblichen Teil der Fl?che durch in der Struktur des Eigentums liegende M?ngel deutlich erschwert. Auch in rechtlicher Hinsicht besteht eine starke Fragmentierung des gesamten Eigentumsrechte- b?ndels. Insbesondere bei kleinem Eigentum ist kein substantieller Eigentumskern mehr vorhanden. Staatliche Rechte und die Rechte anderer Nutzergruppen haben auch im historischen Vergleich einen erheblichen Umfang erreicht. Der Staat nimmt damit nicht mehr nur eine W?chterrolle ?ber das Eigentum ein, sondern nutzt eigene Eigentumsrechte, um im Gesamtwald den Zustand des Ressour- censystems nach seinen Vorstellungen zu gestalten, nicht mehr wie im 19. und fr?hen 20. Jhdt. nur auf Staatswaldfl?chen695. Die r?umliche wie die rechtliche Erkennbarkeit des kleinen privaten Waldeigen- tums ist merklich beeintr?chtigt. Damit sind wesentliche, an die Funktionsf?higkeit von Eigentum gestellte Anforderungen nicht gegeben. Diese Fragmentierung f?hrt im s?chsischen Kleinprivatwald verbreitet zu r?umlichen und rechtlichen Anticommons-Situationen. Die r?umliche Anticommons-Situation ist bei Waldwegen, die ein Kettengut darstellen696, noch extremer als bei den Waldgrundst?cken selbst. Eigentum soll seinen Eigent?mern Zukunftserwartungen vermitteln. Der Zeitvergleich zeigt f?r das kleine Eigentum den Trend schrumpfender, mit dem Eigentum am Ressourcenkapital verbundener Nutzungsrechte. Dies trifft f?r lange bestehende wie neuentdeckte G?ter zu. Eine f?r langfristige Res- sourcen wichtige Anwartschaftsposition aus dem Grundeigentum auf die Zuordnung neuentdeckter G?ter ist nicht vorhanden. 3.5.6 Strukturelement Waldeigent?mer Eigentum ist zun?chst Bezugsobjekt von Rechten (und Pflichten). Damit befa?te sich der voran- gehende Abschnitt. Doch nicht das Eigentum hat Rechte und Pflichten, sondern der Eigent?mer ?bt diese als handelndes Subjekt aus, f?r ihn bedeutet kleineres Eigentum eine wirtschaftliche und soziale Position. Insofern sind sozio?konomische Merkmale der Eigent?mer, ihre wechselseitigen Bezie- hungen und Einbindung in die Gesellschaft sowie ihre handlungsleitenden Motive und Handlungs- muster ein wesentlicher Bestimmungsgrund f?r Strukturen und Abl?ufe im System Kleinprivatwald. 693 Bezug genommen wird hier auf die Fragestellung, ob "[d]er Sozialismus ? im Grunde genommen eine gute Idee (ist), die nur schlecht ausgef?hrt wurde". 694 Das gilt grunds?tzlich auch f?r die hier nicht im Detail vorgestellten Bundesl?nder. 695 Vgl. zur Ankaufspolitik der s?chsischen Staatsforstverwaltung in dieser Zeit S. 3-123. 696 Vgl. S. 2-80. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-244 Damit besch?ftigt sich der folgende Abschnitt. Bezugsma?stab f?r die Analyse der Eigent?mer als Personen ist die Gesamtbev?lkerung. 3.5.6.1 Umfang (Zahl der Waldeigent?mer) Die Zahl der Eigent?mer unterscheidet sich von der Zahl der Besitz- bzw. Eigentumseinheiten. Dies gilt sowohl im strengen rechtlichen Verst?ndnis der Eigent?merstellung als auch in einem erweiterten Begriffsverst?ndnis, das angesichts langfristiger Bindungen an Waldeigentum seitherige und k?nftige Eigent?mer von Wald mit einbezieht. Die in den amtlichen Statistiken erfa?ten Zahlen der Besitzeinheiten werden regelm??ig zugleich als Zahl der Eigentumseinheiten gedeutet und diese wiederum als Zahl der Eigent?mer. Vereinfachend wurde dies auch im vorangehenden Kapitel angenommen697. Jede Eigentumseinheit kann aber mehrere Eigent?mer haben, die nach b?rgerlich-rechtlichem Verst?ndnis als solche gelten k?nnen, da sie Tr?ger von Rechten und Pflichten aus dem Eigentum sind. Das trifft f?r Erbengemeinschaften zu, aber genauso f?r auf Dauer angelegte Gemeinschaften wie die altrechtlichen Waldgenossenschaften. So gibt es in Th?ringen rd. 400 Waldgenossenschaften, in denen 30 - 35.000 Waldeigent?mer zusam- mengeschlossen sind (M?ller 2004). Jede Genossenschaft ist ein Betrieb, eine Besitzeinheit und eine (gesamth?nderische) Eigentumseinheit. Alle Mitglieder sind jedoch Waldeigent?mer. Ein ?hnlicher Fall liegt vor, wenn eine Waldfl?che Eigentum einer Kapitalgesellschaft ist, die wiederum vielen Gesellschaftern geh?rt. Dann ist die Beziehung zwischen Eigent?mer und Eigen- tumsobjekt anonymer als im Fall der Waldgenossenschaften698. In Deutschland wenig verbreitet, ist Waldeigentum von Kapitalgesellschaften weltweit kein seltener Fall beim Waldeigentum. Rechtlich gesehen ist dann zwar die Gesellschaft als juristische Person der zivilrechtliche Eigent?mer, in ?ber- tragenem Sinne sind aber auch die Anteilsinhaber Waldeigent?mer. Das Eherecht kann ebenfalls zu einer gr??eren Zahl von Eigent?mern f?hren. In der DDR war der gesetzliche G?terstand der Ehe die Eigentums- und Verm?gensgemeinschaft, die ein anteilloses Mit- eigentum darstellte. F?r vor dem 3.10.1990 bestehendes privates Waldeigentum von Ehegatten in den neuen L?ndern wurde dies bei der Wiedervereinigung gesetzlich in Miteigentum mit jeweils h?lftigem Eigentumsanteil ?berf?hrt (Art. 234 ? 4a EGBGB)699. Auch in der Bundesrepublik gibt es Bruchteils- eigentum an Waldgrundst?cken. Jeder Berechtigte ist dann Waldeigent?mer, obwohl nur eine Eigen- tumseinheit vorliegt. In einem erweiterten Sinne tragen auch die Generationenfolge und die Form der Einbindung in den Eigent?merhaushalt zu Eigent?merzahlen bei, die h?her als die Zahl der Eigentumseinheiten sind. Bindung der Eigent?mer an das Eigentumsobjekt als eine in der Forstpolitik immer wieder einge- forderte Tugend von Waldeigent?mern entsteht nicht mit der Eintragung eines Namens im Grundbuch. Der Altenteiler, der seinen Hof an den Nachfolger ?bergibt, sich aber den Nie?brauch am Wald vor- beh?lt, ist im rechtlichen Sinne nur noch Besitzer, tritt aber hinsichtlich der Aus?bung der Bewirt- schaftungsrechte und der sozialen Wahrnehmung oft weiterhin wie ein Eigent?mer auf. Dies gilt um so mehr, als beim b?uerlichen Waldeigentum von den der Eigent?merstellung vorbehaltenen Rechten wie Verkauf oder Beleihung traditionell m?glichst kein Gebrauch gemacht wird. Ein ?hnlicher Sach- verhalt liegt vor, wenn zwar nur eine Person als Eigent?mer im Grundbuch steht, der Wald aber als Eigentum einer ganzen Familie betrachtet wird, deren Mitglieder sich alle als Eigent?mer f?hlen. F?r diesen Fall wird der Begriff Familienforstwirtschaft angewendet (Crochet 2002). Ebenso verh?lt es sich, wenn langfristig die ?bergabe an einen Nachkommen beabsichtigt und dieser allm?hlich in die rechtliche Eigent?merposition hineingef?hrt wird. In allen diesen F?llen wird nur ein Betrieb bzw. eine Eigentumseinheit von der Statistik erfa?t, obwohl die Zahl derjenigen, die sich als Eigent?mer verstehen, gr??er ist. Diese rechtlichen Sachverhalte sowie die in der Tradition, wie Wald besessen wird, liegenden Ein- fl?sse treten im Hinblick auf die Eigent?merzahlen zu der bereits diskutierten Problematik hinzu, da? gerade die kleinsten Eigentumseinheiten beim Wald in amtlichen Statistiken nicht mehr abgebildet 697 Vgl. Kap. 3.5.5.1.2. 698 Vgl. zur Problematik des anonymen Eigentums Eucken (1946/1999) sowie Kap. 2.3.7.3. 699 Vgl. Schmidt-R?ntsch (1994: 19). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-245 werden. Alle Zahlen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Agrarstatistik als Besitz- oder Eigentumseinheiten genannt und regelm??ig als Zahl der Waldeigent?mer bzw. Waldbesitzer verwen- det werden, m?ssen deshalb als Mindestzahlen der Eigent?mer angesehen werden700. Dieser Sach- verhalt gilt nicht nur f?r Deutschland, sondern in ganz Europa701. Abschlie?end mu? auf einen in Ostdeutschland nicht seltenen Sachverhalt hingewiesen werden - der namentlich bekannte, aber nicht auffindbare Eigent?mer (K?pf 1997: 35). ?ber Jahrzehnte sind Eigentumstraditionen abgerissen. Ein Name blieb im nie weitergef?hrten Grundbuch stehen. Ob und wo es Erben gibt, ist nicht bekannt. Damit hat das Grundst?ck zwar einen rechtlichen Eigent?mer, ist aber de facto herrenlos. Dieser Fall ist f?r die Waldbewirtschaftung kritischer als nicht auffindbare Grenzen. Bei letzteren liegt ein Mangel im Eigentumsobjekt, der ggf. mit einer Vermessung oder einer Absprache mit dem Nachbarn ?ber den Grenzverlauf behoben werden kann. Hier aber fehlt es am befugten Ansprechpartner. Das rechtliche Verfahren, ihn durch einen Pfleger zu ersetzen, ist auf- wendig702. F?r Sachsen werden amtlicherseits zwischen 73.000 (SMUL 2004a: 10) und 85.000 Waldeigent?mer (SMUL 2003: 13) genannt. Dies ist allerdings die Zahl der Eigentumseinheiten, nicht die Zahl der Eigent?mer, die aus den genannten Gr?nden wesentlich h?her liegen d?rfte, auch wenn nur die un- mittelbaren b?rgerlich-rechtlichen Eigent?mer oder Miteigent?mer einbezogen werden. F?r Deutsch- land insgesamt liegt die Zahl der Eigentumseinheiten mindestens bei 1,7 Mio703; die Eigent?merzahl liegt damit ebenfalls wesentlich h?her. 3.5.6.2 Innere Struktur - Verbindung zwischen Eigent?mer und Eigentumsobjekt Hier geht es um die Frage, wie die Beziehung zwischen Eigent?mer und Eigentumsobjekt organisiert ist. Privatwaldeigent?mer k?nnen nat?rliche oder juristische Personen sein. Letztere k?nnen wiederum im Eigentum einzelner oder vieler Eigent?mer stehen. Der meiste Kleinprivatwald in Deutschland wird als individuelles Alleineigentum nat?rlicher Personen besessen. Traditionell war Kleinprivatwald Teil eines gemischten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens und damit aus Sicht der Eigent?mer kein selbst?ndiges Eigentumsobjekt. Landwirtschaftlich t?tige Eigent?mer besitzen heute nur noch 17% der Privatwaldfl?che (BMVEL 2005: 33)704. Beim Privat- wald unter 10 ha stehen 570.000 ha b?uerlichem Waldeigentum 2,1 Mio ha Wald von Eigent?mern mit anderen T?tigkeiten gegen?ber (Tabelle 28). In den westlichen Bundesl?ndern ist der Anteil von mit landwirtschaftlichen Betrieben verbundenem Waldeigentum allerdings relativ h?her als im Osten. In Sachsen liegt der Anteil nur bei 8 - 9% der Privatwaldfl?che bzw. 4% der privaten Eigentums- einheiten705. W?hrend Bauernwald in den alten Bundesl?ndern meist als Alleineigentum nat?rlicher Personen gehalten wird, steigt in den neuen Bundesl?ndern die Zahl der Agrargenossenschaften, die als juristische Person Wald besitzen. Gemeinschaftliche Eigentumsformen, in denen die Eigent?mer das Privateigentum dauerhaft als Gruppe besitzen, gibt es in der Form des Miteigentums zu Bruchteilen und des Gesamthandeigen- 700 Die gro?en Unterschiede in den Angaben zur Eigent?merzahl lassen sich am Beispiel Th?ringens zeigen. Der Jahresbericht 1998 der Th?ringer Landesforstverwaltung nennt 95.000 Privatwaldbesitzer sowie 20.000 Mitglieder in Waldgenossenschaften. 2004 wird die Zahl der Genossenschaftsmitglieder mit 30 - 35.000 angegeben (M?ller 2004), die aller privaten Waldeigent?mer mit 180.000 (Loboda 2004: 149). Vgl. auch FN 564. 701 Es ist keine deutsche Besonderheit, da? die Zahl der Eigent?mer gr??er ist als die der Eigentumseinheiten. Nur wird dies in anderen L?ndern den Akteuren eher bewu?t als in Deutschland. Z.B. gibt es in Schweden nach der Steuerstatistik rd. 142.000 Forst- betriebe im Eigentum einer Person und rd. 97.000 Forstbetriebe im Eigentum von zwei oder mehr Personen (Skogstyrelsen 2004). Ripatti (1996: 28) weist f?r Finnland ebenfalls auf die Differenz zwischen Eigentumseinheiten und Eigent?merzahl hin. Die Zahl der Eigentumseinheiten in Finnland mit ?ber 1 ha Waldfl?che betr?gt rd. 440.000. Da die meisten Familienbetriebe im Eigentum ver- heirateter Paare bzw. von Erbengemeinschaften (mit durchschnittlich 4 Erben als Mitgliedern) stehen, geht er von einer Eigent?mer- zahl von rd. 800.000 aus; Lillandt (2001: 95) sogar von ?ber 900.000. 702 Unbekannte bzw. nicht feststellbare Eigent?mer sind kein Ph?nomen der neuen Bundesl?nder. So konnten in der saarl?ndischen Privatwaldinventur etwa zwei Drittel der Privatwaldfl?che dieses Bundeslandes (rd. 20.000 ha) keinem Eigent?mer zugeordnet werden (MU Saarland 2005). In Frankreich stellen vakante (eigent?merlose) Parzellen ein gro?es Problem f?r die Neuordnung des Waldeigentums dar (vgl. S. 5-467ff.). 703 Vgl. Kap. 3.5.5.1.2. 704 Vgl. Kap. 3.5.5.1.2. 705 Vgl. S. 3-266. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-246 tums706. Gemeinschaftseigentum ist eine traditionsreiche, weltweit verbreitete Form privaten Eigen- tums an nat?rlichen Ressourcensystemen, insbesondere auch am Wald, der dann oft als Gemein- schaftswald bezeichnet wird. Aufgrund des abgeschlossenen Eigent?merkreises und der beteiligten Waldeigent?mer mu? dieser Gemeinschaftswald auch dann zum Privatwald gez?hlt werden, wenn die Eigent?mergruppe in einer ?ffentlich-rechtlichen Rechtsform organisiert ist. In Th?ringen ist dies im Landeswaldgesetz ausdr?cklich festgehalten. Die dortigen Gemeinschaftsw?lder sind trotz der Rechts- form als K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts Privatwald (? 4 Th?rWaldG, ?? 3, 4 Th?rWaldGenG). In Deutschland kommt Gemeinschaftswald in manchen Regionen geh?uft vor. Klose & Orf geben 2.962 sonstige Zusammenschl?sse im Sinne von ? 39 BWaldG mit rd. 297.000 ha Wald (2,7% der Wald- bzw. 6% der Privatwaldfl?che) und rd. 126.000 Mitgliedern an, bei denen es sich v.a. um Ge- meinschaftswald handelt. Schwerpunkte liegen in den L?ndern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Th?ringen, Hessen und Bayern (Klose & Orf 1998: 662). In den neuen Bundesl?ndern ist Th?ringen mit 6% der Waldfl?che und 15% der Privatwaldfl?che der Schwerpunkt des Gemeinschaftswaldes (M?ller 2004)707. In Sachsen gibt es nur einen rd. 60 ha gro?en altrechtlichen Gemeinschaftswald, die Waldgemeinschaft F?rstenwalde im Osterzgebirge. Juristische Personen als Waldeigent?mer sind in Deutschland - mit Ausnahme eines Teils der Gemein- schaftsw?lder - bei Privatwald selten. Dies entspricht den traditionellen Verh?ltnissen bei der Eigen- tumsform kleiner Betriebe in Handwerk, Handel und Landwirtschaft, die ?berwiegend Einzelunter- nehmen im Eigentum nat?rlicher Personen sind708. ?ber die Trennung des Waldeigentums von der Landwirtschaft hinweg hat sich diese Tradition erhalten. Dies pa?t auch zur Feststellung, da? Klein- privatwald vom Eigent?mer h?ufig nicht als Betrieb, sondern als pers?nliches Haushaltsverm?gen angesehen wird (Nie?lein 1985: 37)709. Individuelles privates Eigentum in Form einer juristischen Rechtspers?nlichkeit zu halten, wird im deutschen Rechtssystem insbesondere dann angewendet, wenn Haftungsrisiken f?r den Eigent?mer begrenzt oder das Unternehmensschicksal von Erbg?ngen und dem damit verbundenen Steuerzugriff des Fiskus entkoppelt werden sollen. Beide F?lle sind f?r den Kleinprivatwald unter 10 ha Gr??e fast unerheblich. In j?ngerer Zeit haben vermehrt Verb?nde insbesondere aus dem Naturschutzbereich als juristische Personen Waldfl?chen erworben. Manche Verb?nde wie der Naturschutzbund Deutschland (NABU) mit Waldeigentum von mehreren Tausend Hektar (Beyer 2003) oder in Sachsen der Landesverein S?chsischer Heimatschutz710 geh?ren schon in die Kategorie des Gro?privatwaldes, h?ufig sind es aber auch lokale Vereine, die ein Objekt erwerben, um es in ihrem Sinne zu pflegen. Hier liegt dann Klein- privatwaldeigentum in einer juristischen Rechtsform, jedoch mit personalisierter, nicht anonymer Eigent?merbeziehung, vor. Ansonsten steht Kleinprivatwald bisher eher zuf?llig und nur ausnahms- weise im Eigentum juristischer Rechtspers?nlichkeiten, wenn Unternehmen auf ihrem Betriebsgel?nde eben auch Wald haben oder diesen Wald f?r andere Zwecke, z.B. den Rohstoffabbau, erworben haben. Waldeigent?mer wird eine Person in den meisten F?llen durch Erbschaft. Der Erwerb durch Kauf ist deutschlandweit bisher eher selten711. In den neuen Bundesl?ndern spielt allerdings der Erwerb von der BVVG eine gewisse Rolle, ohne da? dadurch die Eigent?merzahl gravierend ver?ndert wird712. 706 Vgl. Kap. 2.3.5. 707 Eine umfassende Darstellung des Gemeinschaftswaldes in Deutschland gibt Darsow (1994: 41ff.). 708 Vgl. Tabelle 43. 709 Nach Nie?lein unternehmensfreier Waldbesitz (Nie?lein 1985: 37). 710 Der Landesverein hat eine Eigentumsfl?che von ?ber 2.500 ha. Dabei handelt es sich v.a. um Fl?chen in Naturschutzgebieten. Schon der Vorg?ngerverein besa? vor 1945 umfangreichen Grundbesitz (Landesverein 2005). 711 Vgl. S. 3-262. 712 N?heres dazu Kap. 3.6.1. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-247 3.5.6.3 Eigenschaften: Bedeutung des Kleinprivatwaldes als kleineres Eigentum In diesem Analyseschritt geht es um die Frage, in welchem Umfang Kleinprivatwaldeigentum die sozialen Folgen von kleinerem Eigentum f?r seine Eigent?mer vermitteln kann. 3.5.6.3.1 Eigenschaften der Eigent?mer von Kleinprivatwald - Sozio?konomische Merkmale und Typologie713 Handlungsleitende Motive und Verhaltensmuster der Eigent?mer von Wald sind heute wesentlich vielf?ltiger als in einer ?berwiegend durch die Verbindung mit einem landwirtschaftlichen Betrieb gepr?gten Zeit. F?r die Art und Weise der Nutzung des Eigentumsobjektes kann deshalb immer weniger auf einen typischen Waldeigent?mer bzw. ein typisches Verhalten einer bestimmten Wald- eigentumsart Bezug genommen werden. Dies gilt im Verh?ltnis der Waldeigentumsarten ebenso wie innerhalb des Privatwaldes und innerhalb des Kleinprivatwaldes. F?r die Charakterisierung der Eigent?mer sind deren Motive nach Berge (2002: 5) wichtiger als die Rechtsform: "The purpose or motive for owning is in reality much more important than what type of actor the owner is." Das ist ein Hauptgrund, warum in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Deutschland wie auch in Europa eine gro?e Zahl von Untersuchungen ?ber die Einstellungen von Waldeigent?mern durch- gef?hrt wurde714. Dabei waren Kleinprivatwaldeigent?mer als zahlenm??ig gr??te Gruppe stets die Hauptgruppe solcher Untersuchungen. Aus den zahlreichen Untersuchungen sollen drei Fallbeispiele, die repr?sentativ f?r bestimmte Regionen stehen, herausgegriffen werden: zuerst Waldeigent?merstudien aus den neuen Bundes- l?ndern einschlie?lich Sachsen, denen Studien in S?dwestdeutschland und Nordrhein-Westfalen gegen?bergestellt werden. Waldeigent?mer in den neuen Bundesl?ndern Von der Technischen Universit?t Dresden wurden 1996/1997 umfangreiche Befragungen von Wald- eigent?mern in allen ostdeutschen Bundesl?ndern durchgef?hrt; in Sachsen erfolgten Befragungen 1992/1994 und Wiederholungsbefragungen 1998 (K?pf et al. 1995, K?pf 1997, K?pf 1999a, 1999b). Aus diesen kennt man folgende sozio?konomischen Merkmale der Waldeigent?mer, bei denen es sich fast vollst?ndig um Kleinprivatwaldeigent?mer handelte: ? nach ihrer aktuellen T?tigkeit waren 60% der Waldeigent?mer ohne eigenes Erwerbseinkommen (51% Rentner, 9% Arbeitslose, ABM-Kr?fte und Vorruhest?ndler715), 12% der Personen gaben an, in der Land- und Forstwirtschaft t?tig zu sein, 23% waren abh?ngig Besch?ftigte und 5% Selb- st?ndige; ? nach der Altersstruktur ergab sich, dem T?tigkeitsprofil entsprechend, ein hoher Altersdurch- schnitt der Waldeigent?mer von 56 Jahren (47% ?lter als 60 Jahre). Dieser Wert ist mit einem Altersdurchschnitt der Bev?lkerung z.B. in Sachsen von rd. 44 Jahren zu vergleichen (Statistisches Landesamt 2003); ? nach der Eigentumsform handelte es sich in 15% der F?lle um Erbengemeinschaften716. Die ostdeutschen Waldeigent?mer zeigten dabei folgende Einstellungen (K?pf 1999: 18ff.): ? als Motiv f?r die ?bernahme bzw. das Festhalten an dem nach 1990 zur?ckerhaltenen Waldeigen- tum gaben 53% die Fortf?hrung von Tradition und Erbe an717, 47% die Bedeutung von Grund- besitz als Wert (Besitzerstolz, Besitz?Haben?Wollen) und als Verm?genswert. 46% sehen in der 713 Die nachfolgenden Ausf?hrungen beschr?nken sich auf Sachsen und Deutschland. Im europ?ischen Kontext gibt es eine Vielzahl von Untersuchungen, die in ?hnliche Richtungen weisen. 714 Einen ?berblick dazu gibt Schraml (2003a: 4). 715 Die Summe der Gruppen ohne st?ndige Erwerbst?tigkeit liegt in der Vorg?ngeruntersuchung f?r Sachsen von 1995 sogar bei 64% (K?pf et al. 1995). 716 Die Zunahme von Erbengemeinschaften ist kein spezifischer Vorgang bei den ostdeutschen Waldeigent?mern. Ripatti (1996: 28) beschreibt f?r Finnland ebenfalls eine solche Entwicklung beim Waldeigentum (1975: 12%, 1990: 18% der Eigentumseinheiten). 717 In der Untersuchung befanden sich 56% Waldbesitzer, die ihr Waldeigentum auf die Zeit vor 1945 zur?ckf?hrten. Die Ver- mutung liegt nahe, da? insbesondere diese Gruppe die Fortf?hrung der Tradition als wichtiges Motiv angab. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-248 Holznutzung einschlie?lich Brennholz-Selbstversorgung ein wichtiges Eigentumsmotiv. Er- werbsm?glichkeiten (4%) und Freizeitgestaltung (11%) treten deutlich zur?ck; ? Waldbewirtschaftung sehen 58% als finanziell unrentabel, 37% betrachten die Abgabenlast auf Wald als zu hoch, obwohl zum Befragungszeitpunkt die Berufsgenossenschaften noch weniger als 50% der Waldeigent?mer zur Abgabe veranlagt hatten. 21% nennen den negativen Aspekt der Ar- beitsbelastung; ? soweit ?berhaupt Holz genutzt wurde, wurde es nur in geringem Ma?e verkauft. 10% der Befrag- ten gaben an, Stammholz verkauft zu haben, eine fast gleichgro?e Gruppe Brennholz; ? 24% wollen sich von ihrem Wald trennen. Unter den Waldeigent?mern, die keine Ma?nahmen durchgef?hrt hatten, waren dies 48%718. Die Wiederholungsuntersuchung s?chsischer Kleinprivatwaldeigent?mer im Intervall 1992 - 1998 (K?pf 1999: 18ff.) zeigte ein r?ckl?ufiges Interesse an der Waldbewirtschaftung ?ber das gesamte Eigentumsgr??enspektrum hinweg. Bei der Gr??engruppe bis 3 ha Waldbesitz hatten 1998 rd. 2/3 der Eigent?mer kein Interesse an der Durchf?hrung von Ma?nahmen. Oberhalb von 3 ha zeigten aller- dings drei Viertel der Eigent?mer Interesse an der Waldbewirtschaftung. 10% der Waldeigent?mer wollten sich von ihren Fl?chen trennen, 7% wollten Fl?chen hinzuerwerben. Die antwortenden Eigent?mer hatten das Eigentum v.a. durch Vererbung oder Zuteilung in der Boden- reform erhalten. Nach diesen Befragungen zeigen sie sich als ein Typus von Waldeigent?mern, die eher passiv in der Einstellung zur Bewirtschaftung des eigenen Waldeigentums sind, die weniger Eigeninitiative entwickeln (k?nnen) und f?r die bisher aufgrund der wirtschaftlichen und demogra- phischen Situation in Ostdeutschland die in westdeutschen Untersuchungen mit Freizeitgestaltung umschriebene Motivation f?r Waldeigentum schwer vermittelbar ist. Eher neigen sie zur Selbstversor- gung mit Holz aus dem eigenen Wald, nicht als Luxusmotiv, sondern aus schierer Notwendigkeit zur Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Existenz. W?hrend die Erhebungen so eine gro?e Gruppe wenig aktiver Waldbesitzer abbilden, enthalten sie eine in den neuen Bundesl?ndern bekannterma?en gro?e Gruppe, die der desinteressierten und unbe- kannten Eigent?mer ?berhaupt nicht, denn diese beantworten Frageb?gen nicht. Die Ergebnisse der Befragungen m?ssen deshalb hinsichtlich der Aktivit?t der Waldeigent?mer als noch zu positiv eingesch?tzt werden. Eine andere, zahlenm??ig deutlich kleinere, vom Fl?chenanteil her zunehmend wichtige Gruppe von Waldeigent?mern in den neuen Bundesl?ndern sind diejenigen, die im Zuge der Privatisierung des Treuhandwaldes aufgrund einer bewu?ten Entscheidung Waldfl?chen erworben haben. Alle 3.250 Personen, die von der BVVG im Zeitraum 1995 - 2000 Wald gekauft haben, wurden von Spinner 2001 zu ihren Erwerbsmotiven und Handlungsabsichten befragt (Spinner 2002). Als Erwerbsmotive gaben sie in erster Linie ideelle Werte an, worunter bei Bodenreformenteigneten das Ankn?pfen an eine 1945 abgerissene Familientradition, bei ehemaligen DDR-B?rgern der Wunsch, Besitz zu haben, Besitzerstolz und ein pers?nlicher Beitrag zur Walderhaltung und Wald- mehrung zu verstehen sind (Spinner 2003: 97). Weitere wichtige Erwerbsmotive waren Naturschutz- ziele, ein diffuser Begriff, der v.a. mit Waldumbau und eigenen Beitr?gen zum Artenschutz erl?utert wird. Bei Erwerbern kleiner Fl?chen hatte das Motiv Eigenversorgung mit Holz, bei Erwerbern gr??erer Fl?chen das Motiv Holzproduktion- und -vermarktung (das man als Einkommens- bzw. Finanzierungsziel f?r den erworbenen Betrieb verstehen kann) einen hohen Stellenwert. Vorrangig Erwerber kleinerer Fl?chen gaben au?erdem ein Erholungsmotiv an, ohne da? damit eine konkrete, an individuelles Eigentum von Wald gebundene Motivation verbunden werden konnte (Spinner 2003: 98). Geldanlage und steuerliche Vorteile spielten bei den BVVG-Erwerbern eine untergeordnete Rolle. Als Zielsetzungen f?r den neuaufgenommenen Forstbetrieb treten bei K?ufern, die ?ber 10 ha erwor- ben haben, erwerbswirtschaftliche Zielsetzungen deutlich in den Vordergrund. Sie zeigen eine h?here Bereitschaft zu Holzeinschl?gen, auch zur Erh?hung der Nutzungsmenge sowie Interesse an f?rder- f?higen Ma?nahmen. Waldeigent?mer, die Fl?chen bis zu 5 ha erworben haben, sind dagegen eher auf 718 Diese Zahl findet sich ?hnlich bei Darsow, der bei Befragungen in Mecklenburg-Vorpommern eine Abgabewilligkeit bei rd. einem Drittel der Waldeigent?mer feststellte (Darsow 1994: 137). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-249 Eigenversorgung mit Brennholz bedacht und zeigen weniger Interesse an gesteigertem Holzeinschlag f?r den Markt und an F?rdermitteln. Obwohl sich in diesen Untersuchungen eine relativ aktive Waldeigent?mergruppe abzeichnet, darf man ihre Bedeutung, gerade auch f?r den Kleinprivatwald, nicht ?bersch?tzen. Unter den befragten BVVG-Erwerbern waren zwar rd. 2.100 (610 Antwortende), die Kleinprivatwaldfl?chen bis 10 ha erworben hatten (Spinner 2003: 102). Dies ist im Vergleich zu rd. 400.000 Kleinprivatwaldeigen- t?mern in den neuen Bundesl?ndern eine verschwindend geringe Zahl719. Auch wenn in den kommen- den Jahren erst die eigentliche Kleinfl?chenprivatisierung durch die BVVG erfolgt, wird doch die gro?e Mehrheit der Kleinprivatwaldeigent?mer weiterhin zu der von K?pf in ihrem Zustand Ende der 1990er Jahre erfa?ten Gruppe geh?ren. Waldeigent?mer in S?dwestdeutschland In Zusammenfassung vieler Studien720, insbesondere in S?dwestdeutschland, teilt Volz (2003a) die Kleinprivatwaldeigent?mer, worunter er alle privaten Waldeigent?mer bis 200 ha Besitzgr??e ver- steht, nach drei Dimensionen ein. Nach der Bedeutung des Waldes f?r den Lebensunterhalt und die wirtschaftlichen Verh?ltnisse der Eigent?mer werden Erwerbs- (34%) und Freizeit-Waldbesitzer (66%) unterschieden: ? Erwerbswaldbesitzer sind v.a. Haupt- und Nebenerwerbslandwirte mit Waldbesitz von 15 - 150 ha, die aus der Waldbewirtschaftung einen regelm??igen Beitrag zum eigenen Lebensunterhalt und zur eigenen Besch?ftigung erwarten. Dies sind in Baden-W?rttemberg rd. 34% der Wald- besitzer (Volz & Bieling 1998: 68). Ihre Wertvorstellungen - selbstbestimmte, unabh?ngige Lebensgestaltung bei starker Traditionsbindung - pr?gen die Bewirtschaftung des eigenen Waldes, aber auch das Verh?ltnis zu anderen Menschen, die Anspr?che an ihren Umgang mit dem Wald formulieren. Diese b?uerlichen Waldeigent?mer kennzeichnet eine besondere Einstellung zur Arbeit: "Die Arbeit ist im b?uerlichen Leben r?umlich und zeitlich allgegenw?rtig. Arbeit ist ein zentraler Lebenswert. ? Arbeit und Freizeit ? sind keine deutlich voneinander abgegrenzten Sph?ren, sondern gehen ineinander ?ber." (Gei?ler, R. 2002: 185) ? Im Gegensatz dazu beziehen Freizeitwaldbesitzer ihr Einkommen aus anderen Quellen und widmen sich dem Wald h?chstens in ihrer Freizeit. Einige gestalten ihre Freizeit durch Bet?tigung im Wald und betrachten ihn als Liebhaberverm?gen. Zu den letztgenannten wird festgestellt, da? "auch Waldeigent?mer mit eher immateriellen Zielsetzungen eine sehr positive Einstellung zu ihrem Wald haben" k?nnen (Volz 2001a: 55). Nach den handlungsleitenden Motiven werden wirtschaftlich interessierte (43%), ideell interessierte (37%) und uninteressierte (20%) Waldbesitzer unterschieden: ? Die Gruppe der wirtschaftlich interessierten Waldeigent?mer erwartet von der Waldbewirtschaf- tung mindestens ein Zusatzeinkommen aus dem Wald. Sie ist gepr?gt von gro?em Besitzerstolz und betrachtet den Wald als zu erhaltenden Verm?genswert. ? Ideell interessierte Waldeigent?mer verbinden keine wirtschaftlichen Interessen mit dem Wald. Sie geben h?ufig als Hauptinteresse ein wenig konkretes Naturschutzmotiv an. Da die Besch?f- tigung mit dem Wald nur in ihrer Freizeit stattfindet, steht sie in Zeitkonkurrenz mit anderen Frei- zeitaktivit?ten des Eigent?mers. Die ideellen Eigent?merziele verhindern z.B., da? solche Fl?chen, entgegen einer ausschlie?lich monet?r ausgerichteten Logik, an holzproduktionswillige Wald- eigent?mer verkauft werden (Volz 2002: 387). ? Uninteressierte Eigent?mer sind nicht bereit, Freizeit und eigene Mittel f?r den Wald einzusetzen. Volz (2003a: 153) sch?tzt ihren Anteil gegen?ber den aus den Befragungen abgeleiteten 20% "weitaus gr??er (ein), denn genau diese Waldeigent?mer sind es nat?rlich, die sich den sozial- empirischen Befragungen mit Waldbezug weitgehend verweigern". 719 Vgl. dazu Tabelle 20. 720 U.a. Steinkamp (1983), Volz & Bieling (1998), H?rdter (2003). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-250 Nach der grunds?tzlichen Lebenseinstellung werden urbane und nicht-urbane Waldbesitzer unter- schieden. Urbanit?t beschreibt hierbei einen st?dtischen Lebensstil und dadurch bestimmte Ver- haltensmuster (z.B. Erlebnis- oder Informationsgesellschaft). Urbanit?t findet sich in unterschiedlichen Auspr?gungen in St?dten und l?ndlichen R?umen. Schraml (2003b) sieht die urbanen Waldbesitzer als forstpolitisch bisher vernachl?ssigten Waldbesitzertyp, auf dessen Eigenschaften und Verhaltens- merkmale wie Mobilit?t, Nutzung neuer Medien und nicht aus wirtschaftlichen Interessen, sondern Freude am Eigentum entspringendem Festhalten am ererbten Waldbesitz die seitherigen Unterst?t- zungsangebote forstlicher Verb?nde, Zusammenschl?sse und der Landesforstverwaltungen zu wenig eingehen und der umgekehrt trotz seiner Pr?senz in der Gesellschaft zu wenig f?r das Erreichen forst- politischer Ziele genutzt wird. Waldeigent?mer in Nordrhein-Westfalen Borchers et al. (2000a, 2000b) untersuchten Motive und Einstellungen von Privatwaldbesitzern unter Nutzung des Stichprobenrasters der Landeswaldinventur in Nordrhein-Westfalen. Ziel der Unter- suchung war die Frage, wie Holzreserven im Privatwald verst?rkt mobilisiert werden k?nnten. Bei Eigent?mern kleiner Waldfl?chen unter 20 ha werden dabei folgende Kategorien nach den hand- lungsleitenden Motiven der Waldbewirtschaftung unterschieden: ? Freizeittyp (50% der befragten Waldbesitzer): seine Motivationen f?r die Waldbewirtschaftung sind eine aktive k?rperliche Bet?tigung in der Freizeit, das Interesse an Gestaltung der Natur sowie die Selbstversorgung mit Brennholz. Materielle Interessen treten zur?ck; ? ?konomisch interessierter Typ (13%): seine Zielsetzung sind positive wirtschaftliche Ergebnisse der Waldbewirtschaftung im langj?hrigen Durchschnitt; ? Pragmatiker-Typ (37%): bei diesem Typ sticht kein Motiv besonders heraus, viele Motive sind ihm gleicherma?en wichtig. Das Motiv Beitrag zum Lebensunterhalt spielt keine dominante Rolle. Feststellungen zu Grundeinstellungen der Waldbesitzer sind dabei: ? die meisten Waldeigent?mer haben nach wie vor eine enge Verbindung zu ihrem Wald, den drei Viertel mindestens einmal im Monat aufsuchen; ? Holznutzung und Wirtschaftlichkeit sind f?r den Waldeigent?mer um so bedeutungsvoller, je gr??er der Wald ist; ? Erwartungen der Waldeigent?mer werden bei nicht-monet?ren Besitzmotiven eher erf?llt; ? eine ?rtliche Beratung konnte die Waldeigent?mer nicht von einer h?heren Nutzung in ihrem Wald ?berzeugen; ? viele Waldeigent?mer wollen Wald dazukaufen, auf der anderen Seite ist die Bereitschaft zum Verkauf wenig ausgepr?gt. Dies best?tigt die in S?dwestdeutschland gewonnenen Ergebnisse, da? Eigent?mer kleiner Wald- fl?chen ihren Wald heute weniger unter wirtschaftlichen als unter Aspekten der Freizeit- und Land- schaftsgestaltung halten. Sie deuten darauf hin, da? positive wirtschaftliche Ergebnisse allein keine ausreichenden Argumente f?r die Eigent?mer von Kleinprivatwald zur Bereitstellung von Holz sind. Sie zeigen auch, da? die Gr??e der Besitzeinheit und die handlungsleitenden Motive der Waldeigen- t?mer wechselseitig voneinander abh?ngig sind. Vergleich der sozi?konomischen Merkmale der Eigent?mer In den alten Bundesl?ndern hat sich die Beziehung des Eigent?mers zum Eigentumsobjekt Wald ?ber Jahrzehnte hinweg kontinuierlich unter dem Einflu? relativ stabiler wirtschaftlicher und gesellschaft- licher Rahmenbedingungen seit dem 2. Weltkrieg weiterentwickelt. Die neuen Bundesl?nder weisen andere Verh?ltnisse auf. Mit der Einf?hrung eines sozialistischen Wirtschafts- und Gesellschafts- systems nach dem 2. Weltkrieg und der Einf?hrung einer marktwirtschaftlich-demokratischen Ordnung nach 1990 waren Einstellungen und Motive (nicht nur) der Waldeigent?mer zweimal tief- greifenden Ver?nderungen der Rahmenbedingungen ausgesetzt. Die Anpassung an die freiheitlich- demokratische Grundordnung und die Marktwirtschaft erfolgt zudem unter ungleich schwierigeren wirtschaftlichen Umfeldbedingungen, als dies in der Bundesrepublik der Nachkriegszeit der Fall war. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-251 Dies schl?gt sich auch in den angef?hrten Waldeigent?meruntersuchungen nieder. Vergleicht man die Ergebnisse der Studien zur Typologie der Kleinprivatwaldeigent?mer in West und Ost, zeigen sich deshalb markante Unterschiede721: ? die Trennung von land- und forstwirtschaftlicher T?tigkeit der Eigent?mer ist im Osten wesentlich weiter fortgeschritten722; ? Tradition und Erbe als Motivation f?r Festhalten am Eigentum und Waldbewirtschaftung sind aufgrund der vierzigj?hrigen Wegnahme und Unterdr?ckung privaten Eigentums nur diffuse, wesentlich weniger belastbare Motive f?r ostdeutsche Kleinprivatwaldeigent?mer; ? im Unterschied zum Westen gibt es durch die Privatisierung des Treuhandwaldes ein zahlenm??ig nicht bedeutendes, aber fl?chendeckendes Vordringen von an Waldbewirtschaftung interessierten neuen Waldeigent?mern. Von ihnen kann eine gewisse Ausstrahlung auf die Bewirtschaftung und die Strukturen des Kleinprivatwaldes erwartet werden. Den Typus des selbst wirtschaftenden Er- werbswaldbesitzers gibt es in den neuen Bundesl?ndern dagegen nur ausnahmsweise; ? der Anteil desinteressierter Waldeigent?mer ist in beiden Landesteilen hoch, im Osten aber tendenziell noch h?her. Erkl?rungen daf?r k?nnten in geringeren Ertragsaussichten bei h?ufig schlechteren Standorts- und Bestockungsverh?ltnissen oder besonders schlecht bewirtschaftbaren Grundst?cksformen zu suchen sein. Sie k?nnten aber auch in durchaus rationalen Eigent?mer- entscheidungen zu finden sein, wenn die Eigent?mer sich bei fehlender ?konomischer Perspektive der Waldbewirtschaftung aufgrund ihrer seitherigen Lebenserfahrungen und der aktuellen existen- tiellen Bedingungen nicht die Luxusalternative des Freizeitwaldes leisten k?nnen und wollen, sei es wegen ihres Alters, der zeitlichen Beanspruchung f?r den Erwerb des Lebensunterhalts oder der Tatsache, da? die J?ngeren unter ihnen - gezwungenerma?en - zwar sehr mobil sind, um zu weit entfernten Arbeitsst?tten in den St?dten oder im Westen zu kommen und sich ihr Freizeitbudget damit wesentlich verringert; ? dagegen hat der Typus des Brennholzselbstversorgers im Osten sowohl unter den vorhandenen Eigent?mern kleiner Waldfl?chen als auch unter den Erwerbern kleinerer BVVG-Fl?chen eine gewisse Verbreitung, wiederum nicht als Freizeitbet?tigung, sondern schlichtweg um Kosten f?r die Deckung des h?uslichen Energiebedarfs durch Einsatz der billigen eigenen Arbeitskraft zu vermeiden. Man kann dies als R?ckkehr kleinb?uerlicher Subsistenzwirtschaft ansehen, wie sie sich auch in vielen anderen Lebensmerkmalen ostdeutscher D?rfer, v.a. in Abwanderungsgebieten und Gegenden mit hoher Arbeitslosigkeit zeigt, sei es die Haltung von Kleinvieh, das Sammeln von Beeren und Pilzen oder der kleinfl?chige Anbau von Feldfr?chten zur Eigenversorgung. An- gesichts deutlich steigender Energiepreise scheint dieser Eigent?mertypus zuletzt zuzunehmen; ? obwohl in den Befragungen so nicht explizit ausgewiesen, sind die sozialen Funktionen kleineren Eigentums f?r den Eigent?mer doch durch eine Reihe von Motiven und Interessen wie Besitzer- stolz, Eigentum-Haben-Wollen, aber auch die Selbstversorgung (als Entlastung sozialer Sicherungssysteme) erkennbar. Dennoch ist festzustellen, da? dieser zentrale Aspekt von Eigen- tum-Haben in den hier ausgewerteten Befragungen eine eher untergeordnete Rolle spielte; ? der Typus des urbanen Waldbesitzers scheint auf l?ngere Zeit im Osten kein weit verbreiteter Waldeigent?mer-Typ zu werden. In beiden Landesteilen wird der Kleinprivatwald aus Sicht seiner Eigent?mer jedoch nicht vorrangig als wirtschaftendes Verm?gen gesehen, mit dem ?ber den Holzmarkt Einkommen erzielt werden sollen. Diese Zielsetzung, in der das Gro?betriebs-Paradigma zum Ausdruck kommt723, mag f?r den gr??eren Privatwald zutreffen. Marktorientierte Einkommensziele beim Kleinprivatwald in den Vor- dergrund zu r?cken, w?rde dagegen nicht nur den tats?chlichen M?glichkeiten der Waldbewirtschaf- tung nicht entsprechen, sondern die Motive der Waldeigent?mer mi?achten und zu falschen forstpo- litischen Schlu?folgerungen f?hren. Gerade bei den Eigent?mern kleiner Waldfl?chen scheint wirtschaftlicher Nutzen stets eng mit einem ideellen, oft sozialen Nutzen verbunden zu sein. Dabei sind wirtschaftliche Nutzen?berlegungen im gr??eren Privatwald st?rker auf Fremdbedarfsdeckung gerichtet, bei den f?r diese Untersuchung inter- 721 Vgl. dazu schon Nie?lein (1992: 31ff.). 722 Vgl. auch die ?bersicht bei Schraml (2003a: 5) ?ber den Anteil der Landwirte in verschiedenen Befragungen. 723 Vgl. Kap. 3.4.2. Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-252 essierenden aktiven Kleinprivatwaldeigent?mern dagegen eher auf Eigenbedarfsdeckung. W?hrend soziale Eigentumsmotive im gr??eren Privatwald st?rker unter soziale Eigentumsfunktionen wie die Allokations-, Organisations-, Status- oder unmittelbar die Freiheitsfunktion zusammengefa?t werden k?nnen, stehen bei den Eigent?mern kleiner Waldfl?chen soziale Funktionen wie die Pers?nlichkeits- funktion (wozu die Freizeitgestaltung gerechnet werden kann) oder Heimatbindung im Vorder- grund724. In den neuen Bundesl?ndern kommt dazu aufgrund der wirtschaftlichen Lebensverh?ltnisse eine st?rker materielle, der Alimentationsfunktion entsprechende Komponente. Doch unabh?ngig davon, ob es sich um eher einfache oder abstrakte soziale Eigentumsfunktionen handelt, die beim Eigent?mer festzustellen sind, tragen sie s?mtlich zu den gesellschaftlichen Folgewirkungen kleineres Eigentums bei, die in sozialen Eigentumsfunktionen wie F?rderung von Demokratie, Rechtsstaat oder Freiheit zum Ausdruck kommen. 3.5.6.3.2 Weitere sozio?konomische Merkmale von Kleinprivatwaldeigent?mern Land- und forstwirtschaftliches Grundeigentum bzw. seine Verwaltung und Bewirtschaftung ist eine Dom?ne von M?nnern. Spezifische Untersuchungen dazu fehlen zwar f?r die neuen Bundesl?nder. Die wenigen dazu in Deutschland vorliegenden Untersuchungsergebnisse d?rften aber auch hierher zu ?bertragen sein. Judmann (1998: 218) gibt in Baden-W?rttemberg die Zahl der weiblichen Wald- eigent?mer mit 17% an, H?rdter (2003: 33) ermittelt den Anteil im gleichen Bezugsraum mit 21%. Dies entspricht den Verh?ltnissen in der Landwirtschaft, denn nur rd. 9% der Inhaber landwirtschaft- licher Betriebe in Deutschland sind Frauen (Eurostat 2005). Das Motiv des Waldbesitzens schafft zwischen Eigent?mer und Eigentumsobjekt N?he oder Distanz. F?r diese N?he ist oft - im w?rtlichen Sinne - die r?umliche Entfernung wichtig. Die Zahl der Aus- m?rker, d.h. der Waldeigent?mer, die nicht in der Belegenheitsgemeinde ihres Waldbesitzes wohnen, hat in den letzten Jahrzehnten merklich zugenommen. Diese f?r die alten Bundesl?nder h?ufig be- schriebene Entwicklung725 ist in den neuen Bundesl?ndern ebenfalls festzustellen. Hier kommen in j?ngerer Zeit neben der in ganz Deutschland vorhandenen regioalen Wohnsitzmobilit?t von Menschen zwei zus?tzliche Ph?nomene hinzu. Zum einen ist dies die starke Arbeitsmigration in den Westen, ohne da? dabei der Wohnsitz kurzfristig verlagert wird, zum anderen die R?ck?bertragung enteigneten Kleinprivatwaldes an au?erhalb der neuen L?nder lebende Eigent?mer, ohne da? sie ihren Wohnsitz zur?ckverlegen. 3.5.6.4 Verteilung von Kleinprivatwaldeigent?mern in der Gesamtbev?lkerung (Eigentums- streuung) - Verh?ltnis zur Referenz Gesamtbev?lkerung Eigentumsstreuung ist der Grad der Verbreitung von Eigentum in der Bev?lkerung. Eigentums- streuung setzt Aufteilung von Eigentum voraus. Kleineres, breit gestreutes Eigentum gilt als wichtiger stabilisierender Faktor einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Als kleineres Eigentum kommen verschiedene Verm?gensarten in Frage - Finanzanlagen, Immobilieneigentum, gewerbliches Eigentum und land- und forstwirtschaftliches Grundeigentum. Tabelle 43 gibt einen ?berblick ?ber die Verbreitung dieser Eigentumsformen in Deutschland. Fast die H?lfte der Bev?lkerung und jeder Haushalt verf?gt ?ber Geldanlagen in Form von Spar- b?chern und -vertr?gen. ?ber ein Viertel aller Haushalte besitzt Aktieneigentum. Anonymisiertes Geldeigentum kann die langfristigen sozialen Funktionen von Eigentum nicht ?bernehmen. In diese Richtung ist Immobilieneigentum wirksamer. Dabei ist selbstgenutztes Wohnungs- oder Hauseigen- tum von zentraler Bedeutung: "Hausbesitz ist mit gutem Grund neben dem Besitz des Autos das wichtigste Freiheitssymbol unserer politischen Kultur. Man will sein Haus haben und man will es wirklich als sein eigenes haben." (Hattenhauer 1989: 98) Die Wohneigentumsquote726 liegt in Sachsen (31%) unter dem gesamtdeutschen Wert (41%) (KFW 2002). Im internationalen Vergleich hat Deutschland eine geringe Wohneigentumsquote727. Be- 724 Vgl. zu den sozialen Eigentumsfunktionen Tabelle 4. 725 F?r Bayern z.B. Suda et al. (2001). 726 Verh?ltnis von mietfrei im eigenen Eigentum wohnenden Haushalten zur Gesamtzahl aller Haushalte. 727 Z.B. Belgien 70%, Gro?britannien 69%, ?sterreich 55%, Frankreich 54%, Niederlande 52% (KFW 2002: 14). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-253 stimmungsfaktoren f?r die Eigentumsquote sind die Immobilienkosten und ?konomischen Rahmen- bedingungen, insbesondere aber gesellschaftliche Faktoren (KFW 2002: 16). rechnerische Eigentumsquote bezogen auf Wohn- bev?lkerung Bev?lkerung > 14 Jahre Haushalte Eigentumsformen Eigent?mer 82,5 Mio 70,4 Mio 39,1 Mio728 Quelle (Bezugszahlen f?r Bev?l- kerung und Haushalte: Statistisches Bundesamt 2005) Finanzanlagen Sparbuch 40 Mio 49% 58% > 100% Bausparvertrag 40 Mio 49% 58% > 100% Dt. Sparkassen- und Giro- verband (2003) Aktien (direkt und indirekt z.B. ?ber Fonds) 11 Mio 13% 15% 27% Dt. Aktieninstitut (2004) Gewerbe gewerbliche Einzelunter- nehmen nat?rlicher Personen 2 Mio 0,02 3% 5% Handwerkskammer D?ssel- dorf (2002) Immobilien selbstgenutztes Wohneigentum (Wohneigentumsquote729) 16 Mio 41% KFW (2002: 15) 39,1 Mio Haushalte alte Bundesl?nder 14 Mio 42% 32,6 Mio Haushalte neue Bundesl?nder 2,0 Mio 31% 6,5 Mio Haushalte Sachsen 0,65 Mio 31% Statist. Landesamt (2005) 2,1 Mio Haushalte landwirtschaftliches Grundeigentum ~ 5 Mio 6% 13% 730 Waldeigentum Deutschland 1,7 Mio 2,1% 4% Sachsen 0,085 Mio 2,0% 4% siehe Tabelle 20 Tabelle 43: Eigentumsquoten bei verschieden Formen kleineren Eigentums in Deutschland. (Kursiv: Angaben in den Quellen, Kursivdruck: aus Quellenangaben berechnete Zahlen). Die Wohneigentumsquote wird als "Gradmesser gesellschaftlicher Risikoverteilung" bezeichnet (Behring & Helbrecht 2003: 352), da in ihr die Einstellung einer Gesellschaft zum Umgang mit Lebensrisiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Altersvorsorge zum Ausdruck kommt - ob diese eher individuell bzw. in kleinen Gemeinschaften (Familien, Haushalte) oder gesamtgesellschaftlich - kollektiv ?ber ein staatlich organisiertes soziales Netz abgesichert werden sollen. Die niedrige Wohn- eigentumsquote in Deutschland wird als Beleg f?r eine gesellschaftliche Grundentscheidung zur weit- gehenden Absicherung von Lebensrisiken durch den Sozialstaat gewertet. Bei vielen B?rgern ist des- halb Eigentumswilligkeit nicht vorhanden731. "Die Bildung von Wohneigentum basiert ? auf einem Ethos. Es bedarf eines Wertesystems, einer Geisteshaltung, um Wohneigentum gesellschaftlich durchzusetzen und es zu einem an- erkannten Ziel und Instrument staatlicher Politik zu machen. Das Ethos, das ?ber die H?he der Selbstnutzerquote in einem Land entscheidet, pr?gt den gesellschaftlichen Umgang mit Risiken. Es besteht ? ein Zusammenhang zwischen der H?he der Eigent?merquote und dem Umgang mit Risiken von Individualisierungsprozessen." (Behring & Helbrecht 2003: 352) Rd. 5 Mio Deutsche sind Eigent?mer von landwirtschaftlichem Grundeigentum, das aber nur noch von rd. 400.000 landwirtschaftlichen Betrieben bewirtschaftet wird. Der Pachtfl?chenanteil liegt in Ost- 728 Davon 32,6 Mio alte Bundesl?nder, 6,5 Mio neue Bundesl?nder. Sachsen hat 2,1 Mio Haushalte. 729 Der Bezug auf die Wohnbev?lkerung bzw. Bev?lkerung ?ber 14 Jahre erfolgt beim Wohneigentum nicht, da Wohneigentum h?ufig im Eigentum mehrerer Personen steht und (noch) regelm??ig mehr als eine Person in jeder Wohnung wohnt. 730 Mdl. Information Dr. R. Lammel, BMVEL, am 14. Juni 2005. 731 Vgl. dazu Burghardt (1980: 65f.). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-254 deutschland wegen Gro?fl?chenwirtschaft und nur allm?hlicher Privatisierung bei 70% und mehr (Tabelle 44). Die Fremdnutzung durch Verpachtung hat hinsichtlich der Funktionen des kleineren Eigentums zwei Aspekte: f?r die meisten, nicht mehr selbst wirtschaftenden Eigent?mer f?hrt dies zu reinen, ohne eigene Arbeit entstehenden Renteneinkommen. Die sozialen Funktionen von Eigentum k?nnen von diesem Eigentum, sp?testens nach einem Erbgang, kaum noch ausgehen. Andererseits gibt es - trotz weitergehenden landwirtschaftlichen Strukturwandels - auch in Zukunft eine gr??ere Zahl selbst?ndiger landwirtschaftlicher Unternehmen, die, wenn auch nicht ausschlie?lich, auf der Grund- lage von Fl?chen- und Betriebseigentum wirtschaften und damit von der Bev?lkerung als Eigent?mer wahrgenommen werden. alte Bundesl?nder neue Bundesl?nder Deutschland landwirtschaftliche Betriebe 383.000 29.800 (6.890) 412.700 ? bewirtschaftete Fl?che 29,8 ha 186,2 ha (131 ha) 41,1 ha Pachtfl?chenanteil 53,6% 85,0% (88,5%) 63,9% Tabelle 44: Landwirtschaftliche Betriebe, Betriebsfl?chen und Pachtfl?chenanteil. Gr?n: Sachsen; Pachtfl?chenanteil einschlie?lich Austauschland. (Quellen: BMVEL 2004a: 113 Tab. 10, SMUL 2004b: 6ff.) Verglichen mit den anderen Formen kleineren Eigentums tritt Waldeigentum in Deutschland mit 1,7 Mio Eigent?mern deutlich zur?ck, unabh?ngig davon, welches Bezugsma? f?r die Waldeigentums- quote genommen wird. Jeder 47. Deutsche bzw. jeder 23. deutsche Haushalt besitzt Wald. Die Streuung des Waldeigentums ist regional stark differenziert. Sachsen hat eine unterdurchschnittliche Waldeigentumsquote bezogen auf die Gesamtbev?lkerung von 2,0%, rein rechnerisch ist jeder 51. Einwohner bzw. jeder 25. Haushalt im Freistaat Waldeigent?mer. Werte ?ber 4% der Wohnbev?l- kerung werden in Rheinland-Pfalz, Bayern, Th?ringen und ann?hernd in Brandenburg erreicht (Abbildung 24). In der historischen Entwicklung hat sich die mit der Eigentumsquote ausgedr?ckte Eigentumsstreuung verbreitert. 1907 gab es im Deutschen Reich 6,3 Mio ha Privatwald und 1 Mio Waldeigent?mer bei einer Bev?lkerung von 61,7 Mio. 1,6% der Bev?lkerung (jeder 62.) waren Waldeigent?mer732,733. Sachsen, damals um 20% kleiner, hatte 163.000 ha Privatwald (43% der Waldfl?che des K?nigreichs), 34.000 Eigentumseinheiten und eine Wohnbev?lkerung von 4,7 Mio, mithin eine Waldeigentums- quote von 0,08%. 1907 war nur jeder 140. Sachse Waldeigent?mer. Selbst unter Ber?cksichtigung der Tatsache, da? die Haushalte damals mehr Mitglieder hatten als heute, d?rfte die Streuung von Wald- eigentum in der Bev?lkerung merklich unter dem heutigen Wert gelegen haben. Die Bodenreform nach 1945 hat die Zahl der Waldeigent?mer und damit die Streuung des Waldeigentums deutlich er- h?ht. Zwar m?ssen bei dieser Entwicklung auch die territorialen Ver?nderungen ber?cksichtigt werden. Referenz f?r dieses Strukturelement ist aber nicht der Raum, sondern die Bev?lkerung, die, trotz ebenfalls deutlicher Verschiebungen im 20. Jhdt., eine wesentlich gr??ere Gruppenkontinuit?t aufweist. Durch die Privatisierung des Treuhandwaldes wird sich die Streuung nur unwesentlich erh?hen. Unter der Annahme, da? die 2004 noch zu privatisierenden 38.000 ha in jeweils 5 ha gro?en St?cken ver- ?u?ert werden, n?hme die Eigent?merzahl in Sachsen von rd. 85.000 auf rd. 93.000 zu. Ein Teil der Fl?chen wird jedoch von Personen gekauft werden, die schon Wald besitzen. Andere Waldeigent?mer werden ihren Wald verkaufen. Eine wesentliche Vergr??erung der Eigent?merzahl ist deshalb aus der Privatisierung nicht zu erwarten. Viel eher wird die demographische Entwicklung mit dem zu er- wartenden Bev?lkerungsschwund um etwa 15% bis 2020 aufgrund des rechnerischen Basiseffekts zu einer Verbreiterung der Eigentumsstreuung f?hren734. 732 Land- und forstwirtschaftliche Betriebsz?hlung 1907 (nach Endres 1922: 289; Weber 1926: 89ff.). 733 Unter der Annahme, da? in der damaligen Statistik Kleinstfl?chen auch nicht vollst?ndig erfa?t wurden, liegen die damaligen und heutigen Zahlen f?r Deutschland nicht sehr weit auseinander. 734 Jedenfalls dann, wenn es in diesem Zuge nicht zu einer Rekonsolidierung des Eigentums kommt. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-255 Im europ?ischen Vergleich gibt es L?nder mit wesentlich st?rkerer Verbreitung von Waldeigentum in der Bev?lkerung (Tabelle 21). In Finnland ist jeder 12.735, in Frankreich jeder 17., in Schweden jeder 25. Einwohner Waldeigent?mer. Auch in den mittelosteurop?ischen Beitrittsl?ndern werden trotz noch laufender Privatisierungen erstaunlich breite Eigentumsstreuungen erreicht: Slowenien, wo jeder 7. Einwohner Waldeigent?mer ist, sticht dabei heraus. Selbst in Polen mit seinem geringen Privat- waldanteil ist der Anteil der Waldeigent?mer an der Bev?lkerung mit 2,2% h?her als in Deutschland (Tabelle 21). 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 BW B Y HE NI NW RP SH SL BB MV SN ST TH D % der Bev?lkerung Abbildung 24: Anteil der Waldeigent?mer an der Bev?lkerung der L?nder. (Quellen: s. Tabelle 20) Die Eigentumsstreuung hat nicht nur Bedeutung f?r die Ausstattung von Teilen der Bev?lkerung mit Verm?gen, sondern ist eine wichtige Grundlage f?r die Wahrnehmung von Interessen der Waldeigen- t?mer in der Gesellschaft. Rechnet man die Familien als Eigent?mer im weiteren Sinne mit ein, dann ist in L?ndern mit einer j?ngeren Bev?lkerung und gr??eren Familien (z.B. Finnland, den baltischen Staaten oder Slowenien) von vorneherein eine andere Verankerung des Kleinprivatwaldes in der Gesellschaft zu erwarten als dies in Deutschland der Fall ist. Allerdings sagen die genannten Zahlen noch nichts dar?ber aus, ob die Waldeigent?mer sich in der Gesellschaft tats?chlich st?rker artiku- lieren und wahrgenommen werden. Andere Faktoren wie die absolute Gr??e des Waldbesitzes, die ?konomische Situation oder gesellschaftlichen Nutzungsanspr?che an den Wald scheinen auf diese Wahrnehmung ebenfalls Einflu? zu haben736. 3.5.7 Strukturelement andere Waldnutzer Der Wald wird nicht nur von den Waldeigent?mern genutzt. Fast die gesamte Bev?lkerung nimmt G?ter und Dienstleistungen des Waldes in Anspruch. Volz (1991: 1508) bezeichnet ihn deshalb als Zentral- oder Schl?sselressource der Gesellschaft737. ?ber Art und Umfang dieser Nutzung, auch ihre Probleme, gibt es zahlreiche Untersuchungen738. Hier werden nur ausgew?hlte Kenngr??en der Inan- 735 Bei Ber?cksichtigung der Familienmitglieder jeder 6. Finne (Ripatti 1996). 736 Zur Unternutzung des Potentials der urbanen Kleinprivatwaldeigent?mer in Deutschland durch die Forstpolitik ?u?ert sich z.B. Schraml kritisch (Schraml 2003b). 737 Vgl. dazu die Kritik an dieser Einsch?tzung aus Sicht der G?terklassifikation in FN 688. 738 Zusammenfassende Publikationen sind z.B. Nie?lein (1985), Dahm et al. (1999), Zundel & V?lksen (2002), K?pf (2002). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-256 spruchnahme des Waldes durch die Bev?lkerung beschrieben. Viele Aussagen sind nicht mit spezi- fischem Bezug zum Kleinprivatwald m?glich. Referenz f?r das soziale System der anderen Wald- nutzer ist wie bei den Waldeigent?mern die Gesamtbev?lkerung. Deutschland ist mit 231 Einwohnern/km? dicht besiedelt. Sachsen liegt mit 236 Einwohnern/km? noch ?ber diesem Wert. EU-Durchschnitt sind lediglich 117 Einwohnern/km?. Bev?lkerungsdichte und Waldverteilung sind in Deutschland regional sehr unterschiedlich. Auf einen Hektar Waldfl?che kommen zwischen rd. 4 (BB) und 20 (NW), im Mittel 7,6 Einwohner. Sachsen hat unter den neuen Bundesl?ndern die gr??te, zudem ?ber dem nationalen Durchschnitt liegende waldbezogene Ein- wohnerdichte mit 8,4 (840 Einwohner/km? Wald739). Wichtige Leistungen der Daseinsf?rsorge wie Wasser- oder Naturschutz werden zu erheblichen Teilen aus dem Wald gedeckt. In Sachsen unterliegen 85% aller Waldfl?chen einer gesetzlichen Schutz- kategorie, die ?ber den durch die Waldgesetze gegebenen Mindestschutz hinausgeht, in Deutschland sind dies 65% (S?chsischer Landtag 2004740, BMVEL 2001: 28). Ein gro?er Teil der Bev?lkerung nutzt den Wald f?r Erholungszwecke. In Sachsen sind 10% der Waldfl?che Erholungswald der Stufe I (hohe Nutzungsintensit?t) bzw. 27% der Stufe II. Hinzu kommt die Fl?che der Naturparke mit rd. 21% der Waldfl?che. Ohne ?berlagerung sind 53% der Fl?che mit gesteigerter Erholungsfunktion belegt (SMUL 2003:18)741. In Deutschland sind 19% der Waldfl?che Erholungswald der Stufen I und II. J?hrlich finden rd. 1,5 Mrd. Waldbesuche (170 /ha) statt, jeder Einwohner sucht den Wald 24-mal/Jahr auf (BML 1999/2000: 25; Zundel & V?lksen 2002). 15 Mio Menschen treiben regelm??ig Sport in der Natur742. Diese Zahlen k?nnen nicht auf Waldeigentumsarten oder gar den Kleinprivatwald heruntergebrochen werden. Ein erheblicher Teil der Inanspruchnahme ist v.a. durch die Lage des Waldes, nicht durch die Eigentumsart bestimmt743. Angesichts r?umlicher Konzentrationen von Kleinprivatwald und Fehlen von Staatswald bedeutet dies mindestens regional eine starke Beanspruchung dieser Eigentumsart durch Nicht-Waldeigent?mer. Den meisten Erholungs- und Schutzleistungen ist gemeinsam, da? sie aus Sicht des Nutzers unent- geltlich sind. Dennoch sind Schutz- und Erholungsleistungen nicht kostenlos. Sie f?hren im Privat- wald zu durchschnittlichen Mehraufwendungen und Minderertr?gen von 11 ?/ha*Jahr (Dahm et al. 1999: 32). Diese Belastungen k?nnen lagebedingt deutlich h?her sein. Jeder dritte Deutsche kennt einen Privatwaldeigent?mer (Schraml 2003b). Angesichts der Eigentums- gr??enverteilung sollten dies v.a. Kleinprivatwaldeigent?mer sein. ?ber die Qualit?t solcher Kontakte ist wenig bekannt. Dennoch kommen in Deutschland auf einen Waldeigent?mer 48 zum gro?en Teil den Wald nur nutzende Einwohner, die nur Nutzungs- bzw. Entnahmerechte aus?ben, ohne Wald- eigent?mer im zivilrechtlichen Sinne zu sein. Deshalb sind f?r die Forstpolitik im allgemeinen wie die Forstpolitik im Kleinprivatwald im beson- deren die Einstellungen der Nicht-Waldeigent?mer und Waldnutzer zu Forstwirtschaft und Wald- eigentum wichtig. Denn gegen sie ist der Freiheitsraum des Eigentums abgegrenzt. Eine EU-Studie hat solche Grundeinstellungen im Vergleich der EU-15 Mitgliedsstaaten auf der Grundlage von Fokus- gruppen im Jahr 2002 erhoben. Danach werden von den B?rgern v.a. die Schutz- und Erholungs- funktionen des Waldes, nicht dagegen die Bedeutung des Waldes als Produktionsst?tte und Forstwirt- schaft als volkswirtschaftlicher Sektor wahrgenommen; wenn letzteres genannt wird, dann wird es insbesondere in Deutschland (au?erdem in B, L, IRL und UK) sehr kritisch bewertet. Nur Finnen und Schweden bringen eine Sicht des Waldes als ?konomischer Faktor mit. Das Wissen ?ber Waldbewirtschaftung, Waldeigentum und Waldeigent?mer ist diffus. Wald wird ? auch in Deutsch- land ? ?berwiegend als ?ffentliches Eigentum angesehen, private Waldeigent?mer dagegen kritisch 739 Dies entspricht 21 Einwohnern/Eigentumseinheit im Privatwald (nach den Zahlen in Tabelle 20). 740 S?chsischer Landtag, Ausschu? f?r Landwirtschaft, Ern?hrung und Forsten 2004. Unter diesen 85% sind (bezogen auf die Gesamtwaldfl?che) 6,1% Naturschutzgebiete, 0,6% Naturdenkmale, 1,7% Nationalpark, 43% Landschaftsschutzgebiete, 3% Bio- sph?renreservat sowie 18% FFH-Gebiete (Homann 2004: 67). 741 Insgesamt sind 59% der Waldfl?che mit Erholungsfunktionen belegt, reduziert um doppelt belegte Fl?chen ergeben sich 53%. 742 BMU-Pressedienst Nr. 267/04. 743 Vgl. dazu K?pf (2002: 130). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-257 beurteilt. Wissen um die gro?e Zahl von privaten Eigent?mern kleiner Waldfl?chen ist nicht vor- handen; damit konfrontiert, werteten die meisten eine solche Streuung positiver als gro?fl?chige Forstbetriebe, gerade auch im Hinblick auf ?kologische Vielfalt. Als Ursachen dieser kritischen Ein- stellungen nennt die Studie die Kluft zwischen st?dtischen Bev?lkerungen und der forstlichen Szene, verbreitetes Unwissen ?ber Forstwirtschaft und ein antiquiertes, wenig modernes Bild des Sektors (EU Kommission GD Unternehmen 2002: 21ff.). Eine weitere, durch die Trennung von Land- und Forstwirtschaft mit den Waldeigent?mern immer weniger identische Gruppe sind die in der Forstwirtschaft besch?ftigten Menschen. Insgesamt gibt es in Deutschland in allen Bereichen der Forstwirtschaft rd. 60.000 Besch?ftigte, davon rd. die H?lfte in staatlichen Forstverwaltungen und rd. 15.000 in den 2.500 Dienstleistungsunternehmen (Westermayer 2002). In Sachsen gibt es in der Forst- und Holzwirtschaft rd. 26.000 Besch?ftigte (Tillich 2005), darunter rd. 1.100 Waldarbeiter. Bei rd. 200 Forstunternehmen sind weitere 1.400 Personen besch?ftigt (Land- gesellschaft Sachsen-Anhalt 2003: 43). Innerhalb der Gesamtbev?lkerung gibt es wesentlich mehr Menschen, die, ohne Eigent?mer von Wald zu sein, aus ihm aufgrund gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich gesicherter Nutzungsrechte regel- m??ig einen unmittelbaren Nutzen ziehen. Auch diese Waldnutzer werden an der Steuerung des Ressourcensystems nur ausnahmsweise beteiligt. Es gibt, abgesehen von einigen lokalen Agenda 21- Prozessen, kaum Foren und schon gar keine formalisierten Prozesse, bei denen sie in die Ressourcen- verantwortung mit eingebunden sind. Allenfalls kleine, gut organisierte spezielle Nutzergruppen wie J?ger oder Reiter treten in der politischen Arena auf, dann aber mit politischen Forderungen, h?ufig jedoch ohne sich in die Verantwortung einbinden zu lassen744. 744 Im Sinne Olsons sind das narrow mindes interest groups (vgl. S. 2-42). Die aktuelle Struktur des Kleinprivatwaldes 3-258 3.6 Funktionen und Prozesse "Man kann ein Problem nicht mit den gleichen Denkstrukturen l?sen, die zu seiner Entstehung bei- getragen haben." Albert Einstein 3.6.1 Privatisierung des ehemaligen Volkswaldes in den neuen Bundesl?ndern 1991 wurde in den neuen Bundesl?ndern durch die Treuhandanstalt (THA) und die Landesforst- verwaltungen eine Forstfl?cheninventur durchgef?hrt, mit der die Eigentumsverh?ltnisse zum 3.10.1990 sowie die Herkunft der ehemals volkseigenen Waldfl?chen als Grundlage f?r die Entflechtung des Volkseigentums aufgearbeitet wurden (M?nch & Bauerschmidt 2002: 17)745. Die Ergebnisse dieser Inventur f?r Sachsen, erg?nzt um die noch privat geblieben Waldfl?chen, enth?lt Tabelle 45. Obwohl sich diese Zahlen mit genauerer Kenntnis der Fl?chenherkunft immer wieder ver?ndert haben, stellen sie doch die Ausgangslage zu Beginn der 1990er Jahre hinreichend genau dar. Eigentumskategorie davon ha % ehemals volkseigener Wald ?bertragungsanspruch des Bundes 38.500 8% ?bertragungsanspruch des Freistaates 184.100 37% ?bertragungsanspruch der K?rperschaften 34.900 7% Treuhandrestwald 127.100 26% Summe Treuhandwald 384.600 78% Privatwald Kirchenwald 10.900 2% Kleinprivatwald 100.000 20% Summe Privatwald 110.900 22% Summe Gesamtwald 495.500 100% Tabelle 45: Ergebnis der Forstfl?cheninventur in Sachsen. (SML 1993: 111). Von der 3,0 Mio ha umfassenden Waldfl?che der neuen Bundesl?nder waren 2,4 Mio ha volkseigener Wald und 0,6 Mio ha noch verbliebener Privatwald. In die Verf?gung der THA gelangten 2,1 Mio ha Wald, bei anderen Einrichtungen des Bundes verblieben zun?chst 0,3 Mio ha (W?tzel 2002). Mit der Entflechtung des Treuhandwaldes und der anschlie?enden Privatisierung oder R?ckgabe an Berechtigte war der Begriff Volkseigentum aus den Grundb?chern zu tilgen. Bund, L?nder und Kommunen erhielten fr?heres Eigentum durch Restitution zur?ck, au?erdem wurden ihnen Fl?chen als Verwaltungsverm?gen im Wege der Verm?genszuordnung ?bertragen. Durch Restitution gelangten rd. 0,2 Mio ha ?berwiegend kleine Waldfl?chen an enteignete private Eigent?mer zur?ck. F?r die Privatisierung durch Verkauf standen 0,7 Mio ha Wald zur Verf?gung, davon 660.000 ha (120.000 ha in Sachsen) in der Verf?gungsberechtigung der THA (Treuhandrestwald) bzw. ihrer Nachfolge- einrichtungen Bundesanstalt f?r vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) (W?tzel 2002). F?r die Privatisierung in der Land- und Forstwirtschaft galt die Vorgabe, "da? den ?konomischen, ?kologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereichs Rechnung getragen wird." (? 1 VI TrhG746) Dieses Ziel wird von der BVVG so ?bersetzt, da? durch die Privatisierung eine ordnungsgem??e, nachhaltige Waldbewirtschaftung gesichert und die Spekulation mit Wald verhindert werden soll. Als 745 Der volkseigene Wald wurde der Treuhandanstalt aufgrund des Treuhandgesetzes und der 3. Durchf?hrungsverordnung zum Treuhandgesetz zur Verwaltung und Verwertung ?bertragen. 746 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Verm?gens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-259 konkrete Einzelziele werden ein Beitrag zur Strukturverbesserung im Kleinprivatwald, die Schaffung wirtschaftlich stabiler, d.h. leistungs- und wettbewerbsf?higer privater Forstbetriebe, eine breite Eigentumsstreuung, rasche Privatisierung ohne Zwischenverpachtung und eine langfristige Bindung des Eigent?mers an das erworbene Eigentum genannt (W?tzel 2002, Lindner 1998: 617). Eigentums- streuung und Leistungsf?higkeit von Forstbetrieben stehen dabei in einem spannungsreichen Gegen- satz. Waldeigentumsentwicklung in den neuen Bundesl?ndern seit 1990 Volkseigener Wald 2,4 Mio ha Privatwald 0,6 Mio ha Staatl. Forstwirt- schaftsbetriebe 2,1 Mio ha Milit?rforst- betriebe 0,3 Mio ha staatliche Bewirtschaftung 0,55 Mio ha Selbst- bewirtschaftung 0,05 Mio ha Zu sta nd 19 90 Ei ge nt um s- en tfl ec ht un g Verm?genszuordnung juristische Personen des ?ff. Rechts: Restitution Verwaltungsverm?gen 1,4 Mio ha Verm?gensr?ckgabe berechtigte Privat- personen (Verm?gensgesetz): Reprivatisierung 0,2 Mio ha Verkauf (Treuhand, BVVG, BV-?mter u.a.) (Re)Privatisierung 0,7 Mio ha Wiedereinsetzung in Eigent?mer- rechte 0,55 Mio ha ~ 2 01 5 Staatswald Bund 0,2 Mio ha Staatswald L?nder 1,0 Mio ha K?rperschaftswald 0,3 Mio ha Privatwald max 1,5 Mio ha Abbildung 25: Entflechtung des Waldeigentums in den neuen Bundesl?ndern seit 1990. Der Endzustand wird im Privatwald nach Abschlu? der Privatisierung um das Jahr 2015 erreicht sein; in den anderen Waldeigentumsarten ist die Entflechtung weitgehend abgeschlossen. Diese Privatisierung erfolgt ?berwiegend als Verkauf nach dem Entsch?digungs- und Ausgleichs- leistungsgesetz (EALG) zu gegen?ber dem Verkehrswert reduzierten Preisen. Wertansatz f?r Wald- fl?chen ist der dreifache Einheitswert von 1935 (Art. II ? 3 VII EALG). Anspr?che, Verkaufsverfahren und Nebenbedingungen sind in der Fl?chenerwerbsverordnung (FlErwV) geregelt. Zu einem gerin- geren Teil finden auch Verkehrswertverk?ufe statt. Zu diesen verg?nstigten EALG-Preisen k?nnen Berechtigte bis zu 1.000 ha Wald erwerben (Art II ? 3 VIII EALG), wenn gleichzeitig auf den Erwerb landwirtschaftlicher Fl?che verzichtet wird. Erwerbs- berechtigt sind alle EU-B?rger, die einen ortsnahen Wohnsitz nehmen, sowie fr?here, in der SBZ oder DDR enteignete Eigent?mer. Durch das Fl?chenerwerbsprogramm sollen auch B?rger Ostdeutsch- lands die M?glichkeit zum Erwerb von Grundeigentum erhalten, die ihnen w?hrend der DDR-Zeit weitgehend verwehrt war. Ferner wird der Zuerwerb von Wald durch landwirtschaftliche Betriebe bis 200 ha beg?nstigt (Bauernwaldprogramm - Art. II ? 3 IV EALG). Die Erwerber werden je nach Anspruchsstatus als Alteigent?mer (enteignete fr?here Eigent?mer), Wiedereinrichter (Personen, die in der DDR Waldeigentum hatten, das aber staatlich bewirtschaftet wurde) oder Neueinrichter (Personen, die bisher keinen Wald besa?en) bezeichnet. Sie m?ssen bei Fl?chen ?ber 30 ha ein Betriebskonzept vorlegen, an das sie gebunden sind, und, bei fehlender eigener Ausbildung, ?ber einen forstfachlich qualifizierten Betriebsleiter verf?gen. Bei Fl?chen unter 30 ha ist das Betriebskonzept stark vereinfacht, der Erwerber verpflichtet sich lediglich zur ordnungsgem??en Funktionen und Prozesse 3-260 Waldbewirtschaftung nach den Waldgesetzen. Eine 20-j?hrige Spekulationsfrist soll verhindern, da? g?nstig erworbene Fl?chen in dieser Zeit gewinnbringend weiterver?u?ert werden (W?tzel 2002). Umfassende EALG-Verk?ufe begannen Ende 1995. Der Verkauf gr??erer Objekte ?ber 100 ha Gr??e ist bis Jahresende 2005 weitgehend abgeschlossen. Das Verkaufsgeschehen verlagerte sich in den letzten Jahren zunehmend hin zu kleineren Waldfl?chen. Die Antragsfrist f?r K?ufe nach dem EALG lief am 30. Juni 2004 ab (Art. II ? 3 IX EALG). Die Abarbeitung von EALG-Verk?ufen soll bis 2008 erledigt sein. In Zukunft sind auch bei Kleinfl?chen vermehrt Verk?ufe nach Verkehrswerten vorge- sehen. Bis 30. Juni 2005 f?hrte die BVVG 7.786 (2.209) Waldverk?ufe durch (Zahlen in Klammern Sachsen). Dabei wurden 468.700 ha (81.700 ha) Wald verkauft. 74% (69%) der Verkaufsf?lle betrafen Einheiten unter 10 ha Gr??e, allerdings waren dies lediglich 7% (4%) der Verkaufsfl?che. Weniger als 5% der zu privatisierenden Waldfl?chen werden nach dem Bauernwaldprogramm verkauft (BVVG 2003: 9f.). Am 30.6.2005 befinden sich noch 122.000 ha Wald (< 20.000 ha) im Verm?gen der BVVG, davon stehen rd. 27.000 ha wegen anderer Anspr?che nicht f?r eine Privatisierung durch Verkauf zur Verf?gung747. 2005 sollen rd. 25.000 ha Wald verkauft werden; f?r die Privatisierung der verbleibenden Kleinfl?chen wird ein Zeitraum von rd. 10 Jahren gesch?tzt (BVVG 2005b). Der durchschnittliche Verkaufspreis der BVVG f?r Waldfl?chen lag 2004 bei 1.018 ?/ha f?r EALG- Verk?ufe, bei 2.432 ?/ha f?r Verkehrswertverk?ufe748 (BVVG 2005b). Das EALG und die Regeln des Verkaufs wurden mehrfach ge?ndert, wobei zunehmend mehr Per- sonen in den Kreis privilegierter Erwerber aufgenommen und Spezialinteressen (z.B. der Naturschutz- verb?nde) einen gr??eren Niederschlag fanden. W?hrend die zeitlich zuerst durchgef?hrten Verk?ufe gr??erer Forstbetriebe bei Geltung vergleichsweise einfacher Regelungen geschahen, erfolgen die zeitlich sp?ter einsetzenden Kleinfl?chenverk?ufe mit einem sehr detaillierten und komplizierten Regelwerk. Hinzu kommt, da? mit Abschlu? der Verk?ufe gr??erer Forstbetriebe und dem Eintritt in die Phase der Kleinwaldverk?ufe f?r die Mitarbeiter der BVVG das Ende dieser T?tigkeit in erkennbare N?he r?ckt, woraus pers?nliche Interessen erwachsen, die zu einer Streckung der noch zu erledigenden Privatisierungen beitragen. Die Strukturfolgen der Privatisierung f?r das kleine Waldeigentums unter 10 ha Gr??e sind umstritten. Die offensichtlichsten Formen der Strukturverbesserung durch den Verkauf kleiner BVVG-Parzellen, der Verkauf an den benachbarten Kleinprivatwaldeigent?mer oder der Verkauf eines Pakets von in einem Waldgebiet im Gemenge mit Privatwald liegenden Parzellen an einen Erwerber, der dann privatautonom mit den anderen Eigent?mern eine Arrondierung erreichen kann, gelangen nicht immer zur Anwendung. Kritisiert wird z.B. das Abweichen vom in ? 1 VI THG formulierten Oberziel der Privatisierung: "[D]urch die inzwischen offiziell best?tigten sog. 'Gerechtigkeitsverk?ufe' der BVVG wurde die urspr?nglich angedachte Strukturverbesserung im Kleinprivatwaldbereich nicht erreicht. ? Das Klein-Klein wird systematisch betrieben." (Riedel 2005, zit. nach Loboda 2005: 1042) Ein wirksames ?konomisches Regulativ, z.B. in Form von Marktpreisen, mit dem Arrondierungs- vorteile gerade bei kleinen, ung?nstig geformten Parzellen ausgedr?ckt werden k?nnten, fehlt an- gesichts der administrierten Preise. Diese werden nicht zwingend durch transparente Entscheidungs- regeln wie Vorrang eines Nachbarn, eines im Waldgebiet schon pr?senten anderen Waldeigent?mers oder Mitgliedschaft in Zusammenschl?ssen erg?nzt. Die Verk?ufe kleiner Fl?chen nach dem EALG werden mehr als Landverteilung an m?glichst viele betrieben, ohne Kriterien der Funktionsf?higkeit kleinen Eigentums, insbesondere die Notwendigkeit der Herstellung r?umlicher Eigentumskerne, zu beachten. Obwohl die BVVG keine Beh?rde ist, sondern eine im Eigentum des Bundes stehende privatrechtliche Gesellschaft, zeigt sich in ihrem Handeln bei den Kleinfl?chenverk?ufen die Proble- matik einer staatlichen Strukturbeh?rde (Peters 1996: 107f.) 749, die angesichts politischer und pers?n- 747 17.000 ha Naturschutzfl?chen, die L?ndern bzw. Naturschutzverb?nden ?bertragen werden sollen, sowie 10.000 ha, die mit R?ck?bertragungsanspr?chen belegt sind (vgl. FN 573). 748 Diese Werte lagen auch in fr?heren Jahren in ?hnlicher H?he, z.B. 2003: EALG 1.155 ?/ha, Verkehrswert 2.648 ?/ha (BVVG 2003a: 10). 749 Zum Begriff und der Problematik der Strukturbeh?rde vgl. S. 2-108. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-261 licher Interessen die ihr eigentlich aufgetragenen anspruchsvollen wirtschafts- und gesellschaftspoli- tischen Ziele nicht erreichen kann. Neben der BVVG treten andere staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen bei der Privatisierung ehemals volkseigener Waldfl?chen (ehemals milit?risch genutzte Fl?chen, rekultivierte Fl?chen des Sanierungsbergbaus) auf750. Au?erdem verkaufen einige neue Bundesl?nder aus verschiedenen Gr?nden Staatswald, darunter auch Kleinwaldparzellen, die sie aus der Abwicklung der Bodenreform erworben haben (Sachsen, Th?ringen, Sachsen-Anhalt)751. Die Privatisierung wird den Privatwaldanteil in Sachsen gegen?ber 1990 verdoppeln. Sie erweitert v.a. den Umfang der Eigentumsgr??enklassen ?ber 10 ha. Die Zahl der Waldeigent?mer wird durch die Privatisierung vergleichsweise wenig ver?ndert, allerdings kommt ein Kreis aktiver Waldeigent?mer hinzu. Ihre Merkmale wurden a.a.S. bereits dargestellt752. 3.6.2 Waldbodenm?rkte M?rkte sind eine wichtige Voraussetzung f?r funktionsf?higes Privateigentum753. Ein Markt ist der (nicht nur physisch zu verstehende) "Ort, an dem K?ufer und Verk?ufer zum Austausch von G?tern und Dienstleistungen zusam- mentreffen. ? Er umfa?t die Gesamtheit der Nachfrager und Anbieter, die an den Austausch- prozessen eines bestimmten Gutes beteiligt sind." (Thommen 1996: 122) M?rkte dienen der optimalen Allokation privater G?ter und Dienstleistungen: Ressourcen sollen ?ber den Markt zum besten Wirt wandern: "The market is a profit-and-loss system; resources tend to move to their most highly valued uses because persons can be predicted to respond positively to promised profit opportunities and negatively to threatened losses." (Buchanan 2003a: 6) Volkswirtschaftlich sind zur Charakterisierung von M?rkten "die ?konomischen Aspekte des Tauschs in Bezug auf den Preis, die Menge, die Kosten, den Zeitraum oder das Gebiet entscheidend." (Thommen 1996: 122) Die wichtigsten Bedingungen f?r vollkommene M?rkte sind (Klemperer 1996: 60f.; Blum 2004: 142): ? Handel mit homogenen und fungiblen (vertretbaren) G?tern, ? freier Zugang zum Marktplatz, ? vollst?ndige Information bzw. Markttransparenz hinsichtlich gehandelter G?ter, ihrer Eigen- schaften und Preise, ? Fehlen r?umlicher und zeitlicher Differenzierung zwischen Angebot und Nachfrage, ? Fehlen pers?nlicher Pr?ferenzen zwischen Verk?ufern und K?ufern, ? Streben der Anbieter und Nachfrager nach individueller Nutzenmaximierung. Grundst?cksm?rkte erf?llen viele dieser Bedingungen nicht (Epping 1977: 74, 138). Fast jedes Grund- st?ck ist einzigartig. Bei Waldgrundst?cken ist die Vergleichbarkeit von Verk?ufen noch st?rker ein- geschr?nkt, da jeweils eine spezifische wertbestimmende Kombination von Boden und aufstockendem Waldbestand vorhanden ist. Preisinformationen, meist nur sporadisch vorliegend, sind stets objekt- bezogen. Selbst bekanntgewordene Verkaufspreise anderer Grundst?cksgesch?fte dr?cken nicht die vollst?ndigen Kosten f?r den Grunderwerb aus, denn durch die Verfahrensvorgaben f?r Grundst?cks- ?bertragungen entstehen neben dem eigentlichen Kaufpreis zus?tzliche, bisweilen erhebliche Neben- kosten, die auf den Preis aufgeschlagen werden m?ssen. Es gibt zudem relativ wenige detaillierte 750 Z.B. Treuhandliegenschaftsgesellschaft, Bundesanstalt f?r Immobilienmanagement (fr?her Bundesverm?gensverwaltung), diverse Bodengesellschaften der L?nder, insbesondere bei ehemals durch die sowjetischen Truppen genutzten Liegenschaften, oder die LMBV (Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbauverwaltungsgesellschaft). 751 Vgl. FN 523. 752 Vgl. S. 3-248. 753 Vgl. S. 2-42. Funktionen und Prozesse 3-262 wissenschaftliche Untersuchungen zum Markt f?r Wald in Deutschland. H?ufig handelt es sich bei Wissen ?ber Waldgrundst?cksm?rkte um Erfahrungswissen754. Wierling (1996) beschreibt das Marktsegment f?r kleine Waldfl?chen als sehr heterogen. Es besteht aus kleinr?umigen M?rkten mit vielen, wenig konzentrierten Orten des Marktgeschehens (Wierling 1996: 197)755. Der von ihm untersuchte Waldgrundst?cksmarkt im Regierungsbezirk Hannover (Niedersachsen) zeichnete sich durch Zugangsbarrieren sowie Informationsdefizite (Kontakt- und Preisinformation) und in der Folge hohe Transaktionskosten aus (Wierling 1996: 207). Charakte- ristisch ist, da? viele Anbieter und Nachfrager an diesem Markt nur einmalig auftreten (Wierling 1996: 195), so da? sich kaum Wissen ?ber Gesch?ftsanbahnung und -abschlu? bei den Marktteilnehmern ansammeln kann. Dazu tr?gt auch das Fehlen geeigneter Vermittler bei. Die Informationen ?ber ver- k?ufliche Flurst?cke sind meist zuf?llig (Wierling 1996: 177), wichtigste Informationskan?le f?r Waldk?ufer sind Printmedien und Mund?zu?Mund?Propaganda (Wierling 1996: 189). Ferner wurden hohe Risikokosten infolge der staatlichen Regulierung zugunsten bestimmter privilegierter Erwerber- gruppen (Landwirte) durch das Grundst?cksverkehrsgesetz oder durch Vorkaufsrechte festgestellt. Die Intransparenz von Waldgrundst?cksm?rkten wird dadurch erh?ht, da? ein gro?er Teil des Wald- eigentums durch ?ffentliche Eigent?merschaft immobilisiert, d.h. gar nicht marktf?hig, ist und die meisten Erwerbsvorg?nge (z.B. Erbe, Heirat, Schenkung) au?erhalb des Marktes stattfinden (Wierling 1996: 56) 756. Bei den Waldgrundst?cksm?rkten bestehen grundlegende Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesl?ndern. In Ostdeutschland werden durch die BVVG in gro?em Umfang Waldfl?chen zu staat- lich festgelegten, nicht verhandelbaren Preisen ver?u?ert. Wie auch bei Verk?ufen anderer staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, z.B. des Braunkohlesanierungsunternehmens LMBV, liegen sie deutlich unter den in den westlichen Bundesl?ndern - bei einem wesentlich engeren Markt - ?blichen Preisen. Auch die Waldpreise am freien Markt orientieren sich voraussichtlich auf l?ngere Sicht an den Verkaufspreisen der BVVG (Gerold 1999)757. Ein weiterer Unterschied liegt in der Abh?ngigkeit von Grundst?cksgr??e und Preis. Traditionell wird von h?heren Preisen f?r kleine land- und forstwirtschaftliche Fl?chen ausgegangen, da f?r diese eine gr??ere Zahl von Kaufinteressenten angenommen wird758. Weimann und Haub zeigten f?r Westdeutschland, da? sich diese Relation seit den 1970er Jahren dahin ge?ndert hat, da? bei Flur- st?cken von 0,1 - ca. 15 ha Gr??e kein Zusammenhang mehr zwischen Objektgr??e und Bodenpreis bestand. Bei Fl?chen ?ber 20 ha zeichnete sich dagegen ein gewisser Anstieg der Bodenpreise ab (Weimann & Haub 1985: 837759). In den neuen Bundesl?ndern sind die Waldpreise je Hektar noch deutlicher unabh?ngig von der Gr??e des Grundst?cks bzw. verkauften Objektes. Denn die den freien Verkauf beeinflussenden EALG- Preise sind gr??enunabh?ngig. Nach dem EALG gibt es weder Rabatte f?r gro?e Fl?chen noch h?here Hektarpreise f?r besonders gut bewirtschaftbare Fl?chen760. Die EALG-Preise sind auch nicht in Boden- und Bestandespreis aufgegliedert. 754 H. Evers im Seminar Privater Waldbesitz im Wandel bei der Tagung des Deutschen Forstvereins am 27. Sept. 2003 in Mainz. 755 F?r das Marktsegment gr??ere Waldfl?chen existiert jedoch, wie sich auch bei den Verk?ufen gr??erer BVVG-Fl?chen zeigt, ein ?berregionaler Markt (Wierling 1996: 197). 756 Dies stellte Rapp f?r die von ihm untersuchte Gruppe von FBG-Mitgliedern in Baden-W?rttemberg fest. Erwerbsgrund waren zu 61% Erbschaften, 29% Kauf, 18% Heirat, 5% Schenkungen (Rapp 2000: 67). 757 Vgl. dazu FN 748. 758 Dieser Zusammenhang gilt auch in anderen europ?ischen L?ndern. In Frankreich werden seit Anfang der 1990er Jahre die h?chsten Preise f?r Waldfl?chen unter 10 ha Gr??e bezahlt. Die Preise f?r Fl?chen von 10 bis 25 ha liegen um ca. 25% niedriger. Das Preisniveau von Fl?chen ?ber 25 ha, die 1991 noch ebenso hoch wie Fl?chen unter 10 ha bewertet wurden, liegt inzwischen deutlich niedriger als bei Fl?chen unter 10 ha (Picard 2004: 48). Der Preis f?r unbebaute Waldfl?chen (for?ts non baties) belief sich 2002 im Durchschnitt aller Verk?ufe auf 3.620 ?/ha, bei Fl?chen ?ber 10 ha auf 3.030 ?/ha. 80% der Verk?ufe fanden in einer Preisspanne zwischen 600 ?/ha und 6.700 ?/ha statt (Societ? Foresti?re de la Caisse des D?p?ts 2003). 759 Im angegebenen Artikel von Weimann & Haub ist die diesen Sachverhalt darstellende Grafik vertauscht. Die ma?gebliche Grafik ist Abb. 7 auf S. 839 und nicht, wie im Text angegeben, Abb. 2 auf S. 837. 760 Von der Preisminderung bei Kleinstgrundst?cken, die nach der Fl?chenerwerbsverordnung zul?ssig ist, hat die BVVG bisher keinen Gebrauch gemacht (? 6 VI FlErwV). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-263 Preise f?r Wald am freien Markt (Boden- und Bestand) werden von Gerold in Sachsen mit 2.000 - max. 7.000 ?/ha angegeben, Verkehrswertverk?ufe der BVVG liegen bei 2.000 - 3.000 ?/ha, EALG- Verk?ufe bei 1.000 - 2.000 ?/ha761. Die Preise in den anderen neuen Bundesl?ndern bewegen sich in einem ?hnlichen Rahmen; sie sind tendenziell in Th?ringen etwas h?her, in Mecklenburg-Vor- pommern etwas niedriger (Gerold 1999). Dem Verfasser sind bei Kleinparzellen auch eine gr??ere Zahl von Verk?ufen bekannt, die um oder unter 1.000 ?/ha durchgef?hrt wurden. Alle diese Angaben, die BVVG ausgenommen, basieren auf Einblicken einzelner in den Waldmarkt. Denn im Gegensatz zur Landwirtschaft, f?r die nach dem Gesetz ?ber die Preisstatistik regelm??ig die Kaufwerte von Grundst?cken ?ber die Finanz?mter erfa?t und durch die Statistischen Landes?mter ver?ffentlicht werden762, wird eine Preisstatistik f?r Waldgrundst?cke weder erhoben noch publiziert, obwohl das Gesetz eine entsprechende Erhebung f?r forstwirtschaftliche Grundst?cke zul??t. Die nach dem Baugesetzbuch eingerichteten Gutachteraussch?sse werten Waldverk?ufe eher sporadisch aus. Wertbestimmende Merkmale wie Alter oder Baumart sind in Kaufvertr?gen ?ber kleine Waldparzellen oft nicht genannt und k?nnen deshalb auch nicht analysiert werden. Diese Intransparenz ist ein wesentlicher Mangel gerade f?r den Markt kleiner Waldfl?chen. Bei einer Grundst?ckstransaktion ist ferner zu beachten, da? neben dem eigentlichen Kaufpreis zu- s?tzliche Nebenkosten wie Geb?hren f?r Notar, Grundbuchamt (Auflassungsvormerkung, Grund- bucheintragung), diverse Genehmigungen z.B. nach dem Grundst?cksverkehrsgesetz, Negativatteste f?r Vorkaufsrechte, ggf. auch Grunderwerbsteuer und Vermessungskosten anfallen. Ein Teil dieser Kosten ist abh?ngig vom Kaufpreis763. Angesichts niedriger absoluter Marktpreise f?r kleine Wald- fl?chen sind diese Nebenkosten in Ostdeutschland bezogen auf den Kaufpreis relativ hoch764. Diese Geb?hren und Abgaben sind nur ein Teil der Transaktionskosten f?r Grundst?cksverk?ufe. Angesichts der dargestellten Unvollkommenheiten des Marktes ist weiterhin mit hohen Transaktionskosten f?r das Finden von K?ufer und Verk?ufer, f?r Verhandeln, ggf. Grundst?cksbewertung, und die Infor- mation ?ber den Verfahrensablauf zu rechnen. Angebot von Waldfl?chen In den neuen L?ndern ist offensichtlich eine nicht geringe Zahl von Eigent?mern kleinerer Wald- fl?chen an ihrem Eigentum nicht interessiert bzw. empfindet dieses als Last765. Daraus entsteht an- gesichts der o.e. Eigenschaften des Waldmarktes und mangelnder Marktinformation allerdings oft kein offenes Angebot. Das Desinteresse an Kleinprivatwald ist auch in Westdeutschland vorhanden, wenn auch, wie die Waldbesitzerstudien zeigen, nicht so ausgepr?gt wie in den neuen L?ndern766. Auch dort entsteht aus latentem Desinteresse von Waldeigent?mern nur in geringem Umfang ein Waldfl?chenangebot am Markt (Volz 2003b: 81). In einer Untersuchung ?ber Baden-W?rttemberg stellt Volz als unmittelbare Anl?sse f?r ein Verkaufs- angebot v.a. Erbauseinandersetzungen, Geldbedarf zur Schuldentilgung oder f?r Investitionen fest, die bewu?te Trennung von einer wenig rentablen oder nicht interessierenden Verm?gensanlage tritt da- gegen deutlich zur?ck (Volz 1990: 161). Der Verkauf ist meist die "letzte Stufe einer abnehmenden Wertsch?tzung des Waldes als Verm?gensanlage." (Volz 1990: 62) Strukturm?ngel wie ung?nstige Flurst?cksformen, schwierige topographische Verh?ltnisse oder unzu- reichende Erschlie?ung f?rdern zwar die Verkaufsbereitschaft von Waldeigent?mern, gleichzeitig ist 761 Vgl. S. 3-260. 762 Gesetz ?ber die Preisstatistik vom 9. August 1958. In der Landwirtschaft werden alle Verk?ufe von Grundst?cken ?ber 0,1 ha erfa?t, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden und bei denen der Erwerb nicht durch Erbschaft, Schenkung oder Erwerb von Verwandten in gerader Linie erfolgt (Statistisches Landesamt 2005). 763 Die Notarkosten sind seit 30. Juni 2004 deutschlandweit einheitlich, es gibt keine Ost-West-Unterschiede mehr. 764 F?r den Regierungsbezirk Hannover betrachtet Wierling den Einflu? dieser Kosten, bei allerdings deutlich h?heren Kaufpreisen, als eher gering (Wierling 1996: 191). 765 Vgl. S. 3-248. 766 Vgl. Kap. 3.5.6.3.1. Funktionen und Prozesse 3-264 unter solchen Verh?ltnissen jedoch auch das Ankaufsinteresse benachbarter Waldeigent?mer gering, da f?r die kaum ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht (Volz 1990: 78)767. Wierling weist darauf hin, da? land? und forstwirtschaftliche Betriebe fast nie Wald verkaufen, denn es "? gilt bei Landwirten als Gesetz, den Hof und die Fl?chen zu erhalten." (Wierling 1996: 75) Umgekehrt d?rfte dort, wo nur eine schwache Verbindung von Land- und Forstwirtschaft vorhanden ist, grunds?tzlich mit einer h?heren Abgabebereitschaft zu rechnen sein. Nachfrage nach Waldgrundst?cken Andererseits besteht eine aufnahmebereite Nachfrage nach Waldgrundst?cken. Dies wird in Ost- deutschland durch das mindestens regional stark ausgepr?gte Interesse an von der BVVG zu privati- sierenden, auch kleineren Waldgrundst?cken belegt, das auf den Erwerb von Wald an sich, nicht auf den Erwerb von Wald von der BVVG und h?ufig auch nicht auf konkrete Flurst?cke gerichtet ist768. Diese Nachfrage kommt sowohl von Neueinrichtern, die Grund und Boden erwerben wollen, nachdem ihnen das ?ber vier Jahrzehnte hinweg nicht m?glich war, als auch von Waldeigent?mern, die ihre Fl?chen arrondieren oder vergr??ern wollen. Sie bezieht sich nicht nur auf BVVG-Fl?chen, sondern auch auf bisher schon private Waldgrundst?cke. Eigent?mer neuerdings privatisierter, gr??erer Forst- betriebe kaufen z.T. umliegende Kleinprivatwaldfl?chen mit dem Ziel einer Arrondierung und Ver- gr??erung ihres Betriebes an769. Die vorhandene Nachfrage erstreckt sich gleicherma?en auf die von einigen neuen Bundesl?ndern ausgeschriebenen Staatswaldfl?chen770. Diese Feststellungen zum Ankaufsinteresse f?r Wald in den neuen Bundesl?ndern decken sich in weiten Teilen mit den Ergebnissen f?r Westdeutschland. H?ufig wird Wald von Personen nachgefragt, die bereits Waldeigent?mer sind771, daneben gibt es eine latente Nachfrage seitens bisheriger Nichtwaldeigent?mer, deren Wunsch nach Kauf von Wald nach Erwerb eines Grundst?cks allerdings weitgehend befriedigt sei, da ihr Grenznutzen mit weiteren Ank?ufen sinkt (Wierling 1996: 191, 194). In Sachsen wurden 2003 von der BVVG 335 Vertr?ge ?ber den Verkauf von 6.800 ha Wald ab- geschlossen. 65% der Vertragspartner waren Ortsans?ssige, 30% Alteigent?mer, die in einem weiteren Sinne als ortsans?ssig gelten k?nnen (Lindner 2004). Wierling ermittelte, da? 55 % der Ank?ufe in der Wohnortgemeinde des Erwerbers erfolgten, 85 % im Umkreis von 20 km (Wierling 1996: 183ff.). Das durchschnittliche Alter der BVVG-Erwerber bei allen Verk?ufen bis 2001 lag bei 52 Jahren mit einer insgesamt weiten Amplitude v.a. zwischen 31 und 70 Jahren (88% der Erwerber). Damit sind die BVVG-Erwerber j?nger als die durchschnittlichen Waldeigent?mer in Ostdeutschland772 (Spinner 2003: 93f.). Wierling stellte in seiner Untersuchung in Niedersachsen ein Durchschnittsalter der Er- werber von 46 Jahren fest (Wierling 1996: 183ff.). Unter den BVVG-Erwerbern waren 24% Rentner, 14% Selbst?ndige und 11% Arbeiter, 13% Er- werber, die ihr Haupteinkommen aus der Forstwirtschaft bezogen, wobei die st?rkste Gruppe Forst- bedienstete der Landesforstverwaltungen waren (Spinner 2003: 93ff.). Nach Wierling (1996: 183ff.) handelte es sich bei den Erwerbern in Niedersachsen zu je einem Drittel um Mitarbeiter des ?ffentlichen Dienstes und um Rentner bzw. Pension?re. 767 Diese Ergebnisse entstammen einer Untersuchung der staatlichen Waldankaufspolitik in Baden-W?rttemberg in den Jahren 1951 ? 1986. Mit 72 % stammte die ?berwiegende Zahl der Ankaufsf?lle aus Kleinprivatwald (Volz 1990). 768 Vgl. z.B. S?chsische Zeitung 15. Apr. 2004 S. 19: "Jeder zweite Acker in Privathand". Au?erdem BVVG Gesch?ftsbericht 2004: "Am 31. Dezember 2004 lagen der BVVG rund 8.700 Antr?ge auf beg?nstigten Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Fl?chen vor, ? Die zu weiten Teilen nicht flurst?ckskonkreten Antr?ge umfassen ein Volumen von ? fast 26.000 ha Bauernwald." (BVVG 2005a: 10). 769 Vgl. dazu z.B. f?r Mecklenburg-Vorpommern Finckenstein & Westphal (2003: 214). Zahlreiche andere F?lle sind dem Verfasser aus Sachsen bekannt. 770 Vgl. zu den Staatswaldverk?ufen in den neuen L?ndern S. 3-261 und FN 1227. 771 In Nordrhein-Westfalen ?u?erten 56% der befragten Waldeigent?mer den Wunsch, mehr Wald zu besitzen (Borchers et al. 2000b: 1182; vgl. S. 3-250). 772 Vgl. S. 3-247. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-265 Durchaus ?hnlich sind in beiden Untersuchungen auch die Erwerbsmotive bei Kleinprivatwald. Die Erwerber von BVVG-Kleinfl?chen f?hren v.a. ideelle Motive und Brennholz-Selbstversorgung an (Spinner 2003: 106), Wierling ermittelt bei 75% die Freude am Grundbesitz als wichtigstes Kauf- motiv. Die Bedeutung nicht?erwerbswirtschaftlicher Motive und des Motivs Freizeitgestaltung wird durch die Tatsache belegt, da? eine H?tte die Attraktivit?t des Waldgrundst?cks erh?ht (Wierling 1996: 188) bzw. in einer nicht geringen Zahl nach dem Erwerb H?tten errichtet wurden (Wierling 1996: 183ff.). F?r das Erwerbsinteresse an kleinen Waldfl?chen l??t sich somit festhalten, da? es ?berwiegend lokal verankert ist, von Personen mittleren oder h?heren Alters ausgeht, die ?ber ein gesichertes Ein- kommen verf?gen und entweder von eher ideellen Motiven des Eigentum-Haben-Wollens und der Naturgestaltung getragen ist oder von der ?konomischen ?berlegung der Selbstversorgung. Beim Kaufinteresse in Ostdeutschland ist zudem die Gruppe von Personen mit forstlicher Qualifikation von einiger Relevanz, bei der angenommen werden kann, da? sie starkes Interesse an der Durchf?hrung einer ordnungsgem??en, nachhaltigen Waldbewirtschaftung hat. J?ngere Menschen sind auf der Nach- frageseite in den neuen L?ndern unterrepr?sentiert. Gr?nde k?nnen in weniger gesicherten Ein- kommensverh?ltnissen, der Abwanderung oder einem - wie beim Wohneigentum - nachlassenden Interesse an Grundeigentum liegen. 3.6.3 Abl?sungsproze? der Forstwirtschaft von der Landwirtschaft Das traditionelle Bild des Kleinprivatwaldeigent?mers in Deutschland ist das des Waldbauern, der land? und forstwirtschaftliche Fl?chen in einem ?ber Generationen hinweg in der Familie gehaltenen gemischten Betrieb bewirtschaftet. Dieses Bild findet vielfach seinen Niederschlag in den Wald- gesetzen: "Der Privatwald wird durch fachliche Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer sowie durch kostenlose Beratung gef?rdert. Die Belange des b?uerlichen Waldes sind dabei besonders zu ber?cksichtigen." (? 49 I S?chsWaldG) Es pr?gt die Beratungs? und Betreuungsarbeit der Landesforstverwaltungen, wenn von Privatwald als Erwerbsgrundlage oder vom Aufbau leistungs- und wettbewerbsf?higer Forstbetriebe im Zusammen- hang mit der Privatisierung von Waldfl?chen in Ostdeutschland gesprochen wird773, aber auch die Vorstellungen der ?ffentlichkeit. Seit Ende des 2. Weltkriegs unterliegt die Landwirtschaft einem tiefgreifenden Strukturwandel (Gei?ler 2002: 184). Die Zahl landwirtschaftlicher Betriebe sank von 1,6 Mio im Jahr 1949 auf 383.000 in Westdeutschland, auf 413.000 deutschlandweit im Jahr 2003 (Tabelle 44). W?hrend anfangs die Hofaufgabe mit der Abwanderung des Bauern als Arbeiter in die Industrie verbunden war, erfolgt die Hofaufgabe heute meist anstelle eines anstehenden Generationswechsels (Gei?ler 2002: 184). Im Zuge der hunderttausendfachen Aufgabe von Bauernh?fen wurden die landwirtschaftlichen Fl?chen verpachtet, die Waldfl?chen verblieben meist in Eigenbewirtschaftung des bisherigen Land- wirtes. Damit l?st sich die alte Verbindung beider Bodennutzungszweige zunehmend auf774. Trotz Aufgabe der Landwirtschaft bleiben so zun?chst traditionelle, aus der b?uerlichen Familientradition herr?hrende Bindungen bestehen. Auch die F?higkeit zur eigenst?ndigen Durchf?hrung gewisser Arbeiten im Wald bleibt zun?chst erhalten. Die traditionellen Bindungen an das Waldeigentum l?sen sich nach Untersuchungen in Bayern in einem ?ber zwei und mehr Generationswechsel andauernden Proze?, wenn die berufliche, ideelle und oft auch r?umliche Distanz zur Landwirtschaft zunimmt (Suda et al. 2001, Beck et al. 2001). Der b?uerliche Waldbesitz betr?gt in Deutschland heute gerade noch 17% der Waldfl?che bzw. 1,5 Mio ha (BMVEL 2004a: 43)775. Deutschlandweit sind inzwischen die nicht an landwirtschaftliche Betriebe gebundenen privaten Waldeigentumseinheiten unter 10 ha fl?chenm??ig wichtiger als der 773 Vgl. zur Privatisierung Kap. 3.6.1, zur Forstpolitik in Sachsen Tabelle 46. 774 Vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wright et al. zu Perspektiven der heimischen Wald- und Forstwirtschaft und der Holzindustrie vom 9. Dez. 1997 (Deutscher Bundestag Drs. 13/9387). 775 2004 waren 90% der in der Agrarstatistik erfa?ten waldbesitzenden Betriebe zugleich landwirtschaftliche Betriebe mit min- destens 2 ha landwirtschaftlich genutzter Fl?che (BMVEL 2004a: 43). Funktionen und Prozesse 3-266 Bauernwald. Die Dominanz der nicht mit landwirtschaftlichen Betrieben verbundenen Privatwaldfl?chen gilt unabh?ngig davon, ob man die Obergrenze des Bauernwaldes bei 10, 50 oder 200 ha zieht. Mit der Trennung der beiden Landnutzungszweige geht auch eine Ver?nderung in den Institutionen im l?ndlichen Raum einher. B?uerliche Selbsthilfeorganisationen stehen weniger f?r die Steuerung der Waldbewirtschaftung zur Verf?gung. Der hier beschriebene Strukturwandel l?uft europaweit ab776. So entkoppelt sich in Frankreich Klein- privatwaldeigentum immer mehr von landwirtschaftlichen Betrieben. Bauernwald umfa?t nur noch 9% des franz?sischen Waldes. Wie in Deutschland erfolgt diese Entkoppelung h?ufig im Zusammen- hang mit dem Eintritt des Betriebsinhabers in den Ruhestand. In j?ngerer Zeit ist nicht nur eine passive Entkoppelung, sondern ?berhaupt eine Abwendung der Landwirte vom Wald festzustellen. Nur landwirtschaftliche Betriebe mit gr??eren, eine regelm??ige Nutzung erlaubenden Waldfl?chen behalten diese im Betrieb, die anderen sto?en sie ab (Cinotti & Normandin 2002: 313). Ergebnis dieser Entkoppelung ist eine Spezialisierung der Betriebe sowohl in der Land- als auch der Forstwirt- schaft777. Diese f?r die EU-15 typische Form des Strukturwandels fand in Ostdeutschland v?llig anders statt. Die Trennung von Land- und Forstwirtschaft erfolgte relativ kurzfristig in den 1960er Jahren im Zuge der Kollektivierung der Landwirtschaft und ?bergabe der Waldbewirtschaftung im LPG-Wald an die StFB; die Freisetzung der Arbeitskr?fte aus der Landwirtschaft geschah schlagartig mit der Wende 1990. Zwar sind damit in der Bev?lkerung noch vergleichsweise viele Menschen mit Kenntnissen in der Landbewirtschaftung pr?sent, die Trennung von Land- und Forstwirtschaft ist aber viel weiter fortgeschritten und wurde auch durch die Etablierung landwirtschaftlicher Betriebe nach 1990 nicht r?ckg?ngig gemacht778, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verf?gungsbefugnis des Eigent?mers ?ber land- und forstwirtschaftliches Grundeigentum wiederhergestellt wurde779. Auf die Verbindung der s?chsischen Waldeigentumseinheiten mit landwirtschaftlichen Betrieben kann nur indirekt geschlossen werden. Die Agrarstrukturerhebung 2001 macht f?r die 4.597 Forstbetriebe und landwirtschaftlichen Betriebe mit Wald in Sachsen folgende Angaben (Statistisches Bundesamt 2003). Darunter sind ? 1.429 Betriebe mit mehr als 10 ha Wald (davon 1.049 reine Forstbetriebe aller Eigentumsarten und rd. 380 landwirtschaftliche Betriebe); ? 3.168 landwirtschaftliche Betriebe mit Waldfl?chen unter 10 ha, die insgesamt 8.455 ha Wald bewirtschaften (? 2,6 ha). Folglich sind nur rd. 4% der Eigentumseinheiten und (gesch?tzt) 8 - 9%780 der privaten Waldfl?che mit landwirtschaftlichen Betrieben verbunden. Aus der Perspektive der Landwirtschaft bedeutet dies, da? 48% der 6.683 Landwirtschaftsbetriebe in Sachsen Waldfl?chen in ihrem Fl?chenbestand haben781. H?ufig d?rfte es sich aber nicht um tats?chlich bewirtschaftete Fl?chen, sondern um Flurgeh?lze oder ?hnliche Bestockungen handeln. Die Bindung von Waldeigentum an landwirtschaftliche Eigentumseinheiten ist in Sachsen noch deut- lich geringer als bundesweit. Auch das Bauernwaldprogramm nach dem EALG782 f?hrt nur in wenigen F?llen zur Re-Etablierung dieser alten Verbindung. Allerdings erwerben manche Agrargenossen- schaften von ihren Mitgliedern oder anderen privaten Verk?ufern Wald zusammen mit landwirtschaft- lichen Grundst?cken. Eine kontr?re Auffassung zur forstpolitischen Priorisierung des Bauernwaldes vertreten Cinotti und Normandin jedenfalls f?r Frankreich. Sie gelangen zum Schlu?, da? das Konzept des integrierten 776 Bryden (2000), EU-Kommission GD VI Agri (2002: 17). 777 So stieg die durchschnittliche Waldfl?che des Waldeigentums landwirtschaftlicher Betriebe in Frankreich von 4,7 ha (1970) auf 6,1 ha (2000) an (Cinotti & Normandin 2000: 313). 778 Darauf hat Nie?lein schon 1992 hingewiesen (1992b: 909). 779 Vgl. Exkurs Frankreich S. 5-467. 780 Diese Sch?tzung basiert auf der Annahme, da? die gr??eren Betriebe jeweils etwa 20 ha Wald bewirtschaften. 781 Nach dem S?chsischen Agrarbericht 2003 (SMUL 2004b: 6) gab es 2001 6.683 landwirtschaftliche Unternehmen im Haupt-, Zu- und Nebenerwerb im Freistaat. 782 Vgl. S. 3-259. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-267 land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Bauernwald in der zweiten H?lfte des 20. Jhdts. nur von den Ministerialb?rokratien gepflegt wurde, um finanzielle Interventionen zu rechtfertigen, oder von Sozialwissenschaftlern, die darin ein Modell von Multifunktionalit?t zu entdecken glaubten. Die von den Statistiken ausgewiesenen Zahlen ?ber den geringen Umfang von Bauernwald und die geringen Aktivit?ten landwirtschaftlicher Waldeigent?mer wiesen eine andere Realit?t nach, n?mlich die der Spezialisierung landwirtschaftlicher Betriebe gerade auch auf besseren Standorten und ein abnehmen- des Interesse an Waldbewirtschaftung: "Les espaces ruraux fran?ais sont pris dans une ph?nom?ne de sp?cialisation dans lequel on recherchait vainement la multifonctionalit? ? l'?chelle nationale ou r?gionale. Toute l'?volution r?cente de l'exploitation agricole a ?t? marqu?e pour un mouvement de sp?cialisation de plus en plus pouss?e, en particulier dans les zones de grandes culture." (Cinotti & Normandin 2000: 325)783 Der geringe Umfang des Bauernwaldes und die weitgehend erfolgte Entkoppelung von Land- und Forstwirtschaft legen auch in Sachsen andere Motive f?r die Hervorhebung des Bauernwaldes nahe. 3.6.4 Demographische Entwicklung Der demographische Wandel hat in Ostdeutschland mit der Alterung der Gesellschaft, der Abwande- rung aus l?ndlichen R?umen und der niedrigen Geburtenrate drei Aspekte, die f?r Kleinprivatwald- eigentum relevant sind. Das durchschnittliche Alter von Grundeigent?mern liegt immer ?ber dem Durchschnittsalter der Be- v?lkerung, da Grundeigentum eher von ?lteren Menschen erworben wird bzw. Erwerb h?ufig durch Vererbung stattfindet784. Wenn trotzdem ein steigendes Alter von Waldeigent?mern festgestellt wird, liegt dies v.a. an der steigenden Lebenserwartung der Bev?lkerung, der Aufgabe gemischter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, so da? eine Betriebs?bergabe zu Lebzeiten des Eigent?mers, wie in der b?uerlichen Tradition ?blich, unterbleibt, und dem Erwerb von Wald durch nicht-landwirtschaftliche K?ufer, die in der Regel ?lter sind785. H?heres Alter auch von Waldeigent?mern ist nichts Bedenkliches. Allerdings f?hrt es hinsichtlich des Eigentums bei Kleinprivatwald dazu, da? weniger Eigenleistung m?glich ist (Folgen: Verschieben von Ma?nahmen, vermehrte Nachfrage nach Dienstleistungen in der Waldbewirtschaftung), da? der Auf- wand zum Erreichen des Eigentums und seiner Beaufsichtigung gr??er wird und der Wald in Phasen nachlassender Gesundheit selbst bei Interesse des Eigent?mers oft ?ber l?ngere Zeit sich selbst ?ber- lassen wird. H?heres Alter von Kleinprivatwaldeigent?mern hat den Vorteil, da? - jedenfalls theo- retisch - mehr als eine potentielle ?bernehmergeneration zur Verf?gung steht. Die ?bergabe in der Generationenfolge h?ngt oft an der ?rtlichen Pr?senz von Nachkommen. Die massive Abwanderung gerade der j?ngeren, aktiven Bev?lkerung aus vielen l?ndlichen R?umen Ost- deutschlands und Sachsens786 ist deshalb ebenso wie eine insgesamt sehr niedrige Geburtenrate ein kritischerer Faktor f?r die Verwaltung und Bewirtschaftung kleinen Waldeigentums als die Alterung der Gesellschaft. Nicht nur weil Erben fehlen, sondern auch weil Selbstverwaltung vor Ort schwerer zu organisieren ist. Diese Folgen der alternden Bev?lkerung sind kein Spezifikum Sachsens oder Ostdeutschlands. Bryden (2000) weist darauf hin, da? EU-weit das durchschnittliche Alter in den meisten l?ndlichen Regionen ?ber dem jeweiligen Landesmittel liegt. 783 Die These wird am Scheitern der Erstaufforstungspolitik in Frankreich zu belegen versucht. Aufforstungen seien erw?nscht, aber nicht in ertragsschw?cheren l?ndlichen R?umen. Dort entst?nden aus den Konflikten mit dem Naturschutz neue Fl?chenspeziali- sierungen in Richtung Naturschutz. "La r?action ambigu? des professionnels agricoles fran?aises et des services d?partementaux du minist?re de l'Agriculture qui proposent aux exploitants agricoles de boiser et, en m?me temps, multiplient des actions de r?glementation / interdiction de boisement, est r?v?latrice." Cinotti und Normandin stellen die neue Hypothese auf, da? es deshalb f?r Erstaufforstungshilfen andere Gr?nde als die F?rderung der Bewaldung geben m?sse und nennen z.B. die Vorbereitung f?r die Hofaufgabe als soziale Abfederung des Strukturwandels (Cinotti & Normandin 2000: 326). 784 Vgl. dazu K?pf (1999: 1122f.). 785 Vgl. zum Alter von Waldk?ufern S. 3-264. 786 Vgl. Kap. 3.3. Funktionen und Prozesse 3-268 Cinotti und Normandin teilen f?r Frankreich mit, da? sich als Folge der Trennung von Forst- und Landwirtschaft das Durchschnittsalter der Waldeigent?mer immer weiter von dem landwirtschaftlicher Betriebsinhaber entfernt787. Mit j?ngeren Betriebsinhabern wird in der Regel eine gr??ere Flexibilit?t, Aktivit?t und Innovationsf?higkeit verbunden. Daraus schlie?en sie auf einen Mangel an diesen wichtigen F?higkeiten bei kleinfl?chigem Waldeigentum. Verbindet man diese Beobachtung weiter mit dem h?heren Durchschnittsalter l?ndlicher gegen?ber st?dtischen Bev?lkerungen, l??t sich daraus auf ein spezifisches Problem gerade des kleinen privaten Waldeigentums in l?ndlichen R?umen schlie?en, da? n?mlich von vorne herein ein erheblicher Teil dieses Eigentums bei einer vergleichsweise passiven Bev?lkerungsgruppe liegt. Dies schw?cht die wirtschaftliche wie politische Interessenvertretung des Kleinprivatwaldes dann deutlich, wenn starke urbane Nutzungsanspr?che auf Interessen wenig aktiver Bev?lkerungsgruppe treffen788. 3.6.5 Strukturwandel der Beschaffungs- und Absatzm?rkte Der anhaltende Wandel in der Holzwirtschaft von einer fr?her kleingewerblichen bzw. mittelst?n- dischen Struktur hin zu einer durch Konzentration auf wenige, am Weltmarkt agierende Konzerne bestimmten Abnehmerstruktur ist vielfach dokumentiert789. 1976 wurden in Deutschland nur 5% des S?geholzes in S?gewerken mit einer Produktionsmenge ?ber 20.000 m?/Jahr eingeschnitten, 2000 bereits 60% (bzw. 40% in Werken > 100.000 m? Kapazit?t, die es 1976 noch nicht gab). Ein weiterer Anstieg dieses Anteils wird prognostiziert. Nachdem die Konzen- tration der S?gewerke lange Zeit v.a. den Nadelholzeinschnitt betraf, greift sie zuletzt auch stark im Laubholzbereich um sich. Eine noch st?rkere Konzentration besteht bereits in den Bereichen Papier-, Zellstoff und Holzwerkstoffe, bei denen die gesamte deutsche Produktion an etwa 30 Standorten kon- zentriert ist. Auf die gesamte Holzwirtschaft bezogen, liegen heute bereits 75% der Verarbeitungs- kapazit?ten bei 10% der Betriebe (Holzabsatzfonds 2001a: 33ff., Kreienmeier 2004: 1006). Sachsen hatte nach der Wende keine leistungsf?hige Holzwirtschaft. Die Zahl der in der amtlichen Statistik erfa?ten S?ge- und Hobelwerke schwankte zwischen 1992 und 2003 zwischen 15 und 20. Dabei handelt es sich vorwiegend um kleine Einheiten. 2005 existieren 17 S?ge- und Hobelwerke mit 725 Besch?ftigten (Statistisches Landesamt 2005790). In den neuen Bundesl?ndern hat sich nach der Wende jedoch, gef?rdert durch erhebliche staatliche Ansiedlungssubventionen, eine kleine Zahl von 10 - 15 modernen Gro?werken im S?ge-, Zellstoff- und Holzwerkstoffbereich etabliert, die Jahres- bedarfsmengen oberhalb 200.000 fm Holz haben (Holzabsatzfonds 2001a). Sie sind die Hauptnach- frager und -abnehmer f?r in Sachsen wie den anderen neuen L?ndern anfallendes Nutzholz. Die B?ndelung der Angebotsmengen ist eine zentrale Forderung dieser Werke. W?hrend sich in den alten Bundesl?ndern der Strukturwandel in der Holzwirtschaft allm?hlich voll- zog, die Forstwirtschaft insofern mindestens die Chance gehabt h?tte, ihre Eigentums-, Bewirtschaf- tungs- und Vermarktungsstrukturen diesen ver?nderten Anforderungen anzupassen, ist der Proze? in den neuen L?ndern ein anderer. Durch die Wende wurden schlagartig kleinstfragmentierte Eigentums- verh?ltnisse geschaffen, w?hrend auf der anderen Seite zun?chst ein erheblicher Teil des Waldes, n?mlich Staats- und Treuhandwald, jedenfalls hinsichtlich Holzeinschlag und Holzvermarktung, als einheitlicher Gro?betrieb weiterbewirtschaftet wurde. Mit der Privatisierung verlor dieser gro?e Holz- anbieter an Marktvolumen, denn an die Stelle des Treuhandwaldes trat eine gr??ere Zahl von privaten Forstbetrieben, darunter auch viele kleine, die zu dem schon vorhandenen kleinfl?chigen Waldeigen- tum hinzukommen. Auf der anderen Seite entstanden von vorneherein, ?berwiegend noch vor der weitgehenden Privatisierung des Treuhandwaldes, die Gro?werke der Holzindustrie. Das Auseinan- derfallen der Struktur des Waldeigentums und der Anforderungen der Holzwirtschaft an die Rohstoff- bereitstellung wurde somit durch die Art und Weise der Transformation nach der Wende neu und durch die v?llig gegens?tzlichen staatlichen Strategien der Etablierung von Privateigentum (Wald: 787 In Frankreich waren 1988 43% der Landwirte j?nger als 50 Jahre, 2000 schon 53% (Cinotti & Normandin 2000: 321); dagegen geh?ren 90% der Waldfl?che Personen ?ber 50 Jahren, 37% Personen ?ber 75 Jahren (Nawal 2002: 15). 788 Vgl. S. 3-197. 789 Vgl. Nationales Forstprogramm (1999/2000: 52ff.). 790 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen: Abfrage der Datenbank GENESIS vom 11. Aug. 2005, Merkmal WZ-201 (S?ge-, Hobel- und Holzimpr?gnierwerke). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-269 breite Streuung, Fragmentierung durch Privatisierung; Holzwirtschaft: Etablierung weniger Gro?- werke mit massiver staatlicher Hilfe) wesentlich sch?rfer als in Westdeutschland angelegt. F?r die Systemtransformation in den mittelosteurop?ischen Staaten stellt Siry allgemein fest, da? die privaten Forstbetriebe unter dem Zwang der Teilnahme an potentiell unfairen M?rkten geschaffen wurden, an denen gro?e Holzkonzerne von bisher gro?fl?chigen Staatsforstbetrieben gro?e Holz- mengen einkauften. Damit wurden von Anfang an durch die zur Fragmentierung f?hrende Privati- sierung den neuen privaten Forstbetrieben h?here Transaktionskosten f?r die Teilnahme an den M?rkten aufgeb?rdet (Siry 2003: 82). Diese Feststellung kann man ohne weiteres f?r die neuen Bundesl?nder ?bernehmen. Gleicherma?en haben sich die Beschaffungsm?rkte durch das Vordringen der hochmechanisierten Holzernte gravierend ver?ndert. Hier treten zwar neben Serviceunternehmen der Holzindustrie weiter- hin zahlreiche Einzelunternehmer auf, doch die Einsatzbedingungen eines hochmechanisierten Holz- erntesystems aus Harvester und Tragschlepper erfordern die Konzentration von Arbeitsfl?chen. Die Bearbeitung kleinster Fl?chen mit diesen Systemen ist zwar technisch m?glich, ?konomisch jedoch nicht effizient, da die Kosten f?r Umsetzung, Einweisung, Mengentrennung etc. sehr hoch sind. Neben dem Zwang der Mengenb?ndelung und der Ballung von Marktmacht bei der Holzwirtschaft hat dieser Proze? einen weiteren Aspekt von zentraler Bedeutung f?r den Kleinprivatwald. Der Struktur- wandel in der Holzwirtschaft geht n?mlich mit einer weitgehenden Standardisierung der Holzsorti- mente im Einkauf einher. Damit verliert die F?higkeit des Kleinprivatwaldes, den Markt sehr indivi- duell z.B. f?r eine Bauholzliste oder mit einzelnen St?mmen zu beliefern, ihre St?rke als plastischer Produktionsfaktor; der ?konomische Vorteil von Kleinheit geht damit verloren791. 3.6.6 Staatliche Forstpolitik im Kleinprivatwald Kaum eine wirtschaftliche oder waldbauliche Aktivit?t findet im Kleinprivatwald statt, an der nicht direkt oder indirekt staatliches Handeln beteiligt ist. Forstpolitik ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes v.a. L?nderaufgabe. Doch auch der Bund verfolgt forstpolitische Ziele und macht ge- setzliche Zielvorgaben. Forstpolitisches Oberziel "? der Bundesregierung ist es, auf m?glichst gro?er Fl?che stabile, gemischte, vielf?ltig strukturierte und vitale W?lder aufzubauen." (BMVEL 2005: 9) Das Bundeswaldgesetz gibt dem Staat einen generellen Auftrag zur F?rderung der Forstwirtschaft, der mit der Trias der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes begr?ndet wird (? 41 I BWaldG). Dieser F?rderauftrag ist "? insbesondere auf die Sicherung der allgemeinen Bedingungen f?r die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen Sicherung des Waldes gerichtet ?"; die Forstwirtschaft ist hierf?r zu bef?higen, "? den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen und zu erhalten." (?41 II BWaldG)792 Diese Vorschrift mu? als strukturpolitisches Oberziel f?r die Organisation und Durchf?hrung von Waldbewirtschaftung angesehen werden793. Die Forstwirtschaft als Sammelbegriff f?r alle waldbewirt- 791 Vgl. Bonus (1994: 40); hier S. 2-91. 792 Das Bundesverfassungsgericht stellte 1990 in einem Urteil zum Holzabsatzfonds andere Schwerpunkte der Forstpolitik der Bundesregierung fest: "Die Forstpolitik der Bundesregierung ist weniger auf Marktpflege ausgerichtet; sie dient vor allem der Erhaltung des Waldes als ?kologischem Ausgleichsraum f?r Klima, Luft und Wasser, f?r die Tier- und Pflanzenwelt, sowie f?r die Erholung der Bev?lkerung. ? Die Bewirtschaftung des K?rperschafts- und Staatswaldes ? dient der Umwelt- und Erholungs- funktion des Waldes, nicht der Sicherung von Absatz und Verwertung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die staatliche Forstpolitik f?rdert im Gegensatz zur Landwirtschaftspolitik weniger die Betriebe und die Absetzbarkeit der Produkte als vielmehr die Leistungsf?higkeit des Naturhaushaltes." (BVerfGE 82, 159 vom 31. Mai 1990 ? Absatzfonds). Die vielkritisierte Aussage vernach- l?ssigt tats?chlich das Gewicht der Holznutzung und Wirtschaftlichkeit von Forstbetrieben in der Forstpolitik des Bundes, weshalb sie hier nicht aufgegriffen wird. 793 "Besonders im Privatwald sind walderhaltende und strukturverbessernde Ma?nahmen sowie erhebliche Investitionen f?r den Waldaufschlu? und die Technisierung unerl??lich." (Aus der Begr?ndung zum Gesetzentwurf; zit. nach Klose & Orf (1998: 702); Hvh. C.S.) Funktionen und Prozesse 3-270 schaftenden Einheiten soll unabh?ngig von der Eigentumsart und der Eigentumsgr??e mittels ?kono- mischer Steuerungsmechanismen in die Lage versetzt werden, die nachgefragten Waldleistungen er- stellen zu k?nnen. Der Staat ist gehalten, f?r die angemessenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu sorgen. "Sicherung der allgemeinen Bedingungen f?r die Wirtschaftlichkeit" mu? wegen des er- heblichen Einflusses der Eigentums- und Betriebsstruktur auf die Wirtschaftlichkeit auch als Auf- forderung verstanden werden, die Voraussetzungen f?r geeignete Strukturen auf den Ebenen des Eigentums wie der Organisation von Betrieben zu schaffen und zu f?rdern. Der F?rderauftrag ist nicht auf finanzielle F?rderung beschr?nkt. Im Gegenteil soll er mit einer breit- gef?cherten Palette politischer Instrumente794, "vor allem mit den Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik" (? 41 II BWaldG) umgesetzt werden. Als Teil des IV. Kapitels des Bundeswaldgesetzes (konkurrierende Gesetzgebung) ist er f?r die L?nder verbindliches, unmittelbar geltendes Recht. Mit Relevanz f?r den Kleinprivatwald sollen aus Sicht der Bundesregierung in diesem Rahmen ins- besondere die "? T?tigkeit der forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse erleichter[t] und die Haftung der Waldbesitzer gegen?ber Dritten ? begrenz[t]" sowie die Verwendung von Holz gesteigert werden (BMVEL 2005: 9). Da der Bund jedoch weder ?ber eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zur Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes noch ?ber einen Verwaltungsk?rper verf?gt, der sich mit dem Kleinprivatwald be- fassen k?nnte, beschr?nkt sich die Darstellung im weiteren auf die forstpolitischen Ziele des Freistaats Sachsen. Die Ziele staatlicher (Privat-)Waldpolitik finden sich zuerst im S?chsischen Landeswaldgesetz: ? Walderhaltung und nachhaltige Sicherung der ordnungsgem??en Waldbewirtschaftung (?1 Nr. 1 S?chsWaldG, inhaltsgleich mit ?1 Nr. 1 BWaldG); ? F?rderung der Forstwirtschaft und Unterst?tzung der Waldbesitzer bei der Erf?llung ihrer Auf- gaben (?1 Nr. 2 S?chsWaldG)795; ? Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer (?1 Nr. 3 S?chsWaldG)796; Neben diesen allgemeinen Zielsetzungen enth?lt das S?chsische Waldgesetz keine spezifischen Ziel- vorgaben f?r den Privatwald, daf?r eine Vielzahl von Pflichten f?r den Waldeigent?mer und In- strumenten, die durch den Staat im Privatwald und zu dessen F?rderung einzusetzen sind. Forstpolitische Ziele werden v.a. untergesetzlich durch die Exekutive und die Verwaltungen for- muliert. Spezifische s?chsische Ziele f?r die Kleinprivatwaldpolitik wurden erstmals 1992 in der Ant- wort der Staatsregierung auf eine gro?e Anfrage der CDU-Fraktion zur Forstwirtschaft in Sachsen formuliert (S?chsischer Landtag 1992 Drs. 1/2334). Genannt werden darin die Ziele "- ? Wiederbelebung des nur noch schwach vorhandenen Eigent?merbewu?tseins, - ? ?berwindung der Nachteile, die durch die geringe Fl?chengr??e, ung?nstige Fl?chen- gestalt, Besitzzersplitterung, Gemengelage, unzureichenden Waldaufschlu? und andere Strukturm?ngel entstehen, - ? Bildung von Forstbetriebsgemeinschaften, - ? Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes zum Nutzen und nach den W?nschen des Eigen- t?mers." 794 Instrumente sind "Mittel zur Erreichung der in Politikprogrammen gesetzten Ziele und Zwecke" (Schubert 1991). 795 Das Gesetz nennt allerdings keine Aufgaben der Privatwaldbesitzer sondern Pflichten. Gemeint ist im Hinblick auf die Privatwaldbesitzer also wohl die Unterst?tzung bei der Erf?llung ihrer Pflichten. 796 Bemerkenswert ist, da? der Gesetzgeber ? entgegen der Lebenserfahrung ? von einem (d.h. aggregierten) Interesse der Allgemeinheit ausgeht, ohne zu sagen, von wem dieses bestimmt wird, w?hrend er auf der Seite der Waldbesitzer realit?tsn?her die Interessenvielfalt als gegeben betrachtet. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-271 Die Ziele wurden durch das Forstpolitische Programm des Freistaates Sachsen von 1998 weiter- entwickelt (Eller 1998: 605ff.). Dieses Programm strebt nach "leistungsstarke(n) Forstbetriebe(n) als Voraussetzung f?r eine ordnungsgem??e Forstwirt- schaft. Es ist darum Ziel (der Landesforstverwaltung, Anm. C.S.), fl?chendeckend leistungs- starke Forstbetriebe aufzubauen. Dem Proze? einer zunehmenden Bildung von gr??eren Wirt- schaftseinheiten kann sich die Forstwirtschaft nicht verschlie?en. Sie mu? ihm mit dem Zu- sammenschlu? von Forstbetrieben zu gro?en forstlichen Unternehmen oder mit einer ent- sprechend engen Kooperation der Forstbetriebe ? folgen." (Eller 1998: 607) Diese Zielsetzung deckt sich mit einem der Leitgedanken der Privatisierung der bisher volkseigenen Waldfl?chen797. Alle Oberziele des forstpolitischen Programms, seine f?r den Kleinprivatwald rele- vanten Teilziele und die Erl?uterungen dazu enth?lt Tabelle 46. 1. Bewahrung der Kulturlandschaft 2. Schutz von Natur und Umwelt 3. St?rkung des Waldeigentums o Anerkennung des Rechtes der Waldbesitzer, ihren Wald als Erwerbsgrundlage und Einnahmequelle zu nutzen o Eigenverantwortung der Waldbesitzer (Rechte nicht mehr als notwendig einschr?nken; ?berschreitung der Sozialpflichtigkeitsgrenze entsch?digen) o Aufbau leistungsf?higer Forstbetriebe (fl?chendeckend; ?berwindung der ?konomischen Nachteile geringer Fl?chengr??en einzelner Waldbesitzer durch die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse oder durch Kooperation) o F?rderung des Privat? und K?rperschaftswaldes (finanzieller Ausgleich zwischen Belangen der Waldbesitzer und Interessen der Allgemeinheit; Steuerungsinstrument des Staates) 4. F?rderung der Forstwirtschaft o Erhaltung und Gestaltung des l?ndlichen Raumes o Erzeugung des Rohstoffes Holz und Verbesserung seiner Marktstellung o Entwicklung neuer Produkte im Bereich der Schutz- und Erholungsfunktionen o Naturnahe Waldbewirtschaftung und Waldumbau o Sanierung der gesch?digten W?lder o Kooperation aller Partner der Forst? und Holzwirtschaft 5. Regulierung der Wildbest?nde 6. Effektive s?chsische Landesforstverwaltung Tabelle 46: Ziele des Forstpolitischen Programm des Freistaates Sachsen. (Nach Eller 1998: 605ff.): Oberziele 1. - 6., Teilziele und Erl?uterungen F?r die Umsetzung dieser Ziele soll der Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe gelten, wie dies zeitgleich mit dem Forstpolitischen Programm im Forstbericht der Staatsregierung 1993/1997 formuliert wurde: "Die Beratungst?tigkeit durch das Fachpersonal der S?chsischen Landesforstverwaltung ge- schieht mit dem Ziel, die privaten Waldbesitzer in der eigenst?ndigen Bewirtschaftung ihres Waldes zu unterst?tzen (Hilfe zur Selbsthilfe). Sie sollen dadurch in die Lage versetzt werden, ihre eigenen betrieblichen Ziele mit den Mitteln einer ordnungsgem??en Forstwirtschaft effektiv zu verfolgen." (SMUL 1998: 21)798. Im Forstbericht 1998 - 2002 der Staatsregierung wird die fachliche und finanzielle F?rderung der Waldeigent?mer als spezielles Ziel f?r den Privatwald genannt, um "wirtschaftlich gesunde und leistungsf?hige Forstbetriebe zu schaffen und zu erhalten und auf diese Weise die Pflege des Waldes und die Bereitstellung s?mtlicher Waldfunktionen sicher- zustellen." (SMUL 2003: 32) 797 Vgl. Kap. 3.6.1. 798 Dieses Ziel h?lt z.B. noch ? 4 PKWaldVO 2003 f?r die Beratung der Privatwaldeigent?mer aufrecht (Anh. 9.3). Funktionen und Prozesse 3-272 Keines der im Forstpolitischen Programm genannten Ziele ist operational. Weder Terminierung noch inhaltliche Bestimmtheit, ?bereinstimmung mit den Rahmenbedingungen, Widerspruchsfreiheit und Me?barkeit sind gegeben (Speidel 1984: 38). Zudem sind in diesen Zielen die besonderen Probleme des Kleinprivatwaldes und von Eigent?mern kleiner Waldfl?chen, wie sie etwa durch die soziolo- gischen Untersuchungen dieser Eigent?mergruppe bekannt sind, kaum ber?cksichtigt. Der fl?chen- deckende Aufbau leistungsf?higer Forstbetriebe etwa ist eine angesichts der Motivationen der Eigen- t?mer und den Gegebenheiten des Eigentumsobjekts wirklichkeitsferne Zielsetzung, die in der histo- rischen Tradition des Gro?betriebs-Paradigmas steht799. Allenfalls einem Leitbild entsprechend, ver- mittelt die Auflistung der Ziele des forstpolitischen Programms immerhin einen Eindruck, welchen Zustand staatliches Handeln im nicht-staatlichen Waldbesitz in Sachsen erreichen will. Die staatliche Einflu?nahme auf den Kleinprivatwald zur Verwirklichung dieser Ziele erfolgt mittels politischer Instrumente. Die nachstehende Analyse orientiert sich an der Einteilung der Instrumente in ordnungsrechtliche und proze?orientierte Steuerungsinstrumente, kooperative Instrumente auf frei- williger Basis, organisatorische sowie Informations- und Kommunikationsinstrumente, wie sie f?r das Nationale Waldprogramm 2003 verwendet wurde (BMVEL 2003: 44ff.). 3.6.6.1 Ordnungsrechtliche Steuerungsinstrumente Mit diesen Instrumenten ordnet der Staat Verf?gungs- bzw. Eigentumsrechte zu und legt Verhaltens- regeln f?r ihre Aus?bung fest. Aus Sicht des Waldeigent?mers wird sein Freiheitsraum begrenzt, w?hrend Dritte Nutzungs- oder Eigentumsrechte im ?konomischen Sinne am Privatwald ?bertragen bekommen. Hauptbereich ist die Regulierung der Waldbewirtschaftung und -nutzung. Wie in Kap. 3.5.5.2 dargestellt, werden damit eine Vielzahl von Nutzungs- und Eigentumsrechten am Wald an unterschiedliche Personen und Gruppen zugeteilt bzw. dem Staat vorbehalten. Aus Sicht des Wald- eigent?mers wirken diese fremden Rechte als Duldungspflichten (z.B. freies Waldbetretungsrecht, Aneignungsrecht f?r Pilze) und Genehmigungserfordernisse (z.B. f?r Kahlschl?ge oder die Aner- kennung von Saatgutbest?nden vor Saatgutvermarktung). Zentrale Verhaltensregulierung f?r den Waldeigent?mer ist die Forderung in ? 11 BWaldG nach einer ordnungsgem??en und nachhaltigen Waldbewirtschaftung. In Ausf?llung dieses bundesgesetzlichen Rahmens obliegen dem s?chsischen Waldbesitzer f?nf Grundpflichten, n?mlich die Pflichten zu nachhaltiger, pfleglicher, planm??iger, sachkundiger und umweltvorsorglicher Waldbewirtschaftung. Diese Pflichten sind im Waldgesetz inhaltlich konkretisiert. Die Anforderungen an den Privatwald sind dabei z.T. abgesenkt800 und stehen unter dem Vorbehalt " einer nach betriebswirtschaftlichen Grunds?tzen ordnungsgem?? gef?hrten Wirtschaft" (?16 S?chsWaldG). Der forstgesetzliche Ordnungsrahmen wird gegen?ber den Waldeigent?mern mittels der Forstaufsicht umgesetzt (? 40 S?chsWaldG), gegen?ber anderen Inhabern von Nutzungsrechten mittels des Forst- schutzes (? 50 S?chsWaldG). Weitere Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten ergeben sich aus anderen Gesetzen, z.B. den Nachbarrechts-, Naturschutz-, Boden- und Wasserschutzgesetzen, sowie aus untergesetzlichen Regelungen wie Schutzgebietsverordnungen und Verwaltungsvorschriften801. Gerade bei naturschutz- rechtlichen Schutzverordnungen ist dabei in Sachsen ein Trend zur weiteren Einschr?nkung von Eigent?merrechten zu erkennen (Homann 2004: 67). Reguliert sind ferner der forstliche Grundst?cksverkehr durch die Genehmigungsvorbehalte nach dem Grundst?cksverkehrsgesetz sowie Vorkaufsrechte des Staates und der Gemeinden nach ? 27 S?chsWaldG und nach dem Naturschutzrecht. 799 Vgl. Kap. 3.4.2. Zu einer ?hnlichen Schlu?folgerung kommt Siry (2003) hinsichtlich der Forstpolitik in den mittel- und osteuro- p?ischen Transformationsstaaten insgesamt, da? n?mlich die Zielsetzungen einer durch (staatliche) Gro?betriebe organisierten Forstwirtschaft auf den Kleinprivatwald ?bertragen und dabei dessen Besonderheiten vernachl?ssigt werden. 800 ? 18 II S?chsWaldG bindet die Pfleglichkeitsanforderungen an das Leistungsverm?gen des Waldbesitzers. ? 21 I S?chsWaldG verpflichtet den Waldbesitzer nur im Rahmen seines Leistungsverm?gens zur Walderschlie?ung. 801 Verwaltungsvorschriften sind keine Gesetze und entstehen nicht in einem ?ffentlichen Aufstellungsverfahren. Dennoch nehmen z.B. Naturschutzverordnungen auf die Waldbaugrunds?tze der S?chsischen Landesforstverwaltung (eine Verwaltungsvorschrift!) Bezug und geben ihnen damit eine gesetzes?hnliche Verbindlichkeit. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-273 Ein wichtiger ordnungsrechtlicher Aspekt ist ferner der Zugang zu Information. Ein Eigent?mer mu? erkennbar sein, Eigentum mu? ihm im allt?glichen Leben zugeordnet werden k?nnen. Auch f?r Kooperation zwischen Kleinprivatwaldeigent?mern ist wichtig zu wissen, wer die anderen f?r eine solche Kooperation in Frage kommenden Personen sind, die nicht nur benachbarte Grundeigent?mer sein m?ssen802. Die Rechtsordnung sieht allerdings kein umfassendes Informationsrecht vor. Der Waldeigent?mer kann beim Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse auf Auskunft ?ber andere Wald- eigent?mer in der Regel nur bei seinen Nachbarn geltend machen. Neben dem Grundbuchamt verf?gt in Sachsen der staatliche Betreuungsrevierleiter ?ber ein Waldbesitzerverzeichnis, das aber unter dem Aspekt des Datenschutzes nicht, auch nicht von anderen Waldeigent?mern, eingesehen werden darf. Gerade bei kleinem Waldeigentum verf?gt damit der Staat fast ?ber ein Informationsmonopol. Denn sobald Waldeigentum sehr klein und aus seiner traditionellen ?rtlichen Verankerung gel?st ist, werden die Findungskosten aufgrund dieser Regeln der Information prohibitiv hoch803. 3.6.6.2 Proze?orientierte Steuerungsinstrumente Diese Instrumente sollen das Handeln der Waldeigent?mer innerhalb des Ordnungsrahmens lenken. Sie greifen in den Freiheitsraum des Waldeigent?mers ein, indem sie das Kosten-Nutzen-Verh?ltnis und die Rationalit?t seiner Entscheidungen ver?ndern. Hierzu geh?ren insbesondere die direkte und die indirekte F?rderung. Proze?orientierte Steuerungsinstrumente sollen von zentraler Bedeutung f?r das Handeln der Landesforstverwaltung im Kleinprivatwald sein: "Die schwierige Ertragslage ? und die ? strukturellen Probleme, vor allem im Kleinprivat- wald bei der gleichzeitig sehr hohen Sozialpflichtigkeit des Waldeigentums, bilden f?r den Freistaat Sachsen die Verpflichtung, den Privatwald zu f?rdern. Dies geschieht durch fach- liche Beratung und Betreuung der Waldbesitzer zur sachgem??en Bewirtschaftung des Waldes, zum anderen durch finanzielle F?rderung." (M?ller & Bettig 1998: 613) Diese Aussage kn?pft unmittelbar an die Begr?ndung zum Entwurf des Waldgesetzes von 1991 an, in dem die Staatsregierung sich zur F?rderung der Forstwirtschaft bekennt, was mit dem Ausgleich der durch die Waldnutzung der Allgemeinheit verursachten wirtschaftlichen Belastungen der Waldeigen- t?mer, v.a. durch die Schutz- und Erholungsfunktionen, begr?ndet wird, die "einen Interessenausgleich jenseits von Enteignung und Enteignungsentsch?digung er- fordern." (Begr?ndung zu ? 34 S?chsWaldG) Direkte F?rderung F?rderrichtlinien sind ein proze?orientiertes Instrument, die als Goldener Z?gel durch finanzielle An- reize das Verhalten der Waldeigent?mer lenken wollen. Die s?chsische Forstf?rderung ist nicht Teil der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des K?stenschutzes (GAK), sondern in der Programmperiode 2000 - 2006 in die EU-F?rderung auf Grundlage der Verordnung ?ber den L?ndlichen Raum eingebunden804. Von Bedeutung sind v.a. die Richtlinien zur F?rderung der natur- nahen Waldbewirtschaftung (RL 52, aktuell 52/2004) und zur F?rderung der ?kologischen Wald- mehrung (Erstaufforstung) im Freistaat Sachsen (RL 93, aktuell 93/2003). Da angesichts einer kriti- schen Ertragslage teure investive Ma?nahmen der biologischen Produktion durch private Waldeigen- t?mer unabh?ngig von der Eigentumsgr??e nur selten mit aus der Waldbewirtschaftung erwirtschaf- teten Eigenmitteln durchgef?hrt werden k?nnen, haben die Vorgaben der F?rderrichtlinien eine stark verhaltenslenkende Wirkung f?r aktive Eigent?mer, die auch mit dem Schlagwort F?rderwaldbau ausgedr?ckt wird. Die F?rdertatbest?nde sind prim?r auf die Durchf?hrung von Bewirtschaftungsma?nahmen, d.h. Ma?- nahmen auf der operationalen Ebene, ausgerichtet. Es gibt, abgesehen von einer geringen F?rderung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse805, fast keine F?rdertatbest?nde, die Organisations- und Strukturentwicklung zum Inhalt haben, d.h. auf die Verfassung des Ressourcensystems Kleinprivat- 802 Vgl. Sn. 2-89, 2-96. 803 Beim Hauseigentum hat das Alltagsleben alternative Informationsquellen wie Adre?- oder Telefonb?cher entwickelt, durch die man jedenfalls recht leicht zu einem Ansprechpartner und oft auch zum Eigent?mer gelangt. 804 VO (EG) Nr. 1257/1999. 805 Vgl. S. 3-288. Funktionen und Prozesse 3-274 wald und die Koordination der darin stattfindenden Prozesse bzw. die Entwicklung von Regeln daf?r ausgerichtet sind. Bei waldbaulichen Ma?nahmen kommt bei den meisten F?rdertatbest?nden ein modifiziertes System der Anteilsfinanzierung zur Anwendung. F?r viele F?rderma?nahmen werden H?chstbetr?ge aus- gelobt, die in Abh?ngigkeit von der Form der Erstellung der Ma?nahme reduziert werden k?nnen. Grunds?tzlich hat jeder Privatwaldeigent?mer Zugang zur F?rderung. Bei waldbaulichen Ma?nahmen gibt es allerdings eine Bagatellgrenze von derzeit 500 ? / Antrag806. Diese Grenze schlie?t kleines Waldeigentum zwar nicht aus. Bei wenig kostenintensiven Ma?nahmen wie der Jungbestandespflege wird der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen aber individuell nicht mehr gef?rdert, bei relativ teuren Ma?nahmen wie dem Waldumbau reichen dagegen bereits kleine Fl?chenumf?nge zur ?berwindung dieser Schwelle aus807. Die Bagatellgrenze kann durch gemeinsame Antragsstellung in einem aner- kannten Zusammenschlu? ?berwunden werden, nicht jedoch dadurch, da? ein Waldeigent?mer ohne formalen Zusammenschlu? federf?hrend f?r andere, benachbarte Eigent?mer den Antrag stellt und die Durchf?hrung der Ma?nahmen organisiert. In den 1990er Jahren sollte mit der F?rderung ausdr?cklich die eigenst?ndige Aktivit?t des Eigen- t?mers kleiner Waldfl?chen als Hilfe zur Selbsthilfe unterst?tzt werden: "Die Gew?hrung von F?rdermitteln f?r den Privatwald ist ausdr?cklich daran gebunden, da? der Waldbesitzer in seinem Walde t?tig wird." (SML 1993: 158) Damit sollte die "eigenverantwortliche Entscheidungskompetenz der Waldbesitzer zur Bewirtschaftung und Aufforstung standortgerechter und ertragreicher Mischbest?nde" erreicht werden (SML 1993: 123). Deshalb wurde gerade auch die Eigenleistung des Waldeigent?mers bei der Durchf?hrung von Bewirtschaftungsma?nahmen finanziell unterst?tzt808. 1991 - 2002 wurden in Sachsen rd. 36.000 Zuwendungsbescheide auf Grundlage forstlicher F?rder- richtlinien erteilt und der Privat- und K?rperschaftswald mit 72 Mio ? unterst?tzt (? 3.000 Bescheide, 6 Mio ?/Jahr). Dies sind rd. 310 ? F?rderung/ha (Riedel 2003) bzw. 25,80 ?/ha*Jahr. Diese Betr?ge beziehen sich auf den Privat- und K?rperschaftswald und schlie?en F?rderma?nahmen au?erhalb be- stehenden Waldes (Erstaufforstung) mit ein. Beschr?nkt auf Ma?nahmen im bestehenden Wald809 wurde der Privat- und K?rperschaftswald in Sachsen im Mittel der Jahre 1998 - 2002 mit 4,8 Mio ?/Jahr bzw. 19,90 ?/ha*J gef?rdert (SMUL 2003: 23). In diesem Zeitraum wurden j?hrlich rd. 4.400 Antr?ge auf forstliche F?rderung gestellt (SMUL 2003: 33). Ebenfalls eingegrenzt auf Ma?nahmen im bestehenden Wald (d.h. waldbauliche Ma?nahmen, Waldschadenssanierung, Wegebau nach der RL 52/00) wurden 2003 rd. 2.245 Antr?ge bewilligt (SMUL 2004a: 64)810. Rein rechnerisch beantragt damit jeder s?chsische Waldeigent?mer einmal alle 40 Jahre eine F?rderung811. Doch sind nur etwa die H?lfte der Antragsteller nat?rliche Personen ohne land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, d.h., da? die f?r diese Untersuchung interessie- renden Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen die F?rderung nur in geringem Umfang in Anspruch ge- nommen haben (Landgesellschaft Sachsen-Anhalt 2003: 140). Die Halbzeitbewertung der EAGFL- kofinanzierten F?rderma?nahmen im Freistaat Sachsen spricht deshalb im Hinblick auf die forstliche 806 Abschnitt 31.7 RL 52/04; die Bagatellgrenze lag zuvor bei 155 ?/Antrag. 807 Umgerechnet in Fl?che liegt die Bagatellgrenze bei der Jungwuchspflege (220 ?/ha) bei 2,3 ha, bei der Jungbestandspflege (260 ?/ha) bei 2,5 ha, beim Waldumbau mit Buche (2810 ?/ha) dagegen bei 0,05 ha (SMUL Richtlinie 52/2004, Ziff. 3.2). Die errech- neten Grenzwerte gelten nur bei Leistungserstellung durch Unternehmer, nicht jedoch bei Eigenleistung (Begr?ndung siehe Text). 808 Die F?rderung der Eigenleistung in H?he von "80% der Kosten, die sich bei Durchf?hrung der Arbeiten durch den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ergeben h?tten" war schon Gegenstand der ersten F?rderrichtlinie der DDR im Jahr 1990 gewesen (vgl. FN 533). 809 Die Erstaufforstung, die eigentlich keine forstliche, sondern eine landwirtschaftliche F?rderung ist (27% der F?rdermittel), und die Bodenschutzkalkung (15%), die den Charakter einer Entsch?digung f?r Sch?den durch die Gesellschaft tr?gt und finanziell keine Erfolgswirksamkeit f?r den Forstbetrieb hat, wurden hierbei herausgerechnet. 810 Weggelassen wurden die F?rderung der Erstaufforstung und Sonderma?nahmen wie die Beseitigung von Hochwassersch?den. 811 Allerdings k?nnen mehrere Eigent?mer ?ber einen Zusammenschlu? F?rderma?nahmen gemeinsam beantragen, was in der Antragszahl nicht zum Ausdruck kommt. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-275 F?rderung von "bisher zur?ckhaltender Inanspruchnahme" der F?rdermittel (Landgesellschaft Sachsen-Anhalt 2003: 139f.). Auch die Wirksamkeit der F?rderma?nahmen ist, bezogen auf den Gesamtwald, nicht besonders gro?. 1998 - 2002 wurden j?hrlich durchschnittlich 470 ha Waldfl?che im Privat- und K?rperschaftswald umgebaut (0,17% der Fl?che) und auf 2.985 ha Jungwuchs- und Jungbestandespflege (1,2% der Fl?che) durchgef?hrt (SMUL 2003: 36). Angesichts erheblicher Pfleger?ckst?nde sind dies geringe Werte812. Der Kleinprivatwald war an diesen Ma?nahmen im Verh?ltnis zum K?rperschaftswald und den aus der Privatisierung entstandenen Privatbetrieben unterproportional zur Fl?che beteiligt. Mit der Neufassung der RL 52/2004 und ihrer ?nderung 2005 wurde die Unterst?tzung von Eigen- leistungen der Waldeigent?mer mit Ausnahme der mit Festbetr?gen dotierten, durch die Bagatell- grenzen im Kleinprivatwald aber schon weitgehend zur?ckgefahrenen Ma?nahmen Jungwuchs- und Jungbestandespflege sowie Kultursicherung abgeschafft. Selbsthilfe wird nun als unbezahlte frei- willige Arbeitsleistung bezeichnet. Bei selbstdurchgef?hrten Ma?nahmen werden F?rdermittel nur noch in H?he und nach Vorlage bezahlter Fremdrechnungen, z.B. f?r Materialeink?ufe, ausbezahlt (SMUL RL 52/04 Ziff. 31.3.). Eigenleistung ist bei kleinerem Eigentum Ausdruck von Eigent?merfreiheit und Eigentumsbindung, ebenso wie die Wahlfreiheit, mit welchen Mitteln eine bestimmte Ma?nahme der Waldbewirtschaf- tung durchgef?hrt wird. Dies gilt grunds?tzlich auch f?r gef?rderte Ma?nahmen, selbst wenn damit, wie im Falle des Waldumbaus, ?ffentliche G?ter bereitgestellt werden sollen. Der Staat kann Qua- lit?tsstandards f?r das zu erreichende Ziel vorgeben, die Art und Weise der Ausf?hrung f?llt jedoch in den autonomen Entscheidungsbereich des Eigent?mers, der sein Eigentum f?r eine solche Leistung zur Verf?gung stellt. Wenn die Eigenleistung aus dem Katalog gef?rderter Ausf?hrungsvarianten gestrichen wird, wird nicht nur die Wahlfreiheit des Eigent?mers beschr?nkt. Die Beschr?nkung der F?rderung auf Fremd- leistungen forciert ferner die Entpersonalisierung bzw. Anonymisierung von kleinerem Eigentum und die Stillegung der Bewirtschaftung813. Der Revierleiter mu? bei der Beratung zur Durchf?hrung forstwirtschaftlicher Ma?nahmen dem Eigent?mer mindestens zwei Alternativvorschl?ge zur Durch- f?hrung unterbreiten (VwV PKWald 2003 - zu ? 4 PKWaldVO). Nimmt man den Fall eines Laub- baum-Voranbaus oder der Umwandlung einer Interimsbestockung aus Ersatzbaumarten, kann der Revierleiter dem Eigent?mer vorschlagen, die Ma?nahme selbst durchzuf?hren - wobei dann nur die Kosten f?r das Pflanzgut anteilig gef?rdert werden -, oder die Arbeit an einen Dienstleister zu ver- geben, f?r dessen Verg?tung nach Abzug der F?rderung ebenfalls eigene Mittel aufzubringen sind. Eine solche Pflanzung ist ein Beispiel f?r eine Arbeit, die Waldeigent?mer oft selbst durchf?hren k?nnen. F?r die Nicht-F?rderung von Eigenleistungen mag es Gr?nde geben, genannt wird z.B. eine ?berkompensation des Arbeitseinsatzes; damit f?llt jedoch ein Anreiz f?r die Eigenleistung weg, ohne da? die Fremdvergabe f?r viele Kleinprivatwaldeigent?mer eine echte Alternative ist, denn die meisten geh?ren zu den eher einkommensschw?cheren Gruppen, von denen finanzielle Zuf?hrungen aus dem sowieso schon knappen Einkommen an die Waldbewirtschaftung kaum zu erwarten sind. Hinzu kommt, da? die F?rdermittel einkommensteuerpflichtige Eink?nfte sind. Bei M?glichkeit der Eigenleistung reduziert sich durch die Versteuerung die H?he des kalkulatorischen Entgeltes f?r den Eigent?mer, in der Regel bleibt aber ein positiver Einkommenszuflu? bestehen. Bei Fremdleistung mu? neben dem Eigenanteil an der Fremdrechnung auch die Steuer aus eigenen finanziellen Mitteln zus?tzlich aufgebracht werden, was die Begeisterung f?r gef?rderte Ma?nahmen zus?tzlich begrenzen d?rfte. Das F?rderverfahren hat zudem einen Umfang und eine Kompliziertheit erreicht, die den einfachen, gelegentlich aktiven Eigent?mer, der keinen regelm??igen Kontakt zu Beh?rden hat, ebenfalls von der 812 "[Z]ahlreiche Waldfl?chen im Kleinprivatwald (werden) nicht im w?nschenswerten Ma? gepflegt und genutzt." (SMUL 2003: 38) 813 Nebenbei mu? hier auf einen bemerkenswerten Widerspruch hingewiesen werden. W?hrend die Rechtssprechung den Schutz des Eigentums vermehrt von eigenen Leistungen des Eigent?mers abh?ngig macht (vgl. S. 2-57), geht die forstliche F?rderung, die auch als Kompensation f?r Gemeinwohlbelastungen begr?ndet wird, einen anderen Weg: Nur das Eigentum wird vom Staat gef?rdert, das unter Einsatz von Fremdhilfe gepflegt wird. Funktionen und Prozesse 3-276 Inanspruchnahme von F?rdermitteln abh?lt814. In vielerlei Hinsicht kann deshalb das bestehende F?rderregime nicht als Instrument der Hilfe zur Selbsthilfe eingestuft werden. Tatsache ist, da? nur sehr wenige Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen durch die F?rderung erreicht wurden und werden. Andererseits zeigt die Entwicklung der Regeln der F?rderung, da? der Klein- privatwald forstpolitisch von einer Hauptzielgruppe w?hrend der 1990er Jahre zu einem marginalen Adressaten direkter forstlicher F?rderung herabgestuft worden ist. Hauptzielgruppen sind nunmehr der gr??ere, aus der Privatisierung entstandene Privatwald und der K?rperschaftswald. Ob mit den bisherigen F?rderregimen die eigentumsbezogenen forstpolitischen Ziele der St?rkung der Eigenverantwortung der Waldeigent?mer, des Aufbaus leistungsf?higer Forstbetriebe und eines finan- ziellen Ausgleichs zwischen den Belangen der Waldeigent?mer und Interessen der Allgemeinheit (Tabelle 46) f?r die gro?e Zahl kleinerer Eigent?mer erreicht werden, ist deshalb mehr als fraglich. Eine unabh?ngige Evaluation der forstlichen F?rderung in Sachsen kommt hinsichtlich Effizienz und Effektivit?t der forstlichen F?rderung ebenfalls zu einem kritischen Schlu?: "[D]as Hauptziel 'Aufbau von leistungsf?higen und auf k?nftige Anforderungen ausgerichtete Forstbetriebe' (kann) durch die jetzigen F?rderschwerpunkte nicht erreicht werden." (Gei?ler, C. 2002: 88). Der Verwaltungsaufwand f?r die F?rderung kleiner Einheiten erreicht fast nochmals den gleichen Betrag wie die ausbezahlte F?rderung selbst, wobei er f?r kleine Einheiten tendenziell noch h?her einzusch?tzen ist (Gei?ler, C. 2002: 81815). Die F?rderung ist nicht an eigene Anstrengungen der Waldeigent?mer zur Strukturverbesserung ge- bunden und unterst?tzt sie deshalb nicht. Die Evaluation kommt deshalb insbesondere hinsichtlich des Kleinprivatwaldes zur Einsch?tzung: "Vor allem der Bereich der Betriebsstrukturverbesserung bedarf neuer Konzeptionen." (Gei?ler, C. 2002: 94) Indirekte F?rderung Weit umfassender als die direkte F?rderung erfolgt im s?chsischen Kleinprivatwald eine indirekte F?rderung in Form von Beratung, Betreuung, Ausbildungsma?nahmen sowie der ?bernahme wirt- schaftlicher T?tigkeiten (Wirtschaftsverwaltung) oder forstbetrieblicher Arbeiten (technische Hilfe) durch die Landesforstverwaltung im Rahmen ihres Staatsforstbetriebes816. Beratung ist "die Information, Schulung und Anleitung der Waldbesitzer ?ber forstfachliche und rechtliche Fragen der Waldbewirtschaftung sowie die Unterst?tzung bei dem Auffinden von Besitz- grenzen." (? 4 II PKWaldVO) Sie soll den Waldeigent?mer unvoreingenommen ?ber Fragen der Waldbewirtschaftung informieren, dabei insbesondere den Ordnungsrahmen (das sind die Grenzen des Freiheitsraums des Eigentums) erl?utern und hinsichtlich der M?glichkeiten der Durchf?hrung von Ma?nahmen (Eigenleistung, durch Kooperation, staatliche oder private Dienstleistung) neutral sein. 814 Siehe dazu z.B. Clemens (2005). 815 Angegeben werden 60 c/ausgezahlter ? an unmittelbarem Aufwand der Verwaltung f?r die F?rderung (Gei?ler, C. 2002: 103f.). Rechnet man die zahlreichen ?berwachungs- und Pr?finstanzen hinzu, kommt mindestens ein Verh?ltnis von 1:1 heraus. 816 Die Begriffe, mit denen beratende und unterst?tzende Ma?nahmen von Landesforstverwaltungen f?r den Kleinprivatwald bezeichnet werden, sind von Land zu Land unterschiedlich. Neben den oder anstelle der in Sachsen verwendeten Begriffe Beratung, Betreuung, Wirtschaftsverwaltung gibt es weitere wie t?tige Mithilfe, Mitwirkung etc. Beratung und Betreuung sind h?ufig inhaltlich nicht scharf abgegrenzt, zudem werden damit je nach Bezugsraum unterschiedliche Leistungen verbunden. In dieser Arbeit werden die Begriffe in forstfachlicher Hinsicht so verstanden, wie sie das S?chsWaldG definiert, selbst wenn sie auf Sachverhalte au?erhalb Sachsens angewendet werden. Die Schwierigkeit liegt aber nicht allein im unterschiedlichen forstlichen Verst?ndnis der Begriffe. Man mu? sie auch aus Sicht eines nicht forstlich Ausgebildeten sehen. Dann ist besonders der Begriff der Betreuung problematisch, denn er wird regelm??ig auch in der Alltagssprache im Sinne des Betreuungsrechts verwendet, das unter Betreuung Konzepte wie Vormundschaft, Pflegschaft u.a. Formen der Verantwortungs?bernahme f?r eine hilfsbed?rftige Person durch einen Dritten versteht. Durchaus in diesem Sinne einer Bevormundung der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen durch den Staat war der in den Reichsforstgesetzentwurf von 1942 eingef?hrte Betreuungsbegriff zu verstehen (vgl. S. 3-151). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-277 Der Gesetzgeber sah in der fachlichen Aus- und Fortbildung sowie der Beratung die "wichtigste F?rderungsma?nahme" f?r den Privatwald (Begr?ndung zu ? 49 I S?chsWaldG). Die unentgeltliche Beratung wird als hoheitliche T?tigkeit betrachtet und als pr?ventive Forstaufsicht bezeichnet (?49 I S?chsWaldG, ? 4 VvW PKWald)817, 818. Sie kann durch den Waldeigent?mer oder den Revierleiter initiiert werden. Theoretisch kann sich der Waldeigent?mer auch von anderen Ex- perten beraten lassen. Infolge des unentgeltlichen Beratungsangebotes gibt es aber de facto eine ab- solute Dominanz der forstbeh?rdlichen Offizialberatung bei Eigent?mern kleiner Waldfl?chen. Die Beratung kann von Waldeigent?mern, die ?ber eigene forstfachliche Qualifikationen verf?gen, nicht in Anspruch genommen werden (? 4 I PKWaldVO). 2003 wurden durch die Revierleiter der s?chsischen Landesforstverwaltung rd. 20.200 Beratungs- gespr?che durchgef?hrt. Die Themen Waldbau, Holzeinschlag und F?rderung standen im Vorder- grund, w?hrend Fragen, die in einem gewissen Zusammenhang mit Eigentumsstrukturverbesserung stehen (Zusammenschl?sse, Waldkauf), eine untergeordnete Rolle spielten (Tabelle 47). Beratungs- kontakte bestanden dabei zu rd. 12.000 Waldeigent?mern, das sind 14% aller privaten Waldeigen- t?mer in Sachsen. Auch andere Quellen belegen, da? im Mittel nicht mehr als 15 - 20% der Wald- eigent?mer je Jahr beraten werden819, 820. Kontakte mit 15 - 20% der Eigent?mer bedeuten nicht, da? jeder Eigent?mer alle 5 - 7 Jahre beraten wird. Denn Kontakte bestehen auch in Folgejahren oft wieder zu den gleichen Eigent?mern; au?erdem gibt es Gruppen, zu denen kaum ein Kontakt m?glich ist821. Die absolute Zahl der Beratungsgespr?che belegt dennoch, da? der staatliche Betreuungsrevierleiter f?r die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen, die Rat suchen, ein wichtiger Ansprechpartner ist, dem offen- sichtlich auch ein gewisses Ma? an Vertrauen entgegengebracht wird. Thema Wa ldb au Ho lze in- sch lag Wa lds ch utz F? rde run g Wa ldg ese tz Wa ldk au f Er sta uf- for stu ng Ja gd Zu sam me n- sch l?s se So nst ige s % 35% 18% 17% 17% 7% 6% 4% 4% 2% 15% Tabelle 47: Themen von Beratungsgespr?chen. (Nach SMUL 2004a: 63) Betreuung ist die ?bernahme der Planung, Leitung, Organisation und Kontrolle von T?tigkeiten, die im forstbetrieblichen Interesse des Waldeigent?mers liegen, durch die Landesforstverwaltung (? 49 III S?chsWaldG). Die Inhalte der Betreuung sind im Waldgesetz nicht n?her erl?utert, sondern werden durch das Fachressort SMUL als Verordnungsgeber formuliert und damit ma?geblich von der f?r die 817 Das Gesetz verwendet f?r die finanziellen Folgen der Beratung f?r den Eigent?mer den falschen Begriff kostenlos. Die Beratung ist im ?konomischen Sinne weder f?r den Staat als Bereitsteller noch f?r den Waldbesitzer als Empf?nger der Dienstleistung kostenlos. Korrekt w?re der Ausdruck unentgeltlich. 818 Den Gedanken der pr?ventiven Forstaufsicht enthielt, allerdings bezogen auf die Betreuung, auch der Entwurf des Reichsforst- gesetzes von 1942 (vgl. S. 3-151). Klose und Orf (1998: 461) bezeichnen Beratung und Betreuung in diesem Sinne ebenfalls als "lockere Forstaufsicht", die "der privaten Initiative gen?gend Raum l??t." Dieser Auffassung schlie?t sich der Verfasser bez?glich der Betreuung nicht an, denn dabei handelt es sich schon nach der Definition des Gesetzes um betriebliche T?tigkeiten. Betriebliche T?tigkeiten, d.h. wirtschaftliches Handeln, das innerhalb des gesetzlichen Ordnungsrahmens im Freiheitsraum privaten Eigentums angesiedelt ist, k?nnen in einem marktwirtschaftlichen System aber kein zul?ssiges Instrument der ?berwachung der Einhaltung des Ordnungsrahmens (d.h. der Aufsicht) sein. Das kann schon deshalb nicht sein, weil sich die Forstaufsicht an alle Waldeigent?mer richtet, Betreuung aber nur von einem kleinen Teil der Waldeigent?mer in Anspruch genommen wird und von einem anderen Teil (mit forstfachlicher Qualifikation) nicht in Anspruch genommen werden darf. 819 L?mmerhirt (2002) stellt in einer den Blickwinkel des Betreuungsrevierleiters untersuchenden Arbeit u.a. fest, da? zwischen Waldeigent?mern und Revierleitern nur begrenzte Kontakte bestehen, die meist vom Revierleiter ausgehen. Skodawessely (2002) beschreibt f?r den kleinprivatwaldreichen Raum n?rdlich Leipzig, da? bei den Waldeigent?mern nur ein geringes Interesse an ver- mehrter Holznutzung bestehe, auch suchten nur wenige mehr Beratung und Betreuung bei den ?rtlichen Revierleitern. Aus eigenen, statistisch nicht abgesicherten Erhebungen bei der Inspektion in kleinprivatwaldreichen Forst?mtern Ostsachsens kann diese Fest- stellung grunds?tzlich best?tigt werden: Regelm??ige Kontakte der Revierleiter bestehen nur zu 10 - 20% der Waldeigent?mer. 820 Das Nicht-Erreichen von Waldeigent?mern durch Beratung ist kein isoliertes Problem in Sachsen. In Bayern erreichte die Offizialberatung der Landesforstverwaltung nach einem Gutachten des Rechnungshofes nur etwa 15% der Waldeigent?mer bzw. 29% der Fl?che (Bayerischer Oberster Rechnungshof 2003: 6). In einer Untersuchung ?ber die Wirkung von Extension- Pro- grammen f?r Waldeigent?mer in den USA am Beispiel des Staates Missouri wird berichtet, da? selbst in Spitzenjahren nur etwa 1% der Waldeigent?mer durch solche Angebote erreicht werden konnten (Hughes et. al 2005). 821 Vgl. Volz' Gruppe der uninteressierten Waldeigent?mer (S. 3-249). Funktionen und Prozesse 3-278 Aufstellung der Verordnung federf?hrenden Landesforstverwaltung bestimmt, die damit zugleich ihr eigenes Arbeitsfeld reguliert. In der Auswahl der angebotenen Betreuungsma?nahmen kommen damit zwangsl?ufig Interessen der Landesforstverwaltung zum Ausdruck. Durch die Betreuung werden v.a. erwerbswirtschaftliche Ziele und Verhaltensweisen unterst?tzt, die an die Bewirtschaftung in Gro?- betrieben angelehnt sind822. Durch das ausgew?hlte Angebot von Leistungen und ihre Preise bzw. durch das Weglassen oder die Nichterw?hnung anderer Angebote lenkt die Betreuung das Verhalten der Waldeigent?mer in eine bestimmte Richtung823. Betreuungsleistungen finden innerhalb des Freiheitsraumes statt, der eigentlich dem Waldeigent?mer vorbehalten ist. Betreuung erfolgt fallweise oder st?ndig. Bei der fallweisen Betreuung erh?lt der Waldeigent?mer im Einzelfall auf Anforderung hin Unterst?tzung. Bei der st?ndigen Betreuung erfolgt eine weitergehende ?bertragung der Bewirtschaftung an die Landesforstverwaltung. Dabei "f?hrt das Forstamt die notwendigen Ma?nahmen von sich aus entsprechend den forstbetrieb- lichen Erfordernissen des betreuten Waldes durch." (Begr?ndung zu ? 49 III S?chsWaldG) St?ndige Betreuung kann, entgegen dem Wortsinn824, bereits f?r ein Jahr, d.h. im Kleinprivatwald auch f?r eine einzelnen Ma?nahme oder die Abarbeitung der gesamten Eigentumseinheit, vereinbart werden (?5 III PKWaldVO 2003). Daf?r k?nnen bestimmte Leistungen modulartig zusammengestellt werden (Tabelle 48). Die 2003 neu festgesetzten Kostenbeitr?ge (PKWaldVO 2003) f?r die Betreuung sollen im Durchschnitt bei 45% der Vollkosten des Staates liegen825. Kostenbeitr?ge unter 50 ? (netto) werden bei st?ndiger Betreuung nicht erhoben; auch diese Grenze wurde durch den Verordnungsgeber festgelegt. Auf alle Betreuungsleistungen wird seit 2005 Umsatzsteuer (16%) aufgeschlagen. Das vollst?ndige Paket der st?ndigen Betreuung kostet bei 3 ha Fl?che 51 ?. Durch den Bezug auf die Holzbodenfl?che oder zul?ssige Anpassungen wie das Weglassen einzelner Leistungen ist de facto auch bei etwas gr??eren Eigentumseinheiten eine unentgeltliche (st?ndige) Betreuung m?glich. Aus Abbildung 16 l??t sich ablesen, da? rd. 85% der privaten Eigentumseinheiten in Sachsen und 48% der Privatwaldfl?che unter 3 ha Gr??e liegen. Damit kann der gr??te Teil der potentiellen Adres- saten des Betreuungsangebotes in den Genu? unentgeltlicher Betreuung kommen. Ein Privatwaldeigent?mer mit 10 ha zahlt f?r die st?ndige Betreuung 150 ?. Auch er braucht einen Vertrag nur f?r die Einzeljahre abzuschlie?en, in denen er Arbeiten durchf?hrt. Angesichts der gro?en Zahl potentiell unentgeltlich betreuter Waldeigent?mer ist es fraglich, ob eine durchschnittliche Kostendeckung von 45% erreicht wird bzw. ?berhaupt erreicht werden kann826. Von den Kosten der Betreuung befreit sind auch kleine K?rperschaftsw?lder bis 10 haH Gr??e und der ihnen gleich- gestellte Kirchenwald (? 11 PKWaldVO 2003). 822 ? 6 I PKWaldVO (fallweise Betreuung) nennt ausdr?cklich die auf die Holzproduktion und Fremdbedarfsdeckung bezogenen Aktivit?ten j?hrliche Wirtschaftsplanung; Auszeichnen von Waldbest?nden; Organisation, ?berwachung des Holzeinschlags ein- schlie?lich Sortierung und Aufnahme; Beschaffung von Ger?ten und Materialien; ? 7 III PKWaldVO (st?ndige Betreuung) nennt ebenfalls die Wirtschaftsplanung, das Auszeichnen, Organisation und ?berwachung des Holzeinschlags sowie die ?berwachung der Verkehrssicherheit. 823 Z.B. wird die Planung und Organisation von Wegebauprojekten nicht explizit angeboten bzw. kann nur unter der Auffangre- gelung "nicht genannter Forstbetriebsarbeiten" subsumiert werden (? 6 I PKWaldVO). 824 St?ndig bedeutet "1. h?ufig wiederkehrend, 2. dauernd, ununterbrochen, 3. immer vorhanden" (nach: St?rig, Knaurs Gro?es W?rterbuch der Deutschen Sprache 1985). Ein f?r eine einzelne Ma?nahme kurzfristig abgeschlossener Betreuungsvertrag kann in diesem Wortsinn keine st?ndige Betreuung sein. 825 Mdl. Auskunft FOR R. Zienert (SMUL) 27. Mai 2004. 826 Vor Inkrafttreten der PKWaldVO 2003 hatte ein Privatwaldeigent?mer mit 3 ha Wald f?r die st?ndige Betreuung, die ?ber mindestens 5 Jahre vereinbart werden mu?te, ein Entgelt in H?he von 10 DM/ha zuz?glich eines nutzungsabh?ngigen Beitrages von 5 DM/fm Einschlag zu bezahlen. Eine Kostenfreistellung gab es nur bis zur H?he von 20 DM, d.h. f?r den Eigent?mer von weniger als 2 ha Wald in Jahren ohne Einschlag (? 4 I PWaldVO 1996). Die PKWaldVO 2003 hat damit potentiell die entgeltliche Betreuung f?r weitere rd. 20% der Kleinprivatwaldeigent?mer und rd. 10% der Privatwaldfl?che abgeschafft bzw. f?r einen noch gr??eren Teil durch das Angebot einj?hriger st?ndiger Betreuung deutlich verbilligt. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-279 Fl?chengr??e des Waldbesitzesbright Kostensatz in ?/haHbdown 1 haH 3 haH 4 haH 10 haH Anmerkung Fl?chenbeitrag 5 ? 5 ? 15 ? 20 ? 50 ? Wirtschaftsplan 1 ? - - - - mind. 50 ?, bei Kleinfl?chen entbehrlich Auszeichnen 4 ? 4 ? 12 ? 16 ? 40 ? Organisation Holzernte 6 ? 6 ? 18 ? 24 ? 60 ? ?berwachung Verkehrssicherheit 2 ? (2 ?) (6 ?) (8 ?) (20 ?) An ge bo ten e T ?ti gk eit en Summe 15 ? (17 ?) 45 ? (51 ?) 60 ? (68 ?) 150 ? (170 ?) zu bezahlender Beitrag - - 60 ? 150 ? je ha - 15 ? 15 ? Tabelle 48: Angebotene T?tigkeiten und Kostenbeitr?ge f?r die st?ndige Betreuung (PKWaldVO 2003). Hinzu kommen ggf. die stets zu bezahlenden Entgelte f?r die Wirtschaftsverwaltung (Holzvermarktung). Betr?ge in Klammern einschlie?lich ?berwachung der Verkehrssicherheit, die nur in bestimmten Lagen notwendig ist. Fallweise Betreuung k?nnen private Forstbetriebe, unabh?ngig von ihrer Gr??e, in Anspruch nehmen. Dabei gibt es keinen Entgeltverzicht des Freistaates unter 50 ?, sondern ein Mindestentgelt von 18 ?827. Fallweise Betreuung ist deshalb f?r kleinere Eigentumseinheiten nicht attraktiv; deren Eigent?mer verhalten sich rational, wenn sie die kurzfristige st?ndige Betreuung w?hlen. Fallweise Betreuung nehmen deshalb eher gr??ere private Forstbetriebe in Anspruch, die den staatlichen Betreuungsrevierleiter bei Bedarf zu Arbeiten heranziehen. Dabei wird ein Stundensatz von 18 ? verrechnet (? 6 I PKWaldVO), das sind 46% der Selbstkosten. Der Umfang der abgerechneten Betreuungsleistungen im Jahr 2003 betrug828: ? fallweise Betreuung: u.a. Auszeichnen 321 F?lle (652 ha), Organisation Holzeinschlag 534 F?lle (48.972 m?); ? st?ndige Betreuung: Auszeichnen 118 F?lle (314 ha), Organisation Holzeinschlag 72 F?lle (6.719 m?), ?berwachung Verkehrssicherheit 198 F?lle (SMUL 2004a: 53). T?tigkeiten, die mit dem Holzeinschlag in Zusammenhang stehen, dominieren nicht nur das in der PKWaldVO niedergeschriebene Betreuungsangebot (Tabelle 48), sondern herrschen auch bei den tats?chlich durchgef?hrten Leistungen vor. Dies d?rfte auch f?r die in den Angaben nicht enthaltenen, da nicht abgerechneten, Betreuungsleistungen in Eigentumseinheiten bis 3 ha gelten. Die finanziellen Konditionen der Betreuung kleinerer Eigentumseinheiten lassen sich mit den Kosten alternativer Betreuungsmodelle vergleichen. So m?ssen forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse bei vergleichbaren Betreuungsleistungen in Form von Waldpflegevertr?gen im Kleinprivatwald mit Kosten von 30 - 50 ?/ha 829 rechnen. Der gleiche Betrag wird in Sachsen bei Betreuung durch forst- liche Dienstleister angegeben (Gerold 2004). Auch wenn grunds?tzlich kein Zwang f?r den Kleinprivatwaldeigent?mer zu Beratung und Betreuung durch den Staat besteht, ist die Betreuung des Kleinprivatwaldes damit ein ausschlie?lich von der Landesforstverwaltung wahrgenommenes Auf- gabenfeld. Insbesondere die kurzfristige st?ndige Betreuung, aber auch die kosteng?nstige fallweise Betreuung, sind eine finanziell durch Zusammenschl?sse, die auf Dauer angelegt sind, nicht zu unter- bietende Alternative (vgl. Abbildung 27). 827 18 ? entsprechen dem Kostenbeitrag f?r eine Arbeitsstunde in der Betreuung (? 6 II PKWaldVO). 828 Die PKWaldVO 2003 trat am 17. Apr. 2003 in Kraft, so da? die hier nachgewiesenen Leistungen z.T. w?hrend der G?ltigkeit der Vorg?ngerverordnung (PWaldVO 1996) erbracht wurden. 829 Romer (2004: 147) nennt diesen Grundbetrag f?r Waldpflegevertr?ge f?r Mitglieder der Waldbesitzervereinigung Kempten (Bayern). Dabei ist zu ber?cksichtigen, da? forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse in Bayern dauerhaft institutionell gef?rdert werden. Funktionen und Prozesse 3-280 Die staatliche Betreuung kann - wie die Beratung - durch forstlich qualifizierte Eigent?mer nicht in Anspruch genommen werden (? 49 II S?chsWaldG, ? 4 I PKWaldVO). Da diese Gruppe unter den BVVG-Walderwerbern vergleichsweise stark vertreten ist, bieten bemerkenswerterweise gerade diese Eigent?mer und ihr Umfeld Ansatzpunkte f?r eine Kooperation ohne Staat. Wirtschaftsverwaltung830 umfa?t f?r den Kleinprivatwald v.a. die Ausschreibung und Vergabe von Unternehmerauftr?gen sowie die ?bernahme des Holzverkaufs (Abschnitt 3 VwV PKWald). Es handelt sich ebenfalls um Ma?nahmen innerhalb des Freiheitsraums des Waldeigent?mers. Bei Durch- f?hrung der Wirtschaftsverwaltung ist der Staat nicht neutraler Berater, sondern trifft wirtschaftliche Entscheidungen an Stelle des Eigent?mers. W?hrend der Waldeigent?mer bei der Vergabe von Betriebsarbeiten noch die theoretische M?glichkeit der Mitentscheidung hat, hat er auf die Holz- verwertung (K?ufer, Preise, weitere Konditionen) kaum Einflu?, denn die Vermarktung wird regel- m??ig nur an solche K?ufer erfolgen, mit denen die Landesforstverwaltung in Vertragsbeziehungen steht. Der Holzverkauf bei Massensortimenten (Stammholzabschnitte, Industrieholz) f?r den Staatswald, den K?rperschaftswald, den Kirchenwald und gro?e Teile des Privatwaldes einschlie?lich des in forstwirt- schaftlichen Zusammenschl?ssen organisierten Waldeigentums lief in Sachsen bisher v.a. ?ber die Sammelvertr?ge der Landesforstverwaltung831. Alternativen dazu gibt es f?r den Kleinprivatwald mit Ausnahme der Abgabe an Selbstwerbungsunternehmen bisher kaum. 2003 wurden f?r 649 private und k?rperschaftliche Waldeigent?mer 90.532 m? verkauft (SMUL 2004a: 53). Die durchschnittliche Menge von 140 m? zeigt, da? v.a. etwas gr??ere Eigentumseinheiten am Sammelverkauf durch die Forstverwaltung teilgenommen haben. F?r die Wirtschaftsverwaltung ist stets ein Entgelt zu entrichten, seit 2003 zuz?glich der Mehrwertsteuer mit dem Regelsteuersatz. Die Kosten der Landesforstverwaltung sollen durch diese Entgelte gedeckt werden. Die Entgelte je m? sind f?r alle Betriebsgr??enklassen und Mengen einheit- lich. Zweifellos sind aber die Kosten f?r die Holzvermarktung je Mengeneinheit bei gr??eren Mengen geringer als bei kleineren, meist auch zerstreut liegenden Posten. Wenn die Entgelts?tze insgesamt kostendeckend kalkuliert sind, l?ge somit eine Quersubventionierung der kleineren Betriebe durch die gr??eren vor, und damit ? in Olsons Worten ? eine Ausbeutung der Gro?en durch die Kleinen832, aller- dings nicht im Rahmen einer autonom zustande gekommenen, sondern einer staatlich organisierten Zusammenarbeit. Sind die Entgelte bezogen auf die kleinen Betriebe korrekt kalkuliert, zahlen die gr??eren Anbieter mehr als die tats?chlichen Kosten der Landesforstverwaltung. Sind die S?tze dagegen f?r die gr??eren Betriebe korrekt kalkuliert, m?ssen sie f?r die kleinen zu niedrig sein, d.h. sie werden staatlich subventioniert. In der Kombination der verschiedenen Instrumente erreicht die indirekte staatliche F?rderung erhebliche Umf?nge. F?r eine typische Kleinprivatwaldparzelle in Sachsen (2 ha gro?, 40-j?hrige Kiefer), auf der nach Beratung durch den Revierleiter eine Jungdurchforstung im Rahmen eines kurzlaufenden st?ndigen Betreuungsvertrages nach der PKWaldVO 2003 durchgef?hrt und das anfallende Holz im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung durch die Landesforstverwaltung verkauft wird, l??t sich ? bezogen auf einen Hektar ? ein erntekostenfreier Erl?s von 390 ? (9,75 ?/m?) berechnen (vgl. Abbildung 26). Ein Entgelt ist nur f?r den Holzverkauf zu entrichten (50 ?/ha). Nach Abzug dieses Entgelts verbleibt dem Waldeigent?mer ein Einkommen von 340 ?/ha (8,50 ?/m?). Fast 60% dieses Betrages (196 ?/ha bzw. 4,90 ?/m?) bestehen aus einer staatlichen Transferleistung in Form indirekter F?rderung. Der Kostendeckungsgrad der staatlichen Dienstleistung liegt insgesamt bei 20%833, bei kleineren Fl?chen ist er noch geringer, da die Kosten nicht proportional zur Fl?che sinken. 830 Der im S?chsWaldG nur f?r den K?rperschaftswald definierte Begriff Wirtschaftsverwaltung wird durch die VwV S?chsPKWald analog f?r den Privatwald verwendet. 831 Auch wenn in j?ngster Zeit (2005) mehr Holz aus dem mittleren und gr??eren Privatwald au?erhalb der Vertr?ge der Landesforstverwaltung vermarktet wurde, bleibt die Argumentation im Hinblick auf den Kleinprivatwald so bestehen. Er steht bei der Holzvermarktung in einem engen Abh?ngigkeitsverh?ltnis vom Staat. 832 Vgl. Kap. 2.4.2.2. 833 Untergliedert nach den verschiedenen Dienstleistungen liegt der Kostendeckungsgrad im Beispiel bei 0% (Beratung, Betreuung) bzw. 98% (Wirtschaftsverwaltung). Bei der Wirtschaftsverwaltung erscheinen die Kosten gerade gedeckt; doch fehlen hierbei alle Kosten, die z.B. f?r T?tigkeiten des Forstamtsleiters entstehen, insbesondere aber ein erheblicher Teil der Transaktionskosten der Holzvermarktung (Kosten der Vertragsverhandlungen, der EDV und der ?berwachung der Vertragseinhaltung, z.B. durch Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-281 W?rde ein Waldeigent?mer f?r die Durchf?hrung dieser Jungdurchforstung nicht die st?ndige, sondern eine fallweise Betreuung w?hlen, m??te er daf?r und f?r den Holzverkauf ein Entgelt in H?he von 155 ?/ha an die Forstverwaltung entrichten. Das Entgelt f?r den Holzverkauf (50 ?/ha) ist in beiden F?llen gleich, statt 0 ? im Fall der st?ndigen Betreuung m??te er f?r die fallweise Betreuung jedoch 130 ?/ha entrichten ? eine ?konomisch nicht besonders sinnvolle Wahl834. Ein 2 ha gro?er Durchforstungsbestand kann eine eigene Eigentumseinheit bilden, aber auch Teil einer gr??eren Einheit sein. Das f?r die fallweise Betreuung einer solchen Ma?nahme zu entrichtende Entgelt ist stets das gleiche, unabh?ngig von der Gr??e der Eigentumseinheit. Bei der st?ndigen Betreuung ist das Entgelt jedoch von der Gr??e der Eigentumseinheit abh?ngig; die Betreuung kostet den Waldeigent?mer unterschiedlich viel, je nachdem wie gro? sein Waldbesitz ist. Im Beispiel einer 2 ha gro?en Durchforstung ist bis zu einer Eigentumsgr??e von rd. 17 ha der Abschlu? eines einj?hrigen st?ndigen Betreuungsvertrages die kosteng?nstigste Variante f?r den Waldeigent?mer, ?ber dieser Fl?chenschwelle ist die fallweise Betreuung die g?nstigere L?sung hinsichtlich des zu bezahlenden Betreuungsentgelts (Abbildung 27). F?r die gleiche Leistung, die bei der Landesforstverwaltung identische Kosten verursacht, werden demnach unterschiedliche Entgelte von den Waldeigent?mern erhoben werden. Die am weitesten gehende ?bernahme operativer Leistungen und Verantwortung durch den Staat wird bei den geltenden Regeln um so st?rker durch die indirekte F?rderung bezuschu?t, je kleiner die Eigentumseinheit ist, in der die Ma?nahme stattfindet. Von der indirekten F?rderung geht somit nicht nur kein Impuls f?r eine Strukturverbesserung aus, sondern die Erhaltung der Strukturen wird durch die indirekte F?rderung belohnt. Das Beispiel belegt auch die zuvor getroffene Aussage, da? autonome Selbsthilfeorganisationen bei gleichbleibenden staatlichen Angeboten in der Betreuung bzw. ohne eine in der H?he vergleichbare staatliche Unterst?tzung keine realistische Chance haben, sich bei Bestehen derartiger Dienstleistungsangebote zu etablieren oder gar durchzusetzen. W?hrend die direkte F?rderung der kleinsten Einheiten dem Eigent?mer die Wahlfreiheit bei waldbaulichen Leistungen nimmt, indem Eigenleistungen bei der Herstellung staatlicherseits erw?nschter G?ter nicht mehr gef?rdert und hohe b?rokratische Verfahrensh?rden aufgebaut werden, nimmt die indirekte F?rderung den kleinsten Einheiten die Wahlfreiheit dadurch, da? sie nur dann Transferleistungen erhalten, wenn sie sich f?r die staatliche Dienstleistung entscheiden und Alternativen, insbesondere solche der Selbsthilfe, durch die hohe F?rderung gerade kleinster Einheiten, keine ?konomische Chance erhalten. Im Fall der direkten F?rderung werden eigene Anstrengungen des Eigent?mers bei der Bewirtschaftung des Eigentums nicht honoriert, bei der indirekten F?rderung werden eigene Anstrengungen des Eigent?mers zur Strukturverbesserung nicht gefordert. Direkte und indirekte F?rderung sind damit beide hinsichtlich der Struktur des Eigentums und der Waldbewirtschaftung strukturkonservierend. Indirekte F?rderung erstreckt sich auf weitere T?tigkeitsfelder, z.B. wenn der Staat fl?chendeckend f?r alle Waldeigentumsarten Aufgaben der Waldbrand?berwachung (z.B. Einsatz von Hubschraubern) oder des Monitorings waldsch?dlicher Insekten (Winterbodensuche) ?bernimmt. Anders als bei der Bestandesbegr?ndung und -pflege oder im Holzeinschlag, liegt bei diesen T?tigkeiten aber eine enge Verbindung zur einer hoheitlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr vor (? 28 S?chsWaldG). Kontrollen der Werkseingangsvermessung). Der Kostendeckungsgrad der Wirtschaftsverwaltung w?rde bei Einrechnung dieser Kosten im Beispiel deutlich unter 100% liegen. 834 Auszeichnen 2 ha ? 50 ?/ha plus Organisation und ?berwachung des Holzeinschlags 80 Efm ? 2 ?/fm = 260 ?/2 ha bzw. 130 ?/ha. Funktionen und Prozesse 3-282 ? Jungdurchforstung 2 ha Kie (40-j?hrig), Anfall 80 m? verwertbare Sortimente (40 m?/ha, davon 45% PZ, 55% IS) ? Leitung der Arbeiten: st?ndige Betreuung (1 Jahr) durch Revierleiter nach PKWaldVO 2003 ? Holzverkauf durch Landesforstverwaltung nach VwV PKWald 2003 ? Kalkulationsdaten: Revierleiter 39?/h, B?rosachbearbeiter (BSB) 32?/h (VwV Kostenfestlegung 2005); erntekostenfreier Erl?s PZ 18?/m?, IS 3?/m?; Entgelt Holzvermarktung 1,20?/m? PZ, 1,00?/m? IS (VwV PKWald) Leistungen und Kosten der Forstbeh?rde twosansinv Betreuung ? Grenzfindung,- markierung ? Auszeichnen ? Einweisung, Kontrolle, Abnahme, Abrechnung Unternehmerleistung, ? Information Eigent?mer Kosten: 8 h Revierleiter barb4right 312 ? onesansinv Beratung Kontaktaufnahme, Information, Ortstermin Kosten: 2 h Revierleiter barb4right 78 ? threesansinv Wirtschaftsverwaltung Holzliste, Anmeldung K?ufer, Holz?ber- gabe, Rechnungsstellung, Abfuhrfreigabe, Zahlungskontrolle, Abrechnung Wirt- schaftsverwaltung, Abfuhrkontrolle Kosten: 2 h BSB, 1 h Revierleiter barb4right 103 ? foursansinv Kosten Forstbeh?rde (onesansinv + twosansinv + threesansinv) ? 493 ? fivesansinv Einnahmen f?r Leistungen Beratung (zu onesansinv ) 0 ? Betreuung (zu twosansinv ) 30 ? (entf?llt, da < 50 ?) Holzverkauf (zu threesansinv ) 101? ? 101 ? sixsansinv staatlicher Zuschu? (indirekte F?rderung) (foursansinv - fivesansinv ) 392 ? Waldeigent?mer sevensansinv Erntekostenfreier Erl?s 780 ? eightsansinv Einkommen (nach Bezahlung der staatlichen Leistungen) (sevensansinv - fivesansinv ) 679 ? ninesansinv Ergebnis ohne indirekte F?rderung (eightsansinv - sixsansinv ) 287 ? alle absoluten Zeitangaben und Geldbetr?ge beziehen sich auf 2 ha Durchforstungsfl?che bzw. 80 m? verwertbare Holzmenge Abbildung 26: Kalkulation der Einkommenswirkung und Transferleistungen bei Durchf?hrung einer Jungdurchforstung mit Unterst?tzung gem?? PKWaldVO 2003 auf einer durchschnittlichen Kleinprivatwald- parzelle von 2 ha Gr??e 835. Entgelt bei st?ndiger Betreuung Entgelt bei fallweiser Betreuung 0 50 100 150 200 250 300 350 400 0 5 10 15 20 25 30 Gr??e Eigentumseinheit En tge lt ? ( Re ch nu ng sb etr ag ) Abbildung 27: Vergleich der Entgelte (netto) f?r die Betreuung von 2 ha Jungdurchforstung in Kiefer bei st?ndiger und fallweiser Betreuung nach S?chsPKWaldVO in Abh?ngigkeit von der Gr??e der Eigentums- einheit. Fl?chen und Mengen entsprechen den Angaben in Abbildung 26. 835 Der Zeitaufwand wurde nach m?ndlich mitgeteilten Erfahrungss?tzen von Revierleitern angenommen. Der Kostensatz f?r den gehobenen Dienst betrug in den Jahren 2002 - 2004 sogar 41?/h (VwV Kostenfestlegung 2002). Es handelt sich um Nettobetr?ge. Die f?r die Betreuung (seit 2005) und Wirtschaftsverwaltung zu erhebende Umsatzsteuer in H?he von 16% sowie die auf die Holzerl?se aufzuschlagende Umsatzsteuer von in der Regel 5% wurde nicht ber?cksichtigt. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-283 Begr?ndet wird die indirekte F?rderung mit ? der vom Waldgesetz geforderten Sachkunde der Bewirtschaftung, die mangels eigener F?higkeiten der Waldeigent?mer durch den Staat bereitgestellt wird (? 23 II S?chsWaldG), ? dem Ausgleich f?r die hohe Sozialpflichtigkeit des Waldeigentums (SMUL 2003: 31), ? Marktversagen bei Betreuungsleistungen im Kleinprivatwald und ? mit Synergieeffekten, die aufgrund der fl?chendeckenden Pr?senz der Landesforstverwaltung bei ?bernahme dieser T?tigkeiten f?r den Kleinprivatwald und den Staatsforstbetrieb entstehen836, 837. Allerdings soll es f?r die indirekte F?rderung Schranken geben, wie beim Inkrafttreten der Privat- und K?rperschaftswaldverordnung 2003 mitgeteilt wurde: "Die Forstverwaltung verf?gt ?ber die Sachkompetenz, um den Waldbesitzer bei der Wald- bewirtschaftung effektiv zu unterst?tzen. Die Zusammenarbeit soll ? zum Aufbau leistungs- und wettbewerbsf?higer Forstbetriebe f?hren. ? Dabei darf jedoch die Eigenverantwortung der Waldbesitzer nicht geschw?cht werden. Staatliches Handeln wird nur dort stattfinden, wo staatliche Unterst?tzung gebraucht wird." (Pressemitteilung SMUL 15.4.2003) Da? die indirekte F?rderung gravierend in den Freiheitsraum des Eigentums eingreift und alternative Organisationsm?glichkeiten behindert, wurde vorstehend bereits gezeigt. Doch auch die anderen Be- gr?ndungen sind unter dem Blickwinkel von Freiheit und Autonomie kritisch zu bewerten. Das Sachkundeargument besagt in seinem Kern, da? der Staat f?r die Waldeigent?mer bei der Aus- ?bung ihrer Freiheitsrechte ein Anforderungsniveau aufstellt, das von den meisten nach Auffassung desselben Staates nicht erf?llt werden kann. Damit wird dann die staatliche ?bernahme der Aufgabe begr?ndet. Die Frage mu? gestellt werden, ob ein demokratischer Staat seine B?rger in dieser Weise entweder ?berfordern oder geringsch?tzen darf. Als Ausgleich f?r die Sozialpflichtigkeit des Eigentums kann die indirekte F?rderung nicht gelten, da, Beratung teilweise ausgenommen, dieser Ausgleich nur demjenigen Waldeigent?mer zuflie?t, der bestimmte, v.a. auf Fremdbedarfsdeckung gerichtete wirtschaftliche Ma?nahmen durchf?hrt; anderen, wie dem Brennholzselbstversorger, der durch seine Form der Waldbewirtschaftung die gleichen Gemeinwohlleistungen hervorbringt und damit ebenfalls Anspruch auf einen ad?quaten Ausgleich h?tte, flie?t ein solcher Ausgleich nicht zu. Das Argument des Marktversagens kann f?r die Beratung als neutrale, objektive Bereitstellung von Informationen ?ber den Wald, die zu beachtenden Regelungen und die M?glichkeiten des Umgangs mit dem Eigentum, zutreffen, denn eine private Beratung wird nur in der Erwartung eines anschie?en- den Gesch?ftsabschlusses stattfinden. Bei Betreuungsleistungen, d.h. betrieblichen und wirtschaft- lichen Dienstleistungen, kann Marktversagen aber so lange nicht als Argument gelten, wie der Ver- such einer marktlichen Organisation ernsthaft nicht unternommen wurde. Dagegen liegt die Annahme nahe, da? die staatlichen Angebote das Entstehen autonomer Selbsthilfeorganisationen, eines Dienst- leistungsmarktes oder anderer Organisationsformen bei den zur Betreuung und Wirtschaftsverwaltung geh?renden Aktivit?ten nicht zulassen. Zum einen hat der staatliche Betreuer durch die Nutzung des f?r hoheitliche Zwecke angelegten Waldbesitzerverzeichnisses einen erheblichen Informations- vorsprung ?ber die Eigent?mer und ihre Erreichbarkeit. Private Anbieter einschlie?lich anderer Wald- eigent?mer, die Partner f?r Kooperation suchen, m??ten diese Informationen zun?chst mit prohibitiv hohen Kosten gewinnen. Ferner hat der Revierleiter ?ber die Beratung oft bereits Kontakt und Zugang zum Waldeigent?mer, dessen Verhalten er ?ber die Beratung auch beeinflussen kann. Schlie?lich werden kleine Eigentumseinheiten st?rker als gr??ere von Kosten entlastet, so da? der ?konomische Anpassungsdruck von den Eigent?mern kleiner Waldfl?chen genommen wird, markt- f?hige Strukturen zu schaffen838. Die H?he der indirekten F?rderung ist weder dem Waldeigent?mer 836 So der Leiter der S?chsischen Landesforstverwaltung, Prof. Braun, in einem Interview mit Forst und Holz (F?rst 2004: 239f.). 837 In gleicher Weise argumentierte auch Landforstmeister Bernhard 1923 im S?chsischen Landtag zur ?bernahme der Aufsicht ?ber den Privatwald durch die Staatsforstverwaltung (vgl. S. 3-142): "Wenn die Beaufsichtigung billig gestaltet werden soll, so mu? sie dezentralisiert werden. Eine Dezentralisation ist aber nur m?glich bei der ?bertragung der Aufsicht an die Forstbeh?rden." (Protokoll der 75. Sitzung des S?chsischen Landtags am 14. Dez. 1923) 838 Vgl. dazu das Gutachten der Arbeitsgruppe GALILEO (2002: 41), die f?r ?hnliche Verh?ltnisse im Kanton Bern (Schweiz) urteilt: "Solange die ?ffentliche Hand durch Beitr?ge und die Akzeptanz von Defiziten die (Holz-)Preise (Anm. C.S.) st?tzt, Funktionen und Prozesse 3-284 noch dem Parlament oder der ?ffentlichkeit bekannt, da die tats?chlichen Kosten des Staates nicht ausgewiesen werden839. Aufgrund des Fehlens der wichtigen Information ?ber die Herstellungskosten dieser Dienstleistungen und ihrer unabh?ngigen Kontrolle durch verschiedene Anbieter wird ein Wett- bewerb als Entdeckungsverfahren f?r bessere L?sungen im Kleinprivatwaldsystem unterbunden. Das Synergieargument schlie?lich wird aus der Sicht nur eines Akteurs, der Landesforstverwaltung, formuliert. Es wird in der Regel fiskalisch mit Kostenvorteilen f?r den Staatshaushalt begr?ndet, ohne zu ber?cksichtigen, da? damit der Freiheitsraum des Eigentums und der Raum f?r autonome L?sungen eingeengt wird, womit gesellschaftliche Grundnormen beeintr?chtigt werden und volkswirtschaftlich langfristig ggf. wesentlich h?here Kosten anfallen. Hinzu kommt, da? die Landesforstverwaltung ihre Organisation in Betreuungs- und Betriebsreviere aufgeteilt hat und damit selbst von einem Vorrang der Spezialisierung auf der Fl?che anstelle des Zusammenfassens vieler kleiner Aufgaben als Ver- bundeffekte (engl. economy of scope) ausgeht. Das Vorhandensein von Sachkompetenz bei einer bestimmten, insbesondere auch staatlichen Organi- sation reicht in einer freiheitlichen Grundordnung jedenfalls nicht als Begr?ndung aus, da? gerade diese Organisation ihre Sachkompetenz einsetzen darf, solange diese Sachkompetenz auch bei anderen Akteuren vorhanden ist. Es geh?rt zudem zum Wesen der Freiheit, da? es nicht nur eine Sachkom- petenz gibt und geben darf. Man kann die staatlichen Dienstleistungsangebote der Betreuung und Wirtschaftsverwaltung selbst auch als Sonderfall der Kooperation deuten: Ein gro?er Akteur (Landesforstverwaltung) in einer zwar latenten, aber extrem asymmetrischen Gruppe hat ein so starkes Interesse daran, die ?brigen Interes- sentr?ger in das eigene Handeln einzubinden, da? er die gesamten Organisations- und Kooperations- kosten selbst tr?gt. Welches k?nnen Beweggr?nde f?r eine solche Kosten?bername sein? Da Betreuung und Wirtschaftsverwaltung ?berwiegend T?tigkeiten in der Holzbereitstellungskette umfassen, liegt die Annahme nahe, da? ? ganz im Sinne des aus der historischen Analyse heraus- gesch?lten Gro?betriebs-Paradigmas ? mit staatlicher Unterst?tzung Holz aus dem Kleinprivatwald f?r den Markt bereitgestellt werden soll840. Durch die staatlichen Leistungen werden die von Riedel vor- geschlagenen "? m?glichst gro?e[n] Vermarktungs- und Nutzungsgemeinschaften des privaten und k?rper- schaftlichen Waldbesitzes unter Nutzung des Betreuungspersonals der Verwaltung" (Riedel 1998: 603) ohne vermittelnde, von den Waldeigent?mern getragene forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse un- mittelbar erreicht841. Diese indirekte F?rderung kann dann auch als Beihilfe zur Rohstoffbeschaffung f?r die Holzindustrie interpretiert werden. Das wird besonders dort offensichtlich, wo, wie in den neuen Bundesl?ndern, sehr hohe staatliche Subventionen in die Ansiedlung von Holzindustrien ge- flossen sind. Nicht nur die Investoren erwarten dann erg?nzend zu den finanziellen Beihilfen eine weitergehende staatliche Unterst?tzung in ihrer Versorgung, sondern auch die Forstverwaltung nutzt diese Erwartungen von Investoren und Politik als Legitimation f?r ihr Handeln gegen?ber dem Klein- privatwald: "[D]ie j?hrliche Nutzung im Privatwald (liegt) unter 1 fm/ha. Dies ist sowohl f?r die Markt- partner der Holzindustrie als auch f?r Investitionsabsichten neuer Marktpartner als negativ zu bezeichnen. Die Unstetigkeit der Lieferungen, oftmals fehlende Planungen sowie die Klein- strukturen des Privatwaldes erschweren die Lage. ?ber eingehende Beratung und Betreuung wird die Forstverwaltung in den n?chsten Jahren versuchen, gr??ere Anteile des Holzpoten- tials an den Markt zu bringen." (Cramer 2001: 990) verhindert sie eine Strukturentwicklung. Weil sie gleichzeitig bei den Betrieben durch weitere Beitr?ge noch kostensenkend eingreift, verst?rkt sich dieser strukturerhaltende Effekt noch zus?tzlich." (Hvh. C.S.) 839 Die im Testbetriebsnetz des BMVEL genannten Zahlen f?r die indirekte F?rderung haben hierf?r keine Aussagekraft; denn sie beziehen sich nur auf die Betriebe > 200 ha Gr??e. 840 Vgl. S. 3-203. 841 Bei der Hauptversammlung des S?chsischen Waldbesitzerverbandes 2004 in Moritzburg vertrat auch der Leiter der Landesforstverwaltung, Prof. Braun, dieses Ziel der Holzmobilisierung. Angesichts der erheblichen Beihilfen ist es auch nur verst?ndlich, wenn Vertreter der Holzwirtschaft heftig f?r die Beibehaltung staatlicher Beratung und Betreuungsleistungen in der Waldbewirtschaftung zum Zweck der Holzmobilisierung streiten (z.B. Pollmeier 2005). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-285 Neben dem Zugang zum Holz k?nnen weitere Beweggr?nde z.B. die Auslastung eigenen Personals, das Verhindern konkurrierender Modelle oder ein politischer Auftrag sein. Die angesprochenen Eigent?mer kleiner Waldfl?chen handeln dann nach der Theorie des kollektiven Handelns v?llig rational, wenn sie alle als free rider auftreten und auf eigene Organisationen, deren Kosten sie selbst zu tragen h?tten, verzichten842. Auch wenn man die staatliche Proze?organisation des Kleinprivatwaldes als Sonderfall von Koope- ration erkl?rt, bleibt die Feststellung, da? es sich nicht um eine autonome zivilgesellschaftliche Kooperation handelt. Denn es fehlt nicht nur die Freiwilligkeit des Beitritts, es fehlt ebenso das Recht des Austritts, von der blo?en Nicht-Teilnahme einmal abgesehen, und schlie?lich gibt es keinerlei Mitbestimmungsrechte der organisierten Gruppe. Steuern und Abgaben Die Besteuerung des Einkommens spielt f?r den Kleinprivatwald keine bedeutende Rolle zur Lenkung des Eigent?merverhaltens, von Sonderf?llen wie der Besteuerung von F?rdermitteln abgesehen. Denn die ?berwiegende Zahl der Eigent?mer kleiner Fl?chen hat nur ausnahmsweise Eink?nfte oberhalb des Einkommensteuerfreibetrages aus Land- und Forstwirtschaft843. Gleiches gilt f?r die Erbschaftsteuer. Die Grundsteuer ist mit 1 - 2 ?/ha in Sachsen so gering, da? von ihr keinerlei Steuerungsimpuls aus- geht. Die Umsatzsteuer hat eine indirekte Wirkung auf das Eigent?merverhalten. Das im Kleinprivatwald fast durchweg zur Anwendung kommende Pauschalbesteuerungsverfahren f?hrt dazu, da? bezahlte und eingenommene Umsatzsteuer erfolgswirksam sind. Wenn staatliche Betreuungsleistungen bisher umsatzsteuerfrei in Rechnung gestellt wurden, bedeutet dies f?r den Waldeigent?mer im Verh?ltnis zu einer alternativen Leistung eines anderen Anbieters (privater Dienstleister, Zusammenschlu? ?ber dem umsatzsteuerlichen Schwellenwert) eine zus?tzliche Kostenentlastung, die ?konomischen Druck von ihm nimmt844. Sp?rbar sind f?r die Eigent?mer gerade kleiner Fl?chen die Pflichtbeitr?ge zur Berufsgenossen- schaft845. Die Beitragspflicht ist unabh?ngig davon, ob ?berhaupt Waldarbeiten ausgef?hrt werden oder nicht und ob diese vom Eigent?mer selbst oder von - anderweitig versicherten - Unternehmern erledigt werden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur bei den allerkleinsten Fl?chen unter 0,12 ha m?glich846. Der Beitrag setzt sich aus dem von der Fl?chengr??e unabh?ngigen Grund- beitrag (2005 in Sachsen 32 ?, ab 2006 40 ?) und dem fl?chengr??enabh?ngigen Umlagebetrag zu- sammen (2,70 ?/ha)847. Die H?he der Beitr?ge ist in den anderen neuen L?ndern ?hnlich. Sie stellen eine erhebliche Fixkostenbelastung gerade f?r den kleinen, wenige Hektar umfassenden Privatwald dar, die auch durch Holzeinschl?ge, insbesondere in der Kiefer, ?ber l?ngere Sicht aus der Wald- bewirtschaftung nicht zu decken ist (Le?ner 2002b). Allerdings wird eine gr??ere Zahl von Eigen- t?mern kleiner Waldfl?chen bisher nicht von der Berufsgenossenschaft zu Beitragszahlungen heran- gezogen, da ihre Kontaktdaten fehlen848. In Brandenburg und Sachsen-Anhalt kommen ferner die Abgaben f?r Wasser- und Bodenverb?nde als gravierende Belastung hinzu, die in Sachsen nicht bestehen. 842 Vgl. Kap. 2.4.2.2. 843 Der Freibetrag liegt bei 670 ?/Jahr f?r allein Veranlagte, 1340 ?/Jahr f?r zusammen veranlagte Eheleute (? 13 III EStG). 844 Das wurde ab 2005 ge?ndert, vgl. S. 3-278. 845 Der Grundbeitrag von derzeit 32 ? f?r bis zu 10 ha kleine Waldfl?chen zuz?glich des Fl?chenbetrages von 2,70 ?/ha bedeutet f?r eine 1 ha gro?e Fl?che eine j?hrliche Belastung auch ohne Durchf?hrung irgendwelcher Arbeiten von 35 ?, f?r eine drei Hektar gro?e Fl?che von 40 ?. 846 ? 53 der Satzung LBG Mittel-Ostdeutschland (eine identische Regelung enthielt die Satzung der ehemaligen LBG Sachsen). Diese Befreiungsgrenze soll 2006 auf 0,25 ha angehoben werden. 847 Vgl. FN 603. 848 Vgl. dazu S. 3-248. Funktionen und Prozesse 3-286 3.6.6.3 Kooperative Instrumente auf freiwilliger Basis Bei diesen Instrumenten vereinbaren der Politiktr?ger, der Politikadressat und ggf. andere Akteure nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bestimmte Handlungen vertraglich miteinander. Zertifizierung Zertifizierungssystem teilnehmende Betriebe zertifizierte Fl?che ha (% der Waldfl?che) PEFC 54 238.573 ha (47%) [D insg. 7 Mio ha (64%)] FSC 1 1.502 ha (0,003%) [D insg. 0,5 Mio ha (5%)] Tabelle 49: Stand der Zertifizierung in Sachsen 2005. Quelle: PEFC (2005), FSC (2005). Den Stand der Zertifizierung in Sachsen zeigt Tabelle 49. Im Gegensatz zu den Zertifizierungsgraden von nahezu 90% in einigen westlichen Bundesl?ndern, wozu auch der Kleinprivatwald, oft geb?ndelt ?ber Zusammenschl?sse, ma?geblich beitr?gt, ist das kleine Waldeigentum in Sachsen an der Zertifi- zierung kaum beteiligt849. Die Zertifizierung wird in Sachsen in organisatorischer wie finanzieller Hinsicht v.a. vom Staatswald des Landes und des Bundes getragen (230.000 ha). 2004 nahmen noch 243.540 ha Wald an PEFC teil. Durch Austritte war die Beteiligung r?ckl?ufig (LGA-Intercert 2005). Die Zertifizierung beg?nstigt tendenziell eher den gr??eren Forstbetrieb, und zwar gerade auch dann, wenn wie bisher keine Mehrerl?se f?r zertifiziertes Holz erzielt werden k?nnen (Siry 2003: 84). Vertragsnaturschutz Ein kooperatives Instrument wie der Vertragsnaturschutz, der zur Abgeltung von Leistungen aus dem Infrastrukturbereich f?r die Waldeigent?mer f?hren w?rde, wird nur in geringstem Umfang von den privaten Waldeigent?mern angenommen.850 Sachsen geh?rt zu den L?ndern, in denen der Vertragsnaturschutz im Wald zwar angeboten, tats?chlich aber nur in wenigen F?llen praktiziert wird851. Das Instrument scheitert (nicht nur) im Kleinprivatwald an den gesetzlichen Bedingungen (was gesetzlich gefordert wird, wird nicht nochmals gef?rdert) und an dem extrem hohen Aufwand, der f?r Beh?rden und Waldeigent?mer zur Vorbereitung erforderlich ist. Dies h?ngt mit der Durch- f?hrung des Vertragsnaturschutzes als F?rderverfahren, mit den damit einhergehenden hohen Trans- aktionskosten und rechtlichen Bindungswirkungen zusammen anstelle eines, wie die Bezeichnung Vertrag suggeriert, einfacheren Aushandlungsprozesses, der Angebot und Nachfrage effizient aus- gleicht. Als Ersatz f?r hoheitliche Zwangshandlungen fehlt ihm au?erdem die Glaubw?rdigkeit als kooperatives Instrument. 849 In allen ?stlichen Bundesl?ndern sind - Th?ringen ausgenommen - nur geringe Fl?chenanteile im Privatwald zertifiziert. Im M?rz 2005 sind folgende Waldfl?chen in den neuen Bundesl?ndern nach PEFC zertifiziert: BB 32%, MV 33%, SN 48%, ST 54%, TH 67%. Die Zertifizierung nach FSC umfa?t jeweils nur wenige Prozentpunkte der Waldfl?chen. 850 Vgl. SMUL (2003: 37). 851 In einer Bestandsaufnahme des Bundesamtes f?r Naturschutz wird Sachsen hinsichtlich des Vertragsnaturschutzes im Wald zur Kategorie der L?nder "ohne bzw. weitgehend ohne Umsetzungserfahrung" gerechnet (G?thler et al. 2005: 140). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-287 3.6.6.4 Organisatorische Instrumente Diese Instrumente umfassen Organisationsregeln f?r zust?ndige staatliche Verwaltungen und Politik- adressaten. Hierzu z?hlen die Organisation der f?r den Forstsektor zust?ndigen staatlichen Beh?rden sowie die Regeln f?r die Bildung und Durchf?hrung von Kooperationen der Waldeigent?mer ein- schlie?lich ihrer Beziehungen zur staatlichen Forstorganisation. F?r die Kooperation zwischen Wald- eigent?mern kommt dem Staat im Forstbereich als Bereitsteller institutioneller Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle zu. Denn anders als z.B. im genossenschaftlichen Bereich gibt es keine eigen- st?ndigen Verb?nde und Pr?feinrichtungen f?r das forstliche Zusammenschlu?wesen. Forstorganisation Sachsen hat sich unter den Hauptformen der Forstorganisation in Deutschland dem Modell der Ein- heitsforstverwaltung angeschlossen, in der die drei Aufgabenbereiche der forstlichen Hoheitsver- waltung, Staatswaldbewirtschaftung und Dienstleistungen f?r andere Waldeigentumsarten unter dem Dach einer staatlichen Verwaltung zusammengef?hrt sind. Im Gegensatz dazu stehen Trennmodelle, in denen diese Aufgaben in unterschiedlicher Art und Weise separiert sind. Die Landesforstverwaltung ist auf drei Beh?rdenebenen als Einheitsbeh?rde organisiert. Oberste Forstbeh?rde ist das Staatsministerium f?r Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), h?here Forstbeh?rde das Landesforstpr?sidium, untere Forstbeh?rden sind die 2005 noch bestehenden 47 Staatlichen Forst- ?mter. Eine Trennung der Aufgaben in den verschiedenen Waldeigentumsarten erfolgt teilweise inner- halb des Landesforstpr?sidiums, denn die Aufgaben der Forstaufsicht und der forstlichen F?rderung m?ssen von einer organisatorisch von der Staatswaldbewirtschaftung getrennten Stelle in der h?heren Forstbeh?rde wahrgenommen werden (?37 II S?chsWaldG)852. Unterhalb der Forstamtsebene sind die Forstreviere seit 1996 weitgehend in Staatswald- und Betreuungswaldreviere getrennt. In letzteren wurde die Betreuung und Beratung von K?rperschafts-, Kirchen- und Privatwald zusammengef?hrt. Von derzeit 324 Revieren sind 175 Staatswald- und 149 Betreuungsreviere853. Trotz dieser Trennung auf der untersten Ebene gelten in einer Einheitsverwaltung die gleichen Organisationsprinzipien f?r alle Aufgabenbereiche. Dazu geh?ren z.B. die Organisation aller Aufgaben in territorial abgegrenzten Revieren und Beh?rdenstrukturen, gleiche Qualifikationsanforderungen an das Personal, unabh?ngig von der auszu?benden T?tigkeit (? 23 S?chsWaldG), eine nicht nach Aufgabenbereichen differenzierte Finanzierung der Gesamtverwaltung, die Anwendung gleicher Verfahren und Ma?st?be der Betriebs- und Wirtschaftsplanung, Betriebsstatistik oder Waldbauplanung ebenso wie eine nach gleichen Regeln erfolgende Steuerung aller Teile der Gesamtverwaltung z.B. nach j?hrlichen Zielen und dem wirtschaftlichen Effizienzkriterium. Auch bei Organisations?nderungen wird in einer Einheitsverwaltung nach einem einheitlichen Schema vorgegangen, das seit Wiedergr?ndung der Forstverwaltung 1990 im Staatswald wie in den anderen Eigentumsarten stets darin bestand, Reviere oder ?mter zu vergr??ern und den Personaleinsatz zu reduzieren. W?hrend dieser Vergr??erung im Staatswald h?ufig eine Auf- wandsreduktion durch Abgang von Arbeitskr?ften oder rationellere Arbeitsverfahren entsprach und in Gebieten mit gr??erem zusammenh?ngenden Treuhandwald in Folge der Privatisierung Betriebe ent- standen, die vermehrt wirtschaftliche Aufgaben selbst ?bernahmen, hat sich dagegen in Gebieten mit Kleinprivatwald weder dessen Struktur noch die gesetzliche Aufgabenzuweisung ver?ndert. Ab 2006 tritt, weiterhin als Einheitsverwaltung, ein Landesbetrieb nach ? 26 S?chsische Haushalts- ordnung (S?HO) an die Stelle der seitherigen Landesforstverwaltung. Damit soll insbesondere eine Reduktion des Staatszuschusses an diesen Verwaltungszweig und eine Steigerung seiner Effizienz erreicht werden854. Neben einer Gesch?ftsleitung gibt es in dieser Organisation 15 Forstbezirke mit 223 Revieren (125 Landeswald-, 98 Betreuungswaldreviere); damit folgt auch diese Organisations- ?nderung dem seitherigen, nicht nach Aufgaben differenzierenden Schema einer r?umlichen Vergr??e- rung insbesondere der ?rtlichen Einheiten. Die Beratungsspanne, d.h. die Zahl der privaten Wald- 852 Diese in der urspr?nglichen Fassung des S?chsWaldG von 1992 verankerte Vorschrift fiel durch die zum 1.1.2003 in Kraft getretene Gesetzes?nderung weg, wird aber weiterhin beachtet. 853 Mdl. Auskunft FORin S. Scholz, Referatsleiterin Personal, Landesforstpr?sidium Sachsen, am 30.08.2004. 854 Der zust?ndige Staatsminister S. Tillich benannte als Ziele der Umstrukturierung im S?chsischen Landtag: "Mit dieser Reform wollen wir mehr Entscheidungsspielr?ume f?r unternehmerisches Handeln schaffen, die Effizienz unserer Forstverwaltung steigern, die Wirtschaftlichkeit verbessern, damit letztendlich Haushaltsmittel eingespart werden." (Tillich 2005) Funktionen und Prozesse 3-288 eigent?mer, die durchschnittlich von einem Betreuungsrevierleiter zu beraten sind, steigt damit von 570 (bis 2005) auf 870 (ab 2006). In diesem Zusammenhang beabsichtigt der Staatsbetrieb, die Be- ratungs- und Betreuungsangebote im Privatwald auf die Eigentumseinheiten zwischen 5 und 30 ha Gr??e zu konzentrieren855. Forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse Durch das BWaldG werden f?r forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse eigene Organisationsformen bereitgestellt (Forstbetriebsgemeinschaft - FBG, Forstbetriebsverband - FBV, Forstwirtschaftliche Vereinigung - FWV). In Sachsen gab es Ende 2002 27 anerkannte forstwirtschaftliche Zusammen- schl?sse mit 2.267 Mitgliedern und 18.870 ha angeschlossener Fl?che. Sachsen hat damit den ge- ringsten Kooperationsgrad aller Fl?chenl?nder. Die Kooperation in diesen Zusammenschl?ssen wird in Kap. 3.6.7 n?her analysiert. Hier interessieren die Beziehungen zwischen staatlicher Forstpolitik und Zusammenschl?ssen. Das Forstpolitische Programm des Freistaates gibt die Unterst?tzung der Zusammenschl?sse als Ziel der Landesforstverwaltung an. Dies soll durch direkte wie indirekte F?rderung geschehen: ? eine gestaffelte F?rderung der Gr?ndungs- und Verwaltungskosten neugegr?ndeter Kooperationen ?ber 15 Jahre (jeweils f?r f?nf Jahre 60% - 40% - 30%) (RL 52/2004), ? durch um 20 - 25% reduzierte Entgelts?tze bei der Holzvermarktung ?ber staatliche Sammel- vertr?ge im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung (VwV PKWald 2003), ? Zulassung der B?ndelung von F?rderantr?gen zur ?berwindung der Bagatellgrenzen sowie durch ? forstfachliche Beratung und Betreuung des Zusammenschlusses selbst durch die Landesforstver- waltung, sofern er keine forstlichen Fachkr?fte besch?ftigt (? 23 II S?chsWaldG). Die Gesch?ftsf?hrung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse darf seit 2000 nicht mehr von Revier- leitern der Landesforstverwaltung ?bernommen werden. Als f?rderf?hige Gr?ndungskosten werden Kosten anerkannt, die in einem Zeitraum von 1 Jahr vor Gr?ndung der FBG angefallen sind. Zeitaufwendige Gr?ndungen, wie sie z.B. bei intensiver koope- rierenden Zusammenschl?ssen zu erwarten sind, weil sie der rechtlichen Beratung oder einer Wald- bewertung bed?rfen, k?nnen so nur einen Teil ihrer Gr?ndungkosten gef?rdert bekommen. Ge- scheiterte Gr?ndungsversuche werden nicht gef?rdert. Die tats?chliche Inanspruchnahme der F?rder- mittel durch die bestehenden forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse ist gering856. Der Forstbericht 2003, der ansonsten die F?rdermittel ausf?hrlich erl?utert, beschreibt ohne Angaben von Zahlen nur die m?glichen F?rdertatbest?nde (SMUL 2003: 40). Da nur "geringe Mittel ? von den bestehenden Organisationen in Anspruch genommen (wurden)" kommt die Halbzeitbewertung der EU-F?rderung bez?glich der F?rderung der Zusammenschl?sse zum Schlu?, da? "die angestrebten Wirkungen durch die Ma?nahme (das Angebot der F?rderung, Anm. C.S.) nicht erreicht (wurden)" (Landgesellschaft Sachsen-Anhalt 2003: 146). F?r den einzelnen Eigent?mer kleiner Waldfl?chen bestehen angesichts des de facto unentgeltlichen Betreuungsangebotes kaum ?konomische Vorteile durch eine Mitgliedschaft in einem Zusammen- schlu?. Auch die Beratung von Waldeigent?mern durch die Betreuungsrevierleiter im Hinblick auf eine Kooperation ist von nachrangiger Bedeutung (vgl. Tabelle 47). Die Zusammenschl?sse haben ?konomisch keine Chance, die Beratung und Betreuung von Wald- eigent?mern als Gesch?ftsfeld zu entwickeln, auch wenn ihre Satzungen diese Aufgabe vorsehen. Denn Beratung erfolgt f?r jeden Waldeigent?mer, Nicht-Mitglieder wie Mitglieder, unentgeltlich durch den staatlichen Revierleiter. Ebenso gibt es keine Unterschiede in der Betreuung zwischen FBG- Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern. Wenn der Zusammenschlu? einen hauptamtlichen Gesch?ftsf?hrer besch?ftigt, sind zwar dessen Personalkosten in der 15-j?hrigen Startphase f?rderf?hig; doch die 855 Beim Forstunternehmertag am 1.10.2005 in Freiberg f?hrte der Leiter der Landesforstverwaltung, Prof. Dr. Braun, zur Durchf?hrung von Beratung und Betreuung durch den Staatsbetrieb aus, da? "neben der heute noch unstrittigen Bef?rsterung im K?rperschaftswald insbesondere der Waldbesitz zwischen 5 und 30 ha im Visier des Staatsbetriebes (sei)." (Sachsens Forstunternehmer zwischen Baum und Borke, in: Der S?chsische Waldbesitzer, Ausgabe Winter 2005/2006: 20). 856 Vgl. S. 3-288. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-289 Gesch?ftsf?hrerverg?tungen werden nur unterst?tzt, soweit sie sich auf die Wirtschaftsverwaltung beziehen. Beratungs- und Betreuungsleistungen der Gesch?ftsf?hrer sind von der F?rderung aus- dr?cklich ausgenommen. Angesichts der staatlichen Sammelvertr?ge, die bisher auch dem Privatwald offen stehen, gibt es f?r die geringen Holzmengen der Zusammenschl?sse kaum einen eigenst?ndigen Vermarktungsspielraum. Deshalb werden die Mengen der Zusammenschl?sse bei der Holzvermarktung oft in die Sammelvertr?ge der Landesforstverwaltung zu den genannten reduzierten Entgelten eingespeist. Damit haben die Zusammenschl?sse keine Chance, die gesamte Proze?kette vom Holzeinschlag bis zum Kunden unter ihrer Regie zu halten und zu entwickeln, obwohl dies und die daraus entstehenden M?glichkeiten von Dienstleistungen eine wesentliche Erfolgsquelle funktionierender Zusammenschl?sse ist857. Sie k?nnen nur wenige Schritte in dieser Proze?kette ?bernehmen und diese nur mit einem f?r den einzelnen Waldeigent?mer geringen ?konomischen Vorteil gegen?ber den staatlichen Dienstleistungen. Dies f?hrt zudem zu einer Vermehrung von Schnittstellen zwischen Organisationen in den Proze?ketten. Im Interesse einer Vermeidung von Doppelf?rderungen aus dem Landeshaushalt m?gen diese Regelungen begr?ndbar sein, sie reduzieren jedoch den potentiellen T?tigkeitsbereich einer FBG auf ein Minimum, da rational kein Wettbewerb mit den subventionierten Preisen der Landesforstverwaltung m?glich ist. Da kein Mangel an qualifizierten Fachkr?ften am freien Markt besteht, dienen die bestehenden Regeln der FBG-F?rderung der Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfreien Zone f?r die Landesforstverwaltung und dem Ausschlu? von Konkurrenz. Um- gekehrt verhindern sie autonome Kooperation. Neben der F?rderung von Zusammenschl?ssen kann die Gr?ndung von Holzvermarktungsorganisa- tionen f?r den Privat- und K?rperschaftswald, auch durch Einzelpersonen, nach der RL 52/2004 drei Jahre lang mit degressiven Zusch?ssen zwischen 80% (1. Jahr) und 40% (3. Jahr) gef?rdert werden (RL 52/ 2004 Abschnitt 13ff.). Flurneuordnung Die Neueinteilung zersplitterten und unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes sowie dessen zweck- m??ige Gestaltung hinsichtlich Lage, Form und Gr??e mit dem Ziel der Verbesserung der Produk- tions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft ist eine klassische Aufgabe der Flur- bereinigung bzw. Flurneuordnung (?? 1, 37 FlurbG). Dabei handelt es sich um ein beh?rdlich gelei- tetes, ?ffentlich-rechtliches Verfahren, an dem betroffene Grundeigent?mer und weitere Beteiligte teilnehmen (?? 2, 10 FlurbG). Im Verfahren wird auch die Anonymit?t der Grundeigent?mer aufge- hoben: Jeder Eigent?mer wird durch die Beteiligung an der Teilnehmergemeinschaft f?r den anderen erkennbar, womit eine wichtige Voraussetzung auch f?r Eigentums?bertragungen geschaffen wird. Das Ergebnis der Flurneuordnung ist eine Neueinteilung des Grundeigentums in einem bestimmten Gebiet, die durch einen Verwaltungsakt in Gestalt des Flurbereinigungsplans festgestellt wird (?? 59ff. FlurbG)858. In dessen Vollzug werden auch die ?ffentlichen Verzeichnisse, insbesondere das Grund- buch, angepa?t. Die Verfahrenskosten der Flurneuordnung tragen die L?nder, die - im Rahmen der GAK allerdings gef?rderten - Ausf?hrungskosten die Beteiligten (?? 104ff. FlurbG)859. Innerhalb des Flurneuordnungsrechts gibt es verschiedene Verfahrensalternativen. Regel- und ver- einfachtes Verfahren sowie beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren basieren s?mtlich nicht auf der Initiative und freiwilligen Beteiligung der Grundeigent?mer, sie sind stark durch die T?tigkeit der Flurneuordnungsbeh?rden gepr?gt, die Umsetzung des Flurbereinigungsplans kann sich ggf. auf Zwangsmittel des Verwaltungsvollzuges st?tzen. Beim freiwilligen Landtausch (?? 103a - i FlurbG)860 geht die Initiative von den betroffenen Grundeigent?mern aus. Das Verfahren gr?ndet auf den Grund- s?tzen absoluter Freiwilligkeit und Vertragsfreiheit und erlaubt eine wesentliche Verfahrensverein- fachung. 857 Vgl. dazu S. 3-204. 858 Der Flurbereinigungsplan ist kein reiner Verwaltungsakt; er hat z.T. auch die Wirkung einer kommunalen Satzung (vgl. ? 58 IV FlurbG). 859 Die F?rderung der Flurneuordnung ist geregelt im GAK-Rahmenplan 2005 / 2008 ? Grunds?tze f?r die F?rderung der integrierten l?ndlichen Entwicklung (BMVEL 2004f). 860 In den neuen Bundesl?ndern kann ein freiwilliger Landtausch auch auf Grundlage des LwAnpG erfolgen. Funktionen und Prozesse 3-290 F?r die Durchf?hrung von Waldflurbereinigungen gelten Sondervorschriften, v.a. ?ber die Bewertung von Waldbest?nden, die Beteiligung von Forstbeh?rden und forstwirtschaftlicher Berufsvertretung (Waldbesitzerverband) sowie die Einbeziehung und Ver?nderung von Waldgrundst?cken in Flurneu- ordnungsverfahren861 (?? 84, 85 FlurbG). Hasel bezeichnet "die Umlegung ? als das wirksamste Mittel der Forstwirtschaftspolitik, die Nachteile der forstlichen Grundst?ckszersplitterung zu beheben." (Hasel 1971: 301) Entgegen dieser Einsch?tzung zeichnen sich Flurneuordnungsverfahren im Wald durch eine lange Verfahrensdauer aus, gelten als ?u?erst aufwendig und teuer sowie hinsichtlich der tats?chlich er- reichten Zusammenlegung und der daraus resultierenden Verbesserung der Waldbewirtschaftung als nur bedingt erfolgreich. Dies belegen Beispielsf?lle v.a. in Realteilungsgebieten862. Waldflurbereini- gungen machen nur dann Sinn, wenn damit die Fragmentierung der einzelnen Eigentumseinheiten verringert und die Eigentumseinheit m?glichst sogar vergr??ert werden kann. Ersteres setzt voraus, da? teilnehmende Eigent?mer mehrere getrennt liegende Parzellen haben, letzteres erfordert, da? ab- gabewillige Eigent?mer da sind. In Sachsen spielt die Waldflurbereinigung trotz der Ausf?hrungskompetenz des Freistaates (?mter f?r L?ndliche Entwicklung) keine Rolle. Eher beil?ufig werden Waldfl?chen, die im Flurbereinigungs- gebiet liegen, mit einbezogen. Spezifische Bestrebungen zu freiwilligen Landtauschverfahren im Wald sind in Bodenreform- und Realteilungsgebieten mehrfach gescheitert863. Von den Flurneuordnungs- verfahren gingen bisher keine Impulse zur Strukturverbesserung im s?chsischen Kleinprivatwald aus. Aufgrund der K?rzung der f?r die Flurneuordnung zur Verf?gung gestellten Haushaltsmittel und der Priorit?tensetzung bei der Unterst?tzung wichtiger Infrastrukturprojekte k?nnen seit 2003 kaum noch neue Flurneuordnungsverfahren eingeleitet werden (SMUL 2004b: 97). 3.6.6.5 Informations- und Kommunikationsinstrumente Diese Instrumente tragen zu einer Verbesserung des Wissens und des Austausches der Akteure unter- einander bei. Betriebliche und ?ffentliche Planungen Hierzu rechnen betriebliche Planungen, ?ffentliche Fachplanungen, ?ffentlichkeitsarbeit sowie Aus- und Weiterbildung der Waldeigent?mer. Betriebliche Planungen liegen im Kleinprivatwald in Sachsen nur ausnahmsweise vor. Im Rahmen staatlich finanzierter Pilotprojekte wurden f?r den Wald von drei FBGen Forsteinrichtungswerke erstellt. Forstliche Rahmenpl?ne als sektorale Fachplanung Forstwirt- schaft gibt es bisher in Sachsen nicht. In Raumordnungspl?nen wie Landesentwicklungsplan oder Regionalpl?nen werden Belange des Privatwaldes und des Kleinprivatwaldes im besonderen allenfalls in pauschaler Form, meist angelehnt an die o.e. forstpolitischen Ziele angesprochen. Kommunikation und ?ffentlichkeitsarbeit Kommunikation zwischen Kleinprivatwaldeigent?mern findet, wenn ?berhaupt, auf ?rtlicher Ebene statt. Zusammenk?nfte von Kleinprivatwaldeigent?mern erfolgen h?ufig auf Initiative der staatlichen Betreuungsrevierleiter. Kommunikationsnetzwerke, die sich unter Einbeziehung der Eigent?mer speziell mit dem Kleinprivatwald befassen, gibt es nicht - trotz eines gesetzlichen Auftrages an die Landesforstverwaltung zum 861 Z.B. grunds?tzlich keine Ver?nderung von Waldgrundst?cken, die ?ber 3 ha gro? sind, grunds?tzlich keine Einbeziehung von Waldfl?chen ?ber 10 ha in landwirtschaftliche Flurneuordnungsverfahren. 862 Vgl. z.B. Frowein et al. (1989), die ?ber ein laufendes Verfahren in Rheinland-Pfalz berichten, bei dem nach langj?hriger Dauer bereits Ausf?hrungskosten von 3.000 DM/ha aufgelaufen waren, von denen die Waldeigent?mer 20% selbst zu tragen hatten. Die vom Land getragenen Verfahrenskosten sind darin ebensowenig enthalten wie nicht f?rderf?hige weitere Transaktionskosten der Waldeigent?mer. 90% der Eigentumseinheiten blieben trotz dieses Mitteleinsatzes unter 2 ha Gr??e. Kuner und Peck (1994) beschreiben ein Verfahren im S?dschwarzwald, in dem auf rund 1.060 ha Wald nach 15 Jahren eine Vergr??erung der Parzellen von 0,43 auf 2,1 ha erreicht wurde. Allein die Ausf?hrungskosten (einschlie?lich Wegebau) beliefen sich auf 5.000 DM/ha, wovon das Land allerdings 85% f?rderte. Die Verfahrenskosten sind hierbei ebenfalls nicht enthalten. 863 Aus Brandenburg wird ?ber ein Modellprojekt der Waldflurbereinigung mit 80 Waldeigent?mern und 1.580 ha Wald berichtet, in das auch Staatswald einbezogen ist (Korth & Le?ner 2003: 613). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-291 "Aufbau und [zur] Betreuung des Informations- und Kommunikationsnetzes in der Forstwirt- schaft" (? 37 I Nr. 10 S?chsWaldG). Die Bereitstellung von Information und die Schaffung von Voraussetzungen f?r Kommunikation gerade bei kleinen Akteuren sind zentrale Probleme der Funktionsf?higkeit von Eigentum und Auto- nomie ? und damit von staatsfernem Handeln. Der Staat kann Voraussetzungen und Rahmenbedin- gungen daf?r schaffen. Wenn mit Informations- und Kommunikationsnetzwerk nicht nur die forst- verwaltungsinterne Kommunikation, sondern die wichtige Kommunikation im gesamten Forstsektor zu verstehen ist, ist allerdings zu bezweifeln, ob der Staat die Ausf?hrungskompetenz f?r eine solche Aufgabe ?bernehmen und einer in einem Sektor allzust?ndigen Einheitsverwaltung wie der Forst- verwaltung ?bertragen darf, anstatt autonomen L?sungen den Vorrang einzur?umen864. Hinsichtlich der Inhalte der ?ffentlichkeitsarbeit der Landesforstverwaltung zum Kleinprivatwald f?llt auf, da? v.a. Strukturm?ngel und Schwierigkeiten der Waldbewirtschaftung sowie die in den Eigen- t?merpersonen liegenden Probleme hervorgehoben werden. Dies kommt z.B. im Forstbericht der Staatsregierung deutlich zum Ausdruck (SMUL 2003). Die positiven Wirkungen kleineren Wald- eigentums im Hinblick auf Eigent?mer und Gesellschaft wie auch mancher Schutz- und Erholungs- funktionen werden gegen?ber einer breiten ?ffentlichkeit wie auch den Adressaten solcher Berichte - Abgeordnete, Verb?nde, andere Verwaltungen - nicht deutlich betont. Ausbildung Landesforstverwaltung und Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bieten Ausbildungsma?nahmen f?r Kleinprivatwaldeigent?mer u.a. in Form von Motors?gen- und waldbaulichen Schulungen an, f?r die ein Kostenbeitrag zu entrichten ist (?8 I PKWaldVO). Auch dieses Instrument soll der Hilfe zur Selbsthilfe dienen und wird deshalb in der Begr?ndung des Waldgesetzentwurfs von 1991 neben der Beratung als wichtigste F?rderma?nahme bezeichnet: "Durch die fachliche Aus- und Fortbildung wird der Waldbesitzer selbst in die Lage versetzt, seinen Wald nach den Vorschriften dieses Gesetzes und seinen eigenen Bed?rfnissen zu be- wirtschaften." (Begr?ndung zu ? 49 I S?chsWaldG 1991) Die Ausbildungsangebote haben v.a. waldbauliche, technische oder steuerrechtliche Inhalte, die auf die Waldbewirtschaftung oder die Unterst?tzung der F?hrung von Einzelbetrieben gerichtet ist. 3.6.6.6 Schlu?folgerungen zur Staatlichen Forstpolitik Die Landesforstverwaltung spielt in Sachsen eine zentrale Rolle f?r den strukturellen Zustand des Kleinprivatwaldes, aber auch f?r das Handeln oder Nicht-Handeln seiner Eigent?mer. Die Analyse st?tzt die am Anfang dieses Abschnitts getroffene Aussage, da? im Kleinprivatwald, abgesehen von der Eigenversorgung mit Brennholz, kaum eine wirtschaftliche oder waldbauliche Aktivit?t stattfindet, an der nicht staatliches Handeln beteiligt ist. Nimmt man die Ziele der staatlichen Forstpolitik als Referenz, so ist trotz deren fehlender Operatio- nalit?t festzustellen, da? die Forstpolitik jedenfalls im Kleinprivatwald davon fl?chendeckend nur wenig erreicht hat. In den 1990er Jahren hatte das Ziel der St?rkung der Eigenverantwortung der Waldeigent?mer eine gro?e Bedeutung. Das Recht der Waldeigent?mer, ihren Wald als Erwerbsgrundlage zu nutzen, wurde forstpolitisch in den Vordergrund ger?ckt 865. Da? die dieser Vermutung ?ber die handlungsleitenden Motive privater Waldeigent?mer zugrundeliegende traditionelle Sicht von Kleinprivatwald als Bauernwald der Wirklichkeit s?chsischer Kleinprivatwaldeigent?mer gar nicht entsprach, wurde von der staatlichen Forstpolitik verkannt - oder sie wollte dies nicht wahrhaben. Die finanzielle F?rderung sollte f?r den Kleinprivatwaldeigent?mer eine Einkommensquelle sein. Seine Eigenleistung dabei war 864 Diese Aufgabe war in der 1992 verabschiedeten Fassung des Waldgesetzes der damaligen S?chsischen Landesanstalt f?r Forsten zugewiesen. Die Gesetzesbegr?ndung zum damaligen ? 36 I Nr. 3 S?chsWaldG nennt als Zweck, da? die "neuen rechnergest?tzten Aufgaben der Forstwirtschaft vorzubereiten und zu betreuen sind." Die Aufgabe ist inzwischen den Forstbeh?rden insgesamt zugewiesen. Trotz Gesetzes?nderung ist weiterhin von einem "Netz in der Forstwirtschaft", nicht der Forstverwaltung die Rede. Der Text k?nnte hier, w?rtlich genommen, die alte Erfahrung best?tigen, da? das Gesetz kl?ger ist als seine V?ter. Siehe dazu im folgenden S. 5-555. 865 So die Begr?ndung zum Waldgesetz von 1991, das Forstpolitische Programm von 1998 (Tabelle 46) etc. Funktionen und Prozesse 3-292 ausdr?cklich gewollt. Mit ?ppig dotierten F?rderprogrammen sollten Pfleger?ckst?nde aufgeholt und Waldumbau forciert werden, letzteres obwohl der s?chsische Kleinprivatwald stets eine wesentlich differenziertere, an Laubb?umen reichere Zusammensetzung hatte als z.B. der Staatswald866, die Bewirtschaftung langlebiger Laubbaumbest?nde auf Kleinparzellen nicht unproblematisch ist und jedenfalls gr??ere Probleme aufwirft als z.B. die Nadelbaumwirtschaft. Der Umfang der Aufarbeitung von Pfleger?ckst?nden und des Waldumbaus im Kleinprivatwald sind jedoch eher schwach ausge- fallen. Das in Sachsen innerhalb des Privatwaldes dominierende kleine private Waldeigentum ist weder Erwerbsgrundlage noch Einnahmequelle geworden; nur einige wenige, aus der Privatisierung fr?heren Volkswaldes entstandene gr??ere private Forstbetriebe werden diesem Anspruch gerecht. Die finanzielle F?rderung der gleichen Ma?nahmen wird weiterhin ausgelobt. Doch kommt jetzt nur noch der Privatwaldeigent?mer in ihren Genu?, der seine Fl?chen als Substrat der Arbeit f?r Dritte zur Verf?gung stellt und bereit ist, zus?tzliche eigene Finanzmittel, nicht nur eigene Arbeitsleistung, auf- zuwenden867. Die ?kologischen Folgen wie auch der Einkommenszuflu? in eine Region sind, unab- h?ngig davon, ob Eigen- oder Fremdleistung f?r gegebene Ma?nahmen bezuschu?t werden, die gleichen. Bei Begrenzung staatlicher F?rderung auf die Arbeit von Unternehmen wird jedoch dem Eigent?mer die Freiheit der Entscheidung ?ber die Art und Weise der Durchf?hrung einer Arbeit in seinem Eigentum genommen; au?erdem ?ndert sich die Mittelverteilung, denn nunmehr sind gr??ere Forstbetriebe, die Arbeitsleistungen stets einkaufen, und (indirekt) Dienstleistungsunternehmer die eigentlichen Zuwendungsempf?nger. In der Ver?nderung der Regeln der finanziellen F?rderung zeigt sich wiederum die schon aus der historischen Analyse bekannte Ausrichtung der Forstpolitik auf f?r gr??ere Forstbetriebe typische Verhaltensweisen (Gro?betriebs-Paradigma868): der Kleine wird nur unterst?tzt, wenn er sich wie ein Gro?er verh?lt. Dies trifft ebenso auf die beabsichtigte Konzentration der Bem?hungen um die An- wendung der staatlichen Dienstleistungsangebote und damit der indirekten F?rderung auf die Forst- betriebe zwischen 5 und 30 ha durch den Staatsbetrieb ab 2006 zu869. Eine wichtige Begr?ndung f?r ?ffentliche F?rdermittel ist die Bereitstellung von Gemeinwohlleistungen. Deshalb l??t sich aus den ver?nderten Regeln der F?rderung auch auf eine erneute staatliche Umdefinition von Gemeinwohl schlie?en: Gemeinwohl ist nun das, was unmittelbar der Schaffung von Lohnarbeitspl?tzen im Sektor Forstwirtschaft dient. In dieser Auspr?gung findet sich auch das Gemeinwohl-Paradigma der histo- rischen Analyse in der aktuellen forstlichen F?rderpolitik wieder. Auch wenn einger?umt werden mu?, da? der fr?here Ansatz der F?rderung, die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen durch finanzielle Unterst?tzung zur Annahme ihres Eigentums zu bewegen, nicht sonderlich erfolgreich war, mu? im Hinblick auf die jetzigen Regeln der F?rderung dennoch kritisch vermerkt werden, da? diese ?berhaupt nicht mehr auf eine Unterst?tzung kleineren Eigentums aus- gerichtet sind. Wenn forstliche F?rderung jedoch auch F?rderung des Eigentums ist870, dann darf der Staat dem kleineren, wirtschaftlich schw?cheren Eigentum keine geringerwertigen Rechtspositionen einr?umen. Denn er mu? jedes rechtm??ig erworbene und besessene Eigentum anerkennen und sch?tzen (Kirchhof 2002: 20). Damit wird nicht die Auffassung vertreten, da? staatliche F?rderung nicht z.B. in Abh?ngigkeit von der Eigentumsgr??en sachlich und der H?he nach differenziert werden darf. Dies darf der Staat sehr wohl tun. Er darf aber gerade das kleinere Eigentum nicht, auch nicht indirekt durch die Regelgestaltung, aus der Unterst?tzung entlassen. In der aktuellen forstlichen F?r- derung diskriminiert er aber durch die Art der Ausgestaltung der Regeln gerade die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen. Im Hinblick auf die forstpolitischen Ziele und die potentielle Zielgruppe der Eigent?mer kleiner Wald- fl?chen ist jedoch nicht nur der Zustand der direkten, sondern auch die ge?bte Praxis der indirekten F?rderung kritisch zu sehen. Diese ist auf Forstbetriebe mit wirtschaftlicher Zielsetzung, insbesondere im Bereich der Holzvermarktung ausgerichtet, und damit zunehmend auf die vergleichsweise wenigen, etwas gr??eren Eigentumseinheiten im Kleinprivatwald. Dies ist auch Ergebnis einer Einheitsforst- 866 Vgl. S. 3-222. 867 Vgl. S. 3-275. 868 Vgl. S. 3-187. 869 Vgl. dazu S. 3-288 und FN 855. 870 So sind nach Meinung des Verfassers jedenfalls ?? 1, 41 BWaldG zu verstehen. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-293 organisation, in deren s?mtlichen Aufgabenbereichen die gleichen Organisationsgrunds?tze und Er- folgsma?st?be zur Anwendung kommen. Im Gefolge eines auf das Erreichen besserer Wirt- schaftsergebnisse (d.h. Reduktion des Zuschu?bedarfs aus dem Staatshaushalt) ausgerichteten Staats- forstbetriebs dominiert das Denken in den Kategorien des Gro?betriebs alle Aufgabenbereiche der Verwaltung. Das wird gegen?ber dem Privatwald nicht nur erkennbar in der starken Ausrichtung der Angebote und des Handelns der Landesforstverwaltung auf den Holzmarkt, sondern kommt auch zum Ausdruck durch die Anwendung von Organisationsgrunds?tzen, die dem Gro?betriebsdenken ent- springen, auf die anderen Aufgabenbereiche. Die parallele Vergr??erung von Revieren im Staatswald und im Kleinprivatwald mit einer erheblichen Erweiterung der Beratungsspanne und der erkl?rten Absicht, sich in der Beratung der Eigent?mer der kleinen Waldfl?chen zur?ckzuhalten, ohne abseh- bare Alternative einer neutralen, sachlichen Informationsbereitstellung sind daf?r Beispiel871. Damit wird das Kriterium wirtschaftlicher Effizienz ?berbetont (was aus Sicht eines unter finanziellem An- passungsdruck stehenden staatlichen Betriebes korrekt sein kann), w?hrend die wichtigen sozialen Aspekte des kleineren Eigentums kaum noch Unterst?tzung durch die staatliche Forstorganisation erfahren, obwohl auch diese zur Institution des Eigentums geh?ren und gerade bei kleinerem Eigentum des Schutzes und der Unterst?tzung bed?rfen. Schlie?lich wird dadurch Ungleiches gleich behandelt, da nicht passende Entwicklungsziele oder ungeeignete Methoden in der Unterst?tzung des Klein- privatwaldes angewendet werden. Die staatliche Politik schw?cht damit kleineres Eigentum. Sie schw?cht es weiterhin dadurch, da? der Freiheitsraum, den kleines Waldeigentum gew?hren soll, nicht nur durch Inhalts- und Schranken- bestimmungen eingeengt, sondern auch durch umfassende staatliche Aktivit?ten und Leistungsan- gebote im Inneren aufgef?llt wird. Dies gilt insbesondere f?r Holzeinschlag und -vermarktung, auf die zugleich die indirekte F?rderung durch staatliche Leistungen konzentriert wird. Eigenverantwortung der Waldeigent?mer wird dadurch nicht unterst?tzt. Auch hierin lassen sich die Ausrichtung am Handeln gro?er Betriebe und das jetzige Verst?ndnis von Gemeinwohl als Auftrag zur Versorgung der Holzindustrie und zur Sicherung von Arbeitspl?tze erkennen, die oft durch massive staatliche Beihilfen geschaffen wurden. Auch die Erfolgsbilanz dieser Politik im Kleinprivatwald ist bescheiden: W?hrend der marktorientierte Holzeinschlag im gr??eren privaten Waldeigentum gesteigert werden konnte, d?mpelt er im Kleinprivatwald auf niederem Niveau vor sich hin. Schlie?lich fehlen wirksame Mechanismen zum Ausgleich f?r Einschr?nkungen des privaten Eigentums. So werden direkte wie indirekte F?rderung und ihre Verteilungsmuster dem Anspruch nicht gerecht, einen finanziellen Ausgleich zwischen den Belangen der Waldbesitzer und den Inter- essen der Allgemeinheit zu bewirken, obwohl der staatliche F?rderauftrag f?r alle Waldeigent?mer im Waldgesetz von 1992 damit begr?ndet wurde. Auch ein Zugang zu neuen Produkten im Bereich der Schutz- und Erholungsfunktionen ist f?r den Kleinprivatwald nicht in nennenswertem Umfang ge?ffnet worden, was angesichts der Aufspaltung der Eigentumsrechte regelm??ig nur durch forstpolitisches Handeln m?glich ist. Die Einengung des Freiheitsraumes und dessen staatliche Ausf?llung reduzieren aber nicht nur die Eigent?merfreiheit. Mit der Behinderung der Umsetzung dieser Grundnorm wird zugleich der Ver- wirklichung der Grundnorm Autonomie das Fundament entzogen. Das zeigt sich gerade auch an der geringen Zahl und Fl?che bestehender forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse in Sachsen. Staatliche Politik, Forstpolitik inbegriffen, hat offensichtlich einen ma?geblichen Anteil an dem kritischen Zustand kleinen privaten Waldeigentums, der sich in der Zustandsanalyse zeigt. 871 Vgl. dazu S. 3-287. Funktionen und Prozesse 3-294 3.6.7 Kooperation in forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen Die Untersuchung der Strukturelemente beleuchtete bisher v.a. den Freiheitsraum, den kleinfl?chiges Waldeigentum f?r seinen Eigent?mer mindestens potentiell er?ffnet, und wie dieser individuell durch die Eigent?mer genutzt oder auch nicht genutzt wird. Die Zustandsanalyse ergab beim kleinfl?chigen Waldeigentum in Sachsen (wie in Deutschland insgesamt) verbreitete r?umliche und rechtliche Anti- commons-Strukturen. Der Freiheitsraum des zivilrechtlichen Eigent?mers ist so minimalisiert, da? die Freiheit des selbst?ndigen, eigenverantwortlichen Handelns schon durch diese Kleinheit der Sache und der Gestaltungsm?glichkeiten h?ufig blockiert wird. Die zweite, neben der Freiheit durch Eigentum dieser Untersuchung vorangestellte Grundnorm ist Autonomie. Kooperation zwischen Waldeigent?mern kann als Ausdruck b?rgergesellschaftlicher Autonomie gewertet werden. Kooperation kann den Handlungsraum gerade bei kleinerem Eigentum erweitern. Kooperation mu? aber zuerst entstehen. Da Eigentumsstruktur und Kooperationsverhalten, wie aus der Theorie des kollektiven Handelns hervorgeht, gekoppelte Probleme sind, liegt die An- nahme nahe, da? Anticommons-Strukturen den Entstehungsproze? von Kooperationen be- oder sogar verhindern k?nnen. Kooperationen zwischen privaten Waldeigent?mern sind trotz dieser gravierenden Restriktionen vor- handen. F?r die Zielsetzung dieser Arbeit ist es deshalb wichtig, Bedingungen f?r erfolgreiche Koope- ration und solche f?r das Nichtentstehen von Kooperation herauszusch?len. Kooperation ist dabei kein Zustandskriterium, sondern ein dauernder Proze? innerhalb des Systems Kleinprivatwald. Im Verlauf der Untersuchung best?tigte sich, da? Kooperation zwischen Waldeigent?mern gerade in Sachsen sp?rlich entwickelt ist und nur wenige Prim?rdaten zum Proze? der Kooperation und Koope- rationsentstehung vorlagen. Deshalb wurde die Auswertung von Sekund?rquellen um eine eigene Prim?rdatenerhebung erg?nzt. Dies geschah zum einen als schriftliche Befragung der in Sachsen im Jahr 2004 bestehenden forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse. Angesichts der minimalen Koope- ration sollten neben dem Zustand des Zusammenschlu?wesens Probleme, Probleml?sungsans?tze und Zukunftserwartungen bei den Zusammenschl?ssen direkt erhoben werden. Um den wenig bekannten Prozessen der Gr?ndung und Aufrechterhaltung von Kooperationen n?her zu kommen, wurden vier Einzelfallstudien f?r unterschiedliche Kooperationsintensit?ten angeh?ngt, um eine Grundlage f?r die weitere Untersuchung zu schaffen. Nachfolgend wird die methodische Herangehensweise vorgestellt (Kap. 3.6.7.1), dann folgen eine Zustandsbeschreibung forstwirtschaftlicher Kooperationen in Sachsen im Vergleich mit anderen Bundesl?ndern (Kap. 3.6.7.2), die Ergebnisse der Befragung (Kap. 3.6.7.3) und die Einzelfallstudien (Kap. 3.6.7.4). 3.6.7.1 Methodik 3.6.7.1.1 Umfrage zur Kooperation Schriftlich befragt wurden alle 27 in Sachsen zu Beginn des Jahres 2004 existierenden forstlichen Zusammenschl?sse. Die Umfrage ist deskriptiv ausgerichtet. Der Fragebogen und die ?bersicht ?ber die Auswertungsergebnisse sind dieser Arbeit angef?gt (Anhang 9.4.1). Datenerhebung Der Fragebogen mit insgesamt 26 Fragen hatte folgenden Aufbau: ? Angaben zur Person des Antwortenden (1 Frage), ? Zustandsdaten zum Zusammenschlu? (Gr??e, Mitgliederzahl, Gr??e der Mitgliedsbetriebe, Zusammenlage der Mitgliedsfl?chen, Gr?ndung, Rechtsform des Zusammenschlusses, Wald- eigentumsarten, die Mitglied sind, Umfang des Holzverkaufs, Umfang der F?rdermittel; insgesamt 10 Fragen), ? T?tigkeiten, die der Zusammenschlu? durchf?hrt, und T?tigkeitsschwerpunkte (6 Fragen), ? Art und Qualifikation der Gesch?ftsf?hrung (2 Fragen), ? Besch?ftigung mit neuen Produkten (1 Frage), ? Umgang mit der Ver?nderung der Lebenssituation von Waldeigent?mern (1 Frage), ? Einstellungen zu forstlichen Aktivit?ten des Staates (1 Frage), Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-295 ? Umgang mit den Strukturproblemen des Kleinprivatwaldes (1 Frage), ? Zukunftserwartungen und -risiken (3 Fragen). Die Fragen bezogen sich auf den aktuellen Zustand oder, wenn zeitraumbezogen, auf das Jahr 2003. Fragen und ggf. vorgegebene Antwortkategorien beruhten auf der Durchsicht und Auswertung zahl- reicher j?ngerer Ver?ffentlichungen ?ber forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse. Die Fragen sind ?berwiegend geschlossene Fragen, um einheitliche Antwortkategorien f?r die Aus- wertung zu erhalten. Bei den meisten Fragen bestanden ?ffnungsm?glichkeiten zum Eintragen einer zus?tzlichen Antwort. Die Fragen sollten von einem ?ber den jeweiligen Zusammenschlu? Sach- kundigen ohne aufwendiges Nachschlagen beantwortet werden k?nnen. Deshalb wurden nur wenige Zahlen abgefragt und diese (z.B. Gr??e oder Holzmengen) in ggf. sch?tzbare Gr??enklassen ein- geteilt. Mit dieser Klassenbildung war zwar ein gewisser Informationsverlust ?ber den einzelnen Zu- sammenschlu? verbunden. Dies war tragbar, da keine vertiefte Untersuchung des Einzelfalls beab- sichtigt war. Das Ausf?llen des Fragebogens wurde mit einem Zeitaufwand von maximal 30 Minuten eingesch?tzt. Der Entwurf des Fragebogens wurde mit mehreren Experten aus der s?chsischen Landesforstverwal- tung und dem Waldbesitzerverband besprochen und aufgrund ihrer Hinweise angepa?t. Das Anliegen der Befragung wurde bei einer Tagung des S?chsischen Waldbesitzerverbandes f?r forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse vorgestellt, bei der die anwesenden Zusammenschl?sse die Frageb?gen erhielten; nicht anwesenden Zusammenschl?ssen wurde er zugesandt. Frankierte R?ck- umschl?ge wurden beigelegt872. Dem Fragebogen war ein Schreiben beigef?gt, das den Zweck der Befragung erl?uterte; darin wurde auch eine anonyme Auswertung und Ver?ffentlichung zugesichert. Einen Monat nach Versendung wurden die Zusammenschl?sse nochmals angeschrieben und um Be- antwortung gebeten. Schlie?lich antworteten 20 von 27 Zusammenschl?ssen (Antwortquote 74%). Datenauswertung Alle 20 zur?ckgelaufenen Frageb?gen waren auswertbar. Die Datenauswertung erfolgte im Rahmen einer Belegarbeit in dem Lehrmodul Kooperation von Waldbesitzern (Bella & Schulz 2004), das der Verfasser im Sommersemester 2004 an der Technischen Universit?t Dresden betreute, und durch den Verfasser selbst (Schurr 2004). Die Antworten wurden in Matrizen erfa?t und anschlie?end manuell sowie mit Hilfe der Standardsoftware MS Excel ausgewertet. Die Auswertung erfolgte anonym. Die Namen der Zusammenschl?sse werden nicht mit den Ergebnissen zusammen ver?ffentlicht. Anhaltspunkte f?r eine Verzerrung, z.B. dadurch, da? die Nichtbeteiligung von 7 Zusammenschl?ssen sich auf bestimmte Regionen oder bestimmte Gr??enklassen konzentriert, liegen nicht vor. Die Ergeb- nisse k?nnen deshalb als repr?sentativ f?r das Gesamtkollektiv der s?chsischen Zusammenschl?sse gelten. Alle 27 Zusammenschl?sse erhielten die schriftliche Ergebnisauswertung zugesandt (Anhang 9.4.2). Au?erdem wurde eine zusammenfassende Ergebnisdarstellung in Forst und Holz Nr. 6/2005 publi- ziert873. Aus den Ergebnissen der Befragung werden hier nur solche Fragebereiche ausgew?hlt, die unmittelbar mit den Forschungsfragen dieser Untersuchung zusammenh?ngen. 3.6.7.1.2 Einzelfallanalysen Die Frage der Koppelung von Kleinheit des Eigentums und Schwierigkeiten der Initiierung einer Kooperation wird mittels Einzelfallanalysen von Zusammenschl?ssen unter besonderer Ber?cksich- tigung des Prozesses der Kooperationsbildung untersucht874. F?r die Gr?ndungs- und Anlaufphase interessieren dabei insbesondere die Interaktion und die Binnenstruktur der Zusammenschl?sse als soziale Aggregate (Lamnek 1995b: 32). Ziel der Einzelfallanalysen ist, 872 F?r die ?bernahme der Versandkosten dankt der Verfasser dem Verein der Freunde und F?rderer der forstlichen Ausbildung in Tharandt e.V. 873 Bella, Karin; Schulz, Cornelia; Schurr, Christoph (2005): Stand und Perspektiven forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse im Freistaat Sachsen (Forst und Holz Nr. 6/2005: 231 - 234). 874 Im folgenden wird von Fallanalysen im Sinne einer kleinen Fallstudie gesprochen. Funktionen und Prozesse 3-296 "? genaueren Einblick in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Faktoren ? zu erhalten, wobei sie meist auf das Auffinden und Herausarbeiten typischer Vorg?nge gerichtet [sind]. Einzelfallstudien werden ? als Erg?nzung gr??erer Untersuchungen eingesetzt." (Fuchs- Heinritz et al. 1995: 162) Datenerhebung und -auswertung Fallanalysen arbeiten regelm??ig mit gemischten Erhebungstechniken. Hier wurden sie auf der Grundlage von Expertengespr?chen und Literaturanalysen angefertigt. Ihre Auswertung ist hermeneu- tisch-interpretativ angelegt. Die vier Fallanalysen bilden eine Abfolge von einer wenig intensiven Kooperation von Eigent?mern kleiner Waldfl?chen bei einzelnen T?tigkeiten bis hin zur Waldeigen- tumsgenossenschaft als intensivster Form der Kooperation. Es handelt sich durchweg um typische, aussagekr?ftige F?lle in der jeweiligen Zusammenschlu?klasse. Ausgew?hlt wurden daf?r: ? ein kleiner Zusammenschlu? im Erzgebirgsvorland, dessen Mitglieder fast ausschlie?lich Eigen- t?mer kleiner Waldfl?chen sind; ? ein gr??erer Zusammenschlu? im mittleren Sachsen mit weiter Gr??enspreitung der Mitglieds- betriebe; ? ein gr??erer Zusammenschlu? des Typs C; ? und anstelle der in Sachsen fehlenden Eigentumszusammenschl?sse eine Analyse dieses im Nach- barland Th?ringen als Waldgenossenschaften verbreiteten Typs. Die ersten beiden Fallanalysen basieren auf Belegarbeiten, die von Studierenden des Studiengangs Forstwissenschaften der Technischen Universit?t Dresden im Rahmen des Lehrmoduls Kooperation von Waldbesitzern angefertigt wurden875. Diese Fallanalysen wurden vom Verfasser erweitert und erg?nzt. Die dritte Fallanalyse wurde vom Verfasser auf der Grundlage von zus?tzlichen, in Ge- spr?chen w?hrend des Lehrmoduls und durch Literaturanalysen gewonnenen Informationen ange- fertigt876. Dies gilt gleicherma?en f?r die vierte Fallanalyse, deren Grundlage eine Lehrveranstaltung zum Thema Waldeigentumsgenossenschaften bildete877. 3.6.7.2 Forstwirtschaftliches Zusammenschlu?wesen Wenn Waldeigent?mer und Forstbetriebe f?r die Erledigung bestimmter Aufgaben in der Waldbewirt- schaftung allein zu wenig Fl?che, Mengen oder andere Kapazit?ten haben, ist Kooperation mit anderen Betrieben eine M?glichkeit zum Umgang damit. Andere M?glichkeiten sind z.B. die ?bertragung von Aufgaben an private Dienstleister oder die Landesforstverwaltung, die Stillegung oder der Verkauf des Waldes. In der Praxis kommen unterschiedliche Kooperationsformen von Waldeigent?mern und Forstbetrieben vor, z.B. Zusammenschl?sse nach dem BWaldG, kurzfristige Einzelfallkooperationen oder Koope- rationen als Gesellschaft b?rgerlichen Rechts (GbR). Ver?ffentlichte Informationen liegen v.a. ?ber forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse als Kooperationsformen nach dem III. Kapitel BWaldG vor. F?r kleine Fl?chen kommen Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) und Forstbetriebsverb?nde (FBV) als Zusammenschlu?formen in Frage. Als freiwillige Zusammenschl?sse dominieren dabei die FBGen. Die Mitgliedschaft in einer FBG ist personenbezogen. Sie kann durch Austritt beendet werden und endet regelm??ig mit dem Tod des Eigent?mers oder dem Verkauf des Eigentumsobjektes. Im Gegensatz zur FBG lastet beim FBV die Mitgliedschaft auf dem Grundst?ck, ein Austritt ist grund- s?tzlich nicht m?glich, die Mitgliedschaft endet weder durch Verkauf, Austritt oder Tod. Forst- betriebsverb?nde, deren Gr?ndung als K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts mit staatlichem Zwang erfolgt, gibt es in Deutschland kaum878. 875 Jentsch, Schmaltz, Zehring (2004); Myrczik, Oefler, Remus (2004). 876 Daf?r dankt der Verfasser dem Vorsitzenden der Waldgemeinschaft Pfaffroda, Herrn Siegfried Hansche, und deren Gesch?ftsf?hrer Herrn G?nther Lempe, sowie den Teilnehmern am Lehrmodul, die die Exkursion nach Pfaffroda zu zahlreichen anregenden Fragen nutzten. 877 Daf?r dankt der Verfasser Herrn MR K.H. M?ller, Leiter des Referates Forstpolitik, Recht, Jagd im Th?ringer Ministerium f?r Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMNLU) und seinem Mitarbeiter Herrn FOI S. Burkhardt, die bei dem Lehrmodul ?ber die Th?ringer Waldgenossenschaften berichteten und auch danach f?r zahlreiche Fragen zur Verf?gung standen; sie haben mir freundlicherweise, wie auch sp?ter Frau FORin G. Resch, ebenfalls TMNLU, zahlreiche Unterlagen zu diesem Thema ?berlassen. 878 Vgl. zur Terminologie Abbildung 7: Nach den fr?heren Bezeichnungen ist ein FBV eine bedingte Zwangsgenossenschaft. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-297 Das Bundeswaldgesetz bietet diese Zusammenschlu?formen als wirtschaftliche Selbsthilfeorgani- sationen gerade mit dem Ziel der Strukturverbesserung des kleinfl?chigen privaten (und k?rperschaft- lichen) Waldeigentums an. Neben der Zusammenschlu?form ist die Intensit?t der Kooperation von Bedeutung. Nie?lein unter- scheidet danach speziell f?r die neuen Bundesl?nder drei Typen (Nie?lein 1992a: 31ff.): ? Typ A sind Dienstleistungszusammenschl?sse, in denen die Waldeigent?mer nur bei einzelnen betrieblichen Ma?nahmen, insbesondere solchen der Beschaffung und des Absatzes, kooperieren. Tats?chlich steht in der Praxis oft nicht die Kooperation sondern die Information und das gemein- same Vorhalten von Arbeitsger?ten im Vordergrund, weshalb diese Zusammenschlu?form auch als Informations- bzw. Technikkooperation bezeichnet werden kann (Kittredge 2005: 675). ? Typ B sind Dienstleistungszusammenschl?sse, die ihren Mitgliedern die komplette ?bernahme der Bewirtschaftung (Gesamtdienstleistung), z.B. auf der Grundlage von Waldpflegevertr?gen, anbieten. Die Planung, Abrechnung und Nachweisung aller T?tigkeiten erfolgt jeweils innerhalb der Eigentumseinheiten. ? Typ C sind Besitzzusammenschl?sse, in denen die Bewirtschaftung aller zugeh?rigen Grundst?cke zusammengelegt wird. Der Zusammenschlu? ist ein Forstbetrieb, der den Wald par- zellen?bergreifend bewirtschaftet. Die Mitglieder bleiben Eigent?mer der Grundst?cke, treten jedoch ihre Nutzungsrechte und Bewirtschaftungspflichten an die FBG ab. Im Gegenzug erhalten sie einen ideellen Anteil am Verm?gen und Betriebsergebnis des Zusammenschlusses. Nie?lein empfahl, den Typ C aus Gr?nden der Vermeidung von Umsatz- und Gewinnsteuern als Kombination einer Forstbetriebsgemeinschaft mit einer durch die Mitglieder gleichzeitig gebildeten GbR anzulegen879. Auch wenn diese Doppelkonstruktion durchdacht ist, wird sie doch von vielen Kleinprivatwaldeigent?mern nicht verstanden und wirkt auf sie deshalb eher abschreckend. Eine weitergehende Form der Kooperation ist die Wald(eigentums)genossenschaft als Eigentums- zusammenschlu?, in der nicht nur die Bewirtschaftung, sondern auch das Grundeigentum in der Hand einer Gruppe von Eigent?mern zusammengef?hrt wird. Das einzelne Mitglied h?lt dann ideelle An- teile am Gemeinschaftsverm?gen einschlie?lich des Grundeigentums. Kooperation kann horizontal und vertikal erfolgen. Die Einbeziehung von der forstlichen Produktion im Wald nachgelagerten Dienstleistungen, Be- und Verarbeitungsschritten in Form von Cluster- Kooperationen880 hat in j?ngerer Zeit zugenommen (Romer 2004, Hecker 2002). Einfache Dienstleistungszusammenschl?sse, die nur einzelne Prozesse, insbesondere der Beschaffung von Leistungen und des Absatzes von Holz ?berbetrieblich koordinieren, sind f?r das aktive Manage- ment gro?r?umiger Ressourcen, deren Bereitstellung nicht im engen Rahmen einzelner Grundst?cke erfolgen kann, wenig geeignet. Dazu mu? neben einer gewisse Zusammenlage und einem ad?quaten Fl?chenumfang auch eine vollst?ndige oder teilweise Zusammenfassung von Management-, Aus- schlu?- und Verf?gungsrechten beim Zusammenschlu? vorhanden sein, wie dies bei Besitz- oder Eigentumszusammenschl?ssen der Fall ist. Kittredge w?hlt f?r solche Zusammenschl?sse die Be- 879 Eine FBG ist nur bis zu bestimmten Freibetr?gen, aber nicht grunds?tzlich von der K?rperschaft- und Umsatzsteuer befreit. Dies kann insbesondere bei gr??erem Gesch?ftsumfang, wie er durch eine Vollbewirtschaftung von Waldfl?chen als Dienstleistung f?r die Kleinprivatwaldeigent?mer zwangsl?ufig entsteht (insbesondere auch bei Besch?ftigung eigener Arbeitskr?fte), dazu f?hren, da? einerseits den Mitgliedern Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden mu?. Damit w?rde die Leistung der FBG teurer, denn die Waldeigent?mer k?nnen diese Ausgabe im ?blichen Pauschalbesteuerungsverfahren nicht dem Finanzamt verrechnen. Andererseits w?rden ggf. zu verteilende Gewinne, die v.a. aus dem Kooperationsvorteil der gemeinsamen Fl?chenbewirtschaftung entstehen, durch K?rperschaftsteuerzahlungen gemindert. Deshalb schlie?en sich die beteiligten Waldeigent?mer parallel zur FBG in einer GbR zusammen. Zwischen GbR und Waldeigent?mer besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Die GbR ist als Personengesellschaft nicht k?rperschaftsteuerpflichtig, ein eventueller Gewinn wird auf die Waldeigent?mer verteilt und ist bei diesen als Einkommen zu versteuern. Angesichts der Einkommensteuerfreibetr?ge f?r Land- und Forstwirtschaft wird beim Kleinprivatwaldeigent?mer in der Regel keine Steuerbelastung entstehen. Die GbR schlie?t wiederum mit der FBG einen Generalvertrag ?ber die Durchf?hrung der Gesellschaftst?tigkeit. Die Entgelte daf?r k?nnen auf einem Niveau gehalten werden, bei dem noch keine Umsatz- und K?rperschaftsteuerpflicht der FBG entsteht (Nie?lein 1992b). Die Doppelkonstruktion GbR und FBG ist v.a. dann vorteilhaft, wenn die FBG eigene Arbeitskr?fte besch?ftigt. Wenn v.a. Unternehmer im Einsatz sind, schwindet der Vorteil. 880 Der Begriff der Cluster-Kooperation wird wie folgt definiert: "Cluster ist ein Gebiet oder eine Region, in welchem die B?ndelung der Waldbewirtschaftung durch einen professionellen Anbieter erfolgt. Die Waldeigent?mer k?nnen freiwillig Dienstleistungen wie den Holzverkauf, die Durchf?hrung von Holzschl?gen oder die gesamte Waldbewirtschaftung gleichsam ? la carte bei dieser Organisation oder diesem Dienstleister bestellen. Anbieter bzw. Tr?ger solcher Cluster k?nnen Waldeigent?mer, ihre Verb?nde und Organisationen, Forstunternehmer, Holzh?ndler, S?ger oder andere Dritte sein." (Amt f?r Wald des Kantons Bern 2003: 9) Funktionen und Prozesse 3-298 zeichnung Management-Kooperation (Kittredge 2005: 679), stellt aber fest, da? solche Kooperationen in Europa so gut wie nicht vorhanden sind. 3.6.7.2.1 ?berblick zum Zusammenschlu?wesen in Deutschland und Europa Daten ?ber die Mitglieder von Zusammenschl?ssen sind nur begrenzt zug?nglich. Auf Bundesebene gibt es keine ?ffentlich zug?ngliche Statistik, die die Mitgliedsfl?chen der Zusammenschl?sse nach K?rperschafts- und Privatwald oder gar nach Eigentumsgr??enklassen aufgliedert. Die folgenden An- gaben zu Kooperationen beziehen sich deshalb stets auf Privat- und K?rperschaftswald, sofern nicht ausdr?cklich anders angegeben. Bezogen auf die Gesamtfl?che des Privat- und K?rperschaftswaldes (7,1 Mio ha) sind in Deutschland 44% der Waldfl?che dieser Eigentumsarten und 20% der Eigentumseinheiten in Forstbetriebsgemein- schaften organisiert (Tabelle 50). Durchschnittlich umfa?t eine FBG 1.786 ha, die mittlere Waldfl?che eines FBG-Mitglieds betr?gt 10,6 ha. Im Vergleich mit der Durchschnittsgr??e privater Eigentums- einheiten zeigt sich, da? in fast allen L?ndern das durchschnittliche Mitglied mehr Waldfl?che besitzt als der durchschnittliche Privatwaldeigent?mer. Waldeigent?mer, die mehr Fl?che besitzen, koope- rieren offensichtlich leichter miteinander881. Dieser Sachverhalt trifft auch f?r die unterschiedlichen Eigentumsgr??en innerhalb der Gruppe der Kleinprivatwaldeigent?mer zu. Neben den FBG werden von ? 39 BWaldG auch sonstige Zusammenschl?sse aufgef?hrt. Klose und Orf rechnen dazu insbesondere aus der Zeit vor 1900 stammende, altrechtliche Eigentumszusammen- schl?sse882, die im Bundesgebiet in einigen Regionen weit verbreitet sind (Tabelle 51). Die durchschnittliche Fl?che, die bei diesen Zusammenschl?ssen auf das einzelne Mitglied entf?llt, liegt wesentlich n?her an der durchschnittlichen Privatwaldgr??e, h?ufig sogar darunter. In diesen Zusam- menschl?ssen ist v.a. kleineres Waldeigentum geb?ndelt. Als Dachorganisationen von FBGen auf regionaler und ?berregionaler Ebene gedacht, existieren bisher 25 Forstwirtschaftliche Vereinigungen, davon 12 in Niedersachsen und 7 in Bayern (Borgst?dt 2004). Zusammen mit den wenigen Forstbetriebsverb?nden waren zum Zeitpunkt der Zusammenstellung von Klose und Orf (1994/95) rd. 422.000 Waldeigent?mer mit 3 Mio ha Wald in rd. 4.500 Zusammen- schl?ssen organisiert. Nach neueren Angaben des BMVEL gab es 2002 rd. 5.400 Zusammenschl?sse mit 449.000 Mitgliedern, die 3,3 Mio ha Waldfl?che b?ndeln883. Damit kooperieren 26% der Waldeigent?mer und 46% der Fl?che des Privat- und K?rperschaftswaldes (alte L?nder 56%, neue L?nder 15%)884. Hervorzuheben ist dabei allerdings, da? der K?rperschaftswald, regelm??ig auch mit gr??eren Betrieben, oft an Zusammenschl?ssen beteiligt ist. 881 So auch Klose & Orf (1998: 663): "Die Durchschnittsgr??e des Privatwaldbesitzes in Zusammenschl?ssen (liegt) weit ?ber der Durchschnittsgr??e des Privatwaldes, d.h. den Zusammenschl?ssen sind insbesondere jene Kleinprivatwaldeigent?mer ferngeblieben, die kein oder wenig wirtschaftliches Interesse an ihrem Wald haben." 882 Sie tragen sehr unterschiedliche Bezeichnungen in den einzelnen Gebieten: z.B. Realgemeinden, Wald- und Realgenossenschaften, Rechtlergemeinschaften, Hauberggenossenschaften, Interessentenschaften, Jahnschaften. 883 In j?ngerer Zeit sinkt die Zahl der Zusammenschl?sse stark durch Fusionen (und einige Aufl?sungen), w?hrend die organisierte Fl?che leicht ansteigt. 2005 betr?gt die Zahl aller Zusammenschl?sse nur noch 4.500 (mdl. Information Dr. R. Lammel, BMVEL, 10.11.2005). 884 Zit. nach Roering (2004: 11). Abweichend zu der dortigen - zu niedrigen - Angabe wurde mit der Mindestzahl von 1,7 Mio privaten Eigentumseinheiten gerechnet (vgl. Kap. 3.5.5.1.2). Unver?ndert blieb die Zahl von rd. 10.000 k?rperschaftlichen Waldeigent?mern. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-299 Bundesland Anzahl FBG Fl?che FBG Durchschnitts-gr??e Anzahl Mitglieder durchschnitt-liche Fl?che je Mitglied ? Gr??e privater Eigentumseinheiten n ha ha n ha ha BW 185 440.157 2.379 25.629 17,2 2,3 BY 175 1.179.317 6.739 125.163 9,4 2,7 HE 67 387.063 5.777 7.358 52,6 4,8 NI 101 333.572 3.303 23.187 14,4 10,8 NW 270 305.268 1.131 33.772 9,0 4,0 RP 51 122.053 2.393 21.971 5,6 0,6 SH 17 39.137 2.302 5.264 7,4 8,3 SL 3 6.708 2.236 770 8,7 1,8 BB 407 147.124 361 21.729 6,8 5,3 MV 66 18.863 286 3.246 5,8 1,9 SN 28 15.582 557 2.158 7,2 2,5 ST 136 75.861 558 15.087 5,0 4,0 TH 244 55.237 226 10.596 5,2 1,5 D 1.750 3.125.942 1.786 295.930 10,6 2,9 Tabelle 50: Forstbetriebsgemeinschaften in Deutschland (Stand 2001). Die Angaben umfassen den an FBGen beteiligten Privat- und K?rperschaftswald (nach Le?ner 2002a: 48). (Quellen siehe letzte Spalte Tabelle 20) Bundesland Anzahl Fl?che der Zusammen-schl?sse ? Waldfl?che / Zusammenschlu? Anzahl Mitglieder ? Waldfl?che je Mitglied ? Gr??e privater Eigentums-einheiten n ha ha n ha ha BW 118 16.527 140 4.000 4,1 2,3 BY 534 26.975 51 15.515 1,7 2,7 HE 370 33.000 89 18.000 1,8 4,8 NI 927 127.300 137 40.000 3,2 10,8 NW 358 41.318 115 17.318 2,4 4,0 RP 271 17.998 66 9.139 2,0 0,6 SH 2 229 115 95 2,4 8,3 SL 14 1.945 139 1.045 1,9 1,8 BB 6 1.688 281 496 3,4 5,3 MV k.A. 1,9 SN k.A. 2,5 ST 2 1.345 673 230 5,8 4,0 TH 360 29.000 81 20.000 1,5 1,5 D 2.962 297.325 100 125.838 2,4 2,9 Tabelle 51: Sonstige Zusammenschl?sse (Stand 1994/1995) nach ? 39 BWaldG (Klose & Orf 1998: 662). (Quellen siehe letzte Spalte Tabelle 20) Funktionen und Prozesse 3-300 Forstliche Zusammenschl?sse wurden v.a. in den 1970er Jahren gebildet. Seitdem ist die Neubildung und Erweiterung, von den Neugr?ndungen in den neuen L?ndern nach 1990 abgesehen, erlahmt (Klose & Orf 1998: 663). Die Zusammenschl?sse sind in Deutschland, insbesondere wenn man die Intensit?t der Kooperation einbezieht, nicht gleichm??ig verteilt. Es bestehen ausgepr?gte Leuchtturmregionen, z.B. im ?stlichen Niedersachsen oder in Teilen von Bayern885, w?hrend in anderen Regionen eher einfache, wenig in- tensiv kooperierende Zusammenschl?sse vorhanden sind. In den genannten Leuchtturmregionen sind die Zusammenschl?sse regelm??ig als geschachtelte Unternehmungen aufgebaut; neben ?rtlichen Organisationen, die die Beratung der Mitglieder, die Organisation des Holzeinschlags oder Material- beschaffungen ?bernehmen, gibt es regionale Zusammenschl?sse der Zusammenschl?sse, die wichtige B?ndelungsfunktionen z.B. bei der Holzvermarktung oder der Weiterentwicklung von Dienstleistun- gen am Markt ?bernehmen. Z.T. sind diese regionalen Zusammenschl?sse Tr?ger weiterer Dienst- leistungsunternehmen, die nicht als Zusammenschl?sse, sondern als gewerbliche Unternehmen agieren886. Betrachtet man diese Leuchtt?rme n?her, finden sich regelm??ig Ausgangssituationen, in denen die f?r den Privatwald zust?ndige ?ffentliche Forstorganisation keine kostenreduzierten Dienstleistungen f?r die Waldeigent?mer ?bernehmen konnte, die Inanspruchnahme von Leistungen von Zusammen- schl?ssen staatlicherseits aber gef?rdert wurde. In Bayern war es der Landesforstverwaltung seit Mitte der 1970er Jahre untersagt, wirtschaftliche Dienstleistungen f?r den Privatwald zu ?bernehmen; im Gegenzug wurde eine dauerhafte finanzielle F?rderung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse au?erhalb der GAK durch ein Landesf?rder- programm eingef?hrt887. In Niedersachsen liegt durch die organisatorisch von der Staatswaldbewirtschaftung getrennte Kammerorganisation von vornherein ein hohes Gewicht auf der Selbstverwaltung der Waldeigen- t?mer. Aufgaben der Betriebsplanung und -leitung einschlie?lich aller marktgerichteter Aktivit?ten wie Holzverkauf oder Einkauf von Material und Unternehmerleistungen obliegen den Waldeigen- t?mern und ihren Organisationen. Fachliche Unterst?tzung erhalten sie von der Landwirtschafts- kammer oder k?nnen sie frei am Markt einkaufen. Das Land f?rdert die Beratung und Betreuung mittleren und kleineren Privatwaldes mit finanziellen Zuwendungen nur, wenn dieser Mitglied in einem Zusammenschlu? ist. Zuwendungsempf?nger ist der Zusammenschlu?. Als Voraussetzung f?r die F?rderung mu? er eigenes Fachpersonal besch?ftigen oder einen Betreuungsvertrag (Beratung, Betreuung, Mithilfe) mit der Landwirtschaftskammer bzw. einem anderen fachlich qualifizierten Be- treuer abgeschlossen haben. Betreuungsleistungen m?ssen somit stets bezahlt werden. Das Entgelt f?r die Betreuung ist aufgrund der Landeszusch?sse f?r Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen als Zusammenschlu?mitglieder aber niedriger als wenn sie sich individuell die Betreuungsleistungen be- sorgten. Dies gilt unabh?ngig davon, mit welchen Personen oder Organisationen der Zusammenschlu? die Betreuung gew?hrleistet. F?r Waldeigent?mer besteht damit ein ?konomischer Anreiz zur Mit- gliedschaft in Zusammenschl?ssen. Auch die ?ffentliche Betreuungsorganisation der Landwirtschafts- kammer hat ein Interesse daran, da? Waldeigent?mer Mitglied in Zusammenschl?ssen sind. Denn nur dadurch werden die staatlichen Mittel f?r sie (indirekt) verf?gbar. Diese Logik gilt, auch wenn die Zusch?sse des Landes in j?ngerer Zeit deutlich gesunken sind888. 885 Diese Leuchtt?rme werden z.B. in einer Schrift des Holzabsatzfonds (2001b) St?rke durch Kooperation - Erfolgreiche Forstwirtschaft im Kleinprivatwald vorgestellt. 886 Vgl. f?r Niedersachsen z.B. Hecker (2002), Leben (2004), f?r Bayern z.B. Romer (2004). 887 Die bayerischen Regelungen finden sich in der Bayerischen Verordnung ?ber die F?rderung der privaten und k?rperschaftlichen Waldwirtschaft vom 14. Nov. 1972 (PuKWFV) und ihren Ausf?hrungsbestimmungen: "Betriebliche Entscheidungen trifft der Waldbesitzer ? in eigener Zust?ndigkeit und Verantwortung." (? 1 II PuKWFV) Ferner: "Eine Bef?rsterung im Sinne einer ?bernahme der Verantwortung und der Aufgaben des Betriebsinhabers ist nicht Ziel der Beratung und der sonstigen F?rderma?nahmen"; "Bei der Vermarktung z?hlen zur kostenlosen Beratung auch eine stichprobenweise ?berpr?fung der Sortierung bei Sammelverk?ufen sowie Marktorientierung und allgemeine Preisinformation ohne Angabe eines konkreten Preises. Der Abschlu? von Kaufvertr?gen im Namen des Waldbesitzers ist nicht zul?ssig." (Ausf?hrungsbestimmungen zu ? 2 II und III zur PuKWFV vom 10. Jan. 1975). 888 Die Zusch?sse des Landes Niedersachsen werden nach fachlichen Kriterien wie Zuwachs, Nutzungssatz, Sortimentsverteilung, Fl?chengr??e und Mitgliederzahl berechnet. Sie sind in j?ngerer Zeit deutlich von rd. 50% (1998) auf rd. 30% (2004) der vertraglich vereinbarten Entgelte gesunken (mdl. Infomation durch Vertreter der Waldm?rkerschaft Uelzen am 21.07.2005). Vgl. dazu die Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-301 In beiden L?ndern sind die Zusammenschl?sse aufgrund dieser Bedingungen in der Lage, bei Holz- sortimenten aller Art die gesamte Proze?kette von der Planung der Holzernte ?ber ihre Durchf?hrung, den Holzverkauf, den Holztransport sowie die gesamte Logistik dieser Kette unter ihrer Regie zu halten, worin ein erhebliches Wertsch?pfungspotential liegt889. Ein weiteres Merkmal dieser Leuchtt?rme ist, da? ihre Entstehung oft mit dem Wirken einzelner charismatischer Pers?nlichkeiten oder kleiner Gruppen solcher Organisatoren verbunden ist890. Zu- dem zeigt sich, da? der Aufbau solcher Organisationen bis hin zur Funktionsf?higkeit sich meist ?ber Zeitr?ume von mehreren Jahrzehnten erstreckt. Geht man auf die europ?ische Ebene, so gibt es besonders hohe Organisationsgrade gerade privater Waldeigent?mer in Finnland (rd. 75% der Eigent?mer) und Schweden (rd. 50%) (Kittredge 2005: 678). Beide L?nder haben deutlich ?ber dem EU-Durchschnitt liegende Gr??en privater Waldeigentumseinheiten891. In beiden L?ndern geht das Leistungsangebot der Zusammenschl?sse weit ?ber den gemeinsamen Absatz von Holz und die gemeinsame Beschaffung von Leistungen hinaus und umfa?t weitere Dienstleistungen in der Waldverwaltung und -bewirtschaftung. Z.T. sind die skandinavischen Zusammenschl?sse auch vertikal mit der Holzwirtschaft verflochten, indem sie eigene Be- und Verarbeitungswerke besitzen und betreiben892, 893. In allen anderen EU-L?ndern f?llt der Organisationsgrad der privaten Waldeigent?mer dagegen deut- lich ab, dies gilt insbesondere auch f?r die 2004 beigetretenen mittelosteurop?ischen Transformations- staaten, trotz eines z.T. erheblichen Privatwaldanteils. 3.6.7.2.2 Zustand des forstwirtschaftlichen Zusammenschlu?wesens in Sachsen Die ersten forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse wurden in Sachsen 1992 gegr?ndet. 1995 gab es 12, 1997 22 Zusammenschl?sse mit damals rd. 7.750 ha Mitgliedsfl?che (SMUL 1998: 25). Ende 2002 gab es in Sachsen 27 anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse mit 2.267 Mitgliedern und 18.870 ha angeschlossener Waldfl?che894. Die durchschnittliche Fl?che der s?chsischen Zusammenschl?sse liegt bei ca. 700 ha, die durchschnittliche Mitgliederzahl bei 84 (SMUL 2003: 39f.). Die Zusammenschl?sse decken Sachsen r?umlich gut ab; es gibt in privatwaldreicheren Gebieten kaum wei?e Flecken895. Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wurde 2005 als Dachorgani- sation von sieben FBGen mit rd. 16.000 ha Waldfl?che gegr?ndet896. Bei den Mitgliedern der anerkannten Zusammenschl?sse in Sachsen handelt es sich ?berwiegend um private Waldeigent?mer. Neben Privatwald sind einige Betriebe des K?rperschafts- und des Kirchen- waldes beteiligt. Eine Aufgliederung der Mitgliedsbetriebe und -fl?chen auf diese Waldeigentumsarten ist nicht ver?ffentlicht. Man kann diese Zahlen der Gesamtzahl der s?chsischen Waldeigent?mer und -fl?chen gegen?berstellen und damit den Organisationsgrad (Anteil der in FBGen organisierten Wald- Richtlinie ?ber die Gew?hrung von Zuwendungen zur F?rderung forstwirtschaftlicher Ma?nahmen des Landes (Nieders?chsisches Ministerium f?r Landwirtschaft 2003; Abschnitt 3.2). 889 Vgl. S. 3-204. 890 In der in FN 885 genannten Brosch?re des Holzabsatzfonds wird die Rolle dieser Pers?nlichkeiten gut dargestellt. Sie bekommen ? auch durch die darin enthaltenen Fotos ? ein Gesicht. 891 Vgl. Tabelle 21. 892 Markantes Beispiele daf?r ist die schwedische S?dra, eine 1938 gegr?ndete Genossenschaft mit 34.000 Mitgliedern und 2,1 Mio ha Mitgliedsfl?che im Privatwald, die forstliche Dienstleistungen anbietet (Betriebsplanung, Waldarbeit, Holzvermarktung) und weiterverarbeitende Industrien (S?gewerke, Zellstoff-, Papier- und Plattenwerke) besitzt. Sie dient als Genossenschaft der F?rderung der Betriebe ihrer Mitglieder. Aufgebaut aus regionalen Gruppen mit demokratischen Mitentscheidungsrechten (1 Stimme je Mitglied) und einer Gesamtleitung des Unternehmens, ist S?dra ein Beispiel f?r eine geschachtelte Unternehmung im Sinne Ostroms (vgl. Tabelle 8) (S?dra 2004). 893 Das gilt auch f?r die einen hohen Organisationsgrad erreichenden Zusammenschl?sse in Norwegen, das als Nicht-EU-Mitglied in Tabelle 21 nicht enthalten ist (mdl. Auskunft D. Oswald, Agder-Telemark-Skogseierf?reniging 7.8.2002). 894 Diese Zahlen liegen unwesentlich h?her als die in Tabelle 50 genannten, die auf einer Erhebung von Le?ner (2002a) f?r das Jahr 2001 beruhen. Der Verfasser wollte jedoch in dieser ?bersichtstabelle keine Zahlen f?r einzelne L?nder mit der unerfreulichen Konsequenz unterschiedlicher Stichtage ver?ndern. Au?erdem gibt es in Sachsen einige nicht als Zusammenschlu? im Sinne des Bundeswaldgesetzes anerkannte Kooperationen von Kirchenwald, die in der folgenden Auswertung jedoch nicht ber?cksichtigt werden. Aktuellere Ver?nderungen haben sich seit Durchf?hrung der Umfrage dadurch ergeben, da? sich mehrere FBGen aufgel?st haben bzw. in Liquidation befinden. 895 Mdl. Mitteilung FR J. Riedel, Landesforstpr?sidium Sachsen , Nov. 2004. 896 Freie Presse (Chemnitz): Waldbesitzer bieten Holzindustrie gemeinsam die Stirn (7. Juni 2005). Funktionen und Prozesse 3-302 eigent?mer und Waldfl?che an der Gesamtzahl der Waldeigent?mer bzw. der Gesamtfl?che des Privat-, Kirchen- und K?rperschaftswaldes) des Privat- und K?rperschaftswaldes insgesamt ermitteln (Tabelle 52). Waldeigentumsart Zahl der Waldeigen-t?mer Waldfl?che ? Fl?che/Wald-eigent?mer n (Eigentumseinheiten) ha (% Gesamtwald) ha 1 Privatwald (ohne Treuhandwald) ~ 85.000 193.469 ha (38%) ~ 2,3 ha 2 Kirchenwald 395 10.755 ha (2%) ~ 27 ha 3 K?rperschaftswald 420 37.742 ha (7%) ~ 90 ha 4 Sa. Privat-, Kirchen- und K?rperschaftswald ~ 86.000 241.966 ha (47%) ~ 2,8 ha 5 FBGen (Mitgliedschaft) 2.267 18.870 ha (4%) ~ 8,3 ha 6 Organisationsgrad (Zeile 5 in % von Zeile 4) 3% 8% Tabelle 52: Organisation von Waldeigent?mern und -fl?che in Forstbetriebsgemeinschaften in Sachsen. (Quelle: SMUL 2003897). Als Privatwald wird hier der Privatwald i.e.S. ohne die f?r Kooperationen grunds?tzlich nicht zur Verf?gung stehenden Sonderformen Treuhandwald und Wald der LMBV bezeichnet (vgl. Tabelle 13). Der Organisationsgrad von 3%, bezogen auf die Zahl der Waldeigent?mer, und 8% der Waldfl?che zeigt, da? die Zusammenschl?sse in Sachsen nicht die Kleinstwaldeigent?mer erreichen. Auch inner- halb der Gruppe der Kleinprivatwaldeigent?mer gilt, da? eher die etwas gr??eren Eigentumseinheiten an Zusammenschl?ssen beteiligt sind. an anerkannten Zusammen- schl?ssen sind beteiligt Land Zahl der FBGen ? Mitglieder- zahl/ Zusammen- schlu? ? Fl?che/ Zusammen- schlu? (ha) % der Waldeigen- t?mer % der Fl?che des Privat- und K?rper- schaftswaldes Bayern 171 737 7.068 28% 75% Brandenburg 407 53 361 22% 26% Niedersachsen 101 230 3.303 51% 59% Sachsen 27 84 700 3% 8% Deutschland (nur FBGen) 1.750 169 1.784 20% 44% Tabelle 53: Organisationsgrade des Privat- und K?rperschaftswaldes in vier Bundesl?ndern. (Quelle: Schurr 2004898). Vergleicht man diese Zahlen mit anderen Bundesl?ndern, so hat Sachsen unter den Fl?chenl?ndern den mit Abstand geringsten Organisationsgrad des Privat- und K?rperschaftswaldes in diesen wirt- schaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen der Waldeigent?mer. In Tabelle 53 werden die Organisations- grade in den L?ndern Bayern, Brandenburg und Niedersachsen sowie im gesamten Bundesgebiet den s?chsischen Kennziffern gegen?bergestellt. In dieser Tabelle sind f?r Sachsen und Bayern abweichend von Tabelle 50 aktualisierte Zahlen verwendet worden899. Gegen?ber den Zusammenschl?ssen in Bayern und Niedersachsen sticht der geringe Fl?chenumfang der s?chsischen Zusammenschl?sse hervor. Mit den Zusammenschl?ssen anderer neuer L?nder wie Brandenburg verbindet die s?chsischen Zusammenschl?sse die Kleinheit. Der Organisationsgrad der Waldeigent?mer l??t sich durch die Theorie des kollektiven Handelns er- kl?ren. In Niedersachsen sind die Eigentumseinheiten recht gro?. Mit steigender Gr??e besteht ein 897 Zahl der kirchlichen und k?rperschaftlichen Waldeigent?mer nach mdl. Auskunft von FR J. Riedel, Landesforstpr?sidium Sachsen. 898 Datenquellen waren die Jahresberichte der Landesforstverwaltungen dieser L?nder. 899 Bayern: Bayerische Staatsforstverwaltung Jahresbericht 2002 (Statistikband 2002: 43); Sachsen: SMUL (2003). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-303 gr??eres wirtschaftliches Interesse am Waldeigentum. In einem gegebenen Gebiet bilden die Wald- eigent?mer keine fragmentierte gro?e, sondern eine mittelgro?e Gruppe nach Olson. Die Chance der Organisation ist gegeben, wenn f?rdernde Faktoren hinzutreten und hemmende abwesend sind. F?rdernd ist das Auftreten einzelner engagierter Personen, die der Kooperation einen ersten Anschub geben k?nnen. Da? dies im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover bereits in den 1920er Jahren der Fall war, darauf hatte Wobst (1922: 297ff.) bereits aufmerksam gemacht900. Da? dies auch f?r die j?ngere Entwicklung der nieders?chsischen Zusammenschl?sse von Bedeutung ist, ist ebenfalls bekannt. Eine Alternative zur Selbstorganisation f?r die Waldeigent?mer z.B. in Form staatlicher Dienstleistungen gab es angesichts des Landwirtschaftskammersystems nicht. Die Voraussetzungen f?r die Initiierung und Bildung von forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen waren damit ver- gleichsweise gut. In Bayern ist die Gr??enverteilung des Kleinprivatwaldes ?hnlich kleinfl?chig wie in Sachsen. Die Waldeigent?mer k?nnen insgesamt als latente gro?e Gruppe gelten. In einem gegebenen Gebiet ist ihre Zahl f?r den einzelnen un?berschaubar gro?, das wirtschaftliche Interesse gemessen am gesamten Lebenserwerb des einzelnen Waldeigent?mers klein. Die urspr?ngliche Initiierung der Zusammen- schl?sse erfolgte jedoch bereits in den 1970er Jahren, als die Bindung an die Landwirtschaft noch st?rker und damit das wirtschaftliche Interesse der Eigent?mer vergleichsweise gr??er war. Durch die Untersagung wirtschaftlicher Aktivit?ten der Landesforstverwaltung f?r die privaten Eigent?mer und die F?rderung der Zusammenschlu?bildung konnten die Zusammenschl?sse den Zugang zu privaten, exklusiven G?tern in Form wirtschaftlicher Dienstleistungen anbieten. Damit sind die von Olson ge- nannten Voraussetzungen f?r die ausnahmsweise Selbstorganisation innerhalb einer latenten gro?en Gruppe gegeben. Diese Bedingungen wurden auch hier erg?nzt um charismatische Pers?nlichkeiten, die Kooperationen angeschoben haben. In Brandenburg waren die Eigentumsgr??en im Privatwald nach der politischen Wende nicht so stark fragmentiert wie in Sachsen. Dennoch bilden die Kleinprivatwaldeigent?mer auch hier eine gro?e latente Gruppe. FBGen wurden nach 1990 mit erheblicher staatlicher Unterst?tzung begr?ndet, ihre Gesch?ftsf?hrung h?ufig von der Landesforstverwaltung ?bernommen. Damit tr?gt bezogen auf die gro?e latente Gruppe der Kleinprivatwaldeigent?mer ein Dritter (der Staat) einen erheblichen Teil der Organisationskosten. Die Folge dieser externen Kosten?bernahme war allerdings auch, da? viele kleine und damit zur Eigenst?ndigkeit wenig bef?higte Zusammenschl?sse entstanden. In Sachsen liegen fl?chendeckend im Kleinprivatwald Anticommons-Strukturen vor, die Kleinprivat- waldeigent?mer bilden gro?e latente Gruppen. Die Bildung von forstwirtschaftlichen Zusammen- schl?ssen wurde nach der Wende durch die Landesforstverwaltung wenig unterst?tzt. Vorrangig wurde ein umfassendes und kosteng?nstiges Angebot staatlicher Beratung und Betreuung aufgebaut. Die anfangs z.T. bei den wenigen neugebildeten FBGen gew?hrte Unterst?tzung in Form der ?ber- nahme der Gesch?ftsf?hrung durch einen Revierleiter wurde bis 2000 beendet. Exklusive, private G?ter, die Grund f?r die Bildung und den Beitritt zu einer Kooperation h?tten sein k?nnen, gab es nicht. Als Folge des politischen Umbruchs und der Abwanderung vieler leistungsf?higer Personen gerade aus den privatwaldreichen Regionen standen zudem nur ausnahmsweise die f?r die Kooperati- onsbildung wichtigen charismatischen Organisatoren zur Verf?gung901. Niedersachsen und Bayern zeigen, da? das Entstehen funktionsf?higer Zusammenschl?sse mit einem hohen Organisationsgrad in der Fl?che lange Zeit braucht. In dieser Zeit ist externe Hilfe wichtig, die aber auf die Autonomie vorbereiten und sie f?rdern mu?. Waldeigent?mer kooperieren nicht nur in wirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen, sondern auch in politischen Interessenvertretungen wie den Waldbesitzerverb?nden. Der S?chsische Waldbesitzer- verband nennt als Mitglieder 2.800 Privat- und K?rperschaftswaldeigent?mer mit 61.000 ha 900 Vgl. S. 3-140. 901 Die Alternative einer staatlichen organisierten anstelle autonomer Kooperation ist durchaus im Interesse mancher Akteure, wie nachfolgendes Zitat belegt "Zur B?ndelungsfunktion der Forstverwaltung gibt es zur Zeit in Sachsen angesichts der Gr??en des Nichtstaatswaldes kaum eine Alternative ? insbesondere auch, um die Wirtschaftlichkeit der Holznutzung nicht marktf?higer Forstbetriebe zu unterst?tzen. Das ist gegenw?rtig der Wunsch aller Partner, also sowohl der Waldbesitzer als auch der Abnehmerseite" (so der Leiter der S?chsischen Landesforstverwaltung, Prof. Braun, in: F?rst 2004: 240). Funktionen und Prozesse 3-304 Waldfl?che902, wovon die meisten dem Verband indirekt ?ber eine Forstbetriebsgemeinschaft angeh?ren. Dies sind ebenfalls rd. 3% der Waldeigent?mer (S?chsischer Waldbesitzerverband 2004). Auch in der Interessenvertretung schlie?en sich v.a. die Eigent?mer gr??erer Fl?chen zusammen903. 3.6.7.3 Ergebnisse der Befragung der s?chsischen Forstbetriebsgemeinschaften Die Angaben beziehen sich, soweit nicht ausdr?cklich anders erw?hnt, auf die antwortende Gruppe von 20 Zusammenschl?ssen (=100%). Die Umfrage wurde in 13 F?llen vom Gesch?ftsf?hrer be- antwortet, 7 mal beantworteten Vorst?nde oder andere Vorstandsmitglieder den Fragebogen, einmal eine andere Person. Die Antworten geben im besonderen die Perspektive dieses Personenkreises wieder. 3.6.7.3.1 Grunddaten Alle Zusammenschl?sse sind Forstbetriebsgemeinschaften. Als Typ A (Einzeldienstleistung) bezeich- nen sich 10, als Typ B (Gesamtdienstleistung) 4 und als Typ C (gemeinsamer Forstbetrieb) ebenfalls 4 Zusammenschl?sse. Die Rechtsform ist in 19 F?llen der wirtschaftliche Verein, einmal ein eingetra- gener Verein. Die Gr??enstruktur der FBGen ist in Tabelle 54 dargestellt. Nur zwei Zusammenschl?sse b?ndeln mehr als 2.000 ha Mitgliedsfl?che904. 80% liegen unter 1.000 ha. Kein Zusammenschlu? weist eine kompakte Zusammenlage seiner Fl?chen auf. Immerhin 3 geben an, einige zusammenliegende Fl?chen zu haben, 12 bezeichnen ihre Fl?chen als nur teilweise zusammenliegend und 5 als zerstreut. - 200 ha 201 - 500 ha 501 - 1.000 ha 1.001 - 2000 ha > 2000 ha ? 3 FBG 6 FBG 7 FBG 2 FBG 2 FBG 20 Tabelle 54: Fl?chengr??enstruktur der s?chsischen FBGen. Der geringen Gr??e entspricht eine durchschnittlich ebenfalls geringe Mitgliederzahl (Tabelle 55). Die Durchschnittsgr??e der Mitgliedsbetriebe der FBGen schwankt in einem weiten Rahmen zwischen 1,5 ha und 220 ha. Nur 4 FBGen haben dabei Werte kleiner oder gleich der Durchschnittsgr??e (2,3 ha) der privaten Eigentumseinheiten in Sachsen. Die Fl?chengr??en der Mitglieder sind damit im Ver- gleich mit der generellen Verteilung der Eigentumsgr??en in Sachsen zu den gr??eren Betrieben hin verschoben905. -50 Mitglieder 51 - 100 Mitglieder 101 -200 Mitglieder > 200 Mitglieder ? 7 FBG 4 FBG 7 FBG 2 FBG 20 Tabelle 55: Mitgliederzahl der s?chsischen FBGen. Der alleinige Blick auf die Durchschnittgr??e der Mitgliedsbetriebe verdeckt Zusammenh?nge. Dazu mu? man die Spreitung der Mitgliederfl?chen betrachten. Trotz der vergleichsweise geringen Fl?chen- gr??en ist in den meisten Zusammenschl?ssen mindestens ein deutlich herausgehobener, gr??erer Forstbetrieb dabei, oft sind es mehrere (Tabelle 56). Soweit kleine Betriebe beteiligt sind, gruppieren sie sich um diese Kristallisationskerne herum. Diese Funktion als Kern haben die gr??eren Betriebe nicht nur wegen ihrer Gr??e und regelm??igen Aktivit?t, sondern auch wegen ihrer regelm??ig kom- pakteren Fl?chenbl?cke. Lediglich drei (von vier) C-Typen fassen v.a. auch kleinere Eigentumsfl?chen zusammen. Bei ihnen ist die Spreitung zwischen kleinstem und gr??tem Mitgliedsbetrieb relativ gering (Tabelle 56). In allen Zusammenschl?ssen ist Privatwald vertreten und die hinsichtlich der Zahl der Waldeigen- t?mer am st?rksten beteiligte Waldeigentumsart. In 10 F?llen ist Gemeindewald beteiligt, in 6 F?llen Kirchenwald. In vier Zusammenschl?ssen sind alle drei Waldeigentumsarten vertreten. Kirchen- und 902 Eine Aufteilung der Mitglieder in Privat- und K?rperschaftswaldeigent?mer ist nicht ver?ffentlicht. 903 Unter dem Gesichtspunkt der Abl?sung von Land- und Forstwirtschaft werden zudem die Bauernverb?nde als Interessenvertretung des Kleinprivatwaldes schw?cher: Sie waren fr?her ein wichtiger Interessenvertreter der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen. In den neuen Bundesl?ndern konnten sie wegen der fortgeschrittenen Trennung der beiden Branchen diese Rolle nie ?bernehmen. 904 Der gr??te Zusammenschlu?, die FBG Plauen-Oberes Vogtland, b?ndelt rd. 5.500 ha. Nach mdl. Mitteilung von FR J. Riedel, Landesforstpr?sidium Sachsen, Feb. 2005, gibt es inzwischen 3 Zusammenschl?sse mit > 2.000 ha. 905 Vgl. Abbildung 17. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-305 Gemeindewald sind damit in den Zusammenschl?ssen im Vergleich zu ihrem Anteil an der Gesamt- zahl der Betriebe und an der Gesamtwaldfl?che Sachsens deutlich st?rker vertreten. Betriebe dieser Eigentumsarten haben somit ebenfalls eine gewisse Kristallisationsfunktion f?r andere Waldeigen- t?mer. Gr??enklasse (ha) Durchschnittsgr??e (ha) kleinstes Mitglied (ha) gr??tes Mitglied (ha) 33,0 0,3 2.292 > 2.000 22,4 0,1 923 9,5 0,4 240 > 1.000 - 2.000 220,5 0,8 924 5,0 0,2 120 7,2 0,3 170 4,2 0,2 28 5,9 0,1 175 2,2 0,5 14 2,3 0,3 ? > 500 - 1.000 36,6 0,7 260 2,5 0,3 53 1,5 0,2 90 4,6 0,3 75 6,8 1,5 71 2,4 0,1 60 > 200- 500 10,9 0,6 91 2,7 0,1 63 2,1 0,5 7 < 200 2,0 0,1 4 Tabelle 56: Gr??enspreitung der Eigentumseinheiten in den FBGen. (grau unterlegt: C-Typen). 3.6.7.3.2 Breite und Schwerpunkte des Dienstleistungsangebots f?r die Mitglieder Zwischen der Gr??e eines Zusammenschlusses und dem Dienstleistungsangebot f?r die Mitglieder besteht ein enger Zusammenhang: je gr??er ein Zusammenschlu?, um so breiter ist die Palette der angebotenen T?tigkeiten sowohl beim Produkt Holz als auch f?r andere betriebliche T?tigkeiten. Dabei haben Typ B - FBGen von vorneherein eine gr??ere Palette an Dienstleistungsangeboten als solche des Typs A. Der Schwerpunkt der tats?chlichen T?tigkeiten (nicht der in der Satzung verankerten Aufgaben) der Zusammenschl?sse liegt im Holzbereich (Vermittlung von Unternehmen, Organisation des Holz- einschlags, Abwicklung des Holzverkaufs). Auch wenn zwei kleine Zusammenschl?sse im Jahr 2003 keinen Holzverkauf durchgef?hrt haben, steht dieser Bereich bei den anderen 18 FBGen im Vorder- grund. Ein deutlich erkennbarer Zusammenhang besteht zwischen der Gr??e des Zusammenschlusses und dem Umfang der Holzvermarktung. Doch kommen nur zwei Zusammenschl?sse auf eine Ver- marktungsmenge von mehr als 5.000 m?/Jahr, 7 Zusammenschl?sse auf Mengen zwischen 2.000 und 5.000 m?/Jahr. Sie liegen damit weit unter den Mengen, die n?tig sind, um als eigenst?ndiger Anbieter am Holzmarkt ernst genommen zu werden906. Die Vermarktung des Holzes erfolgt bei den meisten Zusammenschl?ssen vorrangig ?ber die Sammelvertr?ge der Landesforstverwaltung. F?r 14 FBGen ist diese M?glichkeit derzeit f?r eine er- folgreiche Holzvermarktung erforderlich, 5 erachten dies f?r nicht notwendig. Ungeachtet dieser be- 906 Vgl. S. 3-204. Funktionen und Prozesse 3-306 stehenden Vermarktungsm?glichkeiten ?ber die Forstverwaltung halten 16 FBGen eine eigene forst- wirtschaftliche Vereinigung f?r die koordinierte Vermarktung von Holz in Sachsen f?r w?nschenswert (Ablehnung durch 4). Bei der Bereitstellung von Holz aus ihren Mitgliedsbetrieben setzen die FBGen auf freiwillige ?ber- zeugung. Nur vier Zusammenschl?sse sehen das Fehlen eines Andienungszwangs der Mitglieder an den Zusammenschlu? als Problem an. Andere auf Fremdbedarfsdeckung gerichtete Produkte als Nutzholz k?nnen von kleinen Forstbe- trieben, wenn ?berhaupt, nur im Wege der Kooperation auf den Markt gebracht werden. Umgekehrt w?re deshalb zu erwarten, da? solche Produkte durch forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse, die sich gerade auch um den Kleinprivatwald bem?hen, marktf?hig gemacht werden. In der Befragung wurden einige Produkte als Antwortm?glichkeiten vorgegeben (Energieholz als neues altes Produkt, Weih- nachtsb?ume, Erholungs- und Naturschutzdienstleistungen), weitere Antworten konnten erg?nzt werden. Lediglich die Aufbereitung und Vermarktung von Energieholz wird dabei mehrheitlich schon durchgef?hrt (6 FBGen) oder beabsichtigt (nochmals 6 FBGen). Anmerkungen auf den Frageb?gen lassen den Schlu? zu, da? damit v.a. ein klassisches Brennholzsortiment gemeint ist. Innovative An- gebote, die ein Produkt st?rker mit Dienstleistungen verbinden, wie Pellets oder Hackschnitzel, die einem Kunden termingerecht frei Platz geliefert werden, scheinen bisher nicht angeboten zu werden. Andere Produkte wie Weihnachtsb?ume, Erholungsangebote oder Vertragsnaturschutz sind nur bei einzelnen Zusammenschl?ssen Gegenstand der Kooperation. Da Produkte wie Erholungs- oder Natur- schutzleistungen, sofern sie nicht durch die Gesetzgebung der Verwertung durch den Waldeigent?mer entzogen sind, gr??ere und zusammenh?ngende Fl?chen brauchen, steht ihnen grunds?tzlich die fehlende Zusammenlage der Mitgliedsfl?chen entgegen. 3.6.7.3.3 F?rderung der Zusammenschl?sse durch den Freistaat Sachsen Nach ? 41 V BWaldG sollen Zusammenschl?sse bzw. Mitglieder von Zusammenschl?ssen die vor- rangigen Empf?nger von F?rdermitteln sein. Die Inanspruchnahme von F?rdermitteln f?r den Zusam- menschlu? selbst und seine Mitglieder ist tats?chlich jedoch sehr gering. Nur 6 Zusammenschl?sse wickelten 2003 ein F?rdervolumen von ?ber 10.000 ? ab (Tabelle 57). Darunter sind alle 4 C-Typen. Eine B?ndelung der F?rderung durch und auf die Zusammenschl?sse erfolgt demnach kaum. Im Ver- gleich zu den 2003 landesweit ausgezahlten forstlichen F?rdermitteln von rd. 6 Mio ? wird - auch wenn in der Umfrage nicht alle Zusammenschl?sse geantwortet haben - nur ein relativ geringer Teil der F?rderung ?ber sie abgewickelt907. keine F?rderung bis 2.000 ? bis 10.000 ? bis 20.000 ? bis 50.000 ? > 50.000 ? 4 4 6 4 1 1 Tabelle 57: Durchf?hrung von forstlichen F?rderma?nahmen ?ber die Zusammenschl?sse. Die direkte staatliche F?rderung der Zusammenschl?sse selbst empfinden 10 FBGen als angemessen, 8 als nicht ausreichend908. 14 FBGen geben an, auf eine m?gliche finanzielle F?rderung bereits ganz oder teilweise wegen des Verfahrens bzw. der spezifischen Bedingungen der F?rderung zu verzichten. Das Beratungs- und Betreuungsangebot der Landesforstverwaltung als indirekte F?rderung steht allen Waldeigent?mern gleicherma?en zur Verf?gung. 17 FBGen kritisieren, da? der nicht organisierte Waldeigent?mer dabei demjenigen, der durch seine Mitgliedschaft in einem Zusammenschlu? bereits einen Beitrag zur Strukturverbesserung geleistet hat, fast gleichgestellt ist. Praktisch einzige Differen- zierung - und damit ?konomischer Vorteil - sind um 20 - 25% niedrigere Entgelts?tze bei der Holz- vermarktung ?ber die Landesforstverwaltung909. Nur 3 Zusammenschl?sse halten diese Spreitung f?r ausreichend. 907 Von 2001 bis 2003 gab es 42 F?rderbescheide an die forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse. Dabei sind die ?ber die Zusammenschl?sse geb?ndelten F?rderantr?ge von Mitgliedern nicht mitgerechnet. 2001 nahm lediglich ein Zusammenschlu? eine investive F?rderung in Anspruch. 17 (von insgesamt 27) erhielten eine F?rderung von Verwaltung und Beratung (Landgesellschaft Sachsen-Anhalt 2003: 140ff.). 908 Vgl. S. 3-288. 909 Nach der VwV PKWald 2003 m?ssen anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse folgende Entgelte f?r das Komplettangebot Holzverkauf bezahlen (Zahlen f?r andere Waldeigent?mer in Klammern): Stammholz 1,15 ?/m? (1,50 ?/m?), Abschnitte 0,90 ?/m? (1,20 ?/m?), Industrieholz 0,79 ?/m? (1,0 ?/m?). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-307 Fast die H?lfte aller antwortenden FBGen (9) betrachten das unentgeltliche bzw. kosteng?nstige Be- ratungs- und Betreuungsangebot der Landesforstverwaltung als einen wichtigen Grund, der Wald- eigent?mer vom Beitritt abh?lt, 10 stimmen dieser Aussage nicht zu. Nimmt man bei dieser Frage nur die A- und B-Typen heraus (denn bei den C-Typen besteht dieses Konkurrenzverh?ltnis nicht), dann sieht eine Mehrheit von 9 (gegen 7) im Angebot der Landesforstverwaltung eine Alternative f?r den Waldeigent?mer, die die Kooperation zwischen den Waldeigent?mern nicht f?rdert. D.h. gerade die lockereren Formen der Kooperation nehmen die Betreuung von Waldeigent?mern durch die Landes- forstverwaltung als Konkurrenz wahr, die die eigene Entwicklung behindert. Die Beratung der Zusammenschl?sse selbst durch die Landesforstverwaltung als indirekte F?rderung wird von 13 Zusammenschl?ssen als angemessen, von 7 als nicht ausreichend betrachtet. 3.6.7.3.4 Gesch?ftsf?hrung und Professionalisierung der Zusammenschl?sse Die Professionalisierung der Gesch?ftsf?hrung, d.h. ihre ?bernahme durch eine aufgrund ihrer Aus- bildung f?r diese T?tigkeit besonders qualifizierte Person, die sie hauptberuflich aus?bt, gilt heute als ein Schl?sselkonzept f?r die Weiterentwicklung von Zusammenschl?ssen910. Im Gegensatz dazu steht die traditionell verbreitete ehrenamtliche Gesch?ftsf?hrung. 16 FBGen halten eine professionalisierte Gesch?ftsf?hrung k?nftig f?r unbedingt notwendig. Die Realit?t sieht anders aus: 9 Zusammenschl?sse erledigen die Gesch?ftsf?hrung ausschlie?lich ehren- amtlich. 7 Zusammenschl?sse haben angestellte Gesch?ftsf?hrer bzw. lassen diese T?tigkeit im Rahmen eines Gesch?ftsbesorgungsvertrages durchf?hren. Angesichts der geringen Fl?chengr??en der s?chsischen Zusammenschl?sse ist die niedrige Zahl von 2 Vollzeit-Gesch?ftsf?hrern innerhalb dieser Gruppe nicht unerwartet. Das Problem der fehlenden Professionalisierung wird allerdings auch inner- halb der Gruppe ohne professionelle Gesch?ftsf?hrung erkannt: von 13 Zusammenschl?ssen dieser Gruppe bezeichnen 7 das Fehlen einer professionellen Gesch?ftsf?hrung als ein Zukunftsrisiko. W?hrend bei den C-Typen Fl?chengr??en nahe 1.000 ha offensichtlich gerade ausreichen, um eine professionelle Vollzeit - Gesch?ftsf?hrung zu gestatten, sind bei Typ A und B - FBGen selbst die gr??eren Zusammenschl?sse ?ber 2.000 ha noch nicht in der Lage, auf eine Vollzeit - Gesch?fts- f?hrung ?berzugehen. Zu ber?cksichtigen ist dabei, da? die FBGen die Kosten eines professionellen Gesch?ftsf?hrers, soweit sich diese auf T?tigkeiten erstreckt, die der staatlichen Wirtschaftsverwaltung entsprechen, anteilig ?ber die F?rderung nach der RL 52 mit abnehmenden Anteilen finanzieren k?nnen911. Die Vermutung liegt nahe, da? ohne diese F?rderung die hauptberufliche Gesch?ftsf?hrung noch weniger verbreitet w?re. Parallel zur Aussage ?ber die Notwendigkeit der Professionalisierung geben 17 FBGen auch an, da? die Zusammenschl?sse gr??er werden m?ssen, um zu ?berleben. Eine andere Auffassung ?u?ern nur zwei kleine FBGen, die auch die Professionalisierung ihrer Gesch?ftsf?hrung f?r nicht notwendig halten. 3.6.7.3.5 Demographischer Wandel Der demographische Wandel912 f?hrt vermehrt zur Nachfrage nach Dienstleistungen in der Betreuung, Durchf?hrung und ?berwachung der Waldarbeiten. F?nf FBGen bieten Waldpflegevertr?ge an, weitere 6 beabsichtigen dies. Wenig beachtet wird im Moment die Heranf?hrung der nachfolgenden Waldeigent?mergenerationen an den Wald. Nur drei Zusammenschl?sse geben an, sich damit zu be- fassen. Der demographische Wandel hat weitere Auswirkungen: immerhin 8 Zusammenschl?sse teilen mit, bei der Besetzung von Funktionen innerhalb der Organisation angesichts der ?beralterung der Mitglieder bereits heute Schwierigkeiten zu haben. Dies betrifft v.a. die kleineren Zusammenschl?sse. Die Zusammenschl?sse ?ber 1.000 ha sehen das nicht als Problem. 910 Vgl. z.B. Buschalsky (2002: 14), Leben (2002). 911 Vgl. S. 3-288. 912 Vgl. Kap. 3.6.4. Funktionen und Prozesse 3-308 3.6.7.3.6 Wandel der forstlichen Eigentumsstruktur Die extreme Fragmentierung des s?chsischen Kleinprivatwaldes wird als Hindernis f?r eine st?rkere und engere Kooperation der Waldeigent?mer angesehen. Die FBGen betrachten es deshalb als eine ihrer Hauptaufgaben, einen gr??eren Beitrag zur Strukturanpassung zu leisten. Genannt werden die fachliche Unterst?tzung von Kleinwaldverk?ufen zur Verringerung der Fragmentierung, die Betei- ligung an und Organisation von Flurneuordnungsverfahren im Wald sowie die verst?rkte ?bernahme von Beratungs- und Betreuungsaufgaben f?r Waldeigent?mer. 60 % der Zusammenschl?sse geben an, sich bereits in der Unterst?tzung von Kleinwaldverk?ufen zu engagieren, 85 % halten dies grunds?tz- lich f?r sinnvoll. ?ber erzielte Erfolge l??t die Umfrage keine Aussage zu. Man kann daraus ablesen, da? eine gro?e Mitwirkungsbereitschaft der Zusammenschl?sse an Ma?nahmen zur Verbesserung der Waldeigentumsstruktur vor Ort besteht. Die Anpachtung und auch der Ankauf von Wald durch den Zusammenschlu? selbst werden mehrheitlich dagegen eher skeptisch bewertet (Tabelle 58). Zahl der Nennungen Ma?nahme sinnvoll nicht sinnvoll Ankauf von Waldgrundst?cken durch den Zusammenschlu? selbst 8 10 Anpachtung von Waldgrundst?cken durch den Zusammenschlu? 5 14 Vermittlung von Waldverk?ufen im Einzugsgebiet 17 1 Organisation von Flurneuordnungsverfahren im Wald 12 5 Angebot von Waldpflegevertr?gen 13 1 verst?rkte ?bernahme von Beratungs- und Betreuungsaufgaben 13 5 Tabelle 58: Einsch?tzung von Aktivit?ten der forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse zur Strukturan- passung des Waldeigentums. 3.6.7.3.7 Das Verh?ltnis zur Landesforstverwaltung Auch wenn die FBGen die Landesforstverwaltung bisher als notwendigen Partner z.B. zur Vermark- tung von Holz ansehen, ist ihr Verh?ltnis zu deren Handeln zwiesp?ltig. Das deutet sich nicht nur im Wunsch nach einer eigenen Holzvermarktungsorganisation oder durch die als Behinderung der eige- nen Entwicklung angesehenen Dienstleistungsangebote der Landesforstverwaltung f?r die Wald- eigent?mer an. Immerhin 11 FBGen (gegen 8) empfinden ihre Entwicklungschancen dadurch beein- tr?chtigt, da? aus ihrer Sicht die Landesforstverwaltung ihr Handeln vorrangig an den betrieblichen Interessen des Staatsforstbetriebes ausrichtet. 3.6.7.3.8 Eigene Zukunftsperspektiven der Zusammenschl?sse Unterschiedliche Waldeigentumsgr??en und Waldeigent?mertypen k?nnen sehr unterschiedliche An- forderungen an die Intensit?t einer Kooperation haben. Dabei bieten sich zwei grunds?tzliche Wege an, die Intensit?t zu differenzieren. Entweder werden unter einem rechtlich-organisatorischen Dach verschiedene Intensit?ten der Kooperation f?r Waldeigent?mer angeboten (z.B. die Kombination von Typ A und B oder Typ A und C in einer FBG)913. Eine andere M?glichkeit ist, f?r verschiedene Wald- eigent?mertypen im gleichen Raum verschiedene, rechtlich eigenst?ndige Zusammenschl?sse zuzu- lassen, die dann ggf. in einer Dachorganisation, z.B. einer forstwirtschaftlichen Vereinigung, wieder kooperieren k?nnen914. R?umliche Parallelorganisationen halten 6 Antwortende f?r sinnvoll (darunter sind 3 der 4 C-Typen), 14 lehnen dies allerdings ab. Nicht erfragt wurde, ob statt dessen die erste Alternative mit einer st?rke- ren inneren Differenzierung st?rker zu Anwendung kommen soll. Aus anderen Untersuchungen ist 913 Das Entstehen solcher, aus der Anpassung an unterschiedliche Mitgliederw?nsche resultierender Mischformen beschreibt auch K?pf (1999: 26). 914 In Frage kommen auch die f?r die beabsichtigte Novellierung des BWaldG vorgesehenen Dach-FBGen, die die gleichen Aufgaben wie FBGen wahrnehmen k?nnen und in denen ihrerseits andere FBGen Mitglied sein d?rfen (BMVEL 2004d). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-309 aber bekannt, da? einige s?chsische Zusammenschl?sse bereits die Kombination von Typ A und B sowie A und C anbieten915. Die Vermarktung von Holz wird auch f?r die Zukunft als zentrale Erfolgsquelle der Zusammen- schl?sse gesehen. Nur 5 von 20 Antworten sehen eine in Zukunft abnehmende Bedeutung der Holz- einnahmen f?r die Forstbetriebe mit der Notwendigkeit, andere Aktivit?ten st?rker in den Vordergrund zu r?cken. 3.6.7.3.9 Schlu?folgerungen zum forstlichen Zusammenschlu?wesen in Sachsen Die Umfrage best?tigt zun?chst, da? Zusammenschl?sse sich insbesondere um Kristallisationskerne wie gr??ere Betriebe herum bilden und ?berleben. Dabei kommt z.T. dem K?rperschafts- und Kirchenwald, vermutlich aufgrund ihrer dauerhaften Verwaltungsstrukturen und der handelnden Personen, gerade im l?ndlichen Raum eine ?ber ihren Waldfl?chenanteil hinausgehende Bedeutung zu. Allerdings ist diese Kristallisations- oder Anlagerungsfunktion kleiner und mittlerer k?rperschaftlicher sowie kirchlicher Forstbetriebe durch die staatliche Forstpolitik merklich geschw?cht. Denn Betriebe dieser Eigentumsarten ? sind bis zu einer Gr??e von 10 ha Holzbodenfl?che von Kosten f?r den staatlichen Revierdienst (Betreuung) befreit (? 11 II PKWaldVO); ? k?nnen von der Organisationsvorschrift des ? 47 S?chsWaldG, die die gesetzlich obligatorische Einrichtung einer sachkundigen Betriebsleitung und eines Revierdienstes nur in Form k?rper- schaftlichen oder staatlichen Personals zul??t, nicht befreit werden. Eine Befreiung davon und ?bertragung der Sachkundeverpflichtung auf einen Zusammenschlu? oder einen anderen Dienstleister ist selbst bei Erf?llung aller sachlichen und pers?nlichen Anforderungen nicht m?g- lich; ? werden bez?glich dieser Organisationsvorgaben durch den Freistaat Sachsen nur institutionell, d.h. durch Bereitstellung staatlichen Personals zu deutlich unter den staatlichen Herstellungskosten liegenden Entgelten (Revierdienst) bzw. durch Verzicht auf Kostenbeitr?ge (Betriebsleitung) gef?rdert, nicht jedoch direkt (finanziell), wenn sie die Sachkundeverpflichtung durch eigenes Personal oder Kooperation mit anderen Kommunen erf?llen k?nnten; ? m??ten bei (zul?ssiger) ?bertragung der Wirtschaftsverwaltung an einen Zusammenschlu? eine gegen?ber dem aus einer Hand kommenden Angebot der Landesforstverwaltung eine zus?tzliche, kostenverursachende Schnittstelle in den Betriebsablauf einbauen. Alle diese Regeln f?hren dazu, da? es finanziell grunds?tzlich nachteilig ist, wenn eine s?chsische Kommune oder ein kirchlicher Waldeigent?mer Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammen- schlusses werden w?rde. Denn einem Mehr an Kosten steht in den meisten F?llen keine zus?tzliche oder kosteng?nstigere Leistung gegen?ber. Bei den k?rperschaftlichen und kirchlichen Waldeigen- t?mern, die dennoch Mitglied in Zusammenschl?ssen sind, sind besondere, in der Regel nicht finan- zielle Motive f?r die Mitgliedschaft zu erwarten. Als zentrales Problem der forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse in Sachsen, mindestens des Typs A und B, zeigt sich auch in ihrem Eigenbild die geringe Gr??e und Professionalit?t. Die Auswertung der Befragung l??t den Schlu? zu, da? die kritische Schwelle f?r die Besch?ftigung eines Vollzeit- gesch?ftsf?hrers unter s?chsischen Verh?ltnissen eine Mindestgr??e von deutlich ?ber 2.000 ha, wahr- scheinlich eher 3.000 ha, erfordert und zudem von einem entsprechenden Mindestumfang finanziell zu honorierender T?tigkeiten des Gesch?ftsf?hrers getragen sein mu?. Nur dann werden die Zusammen- schl?sse auch bei Nutzung von M?glichkeiten wie der gemeinsamen Gesch?ftsf?hrung mit anderen Zusammenschl?ssen in der Lage sein, das wirtschaftliche Risiko der Anstellung eines Gesch?fts- f?hrers einzugehen, mehr Mitgliedsfl?che an sich zu binden und/oder weitere Dienstleistungen anzu- bieten. Zu einem ?hnlichen Fazit kommt die Halbzeitbewertung der Ma?nahmen des Europ?ischen Ausrich- tungs- und Garantiefonds f?r die Landwirtschaft 2000 - 2003 f?r den Freistaat Sachsen: 915 Vgl. K?pf (1999: 26f.). Funktionen und Prozesse 3-310 "Die bestehenden Zusammenschl?sse verf?gen zum gr??ten Teil nicht ?ber die erforderliche Fl?chengr??e, die ein eigenst?ndiges Bestehen erm?glicht, so da? nach Auslaufen der zeitlich degressiven F?rderung ein Fortbestehen der Forstbetriebsgemeinschaften fraglich ist. Not- wendig ist eine weitere / st?rkere Unterst?tzung gr??erer Organisationsstrukturen." (Land- gesellschaft Sachsen-Anhalt 2003: 143) Da der Schwerpunkt der T?tigkeiten im Bereich der Organisation der Holzernte und der Durchf?hrung des Holzverkaufs liegt und dies nach den Interessen der Mitglieder auf absehbare Zeit so bleiben wird, werden sich die Zusammenschl?sse nur entwickeln k?nnen, wenn sie deutlich gr??ere Anteile am Holzgesch?ft bekommen. Ob sich jedoch mehr Waldeigent?mer den FBGen anschlie?en und zus?tz- liche Gesch?ftsfelder f?r Zusammenschl?sse ?ffnen lassen, h?ngt wesentlich von den Alternativen des einzelnen Waldeigent?mers bei der Fl?chenbetreuung ab, und dabei entscheidend von dem f?r die gro?e Mehrheit der s?chsischen Privatwaldeigent?mer derzeit praktisch unentgeltlichen Betreuungs- angebot der Landesforstverwaltung916. Die Entwicklung eigenst?ndiger Betreuungsangebote der FBGen wird zudem durch die Absage an eine F?rderung von T?tigkeiten, die in den Bereich der Be- treuung fallen, be- bzw. verhindert917. F?r die Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen ist eine durch die Waldeigent?mer selbst bestimmte Koope- ration unter den derzeitigen Rahmenbedingungen in Sachsen offensichtlich wenig attraktiv. 3.6.7.4 Einzelfallstudien Durch die folgenden vier Einzelfallanalysen unterschiedlich intensiver Formen der Kooperation von Waldeigent?mern soll untersucht werden, welche Motivation der Beteiligten zur Kooperation besteht bzw. welche Gr?nde f?r Nichtkooperation existieren. Ferner sollen St?rken, Schw?chen, Risiken und Chancen dieser Zusammenschl?sse bewertet werden. 3.6.7.4.1 Fallanalyse 1: Wenig intensiv kooperierende kleine Forstbetriebsgemeinschaft Erstes Analyseobjekt ist eine kleine Forstbetriebsgemeinschaft mit rd. 300 ha Mitgliedsfl?che im Erz- gebirgsvorland (Jentsch, Schmaltz, Zehring 2004918). Die Mitgliedsfl?chen liegen zerstreut in einer ?berwiegend agrarisch genutzten Landschaft. Sie bilden einen weiten Kreis um einen mehrere Tausend Hektar gro?en Landeswaldkomplex. Zusammengeschlossen sind kleiner Privat-, Kommunal- und Kirchenwald. Gr??ere Forstbetriebe mit 100 ha und mehr Fl?che gibt es im Einzugsgebiet der FBG so gut wie nicht. Die FBG hatte 1997 bei ihrer Gr?ndung 38 Mitglieder, 2004 waren es 68. Der gr??te Mitgliedsbetrieb, eine Agrargenossenschaft, besitzt 26 ha Wald; dieser Betrieb bringt befristet weitere rd. 60 ha Erstaufforstungsfl?chen in die FBG ein, die auf 20 Jahre gepachtet sind919. Weitere gr??ere Mitglieder sind ein Privatwaldeigent?mer mit rd. 25 ha (BVVG-Erwerber), eine Gemeinde mit 23 ha und eine Kirchgemeinde mit rd. 10 ha Wald. Das kleinste Mitglied besitzt 1,4 ha Wald. Die Gr?ndung des Zusammenschlusses geschah auf Initiative des Leiters des Betreuungsreviers. Da er in der Kommunalpolitik aktiv ist, verf?gt er ?ber gute Kenntnisse der sozialen Strukturen und kann mit Menschen gut kommunizieren. Sein Revier, in dem der gr??te Teil des nicht-staatlichen Wald- eigentums des Forstamtsbezirkes zusammengefa?t ist, umfa?t rd. 1.000 ha Privatwald bei rd. 800 Waldeigent?mern. Die FBG b?ndelt davon rd. 30% der Fl?che, aber unter 10% der Eigent?mer. Der Revierleiter ?bernahm nach Gr?ndung der FBG zun?chst die Gesch?ftsf?hrung, mu?te sie nach dem generellen R?ckzug der Revierleiter der Landesforstverwaltung aus dieser T?tigkeit 2000 niederlegen und fungiert seitdem als Berater des Zusammenschlusses. Es handelt sich um eine FBG Typ A in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Ihre satzungs- gem??en Aufgaben sind, unter starker Anlehnung an ? 16f. BWaldG, die Abstimmung der wesent- lichen Vorhaben f?r die forstwirtschaftliche Erzeugung, die Beratung der Mitglieder, Unterst?tzung bei Vermittlung von Arbeitskr?ften f?r die Betriebsarbeiten, Materialbeschaffung, Absatz forstlicher 916 Vgl. S. 3-278 (rd. 85% der privaten Eigentumseinheiten in Sachsen und 48% der Privatwaldfl?che ). 917 Vgl. S. 3-288. 918 Die Fallanalyse st?tzt sich auf Interviews mit dem staatlichen Betreuungsrevierleiter, dem Vorsitzenden der FBG und seinem Stellvertreter, dem Gesch?ftsf?hrer, zwei einfachen Mitgliedern mit Waldfl?chen von rd. 4 ha, Vertretern von zwei Gemeinden und einer Kirchgemeinde, die jeweils Mitglieder sind. 919 Diese 60 ha sind in der angegebenen Mitgliedsfl?che von 300 ha nicht enthalten. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-311 Erzeugnisse, Aus- und Fortbildung der Mitglieder sowie Unterst?tzung bei der Neubegr?ndung von Wald. Tats?chlich verfolgen die kleineren Waldeigent?mer meist ausschlie?lich Selbstversorgungs- ziele, nur die etwas gr??eren sind an Holzvermarktung interessiert. Bei dem gr??ten Mitgliedsbetrieb werden die 60 ha Erstaufforstungsfl?chen im Rahmen des Zusammenschlusses nicht wirksam: Pflanzenbeschaffung ist daf?r nicht mehr n?tig, Holz f?llt darauf noch nicht an; das gilt ebenfalls f?r andere Eigent?mer kleinerer Fl?chen, die im Zusammenhang mit einer Erstaufforstung Mitglied der FBG wurden. Die Zusammenarbeit l?uft mit geringer Intensit?t, eine Reihe von Mitgliedern ist passiv. Wesentliche Zwecke der Kooperation, die bei den Interviews genannt wurden, sind Informationen ?ber Waldbewirtschaftung, die ?berwindung von Bagatellgrenzen bei der F?rderung (was schon an- gesichts der geringen Mitgliedsfl?che keine gro?e Rolle spielen kann) oder die Ausbildung in der Waldbewirtschaftung, z.B. durch Motors?genkurse. In den Interviews wird als urspr?nglicher Anla? f?r die Kooperation immer wieder die Aktivit?t des Revierleiters genannt. Die Mitgliedschaft ist oft auf seine Werbung zur?ckzuf?hren. Der Revierleiter steht allerdings allen Waldeigent?mern in seinem Dienstbezirk auch ohne Mitgliedschaft in der FBG beratend und betreuend zur Verf?gung. Wer Holz verkaufen will, kann dies nach der VwV PKWald 2003 auch unmittelbar ?ber das Forstamt tun. Keiner der Waldeigent?mer ist vom Zugang zu staat- lichen Betreuungsleistungen ausgeschlossen, keiner braucht eine regelm??ige Wirtschaftsverwaltung. Die Abwicklung ?ber die FBG bringt den Waldeigent?mern keine wesentlichen ?konomischen Vor- teile. Allerdings f?hrt die FBG aus Sicht des Revierleiters auch bei geringer Aktivit?t der Waldeigen- t?mer zu einer gewissen Steigerung der Effizienz der Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben durch die B?ndelung der Beratenen. Die etwas gr??eren Mitglieder der FBG, die sich in den Gespr?chen als aktivere Waldeigent?mer zu erkennen gaben, wollen als Zusammenschlu? wachsen, f?r die kleineren stellt sich die Frage, ob dies f?r sie ein sinnvoller Weg ist. F?r das eine oder andere Mitglied besteht die Erwartung eines Fl?chen- zuerwerbs von der BVVG. Im bisherigen Einzugsgebiet der FBG gibt es keine gr??eren privaten Waldeigent?mer (mit Fl?chen ?ber 100 ha), die potentiell f?r eine Mitgliedschaft in Frage k?men. Wegen fehlender Dienstleistungsangebote und professioneller Besetzung g?be es eigentlich auch keinen Anreiz f?r diese privaten Waldeigent?mer, an der FBG teilzunehmen. Andererseits w?rde die FBG bei einem Beitritt gr??erer Waldeigent?mer m?glicherweise aus der Balance gerissen. Die aktiveren kleineren Waldeigent?mer wollen in bewu?ter Abwendung von der Fremdbestimmung ?ber das Eigentum in der DDR v.a. Herr auf der eigenen Scholle sein. Die Satzung gew?hrt gr??eren Mit- gliedern zwar mehr Stimmrechte, doch kann man die Tatsache, da? Mitglieder ?ber 20 ha zwei, ?ber 100 ha (solche Mitglieder gibt es derzeit nicht) drei Stimmen haben und kein rein fl?chenproportio- nales Stimmrecht besteht, auch als Begrenzung der Macht gr??erer Mitglieder durch die kleineren sehen. Die FBG ist im wesentlichen auf den Bereich eines staatlichen Forstamts begrenzt, das von Staatwald dominiert wird. Dessen Gebietszuschnitt ist als Organisationsraum f?r eine FBG ung?nstig. Bessere M?glichkeiten b?ten sich durch ein Ausgreifen in benachbarte R?ume. Da die FBG aber stark auf den Gr?ndungsrevierleiter zugeschnitten ist, w?re dies im Verh?ltnis zu den dort zust?ndigen Forstbedien- steten nicht einfach. Die Waldeigent?mer in diesem Raum k?nnen insgesamt als latente Gruppe im Sinne Olsons eingestuft werden. Der wirtschaftliche Kooperationsvorteil ist gering, soziale Vorteile sind in dem weiten Ein- zugsraum nur wenige vorhanden und auch nur begrenzt zu entwickeln. Das treibende Element f?r den Zusammenschlu? ist der Revierleiter, der damit seine Arbeitserledigung effizienter gestalten kann. Deshalb hat er bzw. die Landesforstverwaltung als Dienstherr einen erheblichen Teil der Trans- aktionskosten der Gr?ndung und der Durchf?hrung der Kooperation ?bernommen. Zudem liegt hier der Fall einer charismatischen Gr?nderpers?nlichkeit vor, die ?ber forstliche Fachkenntnisse hinaus mit den Waldeigent?mern kommunizieren kann. F?llt dieser extern bereitgestellte Kristallisationskern und die externe Kosten?bernahme weg, k?nnte die FBG in Frage gestellt sein, zumal allein ?ber den Zusammenhalt mittels eines externen Beraters auf Dauer keine stabile Organisation erreichbar ist920. 920 Vgl. S. 2-98. Funktionen und Prozesse 3-312 Da die Nutzung der weit zerstreut liegenden Ressource individuell erfolgt, und damit kein Fall eines selbstverwalteten CPR vorliegt bzw. beabsichtigt ist, sind f?r den Fortbestand des Zusammenschlusses die design principles nach Ostrom nicht von entscheidender Bedeutung. Dennoch sind einzelne dieser Konstruktionsprinzipien (und der korrespondierenden Risiken) auch bei dieser FBG festzustellen, die auf Ursachen von Schwierigkeiten und Ans?tze f?r eine Weiterentwicklung hinweisen. Die Mit- bestimmungsrechte der betroffenen Eigent?mer (DP 3) sind gew?hrleistet, mit der kooperations- f?rdernden Besonderheit der h?heren Gewichtung gr??erer Fl?chen bei gleichzeitiger Begrenzung der Rechte gr??erer Mitglieder durch eine Obergrenze der Stimmen. Die Selbstorganisationsrechte der Eigent?mer (DP 7) werden vom Staat grunds?tzlich anerkannt, wobei er sie durch sein Alternativ- angebot f?r alle privaten Waldeigent?mer nicht f?rdert, was sich innerhalb des Zusammenschlusses in einer Dominanz der Fremdhilfe zeigt (R 5). Erkennbare Risiken liegen ferner in einer raschen Ver- ?nderung des Umfelds (R 3), z.B. an den Beschaffungs- und Absatzm?rkten, aber auch bei den Be- dingungen der finanziellen F?rderung als wichtigster Anla? f?r die Existenz des Zusammenschlusses. Damit einher geht die permanente Fragestellung nach Sinn und Zweck der Kooperation. Aufgrund der geringen Kooperationsintensit?t sind auch die Sph?ren der freiheitlichen Allmende nur ansatzweise vorhanden. Die Ressourcennutzung ist fast vollst?ndig individualisiert, es gibt keine zwingenden Bereiche f?r Kooperation. Die Sph?re der demokratischen Selbstverwaltung ist mit den gemachten Einschr?nkungen vorhanden, die Sph?re des kooperationsf?rdernden Austrittsrechtes ?ber die Regeln zur ordentlichen K?ndigung der Mitglieder in der Satzung angesprochen. 3.6.7.4.2 Fallanalyse 2: Wirtschaftlich aktive gr??ere Forstbetriebsgemeinschaft Zweites Analyseobjekt ist eine der mit rd. 2.500 ha derzeit gr??ten FBGen in Sachsen (Oefler, Myrczik, Remus 2004921). Mitglieder dieser FBG sind 112 private und kommunale Waldeigent?mer mit Besitzgr??en zwischen 0,1 und 925 ha. Der gr??te Waldeigent?mer ist ein Kommunalwaldbetrieb, der zusammen mit einigen weiteren mittelgro?en privaten und kommunalen Forstbetrieben den Gro?- teil der Fl?che stellt. Die f?nf gr??ten Mitgliedsbetriebe bringen ?ber 50% der Fl?che ein. Die Wald- fl?chen der Mitglieder liegen alle in einem Landkreis, bisher aber in vier Forstamtsbezirken. Die 1998 als Typ A gegr?ndete FBG hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Die satzungs- gem??en Aufgaben lehnen sich weitgehend an ?? 16f. BWaldG an (Abstimmung der wesentlichen Vorhaben f?r die forstwirtschaftliche Erzeugung, Absatz forstlicher Erzeugnisse, Unterst?tzung bei Vermittlung von Arbeitskr?ften f?r die Betriebsarbeiten, Materialbeschaffung, gemeinsame Bean- tragung von F?rdermitteln, Aus- und Fortbildung der Mitglieder sowie die Beratung der Mitglieder). Die tats?chlich durchgef?hrten Aufgaben liegen v.a. im Holzverkauf, der Pflanzen- und Material- beschaffung und der B?ndelung von F?rderantr?gen. Die Gr?ndung der FBG wurde wesentlich initiiert durch vier staatliche Forstbedienstete, die im Zuge der Privatisierung Waldfl?chen in der Gr??enordnung zwischen 50 und 120 ha erworben haben. Unter den 16 Gr?ndungsmitgliedern war, abweichend von der v.a. durch kleineren Privatwald dominierten Betriebsgr??enstruktur im Einzugsgebiet, eine gr??ere Zahl von Eigent?mern mit mehr als 20 ha Wald. Ein Gr??ensprung ergab sich durch den Beitritt des gro?en Kommunalwaldbetriebes im Jahr 2003. Die FBG besch?ftigt seitdem auch eine hauptamtliche Gesch?ftsf?hrung (Teilzeit). Mitgliedsbeitr?ge werden nicht erhoben, die FBG finanziert sich ausschlie?lich ?ber leistungsbe- zogene Entgelte. Mit dem Beitritt ist eine einmalige, nicht r?ckzahlbare Aufnahmegeb?hr zu ent- richten. Die Beratung der Mitglieder erfolgt durch die Betreuungsrevierleiter der Landesforstver- waltung. Ein Teil der Mitglieder wird dabei durch die waldbesitzenden Forstbediensteten beraten und betreut. Deren private Waldfl?chen liegen jedoch stets au?erhalb ihres Dienstbezirkes. Das R?ckgrat der Forstbetriebsgemeinschaft bilden die Betriebe ab etwa 20 ha aufw?rts. Ihre Gr?nde f?r die Kooperation leiten sich neben Argumenten wie g?nstigem Sammelbezug von Pflanzgut v.a. aus Aktivit?ten rund um den Holzeinschlag und -verkauf ab, obwohl sie auch weiterhin einen gr??eren Teil ihres Holzes ?ber die Sammelvertr?ge der Landesforstverwaltung vermarkten. F?r die Eigent?mer spielen dabei die Kosten der Wirtschaftsverwaltung eine nicht unerhebliche Rolle. Nach der VwV 921 Diese Fallanalyse st?tzt sich auf Interviews mit drei Vorstandsmitgliedern, Gesch?ftsf?hrer, zwei Mitgliedern, zwei Nichtmitgliedern und drei Leitern von Betreuungsrevieren. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-313 PKWald 2003 wird die Wirtschaftsverwaltung durch das Forstamt f?r private und kommunale Wald- eigent?mer gegen Kostenersatz durchgef?hrt. Das geschieht beim Holzverkauf nach Festbetr?gen, f?r alle anderen Arbeiten mit Vollkostens?tzen nach den tats?chlich anfallenden Arbeitsstunden; seit 2003 zuz?glich 16% Mehrwertsteuer. Die S?tze der FBG sind einerseits g?nstiger922, andererseits ist sie, solange eine Umsatzgr??e von 17.500 ? nicht ?berschritten wird (? 19 I UStG), von der Erhebung der Mehrwertsteuer befreit923. Da es sich um eine FBG des Typs A handelt, die v.a. Vermittlungsgesch?fte im Namen und auf Rechnung ihrer Mitglieder t?tigt, keinen Eigenhandel betreibt und Ausgaben v.a. in Form umsatzsteuerfreier Verg?tungen hat, wird der Schwellenwert bisher unterschritten. Diese Er- sparnis aus der Umsatzsteuer ist, auch wenn sie gering ist, nicht nur f?r Privatwaldeigent?mer inter- essant. Angesichts der kritischen Haushaltslage ostdeutscher Kommunen k?nnen schon Betr?ge von wenigen Tausend Euro ein wichtiges Entscheidungsargument sein. Obwohl die staatliche Betriebs- leitung und Bef?rsterung weiterl?uft, trat der gr??ere Kommunalwaldbetrieb deswegen 2003 der FBG bei. Aus seiner Sicht war der Beitritt zu einem bestehenden Zusammenschlu? au?erdem vorteilhaft, weil keine Kosten der Gr?ndung mehr zu tragen waren. F?r die waldbesitzenden Forstbediensteten kommt ein weiterer Organisationsvorteil hinzu. Nach ? 49 II S?chsWaldG haben sie keinen Zugang zu den Betreuungsleistungen des Forstamtes924. Diese w?ren zudem etwas teurer als bei der FBG925. Da das staatliche Betreuungsangebot in diesem Fall fehlt, bestimmen die FBG und ihre Mitglieder ?ber einen gr??eren Teil der Proze?kette bei der Holzproduktion. Privates Waldeigentum von Forstbediensteten in r?umlicher N?he zum Dienstort ist f?r eine ?ffent- liche Verwaltung nicht unproblematisch. Durch die Abwicklung wirtschaftlicher T?tigkeiten ?ber die FBG lassen sich jedoch gegen?ber der ?ffentlichkeit staatliches Amt und private Verm?gensver- waltung deutlich voneinander trennen. Andererseits k?nnen sie damit auch beispielgebend f?r auto- nome Organisation von Waldeigent?mern sein und somit den offiziellen forstpolitischen Zielen des Freistaates gerecht werden. Da die FBG nur leistungsabh?ngige Entgelte erhebt, sind die f?r die Waldeigent?mer aus der Koope- ration entstehenden Kosten stets mit einem gleichzeitigen Kooperationsvorteil verbunden. Da ein wesentlicher Teil der Mitgliedsfl?che j?hrlich wirtschaftende Betriebe sind, kann sich die FBG ?ber leistungsbezogene Entgelte finanzieren und auf feste j?hrliche Mitgliedsbeitr?ge verzichten. Die mitt- leren und gr??eren Mitgliedsbetriebe tragen damit allerdings auch die Verantwortung (bzw. das Risiko) f?r die dauernde Finanzierung der FBG in Jahren, in denen die Aktivit?ten aus wirtschaft- lichen Gr?nden oder wegen Einschlagsbeschr?nkungen zur?ckgefahren werden. Weitere Kooperationsvorteile wie die kollektive Mitgliedschaft der FBG im Waldeigent?merverband oder bei dem erreichten Stand der FBG ein positives Image in der ?ffentlichkeit als sozialer Vorteil kommen hinzu. Dennoch sind viele Waldeigent?mer im Einzugsgebiet dieses Zusammenschlusses nicht Mitglied. Die Fallanalyse gibt Hinweise auf deren Gr?nde f?r die Nichtkooperation. Aus dem Kreis der befragten FBG-Mitglieder heraus werden als solche - neben generell fehlendem Interesse der Eigent?mer am Wald - vermutet: Verlust von Selbst?ndigkeit, Erinnerung an die LPG-Zwangsbewirtschaftung und Angst der erneuten Wegnahme des Verf?gungsrechts; bei kleinen Kommunen und Privatwald die sowieso an die Landesforstverwaltung gebundene Bef?rsterung und bei kleinen Waldfl?chen fehlende 922 Neben den geringeren Kosten an sich mu? dabei ber?cksichtigt werden, da? die Verwaltung der FBG einschlie?lich der auf T?tigkeiten der Wirtschaftsverwaltung entfallenden Teile des Gesch?ftsf?hrergehalts vom Freistaat - allerdings degressiv - gef?rdert wird (vgl. S. 3-288). Im untersuchten Fall liegen die leistungsbezogenen Entgelte der FBG f?r den Holzverkauf ungef?hr auf der gleichen H?he wie die der Landesforstverwaltung nach VwV PKWald 2003; die Aufwandsentsch?digung je abzurechnender Arbeitsstunde des Gesch?ftsf?hrers liegt bei 16 ? (im Vergleich dazu staatlicher Kostensatz bei Betreuungsleistungen 18 ?/Stunde und bei Vollkostenersatz in der Wirtschaftsverwaltung f?r je eine Stunde mittlerer Dienst 30 ?, gehobener Dienst 41 ?, h?herer Dienst 54 ? nach VwV Kostenfestlegung 2002; 2005 angepa?t auf rd. 32 ?, 39 ? bzw. 53 ?; siehe S. 3-279). Bei Betreuungsleistungen g?be es damit nur einen geringen Vorteil von 2?/Stunde. Aus dem Holzverkauf allein ergibt sich ein finanzieller Kooperationsanreiz nur aus der Mehrwertsteuerersparnis bei der Wirtschaftsverwaltung. Ein st?rkerer Kooperationsanreiz in der Wirtschaftsverwaltung liegt dann vor, wenn nach Zeit abgerechnete Leistungen wie Ausschreibung, Leistungsvergabe und -abrechnung anfallen. Das ist wiederum v.a. bei den gr??eren Waldbesitzern der Fall. 923 Allerdings ist auch kein Vorsteuerabzug m?glich. 924 Vgl. S. 3-280. 925 Nach ? 6 I S?chsPKWaldVO in der Regel 18 ?/Stunde, vgl. dazu den unter FN 922 genannten Kostensatz der FBG von 16 ?/h. Funktionen und Prozesse 3-314 bzw. nur kleine Vorteile aus der Wirtschaftsverwaltung in der Kooperation, au?erdem der f?r alle Waldeigent?mer uneingeschr?nkt ?ber das Forstamt m?gliche Holzverkauf. Ferner wird gesagt, da? Eigenbedarfsdecker kein Interesse an Mitgliedschaft haben sowie die FBG in anderen Forstamtsbe- zirken als Konkurrent gesehen und deshalb nicht f?r sie geworben wird. Die befragten Nichtmitglieder geben als Gr?nde der Nichtkooperation die Zufriedenheit mit der Be- treuung durch die Landesforstverwaltung und zus?tzliche ?berfl?ssige Schnittstellen zwischen Forst- amt und FBG an (eine kleine Kommune); ferner die Sorge des Verlustes der Eigenbewirtschaftung und fehlende Informationen ?ber Kooperation (ein Kleinprivatwaldeigent?mer mit 4 ha). Von der Ausgangssituation her handelt es sich bei den Waldeigent?mern im Einzugsgebiet dieses Zu- sammenschlusses ebenfalls um eine gro?e Gruppe nach Olson. Innerhalb dieser besteht die hier be- schriebene, als mittelgro? einzustufende Teilgruppe. F?r diese privaten Betriebe mittleren Fl?chen- umfangs gab es starke Kooperationsanreize. Sie wirkten als Kristallisationskerne auch f?r Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen. Die durch den Zusammenschlu? erlangten Kollektivg?ter - bessere Organi- sation bei der gemeinsamen Vergabe von Unternehmerauftr?gen oder dem Verkauf von Sortimenten, die nicht durch Sammelvertr?ge der Landesforstverwaltung abgedeckt sind, B?ndelung von Holz- mengen, transparente Organisation der Verwaltung eigenen Waldes etc. - reichten f?r die Gr?ndung der Kooperation aus. Durch den Zusammenschlu? erhielten sie zus?tzlich Zugang zu privaten G?tern (Rabatte bei Materialbeschaffung, Dienstleistungen des Gesch?ftsf?hrers etc.). Es handelt sich dabei um eine inklusive Gruppe. Sie profitiert von der Aufnahme zus?tzlicher Mit- glieder. Einerseits verteilen sich die Fixkosten wie der Eigenanteil der FBG am Gesch?ftsf?hrergehalt besser, ohne da? der Nutzen aus den Kollektivg?tern und den privaten Zusatzg?tern verw?ssert w?rde. Zum anderen wurde durch den Zugang weiterer Waldeigent?mer in den schon bestehenden Zusam- menschlu? eine Professionalisierung der Gesch?ftsf?hrung und dadurch erst das Angebot privater G?ter wie der Wirtschaftsverwaltung und der st?rkeren eigenen Bereitstellung von Betreuungsleistungen m?glich. Eine vergleichsweise kleine ?nderung der Rahmenbedingungen wie die Festlegung der Umsatzsteuerpflichtigkeit f?r die staatlich angebotene Wirtschaftsverwaltung 2003 hat dies bef?rdert. Diese Vorteile des Wachsens gelten f?r die inklusive Gruppe so lange, wie die Arbeitskapazit?t der Gesch?ftsf?hrung noch besser genutzt oder ohne zus?tzliche Einstellung erweitert werden kann, diese kosteng?nstiger ist als die Kostens?tze f?r staatliches Personal, F?rdermittel auch f?r die Gesch?fts- f?hrung gew?hrt werden und die Schwelle zur Umsatzsteuerpflicht nicht ?berschritten wird. Bei Er- reichen dieser Grenzen mu? die FBG sich anpassen, sei es durch Abschlu? gegen weitere Mitglieder, Erweiterung des Umfangs der Gesch?ftsf?hrung, Zusammenlegung bestimmter T?tigkeiten mit anderen Zusammenschl?ssen (z.B. in einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung, deren Startphase erneut f?rderf?hig ist) oder durch das Angebot zus?tzlicher Leistungen, die von anderen Dienstleistern wie der Landesforstverwaltung nicht angeboten werden k?nnen oder d?rfen. Auch ein privater externer Dienstleister kann kein g?nstigeres Angebot machen, da er Mehrwertsteuer erheben mu? und seine Lohnkosten in der Regel nicht gef?rdert werden. Die kleinen Waldeigent?mer, die Mitglied sind, profitieren von dem Interesse der gr??eren am Zu- sammenschlu?, da sie dadurch von j?hrlichen Mitgliedsbeitr?gen befreit werden und auch in aktivi- t?tsschwachen Jahren damit rechnen k?nnen, da? die gr??eren Mitglieder die Flaute finanziell ?ber- br?cken. Somit k?nnten sie mit dem Verlassen des Zusammenschlusses drohen, was die Kosten der Gr??eren nach Abschlu? der Flaute erh?hen w?rde. An diesem Beispiel wird Olsons Hypothese von der Ausbeutung der Gro?en durch die Kleinen best?tigt. Durch den Beitritt zu vieler Kleinprivatwald- eigent?mer w?rde dieser Zusammenschlu? aber vermutlich ?berfordert. Die den Zusammenschlu? tragenden gr??eren Waldeigent?mer sichern sich deshalb gegen einen zu gro?en Zustrom von Kleinwaldeigent?mern ab, indem die Aufnahmegeb?hr als Eintrittsgeld erhoben wird, die bei Austritt nicht zur?ckerstattet wird. Ein interessanter Aspekt dieses Beispiels ist, da? sich das pers?nliche Interesse von Forstbediensteten des Landes mit der forstpolitischen Zielsetzung der Gr?ndung von Zusammenschl?ssen verbindet und der Mitarbeiter nicht unmittelbar zu bef?rchten hat, da? eine St?rkung des Zusammenschlusses seinen dienstlichen Aufgabenumfang dadurch gef?hrdet, da? Waldeigent?mer in die FBG eintreten. Im Gegenteil kann er durch die Mitwirkung in der FBG daf?r sorgen, da? ein dienstliches T?tigkeitsprofil Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-315 zustande kommt, das f?r Waldeigent?mer keine Alternative zu seinen dienstlichen Aufgaben im Revier darstellt, sondern diese erg?nzt bzw. Alternativen nur f?r T?tigkeiten anderer Dienststellen der Landesforstverwaltung, z.B. des Forstamtsb?ros, darstellt926. Allerdings werden damit auch die M?glichkeiten zur Intensivierung der Kooperation und Erweiterung ihrer T?tigkeiten begrenzt. Diese Kooperation wird ihre Chancen deshalb v.a. in der Erweiterung der Mitgliedsfl?che bei Aufrechterhaltung des gegebenen Dienstleistungsangebotes f?r die Mitglieder suchen. 3.6.7.4.3 Fallanalyse 3: Forstbetriebsgemeinschaft Typ C (Waldgemeinschaft Pfaffroda)927 Die Waldgemeinschaft Pfaffroda ist eine parzellen?bergreifend wirtschaftende FBG. Sie b?ndelt rd. 1.000 ha Wald von 350 Mitgliedern in den Gemarkungen Pfaffroda und Sch?nfeld (Mittlerer Erz- gebirgskreis). Es handelt sich gr??tenteils um Bodenreformfluren mit streifenf?rmigen Parzellen. Die Fl?chenanteile der Baumarten liegen bei rd. 84% Fichte, 9% Buche, 7% andere Baumarten. Der durchschnittliche Vorrat liegt bei rd. 300 Vfm/ha, der Einschlag bei 4 - 5 Efm/ha*Jahr und der Zu- wachs bei 9 Vfm/ha*Jahr. Die W?lder sind durch Immissionssch?den wenig betroffen. Die Waldgemeinschaft wurde als wirtschaftlicher Verein (w.V.) 1992 gegr?ndet. Die Satzung nennt als Aufgaben alle wesentlichen Aktivit?ten eines Forstbetriebes (Betriebsplanung, Arbeiten in der biologischen und technischen Produktion, Holzverkauf, Beschaffung, Besch?ftigung von Arbeits- kr?ften, Wegebau, Eigenbedarfsdeckung der Mitglieder etc.), bindet diese aber an einen auf der Ge- samtfl?che der Mitglieder auf Rechnung der Gemeinschaft gef?hrten Forstbetrieb. Die Waldgemein- schaft besch?ftigt einen hauptamtlichen Vollzeitgesch?ftsf?hrer und drei Waldarbeiter. Die Mitglieder partizipieren am Betriebsergebnis des einzelnen Jahres entsprechend der von ihnen eingebrachten Waldfl?che. Sie erhalten eine Aussch?ttung oder m?ssen, bisher nur im Einzelfall, Verluste ?ber eine Umlage decken. Die FBG entstand noch vor der Ver?ffentlichung des Gutachtens von Nie?lein im Jahr 1992928, l??t sich jedoch in dessen Typ C einordnen. Anders als bei dem von Nie?lein entwickelten Modell sind die Mitglieder zur Durchf?hrung der Waldbewirtschaftung nicht in einer GbR verbunden. Zwischen den Eigent?mern und der Gemeinschaft werden statt dessen Wirtschafts?berlassungsvertr?ge abge- schlossen. F?r den Forstbetrieb der FBG wurde mit staatlicher F?rderung ein Forsteinrichtungswerk aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder bestimmen satzungsgem?? ?ber Art und Umfang der durchzuf?hrenden Ma?nahmen der Waldbewirtschaftung mit. In Grundsatzfragen der Bewirtschaftung des Waldes gibt es stets eine gro?e ?bereinstimmung. Entscheidungen in den Mitgliederversammlungen werden in der Regel ein- stimmig getroffen929. Die Mitglieder werden ?ber die Ma?nahmen auf ihrem Grund und Boden infor- miert, Erntenutzungen werden ihnen detailliert erl?utert. Haben sie besondere W?nsche bei der Be- wirtschaftung z.B. bei der Baumartenwahl, werden diese m?glichst ber?cksichtigt. Brennholz kann von der eigenen Parzelle geworben werden. Die Nutzung von H?tten, Fischereirechten und anderen besonderen Nutzungsrechten bleibt dem Eigent?mer auf seinen Wunsch hin vorbehalten und mu? nicht auf die FBG ?bertragen werden. F?r das dauerhafte Funktionieren des Zusammenschlusses ist Vertrauen zwischen den Mitgliedern, dem Vorstand und dem Gesch?ftsf?hrer von zentraler Bedeutung. Offenheit und Transparenz, z.B. durch die j?hrliche Berichterstattung, Rechnungslegung und -pr?fung und die Informationen ?ber die Ma?nahmen f?r den Flurst?ckseigent?mer st?rken das zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand 926 Dieses Gleichgewicht k?nnte dann allerdings gest?rt werden, wenn ein unternehmens?hnlich organisierter und handelnder Staatsforstbetrieb seine Kosten in der Holzvermarktung durch Quersubventionierungen dr?cken oder unter Ausnutzung von Skalenvorteilen deutlich senken k?nnte, ggf. auch von Einschr?nkungen wie dem Verbot der Betreuung sachkundiger Waldbesitzer befreit werden w?rde. Im Umkehrschlu? kann man daraus aber auch ableiten, da? ein einem Privatunternehmen vergleichbar auftretender Staatsforstbetrieb (z.B. ein Betrieb nach ? 26 S?HO) in seinem Handeln nicht v?llig frei sein darf, solange f?r ihn nicht alle Wettbewerbsbedingungen, einschlie?lich der Gefahr des ?konomischen Untergangs, wie f?r alle anderen privaten Betriebe auch gelten. 927 Basierend auf Besprechung mit dem Gesch?ftsf?hrer, Herrn G. Lempe, am 3. Juni 2004, sowie Exkursion und Gespr?chen mit dem Vorsitzenden, Herrn S. Hansche, sowie Herrn G. Lempe am 9. Juni 2004; au?erdem auf der Festschrift 50 Jahre Waldwirtschaft Pfaffroda 1946 - 1996 (Waldgemeinschaft Pfaffroda 1996). 928 Vgl. S. 3-184. 929 Da? die Satzung f?r Regeln ?ber die Waldbewirtschaftung und den Holzverkauf eine Zweidrittelmehrheit vorsieht, ist insofern eher eine Auffangregel (?7 VII der Satzung). Funktionen und Prozesse 3-316 bestehende Vertrauen. Mitglieder, die nicht an den Informationsveranstaltungen teilnehmen k?nnen, erhalten den Jahresbericht ohne besondere Anforderung zugesandt. F?r Bodenreformfluren ist eine parzellen?bergreifende Bewirtschaftung eine geeignete Form zur ?berwindung der Nachteile der Eigentumsfragmentierung. Trotz der H?ufigkeit solcher Fluren sind parzellen?bergreifende Formen der Bewirtschaftung in Sachsen selten. Die Waldgemeinschaft Pfaffroda bietet die M?glichkeit, die Entstehungs- und Arbeitsbedingungen einer derartig intensiven Kooperation n?her zu analysieren. Dazu ist ein Blick auf die Geschichte der Waldgemeinschaft n?tig. Die W?lder um Sch?nfeld und Pfaffroda geh?rten bis 1945 zum Gro?privatwaldbetrieb v. Sch?nberg. In der Bodenreform 1945 enteignet, wurden rd. 980 ha Wald in Parzellen von durchschnittlich 2,6 ha Gr??e an Einwohner des Ortes verteilt. Der ?berwiegende Teil der Fl?chen ging an ortsans?ssige Arbeiter oder Handwerker, da es nur wenige landwirtschaftliche Anwesen im Dorf gab. Die Parzellen wurden senkrecht zu den Schlagreihen der bis dahin praktizierten Schmalkahlschlagswirtschaft eingelegt, so da? sie meist mehrere Altersstufen umfa?ten. In Sch?nfeld wurde Anfang 1947 auf Initiative einer ?rtlichen Waldkommission eine Waldgemein- schaft mit parzellen?bergreifender Bewirtschaftung gegr?ndet. Die Waldbesitzer erhielten Brennholz unentgeltlich, aus dem Wald bezogenes Nutzholz mu?te bezahlt werden. In Pfaffroda wurde der Bodenreformwald zun?chst individuell bewirtschaftet. 1949 erlie? die Gemeinde Pfaffroda eine Orts- satzung zur Regelung der Waldbewirtschaftung, um ?berm??ige Nutzungen und gewerblichen Weiterverkauf von Holz zu verhindern. Eingef?hrt wurden eine Betreuungspflicht, Einschlagsgrenzen und Kontrollbefugnisse f?r die Vertreter der Gemeinde. Danach entstand auch in Pfaffroda ein Zu- sammenschlu?, in dem die Bewirtschaftung parzellenweise erfolgte, allerdings bei enger Abstimmung zwischen den Besitzern. Die aus der Zeit vor der Bodenreform vorhandenen gro?fl?chigen Bewirt- schaftungsfiguren l?sten sich deshalb nicht auf. 1951 erkl?rte die S?chsische Landesbodenkommission die Bodenreform in Sch?nfeld und Pfaffroda f?r ung?ltig, da entgegen den Vorschriften Nicht-Landwirte Wald bekommen h?tten und die Zu- teilungsfl?chen zu gro? gewesen seien. Der regelwidrig zugeteilte Wald sollte in Staatsbesitz ?berf?hrt werden. Private Nutzungen wurden verboten und der StFB Marienberg begann mit dem Holzeinschlag in den formal noch privaten W?ldern. Die Waldbesitzer protestierten mit ?ffentlichen Versammlungen und der Entsendung einer Delegation zum Ministerium f?r Land- und Forstwirtschaft nach Berlin im Fr?hjahr 1952. Das Ministerium entschied zu ihren Gunsten, im Juni 1952 wurde das Einschlags- verbot aufgehoben. Die Waldgemeinschaften ?bernahmen erneut die Waldbewirtschaftung. Zeitgleich vereinigten sie sich am 7. Juni 1952 zu einem parzellen?bergreifend wirtschaftenden Zusammen- schlu?. Auch die Fl?chen weniger Waldbesitzer, die gegen diesen Zusammenschlu? stimmten, wurden in die damals rd. 950 ha gro?e Waldgemeinschaft einbezogen. Sch?nfeld und Pfaffroda waren keine Einzelf?lle f?r die nicht regelkonforme Durchf?hrung der Bodenreform. Dieser Fall steht aber in einem bemerkenswerten zeitgeschichtlichen Zusammenhang. Wegen der Bedeutung f?r die Gr?ndung einer FBG Typ C nach 1990 wird hier angerissen. Die Kollektivierung der Landwirtschaft begann nach der Zur?ckweisung der Stalin-Noten durch die Westm?chte Anfang April 1952, zun?chst als Geheimaktion der SED-F?hrung, die schon vorhandene, oft autonom gebildete kooperative Organisationen instrumentalisierte, um die Kollektivierung als Forderung aus dem Volk ausgeben zu k?nnen930. Vom Staat mit Aufl?sung bedrohte landwirtschaft- liche Genossenschaften wurden im Juni 1952 insgeheim aufgefordert, in der bis dahin aussichtlosen Auseinandersetzung mit dem Staat erneut einen Vorsto? gegen ihre Aufl?sung zu unternehmen, was Ulbricht den Vorwand f?r die Verk?ndung des Beschlusses zum Aufbau des Sozialismus in der Land- wirtschaft auf dem 2. Parteikongre? der SED am 9. Juli 1952 gab. Was aus Sicht der SED in der Landwirtschaft richtig war, konnte im Wald nicht falsch sein, gerade weil die vielerorts gegr?ndeten Waldgemeinschaften v.a. parzellengetrennt wirtschafteten931. Auch wenn letztendliche Belege bisher fehlen932, kann die zeitliche Koinzidenz der Entscheidung des 930 Vgl. S. 3-167. 931 Vgl. S. 3-167. 932 Die Waldgemeinschaften Pfaffroda und Sch?nfeld geh?rten allerdings nicht zu der Gruppe der b?uerlichen Genossenschaften, die Anfang Juni 1952 vor dem bevorstehenden II. Parteikongre? der SED durch das Politb?ro instrumentalisiert wurden. Eine Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-317 Ministeriums f?r Land- und Forstwirtschaft zugunsten der einmal erfolgten Bodenreformzuteilungen in Pfaffroda und Sch?nfeld und damit der Erhaltung der Waldgemeinschaften mit der Vorbereitung der Kollektivierung der Landwirtschaft kein Zufall sein. Die Waldbesitzer beider Orte hatten erfolg- reich f?r ihr Eigentum gestritten. Ohne es zu bemerken, wurden sie allerdings zu einem R?dchen in den Pl?nen des SED-Staates. Angesichts einer g?nstigen Ertragslage der zusammengelegten Waldgemeinschaft wurden in der Folgezeit Vorw?rfe laut, da? hier ein kapitalistisches Unternehmen aufgebaut werde. Diesen Vorw?rfen versuchte die Waldgemeinschaft durch Spenden an die Gemeinde und unentgeltliche Brennholzlieferungen an Nicht-Waldbesitzer entgegenzutreten. 1960 wurde sie dennoch im Zuge der Kollektivierung zusammen mit weiterem bisherigem Privatwald als Abteilung Waldwirtschaft in die ?rtliche LPG eingegliedert. 1976 erfolgte dann die ?bergabe der Bewirtschaftung an den StFB Marienberg. Diese ?bergabe von der immer noch ortsnahen Organisation der LPG an den Staat erlebten die ?rtlichen Waldbesitzer als Beutezug an ihrem Wald und bewerteten ihn entsprechend: "Wo die Einschlagsbrigaden gehaust hatten, sah es wie auf einem Schlachtfeld aus." (Wald- gemeinschaft Pfaffroda 1996: 12) Nach der politischen Wende 1989/1990 wurde die Waldgemeinschaft als FBG 1991/92 mit parzellen- ?bergreifender Bewirtschaftung wiedergegr?ndet. Bei der Gr?ndungsversammlung am 27.2.1992 traten 230 Waldeigent?mer bei, die Mitgliederzahl erh?hte sich sp?ter auf rd. 350. Dabei handelte es sich ?berwiegend um Bodenreformeigent?mer, ferner Eigent?mer zuvor individuell bewirtschafteter kleiner Waldfl?chen, Kommunen und Kirchgemeinden. Ein zunehmender Teil der Mitglieder lebt au?erhalb Pfaffrodas. In einigen F?llen wurde schon w?hrend der DDR-Zeit trotz Abwesenheit das Eigentum durch die Verwandten im Ort gegen den Zugriff des Staates gesichert und nach der Wende wieder an den eigentlichen Eigent?mer zur?ckgegeben. Ehemalige Einwohner sehen durch Mitglied- schaft in der Waldgemeinschaft eine M?glichkeit, die Bindung an den Heimatort aufrechtzuerhalten. Distanz trennt demnach nicht nur vom Eigentum, sondern kann in der abgewanderten Generation auch besondere Bindungen hervorbringen. Die Anerkennung als FBG nach dem Bundeswaldgesetz und die Verleihung der Rechtsform als wirt- schaftlicher Verein drohte zu scheitern, da die Forstabteilung im f?r das Verfahren zust?ndigen S?chsischen Staatsministerium f?r Landwirtschaft und Forsten diesem vermeintlichen Relikt sozialistisch-kollektiver Waldbewirtschaftung ablehnend gegen?berstand. Erst nach Intervention von Mitgliedern des Deutschen Forstwirtschaftsrates bei dessen Jahrestagung 1992 in Dresden lie? sich das Ministerium zur Anerkennung der Waldgemeinschaft bewegen933. Ab Mitte der 1990er Jahre bestritt der Freistaat Sachsen im Zuge der Abwicklung der Bodenreform erneut die Besitzberechtigung zahlreicher Waldeigent?mer, die als nicht zuteilungsberechtigte Erben nach den Besitzwechselverordnungen der DDR angesehen wurden934. Die Forderung des Staats nach Auflassung der betroffenen Waldparzellen wurde von einigen Waldeigent?mern durch Abstands- zahlungen abgewendet. Andere Waldeigent?mer machten dabei nicht mit, so da? der Freistaat schlie?lich ?ber 50 ha verstreut ?ber die gesamte Betriebsfl?che liegende Fl?chen aus der FBG herauszog. Obwohl der Staat damit fragmentiertes Eigentum ?bernahm, hielt er an der Eigenbewirtschaftung von Staatswald durch die Landesforstverwaltung fest und lehnte eine Einbeziehung in die Waldgemeinschaft ab. Weitere Probleme f?r die gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung ergaben sich durch zwischen den Mitgliedsfl?chen eingesprengt liegende Treuhandwaldfl?chen, meist Fl?chen, auf die die Besitzer w?hrend der DDR-Zeit verzichtet hatten und die so in das Volkseigentum zur?ckgefallen waren. Diese Unterbrechung des Bewirtschaftungszusammenhangs l??t sich mit der Privatisierung durch die BVVG nur teilweise l?sen. Denn nicht alle Erwerber sind zum Beitritt in die parzellen?bergreifend wirtschaftende FBG bereit. Ein weiteres Problem sind Todesf?lle von Mitgliedern, da sich die Mitgliedschaft in einem Verein nach dem Vereinsrecht nicht bzw. nur befristet ?ber den Tod hinaus zusammenfassende Darstellung dieser Vorsprachen ist abgedruckt bei Kluge et al. (2001: 311ff.). Der hier vermutete, naheliegende Zusammenhang k?nnte durch Einsicht in die Akten des Ministeriums gepr?ft werden. 933 Mdl. Mitteilung H. Lempe 3. Juni 2004. 934 Vgl. zur Abwicklung der Bodenreform S. 3-182. Funktionen und Prozesse 3-318 fortsetzen l??t935. Damit wird von einem zuk?nftig auf jeden Fall eintretenden, aber zeitlich unbestimmten Ereignis die v.a. durch die Zusammenlage der Mitgliedsfl?chen bestimmte Bewirtschaftbarkeit und Bewirtschaftung des Waldbesitzes abh?ngig gemacht. Anders auch als nach der DDR-Besitzwechselverordnung geht das Waldflurst?ck nach dem heutigen Erbrecht nicht an einen berechtigten Erben ?ber, sondern ggf. in die Verm?gensmasse einer Erbengemeinschaft. Die Waldgemeinschaft Pfaffroda erlebt dadurch immer wieder Austritte. Z.T. hat sie solche Fl?chen selbst erworben, um sie im gemeinsamen Bewirtschaftungszusammenhang zu halten. Durch den Abschlu? der Wirtschafts?berlassungsvertr?ge parallel zur Mitgliedschaft wird immerhin das Handeln des Forstbetriebes ?ber den Tod eines Eigent?mers hinaus vorl?ufig legitimiert, da solche Vertr?ge nicht mit dem Tod einer Vertragspartei erl?schen. Das Fallbeispiel Pfaffroda ist geeignet, einige wichtige Aussagen zur Entstehung einer intensiven Form der Kooperation in einer gr??eren Gruppe von Waldeigent?mern abzuleiten. Zun?chst erscheint es unwahrscheinlich, da? in einer Anticommons-Situation, zudem in einer nach Olson als gro? ein- zustufenden Gruppe von Waldeigent?mern, ein derart intensiver Zusammenschlu? entsteht. Die Inter- essen der einzelnen Waldeigent?mer sind vergleichsweise klein und divergieren: Manche Eigent?mer haben trotz der urspr?nglichen Zuteilungsform quer zu den Schlagreihen mehr ?ltere Best?nde und damit eine kurzfristigere hohe Nutzenerwartung, andere mehr j?ngere Best?nde mit nur langfristiger Gewinnerwartung. Warum sollten die Erstgenannten zugunsten der anderen verzichten? Unter den Waldeigent?mern gibt es im Gegensatz zum vorhergehenden Fallbeispiel auch keine Kristallisationskerne in Form einzelner gr??erer Forstbetriebe, die aufgrund der Gr??e ihres Vorteils aus der Kooperation bereit w?ren, die Organisationskosten f?r die kleineren zu ?bernehmen. Zum dritten l?uft es der Erwartung entgegen, da? ausgerechnet mit dem Untergang des DDR-Regimes eine in der SBZ bzw. fr?hen DDR eingef?hrte Form autonomer, aber eben doch kollektiver Bewirt- schaftung, die es ?ber 30 Jahre nicht gegeben hatte, wiedereingef?hrt werden sollte. Auch in anderen Gebieten der ehemaligen DDR gab es in den 1950er Jahren parzellen?bergreifend arbeitende Wald- gemeinschaften, die nach der Wende meist nicht wieder entstanden sind936 Zu den Gr?ndungsbedingungen dieser Waldgemeinschaft l??t sich zun?chst feststellen, da? die ?ko- nomischen Interessen der Waldeigent?mer in Pfaffroda weniger divergieren als in anderen Boden- reformfluren. Durch die quer zu den alten Schlagreihen laufende Parzelleneinteilung und das grund- s?tzlich erfolgte Weiterf?hren der r?umlich geordneten Kahlschlagswirtschaft haben fast alle Eigen- t?mer Anteil an unterschiedlich alten Best?nden. Der hohe, relativ gesunde Fichtenvorrat lie? zudem Ertr?ge schon in der n?heren Zukunft erwarten. Die Parzellen hatten in Sch?nfeld nie, in Pfaffroda nur f?r kurze Zeit nach der Bodenreform eine reale Bedeutung f?r die Waldbewirtschaftung sowie die Verteilung von Kosten und Nutzen. Eine rechtliche und reale Bedeutung bekamen sie erst nach Beendigung der staatlichen Bewirtschaftung 1990, der LPG-Aufl?sung und der R?ckf?hrung des Bestandeseigentums auf die Grundeigent?mer 1991. Da die Parzellen in dieser Zeit mangels vollst?ndiger Grenzmarkierungen nicht oder kaum auffindbar waren, konnte eine individuelle Bewirtschaftung in dieser Zeit auch nicht einsetzen. Bei Bildung eines Zusammenschlusses waren Vorteile f?r die Bewirtschaftung zu erwarten, sei es in der Durchf?hrung der Waldarbeiten, dem Holzverkauf oder der Unterhaltung des Wegenetzes, von denen alle Waldeigent?mer profitieren w?rden, die sich beteiligten, Au?enstehende dagegen nicht. 935 ?38 BGB sieht als Grundregel f?r Vereine die Nichtvererbbarkeit und Nicht?bertragbarkeit der Mitgliedschaft vor. Das ist f?r eine parzellen?bergreifend wirtschaftende FBG in mehrfacher Hinsicht problematisch: Bei ortsabwesenden Mitgliedern erfolgt die Information ?ber den Tod oft verz?gert oder zuf?llig. Die Einstellung von Erben zum Waldeigentum und zur Mitgliedschaft kann eine andere sein als die des Erblassers; gerade bei ortsabwesenden Erben besteht oft ein geringeres Interesse am Wald. An die Stelle einer Person als Eigent?mer tritt h?ufig eine Erbengemeinschaft, die als Gesamthandgemeinschaft nur gemeinschaftlich handlungsf?hig ist und sich ?ber das Eigentum auseinandersetzen mu?. Die Auseinandersetzung erfolgt bei Streitigkeiten oft vorrangig finanziell. Dann kommt es ggf. zum Verkauf des Waldes, mit eventuell nicht kooperationsorientierten Interessen des K?ufers. Um den Forstbetrieb einer Waldgemeinschaft von Todesf?llen unabh?ngiger zu machen, mu? das automatische Erl?schen der Mitgliedschaft mit dem Tod satzungsm??ig abbedungen werden (? 40 BGB). Gleiches ist ggf. f?r den Verkaufsfall erforderlich. Dem Erben bzw. K?ufer steht auch dann stets ein befristetes K?ndigungsrecht zu. Ungel?st bleibt auch bei Vorliegen solcher Satzungsbestimmungen die Verf?gbarkeit j?ngerer Personen zur ?bernahme von Funktionen in der Waldgemeinschaft im Ort. Ungel?st bleibt ferner, wie Anteile ortsnah gehalten oder rekonzentriert werden k?nnen. 936 Vgl. Tabelle 16. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-319 Der Zusammenschlu? lie? somit den Zugang zu ansonsten nicht zu erlangenden privaten G?tern er- warten937. Die Wiedergr?ndung der Waldgemeinschaft wurde von einer Gruppe engagierter, vertrauensw?rdiger ?rtlicher Pers?nlichkeiten betrieben, z.B. dem damaligen B?rgermeister938 sowie dem ersten Vorstand und dem Gesch?ftsf?hrer. Dieses pers?nliche Engagement trat als sozialer Kristallisationskern an die Stelle nicht vorhandener gr??erer Forstbetriebe. Als entscheidender Punkt f?r die Kooperation mu? aber die besondere Erinnerung an die Vergangen- heit gesehen werden. Auch Nie?lein f?hrte den Wunsch nach gemeinschaftlicher Bewirtschaftung auf die gute Erinnerung an die Zwischenbetrieblichen Einrichtungen Waldwirtschaft (ZEW) zur?ck, die durch die LPGen in den 1960er Jahren gebildet worden waren (Nie?lein 1992b: 912) und von denen einige wenige noch bis zur Wende ?berlebt haben939. Es ist aber fraglich, ob die Erinnerung an die ZEW, von Einzelf?llen abgesehen, tats?chlich einen plausiblen Grund f?r eine gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung gibt. Denn die ZEW waren bereits im Zuge der staatlich verordneten Kollektivierung entstandene Gemeinschaften, die nicht von den Waldeigent?mern, sondern von den LPGen getragen wurden. Kann die Erinnerung an solche Organisationen so stark sein, da? sie heute Barrieren f?r gemeinschaftliches Handeln ?berwinden hilft, wenn das zugrundeliegende Geschehen der Kollektivierung von vielen (auch Waldeigent?mern) als staatliche Zwangsma?nahme empfunden wird und negative Gedankenverbindungen hervorruft? Eher nicht. In Pfaffroda gab es zudem auf den Hauptfl?chen der heutigen Waldgemeinschaft nie eine Bewirtschaftung durch eine ZEW. Wie andernorts wurde in Pfaffroda die Kollektivierung und die anschlie?ende Verstaatlichung der Waldbewirtschaftung kritisch gesehen, auch wegen der bei den staatlichen Forstbetrieben beobachteten Bewirtschaftungsverfahren. Es gab aber eine Phase der Kooperation vor der Kollektivierung. Die damalige Waldbewirtschaftung war bereits gemeinschaftlich organisiert. Sie wurde mehr oder weniger autonom durch die ?rtliche Gemeinschaft selbst geregelt. Es war ihr Entschlu?, zu kooperieren und keine Aufteilung der Waldbewirtschaftung nach den neu entstandenen Besitzrechten durchzuf?hren. Selbst wenn diese parzellen?bergreifende Bewirtschaftung schon Ergebnis einer Einflu?nahme von Partei, Staat oder Massenorganisationen war, geschah mit dem staatlichen Versuch der Aufhebung der Bodenreform etwas, was die Erinnerung an diesen Zusammenschlu? noch Anfang der 1990er Jahre positiv pr?gte. Aus Sicht der Eigent?mer hatte es die ?rtliche Gemeinschaft damals geschafft, den damaligen staatlichen Angriff abzuwehren. Da? dieser Erfolg nur m?glich war, weil er zu diesem Zeitpunkt in die Strategie der SED pa?te, brauchte die Eigent?mer nicht zu belasten. Sie bzw. ihre Familiengeschichte bewahrten eine gute Erinnerung an dieses Ereignis, das mit der Einf?hrung gemeinschaftlicher Bewirtschaftung in der vereinigten Waldgemeinschaft von Sch?nfeld und Pfaffroda im Jahr 1952 verschmilzt. Die sp?tere Eingliederung in die LPG konnte dagegen durchaus als staatliche Zwangsma?nahme abgelehnt werden, sie warf keinen Schatten auf eine gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung. Als die staatliche Bewirtschaftung des formal noch existierenden Privatwaldes 1990 aufgehoben wurde, bestand im Ort noch eine positive Erinnerung an diese ?rtliche Gemeinschaft. Der Weg zur Wiederaufnahme der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung stand deshalb offen. Dabei ist es sekund?r, ob die Geschichte der alten Waldgemeinschaft tats?chlich genau so ablief. Entscheidend ist allein die positive Erinnerung der lebenden Generation an die damaligen Ereignisse. Als zudem der neue Staat nach 1990 diese Form der Waldbewirtschaftung ablehnte und sich der Abwehrkampf von 1951/52 gegen das Zur?ckdrehen der Bodenreform durch den Staat im Zuge der Abwicklung der Bodenreform wiederholte, wurde der Wille zu einer gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung vor dem Hintergrund der Erinnerung zus?tzlich gest?rkt. Durch sein Handeln gegen die Autonomie der Waldeigent?mer st?rkte der Staat in diesem Fall die kollektive Identit?t, das Wir-Gef?hl. In anderen Teilen der DDR gab es nach der Bodenreform ebenfalls gemeinschaftlich arbeitende Wald- gemeinschaften. Wenn diese nicht ganz freiwillig zustande kamen oder es keine in der Erinnerung positiv bewahrten Auseinandersetzungen um diese Bewirtschaftungsform gab, wird heute die Erinne- rung eher vom negativ belegten Proze? der Zwangskollektivierung gepr?gt. Es ist deshalb nicht er- 937 Eine gewisse Ausnahme ist die Unterhaltung des Wegenetzes, wo free riding f?r den nicht kooperierenden Waldeigent?mer grunds?tzlich m?glich ist. 938 Der damalige B?rgermeister Dr. Michalski hat 2005 das Amt des Vorsitzenden der Waldgemeinschaft ?bernommen. 939 Vgl. FNn 502, 503. Funktionen und Prozesse 3-320 staunlich, wenn in vielen, hinsichtlich der Eigentumsfragmentierung ?hnlichen Situationen eine ge- meinschaftliche Waldbewirtschaftung nach 1990 nicht zustande kam. Unbestreitbar ist allerdings auch ein Spezifikum von Pfaffroda und Sch?nfeld, das andernorts nur ausnahmsweise vorkommt. Auf einem erheblichen Teil der Fl?chen wurde, auch in den Jahren unmittelbar nach 1945, nie v?llig un- abh?ngig von den Nachbarn gewirtschaftet. Auch in Pfaffroda, wo nicht sofort eine parzellen?ber- greifende Bewirtschaftung eingef?hrt wurde, gab es bedingt durch die lokalen Institutionen keine Aufl?sung der gro?fl?chig einheitlich bewirtschafteten Waldressource. Die Waldgemeinschaft Pfaff- roda ist insofern kein verallgemeinerungsf?higes Beispiel, aus dem man auf die generelle M?glichkeit einer Selbstorganisation der Betroffenen zur Einf?hrung gro?fl?chig koordinierter Waldbewirtschaf- tung aus einer hinsichtlich der Rechtsverh?ltnisse wie der tats?chlichen Bewirtschaftung stark frag- mentierten Situation heraus schlie?en k?nnte. An diesem Beispiel zeigt sich vielmehr eine besondere Pfadabh?ngigkeit der Entwicklungsm?glich- keiten von Eigentums- und Bewirtschaftungsstrukturen kleineren Waldeigentums, und zwar gerade im Fall einer intensiven Form der Kooperation. Der Weg dahin steht nicht ?berall offen. Die geschicht- liche Erinnerung versperrt ggf. auch vorteilhafte Entwicklungspfade f?r kleineres Eigentum. Eine solche Kooperation gelingt nicht ohne den Aufbau hohen sozialen Kapitals in Form von Vertrauen und bedarf eines gro?en pers?nlichen Engagements einzelner Organisatoren. Trotz einer gro?en Zahl von Waldeigent?mern bildeten die Waldeigent?mer in Pfaffroda keine gro?e latente, sondern eine mittelgro?e Gruppe, da die Kenntnis ?ber die Eigentumsverh?ltnisse w?hrend der DDR-Zeit bewahrt wurde und sich die meisten Waldeigent?mer 1990 noch untereinander kannten. Mit der Wiedergr?ndung der Waldgemeinschaft wurden verschiedene Kollektivg?ter angestrebt: auf dem wirtschaftlichen Pol die Bewirtschaftung des Waldes sowie der Erhalt des Eigentums. Allerdings kann man auch von einem starken sozialen Kollektivgut ausgehen - der Zugeh?rigkeit zu einer angesehenen sozialen Gruppe und der Bewahrung der Kontakte innerhalb dieser Gruppe. Je mehr Waldeigent?mer in den einbezogenen Waldgebieten sich beteiligen, um so effizienter kann die Waldbewirtschaftung erfolgen. Dagegen hat der nicht Kooperierende bzw. Au?enstehende eine free rider - Position, die der Waldgemeinschaft erhebliche Mehrkosten, z.B. bei der Walderschlie?ung oder Grenzabstimmungen, verursachen kann. Eine Erweiterung um au?erhalb dieser Waldteile liegende Kleinprivatwaldparzellen f?hrt bei den wirtschaftlichen G?tern eher zu einer Kostener- h?hung. Sie kann aber, wenn es sich um lokal gut verankerte Waldeigent?mer und Waldfl?chen in der Gemeinde handelt, den sozialen Nutzen f?r die Mitglieder steigern. Die erlangten Kollektivg?ter r?cken die Waldgemeinschaft damit in die N?he einer exklusiven Gruppe. Die Kollektivg?ter k?nnen dann optimal bereitstellt werden, wenn alle bzw. ein gro?er Teil der Waldeigent?mer der einbezogenen Waldteile mitmachen, die kooperierenden Eigentumseinheiten sich aber nicht ?ber diese Waldteile oder das Gemeindegebiet hinaus erweitern. In der Doppelbereit- stellung wirtschaftlicher und sozialer Kollektivg?ter liegt ein Problem im Hinblick auf dazwischen liegende staatliche Parzellen (hier die aus der Abwicklung der Bodenreform entstandenen): denn der Staat ist bei sozialen Kollektivg?tern blind, er kann diesen Kooperationsvorteil - anders als etwa eine Gemeinde - nicht wahrnehmen und verweigert sich aus den f?r sein Handeln ma?geblichen rein wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-?berlegungen heraus der Kooperation. Die W?lder der Waldgemeinschaft k?nnen aufgrund Gr??e und Zusammenlage als selbstverwaltetes CPR-System angesehen werden. F?r die Waldgemeinschaft Pfaffroda lassen sich deshalb auch die design principles f?r CPR von Ostrom beurteilen940. Solange nicht zu viele Fl?chen herausgel?st werden, sind die inneren und ?u?eren Systemgrenzen r?umlich und rechtlich klar (DP 1). ?ber die Aufstellung des periodischen Betriebsplanes (Forsteinrichtung) und der j?hrlichen Wirtschaftsplanung werden an die ?rtliche Situation angepa?te Bewirtschaftungsregeln aufgestellt (DP 2). Die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder sind gewahrt (DP 3), Mechanismen zur Regeleinhaltung bestehen ?ber die Organisations- und Kontrollstrukturen des wirtschaftlichen Vereins (DP 4). Da keine bzw. nur geringe individuelle Aneignung stattfindet, sind Sanktionen im Innenverh?ltnis der Mitglieder nicht von gro?er Bedeutung (DP 5). Konfliktl?sungsmechanismen sind z.B. bei der Aufstellung der wirtschaftlichen Planungen durch Beschlu?fassung und die dabei zur Anwendung 940 Vgl. Tabelle 8. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-321 gelangenden formellen und informellen Entscheidungsregeln gegeben. Schlie?lich besteht das Recht des Austritts als Konfliktl?sungsmechanismus (DP 6). Der Staat anerkennt inzwischen das Selbstorganisationsrecht (DP 7), wobei allerdings gewisse Behinderungen offensichtlich sind (anf?ngliche Anerkennung, Dienstleistungsangebote f?r Kleinprivatwaldeigent?mer, Begrenzung der finanziellen F?rderung des Gesch?ftsf?hrers auf Leistungen, die der Wirtschaftsverwaltung entsprechen). Durch die Beteiligung an der seit 2005 in Sachsen gegr?ndeten Forstwirtschaftlichen Vereinigung ist sogar der Ansatz zu geschachtelten Unternehmen erkennbar (DP 8)941. Trotz Vorhandensein fast aller Konstruktionsprinzipien finden sich auch einige von Ostroms Risiken. Dazu geh?ren eine rasche Ver?nderung der Umwelt, z.B. durch die Privatisierung des Treuhand- waldes, die demographische Entwicklung oder der Wandel der Absatzm?rkte (R 3), damit einher geht die Gefahr des Wissensverlustes ?ber Sinn, Zweck und geschichtliches Werden der Waldgemeinschaft (R 4) sowie die Gefahr dominanter Fremdhilfe durch das f?r fast alle Mitglieder potentiell unentgelt- liche staatliche Betreuungsangebot (R 5). Die Waldgemeinschaft hat damit zwar die Chance, sich zu einer robusten CPR-Organisation zu entwickeln, allerdings auf einem schwierigen Weg. Schlie?lich ist die Waldgemeinschaft als Beispiel f?r die freiheitliche Verfassung von Kooperationen von Interesse. W?hrend das Mitbestimmungsrecht (voice) ausgepr?gt ist und die Gemeinschaft st?rkt, schw?cht die vorhandene Form des Austrittsrechts (exit) die Kooperation. Die konkrete Kombination von Stimme und Austritt kann die Gemeinschaft deshalb in eine prek?re Situation bringen. Dies zeigt auch der Vergleich mit Hellers freiheitlicher Allmende. W?hrend die Sph?re individueller Herrschaft gewahrt ist (Vorbehalt von Nutzungen auf dem eigenen Grundst?ck, Brennholzwerbung etc.) und auch die demokratische Selbstverwaltung funktioniert, mangelt es an der Ausgestaltung der Sph?re des kooperationsf?rdernden Austritts. Die durch das Gesetz vorgegebenen, nicht abdingbaren Austritts- regeln unterst?tzen den dauerhaften Bestand eines solchen Zusammenschlusses nicht. 3.6.7.4.4 Fallanalyse 4: Waldgenossenschaften in Th?ringen942 Der Freistaat Th?ringen hat eine Waldfl?che von 542.000 ha. Davon sind 30.600 ha im Besitz von 402 Waldeigentumsgenossenschaften bzw. Eigentumszusammenschl?ssen, die in Th?ringen Waldgenos- senschaften genannt werden (6% der Waldfl?che / 15% der Privatwaldfl?che des Landes). Die Wald- genossenschaften konzentrieren sich in zwei Gebieten: in Nordth?ringen um Nord-, Sonders- und M?hlhausen sowie im s?dwestlichen Vorland des Th?ringer Waldes um Meiningen und Hildburg- hausen. Die gr??ten Waldgenossenschaften umfassen Fl?chen von 700 bis fast 1.000 ha943. Daneben gibt es zahlreiche kleine und sehr kleine Waldgenossenschaften mit nur wenigen Hektar Fl?che. Die 402 Th?ringer Waldgenossenschaften b?ndeln Eigentum von 30 - 35.000 Waldeigent?mern. Rechnerisch handelt es sich damit um Kleinprivatwald mit einer mittleren Gr??e der Eigentumseinheit von rd. 1 ha. Die Waldgenossenschaften haben eine oft viele Jahrhunderte zur?ckreichende Tradition. Es handelt sich ?berwiegend um die Nachfolgeeinrichtungen geschlossener Allmenden (limited access), deren Nutzungsrechte in fr?herer Zeit auf die Besitzer landwirtschaftlicher Anwesen, auf Inhaber eines eigenen Kamins oder an andere Kriterien gebunden bzw. begrenzt wurden. In den meisten Waldgenos- senschaften sind die Kirchgemeinden als Anteilsinhaber beteiligt. Ob die Genossenschaftsbildung fr?herer Jahrhunderte freiwillig oder unter dem Druck der Landesherrschaften geschah, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Im Zuge der Rechtsentwicklung des 19. und 20. Jhdts. entstand aus den gebun- denen Allmendenutzungsrechten Eigentum. Eigentumsrechtlich liegt Gesamthandeigentum vor. Der einzelne Eigent?mer besitzt ideelle Anteile am Gesamthandverm?gen. Er hat keinen Herausgabeanspruch auf eine reale Fl?che. Der Anteilsin- haber kann jederzeit aus der Genossenschaft austreten, sein Austrittsrecht ist aber im Unterschied zur Waldgemeinschaft Pfaffroda auf die Ebene ver?u?erbarer Anteile verschoben. Die konkreten Eigen- tumsverh?ltnisse am Genossenschaftswald sind unterschiedlich ausgeformt. Z.T. sind im Grundbuch 941 Vgl. zur Gr?ndung der Vereinigung FN 896. 942 Diese Fallanalyse beruht auf einem Vortrag MR K.H. M?ller und FOI S. Burkhardt im Rahmen des genannten Lehrmoduls (M?ller 2004), erg?nzenden Informationen der beiden Referenten am 28. Mai 2004, dem Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz und den Sitzungsprotokollen des Landtags zu diesem Thema. 943 Die gr??ten Genossenschaften sind die von Holzthaleben (914 ha), Oberdorla (773 ha) und Keula (744 ha). Funktionen und Prozesse 3-322 die Waldgenossenschaften selbst als Eigent?mer eingetragen, z.T. die Anteilsinhaber als Eigent?mer zur gesamten Hand, wieder andere Eigent?mergemeinschaften halten grundbuchlich gesicherte Nutzungsrechte an Wald, der im Eigentum der Gemeinde steht944. Die neuzeitliche Existenz dieser Gemeinschaftsw?lder gr?ndet sich im Gebiet des 1920 gebildeten Landes Th?ringen auf die Rechtssetzung seiner Vorg?ngerstaaten945. 1930 wurden in der Th?ringer Forstordnung die Rechtsgrundlagen der Waldgenossenschaften vereinheitlicht946. In den bis 1945 preu?ischen Landesteilen des heutigen Freistaates Th?ringen findet sich die Rechtsgrundlage in der fr?heren preu?ischen Waldgenossenschaftsgesetzgebung947. Nach 1945 versuchte das Land Th?ringen wie die anderen SBZ-L?nder auf Veranlassung der SMAD zun?chst, die altrechtlichen Genossen- schaften durch ein Sondernutzungsgesetz aufzuheben948. Dies gelang wegen Widerst?nden der Eigen- t?mer nur in wenigen F?llen. Nach Gr?ndung der DDR wurde das Gesetz suspendiert und die Wald- genossenschaften in verschiedene Formen genossenschaftlicher Waldbewirtschaftung, z.B. LPGen oder ZEW, ?berf?hrt. H?ufig blieben die Waldgenossenschaften zwar im Grundbuch als Eigent?mer eingetragen, doch wurde nach 1972 auch hier die Bewirtschaftung unter v?lliger Verdr?ngung der Rechte der Anteilseigent?mer von den StFB ?bernommen. W?hrend der politischen Wende 1989/90 geh?rten einige Waldgenossenschaften zu den ersten Wald- eigent?mern, die die Bewirtschaftung ihres angestammten Waldes wieder in eigener Regie ?ber- nahmen. Im Th?ringer Waldgesetz von 1993 wurde der Bestand der Waldgenossenschaften durch das Land garantiert (?37 Th?rWaldG). Angesichts zahlreicher offener Rechtsfragen zum Fortbestand und der rechtlichen Handlungsf?higkeit der Genossenschaften wurde 1999 ein eigenst?ndiges Waldgenossenschaftsgesetz aufgestellt949. Seine wichtigsten Bestimmungen sind in Tabelle 59 zusammengefa?t. Trotz der Rechtsform als K?rper- schaft des ?ffentlichen Rechts gelten die Waldgenossenschaften als Privatwald (? 4 Nr. 1 Th?rWaldG, ?? 3, 4 Th?rWaldGenG). Die ?ffentlich-rechtliche Rechtsform wurde gew?hlt, weil man damit an die Regelungen der Forstordnung von 1930 ankn?pfen konnte, der Freistaat Th?ringen nicht in den dem Bund vorbehaltenen Regelungsbereich der juristischen Personen des Zivilrechts eindringen durfte und die bei Neugr?ndungen kritische Frage des Umgangs mit dem Eigentum eine ?ffentlich-rechtliche Staatsaufsicht sinnvoll erscheinen lie?950. Als ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften fallen die Waldgenossenschaften unter die vom Staatlichen Forstamt als untere Forstbeh?rde ausge?bte Staatsaufsicht (?19 I Th?rWaldGenG), unterliegen aber nicht den besonderen Vorschriften f?r den Kommunalwald, z.B. hinsichtlich der gesteigerten Sach- kunde- und Organisationsanforderungen an Betriebsleitung und Bef?rsterung. Die meisten Wald- genossenschaften lassen sich nach den f?r den Privatwald geltenden Vorschriften durch die Landes- forstverwaltung betreuen, die auch in Th?ringen eine weitreichende indirekte F?rderung beinhalten. 944 Im Zuge der Neuordnung der Rechtsverh?ltnisse der Waldgenossenschaften nach 1990 kam es auch zur Bereinigung solcher gespaltener Eigentumsrechte. So erwarben einige Waldgenossenschaften, die lediglich nutzungsberechtigt waren, den Grund und Boden von der Gemeinde hinzu. 945 Vgl. FN 382. 946 Th?ringer Forstordnung vom 17. Sept. 1930 (GS. TH Nr. 32/1930 S.249). Die Forstordnung erlaubte die zwangsweise Bildung von Waldgenossenschaften dann, wenn mindestens die H?lfte der Waldeigent?mer mit mindestens der H?lfte der Fl?che ihre Zustimmung gab (Krieger 1931: 696). 947 Vgl. FN 384. 948 Gesetz ?ber die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangeh?rigen oder Klassen von solchen (Altgemeinden, Realgemeinden, Gemeindegliederverm?gen) vom 29. Mai 1947 (Regierungsblatt Th?ringen Teil I Nr. 11 S. 52), ?hnliche Gesetze gab es in Sachsen (Gesetz ?ber die Aufhebung von Altgemeinden und Ber?umung alter Vorrechte vom 30. Sept. 1948; S?chsisches GVBl. 1948 S. 530f.) wie auch in anderen damaligen L?ndern der SBZ. 949 Vgl. dazu Drs. 2/3475 des Th?ringer Landtags vom 16. Feb. 1999 (Gesetzentwurf der Landesregierung - Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz), die Plenarprotokolle des Th?ringer Landtags, 2. Wahlperiode, 92. Sitzung (24. Feb. 1999) S. 7978 - 7983 (1. Lesung) und 94. Sitzung (25. M?rz 1999) S. 8119 - 8121 (2. Lesung). 950 Mdl. Mitteilung MR M?ller 19. Juni 2004, vgl. ferner die Drs. 2/3475 des Th?ringer Landtags vom 16. Feb. 1999 (Gesetzesentwurf der Landesregierung Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz) und die Plenarprotokolle des Th?ringer Landtags, 2. Wahlperiode, 92. Sitzung (24. Feb. 1999) S. 7978 - 7983 (1. Lesung) und 94. Sitzung (25. M?rz 1999) S. 8119 - 8121. Letztere zeigen allerdings auch, da? es zwischen dem damals SPD-gef?hrten Justizministerium und der CDU als st?rkerer Regierungsfraktion um diesen Punkt deutliche Meinungsunterschiede gab. Die auch vom CDU-gef?hrten Landwirtschaftsministerium angestrebte zivilrechtliche Form stie? zudem auf rechtliche Probleme und konnte gegen den Widerstand des Justizministeriums, das die K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts wollte, nicht durchgesetzt werden (mdl. Mitteilung FORin G. Resch, Th?ringer Ministerium f?r Naturschutz, Landwirtschaft und Umwelt am 11. Apr. 2005). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-323 Alle Waldgenossenschaften m?ssen ein aufwendiges staatliches Anerkennungsverfahren durchlaufen (?3 II Th?rWaldGenG). Durch diese staatliche Anerkennung sollen durch die rechtliche Unter- brechung der Existenz der Genossenschaften w?hrend der DDR-Zeit entstandene Zweifel an ihrem Fortbestehen und ihrer rechtlichen Handlungsf?higkeit beseitigt werden. Zu den Problemen geh?ren z.B. die w?hrend der DDR-Zeit unterbliebene Fortf?hrung der Anteilsberechtigten oder der Verlust fr?herer Satzungen. Mit der Anerkennung k?nnen die Genossenschaften wieder am Grundst?cks- verkehr teilnehmen und ein Aufgebotsverfahren zum Ausschlu? nicht auffindbarer Anteilsinhaber anwenden (?7 Th?rWaldGenG). Rechtsstellung: o K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts (? 3), dennoch Zuordnung zum Privatwald (? 4) o Aufsicht bzw. Anerkennung durch den Freistaat Th?ringen (? 3 II, ? 19) o Aufl?sung de lege, wenn Vereinigung aller Anteile in einer Hand, Verkauf aller Grundst?cke oder durch Beschlu? (? 17) Gemeinschaftsverm?gen o Gesamthandeigentum v.a. aus Grundst?cken und Nutzungsrechten an Grundst?cken (? 2) o Teilung au?er im Falle der Liquidation verboten (? 5) o Grundst?cksver?u?erung nur mit Genehmigung der oberen Forstbeh?rde zul?ssig (? 5 II) Mitglieder, innere Organisation o Mindestmitgliederzahl 2 (? 15 I, ? 17 I) o nat?rliche und juristische Personen, auch andere Waldgenossenschaften (? 8) o Ausschlu? nicht auffindbarer Berechtigter durch ein Aufgebotsverfahren (? 7) o Satzungspflicht mit Genehmigungsvorbehalt der obersten Forstbeh?rde (? 9) o gesetzliche Mindestregelungen f?r Organe, Beschlu?- und Handlungsf?higkeit (?? 10 - 12) Anteile: o Verf?gung ?ber die Anteile erfolgt rechtsgesch?ftlich (notariell) wie bei Grundst?cken (? 6 III) o Festlegung eines minimalen Anteilumfangs durch die Satzung, Kumulation ist zul?ssig (? 6) Regelung der Waldbewirtschaftung o besondere Bindung der Waldbewirtschaftung an Allgemeinwohl, Bewirtschaftung erfolgt ansonsten nach den Bestimmungen f?r den Privatwald. F?r Waldgenossenschaften > 50 ha Wald ist die Anordnung der Aufstellung von Betriebspl?nen, f?r Genossenschaften mit 10 - 50 ha von Betriebsgutachten m?glich (? 4) o freie Entscheidung, wie und durch wen die Betriebsf?hrung ausge?bt wird Neugr?ndung: o Antrag der Eigent?mer (mindestens zwei) wesentlich zusammenh?ngender Grundst?cke (Nutzungsrechte an fremden Grundst?cken reichen nicht aus) einschlie?lich Erstaufforstungsfl?chen (? 15 I) o Bildungsproze? staatlich ?berwacht und begleitet (? 15 II, III) o Grundst?ckseigentum geht zwingend auf Waldgenossenschaft ?ber; Bestimmung der Anteilswerte nach dem forstlichen Ertragswert der eingebrachten Grundst?cke, durch Satzung andere Bewertungsregeln zu- l?ssig (? 15 IV) Tabelle 59: Merkmale der Th?ringer Waldgenossenschaften. Alle Angaben von Paragraphen beziehen sich auf das Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz951. Bis Mai 2004 sind rd. 200 Waldgenossenschaften mit rd. 70% der Genossenschaftswaldfl?che Th?ringens gepr?ft und anerkannt worden. Weitere 80 Waldgenossenschaften hatten bis dahin die 951 Das Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz ?hnelt dem des Landes Nordrhein-Westfalen (Gesetz ?ber den Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen vom 8. Apr. 1975, GV.NW 1975 S. 304 mit nachfolgenden ?nderungen), r?umt der einzelnen Waldgenossenschaft jedoch mehr Freiheiten in der Gestaltung ihrer Verh?ltnisse ein. So unterliegt der Genossenschaftswald in Nordrhein-Westfalen obligatorisch der Betriebsleitung und Bef?rsterung durch die Landesforstverwaltung (Ausnahmen bed?rfen einer staatlichen Genehmigung); kraft Gesetzes besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Waldgenossenschaft f?r Anteile, au?er bei Verkauf an einen Anteilsberechtigten; bei Neugr?ndungen wird nicht nur eine Zusammenlage der Grundst?cke, sondern auch eine gen?gende Gr??e verlangt; die Bestimmung der Anteilswerte mu? zwingend nach dem forstlichen Ertragswert der eingebrachten Grundst?cke geschehen. Funktionen und Prozesse 3-324 Anerkennung beantragt. Das Anerkennungsverfahren soll bis 2009 ge?ffnet sein952. Viele Waldgenossenschaften sind zus?tzlich als FBG anerkannt oder sind Mitglieder einer gr??eren FBG. H?ufig initiierten Waldgenossenschaften die Gr?ndung von FBGen, zu deren aktivem Kern sie ge- h?ren953. Die Mitgliedschaft in einer Waldgenossenschaft bedeutet nicht nur einen gegen?ber individueller Kleinparzellenwirtschaft erh?hten wirtschaftlichen Vorteil, sondern bringt v.a. bei Genossenschaften im l?ndlichen Raum den noch ortsans?ssigen Mitgliedern auch einen sp?rbaren sozialen Nutzen. Die j?hrlichen Mitgliederversammlungen sind wichtige soziale Ereignisse, die auch von manchen Poli- tikern aufgrund der gro?en Teilnehmerzahl wahrgenommen werden. Doch liegen bei den Anteilsinhabern grunds?tzlich ?hnliche Probleme wie bei den ?brigen Klein- privatwaldeigent?mern in den neuen Bundesl?ndern vor. Viele sind ortsabwesend und nehmen ihre Rechte nicht oder nur selten wahr. Infolge der ?ber viele Jahrzehnte unterbliebenen ordentlichen Weitergabe der Rechte gibt es bei der Mitgliedschaft eine gr??ere Zahl ungekl?rter Anteilsberech- tigungen. Hinzu kommen im Lauf der Jahrzehnte entstandene, stark zersplitterte Erbengemeinschaften. Die daraus entstehenden rechtlichen Unklarheiten k?nnen wie ein hoher Anteil nicht ortsans?ssiger und bei Mitgliederversammlungen nicht anwesender Anteilsinhaber die Waldgenossenschaften bis zur Handlungsunf?higkeit einschr?nken, wenn z.B. die alten Satzungen bestimmte Stimmenzahlen oder Mehrheiten vorsahen. Durch die staatliche Anerkennung wird der Vorstand unabh?ngig von solchen unklaren Rechtsverh?ltnissen handlungsf?hig (?? 11, 12 Th?rWaldGenG). Die offenen Fragen k?nnen gekl?rt werden, ohne da? die Gesch?ftsf?hrung und die Waldbewirtschaftung behindert werden. In vielen F?llen haben die Genossenschaften in der Satzung festgelegte Ankaufsrechte f?r ver?u?erte Anteile, die sie selbst behalten oder ?rtlich weiterverkaufen k?nnen. Damit besteht ein Mechanismus, der die Anteilsrechte immer wieder an den Ort des Waldbesitzes zur?ckf?hrt. Neben dem gesetzlichen Verbot der Aufspaltung von Anteilen unter einen in der Satzung festzulegenden Minimalanteil (?6 Th?rWaldGenG) ist dies ein zweiter st?ndig wirksamer Mechanismus der Rekonsolidierung, der das Neuentstehen von Anticommons-Situationen (allerdings nicht bei Grundst?cken, sondern auf der Ebene der Eigentumsanteile) verhindert. Im Kontext dieser Untersuchung sind weniger die z.T. sehr komplizierten und nur aufwendig zu rekonstruierenden Rechtsverh?ltnisse bestehender oder wieder aktivierter Waldgenossenschaften von Interesse, von Belang ist vielmehr, ob Neugr?ndungen m?glich sind und unter welchen Bedingungen sie zustande kommen. Dabei geht es auch um die Frage, ob die Fragmentierung des Grundeigentums in Ressourcensystemen eine nicht umkehrbare Einbahnstra?e ist954. Nie?lein bezeichnete 1992 den Gedanken, eine parzellen?bergreifende "Bewirtschaftung analog zu den im Westen vorhandenen Waldgenossenschaften nach alt- deutschem Recht durchzuf?hren, ? von der Sache her naheliegend, in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht tragf?hig." (Nie?lein 1992b: 912) Diese Rechtsform k?nne nicht auf neugeschaffene Vereine ?bertragen werden. Eine dazu geeignete Landesgesetzgebung ist "in den ?stlichen Bundesl?ndern weder vorhanden noch in Sicht" (Nie?lein 1992b: 912). Nur deshalb schlug er den FBG-Typ C vor. Das Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz l??t entgegen dieser Einsch?tzung die Neugr?ndung von Waldgenossenschaften tats?chlich zu (?15 Th?rWaldGenG). Sie sind in diesem Land forstpolitisch 952 Lediglich die 10 Genossenschaften, die nach dem Sondernutzungsgesetz von 1947 aufgel?st wurden (vgl. FN 948), konnten durch das Waldgenossenschaftsgesetz nicht wieder errichtet werden. Ihnen wurde durch Beschlu? des Th?ringer Landtages ein Landkaufmodell angeboten, mit dem sie ihr ehemaliges Eigentum wieder k?uflich erwerben konnten. In einigen F?llen wurde davon Gebrauch gemacht. 953 Ein Beispiel daf?r ist die FBG Metzels-Wallbach am s?dwestlichen Rand des Th?ringer Waldes. Es handelt sich um einen C-Typ mit einer Bewirtschaftungsfl?che von rd. 1.010 ha, davon 860 ha Privatwald. Von diesem Privatwald sind nur 4% der Fl?che abgemarkter Privatwald, 96% sind ideelle Anteile an Genossenschaftsw?ldern. Unter den 197 Mitgliedern sind vier Waldgenossenschaften, zwei Gemeinden und 81 Erbengemeinschaften (Klessen & Kley 2003: 754). 954 Vgl. zu dieser Einbahnstra?enhypothese S. 3-190. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-325 erw?nscht. Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs f?hrte der Minister f?r Landwirtschaft, Natur- schutz und Umwelt, Dr. Sklenar, im Th?ringer Landtag am 24. Februar 1999 aus: "Gelingt es uns, annehmbare Rahmenbedingungen f?r die Neugr?ndung von Waldgenossen- schaften zu schaffen, dann wird ein ermunterndes Zeichen zur Fortf?hrung der Kleinprivat- waldbewirtschaftung gesetzt. Andere Bundesl?nder warten bereits, da? Th?ringen daf?r ein positives Beispiel gibt." (Sklenar 1999: 7978) 955 Neugr?ndungen erfolgten bis 2004 in drei F?llen auf insgesamt rd. 250 ha Wald in bisher stark frag- mentierten, nicht abgemarkten Bodenreformfluren956. Die Neugr?ndungen umfassen jeweils einiger- ma?en zusammenh?ngende Fl?chen. Sie erfolgen freiwillig auf Antrag der beteiligten Waldeigen- t?mer. Ein Verfahren zur Gr?ndung von Amts wegen ist nicht vorgesehen. Mit der Genehmigung der Satzung durch die oberste Forstbeh?rde (Ministerium) als Abschlu? des gesetzlichen Gr?ndungs- verfahrens geht das Eigentum an den eingebrachten Grundst?cken als Gesamthandverm?gen auf die neue Waldgenossenschaft ?ber. Auf Antrag der Waldgenossenschaft weist die oberste Forstbeh?rde das Grundbuchamt dann zur Eigentumsumtragung an957. Einer aufwendigen und teuren rechtsgesch?ftlichen Einzel?bertragung der Grundst?cke auf die Wald- genossenschaft bei der Gr?ndung bedarf es nicht. Das Gesetz legt als Grundverfahren zur Bemessung der Anteile der einzelnen Mitglieder den jeweiligen forstlichen Ertragswert fest, l??t aber ausdr?cklich in der Satzung geregelte, abweichende Verfahren zu (?15 IV Th?rWaldGenG). Die kooperations- willigen Waldeigent?mer k?nnen sich damit auch f?r noch einfachere Verfahren der Anteilsbe- wertung, z.B. nach dem Fl?chenverh?ltnis, entscheiden958. Da die Stimmrechte in einer Waldgenossen- schaft nach der Zahl der Anteile festgelegt werden, wird mit dieser Regelung erreicht, da? der Umfang des eingebrachten Verm?gens in den Mitbestimmungsrechten abgebildet wird959. Die bestehenden Waldgenossenschaften k?nnen auch neue Mitglieder mit ihren Fl?chen aufnehmen, wenn dies nach der Satzung und entsprechendem Beschlu? zul?ssig ist. Da in diesem Fall das Grund- eigentum aber rechtsgesch?ftlich auf die Genossenschaft ?bertragen werden mu?, w?re die Aufnahme neuer Mitglieder stets mit hohen Kosten verbunden und ist bisher nur ausnahmsweise geschehen. Andererseits k?nnen anerkannte Waldgenossenschaften selbst Waldfl?chen zu den Konditionen des EALG hinzuerwerben und damit ihren Besitzstand vergr??ern. Das Beispiel Th?ringen zeigt, da? die Hindernisse f?r die Neugr?ndung von Waldgenossenschaften zwar hoch sind, doch ?berwunden werden k?nnen. Voraussetzung ist stark fragmentiertes Eigentum, das zwar rechtlich existiert, im Gel?nde jedoch nicht bzw. nur mit hohen Kosten aufgefunden werden kann. F?r den Eigent?mer ist es damit individuell nicht nutzbar. Diese Anticommons-Situation liegt in Bodenreformfluren und alten Realteilungsgebieten ohne gr??ere eingelagerte Eigentumseinheiten h?ufig vor. Weitere Voraussetzung ist, da? eine gr??ere Zahl von Eigent?mern noch Interesse an der Pflege ihres Eigentums haben. Da ein Verfahren von Amts wegen nicht vorgesehen ist, m?ssen sie stets die Initiative ergreifen, die durch Informationsbereitstellung und Beratung aber aktiviert werden kann. Nimmt man gro?e Bodenreformfluren von mehreren Hundert Hektar, bilden die Eigent?mer eine latente Gruppe im Sinne Olsons. Sie ist f?r den einzelnen beteiligten Waldeigent?mer un?berschaubar gro?. Die Bildung eines Zusammenschlusses, gar eines Eigentumszusammenschlusses, ist dann ?u?erst unwahrscheinlich. Die Th?ringer Neugr?ndungen erfolgten dagegen eher auf kleineren Fl?chen in Gruppen ?berschaubarer Gr??e, die man als kleine oder mittelgro?e Gruppen einstufen kann. Geeignete institutionelle Arrangements wie das regelbestimmte Verfahren des Waldgenossen- schaftsgesetzes sorgen daf?r, da? die Kosten f?r die Gr?ndung sowie die Regelfindung der Gruppe der Waldeigent?mer reduziert werden. Durch die Begleitung und ?berwachung des Gr?ndungsprozesses 955 Th?ringer Landtag, Plenarprotokolle, 2. Wahlperiode, 92. Sitzung, S. 7978. 956 Bis Ende 2004 kam eine weitere Waldgenossenschaft hinzu, so da? derzeit insgesamt vier Neugr?ndungen erfolgt sind (mdl. Mitteilung FORin Resch, TMLNU, 15. M?rz 2005). 957 Mdl. Mitteilung FORin Resch, TMLNU, 15. M?rz 2005. 958 Hier l??t das Th?rWaldGenG den Beteiligten mehr Spielraum als das Gesetz von Nordrhein-Westfalen (siehe FN 951). 959 Das unterscheidet sich zentral von den zivilrechtlichen Formen des Vereins oder der Genossenschaft, die keine bzw. nur eine sehr begrenzte Kumulation von Stimmen einzelner Mitglieder zulassen (vgl. S. 5-495). Funktionen und Prozesse 3-326 ?bernimmt der Staat nicht nur einen erheblichen Teil der Kosten, sondern kann ggf. als externer Dritter f?r einen vertrauensw?rdigen Proze? b?rgen, bis Vertrauen innerhalb der Eigent?mergemein- schaft selbst ausreichend vorhanden ist. Der Eigentumszusammenschlu?, der sich in einer bestimmten Bodenreformflur bildet, hat viele Merkmale einer exklusiven Gruppe. Ihr Kollektivgut - die Bewirtschaftbarkeit und Bewirtschaftung des Waldes - kann dann optimal bereitgestellt werden, wenn sich alle Eigent?mer in diesem Waldteil beteiligen. Einzelne Waldeigent?mer, die au?erhalb bleiben, erlangen eine free rider - Position, aus der heraus sie zudem die Nutzung des Kollektivgutes durch die anderen Waldeigent?mer durch Erh?hung von deren Kosten behindern k?nnen (z.B. bei der Walderschlie?ung, der Grenzabstimmung). Die Aufnahme au?erhalb eines solchen Aggregationsgebietes liegender Wald- eigent?mer bringt bez?glich dieses Kollektivgutes nichts, im Gegenteil k?nnten dadurch die Kosten der Organisation negativ beeinflu?t werden. Auch f?r das Th?ringer Beispiel kann die Aussage getroffen werden, da?, wie beim Beispiel der Waldgemeinschaft Pfaffroda, neben den wirtschaftlichen Kollektivg?tern soziale Kollektivg?ter f?r das Zustandekommen einer solchen Kooperationsform eine gro?e Bedeutung haben. Das Th?ringer Beispiel zeigt, da? eine Umkehr des Fragmentierungsprozesses m?glich ist. Die Ver- mutung einer Einbahnstra?e zur Fragmentierung des Eigentums trifft offensichtlich auch unter frei- heitlich-demokratischen Bedingungen bei der Bereitstellung angepa?ter Institutionen der B?ndelung nicht zu. Die freiwillige Neugr?ndung von Waldgenossenschaften wird aber nicht - jedenfalls nicht im ersten Schritt und nicht kurzfristig - zu gro?fl?chigen Eigentumseinheiten f?hren. Vielmehr erfolgte unter den neu geschaffenen Rahmenbedingungen bisher in einigen wenigen F?llen eine kleine B?ndelung, durch die kleines individuelles Eigentum in eine funktionsf?hige Einheit gemeinschaft- lichen Eigentums ?berf?hrt wird. Diese Einheit kann ihre betrieblichen Aktivit?ten wiederum im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse mit anderen Betrieben b?ndeln. W?hrend in der Vergangenheit der Eigentumszusammenschlu? meist als die L?sung des Fragmentierungsproblems im Kleinprivatwald angesehen wurde960, zeigt sich hier eine andere Bedeutung des Eigentumszusammenschlusses: Er b?ndelt auf der lokalen Ebene in der intensivsten Form der Kooperation kleine Fl?chen, die dann mit anderen Eigent?mern oder Zusammenschl?ssen bei bestimmten Aufgaben oder generell in weniger intensiver Weise kooperieren. Diese Vorb?ndelung entspricht Ostroms design principle 8 (geschachtelte Unternehmungen). Insbesondere in den neugegr?ndeten Waldgenossenschaften finden sich weitere von Ostroms CPR- Konstruktionsprinzipien. Die ?u?eren Systemgrenzen werden in Bodenreformfluren erst durch den Zusammenschlu? klar (DP 1). Vorher w?re Klarheit f?r alle Eigent?mer nur um den Preis prohibitiv hoher Kosten der Grenzfeststellung f?r alle m?glich gewesen. Die Mitbestimmungsrechte der Eigent?mer sind gew?hrleistet, sowohl bei der Gr?ndung als auch w?hrend der Existenz der Kooperation (DP 3). Mechanismen der Regeleinhaltung werden durch die internen Verfassungsregeln der Kooperation, vorgegeben durch die Rechtsform und die Ausgestaltung der Satzung, bereitgestellt; au?erdem gibt es durch die Staatsaufsicht einen externen Kontrollmechanismus (DP 4). Hier stellt sich jedoch die Frage nach dem Verh?ltnis von Eigen- und Fremdkontrolle. In der in Th?ringen gew?hlten Rechtsform der K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts gibt es dauerhaft ein hohes Gewicht der Fremdkontrolle, das ggf. zu einem Erlahmen der Eigenkontrolle f?hren kann. Ausgehend von den Grundnormen Freiheit und Autonomie sollte eine solche staatliche Regel?berwachung in Selbstverwaltungsstrukturen zur?ckhaltend eingebaut bzw. sukzessive in dem Ma? abgebaut werden, wie das interne Vertrauen der Kooperierenden w?chst. Dieser R?ckgang sollte von Anfang an feststehen, damit die Beteiligten sich darauf vorbereiten k?nnen und die ?berwachende staatliche B?rokratie nicht eine Daueraufgabe entwickelt, die sie unentbehrlich machen soll. Konfliktl?sungsmechanismen sind ebenfalls vorhanden, sowohl auf der Grundlage der Stimme als auch des Austritts (DP 6). Die Selbstorganisationsrechte werden durch den Staat anerkannt (DP 7), wenn auch mit der Einschr?nkung, da? die Nutzung des Freiheitsraumes des Eigentums durch das Angebot (konkurrenzlos) g?nstiger Betreuung wieder ma?geblich an den Staat gebunden wird. Darin 960 Vgl. Kap. 3.4.1.4. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-327 zeigt sich das latente Risiko dominanter Fremdhilfe (R 5), die nicht nur die Eigenst?ndigkeit an sich, sondern auch die Suche nach eigenst?ndigen L?sungen behindern kann. Das Eindringen der Forstverwaltung in den Freiheitsraum ist insofern weniger kritisch zu sehen, als solcherma?en geb?ndelte Eigentumseinheiten im Gegensatz zu den kleinen Eigentumseinheiten des Ausgangszustandes die reale Chance haben, bei Wegfall der staatlichen Unterst?tzung bzw. bei einer nicht diskriminierenden staatlichen F?rderung durch die gegebene Fl?chenb?ndelung allein oder in Kooperation mit wenigen anderen Eigent?mern Marktzugangsbarrieren zu ?berwinden. An den Staat binden sie sich wegen der finanziellen Vorteilhaftigkeit des Betreuungsangebotes, das in seiner Form als indirekte F?rderung allerdings Konkurrenten verdr?ngt bzw. ausschlie?t. Unter den Risiken m?ssen die Schwierigkeiten bei der Anpassung an eine ver?nderte Umwelt (R 3) und die Vermittlung von Sinn und Zweck (R 4) hervorgehoben werden. Beides wird durch eine hohe Bev?lkerungsfluktuation, gerade in l?ndlichen Abwanderungsgebieten, bef?rdert. Die Mitnahme von Anteilen beim Wegzug kann zwar Heimatbindung erhalten, nimmt der Kooperation jedoch die ?rtliche Basis. Auch der Verkauf von Anteilen beim Wegzug ist nicht immer eine gute L?sung. Sie kann zu einer Verengung der Beteiligung und ebenfalls zu einem Verlust an Selbstverwaltungsf?higkeit f?hren, wenn nicht neue Mitglieder gerade j?ngeren Alters gewonnen werden k?nnen. Der aktuelle demographische Wandel in den l?ndlichen Abwanderungsgebieten stellt deshalb auch f?r solche Or- ganisationen ein erhebliches Risiko dar, und zwar mit allen drei Komponenten (Abwanderung, Alte- rung, fehlende Nachwuchsgeneration). Inhaltlich finden sich in den Waldgenossenschaften wesentliche Elemente freiheitlicher Allmenden. Der eigenst?ndige Entscheidungsbereich in der Ressourcennutzung ist allerdings minimiert - be- trachtet aus der Sicht funktionsf?higen kleineren Eigentums, um das es sich beim Ausgangszustand der fragmentierten Parzellen aber nicht handelt. Insofern gab es auch vor dem Eigentumszusammen- schlu? nur einen minimalen individuellen Entscheidungsbereich. Denkbar ist allerdings die Auf- stellung von Regeln, wie sie auch in der Waldgemeinschaft Pfaffroda zur Anwendung kommen, da? besondere Nutzungen einzelnen Eigent?mern vorbehalten bleiben, weil sie z.B. wie eine selbst ge- baute H?tte auf einer besonderen pers?nlichen Investition beruhen. Der Umfang solcher Sonderrechte darf allerdings nicht zu gro? sein, da einseitige, nicht ausgewogene Privilegien den Zusammenhalt gef?hrden k?nnen. Hier k?nnten Befristungen, z.B. analog einem auf die Lebenszeit des Berechtigten gew?hrten Nie?brauchs, eine sinnvolle M?glichkeit darstellen. Die Sph?re der demokratischen Selbstverwaltung ist ausgepr?gt, ebenso wie die des kooperations- f?rdernden Austrittsrechts. Der Austritt ist allerdings auf die Ebene der Abgabe von Anteilen durch Verkauf, Verschenken, Stiftung etc. gehoben. Da die Anteile frei handelbar sind, gibt es beim Austritt keine gegen?ber dem Beitritt abweichenden Aufteilungen. Da? der Anteilsverkauf im Gegensatz zur Gr?ndung notariell beurkundet werden mu?, stellt eine Austrittsh?rde dar, da erh?hte Trans- aktionskosten entfallen. Fraglich ist, ob eine solche formale H?rde n?tig ist, und nicht andere, inhalt- liche Austrittsregeln, z.B. eine ?rtliche Beschr?nkung des K?uferkreises, Vorkaufsrechte der Genos- senschaft oder Anzeigefristen vor dem Verkauf geeignetere kooperationsf?rdernde Austrittsh?rden w?ren. Die Neugr?ndung von Waldgenossenschaften wird offensichtlich durch einfache, transparente und glaubw?rdige Verfahrensregeln ebenso wie durch positive Anschauungsbeispiele im Umfeld be- g?nstigt. Diese Rahmenbedingungen m?ssen nicht aus der Sicht von Experten, sondern aus Sicht der Waldeigent?mer, die keinen forstlichen Berufen nachgehen, vorhanden sein. Auch hierbei ist das Engagement von Schl?sselakteuren wichtig. Die gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung der altrecht- lichen Th?ringer Waldgenossenschaften wird nicht mit der Kollektivierung der DDR in Verbindung gebracht. Ganz im Gegenteil versuchte das sozialistische Regime sogar, sie zu beseitigen. Da? Kirchen und Gemeinden oftmals beteiligt sind, r?ckt sie ebenfalls vom fr?heren Regime ab. Als in der Wendezeit bisherige soziale Bindungen und Ausrichtungen des Lebens in Frage gestellt und aufgel?st wurden, trugen sie in den ?rtlichen Gemeinschaften und dar?ber hinaus zur Ausbildung neuer sozialer Verankerungen und eines neuen Regionalbewu?tseins bei. Exkurse 3-328 3.7 Exkurse 3.7.1 Exkurs A: Zum Transformationsproze? im Kleinprivatwald im Vergleich mit der Landwirtschaft Im historischen Abri? (Kap. 3.4) wurde versucht, langfristige Entwicklungslinien und Grundein- stellungen in der Kleinprivatwaldpolitik herauszusch?len. Diese finden sich auch in der staatlichen Forstpolitik der 1990er Jahre wieder. Von Interesse sind aber auch nur kurzzeitig wirksame Prozesse oder einmalige Anst??e, die in politischen Umbruchsituationen wie 1989/90 wirken und dem Trans- formationsproze? eine bestimmte Richtung geben. Hier stellt sich z.B. die Frage, warum der Transformationsproze? von der sozialistischen Planwirt- schaft zur Marktwirtschaft bei auf den ersten Blick durchaus ?hnlichen de iure - Eigentums- und de facto - Bewirtschaftungsstrukturen in der Land- und Forstwirtschaft der DDR zu heute v?llig unter- schiedlichen Organisationsformen und Institutionen in der Landbewirtschaftung gef?hrt hat. W?hrend die Transformation in der Landwirtschaft im deutschen wie europ?ischen Vergleich recht wett- bewerbsf?hige, gro?e Bewirtschaftungsstrukturen hervorgebracht hat, ist das Ergebnis in der Forst- wirtschaft genau entgegengesetzt. Hier haben sich Strukturen im und um das System Kleinprivatwald herausgebildet, die in hohem Ma?e sowohl die Funktionsf?higkeit des kleinen privaten Eigentums, seine autonome Steuerung wie auch ein optimales Ressourcenmanagement des Waldes verhindern. Das ist um so erstaunlicher, als h?ufig eine Identit?t zwischen den Grundeigent?mern der landwirt- schaftlichen und der forstwirtschaftlichen Fl?chen besteht. Erkl?rende Einflu?gr??en f?r die Unterschiede im Ergebnis des Transformationsprozesses k?nnen in der Ausgangssituation liegen, aber auch in den w?hrend des Prozesses wirksamen oder nicht wirken- den Kr?ften, die das System von innen oder au?en beeinflussen. Zu den von au?en wirksamen Kr?ften geh?rte ein starker Druck zur unver?nderten und raschen ?bernahme des westdeutschen Institutionen- bestandes. Mit der alternativlosen Notwendigkeit der ?bernahme der westdeutschen Institutionen zu argumentieren, w?re jedoch eine zu simple Antwort. Sie w?rde jeglichen eigenst?ndigen Gestaltungs- freiraum der ostdeutschen Akteure verneinen. Gerade die Landwirtschaft zeigt, da? bei Abkehr von der sozialistischen Bodenbewirtschaftung im und durch den Transformationsproze? neue Strukturen und Organisationen, z.B. in Gestalt der Agrargenossenschaften, hervorgebracht werden konnten, die es in Westdeutschland nicht gegeben hatte. Sie geh?ren heute zu den wettbewerbsf?higeren Unter- nehmen der Landwirtschaft, denen auch bei weiterem Abbau von Agrarsubventionen gute ?ber- lebenschancen einger?umt werden (vgl. Eisen 2000: 19ff.). Es gab demnach in der Landwirtschaft im Zuge des Umbruchs nicht nur einen - zweifellos massiven - Institutionentransfer von West nach Ost, sondern auch f?r die ostdeutschen Akteure eine M?glichkeit, neuartige Institutionen aufzubauen und Strukturen zu schaffen, die heute gesamtdeutsch den Strukturwandel der Landbewirtschaftung mit- bestimmen. Wenn demnach der ?u?ere Druck keine den Transformationsproze? allein determinierende Kraft darstellte, bleibt die Frage nach den Ausgangsbedingungen und den aus dem vorangehenden Zustand heraus kommenden Kr?ften. Land- und Forstwirtschaft der DDR geh?rten vor der politischen Wende fast vollst?ndig zum sozia- listischen Sektor der Volkswirtschaft. Private Produktionsstrukturen gab es mit Ausnahme der kirch- lichen Land- und Forstwirtschaft fast nicht mehr961. Nach au?en waren LPGen wie StFB vollst?ndig in die Planwirtschaft eingebunden. Die Institutionen der sozialistischen Land- und Forstwirtschaft unter- schieden sich jedoch in ihrer Struktur und Kultur. In der Forstwirtschaft war die staatliche B?rokratie in Form der StFB die einzige waldbewirtschaftende Organisation. Ohne Differenzierung nach dem Eigentum wurden die Waldfl?chen sp?testens seit Anfang der 1970er Jahre gro?fl?chig bewirtschaftet. Die Freiheitsgrade der StFB waren durch die Einbindung in die Zentralverwaltungswirtschaft von au?en beschr?nkt. Dennoch kontrollierten die StFB den Zugang zur Waldressource und deren Mana- gement. Diese Kontrollrechte mu?ten sie nicht einmal formal mit den noch vorhandenen privaten Eigent?mern des Waldbodens teilen. 961 Vgl. S. 3-174, FNn 503, 505. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-329 In der Landwirtschaft gab es eine im Vergleich dazu vielf?ltigere Struktur. Neben staatlichen (volks- eigenen) G?tern waren dies v.a. die LPGen, in denen es Mitglieder gab, die jedenfalls de iure Mit- spracherechte hatten. Da? sie keine selbstverwalteten, selbstverantwortlichen und der Selbsthilfe ver- pflichteten Genossenschaften im demokratisch-marktwirtschaftlichen Sinne waren, ist bekannt. Als "Teil der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gesamtorganisation des Staates" (Eisen 2000: 16f.) wurden sie vom SED-Staat politisch wie wirtschaftlich als Beherrschungsmittel instrumentalisiert. Wie die StFB bewirtschafteten sie Grund und Boden ohne R?cksicht auf das Eigentum an den Fl?chen: sie b?ndelten ebenfalls staatseigene, genossenschaftliche oder private Fl?chen. Weder StFB noch LPGen wurden im Wiedervereinigungsproze? als in das Recht der Bundesrepublik Deutschland ?bernahmef?hig angesehen (Eisen 2000: 24). Hinsichtlich der LPGen wurde diese Ein- sch?tzung bereits durch das erste Landwirtschaftspassungsgesetz (LwAnpG) vom Juni 1990 von der frei gew?hlten Volkskammer der DDR getroffen, von den westdeutschen Verhandlungspartnern im Einigungsproze? gest?tzt und auch vom gesamtdeutschen Gesetzgeber ?bernommen. Sie erhielten jedoch die M?glichkeit, sich vor der gesetzlichen Aufl?sung zum 31.12.1992 in eine Rechtsform nach dem bundesdeutschen Gesellschaftsrecht umzuwandeln (? 69 LwAnpG). Diese Umwandlung sollte nach demokratischen Grunds?tzen durch Entscheidung der Mitglieder ablaufen. Wer nicht l?nger Mit- glied bzw. Teilhaber eines LPG-Nachfolgers sein wollte, erhielt ein gesetzliches Austrittsrecht. Er konnte seine Fl?chen und Verm?genswerte herausl?sen oder gegen Barabfindung an die Gesellschaft ?bertragen. In nicht wenigen F?llen wurden dabei die Rechte der Mitglieder verletzt oder in strafbarer Weise mi?achtet962, diese F?lle konnten aber mit den Mitteln des Rechtsstaates aufgearbeitet werden. Trotz der generellen Ablehnung der ?bernahme der Institutionen der sozialistischen Landwirtschaft in die Bundesrepublik wurde ein Entwicklungspfad er?ffnet, bei dem vorhandene Strukturen sich um- wandeln und neu orientieren konnten. Dies geschah gegen die westlichen Vorbehalte nicht zuletzt deshalb, weil an dieser Frage die wirtschaftliche Existenz einer erheblichen Zahl von Menschen in den strukturschwachen l?ndlichen R?umen hing. Sie bzw. ihre politischen Vertreter hatten klare Pr?- ferenzen f?r die Weiterentwicklung dieser Strukturen. Die ?berlegung, da? hier auch unter marktwirt- schaftlichen Bedingungen besonders leistungs- und wettbewerbsf?hige Strukturen entstehen w?rden, bef?rderte die Akzeptanz auch bei westlichen Politikakteuren. Da es sich um in der alten Bundes- republik unbekannte Strukturen handelte, konnte es nur einen beschr?nkten Institutionentransfer von West nach Ost geben. Diese Organisationen wurden im Transformationsproze? neu geformt, bauen aber auf den vorhergehenden institutionellen Arrangements in der DDR auf. Im Wald treffen wir auf eine bei n?herer Betrachtung grundverschiedene Ausgangssituation. Ma?- geblicher Unterschied war die staatliche Organisation der Forstwirtschaft. Wie in der Landwirtschaft waren Grund und Boden des Kleinprivatwaldes in vielen F?llen formell noch privates Eigentum ge- blieben. Die Waldbest?nde waren nach ? 459 V ZGB963 vom Boden getrenntes Eigentum der LPGen. Die StFB besa?en daran das ausschlie?liche Nutzungsrecht. Mit der Aufl?sung der Bewirtschaftungs- vertr?ge zwischen StFB und LPGen zum 31.12.1990 und der Abwicklung der StFB zum 30.6.1991 ergab sich f?r kurze Zeit - rechtlich gesehen - eine ?hnliche Situation wie in der Landwirtschaft. Da der Einigungsvertrag das Sondereigentum an den Waldbest?nden aufrechterhielt, fielen sie in das Eigentum der LPGen zur?ck. Bestandeseigentum und Nutzungsrecht lagen damit zusammen bei den LPGen. Die Eigent?mer des Waldbodens waren in zahlreichen F?llen zudem mit ihren landwirt- schaftlichen wie Waldfl?chen Noch-Mitglieder der umzuwandelnden LPGen964. Die Neuschaffung von Institutionen gro?fl?chiger autonomer privater Bewirtschaftungseinheiten w?re m?glich gewesen. Sie h?tte unter den gleichen Pr?missen wie in der Landwirtschaft (demokratisch, mit staatlich garantiertem Austrittsrecht) ablaufen k?nnen. Einen sachlichen Unterschied zwischen Land- und Waldbewirtschaftung gab es aus Sicht der Grundeigent?mer nicht. Land- und Forstwirtschaft waren beide auf Fremdbedarfsdeckung ausgerichtet, die noch bis in die 1950er Jahre ?bliche 962 Vgl. dazu z.B. den S?chsischen Agrarbericht 1998, Abschnitt 2.7.1. (SMUL 1999: 39ff.): Pr?fung der verm?gensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen LPG-Nachfolgeunternehmen und ausgeschiedenen Mitgliedern im Rahmen von Verwaltungsverfahren oder FAZ vom 28. Sept. 1996 (Klaus Peter Krause): "Trommeln gegen die Agrarnovelle". 963 Vgl. FN 513. 964 Sch?tzungsweise waren ca. 30 - 40% der LPG-Mitglieder auch Waldbesitzer (mdl. Mitteilung H. W?tzel anl??lich eines Gespr?chs bei der Treuhandanstalt am 15. Juli 1991 in Berlin). Exkurse 3-330 Eigenversorgung kleiner Bauernwirtschaften aus dem Wald war eine unrealistische Option. Doch statt dessen f?hrte ? 64a LwAnpG im Juli 1991 unter Umgehung der Umwandlung und Verm?gensauseinandersetzung der LPGen das Eigentum der Waldbest?nde mit dem Grundeigentum zusammen, womit schlagartig der vom BGB vorgesehene normale Rechtszustand in den neuen L?ndern hergestellt wurde. Damit entstand eine extrem fragmentierte Anticommons-Situation im damals vorhandenen Kleinprivatwald. Warum verlief die Entwicklung im Kleinprivatwald v?llig anders als in der Landwirtschaft? Daf?r gibt es mehrere Gr?nde. Neben der andersartigen institutionellen Struktur der Land- und Forstwirt- schaft der DDR, aus der sich unterschiedliche historische Ankn?pfungspunkte ergaben, spielten die unterschiedlichen Interessen und Pr?ferenzen der handelnden Akteursgruppen eine wichtige Rolle. Insbesondere kann hierzu angef?hrt werden: ? Die LPG-Nachfolgegesellschaften hatten grunds?tzlich kein Interesse an der Waldbewirtschaf- tung. Sie interessierten sich vorrangig f?r die Neuorganisation der Landwirtschaft. In diesem Politikfeld fielen die Entscheidungen ?ber Arbeitspl?tze, den Zugang zu M?rkten und lukrativen EU-F?rdermitteln965. Der Wald galt dagegen als ?bernutzt und gesch?digt. ? Die Bewirtschaftungsvertr?ge der StFB mit den LPGen wurden zwar zum Jahresende 1990 auf- gel?st, die k?rperliche ?bergabe der Fl?chen an die LPGen bzw. ihre Nachfolgeunternehmen verz?gerte sich u.a. wegen der parzellenweise durchzuf?hrenden Bewertung oft um mehrere Jahre. Das kurze Zeit offene Zeitfenster anderer Entscheidungen war dann aber geschlossen. ? In der Forstwirtschaft der DDR gab es keine auch nur formal selbst?ndigen, den LPGen vergleich- baren Organisationen, die ein Interesse an einer Neuschaffung privatautonomer Institutionen gehabt h?tten966. Die einzige vorhandene Struktur (die StFB) wurden aufgel?st, ihre forstlichen Aufgaben und viele Mitarbeiter in die neuen Landesforstverwaltungen ?berf?hrt. Trotz gro?er personeller Kontinuit?t repr?sentierten diese aber f?r einen gr??eren Teil der Bev?lkerung wie der Waldeigent?mer nicht mehr den Zentralstaat DDR, sondern die neuentstandenen L?nder, mit denen sich die Menschen wieder st?rker identifizierten. Auch wenn einzelne Waldeigent?mer dies anders sahen - hatten doch nicht wenige der neuen Berater und Betreuer noch wenige Jahre zuvor als Mitarbeiter der StFB die Eigent?mer im Kleinprivatwald ignoriert967 -, konnte die neue staatliche Forstorganisation dennoch in einem gesch?tzten Raum aufgebaut werden. Das Bem?hen der bisher in der DDR-Forstwirtschaft Besch?ftigten richtete sich im wohlverstandenen Eigeninteresse aber nicht auf den Aufbau leistungsf?higer autonomer Strukturen im und aus dem Kleinprivatwald, sondern auf den Aufbau einer staatlichen Verwaltung bei m?glichst weitgehen- der Mitnahme bisheriger Aufgaben, damit Sicherung von Besch?ftigung und beruflichem Selbst- verst?ndnis. Folgerichtig wurde deshalb auch die R?ckgabe des Staats- und K?rperschaftswaldes an die L?nder und Kommunen und der damit verbundene Neuaufbau ?ffentlicher Forstbetriebe rasch angegangen, w?hrend die Privatisierung des ?brigen Treuhandwaldes sich auch aus diesem Grund verz?gerte. Neue autonome Organisationen im Kleinprivatwald h?tten diesen Pr?ferenzen der in der Forstwirtschaft T?tigen nicht entsprochen. ? Die vorhandenen Privatwaldeigent?mer, allesamt Eigent?mer kleiner Waldfl?chen, traten nicht als politisch handelnde oder wahrnehmbare Akteure auf. Als Folge der langj?hrigen staatlichen Bewirtschaftung war vielen ihr Waldeigentum schon lagem??ig nicht mehr bekannt. Dies mag sich von der Situation in der Landwirtschaft nicht wesentlich unterschieden haben. Einige, die von ihrem Eigentum wu?ten, waren zum Wald indifferent bis ablehnend eingestellt968, was sich z.B. in der Absicht, die Grundst?cke an den Staat zu verschenken, ?u?erte969. Wieder andere stie?en nach anf?nglichen Illusionen, mit kleinen Waldfl?chen Geld verdienen zu k?nnen, rasch auf gravie- rende Hindernisse wie fehlende Abmarkungen der Grundst?cke, schlechte Holzpreise oder mangelnde Fertigkeiten in der Holzernte970. Einzelne aktivere Gruppen waren durch den politi- 965 Die 1990 eingef?hrte Erstaufforstungspr?mie war schon wegen der offenen Eigentumsfragen kein Anreiz zu forstwirtschaftlichen Aktivit?ten. 966 Sieht man einmal von den 9 am Ende der DDR noch existierenden ZEW ab (FN 502). 967 Auf diese Distanz zwischen Forstpersonal und Waldeigent?mer weist Riedel hin (1998: 603). 968 Vgl. S?chsischer Agrarbericht 1991 (SML 1992: 108). 969 Vgl. S?chsischer Agrarbericht 1991 (SML 1992: 101). 970 Vgl. S?chsischer Agrarbericht 1991 (SML 1992: 108). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-331 schen Kampf um eine Entsch?digung f?r Bestandeswertverluste w?hrend der Zeit staatlicher Bewirtschaftung bzw. um eine Auszahlung noch offener ?berzahlter Inventarbeitr?ge durch den neuen Staat gebunden971. Mit dem Scheitern dieser Forderungen waren sie zu weiterem Engagement nicht mehr bereit. ? Im Gegensatz zu den LPGen, bei denen, von der ideologischen Ausrichtung einmal abgesehen, viele f?r die F?hrung von landwirtschaftlichen Unternehmen qualifizierte Personen vorhanden waren, gab es unter den Kleinprivatwaldeigent?mern niemand, der Erfahrungen in der F?hrung selbstverwalteter Organisationen und Betriebe gehabt h?tte. Das galt ebenso f?r die praktische Waldbewirtschaftung. Und es fehlten gr??ere, beispielgebende private Betriebe, wie sie sich in der Landwirtschaft nach der Wende durch Fl?chenpachtungen schnell etablierten. Im Gegenteil wurden mit dem Kirchenwald die letzten Betriebe, die in der DDR noch eine Form der Selbst- verwaltung praktiziert hatten, in Sachsen mit dem S?chsWaldG von 1992 durch Gleichstellung mit dem K?rperschaftswald in die staatliche Bef?rsterung ?berf?hrt972, so da? auch sie als Organi- satoren von Selbstverwaltung ausfielen. ? Schlie?lich konnte, anders als in der Landwirtschaft, die L?sung der Kleinprivatwaldproblematik politisch auf die lange Bank geschoben werden973. Denn in den 1990er Jahren war die Holzver- sorgung der Industrie aus dem Staatswald bzw. dem durch die Landesforstverwaltungen bewirt- schafteten Treuhandwald gesichert, die Infrastrukturleistungen des Waldes waren nicht bedroht, an der Bewirtschaftbarkeit des Kleinprivatwalds hing keine gro?e Zahl von Arbeitspl?tzen. Im Gegenteil gab es auch spezielle Interessengruppen, z.B. aus Jagd und Naturschutz, die an geringen Aktivit?ten der Waldeigent?mer durchaus interessiert waren. In der Landwirtschaft waren damit beim ?bergang von der DDR zur Bundesrepublik institutionelle Ausgangspunkte f?r einen eigenst?ndigen Entwicklungspfad vorhanden. Es gab an der Fortent- wicklung der Strukturen auch unter den ver?nderten gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stark interessierte Akteure, die die Ressourcen kontrollierten, politische Macht aus?ben konnten und damit den Zugang in die politische Entscheidungsarena fanden. Diese Strukturen wurden erg?nzt um eine aus der DDR-Zeit ?berkommene institutionelle Kultur mit der Leitidee einer kooperativen Gro?fl?chenwirtschaft. Diese Leitidee verband sich rasch mit der neuen Leitidee einer auf Gewinnerzielung, Leistungsf?higkeit und Wettbewerbsst?rke ausgerichteten Wirtschaftsweise. Ganz anders in der Forstwirtschaft, wo es keine Strukturen gab, an die institutioneller Wandel an- kn?pfen und aus denen heraus "organisatorisches Lernen" stattfinden konnte (Eisen 2000: 40). So kam es zu einem weitreichenden Institutionentransfer von West nach Ost, gerade auch im Hinblick auf den Kleinprivatwald: In Westdeutschland eingef?hrte Institutionen wie das Einheitsforstamt, die Offi- zialberatung und -betreuung oder das durch geringe Kooperationsgrade gekennzeichnete forstwirt- schaftliche Zusammenschlu?wesen wurden ?bertragen. Die besondere Problematik des Kleinprivat- waldes in den neuen L?ndern findet sich dagegen in den Landeswaldgesetzen der ersten Generation so gut wie nicht wieder. H?ufig sind sie ?ber weite Strecken textgleich mit den Waldgesetzen der west- deutschen Partnerl?nder. Es gab im Osten keine starke forstliche Akteursgruppe, die wirklich Inter- esse an f?r die Bundesrepublik neuen institutionellen Arrangements im Kleinprivatwald gehabt h?tte. Ganz im Gegenteil konnten die Pr?ferenzen der in der Forstpolitik handelnden ostdeutschen Akteure am besten durch weitgehende ?bernahme des westlichen Systems bedient werden974. Hinzu kommt, da? man sich in Westdeutschland in den vorangegangenen Jahrzehnten nicht mehr ernsthaft mit alternativen Organisationsformen der Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes oder gar Alternativen zum individuellen Privateigentum nat?rlicher Personen am Wald besch?ftigt hatte. Es war fast undenkbar, da? aus den alten Bundesl?ndern ein Ansto? zur Mobilisierung von kleinem Waldeigentum ?ber M?rkte oder zur Fortentwicklung der Eigentumsformen bei kleinem privatem Waldeigentum kommen konnte. Das galt zwar auch f?r die Landwirtschaft, doch hier kamen die 971 Vgl. S?chsischer Agrarbericht 1991 (SML 1992: 29). 972 Dies war auch in den anderen neuen Bundesl?ndern der Fall. 973 S?chsischer Agrarbericht 1992: "Die R?ckf?hrung der Waldfl?che an das Land und die Kommunen soll permanent erfolgen und k?nnte im wesentlichen bis 30.6.1992 abgeschlossen sein. Ein zeitlicher Druck f?r den Verkauf des 'Restwaldes' besteht auf Grund der forstlichen Produktionsbedingungen nicht." (SML 1993: 109) 974 Dies wurde durch westliche Aufbauhelfer gef?rdert, die f?r diese ?bernahme (und damit selbstverst?ndlich auch die Erhaltung des ihnen vertrauten Systems in ihren Heimatl?ndern) warben. Exkurse 3-332 Anst??e aus den neuen L?ndern. Ganz im Gegenteil bestand auch f?r die Akteure der westdeutschen Forstwirtschaft aufgrund des im Westen ?ber Jahrzehnte eingeschlagenen Weges im Kleinprivatwald, der dessen private Zweckbestimmung auf die Produktion von Holz reduziert und mit einer durch die ?ffentliche Verwaltung vorgegebenen umfassenden Gemeinwohlzweckbestimmung belastet hatte, keine Veranlassung, den Transformationsproze? als Chance zur Aufarbeitung und ?berwindung der festgefahrenen Strukturen zu nutzen. Dieses Faktum zeigt sich in gleicher Weise in der Privatisierung des Treuhandwaldes, bei der der Verkauf von kleinen und mittelgro?en Waldfl?chen an einzelne nat?rliche Personen den absoluten Vorrang genie?t, w?hrend die Privatisierung von funktionsf?higen Betrieben auch in anderen Rechtsformen ernsthaft nicht in Erw?gung gezogen wurde. Eisen (2000: 36) fa?t seine Analyse des institutionellen Wandels in den neuen L?ndern so zusammen: "Die Reichweite des Institutionentransfers von West- nach Ostdeutschland war in den Be- reichen am gr??ten, in denen existierende DDR-Strukturen keine oder nur wenige An- kn?pfungspunkte boten." Die Forstwirtschaft, und innerhalb dieses Sektors insbesondere der Kleinprivatwald, lassen sich ohne weiteres in diese Schlu?folgerung einbeziehen. Zusammenfassend l??t sich sagen, da? der Endzustand forstpolitischer Institutionen in der DDR, der zum Ausgangspunkt des Entwicklungspfades der Forstwirtschaft nach 1990 wurde, sowie die Pr?fe- renzen der handelnden forstlichen Akteure auf der Grundlage des vorhandenen institutionellen Arrangements keine neuen oder zus?tzlichen L?sungsans?tze der Kleinprivatwaldfrage zulie?en. Die Weichen daf?r waren lange zuvor in der DDR mit der Entscheidung einer vollst?ndigen Trennung und damit Spezialisierung von Land- und Forstwirtschaft gestellt worden. Angesichts der im Kleinprivat- wald liegenden Problematiken kann man dies als bedauerlich bewerten, zumal gerade in den ersten Jahren nach 1990 trotz - oder gerade wegen der gro?en Unsicherheiten - unter den Vorzeichen von Demokratie und Selbstbestimmung Chancen zu einer "kurzfristige[n] Strategie der Problemverein- fachung" (Eisen 2000: 29) bestanden, die in einem inzwischen verfestigten System nur m?hsam oder gar nicht mehr erreichbar sind. Eine reale M?glichkeit zu einer anderen Weichenstellung w?hrend der Wendezeit im Kleinprivatwald bestand mangels institutioneller Ankn?pfungspunkte und handlungs- bereiter Akteure realistisch betrachtet nicht. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, welche vereinfachenden Formeln zur Erkl?rung dieser Sachverhalte eingesetzt werden. So wird auf die Frage, warum viele Waldbesitzer in den neuen L?ndern nicht zur Bildung kooperativer Formen der Waldbewirtschaftung in allen Formen von der Forstbetriebsgemeinschaft bis zum Eigentumszusammenschlu? bereit sind, immer wieder die Antwort gegeben, da? sie dies wegen der geschichtlichen Erfahrung der Zwangskollektivierung ablehnten. Durch die Zwangskollektivierung der Land- und Forstwirtschaft in der DDR in den 1950er Jahren wurden Bauern und Waldbesitzer Mitglieder der LPGen. Allen war klar, da? der Proze? vom Staat gesteuert wurde. St?rker als in der Landwirtschaft wurde die Rolle des Staates in der Waldbewirt- schaftung sichtbar. Die Kreisforst?mter, sp?ter die StFB, ?bernahmen Leitung und Vollzug bis hin zur vollst?ndigen ?berf?hrung des Privatwaldes in staatliche Bewirtschaftung. Vor diesem Hintergrund scheint das Argument plausibel, die fr?her erlebte Zwangskollektivierung f?hre zu einer grunds?tzlich ablehnenden Haltung auch heute gegen eine Zusammenschlu?bildung. Doch gibt es wichtige Sachverhalte, die mit diesem Argumente nicht zusammenpassen. So hatten viele Grundeigent?mer nach der Wende keine Vorbehalte, ihre landwirtschaftlichen Fl?chen weiterhin in die kollektive Organisation der Agrargenossenschaften einzubringen und dort Mitglied zu werden. Warum sollte dann aber die gro?e Zahl der Grundeigent?mer, die land- und forstwirtschaftliche Fl?chen besitzen, die Kooperation bei der Waldbewirtschaftung als neue Zwangskollektivierung ansehen?975, 976 Das Argument, da? die Erinnerung an die Zwangskollektivierung Kooperation verhindert, mu? deshalb ernsthaft in Frage gestellt werden. Hinter dem Verweis auf die Furcht vor der 975 Der S?chsische Agrarbericht 1992 berichtet ?ber die abgeschlossene Umwandlung der LPGen: "Die bis zum Ende des Jahres 1991 zu vollziehende Umwandlung der LPG und GPG wurde im Freistaat Sachsen abgeschlossen. Ein gro?er Teil dieser Betriebe nahm die Form von Genossenschaften an, was auf die Bereitschaft vieler ehemaliger LPG-Mitglieder schlie?en l??t, weiterhin genossenschaftlich zusammenzuarbeiten." (SML 1993: 51) 976 Vgl. auch FN 964. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-333 Zwangskollektivierung sind andere Motive zu vermuten. Wird das Argument von der Forstverwaltung gebraucht, kann es dazu dienen, fehlende Kooperationsbildung zu rechtfertigen und von eigenem Handeln, das die Zusammenschlu?bildung nicht unterst?tzt, abzulenken. F?r Waldeigent?mer k?nnte der Verweis auf die Zwangskollektivierung dagegen anstelle einer einfachen ?konomisch-rationalen Handlungslogik stehen. Sie w?gen intuitiv Nutzen und Kosten der Bewirtschaftung oder Nichtbewirtschaftung ihres Waldes, einer Kooperation und der alternativen M?glichkeiten wie der Betreuung durch den Staat ab. Manches spricht daf?r, da? auch Eigent?mer kleiner Waldfl?chen in diesem Sinne rationale Entscheidungen treffen977. Das Argument der Zwangskollektivierung steht dann f?r die fehlende Erwartung eines privaten Nutzens aus der Kooperation. Damit l?ge ein Fall des Thomas-Theorems vor. Es besagt, da? das Handeln von Menschen auf ihrer subjektiven Situationsdefinition beruht, d.h. auf den Sachverhalten, die sie zu erkennen glauben, auch wenn diese subjektive Wahrnehmung und Interpretation der Wirklichkeit den Tatsachen nicht entspricht (Patzelt 2001: 43) 978. Diese ?berlegung hat zur Folge, da? der Versuch, eine Verhaltens?nderung bei den Waldeigent?mern zugunsten der Kooperation zu bewirken, auf zwei Ebenen ablaufen mu?: Auf der Tatsachenebene bedarf die Beteiligung an einer Kooperation eines dem einzelnen Waldeigent?mer einsichtigen Nutzens. Dieser Nutzen mu? bei subjektiven Interpretationsmustern, in denen die historische Er- fahrung der Zwangskollektivierung eine Rolle spielt, in einem Rahmen erkannt bzw. vermittelt werden, der unabh?ngig von Machtinteressen staatlicher Akteure ist (d.h. ohne Beteiligung des Staates) bzw. in dem beteiligte staatliche Akteure keine offensichtlichen eigenen Machtinteressen ver- treten. 3.7.2 Exkurs B: Schwierigkeiten der Kooperationsentwicklung im Kleinprivat- wald unter den Bedingungen der Transformation am Beispiel Polens979 A.a.S. wurde die Hypothese formuliert980, da? Eigentum im geschichtlichen Lauf immer st?rker fragmentiert wird und sich kaum wieder als Eigentumseinheit b?ndeln l??t. Das Beispiel der Th?ringer Waldgenossenschaften zeigt, da? umgekehrte Prozesse zwar selten, aber durchaus m?glich sind. Gerade unter den Bedingungen der Transformation von sozialistischen zu freiheitlich-demokra- tischen Systemen scheint es besonders schwierig zu sein, Eigentum zu b?ndeln bzw. Eigent?mer zur Kooperation zu bringen. Eindr?ckliche Anschauungsbeispiele dazu finden sich in Polen, wo in enger r?umlicher Nachbarschaft extrem kleinteilige Privatwaldstrukturen und gr??ere private Eigentums- einheiten in Form von Waldgenossenschaften bestehen. Polen ist mit 17% Privatwaldanteil eines der privatwald?rmsten EU-L?nder. Der Privatwald ist in den s?dlichen Landesteilen konzentriert und erreicht in der Woiwodschaft Ma?opolska (Krakau) einen Anteil von rd. 51%. Der Privatwald ist extrem fragmentiert. 1944 wurden alle Eigentumseinheiten ?ber 25 ha enteignet. Nur 0,4% der Privatwaldfl?che liegt in Eigentumseinheiten ?ber 10 ha (Kr?l 2004). 16% des Privatwaldes geh?ren individuellen Eigent?mern, im Eigentum von Eigentums- zusammenschl?ssen (Waldgenossenschaften, pol. wsp?lnota) stehen unter 1% (Lasy Pa?stwowe 2003). Der Kleinprivatwald (individuelles Eigentum und Waldgenossenschaften) wurde in der sozia- listischen Zeit nicht enteignet, blieb - anders als in der DDR - stets in individueller Bewirtschaftung und war auch nicht in die staatlichen Holzlieferpl?ne eingebunden. Insofern war das kleine Grund- eigentum in Polen in der sozialistischen Periode einer der wenigen wenn nicht staatsfreien, dann staatsferneren Bereiche der Lebensgestaltung. Allerdings wird durch den Staat fr?her wie heute ein vereinfachter periodischer Betriebplan f?r den gesamten Privatwald in einer Gemeinde aufgestellt, der Voraussetzung f?r den Holzeinschlag durch jeden Eigent?mer ist. Liegt kein solcher Plan vor, bedarf 977 Ein Parallelbeispiel hierzu ist die Zertifizierung. Auch bei PEFC sind in den neuen L?ndern nur rd. 148.000 ha Privatwald (einschl. FBG) zertifiziert. Davon kommen rd. 76.000 ha aus Th?ringen, w?hrend die ?brigen vier L?nder zusammen nur 72.000 ha zertifizierte Fl?chen in Privatwald und FBGen aufweisen. Das sind gerade einmal 10% der Privatwaldfl?che in diesen L?ndern (PEFC-Newsletter Nr. 20/Juli 2004: 7). 978 Das Thomas-Theorem ist benannt nach den amerikanischen Soziologen William und Dorothy Thomas. Im Original lautet es: "If men define situations as real, they are real in their consequences." (Thomas & Thomas 1928:572, zit. nach Merton 1995: 380) 979 Der Verfasser hatte 2003 Gelegenheit, den Privatwald in der Woiwodschaft Ma?opolska bei einem Besuch in der Regionaldirektion Krakau der polnischen Staatsw?lder n?her kennenzulernen. Auf den Gespr?chen mit deren Leiter, Dr. A. Kr?l, seinen Mitarbeitern und Vertretern des Privatwaldes sowie erg?nzender Literaturquellen basieren die nachfolgenden Ausf?hrungen. 980 Siehe S. 3-190, bez?glich der Bildung von Zusammenschl?ssen auch bei H. Weber (1926: 453), hier S. 3-129. Exkurse 3-334 der Holzeinschlag der Genehmigung durch die Forstaufsichtsbeh?rden bei den Landkreisen (Kr?l 2004). Der weitaus ?berwiegende Teil des Privatwaldes ist Teil kleinb?uerlicher, gemischter land- und forstwirtschaftlicher Einzelbetriebe. Dies trifft sowohl f?r das individuelle Eigentum wie f?r die Teil- haber der Waldgenossenschaften zu. Die Bindung von Land- und Forstwirtschaft l?st sich nur sehr allm?hlich im Zuge des wirtschaftlichen Wandels nach der politischen Wende auf. Wirtschaftliche Motive der Eigenversorgung stehen bei den Eigent?mern noch stark im Vordergrund. In der Oberf?rsterei My?lenice (s?dlich Krakau) gibt es rd. 25.500 ha Privatwald in rd. 30.000 Eigen- tumseinheiten, die wiederum in 100.000 Parzellen aufgeteilt sind. Die Zahl der Eigent?mer liegt, da es sich h?ufig um Erben- oder Miteigentumsgemeinschaften handelt, tats?chlich weit h?her. Die reale Aufteilung entstand durch Erbteilung seit dem 19. Jhdt. Die Teilung wurde im Sozialismus nicht un- terbunden, w?hrend dieser Periode kam eine starke Aufteilung in Miteigentumsanteile hinzu. Alle Parzellen existieren rechtlich im Grundbuch und in Katasterkarten, sind aber in der Natur oft nicht abgemarkt. Die Grenzen werden bisher von Generation zu Generation tradiert. Die Wegeerschlie?ung ist extensiv, die Holzbringung erfolgt meist ?ber andere Waldparzellen hinweg. Damit bestehen ex- treme r?umliche und auch rechtliche Anticommons. Insgesamt gibt es in der Woiwodschaft 98 Waldgenossenschaften, die meisten (60) mit Fl?chen zwischen wenigen und 3.500 ha in der nahegelegenen Oberf?rsterei Nowy Targ. Sie entstanden v.a. im 19. Jhdt., zum Teil durch Ankauf vormals grundherrschaftlicher Fl?chen durch die Dorfgemein- schaften und Verzicht auf anschlie?ende Aufteilung; wenige entstanden als Eigentumszusammen- schlu? auf lokaler Ebene noch in den 1960er Jahren. Sie werden nach althergebrachten Traditionen bewirtschaftet, jeder Teilhaber partizipiert an den Natural- und Geldertr?gen981. Einige wenige Wald- genossenschaften, z.B. die mit 3.500 ha gr??te in Wit?w, haben inzwischen neben den Holzertr?gen erhebliche Einnahmequellen im Tourismus erschlossen. Trotz dieser guten Beispiele traditionsreicher genossenschaftlicher Kooperation einerseits, der durch die Kleinstfragmentierung bereits unter den jetzigen Bedingungen deutlich erschwerten Bewirtschaf- tung andererseits, ist es seit 1990 nicht gelungen, ein forstwirtschaftliches Zusammenschlu?wesen in diesem Gebiet aufzubauen. Intensive Unterst?tzung durch die polnische Staatsforstverwaltung, die allgemeinen Verwaltungs- beh?rden, wissenschaftliche Einrichtungen und zivilgesellschaftliche Institutionen wie die IUCN- Stiftung Polen sowie mehrere Projekte, die auch durch internationale Experten begleitet wurden, konnten bis 2002 nicht erreichen, da? forstliche Zusammenschl?sse gegr?ndet wurden. Seit 2002 kam es immerhin zur Gr?ndung von vier einfachen Zusammenschl?ssen mit 130 Mitgliedern - im ?brigen Polen keiner. Die Aufgaben dieser Zusammenschl?sse beschr?nken sich auf Information, Schulung, Pflanzenbeschaffung und Interessenvertretung der Waldeigent?mer. Die Kleinprivatwaldeigent?mer sehen die Werbung f?r Zusammenschl?sse durch den Staat und zivil- gesellschaftliche Organisationen als Versuch der Fremdbestimmung an, gerade weil dieses kleine Grundeigentum einer der wenigen staatsfernen R?ume im Sozialismus war. Zwischen fr?herem und heutigem Staat wird nicht unterschieden. Hinzu kommt, da? die Zusammenschl?sse staatlicherseits als Vorbereitung auf den EU-Beitritt propagiert und die Kooperationsprojekte durch das EU-Phare-Pro- gramm mitfinanziert wurden, w?hrend unter der l?ndlichen Bev?lkerung EU-Skepsis weit verbreitet ist. Schlie?lich sind die Kosten f?r die Neugr?ndung von zivilrechtlichen Vereinen, z.B. die Registrie- rungsgeb?hren, sehr hoch. Die vier erfolgreichen kleinen Gr?ndungen kamen nur zustande, weil es den externen Beratern gelang, jeweils ?rtlich einflu?reiche Pers?nlichkeiten f?r die Idee der Kooperation zu gewinnen: "The crucial point ? is to find local coordinators or local 'focal people'. ? one committed and devoted person can activate whole communities." (Fundacja IUCN Poland 2002: 18) An Eigentumszusammenschl?sse ist trotz der vielen guten Anschauungsbeispiele in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht zu denken. Der Rekonsolidierung von Anticommons-Eigentum stehen starke ge- 981 Vgl. dazu auch G?ntner und G?odkiewicz (1997). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-335 f?hlte politisch-soziale Faktoren und tats?chliche ?konomische ?berlegungen entgegen, die das Denken und Handeln der Waldeigent?mer viel st?rker beeinflussen als die zu erwartenden, besser: versprochenen Vorteile. Das polnische Beispiel zeigt insofern ebenfalls die Bedeutung des vorangehenden Entwicklungspfades f?r die Zusammenschlu?bildung gerade unter den Bedingungen der Systemtransformation982. Es be- legt ferner, da? externe Unterst?tzung der Kooperationsbildung, die v.a. Sachargumente verwendet, trotz lokaler Anschauungsbeispiele, oft nicht ?berzeugt, sondern stellt die erfolgreiche Initiierung von Zusammenschl?ssen v.a. als Ergebnis lokaler sozialer Interaktionen dar, wobei es auf einzelne, ein- flu?reiche Organisatoren (Charismatiker983) ankommt. 982 Weitere Beispiele der extremen Schwierigkeit, gerade bei Kleinstwaldbesitz unter den Bedingungen der Systemtransformation Zusammenschl?sse von Waldeigent?mern aufzubauen, geben z.B. f?r Bulgarien Halatcheva & Bemmann (2004), f?r Tschechien Flora (2003). 983 Vgl. S. 2-98. Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes 3-336 3.8 Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes "Wettbewerb zwischen kleineren Einheiten f?hrt immer zu einem st?rkeren Ganzen." Hans-Olaf Henkel (2006) Als Abschlu? der Strukturanalyse des Systems Kleinprivatwald in Sachsen soll eine zusammen- fassende Bewertung der vorhandenen Strukturen und Prozesse im System Kleinprivatwald erfolgen, aufgeteilt in die drei Aspekte Leistungsf?higkeit des Ressourcensystems, Eigentum als freiheitsver- mittelnde Grundnorm und Kooperation als Ausdruck von Autonomie. 3.8.1 Leistungsf?higkeit des Ressourcensystems Die Leistungsf?higkeit des Ressourcensystems kann anhand der drei Kriterien G?terbereitstellung, Effizienz und Nachhaltigkeit bewertet werden. Das Ressourcensystem Kleinprivatwald ist, unabh?ngig davon, ob nur Holz oder die gesamte Palette aller G?ter und Leistungen betrachtet wird, unternutzt. Die Ressourcennutzung weist erhebliche In- effizienzen auf984. Insbesondere die Transaktionskosten zur Steuerung des Systems und der Organi- sation der Ressourcennutzung, die in den meisten Kalkulationen vernachl?ssigt werden, sind au?er- ordentlich hoch. Einzelbetrieblich f?hrt dies zu verbreiteter Fl?chenstillegung, volkswirtschaftlich ist selbst die deutlich unter der maximalen Leistungsf?higkeit des Systems liegende G?terproduktion nur um den Preis hoher staatlicher Transferleistungen m?glich. Die Nachhaltigkeit aller G?ter und Leistungen ist zwar nicht gef?hrdet985, liegt aber, der Unternutzung entsprechend, auf niedrigem Niveau986. Das kleine Eigentum in seiner vorhandenen Form ist nur wenig geeignet, die aktuellen Anforderungen als Steuerungsinstrument der Ressourcennutzung in ihrer ganzen Bandbreite zu er- f?llen. 3.8.2 Funktionsf?higkeit des kleinen privaten Waldeigentums F?r die Funktionsf?higkeit von Eigentum wurden in Kap. 2.3.9 Kriterien (Leitplanken) entwickelt. Anhand dieser Kriterien kann der Zustand des Eigentums im Privatwald, insbesondere im Klein- privatwald, bewertet werden. L 1: realisierbarer Nutzen Angesichts der r?umlichen und rechtlichen Kleinheit des Kleinprivatwaldeigentums und einer schlechten Ertragssituation der Forstwirtschaft ist ein wirtschaftlicher, oft aber auch ein sozialer Nutzen, der h?her als die eingesetzten Kosten ist, in vielen F?llen nicht mehr gegeben. Ausnahmen sind bei lokaler Brennholzselbstversorgung oder dem bewu?ten Ziel Nicht-Nutzung m?glich. Ins- besondere die Transaktionskosten sind hoch, und zwar sowohl beim Eigent?mer als auch beim Staat. Das Kriterium ist nur eingeschr?nkt erf?llt. L 2: selbstbestimmte Nutzung Die Waldbewirtschaftung bedarf in vielen F?llen fremder Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, F?rderung oder wirtschaftlichen Dienstleistungen. An diese Unterst?tzungen sind Bedingungen ge- koppelt, die Entscheidungsspielr?ume des Eigent?mers reduzieren. Auch durch Rundum-Sorglos- Pakete in der Betreuung wird Verantwortung vom Eigent?mer weggenommen ebenso wie durch F?rderregeln, die Eigenleistungen gegen?ber Fremdleistungen diskriminieren. Fremdhilfe ersetzt Selbsthilfe. Eigenes forstliches Fachwissen wie auch Organisationswissen ist bei Waldeigent?mern nur in ungen?gendem Umfang vorhanden. Selbstbestimmte Nutzung gibt es praktisch nur noch im Fall der reinen Brennholzselbstversorgung. 984 Vgl. dazu die Beschreibung von Effizienz in der Nutzung von Ressourcensystemen auf S. 2-20 als einer im Verh?ltnis zur N?tzlichkeit m?glichst geringen Summe von Transformations- und Transaktionskosten . 985 Eine n?here Analyse dieser Frage k?nnte z.B. anhand der Kriterien und Indikatoren f?r nachhaltige Waldbewirtschaftung der MCPFE erfolgen. 986 Vgl. S. 2-20. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-337 Das Kriterium ist im Kleinprivatwald nur noch ausnahmsweise erf?llt. L 3: langfristige dynamische Sicherheit Diese Sicherheit kann nur als Erwartungshaltung an die Zukunft bestehen. Die Erfahrung der in den letzten Jahrzehnten erfolgten Eigentumsverd?nnung reduziert die Erwartungen. Die Aussichten, die Aneignungsrechte f?r neuentdeckte G?ter zu bekommen, sind f?r den Waldeigent?mer gering, da sie h?ufig als ?ffentliche G?ter definiert und damit dem Staat oder speziellen Interessengruppen zugeordnet werden. Das Kriterium ist nicht erf?llt. L 4: keine extreme Konzentration Das Kriterium ist erf?llt. L 5: Eigentumsstreuung Kleines privates Waldeigentum ist in der Bev?lkerung in gr??erer Zahl vorhanden und vergleichs- weise weit gestreut. Das Kriterium ist erf?llt. L 6: Abwesenheit extremer Fragmentierung Waldeigentum ist r?umlich und rechtlich extrem fragmentiert; in beiderlei Hinsicht liegen verbreitet Anticommons-Strukturen vor. Das Kriterium ist nicht erf?llt. L 7: Vorhandensein eines substantiellen Eigentumskerns Das Ressourcenkapital ist nur teilweise dem Grundeigent?mer zugeordnet. An ihm bestehen ma?geb- liche Eigentumsrechte des Staates. Zahlreiche Nutzungsrechte, Holz ausgenommen, sind nicht mit dem Eigentum am Ressourcenkapital verkoppelt, sondern stehen anderen Nutzern oder dem Staat zu. Der reliktische Eigentumskern beim Kleinprivatwald ist auch deshalb klein, weil zahlreiche G?ter nur gro?r?umig bereitgestellt und damit dem kleinen Ressourcenkapital der einzelnen Parzelle ohne ge- eignete gro?r?umige Organisation der Eigent?mer nicht zugeordnet werden k?nnen. Kleines privates Waldeigentum gleicht eher einem zeitlich unbefristeten, inhaltlich aber beschr?nkten Nutzungsrecht f?r Holz. Das Kriterium ist nur noch in geringem Ma? erf?llt. L 8: Personalisiertes Eigentum Personalisiertes Eigentum hat eine doppelte Bedeutung f?r die Funktionsf?higkeit des Eigentums. Hinsichtlich der unmittelbaren Beziehung zwischen Eigent?mer und Eigentumsobjekt ist das Krite- rium angesichts einer Dominanz nat?rlicher Personen als Eigent?mer noch weitgehend erf?llt. Hin- sichtlich der Bedeutung f?r die soziale Erkennbarkeit von Eigent?mern f?r andere soziale Gruppen ist das Kriterium nicht erf?llt, denn die Waldeigent?mer sind aufgrund der mit dem Datenschutz begr?n- deten Geheimhaltung von Person und Namen au?erhalb eines lokalen sozialen Zusammenhangs f?r andere Gruppen nicht mehr erkennbar. Damit manifestiert sich auch das Risiko der Nicht-Unter- scheidung zwischen den Waldeigentumsarten in der ?ffentlichkeit987. Insgesamt ist das Kriterium nur noch eingeschr?nkt erf?llt. Die Kriterien der Funktionsf?higkeit von Eigentum sind insgesamt beim kleinen privaten Waldeigen- tum in Sachsen nur noch zum kleinen Teil erf?llt. Die Funktionsf?higkeit als Eigentum in wirtschaft- licher und sozialer Hinsicht ist damit stark beeintr?chtigt, oft nicht mehr gegeben. Zentraler Grund dieser Dysfunktionalit?t ist eine Verengung des Freiheitsraumes des Eigentums als Folge eines ver- ?nderten Verh?ltnisses zwischen Staat und Eigent?mer, das sich darin ?u?ert, da? der Staat ? immer engere Grenzen um den reliktischen Freiheitsraum des Kleinprivatwaldeigentums zieht, 987 Vgl. dazu auch die in Kap. 2.3.6.3 genannten Risiken f?r das Eigentum, wenn der Staat mit dem Staatswald wie ein anderer Eigent?mer auftritt. Die mediale Dominanz des gro?en Staatsforstbetriebes mit seiner professionellen Gesch?ftsf?hrung ?berlagert und verdr?ngt in der ?ffentlichkeit den Blick auf das eigentlich vom Grundgesetz gemeinte und gesch?tzte private Eigentum. Dies ist dann besonders kritisch, wenn diese Eigent?mer f?r die anderen B?rger nicht mehr erkennbar sind, d.h. kein Gesicht mehr haben. Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes 3-338 ? fachliche Konzepte, wie dieser Freiheitsraum richtig zu nutzen sei, entwickelt, ohne da? diese unabh?ngig ?berpr?ft werden k?nnten oder sich gegen Alternativen im Wettbewerb bew?hren m??ten, ? umfassend dispositive und operative Aufgaben innerhalb des Freiheitsraums ?bernimmt, z.B. um diese Konzepte umzusetzen. Damit wird der Eigent?mer von der notwendigerweise zum Eigentum geh?renden Verantwortung entlastet, jedenfalls solange er sich konform zu diesem staatlichen Handeln verh?lt. Die Entlastung von Verantwortung mindert kurzfristig Kosten, was bei kritischem Kosten-Nutzen-Verh?ltnis von vielen Eigent?mern als Hilfe empfunden wird. L?ngerfristig f?hrt dies jedoch zum Ausbleiben oder zur Wegnahme von Eigeninitiative. Eigene Initiative und eigenes Handeln sind aber die Voraus- setzungen f?r die Individual- und Sozialfunktionen des Eigentums. Aus deren Fehlen heraus lockert sich die Beziehung des Eigent?mers zum Eigentumsobjekt, die resultierende Entfremdung vom Eigentum bietet wiederum den Anla? f?r weitere Eigentumsverd?nnung. Neben den Leitplanken wurden noch folgende Mechanismen als Bedingung f?r die Funktionsf?higkeit von Eigentum genannt: M 1: Mechanismen zur Neustrukturierung von Eigentum Der Markt f?r kleine Waldfl?chen ist durch viele M?ngel gekennzeichnet, so da? er als Neustrukturie- rungsmechanismus nur eingeschr?nkt wirksam wird. Ein gro?er Teil der ?bertragungen findet als einseitige ?bertragung (v.a. Vererbung) statt. Umfangreiche Waldfl?chen sind immobilisiert und stehen f?r eine Neustrukturierung privaten Waldeigentums nicht zur Verf?gung. Mechanismen stehen zur Verf?gung, sind aber nur eingeschr?nkt wirksam. M 2: Wirksame Rekonsolidierungsmechanismen f?r Eigentum Rekonsolidierungsmechanismen k?nnen z.B. in Form funktionierender M?rkte, M?glichkeiten der Kooperation, ?konomischer Sanktionierung von Fragmentierung oder rechtlicher Verbote gegen das ?berschreiten der Leitplanken bestehen. Die freih?ndige ?bertragung von Anticommons-Eigentum ist durch hohe Transaktionskosten ein- geschr?nkt. Kooperationen sind gerade bei kleineren Eigentumseinheiten nur wenig entwickelt, die Anreize dazu eher gering (s. nachstehend Kap. 3.8.3). Kleines Waldeigentum kann, auch aufgrund der untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung f?r den Eigent?merhaushalt, nur ausnahmsweise in In- solvenz gehen und in diesem Zusammenhang durch Dritte aufgekauft und geb?ndelt werden988. Be- stehende gesetzliche Instrumente wie die Genehmigungen nach dem Grundst?cksverkehrsgesetz oder Vorkaufsrechte wirken nur passiv, sie haben nicht das Ziel der B?ndelung kleinen privaten Wald- eigentums. Es stehen kaum wirksame Mechanismen der Rekonsolidierung zur Verf?gung. 3.8.3 Kooperation Initiierung von Kooperation Die Voraussetzungen f?r die Bildung von Kooperation sind f?r den s?chsischen Kleinprivatwald, ge- messen an den theoretischen Anforderungen wie der Theorie des kollektiven Handelns989, schlecht. Die M?glichkeit eines wirtschaftlichen Nutzens aus ihrem Wald ist f?r Eigent?mer kleiner Wald- fl?chen an sich gering. Auch die Chance eines erh?hten kollektiven wirtschaftlichen Nutzens aus der Kooperation ist gering. Denn einerseits f?hren sie wirtschaftliche Ma?nahmen nur in Abst?nden von oft vielen Jahren durch, so da? Nutzen daraus auch nur sporadisch entstehen kann, w?hrend die Orga- nisation und die Teilnahme an der Organisation st?ndig aufrechterhalten werden m?ssen. Die Kosten daf?r sind zudem angesichts der unentgeltlichen oder kosteng?nstigen Alternative staatlicher Dienst- leistungsangebote hoch. Sozialen Nutzen als Alternative bzw. Erg?nzung zum wirtschaftlichen Nutzen kann die Zusammenarbeit mit dem Staat allerdings nicht bieten. In einer ?konomisch kritischen Situa- tion vieler Menschen wie in den letzten Jahren in den neuen Bundesl?ndern wird sozialer Nutzen gro?- fl?chig jedoch auch nicht der alleinige Kooperationsanreiz sein k?nnen. 988 Vgl. S. 3-206. 989 Vgl. zur Theorie des kollektiven Handelns Kap. 2.4.2.2. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-339 Die Waldeigent?mer sind, landesweit wie f?r einen lokalen Raum betrachtet, eine gro?e latente Gruppe. Die Kleinheit des Eigentums ist damit ein wesentliches Kooperationshindernis. Innerhalb der gro?en latenten Gruppe k?nnen Untergruppen durchaus die Eigenschaften organisationsf?higer mittel- gro?er Gruppen besitzen990. Diese verbesserte Startchance ist bei einigen der vorhandenen Zusam- menschl?sse noch zu erkennen. Ein weiteres schwerwiegendes Kooperationshindernis ist, da? etwas gr??ere private, kommunale und kirchliche Forstbetriebe, die st?rkere wald- und forstwirtschafts- bezogene Interessen haben, h?ufiger aktiv sind und oft auch ?ber dauerhafte Organisationsstrukturen verf?gen, als Anlagerungskerne, d.h. im Sinne Olsons als durch Kleine ausbeutbare Gro?e, ausfallen, da sie fast alle von der Landesforstverwaltung betreut werden und davon abweichende Organi- sationsformen wesentlich teurer f?r ihre Eigent?mer sind. Angesichts einer Verengung der privaten G?terstruktur auf Holz und der Dominanz staatlicher Dienstleistungen bei Beratung, Betreuung und Wirtschaftsverwaltung gibt es nur wenige M?glich- keiten f?r private Nebenprodukte als organisationsf?rdernde Kooperationsanreize. Schlie?lich fehlen offensichtlich Wissen ?ber Organisationsprozesse und ? verst?rkt durch den demographischen Wandel ? Pers?nlichkeiten bzw. Organisatoren, die solche Prozesse bef?rdern k?nnten. Die Bedingungen f?r die Initiierung autonomer Kooperation unter Kleinprivatwaldeigent?mern in Sachsen sind damit schlecht. Durchf?hrung und Bestand von Kooperation Die Bedingungen f?r den dauerhaften Bestand von Kooperationen in CP-Ressourcensystemen, wie sie in Ostroms Konstruktionsprinzipien und Risiken zum Ausdruck kommen, sind nur teilweise vorhanden. Es mangelt gerade in Bodenreformfluren an klaren Grenzen innerhalb des Systems (DP 1). Es fehlen, jenseits des auf wenige Aktivit?ten begrenzten Zusammenschlusses in Form einer FBG, institutionelle Rahmenbedingungen f?r l?ngerfristige, attraktive Kooperationsformen im Kleinprivatwald. Offiziell wird das Selbstorganisationsrecht der Waldeigent?mer durch den Staat anerkannt (DP 7), aus einer Anticommons-Situation heraus reicht Anerkennung allerdings nicht aus. Die Selbstorganisation m??te in geeigneter Weise unterst?tzt werden, da die Transaktionskosten zur ?berwindung der Anti- commons-Situation ansonsten prohibitiv hoch sind. Die Mitbestimmungsrechte der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen im Ressourcensystem sind schwach ausgepr?gt (DP 3). Die Risiken f?r die kollektive Organisation des Ressourcensystems sind durch die Dominanz von Fremdhilfe (R 5), Verlust an ?rt- lichem Wissen, damit auch ?ber Sinn und Zweck (R 4) oder rasche Umweltver?nderungen (R 3) hoch. Umfassendes Wissen wird nicht zur Verf?gung gestellt ? dies beginnt mit den Eigentumsverh?ltnissen in einem gr??eren Waldgebiet und endet mit Information ?ber den Zustand des Ressourcensystems. Inhalte von Kooperation Die vorhandenen Zusammenschl?sse sprechen die drei Sph?ren freiheitlicher Allmenden nur rudi- ment?r an. Lediglich bei intensiver kooperierenden FBGen sind st?rkere Elemente aus diesen drei Sph?ren festzustellen. Auch wenn man die staatliche Organisation vieler Prozesse im Kleinprivatwald als Sonderfall der Kooperation betrachtet991, fehlen diese drei Sph?ren. 3.8.4 Strukturwirkung der Prozesse Die im Kleinprivatwaldsystem ablaufenden Prozesse, insbesondere die Forstpolitik und die von ihr eingesetzten Steuerungsinstrumente, k?nnen nach ihrer Wirkung - Strukturerhaltung, Strukturan- passung, Strukturgestaltung - auf die Strukturen des Grundeigentums und der Autonomie im Klein- privatwald bewertet werden992. Die Privatisierung von Waldfl?chen durch die BVVG verbessert indirekt die Eigentumsstruktur dadurch, da? gr??ere Objekte als Forstbetriebe ver?u?ert werden; das gilt in kleinparzellierten Wald- gebieten nur dann, wenn Pakete aus mehreren Flurst?cken geschn?rt werden. Strukturanpassungs- f?rdernd ist auch, dem Erwerber eines gr??eren Objektes in dessen Umfeld gelegene Parzellen mit- zuverkaufen, denn dieser wird ein Interesse entwickeln, sein Eigentum zu arrondieren bzw. zu einem 990 Vgl. S. 2-96. 991 Siehe dazu S. 3-285. 992 Vgl. Kap. 2.5. Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes 3-340 Austausch mit den Nachbarn zu gelangen. Der Verkauf von Treuhandwaldparzellen f?hrt aber in be- stehenden Kleinprivatwaldgebieten noch zu keiner Strukturverbesserung. Zwar werden z.T. Parzellen an Nachbarn verkauft, transparente Regeln, da? Nachbarn, andere in dem Waldgebiet schon angesie- delte Eigent?mer oder gar Mitglieder von Zusammenschl?ssen einen Vorrang genie?en, gibt es aber nicht. Die Privatisierung entspricht z.T. einer Landverteilung, bei der eine gro?e Zahl von Personen bedacht werden soll und bei der sehr unterschiedliche Interessen zu ber?cksichtigen sind, das Struk- turziel dagegen von nachrangiger Bedeutung ist. Mangels Preiswettbewerb wird der Verkauf gerade auch bei Kleinfl?chen nicht durch ?konomische Kriterien bestimmt, sondern durch die BVVG als eine de facto staatliche Strukturbeh?rde, die damit anstelle des Marktes ?ber Eigentumsgr??en ent- scheidet993. Wo der vorhandene Bestand an Kleinfl?chen in einem Waldgebiet aufgeteilt und einzeln verkauft wird, kann es sogar zu Strukturverschlechterungen kommen. Die vom sozialistischen Regime in der Bodenreform geschaffenen, nie als Eigentum im b?rgerlich-rechtlichen Sinne vorgesehenen Kleinparzellen, die die DDR wieder eingesammelt und zu gr??eren (Volks-)Eigentums- und Bewirt- schaftungseinheiten zusammengef?hrt hatte, werden nun vom Staat als private Eigentumseinheiten ver?u?ert. Wenn beim Verkauf von Kleinfl?chen m?glichst viele Interessenten bedient werden sollen994, wird damit ein neuer Fragmentierungsschub beim Waldeigentum bewirkt995. Die M?glichkeit (und Notwendigkeit) der Bildung von Eigentumskernen, die nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern gerade auch unter dem Blickwinkel der Grundnormen von Freiheit und Autonomie von gro?er Bedeutung f?r die Funktionsf?higkeit von Eigentum und seine k?nftige Entwicklungsf?higkeit sind, wird gerade in kleinparzellierten Waldgebieten zu wenig genutzt. Selbst wo Eigentum an fr?here Eigent?mer restituiert wurde, wurde ein gegen?ber dem Zustand vor 1933 deutlich verengtes Eigentumsrechteb?ndel ?bertragen. Eine wichtige, positive Strukturwirkung des Verkaufs des Treuhandwaldes ist, da? aktive Eigent?mer etabliert werden, von denen anzunehmen ist, da? sie an einer erfolgreichen Umsetzung ihrer Erwerbs- ziele sowie an einem hohen Grad selbstbestimmter Nutzung interessiert sind und deshalb auch die Strukturproblematik, wo sie sie einschr?nkt, anpacken werden. Dies gilt jedenfalls f?r die etwas gr??eren Fl?chen. Weitere Bedingungen der Privatisierung dienen nicht einer zuk?nftigen Verbesserung der Mecha- nismen zur Strukturanpassung. Die verkauften Fl?chen werden durch die 20j?hrige Weiterver?u?e- rungssperre erneut immobilisiert und k?nnen nur nach Genehmigung der BVVG durch Verkauf, Tausch oder Flurneuordnung in Strukturanpassungen einbezogen werden. Ferner wird an dem Konzept der individuellen nat?rlichen Person als Waldeigent?mer festgehalten und eine Weiter- entwicklung des Waldeigentums, z.B. durch gr??ere Einheiten, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, nicht unterst?tzt. Die Privatisierung unterst?tzt damit keine Verbreiterung der m?glichen Eigentumsformen im Kleinprivatwald. Der Waldbodenmarkt ist grunds?tzlich nur ein Ablaufmechanismus, der durch dezentrale Ent- scheidungen helfen kann, Strukturanpassungen herbeizuf?hren. Die bestehenden Informationsm?ngel und hohen Transaktionskosten speziell des Waldbodenmarktes f?hren dazu, da? dieser Mechanismus nur eingeschr?nkt als Mittel zur Strukturanpassung wirksam wird und das Wandern von Waldfl?chen zum besseren Wirt nur wenig f?rdert. Die Abl?sung von Land- und Forstwirtschaft bewirkt regelm??ig ?ber ein bis zwei Generationen eine Konservierung der Eigentumsstrukturen, da das Waldeigentum seine betriebliche Funktion ver- liert und nur als Verm?gensmasse bzw. Teil eines Haushaltes verbleibt. Nach Absto?ung des landwirt- schaftlichen Betriebsteils bleiben kleine, isolierte forstwirtschaftliche Eigentumseinheiten ?brig, die, vom Fall der Selbstversorgung abgesehen, ihres Zweckbezuges entledigt sind. Aus der in den neuen L?ndern schon lange erfolgten Trennung resultiert heute als strukturerhaltender Faktor, da? viele 993 Damit wird auch - entgegen der Forderung von Leisner (S. 2-68) - durch den Staat ?ber eine angemessene Eigentumsgr??e seiner B?rger entschieden. W?hrend bei gr??eren Objekten immerhin noch die M?glichkeit eines Vergleichs von Bewerbern ?ber ihre Betriebskonzepte bestand, wird bei Objekten unter 30 ha darauf verzichtet. Damit besteht aber die umfassende Problematik, da? der Staat ?ber angemessene Eigentumsgr??en entscheidet und durch das Weiterver?u?erungsverbot ?ber 20 Jahre derart entstandene Strukturen zugleich verfestigt. 994 Vgl. Zitat von A. Riedel S. 3-260. 995 Vgl. dazu Abbildung 20. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-341 landwirtschaftliche Betriebe als Interessenten f?r Waldbewirtschaftung und ihre Betriebsleiter als lokale Akteure, die Waldbewirtschaftung und forstliche Kooperation organisieren k?nnten, ausfallen. Die demographische Entwicklung (Abwanderung, Alterung, geringe Geburtenquote) sollte mittel- fristig eine Strukturanpassung unterst?tzen, da eine steigende Abgabebereitschaft f?r Wald zu er- warten ist, wenn Eigent?mer oder Erben nicht mehr ortsans?ssig sind, keine Nachkommen vorhanden sind und keine innere Bindung mehr zum Wald besteht. Das Nutzen-Kosten-Verh?ltnis des Eigentums verschiebt sich durch den Wegfall wirtschaftlichen und sozialen Nutzen und durch h?here Kosten der Eigentumsverwaltung in Richtung einer h?heren Abgabebereitschaft, solange nicht, wie durch einige der staatlichen Dienstleistungsangebote, eine Kostenentlastung durch Dritte erfolgt. Hemmend wirkt allerdings, da? im Zuge des Erbgangs gerade unter solchen Bedingungen oft komplizierte Erben- gemeinschaften entstehen, durch die kleineres Eigentum langfristig immobilisiert und entpersonalisiert wird. Eine nachteilige Folge des Wandels der Bev?lkerungsstruktur ist ferner, da? weniger j?ngere, der aktiven Generation angeh?rende Waldeigent?mer f?r die ?bernahme von Aufgaben in der Organi- sation und Selbstverwaltung kleineren Waldeigentums zur Verf?gung stehen, von denen zudem ein h?heres Innovationspotential zu erwarten w?re. Der Strukturwandel an Beschaffungs- und Absatzm?rkten kann nur dann eine Strukturanpassung bef?rdern, wenn ver?nderte Bedingungen der Lieferanten oder Abnehmer zu einer Ver?nderung von Kosten-Nutzen-Verh?ltnissen bei den Produzenten f?hren. Dies setzt wirtschaftlich orientierte Wald- eigent?mer voraus, w?hrend der Selbstversorger eine solche Ver?nderung nicht sp?rt. Es setzt ferner voraus, da? eine Verschiebung der Kosten-Nutzen-Relationen bis zum Waldeigent?mer durchdringt und nicht durch Mechanismen wie die Kosten?bernahme durch Dritte von ihm fern gehalten wird. Da diese Voraussetzungen im Kleinprivatwald derzeit nicht bestehen, wird vom Strukturwandel dieser Sektoren eher kein Impuls zum Wandel der Eigentumsstruktur im Kleinprivatwald, sondern eher die weitere Stillegung von Waldfl?chen zu erwarten sein. Die staatliche Forstpolitik ist einer der wichtigsten Prozesse, der auf die Eigentumsstruktur des Kleinprivatwaldes Einflu? nimmt. Ihr Instrumentenb?ndel ist hinsichtlich seiner Strukturwirkung differenziert zu beurteilen. Ordnungsrechtliche Instrumente Instrumente wie die Formulierung von Grundpflichten f?r den Waldeigent?mer erscheinen auf den ersten Blick strukturneutral. Diese Aussage gilt offensichtlich nicht f?r F?lle wie die Sachkunde- verpflichtung, womit eine Regel geschaffen wird, die die Erf?llung der Verpflichtung dem Wett- bewerb durch die Fiktion ihrer staatlichen Gew?hrleistung gleich wieder entzieht. Gleicherma?en be- hindern Duldungspflichten und staatliche Genehmigungsvorbehalte in der Waldbewirtschaftung die Weiterentwicklung der Waldeigentumsstruktur. Sie wirken entgegen der Erwartung im Kleinprivat- wald strukturerhaltend. Zu erwarten w?re bei Erh?hung der Kosten und Minderung der aktuellen Nutzenchancen ein Proze? der Strukturanpassung. Die Wirkung im Kleinprivatwald ist aber eine andere. Da diese Auflagen ?konomisch auch als Eigentums- und Nutzungsrechte Dritter interpretiert werden k?nnen, verengt sich der Freiheitsraum, in dem der Waldeigent?mer noch privaten Nutzen suchen kann. Es entstehen zus?tzlich zur r?umlichen Fragmentierung rechtliche Anticommons. Zu- gleich wird der Zugang der Waldeigent?mer zu anderen G?tern und Leistungen neben Holz ein- schlie?lich ihrer Anwartschaft auf k?nftige Nutzungen erschwert und unm?glich gemacht. Damit fallen z.B. Wasser oder Erholungsleistungen wie auch andere gro?fl?chig bereitzustellende G?ter und Leistungen als ?konomischer Anreiz, aber auch Druckfaktor f?r Strukturwandel weg. In gro?en Be- trieben kommt es in solchen Situationen zum Verkauf, zur Verlagerung des Unternehmens in andere Regionen oder zur Betriebsstillegung. Im Fall des Kleinprivatwaldes bleibt neben dem Verkauf die Alternative der Stillegung der Bewirtschaftung, d.h. die Verweigerung des Waldeigent?mers, unent- geltlich f?r Dritte Leistungen bereitzustellen. In dieser Konsequenz tragen die umfassenden ordnungs- rechtlichen Regulierungen der Waldbewirtschaftung zur Strukturerhaltung bei996. 996 So auch Thoroe (2003: 17): "Da sich eine geregelte nachhaltige Waldbewirtschaftung nur in gr??eren Betriebseinheiten praktizieren l??t, bedeutet dies (die Erwartung der Gesellschaft, Leistungen der Daseinsf?rsorge vom Waldeigent?mer unentgeltlich zur Verf?gung gestellt zu bekommen, Anm. C.S.) im Umkehrschlu?, da? die weitaus ?berwiegende Zahl Betriebe mit Wald (n?mlich die kleinen, Anm. C.S.) sich entsprechenden Anforderungen von der Sache her entziehen kann." Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes 3-342 Strukturen werden auch aus anderen im Ordnungsrecht liegenden Gr?nden erhalten. Die forstrecht- liche Regulierung ebenso wie die zahlreichen Schutzgebietsverordnungen anderer Rechtsgebiete gehen vom Konzept des Bestandesschutzes von zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung ausge?bten Nutzungen aus. Damit werden die G?ter und Leistungen der Vergangenheit konserviert. Die Nutzen- erwartungen an die Zukunft sind reduziert; der Aspekt dynamischer Sicherheit des Eigentums wird vernachl?ssigt. Neuentdeckte G?ter sind f?r den Grundeigent?mer meist nur um den Preis von Ge- setzes?nderungen, staatlichen Genehmigungen oder Befreiungen zug?nglich, was die Transaktions- kosten der Innovation erheblich erh?ht. Auch dies wirkt im besten Fall strukturerhaltend. Die vorhandene staatliche Regulierung des Grundst?cksverkehrs und Vorkaufsrechte wirken struk- turerhaltend, da sie ?konomisch sinnvolle Transaktionen verhindern oder verteuern. Proze?orientierte Steuerungsinstrumente Die direkte finanzielle F?rderung des einzelnen Waldeigent?mers wirkte, solange auch der Eigen- t?mer kleiner Waldfl?chen fast uneingeschr?nkten Zugang dazu hatte, strukturerhaltend. Mit An- hebung der Bagatellgrenze und Abschaffung der F?rderf?higkeit von Eigenleistungen wird aber kein Anreiz zur Strukturanpassung geschaffen, so da? eine strukturneutrale Wirkung zu erwarten ist. Zwar erreicht den Eigent?mer kleiner Waldfl?chen nun kein strukturkonservierendes Signal mehr, aber der - alle paar Jahrzehnte einmal m?gliche - Zugang zu F?rdermitteln ist kein ausreichender Anreiz, zu gr??eren Eigentumseinheiten zu kommen, zumal es keine langfristig verl??lichen, klaren Gr??en- schwellen gibt, bei denen F?rderung erh?ltlich wird und andere hemmende Faktoren wie hoher b?ro- kratischer Aufwand, Eigenanteile und R?ckzahlungsrisiken bestehen bleiben oder sogar st?rker werden. Sehr hohe Bagatellgrenzen f?hren auch nicht zu einer F?rderung dauerhafter Kooperation. Denn im Vergleich von Nutzen und Kosten der Kooperation f?r den Waldeigent?mer stehen dem bei kleinen Waldfl?chen oft nur einmaligen Zugang zu F?rdermitteln dauerhafte Kosten der Kooperation gegen?ber, woraus bei Eigent?mern kleiner Waldfl?chen als rationale Folge meist der Verzicht auf F?rderung und die dauerhafte Mitgliedschaft in einem Zusammenschlu? resultiert. Die direkte finanzielle F?rderung der Zusammenschl?sse ist gering und hilft nicht, die Mitglied- schaft in Kooperationen oder gar einen Strukturwandel des Eigentums zu f?rdern. Die punktuelle F?rderung, die den Zusammenschlu? nur als Erg?nzung zu den angebotenen Dienstleistungen der Landesforstverwaltung sieht, und die Entwicklung und Beherrschung umfassender Proze?ketten in der Waldbewirtschaftung und Holzvermarktung durch die Zusammenschl?sse verhindert, nimmt den Zu- sammenschl?ssen, sofern es sich nicht ausnahmsweise um sehr intensiv kooperierende Eigent?mer wie im Falle eines Besitz- oder Eigentumszusammenschlusses handelt, die Chance der eigenst?ndigen Entwicklung von Angeboten, die gerade auch auf die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen zugeschnitten sind. Indirekte F?rderung: Die f?r jeden Waldeigent?mer zug?ngliche Offizialberatung, die - theoretisch - f?r 95% der s?chsischen Waldeigent?mer unentgeltlichen Betreuungsleistungen und das f?r jeden Waldeigent?mer offene Angebot der Wirtschaftsverwaltung konservieren vorhandene Strukturen im Kleinprivatwald. Die Herstellkosten von Betreuungsleistungen sind als Teil des Staatshaushaltes weiche Budgets, bei denen bisher kein me?bares Verh?ltnis zwischen Kosten und Leistung transparent geplant und im Vollzug kontrolliert wird. Ihre Bereitstellung unterdr?ckt damit Preissignale und damit nicht nur die Suche nach effizienteren Formen dieser Dienstleistungen, sondern auch die Suche nach effizienteren Strukturen997. Insbesondere wird der Zugang von au?erhalb der staatlichen Verwaltung stehenden Akteuren und damit eine Pluralisierung der Konzepte f?r die Unterst?tzung der Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen, die einen Wettbewerb als Entdeckungsverfahren f?r innovative Konzepte aus- l?sen k?nnte, unterbunden. Ein besonders kritischer Punkt der indirekten F?rderung ist, da? die aktiven Bem?hungen der Landesforstverwaltung zur Inanspruchnahme der staatlichen Dienstleistun- gen sich jetzt und noch st?rker in Zukunft auf etwas weniger kleine Eigentumseinheiten bzw. Forst- betriebe konzentrieren sollen, die gerade als Initiatoren und Anlagerungskerne f?r Kooperations- bildung eine nicht zu untersch?tzende Bedeutung haben. Die zahlenm??igen Ergebnisse von Beratung, Betreuung und Holzverkaufshilfe m?gen gering sein und damit als unbedeutend f?r die Problematik der ausbleibenden Kooperation erachtet werden. Viel wichtiger als die geringe Zahl der so unter- st?tzten Betriebe ist jedoch, da? es sich dabei v.a. um aktive oder vergleichsweise leicht aktivierbare 997 Vgl. Nationales Waldprogramm (2003) Abschnitt 4.3. Politikinstrumente. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-343 Eigent?mer handelt. Damit werden f?r autonome zivilgesellschaftliche Aktivit?ten zentrale Akteure durch staatliches Handeln weggefangen998. Denn f?r die Selbstorganisation innerhalb gro?er und latenter Gruppen kommt es gerade auf diese stets wenig umfangreiche Teilgruppe an, von der Kooperationsprozesse ausgehen und getragen werden. Diese hemmenden Folgen staatlicher F?rderung werden auch in anderen europ?ischen L?ndern, die bisher eine ?hnliche Organisation staatlicher Leistungen gegen?ber dem Privatwald haben, hinsicht- lich der Strukturwirkung kritisch beurteilt: "Eine Vielzahl der heutigen Beitr?ge (F?rderma?nahmen, Anm. C.S.) entfaltet ? nebst der beabsichtigten auch eine strukturerhaltende Wirkung. Via Struktur wirken sie sich deshalb negativ auf die Rentabilit?t aus." (Amt f?r Wald des Kantons Bern 2003a: 10) Die derzeitige Erhebung von Abgaben und Steuern im Kleinprivatwald ist in ihrer Wirkung auf die Strukturen von unterschiedlicher Wirkung. Die Ertragsbesteuerung ist ?berwiegend strukturneutral. Die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf Betreuungsleistungen nimmt finanziellen Druck von den Waldeigent?mern und benachteiligt alternative Formen der Verwaltung und Betreuung des Klein- privatwaldes. Sie verst?rkt so die strukturerhaltende Wirkung der staatlichen Betreuung. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung d?rfte dagegen, soweit Eigent?mer kleiner Wald- fl?chen von der Berufsgenossenschaft dazu herangezogen werden, einen sp?rbaren ?konomischen Faktor darstellen, der bei Eigent?mern, die nur kleine Waldfl?chen haben, im Lauf der Zeit die Ab- gabebereitschaft erh?ht. Weitere Instrumente Die Zertifizierung beeinflu?t die Strukturen im Kleinprivatwald nicht direkt. Indirekt ist jedoch eine strukturerhaltende Wirkung zu erwarten. Denn ?konomisch gesehen werden durch die Zertifizierung neue Eigentumsrechte der Zertifizierungsorganisationen geschaffen, die, weil vom bisherigen Eigen- tumskern des Privateigentums abgehend, die rechtliche Fragmentierung vergr??ern. Sobald sich das Zertifikat als Erfordernis f?r den Marktzugang etabliert hat, mu? f?r eine Vermarktung das Eigentum am Holz, das dem Waldeigent?mer zusteht, mit dem Recht zur F?hrung des Zertifikats zusammen- gef?hrt werden. Dabei handelt es sich im Kleinprivatwald um eine limited exclusion Situation, die nicht alle Waldeigent?mer ?berwinden k?nnen. F?r den gr??eren, regelm??ig am Holzmarkt auf- tretenden Waldeigent?mer oder den Kleinprivatwaldeigent?mer mit wertvollen, ertragsstarken Fichtenbest?nden, sind dies zus?tzliche Kosten, um im Markt zu bleiben. F?r den Kleinprivatwald- eigent?mer gerade mit schw?cheren Bestockungen, der nur selten am Markt auftritt, erh?hen sich damit die Transaktionskosten des Marktzugangs. Seine Reaktion wird auch hierbei eher der Versuch einer Kostenvermeidung durch Beschr?nkung auf die Selbstversorgung oder Fl?chenstillegung sein. Von Planungen, ?ffentlichkeitsarbeit und Ausbildung gehen keine Strukturwirkungen aus. Die angebotene Ausbildung f?r den Kleinprivatwaldeigent?mer ist ?berwiegend technisch-betrieblich ausgerichtet. Dagegen mangelt es an der Vermittlung von Organisationswissen und Informationsbereitstellung ?ber Strukturverbesserung und Kooperation. Die staatliche Forstorganisation, insbesondere in der Form der Einheitsforstverwaltung, wirkt offen- sichtlich strukturerhaltend, da damit ?konomischer und politischer Druck in Richtung Strukturwandel vom Kleinprivatwald ? durchaus im eigenen Interesse der Landesforstverwaltung ? abgehalten wird. Hinzu kommt, da? andere, unabh?ngige Akteure vom Kleinprivatwald fern gehalten werden und damit eine wesentliche Voraussetzung f?r Strukturwandel, der Wettbewerb als Entdeckungsverfahren, fehlt. "Die klassische Strukturschw?che der deutschen Forstwirtschaft ist ? die Absenz von Wett- bewerb, der Wald wandert eben nicht zum besseren Wirt." (Duffner 2003: 350) Auch in anderen europ?ischen L?ndern, die bisher eine Einheitsforstorganisation hatten, wird diese Wirkung staatlichen Handelns kritisch wahrgenommen (hier die Schweiz): "Die f?rsorgende Rolle des staatlichen Forstdienstes hat aber auch die Entwicklung von Eigenverantwortung der Waldbesitzer gehemmt." (Amt f?r Wald des Kantons Bern 2003: 12). 998 Vgl. dazu S. 3-288 und FN 855. Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes 3-344 Flurneuordnungsverfahren sind ein wegen der Kosten wenig wirksames Instrument zur Struktur- gestaltung, denn die angestrebte Ver?nderung der Eigentumsstruktur ist Ergebnis eines planerischen Prozesses. Der freiwillige Landtausch, der auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beruht, kann da- gegen als Ma?nahme der Strukturanpassung eingestuft werden. Forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse sind einerseits wichtige Akteure der Strukturverbesserung bei der ?berbetrieblichen Zusammenarbeit. Sie k?nnen auch durch Aktivierung von Waldeigent?mern als Katalysatoren f?r eine Strukturverbesserung dienen. Andererseits wirken sie strukturkonservierend, da ein erheblicher Teil der kleinen Waldeigent?mer durch das Leistungsangebot und die Entfaltungs- m?glichkeiten der aktuellen Zusammenschl?sse nicht erreicht bzw. ausgeschlossen wird. Die forstpolitischen Instrumente lassen sich auch nach der Ebene der Regelsetzung, auf der sie an- setzen, bewerten999. Auf der Verfassungsebene des Ressourcensystems ist staatliches Handeln immer zu erwarten. Dies erfolgt v.a. durch die einschr?nkende Regulierung der Waldbewirtschaftung. Es f?llt allerdings auf, da? nur wenige Regelungen vorhanden sind, die eine autonome Organisation des Ressourcensystems erm?glichen. Auf der Ebene der kollektiven Wahlhandlungen dominieren staats- nahe, v.a. hierarchisch-administrative Entscheidungsverfahren der Ressourcensteuerung. Demokra- tische Verfahren spielen nur bei grunds?tzlichen Fragen der Ressourcenallokation eine Rolle. Markt- liche Verfahren sind de facto nur f?r die G?ter Holz, Jagd und die ?bertragung von Grundst?cken etabliert. Verhandlungsverfahren sind praktisch nicht vorgesehen, was mangels Regeln f?r autonome Organisation auf der Verfassungsebene allerdings nicht ?berrascht. Ein hohes Ma? staatlicher Aktivit?ten findet sich auf der Ebene der laufenden Prozesse, also dort, wo die Regeln f?r die konkreten Handlungen bei der Bewirtschaftung der Ressource aufgestellt werden. Doch nicht nur auf der Regulierungsebene sondern auch im praktischen Handeln liegt hier ein Schwerpunkt staatlicher Aktivit?t im Kleinprivatwald. Dabei gibt es enge Wechselwirkungen zwischen Regulierung und Handeln. Denn durch die ?bernahme vieler operativer T?tigkeiten gerade beim Holz als wichtigsten Gut, f?r das eine Steuerung ?ber M?rkte noch vorgesehen ist, setzt der Staat auch Regeln f?r deren Ausf?hrung durch, die hohe Verbindlichkeit erlangen, ohne als Gesetze in Kraft gesetzt zu werden1000. Wenn man Subsidiarit?t im urspr?nglichen Sinn zuerst als Aufforderung an eine weitestm?gliche Be- lassung von Regelsetzung und Handeln bei den B?rgern (und in zweiter Linie erst als Frage der Auf- gabenverteilung auf die hierarchischen Stufen des Staates) versteht, dann kann von einem subsidi?ren Aufbau der institutionellen Arrangements im Ressourcensystem Kleinprivatwald nicht gesprochen werden. 999 Vgl. S. 2-27. 1000 Zu denken ist an Richtlinien f?r die Holzernte, Bestandesbegr?ndung und -pflege, Erschlie?ungsrichtlinien etc. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-345 3.9 Gesamtbewertung "Keine Regierung und keine Bataillone verm?gen Recht und Freiheit zu sch?tzen, wo der B?rger nicht im Stande ist, selber vor die Haust?r zu treten und nachzusehen, was es gibt." Gottfried Keller in: Das F?hnlein der sieben Aufrechten. Die Strukturanalyse in ihrem historischen und aktuellen Teil zeigt deutlich die dreifache Struktur- problematik des kleinen privaten Waldeigentums1001: mangelnde Funktionsf?higkeit als privates Eigentum, geringe Kooperation zwischen den Eigent?mern und Unternutzung der Ressource. Tabelle 60 enth?lt eine zusammengefa?te Bewertung des Zustandes des Ressourcensystems anhand der f?r diese drei Bereiche herausgearbeiteten Kriterien. In Verbindung mit der Bewertung aktueller Prozesse und Instrumente hinsichtlich ihrer Strukturwirkung, zusammengefa?t in Tabelle 61, zeigt sich deutlich der kritische Zustand des kleinen privaten Waldeigentums in Sachsen und die Dominanz von Wirkungsfaktoren, die einen Strukturwandel dieser Eigentumsart hemmen. Man kann tats?chlich von einem festgefahrenen Sektor im Sinne Porters sprechen1002. Der kritische, festgefahrene Zustand ist ?ber viele Jahrzehnte entstanden. Trotz mehr als anderthalb Jahrhunderten forstwissenschaftlicher und forstpolitischer Klagen, Forderungen, L?sungsvorschl?ge und praktischer Politik zum "Sorgenkind" Kleinprivatwald (Dieterich 1953: 211) ist festzustellen, da? die Struktur des Kleinprivatwaldes keinesfalls besser und vielf?ltiger wurde, sondern noch st?rker fragmentiert und festgefahren ist. Das kleine Waldeigentum z?hlte im 19. Jhdt. zu den wichtigen Voraussetzungen des wirtschaftlichen, eingeschr?nkt auch des politischen Aufbruchs in Deutschland. Die Steuerung des Waldressourcen- systems sollte v.a. durch private Eigentumsrechte erfolgen. Im 20. Jhdt. ri? dieser Entwicklungspfad ab. Eine institutionelle Weiterentwicklung der Steuerung und Koordination dieser Common Pool- Ressource auf der Grundlage privater Eigentumsrechte unterblieb, ganz im Gegenteil kam es zu einer Dominanz staatlicher Steuerungsmechanismen. Fast zwangsl?ufig mu?ten die heutigen Strukturprobleme als Folge des ver?nderten Verh?ltnisses von Staat und Eigent?mer, Eigent?mer und Nicht-Eigent?mer entstehen. Da? dies auch und insbesondere Folge der Diktaturen in Deutschland ist, erkl?rt zwar manche Strukturen und Strukturelemente. Doch diese Vorgeschichte l??t es um so weniger akzeptabel erscheinen, da? der demokratische Staat in seiner Eigentumspolitik manche dieser Traditionen fortf?hrt. Freiheit durch Eigentum und Autonomie durch Kooperation als normative Grundwerte sind in diesem Ressourcensystem heute nur in geringem Ma?e verwirklicht. F?r das Handeln vieler Akteure spielen sie, im Gegensatz zur Rohstoffgewinnung, eine untergeordnete Rolle. Wo Freiheit und Autonomie noch erkennbar sind, stehen sie aufgrund der realen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Prozesse h?ufig unter Druck. Die Prozesse tragen nicht zur Etablierung dieser Grundnormen bei, ganz im Gegenteil wirken in der vorhandenen Ausgangssituation fragmentierten privaten Waldeigentums v.a. die Instrumente der staatlichen Politik strukturkonservierend und hemmen eine Weiterentwicklung der Eigentumsstrukturen. Die einzelnen Strukturelemente und Prozesse weisen dabei durchaus unterschiedliche Problematiken auf. Die zentrale Problematik des Strukturelements Ressourcennutzung ist die Unternutzung der Wald- ressource. Dies betrifft weit mehr G?ter als nur das Holz, auf das allerdings viele Aussagen zum Ressourcensystem einseitig bezogenwerden. F?r eine verbesserte Allokation der Ressource fehlen insbesondere wirksame Steuerungs- und Koordinationsmechanismen f?r die Bereitstellung von Kollektivg?tern, aber auch f?r die gro?r?umige Koordination, die f?r die Bereitstellung vieler G?ter heute erforderlich erscheint. 1001 Vgl. hierzu auch S. 3-191. 1002 Vgl. zur Definition dieses Begriffs S. 2-107. Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes 3-346 Bereich Kriterium Bewertung Anmerkung G?terbereitstellung noentry verbreitete Unternutzung Effizienz noentry verbreitet Ineffizienzen Le ist un gs- f?h igk eit de s R es- sou rce n- sys tem s Nachhaltigkeit ring3 nicht gef?hrdet L 1: realisierbarer Nutzen circle5 eingeschr?nkt erf?llt L 2: selbstbestimmte Nutzung circle5 nur ausnahmsweise L 3: langfristige dynamische Sicherheit noentry nicht mehr vorhanden L 4: keine extreme Konzentration circle7 erf?llt L 5: Eigentumsstreuung circle7 erf?llt L 6: Abwesenheit extremer Fragmentierung noentry nicht erf?llt L 7: Vorhandensein eines substantiellen Eigentumskerns circle5 / noentry nur in geringem Umfang L 8: Personalisiertes Eigentum circle5 eingeschr?nkt erf?llt M 1: Mechanismen zur Neustrukturierung von Eigentum circle5 nur eingeschr?nkt wirksam Funk tio nsf ?h igk eit de s k lei ne n p riv ate n W ald eig en tum s M 2: wirksame Rekonsolidierungsmechanismen f?r Eigentum noentry kaum verf?gbar M?glichkeit eines kollektiven Nutzens circle5 gering Gruppenform: kleine oder mittelgro?e, keine gro?e latente Gruppe noentry oft gro?e latente Gruppe Asymmetrie bzw. Differenzierung des Interessenumfangs circle5 wenig ausgepr?gt M?glichkeit eines Nebenprodukts circle5 / noentry gering / fehlend Zu sta nd ek om me n (O lso n) Verf?gbarkeit von Organisatoren noentry nur ausnahmsweise DP 1: klare innere wie ?u?ere Systemgrenzen noentry Bodenreformfluren oft fehlend DP 2: ?bereinstimmung von Regeln mit ?rtlichen Bed?rfnissen ring3 DP 3: Mitbestimmungsrechte circle5 DP 4: Mechanismen zur ?berwachung der Regeleinhaltung ring3 DP 5: abgestufte Sanktionen ring3 DP 6: Konfliktl?sungsmechanismen circle5 DP 7: Mindestma? an Anerkennung der Selbstorganisationsrechte circle5 DP 8: geschachtelte Organisationsstrukturen ring3 R 1: schematisches Denken ring3 R 2: stures Vertrauen in einfache Entscheidungsmechanismen ring3 R 3: rasche Ver?nderung der Umwelt circle5 R 4: Schwierigkeiten der Vermittlung von Sinn und Zweck circle5 R 5: Dominanz von Fremdhilfe circle7 staatliches Handeln dominant R 6: Vernachl?ssigung ?rtlichen Wissens circle5 R 7: Opportunismus und Korruption ring3 Du rch f?h run g u nd B est an d v on K oo pe rat ion (O str om ) R 8: fehlende Bereitstellung von umfassendem Wissen circle7 Sph?re der individuellen Herrschaft ring3 Sph?re der demokratischen Selbstverwaltung ring3 Ko op era tio n no rm ati ve Inh alt e (D ag an & He lle r) Sph?re des kooperationsf?rdernden Austritts ring3 Tabelle 60: Bewertung der Zustands des Systems Kleinprivatwald anhand der Kriterien f?r die Leistungsf?higkeit des Ressourcensystems, die Funktionsf?higkeit von Eigentum und von Kooperation. Symbole: Merkmal vorhanden / erf?llt circle7, schwach ausgepr?gt circle5, indifferent ring3, fehlendes / nicht erf?lltes Merkmal noentry). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-347 Wirkungsfaktor Strukturwirkung Proze? Element, Instrument Erhaltung Anpassung Gestaltung Verkauf circle7 circle7 circle7 Privatisierungspolitik Nebenbedingungen circle5 ring3 ring3 Informationsbereitstellung circle5 noentry ring3 Waldbodenmarkt Transaktionskosten circle7 noentry ring3 Abl?sungsproze? von Land- und Forstwirtschaft circle7 ring3 ring3 Demographische Entwicklung circle5 circle7 ring3 Strukturwandel an Beschaffungs- und Absatzm?rkten circle5 ring3 ring3 ordnungsrechtliche Steuerungsinstrumente ordnungsgem??e Forstwirtschaft (Grundpflichten) circle5 ring3 ring3 Duldungspflichten circle7 ring3 ring3 forstrechtlicher Ordnungsrahmen staatliche Rechte circle7 ring3 ring3 Genehmigung ? 2 GrdstVG circle5 noentry ring3 Ordnungsrahmen f?r Grundst?cksverkehr Vorkaufsrecht ? 27 S?chsWaldG circle5 noentry ring3 proze?orientierte Steuerungsinstrumente finanzielle F?rderung der Wald- eigent?mer ring3 ring3 ring3 direkte finanzielle F?rderung finanzielle F?rderung der Zusammenschl?sse ring3 circle5 ring3 Beratung circle5 ring3 ring3 Betreuung circle7 noentry ring3 indirekte F?rderung Wirtschaftsverwaltung circle7 circle5 ring3 Steuern (Ertrags-, Real-, Erb- schaft-) ring3 ring3 ring3 Umsatzsteuer (sofern Nichterhebung bei Betreuungsleistungen) circle5 ring3 ring3 weitere proze?orientierte Instrumente Beitrag LBG noentry circle7 ring3 Kooperative Instrumente auf freiwilliger Basis Zertifizierung circle5 noentry ring3 Organisatorische Instrumente Staatliche Einheitsforstorganisation circle7 noentry ring3 Flurneuordnung ring3 circle7 circle7 forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse circle5 circle7 ring3 Informations- und Kommunikationsinstrumente Planungen ring3 ring3 ring3 ?ffentlichkeitsarbeit ring3 ring3 ring3 Fo rst po liti k Ausbildung ring3 ring3 ring3 Tabelle 61: Bewertung von Prozessen und forstpolitischen Instrumenten hinsichtlich ihrer ?berwiegenden Strukturwirkung. Symbole: Hauptwirkung circle7, sekund?re (schwache) Wirkung circle5, indifferent ring3, hemmend noentry. Wenn einzelne Prozesse mehrere Wirkungen haben, k?nnen auch mehrere Bewertungen angegeben sein. Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes 3-348 Die Problematik des Strukturelements Eigentumsobjekt Kleinprivatwald liegt in dessen extremer r?umlicher, v.a. aber auch rechtlicher Fragmentierung und damit einer extremen Anticommons-Situa- tion. Folge dieser Fragmentierung sind gravierende Defizite an Information und, damit zusammen- h?ngend, sehr hohe Transaktionskosten, wenn die Eigentumsfragmente als Voraussetzung einer sinn- vollen Nutzung geb?ndelt werden sollen. Hinzu kommt die fehlende langfristige Perspektive einer Anwartschaft auf neuentdeckte G?ter, die f?r ein langlebiges Investitionsobjekt von zentraler Be- deutung ist. Zentrales Problem des Strukturelements Waldeigent?mer ist die gro?e Distanz zwischen vielen Eigent?mern und dem Eigentumsobjekt, oft Folge eines eher zuf?lligen und f?r die Sicherung der eigenen wirtschaftlichen und sozialen Existenz unwichtigen Besitzens von kleinen Waldst?cken. U.a. deshalb sind Kleinprivatwaldeigent?mer als Verantwortliche f?r vielf?ltige Leistungen ihres Waldes f?r die Gesellschaft kaum erkennbar. Dieser Zustand verst?rkt die bestehende Anticommons-Situation. Die Problematik des Strukturelements andere Waldnutzer ist, da? eine Vielzahl von Nutzungsrechten am Wald f?r Individuen und Gruppen bestehen, ohne da? damit Verantwortung f?r die Erhaltung und Pflege des Ressourcenkapitals verbunden w?re. Hier liegt somit der Zustand einer offenen Allmende vor. Bei diesen vielf?ltig miteinander verflochtenen Problemen handelt es sich im wahrsten Sinn des Wortes um Kern-Probleme, denn ihnen liegt zugrunde, da? dem Eigentumskern im Verh?ltnis zu den mit ihm verbundenen Pflichten nur kleine und kleinste Entscheidungsrechte, die Chancen und Er- wartungen des Eigentums widerspiegeln, zugeordnet sind. Der Eigentumskern ist zu klein, unabh?ngig davon, ob man ihn in Fl?chen, Produktmengen oder Rechteumfang mi?t. Die aktuell wirksamen Prozesse und eingesetzten Instrumente k?nnen diese Kern-Probleme nicht l?sen. Sie stehen in einer geschichtlichen Kontinuit?t, die die spezifische Bedeutung des Kleinprivat- waldeigentums f?r Freiheit und Autonomie in der B?rgergesellschaft untersch?tzt, und es statt dessen prim?r anhand der forstfachlichen Me?latte gro?fl?chiger, von forstlich ausgebildeten Personen ge- f?hrter Forstbetriebe und an der Erf?llung immer wieder wechselnder Gemeinwohlauslegungen be- urteilt1003. Das ist insbesondere Ergebnis der Dominanz staatlicher Politik zur Gestaltung des Ressour- censystems Kleinprivatwald im 20. Jhdt. Besonders kritisch ist anzuf?hren, da? die Phase der Transformation von der sozialistischen zur frei- heitlich-demokratischen Gesellschaft seit Beginn der 1990er Jahre bez?glich des Privatwaldes und des Kleinprivatwaldes in hohem Ma?e durch staatliche Regulierung und operatives staatliches Handeln innerhalb bzw. im unmittelbaren Umfeld des durch Eigentum eigentlich vermittelten Freiheitsraumes gepr?gt wurde und wird. W?hrend die Transformation, die unter dem Leitbild der Freiheit und des Aufbaus der B?rgergesellschaft und damit einer deutlichen R?ckf?hrung staatlicher Macht stand, in anderen volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sektoren tats?chlich zum Aufbau staatsferner Entscheidungsstrukturen f?hrte, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, da? im Kleinprivatwald, wenn auch mit anderen Mitteln als zuvor, ein fast ebenso starkes Abh?ngigkeits- und Unterordnungs- verh?ltnis zwischen Staat und Privatwaldeigent?mer geschaffen wurde, wie in den vorangehenden, von totalit?ren Leitideen bestimmten Epochen. Auf der Verfassungsebene des Ressourcensystems wie auf der Ebene der kollektiven Wahlhandlungen wurden in der Transformationsphase kaum Organisa- tionsregeln etabliert, die Freiheit und Autonomie tats?chlich f?rdern. Staatliche Organisation und Steuerung des Ressourcensystems dominiert, ohne da? dies zu befriedigenden Ergebnissen in der Ressourcenbewirtschaftung f?hrt. Das staatliche Handeln steht dabei in einer f?r das 20. Jhdt. ?ber die politischen Systemgrenzen hin- weg bemerkenswerten historischen Kontinuit?t. Die Steigerung der Holzproduktion war ?ber lange Zeitr?ume hinweg zentrales Ziel staatlicher Forstpolitik. In den W?ldern stehen, zuletzt durch die BWI II best?tigt1004, gro?e Holzvorr?te, die genutzt werden k?nn(t)en. Die freiheitliche Antwort auf dieses Problem w?re, da? es eine Entscheidung des Eigent?mers ist, ob diese Vorr?te den Nachfragern zur Verf?gung gestellt werden und diese Entscheidung durch die Marktkr?fte, d.h. ?ber den Preis des 1003 Vgl. Kap. 3.4.2. 1004 Vgl. Kap. 3.5.5.1.3. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-349 Rohstoffs, ma?geblich beeinflu?t wird. Die freiheitliche Antwort m??te angesichts der vorhandenen Strukturproblematik auch um Strukturanpassungshilfen durch den Staat erg?nzt werden. In j?ngerer Zeit r?ckt dagegen (wieder) die Vorstellung einer staatlich unterst?tzten, ja sogar geleite- ten Holzmobilisierung in Forstpolitik und Forstwirtschaft in den Vordergrund. In diesem Bestreben trifft ein Interessengemenge aus dem Bem?hen um eine verst?rkte Holzverwendung, Sicherung der Einkommen von Waldeigent?mern, aber auch das Streben von Landesforstverwaltungen nach Exi- stenzsicherung und der Holzwirtschaft nach ?berw?lzung hoher Kosten der Rohstoffbeschaffung auf den Staat zusammen. Das nach au?en kommunizierte, eher traditionelle Legitimationsmuster f?r solche Interventionen staatlicher Forstpolitik ist dabei, da? h?here Einschl?ge Voraussetzung f?r eine Verbesserung der Ein- k?nfte von Waldeigent?mern und somit der ?berlebensf?higkeit von Forstbetrieben sind; es ist auf die freilich nur noch in geringer Zahl vorhandenen, wirtschaftlich interessierten, oft b?uerlichen Wald- eigent?mer ausgerichtet. Wichtiger erscheint inzwischen, wie schon in der Weimarer Republik, dem Dritten Reich oder der DDR, ein anderes, auf die Sicherstellung der Versorgung der Holzwirtschaft gerichtetes Legitima- tionsmuster zu sein, das die institutionelle Kultur des staatlichen Umgangs mit dem Kleinprivatwald bestimmt1005. ?konomisch gesehen ist Versorgungssicherheit jedoch "kein ?berzeugendes Argument zur Rechtfertigung von Ma?nahmen ?, die darauf gerichtet sind, komparative Wettbewerbsnachteile eines Wirtschaftsbereiches durch staatliche Unter- st?tzungsma?nahmen zu ?berdecken". (Wissenschaftlicher Beirat 1994: 23) Zudem bed?rfen Versorgungsauftr?ge, die als Bereitstellung von Sicherheit der Verf?gbarkeit und des Zugangs zu einer Ressource durch den Staat ein ?ffentliches Gut darstellen1006, einer gesetzlichen Legitimation. Eine solche Rechtsgrundlage findet sich z.B. beim Versorgungsauftrag der ?ffentlichen Wasserversorgung1007, bei der staatlichen Absicherung der Energieversorgung1008 oder beim ?ffent- lich-rechtlichen Rundfunk1009; f?r Holz findet sich keine entsprechende Rechtsgrundlage. Holzmobili- sierung dennoch als ?ffentlichen Versorgungsauftrag zu interpretieren bedeutet dann auch, den Marktmechanismus au?er Kraft zu setzen. Denn sobald sie umfassend staatlich finanziert wird, ist der Holzpreis kein Ausdruck bestehender Knappheitsrelationen mehr, im Ergebnis ist die Fehlallokation von Ressourcen zu erwarten. Doch nicht nur aus diesen rechtlichen und ?konomischen, sondern auch aus forstpolitischen Gr?nden ist es fraglich, ob staatlich organisierte Holzmobilisierung eine zul?ssige Auslegung waldgesetzlicher Ziele darstellt. Denn "[d]ie Zielsetzung der forstlichen Beratung und F?rderung besteht nicht prim?r in der Holz- versorgung der heimischen Industrie. ? sie verfolgt in erster Linie das Ziel, alle Waldbesitzer in die Lage zu versetzen, beim Umgang mit Wald die gesamtgesellschaftlichen Interessen in einem angemessenen Umfang zu ber?cksichtigen." (Volz 2002: 387) Die aus der Sicherstellung der Holzversorgung abgeleitete Legitimation ist auch in einer l?nger- fristigen historischen Perspektive bemerkenswert. Radkau stellte die These auf, da? die moderne Forstwirtschaft im 19. Jhdt. in der Abkehr von einer moral economy, in der "Holzbedarf allein Rechte begr?ndete" (Radkau 1986: 7) und dem Wandel hin zu einer auf Knappheitsbeziehungen gr?ndenden Marktwirtschaft entstand. Die Aktivit?ten zur Holzmobilisierung im 20. Jhdt. insgesamt wie auch in 1005 Dieser Versorgungsauftrag war im 20. Jhdt. in der Bundesrepublik tats?chlich f?r einige Zeit aus den K?pfen verdr?ngt. Beispiel hierf?r ist z.B. die Mitte der 1950er Jahre nach Freigabe der bis dahin staatlich kontrollierten Holzpreise. In dieser Zeit wurde z.B. Holz in den R?mischen Vertr?gen, dem Vertragswerk zur Gr?ndung der EWG, nicht in den Katalog der Produkte aufgenommen, f?r die eine Marktordnung aufgestellt werden kann. 1006 Vgl. zur Bereitstellung von Kollektivg?tern S. 2-25. 1007 "Die Gemeinden haben ? die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bev?lkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen ?" (? 57 S?chsWG). 1008 "Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie ? zu sichern, ? k?nnen durch Rechtsverordnung Vorschriften ?ber 1. die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe den Bezug, die Verwendung ? von Energietr?gern ? erlassen werden." (? 1 I Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung). 1009 "? Bestand und Entwicklung des ?ffentlich-rechtlichen Rundfunks (werden) gew?hrleistet." (Art. 20 Verfassung des Freistaats Sachsen von 1992) Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes 3-350 j?ngerer Zeit weisen dagegen wiederum Merkmale einer moral econmy auf und damit einer Grund- haltung der Gesinnungsethik1010; auch dies steht in der Tradition des forstpolitischen Umgangs mit dem Kleinprivatwald im 20. Jhdt. Fr?her wurden Bergwerke, Eisen- oder Glash?tten durch den Landesherrn angesiedelt und ihre Anspr?che auf Versorgung durch den Staat mittels Nutzungsrechten oder Zuweisung von Waldbesitz rechtlich gesichert. Heute werden Ansiedlungen holzverbrauchender Industrien mit erheblichen staatlichen Subventionen gef?rdert1011, und der Staat ?bernimmt zugleich eine weitgehende Verpflichtung zur Rohstoffversorgung einschlie?lich der Bereitstellungskosten; wobei sich diese Verpflichtung nicht nur auf den Staatswald, sondern auch auf die anderen Wald- eigentumsarten erstreckt1012. Selbstbestimmte Interessen und Ziele der Kleinprivatwaldeigent?mer hinsichtlich ihres Waldeigentums, aber auch die Autonomie der Kooperation mit anderen, scheinen dagegen verdr?ngt zu werden. Selbstverst?ndnis und Selbstlegitimation staatlicher Forstverwaltungen weisen dabei allerdings durch- aus ?hnlichkeiten zum 19. Jhdt. auf. Im mit extremer Staatsverschuldung beginnenden 19. Jhdt. gab das Versprechen, die Einnahmen des Fiskus langfristig durch Investitionen in den Wald zu verbessern, den Anla?, staatliche Forstverwaltungen auf- und auszubauen. Heute ist es das Versprechen, Holz zu mobilisieren, damit Investoren zu gewinnen und Arbeitspl?tze zu schaffen, das Forstverwaltungen, wiederum in einer Zeit hoher Staatsverschuldung, die mit Personalabbau und dem Hinterfragen staat- licher Aktivit?ten einhergeht, zur Sicherung ihrer Existenz verwenden. Es w?re dennoch zu simpel, die Kleinprivatwaldeigent?mer allein als Opfer von predation im Olson'- schen Sinne1013 durch Interessengruppen wie Forstverwaltungen, Holzindustrie oder Dienstleistungsunternehmer anzusehen. Man mu? anerkennen, da? die staatliche Forstverwaltung durch ihr Handeln immerhin eine gewisse Nutzung und Nutzbarkeit des Kleinprivatwaldes aufrecht- erhalten hat, auch wenn die Ergebnisse unbefriedigend sind. Die Struktur von Eigentumsobjekt und Eigent?mern, oft genug auch die Einstellungen der Eigent?mer, fordern zudem ein derartiges staat- liches T?tigwerden geradezu heraus. Ein relativ hoher Anteil passiver Eigent?mer, f?r deren Lebens- gestaltung das meist zuf?llig besessene Waldeigentum keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt, und ein Eigentumsobjekt, das aufgrund seiner Fragmentierung f?r eine selbstbestimmte Nutzung er- hebliche, oft ?ber dem daraus zu erwartenden Nutzen liegende Kosten verursacht, leisten keinen Widerstand dagegen, da? der Freiheitsraum des Eigentums weiter ausged?nnt und durch Entscheiden und Handeln Dritter ausgef?llt wird. Da? Eigentum von seinem Wesensgehalt her aber zuerst privates T?tigwerden des Eigent?mers erfordert, und ihm erst daraus Chancen erwachsen, aber auch Risiken entstehen k?nnen, wird allzu leicht auch von den Eigent?mern verkannt. Immer wieder wird eingewendet, da? die ?bernahme von Entscheidungen und Handeln durch den Staat notwendig sei, weil der kleine Eigent?mer gar nicht an den Markt komme und weil ihm keine privaten Anbieter die notwendige Unterst?tzung, um an den Markt zu kommen, zu tragbaren Preisen anbieten w?rden. Dies wird als Marktversagen interpretiert. Der Forst?konom David Klemperer r?t, gegen?ber solchen Behauptungen skeptisch zu sein, solange nicht explizit Marktversagen nachge- wiesen ist: "We ? have to guard against assuming, that we'll always have 'good' government countering 'bad' effects of markets. Government bureaucrats can often be empire-builders, self interested and power-hungry, the result being 'government failure' where program cost exceeds benefits." (Klemperer 1996: 76) Und selbst wenn nachgewiesen w?re, da? die private bzw. autonome Organisation und Bereitstellung solcher Leistungen nicht funktionierte, bedeutet dies zun?chst nur, da? die Rahmenbedingungen des 1010 Vgl. zu den Begriffen der Gesinnungs- und Verantwortungsethik S. 3-189. 1011 Das trifft selbstverst?ndlich nicht nur auf holzverbrauchende Industrien zu, die, betrachtet man die heutigen Ansiedlungshilfen insgesamt, einer eher untergeordnete Rolle spielen. 1012 Der Leiter der S?chsischen Landesforstverwaltung, Prof. Dr. Braun, f?hrte bei der Hauptversammlung des S?chsischen Waldbesitzerverbandes am 15.5.2004 vor dem Hintergrund der Ansiedlung eines Gro?s?gewerkes in Ostsachsen mit Blick auf den Kleinprivatwald aus: "Der Nutzungssatz im Privatwald liegt gesch?tzt unter 1 fm/ha; tats?chlich k?nnten ?ber 4 fm genutzt werden. ? Wir brauchen Ihr Holz, auch im Hinblick auf Ansiedlungen". (Quelle: eigene Mitschrift; Hvh. C.S.) 1013 Vgl. zum Beutezug (predation) am Eigentum nach Olson S. 2-42. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-351 Systems anders gestaltet werden sollten. Selbst eine solche Feststellung gibt aber noch keine Recht- fertigung f?r die ?bernahme von Eigent?merverantwortung durch den Staat. Die meisten Handlungskonzepte zum Kleinprivatwald stellen die materielle Ressourcennutzung in den Mittelpunkt. Doch Eigentum an kleinen Waldfl?chen ist auch eine soziale Ressource. Deren Nutzen beruht insbesondere auf den Wirkungen der beiden Grundnormen der Freiheit durch Eigentum und der autonomen Kooperation. Die sozialen Wirkungen sind nicht nur die unmittelbaren Leistungen f?r die Gesellschaft in Form der Sozialpflichtigkeit, sondern in erster Linie die Wirkungen f?r die Eigen- t?mer, die als soziale Folgen (oder auch Nicht-Folgen) des Eigentums wieder auf die Gesellschaft zur?ckwirken1014. Sie sind nicht identisch mit dem, was in der Forstpolitik als Gemeinwohlfunktionen des Waldes bezeichnet wird, sondern betreffen v.a. die Rolle und die Stellung des Eigent?mers und seiner Familie in der Gesellschaft. Kleineres Eigentum kann einen Platz in der Welt geben (Ellsworth 2002: 17). Sind diese Grundnormen wirksam, l??t kleineres Eigentum in erheblichem Umfang positive soziale Folgen erwarten, die Demokratie, B?rgergesellschaft und Marktwirtschaft st?rken. Es gibt keinen plausiblen Grund, da? diese Bedeutung von Eigent?merfreiheit und -autonomie nicht auch f?r Kleinprivatwaldeigentum zutreffen sollte. Doch die Realit?t ist eine andere: Frei ist heute nur derjenige Eigent?mer kleiner Waldfl?chen, der in traditioneller Weise Brennholz zur Eigenversorgung selbst gewinnt oder sich f?r eine Nichtbewirtschaftung des Waldes entscheidet. Sein Eigentum steht aber, mangels umfassender Nutzungsrechte und Entwicklungsm?glichkeiten ? und damit ohne Chance der Freiheit ? dem Tascheneigentum und damit der Taschenfreiheit nahe1015. Wenn das Ressourcensystem Kleinprivatwald unternutzt wird, liegt damit nicht nur ?konomisches Kapital brach, sondern auch f?r den Aufbau und die St?rkung der B?rgergesellschaft gerade unter den fortbestehenden Bedingungen der gesellschaftlichen Transformation in den neuen L?ndern dringend ben?tigtes soziales Kapital. Dieser Aspekt wurde bisher in der Politik zum Kleinprivatwald vernach- l?ssigt. Man kann staatlicher Politik, und in diesem Zusammenhang gerade auch staatlicher Forstpolitik, den Vorwurf nicht ersparen, da? sie ma?geblichen Anteil am unbefriedigenden Zustand des kleinen privaten Waldeigentums hinsichtlich Funktionsf?higkeit privaten Eigentums, Realisierbarkeit auto- nomer Kooperation sowie Leistungsf?higkeit des Ressourcensystems Wald hat. Es liegt nach den vor- gestellten Ergebnissen nahe, staatliches Handeln im System Kleinprivatwald als einen wichtigen, wenn nicht den wichtigsten Faktor anzusehen, der den Strukturwandel in diesem System verhindert. Damit liegt kein Fall von Marktversagen, sondern ein Fall von Staatsversagen in diesem Ressourcen- system vor ? government failure im Sinne Klemperers. W?hrend dies f?r den Staat insgesamt gilt, gilt es auch f?r die staatliche Forstverwaltung im beson- deren. In Sachsen wie in der Bundesrepublik kann man davon ausgehen, da? die vorhandene fragmen- tierte Struktur des Kleinprivatwaldes von staatlichen Forstorganisationen als durchaus n?tzlich f?r Erhaltung und Ausbau der eigenen Organisation betrachtet wurde. Das w?rde eine Aussage von Peters best?tigen, wonach staatliche Akteure h?ufig verdeckt Strukturerhaltungsziele verfolgen statt einer Politik der Strukturanpassung, wie es nach au?en kommuniziert wird (Peters 1996: 129). Selbst wenn man sich dieser These nicht anschlie?t, sondern davon ausgeht, da? die Landesforstverwaltungen tat- s?chlich eine Anpassung von Strukturen unterst?tzten, bleibt doch der objektive Sachverhalt aus- bleibenden Strukturwandels in einem staatlich dominierten System. Welche Schlu?folgerungen lassen sich aus der Strukturanalyse ziehen, wenn Eigentumsfreiheit und Autonomie als Ma?st?be f?r eine Entwicklung des Ressourcensystems aus der festgefahrenen Situa- tion heraus genommen werden? Auch hier lohnt sich eine R?ckbesinnung auf die historischen Erfahrungen. Radkau kommt nach Analyse der Bedingungen, die offensichtlich schon im 17. und 18. Jhdt. und, entgegen vieler popul?rer Darstellungen, ohne staatliche Interventionen zu einer langfristig vorsorgenden, nachhaltigen Forstwirtschaft f?hrten, zum Schlu?: 1014 Vgl. dazu S. 2-48. 1015 Vgl. zu diesen Begriffen das Zitat von Leisner auf S. 2-68. Bewertung der Strukturen des Kleinprivatwaldes 3-352 "Schon aus logischen Erw?gungen l??t sich annehmen, da? ein gesichertes Eigentums- und Erbrecht - aber auch gesicherte kollektive Rechte wie die der Markgenossenschaften -, Aus- sicht auf stabile und generationenlange Fortdauer eines Gewerbezweiges, F?higkeit zur Vor- ratshaltung, Bodenst?ndigkeit und Verbindung mit lokalen Ressourcen, vielleicht aber auch gewisse Krisenerfahrungen und daraus hervorgegangene Lernprozesse zu jenen Bedingungen z?hlen, die eine langfristige Orientierung (im Sinne einer Vorsorge f?r die weitere Zukunft, Anm. C.S.) beg?nstigten." (Radkau 1986: 33) Auch Olson argumentiert ?hnlich, wenn er als entscheidende Voraussetzungen f?r eine stabile, frei- heitlich demokratische Gesellschaft sichere und wohldefinierte (Eigentums)Rechte und die Abwehr von predation nennt1016. F?r Wald gilt zudem in besonderer Weise, da? es sich um eine eigentums- rechteintensive Ressource handelt, da besonders langfristige Bindungen eines Individuums im Hin- blick auf das Eigentumsobjekt erforderlich sind1017. Die Strukturanalyse zeigt, da? diese Voraussetzungen f?r das kleine private Waldeigentum heute nur begrenzt vorhanden sind. Im Gegenteil wurden sie in den vergangenen 100 Jahren durch Ein- schr?nkung individueller Autonomie und Verlagerung von Gestaltungsmacht auf den Staat sukzessive schlechter. Eine ver?nderte Politik zur L?sung der dreifachen Strukturproblematik des kleinen privaten Waldeigentums m??te insbesondere danach streben, diese Voraussetzungen zu schaffen. N?tig sind dazu Regeln, die den Eigentumskern st?rken und vergr??ern, so da? im Ergebnis Eigentumsrechte geb?ndelt werden, sowie Regeln zur Organisation des Ressourcensystems, die Autonomie f?rdern. Die Schwierigkeit liegt jedoch darin, da? auch eine ver?nderte Politik realistischerweise nur unter Beteiligung vieler schon bisher handelnder Akteure, auch der staatlichen Forstorganisation, umgesetzt werden kann. Zudem zeigt die geschichtliche Erfahrung, da? gegen derartige Ver?nderungen ein er- hebliches Widerstandspotential auch bei den Waldeigent?mern vorhanden bzw. in der Struktur des Waldeigentums angelegt ist. Eine Ver?nderung staatlicher Politiken w?rde demnach nicht ausreichen, wenn nicht zugleich Ver?nderungen bei den Waldeigent?mern und beim Eigentumsobjekt Wald in Gang k?men. Alle Vorschl?ge f?r einen Politikwechsel bed?rfen deshalb der Erg?nzung durch ?ber- legungen, wie er mit diesen Akteuren und nicht gegen sie umgesetzt werden kann. 1016 Vgl. S. 2-64. 1017 Vgl. dazu S. 2-64. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-353 3.10 Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? "People do not have to think rationally, just act in a rational manner." A. Snider & F. Cubbage in: Nonindustrial Private Forests - an Analysis ? (1999) Um aus der Vielfalt der Ergebnisse der Strukturanalyse zu Ans?tzen zu kommen, wie mit der Struk- turproblematik im Kleinprivatwald umgegangen werden und eine St?rkung und Vergr??erung des Eigentumskerns erreicht werden kann, wird als Abschlu? dieses Kapitels, aufbauend auf der Struktur- analyse und zugleich als Grundlage f?r die folgende Expertenbefragung, das Modell eines Klein- privatwaldgebietes herangezogen. Ein Modell ist ein vereinfachtes Abbild einer realen Situation. F?r eine gegebene Fragestellung (hier: die Fragmentierung des privaten Waldeigentums) konstruiert, k?nnen mit seiner Hilfe grunds?tzliche (Vor-)Aussagen ?ber das Verhalten von Akteuren (hier der Waldeigent?mer) und dessen Beeinflu?- barkeit getroffen werden sowie daraus L?sungspfade f?r ein Problem abgeleitet werden (Klemperer 1996: 9, 531; Kromrey 2002: 2041018). Diese sollen als Ausgangspunkt f?r die nachfolgenden Expertengespr?che dienen. Abbildung 28: Modell eines kleinparzellierten Waldgebietes. Die Modellannahmen und dessen Konstruktion lehnen sich an Hellers ?berlegungen zur B?ndelung von Anticommons-Eigentum (Heller 1998: 650ff.; vgl. Kap. 2.3.8.2.2), die erweiterte Anreiz-Beitrags- Theorie (vgl. Kap. 2.4.2.1) und die Prinzipien von Ostrom zur Selbstorganisation in CPR-Systemen (Ostrom 1999: 4; vgl. Kap. 2.4.2.3) sowie Olsons Theorie des kollektiven Handelns an (Olson 1965/1992; vgl. Kap. 2.4.2.2). Dem Modell liegt ein 10 ha gro?es Waldgebiet zugrunde, aufgeteilt in 10 Streifenparzellen onesansinv - tensansinv von je 1 ha. Jede Parzelle ist rd. 30 m breit und rd. 330 m lang. Die Bestockung wird von Kiefer unter- schiedlicher Altersstufen gebildet. Jede Parzelle geh?rt einem anderen privaten Eigent?mer. Es handelt 1018 "A simplified representation of an actual process, situation, or object." (Klemperer 1996: 531) Oder: "Abbild einer definierten Ausgangsstruktur unter bestimmten Gesichtspunkten." (Kromrey 2002: 204) Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-354 sich mithin um eine typische r?umliche Anticommons-Situation. In den Kategorien von Olson handelt es sich bei den Waldeigent?mern noch um eine kleine Gruppe. Jeder k?nnte jeden kennen. Bereits bei Erweiterung des Waldgebietes auf 50 oder 100 ha erfolgt jedoch ein Wechsel zu einer mittelgro?en oder gro?en Gruppe. Das Modell steht f?r zahlreiche vergleichbare Situationen in Realteilungsgebieten und Bodenreformfluren der neuen Bundesl?nder. Zwei Standardsituationen in der ?berschneidung von Eigentum und Bestockung kommen als Ergebnis jahrzehntelanger r?umlich geordneter Bewirtschaftung ohne R?cksicht auf die Eigentumsgrenzen vor. In Situation A verlaufen Bestandes- und Flurst?cksgrenzen parallel. Im Modell ist jede Parzelle homogen mit einem Bestand einer Altersklasse zwischen 20 und 100 Jahren bestockt. In Situation B verlaufen die Bestandesgrenzen quer zu den Parzellengrenzen. Jede Parzelle umfa?t f?nf unterschiedlich alte Teilbest?nde von jeweils ca. 0,2 ha. Diese Situation ist in Bodenreformfluren der neuen L?nder recht h?ufig anzutreffen1019. Vor der Bodenreform bewirtschaftete ein Forstbetrieb die Fl?chen gro?fl?chig und r?umlich geordnet. Bei der Aufteilung erhielt jeder Beg?nstigte Fl?chen aller Altersstufen; die Parzellengrenzen wurden deshalb senkrecht zu den Schlagreihen gelegt. Sp?testens mit der Kollektivierung wenige Jahre sp?ter wurde unter Fortf?hrung der fr?heren r?um- lichen Ordnung wieder gro?fl?chig gewirtschaftet1020. Das Waldgebiet wird durch einen Fahrweg erschlossen. Nach ? 21 I S?chsWaldG handelt es sich um einen privaten Waldweg, der abschnittsweise zum Eigentum der jeweiligen Parzelle geh?rt. An- genommen wird, da? der Weg in ganzer L?nge f?r die Bewirtschaftung aller Parzellen erforderlich ist, z.B. weil er nur in einer Richtung befahren werden kann. Der Weg ist komplett als Reitweg ausgewie- sen. Unabh?ngig vom konkreten Wirtschaftsziel (Brennholz, Einkommen, ideelle Ziele usw.) ben?tigen alle Eigent?mer fast immer ?berfahrtsrechte ?ber mehrere andere Parzellen, um ihr Flurst?ck mit Ar- beitsger?ten und Material zu erreichen, geerntetes Holz zu r?cken und abzutransportieren. F?r Zugang und R?ckung ben?tigt die Mehrzahl der Waldeigent?mer diese ?berfahrtsrechte auch dann, wenn ihr Grundst?ck zwar vom Fahrweg ber?hrt wird, die Arbeiten aber an einer vom eigenen Wegeabschnitt entfernten Stelle erfolgen. Die Notwendigkeit des Zu- und Abgangs ?ber fremde Parzellen ist bei Situation B noch ausgepr?gter als bei Situation A. Ein Problem jeder Holzerntema?nahme stellt die Holzlagerung dar. Sie ist in beiden Situationen nur ausnahmsweise oder nur um den Preis erh?hter R?ckeentfernungen und damit -kosten auf der eigenen Parzelle machbar. Die Bereitstellung eines Lagerplatzes auch f?r andere bedeutet f?r den Eigent?mer einen Verlust an produktiver Fl?che, der durch im Bereich eines Lagerplatzes zusammenlaufende R?ckewege ggf. noch erh?ht wird. Hinzu kommen weitere Einbu?en durch vermehrte R?cke- und Poltersch?den. Die Parzellengrenzen sind nur an den Eckpunkten bzw. Bruchstellen der Grenzlinie ausgesteint. In Situation A sind sie ungef?hr an den Bestandesgrenzen zu erkennen. Die praktische Grenzfindung in Situation B ist zus?tzlich erschwert, da aufgrund der Bestockung in keinem Fall eine Sichtverbindung von Eckpunkt zu Eckpunkt besteht. In der Realit?t der neuen Bundesl?nder sind die Verh?ltnisse oft schwieriger, wenn Grenzmarken nicht vorhanden, besch?digt oder ?berdeckt sind. Alle von den Waldeigent?mern durchzuf?hrenden Ma?nahmen erfordern gem?? ? 25 I S?chsWaldG eine Abstimmung mit dem Nachbarn, denn wegen der Schmalheit der Parzellen und der nicht exakt bekannten Grenzen findet jede Arbeit in Grenzn?he statt. Die individuellen waldbaulichen Hand- lungsm?glichkeiten bei der Bewirtschaftung sind beschr?nkt. Die Flurst?cksform l??t z.B. bei der Verj?ngung nur wenige M?glichkeiten zu, so ist ein Anbau von Eiche auf einer derartigen Wirt- schaftsfigur fast unm?glich. Die Handlungsm?glichkeiten des Waldeigent?mers sind zudem vom Handeln des Nachbarn abh?ngig. Zwei Beispiele zeigen das: 1019 Typisch ausgepr?gt z.B. in der Waldgemeinschaft Pfaffroda (Kap. 3.6.7.4.3). 1020 Eine dritte Situation - C - ist vorstellbar: n?mlich die eines bunt gemischten Mosaiks unterschiedlich alter Best?nde. Diese Situation ist aber unter den Verh?ltnissen der neuen Bundesl?nder selten, weshalb sie hier nicht behandelt wird. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-355 ? Sind die Nachbarn aktiv und legen R?ckegassen an, k?nnen diese ggf. mitbenutzt werden. Wenn die Nachbarn dies nicht tun, m?ssen weitere R?ckeentfernungen in Kauf genommen werden. ? Kahlschl?ge sind nach ? 19 III S?chsWaldG auf max. 25 m Breite beschr?nkt, eine Breite, auf die angrenzende noch nicht gesicherte Fl?chen angerechnet werden. Der erste Waldeigent?mer, der einen - zul?ssigen - Kahlschlag durchf?hren w?rde, hat vollst?ndige Entscheidungsfreiheit1021. Der zweite Waldeigent?mer m??te daf?r bereits eine Genehmigung der Forstbeh?rde einholen. Nach- barn werden in ihrer Entscheidungsfreiheit durch das Handeln des ersten Waldeigent?mers jeden- falls vor?bergehend beschr?nkt bzw. mit h?herem Aufwand belastet1022. Besonders stark beschr?nkt sind die unabh?ngigen, individuellen Handlungsm?glichkeiten in Situation B, da die Teilbest?nde jeweils nur 0,2 ha gro? sind1023. Der individuelle Zugang zum Holzmarkt (ausgenommen der lokale Brennholzmarkt) ist f?r den einzelnen am Holzverkauf interessierten Waldeigent?mer fast unm?glich. In Situation A lassen allen- falls die beiden mit 100-j?hrigen Best?nden bestockten Flurst?cke ninesansinv und tensansinv bei einer Altdurch- forstung oder einem Verj?ngungshieb auf der Einzelparzelle eine Mindestmenge von je 20 - 30 fm Industrie-, PZ- oder Stammholz erwarten, um einen individuellen Marktzugang zu erlauben1024. Um die Mindestmenge je Sortiment zu erreichen, mu? selbst auf diesen Flurst?cken die Zahl der aus- gehaltenen Sortimente auf h?chstens zwei begrenzt und damit auf eine differenzierte, wertsch?pfende Sortierung verzichtet werden. In Situation B besteht zwar die M?glichkeit, Hiebsma?nahmen in ver- schiedenen Altersstufen auf der gleichen Parzelle zu kombinieren, doch werden selbst dann die Mindestmengen je Sortiment kaum zusammenkommen. Die f?r den Marktzugang erforderlichen Schwellenwerte k?nnen fast nur durch koordinierten Einschlag auf mehreren Parzellen erreicht werden. Richtet sich die Eigent?merzielsetzung auf die Selbstversorgung mit Brennholz, so ist diese in Situa- tion A, bedingt durch das Bestandesalter, nur f?r einen Teil der Waldeigent?mer m?glich, n?mlich die Eigent?mer foursansinv - tensansinv. In Situation B kann jeder Eigent?mer Brennholz werben. In beiden Situationen sind aber die j?hrlich nutzbaren Brennholzmengen mit 3 - 5 fm/Jahr sehr begrenzt und erreichen bei weitem nicht die f?r die Versorgung eines Hauses notwendige Jahresmenge von rd. 20 m?. Die Ertragslage ist in l?ngerfristiger Betrachtung bei allen Waldeigent?mern defizit?r. Nur auf kurze Sicht kann auf einzelnen Parzellen ein ?berschu? der Einnahmen aus Holz und ggf. F?rdermitteln ?ber die Ausgaben erwartet werden. Dies ist in Situation A beim gegebenen Waldzustand auf den Flurst?cken ninesansinv und tensansinv der Fall. Zugang zu F?rdermitteln besteht nur in geringem Umfang. In Situation A k?nnen die in der F?rderung bestehenden Bagatellgrenzen immerhin auf den Flurst?cken onesansinv und twosansinv bei der Jungbestandspflege- f?rderung, bei den ?lteren Best?nden auf ninesansinv und tensansinv ggf. zur F?rderung von Verj?ngungsma?nahmen im Zuge des Waldumbaus ?berwunden werden1025. Bei der f?r die F?rderung des Waldumbaus erforderlichen Fremdvergabe m?ssen dann eigene Mittel zus?tzlich aufgebracht werden, bei Eigen- leistung ist nur der Ankauf des Pflanzmaterials anteilig f?rderf?hig, so da? die F?rderung nicht zu einer Verbesserung der Ertragslage beitr?gt. In Situation B ist die Bagatellgrenze parzellenbezogen allenfalls f?r mit hohen Betr?gen gef?rderte Verj?ngungsma?nahmen ?berwindbar, der waldbauliche Sinn solcher Kleinstma?nahmen ist aber fragw?rdig. Die individuelle F?rderung der Bestandespflege scheitert angesichts der kleinen Pflegefl?chen an den Bagatellgrenzen. 1021 Auch er unterliegt selbstverst?ndlich der Abstimmungspflicht mit seinen Nachbarn, ohne da? diese aber ein Vetorecht haben oder die vergessene Abstimmung sanktionsbewehrt ist (? 25 I S?chsWaldG). 1022 Vgl. dazu S. 3-238. 1023 Auch wenn aufgrund einer neueren Auffassung des Landesforstpr?sidiums Sachsen ein genehmigungsbed?rftiger Kahlschlag ?berhaupt erst bei 0,3 ha anzunehmen ist. Die Beschr?nkung der Entscheidungsfreiheit nachfolgend handelnder Waldeigent?mer setzt auch dann ein, aber eben erst bei 0,3 ha. Das ist in Situation B bereits beim 0,2 ha umfassenden angrenzenden Kleinkahlschlag des zweiten Eigent?mers der Fall. 1024 Die derzeit ?blichen Schwellenwerte in den Rahmenvertr?gen der Landesforstverwaltungen k?nnen sich im Laufe der Zeit ?ndern; ?nderungen sind ebenfalls durch andere Marktorganisationen denkbar (vgl. Kap. 3.5.4.2). 1025 Die Bagatellgrenze liegt 2005 nach RZ 31.7. der F?rderrichtlinie Naturnahe Waldbewirtschaftung 52/2004 bei 500 ?. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-356 Positive Deckungsbeitr?ge aus der Holzernte sind, falls der Marktzugang gesichert ist, in Situation A auf den mit ?ber 60-j?hrigen Best?nden bestockten Parzellen fivesansinv, sixsansinv, sevensansinv, eightsansinv, ninesansinv und tensansinv zu erwarten. Doch allein die j?hrlichen Beitr?ge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), weitere Fixkosten wie Grundsteuer oder ggf. auch Beitr?ge zu Wasser- und Bodenverb?nden1026, zehren diese Deckungsbeitr?ge ?ber den Zeitraum eines Ma?nahmenumlaufs von 10 und mehr Jahren wieder auf. In Situation B kann in Holzeinschlagsjahren jeder Waldeigent?mer positive Deckungs- beitr?ge erwarten, die allerdings absolut geringer sind als bei den vorstehend genannten Eigent?mern in der Situation A. Sie werden aber nicht nur durch die genannten Beitr?ge, sondern auch durch die kostenverursachenden Pflegema?nahmen auf den j?ngeren Teilfl?chen kurzfristig wieder aufgezehrt, jedenfalls dann, wenn eine ordnungsgem??e Waldbewirtschaftung durchgef?hrt wird und dies nicht rein h?ndisch durch den Eigent?mer selbst, d.h. ohne Fremd- und Sachkosten, geschieht1027. Sowohl in Situation A wie auch B ist die Auswahlm?glichkeit bei den Arbeitsverfahren in der Holz- ernte bei individuellem Handeln auf der Einzelparzelle stark eingeschr?nkt. W?hrend der Marktzugang f?r Holz schon durch die Koordinierung des Einschlags auf zwei bis drei Flurst?cken erreicht werden kann, ist f?r den Zugang zur hochmechanisierten Holzernte selbst beim Einsatz von Kleinharvestern eine Zusammenarbeit auf fast allen Parzellen erforderlich, da diese Technologie erst ab Arbeitsfl?chen von 5 - 6 ha wirtschaftlich einsatzf?hig wird. Die defizit?re Ertragslage gilt nicht nur f?r die aktuelle Bestockung mit Kiefer1028. Selbst bei einer Fichten- oder Douglasienbestockung d?rfte die Ertragslage langfristig negativ sein, denn aufgrund der Kleinheit der Parzellen sind die Mengenanf?lle absolut gering, w?hrend die Kosten der Bewirt- schaftung als Folge der Fragmentierung hoch bleiben. Auch der brennholzwerbende Eigent?mer hat vergleichsweise hohe Kosten zu tragen1029. Sein Kosten- Nutzen-Kalk?l kann allerdings g?nstiger ausfallen, wenn er seinen Nutzen v.a. in der Substitution anderer Energietr?ger im eigenen Haushalt sieht, wozu er auch Kleinmengen einsetzen kann. Als Schlu?folgerung ergibt sich, da? keine Parzelle f?r sich allein und unabh?ngig von den anderen bewirtschaftbar ist. Dies r?hrt zum einen aus dem ung?nstigen Kosten-Nutzen-Verh?ltnis von Bewirt- schaftungsma?nahmen her, zum anderen aus dem erheblichen Informationsbedarf und -zwang zwischen den Eigent?mern der Parzellen, der hohe Transaktionskosten verursacht. F?r die Modellbildung wird weiterhin angenommen, da? die Eigent?mer auffindbar sind, es sich jeweils um Einzelpersonen handelt und f?r die H?lfte oder mehr dieser Parzellen keine aktuelle Bewirtschaftungsabsicht der Eigent?mer besteht1030. Durch diese geringe Bewirtschaftungsabsicht werden f?r die Eigent?mer, die wirtschaften wollen, z.T. Kosten reduziert (so sinkt das Risiko einer Anrechnung benachbarter Kahlschl?ge), v.a. aber erh?ht; z.B. werden Abstimmungen an den Grenzen aufwendiger und die Feinerschlie?ung wird aufwendiger. Bei einem Teil der Waldeigent?mer besteht eine latente Bereitschaft zum Verkauf. Das Modell bildet f?r die Waldbewirtschaftung eine r?umliche Anticommons-Situation ab. Allerdings sind in Situation A noch gewisse reliktische individuelle Handlungsm?glichkeiten einzelner Wald- eigent?mer, z.B. auf den Flurst?cken ninesansinv und tensansinv, vorhanden, w?hrend in Situation B auch diese fast auf Null schrumpfen. Weiterhin besteht hinsichtlich der Nutzung der Infrastruktur, einer Netzdienst- leistung1031, f?r die Waldbewirtschaftung eine zugangsbegrenzte Allmende-Situation, denn der Weg und ggf. weitere Einrichtungen wie Holzlagerpl?tze m?ssen notwendigerweise von allen Waldeigen- t?mern genutzt werden. Ausschlu?m?glichkeiten der Gruppe der Waldeigent?mer bestehen dabei de 1026 Vgl. S. 3-285. 1027 ? 18 I Nr 3 S?chsWaldG verpflichtet den Waldbesitzer z.B. dazu, "? die notwendigen Ma?nahmen der Kultur-, Jungwuchs-, Jungbestands- und Bestandespflege rechtzeitig und sachgem?? durchzuf?hren." 1028 Vgl. Kap. 3.5.4.2. 1029 Dies sind nicht nur hohe Fixkosten wie der LBG-Beitrag oder Kontrollkosten, sondern auch variable Kosten wie beim Holztransport. 1030 Die Realit?t ist oft komplizierter, wenn Eigent?mer zwar namentlich bekannt, aber nicht auffindbar sind oder das Flurst?ck Eigentum einer Erbengemeinschaft ist. Im Modell wird das vernachl?ssigt. 1031 Vgl. zu den Netzdienstleistungen FN 235. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-357 iure gegen?ber Nicht-Waldeigent?mern, nicht aber untereinander1032. De facto sind die Ausschlu?- rechte nicht durchsetzbar. Anders s?he es bei der Neuanlage des Weges aus. Diese bedarf der Zustimmung aller Waldeigent?mer. Der Widerstrebende kann zwar ebenfalls durch staatlichen Zwang (? 21 II S?chsWaldG) verpflichtet werden, doch liegen die H?rden dazu wesentlich h?her als bei der reinen Mitbenutzung des Weges. Er wird den Neubau eines Weges zun?chst weder stillschweigend dulden, noch werden andere Waldeigent?mer ihn allein auf ihre Kosten bauen wollen; in der kleinen Gruppe des Modells liegt dann eine durch Verhandlungen allerdings noch ?berwindbar erscheinende limited exclusion-Situation vor (ausschlu?beschr?nkte Anticommons), in Waldgebieten mit sehr vielen zu koordinierenden Waldeigent?mern dagegen eine extreme Anticommons-Situation (Kettengut)1033. Im ?brigen gelten die gesetzlichen Rechte der Allgemeinheit bzw. bestimmter Nutzergruppen. Die Aneignungs- und Nutzungsrechte der Waldeigent?mer beschr?nken sich im wesentlichen auf die Holznutzung, mit der die Pflicht zur Erhaltung des Ressourcenkapitals verbunden ist. Die Aneignungs- rechte f?r die anderen Nutzungen stehen gesetzlich dem Jedermann (z.B. freies Waldbetretungsrecht, Pilzsammeln, Radfahren), vom Staat bestimmten Nutzergruppen (Reiten, Wassernutzung) oder aus- schlie?lich dem Staat (Biotope, gesch?tzte Arten) zu. Damit liegt aus Sicht des Eigentums am Ressourcenkapital eine rechtliche Anticommons-Situation vor. Bei den anderen Nutzungen bzw. Nutzergruppen liegen dagegen teils offene Allmenden (Waldbetretungsrecht), teils zugangsbegrenzte Allmenden (Reiten) vor. F?r den als Reitweg ausgewiesenen Weg werden die Waldeigent?mer ebenfalls weder Nutzungs- entgelt noch Ausgleich bei Reitsch?den bekommen1034. Bei einem infolge des Unterbleibens forstbetrieblich veranla?ter Unterhaltungsarbeiten schlechten Zustand kann kein Schadensersatz er- langt werden. Zudem sind die Transaktionskosten (Zeitaufwand, Fahrtkosten, Kosten Antrag) der Geltendmachung von Sch?den durch den einzelnen so hoch, da? sie unterbleiben wird. Denn es geht nur um einen Schadensausgleich, Transaktionskosten des Gesch?digten werden dabei nicht ausge- glichen. Funktionsf?higes Eigentum liegt damit ebensowenig vor wie ein hinsichtlich einer Mehrg?terpro- duktion optimal nutzbares Ressourcensystem. Die Privatwaldeigent?mer k?nnen ihr Eigentum nur sehr eingeschr?nkt individuell nutzen. Sie k?nnen sich untereinander in der Anticommons-Situation der Waldbewirtschaftung schon allein durch ein der ?konomischen Rationalit?t entsprechendes Nichtstun bzw. Nicht-Kooperation behindern. Das gilt ebenso bei der zugangsbeschr?nkten Allmende- Situation der Infrastrukturnutzung, deren Nutzbarkeit durch das ?konomisch ebenfalls rationale Tritt- brettfahren weniger Waldeigent?mer, die nicht bereit sind, einen Beitrag zur Wegeunterhaltung zu leisten, innerhalb kurzer Zeit zum Nachteil aller verschwinden kann. Die anderen Nutzergruppen haben andererseits trotz klarer Aneignungsrechte nur einen schwachen und indirekten Einflu? auf die Lenkung der Bereitstellung der ihnen zustehenden Ressourcen, denn sie haben praktisch keine Verf?gung ?ber das Ressourcenkapital. Sie k?nnten auf dessen Gestaltung nur durch Information, finanzielle Anreize f?r bestimmte Ma?nahmen der Waldbewirtschaftung oder ge- setzliche Vorschriften Einflu? zu nehmen versuchen. Finanzielle Anreize bleiben, wenn sie ?berhaupt bestehen, bei derart fragmentierten Strukturen f?r den Waldeigent?mer notwendigerweise absolut klein. Zudem sind sie mit hohen Transaktionskosten f?r Waldeigent?mer wie staatliche Admini- stration verbunden. Die Waldeigent?mer k?nnen im Bereich der offenen und zugangsbegrenzten, von der Allgemeinheit beanspruchten Allmenden zwar Dritte nicht ausschlie?en, doch k?nnen sie dabei ebenso wie bei der rechtlichen Anticommons-Situation durch ?konomisch rationale Handlungs- 1032 Nach ? 26 II S?chsWaldG mu? die Forstbeh?rde ggf. den Eigent?mer des jeweiligen Wegeabschnitts zur Duldung der Nutzung durch die anderen verpflichten. Man stelle sich vor, sie m??te dies in allen F?llen tun. Dann g?be es 10 Duldungsverf?gungen mit jeweils einem Belasteten und jeweils neun Beg?nstigten, wobei alle Mitbenutzungsrechte ?ber Geldentsch?digungen abzugelten w?ren. Auch wenn durch eine Allgemeinverf?gung der Verwaltungsaufwand begrenzt w?rde, scheitert die Umsetzung sp?testens an der Kontrolle. Da dies jeder wei?, wird auf derartige Verfahren in der Praxis verzichtet und nichts geregelt. Sie haben allenfalls den Sinn einer Notvorschrift f?r einzelne Ausnahmef?lle. Mit Bu?geld sanktioniert wird nur der Nicht-Waldeigent?mer, der den Weg bef?hrt und vom Forstschutzbeauftragten ertappt wird. 1033 Vgl. Kap. 2.3.8.2.3.; im Gegensatz zur Netzdienstleistung der Wegebenutzung kann beim Wegenetz, der Netzinfrastruktur, ein nat?rliches Monopol vorliegen. 1034 Vgl. zur Reitschadensersatzregelung in Sachsen S. 3-234. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-358 verweigerung den Nutzen der Allgemeinheit aus deren Zugangs- und Entnahmerechten mini- mieren1035. Dieses die Funktionsf?higkeit des Eigentums und des Ressourcensystems stark beschr?nkende Ge- flecht von r?umlicher und rechtlicher Anticommons- sowie zugangsbegrenzter und offener Allmende- Situation l??t sich wirksam offensichtlich nur durch die Bildung eines Eigentumskerns unter B?nde- lung von Eigentumsrechten aufl?sen, wobei nicht nur eine r?umliche, sondern auch eine rechtliche B?ndelung in Frage kommen k?nnen. F?r diese B?ndelung gibt es grunds?tzlich zwei Entwicklungs- richtungen, je nachdem, an welchen der rudiment?ren Eigentumskerne die Anlagerung erfolgt: ? r?umlich und ggf. rechtlich st?rker geb?ndeltes privates Eigentum oder ? rechtlich und ggf. r?umlich st?rker geb?ndeltes gesellschaftliches (staatliches) Eigentum. Diese Arbeit basiert auf der normativen Theorie, da? funktionsf?higes kleineres Eigentum in der Ver- f?gung nat?rlicher Personen bzw. kleiner Gruppen von Personen eine konstitutive Voraussetzung frei- heitlich-demokratisch und marktwirtschaftlich verfa?ter Gesellschaften ist. Deshalb wird im folgenden nicht der geschichtlich wiederholt gescheiterte Weg der B?ndelung der Eigentumsrechte am Wald in der Hand des Staates bzw. der Gesellschaft, mithin ein Ansatz der Sozialisierung, verfolgt. Vielmehr werden im Rahmen dieses Modells die M?glichkeiten einer st?rkeren B?ndelung privaten Eigentums n?her untersucht. Bei der Analyse wird zun?chst nur die Frage der r?umlichen B?ndelung behandelt. Die ?berlegungen beschr?nken sich weiterhin auf die Beziehungen zwischen den Waldeigent?mern, d.h. die Anticommons-Situation in der Waldbewirtschaftung und die zugangsbegrenzte Allmende- Situation hinsichtlich des Waldweges. Eine Ausweitung auf die Inanspruchnahme der Waldfl?chen durch Dritte erfolgt an dieser Stelle noch nicht. Das Modell steht stellvertretend f?r ausschlie?lich durch kleinparzellierte Eigentumsstrukturen bestimmte Gebiete. Diese k?nnen zwar weit gr??er als die hier angenommenen 10 ha sein. Doch soll durch die nachfolgenden ?berlegungen zur B?ndelung nicht die ? unrealistische ? komplette gro?fl?chige Zusammenf?hrung im Sinne eines gro?en Wurfes analysiert werden, sondern die B?ndelung von unten her (weniger Kleinheit), deren Ergebnis m?g- lichst viele Eigentumseinheiten ?ber 5 oder 10 Hektar Gr??e sind. F?r den B?ndelungsvorgang kommen drei, nach den Akteuren unterschiedene Verfahren in Frage, die nachfolgend untersucht werden: ? ein externer B?ndler, der das Ziel verfolgt, die Parzellen zusammenzuf?hren, um sie anschlie?end mit Gewinn weiterzuverkaufen. Dieser Fall entspricht der von Heller beschriebenen B?ndelung der Komunalki durch einen Immobilienunternehmer (Kap. 3.10.1); ? ein Waldeigent?mer, der in dem Waldgebiet schon eine Parzelle besitzt und Fl?chen hinzuer- werben m?chte (Zuk?ufer; Kap. 3.10.2); ? die B?ndelung von Nutzungs- und Eigentumsrechten durch eine Gruppe der Waldeigent?mer in verschiedenen Intensit?tsstufen (Kooperation; Kap. 3.10.3). Hinsichtlich der beteiligten Waldeigent?mer wird angenommen, da? sie in ihrem Verhalten einem resourceful, evaluating maximizing man (REMM)1036 entsprechen, dessen Entscheidungsverhalten rational erkl?rbar ist, aber durch unvollst?ndige Information bzw. hohe Kosten der Informationsbeschaffung bestimmt wird. Die angewandte Entscheidungsregel ist stets gleich: Ein Anreiz f?r ein Individuum zu einer Ver?n- derung besteht nur dann, wenn es, den nutzen?konomischen Gesichtspunkten der Theorie der Wahl- 1035 Zum Ph?nomen der Reaktanz siehe FN 666. 1036 Vgl. Kirchg?ssner (2000: 12f.) Der klassische homo oeconomicus wird gekennzeichnet durch eine individualistische Perspektive, die ausschlie?liche Ausrichtung seines Handelns an der Maximierung der eigenen Wohlfahrt (Eigennutzmaximierung), eine vollst?ndige Pr?ferenzordnung und vollst?ndig rationales Handeln (Blum 2004: 9f.) Zu jedem Zeitpunkt ist er im Besitz aller das zu entscheidende Problem betreffenden Informationen. Der REMM unterscheidet sich vom homo oeconomicus v.a. durch sein unvollst?ndiges Wissen: "Rationalit?t bedeutet in diesem Modell lediglich, da? das Individuum, wenn es seinen Intentionen folgt, prinzipiell in der Lage ist, gem?? seinem relativen Vorteil zu handeln, d.h. seinen Handlungsspielraum abzusch?tzen und zu bewerten, um dann entsprechend zu handeln. Dabei ist zu ber?cksichtigen, da? das Individuum sich immer unter unvollst?ndiger Information entscheiden mu? und die Beschaffung zus?tzlicher Information Kosten verursacht. Auch mu? es h?ufig unter Zeitdruck entscheiden." (Kirchg?ssner 2000: 17) Noch n?her an der menschlichen Realit?t liegt der RREEMM (resourceful, restricted, expecting, evaluating, maximizing man). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-359 handlungen folgend, bei der Ver?nderung einen individuellen Vorteil bzw. (Netto-)Nutzen aus der Ver?nderung erwarten kann1037. Der Vorteil oder Nettonutzen ist die Differenz zwischen dem wahr- genommenen Nutzen des Individuums in einer gegebenen Situation und den ihm daf?r erwachsenden Kosten. Einen Vorteil erwarten zu k?nnen bedeutet, da? der Eintritt der positiven Ver?nderung aus Sicht des Individuums hinreichend sicher zu prognostizieren ist. Es ist wichtig zu betonen, da? Nutzen und Kosten nicht nur monet?r bewertete Kategorien sind. Es kann sich dabei auch um ideelle oder soziale Werte handeln, aber auch um eine subjektive Bewertung des Zeiteinsatzes. Die Entscheidungssituationen der einzelnen Akteure werden nachfolgend in Formelschreibweise dar- gestellt, wohlwissend, da? die Variablen nicht alle quantifizierbar sind. A Anreiz zur Ver?nderung AKT Akteur (B?ndler, Zuk?ufer, Wald-eigent?mer) N Nutzen (auf den Jetzt-Zeitpunkt diskontierter Nutzenstrom) i jeweils handelndes Individuum K Kosten (auf den Jetzt-Zeitpunkt diskontierter Kostenstrom) n Zahl der Waldeigent?mer NN Nettonutzen (= N - K) z zuk?nftige Verh?ltnisse nach Eintritt der Ver?nderung TK Transaktionskosten a aktuelle Verh?ltnisse beim Status quo TK1 - TK5 f?nf Kategorien der Transaktions- kosten (vgl. Seite 3-369) f? Flurst?ck Nr. ? Pf? Kaufpreis eines Waldgrundst?ckes x beliebige ganze Zahl Wfz erwarteter zuk?nftiger Verkaufswert eines geb?ndelten Waldgrundst?cks Tabelle 62: Abk?rzungen f?r die in Kap. 3.10 verwendeten Formeln. Aus Sicht des handelnden Individuums ist der aus der Ver?nderung einer Situation zu erwartende An- reiz die Differenz zwischen dem Nettonutzen nach Eintritt der Ver?nderung und dem Nettonutzen bei Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes: (1) Ai = NNz - NNa Einen positiven Ver?nderungsanreiz empfindet der Akteur, f?r den gilt: (2) Ai > 0 Ein solcher Akteur wird als AKTi(+) bezeichnet Keinen positiven Anreiz sp?rt der Akteur, f?r den gilt: (3) Ai ? 0 Ein solcher Akteur wird als AKTi(-) bezeichnet. 3.10.1 Der B?ndler Gibt es einen Anreiz f?r einen von au?en kommenden B?ndler, die kleinen Parzellen im Modell zu- sammenzukaufen und als arrondiertes Eigentum wieder zu verkaufen? Der B?ndler mu? dabei drei Bestimmungsgr??en f?r sein Verhalten ber?cksichtigen: die Kosten f?r den Grunderwerb ? Pf1..10, den erwarteten Weiterverkaufswert Wfz des geb?ndelten Eigentums und seine eigenen Kosten f?r die B?ndelung (Transaktions- einschlie?lich Finanzierungskosten). Sein Anreiz best?nde in einem posi- tiven Unterschiedsbetrag zwischen dem erwarteten Weiterverkaufswert Wfz des geb?ndelten Objekts und dem kumulierten Ankaufspreis der einzelnen Flurst?cke ? Pf1..f10. Dieser Unterschiedsbetrag wird gemindert durch die zur Herbeif?hrung der Situations?nderung von Zustand a nach Zustand z erfor- derlichen Kosten der B?ndelung. Zur Vereinfachung unterbleibt nachfolgend die Ber?cksichtigung der 1037 Zur Theorie der Wahlhandlungen (engl. rational choice) vgl. Kirsch (1993: 1ff.), Frey & Kirchg?ssner (2002: 81ff.). Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-360 Zeitdifferenz zwischen An- und Weiterverkaufszeitpunkt in den Formeln als Kosten der Finanzierung oder als Diskontierung k?nftiger Nutzen. F?r die ?berlegungen ist es jedoch wichtig, diesen Aspekt stets zu bedenken: denn bei der B?ndelung fallen die Kosten fr?her, der Nutzen erst zu einem sp?teren Zeitpunkt an. In den Formeln weggelassen werden schlie?lich alle laufenden Kosten wie Abgaben und Beitr?ge, die beim B?ndler w?hrend der Dauer des Besitzes der Grundst?cke anfallen. Der Anreiz f?r den B?ndler ist (I.1) Ai = Wfz - (?Pf1..f10 + TK f1..f10) Damit Ai > 0 ist, mu? gelten: (I.2) Wfz > (?Pf1..f10 + TK f1..f10) (I.3) (Wfz - Pf1..f10) > TK f1..f10 Diese Ungleichung ist nur erf?llbar, wenn die Erwartung eines ?berschusses des Weiterverkaufswerts ?ber den Ankaufswert besteht. Dieser ?berschu? mu? zudem h?her sein als die Transaktionskosten. Daf?r sind folgende F?lle denkbar: ? Die Preise f?r Waldfl?chen steigen mit zunehmender Fl?chengr??e. Dies ist eine f?r Sachsen aktuell nicht zutreffende Annahme1038. Das geb?ndelte 10 ha gro?e Grundst?ck des Modells, aber auch ein 20 oder 30 ha gro?es Waldst?ck, k?nnte je Hektar nicht teurer verkauft werden als die Summe der Ankaufspreise f?r die Einzelflurst?cke. Auch l?ngerfristig bewegt sich die B?ndelung im Modell in einer Gr??enordnung, in der keine Abh?ngigkeit der Kaufpreise von den Gr??en der Waldgrundst?cke besteht1039. Dies gilt mindestens solange, wie die Marktpreise durch EALG-Verk?ufe und weitere regionale Schlu?verk?ufe, z.B. des Braunkohlesanierungsunternehmens LMBV, bestimmt werden (Gerold 1999)1040. Der Einflu? der BVVG auf die Preisbildung der B?ndelung l??t sich leicht verdeutlichen, wenn man annimmt, da? eines der 10 Flurst?cke im Modell ein Treuhandwaldgrundst?ck ist und der B?ndler mit dessen Erwerb beginnt. Alle anderen Kaufpreise werden sich dann an diesem Preis orientieren. Ergebnis: Ein B?ndler kann allein aus steigender Fl?chengr??e keine verl??liche Erwartung einer Wertsteigerung ableiten. ? Der B?ndler hat die begr?ndete Erwartung, da? kurz- bis mittelfristig ein deutlicher Anstieg des Weiterverkaufspreises Wfz erfolgt. Angesichts der Verkaufsaktivit?ten der BVVG in den neuen L?ndern, der im europ?ischen Umfeld vergleichsweise niedrigeren Waldpreise, einer Stagnation bis r?ckl?ufigen Tendenz von Waldpreisen auch in den alten L?ndern ist diese Erwartung sehr spekulativ1041. Auch der zwischen Zeitpunkt des Erwerbs und Weiterverkauf erfolgende Wertzuwachs des Bestandes wird in der Regel nicht zu einem deutlichen Anstieg des Weiterverkaufspreises f?hren. Ergebnis: Die Erwartung deutlich steigender Weiterverkaufspreise ist unrealistisch. ? Die Verk?ufer der Einzelflurst?cke sind gegen?ber den markt?blichen Preisen zu deutlichen, in der Summe ?ber den Transaktionskosten liegenden Preisabschl?gen bereit. Im Modell handelt es sich um eine Kette von zehn aufeinander folgenden Ankaufsf?llen. Eine solche Kette kann strategisches Verhalten bei einigen Verk?ufern ausl?sen. Selbst der letzte verbleibende, noch nicht verkaufsbereite Waldeigent?mer k?nnte dem B?ndler dessen gesamten Vorteil, den er durch mit anderen Verk?ufern ausgehandelte Preisabschl?ge erlangt hat, wieder abnehmen, zumal, wenn er sich in einer strategisch g?nstigen Lage innerhalb des Waldgebiets 1038 Zur Abh?ngigkeit von Grundst?cksgr??e und Preis vgl. S. 3-262. 1039 Vgl. Kap. 3.6.2. 1040 Ein B?ndelungsgewinn d?rfte bei ?berschreiten der 75 ha - Grenze f?r Eigenjagdbezirke zu erwarten sein, eine Fl?chengr??e, die weit jenseits des hier behandelten Modellbeispiels von 10 ha Gr??e und auch jenseits einer realistischen Erwartung in solchen Kleinparzellenfluren liegt, f?r die dieses Modell steht. 1041 Diese Auffassung wird, jedenfalls f?r das Segment kleiner Waldgrundst?cke, entgegen der Meinung von Gerold vertreten, der aufgrund von sinkendem Angebot von Waldfl?chen und erh?hter Nachfrage einen eher dynamischen Waldmarkt mit steigenden Preisen prognostizierte (Gerold 1999). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-361 (z.B. Flurst?ck threesansinv) befindet, das auch einen langen Wegeabschnitt umfa?t. Ein Schwachpunkt f?r den B?ndler ist dann, da? seine bei den vorhergehenden Ankaufsf?llen entstandenen Transaktionskosten versunkene Kosten (engl. sunk cost) sind, die er im Falle des Scheiterns der B?ndelung nicht mehr f?r andere Zwecke einsetzen kann; Ergebnis: Die Erwartung von Preisabschl?gen ist nicht nur unrealistisch, sondern riskant. ? Die Transaktionskosten werden durch einen Dritten getragen. F?r einen externen B?ndler fallen hohe Transaktionskosten an, zumal er ?ber kein Vorwissen zu den Eigentumsverh?ltnissen verf?gt1042. Die einzige Person, die ?ber ein fast vollst?ndiges Verzeichnis der Eigent?mer im Waldgebiet verf?gt, ist der Revierleiter, der diese Informationen aber nicht herausgeben darf. Zus?tzliche, im Vorhinein kaum kalkulierbare Kosten, z.B. f?r das Auffinden unbekannter Eigent?mer, haben auf das Ergebnis der Ungleichung einen gro?en Einflu?. Im Verh?ltnis zu den niedrigen Waldpreisen in den neuen L?ndern sind die Transaktionskosten prozentual sehr hoch. Damit f?llt ein hoher Kostenanteil an, der ?ber die Verkaufspreise nicht zur?ckgeholt werden kann. Ergebnis: Der Einflu? der Transaktionskosten auf das Verhalten des B?ndlers ist gro?. Ihre ?bernahme durch einen Dritten kann B?ndelung in Gang bringen. Realistisch betrachtet, ist die Ungleichung in den neuen Bundesl?ndern mit Ausnahme des Falles externer Transaktionskosten?bernahme nicht erf?llbar. Selbst in diesem Fall w?re ein Gewinn f?r den B?ndler nicht zu erwarten, es sei denn, hierf?r g?be es eine zus?tzliche Erfolgspr?mie ebenfalls von dritter Seite. Da der B?ndler in der Bewirtschaftung der Flurst?cke auf ?hnliche Schwierigkeiten wie die seitherigen Eigent?mer sto?en w?rde, k?nnte auch eine zwischenzeitliche Bewirtschaftung der erworbenen Flurst?cke bis zum Wiederverkauf sein Ergebnis ?konomisch nicht verbessern. Ergebnis: Ein rational handelndes Individuum wird eine B?ndelung mit dem Ziel des Weiter- verkaufs nicht durchf?hren. Zu einem ?hnlichen Ergebnis kommt man, wenn man keinen am Weiterverkauf des Waldes inter- essierten externen B?ndler annimmt, sondern einen externen Interessenten, der Wald ankaufen und behalten m?chte, ohne in diesem Waldgebiet bisher Waldeigent?mer zu sein. Auch wenn bei ihm der zuk?nftige Wert nicht durch den Wiederverkaufspreis Wz, sondern durch andere Nutzenkriterien be- stimmt wird, wird dieses Handeln f?r ihn nicht gewinnbringend sein. Er handelt unter den heutigen Bedingungen rational, wenn er auf den kostenaufwendigen Einzelankauf der Parzellen dieses Wald- gebiets verzichtet und statt dessen bei der BVVG, solange dies noch m?glich ist, oder von einem privaten Verk?ufer eine bereits zusammenliegende, gr??ere Fl?che erwirbt. Ausnahmen sind dann vorstellbar, wenn sich das Kaufinteresse aus besonderen Gr?nden genau auf dieses Waldgebiet richtet. Das kann der Fall sein, wenn eine starke emotionale Bindung an diese Fl?chen vorliegt, durch den Ankauf z.B. das eigene Wohngrundst?ck erweitert werden soll, oder die Fl?chen f?r andere, nicht- forstwirtschaftliche Zwecke ben?tigt werden. Dann kann ein positiver Handlungsanreiz bestehen, die h?heren Transaktionskosten und eventuell sogar Preisaufschlagsforderungen der Verk?ufer zu ?ber- nehmen. In diesen Ausnahmef?llen wird sich aber das B?ndelungsinteresse wahrscheinlich mit steigender Zahl der zu erwerbenden Flurst?cke rasch ersch?pfen1043. Kernproblem des externen B?ndlers ist neben der fehlenden Wertsteigerungserwartung, da? er kein Vorwissen ?ber die potentiellen Verk?ufer hat. Er mu? sie nicht nur finden, er mu? auch eine Ver- handlungsposition mit ihm bisher unbekannten Personen aufbauen. Dies erh?ht seine Transaktions- kosten sp?rbar. Einzige M?glichkeit zur ?berwindung dieser wenig aussichtsreichen Einsch?tzung w?re ein durch eine externe Institution finanzierter B?ndelungsauftrag. Dies entspricht der staatlichen ?bernahme der Verfahrenskosten der Strukturverbesserung bei einem Flurneuordnungsverfahren1044. Ein B?ndelungsauftrag m??te dann mit der Verg?tung der Transaktions- einschlie?lich Finanzie- 1042 Z.B. Finden der Eigent?mer, Kontaktaufnahme, Verhandeln, ggf. Grundst?cksbewertung, Notarkosten, Erteilung von Genehmigungen z.B. nach dem Grundst?cksverkehrsgesetz, Negativatteste f?r Vorkaufsrechte, Kosten des Grundbuchamtes, ggf. Grunderwerbsteuer und Kosten f?r die Vermessung. 1043 Wierling (1997: 194) weist auf den abnehmenden Grenznutzen jedes weiteren Waldankaufs bei reinen Liebhaberinteressen hin. 1044 Vgl. dazu S. 3-289. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-362 rungskosten sowie einem Erfolgsaufschlag, jedenfalls bei Durchf?hrung durch private Unternehmen, honoriert werden. Im hier gepr?ften Modell fragmentierten Waldeigentums liegt demnach keine Situation wie bei den Komunalki vor1045, in der durch die B?ndelung so erhebliche Wertsteigerungen erzielt werden k?nnen, da? sie von privaten Unternehmen ?bernommen w?rden1046. 3.10.2 Der Zuk?ufer Ein im Waldgebiet schon pr?senter Waldeigent?mer hat grunds?tzlich drei Verhaltensm?glichkeiten. Er kann ? (nur) das vorhandene Grundst?ck behalten; dies wird er dann tun, wenn er einen positiven Netto- nutzen aus dem Flurst?ck hat, jedoch keinen Anreiz aus einer Vergr??erung; ? das Grundst?ck verkaufen; dies wird er dann tun, wenn sein Nettonutzen aus dem Flurst?ck nega- tiv oder nur wenig positiv ist und kleiner als ein m?glicher Verkaufspreis bewertet wird. Im Modell wird angenommen, da? eine Reihe von Waldeigent?mern zu dieser Gruppe der grund- s?tzlich Verkaufswilligen geh?rt; ? den Grundbesitz durch Zukauf vergr??ern; dies wird er dann tun, wenn er einen Nutzenzugewinn erwartet und der Zukauf f?r ihn damit einen positiven Anreizwert hat. Die letztgenannte M?glichkeit des Zukaufs ist unter dem Aspekt der B?ndelung interessant. Hinter dem Zukaufsinteresse k?nnen verschiedene Motive stehen. Vom externen B?ndler unterscheidet den Zuk?ufer, da? er schon eine Parzelle im Waldgebiet hat. Deren Marktwert ist f?r ihn nicht handlungs- relevant, es sei denn, er erwartet eine Wert?nderung in der Zukunft. Durch die Pr?senz als Eigent?mer im Waldgebiet hat er Informationsvorteile wie auch hinsichtlich des Zukaufs gewisse rechtliche Privilegien gegen?ber dem externen B?ndler1047. Angenommen wird, da? dem Zuk?ufer das in der Mitte des Waldgebiets liegende Flurst?ck fivesansinv geh?rt. Sein Anreiz zur Ver?nderung l??t sich dann bei vollst?ndigem Erwerb der neun anderen Flurst?cke beschreiben als: (II.1) Ai = NNz(f1..10) - NNa(f5) - (? Pf1..4, f6..10 + TKf1..4, f6..10) Dabei ist NNz der erwartete Nettonutzen aus der Gesamtfl?che der Flurst?cke onesansinv - tensansinv, NNa(f5) der aktu- elle Nettonutzen des vorhandenen Flurst?cks fivesansinv. Damit ein positiver Anreiz zum Erwerb besteht, mu? die Differenz aus NNz(f1?10) und NNa(f5) gr??er sein als die Summe der Kaufpreise vermehrt um die Transaktionskosten zum Erwerb der ?brigen bis zu neun Flurst?cke. Damit Ai > 0 ist, mu? gelten: (II.2) NNz(f1..10) - NNa(f5) > (? Pf1..14, f6..10 + TKf1..4, f6..10) und ebenso (II.3) (NNz(f1..10) - NNa(f5) -? Pf1..4, f6..10) > TKf1..4, f6..10 Der Zuk?ufer verfolgt nicht das Ziel einer sp?teren Weiterver?u?erung, die f?r ihn genau so wenig lukrativ sein w?rde wie f?r den externen B?ndler. Er braucht andere Motive, die seinen individuellen Nutzen vergr??ern. Das k?nnen z.B. sein: ? Die Herstellung der Bewirtschaftbarkeit der Fl?che an sich. In diesem Fall hat der Zuk?ufer aus dem Erwerb der unmittelbaren Nachbargrundst?cke den h?chsten Grenznutzen, da hier neben 1045 Vgl. dazu Kap. 2.3.8.2.2. 1046 Selbst wenn sich eine externe B?ndelung rechnen w?rde, w?re sie in Deutschland im Gegensatz zu vielen anderen L?ndern dadurch beschr?nkt, da? Eigentumsb?ndelung bei Grundeigentum durch Kapital- oder Investmentgesellschaften verboten ist (? 26ff. Gesetz ?ber Kapitalanlagegesellschaften). 1047 So gibt es in Sachsen keine M?glichkeit f?r Staat oder Gemeinde, im Falle des Zukaufs eines Nachbargrundst?ckes das waldgesetzliche Vorkaufsrecht auszu?ben (? 27 II Nr. 4 S?chsWaldG); in Th?ringen besteht nach ? 17 I Th?rWaldG ein gegen?ber der ?ffentlichen Hand privilegiertes Vorkaufsrecht auch f?r die benachbarten Privatwaldeigent?mer, dessen Rangfolge bei mehreren privaten Nachbarn durch das Ausma? der Verbesserung der Bewirtschaftung durch die Arrondierung bestimmt wird. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-363 einer gr??eren Zahl nutzbarer Ressourceneinheiten ein Arrondierungsvorteil hinzukommt1048. Dadurch verringern sich seine Kosten der Grenzfindung und Abstimmung mit den Nachbarn je genutzter Ressourceneinheit. Zwar bleibt seine absolute Grenzl?nge zu den Nachbarn gleich, doch entsteht in der Mitte des geb?ndelten Flurst?cks eine sichere Zone, in der weder Grenzsuche noch Abstimmung erforderlich sind. Beim Erwerb nicht angrenzender Flurst?cke hat er diesen unmittelbaren Arrondierungsvorteil nicht; statt dessen mu? er die Erwartung eines weiteren Zu- kaufs dazwischen liegender Parzellen haben. Da dieser Vorteil erst in der Zukunft eintritt, wird sein Handeln dadurch nicht so stark bestimmt wie durch den unmittelbar greifbaren Nutzen aus dem Erwerb der Nachbarparzelle. ? Verbesserte Eigenversorgung mit Brennholz ohne Abh?ngigkeit von Lieferanten. ? H?here Einkommenserzielung durch eigenst?ndige M?glichkeit zur ?berwindung von Markt- zugangsbarrieren (Mindestmengen), damit gr??ere Unabh?ngigkeit vom Handeln anderer Wald- eigent?mer, Verkauf gr??erer Mengen von Sortimenten mit positiven Deckungsbeitr?gen sowie Kostenreduktion durch Zugang zu effizienteren Arbeitsverfahren etc. ? Verbesserung der Kostenstruktur, z.B. durch Degression von Fixkosten wie des Grundbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung1049. Der Effekt wird aber bei jeder zus?tzlich angekauften Par- zelle geringer. Wichtiger ist dieses ?konomische Argument wahrscheinlich auf der Seite des Ver- k?ufers. Dieser entlastet sich durch den Verkauf von einem j?hrlichen Fixbetrag von 32 ?/ha, w?hrend der Zuk?ufer absolut nur 2,70 ?/ha mehr Umlagebetrag bezahlt. ? Ideelle Zielsetzungen (Freizeitbet?tigung, Umsetzung eigener waldbaulicher Vorstellungen etc.). Damit die Ungleichung (II.3) (NNz(f1..10) - NNa(f5) -? Pf1..4, f6..10) > TKf1..4, f6..10 erf?llbar ist, bedarf es einer (gro?en) positiven Ver?nderungserwartung hinsichtlich des individuellen Nutzens des Zuk?ufers. Diese Erwartung mu? sich auf das konkrete Waldgebiet beziehen und darf nicht an anderer Stelle ebenso gut oder besser zu befriedigen sein. Dies kann f?r den ortsans?ssigen Waldeigent?mer, der ein ortsgebundenes, langfristiges Motiv zur Waldbewirtschaftung z.B. mit der Brennholz-Selbstversorgung hat, eher angenommen werden als f?r einen waldfern wohnenden Eigen- t?mer. Stehen Einkommensziele als Motivation im Vordergrund, wird auch der waldferner wohnende Eigent?mer als Zuk?ufer in Frage kommen, der aber abw?gen mu?, ob sich f?r ihn tats?chlich die B?ndelung durch Zukauf lohnt oder ob er nicht gleich Alternativen ?ber den Erwerb eines bereits gr??eren Flurst?ckes z.B. von privat oder von der BVVG nutzt. Wie beim externen B?ndler ist f?r die neuen Bundesl?nder auf den im Verh?ltnis zu den Kaufpreisen vergleichsweise hohen Einflu? der Transaktionskosten gerade bei kleineren Waldgrundst?cken hin- zuweisen. Dabei sind die Kosten des Auffindens der anderen Eigent?mer jedoch geringer. Denn zum einen verf?gt der Zuk?ufer aufgrund seiner Pr?senz im Waldgebiet ?ber Vorwissen ?ber andere, wenn oft auch nicht alle Eigent?mer, hat dazu ?ber lokale Kontakte einfacheren Zugang oder kann diese Information aufgrund eines berechtigten Interesse leichter vom Grundbuchamt erlangen (Nachbar- grundst?cke, vom Weg ber?hrte, f?r die Zufahrt notwendige Grundst?cke). Die vollen (Bewirtschaftungs-)Vorteile aus einer Arrondierung wird der Zuk?ufer erst nutzen k?nnen, wenn er alle Flurst?cke in diesem Waldgebiet erworben hat. Zwischenzeitlich ist die Gr??e seiner Vorteile davon abh?ngig, in welcher Reihenfolge er erwerben kann. Kann er im Sinne eines rollenden Erwerbs jeweils die Nachbarparzellen erwerben, sind seine kurzfristigen Vorteile schon h?her, als wenn er zun?chst nur abgesondert liegende Parzellen hinzuerwerben kann1050. Mit deren Erwerb ver- bessert er jedoch seine strategische Position im Waldgebiet und verschlechtert die eventueller Mit- interessenten, f?r die die verbleibenden Grundst?cke im Waldgebiet weniger attraktiv werden. Bei rollendem Erwerb k?nnte der Zuk?ufer f?r den Erwerb des jeweiligen Nachbargrundst?ckes sogar 1048 Vgl. S. 3-221. 1049 Bei einem Grundbeitrag von 32 ? sinkt die fixe Hektarbelastung beim Ankauf des zweiten Hektars um 50% (16 ?), beim Kauf des dritten Hektars nur noch um 5,44 ?, beim vierten Hektar um 2,66 ? etc. 1050 Um dies in der Formel zum Ausdruck zu bringen, m??te man die Zeitpr?ferenz durch Diskontierung mit einbeziehen. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-364 einen etwas h?heren Preis bezahlen. Auch die Transaktionskosten sind in diesem Fall niedriger, da es z.B. keine M?glichkeit f?r Staat oder Gemeinde gibt, das waldgesetzliche Vorkaufsrecht auszu?ben (? 27 II Nr. 4 S?chsWaldG), so da? das Erwerbsrisiko sinkt. Das Konzept eines solchen rollenden Er- werbs ist jedoch in der Realit?t kaum umzusetzen, zumal die Verk?ufer eine solche offensichtliche Strategie, wenn sie sie in ihr eigenes Kalk?l miteinbeziehen, auch zu ihren Gunsten ausnutzen k?nnten. Nicht alle anderen Waldeigent?mer werden gleicherma?en verkaufswillig sein. Wenig verkaufswillig werden z.B. solche Waldeigent?mer sein, die in n?herer Zukunft einen Einschlag mit der Erwartung h?herer positiver Deckungsbeitr?ge Hiebsma?nahme durchf?hren k?nnen. Dies trifft in Situation A auf die Eigent?mer der altholzbestockten Parzellen ninesansinv und tensansinv zu. Sie werden vor Durchf?hrung der Erntenutzung wahrscheinlich nicht bzw. nur gegen einen Preisaufschlag verkaufen wollen. Da zudem der schrittweise Erwerb zeitaufwendig ist und der weitere Erwerb angesichts der kritischen Ertragslage nicht aus dem Einkommen der laufenden Waldbewirtschaftung finanziert werden kann, werden nur Waldeigent?mer mit einer langfristigen Perspektive als Zuk?ufer auftreten. Langfristige Perspektive bedeutet eine stabile Einsch?tzung der k?nftigen pers?nlichen Interessen an diesem Wald und die Erwartung eines im Hinblick auf die Realisierung der eigenen Zielvorstellungen stabilen volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes1051. Die f?r den Zukauf entstehenden Kosten sind f?r den Zuk?ufer keine versunkenen Kosten, da in der Regel eine gewisse N?tzlichkeit der erworbenen Grundst?cke auch dann gegeben ist, wenn der Zukauf der Flurst?cke im Waldgebiet nicht vollst?ndig gelingt. Denn schon vor dem Erwerb des letzten Grundst?cks gewinnt er bez?glich des Holzverkaufs, der Brennholzwerbung oder der waldbaulichen Gestaltung zus?tzliche Freiheitsgrade. Gleichzeitig verbessert er durch den Besitz mehrerer Parzellen seine Ausgangsposition z.B. f?r eine Waldflurneuordnung. Auch der teilweise Zukauf kann damit schon zu einer allm?hlichen Aufl?sung der Anticommons-Situation bei der Waldbewirtschaftung f?hren. Dagegen ist der Zuk?ufer bei der Nutzung des Abfuhrweges und ggf. auch von R?ckewegen bis zum vollst?ndigen Erwerb immer auf eine Abstimmung mit den verbleibenden Waldeigent?mern ange- wiesen. Diese k?nnen ihm die ?bernahme von Kosten der Wegeunterhaltung auf ihrem Grundst?ck aufzwingen, wenn er auf die Nutzung dieses Weges angewiesen ist bzw. k?nnen als Trittbrettfahrer von seinen Unterhaltungsma?nahmen am Weg profitieren. Je weniger Waldeigent?mer allerdings an dem Weg beteiligt sind, um so wahrscheinlicher werden Verhandlungsl?sungen, die zu einem Inter- essenausgleich f?hren, zumal dann auch forstbeh?rdliches Handeln zur Durchsetzung des Wegerechts eine realistischere Drohung f?r die Verhandlungspartner wird und ggf. ihre strategischen ?berle- gungen schw?cht1052. Damit schw?cht sich auch das Allmende-Problem allm?hlich ab. Wenn gr??ere Teile des Weges zu einer Eigentumseinheit geh?ren, wird die Verhandlungsposition des Eigent?mers gegen?ber der Forstbeh?rde im Hinblick auf die Ausweisung als Reitweg st?rker. Er kann ggf. Alternativen anbieten; seine Kosten der Geltendmachung von Reitschadensersatz werden geringer. Doch kann er kein eigenst?ndiges Angebot f?r die Reiter entwickeln oder direkt mit ihnen ?ber die Nutzung seines Waldes verhandeln, selbst wenn er alle Grundst?cke erworben h?tte, da er nicht Inhaber dieses Nutzungsrechtes ist. Folgende Ergebnisse lassen sich aus diesen ?berlegungen ableiten: ? Der im Waldgebiet bereits pr?sente Waldeigent?mer hat Vorteile bei den Transaktionskosten des Zuerwerbs. ? In r?umlicher N?he zum Waldgebiet wohnende Waldeigent?mer werden eher als Zuk?ufer auftreten als weiter entfernt wohnende. ? In Verbindung mit der r?umlichen N?he ist die Zielsetzung des Waldeigent?mers daf?r wichtig, ob er zum Zuk?ufer in einem fragmentierten Waldgebiet wird (ein ?rtlicher Brennholz- 1051 ?konomisch ausgedr?ckt sind das Waldeigent?mer mit einer niedrigen pers?nlichen Diskontierungsrate. 1052 Vgl. FN 1032. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-365 Selbstversorger mit Mehrbedarf wird sich eher als Zuk?ufer bet?tigen als ein Waldeigent?mer mit ortsungebundenen Motiven zum Waldbesitz). ? Ein unmittelbarer Anreiz besteht f?r den Zuk?ufer v.a. zum Erwerb der Nachbarparzellen. ? Auch ohne vollst?ndige Arrondierung f?hrt der Zukauf zu einer Strukturverbesserung. ? Als Verk?ufer sind v.a. Waldeigent?mer mit hoher pers?nlicher Diskontierungsrate, d.h. ohne gro?en Eigenbedarf und ohne pers?nliche Bindung, aber auch Eigent?mer junger oder er- tragsschwacher Bestockungen zu erwarten. Eine Stimulierung des Zukaufs durch den Staat k?nnte sich auf Anreize bei den Grundst?ckspreisen, aber auch die Transaktionskosten beziehen. Wenn die Preise im Vergleich zu den Transaktionskosten hoch sind, k?nnten v.a. preisbeeinflussende Anreize wirksam sein, wenn die Transaktionskosten im Verh?ltnis zu den Preisen wie in den neuen Bundesl?ndern vergleichsweise hoch sind, w?ren Anreize bei der weiteren Reduzierung der Transaktionskosten von gr??erem Gewicht1053. Abschlie?end ist die Frage nach dem Einflu? der Kosten der betrieblichen Dienstleistungen der Landesforstverwaltung auf das Nutzenkalk?l des kaufinteressierten Waldeigent?mers zu stellen. Staatliche Betreuung spielt offensichtlich v.a. f?r den Holzvermarkter eine Rolle, der reine Brennholz- nutzer braucht nur eine geringe, meist im Rahmen der unentgeltlichen Beratung abdeckbare Unter- st?tzung. Deshalb ist f?r den an Holzverkauf interessierten Zuk?ufer zu pr?fen, ob sein Verhalten von den Kosten der staatlichen Betreuung unabh?ngig ist oder nicht. Da die S?chsPKWaldVO die Nicht- erhebung von Kostenbeitr?gen unter 50 ? f?r die kurzfristige st?ndige Betreuung vorsieht, ergibt sich f?r den Zuk?ufer ein Nachteil, wenn er - je nach Umfang der gew?hlten Betreuungsleistungen - das dritte oder vierte Ein-Hektar-Grundst?ck ankauft1054. Denn nach dem ?berschreiten dieser Schwelle mu? er f?r alle Leistungen, vom ersten eingeschlagenen m? Holz an, bezahlen, w?hrend er sie darunter unentgeltlich erh?lt. Au?erdem steigen die Entgelte f?r die gleichartige Ma?nahme mit steigender Gr??e der Eigentumseinheit bei dieser Form der st?ndigen Betreuung an1055. Dieser Effekt wirkt gerade in einer f?r die Strukturverbesserung wichtigen Gr??enordnung. Er wird auch deshalb kurz- fristig sp?rbar und kann das Kalk?l beeinflussen, weil ein Einschlag oft bald nach dem Ankauf durch- gef?hrt wird. Ebenfalls zwischen etwa drei und f?nf Hektar Fl?chengr??e setzt bei aussetzenden Betrieben in Ein- schlagsjahren die Einkommensteuerzahlung ein, da der Einkommensteuerfreibetrag f?r Eink?nfte aus Land- und Forstwirtschaft dann nicht mehr ausreicht, um bei pauschalierender Gewinnermittlung keine Steuern entrichten zu m?ssen1056. Deshalb ist ein weiteres Ergebnis: Bei ?berlegungen zur Stimulierung des Zukaufs ist die Wirkung des Leistungsangebotes und der Beitragsgestaltung der Betreuung durch die Landesforstverwaltungen auf das Verhalten potentieller Zuerwerber einzubeziehen. 3.10.3 Die an Kooperation interessierten Waldeigent?mer In diesem Fall b?ndeln Waldeigent?mer ihre Interessen zu gemeinsamem Handeln anstelle der Zu- sammenf?hrung des Eigentums in der Hand eines B?ndlers oder eines Zuk?ufers. Das Handeln jedes Eigent?mers bei der Waldbewirtschaftung erfolgt dann nicht mehr unabh?ngig von den anderen. Im gew?hlten Modell ist zwar auch in der Ausgangssituation aufgrund der Anticommons-Situation kein unabh?ngiges Handeln der zehn Waldeigent?mer m?glich. Die Notwendigkeit zur Abstimmung des Handelns hat beim Status quo aber regelm??ig Nicht-Handeln zum Ergebnis, w?hrend durch Koope- ration erweiterte Handlungsf?higkeit entstehen kann. 1053 Dabei besteht jedoch das Risiko von Mitnahmeeffekten. 1054 Vgl. S. 3-277. 1055 Vgl. dazu die Darstellung in Abbildung 27. 1056 Zur H?he der Freibetr?ge (670 ?/Jahr bzw. 1340 ?/Jahr) vgl. FN 843. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-366 Ankn?pfend an die Nutzen-Kosten-?berlegungen beim B?ndler und Zuk?ufer wird im Falle der Ko- operation ebenfalls ein Kosten und Nutzen der Kooperation vergleichender Ansatz verwendet, denn bei einer Kooperation geht es um rationale Austauschlogik (Czada 1998a1057). Im Modell kann die Kooperation bei der Waldbewirtschaftung in unterschiedlichen Intensit?tsstufen der Zusammenf?hrung von Nutzungs- und Eigentumsrechten erfolgen, z.B. als ? Einzelfallkooperation: kurzfristige Zusammenarbeit f?r eine einzelne Ma?nahme; ? Betriebsgemeinschaft (eine Gemeinschaft einzelner Betriebe): auf Dauer angelegte Zusammen- f?hrung ausgew?hlter operativer Aufgaben eigenst?ndig bleibender Betriebe (entspricht einer Forstbetriebsgemeinschaft des Typs A oder B); die Zusammenf?hrung kann sich auf die Koordi- nation der Verwertung, auf die gemeinsame Aus?bung von Nutzungsrechten (Entnahme) oder auf die gemeinsame Wahrnehmung des Managementrechts erstrecken; ? Betriebszusammenschlu?: auf Dauer angelegte Zusammenf?hrung aller operativer Aufgaben in einem Betrieb bei Erhaltung des individuellen Grundeigentums (entspricht z.B. einer FBG des Typs C); hierbei werden Nutzungsrechte, Management- sowie Ausschlu?recht vollst?ndig, das Verf?gungsrecht jedoch nur teilweise zusammengef?hrt. Man kann den Betriebszusammenschlu? deshalb auch als Managementzusammenschlu? bezeichnen1058. ? Eigentumszusammenschlu? (Waldeigentumsgenossenschaft): auf Dauer angelegte Zusammen- f?hrung aller operativen Aufgaben und des Grundeigentums in einem Betrieb bei Beteiligung aller Kooperierenden am Eigentum und dem daraus flie?enden Nutzen. Der ?bersichtlichkeit halber werden im folgenden die ?berlegungen nur auf diese vier Kooperations- stufen zwischen Waldeigent?mern bezogen, obwohl es eine gro?e Zahl von Zwischenstufen und alter- nativen Kooperationsmodellen gibt. Tabelle 63 zeigt im ?berblick die Unterscheidungsmerkmale dieser vier Kooperationsstufen. Merkmal der Kooperation Einzelfall-kooperation Betriebs- gemeinschaft Betriebs- bzw. Management- zusammen- schlu? Eigentums- zusammen- schlu? Umfang der zusammengef?hrten opera- tiven Ma?nahmen der Waldbewirt- schaftung eine einige alle alle beabsichtigte Zeitdauer der Kooperation kurzfristig langfristig langfristig dauerhaft Eigentum an den Flurst?cken individuell individuell individuell gemeinsam Tabelle 63: Merkmale der im Modell verwendeten Intensit?tsstufen der Kooperation. Nutzen und Kosten des Waldeigent?mers unterscheiden sich von den vorangehenden F?llen des B?ndlers und des Zuk?ufers. Wie beim Zuk?ufer besteht die Erwartung g?nstigerer Kosten-Nutzen- Verh?ltnisse f?r die Produktion bzw. einer verbesserten Bereitstellung der angestrebten privaten G?ter und Dienstleistungen nach der Ver?nderung der Ausgangssituation. Im Gegensatz zum B?ndler und Zuk?ufer entstehen, von Eigentumszusammenschl?ssen abgesehen, keine Grunderwerbskosten (Kaufpreis, Transaktionskosten). Statt dessen entstehen Transaktionskosten f?r die Errichtung und Erhaltung einer gemeinsamen Organisation. Da diese Kosten zum gro?en Teil vor Eintritt der positiven Wirkungen der Kooperation anfallen, verdient im Hinblick auf die Motivation beteiligter Waldeigent?mer die Frage besondere Beachtung, wie der Entstehungsproze? erfolgreich durchgef?hrt und ein Scheitern vermieden werden kann. 1057 Vgl. Kap. 2.4.2.1. 1058 Dieser Begriffsvorschlag stammt von Kittredge (2005), vgl. hierzu S. 3-298. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-367 Kooperationsintensit?t Ein zef all - ko op era tio n Be tri eb s-g e- me ins ch aft Be tri eb szu - sam me nsc hlu ? Eig en tum szu - sam me nsc hlu ? Kostenreduktion gr??ere Einkaufsmengen check check check check Produktionskosten (z.B. Verzicht auf flurst?cksscharfe Trennung von Holz bei Aufma? und Verkauf) check check Wegfall individueller Versicherungen, Beitr?ge(Berufsgenossenschaft) check check Abstimmungskosten bei Ma?nahmen an Parzellengrenzen check check Abstimmungskosten bei Walderschlie?ung check check Organisations- und ?berwachungskosten bei Waldarbeiten check check check check effizientere Beantragung, Durchf?hrung, Abrechnung von F?rderma?nahmen check check check individuelle Kosten f?r Buchf?hrung, Zahlungsverkehr etc. check check check individuelle Kosten der Grundst?cksverwaltung check check Unterhaltung der Grenzen check check Risikominderung durch gr??ere Betriebsfl?che check check Ertr?ge ?berschreiten von Mindestabnahmemengen (Marktzugang) check check check check gr??ere Angebotsmengen check check check check Direktverkauf ohne Zwischenh?ndler check check check check ?berwindung von Bagatellgrenzen in der F?rderung, h?here F?rders?tze, Zugang zu 'umfangreicheren' F?rdertatbest?nden (check) check check check h?here Wahrscheinlichkeit neuer Produkte check check check bessere Realisierbarkeit von Wertsch?pfungspotentialen entlang der Holz- produktionskette check check check Zugriff auf Rechte (z.B. bei Erreichen der 75 ha-Grenze Jagdaus?bung ent- weder selbst oder durch Verpachtung m?glich) check sonstige Vorteile Absicherung der Fl?chenbetreuung (auch bei fehlender Sachkunde, Ortsab- wesenheit) (check) check check regelm??ige Pr?senz an Beschaffungs- und Absatzm?rkten check check check besserer Zugang zu Information check check check Verantwortung und Mitwirkungsrechte f?r gr??ere Fl?chen check check Gewinn sozialen Prestiges (check) check erw ar tet er h? he rer N utz en (p osi tiv e V er? nd eru ng en ) Zugewinn sozialer Annehmlichkeiten (z.B. Hauptversammlung, Waldbeg?nge) check check check zus?tzliche Kosten Kosten f?r Vorbereitung und Gr?ndung ? ? ? ? Kosten f?r laufenden Gesch?ftsbetrieb der Kooperation ? ? ? Kosten f?r kollektive G?ter und Dienstleistungen der Kooperation ? ? ? ? Produktionskosten f?r neue G?ter und Dienstleistungen ? ? ? Risiko?bernahme f?r Dritte (Haftung, Verlustrisiko) (?) ? ? sonstige Nachteile ? ? ? Verlust direkter pers?nlicher Kontakte zu Lieferanten und Kunden (?) ? ? kein unmittelbarer pers?nlicher Bezug mehr zu einer eigenen Fl?che (?) ? Verzicht auf individuelle Gestaltung des Waldes ? ? Verzicht auf selbstbestimmten Nutzungsm?glichkeiten (Ort, Art, Zeit): man mu? andere fragen (Weihnachtsbaum, Brennholz) ? ? Verlust an individueller Unabh?ngigkeit durch Bindung an andere (Verzicht auf Vorteile der Kleinheit - vgl. Seite 2-91) (?) (?) ? ? Verzicht auf k?nftige Umentscheidungen (Austrittsrecht) ? Verlust individueller steuerlicher Gestaltungsm?glichkeiten ? ? erw ar tet e h ?h ere K ost en (ne ga tiv e V er? nd eru ng en ) Verlust sozialer Annehmlichkeiten (z.B. Jahresessen Jagdgenossenschaft) (?) (?) Tabelle 64: Beispiele m?glicher Nutzen und Kosten der Kooperation aus Sicht des einzelnen Waldeigen- t?mers in Abh?ngigkeit von der Intensit?t der Kooperation. Welche Nutzen und Kosten beim einzelnen Waldeigent?mer im Kooperationsfall konkret eintreten, ist von seiner Zielsetzung und der Umfeldsituation abh?ngig. Nicht ber?cksichtigt ist, da? der Umfang der genannten Ver?nderungen sich zwischen den vier Intensit?tsstufen der Kooperation erheblich unterscheiden kann. Symbole ohne Klammern: Merkmal zureffend; in Klammern: nur eingeschr?nkt zutreffend. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-368 Einen nicht abschlie?enden ?berblick ?ber m?gliche erwartete Nutzen- und Kostenaspekte f?r die Kooperation in den vier Intensit?tsstufen gibt Tabelle 64. Aus den Aspekten wird ersichtlich, da? manche Nutzen und Kosten leicht quantifizierbar sind, andere dagegen nur eingeschr?nkt oder nicht und ihre subjektive Bewertung von Individuum zu Individuum sehr unterschiedlich ausfallen wird. Auch f?r die Kooperation wird das Verhalten von Waldeigent?mern nach ihren individuellen Nutzen- und Kosten-?berlegungen abgesch?tzt. Voraussetzung f?r eine Anfangsbereitschaft zur Kooperation ist ein erwarteter positiver Kooperationsanreiz f?r die Gesamtheit der beteiligten Waldeigent?mer ? Ai (Kooperationsvorteil) aus der Ver?nderung vom Zustand a (unabh?ngiges individuelles Handeln) zum Zustand z (kooperatives Handeln): (III.1) ? Ai > 0 da ?Ai = ?NNz - ?NNa mu? f?r das Zustandekommen einer Kooperation gelten ? NNz - ? NNa > 0 Weil jedes Individuum ein eigenes Nutzenprofil hat, kann auch bei positivem Anreiz f?r die Gesamt- heit der Waldeigent?mer der individuelle Kooperationsanreiz unterschiedlich sein. Bei manchen Waldeigent?mern kann der Nettonutzen positiv sein (Gruppe AKTi(+)). Bei anderen kann er im Saldo null oder negativ sein (Gruppe AKTi(-)). Wenn kein Waldeigent?mer f?r sich ?berwiegend positive Auswirkungen erwartet, wird die Kooperation nicht zustande kommen; alle geh?ren zur Gruppe AKTi(-).Bei erf?llter Bedingung ?Ai > 0 sind zwei Konstellationen m?glich: ? alle Waldeigent?mer geh?ren zur Gruppe AKTi(+): Alle erwarten Vorteile aus der Kooperation. In diesem Fall ist Kooperationsbereitschaft grunds?tzlich vorhanden; ? einige Waldeigent?mer geh?ren zur Gruppe AKTi(+), andere zur Gruppe AKTi(-): Einigen Wald- eigent?mern mit positiven Ver?nderungserwartungen stehen andere, die indifferent oder ab- lehnend eingestellt sind, gegen?ber. Entweder m?ssen Kooperationsformen ohne Beteiligung der ablehnenden gefunden werden oder die AKTi(+) -Waldeigent?mer m?ssen z.B. durch ?ber- zeugung, Kosten?bernahme oder Zwang die AKTi(-) -Waldeigent?mer zur Teilnahme bewegen k?nnen. Durch diese Nutzen?berlegungen der Waldeigent?mer wird nur die ex ante zu erwartende Vorteil- haftigkeit oder Nachteiligkeit einer noch nicht bestehenden Kooperation beschrieben. Ersichtlich wird daraus, ob eine Kooperation in einer gegebenen Situation ?berhaupt Realisierungschancen hat. Jede Kooperation mu? aber zun?chst gegr?ndet werden. F?r ihr Zustandekommen wird die Theorie des kollektiven Handelns herangezogen1059. Eine Gruppe von zehn benachbarten Waldeigent?mern kann noch als kleine Gruppe angesehen werden. Es ist noch m?glich, da? sich alle Waldeigent?mer pers?nlich kennen. Das Modell verdeutlicht aber, wie unwahrscheinlich kooperatives Handeln bereits in dieser Gruppe ist. Trotz langfristig ?hnlicher Handlungsm?glichkeiten, aber auch -notwendigkeiten weicht das konkrete Interessenb?ndel jedes einzelnen Waldeigent?mers schon allein aufgrund des aktuellen Zustandes seines Eigentumsobjektes von dem der anderen ab. Auch bei der Kooperation kommt es aber auf einen gen?gend gro?en, damit sp?r- und wahrnehmbaren Kern von zu einem bestimmten Zeitpunkt ?bereinstimmenden Interessen an. Im Modell haben die Waldeigent?mer, im Verh?ltnis zu ihrer Existenz insgesamt gesehen, vergleichsweise kleine waldbezogene Interessen und sind hinsichtlich der Interessengr??e wenig differenziert. Das erschwert trotz der kleinen Gruppengr??e die Initiierung einer Kooperation. Erweitert man das Waldgebiet auf 50 - 100 ha mit 50 - 100 Waldeigent?mern, ist der Bereich mittel- gro?er oder sogar gro?er latenter Gruppen erreicht. Dann wird die Kooperation wahrscheinlich auch dann scheitern, wenn der ?bereinstimmende Interessenkern vorhanden w?re. Denn selbst im unwahr- scheinlichen Fall, da? alle Waldeigent?mer zur Gruppe AKTi(+) geh?rten und die grunds?tzliche Ein- sicht aller in die Vorteilhaftigkeit der Kooperation vorhanden w?re, fehlt ein ausbeutbarer Gr??erer als Anlagerungskern, von dem der Versuch der Initiierung ausgehen und der einen ?berproportionalen Anteil der Kosten des Ver?nderungsprozesses tragen k?nnte. 1059 Vgl. Kap. 2.4.2.2. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-369 Die Gruppengr??e, der Kern ?bereinstimmender wichtiger Interessen, die innere Struktur der Gruppe und ihre M?glichkeiten, attraktive private G?ter als Dienstleistungen anzubieten, f?r die anders als bei den Kollektivg?tern ?berwindung von Marktzugangsbarrieren oder gemeinsame Abwicklung von Holzverk?ufen allerdings unter den gegebenen Rahmenbedingungen keine g?nstigen Perspektiven bestehen, erlangen somit zentrale Bedeutung f?r die Organisationsf?higkeit der Gruppe. Bei zu gro?en Gruppen, zu kleinem Interessenkern, geringer Differenzierung einer gro?en Zahl von Waldeigent?mern und fehlendem Angebot privater G?ter (Nebenprodukte) werden die Transaktionskosten f?r die Selbstorganisation prohibitiv hoch. Diese Transaktionskosten k?nnen jedoch ex ante nicht exakt quantifiziert werden, sie lassen sich nur ungef?hr beschreiben und absch?tzen. Um die nachfolgende Analyse des Modells zu strukturieren, werden die Transaktionskosten in f?nf Kategorien eingeteilt1060, 1061: ? TK1 Vorbereitungskosten: Suche der potentiellen Kooperationspartner, Kontaktaufnahme, Informationsgewinnung ?ber Verfahrensweg, Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen, Verhandlungen ?ber anzuwendende Regeln, Entwurf einer Kooperationsvereinbarung etc. ? TK2 Gr?ndungskosten: Abschlu? der Kooperationsvereinbarung, ggf. staatliche Anerkennung, Registrierung, Rechtsformverleihung, erstmalige Besetzung der Gremien etc. ? TK3 Anschubkosten: einmalige Kosten f?r Aufnahme der Zusammenarbeit zwischen den Mit- gliedern, mit Lieferanten und Kunden, technische Mindestausstattung, Personalsuche, Schulungen, Abstimmung mit den Finanz- und anderen Beh?rden, Beantragung von F?rdermitteln f?r die ab- geschlossene Vorbereitung und Gr?ndung etc. ? TK4 Durchf?hrungskosten: laufende Kosten f?r Kommunikation, ?berwachung, Kontrolle, Auf- teilung von Kosten und Nutzen etc. Im Unterschied zu den Herstellungskosten der G?ter und Leistungen in der Kooperation, die Transformationskosten sind, handelt es sich hier um die f?r die Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit erforderlichen Transaktionskosten, die auch als System- kosten bezeichnet werden k?nnen. ? TK5 Abschlu?kosten: einmalige Kosten f?r die Beendigung der Kooperation, z.B. f?r Ab- meldung, Liquidation (planm??ig nur bei Einzelfallkooperation einzukalkulieren). Kooperation entsteht nur, wenn der von der gesamten daran interessierten Gruppe erwartete Koopera- tionsvorteil gr??er ist als die f?r den Ver?nderungsproze? zu erwartenden Transaktionskosten. Des- halb mu? auch bei der Kooperation der allein aus der Zustands?nderung resultierende Ver?nderungs- anreiz (III.1) um die Transaktionskosten gemindert werden. (III.2) ? Ai - ? TK1?5 > 0 d.h. ? NNz - ? NNa - ? TK1?5 > 0 und somit zur Erf?llung der Ungleichung: ? NNz - ? NNa > ? TK1?5 Nicht ausreichend ist, da? f?r die Gruppe insgesamt der langfristig erwartete Nutzensaldo gr??er als die Transaktionskosten ist. Vielmehr mu? f?r jeden einzelnen Waldeigent?mer der erwartete individu- elle Kooperationsvorteil gr??er sein als die auf ihn entfallenden Transaktionskosten. (III.3) Ai - TKi1?5 > 0 d.h. NNiz - NNia - ? TKi1?5 > 0 und somit NNiz - NNia > ? TKi1?5 1060 Der Gedankengang folgt in abgewandelter Form Ostrom (1999), die allerdings z.B. nur drei Kostenarten unterscheidet. 1061 In der Genossenschaftslehre werden ?blicherweise f?nf Phasen des Ablaufs einer Kooperation unterschieden: Initialisierung, Partnersuche, Konfiguration, Management und Rekonfiguration / Beendigung (Institut f?r Genossenschaftswesen 2005). Diese finden sich in den Kategorien TK 1..5 wieder, wobei abweichend vom genossenschaftlichen Schema die Initialisierung und die Partnersuche in TK1 zusammengefa?t sind (Zusammenfassung, da Partnersuche in der Regel auf eine bestimmbare Gruppe eingegrenzt) und die Management-Phase in die Kategorien Anschub (TK 3) und Durchf?hrung (TK 4) unterteilt ist (Begr?ndung: bei auf lange Zeit angelegten Kooperationen erfordert die Anschubphase eine eigenst?ndige Betrachtung. Denn wenn die Anschubphase scheitert, ist die Kooperation noch vor ihrem eigentlichen Beginn beendet). Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-370 Wie dargestellt, k?nnen die individuellen Kooperationsanreize innerhalb der Gruppe durchaus unter- schiedlich sein. Wenn einige Waldeigent?mer zur Gruppe AKTi(+), andere zur Gruppe AKTi(-) geh?ren, sind die gesamten erwarteten Transaktionskosten dem von den Waldeigent?mern der Gruppe AKTi(+) erwarteten Kooperationsvorteil gegen?ber zu stellen. Denn nur diese Gruppe AKTi(+) wird sich nach der individuellen Abw?gung des erwarteten Nutzens und der Kosten weiter mit der Frage der Gr?ndung einer Kooperation auseinandersetzen und wird deshalb bereit sein, diese Kosten zu tragen. Die Kostenkategorien TK1 - TK3 k?nnen als zeitliche Abfolge der Entstehung einer Kooperation an- gesehen werden. Nach jedem Schritt wird der interessierte Waldeigent?mer seinen erwarteten Vorteil dahingehend ?berpr?fen, ob dieser nach Abzug der Transaktionskosten weiterhin positiv ist und er noch zur Gruppe AKTi(+) geh?rt oder in die Gruppe AKTi(-) gerutscht ist. Ferner wird er pr?fen, ob der Anreiz noch gro? genug ist, den n?chsten Schritt des Entstehungsprozesses mitzutragen. Je nach den dann bestehenden Konstellationen in der Gesamtgruppe kann der Proze? abgebrochen oder fortgef?hrt werden. Die Betrachtung als Schrittfolge wird v.a. bei intensiveren Formen der Kooperation wichtig, bei denen die Transaktionskosten des jeweils n?chsten Schrittes oft erst mit dem Abschlu? des vorangehenden hinreichend abgesch?tzt werden k?nnen. Eine vergleichbare Abw?gung wird jeder Waldeigent?mer auch sp?ter, wenn die Kooperation existiert, laufend machen und dabei entscheiden, ob der von ihm f?r die Aufrechterhaltung der Kooperation aufzubringende Beitrag zu den Transaktionskosten TK4 durch den Vorteil aus der Kooperation weiter gerechtfertigt ist oder ob es f?r ihn g?nstiger w?re, die Kooperation zu verlassen. F?r die Aufnahme des jeweils n?chsten Schrittes im Entstehungsproze? einer Kooperation ist nicht nur die Zugeh?rigkeit zur Gruppe AKTi(+) oder AKTi(-) und ggf. die Bereitschaft der Waldeigent?mer AKTi(+) zur Kosten?bernahme f?r andere entscheidend. Vielmehr spielen auch die jeweiligen Entscheidungsregeln in der Gruppe der Waldeigent?mer eine Rolle. Diese Entscheidungsregeln k?nnen z.B. sein: ? alle Beteiligten m?ssen der Aufnahme des jeweils n?chsten Schrittes bzw. der Gr?ndung der Kooperation zustimmen (Einstimmigkeitsregel). Der einzelne Waldeigent?mer hat dann ein Veto- recht f?r den gesamten Kooperationsproze?; ? nur diejenigen, die der Fortf?hrung zustimmen (AKTi(+)), machen beim n?chsten Schritt mit. Bei Gr?ndung der Kooperation beteiligen sich dann nur diejenigen, die zustimmen (Zustimmungs- regel); ? mit qualifizierter Mehrheit k?nnen die zustimmenden Waldeigent?mer die ablehnenden unter Zuhilfenahme eines Dritten zur weiteren Beteiligung zwingen (qualifizierte Mehrheitsregel); ? ?ber Fortf?hrung und ggf. Gr?ndung entscheidet die einfache Mehrheit der betroffenen Waldeigent?mer AKTi(+), die Minderheit der AKTi(-) mu? sich beugen (einfache Mehrheitsregel); ? auch eine Minderheit kann bei Erreichen bestimmter Mindeststimmenzahlen die Aufnahme des n?chsten Schrittes bewirken (Mindeststimmenregel). Die anzuwendenden Entscheidungsregeln m?ssen f?r die Beteiligten bei Beginn des Kooperations- prozesses klar sein. H?ufig werden sie durch die Rechtsordnung zur Verf?gung gestellt. Zu ber?ck- sichtigen ist ferner, ob eine Regel nur theoretisch existiert oder ob sie auch praktisch angewendet wird. So wurde z.B. die de iure bestehende qualifizierte Mehrheitsregel zur Bildung von Forstbetriebs- verb?nden (? 22 II Nr. 3 BWaldG) in der Bundesrepublik kaum angewendet. Die Entscheidungsregeln des Gr?ndungsprozesses werden h?ufig nicht mit den Entscheidungsregeln der gegr?ndeten Kooperation ?bereinstimmen. Denn der Vorteil der Kooperation liegt auch darin, im Interesse der Handlungsf?higkeit Entscheidungen im regul?ren Gesch?ftsbetrieb zu vereinfachen. Die Vereinfachung besteht dann in Entscheidungsregeln, die keine so hohen Anforderungen an die Mit- wirkung der Kooperationsteilnehmer stellen wie die Regeln der Gr?ndung. Bei allen Abw?gungen ist schlie?lich aus Sicht des jeweiligen Waldeigent?mers wichtig, ob es f?r ihn Alternativen gibt und wie er diese aus seiner Sicht hinsichtlich des Anreizes und der f?r die Be- Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-371 gr?ndung der Kooperation anfallenden Transaktionskosten bewertet. Denn selbst bei positivem Nutzensaldo des kooperativen Ansatzes kann es f?r ihn eine bessere Alternative geben. Diese grunds?tzlichen ?berlegungen zum Entstehungsproze? einer Kooperation werden nachfolgend wiederum mit Bezug zum Modell auf die vier genannten Intensit?tsstufen der Kooperation ?bertragen. Vereinfachend wird angenommen, da? in allen F?llen f?r die Phasen bis zur Gr?ndung des Zu- sammenschlusses die Zustimmungsregel gilt. D.h. nur diejenigen Waldeigent?mer, die nach Abzug der Transaktionskosten noch einen Vorteil aus der Zusammenarbeit erwarten, treten in die jeweils n?chste Stufe ein bzw. sind bereit, die Kooperation aufzunehmen. 3.10.3.1 Einzelfallkooperation (kurzfristige Zusammenarbeit f?r eine einzelne Ma?nahme) F?r das Zustandekommen einer Einzelfallkooperation m?ssen die Bedingungen III.2 - f?r die Gesamt- heit der teilnehmenden Waldeigent?mer - und III.3 - f?r jeden einzelnen teilnehmenden Waldeigen- t?mer - zutreffen. Der aus der Kooperation bei einer einzelnen Ma?nahme zu erwartende Vorteil mu? gr??er sein als die f?r die Kooperation zu erwartenden Transaktionskosten. In einer Anticommons-Situation ist dies schon aus der Sachlage heraus ?u?erst schwierig, oft unm?g- lich. Der Kooperationsvorteil der Einzelfallkooperation liegt h?ufig in der ?berwindung von Zu- gangsbarrieren (Holzmarkt, F?rdermittel, Arbeitsverfahren). Zur Erlangung eines Kooperationsvorteils wird es deshalb oft nicht erforderlich sein, da? sich alle Waldeigent?mer des Waldgebiets an der Ma?- nahme beteiligen. Der desinteressierte oder nicht erreichbare Waldeigent?mer kann ?bergangen werden. Es gen?gt, wenn eine ausreichende Zahl Waldeigent?mer, die an einer Ma?nahme interessiert sind, zusammenfindet. Ausreichend ist ihre Zahl, wenn die Schwellenwerte der jeweiligen Zugangs- barrieren erreicht werden1062. Der Schwellenwert f?r Holzverk?ufe (20 - 30 m? je Sortiment) wird in der Modellsituation schon durch Kooperation von 2 - 3 Waldeigent?mern erreicht. Der Einsatz hoch- mechanisierter Holzernteverfahren erfordert dagegen eine Bearbeitungsfl?che von mindestens 5 ha und damit eine gr??ere Zahl von Kooperationspartnern. In der Modellsituation m??ten dazu praktisch alle Waldeigent?mer kooperieren. Der Vorteil der Einzelfallkooperation ist bei den kleinen Eigentumseinheiten des Modells absolut ge- sehen klein. Ein kleiner Kooperationsvorteil l??t nur geringe Transaktionskosten f?r Gr?ndung, Durchf?hrung und Abschlu? der Kooperation zu. Die Transaktionskosten k?nnen allerdings auch gering gehalten werden, da nur Regeln f?r eine kurzfristige, einmalige Zusammenarbeit gefunden werden m?ssen. Die beabsichtigte Ma?nahme ist bekannt, ihre Auswirkungen f?r den einzelnen Waldeigent?mer in der Regel ?berschaubar. Abstrakte Regelungen f?r l?ngerfristige, aktuell noch nicht konkret fa?bare Vorg?nge brauchen nicht ausgearbeitet zu werden. Die Kooperationsverein- barung kann m?ndlich oder in einfacher Schriftform abgeschlossen werden. Rechtlich entspricht das einer Gesellschaft b?rgerlichen Rechts (GbR). Besondere Formvorschriften wie einen Notarvertrag gibt es hierf?r nicht. Da nur eine Ma?nahme gemeinsam durchgef?hrt wird, kann sich die Aufteilung des Nutzens bzw. der Kosten an einem allein f?r diese Ma?nahme relevanten Ma? (z.B. m? oder ha) orientieren. Der gesamte Kooperationsvorteil der Gruppe wird gr??er, je weniger pr?zise die produ- zierten Einheiten dem konkreten Waldeigent?mer zugeordnet werden m?ssen, d.h. je gr?ber die Zu- ordnungsregeln f?r den Nutzen aus der Kooperation sein k?nnen1063. Da die Zusammenarbeit von vornherein befristet ist, fallen stets auch Abschlu?kosten (TK5) an. Die Einzelfallkooperation f?hrt damit zu Transaktionskosten in allen f?nf Kategorien (TK1 - TK5). Die Kosten f?r die Gr?ndung und der Nutzen aus der Kooperation liegen in der Regel zeitlich nahe beieinander. Die individuell zu tragenden Transaktionskosten der Waldeigent?mer bei der Einzelfallkooperation k?nnen vermindert werden, wenn standardisierte Formen oder Verfahren vorliegen, z.B. als Mustervereinbarungen, die von vertrauensw?rdigen Dritten wie Waldbesitzerverband oder Landesforstverwaltung bereitgestellt werden, oder wenn fr?here Erfahrungen vorhanden sind. 1062 Vgl. FN 1024; Kap. 3.5.4.2. 1063 Die Kosten sind z.B. hoch, wenn das eingeschlagene Holz flurst?cksbezogen aufgemessen und verkauft werden mu? und nur das Vermarktungshandeln gemeinsam erfolgt. Sie sind deutlich niedriger, wenn die Zuordnung des Gesamtloses ?ber das Verh?ltnis der vom Harvester auf dem einzelnen Flurst?ck ermittelten Mengen oder nur ?ber die Fl?chenanteile der Kooperierenden erfolgen kann. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-372 Die Transaktionskosten sind von Waldeigent?mer zu Waldeigent?mer verschieden. Waldeigent?mer k?nnen z.B. durch Ortsabwesenheit im Vergleich zu anderen per se hohe Transaktionskosten haben. Dann werden sie sich der Einzelfallkooperation eher verweigern, den Wald m?glicherweise sich selbst ?berlassen, ver?u?ern wollen oder eine transaktionskostenarme Alternative zur Kooperation w?hlen. In der Modellsituation ist es bei der Einzelfallkooperation unwahrscheinlich, da? ein an der Ma?- nahme stark interessierter Waldeigent?mer AKTi(+) bereit sein wird, einen negativen Anreiz eines anderen Waldeigent?mers AKTi(-) ausgleichen, um ihn in die Kooperation zu holen. Denn zum einen sind die Kooperationsvorteile nicht besonders hoch, zum anderen spielen in einer einmaligen, nur auf kurze Sicht angelegten Kooperation langfristige ?berlegungen, die eine solche Kosten?bernahme rechtfertigen k?nnten, keine Rolle1064. Wichtig f?r die Begrenzung von Transaktionskosten jeder Kooperation (und damit deren Erfolgsaus- sichten) ist gegenseitiges Vertrauen der beteiligten Waldeigent?mer. Vertrauen reduziert Kommuni- kations- und Kontrollkosten. Da man sich bei der Einzelfallkooperation nicht l?ngerfristig bindet und die Kooperation nur eine Ma?nahme umfa?t, ist kein umfassendes Vertrauen erforderlich. Vertrauen ist bei der Einzelfallkooperation gut zu erreichen, wenn ein f?r alle Beteiligten vertrauensw?rdiger Dritter f?r die regelgerechte Abwicklung b?rgt und dieser Dritte, jedenfalls aus der Perspektive der Waldeigent?mer, aus der unmittelbaren Durchf?hrung der Ma?nahme keinen erkennbaren pers?n- lichen Vorteil zieht. Der B?rge kann auch eine Vertrauensbasis f?r den ortsabwesenden Waldeigen- t?mer sein. Die Einbeziehung eines solchen B?rgen erh?ht allerdings die Durchf?hrungskosten (TK4). Situation A und B des Modells unterscheiden sich hinsichtlich der Vorteilhaftigkeit der Einzelfall- kooperation. In Situation A handelt es sich bei jedem Flurst?ck um in sich homogen bestockte Fl?chen. Nach einem Pflegeeingriff kann ein langes Intervall von Inaktivit?t folgen. Der Zeitpunkt der Durchf?hrung bestimmter Arbeiten kann aufgrund individueller Pr?ferenzen verschieden sein. Auch die in einem Zeitraum von 20 - 30 Jahren durchzuf?hrenden Ma?nahmen sind von unterschiedlicher Art. Die Eigent?mer der Flurst?cke ninesansinv und tensansinv werden in die Bestandesbegr?ndung eintreten, andere nur vor Fragen der Holzernte stehen. Es gibt in Situation A jedoch stets mindestens einen zweiten Waldeigent?mer, der mit seiner gesamten Waldfl?che vor einer gleichartigen Aufgabe steht. Wenn auch der gr??te Nutzen dann entsteht, wenn die Kooperation mit einem unmittelbaren Nachbarn erfolgt (z.B. wegen Einsparung an Zeit f?r Grenzfeststellungen, Fl?cheneinweisungen, Reduktion von Wegstrecken), k?nnen die vorrangig erwarteten Erfolge auch mit anderen Partnern erreicht werden. Darin liegt ein Vorteil der Einzelfallkooperation bei Situation A, denn sie erlaubt im Laufe der Zeit unterschiedliche Kooperationspartner. In Situation A ist deshalb damit zu rechnen, da? Einzelfallkooperationen jeweils nur zwischen wenigen Waldeigent?mern mit kurzfristig ?hnlichen Interessen stattfinden werden. In Situation B ist die Einzelfallkooperation f?r die Waldeigent?mer zwar eine M?glichkeit, eine ge- wisse Handlungsf?higkeit zu erlangen. Doch stehen die Waldeigent?mer, die als Folge der st?rker fragmentierten Bestandesstruktur f?r sich allein weniger handlungsf?hig als die Waldeigent?mer in Situation A sind, periodisch immer wieder vor ?hnlichen Aufgaben. Angesichts der Kleinheit der je- weiligen Arbeitsfl?chen sind sie auf die Kooperation mit den Nachbarn viel st?rker angewiesen. Zur Erlangung der Handlungsf?higkeit m??ten gleichartige Einzelfallkooperationen mit bestimmten Partnern relativ oft begr?ndet werden. Auch wenn dann transaktionskostenmindernde Erfahrungen vorliegen, mu? die Kooperation trotzdem stets neu in Gang gesetzt und abgeschlossen werden. In Situation B ist diese Kooperationsstufe deshalb auf Dauer kein vorteilhaftes Modell. Werfen wir noch einen Blick auf die Alternative der staatlichen Dienstleistungsangebote Betreuung und Wirtschaftsverwaltung, die auch als Sonderfall der Kooperation betrachtet werden k?nnen, in dem mehrere private Waldeigent?mer untereinander und mit einem Dritten, der Landesforstverwaltung, kooperieren. Die Regeln f?r die Kooperation mit dem Staat bestehen durch die einschl?gigen Vor- schriften zur Privatwaldbetreuung. Der Waldeigent?mer hat allerdings keine Mitentscheidungsrechte an diesen Regeln, da sie durch die Landesforstverwaltung einseitig festgesetzt sind. Die abzu- schlie?enden Vertr?ge sind vorgefertigte Formularvertr?ge. Jeder an dieser Kooperation teilnehmende 1064 Dies gilt nur in der hier zugrundegelegten Modellsituation. Wenn ein gr??erer Waldeigent?mer beteiligt ist, in dessen Eigentum eine kleine Parzelle einspringt, ist dies anders zu beurteilen. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-373 Waldeigent?mer wird nach diesen Regeln gleich behandelt1065. Der staatliche Revierleiter tritt als vertrauensw?rdiger Dritter auf. Attraktiv ist diese Form der Kooperation nicht nur deshalb, weil h?ch- stens ein Kostenbeitrag oder Kostenersatz f?r die Herstellung des Produktes (des ausgezeichneten Hektars, des verkaufsf?higen Holzloses bzw. des verkauften m? Holz) bezahlt werden mu?, der nicht vom Fragmentierungsgrad des betreuten Waldeigentums abh?ngt. Attraktiv ist sie ?konomisch aus Sicht der Waldeigent?mer auch deshalb, weil fast die gesamten Transaktionskosten f?r die Vorbe- reitung, Gr?ndung, Durchf?hrung und Schlu?abrechnung der Kooperation von dem Dritten ?ber- nommen werden. Insofern spielt es aus Sicht des teilnehmenden Waldeigent?mers auch keine Rolle, ob durch die Nicht-Kooperation anderer Waldeigent?mer h?here Transaktionskosten entstehen, z.B. durch einen h?heren Zeitaufwand f?r das Auffinden der Grenzen, denn diese Kosten tr?gt ja die Landesforstverwaltung. In beiden Situationen A und B werden die Kalk?le der Waldeigent?mer, die ein durch die staatliche Betreuung bedientes Ziel haben (v.a. Holzvermarktung, nicht Brennholzwerbung), regelm??ig f?r diese indirekte Kooperation und gegen die Einzelfallkooperation der Waldeigent?mer untereinander sprechen. Denn die dabei aus individueller Sicht erfolgte Einsparung an Transaktionskosten ist vor- teilhafter als die auch nur vor?bergehende Gr?ndung einer eigenen Kooperation. Unter der in einer Anticommons-Situation nur schwer zu erf?llenden Bedingung, da? Gruppen- und individueller Nutzen die Transaktionskosten jeweils ?berwiegen, ist die Einzelfallkooperation f?r die Waldeigent?mer im Modell v.a. in der Situation A eine zwar nicht besonders nutzentr?chtige, dennoch vorteilhafte L?sung f?r die Durchf?hrung von Waldbewirtschaftungsma?nahmen. In dem Moment, wo ein Dritter einen erheblichen Teil der Herstellungs- und Transaktionskosten ?bernimmt, wird die Ein- zelfallkooperation zwischen Waldeigent?mern aus Sicht des rational kalkulierenden einzelnen Wald- eigent?mers nur zur zweitbesten L?sung. Neben dieser Wechselwirkung mit der staatlichen Betreuung hat die Einzelfallkooperation aus der Perspektive des einzelnen Waldeigent?mers ihre Grenzen dort, wo ? f?r ihn spezifisch h?here Transaktionskosten anfallen (z.B. aufgrund eines weit entfernten Wohn- orts: h?here Kommunikationskosten, erschwerte Vertrauensbildung), ? regelm??ig gleichartige Ma?nahmen anstehen, so da? es l?ngerfristig betrachtet teurer wird, in jedem Einzelfall erneut die Kooperation zu begr?nden, ? aufgrund einer h?heren Intensit?t der Bewirtschaftung ?ber einen l?ngeren Zeitraum hinweg h?ufiger auch unterschiedliche Ma?nahmen anstehen, f?r die Grundregeln der Zusammenarbeit immer wieder von neuem vereinbart werden m??ten. F?r das Allmende-Problem bei der Infrastruktur bietet die Einzelfallkooperation keinen L?sungs- ansatz, da Infrastruktureinrichtungen wie die Regeln f?r ihre Nutzung aufgrund ihrer langfristigen Zweckbestimmung auch auf Dauer angelegt sein m?ssen. Die Einzelfallkooperation ist auch f?r ein koordiniertes Vorgehen der Waldeigent?mer hinsichtlich der Reitnutzung nicht geeignet. 3.10.3.2 Betriebsgemeinschaft (auf Dauer angelegte Zusammenf?hrung ausgew?hlter operativer Ma?nahmen entsprechend einer FBG des Typs A oder B1066) Der Vorteil dieser Kooperationsform liegt nicht nur in der ?berwindung von Marktzugangsbarrieren und einmaliger Mengenb?ndelung. Da es sich um eine auf l?ngere Sicht angelegte Kooperationsform handelt, k?nnen auch l?ngerfristige Kontakte zu Lieferanten und Kunden aufgebaut werden. Bei einer entsprechenden Gr??e k?nnen deshalb auch regelm??ig ?konomische Skaleneffekte ausgenutzt werden (Kostendegression). Die durch die Kooperation gesammelte Information erlaubt zudem ein verbessertes Marktverhalten bei Einkauf von Leistungen und Verkauf von Produkten. Zus?tzliche 1065 Auch wenn, anders als im Modell, unterschiedlich gro?e Forstbetriebe kooperieren, herrscht der Eindruck, da? alle nach diesen Regeln gleich behandelt werden. Ungleichheiten wie der Fall, da? Waldbesitzer je nachdem ob sie 3 ha Wald oder 4 ha Wald in die einmalige Kooperation einbringen, kein Betreuungsentgelt oder gleich 50 ? bezahlen m?ssen, fallen den meisten Teilnehmern nicht auf, da sie untereinander keinen Kontakt haben m?ssen. 1066 Mit 10 ha gr?ndet allerdings niemand eine FBG; der Fall l??t sich aber durch eine Vergr??erung des Waldgebietes auf 100 ha leicht darstellen. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-374 Kooperationsvorteile ergeben sich bei einer unmittelbaren r?umlichen Zusammenlage der einbezo- genen Flurst?cke. Da aber nur einzelne operative Funktionen und regelm??ig keine Nutzungs- und Eigentumsrechte zusammengef?hrt werden, ist eine Zusammenlage eine zwar f?rderliche, aber keines- falls notwendige Voraussetzung f?r die Funktionsf?higkeit dieses Kooperationstyps. Abschlu?kosten (TK5) werden im Unterschied zur Einzelfallkooperation nicht einkalkuliert. Mit dieser kleinen Modi- fikation m?ssen f?r das Zustandekommen der dauerhaften Kooperation wieder die Bedingungen III.2 und III.3 gelten. (III.2-mod) ? NNz - ? NNa > ? TK1?4 (III.3-mod) NNiz - NNia > ? TKi1?4 Wiederum braucht diese Formel nicht f?r jeden einzelnen Waldeigent?mer in dem Waldgebiet zu- treffen. Waldeigent?mer der Gruppe AKTi(-) bleiben der Kooperation entweder fern (was in dieser Kooperationsstufe m?glich ist), anderenfalls mu? ihr negativer Anreiz durch ?bernahme von Kosten durch andere Waldeigent?mer (AKTi(+)) in einen Kooperationsvorteil verwandelt werden. Da die AKTi(+) bei der Betriebsgemeinschaft l?ngerfristige ?berlegungen miteinbeziehen werden, ist das in diesem Fall wahrscheinlicher als bei der Einzelfallkooperation. Die Zusammenarbeit erfordert Regeln, die auf eine gr??ere Zahl kooperativer Aktivit?ten passen. Auch langfristige Nutzen?berlegungen der Waldeigent?mer m?ssen einbezogen werden. Zu beachten ist dabei auch, da? die Zukunftshorizonte und Zeitpr?ferenzen von Waldeigent?mern sehr verschieden sind: Der junge Waldeigent?mer, der gerade seinen Wald ?bernommen hat, unterscheidet sich darin von dem 80j?hrigen ohne gesicherte Erbfolge auf einen interessierten Nachkommen1067. Bei dem erst- genannten ist deshalb eher eine Kooperationsbereitschaft zu erwarten. Der Kooperationsvorteil w?re gleicherma?en in der Situation A wie der Situation B gegeben. Die Transaktionskosten TK1 - TK4 f?r diese Form der Kooperation sind h?her als bei der Einzelfall- kooperation. Dies gilt schon am Beginn des Entstehungsprozesses. Denn die Vorbereitungs- und Gr?ndungskosten heben sich deutlich von der Einzelfallkooperation ab. Wird eine staatliche Aner- kennung z.B. als FBG angestrebt, gelten besondere Formvorschriften, nicht nur f?r den Gr?ndungsakt (TK2), sondern auch f?r die Durchf?hrung der Kooperation (TK4). Auch die im Gegensatz zur Einzel- fallkooperation nicht planm??ig angestrebte, aber stets m?gliche Beendigung der Kooperation (TK5) bedarf eines formgebundenen Liquidationsverfahrens. Ebenso gibt es Anschubkosten, h?ufig Investitionen, f?r den Start der Kooperation (TK3). Auch wenn Gr?ndungs- und Startkosten durch den Staat finanziell gef?rdert werden, verbleibt den an einer Ko- operation interessierten Waldeigent?mern ein Eigenanteil. Beim Scheitern der Gr?ndung sind die gesamten Kosten verloren. Denn nur die erfolgreiche Gr?ndung, nicht aber die gescheiterte, wird gef?rdert1068. Bei diesen Kosten, die vor der eigentlichen Gesch?ftsaufnahme entstehen, handelt es sich um sunk costs, die im Falle des Scheiterns nicht mehr f?r andere Zwecke eingesetzt werden k?nnen. Die Finanzierung der verglichen mit der Einzelfall- kooperation deutlich h?heren Mindestorganisationskosten TK1, TK2 und TK3 wird deshalb zu einem kritischen Faktor, da sie wesentlich vor Eintritt des Nutzens aus der Kooperation anfallen und damit den Charakter einer Investition haben. Gr?ndung und Anschub einer solchen Kooperation sind zwar aufwendiger als bei der Einzelfallkoope- ration, aber immer noch vergleichsweise einfach. Bei Nutzung einer Rechtsform nach dem Vereins- recht m?ssen sieben Waldeigent?mer zusammenkommen. Im Modell m??ten also 70% der Wald- eigent?mer teilnehmen. Entscheidend f?r das Zustandekommen und die kosteng?nstige Durchf?hrung der Kooperation ist auch hier das gegenseitige Vertrauen der Waldeigent?mer. Das Vertrauen mu? wegen der l?nger- fristigen Bindung und Einlassung auf zwar allgemein beschreibbare, aber noch nicht konkretisierbare Ma?nahmen umfassender sein als bei der Einzelfallkooperation, wenn Kommunikations- und Kon- trollkosten begrenzt werden sollen. Die Verlagerung der Vertrauensbildung allein auf einen Dritten 1067 Dieser unterscheidet sich wiederum vom 80-J?hrigen, der eine gesicherte Erbfolge am Ort hat ? ein in den Abwanderungsregionen der neuen L?nder nicht h?ufiger Fall. 1068 Jedenfalls nach der aktuellen F?rderrichtlinie RL 52/2004 in Sachsen und den GAK-F?rdergrunds?tzen auf Bundesebene. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-375 reicht nicht mehr aus. Eine Verlagerung kann zwar f?r einzelne Ma?nahmen sinnvoll sein, innerhalb der Kooperation mu? jedoch ein Grundvertrauen der Beteiligten bestehen. Die Transaktionskosten der Waldeigent?mer k?nnen auch im Fall der Betriebsgemeinschaft verringert werden, wenn standardisierte Formen oder Verfahren vorliegen, z.B. als Rechtsformen, Muster- satzungen, Standards etc., die vertrauensw?rdige Dritte bereitstellen. Die Vorteile dieser Kooperationsstufe k?nnen nur realisiert werden, wenn ein gewisses Ma?nahme- volumen vorhanden ist, das regelm??ige Aktivit?ten erlaubt. Es ist fraglich, ob in den hier darge- stellten Situationen A und B selbst die maximale Beteiligung aller 10 Waldeigent?mer ausreicht, um die Mindestorganisationskosten zu tragen und eine regelm??ige Aktivit?t aufzubauen1069. Auch der einzelne Waldeigent?mer wird nur in l?ngeren Intervallen Ma?nahmen durchf?hren m?ssen. Dann wird seine Bereitschaft fehlen, dauerhaft die Systemkosten einer Organisation zu finanzieren, die er nur in l?ngeren zeitlichen Abst?nden in Anspruch nehmen m??te. Wenn sich einer der beteiligten Waldeigent?mer weitere Fl?chen in dem Waldgebiet dazukauft, wird dies die Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens der Kooperation und ihre Durchf?hrung eher st?rken, weil sein Interesse gr??er wird, die interne Abstimmung vereinfacht wird und, wenn er bis dahin stillgelegte Parzellen ?bernimmt, zus?tzliche Fl?chen und Mengen dazukommen. Die indivi- duellen Gestaltungsrechte des Waldeigent?mers auf der Fl?che werden durch die Betriebsgemein- schaft nicht ber?hrt, doch schl?pft er dann f?r die Initiierung der Kooperation in die Rolle des aus- beutbaren Gr??eren. Durch diese Kooperationsstufe k?nnte das Allmende-Problem bei der Infrastruktur dann gel?st werden, wenn sich, was unwahrscheinlich ist, alle Waldeigent?mer beteiligen. Ist dies nicht der Fall, m??ten die kooperierenden Waldeigent?mer ggf. die Wegeunterhaltung auf den Wegabschnitten der Nicht-Kooperierenden ?bernehmen und umgekehrt deren Mitbenutzung dulden. Der Kosten?ber- nahme durch die kooperierenden zugunsten der nicht-kooperierenden Waldeigent?mer sind dadurch Grenzen gesetzt, da? auch der kooperationswillige Waldeigent?mer die Kooperation wieder verlassen kann, wenn ihm dies zu teuer wird. Gleiches gilt, wenn er seine anstehenden Ma?nahmen erledigt und ?ber l?ngere Zeit keine planm??igen Arbeiten mehr anstehen. Der dann individuell vorteilhafte Austritt gef?hrdet aber m?glicherweise den Kooperationsvorteil der Gruppe. Je mehr Waldeigent?mer sich an der Betriebsgemeinschaft beteiligen, um so st?rker kann sich auch die Interessenvertretung der Waldeigent?mer hinsichtlich der Reitnutzung des Weges ?bernehmen und z.B. Schadensersatzantr?ge b?ndeln. Angebote alternativer Wegef?hrungen m??ten dennoch weiterhin vom einzelnen Waldeigent?mer ausgehen, so da? die Betriebsgemeinschaft hier keine wesentliche Verbesserung bringt. Auch hier gibt es Wechselwirkungen mit alternativen Modellen wie dem staatlichen Dienstleistungs- angebot. Leistungen, die die Landesforstverwaltung als kurzfristige st?ndige Betreuung oder Wirt- schaftsverwaltung anbietet, sind nur bedingt f?r die Kooperation geeignet, und zwar selbst dann, wenn der Staat dies zu seinen Selbstkosten tun w?rde, die deutlich ?ber den Kostens?tzen der S?chsPKWaldVO liegen. Denn die staatliche Leistung kann bei Bedarf abgerufen werden. Bei einer selbstorganisierten Betriebsgemeinschaft gibt es dagegen stets Systemkosten, die dauerhaft finanziert werden m?ssen. Die Betriebsgemeinschaft findet deshalb ihre Grenzen aus Sicht des Waldeigent?mers dort, wo ? die einzelnen Eigentumseinheiten sehr klein sind und nur in l?ngeren Intervallen Arbeiten durch- gef?hrt werden m?ssen, ? die Mitgliedsfl?che und damit der m?gliche Kooperationsvorteil zu klein ist, um die relativ h?heren Transaktionskosten TK 1 - TK 3 sowie die h?heren laufenden Durchf?hrungskosten der Kooperation TK4 zu tragen, ? der Nutzen f?r die Waldeigent?mer, z.B. durch besonders hohe Abstimmungs- und Abgrenzungs- kosten begrenzt ist (z.B. in Situation B), 1069 Immerhin gibt es in Sachsen einige wenige sehr kleine FBGen unter 100 ha (Tabelle 54). Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-376 ? g?nstige Alternativen, z.B. durch die staatlichen Dienstleistungen, vorhanden sind: Wenn diese kosteng?nstiger sind, den Zugang zu gleichen Leistungen verschaffen oder nur bei Bedarf in An- spruch genommen werden k?nnen, sind die Alternativen f?r den Waldeigent?mer vorteilhafter als ein Kooperationsmodell mit dauerhaft zu finanzierender Organisation. 3.10.3.3 Betriebs- bzw. Managementzusammenschlu? (auf Dauer angelegte Zusammenf?hrung aller operativen Aufgaben in einem Betrieb bei Erhaltung des individuellen Grundeigentums entsprechend einer FBG des Typs C) Der Betriebszusammenschlu? ist eine noch intensivere Stufe der Kooperation. Auch f?r sein Zustan- dekommen m?ssen die Bedingungen III.2 und III.3, da er auf Dauer angelegt ist, in der modifizierten Form wie bei der Betriebsgemeinschaft gelten (III.2-mod / III.3-mod). Abschlu?kosten (TK5) k?nnen im Lauf der Zeit hinzukommen und sp?rbar werden, wenn einzelne Mitglieder wieder austreten. Der Betriebszusammenschlu? ?bernimmt Rechte und Pflichten, die normalerweise dem einzelnen Waldeigent?mer obliegen, und kann sie durch die Ausnutzung von Skalenvorteilen auf gr??eren Fl?chen, v.a. die gr??erfl?chige Bewirtschaftung ohne laufende R?cksichtnahme auf die Parzellen als Wirtschaftsfiguren, effizienter durchf?hren. Er zieht seinen wesentlichen Kooperationsvorteil deshalb nicht nur aus der ?berwindung von Zugangsbarrieren oder einer Mengenb?ndelung wie die Einzel- fallkooperation oder Betriebsgemeinschaft. Sein Vorteil liegt zus?tzlich in der Reduktion der Kosten f?r die Grenzabstimmung und die parzellenbezogene Abrechnung sowie der Nutzung spezifischer Vorteile wie der Zahlung nur eines Grundbeitrages zur Berufsgenossenschaft1070. Das Eigentum an den einzelnen Parzellen gibt w?hrend der Dauer der Mitgliedschaft im Betriebszusammenschlu? das Recht zur Mitwirkung an den Entscheidungen der Gemeinschaft und stellt eine Bemessungsgrundlage f?r die H?he der Erfolgsbeteiligung dar. Vordergr?ndig bietet der Betriebszusammenschlu? dem Waldeigen- t?mer damit einen Zugewinn an wirtschaftlichem Nutzen. Der durch den einzelnen Waldeigent?mer zu leistende Verzicht ist jedoch deutlich h?her als bei Ein- zelfallkooperation und Betriebsgemeinschaft, denn er verzichtet zugunsten der Gemeinschaft auf wesentliche Gestaltungsrechte f?r sein Eigentum. Dabei verzichtet der Eigent?mer gr??erer Wald- fl?chen auf mehr als der kleinerer. W?hrend die Erfolgsbeteiligung in der Regel nach dem Fl?chen- anteil bemessen wird, sind die Mitwirkungsrechte in der Regel nach dem demokratischen Prinzip one man, one vote zu regeln. Denn bei den ?blichen Rechtsformen nach dem Vereins- und Genossen- schaftsrecht ist eine Kumulation von Stimmrechten in einer Hand nur ausnahmsweise und begrenzt zul?ssig1071. Dies st?rkt bei unterschiedlich gro?en Mitgliedsfl?chen die Rechte der Mitglieder mit kleinerer Fl?che. Bei der Bildung eines Betriebszusammenschlusses sind die TK 1-3 relativ h?her als im Fall der Einzel- fallkooperation oder der Betriebsgemeinschaft. Wird der Betriebszusammenschlu? z.B. als FBG Typ C gegr?ndet, mu? zus?tzlich zwischen den Mitgliedern ein Gesellschaftsvertrag ?ber die Gr?ndung einer GbR abgeschlossen oder auf andere geeignete Weise die ?bertragung der Waldbewirtschaftung an den Betriebszusammenschlu? geregelt werden1072. Im Gegenzug zu den h?heren Transaktionskosten der Gr?ndungs- und Anschubphase k?nnen die Durchf?hrungskosten der Kooperation (TK4) im Verh?ltnis zur Summe der Durchf?hrungskosten bei individuellem, unabh?ngigem Handeln der Waldeigent?mer gesenkt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn eine breite Vertrauensbasis besteht, die es erlaubt, auf zu detaillierte Kontrollregeln f?r die Kooperationsdurchf?hrung zu verzichten1073. Vertrauen als transaktionskostensbegrenzender Faktor wird deshalb beim Betriebszusammenschlu? ein entscheidender Faktor. Dieses Vertrauen kann auch nicht mehr von einem Dritten garantiert werden. Vielmehr mu? es innerhalb der kooperierenden Gruppe selbst vorhanden sein. Denn aufgrund der weitgehenden Einbringung von Nutzungs- und 1070 Denn bei einem Betriebszusammenschlu? handelt es sich nur noch um einen Betrieb, nicht mehr um eine Gemeinschaft von Betrieben wie in der Betriebsgemeinschaft. 1071 Vgl. dazu Kap. 5.4.4. 1072 Vgl. dazu die L?sung der Waldgemeinschaft Pfaffroda in Form von Wirtschafts?berlassungsvertr?gen (Kap. 3.6.7.4.3). 1073 Dies zeigt sich z.B. an dem kritischen Punkt Haftung. In einer GbR haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbegrenzt: Ob eine zivilrechtliche Haftungsbeschr?nkung im Innen- wie Au?enverh?ltnis bei forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen erreicht werden kann, ist umstritten (FBG Metzels-Wallbach 2003: 79). Vgl. hierzu auch FN 1262. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-377 Eigentumsrechten in den Betriebszusammenschlu? ist nicht nur ein Vertrauen in einzelne Abl?ufe wie in der Einzelfallkooperation oder Betriebsgemeinschaft erforderlich, sondern Systemvertrauen1074. Die Stimme des einzelnen Waldeigent?mers gewinnt h?heres Gewicht f?r die Kooperationsent- scheidung. Es reicht nicht nur aus, da? eine bestimmte Zahl der Waldeigent?mer kooperiert, es ist auch notwendig, da? die richtigen Waldeigent?mer kooperieren. D.h. es mu? eine bestimmte Zu- sammenlage der Parzellen in der Kooperation geben. Und die Kombination dieser Parzellen mu? gegen?ber dem Ausgangszustand geeignet sein, der Gemeinschaft wie dem einzelnen Eigent?mer einen Vorteil zu verschaffen. Wird dem einzelnen Waldeigent?mer AKTi(-) diese Schl?sselrolle be- wu?t, k?nnte er sich den Verzicht auf seine Ablehnung bzw. Nicht-Kooperation von den AKTi(+) teuer abkaufen lassen. Die Zustimmungsbedingung als Entscheidungsregel kann deshalb auch bei hohem Gesamtanreiz ?Ai , einer Mehrheit von Waldeigent?mern der AKTi(+)-Gruppe und Vorliegen einer kleinen Gruppe im Olson'schen Sinne zum Scheitern der Gr?ndung eines Betriebszusammenschlusses f?hren, wenn kein wesentlicher Vorteil im Vergleich zur Betriebsgemeinschaft realisiert werden kann. Z.B. ergibt sich dann, wenn in Situation A die Eigent?mer der Flurst?ckeonesansinv, twosansinv, threesansinv, foursansinv, sixsansinv und eightsansinv zur Kooperation bereit sind, noch kein wesentlicher Vorteil gegen?ber dem Modell der Betriebsgemeinschaft. F?r die Bereitschaft zur Kooperation in einem Managementzusammenschlu? ist es nachteilig, wenn Waldeigent?mer beteiligt werden sollen, die aktuell sehr unterschiedliche Nutzenh?hen haben; w?hrend die einen mit positiven Nutzen?nderungen rechnen k?nnen, m?ssen andere ?ber l?ngere Zeit ?berwiegend Verzicht leisten. Die erstgenannte Gruppe wird dann an einem Betriebszusammenschlu? interessiert sein, letztere nicht. G?nstiger ist eine nicht zu unterschiedliche Verteilung der Nutzen- und Kostenerwartungen in einem nahen Zeithorizont. In den Modellen ist der Betriebszusammenschlu? deshalb in Situation A weniger wahrscheinlich als in Situation B. Denn in Situation A unterscheiden sich die Nutzenerwartungen der Eigent?mer im nahen Zeithorizont stark, w?hrend sie bei Situation B n?her beieinander liegen. So fehlt in Situation A ein starker Anreiz f?r die anderen Waldeigent?mer zum Mitmachen, wenn sich die Eigent?mer der Flurst?cke ninesansinv und tensansinv verweigern, um zun?chst den individuellen Nutzen aus der Erntenutzung zu ziehen, statt ihn in einem Betriebszusammenschlu? mit anderen teilen zu m?ssen. Auch in Situation B m?ssen Parzellengrenzen als Wirtschaftsgrenzen tats?chlich wegfallen, um einen Kooperationsvorteil zu erlangen, der die h?heren Transaktionskosten der Gr?ndung tragen kann. Die Beteiligung von onesansinv, threesansinv, fivesansinv, sevensansinv und ninesansinv bringt noch keinen Vorteil gegen?ber einfacheren Kooperations- formen. Erst wenn mindestens eine weitere Parzelle dazu kommt (und je mehr, desto besser), kann ein Vorteil realisiert werden. Andererseits sind in Situation B auch Konstellationen denkbar wie onesansinv, twosansinv, threesansinv, foursansinv und fivesansinv, die bereits einer kleinen Gruppe einen wirtschaftlichen Vorteil br?chten. Darin zeigt sich, da? im Hinblick auf den mit dem Betriebszusammenschlu? angestrebten Kooperationsvorteil Zusammenlage wichtiger als Fl?chengr??e ist. Beides zusammen scheint allerdings wichtig, um die Deckung der f?r den Gr?ndungsproze? erforderlichen h?heren Transaktionskosten TK1 - TK3 zu erreichen. Das Beispiel zeigt auch, da? es unterschiedliche Mindestkoalitionen von Waldeigent?mern geben kann. Dies begrenzt die Blockadem?glichkeit des einzelnen Waldeigent?mers. Da der Kooperationsvorteil wesentlich an der Zusammenlage der Flurst?cke h?ngt, sind alle Einfl?sse, die nachtr?glich die Zusammenlage unterbrechen k?nnen, f?r den Erfolg eines Managementzu- sammenschlusses prek?r, z.B. Austritt, Vererbung, Verkauf. Das gilt ebenso im Hinblick auf Inve- stitionen, deren Kosten durch den Zusammenschlu? getragen werden, deren Nutzen aber durch einen Austritt dem Zusammenschlu? entgeht. Um das aus der Austrittsm?glichkeit resultierende Risiko zu begrenzen, m?ssen schon im Vorhinein zus?tzliche Regeln f?r diesen Fall vereinbart werden. Dies erh?ht die Transaktionskosten TK1 und TK2. Im Austrittsfall kommen zudem vorher nicht kalkulierte Abschlu?kosten (TK5) auf den Betriebszusammenschlu? zu. Um diese Kosten zu begrenzen, ist es sinnvoll, Regeln f?r einen Austritt bereits in der Gr?ndungsphase auszuhandeln. Der Managementzusammenschlu? erscheint im Gegensatz zur Betriebsgemeinschaft auch f?r kleinere Waldgebiete wie die 10 Hektar des Modells geeignet. F?r den fl?chenm??ig kleinen Management- zusammenschlu? ist jedoch schon der einzelne Austritt existenzgef?hrdend; deshalb m?ssen besonders 1074 Zum Begriff des Systemvertrauens siehe S. 2-92. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-378 kleine Zusammenschl?sse, deren Vorteil in erster Linie aus der Zusammenlage kommt, Regeln finden, die ein Ausscheiden von Fl?chen unwahrscheinlich machen. Andererseits ist der Managementzusammenschlu? auch dann gef?hrdet, wenn z.B. ein Waldeigent?mer durch Zukauf erhebliche Fl?chenanteile ?bernimmt, w?hrend die anderen Eigentumseinheiten unver?ndert klein bleiben. Denn dann stellt sich f?r den gr??eren Eigent?mer die Frage, ob er noch einen positiven An- reiz aus der Kooperation bekommt, obwohl er auf die eigene Wirtschaftsf?hrung wie auf ein seinem Anteil an der Kooperation entsprechendes Stimmengewicht verzichten mu?. Angesichts der h?heren Transaktionskosten TK1 - TK3, die als investive Kosten vor Beginn der Kooperation zu einem Zeitpunkt entstehen, wo noch gro?e Unsicherheit ?ber das Ergebnis besteht, gewinnen die externe ?bernahme der TK1 - TK3, z.B. in Form kosteng?nstiger Bereitstellung von Erfahrungswissen oder Organisationshilfen, st?rkeres Gewicht. Wichtig d?rfte auch die externe Bereitstellung von Proze?strukturen und Entscheidungsregeln f?r den Gr?ndungsproze? sein. Die Bereitstellung von Blaupausen f?r Ergebnisse wie Mustersatzungen o.?. ist dagegen f?r einen Managementzusammenschlu? eine zwar n?tzliche, aber vergleichsweise geringe Hilfe. Sie k?nnen zwar als Orientierungsrahmen dienen, doch ist die an die ?rtlichen Verh?ltnisse und die Bed?rfnisse der Waldeigent?mer angepa?te Regelfindung und der gleichzeitig damit stattfindende Vertrauensaufbau ein unersetzlicher, da sp?ter kostenreduzierender Faktor des Entstehungsprozesses. Nicht alle Transaktionskosten TK1 - TK3 sind im Falle des Scheiterns der Gr?ndung eines Betriebs- zusammenschlusses versunkene Kosten. Ein gewisser Teil, z.B. f?r das Auffinden der Waldeigen- t?mer, f?r Informationsgewinnung oder Verhandlungen, kann beim Scheitern auch f?r die niedrigere Kooperationsstufe der Betriebsgemeinschaft eingesetzt werden. Eine Alternative zum Managementzusammenschlu? besteht f?r den einzelnen Waldeigent?mer wiederum im Dienstleistungsangebot der Landesforstverwaltung, das ihm ohne f?rmliche Kooperation ?konomische Vorteile verschafft, w?hrend viele Transaktionskosten der Vorbereitung, Gr?ndung wie der Durchf?hrung dieser Zusammenarbeit im Rahmen der Betreuung vom staatlichen Revierleiter nicht in Rechnung gestellt werden. Denn die Auspr?gung der Fragmentierung spielt f?r die Entgelts?tze der Betreuung und Wirtschaftsverwaltung keine Rolle1075. Das Infrastrukturproblem kann ?ber den Betriebszusammenschlu? z.T. gel?st werden, wenn und so- lange ein Mindestma? der Zusammenlagerung besteht. Dies gilt auch f?r die Reitwegefrage. Der Betriebszusammenschlu? hat gegen?ber ausweisender Forstbeh?rde und nutzenden Reitern eine st?rkere Verhandlungsposition, da er von sich aus andere Streckenf?hrungen anbieten, geb?ndelt Schadensersatzantr?ge geltend machen und auch weitergehende Forderungen zur Reitnutzung auf- grund seiner Fl?chenb?ndelung anmelden kann. Trotzdem kann auch er keine eigenst?ndigen Ver- handlungen mit den Nutzern f?hren, da ihm nur die Vertretung der Eigent?merrechte obliegen, nicht aber die Eigentumsrechte aus dem Reiten zustehen. Der Managementzusammenschlu? findet aus der Perspektive des Waldeigent?mers seine Grenzen, wo ? wegen des Zustandes des Waldes ein vergleichsweise geringer zus?tzlicher Nutzen aus der Koope- ration bzw. nur ein geringes Kosteneinsparungspotential zu erwarten ist, ? keine durch die Zusammenlage wesentlicher Fl?chen geeignete Startkonstellation in ausreichender Gr??e erreicht werden kann, ? sich das in Frage kommende Waldeigentum sehr stark hinsichtlich der Gr??e (starker Rechts- verzicht der gro?en Waldeigent?mer durch Anwendung des demokratischen Abstimmungs- prinzips) oder des in der n?heren Zukunft zu erwartenden Ertrages aus der Fl?che (gro?er, zeit- naher wirtschaftlicher Verzicht der Waldeigent?mer, die ?ltere Best?nde einbringen sollen) unter- scheidet, ? keine wesentlichen transaktionskostensenkenden Mechanismen wie externe ?bernahme oder Vertrauen vorhanden sind bzw. geschaffen werden k?nnen, ? keine Regeln zum langfristigen Zusammenhalt des Betriebszusammenschlusses gefunden werden. 1075 F?r die Entgelte nach S?chsPKWaldVO / VwVPKWald ist es unerheblich, ob 5 ha Waldeigentum in f?nf Einzelparzellen oder geschlossen liegen, 60 fm Holz an einer oder zwei Stellen gepoltert sind, oder wie eine Parzelle geformt ist. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-379 3.10.3.4 Eigentumszusammenschlu? / Waldeigentumsgenossenschaft (auf Dauer angelegte Zusammenf?hrung aller operativen Ma?nahmen und des Grundeigentums bei Beteiligung aller Kooperierenden am Eigentum und dem daraus flie?enden Nutzen) Das vorrangige Problem der Waldbewirtschaftung im Modell ist die Fragmentierung. Fragmentierung hat einen aktuell-r?umlichen und einen zeitlich-dynamischen Aspekt. Der r?umliche Aspekt zeigt sich in dem zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Grad der Parzellierung oder Arrondierung. Der zeitliche Aspekt besteht darin, da? Fragmentierung im Laufe der Zeit stets neu entsteht, meist als Folge der Endlichkeit menschlichen Lebens, da Erbf?lle immer wieder zu Aufteilungen f?hren, oder als Folge der Ver?nderung von Eigent?merinteressen, so da? es immer wieder zu Verk?ufen kommt. Die r?umliche Dimension der Fragmentierung kann durch den Managementzusammenschlu? ?ber- wunden werden, das Risiko der erneuten Fragmentierung in der Zeitschiene l??t sich durch ihn da- gegen nicht ausschlie?en. M?glich ist dies durch den Eigentumszusammenschlu?, der aber im Gegen- zug f?r einen h?heren Nutzen aus der geb?ndelten Ressource zugleich den h?chsten Verzicht jedes beteiligten Waldeigent?mers unter den hier untersuchten Kooperationsstufen abverlangt. Im Eigen- tumszusammenschlu? werden nicht nur Zugangs-, Nutzungs- und Managementrechte, d.h. der Forst- betrieb, sondern alle mit den Parzellen verbundenen Nutzungs- und Eigentumsrechte der Waldeigen- t?mer zusammengef?hrt. Anstelle des oft nur als theoretische Rechtsfigur bestehenden realen Eigen- tums erhalten die Waldeigent?mer ideelle Anteile an einer kollektiven Eigent?merperson. Damit werden Organisation und Durchf?hrung der Waldbewirtschaftung sowie zeitliche Ver?nderungen in den Eigent?merpersonen entkoppelt. F?r das Zustandekommen des Eigentumszusammenschlusses m?ssen wiederum die Bedingungen III.2-mod und III.3-mod erf?llt sein. Da ein sp?terer realer Austritt von Fl?chen nicht mehr m?glich ist, flie?en Abschlu?kosten der Kooperation nicht in das Kalk?l ein. Allenfalls m?ssen Regeln ge- funden werden, die den Verkauf von Anteilen lenken und damit eine dem Eigentumszusammenschlu? ad?quate Form der Beendigung der Mitgliedschaft erm?glichen. Die Transaktionskosten TK1 - 3 sind, bedingt v.a. durch den zur Gr?ndung hinzukommenden Eigen- tumswechsel, deutlich h?her als bei den anderen vorgestellten Kooperationsstufen (allerdings k?nnen einige der nachfolgend aufgef?hrten Aufgaben auch schon beim Managementzusammenschlu? je nach dessen Ausgestaltung anfallen): TK1: Vorbereitungskosten: Finden ggf. auch unbekannter Waldeigent?mer, vertiefte Information potentiell interessierter Waldeigent?mer, h?herer Informationsbedarf der Gruppe (Ver- fahrensweg, Rechtsformenvergleich, Besteuerung der Genossenschaft wie der Mitglieder, Aufnahme und Bewertung der Waldgrundst?cke, Aufstellung eines Bewertungsschl?ssels f?r die Umrechnung von Waldfl?che in Anteile), umfangreiche Verhandlungen, Entwurf einer Satzung im Einzelfall etc. TK2: Gr?ndungskosten: ggf. Bestellung von handlungsbefugten Vertretern f?r Grundst?cke mit nicht auffindbaren Eigent?mern, Satzung, Anmeldungs- und Anerkennungskosten (z.B. Forst- beh?rden, Finanzamt), Notarvertr?ge zur ?bertragung von Grundst?cken auf den Zusammen- schlu?, Genehmigungen f?r Grundst?cks?bertragungen, Grunderwerbsteuer, Grundbuch- eintragung etc. TK3: Startkosten: Einmalige Kosten zur Aufnahme des Gesch?ftsbetriebes (Anlage von Mitgliederregistern, Schulungen, Abstimmungen mit Finanzamt, Aufbau technische Aus- stattung etc.). Zur Gr?ndung gilt vieles beim Managementzusammenschlu? Gesagte. Noch bedeutsamer ist die Zu- sammenlage eines nennenswerten Teils der beteiligten Flurst?cke. Nicht alle Waldeigent?mer eines Gebietes m?ssen jedoch kooperieren. Es gibt, jedenfalls zur L?sung des Anticommons-Problems der Waldbewirtschaftung, mehrere denkbare Koalitionen von Waldeigent?mern, die durch Zusammen- lage, Gesamtgr??e und Zusammensetzung der Bestockung (dabei ist daran gedacht, da? im Interesse einer nutzenstiftenden Wirtschaftsf?hrung z.B. nicht ausschlie?lich Kulturen oder Jungbest?nde ein- gebracht werden sollten) geeignet sind, einem Eigentumszusammenschlu? einen aussichtsreichen Start zu erm?glichen. Es gibt aber auch Konstellationen, die keine Verbesserung mit sich bringen. Ferner gibt es Konstellationen, in denen fast eine geeignete Startkonstellation erreicht ist. In diesen F?llen Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-380 kommt den noch fehlenden Waldfl?chen und ihren Eigent?mern eine Schl?sselrolle zu, als letzte H?rde oder aber als Blockadegrundst?ck. Dies gilt gleicherma?en in Situation A wie B. Damit ?ndern sich die Entscheidungsregeln: Nicht kooperierende Waldeigent?mer bzw. Waldeigen- t?mer, die zwar grunds?tzlich kooperationsbereit sind, aber ihre Schl?sselstellung erkennen, haben de facto ein Vetorecht. Sie k?nnen durch strategisches Verhalten die Verhandlungen in die L?nge ziehen oder zu ihren Gunsten versuchen, Vorteile z.B. bei der Bewertung der Grundst?cke herauszuhandeln, solange sie damit den Kooperationsvorteil der AKTi(+) -Waldeigent?mer nicht unter Null dr?cken. Die st?rkste Verhandlungsposition kommt dem letzten widerstrebenden, f?r eine starttaugliche Mindest- koalition ben?tigten Waldeigent?mer zu. Die anderen Waldeigent?mer AKTi(+) in dieser Koalition haben dann die M?glichkeiten, den Forderungen dieses Waldeigent?mers nachzugeben, nach einer anderen geeigneten Koalition zu suchen oder den Proze? abzubrechen. Der Entstehungsproze? eines Eigentumszusammenschlusses ist am deutlichsten von der Folge von Entscheidungsschritten gepr?gt, die den Kostenkategorien TK 1 - 4 zugrunde liegen. Insbesondere die Vorbereitung und die Gr?ndung lassen sich tiefer in Teilschritte gliedern. Damit bestehen mehr Zeit- punkte, wo die betroffenen Waldeigent?mer ihr individuelles Verh?ltnis von Kooperationsvorteil und Transaktionskosten ?berpr?fen und sich umentscheiden k?nnen. Nur wenn die gesamte Kette der Vor- aussetzungen und Entscheidungsstufen erfolgreich durchlaufen wird, kommt es zu einem positiven Gr?ndungsbeschlu?. Die Transaktionskosten TK1 - TK3 sind selbst in dem Modell mit nur 10 ha Wald sehr hoch. Das Modell zeigt, wie schwierig und mit welchen gro?en Vorleistungen die Gr?ndung eines Eigentums- zusammenschlusses selbst bei kleinen Fl?chen belastet ist. Die individuellen Nutzenerwartungen sind gerade bei Ber?cksichtigung der zeitlichen Perspektive sehr verschieden. Die Entscheidung wird auf- grund des menschlichen Zeithorizontes nicht durch den Nutzen etwa einer ganzen Umtriebszeit, sondern durch die im nahen Zeithorizont des Waldeigent?mers erkennbaren Nutzen und Kosten be- stimmt. Im Beispiel werden Waldeigent?mer mit eher positiver Erwartungshaltung an den Eigentums- zusammenschlu? regelm??ig aber die sein, die aus der Ertragssituation ihres Waldeigentums heraus keine hohen Transaktionskosten f?r andere, eher zur?ckhaltende Eigent?mer ?bernehmen k?nnen, da sie zwar schon in zeitlicher N?he einen Nutzen erwarten k?nnten, ein gr??erer Nutzen aber erst langfristig eintritt. Insofern unterscheiden sich Situation A und B. W?hrend in Situation A eine aus- gepr?gte Differenzierung von Nutzen und Kosten der Eigent?mer auf der Zeitachse besteht und damit der Verzicht einzelner bei Eintritt in den Eigentumszusammenschlu? sehr hoch w?re, liegen die in- dividuellen Nutzen- und Kostenerwartungen in Situation B nahe beieinander, jedenfalls bei Betrach- tung des wirtschaftlichen Nutzens. Beim Eigentumszusammenschlu? wird der Gr?ndungsproze? ebenfalls ver?ndert, wenn einer der Waldeigent?mer beginnt, andere Fl?chen aufzukaufen. Dann entsteht nicht nur die Frage nach dem verbleibenden individuellen Kooperationsvorteil und der Bereitschaft, Transaktionskosten f?r den Gr?ndungsproze? zu tragen, sondern auch die Frage nach den Mitwirkungsrechten im Zusammen- schlu?. Dieses Problem teilt er mit dem Managementzusammenschlu?, denn in den Rechtsformen des Vereins und der Genossenschaft sind Stimmrechte nur ausnahmsweise kumulierbar1076. Auch wenn die Erfolgsbeteiligung ?ber die eingebrachte Fl?che geregelt wird, gibt der gr??ere Waldeigent?mer, der auf fl?chenm??ig gr??ere exklusive Eigentumsrechte verzichtet, damit doch ein der Fl?che ent- sprechendes Mitgestaltungsrecht auf. Beim Eigentumszusammenschlu? stellt sich deshalb die Frage, ob die derzeit verf?gbaren Rechtsformen geeignet sind, Eigent?mern unterschiedlich gro?er Eigen- tumseinheiten Anreize f?r dessen Bildung zu geben. Der Eigentumszusammenschlu? erscheint hinsichtlich der Vorteile aus der Durchf?hrung der Koope- ration wie der Betriebs-/Managementzusammenschlu?, im Gegensatz aber zur Betriebsgemeinschaft, auch f?r kleinere Waldgebiete wie im Modell geeignet, allerdings wirken dann einzelne hohe Trans- aktionskosten der Gr?ndung, die Fixkostencharakter haben (z.B. Kosten der Informationsbeschaffung ?ber rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen), ?u?erst negativ. Im Unterschied zum Betriebszusammenschlu? hat der Eigentumszusammenschlu? nicht das Problem des realen Austritts von Fl?chen. Das fehlende Recht zum Austritt mit Fl?che kann umgekehrt jedoch 1076 Vgl. dazu Kap. 5.4.4. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-381 eine h?here Eintrittsh?rde f?r in Frage kommende Waldeigent?mer bedeuten. Denn im Eintritt liegt eine nicht umkehrbare Entscheidung. Die gegen?ber dem Managementzusammenschlu? und der Be- triebsgemeinschaft deutlich erh?hten Transaktionskosten sind zwar v.a. versunkene Kosten, wie beim Managementzusammenschlu? kann im Falle des Scheiterns allerdings ein Teil f?r die Gr?ndung einer einfacheren Kooperation genutzt werden. Die hohen Transaktionskosten implizieren, da? alle M?glichkeiten der Reduktion dieser Kosten f?r die potentiellen Partner die Chancen der Verwirklichung dieser Kooperationsstufe erh?hen. Als ent- scheidendes gruppeninternes Kriterium hierf?r ist wieder Vertrauen anzuf?hren, wobei dieses noch weniger als beim Managementzusammenschlu? von au?en bereitgestellt werden kann, sondern als Systemvertrauen aus der Gruppe kommen mu?. Hier liegt ggf. ein Vorteil kleinerer oder aufgrund gemeinsamer Traditionen enger verbundener sozialer Gruppen. Der Transaktionskosten?bernahme durch au?enstehende Dritte, z.B. durch Information, Zugang zu Erfahrungswissen, Bereitstellung von Rechtsformen und Entscheidungsregeln, Organisationshilfe, kommt wiederum gro?e Bedeutung zu. Wie beim Managementzusammenschlu? sind Blaupausen als Mustervorlagen f?r den Entstehungsproze? wenig geeignet. Der Eigentumszusammenschlu? ist hin- sichtlich seines Entstehungsprozesses und der daraus resultierenden institutionellen Regeln eine in hohem Ma?e von den konkreten ?rtlichen Verh?ltnissen und den individuellen ?berlegungen der Waldeigent?mer abh?ngige Kooperationsform1077. Das Allmende-Problem bei der Infrastruktur kann durch den Eigentumszusammenschlu? gel?st werden, vollst?ndig allerdings nur dann, wenn sich eine Koalition von Waldeigent?mern zusammen- findet, die alle f?r die Infrastruktur ben?tigten Flurst?cke einbringt. Im Modell sind das die Flurst?cke onesansinv - sevensansinv. Auch wenn daran nicht alle Waldeigent?mer beteiligt sind, w?rden doch die kooperierenden Waldeigent?mer eine so starke Position erlangen, da? die au?erhalb der Kooperation stehenden Wald- eigent?mer eightsansinv - tensansinv von ihnen zur Beteiligung an den Kosten f?r die Infrastruktur gezwungen werden k?nnten, soweit sie diese mit nutzen1078. Neben der L?sung der Probleme bei der Bereitstellung privater G?ter aus der Anticommons-Situation der Waldbewirtschaftung und der Allmende-Situation der Infrastrukturnutzung ist ein weiterer Aspekt des Eigentumszusammenschlusses (eingeschr?nkt auch des Managementzusammenschlusses), da? die Bereitstellung ?ffentlicher G?ter aus dem Waldgebiet effektiver und effizienter erfolgen kann. Denn der Staat als Besteller dieser ?ffentlichen G?ter hat mit einem Eigentumszusammenschlu? nur einen Ansprechpartner. Umgekehrt sprechen die Waldeigent?mer nur noch mit einer Stimme und k?nnen damit z.B. Anspr?che auf Reitschadensausgleich und andere Forderungen dem Staat und den Nutzern gegen?ber den Forstbeh?rden nachdr?cklicher formulieren. Trotz im Vergleich zum Zustand der Fragmentierung verbesserter Voraussetzungen erlangen sie aber f?r diese G?ter keine Verf?gungsrechte, d.h. da? deren Bereitstellung f?r sie keinen positiven Anreiz zum Handeln (und auch nicht zur Kooperation) bietet. Der Waldeigent?mer wird gerade bei einer von hohen, risikobehafteten Transaktionskosten gepr?gten Kooperationsform Opportunit?ts?berlegungen anstellen. Manche Vorteile, z.B. in der Holzvermark- tung, kann er schon durch weniger intensive Stufen der Kooperation erlangen. Konkurrenz besteht aus Sicht des einzelnen Waldeigent?mers durch das Angebot der st?ndigen Betreuung und Wirtschafts- verwaltung durch die Landesforstverwaltung. Aus seiner Sicht ist das Risiko des Verlustes der inve- stierten Mittel durch das Scheitern der Gr?ndung einer Kooperation in einfacheren Kooperationsstufen deutlich geringer. Das hei?t, schon zu einem relativ fr?hen Zeitpunkt der Schrittfolge gibt es ein- fachere, weniger aufwendige und weniger riskante Alternativen, selbst wenn diese dem Waldeigen- t?mer nicht den h?chsten Nutzen versprechen. Auch wenn alle ?berlegungen und Berechnungen zeigten, da? die gemeinschaftliche Bewirtschaftung zu einem h?heren Gesamtnutzen f?hren w?rde, bleibt das Problem, da? es bei jeder Ver?nderung der 1077 Das best?tigt sich auch, wenn man die Satzungen altrechtlicher Eigentumszusammenschl?sse in Deutschland vergleicht. Selbst in Nachbarorten sind sie oft unterschiedlich ausgeformt. 1078 Selbst wenn die nicht kooperierenden Waldeigent?mer sich auf das Notwegerecht berufen, sieht ? 917 II BGB f?r diesen Fall eine angemessene Entsch?digung vor. Da es nur einen Entsch?digungsberechtigten (den Eigentumszusammenschlu?) gibt, und nicht sieben, wie im Fall der Nicht-Kooperation, wird die vollst?ndige Geltendmachung und Durchsetzung der Entsch?digungsanspr?che auch wahrscheinlicher. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-382 Nutzungs- und Eigentumsrechte gegen?ber dem Status quo nicht nur Gewinner, sondern immer auch einige Verlierer gibt. Das besondere Problem der Bildung eines Eigentumszusammenschlusses liegt also darin, Wege zu finden, bei denen kein Individuum bei dem Wandel einen Verlust erleidet, der nicht kurzfristig durch h?here Vorteile kompensiert wird. Zusammengefa?t hei?t dies, da? ein Eigen- tumszusammenschlu? aus einer fragmentierten Situation durch freiwilliges kooperatives Handeln nur entstehen wird, wenn ? eine gen?gende Zahl von Waldeigent?mern, die aus der Existenz einer Waldeigentumsgenossen- schaft in der nahen Zukunft positiven Nutzen erwartet, vorhanden ist, ? f?r diese Waldeigent?mer der erwartete Nutzen so gro? ist, da? er die hohen Kosten f?r die Bildung eines Eigentumszusammenschlusses ?berwiegt, und zwar um so viel, da? sie ggf. Kosten von anderen Waldeigent?mern ?bernehmen k?nnen, die zwar die Vorteile eines Eigentums- zusammenschlusses erkennen, aus deren individueller Sicht dieser Nutzen aber geringer ist als die auf sie entfallenden Transaktionskosten TK1 - TK4, ? g?nstige Startbedingungen oder geeignete Mechanismen zur Reduktion der hohen Transaktions- kosten der Gr?ndungsphase TK1, TK2 und TK3 vorhanden sind, ? sich eine entscheidungsf?hige Gruppe zusammenfindet bzw. Mechanismen bestehen, die den Widerstand einzelner ?berwinden k?nnen. Der Eigentumszusammenschlu? st??t dagegen an Grenzen, wo ? wegen des Zustandes des Waldes kurz- bis mittelfristig nur ein geringer zus?tzlicher Nutzen aus der Kooperation bzw. Kosteneinsparungen zu erwarten ist, ? keine Zusammenlage von Fl?chen in ausreichender Gr??e (nicht notwendigerweise alle Fl?chen eines Waldgebietes) erreicht werden kann, ? keine wesentlichen transaktionskostensenkenden Mechanismen, z.B. externe Kosten?bernahme oder Vertrauen, vorhanden sind bzw. geschaffen werden k?nnen, ? f?r die gegebene Problemlage andere, leichter erreichbare Organisationsformen individueller Bewirtschaftung bestehen (z.B. staatliche Dienstleistungen, Einzelfallkooperation oder Betriebs- gemeinschaft), ? Eigent?mergruppen betroffen sind, die aufgrund ihrer Gruppengr??e oder vergangener Erfah- rungen gegenseitiges Vertrauen nicht oder nur schwer aufbauen k?nnen, ? sich die in Frage kommenden Eigentumseinheiten stark hinsichtlich der Gr??e (Rechtsverzicht der gro?en Waldeigent?mer durch Anwendung des demokratischen Abstimmungsprinzips) oder des in der nahen Zukunft zu erwartenden Ertrages aus den Fl?chen (gro?er, zeitnaher wirtschaftlicher Verzicht der Waldeigent?mer, die nur ?ltere Best?nde einbringen) unterscheidet, ohne da? f?r diesen Fall konsensf?hige Entscheidungs- und Beteiligungsregeln gefunden werden k?nnen, durch die sowohl der Gro?e angemessen partizipieren kann wie auch die Minderheitenrechte der Kleinen gesichert werden. Aus dem analysierten Modell l??t sich nicht ableiten, da? der Eigentumszusammenschlu? nur in einer Ausgangssituation mit kleinem Eigentum (d.h. geringe Gr??e, aber auch kleine Interessen) ein m?g- licher L?sungsansatz ist und dort, wo gr??ere, bereits funktionsf?hige Forstbetriebe vorhanden sind, keine Alternative darstellt. Doch liegt die ?berlegung nahe, Eigentumszusammenschl?sse v.a. auf ?berschaubare, fl?chenm??ig kleine Waldgebiete mit kleinerem Eigentum anzuwenden. Denn nur hier scheint die Chance zu bestehen, Ausgangssituationen zu finden, die geringere Transaktionskosten erwarten lassen, welche durch ein institutionelles Umfeld mit Bereitstellung geeigneter Regeln noch- mals so weit gesenkt werden k?nnen, da? ?ber den Kosten der Ver?nderung liegende Kooperations- vorteile m?glich werden. Gro?fl?chige Eigentumszusammenschl?sse aus kleinen Eigentumseinheiten sind dagegen nach diesen Modell?berlegungen aufgrund der hohen Kosten der Ver?nderung sehr un- wahrscheinlich. Damit deutet das Modell auf die gr??ere Umsetzungswahrscheinlichkeit des bereits in der Einzelfallstudie Th?ringen gezeigten Ansatzes der ?rtlichen Vorb?ndelung durch Eigentums- Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-383 zusammenschl?sse und der gro?r?umigen B?ndelung durch weniger intensive Kooperationsformen hin1079. 3.10.4 L?sungsans?tze Wenn Eigentum als Freiheitsrecht und Autonomie gest?rkt werden sollen, dann ist eine L?sung des Anticommons-Problems bei der Bewirtschaftung wie des Allmende-Problems der Infrastruktur im fragmentierten Kleinprivatwald des Modells nur durch B?ndelung von Nutzungs- und Eigentumsrechten m?glich. Anders ausgedr?ckt: der Eigentumskern mu? vergr??ert, Eigentum konsolidiert werden. Angesichts einer r?umlichen und rechtlichen Anticommons-Situation mu? bei ?berlegungen zur L?sung des Problems nicht nur der r?umliche, sondern auch der rechtliche Eigentumskern einbezogen werden. Dazu sind die wenig intensiven Kooperationstypen, die nur einzelne operative Aufgaben, Nutzungs- und Eigentumsrechte b?ndeln, h?chstens ansatzweise in der Lage. Sie beseitigen Symptome, nicht jedoch das Kernproblem der Fragmentierung. Die Konsolidierung kann durch einen B?ndler, einen Zuk?ufer aus dem Kreis der Waldeigent?mer oder intensivere Kooperationsformen (Management- oder Eigentumszusammenschlu?) erreicht werden. B?ndler und Zuk?ufer und die sie erg?nzenden einfachen Kooperationsstufen Einzelfall- kooperation und Betriebsgemeinschaft liegen auf einem Entwicklungspfad zu funktionsf?higem indivi- duellem Eigentum, die intensiveren Kooperationsstufen k?nnen dagegen als Entwicklungspfad zu funktionsf?higem gemeinschaftlichem Eigentum bezeichnet werden. Jede dieser M?glichkeiten hat St?rken und Schw?chen. Mit Ausnahme einzelner Zukaufsf?lle bei gro?em Ankaufsinteresse wird keiner dieser Pfade aus einer Anticommons-Situation heraus autonom aufgenommen werden. In der Regel wird es von au?en kommender informationeller, rechtlicher, finanzieller oder organisatorischer Unterst?tzung als Anschub bed?rfen. Denn beim B?ndler fehlt es am ?konomischen Anreiz. Der Zuk?ufer kann sich zwar auf vorhandene Institutionen wie den Markt und rechtlich klare Abl?ufe von Kauf und Verkauf st?tzen, seine Motivation zum Zukauf wird aber oft rasch an S?ttigungsgrenzen sto?en oder er wird, je weiter sein Zukaufsziel greift, um so st?rker von den Transaktionskosten der Konsolidierung gebremst. Ein Zusammenbau fragmentierter Parzellen zu einem Management- oder Eigentumszusammenschlu? durch freiwilliges kooperatives Handeln der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen ist unter den Bedingun- gen der neuen L?nder (und dar?ber hinaus) zum jetzigen Zeitpunkt infolge prohibitiv hoher Trans- aktionskosten wenig wahrscheinlich. Dies gilt v.a. dann, wenn keine Anwendung von Entscheidungs- regeln m?glich ist, die die ?berwindung von Widerstand erlauben. Solche Regeln sind aber proble- matisch: Das Eigentumsrecht des einen w?rde um den Preis des Verlusts der Selbstbestimmung des anderen gest?rkt. Der Managementzusammenschlu? tr?gt zudem ein st?ndiges neuerliches Fragmen- tierungsrisiko in sich durch die Unm?glichkeit, Nutzungs- und Eigentumsrechte ?ber den Tod eines Mitglieds hinaus dauerhaft zu vereinbaren. Erweitert man die Diskussion ?ber das ?berschaubare Modellbeispiel mit 10 ha und 10 Waldeigen- t?mern hinaus auf gr??ere Waldgebiete mit ?hnlich kleinteiliger Eigentumsstruktur, zeigen sich weitere Chancen, aber auch h?here H?rden f?r die intensiveren Formen der Kooperation. Eine gr??ere Fl?che bedeutet zun?chst verbesserte wirtschaftliche Nutzungsm?glichkeiten, die von intensiveren Kooperationen auch besser genutzt werden k?nnen, ggf. auch solche neben der Holzproduktion. Der Kooperationsvorteil der Gesamtgruppe der Waldeigent?mer ? Ai w?rde dann h?her werden. Offen- sichtlich steigt aber auch das Ma? des Verzichts f?r einige Waldeigent?mer deutlich an und damit die Wahrscheinlichkeit, da? ein Kooperationsproze? von einzelnen zum Scheitern gebracht wird, deren Widerstand nicht ?berwunden werden kann. Zudem steigen die Kosten der Ver?nderung au?erordent- lich, da die Anonymit?t in der Gruppe zunimmt und damit ein viel h?herer Informations- und Koordi- nationsaufwand anf?llt. Free riding oder strategisches Verhalten wird um so lohnender, je mehr eine solche Gruppe als gro?e oder sogar latente Gruppen einzustufen ist. Besonders gravierend ist das Problem dann, wenn keinerlei Kristallisations- oder Anlagerungskerne in Form etwas gr??erer Kleiner bzw. ausbeutbarer Gr??erer vorhanden sind. 1079 Vgl. dazu Kap. 3.6.7.4.4. Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-384 Zwar sto?en bei einem gr??eren Waldgebiet alle hier diskutierten Formen der Konsolidierung auf solche Informationsprobleme z.B. ?ber Grundst?cke, Eigent?mer, deren Motive und Handlungs- m?glichkeiten. Der Zuk?ufer (und auch der B?ndler) k?nnen diese jedoch begrenzen, da sie sich jeweils auf den n?chsten m?glichen Partner konzentrieren. Ggf. ?berspringen sie nicht verkaufsbereite Eigent?mer, da ihnen bereits eine m?glichst gro?e, nicht zwingend aber zusammenh?ngende Eigen- tumsfl?che Vorteile verschafft. Beim Management- und Eigentumszusammenschlu? kann dagegen niemand ausgegrenzt bleiben, solange es um die Bildung eines funktionsf?higen Kerns geht, der durch eine weitgehende Zusam- menlage von Grundst?cken gekennzeichnet sein mu?. Die Notwendigkeit der Beteiligung von mehr Waldeigent?mern f?hrt offensichtlich zu einer starken Vermehrung des Informationsbedarfs mit der Folge, da? der Informationsaustausch zum Erliegen kommen kann oder notwendige Informationen die Adressaten nicht erreichen. Ganz im Sinne von Olsons Theorie unterbleibt dann aufgrund individueller Rationalit?ten sinnvolles Gruppenhandeln; eine Kooperation wird nicht initiiert. Das Modell erlaubt die Ableitung theoretischer L?sungsans?tze, durch die die Entscheidungen und das Handeln der Waldeigent?mer mit dem Ziel einer Konsolidierung fragmentierten Kleinprivatwald- eigentums beeinflu?t werden k?nnen. Diese Beeinflussung kann als ? Erh?hung des Vorteils aus der Eigentumsb?ndelung, ? Erh?hung der Kosten bei Nichtteilnahme an B?ndelung, ? Reduktion der Kosten der Ver?nderung wirksam werden. Nachstehend werden, getrennt nach den drei B?ndelungsverfahren ? externer B?ndler, Zuerwerb, Bildung von (Eigentums-)Zusammenschl?ssen ?, solche Beeinflussungsm?glichkeiten abgeleitet. Externe B?ndelung Der Vorteil aus der externen B?ndelung kann z.B. durch eine Pr?mie f?r die erfolgreiche B?ndelung unmittelbar, mittelbar durch Steuerverg?nstigungen, Zugang zu F?rdermitteln oder eine F?rderung der Fl?chenabgabe erh?ht werden. Die Kosten der Nicht-B?ndelung steigen z.B. dann an, wenn Entgelte f?r staatliche Dienstleistungen eingef?hrt oder angehoben werden. Die entscheidende Ma?nahme hierf?r ist jedoch die Reduktion der Transaktionskosten und ihre ?bernahme durch einen Dritten. Sieht man von einigen gemeinn?tzigen privaten Einrichtungen ab, kann realistisch betrachtet nur der Aufkauf und die Zusammenfassung von Grundst?cken direkt durch eine staatliche Einrichtung oder mittelbar durch einen vom Staat Beauf- tragten, z.B. die Landgesellschaften bzw. Siedlungsunternehmen, eine externe B?ndelung bewirken. Zukauf Als Hemmnisse f?r den Zukauf zeigen sich im Modell v.a. die Transaktionskosten, die die Eigentums- ?bertragung erschweren, sowie die unentgeltlichen bzw. kosteng?nstigen staatlichen Dienstleistungen f?r Eigent?mer kleiner Waldfl?chen, was die Abgabebereitschaft nicht unterst?tzt. Folgende Ma?- nahmen erscheinen deshalb m?glich, um Eigentumsb?ndelung durch Zukauf zu f?rdern: ? Erh?hung des Vorteils aus der Eigentumsb?ndelung: o direkte staatliche F?rderung des Zuerwerbs f?r Erwerber; o indirekte F?rderung des Zuerwerbs durch Gew?hrung von Steuervorteilen oder anderen Privilegien; o Anreiz durch ?bertragung der Nutzungs- und Eigentumsrechte an bestimmten Ressourcen bei Erreichen bestimmter Gr??enschwellen (vergleichbar dem Eigenjagdbezirk); ? Erh?hung der Kosten bei Nichtteilnahme an B?ndelung: o Aufhebung der Kostenprivilegierung kleinen Privatwaldes bei staatlichen Dienstleistungen; ? Reduktion der Kosten der Ver?nderung: o Bereitstellung von Informationen, die die Findung von K?ufer und Verk?ufer erleichtern; Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-385 o Privilegierung bestimmter Gruppen von Erwerbsinteressenten, z.B. durch gesetzliche Vorkaufsrechte: square4 in einem Waldgebiet schon ans?ssige Eigent?mer kleiner Waldfl?chen (Nachbarn, andere Eigent?mer zur Schaffung besserer Tauschm?glichkeiten); square4 Personen, bei denen eine langfristige Perspektive der Waldbewirtschaftung ange- nommen wird (Ortsans?ssige, Land- und Forstwirte, junge Familien). o Einrichtung eines ?ffentlich zug?nglichen Handelsplatzes f?r kleine Waldgrundst?cke (Waldb?rse); o Vereinfachung des Verfahrens der Eigentums?bertragung (Formularvertr?ge, Eigentums?bertragung durch Verwaltungsakt, Wegfall von Vorkaufsrechten sowie Ge- nehmigungserfordernissen); o Reduktion bzw. Wegfall von Nebenkosten der Grundst?cks?bertragung (z.B. Erm??igung, Befreiung oder F?rderung von Kosten, Befreiung von der Grunderwerbsteuer1080, steuerliche Absetzbarkeit). Kooperation (Waldeigentumsgenossenschaft / Eigentumszusammenschlu?): Da es in dieser Untersuchung um die B?ndelung von Anticommons-Eigentum geht, beziehen sich die nachfolgenden L?sungsans?tze v.a. auf den Eigentumszusammenschlu? als einzige der vorgestellten Kooperationsformen, bei denen Eigentum tats?chlich geb?ndelt und das Problem der Eigentums- struktur dauerhaft gel?st wird1081. Dennoch k?nnen die folgenden Ma?nahmen auch weniger intensive Kooperationsformen unterst?tzen. Das Modell zeigt, da? der Eigentumszusammenschlu? die aufwen- digste und schwierigste Form der B?ndelung ist. Alle drei Kategorien verhaltensbeeinflussender Ma?- nahmen k?nnen dabei wirksam werden. Am wichtigsten, und meist erheblich untersch?tzt, sind die Transaktionskosten der Ver?nderung. ? Erh?hung des Vorteils aus der Eigentumsb?ndelung: o direkte staatliche F?rderung des B?ndelungserfolgs; o indirekte F?rderung des B?ndelungserfolgs durch Vorteile bei Steuern und Abgaben oder andere Privilegien; o ?bertragung der Nutzungs- und Eigentumsrechte von Nicht-Holz-Ressourcen als spezifi- scher Vorteil an eine kooperierende Eigent?mergruppe: geringe Ertragserwartungen aus dem Hauptprodukt Holz schw?chen den Anreiz f?r eine intensive, auf Holzproduktion und -vermarktung aufbauende Kooperation. Kooperationsanreize aus anderen Produkten, mit denen zus?tzliche und kurzfristigere Erwartungen verbunden sind, lassen Kooperations- vorteile n?her an die Gegenwart und in den zeitlichen Entscheidungshorizont der Wald- eigent?mer herein r?cken. ? Erh?hung der Kosten bei Nichtteilnahme an B?ndelung: o Aufhebung der Kostenprivilegierung des Kleinprivatwaldes bei den Entgelten f?r die betrieblichen Dienstleistungen des Staates. ? Reduktion der Kosten der Ver?nderung: Der Eigentumszusammenschlu? w?rde durch die Privilegierung als Zuk?ufer von Grundst?cken, die Einrichtung einer Waldb?rse sowie die Entlastung von B?ndelungskosten ebenfalls gef?rdert, dies setzt jedoch einen vorhandenen Zusammenschlu? voraus. Deshalb k?nnen sie f?r den Ent- stehungsproze? nur als flankierende Ma?nahmen wirksam sein. F?r den Gr?ndungsproze? k?nnen die nachstehenden Ma?nahmen eine gr??ere Wirksamkeit entfalten: o Bereitstellung von Informationen zur leichteren Findung potentieller Kooperationspartner; o Einf?hrung von Regeln, um widerstrebende Eigent?mer zur Teilnahme zwingen zu k?nnen; o Bereitstellung institutioneller Rahmenbedingungen (z.B. Regeln f?r Kooperationsbildung, Rechtsformen und Rechtsformenwechsel); o Reduktion der Kosten der Grundst?cks?bertragung auf den Zusammenschlu? bei Gr?ndung; 1080 Bis 2.500 ? Kaufpreis ist das schon der Fall (? 3 Nr. 1 GrEStG). 1081 Vgl. dazu die Aussage von Wachter (1993) zur Notwendigkeit gemeinschaftlicher Eigentumsformen (S. 2-70). Ein Modell: Lassen sich fragmentierte Situationen aufl?sen? 3-386 o Unterst?tzung der Kosten TK1, TK2, TK3 bereits bei Beginn des Organisationsprozesses (ex ante); Bereitstellung von L?sungshilfen und Unterst?tzung zur Organisationsentwicklung; o Vermeidung versunkener Kosten des Organisationsprozesses z.B. durch schrittweise Verdichtung, Formenvielfalt innerhalb der Organisation oder Anlagerung an vorhandene Kristallisations- oder Anlagerungskerne; o Partielle Zusammenf?hrung einzelner Eigentumsrechte bei individueller Fortf?hrung ande- rer. Damit sinken negative Ver?nderungserwartungen und Kosten der Ver?nderung; o Vorrangige Ausrichtung auf kleine Gruppen bei homogenen Verh?ltnissen; damit Vorb?n- delung von Eigentum. Die vorstehenden L?sungsans?tze gehen auf die Anticommons-Situation beim Grundst?ckseigentum ein. Gleichartige ?berlegungen k?nnen aus dem Modell auch f?r die Allmendesituation bei der Nutzung der Wegeinfrastruktur entwickelt werden. B?ndelung und Zuerwerb l?sen dieses Problem, wenn alle Grundst?cke im Eigentum zusammengefa?t werden k?nnen, wenn der B?ndler oder Zu- k?ufer einen so gro?en Anteil bzw. Vorteil erlangt, da? er die Kosten der Wegeunterhaltung ggf. auch f?r die anderen Waldeigent?mer ?bernimmt oder wenn er gegen?ber den anderen Waldeigent?mern dadurch in eine so starke Verhandlungsposition kommt, da? diese auf einen Leistungstausch eingehen m?ssen. Beim Eigentumszusammenschlu? ist das Problem durch vollst?ndige Zusammenfassung des Eigentums ebenfalls gel?st. Wesentlich schwieriger stellen sich dagegen allein auf die Walder- schlie?ung gerichtete Kooperationen dar. Aus der Vielzahl denkbarer Ma?nahmen wurde f?r die nachfolgende Expertenbefragung eine Auswahl getroffen. Die ausgew?hlten Ans?tze sind in Tabelle 65 durch kursive Schrift gekennzeichnet. Die Auswahl ist in Kap. 4.1.7 dargestellt und begr?ndet. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 3-387 Ma?nahmen (Beispiele) ext ern e B? nd elu ng Zu erw erb Eig en tum s- zus am me n- sch l?s se Erh?hung des Vorteils aus der B?ndelung direkte F?rderung des B?ndelungserfolgs (Strukturverbesserungspr?mie beim Erwerber) check check check indirekte F?rderung des B?ndelungserfolgs (Steuerverg?nstigungen, Zugang zu F?rderung, Abgabepr?mie) check check (check) Anreize durch ?bertragung der Eigentumsrechte an weiteren Ressourcen bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte check check check Erh?hung der Kosten der Nicht-B?ndelung Aufhebung der Kostenbefreiung bzw. der Subventionierung von Entgelten bei der Beratung und Betreuung durch die Landesforstverwaltung im Kleinprivat- wald check check check Reduktion der Kosten der Ver?nderung Voll?bernahme der Kosten der B?ndelung check anteilige F?rderung der Kosten der B?ndelung check (check) Informationsbereitstellung ?ber Eigentumsverh?ltnisse in einem Waldgebiet check check check Privilegierung bestimmter Erwerber, die eine B?ndelung oder die Funktion eines Anlagerungskerns erwarten lassen check check (check) Abschaffung bestehender Erwerbsprivilegien, die nicht zu einer B?ndelung oder Bildung eines Anlagerungskerns beitragen check check check Verbesserung der Informationsbereitstellung ?ber Kauf/Verkauf, Einrichtung von Handelspl?tzen (Waldb?rse) check check (check) Vereinfachung des Verfahrens der Grundst?cks?bertragung check check check Reduktion der Nebenkosten der Grundst?cks?bertragung check check check (Anteils-)F?rderung der Ver?nderungskosten EX ANTE check Unterst?tzung der Organisationsentwicklung check Bereitstellung institutioneller Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsformen, Regeln f?r Rechtsformenwechsel, partielle B?ndelung von Eigentumsrechten) check Vermeidung versunkener Kosten der Organisation (schrittweise Verdichtung, Anlagerung) check Einf?hrung von Entscheidungsregeln, um widerstrebende Eigent?mer zur Teilnahme zu zwingen check Tabelle 65: Beeinflussungsm?glichkeiten zur Strukturver?nderung. (Kursiv = f?r die Expertenbefragung ausgew?hlte Ansatzpunkte, vgl. Seite 3-386) Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-388 4 Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald "While breaking up property is easy, putting it back together has proven more difficult" Michael Heller & Rick Hills in: The Art of Land Assembly (2004) 4.1 Methodik der Expertengespr?che 4.1.1 Grundgedanken Im n?chsten Schritt sollen die aus der Strukturanalyse gewonnenen Schl?sse sowie die aus dem Modell abgeleiteten Vorstellungen mit tats?chlichen Beobachtungen verglichen und auf ihre Eignung zur Problembeschreibung und -l?sung hin untersucht werden. Damit werden folgende Ziele verfolgt: ? die erg?nzende ?berpr?fung der theoretischen Grundkonzepte; ? die Erstpr?fung, Bewertung und Anreicherung der L?sungsans?tze im Hinblick auf innere Logik, Realisierbarkeit und Ausgestaltung; ? die Gewinnung zus?tzlicher Ideen und Vorschl?ge zum Umgang mit der Problematik; ? die Auswahl einiger L?sungsans?tze f?r eine vertiefte Betrachtung im weiteren Gang der Unter- suchung, die von einer gr??eren Zahl sachkundiger Personen und nicht allein vom Verfasser indi- viduell-subjektiv getroffen wird; ? das Sammeln kritischer Einsch?tzungen, Konfliktlagen und Handlungsgrenzen, um m?gliche Ent- wicklungspfade besser absch?tzen zu k?nnen. Das Ziel erg?nzende ?berpr?fung theoretischer Grundkonzepte basiert unmittelbar auf den aus dem theoretischen Bezugsrahmen (Kap. 2) abgeleiteten Aussagen. Deduktiv hergeleitete Grundannahmen bzw. Hypothesen, die f?r den weiteren Untersuchungsgang von Bedeutung sind, sollen ?berpr?ft werden. Hierf?r kann grunds?tzlich ein hypothesenpr?fender Ansatz Anwendung finden. Dagegen stellen die aus dem Modell abgeleiteten L?sungsans?tze (Kap. 3.10) Vorstufen von Hypo- thesen dar. Erst durch die empirische Untersuchung soll ihre Ausformung zu Hypothesen erfolgen. Zudem soll damit eine Auswahl f?r weitergehende ?berlegungen hinsichtlich eines Politikpro- grammes zur Initiierung von Strukturwandel getroffen werden. Da sie das Feld erkundet, ist diese Vorgehensweise explorativ. Sie hat ebenso wie die Gewinnung zus?tzlicher, neuer Informationen einen induktiv hypothesensuchenden Charakter. Der empirische Teil der Untersuchung verbindet wie die Gesamtuntersuchung im Sinne eines Metho- denmixes (Triangulation) mehrere quantitative, hypothesenpr?fende und qualitative, hypothesengene- rierende Ans?tze, mit deren Hilfe zu einem geschlosseneren Bild des Untersuchungsobjektes beige- tragen werden sollte1082. 4.1.2 Verfahrensauswahl f?r die Datenerhebung F?r die Datenerhebung schieden bei den genannten Zielen standardisierte schriftliche oder m?ndliche Befragungen von vornherein aus. Vollstandardisierte Interviews kamen nicht in Frage, da mit ihnen zwar gro?e Fallzahlen erhoben werden k?nnen, aber keine gr??tm?gliche Informationsgewinnung erreicht wird. Den genannten Zwecken dient am besten eine Befragung von sachkundigen Personen (Experten), die ?ber spezifisches Wissen im Politikfeld Kleinprivatwald verf?gen (Atteslander 2003: 157, Wild-Eck 2001: 28). Eine methodische Alternative w?re die Zusammenkunft einer Fokusgruppe gewesen. Sie h?tte den Vorteil gehabt, da? nicht nur jeweils ein Experte und der Fragesteller zusammengetroffen w?ren, sondern sich im Dialog der Experten zus?tzliche Erkenntnisse h?tten ergeben k?nnen. Es erwies sich jedoch als unm?glich, eine Gruppe von ?rtlich weit verstreuten und beruflich voll eingespannten Experten gleichzeitig f?r diesen Zweck an einem Ort zusammenzubringen. 1082 Vgl. Kap. 1.4. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-389 Die Expertenbefragung wurde anhand eines Interviewleitfadens durchgef?hrt. In ihm wurden Fragen aufgenommen, die sowohl der Pr?fung von Hypothesen als auch dem Test der aus dem Modell ab- geleiteten L?sungsans?tze und deren Ausgestaltung dienen. Erg?nzt wurde dies um weitere, nicht hypothesengebundene Fragen, damit die Ein- und Vorstellungen der Experten zum Themenfeld Klein- privatwald umfassend beschrieben werden k?nnen. Der Leitfaden wurde zwar als Fragenkatalog formuliert, doch dienten die Fragen v.a. der Strukturie- rung des Gespr?chs und als Merkzettel f?r die Themen, nicht als starre Schablone f?r Gespr?chsinhalte und -ablauf. Wichtig erschien die M?glichkeit, dort, wo ein Experte ?ber besonderes Wissen oder eine ausgepr?gte Meinung zu einem Thema verf?gte, erg?nzende Fragen stellen zu k?nnen bzw. dort, wo die Informationen wenig ergiebig flossen, den Leitfaden einzuk?rzen. Au?erdem sollten die Fragen in Abh?ngigkeit vom Verlauf des Gespr?chs anders gruppiert werden k?nnen. Alle Fragen wurden offen gestellt. Da es v.a. um die Gewinnung von Expertenwissen ging, wurden keine Antwortkategorien vorgegeben. Vielmehr hatten die Experten vollst?ndige Freiheit in der Be- antwortung (Wild-Eck 2001: 28). Denn es bestand die Erwartung, da? von den Experten zus?tzliche und ganz unterschiedliche Informationen und Meinungen bereitgestellt werden w?rden. Die gew?hlte Form des nur teilweise strukturierten Experteninterviews mit ausschlie?lich offenen Antwortm?glichkeiten steht dem problemzentrierten Interview der qualitativ ausgerichteten empiri- schen Sozialforschung nahe (Lamnek 1995b: 74ff.). Ihrer grunds?tzlich hypothesensuchenden Methodik entsprechend, steht dabei "die Konzeptgenerierung durch den Befragten zwar immer noch im Vordergrund, doch wird ein bereits bestehendes wissenschaftliches Konzept durch die ?u?erungen des Erz?hlenden evtl. modifiziert." Daraus ergibt sich "? eine Kombination aus Induktion und Deduktion mit der Chance auf Modifikation der theoretischen Konzepte des Forschers?." (Lamnek 1995b: 74f., Hvh. wie Quelle) Tats?chlich bestand bereits vor Beginn der Interviews ein wissenschaftliches, auf den vorangehenden theoretischen Teilen der Untersuchung aufbauendes wissenschaftliches Konzept des Verfassers. Dieses Konzept war den Experten im Detail nicht bekannt. Soweit sie im Interview mit Elementen dieses Konzeptes konfrontiert wurden, sollten sie diese vor dem Hintergrund eigenen Wissens und eigener Erfahrungen pr?fen, anreichern und bewerten. Zudem sollten sie eigene Gedanken zur Frag- mentierungsproblematik in das Gespr?ch einbringen. Um diese zus?tzliche Informationsgewinnung anzuregen, wurde entsprechend der Vorgehensweise beim problemzentrierten Interview auch mit Zu- r?ckspiegelungen und Verst?ndnisfragen gearbeitet (Lamnek 1995b: 76). Befragt wurden 12 Experten. Angesichts der mit den Expertengespr?chen verfolgten Zielsetzungen war es nicht entscheidend, die Akteure im Politikfeld Kleinprivatwald repr?sentativ abzubilden, um einer Meinungsumfrage vergleichbare, statistisch absicherbare Ergebnisse zu erreichen. Deshalb er- folgte ihre Auswahl auch nicht mit dem Ziel statistischer Repr?sentativit?t, sondern gezielt anhand bestimmter Kriterien. Es wurde darauf geachtet, aus dem Kreis der in Frage kommenden forstpoli- tischen Akteure im Sinne einer Kontrastierung m?glichst viele Lager zu ber?cksichtigen, um eine breite Abdeckung des Politikfeldes zu erreichen. Dazu wurden typische F?lle, die jeweils f?r wichtige Akteursgruppen im Politikfeld stehen, ausgesucht. Sie sollten das Untersuchungsobjekt Kleinprivat- wald kennen und lie?en zus?tzliche wichtige Informationen sowie dezidierte Meinungen zum Er- kenntnisinteresse der Kleinprivatwaldstruktur erwarten. Wo es erst um Erkundung k?nftiger Wege geht, ist die Vielfalt, auch von Minderheits- und ablehnenden Meinungen wichtig. Die Auswahl ent- spricht somit einer theoriegeleiteten Stichprobenziehung (engl. theoretical sampling), wobei, was nach diesem Verfahren zul?ssig ist, nicht alle zu interviewenden Experten von Anfang an feststanden, sondern mit dem Erkenntnisfortschritt weitere Experten ausgew?hlt wurden (Lamnek 1995b: 238ff.) Das Politikfeld Kleinprivatwald ist durch die Expertenauswahl jedoch nicht vollst?ndig abgedeckt. Es fehlen z.B. Vertreter des Naturschutzes oder der J?gerschaft, die m?glicherweise noch andere An- sichten eingebracht h?tten. Die Auswahlkriterien f?r die Expertensuche waren: Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-390 ? Kriterium Expertenwissen: Die Experten sollten mit dem Politikfeld Kleinprivatwald eng vertraut sein, um von ihnen tat- s?chlich wertvolle Informationen sowie qualifizierte Einsch?tzungen zu den L?sungsans?tzen zu erhalten. Diese Einsch?tzungen sollten sich aufgrund ihres Erfahrungshorizontes sowohl auf die Wirkung bei den Waldeigent?mern als auch auf die Bewertung in der politischen Arena beziehen. Zu suchen waren also Meinungsb?ndler und Personen, die in politische Entscheidungsprozesse oder ihre Vorbereitung ggf. miteinbezogen werden. Mithin Akteure, denen im Fall der Auf- stellung und Umsetzung strukturpolitischer Ma?nahmen im Kleinprivatwald eine wichtige Rolle zufallen w?rde. Jeder Experte steht dabei f?r eine Gruppe ?hnlicher Akteure. ? Kriterium Standort im Politikfeld: Die Experten sollen innerhalb des Systems Kleinprivatwald unterschiedliche Positionen einneh- men. Die verschiedenen hierarchischen Ebenen der Landesforstverwaltung sollten ebenso repr?- sentiert sein wie Waldeigent?mer selbst, ihre politische Interessenvertretung, forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse und weitere Akteure wie Dienstleister und Fachpolitiker. ? Kriterium Problemn?he bzw. -distanz: Erw?nscht waren einerseits Experten, die (fast) t?glich dem Thema Struktur des Kleinprivat- waldes unmittelbar vor Ort exponiert sind, wie andererseits solche, die eine nicht zu ortsnahe, distanziertere Problemsicht aus ihrer T?tigkeit mitbringen. ? Kriterium T?tigkeitsraum: Da der Untersuchungsraum Sachsen ist, sollten die Experten vorzugsweise Kenntnisse ?ber den Kleinprivatwald in diesem Bundesland haben. Um einen zu engen Blickwinkel auf Sachsen zu vermeiden, wurden daneben Experten ausgew?hlt, die aufgrund ihrer T?tigkeit einen bundes- weiten ?berblick, die Sicht eines anderen Bundeslandes oder, aus Sachsen heraus, die Kenntnis der Verh?ltnisse in anderen Bundesl?ndern einbringen k?nnen. ? Kriterium beruflicher Erfahrungshintergrund: Jeder der Experten sollte zwar ?ber fachliche Kenntnisse zum Kleinprivatwald verf?gen. Doch angesichts der festgestellten, bei ausgebildeten Forstleuten tief verankerten Denkschemata zum Kleinprivatwald sollten nicht ausschlie?lich Experten mit einer prim?r forstlichen Qualifikation befragt werden. Vielmehr erschienen auch die Ansichten von Personen mit einem anderen beruf- lichen Erfahrungshintergrund wichtig. Aufgrund der nach wie vor vorhandenen Unterschiede bei der Grundeinstellung zum Verh?ltnis des Handelns von B?rger und Staat wurde darauf geachtet, Experten mit westdeutscher und ostdeutscher Sozialisation zu befragen. Ferner wurde angesichts der seither v.a. im ?stlichen Landesteil Sachsens angesiedelten beruflichen T?tigkeit des Verfassers darauf geachtet, Experten aus anderen Teilen des Freistaates einzubeziehen, die mit dem Verfasser bis dahin keinen engeren beruflichen Kontakt hatten. Da? dennoch ein Teil der befragten Experten dem Verfasser vorher pers?nlich bekannt war, lie? sich in einem kleinen Bundes- land wie Sachsen nicht vermeiden. M?glicherweise hat sich dies aber im Sinne einer ehrlichen Mit- teilung der pers?nlichen Meinung positiv auf die Interviews ausgewirkt. Die Zahl der Expertengespr?che ist mit 12 vergleichsweise gering. Da sich jedoch kein Experte auf eine der genannten Anforderungen reduzieren l??t, sondern die Kriterien in unterschiedlicher Kom- bination vorliegen, konnte das Politikfeld hinreichend abgedeckt werden. Als Experten (11 M?nner, 1 Frau1083) stellten sich zur Verf?gung (in Klammern die im Text verwendet Kurzbezeichnung): ? zwei Mitglieder des Vorstandes des S?chsischen Waldbesitzerverbandes (W 1, W 2) aus unter- schiedlichen privatwaldreichen Regionen im Westen und Osten des Freistaates, ? der Gesch?ftsf?hrer eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses, der zugleich Privatwald- besitzer und Dienstleistungsunternehmer ist (Z 1), 1083 In der Auswertung wird stets die m?nnliche Form Experte verwendet, auch um die Anonymit?t der Expertin zu wahren. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-391 ? der Vorsitzende eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses, zugleich Inhaber eines landwirt- schaftlichen Betriebes mit Wald sowie Gesch?ftsf?hrer einer Agrargenossenschaft (Z 2), ? der Gesch?ftsf?hrer eines forstlichen Zusammenschlusses vom Typ C (Z 3), ? der Gesch?ftsf?hrer eines im Privatwald aller neuen Bundesl?nder t?tigen forstlichen Dienst- leistungsunternehmens, das auch forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse betreut (D 1), ? ein f?r Privat- und K?rperschaftswald zust?ndiger Referent am Landesforstpr?sidium (F 1), ? ein Gebietsleiter des Landesforstpr?sidiums eines von Privatwald dominierten Inspektionsgebiets (F 2), ? der Leiter eines fast ausschlie?lich durch Privatwald aller Gr??enklassen gepr?gten Forstamtes (F 3), ? ein langj?hrig f?r Forstpolitik zust?ndiger Referent des BMVEL (P 1), ? ein Referent f?r Forstpolitik eines benachbarten Bundeslandes (P 2), ? ein Mitglied des S?chsischen Landtags mit T?tigkeitsschwerpunkt in der Agrar- und Forstpolitik (P 3). Die Merkmale der Experten nach den vorstehend genannten Auswahlkriterien sind in Tabelle 66 zusammengestellt. In der Kombination wird daraus ihr Standort im Politikfeld Kleinprivatwald er- sichtlich. Standort im Politikfeld Akteursgruppe Kurzbe-zeichnung Staat Verb?nde Wirt-schaft Problem- n?he/ -distanz T?tigkeits- raum beruflicher Erfahrungs- hintergrund W 1 nein ja nein gro?r?umig Sachsen Land- und Forstwirtschaft Interessenver- tretung der Wald- besitzer W 2 nein ja nein ortsnah Sachsen ?ffentliche Verwaltung Z 1 nein nein ja ortsnah Sachsen Forstwirtschaft Z 2 nein ja ja ortsnah Sachsen ?konomie, Landwirtschaft Forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse Z 3 nein nein ja ortsnah Sachsen Technik, Forstwirtschaft Forstliche Dienstleister D 1 nein ja ja distanziert l?nder?ber- greifend Forstwirtschaft F 1 ja nein nein regional Sachsen Forstwirtschaft F 2 ja nein (Staats- forst- betrieb) regional Sachsen Forstwirtschaft Landesforst- verwaltung F 3 ja nein (Staats- forst- betrieb) ortsnah Sachsen Forstwirtschaft P 1 ja nein nein gro?r?umig Bund Forstwirtschaft P 2 ja nein nein gro?r?umig l?nder?ber-greifend Forstwirtschaft (Forst-) Politik P 3 ja nein nein gro?r?umig Sachsen Landwirt-schaft Tabelle 66: Merkmale und Verortung der befragten Experten. (Grau unterlegt: Experten des PAS; ohne Unterlegung: Experten des IVS). Zwei im Politikfeld dem Standort Staat zugeordnete Experten nehmen dort auch forstbetriebliche Funktionen wahr; dies wird durch die zus?tzliche Angabe Staatsforstbetrieb beim Standortsbereich Wirtschaft angezeigt. Die Mehrzahl der Experten kann, was f?r Akteure im Politikfeld Forstpolitik in den neuen Bundesl?ndern nicht untypisch ist, an mindestens zwei Positionen in diesem Politikfeld Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-392 verankert werden. Dies gilt nicht nur f?r die Vertreter der Verb?nde und Zusammenschl?sse der Waldeigent?mer, wo es in der Doppelrolle Waldeigent?mer - Verbands- oder Zusammenschlu?- funktion?r noch zu erwarten ist, sondern auch f?r einige der im staatlichen Bereich t?tigen Akteure. So sind mindestens 8 Experten nach eigenen Angaben zugleich selbst Kleinprivatwaldeigent?mer. In den Interviews wurde von Seiten der Befragten auch mehrfach auf solche Doppelrollen hingewiesen. Die Expertenmeinungen lassen sich nach den Variablen Zugeh?rigkeit zum staatlich-administrativen System (PAS) und Zugeh?rigkeit zum Interessenvermittlungssystem (IVS) gruppieren. Zum PAS werden die Experten gerechnet, die ihren Standort im staatlichen Sektor haben, zum IVS die Experten mit den Standorten ausschlie?lich in der Wirtschaft und den Interessenverb?nden. 4.1.3 Durchf?hrung der Interviews Nach Aufstellung von 10 Hypothesen, Auswahl der aus dem Modell abgeleiteten L?sungsans?tze und Abgrenzung weiterer zu erkundender Themenfelder wurden 23 Fragenbl?cke formuliert, z.T. aus mehreren Teilfragen bestehend, und in einem Interviewleitfaden zusammengestellt. Vor Beginn der Expertenbefragung wurde der Leitfaden zwei erfahrenen forstpolitischen Praktikern zur Pr?fung auf Verst?ndlichkeit vorgelegt und in Einzelf?llen nochmals modifiziert. Die Interviews fanden im Zeitraum Februar bis Juli 2004, ein Gespr?ch noch im Oktober 2004 statt1084. Die Experten erhielten einen kurzen Auszug des Fragenkatalogs, der einen ?berblick ?ber das Themenfeld geben sollte, einige Tage vor dem Gespr?ch zugesandt. Die Interviews wurden alle unmittelbar m?ndlich gef?hrt. Mit zwei Ausnahmen suchte der Interviewer die Experten an ihrem Arbeitsplatz und damit in einer ihnen vertrauten Umgebung auf. Die M?glich- keit einer telefonischen Befragung wurde verworfen, weil davon ausgegangen wurde, da? im unmit- telbaren pers?nlichen Gespr?ch individuelle Sichtweisen und Deutungsmuster der Wirklichkeit wie auch kritische Meinungen deutlicher, vertiefter und auch offener artikuliert werden und damit eine brauchbarere Informationsgrundlage geschaffen wird (Lamnek 1995b: 60). Die Gespr?che dauerten zwischen 50 und 150 Minuten. Der Unterschied ergab sich v.a. durch die Kommunikationsfreude der Experten: deren Ansichten und Meinungen waren in erster Linie gefragt, sie sollten zu Wort kommen, der Fragende bremste sie dabei nicht. Die Gespr?che waren stets ein- gebunden in eine weitergehende Kommunikation zu forstlichen Themen, so da? bei ihrem Beginn von einer guten Gespr?chsatmosph?re auszugehen war. Die Abfolge der Themen richtete sich grunds?tzlich nach dem Leitfaden, einzelne Fragen wurden jedoch je nach Situation vorgezogen bzw. zur?ckgestellt. Bei einem Interview begann der Gespr?chs- partner bereits bei der Einstiegsfrage von sich aus mit umfassenden Aussagen, so da? die Einhaltung der thematischen Reihenfolge des Leitfadens nicht m?glich war. Allerdings wurden auch bei diesem Interview alle Themenbereiche behandelt. Bereits bei der Terminvereinbarung wurde den Experten der Gegenstand der Untersuchung kurz er- l?utert. Dies erfolgte nochmals bei Beginn des Gespr?chs. Das theoretische Vorkonzept des Inter- viewers aus Hypothesen und den L?sungsans?tzen wurde dabei jedoch nicht dargestellt. Die Experten wurden gebeten, ihre pers?nlich-fachliche Bewertung zu den Fragen und nicht nur an bestehenden gesetzlichen oder dienstlichen Vorschriften orientierte Aussagen abzugeben. Um in den Interviews offene, nicht strategisch gew?hlte Antworten zu bekommen, wurde ihnen zugesichert, Aussagen nur in anonymisierter Form zu verwenden (Lamnek 1995b: 93). Nicht allen Experten war Anonymit?t wichtig, im Interesse der Einheitlichkeit wird jedoch generell so verfahren. Die Klarnamen der Ex- perten sind nur den Gutachtern dieser Arbeit zug?nglich. 4.1.4 Aufbereitung der Daten Mit Zustimmung der Experten wurden die Gespr?che mit einem Diktierger?t vollst?ndig aufge- nommen und anschlie?end w?rtlich transkribiert. Die Fragen sind nach der jeweils gesprochenen 1084 Der Zeitraum ist deshalb wichtig, weil politische Entwicklungen, die potentiell auf die Verkaufsbereitschaft von Kleinprivatwald eine gro?e Auswirkung haben k?nnten (z.B. die Hartz IV - Gesetzgebung), erst in der zweiten Jahresh?lfte 2004 auf die politische B?hne gelangten. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-393 Fassung transkribiert und durch ein vorangestelltes I (= Interviewer) gekennzeichnet, die Aussagen der Experten durch ein vorangestelltes B (Befragter). Durch Zeichensetzung und Satzbildung wurde im geschriebenen Text versucht, den im gesprochenen Text h?rbaren Sinnzusammenhang m?glichst pr?zise wiederzugeben. Eine Korrektur von grammatikalischen oder Syntaxfehlern gegen?ber dem gesprochenen Text wurde nicht vorgenommen. Die Transkription erfolgte in Hochdeutsch, die Mund- arteinf?rbungen von Experten und Interviewer wurden nicht beachtet. Sprechpausen, Sprechweise oder Sprechgeschwindigkeit wurden in der Transkription nicht erfa?t, da diesen Informationen f?r diese Untersuchung keine wesentliche Bedeutung zukam. In den wenigen F?llen, wo der aufge- nommene Text nicht mehr verst?ndlich war, wurde dies in der Transkription vermerkt. H?r- und Tipp- fehler der Transkription wurden in einer Durchsicht verbessert. Alle befragten Experten erhielten einen Abdruck der Transkription. Nachtr?gliche ?nderungen gegen?ber dem gesprochenen Wort wurden nicht vorgenommen.1085. Die Dokumentation der Interviews erfolgt neben den Transkriptionen durch die Kassetten mit den Aufzeichnungen. Alle Transkriptionen sind im Anlagenband enthalten1086. 4.1.5 Datenauswertung Die Transkription der Interviews produziert qualitative Daten in Form von Texten als Grundlage f?r die Datenauswertung. Lamnek gibt f?r Experteninterviews nach der ersten Phase der Transkription vier weitere Phasen der Auswertung an (Lamnek 1995b: 118ff.): ? Phase 2: Entwicklung thematischer Abl?ufe der Interviews, ? Phase 3: Erstellen von Themenmatrizen (Zusammenschau aller angesprochenen Themen), ? Phase 4: Klassifikation des Materials mit Typenbildung, ? Phase 5: Themenorientierte Darstellung aller Interviews. Diese Phasen sind lediglich zur Orientierung gedacht und "? (k?nnen und m?ssen) in Anpassung an Gegenstand und Erkenntnisinteresse modifiziert werden." (Lamnek 1995b: 123) Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt. Die Interviews wurden mit Hilfe des Textanalysesystems MaxQDA 2 (Qualitative Datenanalyse) ausgewertet. Dabei wurden Kernaussagen aus den einzelnen Interviews jeweils einem Code bzw. Merkmal zugeordnet. Die Codes wurden zun?chst analog zum Fragenkatalog hierarchisch abgeleitet. Entsprechend den M?glichkeiten des EDV-Programms wurden sie im Zuge der Textanalyse laufend verfeinert und zur Kategorisierung von Antworten verwendet. Das gesamte, baumartig verzweigte Codesystem ist im Anhang enthalten1087. Die Codierung reduziert die Texte auf Kernaussagen und klassifiziert ihre Inhalte; damit werden Lamneks Phasen 2 und 3 zu- sammengefa?t. Durch die Codierung ist zun?chst die Zusammenstellung von Aussagen zum gleichen Thema, aber an unterschiedlichen Stellen des Interviews m?glich. Sie gestattet zudem eine rasche vergleichende Zu- sammen- und Gegen?berstellung der Aussagen aller befragten Experten als Grundlage f?r Phase 5. Die Zusammenstellung der Kernaussagen erfolgte bei umfangreichen Fragekomplexen in thema- tischen ?bersichten1088. Z.T. war es m?glich, mittels der Zuordnung von Variablen an die Experten entsprechend der in Tabelle 66 aufgef?hrten Merkmale eine Gruppierung von Aussagen nach den ver- schiedenen Kategorien der Experten vorzunehmen. In die nachfolgende Auswertung (Kap. 4.2) wurden nur aggregierte Auswertungen bzw. Expertenzitate aufgenommen. Es gibt grunds?tzlich zwei Wege der Auswertung. Zum einen die Reduktion der einzelnen Interviews auf ihre Kernaussagen. Damit k?nnen individuelle Meinungsmuster einzelner Akteure herausgesch?lt und miteinander verglichen werden. Zum anderen die Zusammenf?hrung der Aussagen der Experten zu einzelnen Themen und eine vergleichende Analyse, die eine themenweise Querschnittsbetrachtung von Aussagen und Positionen zul??t. Da es in dieser Untersuchung weniger auf die Beschreibung ganz 1085 Zum Verfahren der Transkription vgl. Lamnek (1995b: 108). 1086 Anlagenband 10.2. 1087 Anhang Abschnitt 9.5.19.5.1. 1088 Auswertungstabellen im Anlagenband Abschnitt 9.5.2. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-394 konkreter Positionen einzelner Akteure oder Akteursgruppen in der politischen Arena ging, wurde die zweite M?glichkeit gew?hlt. Dabei wurde mittels der Expertenmerkmale, die in MaxQDA als Variable eingestellt wurden, versucht, unterschiedliche Auffassungen von Akteursgruppen herauszufiltern. F?r die Datenauswertung wurde eine hermeneutische (interpretierende) Vorgehensweise gew?hlt. Um den ?berblick ?ber die Meinungsverteilung im Expertenfeld anschaulicher darzustellen, wurden ihre Meinungen z.T. in ordinale Rangskalen ?berf?hrt. Entscheidend f?r die Interpretation bleiben jedoch die tats?chlichen Aussagen. Auf eine weitergehende mathematisch-statistische Analyse der gewonnenen Aussagen oder der Unterscheidung zwischen Akteursgruppen wurde verzichtet. Zum einen ist die befragte Expertengruppe klein und ?berschaubar. Einfache H?ufigkeitsverteilungen von Bewertungen und Meinungen werden darin ohne statistische Auswertung sichtbar. Zum anderen erlaubt die nicht auf einer zahlenm??ig genauen Repr?sentation der forstpolitischen Akteursgruppen beruhende Expertenauswahl keine auf einen Vergleich zwischen Akteursgruppen hinauslaufende statistische Analyse. 4.1.6 Zu ?berpr?fende Hypothesen ? F?r die Expertenbefragung wurden die folgenden zehn Hypothesen formuliert. Sie stellen sozusagen das theoretische Vorkonzept des Fragestellers dar, das aber den Befragten nicht bekannt war. A. Zur Bedeutung des kleinen Eigentums und des kleinen Waldeigentums H1 Kleinprivatwald wird als kleineres Eigentum wesentlich weniger bedeutsam eingesch?tzt als selbst-genutztes Immobilieneigentum. H2 Eine breite Eigentumsstreuung im Wald wird als schwerwiegendes Hindernis f?r die Holzproduktion und -ernte angesehen. H3 Holzproduktion und -ernte sind der dominierende Anla? und Motivationsanreiz f?r Bewirtschaftungs-aktivit?ten im Kleinprivatwald. B. Zur Struktur und Ma?nahmen der Strukturverbesserung im Kleinprivatwald H4 Je kleiner die Eigentumsfl?che, desto geringer sind die Aktivit?ten des Eigent?mers im Zusammenhang mit diesem Eigentum (und umgekehrt). H5 Die Abnahme der privaten Eigent?merzahl infolge einer Gr??enzunahme von Kleinprivatwaldeigentum wird als gesellschaftspolitisch unproblematisch angesehen. C. Zur Bildung von Zusammenschl?ssen H6 Zwischen staatlicher Offizialberatung und -betreuung und geringem Organisationsgrad der Klein- privatwaldeigent?mer wird ein enger Zusammenhang wahrgenommen, ohne da? dies zur Forderung nach Abschaffung der Beratung und Betreuung f?hrt. H7 Der Einsatz von Zwang zur ?berwindung von Widerstand einzelner Waldeigent?mer gegen Zusam-menschl?sse wird abgelehnt. H8 Eigent?mer kleiner Waldfl?chen sind zur autonomen Bildung von Zusammenschl?ssen nicht in der Lage. H9 Die Bildung von Zusammenschl?ssen der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen wird durch eine nicht aus dem Kreis der unmittelbar beteiligten Waldeigent?mer kommende Organisationsunterst?tzung erleich- tert. D. Zur Perspektive der Kleinprivatwaldstruktur H10 Bei Fortf?hrung der derzeitigen Forstpolitik ist keine ?nderung der Eigentumsstruktur und Bewirt-schaftungsaktivit?ten im Kleinprivatwald zu erwarten. Tabelle 67: Hypothesen als Grundlage der Expertenbefragung. Die Hypothesen beziehen sich jeweils auf die forstlichen Akteure im Politikfeld Kleinprivatwald, nicht auf eine breitere ?ffentlichkeit. Angesichts der Auswahl der Experten nach der Methode des theoretical sampling kann eine den An- forderungen der quantitativen Sozialforschung gerecht werdende Hypothesenpr?fung nicht stattfinden. Die Pr?fung der Hypothesen, wie sie hier verstanden wird, erlaubt jedoch zu ?berpr?fen, ob die darin Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-395 enthaltenen, aus den Grundnormen und Vor?berlegungen abgeleiteten Aussagen im Kreis der Ex- perten geteilt werden. Dies l??t dann auch R?ckschl?sse auf die von ihnen repr?sentierten Akteurs- gruppen zu. 4.1.7 ? und zu pr?fende L?sungsans?tze aus dem Modell Die Auswahl der zu bewertenden L?sungsans?tze f?r das Strukturproblem im Kleinprivatwald orien- tiert sich an den in Kap. 3.10.4 genannten L?sungsans?tzen. Direkte und indirekte Subventionierungen der B?ndelung wurden allerdings in den Katalog nicht aufgenommen. Da es sich um Lenkungssub- ventionen handeln w?rde, w?re damit zu rechnen, da? bei sowieso beabsichtigten Grundst?cks- gesch?ften die Subvention lediglich zus?tzlich abgegriffen (Mitnahmeeffekte) oder der staatliche F?rderbetrag je nach Ansatzpunkt auf der K?ufer- oder Verk?uferseite dem unbeeinflu?ten Marktpreis zugeschlagen oder davon abgezogen werden w?rde, zus?tzliche ?bertragungen dagegen nicht stimu- liert werden w?rden1089. Zudem erscheint es h?chst unrealistisch, derartige Subventionen in der heu- tigen fiskalischen Situation der staatlichen Haushalte durchzusetzen. Aus dem gleichen Grund wurde eine Voll?bernahme der B?ndelungskosten nicht in die Auswahl einbezogen. 4.1.8 ? weitere zu erkundende Themen Folgende Themenfelder wurden ausgew?hlt: ? Grunds?tzliche Einstellung zur Notwendigkeit und Organisation der Bewirtschaftung von Klein- privatwald. ? Diese Frage wurde angesichts einer in der Gesellschaft verbreiteten Haltung aufgenommen, da? ein erheblicher Teil der Landschaft einer durch Bewirtschaftung nicht beeinflu?ten Entwicklung ?berlassen bleiben sollte. ? Einstellung zur Notwendigkeit von Fachwissen f?r die Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes. ? Aus der historischen und aktuellen Strukturanalyse ging hervor, da? die Bereitstellung von Sach- kunde ein Instrument der Machtaus?bung staatlicher Forstverwaltungen ?ber den Kleinprivatwald ist. Deshalb sollten aktuelle Einstellungen zu diesem Thema erfa?t werden. Der auf S. 4-396f. wiedergegebene Interviewleitfaden war schlie?lich Ergebnis der Zusammenstellung von Fragen zu den Hypothesen, den ausgew?hlten L?sungsans?tzen und den weiteren zu erkundenden Themen. 1089 Zur Problematik von Lenkungssubventionen und Mitnahmeeffekten vgl. Frey & Kirchg?ssner (2002: 408ff.). Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-396 Leitfaden f?r Expertengespr?che A. Gesellschaftspolitischer und volkswirtschaftlicher Rahmen 1. Was bedeutet f?r Sie das Vorhandensein von Privatwald? Vor- und Nachteile? 2. Machen Sie in der Bewertung einen Unterschied zwischen Gro?privatwald und Kleinprivatwald? (Kleinprivatwald ist in diesem Zusammenhang Waldbesitz < 10 ha Gr??e) 3. Welche Bedeutung hat aus Ihrer Sicht Eigentumsstreuung? Ist eine breite Eigentumsstreuung aus forstlicher Sicht sinnvoll? Welche Vor- und Nachteile verbinden Sie damit? 4. Kleineres Eigentum wie Wohnungseigentum wird gesellschaftspolitisch hoch bewertet. Hat aus Ihrer Sicht kleineres privates Waldeigentum eine vergleichbare gesellschaftspolitische Bedeutung? 5. Halten Sie es f?r erforderlich, da? Kleinprivatwald bewirtschaftet wird? Warum? Mu? der Klein- privatwaldbesitzer dabei unterst?tzt werden? Reicht dazu die bei ihm vorhandene Information aus? 6. Mu? Kleinprivatwald aus Ihrer Sicht auch sachkundig (d.h. nach allen Regeln forstlicher Kunst) betreut und bewirtschaftet werden, wie es das Waldgesetz verlangt? Welche G?ter w?ren bedroht, wenn dies nicht geschehen w?rde? 7. Welche Rolle spielt aus Ihrer Sicht die Holzerzeugung f?r die Aktivit?t von Kleinprivatwald- besitzern? B. Struktur?nderung im Kleinprivatwald 1. Welche Bedeutung messen sie der Betriebsgr??e f?r Aktivit?ten der Waldbesitzer bei? 2. Welche Gr??enstruktur halten Sie f?r w?nschenswert im Kleinprivatwald? 3. Die Forstpolitik orientiert sich in ihren strukturellen Zielsetzungen im Kleinprivatwald an gro?en Betrieben als gro?fl?chigen Bewirtschaftungseinheiten. Deshalb werden forstwirtschaftliche Zusam- menschl?sse unterst?tzt. Wird dieses Ziel Ihren Vorstellungen vom Kleinprivatwald gerecht? Im folgenden werden einige Gedanken zur Strukturver?nderung im Kleinprivatwald vorgestellt. Bitte sagen Sie dazu Ihre Meinung vor dem Hintergrund Ihrer Erfahrungen und Einstellungen. 4. Wachsen durch Zukauf (von privat, von der BVVG). Sollte die BVVG verpflichtet werden, zu- n?chst an den Nachbarn zu verkaufen? Oder an Ortsans?ssige? Sollte der benachbarte Waldbesitzer ein Vorkaufsrecht bekommen? 5. F?r den Zukauf gibt es die Idee einer Waldb?rse. Wie stehen Sie dazu? K?nnten Ihrer Ansicht nach damit Kleinprivatwaldfl?chen mobilisiert werden? Wer sollte eine solche Waldb?rse betreiben? 6. Als Hindernis f?r den Zukauf werden immer wieder die im Verh?ltnis zu den Verkehrswerten hohen Transaktionskosten genannt, die verhindern, da? der Wald zum besseren Wirt wandert. Ist dies aus Ihrer Sicht ein Problem? K?nnte eine Entlastung von diesen Kosten den Zukauf durch andere Klein- privatwaldbesitzer merklich erleichtern? 7. Was halten Sie von dem Instrument Waldflurbereinigung? Es ist m?glich, Fl?chen einzulegen und einerseits gr??ere Betriebseinheiten, andererseits f?r weichende Eigent?mer Geldabfindungen zu bekommen. W?rde ihrer Meinung nach ein solches Programm Anklang finden? Unter welchen Bedingungen? 8. Angenommen, Ver?nderungen im Waldeigentum ?ber den Markt stehen an. Sollten bestimmte Gruppen von Interessenten, auch neue, bisher nicht mit Waldeigentum befa?te Gruppen durch gezielte Anreize angesprochen werden? Forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse sind ein Instrument der Strukturverbesserung auch f?r den Kleinprivatwald. Allerdings sind sie bisher eher locker und bringen in vielen F?llen kaum wirtschaft- liche Effekte. Wie stehen Sie zu folgenden Aussagen bzw. ?berlegungen hinsichtlich forstwirtschaft- licher Zusammenschl?sse: Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-397 9. Aussage "Die staatliche Offizialberatung und ?betreuung ist ein wesentlicher Grund daf?r, da? forstwirt- schaftliche Zusammenschl?sse sich nicht weiterentwickeln k?nnen. Denn viele Leistungen bekommt der Waldbesitzer direkt vom Forstamt g?nstiger bzw. nur bei Bedarf. Ein Zwang zum Zusammenschlu? besteht deshalb nicht, weil der Kleinprivatwaldbesitzer keinen gr??eren privaten Nutzen daraus zieht als ein Nichtmitglied. Die Offizialberatung und ?betreuung sollte deshalb zur F?rderung des Zusammen- schlu?wesens abgeschafft oder verteuert werden?" 10. Aussage "Waldbesitzer sollten durch andere Waldbesitzer oder den Staat gezwungen werden, einem forst- lichen Zusammenschlu? beizutreten, wenn ihr Grundst?ck f?r die Funktionsf?higkeit des Zusammen- schlusses erforderlich ist." 11. Aussage: "Kleine Waldbesitzer sind zur Selbstorganisation nicht in der Lage. Es bedarf immer eines Paten, der ihre Organisation in die Hand nimmt." Die Bildung von Waldeigentumsgenossenschaften (mit ideellen Anteilen) wird von Forstwissenschaft und -praxis in Deutschland seit fast 150 Jahren als eines der am besten geeigneten Mittel zur ?ber- windung der Strukturprobleme gefordert. Neugr?ndungen haben aber nur in geringstem Umfang stattgefunden. Nachstehend zu diesem Komplex einige Fragen. 12. Halten Sie die Bildung von Eigentumsgenossenschaften grunds?tzlich f?r geeignet, das Strukturproblem im Kleinprivatwald zu l?sen? Aus welchen Gr?nden? Sehen Sie auch Nachteile in der Bildung von Wald- eigentumsgenossenschaften? 13. Woran scheitert aus Ihrer Sicht die Bildung von Waldeigentumsgenossenschaften? 14. Anders gefragt: Unter welchen Voraussetzungen halten Sie deren Bildung f?r m?glich? Es folgen einige M?glichkeiten zur Bildung solcher Waldeigentumsgenossenschaften. Bitte bewerten Sie diese Wege aus Ihrer Sicht a) Bildung durch Zusammenschlu? vieler Waldbesitzer? b) Bildung im Zuge einer Flurbereinigung? c) Zwangsweise Bildung durch (staatlichen) Hoheitsakt? d) Bildung aus dem Aufkauf durch einen Akteur und sp?tere Ausgabe ideeller Anteile? Wer k?nnte der Tr?ger einer solchen Ma?nahme sein? e) Umwandlung gr??eren Waldbesitzes in eine Genossenschaft und Aufnahme neuer Mitglieder durch Tausch von Fl?che gegen Anteile? 15. Was halten Sie von der M?glichkeit, als Anreiz zur Gr?ndung von Waldeigentumsgenossenschaften diesen die Ressourcenverantwortung f?r Nicht-Holzprodukte zu ?bertragen? C. Perspektive 1. Welche Perspektiven sehen sie realistischerweise f?r die Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes im ge- gebenen gesellschaftspolitischen und volkswirtschaftlichen Umfeld? Wagen Sie eine Prognose, wo der Kleinprivatwald in 20 Jahren stehen wird? Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-398 4.2 Auswertung der Expertengespr?che 4.2.1 Grundeinstellungen zum privaten Waldeigentum 4.2.1.1 Privatwald Zun?chst sollte die Grundeinstellung der Experten zur Existenz von Privatwald erhoben werden. Sie wurden dazu nach ihren positiven bzw. kritischen Einstellungen zum Privatwald befragt. Die Argu- mente wurden in drei Gruppen sortiert (?konomische, forstliche und soziale). Forstliche Argumente sind dabei solche Aussagen, die sich v.a. auf Durchf?hrung und Technik der Waldbewirtschaftung beziehen. Die Experten nannten eine breite Palette von positiven wie kritischen Argumenten, die in Tabelle 68 und Tabelle 69 zusammengefa?t sind. Grunds?tzlich ?berwiegen die positiven Argumente die privatwaldskeptischen Stellungnahmen, kritische Argumente zur Existenz von Privatwald treten zahlenm??ig deutlich zur?ck. In einer Befragung von Privatwaldexperten sind letztendlich keine fun- damentalkritischen Aussagen zum Privatwald zu erwarten. Die Vielfalt von Argumenten und die Tat- sache, da? nur wenige von mehr als zwei Experten genannt wurden, ?berrascht nur auf den ersten Blick: Da keine Antwortkategorien vorgegeben waren, war dies zu erwarten. Interessanter sind des- halb die Art der Argumente und ihre Nennung durch verschiedene Expertengruppen. Bei den Experten aus dem PAS ?berwiegen auf der Seite der Vorteile von Privatwald ?konomische und spezifisch forstliche Argumente, bei den Experten aus dem IVS stehen ?konomische Argumente, noch st?rker aber solche, die sich auf die sozialen Wirkungen und Folgewirkungen des Privateigen- tums beziehen, im Vordergrund. Bereits in dieser kleinen Gruppe von Befragten finden sich viele der in Kap. 2.3.2.2 aus den Literaturquellen erschlossenen sozialen Funktionen von Eigentum wieder. Kritische Argumente zum Privatwald werden zwar in geringerer Zahl als die Vorteile, v.a. aber von Vertretern des PAS, genannt. Das einzige von den IVS-Experten genannte kritische Argument ist die Unternutzung des Ressourcensystems insbesondere im Kleinprivatwald, jedoch nicht nur hinsichtlich des Holzes, sondern allgemein bei Rohstoffen, Erholungs- und ?kologischen Leistungen. Diese Ergebnisse deuten auf unterschiedliche Perspektiven der beiden Gruppen hin. Die Experten aus dem PAS zeigen eine Sicht des Privatwaldes v.a. als Teil des Wirtschaftssektors Forstwirtschaft; Aspekte wie Walderhaltung, Holzversorgung der Volkswirtschaft und Gew?hrleistung anderer Wald- leistungen stehen bei ihnen im Vordergrund. Die Sichtweise der Vertreter des IVS stellt v.a. die Be- deutung des privaten Eigentums f?r die Erhaltung und Entwicklung der sozialen Rolle von Wald- eigent?mern in den Vordergrund; sie argumentieren v.a. auf einer gesellschaftspolitischen Ebene. Da? es sich dabei nicht nur um die erwartbare Sicherung eigener Macht bzw. Besitzst?nde, sondern um grunds?tzliche Fragen der Verankerung von B?rgern in der Gesellschaft handelt, soll beispielhaft das folgende Zitat belegen: "Fr?her gab es in diesen s?chsischen Waldhufend?rfern in jedem Vierseithof einen Unter- nehmer, einen selbst?ndigen Bauern, der dann eben auch Wald bewirtschaftet, der ganz hinten liegt in seiner Waldhufe. Insofern gab es lauter Entscheidungstr?ger, die ? gewohnt waren, mit Verantwortung umzugehen und mit Eigenst?ndigkeit. Wir haben eine gesellschaft- liche Entwicklung durchlaufen, die eben davon sehr weit weg gekommen ist. Wir haben kaum noch ?ber den eigenen unmittelbaren Bereich hinausgehende Verantwortungsbildung und ? Initiative in Teilen der Gesellschaft." (Z3: 15) Z3 hebt insofern folgerichtig die zentrale Bedeutung von Privateigentum f?r eine b?rgerliche, freiheit- lich-demokratische Gesellschaftsordnung hervor. Kategorie Argument W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 Einkommenserzielung, ?konomische Sicherheit des Waldeigent?mers boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld Arbeitsm?glichkeit f?r Eigent?mer boxcheckbld langfristige Verm?gensbildung f?r Eigent?mer boxcheckbld ?konomische Sicherung l?ndlicher R?ume boxcheckbld boxcheckbld Wachhalten / -r?tteln des Bewu?tseins der Bev?lkerung, da? Leistungen des Waldes nicht kostenlos sind boxcheckbld Entlastung des Steuerzahlers (Kosten f?r Infrastrukturleistungen) boxcheckbld Arbeitsfeld f?r Dienstleister boxcheckbld boxcheckbld Ideenwettbewerb in der Waldbewirtschaftung boxcheckbld ?konomische Bedeutung Unabh?ngigkeit in der Energieversorgung boxcheckbld Vielfalt (Waldaufbau, Waldbewirtschaftung) boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld Ausgleich von Fehlentwicklungen in einzelnen Betrieben boxcheckbld im Privatwald keine abrupten Kurswechsel wie im Staatswald boxcheckbld forstliche Bedeutung gegenseitige Befruchtung der Eigentumsarten (Staatswald ?kologisch, Privatwald ?konomisch Vorreiter) boxcheckbld breite Eigentumsstreuung (Beteiligung der Bev?lkerung am Eigentum) boxcheckbld Chance auf Eigentum-Haben boxcheckbld Freiheit als Eigenwert boxcheckbld Bindung von Menschen an Heimatlandschaft boxcheckbld soziale Verankerung von Menschen boxcheckbld Funktionsf?higkeit kleiner (lokaler) Kreisl?ufe boxcheckbld boxcheckbld Freizeitgestaltung boxcheckbld boxcheckbld Sicherung einer b?rgerlichen Rechtsordnung boxcheckbld soziale Bedeutung Ausbildung von Verantwortung f?r eigenes Schicksal und die Gemeinschaft (Subsidiarit?tsprinzip) boxcheckbld Tabelle 68: Positive Argumente f?r die Existenz von Privatwald (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS) Tabelle 69: Kritische Argumente zur Existenz von Privatwald. (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS) Kategorie Argument W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 erschwerte Vermarktung von Holz boxcheckbld M?glichkeit und Wirklichkeit der Nichtbewirtschaftung (Unternutzung einer wertvollen Ressource) boxcheckbld boxcheckbld Unwirtschaftlichkeit boxcheckbld ?konomische Bedeutung Ertragsschw?che boxcheckbld forstliche Bedeutung erschwerte Waldschutzkontrolle und Kalamit?tsbek?mpfung boxcheckbld Zunahme von Konflikten ?ber Nutzung von Waldgebieten boxcheckbld Verkehrssicherheit f?r Waldbesucher schwer zu gew?hrleisten boxcheckbld Umsetzung staatlicher Ziele erschwert (Schaffung Arbeitspl?tze im l?ndlichen Raum, Versorgung der Holzwirtschaft) boxcheckbld keine wesentlichen Nachteile boxcheckbld soziale Bedeutung fehlende Bindung des Eigent?mers stellt Vorteile in Frage boxcheckbld boxcheckbld Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-400 Auf der PAS-Seite klingt z.T. eine weniger auf dem Eigentum als Grundnorm basierende als vielmehr pragmatische Sicht an: "Ein Staat k?nnte einfacher agieren, wenn alles ihm geh?ren w?rde. Er br?uchte niemanden zu fragen, er br?uchte sich mit Dritten nicht auseinanderzusetzen. Aber ich glaube, das ist eine ziemlich hypothetische Frage. Es (das Privateigentum, Anm. C.S.) ist einfach da und man mu? damit umgehen." (P2: 4) Von beiden Expertengruppen werden die positiven Argumente gleicherma?en unter Vorbehalt gestellt. Zum einen k?nnen sich daraus nur dann Vorteile entwickeln, wenn mindestens ein gewisser Teil der privaten Eigent?mer (nicht notwendigerweise alle) irgendeinen unmittelbaren Nutzen aus dem priva- ten Eigentum zieht. Waldeigentum "kann ? diese Freiheitsfunktion bestimmt erf?llen. Aber das w?rde voraussetzen, da? er (der Waldeigent?mer, Anm. C.S.) eben auch wirklich den Nutzen hat." (Z1: 10) Zum anderen werden die Belastungen des Eigentums durch die Anspr?che von Dritten bzw. der Ge- sellschaft h?ufig als eigentumsl?hmende Restriktionen angesehen: "Da ist ? die ?berdehnung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die beim Wald ganz beson- ders zuschl?gt. Ich schreibe ja im Waldgesetz ein allgemeines Betretungsrecht vor und kriege eigentlich nichts daf?r und mit dem ?berst?lpen von immer mehr Schutzgebietsverordnungen ?ber privates Eigentum verliert nat?rlich Eigentum auch an Bedeutung." (P3: 42, ?hnlich Z1: 3, Z2: 4, F3: 5f.) 4.2.1.2 Kleineres Waldeigentum Die Experten geben in ihrer Bewertung des Privatwaldes unterschiedliche Argumente zum kleineren Eigentum und gr??eren Privatwald ab. Als Anhaltspunkt f?r kleineres Eigentum wurde dabei vom Interviewer eine Orientierungsgr??e von bis zu 10 ha genannt. Die von den Experten genannten Un- terschiede betreffen nicht das Vorhandensein von Privateigentum in den verschiedenen Gr??enklassen an sich: "? Privateigentum ist Privateigentum, egal ob gro? oder klein" (P1: 6), doch der gleiche Experte weist darauf hin, da? Gr??e oder Kleinheit "? nat?rlich v?llig unterschiedliche Folgen f?r die Politik, f?r die Forstpolitik (hat), wie man mit diesen beiden Gruppierungen umzugehen hat." (P1: 6, ?hnlich P2: 9) Unterschiede werden jedoch bei der Motivation (oder Nicht-Motivation) der Eigent?mer und der Be- schr?nkung der wirtschaftlich-technischen M?glichkeiten der Waldbewirtschaftung gemacht mit Kon- sequenzen f?r Aktivit?t und Passivit?t, Probleme in der Waldbewirtschaftung und der Gestaltung und Umsetzung ?ffentlicher Politiken. Die von den Experten zu verschiedenen Aspekten genannten Unter- schiede zwischen kleinerem und gr??erem Privatwaldeigentum sind in Tabelle 70 zusammengefa?t. Sie k?nnen als Tendenzen verstanden werden, die um so st?rker ausgepr?gt sind, je gr??er bzw. kleiner das Waldeigentum ist. In den Expertenaussagen lassen sich die Gruppen IVS und PAS in ihren Argumenten nicht mehr von- einander unterscheiden. Statt dessen f?hren v.a. in der t?glichen Arbeit unmittelbar mit dem Privat- wald befa?te Experten eine Vielzahl von Argumenten auf, die ihre pers?nlichen Erfahrungen und Ein- stellungen widerspiegeln (F3, Z1, Z3, F1). Unterschiede zwischen kleinerem und gr??erem Privatwald werden sowohl hinsichtlich seiner wirtschaftlichen wie politischen Bedeutung gemacht. Kleinprivat- wald wird von der wirtschaftlichen Zielsetzung her v.a. als Selbstversorgungseinheit gesehen. Diese Bedeutung wird angesichts steigender Energiepreise als zunehmend eingesch?tzt: "[A]ufgrund der Energiekalamit?t ist im Moment zu verzeichnen, da? sich jetzt einige doch wieder r?ckbesinnen und sagen, Donnerwetter, die Tante oder der Onkel oder die Eltern, die haben doch den Busch ?." (W2: 55) unter 10 Hektar Aspekt ?ber 10 Hektar * W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 W a l d b e w i r t s c h a f t u n g Eigenbedarfsdeckung Zielsetzung Fremdbedarfsdeckung (Holzwirtschaft) boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld v.a. Energieholz boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld Arbeitsplatzfunktion Arbeitsfeld f?r Dienstleister boxcheckbld regionale Wertsch?pfung Wirtschaftsfaktor im l?ndlichen Raum boxcheckbld geringer Produktivit?t (Holzerzeugung) h?her boxcheckbld geringer Anpassungsf?higkeit an Marktver?nderungen h?her boxcheckbld nicht m?glich eigener Marktzugang (Mengenb?ndelung) m?glich boxcheckbld nicht nachhaltig Bereitstellung von Holz und anderen Leistungen im gr??eren Privatwald Nachhaltigkeit, kon-tinuierliche Arbeit auf Betriebsebene boxcheckbld unterbleibt v?llig Suche nach anderen Einkommensquellen als Holz ausgepr?gt boxcheckbld erschwert (z.B. Bagatellgrenze) Zugang zu staatlicher F?rderung leichter boxcheckbld h?her Waldschutzrisiko geringer boxcheckbld M o t i v a t i o n d e r E i g e n t ? m e r nachrangig (au?er Brennholz als Sachbezug) Einkommen im Vordergrund boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld Hobby, Idealismus, Freude am Besitz dominierende Motive aktiver Waldbesitzer wirtschaftlicher Erfolg boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld Eigentumserwerb oft ohne Absicht(Erbe) Erwerbsgrund f?r Waldeigentum Eigentum mit Absicht erworben (Kauf) boxcheckbld boxcheckbld fehlendes Eigent?merbewu?tsein, z.T. Los- werden-Wollen als DDR-Folge infolge Kauf starke Bindung an Eigentum vorhanden boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld Selbstwert-Gef?hl als Eigent?mer fehlt Eigentumsbindung boxcheckbld traditionelle l?ndliche Versorgungswirtschaft, st?dtische Waldbesitzer ohne Interesse gibt es urbane Waldbesitzer? boxcheckbld boxcheckbld s o z i a l e F u n k t i o n e n d e s E i g e n t u m s wichtig Stabilit?t l?ndlicher R?ume (Bev?lkerung, Heimat) boxcheckbld boxcheckbld ( F o r s t - ) P o l i t i k kaum organisiert, mangelnde politische Artikulation Interessenvertretung besser organisiert, Zusammenarbeit einfacher boxcheckbld viele Eigent?mer f?r Akzeptanz wichtig Bedeutung f?r Akzeptanz von privatem Waldeigentum in der Gesellschaft gr??erer Privatwald allein kann Akzeptanz nicht gew?hrleisten boxcheckbld k?nnen gar nicht erf?llt werden gesetzliche Pflichten eher erf?llbar boxcheckbld h?here Akzeptanz, da geringere existentielle Abh?ngigkeit Reaktion auf zus?tzliche gesetzliche Belastungen gr??erer politischer Widerstand gegen zus?tz- liche Belastungen boxcheckbld - Belastungen unabh?ngig von Besitzgr??e - boxcheckbld mehr staatliche Unterst?tzung erforderlich Absicherung der Sozialpflichtigkeit boxcheckbld Tabelle 70: Unterschiede zwischen Privatwaldeigent?mern unter 10 ha und ?ber 10 ha - Besitzgr??e. (Grau unterlegt: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS) (*wesentlich gr??ere Betriebe als 10 Hektar sind gemeint, wenn von gr??erem Privatwald die Rede ist) Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-402 Nur dem gr??eren Privatwald wird eine Bedeutung als regelm??iger, berechenbarer Lieferant f?r die Holzwirtschaft und stabiles Arbeitsfeld f?r Dienstleister zugemessen (D1: 6): "[A]us rein forstlicher Sicht erscheint der Gro?privatwald nat?rlich g?nstiger. Sie haben in diesem Moment einen kontinuierlichen Betrieb, den sie durchf?hren k?nnen. Sie k?nnen eine effektive Nutzung durchf?hren." (F3: 14) Diese Differenzierung im Handeln l??t sich aus den von den Experten angef?hrten Eigent?mer- motivationen ableiten. Einkommensziele kommen erst bei gr??erem Waldbesitz zum Tragen. Bei kleinerem Waldbesitz sehen die Experten dagegen bei aktiven Eigent?mern das Sacheinkommen in Form von Brennholz, ggf. auch Freude am Besitz, im Vordergrund. Auch diese zuletzt genannten ideellen Motive k?nnen Grundlage f?r die sozialen Folgewirkungen des Eigentums sein. Wenn es irgendeinen Nutzen "? f?r den Besitzer gibt, dann kann es (Eigentum, Anm. C.S.) diese Freiheitsfunktion be- stimmt erf?llen." (Z1: 10) Allerdings wird bezweifelt, ob ideelle Motive auf Dauer die Pflege des Eigentumsobjektes und das Festhalten daran bewirken k?nnen: "[D]er Kleinwaldbesitz wird, wenn ich mal den Fachidealismus ausschalte, langfristig nur Bestand haben k?nnen, wenn ein Ertrag, wenn auch nur geringe Teile eines Nutzens m?glich sind, also, wenn auch ein monet?rer Nutzen m?glich ist. Also, am Ende mu? die Bilanz positiv ausgehen, sonst wird man sich von diesem Eigentum befreien. Dieses Befreien kann einmal sein, indem ich eben verkaufe, was ja h?ufig genug auch vorkommt, oder kahlschlagen lasse, was ja bei den Kleinfl?chen durchaus m?glich ist. ? Das (ein Liebhabernutzen, Anm. C.S.) l?uft sich irgendwann mal aus. Es ist so, in der Kette wird es auch dann noch Idealisten geben. Aber am Ende einer langen Kurve ist das vermutlich nicht mehr allzu oft anzutreffen. ?Wenn Betriebswirtschaft keine Rolle mehr spielt, dann sind wir beim Idealismus, aber der stirbt ?ber die Generationen ?. Es mu? einen Ertrag erbringen. Der kann auch anders sein, der kann auch ein Produkt sein im Bereich der Erholung oder irgend etwas. Wie gesagt, es mu? aber etwas geben." (P3: 14) Dem kleineren Eigentum wird f?r die politische Wahrnehmung und Einflu?nahmem?glichkeiten der Forstwirtschaft und den wirksamen Schutz von Privateigentum eine potentiell gro?e Bedeutung zugesprochen. W1 vergleicht den Kleinprivatwald mit einem "? forstlichen Kleing?rtner. Der mu? nicht immer hohe Ertr?ge bringen, aber tr?gt nat?rlich auch zum Bild der Forstwirtschaft und so ihrer Verankerung in der Bev?lkerung und zur Ver- ankerung des Eigentumsgedankens und des Schutzes von Eigentum, n?mlich von forstwirt- schaftlichem Eigentum, bei. Das hei?t also, je weniger d?rflich oder auch l?ndlich gepr?gt die Bev?lkerung ist, um so weniger haben wir nat?rlich auch Personen, die Verst?ndnis f?r Waldbewirtschaftung haben. Eine gro?e Zahl von Waldbesitzern sichert deshalb auch ein St?ck ? die politische ? Langlebigkeit des Waldeigentums." (W1: 6) Diesen grunds?tzlichen Bewertungsunterschieden zwischen kleinerem und gr??erem Privatwald steht die Realit?t einer verbreiteten Eigentumsapathie gerade der Eigent?mer von kleinerem Privatwald in Sachsen gegen?ber. P3 betont bei der Kernfrage nach Motivationen und Motivationsm?glichkeiten die zentrale Bedeutung des Erwerbsgrundes bei kleinerem und gr??erem Waldeigentum: "[M]an gelangt durch Erbe zu Waldbesitz, v?llig unbeabsichtigt, es ist halt da, und m?g- licherweise auch ein bi?chen Tradition, weil diese Familie oder meine Familie immer einen kleinen Waldbesitz hatte. Weshalb nun auch andere Generationen, die damit eigentlich nichts zu tun haben, sagen, das mu? ich weiterf?hren." (P3: 3) Dem steht der bewu?te Erwerb gegen?ber, bei dem eigenes Verm?gen eingesetzt und eine konkrete Nutzenerwartung mit dem gekauften Wald verbunden wird. Der von P3 angesprochene absichtslose Erwerb betrifft in den neuen L?ndern einen Gro?teil des vorhandenen Kleinprivatwalds unter 10 ha, w?hrend gr??erer Besitz im Zuge der Reprivatisierung durch Kauf oder Stellung eines R?ck?bertra- gungsantrags von den jetzigen Eigent?mern bewu?t erworben wurde. F?r den ostdeutschen Klein- privatwald gilt deshalb insbesondere die Aussage, Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-403 "? da? in vielen F?llen Eigentum am Wald und Identifikation mit dem Eigentum noch zu or- ganisieren ist. Wir sind noch nicht am Ende von diesem Proze?. Die DDR-Eigentumspolitik hat dazu gef?hrt, da? man systematisch vom Eigentum getrennt wurde und Eigentum auch keinen Wert hatte. Viele hatten das Problem nach 1990, als sie ihr Eigentum wieder be- kommen haben, sie konnten damit nichts anfangen, sie hatten das Eigentum praktisch schon verloren. Und jetzt dieses Eigent?merbewu?tsein wieder zu organisieren, das mu? man tun, das entsteht nicht von alleine." (P3: 15, ?hnlich F3: 9) Allerdings spielt dabei nicht nur der Schatten der DDR-Vergangenheit eine Rolle. W1 nennt aus- dr?cklich auch den Erinnerungsschatten der Zeit der politischen Wende um und nach 1990: "Viele Waldbesitzer hatten erwartet, da? sie jetzt, mit der Erfahrung aus der DDR, jetzt end- lich auch wieder Eigent?mer ihres Holzes sind. ? Die Situation war aber so, da? wir durch die St?rme1090 doch eine ?u?erst schlechte Holzmarktsituation hatten und viele Waldbesitzer zum einen merkten, da? sie gar nicht technisch dazu in der Lage waren, ihren Wald selbst zu bewirtschaften, ? und zum anderen das Holz auch schlecht bezahlt wurde. Und in den Ver- sammlungen erfuhr man deshalb oft (von den staatlichen Revierleitern, Anm. C.S.), da? sich Waldbewirtschaftung nicht lohnen w?rde. Und da sind nat?rlich auch viele, die zuerst sehr begeistert waren, auch davon abgehalten, dann weiterhin zu kommen. Mit dem Ergebnis, da? sie eben mit so einer Information jetzt auf den Versammlungen fern bleiben, ? Und hinzu kommt nat?rlich auch, gerade jetzt in den Bodenreformwaldbereichen, die unsichere Rechts- lage, die bis ? Oktober 2000 bestanden hat, die zus?tzlich noch mal in diesem Bereich f?r Unsicherheit gesorgt hat." (W1: 22) Mit dem letzten Hinweis ist die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 ? 11ff. EGBGB) gemeint1091. Gerade im Hinblick auf die - theoretisch als wichtig betrachtete - forstpolitische Interessenvertretung und damit die politische Wahrnehmbarkeit der Eigent?mer kleineren Privatwaldes wird die Eigen- tumsapathie als besonders nachteilig empfunden: "Da ist es h?ufig einfacher, mit den gro?en Waldbesitzern zu arbeiten, weil sie ziemlich klare Vorstellungen haben von dem, was sie wollen, und auch klare Vorstellungen von den Rah- menbedingungen; was jetzt bei den Kleinprivatwaldbesitzern weniger ist, weil die sind ja auch eine relativ schwammige Masse, die man nicht so recht zu greifen bekommt, also oft jeden- falls, weil sie nicht in der Masse organisiert sind." (P2: 8) In einer Situation verbreiteter Inaktivit?t belasten gesetzliche Auflagen f?r die Waldbewirtschaftung gerade die Aktivierung von Kleinprivatwaldeigent?mern. F3 meint zwar, da? "? die Akzeptanz der Belastung ? nach meinem Daf?rhalten bei dem kleinen Privatwald h?her als beim gro?en (liegt), da ganz andere (absolut geringere; Anm. C.S.) Aufwendungen dahinter stehen." (F3: 9) Damit sieht er, angesichts der sowieso vorhandenen Passivit?t der Eigent?mer, eine geringere existen- tielle Betroffenheit des Kleinprivatwaldes durch zus?tzliche gesetzliche oder administrative Beschr?n- kungen. Doch werden hohe gesetzliche Anforderungen kaum eine Aktivierung der Kleinprivat- waldeigent?mer zulassen (P3: 28). Die der Landesforstverwaltung angeh?rigen Experten F1 und F3, die fast t?glich mit Kleinprivatwald- fragen zu tun haben, weisen au?erdem darauf hin, da? die M?glichkeiten einer Aktivierung der Eigent?mer ?ber ideelle Zielsetzungen begrenzt sind. Denn den in den westlichen Bundesl?ndern h?ufiger beschriebenen Typus des urbanen Waldbesitzers g?be es in ihrem T?tigkeitsbereich nicht oder nur selten1092. Unter den aktiven Kleinprivatwaldeigent?mern dominiere vielmehr eine traditio- nelle l?ndliche Selbstversorgungswirtschaft: 1090 Gemeint sind die gro?en Windwurfsch?den des Fr?hjahrs 1990 v.a. in den westlichen Bundesl?ndern; Anm. C.S. 1091 Vgl. S. 3-182. 1092 Vgl. S. 3-249. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-404 "Die urbanen Waldbesitzer, wie Sie die nennen, haben wir eigentlich relativ wenig hier." (F3: 46) "[G]erade im l?ndlichen Raum ? brauchen die Leute schon den kleinen Privatwald, den bis 10 Hektar. Und das ist der, der f?r die Holzheizung reicht, und mehr wollen die Leute nicht." (F1: 6) Aus Sicht der Forstverwaltung sind die ortsabwesenden Waldbesitzer problematisch: "[D]as sind nicht irgendwie Leute, die sich den Wald erworben haben, um sich vielleicht daran zu erfreuen oder sich darin zu erholen. Sondern es sind in der Regel Erben oder Kinder von Waldbesitzern, denen der Wald, sagen wir mal, wie der Mantel um die Schulter gefallen ist, die aber sonstwohin verzogen sind. Und jetzt hier auf diese Art und Weise Waldbesitzer sind. Sie haben nat?rlich Desinteresse beziehungsweise selbst wenn sie Interesse haben, sind ihnen nat?rlich irgendwie die H?nde gebunden." (F3: 46) Mit diesen Aussagen best?tigen die Experten wichtige, in der Strukturanalyse des Systems Klein- privatwald herausgesch?lte Merkmale des Kleinprivatwaldes als Eigentumsobjekt und seiner Eigen- t?mer1093. 4.2.1.3 Eigentumsstreuung Die Bedeutung der Eigentumsstreuung f?r die soziale Akzeptanz von Eigentum wie f?r seine soziale Funktionsf?higkeit, aber auch die Grenzen der Eigentumsstreuung wurden in Kap. 2.3.7.1 behandelt. S?mtliche Expertenmeinungen (Tabelle 71) dazu mu? man vor dem Hintergrund der tats?chlichen Kleinheit und Streuung von Waldeigentum in Deutschland sehen, wobei den meisten Experten insbe- sondere die stark fragmentierten Eigentumsverh?ltnisse in Sachsen am besten vertraut sind. Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 generell nachteilig boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld keine Wirtschaftlichkeit boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld keine Bewirtschaftbarkeit boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld nachteilig nachteilig bei Abwanderung boxcheckbld nur vorteilhaft, wenn Bindung des Eigent?mers an den Wald erkennbar vorhanden boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld erst ab einer bestimmten Mindestgr??e boxcheckbld bedingt vorteilhaft nur, wenn bestimmter Perso- nenkreis Eigent?mer ist (l?nd- liche, waldnah wohnende Be- v?lkerung) boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld grunds?tzlich positiv boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld Selbstversorgung und Erholung f?r viele Menschen boxcheckbld vorteilhaft Risikoabsicherung (gesell- schaftlich, forstlich) boxcheckbld Tabelle 71: Bewertung von Eigentumsstreuung. (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS). Einige Experten weisen darauf hin, da? das Konzept Eigentumsstreuung gar nicht isoliert f?r den Privatwald gesehen werden kann. F?r die Branche Forstwirtschaft ist die Streuung der verschiedenen Waldeigentumsarten ebenso wichtig (D1: 8). Noch weiter geht die Auffassung, da? Eigentums- streuung ?berhaupt nur gesamtgesellschaftlich beurteilt werden k?nne: 1093 Vgl. Kap. 3.4, 3.5. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-405 "([I]ch) halte ? es f?r eine Gesellschaft f?r wichtig, da? Eigentum eben in vielfacher Form vorliegt. Es mu? aber angepa?t sein und es mu? nicht unbedingt eben Wald sein." (Z3: 5) Deshalb ist f?r Z3 die Bedeutung einer breiten Eigentumsstreuung im Wald "? politisch ?berh?ht zur Zeit." (Z3: 5) Zudem sehen die Experten, die sich dazu ?u?ern, den Wald als im Gegensatz zu Haus oder Auto wenig geeignetes kleineres Eigentum an. So habe das Wohneigentum einfach eine gr??ere Bedeutung f?r die Existenzsicherung (F1: 10) oder die soziale Absicherung im Alter (P2: 12). In diesem Zusam- menhang wird ein weiterer Gedanke zur Eigentumsstreuung angesprochen: "[W]enn man ein sch?nes Haus im Ort hat, das wird von jedem wahrgenommen, auch ent- sprechend bewertet, ob ich da 2 ha Wald habe, das interessiert nun eigentlich keinen." (F2: 13, ?hnlich W2: 14) Eigentum mu? danach, um tats?chlich soziale Folgewirkungen f?r den Eigent?mer, z.B. durch die Vermittlung gesellschaftlichen Ansehens, zu bewirken, nicht nur einen individuellen Nutzen f?r den Eigent?mer hervorbringen, sondern mu? auch von Nicht-Eigent?mern im Alltagsleben wahrge- nommen werden (k?nnen). Aus sozialwissenschaftlichen Untersuchungen wei? man aber, da? privates Waldeigentum und dessen Eigent?mer, v.a. aber solche kleinerer Fl?chen, von den Nicht-Eigent?mern bzw. den Nur-Waldnutzern nicht wahrgenommen werden1094. Von fast allen Experten werden Untergrenzen der Streuung hinsichtlich der Kleinheit des Eigentums genannt, die sie heute als unterschritten ansehen. Als generelle nachteilige Folge der daraus resultie- renden Fragmentierung nennen sie die mangelnde Wirtschaftlichkeit sowie die fehlende Bewirtschaft- barkeit der Kleinparzellen hinsichtlich der Holzproduktion. Drastisch wird dies von P2 angesprochen: "[E]s macht einem die Bewirtschaftung unendlich schwer." (P2: 10) W?hrend von den Experten aus dem PAS fast ausschlie?lich Nachteile einer breiten Streuung privaten Waldeigentums betont werden, wird von den Vertretern des IVS auch deren Vorteilhaftigkeit an- gef?hrt. Manche Vorteile werden allerdings an Voraussetzungen gebunden; sie w?rden nur dann zur Geltung kommen, wenn der Eigent?mer sich erkennbar f?r seinen Wald interessiert, wenn ein be- stimmter Personenkreis (l?ndliche Bev?lkerung) Eigent?mer ist oder das Eigentumsobjekt eine be- stimmte Mindestgr??e erreicht. Wie schon bei der Grundbewertung von privatem Eigentum deutet sich hier ein Unterschied der Per- spektiven zwischen den Vertretern des PAS und des IVS an1095. In der nachteiligen Beurteilung einer zu breiten Eigentumsstreuung f?r die wirtschaftliche Dimension von Eigentum sind sich beide Gruppen einig. P1 bringt dies auf den Punkt: "[F]ragw?rdig wird nat?rlich dieses Ziel der breiten Eigentumsstreuung, wenn es dazu f?hrt, da? ich nur noch kleine, gestreute Mini-Besitzeinheiten habe. ? F?r mich ist das kleine, breit gestreute Eigentum dann sinnvoll, wenn es noch wirtschaftlich t?tig sein kann, von der Gr??enausbringung her. Nicht erw?nscht aus meiner Sicht w?re es, wenn man die Eigentums- streuung so weit treibt, da? nicht wirtschaftsf?hige Mini-Einheiten im ?berma?e entstehen." (P1: 8, 10) P3 verbindet seine Aussage mit einer Prognose: 1094 Vgl. Kap. 3.5.7. 1095 Vgl. S. 4-398. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-406 "[W]ir (k?nnen) Eigentum auch anders gestreut erhalten ?, aber das setzt immer voraus, die Identifikation mit dem Eigentum, und da haben ? Sachsen mit dem forstlichen Eigentum wirklich ein Problem. ? ich denke mal, da? sich das dahin entwickeln wird, da? der Wald- anteil, der Kleinwaldanteil, abnehmen kann ?ber die Zeit und der gro?e Waldanteil, der Gro?waldbesitzer, wird dann Fl?che erwerben. Ich halte das gar nicht ganz f?r sch?dlich." (P3: 28ff.) Die IVS-Vertreter heben daneben deutlich die vorteilhafte soziale Bedeutung des Eigentum-Habens hervor, auch wenn sie deren Wirkung an Voraussetzungen gekoppelt sehen. Dennoch stellen auch sie die wirtschaftliche Nutzung und Nutzbarkeit von Eigentum als Untergrenze f?r Eigentumsstreuung in den Vordergrund. Mit den hier wiedergegebenen Meinungen waren die Hypothesen H1 und H2 zu ?berpr?fen. H1 Kleinprivatwald wird als kleineres Eigentum wesentlich weniger bedeutsam eingesch?tzt als selbstgenutztes Immobilieneigentum. H2 Eine breite Eigentumsstreuung im Wald wird als schwerwiegendes Hindernis f?r die Holz-produktion und -ernte angesehen. W?hrend Hypothese 1 nur in der Tendenz best?tigt werden kann, da insgesamt zu wenig Aussagen hierzu vorliegen, l??t sich Hypothese 2 aufgrund der zahlreichen Aussagen zur mangelnden Wirt- schaftlichkeit und Bewirtschaftbarkeit grunds?tzlich best?tigen. 4.2.1.4 Betriebsgr??e und Aktivit?t des Waldeigent?mers Im Hinblick auf die Doppelbedeutung des Kleinprivatwaldes als Eigentum und als Teil des Ressour- censystems Wald sollten die Experten eine Einsch?tzung abgeben, ob sie zwischen der Eigentums- gr??e und den damit zusammenh?ngenden Aktivit?ten des Eigent?mers einen Zusammenhang er- kennen. Unter Aktivit?t als Eigent?mer wird verstanden, da? der Eigent?mer auch f?r Dritte erkennbar einen individuellen Nutzen aus dem Eigentumsobjekt zu erreichen versucht. Dabei kann es sich gleicherma?en um wirtschaftliche, ggf. auch jagdliche, aber auch ideelle Nutzungen des Eigent?mers im Naturschutz- und Erholungsbereich handeln. Schlie?lich geh?ren dazu auch Aktivit?ten zur Koope- ration mit anderen Waldeigent?mern oder in der Interessenvertretung. In Tabelle 72 sind die Kernaus- sagen der Experten dazu zusammengestellt. Fast alle Experten sehen diesen Zusammenhang: "Um so kleiner der Wald, um so weniger wirtschaftliche Aktivit?ten." (Z2: 25, ?hnlich W2: 23, F2: 25, F3: 40, P2: 33) Ausnahmen best?tigen dabei die Regel: "Es gibt etliche Waldbesitzer auch mit kleinen Fl?chen, die ziemlich agil sind, aber das ist leider nicht der Regelfall." (P2: 33, ebenso W1: 25) Die Aussagen beziehen sich auf alle Aktivit?ten der Waldeigent?mer, vorrangig jedoch auf Aktivit?ten bei Holzeinschlag und -vermarktung. Insbesondere fast alle (nur) in Sachsen t?tigen Experten (in Tabelle 72 grau unterlegt) heben diesen Zusammenhang deutlich hervor. Doch werden insbesondere zwei modifizierende Einflu?faktoren angesprochen, die den Zusammen- hang zwischen Betriebsgr??e und Aktivit?t ?berlagern - der Erwerbsgrund und eine bestehende Fami- lientradition. Mit dem Erwerbsgrund sind v.a. die BVVG-Erwerber gemeint, die sich bewu?t f?r Walderwerb entschieden haben und deshalb nach Expertenmeinung ungeachtet der Gr??e ihres Eigentums auf diesem und aus diesem heraus Aktivit?ten entwickeln (F1: 19, Z3: 19). Die Familientradition ist dagegen ein l?ngerfristig bestehender, funktionsf?higer Generationenvertrag zur Waldbewirtschaftung (Z3: 12). Da? dieser in Sachsen aufgrund der Entstehung des Eigentums aus der Bodenreform oder der Entfremdung vom fr?heren Familieneigentum durch die Kollektivierung vielfach erloschen ist, darauf weist P3 hin: "Viele hatten das Problem nach 1990, als sie ihr Eigentum wieder bekommen haben, sie konnten damit nichts anfangen, sie hatten das Eigentum praktisch schon verloren. Und jetzt Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-407 dieses Eigent?merbewu?tsein wieder zu organisieren, das mu? man tun, das entsteht nicht von alleine." (P3: 15) Experte Zusammenhang Erl?uterung Bezug W1 ja ? Aktivit?ten in der Holzvermarktung nehmen zu ? auch Eigent?mer kleinen Waldeigentums engagieren sich immer wieder W1: 25 W2 ja "Je gr??er die Waldfl?che ist, die der Eigent?mer besitzt, um so gr??ere Aktivit?ten gibt es auch im Hinblick auf den Verkauf von Holz." W2: 23 Z1 ja ? allerdings ?berlagerung durch - Einstellung des Eigent?mers (Tradition, pers?nliche Nutzen?berlegung) - BVVG-K?ufe (generell aktiver) Z1: 23 Z2 ja "Um so kleiner der Wald, um so weniger wirtschaftliche Aktivit?ten." Z2: 25 Z3 unscharfer Zu-sammenhang ? bei kleinem Besitz hohe Marktzugangsh?rden ? grunds?tzlich st?rker abh?ngig von der Pers?nlichkeit des Eigent?mers, v.a. Generationenvertrag in der Eigent?merfamilie mu? funktionieren ? BVVG-Erwerber m?ssen zur Finanzierung des Kaufs aktiv sein Z3: 9, 11, 12, 19 D1 unter 10 ha kein Zusammenhang gr??ere Betriebe mit gr??erer Motivation, und damit gr??eren Aktivit?ten D1: 30 F1 differenziert ? Holzvermarktung: klarer Zusammenhang ? wenn andere Erwerbsmotive: nicht zwingend F1: 14, 19 F2 ja ? Bewirtschaftungsaktivit?ten nehmen zu ? Eigent?merbewu?tsein bei gr??erem Waldbesitz st?rker entwickelt F2: 25 F3 ja ? Holzeinschlag, Waldumbau, Teilnahme an F?rderma?nahmen steigend ? zunehmendes Eigent?merbewu?tsein ? modifiziert durch Fl?chenform und Zusammenlage F3: 40, 42, 44, 49 P1 nein entscheidend ist nicht Eigentumsgr??e, sondern die Gr??e der Bewirt-schaftungseinheiten P1: 21 P2 ja ? je gr??er, desto aktiver ? auch agile Waldbesitzer mit kleinen Fl?chen (jedoch nicht Regelfall) P2: 33 P3 ja ? fehlendes Eigent?merinteresse und fehlende M?glichkeiten zur Nutzung bei Kleinstfl?chen ? Inaktivit?t v.a. bei wiedereingesetzten Eigent?mern (? Erwerber durch Kauf) P3: 30 Tabelle 72: Zusammenhang zwischen Eigentumsgr??e und Aktivit?ten der Waldeigent?mer1096 Die Ablehnung eines Zusammenhangs von Betriebsgr??e und Aktivit?t durch P1 "? gibt es aus meiner Sicht nicht" (P1: 21), mu? nicht als grundlegendes Gegenargument verstanden werden. Auch P1 spricht an anderer Stelle die Problematik von Mini-Besitzeinheiten an; seine Argumentation richtet sich darauf, da? eine An- passung der Eigentumsstruktur die bestehende Problematik grunds?tzlich nicht l?sen k?nne, sondern nur eine Ver?nderung der darauf aufbauenden Bewirtschaftungsstrukturen, die auch dem kleinen Eigent?mer eine Existenzberechtigung belassen. Von Interesse war weiterhin, ob die Experten eine Untergrenze f?r funktionsf?higes kleineres Eigen- tum sehen und benennen w?rden, die ggf. als Orientierungsgr??e f?r eventuelle Anreize zur Struktur- anpassung dienen k?nnte. Fast alle Experten vertreten die Auffassung, da? die derzeitige Eigentumsstruktur zu kleinteilig ist, um f?r Waldbewirtschaftung und Eigent?mernutzen noch eine Wirkung zu entfalten. Jede Vergr??erung 1096 Auswertungstabelle Anlagenband 9.5.2.2. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-408 von unten her bedeutet demnach eine Strukturverbesserung. Immerhin 7 Experten geben orientierende Mindestgr??en zwischen 5 und 20 ha f?r funktionsf?higes Eigentum an. Die 5 ha Grenze wird im Zu- sammenhang mit dem Ziel der Brennholzselbstversorgung genannt, 10 ha und mehr k?nnen als Grenze f?r eine multifunktionale, prim?r jedoch am Holz ausgerichtete Waldbewirtschaftung inter- pretiert werden1097. Experte Orientierungsgr??e Begr?ndung Bezug W1 gr??er als jetzt ? Waldbewirtschaftung ? Entwicklung von Eigent?merinteresse W1: 27 W2 > 10 ha ? Waldbewirtschaftung ? unter 10 ha nur Liebhaberei oder Brennholzwerbung W2: 25/26 Z1 5 - 10 ha ? Funktionserf?llung f?r Waldbesitzer ? Mindestfl?che f?r Brennholzeigenversorgung ? wirtschaftliche Nutzbarkeit Z1: 8, 12/13, 25 Z2 > 5 ha Gedanke des Wirtschaftens f?ngt an Z2: 30 Z3 keine ist v?llig individuell Z3: 19 D1 10 - 20 ha Effizienz der Waldbewirtschaftung D1: 31 F1 > 5 ha Mindestfl?che f?r Brennholzeigenversorgung (standortsabh?ngig) F1: 23 F2 10 - 20 ha Intensit?t der Waldbewirtschaftung F2: 27 F3 ab 20 ha aufw?rts ? steigendes Interesse und Aktivit?t von Waldeigent?mern ? ebenso wichtig wie Mindestgr??e sind Fl?chenform, erkennbare Grenzen, damit Bewirtschaftbarkeit an sich F3: 48 P1 keine (gr??er als jetzt) ? - ? nicht zu viele Mini-Besitzeinheiten, da sonst Verlust an wirtschaftlichen Funktionen P1: 21, 8 P2 keine (gr??er ist vorteil- haft) ? - ? Waldbewirtschaftung, Eigent?merinteresse P2: 35/36 P3 gr??er als jetzt ? Eigent?merinteresse ? Waldbewirtschaftung P3: 30 Tabelle 73: Vorstellungen der Experten zu funktionsf?higen Eigentumsgr??en im Kleinprivatwald1098 Bei der Frage nach einer Orientierungsgr??e war die Gefahr gegeben, da? durch den Interviewer mit der Fragestellung eine bestimmte Antwort suggeriert wird. Da jedoch in diesem Frageblock durch den Interviewer keine Zahl genannt wurde, die Angaben der Experten im Einzelfall recht differenziert ausfallen und die Aussagen dazu auch mit anderen Stellen der Interviews auf Konsistenz quergepr?ft werden konnten, k?nnen sie als nicht beeinflu?t angesehen werden. Die Aussagen zum Zusammenhang Betriebsgr??e und Aktivit?t sowie funktionsf?higem Eigentum in Verbindung mit der vorangehenden Aussagen zur Eigentumsstreuung erlauben eine Pr?fung der Hypothesen H4 und H5. H4 Je kleiner die Eigentumsfl?che, desto geringer sind die Aktivit?ten des Eigent?mers im Zu-sammenhang mit diesem Eigentum (und umgekehrt). H5 Die Abnahme der privaten Eigent?merzahl infolge einer Gr??enzunahme von Kleinprivat-waldeigentum wird als gesellschaftspolitisch unproblematisch angesehen. Durch ihre Aussagen best?tigen die Experten mehrheitlich den in H4 postulierten Zusammenhang. H5 l??t sich, ohne endg?ltig beantwortet werden zu k?nnen, nur in der Tendenz best?tigen: Da erst in einem Zustand von weniger Kleinheit wieder funktionsf?higes Eigentum gesehen wird, kann eine Ab- nahme der Streubreite von Eigentum von den Experten, ohne da? dies explizit ausgesprochen wurde, nicht abgelehnt werden. 1097 Vgl. dazu die verschiedenen historischen und rezenten Quellen, die Mindestgr??en von 10 - 20 ha angeben (FN 625). 1098 Auswertungstabelle Anlagenband 9.5.2.3. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-409 4.2.1.5 Ist Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes ?berhaupt notwendig? Vor den Fragen nach einzelnen L?sungsans?tzen zur Strukturanpassung sollten die Experten- meinungen erhoben werden, ob und aus welchen Gr?nden Kleinprivatwald ?berhaupt bewirtschaftet werden sollte. Denn nur, wenn unter den forstpolitischen Akteuren im Politikfeld Kleinprivatwald eine breite ?bereinstimmung besteht, da? dies ?berhaupt notwendig ist, ist damit zu rechnen, da? eine nicht nur theoretische Diskussion ?ber strukturverbessernde Ma?nahmen gef?hrt und in die politische Arena hineingetragen werden kann. Schlie?lich gibt es in der Gesellschaft verbreitet Vorstellungen, gr??ere Landschaftsteile aus Gr?nden des Naturschutzes sich selbst zu ?berlassen. Die Einstellung der Bewirtschaftung auf sowieso schwer bewirtschaftbaren Fl?chen ist aus dieser Sicht nicht als Ressour- cenunternutzung zu sehen, sondern als g?nstige M?glichkeit, umfangreiche Vorrangfl?chen f?r unbe- einflu?te Landschaftsentwicklung zu bekommen1099. Die Frage nach der Begr?ndung f?r die Bewirtschaftung kleiner Fl?chen ist vor dem Hintergrund zu sehen, da? das S?chsische Waldgesetz grunds?tzlich eine Bewirtschaftungspflicht f?r den Wald ent- h?lt. Die dauerhafte oder vor?bergehende Befreiung davon war in der urspr?nglichen Gesetzeslogik ?ber den Tatbestand der Naturwaldzelle ohne Bewirtschaftung (? 29 III S?chsWaldG) angedacht1100. Eine erste Gruppe von Experten sieht diese Frage sehr n?chtern. Sie argumentieren, da? Wald nicht bewirtschaftet werden m?sse. F1 argumentiert mit den Leistungen des Waldes f?r Dritte: "[D]ie blo?e Existenz von Wald f?hrt eigentlich dazu, da? ein Gro?teil der Funktionen durch- aus gleichwertig erbracht werden kann." (F1: 14) Die drei Vertreter der Zusammenschl?sse kommen zu einem ?hnlichen Ergebnis, begr?nden dies aber anders. Wenn der Eigent?mer "? keinen Vorteil darin sieht, den Wald zu bewirtschaften, kann er ihn auch wachsen lassen." (Z3: 7; ebenso Z1: 14, Z2: 18) P2 folgt ebenfalls dieser Richtung: "[M]an kann nicht auf der einen Seite Totalreservate ausweisen, bei der Zertifizierung 5 % der Fl?chen als Vergleichsfl?chen haben wollen und wenn es dann irgend jemand aus einem anderen Grund liegen l??t, dann ist man dar?ber erz?rnt und entsetzt." (P2: 110) Diese Gruppe von Experten sieht die Entscheidung ?ber Bewirtschaftung bzw. Nichtbewirtschaftung demnach in allererster Linie als individuelle Entscheidung des jeweiligen Waldeigent?mers an. Zwei Gr?nde f?r im Einzelfall doch notwendige Minimalma?nahmen, die aber keine Bewirtschaftung an sich darstellen, werden mit der Vorbeugung und Bek?mpfung von Kalamit?ten (Schutz anderer Waldeigent?mer) sowie der Verkehrssicherungspflicht (Schutz Dritter) auch aus dieser Gruppe heraus genannt (W2: 18, Z2: 18, P2: 18). Auch wenn diese Experten der Individualentscheidung den Vorrang einr?umen, sehen sie doch ein volkswirtschaftliches Interesse an der Nutzung des Waldes, das sich insbesondere aus der Nutzung des Rohstoffes Holz und der Sicherung von Arbeitspl?tzen und Einkommen in l?ndlichen R?umen her- leitet. Z3 spricht von einem "? origin?re[n] volkswirtschaftliche[n] Interesse, da? der Wald bewirtschaftet wird und da? sich in der Landschaft Bewirtschaftungsstrukturen entwickeln." (Z3: 19) Z1 hebt die Bedeutung f?r regionale Entwicklungsprozesse hervor: "[G]erade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftskreisl?ufe, die wir anstreben, ? denke ich, da? es sehr sinnvoll ist, den Wald zu bewirtschaften ?." (Z1: 14; ?hnlich F1: 16, P2: 16) Mit diesem volkswirtschaftlichen Interesse wird von einer zweiten Gruppe von Experten (W1, W2, D1, F2, F3, P1, P3) die Notwendigkeit der Waldbewirtschaftung begr?ndet: 1099 Der Entwurf einer Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt des BMU nennt als Ziel f?r 2020 einen "Fl?chenanteil der W?lder mit nat?rlicher Waldentwicklung von 5% der Waldfl?che." (BMU 2005: 35) 1100 ? 16 S?chsWaldG "Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald ? zu bewirtschaften ?". Mdl. Mitteilung RDir S?pfle, SMUL Ref. 71, 13.2.2004. Vgl. ferner FN 599. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-410 "Man kann nat?rlich aus Deutschland insgesamt einen Naturpark machen. Man braucht in Deutschland, man braucht die Natur nicht bewirtschaften, wenn man die Gesichtspunkte Wirt- schaftlichkeit und auch den Zwang, Geld verdienen zu m?ssen, au?er Acht l??t. ? es fragt sich, ob wir eine gesunde Volkswirtschaft im Land erhalten wollen und wenn die Antwort ja lautet, dann gibt es keinen Grund, warum man die Forstwirtschaft hier ausklammert." (P1: 12) F3 bekennt sich ausdr?cklich zum "? Blickwinkel des Forstmannes, ich kann mir den Wald ohne Nutzung, einen Wirtschafts- wald ohne Nutzung eigentlich nicht vorstellen." (F3: 18) Ebenso argumentiert D1: "[D]urch Sich-Selbst-?berlassen (wird) der Waldzustand (sicher) nicht besser." (D1: 12) F2 weist auf die gro?en Nutzungsreserven gerade im Kleinprivatwald hin: Bei "hunderttausend Hektar Kleinprivatwald von Sachsen und einer Nutzung von ? nur 2,5 - 3 Festmeter ? sind das schon ? Potentiale von dreihundert- bis f?nfhunderttausend Fest- meter, die dort liegen und die auch durchaus genutzt werden sollten und k?nnten, zumal eben auch der Holzbedarf steigt." (F2: 17)1101 Trotz einer absolut geringen monet?ren Wertsch?pfung der Forstbetriebe wird eine relativ hohe Be- deutung von Waldbewirtschaftung f?r struktur- und einkommensschwache R?ume hervorgehoben. F1, der die Bewirtschaftung als nicht unbedingt n?tig ansieht, erkennt dennoch angesichts der hohen offe- nen und verdeckten Arbeitslosigkeit in l?ndlichen R?umen Sachsens einen herausgehobenen Wert des Waldes, "? einfach weil die Besch?ftigungspotentiale da sind, sprich die Besch?ftigungslosigkeit im l?ndlichen Raum ?." (F1: 16) Auch P3 betont vor diesem ?konomischen Hintergrund den potentiellen Beitrag der Kleinprivatwald- bewirtschaftung: "Bei den sozialen Schwierigkeiten, die wir insbesondere im l?ndlichen Raum haben, ist die Bedeutung (des kleinen Waldeigentums als Einkommensquelle, Anm. C.S.) viel gr??er als wie man sie annimmt." (P3: 40). Da sich das aber nicht von selbst entwickelt, "setzt dann, ? die Verantwortung des Staates ein, diesen Proze? zu f?rdern." (P3: 47) Bei dieser zweiten Expertengruppe zeigt sich eine deutlich normativ gepr?gte Einstellung zur Frage der Waldbewirtschaftung. Der Wald "ist ein Verm?gen und es gilt, dieses Verm?gen auch zu nutzen" meint W1 (W1: 16). Diese Gruppe zeigt eine ausgepr?gte Gesinnungsethik: ihre Einstellung ist aus- gerichtet an der Grund?berzeugung, da? ein durch Investitionen in der Vergangenheit aufgebautes wertvolles Kapital wie der Wald auch f?r den urspr?nglich mit der Investition verbundenen Zweck der Holzproduktion genutzt werden mu?. Die erste Gruppe dagegen orientiert sich mehr an der Freiheit heutiger Entscheidungen mit der zul?ssigen Konsequenz des Nichthandelns durch den Eigent?mer. Darin zeigt sich st?rker eine Verantwortungsethik, die die vom Eigent?mer zu verantwortenden Folgen des Handelns in den Mittelpunkt stellt1102. Die Verbindung dieser Einstellungen mit den Variablen, die den Standort der Experten beschreiben, ist nicht eindeutig. Am auff?lligsten ist noch ein Zusammen- hang mit der Altersgruppe1103: Die der Gruppe Verantwortungsethik zugerechneten Experten sind mit einer Ausnahme unter 50 Jahre alt, die Experten (au?er zwei ) in der Gruppe Gesinnungsethik ?ber 50. 4.2.1.6 Besondere Qualifikation f?r die Waldbewirtschaftung (Sachkunde) Weiterhin sollten Expertenmeinungen erhoben werden, ob die Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes durch den Eigent?mer selbst?ndig ohne besondere Anforderungen durchgef?hrt werden kann oder ob sie als fachlich so anspruchsvoll angesehen wird, da? er dazu einer besonderen Qualifikation bzw. der sachkundigen Unterst?tzung durch Dritte bedarf. 1101 F2 f?gt dann allerdings hinzu, da? ein erheblicher Teil wahrscheinlich doch nicht f?r den Markt mobilisiert werden k?nne, weil die Waldbesitzer darin v.a. eine Energiequelle s?hen (F2: 17). 1102 Vgl. S. 3-189. 1103 Die Altersgruppe der Experten ist nur in der Variablentabelle im Anlagenband angegeben (Anlagenband 10.1). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-411 Das S?chsWaldG verpflichtet den Waldbesitzer nicht nur zur Bewirtschaftung des Waldes, sondern zu dessen sachkundiger Bewirtschaftung, die bei fehlender eigener forstfachlicher Qualifikation durch die Beratung und Betreuung der Landesforstverwaltung sichergestellt werden soll (?? 16, 23 II S?chsWaldG)1104. Diese Vorschrift richtet sich v.a. an den Kleinprivatwald, denn der gr??ere Privat- wald verf?gt aufgrund eigenen Interesses oder aufgrund gesetzlicher Regelungen1105 in der Regel ?ber eine sachkundige Unterst?tzung. Die Sachkundepflicht gilt als Instrument der Walderhaltung, dient jedoch auch als wichtiges Argument zur Rechtfertigung von Angeboten der Beratung und Betreuung der Landesforstverwaltung. Die Aussagen zur Notwendigkeit dieser Verpflichtung fallen kritisch, seitens der Angeh?rigen der Landesforstverwaltung selbstkritisch aus. P3 stellt fest: "In dem Sinne der Funktionen, die das Waldgesetz dem Wald auferlegt hat, ist der kleine Waldbesitzer eigentlich gar nicht in der Lage, alles zu bedienen, auch den Wald entsprechend zu pflegen." (P3: 28) F2 fragt sich, ob es denn dramatisch ist, wenn angesichts der Tatsache, da? 85 % der Waldeigent?mer nicht von der Beratung und Betreuung der Landesforstverwaltung erreicht werden, die Pflicht zur sachkundigen Bewirtschaftung auch f?r die ?brigen 15% noch wegfiele; zumal diese gerade diejeni- gen sind, die "? in der Regel diesen Wald auch pfleglich behandel[n]." (F2: 15, vgl. auch P2: 72) Z3 sieht in der Sachkundeverpflichtung v.a. ein Instrument der Machtaus?bung und -sicherung durch staatliche B?rokratien: "Hinzu kommt nat?rlich erstens ein v?llig ?berzogenes Fachwissen, was vorgegaukelt wird f?r den Wald, das hei?t, in Deutschland gibt es vielleicht auch eine Expertenh?rigkeit. ? die Ex- perten machen es nat?rlich dem Waldbesitzer im Bewu?tsein auch immer schwerer, seinen Wald ordnungsgem?? zu bewirtschaften. Hinzu kommen dann Experten des Naturschutzes und der ganzen ?ffentlichen Auflagen f?r den Wald, so da? der Waldbesitzer nat?rlich auch ?ngste hat, einfach in seinem Wald zu wirtschaften." (Z3: 15) Dieses freiheitsbeschr?nkende Moment der Sachkundeverpflichtung wird auch von Z1 hervorgehoben: "[F]achliche Kompetenzen [sind]? ja sehr umstritten, weil verschiedene F?rstergenerationen darunter auch sehr unterschiedliche Sachen verstehen. ? daher ? k?nnte man diesen Rahmen ? wesentlich lockern. Eine fachliche Bewirtschaftung eines interessierten Wald- besitzers, der sich seinen Nachfahren verbunden f?hlt, kommt vielleicht auf Ideen, die bis jetzt nicht zur fachlich korrekten Bewirtschaftung z?hlen, die aber vielleicht, gleiches, aber mit weniger Aufwand erreichen." (Z1: 19) Und P2 stellt zwar nicht die Sachkundeverpflichtung in Frage, aber deren Gew?hrleistung durch den Staat mit dem Vergleich: "Wenn jemand eine Wohnung hat und der Lichtschalter funktioniert nicht mehr, dann k?mmert sich nicht der Staat drum, da? er dann wieder Licht in seiner Wohnung hat. Sondern es gibt halt Elektriker ?." (P2: 20) Andere Experten sind zur?ckhaltender. F1 meint: "Vor einem Jahr oder vor zwei Jahren h?tte ich weniger Skrupel gehabt zu sagen, man kann auf diese Sachkunde verzichten. Im Moment habe ich ein bi?chen mehr Bauchschmerzen dabei. Diese Borkenk?fervermehrung und insgesamt die Waldschutzsituation ?." (F1: 79) Oder F3: "Bei einzelnen wird (ihr eigenes Wissen) nicht ausreichen, davon bin ich ?berzeugt." (F3: 20) W1 weist darauf hin, da? 1104 Vgl. zur Sachkundeverpflichtung S. 3-283. 1105 Art. 2 ? 3 VIII c EALG: "Der Betriebsleiter mu? ?ber eine f?r die Bewirtschaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifikation verf?gen." Vgl. auch S. 3-259. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-412 "? die Waldbesitzer ?ber Jahrzehnte von ihrem Waldeigentum getrennt wurden", deshalb "ist Wissen ?ber Bewirtschaftungsverfahren und ?ber den Wald verloren gegangen." (W1: 18) Auch er stellt allerdings hohe Anforderungen an die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen in Frage, da es "? sicher eine andere Qualit?t von Sachkunde im Kleinprivatwald als im Gro?privatwald" gibt (W1: 18, ebenso D1: 16). F3 begr?ndet die Berechtigung der Sachkundeverpflichtung mit den Anforderungen in anderen Lebensbereichen: "Sie k?nnen auch so Auto fahren. Sie brauchen daf?r aber auch den F?hrerschein, der nichts weiter darstellt als ein Zertifikat ?ber ihre Sachkunde." (F3: 22) Allerdings sieht er das erforderliche Spezialwissen eher in anderen Bereichen als der unmittelbaren Waldbewirtschaftung, d.h. in einem vom Waldgesetz gar nicht gemeinten, sondern durch wirtschaft- liche T?tigkeiten bestimmten Bereich: "[D]ie ganze Frage der Logistik, die Frage der Abnehmer, die Frage der schweren Bewirt- schaftbarkeit der Fl?chen, zum Teil auch der Effizienz der Fl?chenbearbeitung." (F3: 31) Fast alle Experten akzeptieren einen unverkrampften, freieren Umgang des Staates mit fachlichen Anforderungen speziell an den Kleinprivatwald, entweder weil sie keine Sorge um eine dadurch theo- retisch ausgel?ste Verschlechterung des Waldzustandes haben oder aus der Einsicht in die Unm?g- lichkeit, viele Waldeigent?mer zur Annahme von Sachkundedienstleistungen zu bewegen: "[D]urch unsere Rundumberatung und -betreuung durch den Staat (haben wir) kaum mehr als 10 - 12% der Kleinprivatwaldbesitzer erreicht. In der Regel sind es immer wieder die gleichen. Und das sagt mir eigentlich, da? wir das? eigentlich auch vom Gesetz her ge- wollt[e] nur in ganz geringem Umfang erreicht haben, beziehungsweise Privatwaldbesitzer ansprechen k?nnen." (F2: 151106) Einzig P1 sieht das anders: "In aller Regel hat jemand, der 100 oder 50 ha Wald besitzt, keine forstliche Ausbildung, die man braucht, wenn man Wald bewirtschaften will." (P1: 16) Die Frage, durch wen Sachkunde in der Bewirtschaftung bereitgestellt werden sollte, wird offen be- antwortet. P2 hat zwar die Sorge, ob im Wald der zuvor erw?hnte Elektriker ?berhaupt ?ber den Markt bereitgestellt werden w?rde und so doch der Staat wieder ins Spiel kommt: "[D]ann mu? ich mir als Staat eben Gedanken machen, inwiefern ich eine Leistung subven- tioniere." (P2: 20) Doch wird die Durchf?hrung durch private Forstberater anstelle einer staatlichen Verwaltung, analog zur Betriebsberatung in der Landwirtschaft, als genauso geeignet angesehen (P2: 22). F1 sieht Be- ratungs- und Betreuungsleistungen durch andere Anbieter als den Staat, auch im Kleinprivatwald, als vorteilhafte L?sung an, ausgenommen einen Bereich kleinsten Waldbesitzes, wo "? die wirtschaftlichen Ressourcen so niedrig sind, da? es dort ? gegenw?rtig nahezu aus- sichtslos scheint, da? ? auf dem Markt andere Alternativen als der Staat t?tig sind." (F1: 81) Gerade unter den Vertretern der staatlichen Forstverwaltung ist eine Erwartungshaltung festzustellen, da? das derzeitige System der weitgehenden, dem Wettbewerb entzogenen Bereitstellung von Be- ratung und Betreuung durch die Landesforstverwaltung nicht mehr zu halten ist: 1106 ?hnlich, wenn auch nicht mit so extremen Zahlen P2: "[W]ir hatten ? eine Erhebung in der Verwaltung gemacht. ? drei Viertel der Revierf?rster haben zu 25 % der Waldbesitzer keinen Kontakt. Aus den verschiedensten Gr?nden, auch weil der Waldbesitzer sagt: Nein, will ich gar nicht?." (P2: 72) Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-413 "Diese Rundumbetreuung durch den Staat, die wird schon bald abgebaut werden. ? Auf jeden Fall die freie Wahl des Beraters. F?r die Landesforstverwaltung bedeutet das nat?rlich, oder f?r den Staat, da? er dort nicht mehr diese Vorrangstellung hat." (F2: 87) Und auch F3 meint: "[M]eine Position ist immer wieder: So wenig Staat wie m?glich, das mu? nicht unbedingt der staatliche F?rster sein. Ich wei? zwar, was das f?r Konsequenzen f?r uns letztendlich haben k?nnte ?. Aber es mu? Sachverstand da sein und wo der herkommt, das w?re mir eigentlich egal." (F3: 61) P3 prognostiziert: "[D]ie Forstreform, die jetzt stattfinden wird, wird im Ergebnis M?he haben, ihre Aufgaben, die sie in der Betreuung zu bew?ltigen hat, auch gegen?ber dem Privatwaldesbesitzer, dem Kleinwaldbesitzer, aufrechtzuerhalten." (P3: 34) W1 als Interessenvertreter ?u?ert dagegen eher die Erwartung, da? das bisherige System weiterl?uft: "[N]at?rlich (ist) die Hilfe oder ? vor allen Dingen die Beratung des Forstamtes von N?ten." (W1: 18) Z1 fa?t die ver?nderungsfreundliche Grundeinstellung der Mehrheit der Experten mit der Aussage gut zusammen, da? zwei Dinge - Sicherung der Nachhaltigkeit (Vermeidung von ?bernutzungen) und Gew?hrleistung des Waldschutzes (keine Bedrohung f?r Dritte) - n?tig sind, die durch den Staat ge- w?hrleistet werden sollten: "Das sollte meines Erachtens ausreichen. Ansonsten ? kann hier die Vielfalt auch sehr viel Positives bewirken." (Z1: 18) 4.2.1 Strukturanpassung bei kleinerem Eigentum 4.2.1.1 Anreizmotive Im Hinblick auf die kritische Pr?fung von ?berlegungen zur Strukturanpassung scheint es wichtig, m?gliche Anreiz- und Motivationsmuster von Waldeigent?mern zu kennen. W?hrend zuvor (Tabelle 72) nach dem Zusammenhang zwischen Besitzgr??e und Aktivit?t insbesondere, aber nicht ausschlie?lich, bei der Holzvermarktung, gefragt und dabei ein bisher zu beobachtender Zusammen- hang der beiden Merkmale best?tigt wurde, geht es hier um die k?nftig handlungsleitenden Motive von Eigent?mern kleineren Waldes. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob die M?glichkeit der Holz- vermarktung, d.h. Fremdbedarfsdeckung und daraus resultierender Einkommenszuflu?, ?berhaupt ein wirksamer Stimulus f?r Aktivit?ten der Waldeigent?mer ist. Denn in der Beratung wie in den weiter- gehenden Dienstleistungsangeboten f?r die Kleinprivatwaldeigent?mer spielt die Holzvermarktungs- hilfe aus Sicht des Staates eine wichtige Rolle1107. Die Fragestellung bezog sich ausdr?cklich auf den kleineren Privatwald. Tabelle 74 stellt die zusammengefa?ten Ergebnisse dar1108. V.a. die Experten mit einer aufgrund ihrer T?tigkeit ortsnahen und regionalen Problemsicht sehen eine Anreizfunktion der Holzvermarktung f?r den Kleinprivatwald ?berhaupt nicht oder nur eingeschr?nkt (W1: 2, Z1: 3, F1: 3). F3 beschreibt dies aus der eigenen Erfahrung des Verkaufs des Standardsor- timentes PZ-Abschnitte seines Forstbezirkes in Jahren, die hinsichtlich Preisen und Mengen relativ g?nstig waren: 1107 Die Holzvermarktung ist das zweitwichtigste Beratungsthema der Betreuungsrevierleiter, wobei die Holznutzung bei den anderen Themen h?ufig ebenfalls angesprochen werden d?rfte (SMUL 2003: 33). Vgl. zu den Beratungsthemen Tabelle 47. 1108 Auswertungstabelle Anhang 9.5.2.4. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-414 "Da sind in drei Jahren 1.265 fm aus dem Kleinprivatwald gekommen. Das sind weniger als 10 % der vermarkteten Menge aus dem Privatwald und von diesen 1.265 fm sind nochmals 400 fm ?ber die FBG gekommen, die also schon ein bi?chen geb?ndelt hat. Und der Rest (rd. 13.000 fm, Anm. C.S.) ist nur von den Gr??eren,? gekommen." (F3: 33) Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 hoch boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld teils - teils boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld gering boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld Bedeutung der Holzproduktion und -vermarktung als Anreiz f?r Aktivit?ten von Kleinprivatwald- eigent?mern hoher Anreiz durch Brenn- holzselbst- versorgung vermutet ? ? ? ? ? ? ? Tabelle 74: Bedeutung der Holzproduktion und -vermarktung f?r Aktivit?ten von Kleinprivatwaldeigent?mern (Grau unterlegt: Experten mit Variable ortsnah und regional). Die "untergeordnete" (Z2: 20) Anreizfunktion der Holzbereitstellung f?r den Markt kommt in zahl- reichen anderen Aussagen zum Ausdruck: "[S]ie spielt eigentlich eine relativ geringe Rolle." (W1: 22) "? im kleineren oder dem Kleinstprivatwald sehe ich oft die Motivation wirklich in der Selbstversorgung und nicht in dem Holzeinschlag." (Z1: 20) F1 beschreibt den kleinen Privatwald "? bis 10 Hektar ? das ist der, der f?r die Holzheizung reicht und mehr wollen die Leute nicht." (F1: 6) Nur in guten Holzmarktjahren ("diese Situation ist schon ein paar Jahre vorbei" - F1: 16) sieht er einen zus?tzlichen Anreiz zur Waldbewirtschaftung durch die Vermarktungsm?glichkeit. Mit dieser Auffassung korreliert die ?berzeugung, da? die Energieselbstversorgung f?r den Kleinprivatwald- eigent?mer das typischere und hoffnungsvollere Handlungsmotiv sei: "[G]erade die Brennholzaufbereitung ist ein sehr gefragtes Feld und ein Grund, weshalb Wald angenommen wird oder eben auch dazugekauft wird." (W1: 10, ?hnlich W2: 25, 55) Z1, der diese Einstellung teilt, warnt allerdings vor zu gro?en Erwartungen in diese Richtung. Die Wiederaufnahme der Brennholzselbstversorgung "? wird nur ein geringer Teil sein, und der wird auch nur in der l?ndlichen Bev?lkerung ? zu finden sein. Und das setzt auch wieder bestimmte Mindestgr??en voraus, ? um halt den Energiebedarf zu decken." (Z1: 12) Ganz anders argumentieren vier von f?nf der aufgrund ihrer T?tigkeit mit einer gro?r?umigen Problemsicht charakterisierten, d.h. im ?ffentlichen Bereich auf einer h?heren Hierarchieebene t?tigen Experten. Sie sehen in der Holzproduktion und -vermarktung "? die Schl?sselrolle, ganz klar. Holzverkauf ist das einzige Mittel oder nahezu das einzige Mittel, um mit Wald Geld zu verdienen, ? Insofern ist das wirtschaftliche Interesse des Wald- besitzers ganz stark gekoppelt an die M?glichkeit, Holz zu verkaufen." (P1: 18, ?hnlich D1: 20, nicht so stark P3: 16) Ebenso P2: "[D]ie Holzerzeugung bleibt auf eine Zeit, die ich ?berblicken kann, die Komponente, mit der man den Kleinprivatwaldbesitzer auch aktivieren kann." (P2: 26) Wobei allerdings erg?nzt wird, da? das auch Brennholzerzeugung sein k?nnte. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-415 In diesem Zusammenhang sollte Hypothese 3 gepr?ft werden. H3 Holzproduktion und -ernte sind der dominierende Anla? und Motivationsanreiz f?r Bewirt-schaftungsaktivit?ten im Kleinprivatwald. Sie mu? in dieser absoluten Form verworfen werden. Ganz offensichtlich sind ?rtliche und pers?nliche Kenntnisse speziell der Kleinprivatwaldeigent?mer in Sachsen der Grund der vermarktungsskeptischen Antworten, w?hrend in der Betonung der Holz- vermarktung bei den nicht so ortsnah t?tigen Experten andere Meinungen ?ber die Motive von Wald- eigent?mern st?rker ausgepr?gt sind. Die durch das ?rtliche Wissen gepr?gten Aussagen lassen sich folgenderma?en zusammenfassen: Bei Besitzgr??en unter rd. 10 ha ist die M?glichkeit der Holzvermarktung nur ausnahmsweise, z.B. in Zeiten hoher Holzpreise, ein Anreiz, der den Waldeigent?mer zu aktiver Waldbewirtschaftung an- spornen k?nnte. Die bereits aktiven Kleinprivatwaldeigent?mer denken viel eher in der Kategorie der Eigenversorgung mit Brennholz. Dies wird auch f?r die Aktivierung weiterer Eigent?mer und Klein- fl?chen als interessanter Anreiz gesehen. Auch f?r den an Selbstversorgung interessierten Waldeigen- t?mer ist eine bestimmte Mindestgr??e an Wald erforderlich, um arbeitsf?hig zu sein und seine Ver- sorgungsziele decken zu k?nnen, die mit 5 ha plus angesetzt werden k?nnte. Die gezielte, planbare Bereitstellung von Holz f?r die Versorgung der Volkswirtschaft wird dagegen erst in Eigentums- einheiten oberhalb 10, m?glicherweise sogar 20 ha zu einem kalkulierbaren Motiv. Das Ergebnis deckt sich gut mit den Untersuchungen von BVVG-Walderwerbern durch Spinner, der feststellte, da? je kleiner die gekaufte Waldfl?che, um so st?rker das Eigenversorgungsziel mit Brenn- holz gegen?ber dem Geldeinkommensziel Holzvermarktung dominierte und erst bei Erwerbern von Fl?chen ?ber 20 ha das letztgenannte Motiv ?berwiegt (Spinner 2003: 99f.)1109. 4.2.1.2 Strukturanpassung Aus Sicht der befragten Experten sind die vorhandenen fragmentierten Eigentumsstrukturen im Klein- privatwald unbefriedigend. Sie sind wesentliche Ursache der Unternutzung im Ressourcensystem Wald, brachliegender Entwicklungspotentiale im l?ndlichen Raum und ausbleibender positiver sozialer Folgen des Eigentums. Eine Strukturanpassung durch verst?rkte Zusammenf?hrung kleinen Eigentums und damit weniger Kleinheit, aber auch ein Transfer von seitherigen auf neue Eigent?mer, die aktive Interessen mit dem Kleinprivatwald verbinden, wird von allen akzeptiert und unterst?tzt. F2 meint dazu: "[D]as sollte man unbedingt angehen." (F2: 29) Z3 ?u?ert seine Meinung ebenfalls deutlich. Er h?lt den Strukturwandel f?r "bitter n?tig" (Z3: 48). Diesen zu initiieren, betrachtet er als eine Kernaufgabe von Forstpolitik: "? Forstpolitik mu? eigentlich dazu f?hren, da? genau das passiert, da? sich Betriebsstruk- turen entwickeln anhand von Kostenstrukturen ? somit ist die origin?re Aufgabe der Forst- politik zu gucken, wo sind Hemmschwellen f?r diese Kostenstrukturen und wie k?nnen wir da im Rahmen unserer M?glichkeiten einwirken." (Z3: 19) P3 spricht die dabei bestehende Problematik staatlicher Strukturpolitik deutlich an. Wann liegt ord- nungspolitisch ertr?gliches Setzen von Rahmenbedingungen f?r autonomes Verhalten der Eigent?mer vor, wann die sch?dliche Unterlassung, notwendige Rahmenbedingungen aufzustellen oder gar eine in autonom ablaufende Prozesse eingreifende und sie dadurch fehlleitende staatliche Intervention: "Das Eingreifen in die Wirtschaftsprozesse, also, wenn die Politik Strukturpolitik macht, dann ist das immer problematisch, das wollen wir eigentlich nicht. ? (Strukturwandel, Anm. C.S.) ist nat?rlich ein relativ langer Proze?, der ja ? ich hab das beobachtet, sehr m?hsam voran geht, ? Wenn man es dem Selbstlauf ?berl??t, dann finden wir eben auch Waldeinheiten vor, die schon - sagen wir mal - urwaldartige Eigenschaften angenommen haben, weil schon ?ber 30 Jahre, 20 Jahre nun schon niemand mehr etwas gemacht hat. Kann man als Gesellschaft 1109 Vgl. dazu Kap. 3.5.6.3.1. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-416 aber auch nicht wollen. Das ist jetzt der Konflikt, der steht: Was mu? der Staat tun und was mu? er lassen." (P3: 38) Auch F3 beschreibt seine Auffassung zu strukturpolitischem Handeln eindeutig: "?rein privat, so wenig Staat wie m?glich. Das Land sollte sich nicht dahinter h?ngen." (F3: 75) P3 nennt zwei kritische Punkte zur Forstpolitik, die die Frage der Strukturanpassung ber?hren. Da ist "? die ?berdehnung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die beim Wald ganz besonders zu- schl?gt" (P3: 42) und viele ?berlegungen zu einem Strukturwandel von vornherein erledigt. Eine spezifische forstpoli- tische Schw?che bei der Durchsetzung geeigneter Rahmenbedingungen wird darin gesehen, da? Forst- politik vorwiegend von ?ffentlichen Verwaltungen und ihren Bediensteten getragen wird und damit im ?ffentlichen Spiel der Interessen in der politischen Arena schwach ist: "Die Forstwirtschaft ist zwar fast paramilit?risch organisiert, aber die politischen Auswir- kungen sind nicht befriedigend. Auf deutsch, man verkauft sich unter Wert." Und weiter: "[D]ie forstlichen Verb?nde, sie k?nnen sich ? nicht durchsetzen, sie sind nicht stark genug." (P3: 42) Instrumente, die der F?rderung des Strukturwandels beim kleineren Eigentum dienen, sollten diese Pr?missen beachten. Sie sollten ordnungspolitisch korrekt sein, d.h. in erster Linie den Ordnungs- rahmen gestalten, Freiheiten statt neuer Einschr?nkungen schaffen und schlie?lich auch politisch durchsetzbar sein. Auch wenn ?ber die Sinnhaftigkeit einer Politik der Strukturanpassung ein breiter Konsens besteht, deuten doch bereits die differenzierten Einstellungen der Experten zum Kleinprivatwaldeigentum an, da? unterschiedliche, z.T. auf normativen Grund?berzeugungen basierende Vorstellungen ?ber das Ob, Was und Wie des Einsatzes strukturpolitischer Instrumente vorhanden sind. Nachfolgend wird die Sicht der Experten auf die aus dem Modell ausgew?hlten, im Interviewleitfaden konkretisierten L?sungsans?tze ausgewertet. Grunds?tzlich handelt es sich dabei, auf der Ebene des Eigentums, um die beiden gro?en Richtungen der Strukturverbesserung - den Pfad der Vergr??erung individuellen Eigentums oder die Bildung gemeinschaftlichen Eigentums. Zwischen beiden stehen, aufbauend auf kleineren Eigentumseinheiten, verschiedene Formen und Stufen der Kooperation. F?r den Pfad der Vergr??erung individuellen Eigentums sind die in Frage kommenden Verfahrens- wege die externe B?ndelung und der Zuerwerb. Da die externe B?ndelung auf kaum ?berwindbare Schwierigkeiten trifft, wurden f?r die Gespr?che v.a. die folgenden, f?r den Zuerwerb wichtigen An- s?tze ausgew?hlt1110: ? Vereinfachung des Verfahrens und Reduktion der Nebenkosten von Grundst?cks?bertragungen (neben Kostenentlastungen geh?rt hierzu auch die Anwendung verschiedener Ma?nahmen der Flurneuordnung - jedenfalls aus Sicht der dadurch von Transaktionskosten entlasteten Grund- eigent?mer); ? Privilegierung bestimmter Erwerber bzw. Abschaffung bestehender, die B?ndelung behindernder Rechte Dritter (Vorkaufsrechte, Genehmigungserfordernisse, personenbezogene F?rderung); ? Verbesserung der Informationsbereitstellung und Einrichtung von Handelspl?tzen (Waldb?rse). Zun?chst werden grundlegende Stellungnahmen zum Zuerwerb zusammengestellt, bevor die einzelnen L?sungsans?tze n?her betrachtet werden. 4.2.1.2.1 Strukturanpassung durch Zuerwerb1111 Zuerwerb ist ein individueller Verfahrensweg, bei dem ein im Waldgebiet oder in der N?he schon beg?terter Waldeigent?mer im Rahmen einer freiwilligen vertraglichen ?bereinkunft von einem an- deren, abgabewilligen Waldeigent?mer Fl?chen zur Vergr??erung seines vorhandenen Besitzes dazu 1110 Vgl. S. 4-395. Die hier ausgew?hlten Instrumente w?ren allerdings grunds?tzlich auch f?r die externe B?ndelung anwendbar. 1111 Auswertungstabelle Anhang 9.5.2.5. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-417 erwirbt. Sowohl der Zuerwerb von der BVVG, solange diese noch ?ber verkaufsf?hige Fl?chen ver- f?gt, als auch der Zuerwerb von bisherigem Kleinprivatwald durch Kleinprivatwaldeigent?mer wird fast durchg?ngig positiv eingesch?tzt (Tabelle 75). Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? positiv boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 9 bedingt positiv boxcheckbld 1 indifferent boxcheckbld 1 skeptisch boxcheckbld 1 Tabelle 75: Einstellungen zur Strukturanpassung durch Zuerwerb. (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS). Die Bewertungen reichen von einem "auf jeden Fall brauchbaren Verfahren" (W1: 32, ?hnlich F2: 34) bis zu "wichtigste Variante der Fl?chenvergr??erung" (Z1: 30, ?hnlich D1: 40, P3: 28) und "Zukauf wird von mir r?ckhaltlos unterst?tzt" (F3: 61). F1 hat eine nur eingeschr?nkt positive Einstellung zum Zuerwerb, weil nach seiner Auffassung die Erfolgsaussichten eines sinnvollen Zuerwerbs durch den fortgeschrittenen Stand des Verkaufs von BVVG-Fl?chen begrenzt sind und er zudem die finanziellen M?glichkeiten vieler Waldeigent?mer in den l?ndlichen Abwanderungsgebieten Ostsachsens zum Zuerwerb als schlecht einsch?tzt: "[V]iele Waldbesitzer (sind) nicht in der Lage, diese einmalige historische Chance zu nutzen; Erwerbslosigkeit und das ganze soziale Umfeld." (F1: 28) Insofern sieht er die Arrondierung v.a. im Umfeld vorhandener gr??erer, kapitalkr?ftigerer Forst- betriebe und nicht so sehr im Kleinstprivatwald (F1: 33). Z2 ist indifferent in seiner Haltung, er sieht in seinem Erfahrungsbereich derzeit kaum Abgabe- und Zukaufsinteresse (Z2: 32ff.). P2 ist f?r die Gegenwart skeptisch und begr?ndet dies mit einem durch die BVVG "kaputt" gemachten Markt. Erst nach Abschlu? der BVVG-Verk?ufe wird der Zuerwerb als realistische Chance gesehen (P2: 57). Die Auffassung, da? die BVVG-Verk?ufe das Angebot von Fl?chen aus privatem Eigentum behin- dern, wird von anderen nicht geteilt. Im Gegenteil berichtet F1, "? sobald [die] Preise zumindestens hier in Sachsen, vielleicht sogar in allen neuen Bundes- l?ndern, nur um ein weniges h?her als die BVVG-Preise liegen, ist die Verkaufsbereitschaft schon da." (F1: 33) ?hnlich ?u?ert sich P3: "? gibt es immer eine potentielle K?uferschicht, die sagt, ich kaufe sofort, es mu? mir nur jemand anbieten." (P3: 47, ?hnlich W1: 33, 52) Einige Experten weisen darauf hin, da? der Zuerwerb ein Strukturanpassungsmechanismus ist, der nur langfristig wirkt (Z3: 21), dessen Wirksamkeit aber durch den demographischen Wandel in den l?nd- lichen Abwanderungsgebieten Sachsens verst?rkt werden wird (W1: 27) und dessen Ansatzpunkt be- vorzugt beim Generationen?bergang, d.h. im Zusammenhang mit Erbf?llen, liegt (W2: 30, ebenso Z3: 15, Z2: 38, F1: 87). Damit ergibt sich eine breite Unterst?tzung f?r Anpassungen der Eigentumsstruktur durch Grund- st?cksverk?ufe von abgabewilligen an bereits etablierte Waldeigent?mer. Eine Abgabebereitschaft wird als vorhanden angenommen. Es wird darauf verwiesen, da? insbesondere im Umfeld gr??erer BVVG-Erwerber derartige Arrondierungen bereits stattfinden. Das Problem bleiben die ausschlie?lich aus Kleinstfl?chen bestehenden Gemengelagen, in denen sich nicht ohne weiteres derartige Ansatz- punkte f?r den Zuerwerb finden. Was in solchen F?llen zu tun ist, dar?ber gehen die Meinungen auseinander. F3 meint Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-418 "? diese Aktion mu? irgendwie gef?rdert werden" (F3: 103), w?hrend Z3 auf die alleinige Wirkung des Marktes setzt: "[D]as Land wandert immer zum besseren Wirt, ich denke das ist im Wald genauso." (Z3: 57) Zu den drei Ansatzpunkten f?r den Zuerwerb - Verfahrensvereinfachung und Kostenentlastung, Privi- legierung bestimmter erw?nschter Gruppen und Schaffung von g?nstigeren Rahmenbedingungen f?r Grundst?cks?bertragungen - wurden jeweils Bewertungen von den Experten abgefragt. Da es sich um unterschiedliche Formen staatlicher Rahmensetzung oder gar Intervention handelt, kann im Vergleich der Antworten auch eine Grundtendenz abgeleitet werden, welche Formen staatlichen Handelns im Politikfeld akzeptiert werden und welche nicht. 4.2.1.2.2 Vereinfachung des Verfahrens und Reduktion der Nebenkosten von Grundst?cks?ber- tragungen - Entlastung von Transaktionskosten1112 Vorauszuschicken ist, da? bei den Experten ein umfassendes ?konomisches Verst?ndnis des Fach- begriffs Transaktionskosten1113 nicht vorhanden war. Transaktion wurde als ?bertragung von Eigentumsrechten an Grundst?cken verstanden und Transaktionskosten als die unmittelbar daf?r anfallenden Ausgaben (z.B. Notar, Grundbuchamt, ggf. Vermessungsamt, Geb?hren f?r Genehmi- gungen und Vorkaufsrechtsatteste, Grunderwerbsteuer). Da dies alles auch Transaktionskosten sind und es f?r das Untersuchungsziel weniger entscheidend ist, von welchen Transaktionskosten K?ufer und/oder Verk?ufer entlastet werden sollen als vielmehr, ob dieses Konzept ?berhaupt auf Resonanz st??t, wurde durch den Befragenden nicht versucht, ein erweitertes Begriffsverst?ndnis von Trans- aktionskosten zu schaffen. Die Relevanz der Transaktionskosten f?r die Eigentums?bertragung kleiner Waldfl?chen wird ins- gesamt als gering bis nicht vorhanden eingesch?tzt (Tabelle 76). Einzig Z1 sieht darin gerade bei sehr kleinen Fl?chen eine vergleichsweise hohe zus?tzliche Belastung, durch die potentielle K?ufer und Verk?ufer von der ?bertragung abgehalten werden (Z1: 40). Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? hoch boxcheckbld 1 mittel boxcheckbld boxcheckbld 1 gering boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 6 keine boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 4 Tabelle 76: Relevanz der F?rderung bzw. Entlastung von Transaktionskosten f?r die Strukturanpassung. (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS). Die Argumentation der anderen Experten geht in eine andere Richtung. Gerade weil kleine Wald- fl?chen derzeit in den neuen Bundesl?ndern vom absoluten Kaufpreis her g?nstig zu erwerben sind, sind die Erwerber regelm??ig bereit, diese Kosten zu tragen. Denn zum einen kalkulieren sie von vor- neherein einen Gesamtpreis f?r das Grundst?ck aus Kaufpreis und Transaktionskosten, dem sie ihren Nutzen gegen?berstellen (Z3: 27, ?hnlich D1: 52, F1: 37, P1: 40), zum anderen wird darauf hingewie- sen, da? die Kosten infolge der Grunderwerbsteuerbefreiung bis 2.500 ? sowieso schon gemindert sind1114 (W1: 44, F1: 37). "[W]enn ich Wald kaufen will, dann ist das auch das Allerletzte, sag ich jetzt." (W1: 46) Andererseits meint W1 auch, da? gerade durch eine Entlastung von solchen Nebenkosten zus?tzliche Fl?chen dem Markt zugef?hrt werden k?nnen (W1: 42ff.). Dann wird die grunds?tzlichere Frage gestellt, wie denn eine derartige Subventionierung im Verh?ltnis zu anderen Grundst?cks?bertragungen zu rechtfertigen w?re: 1112 Auswertungstabelle Anhang 9.5.2.6. 1113 Vgl. zur Definition des Begriffes Transaktionskosten S. 2-20. 1114 Vgl. hierzu S. 5-497. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-419 "Es ist aber ein sehr viel weiter gefa?tes Problem, als eben die Unterst?tzung f?r diese Ver- k?ufe zu geben. Man mu? sich ja dann auch sofort fragen, warum kriegt die Landwirtschaft, warum kriegt die Industrie nicht dasselbe." (Z3: 27, ?hnlich F1: 37) Die Experten aus der Politik geben an, da? eine derartige Entlastung oder F?rderung kein im poli- tischen Raum behandeltes oder bekanntes Thema ist. Es m??te somit ?berhaupt erst einmal ?ber H?rden in die politische Arena eingebracht werden: "Es sind alle Sachen ? erfolgversprechende L?sungen. Sie werden nur, ich sage das jetzt mal aus meiner Sicht, im politischen Raum kaum diskutiert. ? Und wenn sich die Politik damit nicht befa?t, wird sie auch gegen?ber einer Regierung keine Forderungen stellen, keine Ana- lysen abverlangen, keine Schlu?folgerungen ziehen." (P3: 47) Bei n?herer Betrachtung finden sich dennoch Aspekte, die, trotz dieser, die Nebenkosten einer Grund- st?cks?bertragung geringsch?tzenden Aussagen, Entscheidungen und Verhalten beeinflussen und ?bertragungen offenbar erschweren. Das sind zum einen Vermessungsarbeiten (W1: 44, F2: 44). Zum anderen werden transaktionskostenerh?hend wirkende Hemmnisse wie die Genehmigung nach dem GrdstVG und ?ffentliche Vorkaufsrechte genannt. Z3 h?lt diese f?r den Kleinprivatwald nicht nur f?r verzichtbar, sondern fordert generell vom Staat, auf eine Reduzierung der Transaktionskosten hin- zuarbeiten bzw. auf bestimmte kostenverursachende Handlungen zu verzichten: "Nat?rlich ist es hilfreich, wenn solche Transaktionskosten nicht so hoch sind, ?. Insofern ist der Staat auch gefordert, das alles auch in Flu? zu halten, da? er eben effiziente beh?rdliche Genehmigungen bereitstellt ?." (Z3: 29, ?hnlich Z2: 52ff.) Die Reduktion von tats?chlich als Ausgaben wirksam werdenden Nebenkosten der Grundst?cks- ?bertragung wird dennoch als wenig entscheidungsrelevant bzw. eine F?rderung dieser Ausgaben speziell im Politikfeld Kleinprivatwald als nicht durchsetzbar betrachtet, die Forderung an den Staat nach Reduktion von Transaktionskosten durch effizientere Verfahrensabl?ufe und Abschaffung von als ?berfl?ssig betrachteten Verfahrenselementen scheint dagegen durchaus Unterst?tzung zu finden. 4.2.1.2.3 Flurneuordnungsverfahren im Wald / Waldflurbereinigung1115 Flurneuordnungsverfahren werden in den neuen Bundesl?ndern insbesondere zur Neustrukturierung parzellierter landwirtschaftlicher Fluren oder als Zweckflurbereinigungen im Gefolge des Sanierungs- bergbaus oder von Infrastrukturvorhaben eingesetzt. Wald ist davon bisher eher beil?ufig betroffen. Dies gilt auch f?r das einfache Verfahren des freiwilligen Landtauschs1116. Angesichts hoher Kosten ist die Flurneuordnung nicht unbedingt eine Verfahrensvereinfachung, reduziert aufgrund der staat- lichen F?rderung allerdings Transaktionskosten bei den beteiligten Grundeigent?mern. Voraussetzung f?r eine Strukturverbesserung ist, da? bisher getrennt liegende Flurst?cke eines Eigen- t?mers zusammengelegt und damit Eigentumseinheiten vergr??ert, Grenzl?ngen verk?rzt und Flur- st?ckformen verbessert werden k?nnen. Die Eigentumsstruktur wird deshalb grunds?tzlich nur dann verbessert, wenn jeder Eigent?mer mehrere Flurst?cke in das Verfahren einbringen kann. Die Flurneuordnung ist ein Ansatz, bei dem B?ndelung nicht ?ber den Markt, sondern ?ber ein Ver- waltungsverfahren erfolgt. Die B?ndelung kann weitergehen als die reine Zusammenlegung und der Neuzuschnitt von Grundst?cken, wenn bisherige Eigent?mer im Zuge dieses Verfahrens weichen und anstelle von Grundst?cken eine Geldabfindung erhalten k?nnen. Dieser Aspekt spielte in den in der Literatur dokumentierten Flurneuordnungsverfahren im Wald bisher eine untergeordnete Rolle1117. Die Einstellungen der Experten zu Flurneuordnungsverfahren im Wald sind gemischt. Nur Z1 ist optimistisch, allerdings als Erwartung an die Zukunft: 1115 Auswertungstabelle Anlagenband 9.5.2.7. 1116 Vgl. S. 3-289. 1117 Vgl. dazu S. 3-289 sowie Kap. 5.4.4. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-420 "[E]ine sehr gute Sache ? ich hoffe, da? es in Zukunft bei uns irgendwann mal stattfinden wird." (Z1: 42) Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? positiv boxcheckbld 1 ja, aber ? boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 5 eher nein ? boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 4 ablehnend boxcheckbld 1 Tabelle 77: Einstellungen zur Anwendung von Flurneuordnungsverfahren im Wald. (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS) Erfahrungen liegen bei ihm bisher keine vor. Auch er meint, da? der direkte Verkauf ohne administra- tives Verfahren eigentlich die bessere L?sung w?re (Z1: 42). F?nf Experten sehen das Verfahren zwar grunds?tzlich als geeignete Ma?nahme zur Strukturverbesserung an, haben aber Vorbehalte aufgrund ihrer spezifischen Kenntnis der Kleinprivatwaldeigent?mer in Sachsen oder eigener, unbefriedigender oder noch unzureichender Erfahrungen solcher Verfahren. W1 begr?ndet seine Skepsis mit der Pro- blematik der Waldbewertung, verweist aber hinsichtlich des Fl?chentausches auch auf menschliche Probleme: "[D]er scheitert oftmals nicht am Verst?ndnis, sondern eher ein St?ck an Unsicherheit und eben auch an ? der Sorge, da? es dem anderen besser gehen k?nnte." (W1: 40) Z2 sammelt gerade erste Erfahrungen mit einem Pilotprojekt (Z2: 44ff.). D1 anerkennt die Eignung des Verfahrens, zweifelt aber ernstlich an der Bereitschaft von Waldeigent?mern, daran mitzuwirken (D1: 57). P1 sieht das Verfahren als eine "? zumindest in der Theorie ? sehr gute M?glichkeit an." (P1: 42) P2 berichtet von einem Pilotprojekt unter Einbeziehung staatlicher Fl?chen, sieht aber die lange Ver- fahrensdauer und das wegen der BVVG-Verk?ufe fehlende Interesse von Waldeigent?mern als kri- tische Punkte. Wie Z1 vermutet P 2 erst in der Zukunft, nach Abschlu? dieser Verk?ufe, eine gr??ere Bedeutung der Flurneuordnung im Wald (P2: 56ff.). Die lange Verfahrensdauer bekannt gewordener Waldflurbereinigungen in den westlichen Bundes- l?ndern ist auch ein Argument der eher negativ eingestellten Expertengruppe: "[D]ie Dauer so eines Flurneuordnungsverfahrens ist ja, ich will nicht sagen enorm, die ist ja sogar horrend. ?Und wenn wir uns auf der anderen Seite die demographische Struktur, die Altersstruktur der Waldbesitzer ansehen, glaube ich, das wird viele abschrecken." (F3: 100) F1 meint zur Vorteilhaftigkeit einer Waldflurbereinigung: "Sch?n, wenn es so w?re. Die Anl?ufe und Versuche in Sachsen in der Hinsicht sind ja alle letztendlich gescheitert." (F1: 39) F2 erw?hnt das geringe Interesse der ?mter f?r L?ndliche Entwicklung als zust?ndige Beh?rden am Wald: "[D]a passiert aus meiner Erfahrung zu wenig oder gar nichts." (F2: 48) Und W2 sieht beim Freistaat Sachsen nicht die Bereitschaft zur Finanzierung solcher Vorhaben. Als Hindernis weist er ferner auf eine fehlende staatliche Fl?chenreserve hin, die f?r ihn Voraussetzung f?r eine Flurneuordnung im Wald w?re (W2: 40). Eine v?llig ablehnende Position nimmt Z3 ein und begr?ndet dies mit der mangelnden F?higkeit des Staates, hier der Flurneuordnungsbeh?rden, bessere Strukturen als unbeeinflu?te marktliche Abl?ufe vor Ort zu finden, zumal die Kosten des Verfahrens hoch und seine Effizienz gering sind (Z3: 33). Die Kosten-Nutzen-Frage beantwortet auch F1 negativ: Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-421 "Eine beh?rdliche Ma?nahme ist nat?rlich einfach auch zu teuer, da der wirtschaftliche Gegenwert dann sicherlich nur schwer darzustellen wird. Was bringt es der Gesellschaft?" (F1: 39) Wie W1 und D1 hebt Z3 eine fehlende Bereitschaft von Waldeigent?mern zur Teilnahme hervor, ins- besondere derjenigen, die ?ltere, nutzbare Best?nde einbringen. Er meint zudem, da? ein staatlich ge- lenktes Verfahren den Druck von den Waldeigent?mern nehmen w?rde, selbst in die Strukturverbes- serung einzutreten und meint sogar, da? die Durchf?hrung einer Flurneuordnung im Wald dazu bei- trage, notwendige Strukturanpassungsprozesse abzubrechen: "[W]enn eben einer ein Schachbrett ?ber eine Waldfl?che gelegt hat, eine Eigentumsstruktur, schwarze und wei?e Felder, bunt gemischt, dann ist ja sein h?chstes Bestreben, wenn er die schwarzen Felder hat, die wei?en zu besetzen und eben auch die zu kaufen. Wenn ich aber alle schwarzen zusammenlege, dann hat er nat?rlich erst mal wieder einen Block und ist vielleicht auch erst mal wieder saturiert." (Z3: 100) Auch die M?glichkeit, verst?rkt Verfahren mit Geldabfindung zu operieren, um bei der Flurneu- ordnung gr??ere Eigentumseinheiten zu erreichen, wird zur?ckhaltend bis ablehnend gesehen. W1 meint, solche Abfindungen m??ten, um attraktiv zu sein, ?ber dem EALG-Preis, der etwa dem derzei- tigen Marktpreisen entspricht, liegen, ohne zu beantworten, wer diesen h?heren Preis finanzieren sollte (W1: 40). F1 h?lt diesen Gedanken angesichts seiner pers?nlich negativen Einsch?tzung des Ver- fahrens nur f?r "theoretisch" (F1: 39); F2 sieht ein staatlich gelenktes Verfahren mit Geldabfindung als wenig hoffnungsvoll an, da keine Freiheit des bisherigen Eigent?mers mehr bestehe, an wen er verkaufe, ganz im Gegensatz zu einem freien Marktplatz, wo diese Wahlfreiheit grunds?tzlich besteht (F2: 50). P2 f?hrt - wohl im Vergleich mit freien Verk?ufen - Verfahrensdauern ?ber ein Jahr als Hin- dernis f?r die Attraktivit?t einer solchen Ausgestaltung an (P2: 56). Positiver sch?tzen W2 (W2: 42), D1 (D1: 57) und Z1 (Z1: 44) die M?glichkeit eines Flurneu- ordnungsverfahrens mit st?rkerer Betonung des Geldausgleichs ein, ebenso wie P1, der meint: "Man m??te das mal in der Praxis ausprobieren. Ich kenne keine Beispiele bis jetzt, wo das jetzt gr??ere forstpolitische Bedeutung ? erreicht h?tte." (P1: 42) Von einigen Experten werden vereinfachte Verfahren der Flurneuordnung positiver beurteilt. So sieht W1 Vorz?ge des freiwilligen Fl?chentauschs im Wald (W1: 40) ebenso wie F1, allerdings nur im kleinen Rahmen: "Ich k?nnte mir eher vorstellen, da? ? im Rahmen des freiwilligen Landtausches ? vielleicht eher eine M?glichkeit [ist], sich bilateral oder trilateral zu einigen. Aber der Faktor Mensch ist dann bei einer gr??eren Menge Betroffener sicherlich irgendwo ein limitierender Faktor." (F1: 39) Als interessante Verfahrenselemente sieht er dabei, wie insgesamt bei den Flurneuordnungsverfahren im Wald, die Entlastung von Transaktionskosten an, z.B. bei den Grundbuch?mtern (F1: 39), ein Aspekt, den auch Z1 als wichtigstes Element des Flurneuordnungsverfahrens ansieht (Z1: 42). W2 sieht M?glichkeiten v.a. in vereinfachten Verfahren zur Walderschlie?ung, sch?tzt dies aber selbst- kritisch als "Wunschdenken" ein (W2: 40). Z1 schlie?lich gibt den Hinweis, da? vor Beginn eines Flurneuordnungsverfahrens im Wald Voraus- setzungen der Art geschaffen werden m?ssen, da? mehrere Eigent?mer mit mehreren Parzellen da sind: "[I]ch (habe) auch bei den interessierten Waldbesitzern immer dahingehend oder darauf hin- gewirkt ?, da? sie Parzellen kaufen, auch wenn sie nicht direkt anliegen. Ganz einfach, weil ich gesagt habe, sobald diese Treuhandwaldverk?ufe beendet werden, setzen wir uns hin und versuchen, mit den interessierten Waldbesitzern also ein Flurneuordnungsverfahren ? an- zukurbeln und dann durch einen Ringtausch einfach mal diese ganzen Parzellen, die dann irgendwo befindlich sind, den Leuten zuzuordnen, die dann irgendwo angrenzen." (Z1: 42) Zusammengefa?t ist die Einstellung zu Flurneuordnungsverfahren im Wald als B?ndelungsansatz zur?ckhaltend bis skeptisch. Sie werden aus ganz unterschiedlichen Gr?nden nur im Einzelfall als wirksame Instrumente zur Strukturverbesserung angesehen. Die Zur?ckhaltung ist bei den Experten Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-422 aus dem PAS deutlich zu sp?ren, es fehlen wirklich positive, aber auch eindeutig ablehnende Stimmen. Auch bei den IVS-Experten ?berwiegt die Skepsis, bei ihnen ist allerdings eine breitere Meinungsstreuung von positiv bis ganz ablehnend vorhanden. Eine abgestimmte Meinung in dieser Gruppe d?rfte kaum zu erreichen sein. Positiv werden einzelne, transaktionskostenreduzierende Elemente des Verfahrens eingesch?tzt. Bei der Mehrheit der Experten findet sich zudem der Wunsch, unter geeigneten Verh?ltnissen (?berschau- bare Eigent?merzahl, Eigent?mer jeweils mit mehreren getrennt liegenden Grundst?cken, Bereitschaft von einigen Eigent?mern zur Eigentumsabgabe gegen markt?bliche Preise) Pilotprojekte mit ein- fachen, die Verfahrensdauer verk?rzenden Ans?tzen (v.a. in der Bewertung und Umsetzung) durchzuf?hren. Solche mehr individuell gestrickten Ans?tze d?rften der Vielfalt der Einstellungen unter den IVS-Experten besser entsprechen als die Entwicklung oder Anwendung einheitlicher Verfahren f?r den Wald. 4.2.1.2.4 Privilegierung bestimmter Erwerber bzw. Abschaffung bestehender, die B?ndelung nicht f?rdernder Rechte Dritter F?rderung besonderer sozialer Gruppen1118 Eine Reduktion der Transaktionskosten k?nnte auch spezifisch zur F?rderung des Zuerwerbs durch bestimmte soziale Gruppen von Interessenten eingesetzt werden, denen eine besondere Rolle bei der Rekonsolidierung von Kleinsteigentum zugemessen wird. Dies k?nnten benachbarte oder andere ortsans?ssige Waldeigent?mer sein, ferner im Interesse einer Wiederbelebung der Verbindung von Land- und Forstwirtschaft Landwirte oder junge Familien, deren Bindung gerade f?r von Abwanderung gepr?gte l?ndliche R?ume wichtig ist. Tats?chlich gab und gibt es zahlreiche derartige Privilegierungen bei staatlich gef?rderter Eigentumsbildung und Existenzgr?ndung, in der Agrarpolitik ebenso wie im Eigenheimbau1119. Auch von den EALG-Verk?ufen der BVVG her sind solche Privilegierungen bekannt (Forderung nach Ortsans?ssigkeit, Bauernwaldprogramm). Wiederum ist es von nachrangiger Bedeutung, an welcher Stelle eines Erwerbs- oder Zuerwerbs- prozesses genau eine derartige F?rderung eingerichtet werden sollte, sondern es geht zun?chst darum, ob eine derartige Privilegierung ?berhaupt als zweckdienlich betrachtet wird und Resonanz im Exper- tenkreis findet. Die Experten sollten auch nicht explizit auf alle diese Gruppen abgefragt werden. Zuerst war ihre grunds?tzliche Meinung zu einem solchen Ansatz gefragt. Wenn sie positiv ausfiel, war interessant, wen sie als besonders f?rderungsw?rdig betrachteten. Erst dann wurde ggf. nochmals nach bestimmten Gruppen gefragt. Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? ja boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 4 teils - teils boxcheckbld boxcheckbld 2 skeptisch boxcheckbld 1 nein boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 4 Tabelle 78: Einstellungen zu einer privilegierten F?rderung bestimmter sozialer Gruppen beim Zuerwerb. (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS). Die Experten W1, W2, Z1 und Z2 stellen vor ihrem Erfahrungshintergrund in l?ndlichen R?umen mit hoher Abwanderung und vielen Auspendlern die Bedeutung v.a. der Ortsans?ssigkeit f?r das Eigentum 1118 Auswertungstabelle Anlagenband 9.5.2.8. 1119 Z.B. die Junglandwirtef?rderung in der GAK, die Eigenheimpr?mie mit Baukindergeld (bis 2005), oder ? ebenfalls im Bereich der Wohneigentumsf?rderung ? sogenannte Einheimischenmodelle, mit deren Hilfe insbesondere in der Peripherie von Verdichtungsr?umen gelegene, l?ndliche Kommunen versuchen, Baulandbedarf f?r die ortsans?ssige Bev?lkerung gegen den Druck aus den St?dten zu sichern. Dabei d?rfen Grundst?cke in einem Baugebiet ganz oder teilweise nur an Personen ver?u?ert werden, die bestimmte soziale Kriterien, insbesondere Ortsans?ssigkeit, erf?llen. Die Erwerber m?ssen sich zu einer Bebauung und Weiterver?u?erungsverboten verpflichten. Diese Regelungen werden durch An-, Vor- und R?ckkaufsrechte gesichert. Rechtlich sind solche Privilegierungen zul?ssig, doch werfen sie Fragen auf, z.B. die Rechtfertigung der Intervention in den Bodenmarkt, die Auswahlkriterien der Privilegierten oder die Festlegung der Bodenpreise bzw. den Umfang der Subventionierung gegen?ber den Preisen am unbeeinflu?ten Bodenmarkt (vgl. Dirnberger 2001: 293ff.). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-423 an kleinen Waldfl?chen heraus. Bei den anderen Experten ist das Bild uneinheitlich. D1, der den Ge- danken einer Privilegierung f?r Ortsans?ssige grunds?tzlich positiv sieht, tut dies, weil er damit die Erwartung einer besseren ?rtlichen Integration der Erwerber, nicht jedoch die einer verbesserten Wald- bewirtschaftung verbindet. Diese Aussage st?tzt er auf unbefriedigende Erfahrungen mit der Durch- setzung der Forderung nach Ortsans?ssigkeit bei den BVVG-Erwerbern (D1: 59ff.). F3 weist auf die bei solchen Privilegierungen stets vorhandenen Umgehungsm?glichkeiten hin (F3: 108). Die skeptisch bis ablehnend eingestellten Experten f?hren Argumente auf einer anderen Ebene an. V.a. stellt sich f?r sie die Frage, ob der Staat regulierend in die Eigentumsverteilung eingreifen darf, auch wenn es im Einzelfall gute Gr?nde geben mag. Da er dies seit 1990 in den neuen Bundesl?ndern auch im Wald u.a. mit dem vorgeblichen Ziel der Schaffung leistungs- und wettbewerbsf?higer Forst- betriebe massiv getan hat, kann man in diesen Argumenten auch den Ausdruck der damit gesammel- ten, nicht wirklich positiven Erfahrungen sehen. P1 ist gegen?ber lenkenden Ma?nahmen beim Eigentum generell skeptisch (P1: 44, ebenso F1: 28). F1, F2 und P2 fragen sich, wie denn die beg?n- stigten Gruppen sinnvoll abgegrenzt werden sollten und wie dann die Privilegierung anderer, m?g- licherweise einflu?reicher Gruppen wie Holzwirtschaft und Naturschutz verhindert werden k?nne (F1: 28, F2: 52ff., P2: 63). Z3 fa?t die Bedenken dieser ablehnenden Gruppe zusammen, wenn er sagt: "[W]enn ich die eine Gruppe bevorzuge, schlie?e ich andere aus. Wir k?nnen nicht wissen, ob aus genau dieser anderen Gruppe eigentlich der ideale Waldbesitzer kommt." (Z3: 35) Er pl?diert deshalb daf?r, in die Auswahl von Waldfl?chenerwerbern nicht durch staatliche Rege- lungen einzugreifen. Insgesamt besteht gegen?ber solchen Instrumenten angesichts einer mobilen Gesellschaft und zahl- reicher Umgehungsm?glichkeiten mehr Ablehnung und skeptische Zur?ckhaltung als Unterst?tzung. Vorkaufsrechte1120 Durch Vorkaufsrechte werden die Transaktionskosten einzelner Erwerbsinteressenten zu Lasten an- derer, die ein h?heres Risiko des Scheiterns eines Gesch?ftes ?bernehmen m?ssen, reduziert. Das Vorkaufsrecht ist nicht die Privilegierung einer bestimmten sozialen Gruppe, sondern einer durch die Lage im Raum bestimmten Gruppe von Eigent?mern. Eine zielgerichtete Strukturanpassung kann damit aber nicht betrieben werden, da die Anwendung des Instruments vom Zufall des Verkaufs des angrenzenden Grundst?cks abh?ngt. Dennoch erscheint ein Vorkaufsrecht zun?chst als eine sinnvolle Ma?nahme der Strukturverbesserung, da es eine Arrondierung beg?nstigt. Eine Arrondierung ?ber Vorkaufsrechte f?r den Nachbarn ist z.B. in ?17 I Th?rWaldG vorgesehen1121. Die Frage an die Experten bezog sich sowohl auf die Anwendung von Vorkaufsrechten bei Verk?ufen der BVVG als auch von Privaten. Dabei antworteten die Experten weitgehend konsistent zur Frage nach der Privilegierung bestimmter sozialer Gruppen, wenn auch Nuancierungen der Meinung zu er- kennen sind (Tabelle 79). 1120 Auswertungstabelle Anlagenband 9.5.2.9. 1121 "Den angrenzenden Privatwaldeigent?mern, den Gemeinden und dem Land steht das Vorkaufsrecht an Waldgrundst?cken in dieser Reihenfolge zu. ? Sind mehrere angrenzende Privatwaldeigent?mer vorhanden, steht diesen das Vorkaufsrecht in der Reihenfolge der durch den Grundst?cksankauf erreichbaren gr??eren Bewirtschaftungsverbesserung zu. Die Beurteilungen hierzu erfolgen durch die zust?ndigen unteren Forstbeh?rden. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausge?bt werden. Das angrenzenden Privatwaldeigent?mern zustehende Vorkaufsrecht gilt als verfallen, wenn die Mitteilung des Kaufvertrages an die Berechtigten unter der Anschrift gerichtet worden ist, die sich aus dem Grundbuch und aus dem Liegenschaftskataster ergibt und binnen zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung nicht ausge?bt wird. ?." (? 17 I Th?rWaldG) Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-424 Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? ja boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 5 skeptisch boxcheckbld boxcheckbld 2 nein boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 4 Tabelle 79: Einstellungen zu gesetzlichen Vorkaufsrechten f?r benachbarte Waldeigent?mer. (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS). Da der Erwerb durch den Nachbarn als unmittelbarste und rasch wirksame Form der Strukturan- passung gilt, ist es nicht erstaunlich, da? es f?r derartige Vorkaufsrechte eindeutig positive Stimmen gibt (W1, W2, Z1, F2, F3). Ebenso deutlich f?llt wiederum die Ablehnung durch die zweite Gruppe aus. F1 meint, da? es inzwischen "zu sp?t" f?r die Einf?hrung eines solchen Instrumentes sei, weil zum einen viele BVVG-Verk?ufe schon gelaufen sind und zum anderen die Einkommens- und Ver- m?genssituation inzwischen f?r viele kleine Waldeigent?mer im l?ndlichen Raum kritisch geworden sei: "[A]lso haben die Leute auch Kapital verf?gbar, um vielleicht perspektivisch in den Wald zu investieren, da (denke ich,) w?ren die meisten nicht in der Lage ? jetzt so ein Recht wahr- zunehmen." (F1: 30) Bei Z3 und P1 bestimmen ordnungspolitische Grund?berlegungen die Aussagen. Z3 findet, da? dies eine nicht marktwirtschaftlich gedachte "Deckelung von Kaufpreisen und von Interessenten" ist, obwohl "wir ? jeden Interessenten im l?ndlichen Raum gebrauchen (k?nnen), der Wald kauft." (Z3: 23) P1 differenziert seine Meinung dahingehend, da? die BVVG durchaus h?tte verpflichtet werden k?nnen, kleine Waldgrundst?cke zun?chst an den Nachbarn zu verkaufen, was von der Wirkung her einem Vorkaufsrecht entspricht: "Das w?re durchaus vom Grundgedanken her sinnvoll. Allerdings habe ich gro?e Zweifel, ob es ordnungspolitisch sehr weise w?re, in die Verkaufspolitik derartige Auflagen einzubauen"; und nach Verk?ufen unter Privaten: "[E]s widerstrebt meinem Naturell, in den Markt staatlicherseits derma?en stark einzugreifen. Diese Art von Steuerungspolitik ist nicht meine Welt." (P1: 30, 32) P2 wiederum vertritt eine pragmatische, von den m?glichen Folgen ausgehende Linie: "[W]enn dann der erste klagt dagegen, dann d?rfte es nicht mehr haltbar sein. Auf welcher Rechtsgrundlage macht man so etwas? Es w?re sicherlich w?nschenswert ?." (P2: 42) Viele Experten vertreten die Meinung, da? Arrondierungen am Nachbargrundst?ck auch ohne Vor- kaufsrecht gerade bei der BVVG auf der Basis regul?rer Verk?ufe erfolgen k?nnten bzw. dies z.T. auch geschieht. Eine st?rkere politische Einflu?nahme auf die BVVG in dieser Hinsicht wird aller- dings von vielen bef?rwortet (Z1: 32, F2: 34, F3: 61, P2: 42, D1: 40). Zwei Experten, Z2 und Z3, weisen im Zusammenhang mit den Vorkaufsrechten erg?nzend auf Pro- bleme bei der Durchf?hrung des Grundst?cksverkehrsgesetzes hin, die offensichtlich dem Bem?hen um Arrondierung innerhalb des Kleinprivatwaldes zuwiderlaufen, da selbst benachbarte Waldeigen- t?mer bei freih?ndigem Erwerb gegen?ber bisher nicht im Waldgebiet ans?ssigen kaufwilligen Land- wirten durch die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages durch die ?mter f?r Landwirtschaft benachteiligt w?rden. Damit wird beispielhaft die - aus Sicht der Verbesserung der Waldeigentums- struktur - kritische Wirkung der Privilegierung bestimmter Personen beim Kauf durch den Staat ge- zeigt. Z3 ?u?ert sich dazu wiederum auf der ordnungspolitischen Argumentationslinie: Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-425 "Derjenige, der vor Ort den Wald haben will, soll dann eben um Gottes Willen mehr bezahlen. Ich halte aber diese Genehmigung f?r nicht dienlich, das sind Abschottungen, die wurden mal politisch eben durchgesetzt. Ich halte sie f?r nicht mehr zeitgem??. Wir m?ssen nach vorne gucken und flexibler werden." (Z3: 29) Diese Kritik deckt sich mit seiner schon an anderer Stelle zitierten Kritik an staatlichen Vorkaufs- rechten1122. Zusammenfassend l??t sich sagen, da? zwar mit einem Vorkaufsrecht, z.B. f?r den Nachbarn, die Ar- rondierungschance f?r einzelne Zuk?ufer theoretisch erleichtert werden k?nnte, da? insgesamt daraus jedoch problematische Folgen erwachsen w?rden. Frei ausgehandelte Kaufvertr?ge unter Nicht-Nach- barn, die durchaus auch im Interesse langfristiger Strukturanpassung sinnvoll sein k?nnen, um z.B. k?nftige Tauschfl?chen zu erwerben, w?rden stets unter dem Risiko des Verlustes der eingesetzten Transaktionskosten stehen, weil ein Dritter als Trittbrettfahrer mit staatlicher Unterst?tzung in einen ausgehandelten Kaufvertrag eintreten kann. Jedenfalls f?r die Waldverk?ufe ?ffentlicher Anbieter (BVVG, Land) herrscht die Auffassung vor, da? eine Strukturanpassung mindestens ebensogut durch eine entsprechende Zielsetzung des Verk?ufers unterst?tzt w?rde, w?hrend bei Verk?ufen von Privaten offensichtlich die Vertragsfreiheit als hohes, mit dem Eigentum eng verbundenes Gut ge- sch?tzt wird. Ferner werden auch hier Bedenken ge?u?ert, ob eine politisch-administrative Ent- scheidung, in wessen Hand Waldeigentum ?bergehen sollte, eine bessere Allokationsentscheidung als die im Rahmen der Vertragsfreiheit getroffene Entscheidung sein kann. Die Aufrichtung neuer, nur einzelne Personen gelegentlich beg?nstigender H?rden findet unter den Experten insgesamt keine Unterst?tzung. 4.2.1.2.5 Verbesserung der Informationsbereitstellung und Einrichtung von Handelspl?tzen (Waldb?rse)1123 Die Strukturanalyse ergab, da? ein erheblicher Teil von Kleinwaldfl?chen brach liegt, mit denen die derzeitigen Eigent?mer wenig Interessen verbinden. Grunds?tzlich werden viele von ihnen als ver- kaufswillig eingesch?tzt: "Es ist ein gro?es Potential an K?ufern und Verk?ufern da, die sich nur auf Grund dieser Be- dingungen im Moment nicht treffen." (F1: 87)1124 Mit den hinderlichen Bedingungen meint F1 v.a. aus seiner Sicht unbefriedigende Waldpreise (F1: 35). Das Modell zeigt gerade bei kleinen Waldfl?chen ein Informationsproblem ?ber Verkaufs- und Kaufbereitschaft. Die Bereitstellung von Information kann mittels funktionierender Bodenm?rkte erfolgen. Deshalb wurden die Experten nach ihrer Einstellung zu einer Waldb?rse als Beispiel f?r einen organisierten Marktplatz gefragt. Erg?nzend wurde ihnen die Frage gestellt, ob bei Einrichtung eines solchen Marktplatzes erwartet w?rde, da? Waldgrundst?cke mobilisiert und st?rker gehandelt werden. Allerdings wurde eine solche B?rse als Ausgangspunkt der Frage durch den Fragesteller nicht detail- liert beschrieben, sondern eine eher allgemeine Darstellung dieses Verfahrens gegeben als "Ein- richtung eines Marktplatzes, auf dem das Abgabeinteresse, das Kaufinteresse angezeigt werden. Im einfachsten Fall ein schwarzes Brett, das kann man sogar im Internet aufstellen." Damit sollte erreicht werden, da? grunds?tzliche Aussagen zu einem solchen Instrumente abgegeben und nicht Details technischer Umsetzungsm?glichkeiten diskutiert werden. Die Grundeinstellung zu einer solchen Waldb?rse ist bei drei Viertel der Experten positiv (Tabelle 80). P1 steht mit seiner Meinung exemplarisch f?r diese Gruppe: 1122 bei Z3: 29; vgl. S. 4-419. 1123 Auswertungstabelle Anlagenband 9.5.2.10. 1124 Erst nach Durchf?hrung der meisten Expertengespr?che im Fr?hjahr und Sommer 2004 gelangte die Hartz-IV Gesetzgebung in das ?ffentliche Bewu?tsein. Nach zahlreichen, seither vom Autor aufgenommenen m?ndlichen Informationen scheint diese Gesetzgebung zu einer Zunahme der Verkaufsbereitschaft von Kleinprivatwaldeigent?mern gerade in den l?ndlichen Abwanderungsr?umen Sachsens mit hoher Arbeitslosigkeit zu f?hren. Ob dies eine vor?bergehende Entwicklung oder ein anhaltender Trend ist, mu? sich erst noch zeigen. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-426 "[D]as ist eine Idee, die mich schon eher begeistert. Weil Transparenz und Informations- verf?gbarkeit ist das A und O jedes vern?nftigen Marktgeschehens." (P1: 34) In der Informationsbereitstellung auf einem Marktplatz scheint auch der Grund f?r die positiven ?u?e- rungen anderer Experten zu liegen, so etwa Z1: "[I]n vielen Familien oder bei vielen Waldbesitzern oder gerade f?r viele Erbengemein- schaften ist der Wald in Vergessenheit geraten. Man denkt auch gar nicht an die M?glichkeit, da? er sich ver?u?ern l??t, weil es vielen gar nicht bekannt ist, da? Interesse besteht an Waldfl?chen." (Z1: 38) Er ist der Auffassung, da? dies durch eine Waldb?rse ge?ndert werden kann. Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? positiv boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 5 ja, aber ? boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 4 eher nein ? boxcheckbld 1 ablehnend boxcheckbld boxcheckbld 2 Mobilisierung von Waldfl?chen durch eine B?rse m?glich? eher nein ja ja ja eher nein eher nein ja ja eher nein Tabelle 80: Einstellungen zur Einrichtung einer Waldb?rse. (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS). Die Meinungen, ob Verk?ufe kleiner Waldgrundst?cke auf der informellen ?rtlichen Ebene besser oder schlechter funktionieren als auf einem wie auch immer institutionalisierten Marktplatz gehen auseinander. Hier spielen offensichtlich individuelle Erfahrungen eine Rolle; die von F2 sprechen nicht f?r die Notwendigkeit einer Waldb?rse: "[I]ch denke, da? im l?ndlichen Raum der Kontakt untereinander schon so ist, da? man das auch mitbekommt, wenn man das will, ob jemand Interesse noch an seinem Wald hat oder ob er hier es als Last empfindet und es verkaufen m?chte." (F2: 36) Dennoch sieht F2 eine Waldb?rse als vorteilhaft an. Er nennt eine Vielzahl von Akteuren, die an einer solchen Waldb?rse aktiv sein und ihr zuarbeiten k?nnten, die alle ein Interesse an Strukturanpassung haben. Dieses erh?hte Bem?hen um eine Strukturverbesserung erscheint als Grund f?r seine trotz der Betonung informeller lokaler Mechanismen positive Einstellung. Z3 lehnt eine Waldb?rse dagegen ab: "[I]n der Regel geht man eben zum Nachbarn und fragt, wenn man ein gutes Verh?ltnis hat, hast du Interesse daran, ich will nicht mehr." (Z3: 25) W1 sieht das von F2 und Z3 beschriebene d?rfliche Vertrauensverh?ltnis wesentlich skeptischer: "[D]ort, wo man sich kennt, (spielen) immer noch andere Probleme eine Rolle ?. Also jetzt gerade das Mitmenschliche. Und das ist, so wie ich es immer wieder leider erlebe, oftmals das Ausschlagsgebende, da? ein Kauf zustande kommt oder eben auch nicht zustande kommt. Und dort menschelt es eben oft mal sehr. Oder aber auch ein Fl?chentausch. Also der scheitert oftmals nicht am Verst?ndnis, sondern eher ein St?ck an Unsicherheit und eben auch an ? der Sorge, da? es dem anderen besser gehen k?nnte." (W1: 40) Einige Experten verbinden mit ihrer grunds?tzlich zustimmenden Stellungnahme Bedenken (Kategorie ja, aber ?). Sie k?nnen als Forderungen an die Ausgestaltung einer Waldb?rse verstanden werden. W1 sieht die Waldb?rse nur als eine M?glichkeit zur F?rderung des Verkaufs von kleinen Wald- grundst?cken (W1: 40). Der Vorbehalt von F2 bezieht sich auf eine ?rtliche Ebene, wo eine derartige Einrichtung aus seiner Sicht nicht erforderlich ist (F2: 36). F3 bef?rchtet, da? die Einrichtung einer B?rse nicht zu besseren Ergebnissen in der Eigentumszuordnung f?hrt. Durch die Einrichtung einer Waldb?rse Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-427 "? k?nnte ich nat?rlich noch nicht kontrollieren, da? nun auch wirklich derjenige die Fl?chen bekommt, bei dem es sinnvoll w?re." (F3: 67) Als bestes Ergebnis betrachtet er einen kontrollierten Ankauf durch den Nachbarn: "Der (Notar) kann das Flurst?ck anklicken, der sieht, wer der Eigent?mer ist, also wer der Nachbar ist und ob es pa?t. Das w?re eine M?glichkeit, aber wenn ich jetzt hier blind nur kaufe und verkaufe, dann kriege ich es nat?rlich so nicht hin, was wir eigentlich wollen." (F3: 69) Es gibt aber auch eher ablehnende Meinungen zu einer Waldb?rse. P3 ist, obwohl er im k?uflichen ?bergang von Kleinprivatwald die g?nstigste M?glichkeit der Strukturverbesserung sieht (P3: 28), der Auffassung, da? es "? einen (solchen) Markt ? zur Zeit gar nicht (gibt), der eine B?rse so beliefern k?nnte, da? man hier wirklich einen lebhaften Handel durchf?hren kann." (P3: 28) Diese Aussage steht vor dem Hintergrund einer nach wie vor starken Verkaufsaktivit?t der BVVG. D1, der die Waldb?rse bef?rwortet, setzt dagegen, "? man sollte nicht warten, bis die BVVG aufgeh?rt hat zu arbeiten?. Losgehen m??te es vorher schon, um dann in einen Proze? rein zu kommen." (D1: 50) Weil f?r F1 wegen der BVVG-Verk?ufe im Moment "? ja der Waldmarkt als solcher v?llig aus den Angeln ist" (F1: 37), sieht er dagegen derzeit keine Grundlage f?r eine Waldb?rse. W?hrend F3 den Wunsch einer Steue- rung der Waldb?rse hat, sieht F1 in der Waldb?rse an sich eine den Markt beeinflussende Steuerung des Verkaufsgeschehens. Der Verkauf von Wald "? bedarf aber keines steuernden Eingriffes, da? man Plattformen oder Podien findet, wo die M?glichkeit sich zu treffen hoch ist. Gemeindebl?tter, Anschl?ge etc., nun mu? das nicht ge- steuert werden, das kann letztlich jeder einzelne selbst genauso tun. Bis hin zu der Kon- sequenz, da? es in Grundst?cksfragen insgesamt nat?rlich ein gro?es Reservoir an kommer- ziellen Maklern und Anbietern gibt, wo ich sage, die k?nnten es theoretisch genauso machen." Und er bef?rchtet, da? die Installierung eines solchen Marktplatzes "? dann sicherlich zu einer Erh?hung der Transaktionskosten (f?hrt)." (F1: 35) Seine Sorge ist ferner, da? Interessen der jetzigen Eigent?mer kleiner Waldfl?chen nicht ber?ck- sichtigt werden: "Ich habe ganz einfach Bedenken, gerade aufgrund dieser gro?en Vielfalt der Waldbesitzer, auch dieses gesamte gesellschaftliche Umfeld: wo sind die zu finden, wo sind die ans?ssig, welche Ziele definieren sie f?r sich selber, welche Anspr?che haben sie an ihr Eigentum, wie wollen sie es verwerten, das ist zum einen praktisch relativ schwierig, dort eine geeignete Plattform zu finden, um an die gew?nschte Klientel heranzukommen." (F1: 35) Als entscheidend f?r Verk?ufe sieht er den Leidensdruck an und (aus heutiger Perspektive) h?here Waldpreise (F1: 35). Die Auffassung, da? durch die Einrichtung einer Waldb?rse als Marktplatz unerw?nschte Kaufinteres- senten zu Eigent?mern werden, wird von Z3 als Hauptgrund seiner ablehnenden Haltung genannt: "Das ist ja letztendlich dann ein gl?serner Waldmarkt, wenn ?berall nachgeguckt werden kann, wo werden Waldfl?chen verkauft." Damit "? kommen Leute nat?rlich an diese Infor- mationen ?, die vielleicht ganz andere Interessen haben als eben die unmittelbaren nachbar- lichen und d?rflichen Interessen. ? da? jeder Interessent kommen kann, halte ich f?r richtig. Ich mu? nun aber auch nicht jeden Interessenten aus dem Busch klopfen, der irgendwo viel- leicht Interesse haben k?nnte und dann vielleicht auch ganze andere Interessen spekulativer Art ja mit reinbringt. Wir wollen gesunde vor Ort wachsende Waldstrukturen. ? Dann kann ja ruckzuck eben ein NABU, der aus Spendengeldern lebt oder solche Institutionen, kann ja auch Interesse haben, ?berall Fl?che zu kaufen und kommt pl?tzlich ?berall dran, ?ber solche Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-428 B?rsen. Und teilweise dann auch wieder durch staatliche T?pfe gef?rdert, wo der private Nachbar eben keine Chance hat." (Z3: 25) Mit Ausnahme von W1 halten die Experten, die eine Waldb?rse bef?rworten, es auch f?r eine reali- stische Erwartung, da? dadurch Kleinwaldfl?chen mobilisiert und an den Markt gebracht werden. Wer der Waldb?rse skeptisch gegen?bersteht, sieht das eher nicht so. Institution W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? Waldbesitzerverband boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 3 Forstbetriebsgemeinschaften boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 5 Forstliche Dienstleister, Forstunternehmer boxcheckbld boxcheckbld 2 Amt f?r Landwirtschaft boxcheckbld 1 Forstbeh?rde boxcheckbld 1 Revierf?rster (beratende Mitwirkung) boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 3 Landesforstverwaltung nicht boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 3 Tabelle 81: Potentielle Betreiber einer Waldb?rse. (Fett: Pr?ferenzen in der Nennung). Als Betreiber einer B?rse wird eine Vielzahl von Institutionen genannt (Tabelle 81). Dabei m?ssen aus Sicht der Experten zwei Handlungsfelder f?r eine B?rse unterschieden werden. Zum einen, da? es sich um eine vertrauensw?rdige Organisation handeln mu?, die nicht die Interessen eines der potentiellen Vertragspartner vertritt: "G?nstig w?re es, wenn es eine neutrale Institution w?re gegen?ber einem Immobilienb?ro, weil da immer wieder private Gesch?ftsinteressen eine gr??ere Rolle spielen." (Z2: 40) Genannt werden v.a. die Selbsthilfeorganisationen der Waldeigent?mer, Waldbesitzerverband (W2: 34, P1: 36, P2: 46) oder Forstbetriebsgemeinschaften (Z1: 36, D1: 50, F2: 40, P1: 36, P2: 46). Einzelne Nennungen bekommen forstliche Dienstleister und Forstunternehmer (D1: 50, F2: 40), wobei F2 diese v.a. als Mobilisatoren von Flurst?cken, nicht als Tr?ger einer solchen Waldb?rse sieht. Z2 nennt auch Forstbeh?rde oder Amt f?r Landwirtschaft (Z2: 38). Mehrere Experten sprechen sich explizit gegen eine Waldb?rse unter Regie der Landesforstverwaltung aus (D1: 50, F1: 37, P2: 46). Ein zweites Handlungsfeld ist die Information und Beratung potentieller Waldverk?ufer ?ber die Ver- kaufsm?glichkeiten. Hier ?u?ern drei Experten die Auffassung, da? eine Mitwirkung der Betreuungs- revierleiter an einer B?rse zu ihrem Erfolg beitragen k?nnte, da sie als erste, zudem objektive An- sprechpartner f?r viele Waldeigent?mer gesehen werden (Z1: 36, 44, F2: 40, P2: 28). Die Frage nach der Waldb?rse zeigt damit ein differenziertes Meinungsbild. Sie wird ?berwiegend positiv beurteilt, soweit sie als Plattform f?r die Verbesserung von Information und Abwicklung von Kleinwaldverk?ufen auf der lokalen und regionalen Ebene existiert. Ihre Einrichtung wird als lang- fristiges Projekt angesehen. Mehrfach wird ge?u?ert, da? eine Waldb?rse auch die vorhandenen Fl?chen der BVVG einbeziehen sollte, um dann im Laufe der Zeit auch verst?rkt Verkaufsangebote von Privaten einzubinden. Die Tr?gerschaft wird prim?r als Aufgabe der Selbsthilfeorganisationen der Waldeigent?mer gesehen. Ein kritischer Punkt ist dabei die Neutralit?t des B?rsenbetreibers gegen- ?ber Verk?ufer und K?ufer, so da? die B?rse tats?chlich nur als Marktplatz, nicht aber als Steue- rungsinstrument des Betreibers zur Erreichung bestimmter Strukturziele angesehen wird. Ein wich- tiger Hinweis ist, da? v.a. bei den in der Regel passiven Verk?ufern f?r eine Mobilisierung von An- gebotsfl?chen durch Information und Verkaufsunterst?tzung gesorgt werden mu?. Offen bleibt dabei die Frage, ob es dabei auch Anreize f?r den Verk?ufer oder f?r einen Mobilisator geben kann. Zwischen den Einstellungen zu einer Waldb?rse und den Variablen, die den Standort der Experten im Politikfeld beschreiben, ist kein klarer Zusammenhang erkennbar. Bemerkenswert ist das bei einigen Experten ausgepr?gte Mi?trauen gegen?ber Marktmechanismen und die Bef?rchtung, da? ein Markt Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-429 unerw?nschte Ergebnisse hervorbringen k?nne, wenn seine zentrale Aufgabe, die Bereitstellung von Information ?ber den Preis bestimmter G?ter, durch h?here Transparenz gest?rkt oder ?berhaupt erst geschaffen wird. Ein Markt ist allerdings in diesem Sinn kein Instrument zur Steuerung von Trans- aktionen hin zu bestimmten Personengruppen oder zur Sicherung hoher Preise. Ein Markt ist vielmehr der Ort, an dem der Austausch von G?tern vergleichsweise effizient stattfinden kann, v?llig unab- h?ngig davon, welche Verkaufs- oder Erwerbsmotive den Verk?ufer oder K?ufer bewegen. Er dient schlicht der Ann?herung an eine bessere Allokation der gehandelten G?ter. Man mu? die Bedenken der skeptischen Experten trotzdem ernst nehmen und ihnen ggf. bei den Regeln, die f?r jeden Markt aufgestellt werden m?ssen, damit er funktioniert, Rechnung tragen. 4.2.2 Bildung von Kooperationen im Kleinstprivatwald 4.2.2.1 Bestimmungsgr?nde kooperativen und nicht-kooperativen Handelns Nach der Theorie des kollektiven Handelns sind Eigentumsgr??e bzw. -kleinheit und die F?higkeit zur autonomen Organisation von Gruppen miteinander gekoppelte Probleme. Daraus lie?e sich ableiten, da? Waldeigent?mer, die gr??ere Interessen haben, was in einem gewissen Rahmen auch mit der Gr??e ihres Waldeigentums gleichgesetzt werden kann, leichter zu einer Kooperation finden w?rden als viele Eigent?mer kleiner Waldfl?chen mit extrem kleinen Interessen. Wenn dies zutrifft, ist es ein wichtiges Argument f?r die Unterst?tzung einer Strukturentwicklung hin zu weniger Kleinheit im Kleinprivatwald, denn dadurch w?rden Prozesse der Selbstorganisation und Kooperation erleichtert. F?r die soziale (und auch wirtschaftliche) Funktionsf?higkeit von kleinerem Eigentum w?re dies dann eine wesentlich bessere L?sung als die derzeit praktizierte direkte und indirekte staatliche F?rderung des Kleinprivatwaldes. Deshalb wurden den Experten Aussagen vorgetragen, die auf der Theorie des kollektiven Handelns aufbauen und zu denen sie um eine Stellungnahme gebeten wurden. 4.2.2.1.1 Kooperation und Kooperationshindernisse1125 Die erste Aussage besteht aus zwei Teilen: aus einer Hypothese zur Ursache geringer Organisations- grade und aus einer ebenfalls hypothetischen Handlungsanweisung, wie eine Ver?nderung im Be- ratungs- und Betreuungssystem des Staates eine Verst?rkung des Organisationsgrades bewirken k?nnte. Teil 1: ?Die staatliche Offizialberatung und -betreuung ist ein wesentlicher Grund daf?r, da? forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse sich nicht weiterentwickeln k?nnen. Denn viele Leistun- gen bekommt der Waldbesitzer direkt vom Forstamt g?nstiger bzw. nur bei Bedarf." Teil 2: "Ein zwingendes Bed?rfnis zum Zusammenschlu? besteht deshalb nicht, weil der Klein- privatwaldbesitzer keinen gr??eren privaten Nutzen daraus zieht als ein Nichtmitglied. Die Offi- zialberatung und -betreuung sollte deshalb zur F?rderung des Zusammenschlu?wesens ab- geschafft oder verteuert werden." Tabelle 82 fa?t die Stellungnahmen der Experten getrennt nach diesen beiden Aussageteilen zusam- men. Die Annahme eines urs?chlichen Zusammenhangs zwischen den staatlichen Beratungs- und Be- treuungsleistungen und dem geringen Organisationsgrad der Kleinprivatwaldeigent?mer trifft auf eine recht hohe Zustimmung. 1125 Auswertungstabelle Anhang 9.5.2.11. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-430 Experte Erkl?rungsansatz Handlungsempfehlung W1 nicht eindeutig f?r Betreuung eher zutreffend, f?r Beratung dann zutreffend, wenn Zusammenschl?sse vorhanden sind W2 trifft zu tendenziell ja Z1 trifft zu trifft zu Z2 trifft zu trifft zu Z3 trifft zu trifft zu D1 trifft zu trifft zu f?r Betreuung, nicht f?r Beratung F1 trifft zu f?r Betreuung eher zutreffend, f?r Beratung eher nicht F2 trifft zu trifft zu F3 trifft zu ablehnend P1 trifft eher zu trifft zu P2 tendenziell ja tendenziell ja P3 eher nein eher nein Tabelle 82: Einstellungen der Experten zu den zwei Teilen von Aussage 1. (Grau unterlegt: Experten mit der Variable ortsnahe oder regionale Problemsicht). Nur P3 kann darin keinen kausalen Zusammenhang erkennen, sondern sieht die Ursache f?r die geringe Organisationsbereitschaft in der verlorengegangenen Eigentumsbindung als Folge der DDR- Vergangenheit. W1 h?lt sich hinsichtlich des Erkl?rungsansatzes bedeckt und argumentiert statt dessen als Interessenvertreter zweckorientiert, wenn er die Abschaffung der Offizialberatung und -betreuung "?f?r eine derartige Umbruchphase f?r nicht sinnvoll" h?lt (W1: 57). P1 und P2 stimmen der Aussage zu einem gewissen Grad zu, ohne sich allerdings festzulegen, ob die staatlichen Leistungen der entscheidende Grund f?r die Zur?ckhaltung der Waldeigent?mer sind: "Mit dem Ergebnis der Aussage bin ich einverstanden. Ob die Begr?ndungen, die zu diesem Ergebnis gef?hrt haben, im Einzelnen von mir nachvollzogen werden k?nnen, da bin ich mir zu unsicher." (P1: 47) Die anderen acht Experten stimmen eindeutig zu: "Das ist genau der Punkt, der hier genannt wird. Es besteht keine Notwendigkeit f?r Wald- besitzer, sich zu organisieren und dann auch noch mit den Fixkosten (der Mitgliedschaft, Anm. C.S.) belastet zu werden, die in der Forstbetriebsgemeinschaft ? oftmals bestehen mit der Grundgeb?hr ?." (Z1: 49) "Zustimmung." (Z2: 57) "[D]as w?rde ich unterstreichen." (Z3: 38) "[I]ch stehe eigentlich zu dieser Aussage? dieses Vermischen von Beratung und Betreuung erzeugt beim Waldbesitzer die Einstellung: es kostet ja alles nichts usw. Das sehe ich als eine Ursache mit an, da? forstliche Zusammenschl?sse sehr schwer in Gang gekommen sind." (D1: 64) Auch die drei Experten aus der Landesforstverwaltung unterst?tzen die Aussage: "Die Situationsbeschreibung ist zutreffend." (F1: 44) "[D]iese Aussage kann ich eigentlich nur unterstreichen. ? mit der neu geschaffenen Privat- und K?rperschaftswaldverordnung ist das ja f?r den Kleinprivatwaldbesitzer ?berhaupt kein Anreiz, in die Forstbetriebsgemeinschaft zu gehen, sondern der lebt viel besser, wenn er rundum vom Revierf?rster betreut wird." (F2: 57) "[E]s ist sicher so, da? auf Grund der Offizialberatung der Waldbesitzer da denselben oder mehr Nutzen daraus ziehen kann, als wenn er Mitglied einer FBG ist." (F3: 110) Eine hohe ?bereinstimmung der eindeutig zustimmenden Antworten ergibt sich zur Variable Pro- blemn?he mit den Werten ortsnah und regional. Alle sieben dieser Gruppe zugeh?rigen Experten (in Tabelle 82 grau unterlegt) meinen, da? ein urs?chlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot der Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-431 Landesforstverwaltung f?r Beratung und Betreuung und dem geringen Organisationsgrad der Klein- privatwaldeigent?mer besteht. Eine fast ebenso enge ?bereinstimmung zeigt sich mit der Variable T?tigkeitsraum ausschlie?lich Sachsen, ein Merkmal, das auf W1, W2, Z1, Z2, Z3, F1, F2, F3 sowie P3 zutrifft. Die Bewertung der Expertenantworten mu? ber?cksichtigen, da? die vorgetragene Aussage das staat- liche Leistungsangebot nicht als einzige, sondern als eine wesentliche Ursache des geringen Organisa- tionsgrades bezeichnet. Da? es daneben andere Einfl?sse gibt, darauf weist auch die ablehnende Ant- wort von P3 hin, der die Ursache in Eigentumsapathie und zu geringen wirtschaftlichen Anreizen sieht (P3: 26). ?hnlich und doch differenzierter fallen die Stellungnahmen zur vorgetragenen Handlungsanweisung aus. Geschlossen positionieren sich hier die Vertreter der Zusammenschl?sse. Z1 sieht deutliche Ent- wicklungschancen f?r die FBGen, wenn die staatliche Beratung und Betreuung verteuert wird (Z1: 49). Z2 bem?ngelt die zu geringe Differenzierung der Entgelts?tze nach der PKWaldVO zwischen dem nicht organisierten Waldeigent?mer und dem, der Mitglied in einem Zusammenschlu? ist (Z2: 59). Z3 sieht den Wegfall des unentgeltlichen bzw. subventionierten Angebotes als Voraussetzung f?r den notwendigen Strukturwandel im Kleinprivatwald an: "[I]ch w?rde es auch nicht verteuern, sondern ich w?rde sie abschaffen, um auch einfach den Druck in den Strukturen zu erh?hen. Die Offizialberatung hat sich auf hoheitliche Aufgaben zur?ckzuziehen, die alle Waldbesitzer betreffen. Und der Waldbesitzer mu? auch, um den Strukturwandel zu f?rdern, mit seiner Waldwirtschaft alleine gelassen werden. Damit er ? einen Impuls setzt in die Strukturen, die sich dann entwickeln. ? [I]ndem wir diese Impulse eigentlich nicht zulassen oder eben verz?gern, dann schaden wir eigentlich dem Strukturwandel, das w?re nicht gut." (Z3: 38, 40) Wie Z1 sieht Z3 eine Chance in privaten Alternativen, allerdings nicht nur in den Zusammen- schl?ssen: "[W]ir m?ssen auch die Forstexperten haben, die privat auf den Waldbesitzer zugehen k?nnen, die ihm ein Angebot machen k?nnen, ? Zur Zeit hat der Staat ein Monopol, auch durch die Uniform im Wald als Forstbeamter, und es ist ja bis vor kurzem gar nicht vorstell- bar gewesen, da? ein anderer auch noch was ?ber Wald kennt, als eben die Forstverwaltung. Das, denke ich, m?ssen wir aufbohren, weil der Staat das nicht mehr kann. Es ist zu teuer und wir m?ssen da andere Strukturen finden, die wirtschaftlicher sind." (Z3: 40) P1 sieht alle wirtschaftlichen T?tigkeiten im Kleinprivatwald vorrangig bei selbstverwalteten Organi- sationen der Waldeigent?mer: "[W]as die wirtschaftliche T?tigkeit des Zusammenschlusses angeht, so bin ich der Meinung, da? das einzig richtig in den H?nden eines von dem Zusammenschlu? beauftragten ? Gesch?ftsf?hrers sein mu?, der m?glichst unabh?ngig vom Staat ist." (P1: 47) Diese Aussage spiegelt auch die Einstellung von P2 und W2 wieder. P2 best?tigt zun?chst, da? ein Zusammenschlu? immer einen Nutzen f?r den Waldeigent?mer bringen m?sse, zu dem er ansonsten keinen Zugang hat: "[S]olche Forstbetriebsgemeinschaften (sind) ?Zweckgemeinschaften ?. Solange wir die Waldbrandversicherung gef?rdert haben und gefordert haben, auch als Voraussetzung von bestimmten Ma?nahmen, haben sich Forstbetriebsgemeinschaften gegr?ndet. Manche l?sen sich jetzt auf, weil das nicht mehr so ist. Und insofern wird das f?r andere Zwecke dann sicherlich auch zutreffen." (P2: 72) P2 vertritt dennoch die Auffassung, da? auch ein Wegfall oder eine Verteuerung der staatlichen Be- ratung und Betreuung nicht dazu f?hren werde, da? alle Waldeigent?mer sich organisieren w?rden: "[D]ie 30 %, die sowieso nicht wollen, die bewegt man damit auch nicht." (P2: 72) Diese grunds?tzlich zustimmenden Meinungen vermitteln eine differenziertere Sicht hinsichtlich Ver- ?nderungen bei der Beratung und Betreuung zur St?rkung von Kooperationsanreizen. W1, D1 und F1 betrachten eine staatliche Mindestberatung als erforderlich, w?hrend f?r sie die betrieblichen Arbeiten, Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-432 die bisher als Betreuung bezeichnet werden, viel eher Aufgabenfeld f?r Zusammenschl?sse und private Anbieter sein sollten: "F?r mich ist Beratung eine Hoheitsaufgabe, [die] halte ich f?r weiterhin sinnvoll. Aber die Betreuung von solchen Gemeinschaften bei der Aussage ist ? zukunftweisend so, da? ich sage, da sollte der Staat seine Finger davon lassen." (D1: 64) ?hnlich ?u?ert sich F1: "[G]erade im Bereich der Betreuung ? ist eine konsequente Aufgabenkritik sicherlich hilf- reich und auch eine Anpassung an den Markt sicherlich erforderlich. ? ich denke aber, da? es eine beh?rdliche Beratung sicherlich parallel dazu geben mu?, ?" die pr?ventiv f?r die Einhaltung der waldgesetzlichen Vorschriften sorgen soll (F1: 46). F3 meint dagegen, es "(w?re nicht in Ordnung), irgendwie einen Zwang zum Zusammenschlu? auf diese Art und Weise auszu?ben", da zuerst das eigentliche Kernproblem der zu kleinteiligen Eigentumsstruktur gel?st werden m?sse, das weder durch die staatliche Beratung und Betreuung noch durch die Zusammenschlu?bildung ge- l?st werde (F3: 110). Da P3 den Erkl?rungsansatz nicht teilt, kann er auch die Schlu?folgerung nicht unterst?tzen. Mit der Stellungnahme der Experten zu dieser Aussage sollte die Hypothese 6 gepr?ft werden. H6 Zwischen staatlicher Offizialberatung und -betreuung und geringem Organisationsgrad der Kleinprivatwaldeigent?mer wird ein enger Zusammenhang wahrgenommen, ohne da? dies zur Forderung nach Abschaffung der Beratung und Betreuung f?hrt. Die Behinderung der Zusammenschlu?bildung durch das staatliche Leistungsangebot wird durch die Expertenaussagen best?tigt. Die Kausalhypothese wird durch die Stellungnahmen der Experten be- st?tigt. Hinsichtlich der Handlungsanweisung sind die Meinungen differenzierter, so da? der zweite Teil nur teilweise best?tigt werden kann. In den Expertenmeinungen zeigt sich jedoch eine Verst?ndigungslinie, da? ?ber die staatliche Forst- aufsicht hinaus ein begrenztes Beratungsangebot des Staates vorhanden sein solle, da? aber alle be- trieblichen und damit wirtschaftlichen T?tigkeiten (nicht nur die Holzernte!) in eigener Verantwortung der Waldeigent?mer bzw. durch autonome Selbsthilfeorganisationen wahrgenommen werden sollten. Deren Bildung zu unterst?tzen, ihre Entwicklung aber nicht durch Rundum-Sorglos-Pakete f?r den einzelnen Eigent?mer kleiner Waldfl?chen zu behindern, ist eine von den meisten Experten geteilte Auffassung. Wenn der Staat wegen noch fehlender privater Anbieter trotzdem solche Angebote macht, sollten sie seinen Selbstkosten entsprechen, um Wettbewerb zu stimulieren: "[W]enn der Staat ein Beratungsangebot (gemeint ist allerdings nicht die Beratung, sondern die wirtschaftlichen Dienstleistungen, Anm. C.S.) bereith?lt, (sollte) ? dieses Beratungsangebot ? zu den gleichen Kosten - kostendeckend - angeboten werden, zu den gleichen Kosten, wie diese Leistungen auf dem freien Markt angeboten werden," - mit der Folge eines fairen Wettbewerbs zwischen privaten Anbietern, ggf. auch dem Staat (P1: 51). 4.2.2.1.2 Einsatz von Zwang zur Gr?ndung einer Kooperation 1126 Die n?chste Aussage besch?ftigt sich damit, ob man den Widerstand von Waldeigent?mern gegen eine Zusammenschlu?bildung durch eine kooperationswillige Mehrheit dadurch ?berwinden sollte, da? die Widerstrebenden zur Beteiligung gezwungen werden. 1126 Auswertungstabelle Anhang 9.5.2.12. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-433 "Waldbesitzer sollten durch andere Waldbesitzer oder den Staat gezwungen werden, einem forst- lichen Zusammenschlu? beizutreten, wenn ihr Grundst?ck f?r die Funktionsf?higkeit des Zu- sammenschlusses erforderlich ist." Hier wurde nicht einfach die Frage nach der Anwendung des hoheitlichen Mittels Zwang gestellt, denn diese Fragestellung h?tte vermutlich von vorneherein nur ablehnende Antworten provoziert. Vielmehr wurde die M?glichkeit des Zwangs von Amts wegen oder durch eine Mehrheit anderer Waldeigen- t?mer gezielt auf den Fall eingeschr?nkt, da? einzelne Grundst?cke zur Arbeitsf?higkeit eines Zu- sammenschlusses aus sachlichen Gr?nden unbedingt erforderlich sind. Dies k?nnen Grundst?cke mit Zuwegungen oder Holzlagerpl?tzen, in typischen Bodenreformfluren aber auch einzelne im Gemenge liegende, nicht abgemarkte Kleinparzellen sein. Diese M?glichkeit der Anwendung von Zwang entspricht ungef?hr der bisher im Bundeswaldgesetz vorgesehenen Bildung eines Forst- betriebsverbandes. Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? ja 0 ja, aber ? 0 eher nein 0 ablehnend boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 12 Tabelle 83: Einstellungen zum Einsatz staatlichen Zwangs als Mittel zur Bildung von forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen. Die Haltungen zum Einsatz von direktem oder aus Mehrheitsentscheidungen der Betroffenen abge- leitetem staatlichen Zwang fallen dennoch eindeutig aus. Es gibt keine zustimmende Aussage. Nuancen sind herauszuh?ren. Einige Experten sehen vor dem Hintergrund der Zielsetzung Wald- bewirtschaftung sachliche Gr?nde, da? Widerst?nde ggf. auch durch Zwangsmittel ?berwunden werden sollten: "[E]s w?re sicherlich wirtschaftlich sinnvoll ? und (w?rde) vieles vereinfachen ?." (Z1: 51) Nach D1 gibt es nur "? harte Gr?nde", z.B. "die Begehbarkeit oder Erreichbarkeit des Flurst?ckes und die Kom- pliziertheit von Grenzfindung", die den Einsatz von Zwang im Einzelfall rechtfertigen k?nnten (D1: 66). P2 sieht in diesem Zusammenhang die - nicht ganz seltene - Problematik der Grundst?cke unbekannter Eigent?mer in Bodenreformfluren und meint, da? sie ?ber eine staatlich angeordnete Mitbewirtschaf- tung und Hinterlegung der Erl?se gel?st werden k?nnte (P2: 76). Die Gr?nde f?r die Ablehnung von Zwang sind differenziert, meist werden mehrere angegeben. Den Schutz der Institution Eigentum und die H?rden, die gegen staatliche Eingriffe errichtet sind, nennen sieben Experten (W1: 59, Z1: 53, Z2: 59, Z3: 42, D1: 66, F1: 48, P2: 76). Hieran lassen sich Begr?n- dungen von F1, F2 und P2 anschlie?en, die den Respekt vor der freien Entscheidung der Eigent?mer ausdr?cken: "[W]enn der nicht will, dann will der nicht, und wenn er einsichtig ist, dann ist das auch kein Problem." (F2: 61, ?hnlich F1: 48, P2: 76) P1 nennt erg?nzend die Bedeutung der Organisationsautonomie: "Der Staat hat in diesem Proze? nichts verloren. Ordnungsrechtlich k?nnte man es aus meiner Sicht nicht verantworten, Waldbesitzer zu zwingen, zu irgend etwas beizutreten. So gut die Gr?nde auch immer sein m?gen." (P1: 53) Er gibt damit indirekt den Hinweis auf die grundgesetzlich garantierte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG). Dieser absolute Vorrang der privaten Autonomie wird durch W1 erg?nzt, der darauf hinweist, da? die forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-434 "? ja auch kein Instrument des Staates (sind)." (W1: 59) Acht Experten f?hren an, da? geeignetere Instrumente der Zusammenf?hrung von Fl?chen vorhanden sind, wobei insbesondere die ?berzeugung zur Kooperation durch sachliche Argumente und die An- ziehungskraft durch erfolgreiche Arbeit von Zusammenschl?ssen genannt werden (W1: 60, F1: 48, F3: 114, P1: 53, P2: 76, P3: 34): "[W]enn der Zusammenschlu? da ist und funktioniert und die Interessen des Kleinprivat- waldes wahrnimmt, gibt es f?r die grunds?tzlich nicht b?swilligen Waldbesitzer keinen Grund, nicht beizutreten. Wenn der Zusammenschlu? diese Erwartung nicht erf?llt, dann kann ich auch nicht zwingen beizutreten, denn dann w?rde er sich ins eigene Knie schie?en ...." (F1: 48) F3 s?he darin "? eine politische Bankrotterkl?rung, wenn ich nicht anders weiterkomme, als hier irgendwie mit dem Holzhammer." (F3: 114) Von zwei Experten wird daneben der Vorrang des Wirkens von Marktkr?ften (Z2: 59, Z3: 42) ge- nannt. Die Argumente vernachl?ssigen allerdings das Gr?ndungsproblem, d.h. die Kosten der Ver- ?nderung f?r den einzelnen Waldeigent?mer. Sie gehen vom vorhandenen, funktionierenden Beispiel aus und betonen die ?berzeugungskraft sachlicher Information zur ?berwindung nicht vorhandener Kooperation. W1 f?hrt auch an, da? es nicht nur um die ?berzeugung der bisher au?erhalb einer Kooperation stehenden Waldeigent?mer gehen k?nne: "[A]uch die Zusammenschl?sse m?ssen sich ? f?r andere Ideen ?ffnen" und durch eine Diversifizierung ihres Angebotes mehr auf die spezifischen Vorstellungen der Wald- eigent?mer eingehen (W1: 60). Von f?nf Experten wird im Zusammenhang mit dem Begriff Zwang ausdr?cklich die Erinnerung an die Zwangskollektivierung in der DDR als spezifische, in den neuen L?ndern zu ber?cksichtigende Tatsache genannt. Auch wenn dieses Argument nicht von allen Experten angef?hrt wird, kommt man an diesem massiv vorgetragenen Argument zur Ablehnung zwangsweiser Kooperation nicht vorbei. Die Frage nach dem Einsatz von Zwangsmitteln "? ist nat?rlich f?r einen ehemaligen DDR-B?rger eine schlimme Frage. ? ganz klar Nein." (F1: 48, ?hnlich D1: 68, F3: 114) Die pers?nliche Erinnerung an die Zwangskollektivierung nennen W1 (W1: 60) und W2: "[I]ch geh?re ja noch zu der Generation, die das am eigenen Leibe miterlebt hat, Zwangs- kollektivierung. Insofern ist auch das Stagnieren der Forstbetriebsgemeinschaften, das ist diese geschichtliche Erfahrung von den Leuten ?ber Zwangszusammenschl?sse, und im Hinterkopf ist da immer: das kann nicht gut sein, das ist was B?ses." (W2: 55) Da? diese Argumentation gerade von den Interessenvertretern der Waldeigent?mer vorgetragen wird, ist nicht unerwartet. Zeigt sie doch, da? die - insgesamt gesehen wenigen - im Waldbesitzerverband organisierten Kleinprivatwaldeigent?mer oft diese Erinnerung vergangener Repression in sich tragen und gerade dies der Grund f?r sie war, sich nach der Wende zu engagieren. Das deutet auf starken Widerstand gerade der Interessenvertreter bei allen ?berlegungen zur Einf?hrung und zum Einsatz von Zwangsmitteln hin, jedenfalls solange dabei die Freiheit der Entscheidung ?ber die Bewirtschaf- tung des Waldeigentums eingeschr?nkt werden sollte. Durch die Stellungnahmen zu dieser Aussage sollte Hypothese 7 ?berpr?ft werden. H7 Der Einsatz von Zwang zur ?berwindung von Widerstand einzelner Waldeigent?mer gegen Zusammenschl?sse wird abgelehnt. Diese Hypothese wird durch die Stellungnahmen best?tigt, jedenfalls mit dem Begriffsverst?ndnis von Zwang als Androhung und ggf. Durchf?hrung von Ma?nahmen gegen den dezidierten Willen eines Betroffenen, sozusagen als Vorstufe des Einsatzes von Gewalt (vgl. Fuchs-Heinritz et al. 1994: 760). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-435 Da? Zwang notwendigerweise auch zum normalen Handlungsinstrumentarium jeder Demokratie ge- h?rt, wenn n?mlich Mehrheitsentscheidungen umzusetzen sind, liegt au?erhalb der spontanen Wahr- nehmung des Begriffsinhaltes im Expertenkreis und damit wohl auch der durch sie repr?sentierten Gruppen. Der Begriff l?st im Zusammenhang mit Eigentum ausschlie?lich negative Assoziationen hervor. Folgerichtig ergibt sich aus diesen Einstellungen auch eine Ablehnung des Forstbetriebs- verbandes als im BWaldG noch vorgesehene M?glichkeit des Zwangszusammenschlusses (ausdr?ck- lich bei W2: 53, Z3: 44, D1: 68, F3: 114, P1: 53). 4.2.2.1.3 Initiierung von Kooperationen1127 Die n?chste Aussage, mit der die Experten konfrontiert wurden, basiert ebenfalls auf der Theorie des kollektiven Handelns. Es wurde angenommen, da? Kleinprivatwaldeigent?mer eine gro?e Gruppe im Sinne dieser Theorie sind, bei der Selbstorganisationsprozesse zur Kooperation nur ausnahmsweise stattfinden. Diese k?nnen aus der Gruppe heraus dann erfolgen, wenn einzelne Gruppenmitglieder ein herausgehobenes Interesse an der Organisation haben oder wenn von au?en Unterst?tzung zur Bildung einer Organisation gegeben wird. Dies wurde als Patenschaft bezeichnet, man h?tte genauso gut Ge- burtshelfer sagen k?nnen oder man kann es mit dem aus der Genossenschaftsbewegung kommenden Schlagwort der Hilfe zur Selbsthilfe bezeichnen, das aber weniger auf den Gr?ndungsproze? als auf die Wirkung genossenschaftlicher Organisationen f?r ihre Mitglieder bezogen wird. Auch diese Aussage besteht aus zwei Teilen, in denen die Hypothesen 8 und 9 verbunden sind: Einem Erkl?rungsansatz, warum sich kleine Waldeigent?mer nicht selbst organisieren, und einer Handlungs- anweisung, da? eine Person oder Gruppe in diesem Fall aufgrund eines besonderen Interesses, beson- derer Eigenschaften oder F?higkeiten die organisationsfeindliche Situation der gro?en Gruppe auf- brechen kann. Erkl?rungsansatz: "Kleine Waldbesitzer sind zur Selbstorganisation nicht in der Lage." Handlungsempfehlung: "Es bedarf immer eines 'Paten', der ihre Organisation in die Hand nimmt." Sechs Experten (Z1, Z2, D1, F2, P1, P3) stimmen dem Erkl?rungsansatz voll zu, bei W1 l??t sich aus dem Kontext heraus ebenfalls auf Zustimmung schlie?en. W2 und Z3 ?u?ern sich nicht eindeutig zum Erkl?rungsansatz. F1, F3 und (eingeschr?nkt) auch P2 lehnen ihn ab. Experte Erkl?rungsansatz Handlungsempfehlung W1 eher ja trifft zu W2 ? trifft zu Z1 trifft zu trifft zu Z2 trifft zu trifft zu Z3 ? ablehnend D1 trifft zu trifft zu F1 ablehnend trifft zu F2 trifft zu trifft zu F3 ablehnend trifft zu P1 trifft zu trifft zu P2 eher nein eher ja P3 trifft zu trifft zu Tabelle 84: Einstellungen zur Aussage 3: Verh?ltnis von Selbstorganisation und Fremdhilfe. Nach einer Begr?ndung war bei Zustimmung nicht ausdr?cklich gefragt. Die Gr?nde d?rften v.a. in der eigenen Erfahrung zu suchen sein. Z1 erw?hnt ein Informationsdefizit bei den Waldeigent?mern, welche Interessen sie mit ihrem Wald verfolgen k?nnen (Z1: 53, ebenso W1: 62). Z2 nennt starkes egoistisches Denken als Grund der Nicht-Kooperation (Z2: 63). 1127 Auswertungstabelle Anhang 9.5.2.13. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-436 Die nicht oder nicht voll zustimmenden Experten begr?nden dagegen ihre Vorbehalte. F1 sieht keine Beziehung zwischen Kleinheit des Waldeigentums und Organisationsbereitschaft, statt dessen hebt er die Bedeutung einzelner Pers?nlichkeiten hervor, deren Auftreten bzw. Fehlen entscheidend f?r die Organisation sei (F1: 50). Diese Auffassung unterst?tzt F3: "[I]ch glaube, es hat mit der Besitzgr??e ?berhaupt nichts zu tun, sondern solche Sachen mu? man an einer Person festmachen." (F3: 117) P2 teilt dem Erkl?rungsansatz widersprechende Erfahrungen bei Eigent?mern kleiner Waldfl?chen mit: "[D]ie teile ich nicht unbedingt, die Auffassung. Die zeigen sehr klar, da?, wenn denen was gegen den Strich geht, da k?nnen die sich sehr wohl organisieren. Und da k?nnen die Petitio- nen verfassen und Briefe schreiben und wei? der Teufel was alles." (P2: 78) Damit wird allerdings nur der Widerstand gegen einen Mi?stand oder eine belastende Ma?nahme, nicht aber im positiven Sinne die autonome Gestaltung dauerhafter Organisationsstrukturen ange- sprochen. Auch P2 gesteht zu, da? es externer Anst??e bedarf, um Organisationsprozesse auszul?sen: "Also es ist vielleicht nicht jeder einzelne, der das immer in die Hand nehmen w?rde, aber wenn der Druck entsprechend ist, dann wird das schon passieren, nur die Frage ist eben immer, wann so ein Druck da sein mu?." (P2: 78) An anderer Stelle in den Interviews wurde gefragt, ob gr??ere Eigentumseinheiten die Zusammen- schlu?bildung positiv beeinflussen w?rden. Eine Reihe von Experten sehen tats?chlich in gr??eren Einheiten am unteren Rand des Eigentums bessere Voraussetzungen f?r die Zusammenschlu?bildung, auch dann, wenn, wie bei F3, die Organisationsf?higkeit an sich nicht an der Eigentumsgr??e fest- gemacht wird: "[A]b bestimmten Waldgr??en ? das ist meine Meinung, steigt die Aktivit?t. Damit bietet das auch gr??ere Chancen f?r entsprechende weitere Zusammenschl?sse." (F2: 29, ?hnlich F3: 52) F1 und F3 heben allerdings hervor, da? nicht nur die Fl?chengr??e, sondern auch die Form und Zu- sammenlage gerade bei kleinen Flurst?cken wichtig f?r den Erfolg eines Zusammenschlusses ist: "Wir haben ja beispielsweise auch bei uns das Problem: ? die ?haben zwar 400 Hektar ? in ihrer FBG, aber die Fl?chen liegen nicht am St?ck. Und damit ist das Problem ?berhaupt nicht gel?st. Die haben ein Teil am St?ck liegen, gut, die k?nnen vielleicht gewisse Vorteile absch?pfen, aber die haben auch dort eine Splitterfl?che und hier eine Splitterfl?che. Man mu? sich echt die Frage stellen, warum die in einer FBG sind." (F3: 54, ?hnlich F1: 23) Schlie?lich wird neben Gr??e und Zusammenlage als Voraussetzung f?r eine erfolgreiche Koopera- tion auch die ?berschaubare Gr??e und ?rtliche Verankerung eines Zusammenschlusses genannt (W1: 29, Z1: 25, F1: 25). Gr??e (besser: weniger Kleinheit) wird deshalb beim Kleinprivatwald als ein f?rdernder Faktor neben anderen, eher restringierenden Einfl?ssen auf die Zusammenschlu?bildung wahrgenommen. Die Meinungen zur Handlungsempfehlung sind aussagekr?ftiger als zum Erkl?rungsansatz. 10 Ex- perten stimmen voll, P2 eingeschr?nkt zu. Die Befragten teilen viele eigene Erfahrungen mit, die die Aussage im wesentlichen st?tzen und erg?nzen. Nur Z3 lehnt die Handlungsempfehlung klar ab mit der Begr?ndung, da? Zusammenschl?sse kein Selbstzweck sind, sondern sich als Struktur ggf. unter dem Wirken der Marktkr?fte selbst herausbilden sollen: "Der Waldbesitzer ? mu? selbst entscheiden, was er mit dem Eigentum macht." (Z3: 46) Durch eine fremde, insbesondere staatliche Expertise sollen aus seiner Sicht keine Steuerungssignale in das System hineingetragen werden, die den Kleinprivatwald wieder von den Marktkr?ften ab- koppeln: "Wenn wir die Impulse nicht zulassen, weil wir eben ? von hoheitlicher Seite oder ? - paten- schaftlich ist ja nett gesagt - von oben her (denken ), ? man (kann) das voraus denken und sich dessen annehmen, dann verhindert man teilweise den Impuls nach dem Motto, das Ge- Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-437 genteil von gut ist gut gemeint. Und verhindert eben damit den Strukturwandel, der bitter n?- tig ist." (Z3: 48) D1 fa?t die Argumente f?r seine Zustimmung knapp zusammen: "Es mu? sich jemand finden, der die Organisation in Gang bringt und sich vornan spannt, ?berzeugungsarbeit leistet ?." (D1: 70; ?hnlich F2: 63) Die anderen zustimmenden Expertenantworten erlauben eine Differenzierung mehrerer m?glicher Unterst?tzungsfunktionen bei der Bildung von Organisation. Zum einen wird die Bereitstellung von Information f?r die Waldeigent?mer z.B. ?ber Waldbewirt- schaftung, M?glichkeiten individuellen Nutzens f?r Waldeigent?mer, Kooperation und Organisation genannt: "Wir haben aber nat?rlich auch Situationen, wo vor allen Dingen das fachliche Know-how fehlt. Und das in solchen Gr??enordnungen, gesehen an der Zahl der Waldbesitzer. Und hier m??te man ansetzen." (W1: 62, ?hnlich Z1: 53, F1: 52, P1: 55) An die Bereitstellung von Information schlie?t sich ggf. die finanzielle, technische oder materielle Unterst?tzung des Organisationsprozesses an (F1: 52, P2: 78). Zwei weitere Funktionen beschreibt z.B. P3: "[I]ch denke, da fehlen eigentlich die Motoren, die Bereitschaft w?re sicher schon da. Es fehlt der Moderator, es fehlt der Motor, der es eigentlich macht." (P3: 51) Dies ist zun?chst die Funktion eines Antreibers, der das Bem?hen um eine Organisation immer wieder voranbringt. An anderer Stelle1128 hatten einige Experten zudem schon auf die kleinen menschlichen Probleme hingewiesen, die L?sungen von Problemen in der Dorfgemeinschaft bisweilen unm?glich machen. Wenn dies der Fall ist, bedarf es nicht nur eines Antreibers, sondern auch eines Vermittlers bzw. Moderators. Die Meinung von P1 zur Unterst?tzung von Organisationsprozessen kann stellvertretend f?r die Mehrheit der Experten stehen, die der Handlungsempfehlung zustimmen: "Hilfe zur Selbsthilfe durch den Staat, Anschub geben, Information geben, Anregung geben, Transparenz herstellen, auch beraten, sofern das nicht auch den Wettbewerb verzerrt zu den privaten Beratern, das ist vollkommen in Ordnung. Sonst w?re ja auch die Forstpolitik ?ber- fl?ssig. Das ist die Forstpolitik, die verantwortungsvoll zukunftsf?hig ist. Alles, was mit Zwang zu tun hat, was ?ber dieses Ansto? geben, Impulse setzen, f?rsorglich begleiten, alles was dar?ber hinaus geht, wo der Kn?ppel sichtbar wird, ist kein gutes forstpolitisches Instrument." (P1: 55) Die Experten sollten sich weiterhin dazu ?u?ern, wer solche Organisationsunterst?tzung geben kann. Hier zeigt sich ein nach den vorstehend genannten Funktionen differenziertes Bild. F?r die Bereitstellung von Information wird dem staatlichen Betreuungsrevierleiter eine wichtige Rolle zugesprochen (Z1: 53, F2: 65, P2: 78, auch Z2: 63), Z1 bezeichnet dessen Aufgabe sogar als die "Schl?sselfunktion" (Z1: 53). Genannt werden auch der Waldbesitzerverband (W1: 62), forstliche Dienstleistungsunternehmer (F2: 65) und andere Waldeigent?mer (Z1: 53). F2 sieht darin eine k?nftig immer wichtiger werdende Aufgabe f?r au?erhalb der staatlichen Forstverwaltungen t?tige Absolven- ten forstlicher Ausbildungsg?nge, die Privatwaldeigent?mer beraten und betreuen (F2: 78), P2 be- trachtet eine ?ffnung staatlicher Unterst?tzung in diese Richtung als k?nftig denkbar (P2: 78). F?r die Funktion des Antreibers bzw. Motors der Organisation wird mehrfach die besondere Be- deutung lokal verankerter Akteure betont: "Wenn sich in der Gruppe der Waldbesitzer vor Ort Waldbesitzer befinden, die sich diese Verantwortungs?bernahme zutrauen und sich auch engagiert um das Entstehen des 1128 Vgl. S. 4-420. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-438 Zusammenschlusses bem?hen, dann ist auch keine umfassende (externe, Erg. C.S.) Patenschaft in diesem Sinne notwendig." (W1: 62, F1: 50) Der Erfolg des Bem?hens um Organisation wird bezweifelt, wenn diese Funktion von einem au?en- stehenden Dritten wahrgenommen wird: "Schwierig ist immer, diesen Paten von au?erhalb, den Initiator und den Macher sicher- zustellen, und gerade dieses durchaus begr?ndete Mi?trauen gegen so eine Zwangsvergesell- schaftung in den neuen Bundesl?ndern zu entkr?ften, da? hier wirklich jemand uneigenn?tzig die Interessen der Betroffenen vertritt." (F1: 50, ?hnlich F3: 119) Doch es mu? nicht notwendigerweise ein Waldbesitzer sein, der den Kooperationsproze? vorantreibt. Auch ein anderer als vertrauensw?rdig empfundener lokal verankerter Akteur kann dies sein: "Da gibt es im XXX diese Forstbetriebsgemeinschaft ?, eine junge Frau, macht das ganz engagiert." (W2: 57) 1129 Allerdings wird nicht gesagt, ob in der Gr?ndungsphase eine derartige, nicht aus dem Kreis der Wald- eigent?mer kommende Initiative erfolgversprechend ist (dies w?re eine externe Unterst?tzung) oder eine solche Konstellation erst f?r die weitere Entwicklung des Zusammenschlusses m?glich wird. Z2 sieht als Antriebsmotor f?r die Zusammenschlu?bildung im Kleinprivatwald auch im Einzugsgebiet gelegene kommunale Forstbetriebe, lehnt aber aus seiner individuellen Erfahrung heraus gr??eren Privatwald daf?r ausdr?cklich ab (Z2: 63). Information und Antrieb reichen allerdings nicht aus. Selbstverst?ndlich mu? ein erwarteter Nutzen da sein. Das wird oft ein finanzieller sein, doch auch soziale Anreize kommen in Frage: "Es mu? ein Gewinn dabei sein und wenn der da ist, dann werden die schon aktiv. ? zu 90, 95 % wird das ein finanzieller Gewinn sein. Er kann auch anderen Gewinn davon haben. Wenn ihm die Gemeinschaft gef?llt und er sagt, da habe ich nette Leute, mit denen ich mich zweimal im Monat treffen kann, vielleicht ist das der Gewinn?" (P2: 78ff.) Die Expertenmeinungen lassen sich wie folgt zusammenfassen. Voraussetzung f?r alle Bem?hungen um eine Kooperation von Kleinprivatwaldeigent?mern ist, da? von ihnen ein sp?rbarer Kooperations- vorteil mindestens erwartet werden kann. Die Initiative zu einer Kooperation sollte dann aus der Gruppe heraus kommen wie auch der Organisationsproze? aus der Gruppe heraus getragen werden mu?. Diese Schritte bed?rfen der Unterst?tzung durch Informationen ganz unterschiedlicher Art. Bei der Zusammenschlu?bildung kann diese Information nur ausnahmsweise aus der Gruppe selbst heraus zur Verf?gung gestellt werden. H?ufig wird es einer von au?erhalb der Gruppe der Waldeigent?mer kommenden Informationsbereitstellung bed?rfen. Der Bereitsteller dieser Information sollte ein hohes Ma? an Vertrauen in dem Sinne genie?en, da? seine Informationen als verl??lich gelten und nicht prim?r der Verfolgung pers?nlicher Interessen dienen. In gewissen sozialen Konfliktsituationen, die mit dem Kooperationszweck nichts zu tun haben, kann zudem die Funktion eines Moderators, der von den zugrundeliegenden sozialen Konflikten nicht betroffen ist, hilfreich sein. Finanzielle oder tech- nische Hilfe z.B. durch den Staat kann diese Prozesse f?rdern, darf sie allerdings nicht im Sinne eines verordneten Proze?ablaufs und verordneter Organisationsziele zurechtbiegen. Die Einwendungen von Z3 k?nnen in diese Zusammenfassung integriert werden, geben sie doch den Hinweis, da? Unterst?tzung bei der Organisation Grenzen haben mu?. Eine Kooperation mu? v.a. aus den Beteiligten heraus selbst wachsen. Durch einen von au?erhalb der Gruppe kommenden Paten sollen keine vorgefertigten Modelle aufoktroyiert werden, sondern die externe Hilfe mu? v.a. die be- troffenen Waldeigent?mern unterst?tzen, ihre eigene Situation besser zu verstehen und eigene, ihren Zielen und Motivationen angemessene Strukturen zu entwickeln, die wiederum dynamisch auf eine sich ver?ndernde Umwelt reagieren k?nnen. Mit den Stellungnahmen zu dieser Aussage sollten die Hypothesen 8 und 9 ?berpr?ft werden. 1129 Der Name der FBG wurde im Expertengespr?ch falsch genannt. Er wurde hier durch XXX ersetzt. Gemeint ist die Gesch?ftsf?hrerin einer erfolgreichen s?chsischen Forstbetriebsgemeinschaft. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-439 H8 Eigent?mer kleiner Waldfl?chen sind zur autonomen Bildung von Zusammenschl?ssen nicht in der Lage. H9 Die Bildung von Zusammenschl?ssen der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen wird durch eine nicht aus dem Kreis der unmittelbar beteiligten Waldbesitzer kommende Organisationsunter- st?tzung erleichtert. Nach den Expertenmeinungen k?nnen beide Hypothesen mit den in der Auswertung genannten Ein- schr?nkungen best?tigt werden. 4.2.3 Waldeigentumsgenossenschaften / Eigentumszusammenschl?sse1130 Waldeigentumsgenossenschaften sind ein forstfachlich zweifelsohne geeigneter, politisch jedoch um- strittener und historisch z.T. erheblich belasteter Ansatz zur L?sung der Strukturprobleme im Klein- privatwald1131. Dementsprechend fallen die Meinungen der Experten zu diesem Themenfeld sehr dif- ferenziert aus. Nachstehend werden die von den Experten dazu mitgeteilten grunds?tzlichen Ein- stellungen (Kap. 4.2.3.1), Aussagen zu Eignungs- und Ausschlu?bereichen (Kap. 4.2.3.2), Hinder- nissen und f?rdernden Bedingungen sowie speziellen M?glichkeiten der Bildung (Kap. 4.2.3.3 - Kap. 4.2.3.5) vorgestellt. Die Befragung zu diesem Thema st?tzte sich nicht auf Hypothesen, sondern sollte zun?chst die Grundeinstellungen ermitteln, da es dazu keine Voruntersuchungen aus j?ngerer Zeit gibt1132. 4.2.3.1 Grunds?tzliche Einstellungen1133 Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? ja boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 4 in einigen F?llen boxcheckbld boxcheckbld 2 eher nein boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 3 nein boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 3 Tabelle 85: Grundeinstellungen zur Waldeigentumsgenossenschaft: Kann die Waldeigentumsgenossen- schaft einen Beitrag zur L?sung des Strukturproblems im Kleinprivatwald leisten? (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS). Sowohl unter den Repr?sentanten des IVS wie des PAS gibt es stark differenzierte Meinungen zur Frage, ob die Waldeigentumsgenossenschaft einen Beitrag zur L?sung des Strukturproblems im Kleinprivatwald leisten kann (Tabelle 85). Das Antwortmuster h?ngt mit keiner der Variablen, die den Standort der Experten beschreiben, zusammen. Hier werden ganz offensichtlich grundlegende meinungspr?gende Wertvorstellungen und Lebenserfahrungen zum Ausdruck gebracht. Dies ent- spricht der Erwartung, denn wie im geschichtlichen ?berblick (Kap. 3.4) gezeigt, ist kaum ein an- deres, auf die Ver?nderung der Eigentumsstruktur gerichtetes Instrument geschichtlich so belastet und so umstritten gewesen wie die Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen. Kein Experte h?lt Waldeigentumsgenossenschaften f?r die L?sung des Strukturproblems im Klein- privatwald. Insofern k?nnen die Antwortkategorien ja und in einigen F?llen als unterschiedliche Aus- pr?gung der gleichen Grundeinstellung angesehen werden. Am weitesten geht hierbei F3: 1130 Die Begriffe Waldeigentumsgenossenschaft und Eigentumszusammenschlu? wurden in den Interviews synonym verwendet. 1131 Vgl. z.B. Kap. 3.4.1.4, S. 3-151, S. 3-157, S. 3-185. 1132 Darsow (1994) behandelt zwar das Thema gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung am Beispiel Mecklenburg-Vorpommerns. Der in dieser Untersuchung im Vordergrund stehende Ver?nderungsproze? wird dabei jedoch nicht zentral behandelt. 1133 Auswertungstabelle Anhang 9.5.2.14. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-440 "Vom Grundsatz her halte ich diese Eigentumsgenossenschaften f?r ein ganz prima Modell, um dieses Strukturproblem hier zu l?sen und w?rde das auch uneingeschr?nkt unterst?tzen, insbesondere im kleinparzellierten Privatwald, wo sichtbare bzw. markierte Grenzen fehlen, aber ansonsten mehr oder weniger zusammenh?ngende Fl?chen vorhanden sind." (F3: 122) Andere Experten sehen darin eher ein forstpolitisches Instrument neben anderen, mit dem Waldeigen- t?mern in bestimmten Situationen eine M?glichkeit zur Herstellung der Funktionsf?higkeit ihres Eigentums angeboten werden k?nnte (W1: 69, Z1: 56, Z2: 51, P1: 58): "[I]ch halte es f?r einen verst?ndlichen Ansatz, ? Aber ich halte das nicht f?r die gro?e L?sungsform. Da mu? man ganz n?chtern sein." (W1: 65) "Aber jetzt gerade in dem Bereich, der halt sehr stark zersplittert ist und wo ein Gro?teil der Erben nicht da ist, ? ich denke jetzt ? an diese Bodenreformsplitterlagen oder, ja, Streulagen in Ostsachsen oder auch in einigen Bereichen des Erzgebirges, wo ein gro?er Wegzug der Be- v?lkerung vorhanden ist, dort kann ich mir so was sehr gut vorstellen." (W1: 71) Diese Experten wollen ihre positive Antwort keinesfalls als Begr?ndung f?r staatliche Interventionen in das Eigentum verstanden wissen. P1 bringt dies auf die Frage, ob das Modell Eigentums- zusammenschlu? als Beitrag zur L?sung des Strukturproblems grunds?tzlich geeignet sei, deutlich zum Ausdruck: "Ja und nein. Ich meine, es w?rde im schlimmsten Fall wieder darauf, auf den Zwang, auf den Zwangszusammenschlu? hinauslaufen, w?rde man das in lupenreiner Form erreichen wollen. Das ist mal die eine Aussage." (P1: 58) Diesen staatlichen Zwang hatte er an anderer Stelle dezidiert abgelehnt (P1: 53). P1 f?hrt fort: "Die andere Aussage von mir ist folgende. Es ist bei Mini-Besitzeinheiten, wo auch die Besitz- grenzen nicht immer oder sehr h?ufig ?berhaupt nicht mehr feststellbar sind, oder mit astro- nomischem Aufwand nur hergeleitet werden k?nnen, ? nicht m?glich, parzellenscharf zu be- wirtschaften. Das hei?t, es gibt speziell im deutschen Osten Situationen, wo man sich von den Besitzgrenzen, von den Eigentumsgrenzen trennen m??te oder trennen mu?, um ?berhaupt eine vern?nftige Bewirtschaftung herzustellen. Das ist die zweite Aussage." (P1: 59) P3 begr?ndet seine grunds?tzlich positive Einstellung zum Thema mit einem Beispiel aus dem Bereich einer anderen nat?rlichen Ressource: "Es funktioniert in anderen Bereichen durchaus. ? Ich halte es auch f?r m?glich, weil ich auch v?llig ?berrascht war, da? es auch solche Wassergenossenschaften gibt, also wo man Trinkwasser bereitstellt." (P3: 20) Und er wundert sich, da? das Thema der Waldeigentumsgenossenschaften von Interessenvertretern und Forstverwaltung in j?ngerer Zeit nie in die politische Arena hineingetragen wurde (P3: 20). Auf der anderen Seite wird der Eigentumszusammenschlu? als zus?tzlicher L?sungsansatz abgelehnt. P2 glaubt nicht, "? da? man mit diesen Eigentumsgenossenschaften so furchtbar viele Probleme jetzt l?sen kann. Da, wo sie sind, ist es in Ordnung, da sollen sie auch bleiben" (P2: 83), um weiter anzuf?hren, da? aktuell keine Nachfrage danach seitens der Waldeigent?mer, staatlicher wie verbandlicher Forstpolitik besteht (P2: 90). W2, F1 und F2 sehen Eigentumszusammenschl?sse als theoretisch denkbar an, sehen aber eine geringe Akzeptanz bei den Waldeigent?mern, so da? sie darin keine Probleml?sung erkennen k?nnen (W2: 67ff., F1: 55, F2: 70, ?hnlich D1: 73). Z3 lehnt sie aus grunds?tzlichen Erw?gungen ab. Er h?lt individuelles Eigentum f?r effizienter und setzt v.a. auf Strukturwandel durch Vergr??erung individueller Eigentumsfl?chen, d.h. das Modell des Zuerwerbs. Zumal am Wald interessierte Menschen seltener w?rden, so da? die Eigentumszusammenschl?sse Probleme h?tten, auf Dauer f?r ihre Selbstverwaltung wirklich engagierte Mitglieder zu mobilisieren; dabei bezieht er sich auf eigene Erfahrungen in Niedersachsen (Z3: 51). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-441 4.2.3.2 Eignungs- und Ausschlu?bereiche f?r Eigentumszusammenschl?sse1134 Angesichts eines so differenzierten Meinungsbilds sollen zun?chst die F?lle betrachtet werden, f?r die die zustimmenden Experten einen Eigentumszusammenschlu? ?berhaupt als geeignet anf?hren bzw. F?lle, in denen er abgelehnt wird. F?nf Experten nennen stark zergliederte Bodenreform-Fluren mit Kleinparzellen als potentiell in Frage kommenden Zielbereich (W1: 65, 71, Z1: 56, Z3: 71, F3: 122, P1: 58). Hierbei wird allerdings er- g?nzt, da? v.a. solche Bodenreform-Fluren gemeint sind, "? wo sichtbare bzw. markierte Grenzen fehlen, aber ansonsten mehr oder weniger zusam- menh?ngende Fl?chen vorhanden sind." (F3: 122, ebenso Z1: 56, P1: 58) F3 bezieht diese Aussage generell auf kleinparzellierten Privatwald, der nicht nur aus der Boden- reform, sondern ggf. auch durch andere Prozesse entstanden sein kann (F3: 122). Ein weiterer in Frage kommender Bereich ist die Wegeinfrastruktur als Teilbereich der B?ndelung (W2: 61ff.). Als potentiell in Frage kommende Zielgruppe von Waldeigent?mern werden solche "Kleinstwald- besitzer" genannt, "? die entfernt sind von ihrem Besitz, also auch mental entfernt sind" (W1: 65), die in den l?ndlichen Abwanderungsgebieten Sachsens aus der angestammten Heimat weggezogen sind (W1: 71) und denen z.B. aufgrund des Alters die M?glichkeit der eigenen Waldbewirtschaftung fehlt (Z1: 60), die sich aber (noch) nicht von ihrem Waldeigentum trennen m?chten (Z1: 57). Im Gegensatz zu dem zuvor genannten Zielbereich, bei dem aus der Natur der Sache heraus schon eine gewisse Zusammenlage gegeben ist, ist dies bei den an pers?nliche Eigenschaften der Waldeigent?mer angeh?ngten Beispielen kaum zu erwarten. Eine auf das Ziel der (Wieder-)Aufnahme von Waldbewirtschaftung gerichtete Bildung einer Waldeigentumsgenossenschaft d?rfte deshalb in diesem zweiten Fall wesentlich schwieriger zu erreichen sein. Genauso wichtig sind die Grenzen, die die Experten f?r das Modell Waldeigentumsgenossenschaft nennen. Diese werden r?umlich z.B. in der Flurform der Waldhufend?rfer gesehen, ferner "? wo b?uerlicher Waldbesitz da ist," und auch dort, "wo der Privatwald als Feldgeh?lz liegt, wo ? kein r?umlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Waldparzellen besteht." (Z3: 71) Grenzen bestehen auch in den handelnden Personen, n?mlich aktiven, interessierten Waldbesitzern, die den Kern f?r weniger stark kooperierende Zusammenschlu?formen bilden k?nnen und die aus ihrem individuellen Interesse heraus "? auch nicht gewillt sind, in solche Zusammenschlu?formen Fl?chen einzubringen" (Z1: 56, 60; ?hnlich W1: 71). Damit sch?lt sich, jedenfalls f?r den Untersuchungsraum dieser Arbeit, ein eng umrissener Bereich heraus, in dem Experten aus dem gesamten Politikfeld Eigentumszusammenschl?sse immerhin als Angebot zur L?sung der Strukturprobleme bestimmter Waldgebiete ansehen und ihm auch eine Reali- sierungschance einr?umen. Nicht der aktive engagierte Waldeigent?mer, der am Zuerwerb interessiert ist, w?re Adressat dieses Angebots, sondern der in einer kleinstparzellierten Flur mit anderen interes- sierten und desinteressierten Waldeigent?mern gefangene, der aber noch ein gewisses Interesse am Waldeigentum hat. Erg?nzend machen die Experten W1 und Z2 darauf aufmerksam, da? die Forstbetriebsgemeinschaft Typ C nicht zu einer dauerhaft stabilen L?sung in diesen F?llen f?hren kann, da ihr bei jedem Erb- vorgang die fl?chige Geschlossenheit abhanden kommen kann (W1: 71, Z1: 77ff.). W1 wirft den Gedanken auf, ob unter dem Dach eines Zusammenschlusses neben anderen Kooperationsformen auch eine Waldeigentumsgenossenschaft angeboten werden kann (W1: 65). 1134 Auswertungstabelle Anhang 9.5.2.15 . Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-442 4.2.3.3 Hindernisse f?r die Bildung von Waldeigentumsgenossenschaften1135 W?hrend auf die Frage nach den m?glichen Zielbereichen und -gruppen f?r eine Waldeigentums- genossenschaft nur die Experten geantwortet haben, die sie immerhin f?r m?glich halten, haben fast alle Experten sich zur Frage ge?u?ert, wo Hindernisse f?r die Einf?hrung eines solchen Instrumentes heute zu sehen sind. Die genannten Argumente kann man in zwei Gruppen gliedern. Zum einen ist dies der Schatten der DDR-Vergangenheit, zum anderen sind es aus der heutigen Situation heraus gegebene Hindernisse. 4.2.3.3.1 Der Schatten der DDR-Vergangenheit Die DDR-Vergangenheit hat das Denken von Waldeigent?mern in mehrfacher Weise gepr?gt. Bei vielen hat sie das Verst?ndnis, was Eigentum f?r sie ganz pers?nlich bedeutet, zerst?rt: "Die DDR-Eigentumspolitik hat dazu gef?hrt, da? man systematisch vom Eigentum getrennt wurde und Eigentum auch keinen Wert hatte. Viele hatten das Problem nach 1990, als sie ihr Eigentum wieder bekommen haben, sie konnten damit nichts anfangen, sie hatten das Eigen- tum praktisch schon verloren." (P3: 15) Diese Waldeigent?mer sind heute kaum f?r kooperative Strukturverbesserungsma?nahmen, weder einfache noch intensivere Formen, erreichbar. Sie geh?ren eher zu denjenigen, die ihre Wald- grundst?cke zum Verkauf anbieten werden. F?r das forstliche Zusammenschlu?wesen scheint ein anderer Schatten der Vergangenheit von gr??e- rer Bedeutung zu sein. Die vom DDR-Staat angetriebene Entwicklung der Landwirtschaft ? weg von privatb?uerlichen Betrieben, hin zu den LPGen ? und die damit einhergehende, oft erzwungene Kollektivierung, die schlie?lich in der Verstaatlichung der Waldbewirtschaftung m?ndete, sind im Denken mancher Waldeigent?mer nach wie vor gegenw?rtige, die Einstellung zu Kooperationen pr?gende Ereignisse. Dies betrifft zun?chst alle Formen von Zusammenschl?ssen: "[I]ch geh?re ja noch zu der Generation, die das am eigenen Leibe miterlebt hat, Zwangs- kollektivierung. Insofern ist auch das Stagnieren der Forstbetriebsgemeinschaften, das ist diese geschichtliche Erfahrung von den Leuten ?ber Zwangszusammenschl?sse, und im Hinterkopf ist da immer: das kann nicht gut sein, das ist was B?ses." (W2: 55, ?hnlich Z1: 60) W2 betrachtet dieses Denken als besonders nachteilig f?r intensivere Kooperationsformen. In seinem Wohnort w?rden die Waldbesitzer "? wohl eher einer Forstbetriebsgemeinschaft beitreten wollen (statt einem Eigentums- zusammenschlu?, Anm. C.S.). Weil hier schon wieder das Synonym Genossenschaft im Hinterkopf steht. Also irgendwie w?rden sie sagen, hier will uns jemand wieder ver- schaukeln." (W2: 69) Auch Z2, dessen Zusammenschlu? die C-Form gew?hlt hat, sieht die Gr?nde f?r die geringe Ver- breitung der FBG Typ C wie des Eigentumszusammenschlusses in erster Linie als "[h]istorisch bedingt. Abneigung gegen?ber gemeinschaftlicher Bewirtschaftung. Schlechte Erfahrung mit der Bewirtschaftung ?ber den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb." (Z3: 73) F2 verweist auf eine ?u?erliche ?hnlichkeit von LPG und Waldeigentumsgenossenschaft: "[D]as hatten wir ja auch in der LPG, diese ideellen Anteile. Der ?berschu? sollte ausgezahlt werden, was dann aber in der Regel selten passierte. Also die Leute haben da ganz bestimmt hier f?r so eine Genossenschaftsbildung kein offenes Ohr." (F2: 70) Diese Vorbehalte k?nnen sich auch gegen Zusammenschl?sse bzw. Genossenschaften richten, die aufgrund eigenst?ndiger Initiativen von Waldeigent?mern zustande gekommen sind, da sie als leich- tere Beute f?r den Staat angesehen werden: "Wir hatten ja zu DDR-Zeiten durchaus auch Strukturen, ich denke da an die Zwischengenos- senschaftlichen Einrichtungen Waldwirtschaft, die auch hier und da recht gut funktionierten. 1135 Auswertungstabelle Anhang 9.5.2.16. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-443 Also so gut funktionierten, da? sie dem Staat dann schon unheimlich wurden in ihrer T?tigkeit und dann wieder abgeschafft wurden." (F2: 70) Solche Vorbehalte k?nnen lange Zeit erhalten bleiben: "[D]a sind die (Waldeigent?mer, Anm. C.S.) gebrannte Kinder. Das steckt noch drin in Gene- rationen." (W1: 87) F3 sieht den Schatten der Vergangenheit dagegen allm?hlich verblassen. "[B]ei ?lteren Leuten weckt das noch ungute Gef?hle. Bei j?ngeren, die haben da keine Be- ziehung dazu." (F3: 128) Jedenfalls m?ssen forstpolitische Aktivit?ten in den neuen Bundesl?ndern diese Tatsache ber?cksich- tigen. Auch P3, der die Entwicklung eines Genossenschaftsmodells unterst?tzt, warnt hinsichtlich des konkreten Vorgehens: "[D]as Genossenschaftsmodell ? ist wiederum belastet, schon von der Begrifflichkeit her. Also, unsere Waldeigent?mer werden nicht mit wehenden Fahnen einem genossenschaftlichen Eigentum zusprechen und auch nicht dieser Bewirtschaftungsform." (P3: 16) Er verweist ferner darauf, da? gerade staatliche Aktivit?ten auf diesem Feld besonders sorgf?ltig zu ?berlegen sind. "Die ostdeutschen Eigent?mer sind da sehr sensibel im Diktieren von solchen Ma?nahmen." (P3: 38, ebenso P2: 93) Dieses Denken f?hrt zu einer skeptischen, abwartenden Grundhaltung gegen?ber forstpolitischen Ak- tivit?ten des Staates und m?glicherweise auch anderer Waldeigent?mer, die auf die Schaffung von Zusammenschl?ssen und insbesondere Waldeigentumsgenossenschaften gerichtet sind. Dies selbst dann, wenn die rationale Einsicht vorhanden ist, da? die gegebenen Strukturen kaum eine Bewirt- schaftung zulassen. Die Kooperationsabstinenz vieler Kleinprivatwaldeigent?mer l??t sich durchaus auch als ?konomisch rationale Kosten-Nutzen-Abw?gung erkl?ren1136. Im Denken der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen, mindestens aber in der Kommunikation der Gr?nde f?r Nicht-Kooperation gegen?ber anderen scheint dennoch gerade bei intensiveren Kooperationsformen, wie der FBG Typ C und der Waldeigentums- genossenschaft, die Erinnerung an fr?here tats?chlich erlittene oder heute als solche empfundene Zwangsma?nahmen ein psychologisches Kooperationshindernis zu sein, sofern nicht, wie bei der Waldgemeinschaft Pfaffroda, eine ganz andere, positive Erinnerung an diesen Abschnitt der Geschichte vorliegt1137. Diesen Schlu? lassen die Expertenaussagen zu diesem Thema zu. 4.2.3.3.2 Aktuelle Hindernisse Doch nicht nur der Schatten der DDR-Vergangenheit spielt eine Rolle als Hindernis gegen Eigen- tumszusammenschl?sse. Von W1 wurde auch auf den Erinnerungsschatten der Wende- und unmittel- baren Nachwendezeit hingewiesen1138. Die Experten nennen eine Reihe weiterer aktueller Hindernisse. Mehrere f?hren an, da? der jetzt schon aktive, am Waldeigentum interessierte Eigent?mer kein Kandidat f?r eine Waldeigentumsgenossenschaft sei (W2: 71, Z1: 60, Z3: 51, P2: 83). Damit seien aber auch die aktiven Eigent?mer nicht erreichbar, die ein Eigentumszusammenschlu? zur Besetzung seiner F?hrungsgremien br?uchte (W1: 65, Z3: 51). Einige Experten sehen im Vorrang von Individua- lit?t, Eigennutz und der Ablehnung langfristiger Bindungen auf der Grundwerteebene der heutigen Gesellschaft ein Hindernis f?r eine genossenschaftliche Waldbewirtschaftung (Z2: 73, D1: 81, F1: 57, F3: 132). Dazu geh?rt ein genereller Widerstand von B?rgern gegen staatliche Strukturma?nahmen, nicht nur im Wald: 1136 Vgl. dazu S. 3-333. 1137 Siehe hierzu Kap. 3.6.7.4.4. 1138 Vgl. S. 4-403. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-444 "[D]ie Vermutung geht genau in die Richtung,? Wenn der Staat sagt, ihr m??t jetzt das tun, dann regen sich Widerst?nde." (P1: 60) Dabei warnt P1 davor, diesem Widerstand mit der in der Forstpolitik ?blichen, durch die Berufung auf das Gemeinwohl gest?tzten Argumentation zu begegnen: "[I]n unserer heutigen Zeit (werden) Zwangsgenossenschaften zunehmend in Frage gestellt. Das passiert zur Zeit gerade im Bereich der Jagdpolitik, wo man massiv in Frage stellt, ob es rechtens ist, ob es so sein darf, da? man in eine Genossenschaft gezwungen wird. Die einzige Rechtfertigung, eine Zwangsgenossenschaft zu etablieren, ist, wenn die Aspekte des Gemein- wohls die Beschwerde, die der einzelne Grundeigent?mer erleidet durch so eine Zwangskon- struktion, deutlich ?bersteigen. Das hei?t, das Allgemeinwohl mu? deutlich h?her bewertet werden in diesem Fall. Jetzt kann man nat?rlich immer sagen, der Wald dient immer dem Gemeinwohl und deswegen mache ich hier eine Zwangsgenossenschaft. Aber ich pers?nlich gehe nicht so weit." (P1: 60) Ferner wird auf die in Sachsen, im Unterschied zu Th?ringen, fehlende Tradition von Waldeigentums- genossenschaften verwiesen, was ein kulturelles Hemmnis darstellt (D1: 73, F3: 124ff.). Warum den- noch auch in Sachsen nach der Wende einige wenige FBGen des Typs C entstanden sind, die ge- wisserma?en als Vorstufen eines Eigentumszusammenschlusses gelten k?nnen, dazu geben die Ex- perten keine Hinweise. Die Einzelfallstudien (Kap. 3.6.7.4) zeigten, da? bei Kooperation offensicht- lich sehr spezifische Gr?ndungs- und Existenzbedingungen vorliegen, die gerade bei Zusammen- schl?ssen mit h?herer Kooperationsintensit?t nicht ohne weiteres verallgemeinert werden k?nnen. F?r eine weitergehende Behandlung des Themas sind die Hinweise wichtig, da? einfache Regeln und Rahmenbedingungen f?r die Bildung von Waldeigentumsgenossenschaften fehlen, von Bewertungs- regeln f?r Boden und Bestand bis zu geeigneten Rechtsformen (D1: 73, F3: 131f.). F3 erg?nzt zudem, da? es bisher an jeglicher Form der Information und ?ffentlichkeitsarbeit f?r diese Zusammenschlu?- form gefehlt habe, da die s?chsische Forstpolitik allein auf die einfache FBG gesetzt habe. "[E]s ist schlicht einfach bisher nicht ins Gespr?ch gebracht worden, diese Form, und es ist schlichtweg viel zu wenig dar?ber bekannt. ? Man hat doch immer nur geklappert und hat versucht, Forstbetriebsgemeinschaften zu gr?nden. Man hat versucht, Forstbetriebsge- meinschaften auch mit F?rdermitteln zu locken und zu k?dern." (F3: 124) Z3 prognostiziert angesichts vieler Hindernisse: "Ich denke aber mal, bei rationaler Betrachtung des Ganzen, werden die Waldbesitzer immer anders entscheiden. Da bin ich fest davon ?berzeugt." (Z3: 53) F3, der Waldeigentumsgenossenschaft gegen?ber positiv eingestellt, weist auf das Risiko hin, da? selbst in einer geeigneten Eigent?mergruppe schon ein oder wenige nichtkooperative Mitglieder das ganze Modell zum Scheitern bringen k?nnen: "Wenn einer drin ist, der nicht mitspielen will: und wir m?ssen immer sehen mit unseren Strukturen hier, ? sie haben sehr wenig sichtbare Grenzen. Die Grenzsteine sind weg und ob die wirklich noch am richtigen Fleck stehen, das wei? kein Mensch. Sie wissen selbst, eine Neueinmessung ist schweineteuer von solchen Angelegenheiten, wenn sie das machen lassen. Da wird jeder tunlichst einen Bogen drum machen. Das hei?t, 100% klar jemanden aus- grenzen, ist schwierig. ?Und wenn da jemand sich jetzt quer legt und will halt auch in diese Genossenschaft nicht rein, dann hat man sicherlich auch wieder ein Problem." (F3: 124) P3 ist gegen?ber dem Modell eines Eigentumszusammenschlusses trotz aller Skepsis aufgeschlossen, denn er sieht eine Genossenschaft im demokratischen Staatswesen als echtes privates Eigentum an, "aber eine andere (Form), als die, die bei vielen noch im Kopf ist. Es h?tte, m??te nat?rlich durchaus auch eine Chance haben." (P3: 21f.) und meint "? da so etwas nicht vorhanden ist, so da? man also verweisen kann auf Beispiele, auf Referenzen, m??te man eine solche Refe- renz schaffen, die mu? man mit organisieren." (P3: 20) W?hrend die Form des Eigentumszusammenschlusses als ein Instrument neben anderen zur Struktur- verbesserung, in allererster Linie in Bodenreformfluren, von den Experten doch mehrheitlich unter- Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-445 st?tzt wird, stellt sich der Weg dorthin als entscheidende Frage heraus. Die Anreize im Sinne eines zu erwartenden Kooperationsvorteils sind f?r die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen an sich sehr begrenzt, die Kosten der Ver?nderung hoch und zahlreiche Hindernisse stehen auf diesem Weg. Deshalb wurden die Experten auch nach M?glichkeiten der Erleichterung oder F?rderung dieses Ver?nderungsprozes- ses befragt. 4.2.3.4 F?rdernde Rahmenbedingungen F?r die Initiierung eines Eigentumszusammenschlusses ist ein spezifischer Kooperationsvorteil erfor- derlich, der sich nicht allein auf Holz zu beziehen braucht (F2: 74, Z1: 62, ?hnlich P2: 80, P3: 16). F?r den zu gr?ndenden Zusammenschlu? mu? Aussicht auf eine dauerhaft stabile Finanzierung bestehen (W1: 92). Verl??liche gesetzliche Regeln werden als weitere Voraussetzungen genannt (W1: 91, D1: 85, F3: 132). Die Initiative sollte immer aus der Gruppe betroffener Waldeigent?mer heraus entstehen, nicht von au?en aufgezwungen werden (Z1: 62, P2: 83); hier besteht oft der Engpa? (Z3: 51, W1: 65). Informa- tion ?ber alle Facetten des Handelns und Nicht-Handelns ist ein weiterer, v.a. extern bereitzustellender Faktor (Z2: 75, F3: 124, P3: 20) Dazu geh?ren auch Vorbilder und Referenzbeispiele, die die Wald- eigent?mer anschauen k?nnen (F3: 131ff., P3: 20). Schlie?lich mu? es eine Perspektive der auto- nomen Organisation und k?nftigen Selbstverwaltung geben, ohne da? daraus eine Benachteiligung durch den Staat oder andere resultiert: "[D]ie m?ssen die M?glichkeit bekommen. Vor allem diejenigen, die Verantwortung ?ber- nehmen, auch breit gestreut, also sprich jetzt auch, die Chancen, die den Waldbesitzern er?ff- net werden, dort eben auch die Gesch?ftsf?hrung wahr zu nehmen. Wenn man das einschr?nkt ? nur auf forstliches Personal, dann halte ich das f?r schwierig. Zumal es ja Beispiele gibt, von Forstbetriebsgemeinschaften, die sich ohne staatliche Hilfe entwickelt haben. Und das waren aber Leute, die nicht ausgebildet waren, ? das ist das gr??te Strukturproblem, das Selbstwertgef?hl fehlt." (W1: 93) Der Proze? der Organisation darf schlie?lich nicht durch den Staat gesteuert werden: "[D]as mu? jemand in die Hand nehmen, das sollte aber nicht die staatliche Forstverwaltung ?bernehmen, sondern das k?nnte eine Aufgabe des Waldbesitzerverbandes sein. Das k?nnte er auch unterst?tzen, in dieser Form. Also, da? Hilfe und Anleitung extern notwendig ist, wenn man so etwas macht." (P3: 20) Wie bei der Bewertung des Einsatzes staatlicher Zwangsmittel zur Gr?ndung von Zusammenschl?ssen im allgemeinen1139, so wird auch bei der Frage nach dem Gr?ndungsvorgang von Waldeigentums- genossenschaften staatlicher Zwang in Form eines vom Staat ausgehenden, einseitigen Hoheitsaktes eindeutig abgelehnt (Tabelle 86). Anla? Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 m?glicher Weg ja ja ja ja ja ja Freiwilliger Zu- sammenschlu? vieler Waldeigen- t?mer realistisch nein nein nein nein nein nein ja nein Staatlicher Zwang m?glicher Weg nein nein nein nein nein nein nein nein nein Tabelle 86: Freiwilligkeit und staatlicher Zwang als Gr?ndungsanl?sse f?r Waldeigentumsgenossenschaften. (Grau unterlegte Spalten: Experten des PAS, wei?: Experten des IVS). Die Gr?nde sind die gleichen, alle Experten, die sich zu dieser Frage ?u?ern, sehen kein staatliches Interesse (Z3: 59, P1: 60), keine Akzeptanz bei den Betroffenen (F1: 66, F2: 79, P2: 93) und damit keine Umsetzbarkeit (Z2: 85, P3: 34). W1 sieht darin eine Verletzung seines Auftrags als Interessen- vertreter, der das Eigentumsrecht verteidigen soll: 1139 Vgl. Tabelle 83. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-446 "Ach um Himmelswillen. Also wenn wir das unterst?tzen w?rden als Verband, w?rden wir gelyncht." (W1: 80) D1 wirft, ohne eine Antwort darauf zu geben, den Gedanken auf, warum ein derartiger zwangsweiser Zusammenschlu? beim Jagdrecht, einem mit dem Grundeigentum untrennbar verbundenem Recht m?glich ist, bei der forstlichen Bewirtschaftung des Grundeigentums dagegen nicht (D1: 94ff.). Den freiwilligen Zusammenschlu? zu einer Waldeigentumsgenossenschaft ziehen die antwortenden Experten vor, "[w]eil es von ihnen (den Waldeigent?mern, Anm. C.S.) selbst heraus kommt." (D1: 88) Doch sehen sie die Realisierungschancen als gering an (W1: 76, Z1: 67, Z3: 53, D1: 90). F1 vertritt die Auffassung, da? so weit gehendes kooperatives Handeln in gro?en Gruppen kaum vorstellbar ist: "[I]ch versuch mir mal die Vielzahl der Akteure vorzustellen in so einer Gemeinschaft. Glaub ich nicht, nein glaub ich nicht." (F1: 62) An anderer Stelle hatte er solches kooperatives Verhalten in der Gruppe mit dem Vorhandensein einer charismatischen F?hrungspers?nlichkeit verbunden (F1: 501140). F3, der als einziger Experte eine optimistischere Einsch?tzung zum freiwilligen Zusammenschlu? hat, bezieht diese Aussage v.a. auf kleine Gruppen von Waldeigent?mern: "Es m?ssen also nicht viele sein, aber sie sollten doch m?glichst am St?ck sein und wenn dann noch viele dazu kommen, dann w?re das nat?rlich die Idealvorstellung." (F3:136) Damit bringt er den Gedanken ein, die Waldeigentumsgenossenschaft nicht als Instrument der gro?en B?ndelung, sondern der kleinen B?ndelung von Eigentum zu sehen, die weiterwachsen kann, aber, auch in weniger intensiven Formen mit anderen kooperieren kann. P3 streicht erneut die Unterst?tzung bei der Organisationsbildung als zentrale Aufgabe heraus: "[I]ch kann mir nicht vorstellen, da? das von alleine kommt. Also, wenn das eine gewollte Ab- sicht ist, ein solches Modell zu erstellen, dann mu? man das schon begleiten." (P3: 18) Insgesamt wird der freiwillige Zusammenschlu? als einzig akzeptabler Weg gesehen, doch werden dessen Realisierungschancen bei den gegebenen Verh?ltnissen als gering eingesch?tzt, mit der Aus- nahme sehr kleiner Gruppen und bei einer gewissen Organisationsunterst?tzung. Diese aus dem Modell1141 schon ersichtliche Folgerung wird durch die Experten somit best?tigt. Nun stellt sich die Frage, ob die theoretisch abgeleiteten M?glichkeiten, um die geringe Wahrscheinlichkeit der Selbstorganisation in einem Eigentumszusammenschlu? zu ?berwinden, von den Experten geteilt und wie sie von ihnen eingesch?tzt werden. 4.2.3.5 Spezielle M?glichkeiten der Bildung von Waldeigentumsgenossenschaften Die Experten wurden um Auskunft zu folgenden M?glichkeiten der (freiwilligen) Bildung einer Waldeigentumsgenossenschaft gebeten: ? Bildung durch Anlagerung an einen vorhandenen Betriebskern; ? Bildung im Zuge einer Waldflurbereinigung; ? Bildung durch einen Aufk?ufer, der anschlie?end Anteile der Genossenschaft verkauft; ? schrittweise Verdichtung des Zusammenschlusses bis hin zu einer Waldeigentumsgenossenschaft; ? schlie?lich die M?glichkeit, zus?tzliche Kooperationsanreize in Form der ?bertragung anderer Ressourcen zu schaffen. Nicht alle Fragen wurden mit allen Experten besprochen bzw. von ihnen beantwortet. Dies lag zum einen an der unterschiedlichen Expertise. Die Verdichtung, insbesondere von C-Typen zu einer Wald- eigentumsgenossenschaft, wurde nur mit W1, Z2 und P2 besprochen, die eine gr??ere Kenntnis von FBG C-Typen hatten. Auch die Antwortbereitschaft zu den verschiedenen M?glichkeiten war unter- schiedlich. P2 erkl?rte von vorneherein, da? Waldeigentumsgenossenschaften f?r ihn kein aussichts- 1140 Vgl. S. 4-436. 1141 Vgl. Kap. 3.10.3.4 Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-447 reicher Weg sind, weshalb die Bereitschaft zu Aussagen ?ber einzelne M?glichkeiten gering war. W2 gab an, damit keine Erfahrung zu haben und beschr?nkte sich deshalb ebenfalls auf wenige Aussagen. Alle Aussagen sind zudem vor dem Hintergrund der Grundeinstellung des Experten zu Eigentums- zusammenschl?ssen zu sehen (Tabelle 85). Man mu? sie zudem als erste Einsch?tzungen und Bewer- tungen der M?glichkeiten ansehen. 4.2.3.5.1 Bildung durch Anlagerung an einen vorhandenen Eigentums- und Betriebskern Unter Anlagerung ist der Start mit einem funktionierenden Betrieb (ein Eigent?mer) zu verstehen, der als Kooperationskern dient. Er dient zugleich als Eigentumskern, in den fragmentiertes Eigentum (Realeigentum) im Austausch gegen Eigentumsanteile (ideelles Eigentum) eingebracht wird. Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? ja boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 4 eher ja boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 3 eher nein boxcheckbld 1 nein 0 Tabelle 87: Einstellungen zur Bildung einer Waldeigentumsgenossenschaft durch Anlagerung an einen vorhandenen Eigentums- und Betriebskern. Diese M?glichkeit wird von den Experten insgesamt recht positiv eingesch?tzt. Es gibt keine strikt ablehnenden Meinungen. Dies d?rfte v.a. mit der unmittelbaren Verbesserung der Nutzenerwartung des seitherigen Kleinfl?cheneigent?mers zusammenh?ngen. Er bringt eine m?glicherweise bisher nicht oder nur bedingt nutzbare Fl?che in einen funktionsf?higen Eigentumskern und Forstbetrieb ein, an dessen Erfolg er sofort partizipieren kann. Die rationale Austauschlogik der Kooperation spricht dann f?r die Bildung eines freiwilligen Zusammenschlusses: "[D]ie Anbindung an funktionierende Betriebe, also diese, diese B?ndelung durch bestehende Kerne, halte ich als die erfolgversprechendste Variante." (Z1: 67) "Weil ich hier einfach auch diesen Aspekt der Freiwilligkeit [finde], auch dieser Genossen- schaftsgedanke, der vielleicht nicht in den n?chsten 5 bis 10 Jahren, aber wenn der Genera- tionswechsel mal abgeschlossen ist, weniger negativ gepr?gt ist. Gef?llt mir eigentlich, k?nnte ich mir vorstellen, da? so etwas funktioniert." (F1: 72, ?hnlich F2: 83, P1: 73) Woher aber sollen die Eigentumskerne kommen? D1 sieht theoretisch auch einen gr??eren Privat- waldbetrieb als geeignet an (D1: 103f.), der m?glicherweise eine Reihe von Flurst?cken oder einen Eigentumskern in einer Bodenreformflur hat, in der die Verkaufsbereitschaft der anderen Eigent?mer nicht vorhanden ist, ohne da? diese jedoch ihre Flurst?cke tats?chlich nutzen k?nnten. Z1 h?lt dies auch f?r bereits in einer FBG organisierte Kleinprivatwaldeigent?mer in einer ?hnlichen Situation f?r m?glich (Z1: 67). F2 spricht explizit die M?glichkeit an, Staatswaldfl?chen als Eigentumskern zu verwenden: "[I]ch k?nnte mir auch vorstellen, da? da auch Staatswald mit eingebracht werden k?nnte, der in Streulagen gerade wie hier in Ostsachsen vorhanden ist und eigentlich, wenn man mal den Staatsforstbetrieb sieht, diese Fl?chen eher verzichtbar sind f?r den Staatsforstbetrieb und mit diesen Fl?chen und auch den Fl?chen gr??erer Waldbesitzer dann Strukturen schaffen k?nnte." (F2: 83) Diese M?glichkeit wird auch von Z2 direkt (Z2: 91), indirekt von P1 (P1: 73) angesprochen. F3, in dessen Amtsbezirk derartige, von F2 f?r geeignet betrachte Staatswaldfl?chen liegen, ist zwar (des- halb?) zur?ckhaltender, r?umt diese M?glichkeit aber immerhin ein: "Da will ich nicht so sein, das klingt aber etwas kompliziert und vielleicht doch ein bi?chen abstrakt." (F3: 146f.) F2 sieht in einer Anlagerung an einen Staatswaldkern auch die Chance, von vorneherein eine fachlich qualifizierte Betriebsf?hrung zu installieren (F2: 83). Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-448 Kleinere Staatswaldfl?chen erhielten damit eine lagebedingte Funktion zur Strukturverbesserung. Die Aufgabe bzw. Teilung von Gestaltungs- und wirtschaftlicher Macht des Staatsforstbetriebes sind dann die Kosten des Staates, f?r die als Nutzen im Gegenzug die Aussicht auf eine Strukturverbesserung und damit eine aktivere Umsetzung gesellschafts- und forstpolitischer Ziele st?nde. 4.2.3.5.2 Bildung im Zuge einer Waldflurbereinigung In diesem Fall w?rde ein vorhandenes Verfahren der Flurst?cksb?ndelung genutzt, bei dem die Trans- aktionskosten der Eigent?mer durch staatliche F?rderung erheblich reduziert werden. Statt der Auskehr realen Eigentums erh?lt der interessierte Waldeigent?mer ideelle Anteile an einem im Zuge der Flurneuordnung gegr?ndeten Eigentumszusammenschlu?; das gemeinschaftliche Eigentum kann im Verfahren zusammengelegt und r?umlich vom Wald individuell wirtschaftender Eigent?mer ge- trennt werden. Wenn Verfahrenselemente wie die Geldabfindung weichender Eigent?mer einbezogen werden, kann das Verfahren weiter in Richtung der B?ndelung verbessert werden. Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? ja boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 3 eher ja boxcheckbld boxcheckbld 2 eher nein boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 3 nein 0 Tabelle 88: Einstellungen zur Bildung einer Waldeigentumsgenossenschaft im Zuge einer Flurneuordnung. Die Meinungen zu diesem Verfahren fallen skeptischer aus. Zwar gibt es einige positive Stellung- nahmen, die sich v.a. auf das etablierte Verfahren der Flurneuordnung beziehen, bei dem der einzelne Grundeigent?mer sich auch unmittelbar mit Strukturfragen auseinandersetzen mu? und ihm eine Ein- sichtsf?higkeit zugesprochen wird, da? die gemeinschaftliche Bewirtschaftung geeigneter als die Fort- f?hrung individueller Kleinparzellenbewirtschaftung ist (F1: 64, ?hnlich D1: 92). W1 meint allerdings, da? dies v.a. f?r einen Forstbetrieb mit zahlreichen Streufl?chen eine interessante M?glichkeit w?re, der dann zur einer ideellen B?ndelung seines Eigentums k?me, w?hrend der Kleinsteigent?mer mit nur einer Parzelle nichts davon hat (W1: 78). Andererseits werden auch in diesem Kontext grunds?tzliche Vorbehalte gegen das Flurneuordnungsverfahren geltend gemacht1142: "[H]ohe[r] Aufwand und ? hohe[r] Zeitfaktor." (F3: 138; auch F2: 77) Schlie?lich weist Z3 auf die Konkurrenz des Verfahrens zur B?ndelung durch Zukauf durch indivi- duelle Eigent?mer hin, die er unter dem Gesichtspunkt der Eigent?merbindung allemal f?r die bessere Variante h?lt (Z3: 57). 4.2.3.5.3 Bildung durch einen Aufk?ufer In diesem Fall kauft ein externer B?ndler Waldfl?chen und bildet daraus eine Waldeigentums- genossenschaft, deren Anteile er weiterver?u?ert. Noch zur?ckhaltender fallen die Expertenmeinungen zu diesem Verfahren aus. Die vorsichtig posi- tiven Stimmen (eher ja) sehen als Vorteil, da? Fl?chen angekauft werden und da? diese M?glichkeit in einer gewissen Tradition l?ndlicher Siedlungspolitik steht. Sie verweisen auf die kritische Frage, wer denn eine solche B?ndelungsaufgabe ?bernehmen solle, wobei der Staat einschlie?lich der Landes- forstverwaltung nicht, jedenfalls nicht allein, in dieser Rolle auftreten d?rfe (W1: 82ff., D1: 100ff.). 1142 Vgl. Kap. 4.2.1.2.3. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-449 Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? ja eher ja boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 4 eher nein boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 4 nein Tabelle 89: Einstellungen zur Bildung einer Waldeigentumsgenossenschaft durch einen Aufk?ufer mit an- schlie?ender Ver?u?erung von Anteilen. Genannt werden die Landgesellschaften, die Treuhandnachfolgegesellschaften, aber auch FBGen, Kommunen und forstliche Dienstleister, im Einzelfall auch gr??ere private Waldeigent?mer (W1: 84, W2: 75, D1: 100ff., F1: 70, F2: 81, P1: 68ff.). P1 h?lt den Einsatz der Landgesellschaften hierf?r immerhin "? f?r ein sehr interessantes Experiment", obwohl "[a]uch da ? mir keine Erfahrungen vor(liegen)." (P1: 68ff.) Doch deuten die vorsichtigen Antworten und die Vielzahl der Nennungen von Tr?gern ohne klare Favoriten eher die Skepsis an als eine ?berzeugung, da? es sich um ein aussichtsreiches Verfahren handele. F1 spricht das mit der Zusammenf?hrung individuellen Eigentums durch einen externen B?ndler identische Kernproblem1143 deutlich an: "Warum sollte einer das machen? Aus Uneigenn?tzigkeit und Mildt?tigkeit sehe ich nicht, ? Wenn es sagen wir mal aus pers?nlichen oder wirtschaftlichen Interessen erfolgt? ... Nein, sehe ich nicht, mir f?llt auch keiner ein, der es machen w?rde." (F1: 68) Demnach bed?rfte es ebenfalls eines staatlich finanzierten B?ndelungsauftrags, um dieses Verfahren anzuwenden. Das Verfahren w?re zudem eine Umkehr der Privatisierungspolitik seit 1990, bei der durch die BVVG-Verk?ufe gr??ere Besitzeinheiten in kleinere individuelle Eigentumseinheiten zer- legt wurden. Es ist kaum zu erwarten, da? seitens des Staates unter Einsatz von Haushaltsmitteln ein derartiger Roll-Back finanziert werden w?rde. Viel eher m??te der Ansatz sein, noch vorhandene BVVG-Fl?chen in Gemengelagen in solchen Eigentumsb?ndeln zusammenzufassen. Dies ist eine kaum zu erwartende Abkehr von der seitherigen Politik der individuellen Privatisierung. 4.2.3.5.4 Schrittweise Verdichtung eines Zusammenschlusses Unter schrittweiser Verdichtung wird verstanden, da? intensivere Formen der Kooperation aus we- niger intensiven Zwischenstufen heraus entwickelt werden k?nnen, die selbst dauerhaft funktionsf?hig sind. Denkbar ist auch, unterschiedliche Intensit?tsstufen der Kooperation in einem Zusammenschlu? zu etablieren (Typ A, B, C, Waldeigentumsgenossenschaft u.a.), zwischen denen Wechselm?glich- keiten f?r die Mitglieder bestehen. Die Grund?berlegung dabei ist, da? intensive Formen der Koope- ration mehr soziales Kapital brauchen, das sich erst durch laufende Zusammenarbeit aufbauen kann. Die Verdichtung, insbesondere von C-Typen zu einer Waldeigentumsgenossenschaft, wurde nur mit den Experten W1, Z2 und P2 besprochen, die eine umfassendere Kenntnis von FBG C-Typen haben. W1 sieht es als Chance, unter dem Dach eines Zusammenschlusses ggf. mehrere unterschiedliche Kooperationsstufen zu haben, zwischen denen je nach Interessenlage des Eigent?mers ein Wechsel m?glich ist, bis hin zum Typ mit ideellen Anteilen, von ihm folgerichtig Typ 'D' genannt, bei dem die reale Beteiligung dann allerdings nicht mehr umkehrbar w?re: 1143 Vgl. Kap. 3.10. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-450 "Das ist ja das andere Bild ? mit der Forstbetriebsgemeinschaft, die mehrere Betriebsformen bei sich ? bildet. Also sprich jetzt, gemeinschaftlich, fl?chenbezogen, gemeinsame Kasse, ge- trennte Kasse. Also A bis C. Alle Typen. Und D w?re ja dann jetzt der Typ mit Anteilen." (W1: 89) Z2 sieht f?r die schrittweise Verdichtung gute Perspektiven. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, da? die von ihm vertretene FBG Typ C erhebliche Probleme mit Erbg?ngen und dem Herausl?sen von Fl?chen hat, die den Zusammenhang der Bewirtschaftungsfl?chen merklich unterbrechen (Z2: 77). P2 sieht dagegen vor dem Hintergrund der eigenen Erfahrung durch die schrittweise Verdichtung keinen Beitrag zur L?sung von Problemen, die Kleinprivatwaldeigent?mer haben: "Welchen Vorteil h?tten sie davon, wenn sie es tun? ? sie bewirtschaften jetzt ihren Besitz ?bergreifend, sch?tten den ?berschu? aus. Welchen Vorteil h?tten sie davon, wenn sie jetzt noch eine Grundbuch?nderung machen? Das l?st ja keines der Probleme, die sie haben ?." (P2: 85) Der Weg einer allm?hlichen, schrittweisen Verdichtung ist insofern nur eine Facette des Gesamt- problems, wodurch in einigen, aktuell aber nicht vielen F?llen ein l?ngerfristiger Weg der Struktur- verbesserung ge?ffnet werden k?nnte. 4.2.3.5.5 Alternative Nutzenanreize zur Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen Durch die Experten wurde die Holznutzung als eine der wesentliche Triebfedern f?r Aktivit?ten von Waldeigent?mern angegeben, bei Kleinprivatwaldeigent?mern bezog sich das v.a. auf die Brennholz- nutzung1144. Andererseits sind Einkommenserwartungen aus dem Holz begrenzt, der Anreiz zur auto- nomen Kooperation aus der Holzvermarktung ist gering. Die Suche nach weiteren M?glichkeiten, das Interesse an Kooperation zu st?rken, f?hrt deshalb zur ?berlegung, die Eigentumsrechte an anderen Ressourcen bei kooperativem Verhalten ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte als Belohnung in Aussicht zu stellen. F?r eine Eigentumsgenossenschaft w?re damit ein spezifischer Vorteil im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft in der Gruppe ver- bunden, der f?r die anderen B?ndelungsverfahren nicht gilt. Wenn es sich dabei um G?ter handelt, deren Nutzung in k?rzeren Perioden als beim Holz, ggf. sogar j?hrlich, erfolgt, k?nnen zudem Koope- rationsvorteile n?her an die Gegenwart heran und damit in den zeitlichen Entscheidungshorizont der Waldeigent?mer hereingezogen werden. Ergebnis kann dabei eine umfassende wie auch eine partielle B?ndelung von Eigentumsrechten sein. Beispiel f?r eine partielle Zusammenfassung von Eigentumsrechten ist die Jagdgenossenschaft, die allerdings eine Zwangsgenossenschaft ohne Austrittsrecht ist1145. In den Expertengespr?chen wurden durch den Fragenden als m?gliche Beispiele CO2-Bindungsrechte, Erholungsleistungen wie das Reiten oder Wassermengen bzw. -qualit?ten genannt, s?mtlich G?ter, deren effiziente Bereitstellung einer gro?fl?chigeren Koordination bedarf, als sie in den meisten vor- handenen kleinen Eigentumseinheiten m?glich ist. Kategorie W1 W2 Z1 Z2 Z3 D1 F1 F2 F3 P1 P2 P3 ? ja boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 7 eher ja boxcheckbld boxcheckbld boxcheckbld 3 eher nein boxcheckbld 1 nein 0 Tabelle 90: Eignung von Nicht-Holz-Ressourcen als Anreiz zur Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen. Die Mehrzahl der Experten sieht es als m?glich an (Tabelle 90), solche G?ter als Anreiz f?r eine Ver- st?rkung der Kooperation einzusetzen. Einzelne Experten sind dazu sogar sehr positiv eingestellt: 1144 Vgl. Tabelle 74. 1145 Vgl. FN 249. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-451 "Ich denke, das w?re eine der wirksamsten M?glichkeiten, ein solches Zusammenschlu?wesen zu f?rdern." (Z1: 69) "[D]as w?rde ich als dringend erforderlich sehen sogar. Erholungsleistungen (Tourismus etc.), das sollte auch schon von diesen Zusammenschl?ssen ?bernommen werden." (F2: 85, ?hnlich D1: 108) Die Forderung nach Abgeltung solcher Leistungen des Waldes ist eine der h?ufigsten forstpolitischen Forderungen der letzten Jahrzehnte. Sie mag der Grund f?r diese positive Einstellung sein. Anderer- seits ginge es hier nicht um eine Abgeltung, sondern um die ?bertragung und eigenst?ndige Ressour- cenverwertung durch die Waldeigent?mer. Die Experten bringen zum Ausdruck, da? die in Frage kommenden Ressourcen nicht in kleinsten Portionen bereitgestellt werden k?nnen und auch nur dann eine Chance der politischen Durchsetzung besteht, wenn solche G?ter auf gr??erer Fl?che und damit in gr??eren Mengen als auf der Kleinstparzelle bereitgestellt werden. "[I]ch meine Lieschen M?ller kann sich ja doch nicht am Emissionshandel beteiligen." (W2: 81ff.) Ihre "Vermarktung wird in der Regel immer nur gemeinschaftlich erfolgreich sein" k?nnen (W1: 91). Umgekehrt w?rde dies "? vielleicht ein Anreiz sein, m?glichst gro?e Fl?chen zu schaffen." (F3: 154) Auf die Schwierigkeiten einer solchen ?berlegung wird wiederholt hingewiesen: P2 sieht erst dann einen Kooperationsanreiz, wenn es sich tats?chlich um private, marktf?hige G?ter handeln w?rde (P2: 95ff.). D.h. es m??te zun?chst eine Bereitschaft bei den politischen Entscheidungstr?gern bestehen, bisher als ?ffentlich definierte bzw. mit staatlichen Eigentumsrechten belegte G?ter wieder in die private G?tersph?re zu entlassen oder entgegen der ?blichen Praxis der letzten Jahrzehnte, neu- entdeckte, aus dem Ressourcenkapital gewonnene G?ter auch im Schutz- und Erholungsbereich nicht automatisch der ?ffentlichen G?tersph?re oder anderen Interessengruppen als den Waldeigent?mern zuzuordnen, sondern sie zun?chst am privaten Eigentum anwachsen zu lassen. F1 fragt sich allerdings, ob eine solche Zuweisung in die private G?tersph?re individuelles, nicht ko- operatives Eigentumsdenken st?rken w?rde: "[W]enn diese Nicht-Holzprodukte tats?chlich dann ? marktf?hig sind, (f?hrt) ? das am Ende nicht eher dazu ?, da? das Bewu?tsein vom Eigentum sich erh?ht, weil damit ein ent- sprechender Nutzeffekt verbunden ist"? (F1: 74) Da die einzige Zugangschance zu einer privaten Verwertung aber in der Kooperation mit anderen Eigent?mern liegt, k?nnte damit Kooperation mit anderen Eigent?mern kleiner Waldfl?chen gerade durch individuelles Eigentumsbewu?tsein gest?rkt werden. Ferner wird in Frage gestellt, ob der Gesellschaft vermittelt werden kann, da? f?r G?ter, die heute unentgeltlich bereitgestellt werden, wieder etwas bezahlt werden soll: "Das zahlen sie heute auch nicht. Warum sollen sie es dann den Waldeigentumsgenossen- schaften zahlen? Es zahlt ja keiner das Wasser, es zahlt ja keiner die Erholungsleistungen." (P2: 95, ?hnlich F1: 75) Daran schlie?t sich die Frage an, ob es ?berhaupt rechtlich zul?ssig w?re, einen Anreiz zu setzen, der auf der einen Fl?che den kooperierenden Eigent?mern etwas bringt, w?hrend auf der anderen dem nicht-kooperierenden Eigent?mer ein solcher Nutzen vorenthalten bleibt (F3: 150). P1 verweist schlie?lich auf die Situationsgebundenheit solcher Nutzungen: Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-452 "[J]e nach Gelegenheit, je nach location ist das immer etwas anderes. Das kann in der einen Situation das Herrichten eines Pfades, eines Gel?ndes f?r die Mountainbiker sein und es kann in der anderen Situation die alte M?hle sein, die man touristisch nutzt, als Zusammenschlu?." (P1: 76) F3 sieht derartige Nutzungsm?glichkeiten v.a. im st?dtischen Umfeld (F3: 154). W1 findet die ?ber- legung positiv, sieht Schwierigkeiten aber v.a. in der politischen Durchsetzung (W1: 91). Diese Schwierigkeit nennt auch Z3: "[D]as Wichtigste w?re, da? der Staat und die Gesellschaft erkennen, das ist politisch aber ganz schwer durchsetzbar, da? gewisse Barrieren ?berschritten wurden, hinter die man sich wieder zur?ckziehen mu?." (Z3: 63) Und f?hrt fort: "[D]as w?re eigentlich der Weg, der den Staat am wenigsten kostet, der mu? ja nur Be- stimmungen zur?cknehmen ? damit [er] eben privates Handeln zul??t und dem Waldbesitzer erm?glicht, Dinge, die der Staat der Gesellschaft vor die F??e geschmissen hat, die der Wald- besitzer dann wieder als Seins erkennen kann, um eben damit zu arbeiten." (Z3: 63) Dann wird f?r ihn auch die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Eigentumsrechten akzeptabel: "Wenn wir die Interessen b?ndeln k?nnten, die in bezug auf einen Nutzen ? entsteht und ein Mehrnutzen, dann sind nat?rlich solche Kooperationen eindeutig vorstellbar. Die liegen aber eben in dem Nutzen begr?ndet, in der Verl??lichkeit und in der Vernunft." (Z3: 63) Positiv sieht auch P3 die Chancen solcher Kooperationsanreize: "Das kann ich mir durchaus vorstellen, da? man solche ?berlegungen anstellt." (P3: 12) Er findet darin seine ?berzeugung wieder, da? langfristig ein monet?rer Nutzen f?r den kleineren Waldeigent?mer vorhanden sein mu?; durch einen solchen Nutzen w?rde sich die Ertragsbasis verbreitern. Er wiederholt aber auch seine ?berzeugung, da? Anschub und Realisierung eines solchen Ansatzes nicht von den Kleinprivatwaldeigent?mern selbst kommt. Nach seiner Auffassung handelt es sich um einen Proze?, den "? man extern anschieben mu?. Man m??te diesen Proze? begleiten, dazu geh?rt vermutlich auch eine politische Begleitung, also auch ein politisches Wollen in diese Richtung." (P3: 12) Daf?r, da? so etwas grunds?tzlich m?glich ist, nennt er selbst ein Beispiel: "Ich halte es auch f?r m?glich, weil ich auch v?llig ?berrascht war, da? es auch solche Wassergenossenschaften gibt, also wo man Trinkwasser bereitstellt. Das kann gehen. Ich mu? nur jemanden haben, der es versteht, die Beteiligten daf?r zu gewinnen und nat?rlich auch schon konkrete Vorstellungen schon haben, was man da macht, aber am Ende mu? auch da ein Ertrag herauskommen." (P3: 20) Damit spielt er auf eine genossenschaftliche Form der privaten Wasserbereitstellung, n?mlich Wasser- genossenschaften, an, die in Deutschland bisher vergleichsweise wenig, aber z.B. in den Alpenl?ndern deutlich st?rker verbreitet sind.1146 Die ?berlegung, durch politische Entscheidungen in der Vergangenheit ver?ffentlichte oder neu ent- deckte G?ter als Anreiz f?r eine St?rkung des Eigentumskerns zu nutzen, wird von den Experten alles in allem unterst?tzt. Da dies zwar dem liberalen Eigentumsgedanken, nicht aber der derzeit in Deutschland vorherrschenden Eigentumsdogmatik entspricht, sind daf?r erhebliche politische An- strengungen erforderlich. Denn im Selbstlauf werden weder der Staat noch potentielle andere Nutzer solche Anreize anbieten. Darauf weisen die Experten eindringlich hin. 1146 In Sachsen gibt es in j?ngerer Zeit mit der 1995 gegr?ndeten Wassergenossenschaft Hartau (Landkreis L?bau-Zittau) mindestens ein Beispiel, wo eine von den Grundeigent?mern getragene eingetragene Genossenschaft die Wasser- und Abwasserversorgung anstelle der Gemeinde ?bernommen hat (Wassergenossenschaft Hartau 2005). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-453 4.2.4 Perspektive Die Experten sollten schlie?lich eine Einsch?tzung abgeben, wie sie die Entwicklung der Eigentums- strukturen im Kleinprivatwald in den kommenden 20 Jahren sehen, wenn sich die derzeit wirksamen Rahmenbedingungen und Trends in die Zukunft fortsetzen. Manche erwarten, da? eine gewisse Strukturbereinigung durch Aufkauf von Kleinstfl?chen durch andere Waldeigent?mer stattfindet (W1: 96, Z3: 65, D1: 112, F1: 87, P2: 101, P3: 49), f?r andere ist dies mehr Hoffnung als Erwartung (Z1: 72, W2: 86). Als Ausl?ser daf?r werden schwieriger werdende wirtschaftliche Verh?ltnisse f?r die Bev?lkerung insgesamt wie auch die Waldeigent?mer gesehen: "[I]ch glaube, da? ? sich diese wirtschaftlichen Zw?nge noch verst?rken werden. ? jeder Eigent?mer von irgendwelchen Dingen (wird) st?rker in der Zukunft als bisher darauf achten ?, da? diese Dinge einen wirtschaftlichen Nutzen bringen." (P1: 81, ?hnlich P2: 101, P3: 49) Aus diesem Grund und wegen der zahlreich anstehenden Generationswechsel bei den Eigent?mern wird eine steigende Verkaufsbereitschaft erwartet (Z3: 65, F1: 87, P2: 102f.); hinzu kommt die Hoffnung auf die Selbstentwicklung eines Strukturwandels, "? wenn dieses marktzerst?rerische und l?hmende Element der BVVG-Verk?ufe ? vorbei sein" wird (F1: 87) und sich "? auch wieder ein Markt entwickelt ?. Das Problem ist ja, da? im Moment ? gar kein Markt daf?r da ist." (P2: 103) Durch solche Verk?ufe "? wird sich diese Struktur ?ndern, das hei?t es konzentriert sich auf ? die aktiven Wald- besitzer. ? aber wir werden erleben, da? das volkswirtschaftlich nat?rlich positiv ist, weil diese W?lder dann ordentlich bewirtschaftet sind und damit auch mehr Nutzen f?r die Volks- wirtschaft entsteht." (Z3: 65) Als Kerne der Vergr??erung werden insbesondere gr??ere Eigentumseinheiten angesehen, deren Eigent?mer als Zuerwerber auftreten (W1: 96, D1: 111, F3: 167). Ankn?pfend an eine solche Ver- gr??erung erwarten einige Experten eine Weiterentwicklung forstbetrieblicher Strukturen in unter- schiedlichen Organisationsformen (W1: 96, D1: 111), insbesondere ?ber forstwirtschaftliche Zusam- menschl?sse (I: 96, Z1: 72, P1: 81). Z3 r?ckt nach der miterlebten Aufl?sung einer FBG dagegen v.a. das Wachstum privater Eigentumseinheiten in den Vordergrund, die ihre betrieblichen Kapazit?ten auch den noch verbliebenen Eigent?mern kleiner Waldfl?chen in Dienstleistung zur Verf?gung stellen werden (Z3: 65). Auch P2 bezweifelt, da? kleine Waldeigent?mer in Zukunft sich in den klassischen Zusammenschl?ssen finden werden, denn "? da bezahlt man dann Geld f?r etwas, wovon man nichts hat, es sei denn, man ist dann mit solchen Fl?chen in gr??eren Bewirtschaftungszusammenschl?ssen, dann kann man den Nutzen nat?rlich auch weiterhin haben." (P2: 101) Als Folge eines solchen Strukturwandels erwarten die Experten nicht nur weniger Kleinheit, sondern auch eine gr??ere Vielfalt an Formen der Waldbewirtschaftung und Kooperation (W1: 96, D1: 111) und mehr Bewirtschaftungsaktivit?ten im weitesten Sinne (W1: 96, Z1: 172, Z3: 65, D1: 111, P1: 81). Mehrere Experten sehen jedoch die Entwicklung der Struktur und Aktivit?ten im kleinen Privatwald deutlich skeptischer: "Der Knackpunkt wird auch dann bleiben: die geringe Fl?chengr??e und die schlechten Fl?chenformen und die fehlenden Grenzen. Und das ist wie gesagt speziell ein Problem hier sicher im Osten, ? Und wenn sich auf dieser Strecke nichts ?ndert, dann wird sich im ganzen Kleinprivatwald auch nichts ?ndern. Dann wird es genauso sein, wie es jetzt ist." (F3: 165, ?hnlich F2: 93) Z2 erwartet, da? Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-454 "? die Ver?nderung in der Struktur und in der Bewirtschaftung ? sehr, sehr langsam von statten gehen (werden)." (Z2: 94) P3 sieht als zentrales Problem f?r die k?nftige Existenz von Kleinprivatwald in Sachsen, da? es endlich gelingt, eine Bindung von Eigent?mern an ihr Eigentumsobjekt aufzubauen: "[W]enn der kleine Waldbesitzer nicht in der Lage ist, sich mit dem Eigentum zu identifizieren und daraus wirklich auch eine Eigentumsm?glichkeit abzuleiten, ? dann glaube ich, da? es fr?her oder sp?ter mit dem (privaten, Anm. C.S.) Waldeigentumsanteil am Gesamtwald im Freistaat Sachsen sehr stark zur?ckgeht." (P3: 28) So wird eine Strukturanpassung nur dann erwartet, wenn daf?r auch geeignete Anreize gesetzt werden (Z1: 72, D1: 112, F2: 93, F3: 165) - oder als Folge "politischen Drucks" (F2: 93). F1 prognostiziert, da? dann, wenn Strukturwandel beim kleineren Waldeigentum ausbleibt, "? nat?rlich der Staat eingreifen wird. Und sich dort im Zweifel Aufgaben selbst zuordnet oder Verantwortung ?bernimmt, von Dingen wo er meint, da? die unmittelbar Betroffenen dazu nicht in der Lage sind." (F1: 87) Vor staatlichen Eingreifen warnt P3 ausdr?cklich: "[D]er Staat sollte sich aus diesem Proze? heraus halten, also Waldbesitz ?bergeben, den Eigent?mer wechseln." (P3: 49) Dieser Auffassung w?rden wohl die allermeisten befragten Experten zustimmen. Aus der Struktur- analyse (Kap. 3) ergab sich allerdings, da? der Staat bisher kaum Ma?nahmen zur Eigentumsstruktur- verbesserung, wohl aber zahlreiche strukturerhaltende und den Eigentumsstrukturwandel hemmende Politikinstrumente anwendet, die nach jahrzehntelanger ?bung dazu gef?hrt haben, da? der Klein- privatwald im Sinne Porters "festgefahren" ist1147. Hinter der Frage nach der Zukunftsperspektive lag folgende Hypothese: H10 Bei Fortf?hrung der derzeitigen Forstpolitik ist keine ?nderung der Eigentumsstruktur und der Bewirtschaftungsaktivit?ten im Kleinprivatwald zu erwarten. Sie mu? nach den Expertenaussagen teilweise verworfen werden, da im Umfeld bestehender gr??erer Eigentumskerne ein gewisser Strukturwandel erwartet wird. F?r fragmentierte Fluren ohne derartige Ankn?pfungspunkte wird die in der Hypothese enthaltene Vermutung dagegen best?tigt. Ein- schr?nkend kommt allerdings hinzu, da? die Experten mehrheitlich einen zunehmenden Anreiz aus der Eigenversorgung mit Brennholz und damit steigende Eigent?meraktivit?ten auch in solchen frag- mentierten Fluren erwarten (vgl. Tabelle 74). 4.3 Schlu?folgerungen aus den Expertengespr?chen Nachfolgend werden zun?chst die Grundaussagen der Experten zusammengefa?t, um danach m?gliche Pfade einer Strukturanpassungs- und -entwicklungspolitik auszuw?hlen, die im folgenden Abschnitt (Kap. 5) weiterentwickelt werden. Die Experteninterviews zeigen eine breite Akzeptanz f?r privates, auch kleines privates Eigentum am Wald. Die Problematik, da? durch Eigentumsfragmentierung die Bewirtschaftbarkeit und die Bewirt- schaftung des Waldes erheblich beeintr?chtigt werden, wird best?tigt, wobei die Experten unter Be- wirtschaftung ein weites Spektrum von Aktivit?ten verstehen, die nicht nur auf die Bereitstellung von Holz zur Fremdbedarfsdeckung auf Holzm?rkten gerichtet sind. Trotz grunds?tzlicher Bef?rwortung von Privateigentum am Wald wird die mit der Eigentums- fragmentierung zusammenh?ngende Eigentumsstreuung jedenfalls in der heutigen Breite sehr kritisch bewertet. Gr?nde daf?r sind nicht nur die eingeschr?nkte bzw. nicht mehr vorhandene Nutzbarkeit des Ressourcensystems, sondern auch die ausfallenden sozialen Folgewirkungen des Eigentums. Um letztere tats?chlich hervorbringen zu k?nnen, mu? Eigentum nicht nur einen individuellen Nutzen f?r 1147 Vgl. S. 2-107. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-455 den Eigent?mer schaffen, sondern auch von den Nicht-Eigent?mern im Alltagsleben wahrgenommen werden (k?nnen). Da die sozialen Wirkungen breit gestreuten Eigentums v.a. von den Experten aus dem IVS angef?hrt werden, ?u?ern sich diese gegen?ber kleinem, gestreutem Eigentum weniger kritisch als die Vertreter des PAS, die v.a. mit der Effizienz der Waldbewirtschaftung argumentieren. Dennoch werden von fast allen Experten Untergrenzen der Eigentumsstreuung hinsichtlich der Klein- heit des Eigentums genannt, die sie heute als unterschritten ansehen. In dieser Kleinheit wird eine wesentliche Ursache der Unternutzung des Ressourcensystems Wald, brachliegender Entwicklungs- m?glichkeiten v.a. im l?ndlichen Raum und ausbleibender sozialer Folgen des Eigentums gesehen. Eigentumsstreuung sollte als gesamtgesellschaftlich wichtiges Konzept verstanden und nicht auf jedes als Eigentum in Frage kommende Objekt bezogen werden. Kleinprivatwald als Eigentumsobjekt spielt zudem gegen?ber anderen Eigentumskategorien wie dem Wohneigentum heute eine geringere Rolle, da er zur Sicherung von Existenz und Lebensstandard in den meisten F?llen nicht mehr ben?tigt wird. Grundvoraussetzung f?r alle sozialen Wirkungen des Eigentums ist eine Bindung des Eigent?mers an das Eigentumsobjekt, die aber auch nach 15 Jahren Demokratie und Marktwirtschaft im Kleinprivat- wald in Sachsen (wie in den neuen Bundesl?ndern insgesamt) h?ufig fehlt. Viele Waldeigent?mer sind passiv, ein erheblicher Teil der Kleinprivatwaldfl?che wird nicht bewirtschaftet. Dies gilt nicht f?r diejenigen Eigent?mer kleineren Waldes, die von der BVVG erworben haben. Kritisch wird, selbst von den befragten Mitarbeitern der Landesforstverwaltung, die Wirkung staat- lichen Handelns auf die Entwicklung der Eigent?merbindung beurteilt. Trotz genereller Unterst?tzung eines bewirtschafteten Waldes, auch im Kleinprivatwald, werden das Ob und Wie von Waldbewirt- schaftung als freie Entscheidung des Waldeigent?mers angesehen. Die gesetzlichen Anforderungen an die sachkundige Bewirtschaftung kleiner privater Waldfl?chen werden als sehr weitgehende Eingriffe in den Freiheitsraum des Eigentums betrachtet, zumal sie inhaltlich von der Zielgruppe oft nicht erf?llt werden k?nnen. Auch der Staat kann sie durch seine Angebote f?r Beratung, Betreuung und andere Dienstleistungen nicht fl?chendeckend sichern, nicht zuletzt deshalb, weil es sich stets nur um An- gebote an den Waldeigent?mer handelt, der aber nicht verpflichtet ist, davon Gebrauch zu machen. Die Experten best?tigen insgesamt die Problematik des fragmentierten privaten Waldeigentums und sehen deshalb die Notwendigkeit einer Strukturanpassung. Da ein Zusammenhang zwischen Eigen- tumsgr??e und Eigent?meraktivit?ten wahrgenommen wird, ist weniger Kleinheit ein zentrales Element einer Strukturanpassungspolitik. Eine Abnahme der Eigentumsstreuung wird dabei als nicht problematisch erachtet, wenn die geringere Zahl von Eigent?mern auf der anderen Seite st?rkere Eigentumsbindung und eigentumsbezogene Aktivit?ten ausl?st. Die Zunahme von Eigentumsein- heiten, die ?ber 5 - 10 ha gro? sind, wird als g?nstig angesehen (vgl. Tabelle 73). Auch diese blieben weiterhin kleineres Eigentum. Dabei geht es vordergr?ndig nicht um die Erh?hung des Holzaufkommens f?r den Markt. Denn die meisten Experten sehen Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen gar nicht als planbare Lieferanten f?r den S?ge- oder Industrieholzmarkt an und meinen statt dessen, da? kleine Nutzungen wie die Selbstver- sorgung oder Bereitstellung von Energieholz sogar ein viel wichtigeres, auch zuk?nftig neue Akti- vit?ten anregendes Motiv f?r diese Eigent?mergruppe seien. Doch auch eine darauf gerichtete Bewirt- schaftung wird ?berhaupt erst in Eigentumseinheiten oberhalb der genannten Hektarschwellen sinnvoll m?glich und l??t sich in diesen Gr??enordnungen auch wesentlich besser organisieren. Neben der absoluten Fl?chengr??e kommt der Fl?chenform f?r die Bewirtschaftbarkeit eine wichtige Bedeutung zu. Grunds?tzlich werden durch die Experten selbst?ndig und ohne staatliche Interventionen ablaufende Strukturanpassungen bevorzugt. Doch diese finden regelm??ig nur dort statt, wo gr??ere aktive Wald- eigent?mer, h?ufig BVVG-Erwerber, ihr Umfeld durch Zukauf neu ordnen. In vielen stark fragmen- tierten Fluren finden dagegen Ver?nderungsprozesse nicht von selbst statt, obwohl grunds?tzlich Ab- gabe- und Aufnahmebereitschaft angenommen wird. Offensichtlich stehen zahlreiche Hemmnisse autonomen Strukturanpassungsprozessen im Wege. Dazu geh?ren mangelnde Informationen oder Hemmnisse durch Regeln, Kosten und Dauer von Grund- st?ckstransaktionen, ebenso wie staatliche Dienstleistungsangebote, die strukturerhaltend und struk- turwandelhemmend wirken. Expertengespr?che zum Umgang mit der Strukturproblematik im Kleinprivatwald 4-456 Eine aktive, vom Staat oder von von ihm abh?ngigen Organisationen getragene Strukturpolitik wird, da in ihr Elemente des Zwangs gesehen werden, ?berwiegend abgelehnt. Dabei spielen aus Sicht der Experten insbesondere der Schatten der DDR-Vergangenheit, in zweiter Linie Entt?uschungen ?ber die Entwicklung nach der politischen Wende 1990 eine Rolle. Doch werden auch grunds?tzliche Zweifel angef?hrt, ob der Staat ?ber das bessere Wissen verf?ge, f?r die Zukunft geeignete Strukturen und den Weg dorthin definieren zu k?nnen. Staatliche Anreize, um unter den Eigent?mern selbst ab- laufende Strukturverbesserungsprozesse zu unterst?tzen, werden dagegen eher bef?rwortet. Kleinheit von Eigentum und Kooperationsbereitschaft werden als gekoppelte Probleme gesehen. Die Schwierigkeiten f?r Eigent?mer kleiner Waldfl?chen, zu einer Kooperation zusammenzufinden, werden von den Experten umf?nglich ausgef?hrt. Neben dem zwingenden Erfordernis eines sp?rbaren, ?konomischen oder sozialen Vorteils aus der Kooperation, der bei etwas gr??erem Kleinprivatwald- eigentum eher zu erwarten ist, erweisen sich f?r die Gr?ndung von Zusammenschl?ssen zwei Faktoren als kritisch: die externe Bereitstellung von Information sowie die Unterst?tzung der Kooperations- bildung, und dabei insbesondere die derzeitige Form staatlicher Unterst?tzung. Jedenfalls wird die heute weitgehend unentgeltliche oder stark verbilligte Unterst?tzung des Kleinprivatwaldes in Sachsen bei allen forstbetrieblichen T?tigkeiten als erhebliches Kooperationshindernis angesehen. Als Hauptpfad, wie Strukturanpassung in fast reinen Kleinprivatwaldlagen erfolgen k?nnte, sch?lt sich der Zuerwerb und eine auf diesem Wege zustande kommende Vergr??erung individuellen Privat- eigentums heraus. Solcherma?en vergr??erte Eigentumseinheiten k?nnten dann ihrerseits als Bau- steine von Zusammenschl?ssen, die ?berbetrieblich einzelne Funktionen b?ndeln, wirksam werden. Eine externe, fast nur ?ber einen staatlichen Auftrag vorstellbare B?ndelung durch Dritte und Weiter- verkauf geb?ndelter Fl?chen wird kaum unterst?tzt. Trotz einer Pr?ferenz der Experten f?r benachbarte oder ortsans?ssige Zuerwerber sind Kaufprivi- legien f?r diese Gruppen umstritten. So ist z.B. ein Vorkaufsrecht nur ein passives Instrument, dessen Wirkungen eher als verkaufshemmend denn strukturverbessernd eingesch?tzt werden. Auch der Einsatz von Verfahren der Flurneuordnung wird, da h?ufig die Voraussetzungen fehlen (v.a. Waldeigent?mer mit aus mehreren Parzellen bestehenden Eigentumseinheiten) und die Verfahren als teuer und langwierig gelten, als wenig aussichtsreich angesehen; dabei werden einzelne Verfahrens- elemente wie der freiwillige Landtausch oder die Geldabfindung anstelle von Fl?chen?bertragung positiver eingesch?tzt. Starke Unterst?tzung findet der Abbau von Transaktionskosten, damit verbunden die Reduktion von Risiken sowie der Dauer und des Aufwandes von Grundst?cksgesch?ften im Wege einer Deregu- lation; weniger durch eine direkte F?rderung von Transaktionskosten oder Kostenerm??igung als vielmehr durch den Abbau von die Strukturanpassung hemmenden oder verz?gernden Regulierungen wie Genehmigungen und Vorkaufsrechten. Zum Umgang mit dem Informationsproblem findet, jedenfalls bei einer Mehrzahl der Experten, der Gedanke einer Waldb?rse Unterst?tzung, f?r die aber Rahmenbedingungen genannt werden. Sie sollte v.a. einen lokalen bis regionalen Raumbezug haben, ein neutraler Markplatz sein, auf dem auch gr??ere Anbieter ? wie derzeit noch die BVVG ? auftreten sollten, staatsfern organisiert und auf Lang- fristigkeit angelegt sein. Ein zweiter Entwicklungspfad, der von den meisten Experten als grunds?tzlich geeignet f?r den Um- gang mit dem Fragmentierungsproblem in kleinstparzellierten Fluren angesehen wird ? es gibt dazu aber auch ablehnende Meinungen ? ist die Bildung von gemeinschaftlichem privatem Eigentum, und zwar sowohl im Sinne einer vollst?ndigen Zusammenf?hrung des Eigentums als auch einer partiellen B?ndelung von Eigentumsrechten. Im Eigentumszusammenschlu? werden in der einzelnen Eigentumseinheit beide Grundnormen ? Eigentum und Kooperation ? entsprechend einer freiheit- lichen Allmende miteinander verbunden. Auch auf diesem zweiten Entwicklungspfad gibt es vielf?ltige Hemmnisse, wobei gerade bei der genossenschaftlichen Form des Eigentumszusammenschlusses der Schatten der DDR-Vergangenheit besonders hervorgehoben wird. Aus der Strukturanalyse und dem Modell kann jedoch abgeleitet werden, da? diesem Pfad auch sehr rationale Kosten-Nutzen-?berlegungen der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen entgegenstehen. Da? deren ?berwindung den Schatten der DDR-Vergangenheit ?ber- Zwischen Allmende und Anti-Allmende 4-457 decken kann, zeigt das Beispiel der neugegr?ndeten Waldgenossenschaften in Th?ringen anschau- lich1148. Besonders interessant f?r weitere ?berlegungen scheint die Form einer kleinen Waldeigentumsge- nossenschaft zu sein, da bei ihr regelm??ig die geringsten Transaktionskostenh?rden f?r die Gr?ndung zu erwarten sein d?rften. Da sich ein solcher Eigentumszusammenschlu? kaum autonom bilden wird, die selbstbestimmte Initiierung und Gr?ndung f?r den langfristigen Erfolg aber besonders wichtig ist, bedarf es externer Unterst?tzung. Als wichtig werden dabei gesetzliche Regelungen zur Bildung und Organisation, wiederum Information, aber auch entsprechende Anreize f?r die Waldeigent?mer an- gesehen. Dies gilt f?r die vollst?ndige wie die partielle B?ndelung von Eigentumsrechten. Besonderes Augenmerk sollte dabei wegen der spezifischen Bedingungen f?r die Funktionsf?higkeit von Eigen- tum auf Nicht-Holz-Ressourcen gerichtet werden. Weiterhin stellt sich die Frage einer gr??eren Formenvielfalt unter den Zusammenschl?ssen, die eine schrittweise Verdichtung auf der Ebene der Eigentumsrechte erlauben k?nnten. Der Pfad individueller Eigentumsb?ndelung wie der der kleinen Waldeigentumsgenossenschaften als Vorb?ndler in Form gemeinschaftlichen Eigentums f?rdern die Funktion von Eigentum als Freiheits- raum und die autonome Kooperation. Von weniger kleinen Eigentumseinheiten beider Formen ist eine h?here Kooperationsbereitschaft mit anderen Forstbetrieben zu erwarten. Oberhalb der Eigentums- b?ndelung folgt deshalb eine Kooperation zur Koordination bzw. B?ndelung einzelner T?tigkeiten (Managementb?ndelung). Die Expertengespr?che erlauben damit eine Auswahl von Ans?tzen zur Strukturanpassung und geben einen Rahmen f?r deren Ausgestaltung. Diese Ans?tze k?nnen immerhin als von einer Mehrheit der das Politikfeld repr?sentierenden Experten gest?tzt bezeichnet werden. Im n?chsten Kapitel werden diese ausgew?hlten Ans?tze n?her untersucht und konkretere Vorschl?ge dazu ausgearbeitet. Die beiden herausgesch?lten Entwicklungspfade sind in Abbildung 29 dargestellt. Abbildung 29: Die zwei Pfade der Eigentumsstrukturentwicklung: Vorb?ndelung ?ber gemeinschaftliches Eigentum und ?ber individuelles Eigentum; weitergehende Kooperation als Managementb?ndelung. Die Hauptpfade sind durch fette Linien dargestellt (eigene Darstellung). 1148 Vgl. Kap. 3.6.7.4.4. Zur Begr?ndung einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald 5-458 5 Entwicklungspfade f?r die Struktur des kleinen privaten Wald- eigentums "Changing the rules is perhaps much easier than changing the character of the players." James Buchanan in: Same Players, Different Game (2003b). 5.1 Zur Begr?ndung einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald Der aktuelle Ausgangszustand des kleinen Waldeigentums l??t sich knapp beschreiben: In Sachsen (wie in Deutschland insgesamt) besteht eine starke r?umliche und rechtliche Fragmentierung des Kleinprivatwaldeigentums. Verbreitet liegen Anticommons-Strukturen vor. Eigent?mer kleiner Wald- fl?chen bilden, damit einhergehend, oft gro?e latente Gruppen im Sinne der Theorie des kollektiven Handelns. Kausal gesehen ist diese Fragmentierung aus einer Kombination von insbesondere im 19. und fr?hen 20. Jhdt. autonom ablaufenden, r?umlichen Fragmentierungsprozessen mit einer seit dem Dritten Reich stark gewordenen staatlichen Einflu?nahme auf das Kleinprivatwaldeigentum entstanden. Staatliche Politik verst?rkte die zun?chst entstandene r?umliche Zersplitterung wesentlich durch rechtliche Fragmentierungen des Waldeigentums, v.a. durch Zuweisung von Eigentums- und Nutzungsrechten an spezielle Interessengruppen sowie deren ?bernahme durch den Staat selbst. Damit einher ging eine gravierende Einschr?nkung der langfristig mit dem Grundeigentum verbun- denen Nutzenerwartungen. In Westdeutschland f?hrte das, gerade bei kleinerem Eigentum, zu einer stetigen rechtlichen Ein- engung des Freiheitsraumes, der durch Waldeigentum aufgespannt wird. Dadurch mitbedingt und diesen Proze? verst?rkend, erfolgte innerhalb des verbleibenden Freiheitsraumes eine weitreichende Mitgestaltung bis hin zur ?bernahme operativer Aufgaben der Waldeigent?mer durch den Staat. In Ostdeutschland kam es nach einem zus?tzlichen r?umlichen Fragmentierungsschub durch die Bodenreform zun?chst zur totalen inhaltlichen Entleerung privaten Waldeigentums. Bei der Trans- formation vom sozialistischen zum demokratisch-marktwirtschaftlichen System im Zuge der poli- tischen Wende nach 1989 wurde kein funktionsf?higes kleineres Waldeigentum geschaffen. Das relik- tische Privateigentum wurde in seiner rechtlichen Stellung zu b?rgerlich-rechtlichem Eigentum um- gedeutet, ohne da? zentrale Voraussetzungen f?r seine Funktionsf?higkeit vorhanden waren. Die In- halte des wiedereingef?hrten Privateigentums waren gegen?ber den 1930er Jahren, als es in die staat- liche Disposition gelangt war, deutlich geschw?cht. Die Form der Privatisierung kleiner Treuhand- waldfl?chen f?hrt zu keinem anderen Ergebnis, in vielen F?llen bedeutet sie einen neuerlichen Frag- mentierungsschub. Die Einbindung des r?umlich extrem fragmentierten privaten Waldeigentums in den neuen L?ndern im Zuge der ?bernahme des westdeutschen Institutionenbestandes in rechtliche und politische Konzepte, die rechtliche Fragmentierung f?rdern und die langfristige Nutzenerwartung aus dem Eigentum in die Disposition einer eigentumsverd?nnenden staatlichen Politik stellen, waren f?r die Entstehung von Anticommons-Strukturen im und durch den Transformationsproze? verantwortlich. Auch hier kam erschwerend hinzu, da? der Staat viele operative Aufgaben der Waldbewirtschaftung wesentlich mit- gestaltete und ?bernahm. Hellers These, da? die Entwicklungschancen f?r das Eigentum um so schlechter sind, je kleiner Eigentum in den Transformationsproze? von Sozialismus zu Marktwirtschaft geht (Heller 1998: 631), findet sich f?r das kleine Waldeigentum in den neuen L?ndern best?tigt: "After initial entitlements are set, institutions and interests coalesce around them, with the result that the path to private property may be blocked and scarce resources wasted." (Heller 1998: 659) Ziele, angewandte Instrumente und tats?chliche Handlungen der staatlichen Forstpolitik im Unter- suchungsraum haben zu diesem unbefriedigenden Zustand ma?geblich beigetragen. Forstpolitisches Handeln ist weit mehr auf das Objekt Wald und auf die Erhaltung staatlicher Macht- und B?rokratie- Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-459 strukturen gerichtet als auf die im Ressourcensystem beteiligten Subjekte mit ihren individuellen Ziel- setzungen und auf die Umsetzung der Grundnormen einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft1149. Die (Forst-)Politik hat bisher in Sachsen eine Strukturanpassung des kleinen privaten Waldeigentums jedenfalls nicht gef?rdert. Gemessen an den Ma?st?ben der Freiheitsverwirklichung durch Eigentum und der Autonomie durch Kooperation mu? sogar von einem gravierenden Fall von Staatsversagen gesprochen werden1150. In den Expertengespr?chen wurden die aus den Modell?berlegungen abgeleiteten Ma?nahmen, die zur B?ndelung kleineren Privatwaldeigentums f?hren k?nnten, einer Auswahl und Bewertung durch Ex- perten unterzogen, die stellvertretend f?r verschiedene Gruppen forstlicher Akteure im Politikfeld Kleinprivatwald stehen. Die Experten best?tigen die dreifache Problematik des fragmentierten Klein- privatwaldeigentums1151: mangelnde Funktionsf?higkeit als privates Eigentum, geringe Kooperation zwischen den Eigent?mern und Unternutzung der Ressource. Aufgrund der Ergebnisse der Experten- gespr?che lassen sich von wichtigen Akteursgruppen akzeptierte Pfade und Instrumente, die aus der Anticommons-Situation heraus f?hren k?nnten, zu praktischen Vorschl?gen weiterentwickeln, womit ein Beitrag zur Beantwortung der instrumentellen Forschungsfrage geleistet werden kann. Gemeinsames Merkmal aller Pfade ist eine Vergr??erung vorhandenen Kleinsteigentums. Vor Ausarbeitung dieser Vorschl?ge ist ? gerade vor dem normativen Hintergrund von Freiheit und Autonomie ? die grunds?tzliche Frage zu stellen, ob bewu?tes, auf B?ndelung von kleinem privatem Waldeigentum gerichtetes staatliches Handeln zul?ssig ist oder ob nicht eine Haltung des laissez-faire den besseren Umgang mit dem Problem darstellen w?rde. Eine Institution, die Freiheit nicht nur sym- bolisiert, sondern deren Voraussetzung und Folge ist, darf nicht mit staatlichen Zwangsmitteln neu strukturiert werden. Auch weil, ex post betrachtet, staatliche Politik v.a. strukturkonservierende Ziele im Kleinprivatwald verfolgte und keine die Anpassung von Strukturen unterst?tzenden Instrumente anbieten oder ihre Anwendung f?rdern konnte, ist die Frage nach der m?glichen Begr?ndung einer forstlichen Strukturpolitik (oder des Verzichts darauf) wichtig. Dazu gibt auch die in den Experten- gespr?chen zum Ausdruck gebrachte Skepsis gegen?ber einer aktiven staatlichen Strukturpolitik Anla?. Um von Anticommons-Eigentum wieder zu ?konomisch und sozial funktionsf?higem Privateigentum zu kommen, m?ssen in erster Linie kleine Eigentumsfragmente zu substantiellen Eigentumskernen geb?ndelt werden: "The experience of anticommons property in transition suggests that the content of property bundles, and not just the clarity of property rights, matters more than we have realized." (Heller 1998: 688) Dabei braucht keine vollst?ndige Zusammenf?hrung des Eigentumsrechteb?ndels zu erfolgen. Durch die B?ndelung verringert sich jedoch die Zahl der Eigentumsobjekte und ebenso die Zahl der Eigen- t?mer gegen?ber dem Ausgangszustand. Die B?ndelung kann in der r?umlichen und rechtlichen Ebene des Eigentums erfolgen. Sie mu? ferner die mit dem Eigentum verbundene Zukunftsperspektive entsprechend des remainder-Konzeptes ber?cksichtigen, weil langlebige Ressourcen wie der Wald eigentumsrechteintensiv sind1152. Auch dies kann als B?ndelung um einen Eigentumskern verstanden werden, wenn mit diesem n?mlich st?rkere zuk?nftige Nutzenerwartungen fest verbunden werden. Doch kommt es nicht allein auf das blo?e Zusammenf?hren von Eigentumsfragmenten an; auch die weiteren Anforderungen an funktionsf?higes privates Eigentum m?ssen beachtet werden1153. Gerade unter Ber?cksichtigung dieses Aspektes ist die Suche nach erfolgversprechenden Probleml?sungs- ans?tzen schwierig1154. 1149 Darin best?tigt sich eine grunds?tzliche Aussage von Raup (1961: 10) ?ber die Motivation forstlichen Handelns: "[F]oresters have always been more concerned with trees than they have with people ?." 1150 Vgl. dazu S. 3-351. 1151 Vgl. dazu auch S. 3-191 und S. 3-345. 1152 Vgl. zur Eigentumsrechteintensit?t nach Olson S. 2-64. 1153 Vgl. Kap. 2.3.9. 1154 Heller (1998: 684): "Once anticommons property has been created, it is difficult to find a way out." Zur Begr?ndung einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald 5-460 Die in dieser Arbeit zu stellende Frage ist nicht, wie man die negativen Folgen einer Anticommons- Situation an sich ?berwinden kann. Die zwei Wege dazu sind bekannt: Analog zu Hardin, der f?r die Bew?ltigung der Problematik zugangsoffener Allmenden Privatisierung (= Schaffung privater Eigen- tumsrechte) und Verstaatlichung (= ?bernahme aller Eigentumsrechte durch den Staat) nannte1155, l??t sich die Problematik der Anticommons durch Privatisierung (= B?ndelung kleiner Eigentumsfrag- mente zur Wiederherstellung funktionsf?higen Privateigentums) oder Verstaatlichung (= Zusammen- f?hrung der Eigentumsfragmente in der Hand des Staates) l?sen1156. F?r diese Untersuchung wird allerdings eine fortbestehende, in der deutschen Verfassung verankerte gesellschaftliche Grundentscheidung zugunsten privaten Eigentums auch am Wald angenommen, trotz aller Anzeichen f?r eine eigentumsskeptische Grundhaltung der Deutschen1157. Im Rahmen einer solchen Grundentscheidung ist nur die Wiederherstellung funktionsf?higen Privateigentums ein zu- l?ssiger Pfad1158. Deshalb ist auch nur f?r diesen Entwicklungspfad die Frage zu stellen, welche Mechanismen der B?ndelung von Anticommons- zu funktionsf?higem Privateigentum erfolgreich sein k?nnen. Diese Frage ist in der wissenschaftlichen Literatur wenig behandelt (Heller 1998: 678, Buchanan & Yoon 2000: 2). B?ndelung kann grunds?tzlich durch dezentrales, individuelles Handeln oder zentralisiertes, staat- liches Handeln erfolgen (Heller 1998: 640). Im ersten Fall werden Eigentumsfragmente durch indivi- duell entschiedene Transaktionen, in der Regel unter Nutzung von M?rkten, wieder zu Privateigentum zusammengef?gt. Ob dieser Mechanismus erfolgreich sein kann, ist eine Frage des Verh?ltnisses der Transaktionskosten der Ver?nderung und des als Folge dieser Ver?nderung erwarteten Mehr-Nutzens der Beteiligten. Staatliches Handeln als zweiter Fall bedeutet dagegen die Neuabgrenzung und -zuteilung von Eigentumsrechten, ggf. auch deren Wegnahme zugunsten anderer (Heller 1998: 641). Ob dieser Mechanismus gew?hlt wird, ist eine Frage des Verh?ltnisses des Preises, den die Entscheidungstr?ger in der Politik daf?r in Form politischer Kompensationen oder Umsetzungsschwierigkeiten bezahlen m?ssen, und des politischen Nutzens, den sie daf?r erwarten k?nnen. Die Kosten der B?ndelung sind in beiden F?llen hoch, Markt und Politik scheitern deshalb oft bei der B?ndelung von Anticommons-Eigentum zu funktionsf?higem Privateigentum (Heller 1998: 681, 687). Das Scheitern bei der Anpassung von Eigentumsstrukturen kann aber langfristig zu einem noch st?rkeren Festfahren der Strukturen f?hren: "When these mechanisms fail, anticommons property can become entrenched, even in developed market economies." (Heller 1998: 688) 1159 Auf der Suche nach weiteren Auswegen ist zu ber?cksichtigen, da? funktionsf?higes Privateigentum nicht nur Individualeigentum sein kann. Dazu geh?ren auch die Eigentumsformen zugangsbeschr?nk- ter Allmenden (limited access) und ausschlu?beschr?nkter Anticommons (limited exclusion)1160. Des- halb kommt als dritter B?ndelungsmechanismus die Kooperation zwischen Eigent?mern in Frage. Bei der Kooperation bleibt der auf den einzelnen Eigent?mer entfallende Eigentumsteil klein, die koope- rierenden Eigent?mer finden aber Regeln und Formen der Zusammenarbeit, die die Transaktions- kosten einer Verwendung ihres Eigentums deutlich reduzieren oder den daraus entstehenden Nutzen so steigern, da? sie insgesamt davon profitieren. Ostrom u.a. haben diese Regeln der Zusammenarbeit in zugangsbegrenzten Allmenderessourcensystemen ausf?hrlich untersucht und deren Funktionsf?hig- 1155 Vgl. Kap. 2.3.8.2.1. 1156 Vgl. S. 2-82. 1157 Vgl. dazu z.B. die Ursachen der im europ?ischen Vergleich niedrigen Wohneigentumsquoten in Deutschland (S. 3-252) oder die von der GD Unternehmen der EU-Kommission festgestellte kritische Grundhaltung in Deutschland zu Forstwirtschaft und privatem Waldeigentum (siehe S. 3-257). Ebenso die Ausf?hrungen von Berge zu alten und neuen Eigentumsrechten an nat?rlichen Ressourcen, die allerdings nicht spezifisch auf Deutschland bezogen sind (S. 2-59). 1158 Vgl. hierzu auch Luhmanns Aussage, da? der Verfassungszweck nur erf?llt ist, wenn Eigentum f?r den Eigent?mer so attraktiv ist, da? keine Flucht aus dem Eigentum stattfindet (siehe hier S. 2-49). 1159 Dieses Risiko ist f?r eine gefestigte freiheitlich-demokratische Gesellschaft geringer als f?r eine Transformations-Gesellschaft, f?r die Heller meint: "Bundling property rights to avoid anticommons is one element that may determine whether countries progress to First World prosperity or spiral downward to Third World despond." (Heller 1998: 659). Dennoch besteht auch f?r eine etablierte freiheitlich-demokratische Gesellschaft ein Risiko der Labilit?t der Gesellschaftsordnung, wenn sie sich nur pro forma zum Privateigentum bekennt, das Privateigentum aber als freiheitsf?rdernde ?konomische und soziale Institution nicht wirksam wird. 1160 Vgl. Abbildung 4. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-461 keit als private Eigentumsform (shared private property) in vielen F?llen nachgewiesen1161. In limited exclusion - Systemen d?rften ?hnliche Konstruktionsprinzipien und Risiken gelten. Mit der freiheit- lichen Allmende von Dagan und Heller (2000) liegen zudem normative Grunds?tze f?r Kooperation auf der Eigentumsebene in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung vor. Allerdings verursacht auch die Initiierung von Kooperation Transaktionskosten, die um so h?her sein werden, je intensiver die Kooperation sein soll. So ist auch dieser dritte Mechanismus nicht ohne weiteres aussichtsreich f?r die ?berwindung von Anticommons-Strukturen. Au?erdem mu? nach der Theorie des kollektiven Handelns davon ausgegangen werden, da? eine enge Verbindung zwischen der Gr??e bzw. Kleinheit der einzelnen Eigentumseinheiten und der Kooperationsbereitschaft der Eigent?mer besteht. Je kleiner die Eigentumseinheiten, um so mehr Eigent?mer m?ssen kooperieren, um die Schwelle von Anticommons zu funktionsf?higem Privateigentum zu ?berwinden. Angesichts der h?ufig vorhandenen Eigenschaft einer gro?en latenten Gruppen ist dies im Zuge von Selbstorga- nisation kaum zu erwarten. Nach der normativen Grundlage dieser Untersuchung gibt es bei der Rangfolge der drei Mechanismen ? Markt, Staat, Kooperation ? eine klare Pr?ferenz. Vorrang haben die B?ndelung von Eigentum durch individuelles Handeln sowie die Kooperation, w?hrend staatliche Ma?nahmen, die in bestehende Eigentumsrechte eingreifen, dahinter zur?cktreten m?ssen. Unter den beiden Pr?ferenzpfaden l??t sich dagegen keine Rangfolge angeben. Auch politisch w?re ein Vorrang in die eine oder andere Richtung angesichts der hohen Bedeutung der zwei darin zum Ausdruck kommenden Grundnormen wenig sinn- voll. Diese Entscheidung sollte von den Beteiligten im konkreten Fall entsprechend ihrer individuellen Pr?ferenzordnung und M?glichkeiten getroffen werden. Staat und Politik k?nnen sie den Beteiligten nicht abnehmen, ohne die dabei zu f?rdernden Grundnormen wieder einzuengen. Bedeutet dieser Vorrang f?r Markt und Kooperation den Verzicht auf eine durch den Staat getragene oder gar gestaltende Strukturpolitik? Es gibt viele kritische Argumente gegen eine staatliche, zudem sektorale Strukturpolitik in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sowohl im Hinblick auf ihre Legitimation als auch ihre Wirksamkeit1162, die auch f?r das kleinere private Waldeigentum zutreffen. Die Folgen bisheriger Politik f?r die Strukturen im Kleinprivatwald stellen staatliches Handeln auf diesem Gebiet grunds?tzlich in Frage. Skeptisch stimmt auch, da? es dabei nicht nur um einen im technischen Sinne ver?nderten Einsatz politischer Instrumente geht. Von zentraler Bedeutung ist vielmehr die Frage nach einer Ver?nderung wichtiger Ziele staatlicher Forstpolitik sowie dem dazu erforderlichen Willen und der Bereitschaft von Politiktr?gern und Interessenvertretern. F?r die Kl?rung dieser Bereitschaft wiegt es schwer, da? offizielle Ziele und ?ffentlich bekundeter Wille gerade bei strukturpolitischen Fragen h?ufig nicht identisch mit den tats?chlichen Zielen und der Ver- ?nderungsbereitschaft der Akteure sind (Frey & Kirchg?ssner 2002: 134)1163. So erscheint auf den ersten Blick eine Strategie, den Kleinprivatwald und seine Akteure sich selbst zu ?berlassen, geeigneter. Sie w?re f?r den Staat billig. Unter Verzicht auf spezifische staatliche Ma?- nahmen w?rden alle die Waldeigentumsstruktur betreffenden Handlungen den B?rgern bzw. M?rkten ?berlassen, ganz im Sinne der Aussage Samuelsons, da? sich unter den Bedingungen einer freien Marktwirtschaft bei einer begehrten Ressource f?r die G?terbereitstellung optimale Waldeigentums- gr??en selbst aus extrem fragmentiertem Waldeigentum allein als Folge dezentraler, individueller Entscheidungen entwickeln sollten1164. F?r staatliches Handeln ist bei einer solchen Strategie, abge- sehen von der Rolle eines W?chters ?ber die Institution des Eigentums, kein Platz. Doch liegen die Dinge komplizierter. Samuelsons Eintreten f?r die unbeeinflu?te Strukturentwicklung vernachl?ssigt die reale, strukturkonservierende staatliche Politik und die besondere Problematik des Anticommons-Eigentums, bei dem die Kosten der Zusammenf?hrung den erwartbaren Nutzen f?r den einzelnen wesentlich ?bersteigen1165. Beide Pr?ferenzmechanismen zur B?ndelung kleiner Eigentums- fragmente aus der Anticommons-Situation heraus sind deshalb regelm??ig ohne staatliche Unter- 1161 Vgl. Kap. 2.4.2.3. 1162 Vgl. Kap. 2.5. 1163 Vgl. dazu das Prinzipal - Agent - Problem (FN 182). 1164 Vgl. S. 1?3. 1165 Auf die Untersch?tzung dieser Problematik in der Ressourcennutzung weisen Buchanan & Yoon (2000) hin (vgl. S. 2-81). Zur Begr?ndung einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald 5-462 st?tzung nicht m?glich. Denn sowohl die B?ndelung ?ber den Markt wie auch das Aufstellen von Regeln und Organisationsformen f?r die Kooperation funktionieren in freiheitlich-demokratischen Gesellschaften nur, wenn der Staat beide Mechanismen institutionell durch geeignete, das hei?t im Fall des kleinen Waldeigentums v.a. auch ver?nderte Rahmenbedingungen absichert. Staatliches Handeln ist insofern schon deshalb notwendig, um die vorhandenen strukturkonservierenden Wir- kungen der seitherigen Politik zu ver?ndern. Umgekehrt kann unterlassenes oder verfehltes Handeln des Staates die Wirkung beider Mechanismen behindern: "Governments can tinker with the rights regime through policy reforms to change individual incentives in favor of bundling, or they can risk the instability that comes from revoking excessive rights of exclusion." (Heller 1998: 688) In Abh?ngigkeit von der Art der Fragmentierung bestehen unterschiedliche Erfolgschancen und Vor- zugsmechanismen f?r die B?ndelung. Bei r?umlichem Anticommons-Eigentum sind die M?glich- keiten einer Zusammenf?hrung ?ber den Marktmechanismus besser, w?hrend eine B?ndelung recht- licher Anticommons auf diesem Weg kaum erreichbar ist (Heller 1998: 656). Diese leichtere B?n- delung r?umlicher Anticommons beruht v.a. darauf, da? es sich in der Regel um Grundst?cke handelt, f?r die ein ausgereifter ?bertragungsmechanismus in Form von Grundst?cksm?rkten vorhanden ist, selbst wenn diese, wie die M?rkte f?r kleine Waldfl?chen, unvollkommen und infolge hoher Trans- aktionskosten nur eingeschr?nkt funktional sind. Aus dem gleichen Grund f?llt auch die Kooperation bei Grundst?cken und deren Nutzung leichter als bei fragmentierten Eigentumsrechten unterschied- lichen Inhalts. Der ?bertragungsmechanismus des Marktes ist nicht nur wichtig, weil so Eigentum geb?ndelt werden kann. Die Mobilit?t des Grundeigentums f?hrt auch zu neuen Eigent?mern, die, wie das Beispiel der BVVG-Erwerber zeigt, bei gleicher Fl?chengr??e bzw. -kleinheit deutlich gr??ere Interessen mit dem Eigentum verbinden und deshalb mehr Aktivit?ten entfalten. Die B?ndelung rechtlicher Anticommons ist dagegen wesentlich schwieriger, weil h?ufig private und ?ffentliche Eigentumsrechtsfragmente gemischt sind und dann politische Entscheidungsprozesse f?r die B?ndelung unweigerlich erforderlich werden. Dies gilt noch mehr f?r den zeitlichen Aspekt der Anwartschaft auf k?nftige Eigentumsnutzungen, der nur ?ber gesellschaftliche und politische Ent- scheidungsprozesse abgesichert werden kann. Denn hier m?ssen langfristige Erwartungen und An- spr?che glaubw?rdig gew?hrleistet werden. Eine B?ndelung rechtlicher Anticommons kommt deshalb ohne ma?gebliche Mitwirkung des Staates kaum zustande. Die Langfristigkeit von Eigentumsrechten erfordert aus einem weiteren Grund das Handeln des Staats. Auch in der Zukunft werden immer wieder Fragmentierungsprozesse ablaufen. Sie f?hren zwar nicht zwangsl?ufig zu Anticommons-Strukturen. Doch sollte eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft an wirksamen Schutzmechanismen interessiert sein, die die Neuentstehung von Anticommons-Eigentum mindestens erschweren. Auch solche institutionellen Schutzmechanismen sind ohne Staat kaum denk- bar. Staatliches Handeln mu? sich innerhalb der Grenzen wirtschaftlicher und sozialer Funktionsf?higkeit von Eigentum deutlich vom Handeln an den R?ndern des Freiheitsraums unterscheiden. Innerhalb die- ser Grenzen sollte gerade auch die notwendige, autonom und ohne staatliche Intervention ablaufende Mobilit?t von Eigentum als Voraussetzung von Strukturwandel z.B. durch die Bereitstellung von In- formationen oder geeigneten ?bertragungsverfahren institutionell abgesichert werden1166. Hier geht es um Ablaufregeln f?r dezentrale Entscheidungen. Das ist Ordnungspolitik. Direkte Verhaltensanreize sind innerhalb des Freiheitsraums problematisch. Darauf weist Kirchhof deutlich hin: "Die Verankerung der sozialen Marktwirtschaft wie des demokratischen Rechtsstaates geht ? verloren, je mehr der einzelne sich f?r Steuerungsauftr?ge des Staates ?ffnet und sich damit instrumental in den Dienst staatlicher Handlungsprogramme stellt. ? Der Eigent?mer handelt nicht mehr selbstbestimmt, sondern am goldenen Z?gel staatlicher Anreize. Diese Freiheitsbedrohung ist intensiver als Befehl und Zwang, weil dem Freiheitsberechtigten ein St?ck seiner Freiheit bereits in der Entstehungsphase seines Willens abgekauft, ? [sein] 1166 Vgl. dazu die Forderung nach Mechanismen zur Bodenmobilit?t M1, siehe ebenfalls S. 2-86. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-463 Motiv staatlich so gebunden wird, da? autonomes Handeln kaum noch entfaltet wird." (Kirchhof 2002) An den R?ndern funktionsf?higen Eigentums reichen dagegen ausschlie?lich ordnungspolitische Ab- laufregeln nicht aus1167. Informationen und ?bertragungsverfahren sind auch hier wichtig, doch sind weitere Ma?nahmen angebracht, um festgefahrenes Eigentum ?ber die Schwelle der Funktionsf?hig- keit zur?ckzuholen und erneute Fragmentierung zu verhindern1168. Hier sind auch direkte Verhaltens- anreize zul?ssig, um die Institution Eigentum wieder funktionsf?hig zu machen. An den R?ndern ist staatliche Strukturpolitik unter Einsatz von Verhaltensanreizen deshalb zul?ssig, aber auch notwendig. Angesichts der sozialen Bedeutung von Eigentum und Autonomie darf eine von staatlicher Seite ge- tragene Strukturpolitik beim Zur?ckholen von kleinerem Eigentum in den Bereich der Funktionsf?hig- keit nicht nur wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, vielmehr geht es in erster Linie um einen gesell- schaftspolitischen Ansatz. F?r Amartya Sen ist die Freiheit der Entwicklung des Menschen der Kern des Freiheitsgedankens1169. Freiheit der Entwicklung bedeutet einerseits, da? f?r das Individuum ?ber- haupt eine M?glichkeit besteht, sich entwickeln zu d?rfen; andererseits bedeutet es, da? ein Mensch die F?higkeit und den Willen besitzt, sich zu entwickeln, d.h. ver?ndern zu k?nnen. Eigentum ist ein Freiheitsrecht und dabei zugleich Mittel als auch Zweck von Freiheit1170. Kleineres Eigentum ist ein wichtiges Freiheitsrecht vieler B?rger, seine sozialen Folgen zeigen sich in der f?r demokratische Ge- sellschaften wichtigen Freiheitsfunktion des Eigentums1171. Bei staatlichen Handlungen ist deshalb die besondere Bedeutung funktionsf?higen kleineren Eigentums und seiner Eigent?mer f?r eine freiheit- lich-demokratische Grundordnung stets zu ber?cksichtigen. Politik, auch Strukturpolitik, darf kleine- res Eigentum nicht zerst?ren oder aus Gr?nden der Unwirtschaftlichkeit gering sch?tzen. Sie mu? vielmehr aufgrund der Verfassungsvoraussetzung kleineres Eigentum (Leisner 1976: 651172) gerade auf die wirtschaftliche und soziale Funktionsf?higkeit von kleinerem Eigentum hinarbeiten und darf daf?r auch gewisse ?konomische Ineffizienzen der entstehenden Eigentumsstrukturen in Kauf nehmen. Mit den Grundnormen von Freiheit und Autonomie vertr?gt sich eine forstliche Strukturpolitik grund- s?tzlich nur als Politik zur Strukturanpassung. In einer festgefahrenen Situation wie beim Kleinprivat- wald reicht jedoch eine passive, die Initiative und das Handeln der Eigent?mer abwartende Politik zur Strukturanpassung nicht aus. Wenn Politik und Gesellschaft kleineres Eigentum auch im Wald wollen, m?ssen sie vielmehr aktiv B?ndelungsmechanismen entwickeln und anbieten, die F?higkeit und Willen der Eigent?mer zur Ver?nderung unterst?tzen, Suchr?ume zur Entwicklung des Eigentums ?ffnen und die Bef?higung der Eigent?mer zur Entdeckung und Erschlie?ung dieser M?glichkeiten unterst?tzen. Erst dann besteht die Aussicht auf die Wiederherstellung funktionsf?higen Eigentums sowie das Entstehen autonomer Organisationen in der Eigentumsnutzung. Diese v.a. auf Entwicklung ausgerichtete aktive Strukturanpassungspolitik f?r das kleine Waldeigen- tum wird im folgenden als Strukturentwicklungspolitik bezeichnet. Sie birgt allerdings Probleme f?r Politiktr?ger ? Politiker, Verwaltungen und Interessenverb?nde ?, die in der Regel ungeduldig kon- krete Ergebnisse anstreben. Sie wollen gestalten, Strukturziele im Sinne einer Strukturgestaltungs- politik entwerfen, f?rdern und umsetzen. Dies ist gerade forstpolitisch heikel, denn Geschichte und Gegenwart sind voller Beispiele f?r den Versuch, gro?fl?chige Forstbetriebe und ihr Handeln, eine bestimmte Form von Forstwirtschaft oder eine bestimmte fremddefinierte Leistungserwartung mittels staatlicher Politik als Leitbild einer optimalen Struktur auf den Kleinprivatwald zu ?bertragen. Im Gegensatz hierzu ist Strukturentwicklung im Kleinprivatwald ein langfristiger Proze?; nach vielen Jahrzehnten einer nicht oder nur wenig auf die F?rderung von Eigentum und Autonomie gerichteten Politik werden Erfolge nicht innerhalb weniger Jahre erreichbar sein. Und noch problematischer f?r diese Akteure ist, da? eine solche Politik, wenn sie erfolgreich sein will, kein finales Strukturziel an- 1167 Das zeigen beispielhaft die f?r eine Verbesserung der Eigentumsstruktur im Privatwald ungeeigneten Regelungen des Grundst?cksverkehrsgesetzes (S. 3-113). 1168 Vgl. dazu die Forderung nach Rekonsolidierungsmechanismen (M2) f?r funktionsf?higes kleineres Eigentum auf S. 2-86. 1169 Vgl. dazu S. 2-46. 1170 Vgl. zur Doppelnatur des Eigentums Kant (S. 2-30) u.a. 1171 Vgl. zum Begriff der Freiheitsfunktion S. 2-50. 1172 Vgl. S. 2-69. Zur Begr?ndung einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald 5-464 streben darf. Solche Ziele widerspr?chen geradezu der Funktionsf?higkeit von Eigentum, gerade auch von kleinerem Eigentum. Die Strukturentwicklungspolitik sollte allein auf die Initiierung von Entwicklung und Entwicklungs- f?higkeit gerichtet sein1173. Wettbewerb als Entdeckungsverfahren ist hierf?r kein der wirtschaftlichen Optimierung, sondern vielmehr der sozialen Aktivierung kleineren Eigentums dienendes Leitbild1174. Durch den notwendigen Verzicht auf finale Strukturziele wird diese Strukturentwicklungspolitik auch von einer Politik der Strukturgestaltung abgegrenzt. Um Patzelts Bild vom Flu?bett aufzugreifen1175, kommt es darauf an, ein breites, durch viel Treibholz und Ger?ll versperrtes Flu?bett an vielen Stellen zu ?ffnen, nicht aber den genauen Flu?verlauf, Durchflu?mengen und die Gew?ssernutzung festzulegen. Bei einer staatlichen oder staatlich unterst?tzten forstlichen Strukturentwicklungspolitik zugunsten kleineren Eigentums m?ssen die spezifischen forstlichen Auspr?gungen der Eigentumsfragmentierung ber?cksichtigt werden, in denen sich kleines Waldeigentum von anderen Sektoren der Volkswirtschaft und Gesellschaft unterscheidet. Die starke r?umliche Fragmentierung findet sich z.B. auch bei land- wirtschaftlichem Grundeigentum, doch ist landwirtschaftliches Grundeigentum auch in kleinen Frag- menten nutzbar und die B?ndelung landwirtschaftlicher Nutzung mittels Pacht einfacher m?glich als bei Waldeigentum, bei dem das Ressourcenkapital v.a. im aufstockenden und sich durch Zuwachs und Nutzung mengen- und wertm??ig laufend ver?ndernden Waldbestand steckt. Kleinprivatwaldeigentum weist deshalb zwar keine st?rkere r?umliche Fragmentierung als landwirtschaftliches Kleineigentum auf, doch ist seine r?umliche Anticommons-Struktur mangels eines der Pacht vergleichbaren, ein- fachen Verfahrens der individuellen B?ndelung der Nutzung st?rker festgefahren. Auch die rechtliche Anticommons-Struktur ist als Folge der Bereitstellung zahlreicher G?ter und Leistungen aus dem Ressourcenkapital des Waldes, f?r die sich viele, vom Grundeigent?mer unterschiedliche Gruppen die Eigentums- und Nutzungsrechte gesichert haben, deutlicher ausgepr?gt. Schlie?lich wirkt sich der Aspekt der langfristigen Bindungszeitr?ume beim Waldressourcenkapital st?rker aus. Wie kann eine forstliche Strukturentwicklungspolitik an den R?ndern des funktionsf?higen Eigentums in der Umsetzung aussehen? Von zentraler Bedeutung mu? die (Wieder-)Herstellung von Eigentums- kernen sein, die nicht nur gegen die Rechte Dritter abgegrenzt sein, sondern auch einen substantiellen Umfang haben m?ssen. Dabei sollten die r?umliche, rechtliche und zeitliche Ebene gleicherma?en einbezogen werden. Ein weiterer zentraler Ansatzpunkt forstlicher Strukturentwicklungspolitik ist der Aufbau kooperativer Strukturen, entweder innerhalb gemeinsamen Eigentums oder zwischen indivi- duellen Eigent?mern. Geringere Fragmentierung und mehr Kooperation zu erreichen sind deshalb die wichtigsten Erfolgsgr??en der Strukturentwicklungspolitik. Was einfach klingt, ist im Detail problematisch. So w?re z.B. eine konkrete Fl?chenuntergrenze f?r kleineres Waldeigentum nicht nur schwierig herzuleiten, sondern hinsichtlich ihrer Begr?ndung pro- blematisch. Auch Buchanan und Yoon zeigen, da? die Grenzen der Anticommons nicht pr?zise zu bestimmen sind, zumal der durch Unternutzung gekennzeichnete Anticommons-Zustand ?konomisch weniger kritisch als eine durch ?bernutzung gekennzeichnete offene Allmende-Situation ist1176. Siry kommt in einer Analyse des in der Transformation entstandenen kleinen Waldeigentums in Mittelosteuropa zu einem ?hnlichen Schlu?: "While excessive fragmentation of private forests justifies government efforts supporting their consolidation, it is apparent that the minimum efficient scale of forest operations is currently unknown." (Siry 2003: 90) Deshalb wird im folgenden keine fixe Untergrenze f?r Kleinprivatwaldeigentum angegeben, sondern f?r die vorzuschlagende Strukturentwicklungspolitik der Grundsatz weniger Kleinheit im Sinne einer anzustrebenden Entwicklungsrichtung verfolgt. 1173 Dies ist ein Grundsatz der Strukturpolitik allgemein (S. 2-110). Der Verzicht auf finale Strukturziele und die F?rderung von Entwicklungsf?higkeit ergeben sich auch aus den ?berlegungen zur Funktionsf?higkeit kleineren Eigentums, wie sie im Zusammenhang mit den Leitplanken und Mechanismen, die Funktionsf?higkeit gestatten, vorgestellt wurden (S. 2-86). 1174 Zum Wettbewerb als Entdeckungsverfahren vgl. S. 2-41. 1175 Vgl. S. 1-11. 1176 Vgl. dazu S. 2-84. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-465 Als konkrete Ma?nahmen einer solchen Strukturentwicklungspolitik an den R?ndern funktionsf?higen Waldeigentums sollten v.a. ? der Abbau von Regulierungen, die eine Anpassung der Waldeigentumsstruktur hemmen, ? Anreize f?r die langfristige B?ndelung von Waldeigentum durch Privatpersonen ebenso wie ? die Schaffung institutioneller Rahmenbedingungen, die die erneute Bildung von Anticommons im Privatwald erschweren, im Vordergrund stehen. Die gleichen Schwerpunkte gelten f?r die F?rderung von Kooperation (koope- rationshemmende Regulierungen abbauen, wirksame Anreize f?r Kooperation schaffen, institutionelle Rahmenbedingungen f?r Kooperation verbessern). Strukturentwicklungspolitik stellt in diesem Sinne v.a. Rahmenbedingungen f?r das Verhalten von Waldeigent?mern auf, deren rationale Austauschlogik so beeinflu?t wird, da? durch individuelles oder kooperatives Handeln m?glichst viel fragmentiertes Anticommons-Eigentum ?ber die Schwelle funktionsf?higen privaten Eigentums gehoben und Struk- turwandel in Gang gebracht wird. Staatliches Handeln in diesem Rahmen bedeutet zugleich eine Verlagerung der Schwerpunkte staat- licher Regelsetzung auf die Verfassungsebene und die Ebene der Kollektiventscheidungen bei R?ck- zug aus der operativen Handlungsebene. Von besonderer Bedeutung sind dabei allerdings Art und Geschwindigkeit der Ver?nderungen. Als Folge der lange praktizierten strukturerhaltenden Forst- politik w?re bei schlagartiger und vollst?ndiger Einstellung staatlicher Dienstleistungen in vom Staat bisher besetzten operativen Handlungsfeldern kein befriedigender Neuaufbau angepa?ter Strukturen zu erwarten. F?r die Strukturentwicklung beim kleineren Eigentum m??te statt dessen mit kritischen Folgen gerechnet werden, wenn nicht mindestens ansatzweise Alternativen zu den staatlichen An- geboten vorhanden sind. Denn eine pl?tzliche Einstellung jeglicher Unterst?tzung w?rde die meisten Eigent?mer unvorbereitet zur?cklassen. Bei den gegebenen Strukturen an den Beschaffungs- und Ab- satzm?rkten m??te dies in den neuen L?ndern geradezu als Marktausschlu? f?r einen Gro?teil der Kleinprivatwaldeigent?mer bezeichnet werden. Zudem w?rde durch einen blo?en R?ckzug des Staates das Feld anderen, nicht eigent?merbestimmten Formen der Waldbewirtschaftung, z.B. Consultern, Serviceunternehmen der Holzwirtschaft, benachbarte gr??eren Forstbetrieben, Waldp?chtern oder Naturschutzverb?nden, ?berlassen. Diese w?rden sich nur auf die aus ihrer jeweiligen Perspektive besonders lukrativen Fl?chen konzentrieren. Dadurch k?nnten sich zwar Bewirtschaftungsstrukturen partiell ver?ndern, nicht aber die zugrundeliegenden Eigentumsstrukturen. Auch diese Formen der Bewirtschaftung kleinen Waldeigentums sind in einem durch Wettbewerb von Strukturen gekennzeichneten anpassungsf?higen System zul?ssig1177. Unter den normativen Pr?missen dieser Untersuchung steht jedoch im Vordergrund, da? zun?chst eine Strukturverbesserung des kleineren Eigentums und eine St?rkung von Selbsthilfe und -verwaltung angeschoben werden m?ssen, bevor das kleinere Eigentum dem Wettbewerb dieser Alternativen vollst?ndig exponiert werden kann. Am Schlu? steht die Frage im Raum, ob staatliche Organisationen wie die Landesforstverwaltung als Initiatoren und Tr?ger einer solchen Strukturentwicklungspolitik auftreten k?nnen, wenn bei ihnen, jedenfalls in der Form der Einheitsforstverwaltung, zur Begr?ndung und Rechtfertigung der eigenen Organisation ein Interesse am Vorhandensein an Kleinprivatwaldstrukturen angenommen werden mu?, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich und organisatorisch auf eigenen F??en zu stehen. Auf- grund des vorhandenen Wissens und des trotz aller Kritik bei vielen Waldeigent?mern vorhandenen Vertrauens insbesondere zu den ?rtlichen Mitarbeitern der Landesforstverwaltung1178 ist eine Struktur- entwicklung ohne sie aber kaum vorstellbar. Strukturpolitische Ma?nahmen sollten jedoch institu- tionell so organisiert werden, da? die daf?r Verantwortlichen kein Interesse an der Strukturerhaltung haben (Frey & Kirchg?ssner 2002: 132). Dies spricht einerseits f?r einen Minimalansatz staatlicher Strukturpolitik, denn es ist 1177 Zul?ssig jedenfalls dann, wenn dadurch nicht erneut staatlich subventionierte, strukturerhaltende Mechanismen, die Freiheit und Autonomie verdr?ngen, eingef?hrt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn defizit?re staatliche Forstbetriebe private Fl?chen gegen positive Pachtpreise ?bernehmen. 1178 Vgl. S. 3-277. Zur Begr?ndung einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald 5-466 "in weiten Bereichen besser, zu wenig als zu viel einzugreifen, weil staatliches Handeln in der Regel zu einem Anstieg der Kosten ?ffentlicher Verwaltung f?hrt." (Frey & Kirchg?ssner 2002: 133) Zum anderen spricht auch dies f?r einen Tr?gerpluralismus, d.h. da? nicht eine Organisation, sondern mehrere ? gemeinsam oder einzeln ? Aktivit?ten, die den Strukturwandel unterst?tzen, entfalten k?nnen und sollen. Eine Pluralit?t voneinander unabh?ngiger Tr?ger der Strukturentwicklung kann am ehesten die Festlegung auf solche fixen Strukturziele vermeiden helfen. Auch ein hoher Grad von Transparenz und eine sachverst?ndige externe Begleitung der Strukturentwicklungspolitik unterst?tzen dieses Anliegen. Ob der tats?chliche politische Wille zu einer solchen, an Freiheit und Autonomie ausgerichteten forst- lichen Strukturentwicklungspolitik vorhanden ist, kann in dieser Untersuchung nicht abschlie?end beantwortet werden. Immerhin zeigen die Interviews mit den Experten, da? sie bzw. die von ihnen repr?sentierten Akteursgruppen gegen?ber Ver?nderungen der Politik aufgeschlossen sind und diese teilweise sogar einfordern. Dies gilt bemerkenswerterweise auch f?r die Experten aus dem PAS und gerade auch aus den staatlichen Forstb?rokratien, bei denen eine solche Bereitschaft nicht unbedingt zu erwarten war. Doch die Kl?rung dieses Vorbehalts kann allein im politischen Proze? erfolgen. In dem dargestellten Sinne einer Strukturentwicklungspolitik wird im folgenden Abschnitt der Struk- turverbesserungsauftrag des ? 41 II BWaldG ausgelegt1179: "(2) Die F?rderung (der Forstwirtschaft, Anm. C.S.) soll insbesondere auf die Sicherung der allgemeinen Bedingungen f?r die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes gerichtet sein. Zu diesem Zweck ist die Forstwirt- schaft unter Ber?cksichtigung ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen Besonderheiten vor allem mit den Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik in den Stand zu setzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen und zu erhalten." Dieser Auftrag bindet die L?nder unmittelbar, denn er ist Bestandteil der als konkurrierende Regelung erlassenen Teile des Bundeswaldgesetzes. Mit F?rderung ist nicht nur die finanzielle Unterst?tzung gemeint, sondern viele Ma?nahmen staatlicher Politik wie auch die Unterst?tzung der in die gleiche Richtung zielenden Aktivit?ten Dritter, die eine Strukturentwicklung beg?nstigen. Nachdem damit eine Argumentation zugunsten einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald unter Beteiligung des Staates gegeben wurde, werden im folgenden Umsetzungsvorschl?ge entwickelt und diskutiert. Da fragmentierte Eigentumsstrukturen im Kleinprivatwald in Europa weit verbreitet sind, stellt sich die Frage einer Weiterentwicklung der Strukturen nicht nur in Sachsen bzw. Deutschland. Ein Land, das seit einigen Jahren Ans?tze einer Politik zur F?rderung des Strukturwandels des Waldeigentums verfolgt, ist Frankreich. In einem Exkurs werden zun?chst wichtige Eckpunkte und vorl?ufige Ergeb- nisse dieser Politik dargestellt. Frankreich ist daf?r auch deshalb geeignet, weil es eine Sachsen nicht un?hnliche Eigentumsverteilung im Privatwald aufweist. Der heutige 10-Hektar-Punkt Frankreichs und der historische 10-Hektar-Punkt Sachsens 1925 sind praktisch identisch (Abbildung 21). Nach diesem Exkurs werden die ?berlegungen zur Eigentumsb?ndelung aus der bisherigen Arbeit mit dem Ziel praktischer Handlungsvorschl?ge weiterentwickelt. Sie beginnen mit der Frage der Anwendung von Zwang (Kap. 5.2), es folgen Ausf?hrungen zur Eigentumsb?ndelung durch Zusammenlegung von Grundst?cken einerseits bei individuellem Eigentum (individueller Entwicklungspfad ? Kap. 5.3), andererseits in Waldgenossenschaften (genossenschaftlicher Entwicklungspfad ? Kap. 5.4). Danach folgen ?berlegungen zur Verst?rkung der Kooperation zwischen Eigent?mern kleiner Wald- grundst?cke (Kap. 5.5), zu flankierenden Ma?nahmen (Kap. 5.6) und zur Ausrichtung der Privatwald- politik (Kap. 5.7). 1179 ?hnlich der inzwischen aufgehobene ? 6 I BWaldG (Forstliche Rahmenplanung), der jedoch nicht als Auftrag zur Strukturverbesserung ausgestaltet ist (vgl. FN 11). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-467 Exkurs: Frankreich1180 Die Waldeigentumslandschaft Frankreichs ist st?rker als in Deutschland vom Privatwald gepr?gt (Tabelle 21). Von rd. 14,8 Mio ha Wald1181 sind ca. 10,9 Mio ha Privatwald (74%). Regionale Schwer- punkte des franz?sischen Privatwaldes liegen im S?den, Westen und in der Mitte des Landes (F?d?ra- tion Nationale 2005). Der Privatwald ist durch eine starke Fragmentierung (frz. morcellement) ge- kennzeichnet (Abbildung 18). Die Zahl der Eigentumseinheiten bzw. Waldeigent?mer erreicht mit 3,5 Mio (6% der Einwohner) eine deutlich h?here Durchdringung der Bev?lkerung als in Deutsch- land1182. 2,4 Mio Eigentumseinheiten liegen unter 1 ha Gr??e (? 0,32 ha). 1,1 Mio Einheiten haben ?ber 1 ha Fl?chenumfang mit einer durchschnittlichen Gr??e von 8,8 ha, die allerdings aus 5 Mio nicht zusammenh?ngenden Grundst?cken bestehen, davon wiederum 4 Mio mit einer Gr??e unter 1 ha (Weiss 2003: 358, Toppan 2003: 2). Insgesamt befinden sich 3,8 Mio ha Privatwald in Eigentums- einheiten unter 10 ha (F?d?ration Nationale 2005). Der 10-Hektar-Punkt liegt bei 94,6% der Eigen- tumseinheiten und 35,0% der Privatwaldfl?che1183. Diese Eigentumsfragmentierung ist seit der franz?sischen Revolution entstanden. 1789 beschlo? die Nationalversammlung zun?chst den Verkauf des beschlagnahmten kirchlichen, sp?ter allen ?ffent- lichen Grundbesitzes. Zur besseren Verk?uflichkeit wurden gro?e Eigentumskomplexe in kleinere Fl?chen aufgeteilt (Nawal 2002: 7). 1804 wurde die Privilegierung des Erstgeborenen im Erbrecht abgeschafft, danach wurde die Realteilung von Grundeigentum in der Erbfolge zur Regel. Durch Suk- zession und Erstaufforstung hat sich die Waldfl?che v.a. im Privatwald seit 1850 verdoppelt (F?d?ra- tion Nationale 2005). Die Abl?sung forstwirtschaftlichen Grundeigentums von der Landwirtschaft ist weit fortgeschritten. Von den Waldeigent?mern ?ber 1 ha Besitzgr??e sind 56% Rentner, 8% Angestellte, 6% Selbst?ndige und nur noch 12% Landwirte (Bessi?res & Jean 2003). 59% der Waldeigent?mer sind ?lter als 60 Jahre. Selten oder nie suchen 51% der Waldeigent?mer ihr Grundst?ck auf. Unter den aktiveren Waldeigent?mern sind die Landwirte allerdings deutlich st?rker vertreten, als es ihrem Anteil ent- spricht. Waldeigentum ist noch immer stark lokal verankert. 92% der Waldeigent?mer leben in weniger als zwei Stunden Fahrentfernung zu ihrem Wald (Toppan 2003: 4f.). Die Fragmentierung des Privatwaldes gilt als Kernproblem der franz?sischen Forstwirtschaft. Sie steht gleicherma?en einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, der Befriedigung gesellschaftlicher Anforde- rungen an den Wald und der Wettbewerbsf?higkeit der forst- und holzwirtschaftlichen Branche (frz. fili?re for?t-bois) entgegen (Bianco 1998). Erhebliche Schwierigkeiten wirft die Fragmentierung v.a. f?r die Walderschlie?ung, die Waldarbeit und die Holzbereitstellung f?r den Markt auf (Weiss 2003: 358). Als L?sungsm?glichkeiten zur ?berwindung der Strukturprobleme werden eine Neuordnung des Waldeigentums (frz. regroupement du foncier) sowie eine vermehrte und intensivere Kooperation bei der Durchf?hrung der Waldbewirtschaftung (frz. regroupement des travaux) sowie der Holzverwer- tung (frz. regroupement ?conomique) angesehen (F?d?ration Nationale 2003: 31f.). Die Ver?nderung der Eigentumsstrukturen verl?uft z?h. J?hrlich wechseln etwa 2% der Privatwald- fl?che den Eigent?mer. Jeweils rd. 100.000 ha werden vererbt, 100.000 ha k?uflich ?bertragen. 55.000 ha Waldverk?ufe erfolgen an bestehende Forstbetriebe, die sich damit vergr??ern. 45.000 ha werden an Personen verkauft, die bisher keinen Wald besa?en. Die Preise lagen zuletzt (2003) zwischen 3.000 ?/ha f?r Waldgrundst?cke ?ber 10 ha Gr??e und 4.000 ?/ha f?r Fl?chen unter 10 ha (F?d?ration Nationale 2005)1184. Seit 1996 gibt u.a. eine ?ffentliche Bank, die Societ? Foresti?re de la Caisse des Dep?ts, einen j?hrlichen Bericht (Indicateur du March? des For?ts) ?ber die Entwicklung der Wald- preise heraus (Barthod et al. 2001: 498). Trotz erheblicher Bereitschaft zu Abgabe und Kauf von 1180 F?r zus?tzliche Informationen und die ?berlassung von in Deutschland nicht ohne weiteres zug?nglicher Literatur dankt der Verfasser M. Michel Hermeline vom Minist?re de l'Agriculture et de la P?che in Paris. 1181 Dabei sind rd. 230.000 ha Pappelplantagen nicht mitgerechnet (F?d?ration Nationale 2005). 1182 Andere Quellen sprechen sogar von 4 Mio Eigentumseinheiten, wobei die zus?tzlichen Einheiten ausschlie?lich unter 1 ha liegen (Bessi?res & Jean 2003). 1183 Zum Vergleich: Der 10-Hektar-Punkt im Freistaat Sachsen lag 1925 bei 94,3% / 35,0%; im Jahr 2000 bei 97,8% / 62,0%. 1184 Vgl. Kap. 3.6.2, FN 758. Zur Begr?ndung einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald 5-468 Waldgrundst?cken wird die Bodenmobilit?t als zu gering betrachtet. Der Grund daf?r wird in man- gelnder Information zwischen den Waldeigent?mern ?ber ihre Absichten gesehen. Ein besonderes Problem stellen auch vakante Parzellen dar, deren Eigent?mer unbekannt bzw. nicht auffindbar sind. Das Instrumentarium der Flurneuordnung (frz. am?nagement foncier) wurde auch im Wald, allerdings ohne wesentliche Erfolge, angewendet (Cheverry 2003: 674). Die Flurneuordnung gilt, v.a. aufgrund der Bewertungen, als zu aufwendig und hinsichtlich des Verfahrens als zu wenig flexibel (Barthod et al. 2001: 498). Forstliche Kooperationen haben in Frankreich eine ins 19. Jhdt zur?ckreichende Tradition, ohne da? damit gro?e Teile der Privatwaldeigent?mer erreicht wurden. Zusammenschl?sse gibt es in drei Formen als Waldgenossenschaft (frz. groupement forestier), als Zweckverb?nde oder -genossenschaften (frz. association syndicale) und in Form von Bewirtschaftungs- und Vermarktungs- gemeinschaften (frz. OGEC = organisme de gestion et d'exploitation en commun). Groupements forestiers sind juristische Personen, in denen das Grundeigentum zusammengef?hrt ist; die Waldeigent?mer verf?gen ?ber ideelle Gesellschaftsanteile. Die M?glichkeit zu ihrer Bildung be- steht seit 1954 nach Art. 832-2 des Code civil (Bonnaire 1994). Grundeigentum kann als Sacheinlage gegen Ausgabe von handelbaren Anteilen in diese Gemeinschaften eingebracht werden. Die meisten sind im Generationen?bergang durch Verzicht auf Erbteilung entstanden (Familiengenossenschaften). Daneben gibt es auch als Investitionsgemeinschaften gegr?ndete groupements forestiers. Die Fami- liengenossenschaft ausgenommen, st??t der Eigentumszusammenschlu? jedoch auf erhebliche psy- chologische Vorbehalte, da das reale Grundeigentum auf die Gemeinschaft ?bertragen werden mu?. Seine Gr?ndung setzt ein hohes Ma? an ?bereinstimmung und gro?es Vertrauen zwischen den Betei- ligten voraus (Weiss 2003: 365). Associations syndicales sind Zweckgenossenschaften bzw. -verb?nde, die in einem abgegrenzten Ge- biet bestimmte Aufgaben b?ndeln. Dies k?nnen die Walderschlie?ung, die Regelung des Wasserhaus- halts, aber auch die gesamte Waldbewirtschaftung sein. Im letztgenannten Fall wird f?r die Eigen- tumseinheiten im Verbandsgebiet ein einheitliches Betriebsgutachten mit Wirtschaftsplanung (frz. PSG = plan simple de gestion) erstellt. Sie k?nnen freiwillig oder von Amts wegen gegr?ndet werden, wobei letzteres fast nie vorgekommen ist (Weiss 2003: 361). Die Organismes de gestion et d'exploitation en commun sind genossenschaftlich organisierte Zusam- menschl?sse, in denen unterschiedliche Akteure aus der Forst- und Holzwirtschaft wie Waldeigen- t?mer und Dienstleistungsunternehmer mit handelbaren Gesch?ftsanteilen beteiligt sind. Sie kommen freiwillig zustande und beziehen sich nicht nur auf ein abgegrenztes Waldgebiet. Sie k?nnen auch als Clusterzusammenschl?sse bezeichnet werden (Weiss 2003: 360)1185. 8% der Waldeigent?mer mit 18% der Privatwaldfl?che geh?ren Zusammenschl?ssen an (F?d?ration Nationale 2005)1186. Auch in Frankreich kooperieren somit v.a. die Eigent?mer mittelgro?er Wald- fl?chen. Die Zusammenschl?sse erreichen das kleinparzellierte Waldeigentum dagegen nicht. Im Zu- sammenhang mit einem grundlegenden Wandel in der Holzkette durch den ?bergang vom Stock- verkauf zu vermehrtem Verkauf aufbereiteten Holzes durch die Forstbetriebe streben die staatliche Forstpolitik wie die Eigent?merverb?nde eine St?rkung von Zusammenschl?ssen an1187. Ebenso wurde die Idee der Kooperation durch die Schadensbew?ltigung der St?rme Lothar und Martin vom Dezem- ber 1999 gef?rdert1188. Die Beratung des Privatwaldes erfolgt durch die staatlich finanzierten und unter Beteiligung der Wald- eigent?mer selbstverwalteten Centres R?gionaux de la Propriet? Foresti?re (CRPF). Waldeigent?mer mit mehr als 4 ha Besitz sind zur Wahl der Vertreterversammlung berechtigt (Bonnaire 1994). Unter 1185 Zum Begriff Clusterzusammenschlu? siehe FN 880. 1186 ?hnlich gering ist der Organisationsgrad in den Interessenvertretungen der Waldeigent?mer. Waldbesitzerverb?nden geh?ren nur etwa 3% der Eigent?mer mit 23% der Privatwaldfl?che an (F?d?ration Nationale 2005). 1187 Der Anteil des Verkaufs frei Waldstra?e erh?hte sich von 1980 (15% der Holzmenge) bis 2000 (82%) deutlich. 1188 1999 ? vor den St?rmen ? kooperierten 70.000 Eigent?mer mit 1,5 Mio ha Wald in allen Zusammenschlu?formen. Deren Umsatz belief sich auf 210 Mio ? (3.000 ?/Mitglied), sie verkauften 4,5 Mio m? Holz (65 m?/Mitglied) und pflanzten 15 Mio B?ume (~ 3.000 ha) auf den Fl?chen der Mitglieder. Die Zusammenschl?sse besch?ftigten unmittelbar 840 direkt Besch?ftigte, 1500 Vollzeitarbeitspl?tze bestanden bei Subunternehmern. 2000 erreichte der Holzverkauf der Zusammenschl?sse 6,65 Mio m? (F?d?ration Nationale 2003: 7ff.). Auch diese Zahlen belegen die Kooperation v.a. durch Eigent?mer gr??erer Waldfl?chen. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-469 dem Gesichtspunkt der Mitwirkungsrechte ist das Erreichen dieser Gr??enschwelle ebenfalls ein An- reiz zur Eigentumsvergr??erung. Die hoheitliche Aufsicht ?ber den Privatwald liegt bei den Landwirt- schaftsabteilungen der Pr?fekturen. Die f?r die Bewirtschaftung des Staats- und K?rperschaftswaldes zust?ndige Beh?rde, der Office National de For?ts (ONF), durfte bisher in gewissem Umfang auch Dienstleistungen wie Forsteinrichtung oder Holzeinschlag im Privatwald ?bernehmen. Ein umfang- reiches F?rdersystem f?r forstbetriebliche Arbeiten bestand seit 1950 ?ber den aus einer Sonderabgabe auf verkauftes Holz gespeisten Fonds Forestier National (FFN), der vor wenigen Jahren abgeschafft wurde. Die F?rderung erfolgt nun auf Grundlage der EU-Verordnung ?ber den L?ndlichen Raum1189. Forstbetriebe ?ber 25 ha Fl?che m?ssen als Voraussetzung f?r die Holznutzung einen vom CRPF zu genehmigenden PSG erstellen. Diese Verpflichtung kann durch Verordnung auf Betriebe ab 10 ha erweitert werden. Bei Vorhandensein eines PSG wird eine nachhaltige Waldbewirtschaftung an- genommen. Auch der Zugang zu F?rdermitteln setzt einen PSG voraus, ggf. ist dazu auch die gemein- schaftliche Aufstellung eines PSG durch Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen m?glich (Weiss 2003: 362, Bonnaire 1994). Die dargestellten Rahmenbedingungen konnten nicht verhindern, da? in weiten Teilen Frankreichs die Waldbewirtschaftung im Kleinprivatwald eingestellt oder ? auf Sukzessionsfl?chen ? nie begonnen wurde. Ein erheblicher Teil der franz?sischen Waldressourcen liegt brach. Von einem j?hrlichen potentiell nutzbaren Zuwachs von 83 Mio m? werden nur 52 Mio m? verwertet (F?d?ration Nationale 2005). Diese Problemlage wurde seit den 1980er Jahren wiederholt politisch thematisiert. 1998 legte der fr?here Minister Jean-Louis Bianco einen Untersuchungsbericht (Rapport Bianco) mit zahlreichen Vorschl?gen zur Aktivierung der Forstwirtschaft vor, in dem auch grundlegende Vorschl?ge f?r die Strukturverbesserung des Waldeigentums gemacht wurden (Bianco 1998). Nach den verheerenden St?rmen Ende 1999 erlangte die Frage der Privatwaldbewirtschaftung erneut hohe politische Priorit?t. Im Jahr 2000 wurde, aufbauend auf dem Rapport Bianco, die Loi d'orientation sur la for?t zur ?nderung des Waldgesetzes (Code forestier) und anderer Gesetze durch die Nationalversammlung einstimmig verabschiedet. Auch der Verband der privaten Waldeigent?mer unterst?tzte diese Gesetzgebung (Planche-Gillon 2001: 17ff.) Mit neuen Regeln und Anreizen soll die Privatwald- bewirtschaftung aktiviert und qualitativ im Sinne einer nachhaltigen und multifunktionalen Bewirt- schaftung verbessert werden (Buttoud 2002: 317). Dabei ist das Gesetz als eine "boites ? outils" an- gelegt, in der viele Handlungsm?glichkeiten er?ffnet werden, die Akteure aber selbst ohne staatliche Vorgabe die geeigneten Werkzeuge zur Anwendung bringen sollen (Barthod et al. 2001: 492). Ein Kernbereich der Loi d'orientation sur la for?t sind Ma?nahmen, um der weiteren Fragmentierung des Privatwaldes entgegenzuwirken und wieder zur Bildung gr??erer, wettbewerbsf?higerer Forst- betriebe zu kommen. Barthod bezeichnet dies als "la lutte contre le morcellement" (Barthod et al. 2001: 497). F?r diese Strukturverbesserung werden M?glichkeiten auf zwei Ebenen gesehen, zum einen bei der Bildung gr??erer Eigentumseinheiten, zum zweiten durch die Bildung von Koopera- tionen bei der Waldbewirtschaftung (MAP / Minist?re de l'Agriculture et de la P?che 2001). Das zu- geh?rige Ma?nahmenb?ndel basiert auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit, staatliche Zwangsma?- nahmen sind nicht vorgesehen. F?r das Eigentum gibt es die Grund?berlegung, da? "[u]ne telle gestion (nachhaltige Waldbewirtschaftung, Anm. C.S.) n'est possible que sur des unit?s d'une certaine superficie, au moins 10 ha." (Cheverry 2003: 673)1190 Daraus folgt das Ziel "?de reduire, autant que faire se peut le nombre des 'petits' propri?taires incapable d'assurer une gestion durable de leurs peuplements." (Cheverry 2003: 675) 1191 1189 Vgl. S. 3-273f. 1190 10 ha werden auch in Deutschland h?ufig als Voraussetzung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung genannt (vgl. FN 625). 1191 Die ministerielle Pr?sentation des Gesetzes brachte das gleiche Ziel, wenn auch etwas versteckt, zum Ausdruck: "Ce nouveau mode d'am?nagement foncier vise a regrouper les parcelles des propri?taires forestiers et a diminuer le nombre d'?lots de propri?t?s, en favorisant les ?changes et les ventes." (Glavany 2001) Zur Begr?ndung einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald 5-470 Denn nur als Tauschmechanismus zur Zusammenf?hrung der Parzellen einer Eigentumseinheit ist das Problem der Fragmentierung nicht zu l?sen: "En for?t, l'am?nagement foncier doit s'accompagner de cessions afin d'am?liorer la gestion foresti?re en agissant sur la dimension et nombre d'unit?s de gestion." (Barthod et al. 2001: 498) Dazu wurden zwei unmittelbar auf die Strukturverbesserung gerichtete Programme im Gesetz ver- ankert. Mit dem Programm ?CIF (proc?dure d'?changes et cessions d'immeubles forestiers) soll die Abgabe von Wald bzw. Aufstockung vorhandener Forstbetriebe gef?rdert werden. Das Programm DEFI (dispositif d'encouragement fiscal a l'investissement en for?t) soll Personen, die bisher keinen Wald besitzen, f?r Waldeigentum interessieren und erg?nzend zum realem Grundeigentum zus?tzliche Investitionsm?glichkeiten in Wald schaffen. Zur F?rderung der Abgabe bzw. Aufstockung von Wald im Rahmen von ?CIF dient ein besonderes Neuordnungsverfahren, das unter der Regie einer ?rtlichen Neuordnungskommission (commission communale d'am?nagement foncier) und unter Aufsicht der Pr?fektur durchgef?hrt wird. Der Kommission wird ein Vermesser zur Seite gestellt. Au?erdem k?nnen ein Forstexperte und ggf. eine Bodengesellschaft als helfende Organe miteinbezogen werden. Zuerst werden als Zustandsanalyse Informationen ?ber die Eigentumsverh?ltnisse erhoben und aufbereitet (Lage, Gr??e und Eigent?mer aller Parzellen sowie Wege und andere wichtige Infrastruktur) und allen Eigent?mern in diesem Ge- biet zur Verf?gung gestellt. Dabei werden private und vakante Grundst?cke einbezogen. F?r vakante Flurst?cke wird ein Pfleger bestellt, so da? sie ebenfalls f?r die Anpassung der Strukturen zur Ver- f?gung stehen. Nach ?ffentlicher Auslegung und Bekanntmachung der Zustandsanalyse findet eine zeitlich begrenzte Phase der freiwilligen Findung von K?ufer und Verk?ufer statt, die zu Ankaufs- oder Tauschvorhaben f?hren soll. Eine amtliche Bewertung der Parzellen oder Preisempfehlungen gibt es nicht. Der Vermesser steht in dieser Phase den Beteiligten weiterhin als Helfer bzw. Mittler in den Verhandlungen zur Verf?gung. Nach dem Abschlu? dieser Findungsphase erfolgt die Umsetzung von Eigentums?bertragungen durch einen Verwaltungsakt der Pr?fektur. Dadurch wird die zivilrechtliche, notariell zu beurkundende Grundst?cks?bertragung mit ihren im Verh?ltnis zum Grundst?ckswert hohen Kosten vermieden. Um Waldfl?chen zu mobilisieren, werden mehrere Anreizinstrumente eingesetzt. Dazu geh?ren neben der Kosten?bernahme f?r das Verfahren die Kostenbefreiung f?r die Transaktionen, der Verzicht auf die Erhebung von Grunderwerbsteuer und die M?glichkeit, den Kaufpreis von der Einkommensteuer- schuld abzusetzen. Als wichtig f?r den Erfolg gilt weiterhin, da? Motoren f?r ein solches Verfahren unter den Waldeigent?mern des Projektgebietes durch das CRPF entdeckt und motiviert werden. Au?erdem wird zur Verbesserung der Information ?ber Abgabebereitschaft oder Kaufinteresse von Waldeigent?merverb?nden mit Unterst?tzung staatlicher Einrichtungen versucht, internetbasierte Marktpl?tze (bourse fonci?re) f?r kleine Waldgrundst?cke aufzubauen (Abbildung 30). Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der staatlichen Unterst?tzungen sind die Vergr??erung einer Eigentumseinheit auf ?ber 10 ha (bis h?chstens 25 ha), Hektarpreise nicht ?ber 7.500 ? und die Bindung an einen PSG ?ber 30 Jahre. Erst ein PSG ?ffnet den Zugang zu staatlichen F?rdermitteln. Durch andere fiskalische Anreize wird die Einbringung von kleinen Waldfl?chen in groupements forestiers unterst?tzt. Die einzelnen Vorhaben werden von der Neuordnungskommission vor Vollzug durch die Pr?fektur auf Einhaltung dieser Vorgaben gepr?ft und best?tigt (Cheverry 2003: 675ff.1192). 1192 Das Verfahren wird von Cheverry (2003) ausf?hrlich beschrieben. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-471 Fiche num?ro 5 Commune / Lieu-dit : 88490 LUBINE (Champs Charattes) Parcelle n?328 section A Surface : 0 ha 47 a 0 ca Description : Futaie r?guli?re, ?pic?a avec sapin d'environ 30 ans. ? 20 cm. Peuplement serr? Sol portant Acc?s facile pente de 10 ? 30 % Si cette parcelle vous int?resse et que vous souhaitez obtenir des pr?cisions supplem?ntaires la concernant, renvoyez au Groupe For'est ce bulletin de renseignements compl?t?. Nous vous transmettrons les informations d?s r?ception Pour consulter le plan en int?gralit?, cliquez dessus. Abbildung 30: Auszug aus der bourse fonci?re der Groupe For'Est, einer Dachorganisation forstwirtschaft- licher Zusammenschl?sse in Ostfrankreich. Sie wird im Internet unter der Adresse http://www.groupeforest.fr/ angeboten. Neben verbalen Angaben zur Lage und Bestockung sind auch Flurkarten f?r jedes Flurst?ck im Netz ?ffentlich verf?gbar. Zur F?rderung des Walderwerbs durch bisherige Nicht-Waldeigent?mer wird im Rahmen von DEFI ebenfalls ein B?ndel von Anreizinstrumenten eingesetzt. Es ist nicht an bestimmte Projektgebiete ge- bunden. Angeboten wird vom Staat v.a. die Reduktion der Einkommensteuer ?ber 10 Jahre bei Erwerb von Wald- und Erstaufforstungsfl?chen, Anteilen an einem groupement forestier oder einer SEF (Soci?t? d'?pargne forestier). Auch die Nutzung dieser F?rderungen ist an den Erwerb von Wald- fl?chen zwischen 10 und 25 ha, das Halten des Eigentums ?ber mindestens 15 Jahre und an einen PSG gebunden. Die H?he des j?hrlichen Steuernachlasses ist auf 5.700 ? je Person begrenzt. Mit der Errichtung von SEF soll eine Institution geschaffen werden, die Finanzinvestitionen in Wald erleichtert. Die SEF sollen wirtschaftlich funktionsf?higes Waldeigentum durch Aufforstung oder Zur Begr?ndung einer Strukturentwicklungspolitik im Kleinprivatwald 5-472 durch Erwerb von Kleinwald schaffen. Sie m?ssen mindestens 60% ihres Kapitals in Wald oder An- teilen an groupements forestiers anlegen. Dem Anleger werden Sonderabschreibungen ab dem ersten Jahr angeboten, die aber betragsm??ig begrenzt sind1193 (Nawal 2002: 18ff.). Erg?nzend zu ?CIF und DEFI wurden weitere Neuregelungen zur Struktur und Bewirtschaftung des Privatwaldes eingef?hrt, z.B. die Festlegung einer Priorit?t der finanziellen F?rderung solcher Wald- eigent?mer, die eine nachhaltige Bewirtschaftung erwarten lassen (das sind Waldeigent?mer mit PSG oder solche, die sich l?ngerfristig einem OGEC anschlie?en), die organisatorische St?rkung der Selbstverwaltung in den CRPF, die Bildung eines nationalen Forstwirtschaftsbeirates und das Verbot wirtschaftlicher T?tigkeiten des ONF im Privatwald. Die Ma?nahmen der Loi d'orientation sur la for?t sind in ihrer Gesamtheit auf eine St?rkung der ?ko- nomischen Leistungsf?higkeit der Forstbetriebe und der fili?re for?ts - bois ausgerichtet, da staatliche Transferzahlungen zur Erhaltung des Sektors begrenzt werden sollen (Barthod et al. 2001: 497). Buttoud bemerkt kritisch, da? damit einseitig auf die Holzproduktion als Grundlage der Forstwirt- schaft gesetzt werde (Buttoud 2002: 317). Dabei bestehen in Frankreich grunds?tzlich andere Voraus- setzungen f?r die Verwertung weiterer G?ter und Dienstleistungen des Waldes als in Deutschland, da es ein freies Betretensrecht des Waldes nicht gibt. Zum Grundeigentum geh?rt ein Ausschlu?recht, nach dem die Eigent?mer ihre Waldfl?chen ohne staatliche Mitwirkung durch Z?une oder Beschil- derung sperren k?nnen1194. Die Grundstruktur des Politikansatzes ist, da? der Staat eine gewisse Zahl einander erg?nzender Regeln und Anreize aufstellt und ?ber deren Einhaltung wacht. Damit werden Institutionen ge- schaffen. Deren Auswahl und Anwendung erfolgt aber durch die Gruppe der betroffenen B?rger selbst. Der Staat unterst?tzt die Anwendung v.a. durch eine ?bernahme bzw. Reduktion von Trans- aktionskosten, das ist einerseits die Bereitstellung von Informationen und Beratungsleistungen, ande- rerseits die Schaffung bestimmter einfacher und kosteng?nstiger Verfahren. Damit unterst?tzt der Staat bei der Strukturentwicklung kleinen privaten Waldeigentums freiheitliche und autonome L?sungen. Umfassende Erfahrungen fehlen bisher angesichts der erst kurzen Geltung des Gesetzes1195. Me?bare Erfolge der neuen Instrumente sind bisher nicht eingetreten (Oberer 2005). Der langfristige Erfolg der Gesetzgebung wird als offen eingesch?tzt. Hervorgehoben wird allerdings, da? es bereits ein Erfolg sei, in einer ?ber lange Zeit festgefahrenen Situation der Eigentumsverh?ltnisse ?berhaupt neue In- strumente auf den Weg gebracht zu haben (Cheverry 2003: 677). Bemerkenswert ist jedenfalls der umfassende Ansatz zur Entwicklung der Eigentumsstrukturen wie die Offenheit, mit der eine politisch wie innerhalb des Sektors als notwendig angesehene Ver?nderung und Reduktion der Zahl der Wald- eigent?mer bei der Probleml?sung angesprochen werden. 1193 Die Grenzen liegen bei 15% des steuerlichen Gewinns und max. 100.000 ?. 1194 Tats?chlich sind rd. 25% der privaten Waldfl?che durch die Eigent?mer nicht zum Betreten freigegeben (Toppan 2003). 1195 Mdl. Mitteilung M. Hermeline vom 27. Februar 2004. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-473 5.2 Eigentumsb?ndelung und Kooperation durch Zwang "Wer Weisheit ?bt, legt anderen keinen Zwang an." Friedrich von Boderstedt Olson benennt (staatlichen) Zwang als eine der beiden M?glichkeiten, durch die gro?e latente Gruppen zur Organisation und damit zu einer B?ndelung ihrer Interessen gelangen k?nnen; die andere M?glichkeit sind spezifische Anreize in Form privater G?ter. Organisationszwang kann einerseits direkt durch eine staatliche Entscheidung ausge?bt werden, andererseits gibt es den indirekten Weg, innerhalb einer Gruppe mehrheitlich zustande gekommene Organisationsentscheidungen gegen?ber der ablehnenden Minderheit, ggf. mit staatlicher Unterst?tzung, umzusetzen. Das Ergebnis einer er- zwungenen Organisation kann von einer Kooperation, bei der nur einzelne Elemente des Eigentums- rechteb?ndels oder gar nur einzelne Aktivit?ten der Eigent?mer zusammengef?hrt werden bis zu einer weitreichenden Zusammenf?hrung des Waldeigentums reichen. Von den Experten wurde die M?g- lichkeit der Anwendung von Zwang als Mittel der Strukturverbesserung im Kleinprivatwald einhellig abgelehnt1196. Zwar soll die M?glichkeit der zwangsweisen B?ndelung von Eigentumsrechten hier nicht priorit?r weiterverfolgt werden, dennoch werden ?berlegungen zum Zwang diesem Abschnitt vorangestellt. Denn bei den Experten bestand offensichtlich die Vorstellung, da? Zwang ein undemokratisches, dik- tatorisches Mittel und deshalb abzulehnen sei. Doch keine Demokratie kommt ohne Zwang aus. Auch demokratisch gefa?te Entscheidungen m?ssen gegebenenfalls mit Zwangsmitteln gegen wider- strebende oder gleichg?ltige Einzelne durchgesetzt werden k?nnen. Staatlicher Zwang zur B?ndelung von Eigentumsrechten oder zur Kooperation aufgrund eines Gesetzesbefehls betrifft den Waldeigen- t?mer wie andere Ressourcenbewirtschafter in vielen F?llen. Staatlich angeordnete Zwangskoopera- tionen sind z.B. Jagd- oder Fischereigenossenschaften, Wasser- und Bodenverb?nde1197 oder die Land- wirtschaftliche Berufsgenossenschaft. In den Jagd- und Fischereigenossenschaften werden Eigentums- rechte geb?ndelt, in den anderen genannten F?llen dagegen mit dem Eigentum verbundene Pflichten bzw. Risikokosten, was Anla? der zwangsweisen Bildung ist. Diese Zwangskooperationen kommen allerdings aufgrund absoluten (diktatorischen) Zwangs zu- stande. Sie sind keine freiheitlichen Allmenden, obwohl auch f?r diese eine zwangsweise Bildung zul?ssig w?re, dann aber nur auf der Grundlage freiheitlichen Zwangs1198. Der wesentliche Unter- schied beider Formen von Zwang beim Zustandekommen einer Kooperation ist, da? im Fall des frei- heitlichen Zwangs ein unmittelbares, nicht abdingbares Austrittsrecht besteht. Der freiheitliche Zwang dient dann dazu, hohe Gr?ndungsh?rden, d.h. hohe Transaktionskosten der Gr?ndung im Verh?ltnis zu dem vom einzelnen Eigent?mer erwarteten Kooperationsvorteil, zu ?berwinden. Durch das garantierte Austrittsrecht wird jedoch niemand gezwungen, sich gegen seinen Willen dauerhaft an einer Koope- ration zu beteiligen. Bei zwangsweiser Bildung sind folglich Austrittsbarrieren im Unterschied zu freiwillig gegr?ndeten Kooperationen problematisch (Dagan & Heller 2000: 51f.). In der Waldbewirtschaftung gibt es ebenfalls Beispiele von Kooperationen, die durch freiheitlichen Zwang zustande kommen. Geradezu idealtypisch trifft dies f?r das institutionelle Arrangement zu, das f?r Waldbewirtschaftungsvereinigungen in Finnland gilt1199. Aufgrund des finnischen Gesetzes ?ber Waldbewirtschaftungsvereinigungen1200 werden alle Waldeigent?mer mit mehr als 5 ha Waldbesitz Mitglieder einer Waldbewirtschaftungsvereinigung, wenn in einer Region eine solche gegr?ndet und staatlich anerkannt wird (Lillandt 2001: 97f.). Die Initiative f?r eine solche Gr?ndung mu? aus dem 1196 Vgl. S. 4-432. 1197 Sie kommen in Sachsen allerdings nicht vor, betreffen aber z.B. die Waldeigent?mer in Brandenburg oder Sachsen-Anhalt massiv (Waldbesitzerverband Brandenburg 2001). 1198 Vgl. Kap. 2.4.2.4. 1199 Die finnischen Waldbewirtschaftungsvereinigungen organisieren rd. 75% der Privatwaldeigent?mer des Landes (siehe S. 3-301). Nach jahrzehntelanger Entwicklung sind in diesen Vereinen heute im Mittel rd. 51.000 ha Wald zusammengeschlossen (Ripken 2003: 562). 1200 Forest Management Association Act von 1998 (No. 534/1998). Das Gesetz hatte Vorl?ufer; der erste Forest Management Association Act wurde 1950 in Kraft gesetzt (Lillandt 2001: 96). Eigentumsb?ndelung und Kooperation durch Zwang 5-474 Kreis der Betroffenen kommen1201. Der Staat gibt f?r die Gr?ndung und die Organisation nur Grund- regeln vor, deren Einhaltung er ?berwacht. Die innere Organisation der Vereinigung ist nach den Grunds?tzen demokratischer Selbstverwaltung auszugestalten. Die Mitglieder bestimmen autonom ?ber Art und Umfang der T?tigkeit der Vereinigung. Das Gesetz gestattet den Vereinigungen, von den Waldeigent?mern eine Waldbewirtschaftungsabgabe zu erheben, die von der staatlichen Finanzverwaltung eingezogen wird. Das Einzugsgebiet der Ver- einigung mu? so gro? sein, da? der Gesamtbetrag der Waldbewirtschaftungsabgabe eine profes- sionelle Organisation gestattet. Die Abgabe ist zweckgebunden f?r Ausbildung und Beratung der Waldeigent?mer sowie f?r die Kosten der Selbstverwaltung zu verwenden. Die Waldbewirtschaf- tungsvereinigung soll dar?ber hinaus betriebliche Unterst?tzungsleistungen bei der Planung und Durchf?hrung der Waldbewirtschaftung sowie dem Holzverkauf anbieten. Diese Dienstleistungen d?rfen aber nicht aus der Waldbewirtschaftungsabgabe quersubventioniert werden, sondern sind durch Entgelte zu finanzieren. Die Vereinigung mu? sich bei solchen wirtschaftlichen Leistungen dann im Wettbewerb mit alternativen Betreuungsangeboten auseinandersetzen. Durch einfache, jederzeit m?gliche und nicht zu begr?ndende Erkl?rung, kann der Waldeigent?mer aus der Vereinigung austreten. Dieses Austrittsrecht kann weder durch die Statuten der Vereinigung noch durch Beschl?sse der Mitglieder aufgehoben werden. Mit dem Austritt verliert der Waldeigen- t?mer sein Mitbestimmungsrecht in der Waldbewirtschaftungsvereinigung, bleibt aber zur Zahlung der Waldbewirtschaftungsabgabe verpflichtet. Umgekehrt k?nnen Eigent?mer von Fl?chen unter 5 ha Gr??e dem Waldbewirtschaftungsverein freiwillig beitreten (Lillandt 2001: 96ff., Forest Management Association Act 1998). Der gegen?ber den Waldeigent?mern ausge?bte Zwang kommt auf der Grundlage demokratischer Gesetzgebung zustande. Die durch das Gesetz vom Staat bereitgestellten Standardregeln der Gr?ndung und Anerkennung erm?glichen einer begrenzten Zahl von Waldeigent?mern, den Start einer hin- reichend gro?en und professionellen kooperativen Organisation zu initiieren. Weil eine mittelgro?e oder privilegierte Untergruppe innerhalb einer viel gr??eren Gruppe die Initiative ergreifen kann, wird die Wahrscheinlichkeit der Selbstorganisation erh?ht. Damit werden die Transaktionskosten der Gr?ndung und der Initialphase deutlich gesenkt. Der Staat ?bertr?gt der Vereinigung eine Leistung der Daseinsf?rsorge1202, die allen Waldeigent?mern zugute kommen, und gestattet ihr im Gegenzug daf?r den Zugang zu einer staatlich festgesetzten und eingezogenen Sonderabgabe. Mit der Absicherung der Grundfinanzierung der Organisation werden auch die organisatorischen Voraussetzungen f?r weiter- gehende Dienstleistungen zugunsten der Mitglieder geschaffen. Der Staat r?umt der Vereinigung einen gewissen Gebietsschutz ein, ohne die Waldeigent?mer in genau diese Waldbewirtschaftungsverei- nigung zu zwingen ? sie k?nnen sich der Vereinigung einer anderen Region anschlie?en oder ganz austreten. Eine ? im Rahmen der freiheitliche Allmende gerade noch zul?ssige ? Austrittsbarriere ist durch die weiterbestehende Pflicht zur Bezahlung der Abgabe errichtet. Die trotz unbeschr?nktem Austrittsrecht hohe Beteiligung von rd. 330.000 finnischen Privatwaldeigent?mern zeigt eine hohe Zufriedenheit mit dieser Vorgehensweise (Lillandt 2001: 96f.)1203. Analog zu diesem Beispiel aus Finnland k?nnte man sich hinsichtlich der B?ndelung von Eigentums- rechten auch in Sachsen eine durch gesetzlichen Zwang veranla?te Gr?ndung eines forstwirtschaft- lichen Zusammenschlusses vorstellen, dessen Kooperationsintensit?t von einem einfachen Dienst- leistungszusammenschlu? bis hin zum Eigentumszusammenschlu? reichen kann. In Sachsen liegt das Hauptproblem der Fragmentierung und der Nicht-Kooperation im Kleinprivatwald. Deshalb k?nnten wie bei einer Jagdgenossenschaft alle waldbestockten Eigentumseinheiten unterhalb einer bestimmten Gr??enschwelle, die im Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden liegen, durch Gesetzesbefehl in einem Zusammenschlu? geb?ndelt werden. Je intensiver der Zusammenschlu? sein soll, um so niedriger m??te die Fl?chenobergrenze der einzubeziehenden Eigentumseinheiten angesetzt werden. Die hohen 1201 Allerdings gibt es in Finnland seit vielen Jahrzehnten ein fast fl?chendeckendes Netz von Waldbewirtschaftungsvereinigungen. Der hier von der Regelseite her interessierende Fall der Neugr?ndung kommt heute nur selten vor. 1202 Der Begriff wird im Sinne der EU-Kommission (2000) verwendet: "[D]em Gemeinwohl dienende (Dienstleistung) von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die aus Sicht des Staates auch bei ungen?genden Anreizen des Marktes erbracht werden (mu?)." 1203 Das sind 74% aller Waldeigent?mer in Finnland (vgl. Tabelle 21). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-475 Transaktionskosten der Gr?ndung w?rden durch dieses Verfahren erheblich reduziert. Jeder betroffene Waldeigent?mer m??te als Ausdruck der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG das Recht haben, inner- halb einer bestimmten Frist, die vor dem Starttermin des Zusammenschlusses liegen sollte, durch einfache Erkl?rung ohne Angabe von Gr?nden, seine Mitgliedschaft in dieser Zwangskooperation zu beenden. Nach dem Starttermin kann ein Austrittsrecht an K?ndigungsfristen gebunden (bei Dienst- leistungszusammenschl?ssen) oder auf die Ebene eines Anteilsverkaufs (bei Eigentumszusammen- schl?ssen) verschoben werden. Der Staat kann flankierend Hilfen f?r den Kleinprivatwald (z.B. direkte und indirekte F?rderung) auf diese Zusammenschl?sse konzentrieren, um zus?tzliche Anreize des Verbleibs zu schaffen bzw. zul?ssige Austrittsbarrieren zu errichten. Die privatautonome Ent- scheidung des Eigent?mers ?ber Beteiligung oder Nichtbeteiligung w?rde nicht eingeschr?nkt, indivi- duelle Eigentumsrechte blieben gew?hrleistet. Eine solche zwangsweise Gr?ndung unterscheidet sich wesentlich von der eines Forstbetriebsverbandes nach ?? 21ff. BWaldG1204, bei der widerstrebende Eigent?mer zum Beitritt gezwungen werden k?nnen, ohne ein anderes Austrittsrecht als den Verkauf des Grundst?ckes zu haben. Dennoch wird der Gedanke der Anwendung freiheitlichen Zwangs bei der B?ndelung von Klein- privatwaldeigentum hier nicht in den Vordergrund gestellt, auch wenn der Verfasser sich der Meinung der Experten nicht anschlie?t, da? Zwang undemokratisch sei, und das finnische Beispiel wie die vor- stehend skizzierte L?sung als demokratisch akzeptable und ?konomisch effiziente Form der St?rkung von Eigentumsrechten und Kooperationsf?higkeit gerade der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen anzu- sehen sind. Die Anwendung gesetzlichen Zwangs soll nicht in erster Linie wegen technischer Schwierigkeiten bei der Bildung eines Zusammenschlusses verworfen werden. Solche technischen Fragen, zu denen z.B. die Festlegung der einzubeziehenden Grundst?cke, der Umgang mit Flurst?cken gemischter Nutzung und andere Zweifelsf?lle geh?ren, die nach dem ?blichen Selbstverst?ndnis ordnungsgem??en Ver- waltungshandelns in Deutschland umfangreicher staatlicher Regelungen bed?rften, w?rden sowieso intensiv von staatlichen B?rokratien und anderen Akteuren, die durch die Einf?hrung eines solchen Verfahrens der Strukturver?nderung Einflu? verlieren w?rden, aufgeworfen. Solche technischen Pro- bleme sind l?sbar. Ein derartiges Verfahren birgt jedoch f?r die dieser Untersuchung zugrunde liegenden normativen Ziele ? F?rderung von Freiheit und Autonomie ? Schw?chen und Gefahren. Zum einen ist die selbst- bestimmte Mitwirkung an einem Gr?ndungsproze? und das damit oft verbundene Sammeln von Ver- trauen innerhalb der Gruppe w?hrend des Gr?ndungsprozesses eine wertvolle Voraussetzung f?r die sp?tere Kooperation1205. Diese Erfahrung fehlt, wenn der Gr?ndungsproze? durch staatlichen Zwang ersetzt wird. Ferner besteht die Gefahr, da? gerade aktive Waldeigent?mer sich in ihren Eigentums- rechten beschnitten f?hlen und sich nicht beteiligen. Der Zusammenschlu? w?rde dann das Auffang- becken f?r passive und desinteressierte Waldeigent?mer. Ohne laufende staatliche Unterst?tzung in der Organisation, Finanzierung und Besetzung von Funktionen w?re er dann kaum ?berlebensf?hig. Das l?uft auf Volz' Waldauffanggesellschaft als Sammelbecken von kleinem Eigentum hinaus, an dem kein Interesse Privater mehr besteht1206. Damit w?rde aber keine Zunahme an Freiheit und Selbstver- waltung erreicht, sondern im Gegenteil eine Politik, die nach Verwirklichung der beiden Grundnormen strebt, ?berfl?ssig. Staatliches Handeln auf der Ebene der laufenden Prozesse w?rde verst?rkt, die notwendige Schaffung institutioneller Rahmenbedingungen auf der Verfassungsebene des Ressour- censystems aber geschw?cht. Weiterhin besteht bei der Zwangskooperation die Gefahr, da? sie wegen Sparzw?ngen oder staatlichen Strukturvorstellungen, die an gro?en Forstbetrieben orientiert sind, von vornherein zu gro?r?umig eingerichtet wird, w?hrend in dieser Untersuchung aus Gr?nden der F?rderung von Freiheit und Auto- nomie der Ansatz der B?ndelung von unten her vertreten wird. 1204 Sie unterscheidet sich damit auch ma?geblich vom historischen Ansatz der bedingten Zwangsgenossenschaft (Abbildung 7). 1205 Ebenso Kittredge (2005: 684): "The long-term impacts of 'process' (e.g. confidence, community contact, innovation) are more important ? (than cooperative products, Anm. C.S.) and result in more benefits." 1206 Vgl. S. 3-185. Eigentumsb?ndelung und Kooperation durch Zwang 5-476 Schlie?lich, und in diesem Sinn m?ssen auch die Expertenstimmen verstanden werden, werden viele Menschen nicht zwischen der freiheitlichen und der diktatorischen Variante des Zwangs unter- scheiden. Sie werden vielmehr den Gesetzesbefehl zum Zusammenschlu?, auch wenn sie ihn durch eine schlichte Erkl?rung auf einfachste Weise vermeiden k?nnen, mit dem Schatten der DDR-Ver- gangenheit in Verbindung bringen oder mit anderen, f?r sie belastenden und ebenfalls durch die Ge- setzgebung geschaffenen Zwangszusammenschl?ssen ohne Austrittsm?glichkeit wie Wasser- und Bodenverb?nden oder Berufsgenossenschaft gleichsetzen, die nicht dem hier vertretenen Konzept freiheitlichen Zwangs entsprechen1207. Nicht zu untersch?tzen ist dabei, da? der zur Kooperation ohne eigene Entscheidung Gezwungene zahlreiche M?glichkeiten des Widerstands bzw. der Nichtkooperation hat und die Kooperations- willigen behindern kann, weshalb es selbst in freiwillig zustande gekommenen Zusammenschl?ssen, die laut Satzung die M?glichkeit von Mehrheitsentscheidungen haben, stets angeraten ist, nach m?g- lichst gro?en Mehrheiten bis hin zu Konsensentscheidungen zu streben. Ein auf gesetzlichem Zwang basierendes Zusammenschlu?verfahren in der gegebenen Situation der neuen Bundesl?nder w?re, solange dazu kein weitreichender Konsens in den politischen Ent- scheidungsgremien vorliegt1208, gegen populistische Angriffe sehr anf?llig. Wenn es angewendet werden sollte, m??te es schon aus diesem Grund eine demokratische Legitimation bei der Initiierung eines solchen Prozesses suchen; sie k?nnte darin bestehen, da? das Verfahren nur auf Antrag eines doppelten Quorums von Zahl und Fl?che der Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen eines bestimmten Gebietes eingeleitet werden k?nnte (z.B. 10% im Bezugsraum einer oder mehrerer Gemeinden). Dann w?rde f?r die Initiierung des Prozesses eine Mindeststimmenregel gelten, f?r das Zustandekommen die Zustimmung, w?hrend f?r die sp?tere Durchf?hrung der Kooperation in der Regel wieder Mehr- heitsentscheidungen gen?gen1209. Das Verfahren m??te weiterhin durch eine intensive Informationspolitik gegen?ber den Adressaten und der ?ffentlichkeit vermittelt und, z.B. durch hohe Transparenz von der Einflu?nahme spezieller Interessengruppen, deren Interessen z.B. einseitig auf Holzmobilisierung, Jagdaus?bung oder Natur- schutz gerichtet sind, ferngehalten werden. Schlie?lich w?re zum Aufbau des notwendigen sozialen Kapitals, das f?r die langfristige Existenzf?higkeit solcher Zusammenschl?sse erforderlich ist, eine angemessene Begleitung durch externe Beratung anzuraten, die jedoch keine operativen Aufgaben ?bernehmen darf und von vornherein zeitlich befristet sein sollte. Angesichts dieses hohen Aufwandes stellt sich trotz der grunds?tzlichen Eignung eines solchen Ver- fahrens der erzwungenen B?ndelung bzw. Kooperationsbildung die Frage, ob der ben?tigte Aufwand insbesondere f?r Information nicht im positiven Sinn zur Aktivierung vorhandener F?higkeiten und Initiierung von Strukturverbesserung durch die Waldeigent?mer selbst eingesetzt werden kann. F?r die zur?ckhaltende Bewertung von Zwangskooperationen gibt es Ausnahmen, die an sp?terer Stelle behandelt1210 und deshalb hier nur kurz angerissen werden sollen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn ein bisher vom Staat gehaltenes Eigentumsrecht den Grundst?ckseigent?mern oder einer anderen Gruppe ?bertragen werden soll. In diesem Fall kann der Staat im Interesse der Absicherung der G?terbereitstellung von den Empf?ngern des Rechts als Gegenleistung die B?ndelung verlangen und braucht keine Fragmentierung zu akzeptieren. Eine zweite Ausnahme ist vorstellbar, wenn eine von den Grundeigent?mern geforderte Leistung, die ihnen ?berwiegend Kosten verursacht, im Interesse einer Leistungsverbesserung finanziell honoriert werden soll, und sich nur wenige einer Kooperation versperren. Hierzu k?nnen Aufbau und Erhaltung von Netzinfrastrukturen, z.B. von Waldwegen, geh?ren1211. 1207 Das w?re dann wieder ein Beispiel f?r das Thomas-Theorem (vgl. S. 3-333). 1208 Da? dieser in strukturpolitischen Fragen beim Waldeigentum ?ber alle Parteigrenzen hinweg m?glich ist, zeigt das Beispiel der franz?sischen Loi d'Orientation (siehe S. 5-467ff.). 1209 Vgl. zu den Entscheidungsregeln S. 3-370. 1210 Vgl. S. 5-530. 1211 Vgl. S. 5-536. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-477 5.3 Entwicklungspfad funktionsf?higes individuelles Privateigentum "The difficulty in times of turbulence is not the turbulence, but to respond with yesterday's logic." Peter Drucker Die Experten favorisieren alles in allem einen Entwicklungspfad der Strukturanpassung, der zu gr??erem individuellem Eigentum f?hrt. Als Vorzugsmethode gilt dabei der vom Staat m?glichst nicht beeinflu?te freie Zuerwerb, wobei abgabewillige Kleinprivatwaldeigent?mer ihre Flurst?cke an andere interessierte Waldeigent?mer (oder solche, die es werden wollen) k?uflich ?bertragen. Auf diesem Entwicklungspfad werden nachfolgend drei Trittsteine vorgeschlagen und diskutiert: ? Abbau von Hemmnissen f?r den Grundst?cksverkehr (Deregulation) (Kap. 5.3.1), ? Barrieren gegen eine neue Fragmentierung (Kap. 5.3.2), ? Unterst?tzung des Zuerwerbs durch Informationen und Marktpl?tze (Kap. 5.3.3). 5.3.1 Abbau von Hemmnissen f?r den Grundst?cksverkehr (Deregulation) Staatliche Genehmigungen und Kontrollen des Grundst?cksverkehrs sowie Eingriffe in Form von Vorkaufsrechten beschr?nken die Mobilit?t des Eigentums an kleinen Waldgrundst?cken und sind damit Hindernisse f?r eine Strukturanpassung. Sie erh?hen die Transaktionskosten auf unterschied- liche Weise1212. Sie stellen den Vollzug des Rechtsgesch?ftes unter ein Risiko; sie verl?ngern das Ver- fahren der ?bertragung; sie erh?hen die Kosten f?r den Erwerber durch Geb?hren f?r Verwaltungs- akte der zust?ndigen Beh?rden und durch zus?tzliche Notargeb?hren. Dabei kommt es schlu?endlich nicht darauf an, da? Genehmigungen nur ausnahmsweise versagt oder Vorkaufsrechte selten ausge?bt werden1213. Das Risiko des Scheiterns besteht dennoch, die Transaktionskosten fallen durch die obligatorischen Verfahren stets an. Bei der ?bertragung kleinerer Waldgrundst?cke spielen v.a. die Genehmigungen nach dem Grund- st?cksverkehrsgesetz (? 2 GrdstVG) und der Grundst?cksverkehrsordnung (GVO) sowie die Vor- kaufsrechte nach dem Waldgesetz (? 27 S?chsWaldG), dem Naturschutz- (?36 S?chsNatschG) und Wassergesetz (? 25 II S?chsWG) eine Rolle. Die f?r die Genehmigungspflicht nach dem Grundst?cksverkehrsgesetz gegebene Begr?ndung, da? landwirtschaftliche Fl?chen vorrangig wieder landwirtschaftlichen Betrieben zugef?hrt werden sollen1214, kann in einer Zeit und in einer Region wie Sachsen, in der Land- und Forstwirtschaft weit- gehend getrennt sind, nicht mehr als Begr?ndung dienen, Waldgrundst?cksgesch?fte unter einen der- artigen staatlichen Vorbehalt zu stellen. Dies gilt um so mehr, als der Grundst?cksverkehr damit nicht positiv gelenkt werden soll, sondern lediglich negative Entwicklungen vermieden werden sollen. Die allermeisten Waldgrundst?cke und -eigentumseinheiten haben eine Gr??e deutlich unter den vom Grundst?cksverkehrsgesetz als Grenzwert unwirtschaftlicher Verkleinerung genannten 3,5 Hektar (? 9 III GrdstVG). Eine Nachfrage nach kleinen Waldgrundst?cken ist vorhanden, doch gelten die meisten Nachfrager gerade in den Kleinparzellenfluren nach dem Grundst?cksverkehrsgesetz als nicht privilegierte Er- 1212 Vgl. hierzu auch Wierling (1996: 191). 1213 ?ber die Fallzahlen gibt es keine Statistik. Klare & Doll (2001: 8ff.) sch?tzen f?r den landwirtschaftlichen Bereich ca. 1% der Verkaufsf?lle und -fl?chen, bei denen die Genehmigungen nach dem GrdstVG versagt oder gesetzliche Vorkaufsrechte ausge?bt wurden. Sie erw?hnen aber auch, da? in einer gr??eren Zahl von F?llen freier Erwerb zugunsten der dadurch Privilegierten erfolgte - ob mit oder ohne Androhung der Rechtsanwendung mag dahingestellt bleiben - oder Verkaufsvorg?nge wegen der Bef?rchtung derartiger Eingriffe unterlassen wurden. Auch von den Experten wurden solche F?lle erw?hnt (vgl. S. 4-424). 1214 Der BGH "hat in langj?hriger Rechtssprechung eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann angenommen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt oder Nebenerwerbslandwirt ver?u?ert werden soll und der Vollerwerbslandwirt das Grundst?ck dringend zur Aufstockung seines Betriebes ben?tigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist. ? An der grunds?tzlichen Bevorzugung von hauptberuflichen Landwirten gegen?ber nebenberuflichen (kann) nicht mehr festgehalten werden. ? Die Entwicklung eines Nebenerwerbslandwirtes zu einem leistungsf?higen Vollerwerbsbetrieb steht daher mit dem Ziel der Agrarpolitik der Bundesregierung in Einklang." (BGH-Beschlu? vom 6.7.1990) Man kann dies k?rzer ausdr?cken: "Bauernland in Bauernhand." Dem eigentlich aus der DDR stammenden und in anderem Zusammenhang gepr?gten Grundsatz folgen auch Gesetzgebung und Rechtssprechung der Bundesrepublik (Klare & Doll 2001: 4). Entwicklungspfad funktionsf?higes individuelles Privateigentum 5-478 werber. In Konkurrenzf?llen werden Haupt- oder Nebenerwerbslandwirte, die einen Aufstockungs- bedarf geltend machen, dem hinzuerwerbenden Nur-Kleinprivatwaldeigent?mer vorgezogen1215. Das betrifft selbst den benachbarten oder in einem Waldgebiet bereits verankerten Waldeigent?mer, von dem in Zukunft im Hinblick auf die Strukturverbesserung des Waldeigentums eher ein positiver Effekt zu erwarten ist als von einem nur in der landwirtschaftlichen Flur beg?terten Grundeigent?mer. Das Grundst?cksverkehrsgesetz ist ein Bundesgesetz, dessen ?nderung allein zu Gunsten von Struk- turverbesserungen im Wald in den neuen Bundesl?ndern kaum zu erwarten ist. Seine von einer Mehr- heit der Bundesl?nder ?ber den Bundesrat in den 1990er Jahren beantragte ersatzlose Aufhebung wurde durch Bundesregierung und Bundestag zur?ckgewiesen (Klare & Doll 2001: 12). Allerdings d?rfen die Bundesl?nder Freigrenzen f?r die Grundst?cksgr??e einf?hren, bis zu denen keine Ge- nehmigungspflicht besteht (? 2 II Nr. 2 GrdstVG). Die geltenden Freigrenzen (Tabelle 91) schwanken zwischen 0,15 ha (Saarland) und 2,0 ha (Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt). In Sachsen liegt die Freigrenze derzeit bei 0,5 ha1216. Die Freigrenze kann auf eine bestimmte Nutzungsart wie den Wald beschr?nkt werden, um ggf. Bedenken der Interessenvertreter anderer Landnutzungsarten auszuschalten. Die Freigrenze k?nnte f?r Wald auf 2,0 ha angehoben werden. Noch besser w?re eine Anhebung auf 3,5 ha als der vom Grundst?ckverkehrsgesetz genannten Grenze f?r unwirtschaftliche Verkleinerung (? 9 III GrdstVG)1217. Damit w?rden rd. 90% der privaten Waldeigentumseinheiten in Sachsen von der Genehmigungspflicht befreit1218. Durch die Anhebung der Freigrenze besteht weder die Gefahr einer weiteren Verkleinerung von Waldparzellen noch die Gefahr von Waldfl?chenverlusten. Denn die Grundst?cksteilung ist teuer und die Waldumwandlung bleibt genehmigungsbed?rftig1219. Land B BB BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH ha 1,0 1,0 0,3 2,0 0,25 0,25 1,0 2,0 0,25 1,0 0,5 2,0 0,15 0,5 2,0 0,25 Tabelle 91: Landesrechtliche Freigrenzen f?r die Pflicht zur Genehmigung von Ver?u?erungen land- und forstwirtschaftlicher Grundst?cke nach ? 2 II Nr. 2 GrdstVG1220. (Quelle: Deutsches Notarinstitut 2002). Von der Wirkung auf die Grundst?cks?bertragung her sind gesetzliche Vorkaufsrechte der Genehmi- gungspflicht nach dem Grundst?cksverkehrsgesetz ?hnlich. ?ffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte speziell f?r Wald gibt es nur in sechs von 16 Bundesl?ndern (Tabelle 92)1221. Sie bestehen zugunsten von Land und Gemeinden, Th?ringen r?umt zus?tzlich den angrenzenden Privatwaldbesitzern ein Vorkaufsrecht ein, Schleswig-Holstein Naturschutzvereinen. Der Regelung anderer L?nder ent- sprechend, sind die Gr?nde f?r die Aus?bung des Vorkaufsrechts in Sachsen auf die Sicherung von Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes und die Strukturverbesserung des ?ffentlichen Waldes beschr?nkt. Mecklenburg-Vorpommern hat ein Vorkaufsrecht, das auf die Arrondierung des Landes- waldes begrenzt ist. 1215 Das ergibt sich auch aus dem in FN 1214 zitierten Urteil. Die Rangfolge ist Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt vor Nicht- Landwirt. Die landwirtschaftliche Unternehmereigenschaft richtet sich nach dem Gesetz ?ber die Alterssicherung der Landwirte (ALG): Erst ab einer Besitzgr??e von 40 ha Wald gilt der Nur-Waldeigent?mer als forstwirtschaftlicher Unternehmer und wird damit dem landwirtschaftlichen Unternehmer gleichgestellt, f?r den schon 4 ha landwirtschaftliche Kulturen ausreichen. Der kleine Nur-Waldeigent?mer ist deshalb an diesem Punkt gegen?ber dem Landwirt fast immer benachteiligt. 1216 ? 46 G zur Ausf?hrung verfahrensrechtlicher und zur Vereinfachung grundst?cksrechtlicher Vorschriften vom 12.12.1997 (S?chsGVBl. S. 638). 1217 Bei Einf?hrung der Genehmigungspflicht von Grundst?cks?bertragungen in Sachsen im Jahr 1920 galt f?r landwirtschaftliche Grundst?cke eine Freistellungsgrenze von 5,0 ha (Gesetz ?ber den Verkehr mit Grundst?cken vom 20. Nov. 1920 - S?chsGBl. 1920 S. 464). 1218 Vgl. Abbildung 17. 1219 Das unterscheidet die heutige Situation grundlegend von der Zeit nach dem 1. Weltkrieg, als auf Reichsebene und erg?nzend auf L?nderebene verbreitet diese Genehmigungspflichten eingef?hrt wurden, um die Bauern vor der Anlage von Kriegsgewinnen in Grund und Boden zu sch?tzen (Wierling 1996: 210). Damals bestanden nur in wenigen deutschen L?ndern Genehmigungspflichten f?r die Waldumwandlung (vgl. Endres 1922: 303ff.). 1220 Die Anhebung auf 1,0 ha ist in NI beabsichtigt (Deutsches Notarinstitut 2002). 1221 Vgl. dazu auch Klose & Orf (1998: 501ff.). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-479 Die meisten Bundesl?nder kommen offensichtlich ohne ein derartiges Vorkaufsrecht aus. Es ist nicht bekannt, da? sich daraus eine Gef?hrdung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes ergeben h?tte. Wenn die ?ffentliche Hand ein Grundst?ck aus diesen Gr?nden erwerben m?chte, mu? sie dies in 10 Bundesl?ndern im Wege eines gew?hnlichen zivilrechtlichen Grundst?ckserwerbs tun1222. Als reines Landesrecht liegt die Streichung des waldgesetzlichen Vorkaufsrechts allein in der Hand des Landesgesetzgebers. Land B BB BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH waldgesetz- liches Vor- kaufsrecht j n j n n n n j n n n j n j n j Beg?nstig- ter L G L L L G K N G L W L G Tabelle 92: Bestehen (j) oder Fehlen (n) waldgesetzlicher Vorkaufsrechte. Beg?nstigte L (Land), G (Gemeinde), K (andere K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts), N (Naturschutzverband), W (angrenzender Waldeigent?mer). (Quelle: Deutsches Notarinstitut 2005) Eine administrative Suspendierung der beiden Vorschriften auf dem Erla?weg oder die Erweiterung der gesetzlichen Gr?nde f?r die Nichtaus?bung reichen zum Abbau der Transaktionshemmnisse nicht aus. Denn nach wie vor w?ren die Einholung der Genehmigung bzw. die Abfrage des Vorkaufsrechtes erforderlich, da die Grundbuch?mter f?r die Eigentumsumtragung Negativatteste verlangen. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist ein analoges Transaktionshindernis. Durch seine Be- schr?nkung auf Gew?ssergrundst?cke, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Biosph?renreservate und Naturdenkmale ist es von vornherein allerdings berechenbarer f?r K?ufer und Verk?ufer. Seine Ab- schaffung mit der Begr?ndung der Unterst?tzung einer forstlichen Eigentumsstrukturpolitik ist aller- dings kaum realistisch. Hier m??ten andere Gr?nde hinzutreten1223. Ein Spezifikum der neuen Bundesl?nder ist die Genehmigung nach der Grundst?cksverkehrsver- ordnung. Damit sollen verm?gensrechtliche Anspr?che im Zuge der Eigentumskl?rung gesichert werden. Die Genehmigung wird sich im Laufe der Zeit durch die abschlie?ende Behandlung dieser Anspr?che erledigen m?ssen. Mit der Anhebung der Freigrenze f?r Waldverk?ufe nach dem Grundst?cksverkehrsgesetz und der Abschaffung des waldgesetzlichen Vorkaufsrechtes k?nnten zwei von den Experten genannte Hinder- nisse des Grundst?cksverkehrs gerade im Kleinprivatwaldbereich beseitigt werden. Positiver Neben- effekt w?re in beiden F?llen eine erhebliche Entlastung der ?ffentlichen Verwaltung1224. Gegen?ber der Reduktion dieser Transaktionskosten beim Zuerwerb spielen Ma?nahmen des Steuer- rechts f?r den kleinen Zukauf eine nachgeordnete Rolle. Im Gegenteil besteht durch die vorhandene Grunderwerbsteuerbefreiung bis 2.500 ? f?r den kleinen Zuerwerb bereits eine weitreichende steuer- liche Freistellung. 5.3.2 Barrieren gegen eine erneute Fragmentierung Im Rahmen einer vorausschauenden Strukturpolitik sollte Vorsorge gegen eine erneute Fragmen- tierung von Kleinprivatwaldeigentum getroffen werden. Das BGB h?lt daf?r einige grunds?tzliche 1222 Dies entspr?che auch dem historischen Vorgehen der S?chsischen Staatsforstverwaltung am Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jhdts. (vgl. S. 3-123). 1223 Gleiches gilt f?r weitere Vorkaufsrechte z.B. nach dem Wassergesetz oder dem Denkmalschutzgesetz. 1224 Im Jahr 2002 bearbeitete allein die ehemalige Forstdirektion Bautzen 1.016 Vorkaufsf?lle (mdl. Auskunft FOI H?ring 19.12.2002). Entwicklungspfad funktionsf?higes individuelles Privateigentum 5-480 Regelungen zur Verhinderung rechtlicher Fragmentierung bereit1225. Im forstlichen Bereich gibt es seit dem 19. Jahrhundert Erfahrungen mit Teilungsgenehmigungen f?r Grundst?cke (nicht Eigentums- einheiten), in Sachsen bestand historisch z.B. mit dem Dismembrationsgesetz eine Barriere gegen die Aufteilung nicht nur von Parzellen, sondern von Eigentumseinheiten1226. Derartige Genehmigungsvor- behalte haben sich jedoch als wenig geeignete Instrumente zur Verhinderung von Fragmentierung erwiesen. Die Triebkr?fte bei der Fragmentierung waren meist der Staat selbst (z.B. mit der Boden- reform) und der Generationswechsel. Wenn eine Eigentumseinheit aus mehreren Flurst?cken besteht, kommt es auch heute noch zu Aufteilungen im Erbgang. Die Kosten einer Teilung von Einzelpar- zellen, z.B. f?r deren Vermessung, sind dagegen ein ?konomischer Grund gegen die Teilung kleiner Waldgrundst?cke im Erbgang. Von der Erbschaftsteuer selbst geht aufgrund der f?r Wald niedrig an- gesetzten Steuerwerte und der Freibetr?ge bei Kleinprivatwaldeigentum heute kein Anreiz f?r eine Teilung aus. Dennoch w?re es eine ?berlegung wert, ob nicht die ungeteilte Vererbung einer Eigen- tumseinheit (land- und) forstwirtschaftlicher Fl?chen generell von der Erbschaftsteuer ausgenommen werden kann, wenn ?ber einen bestimmten Zeitraum nach dem Erbgang keine Verkleinerung durch Aufteilung stattfindet. In Frage kommt ferner, analog zu den franz?sischen Familiengenossenschaften, die Schaffung eines institutionellen Angebots der Umwandlung einer individuell besessenen Eigen- tumseinheit im Zuge des Erbgangs in eine Eigentumsgemeinschaft mit ideellen Anteilen; die im folgenden (Kap. 5.4.7) gemachten Vorschl?ge zu einer kleinen Waldeigentumsgenossenschaft k?nnen hierbei als Anhalt dienen. Entscheidender als die r?umliche sind heute die rechtliche Fragmentierung und das Schwinden lang- fristiger Eigentumsperspektiven; diesen beiden Entwicklungen kann nur im politischen Raum begegnet werden. Zus?tzliche Vorschriften gegen eine erneute r?umliche Fragmentierung erscheinen deshalb in der heute gegebenen Situation ?berfl?ssig. Es kommt vielmehr auf Mechanismen an, die Anreize f?r eine B?ndelung von Anticommons-Eigentum geben bzw. diese f?rdern. 5.3.3 Unterst?tzung des Zuerwerbs durch Information und Schaffung von Marktpl?tzen Gest?tzt auf die Strukturanalyse (Kap. 3) und die Interviews ist mittelfristig ein ?berwiegen von sozialen und ?konomischen Faktoren in den neuen Bundesl?ndern zu prognostizieren, die die Eigen- tumsmobilit?t erh?hen sollten (Tabelle 93). In Sachsen finden neben den Kleinwaldverk?ufen der BVVG bereits heute in gewissem Umfang Verk?ufe kleiner Waldparzellen von privat an privat statt. Im Laufe der n?chsten Jahre wird von den Experten potentiell eine eher noch st?rkere Abgabebereit- schaft bei kleinen Privatwaldparzellen erwartet. Auch die Absichten des Bundes und der diversen halb-?ffentlichen Grundeigentumstr?gergesellschaften wie LMBV oder Treuhandnachfolge- gesellschaften, sich von Waldeigentum, insbesondere auch Streubesitz, zu trennen, Verk?ufe von kleinen Landeswaldparzellen1227 oder die anderer ?ffentlicher Anbieter lassen eher ein steigendes An- gebot erwarten. Da? eine, allerdings nicht unbegrenzte Nachfrage vorhanden ist, belegen die BVVG- Verk?ufe. Waldgrundst?cksm?rkte, sind keine vollkommenen M?rkte1228. Fast jedes Grundst?ck ist einzigartig und verf?gt ?ber eine spezifische wertbestimmende Kombination von Boden und Waldbestand. Dennoch gibt es einen Waldgrundst?cksmarkt, denn es ist nichts Ungew?hnliches, da? M?rkte unvoll- kommen sind. Die Nachfrager sind in der Lage, nicht homogene G?ter zu unterscheiden und mit ihren Pr?ferenzen zu vergleichen1229. Dies gilt auch f?r Wald. Ein zentrales Problem von Waldgrundst?cksm?rkten sind Informationsdefizite bei K?ufern und Ver- k?ufern. F?r Kleinprivatwaldverk?ufe bestehen v.a. die folgenden grundlegenden Informations- probleme: 1225 Vgl. FN 133. 1226 Vgl. S. 3-121. 1227 Staatswald bieten oder boten unter den neuen Bundesl?ndern Sachsen-Anhalt, Th?ringen, Sachsen sowie der Bund zum Verkauf an (vgl. S. 3-261). 1228 Vgl. Kap. 3.6.2. 1229 So ist am Automarkt, dessen Markteigenschaft niemand bestreiten wird, kaum ein Fahrzeug mit den anderen angebotenen identisch. Gerade aus den Unterschieden entsteht hier ein besonders intensiver Wettbewerb. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-481 ? Erh?hung der Abgabebereitschaft z.B. infolge: o hoher, weiter steigender Altersdurchschnitt von Waldeigent?mern (zunehmende Zahl von Erbf?llen) o Reformen der Sozialversicherungssysteme (Heranziehung privaten Verm?gens zur sozialen Absicherung) o Abwanderung aus den l?ndlichen R?umen o weitergehende Verd?nnung von Eigentumsrechten o Abnahme der technischen F?higkeiten und der tats?chlichen M?glichkeiten zur Selbstbewirt- schaftung ? Senkung der Abgabebereitschaft z.B. infolge: o steigender Energiepreise und Zunahme der Eigenversorgung mit Brennholz o niedrige, durch das hohe Angebot von BVVG-Fl?chen bestimmte Marktpreise ? Erh?hung des Kaufinteresses z.B. infolge: o steigende Energiepreise und Zunahme der Eigenversorgung mit Brennholz, v.a. im l?ndlichen Raum o steigende Zahl aktiver, erweiterungs- bzw. arrondierungsinteressierter BVVG-Erwerber o Zunahme der Rohstoffnachfrage (nicht notwendigerweise der -preise) durch die Holz- industrie ? Senkung des Kaufinteresses z.B. infolge: o tendenziell r?ckl?ufige Holzpreise (betrifft v.a. gr??ere, einkommensorientierte Waldbe- sitzer) o Mobilisierung von Nutzungsreserven im gro?fl?chigen ?ffentlichen Waldbesitz o Einschr?nkung von Eigentumsrechten durch den Staat Tabelle 93: Faktoren, die die Eigentumsmobilit?t in den neuen Bundesl?ndern mittelfristig beeinflussen. ? das Findungsproblem: Woher wei? ein Kaufinteressent, wer Waldeigent?mer ist und welche Eigent?mer verkaufswillig sind? Woher wei? der Verkaufswillige, welche anderen Personen oder Eigent?mer kaufinteressiert sind? Die Information erfolgt gerade bei Kleinwaldverk?ufen eher zu- f?llig, oft durch Mund-zu-Mund-Propaganda (vgl. Wierling 1996: 177, 189); ? das Preisproblem: Woher erhalten die Parteien Informationen, welche Preise f?r vergleichbare Grundst?cke bezahlt wurden, an denen man sich orientieren kann? In Deutschland gibt es im Gegensatz zu anderen L?ndern keine umfassenden, ?ffentlich zug?nglichen Kaufpreisstatistiken f?r Wald1230, 1231; ? das Verfahrensproblem: Wie l?uft ein Grundst?cksverkauf ab? Wie werden Grundst?ckswerte ermittelt? K?ufer und Verk?ufer treten h?ufig nur einmalig am Waldgrundst?cksmarkt auf (Wierling 1996: 195). Nur wenige Personen verfolgen solche M?rkte professionell und sammeln Erfahrungswissen ?ber Transaktionen von Waldgrundst?cken. Damit zusammen h?ngt auch ? das Vertrauensproblem: Kann man als einmaliger Teilnehmer am Markt den anderen Teilnehmern vertrauen? In den Kleinparzellenfluren der neuen Bundesl?nder (und nicht nur dort) ist das Findungsproblem schwerwiegend. Solange vor Ort Kenntnisse ?ber die Eigent?mer vorhanden sind, lassen sich solche Informationen noch einfach erlangen. Ist aber nur noch der Name eines Eigent?mers ohne Adresse bekannt oder fehlt gar die Kenntnis des Namens, dann ist es f?r den Nicht-Nachbarn fast unm?glich, derartige Informationen zu bekommen. Denn Grundbucheinsicht erh?lt nur derjenige, der ein berech- tigtes Interesse darlegen kann (? 12 I Grundbuchordnung - GBO). Ein solches kann der Nachbar auf- grund der waldgesetzlichen Abstimmungspflicht an den Grundst?cksgrenzen regelm??ig nachweisen 1230 Vgl. S. 3-263. 1231 In Frankreich wird z.B. j?hrlich eine ?bersicht ?ber verkaufte Waldfl?chen und Waldpreise, gestaffelt nach Fl?chengr??enklassen, ver?ffentlicht (vgl. Picard 2004; hier S. 5-467). Entwicklungspfad funktionsf?higes individuelles Privateigentum 5-482 (? 25 I S?chsWaldG), der Nicht-Nachbar nur ausnahmsweise, z.B. wenn ein Waldweg als Zufahrt ?ber mehrere Parzellen verl?uft. In Bodenreformfluren kann damit fast kein Waldeigent?mer einen um- fassenden ?berblick ?ber die Eigentumsverh?ltnisse erlangen. Der staatliche Revierleiter f?hrt zwar ein Waldbesitzerverzeichnis und bekommt in jedem Fall auch die Grundbuchauskunft (? 43 I Grund- buchverf?gung - GBV), darf diese Informationen aber in Sachsen aufgrund des Datenschutzrechtes nicht an Dritte, auch nicht an Kaufinteressenten, weitergeben. Das Preisproblem ist nicht so gravierend, wie es auf den ersten Blick erscheint. Da man es regelm??ig mit homogenen, nicht besonders vielf?ltigen Bestockungen zu tun hat, lassen sich die Eigenschaften dieser Fl?chen durch wenige, zudem einfach feststellbare objektive Merkmale (Gr??e, Baumart, Alter, Bestockungsdichte, Grundst?cksform) charakterisieren, die tats?chlich erzielten Marktpreisen gegen- ?bergestellt werden k?nnen. Der Marktpreis wird daneben immer durch subjektive Komponenten be- stimmt. Doch kann man davon ausgehen, da? die derzeitigen Preise am freien Waldgrundst?cksmarkt deutlich von den Tabellenpreisen der BVVG beeinflu?t werden, die - mit Ausnahme der Grundst?cks- form - diese Merkmale verwenden. Wenn die BVVG in den kommenden Jahren verst?rkt Fl?chen ausschreiben und zum Verkehrswert verkaufen wird, werden die Preise anderer Grundst?ckstrans- aktionen von diesen Verk?ufen aller Voraussicht nach weiterhin stark beeinflu?t werden. Das Preis- informationsproblem ist deshalb beim aktuellen Zustand des Kleinprivatwaldes weniger ein Problem der Nicht-Vergleichbarkeit von Grundst?cken als vielmehr der Zug?nglichkeit der Preisinformationen. Das Verfahrensproblem besteht, weil viele Personen Verfahren der Bewertung und des Grundst?cks- verkaufs nicht kennen oder dabei unsicher sind. Zu seiner ?berwindung sind leicht zug?ngliche In- formationen geeignet, v.a. aber Berater und Helfer, die dieses Wissen glaubw?rdig und neutral ver- mitteln. Das Vertrauensproblem schlie?lich l??t sich v.a. durch ?ffentlichkeit des Marktplatzes, darauf geltende verst?ndliche Regeln und eine glaubw?rdige Aufsicht durch Dritte, die nicht selbst am Markt teilhaben, angehen. Eine einfache, fertig entwickelte M?glichkeit zur L?sung dieser Probleme stellt das franz?sische ?CIF-Verfahren dar1232. In einem abgegrenzten Gebiet, z.B. einer Gemeinde, werden alle Waldfl?chen mit Eigentumsverh?ltnissen erfa?t, diese Grundlagenerhebung ?ffentlich bekannt gemacht, private ?bertragungsverhandlungen angeregt und durch Berater unterst?tzt, die Umsetzung schlie?lich durch ein transaktionskostenarmes administratives Verfahren der Eigentums?bertragung gef?rdert. Eine solche Offenlegung der Eigentumsverh?ltnisse kann mit starken Elementen der Selbstbe- stimmung ausgestaltet werden, wenn seine Durchf?hrung wiederum z.B. von einem Quorum der be- troffenen Waldeigent?mer abh?ngig gemacht wird. Eine Anforderung k?nnte sein, da? mindestens 10% der Waldeigent?mer mit mindestens 10% der Fl?che in einer Gemeinde oder einem gr??eren Projektgebiet dies fordern1233. Da es sich hierbei um die Bereitstellung von Information, aber keine Bindung des einzelnen an einen Zusammenschlu? handelt, sollte eine solche Mindeststimmenregel zul?ssig sein1234. Ein solches Verfahren kann in die Flurneuordnung integriert werden, da es viele ?hnlichkeiten mit dem freiwilligen Landtausch hat, w?re aber auch als Aufgabe einer Forstbeh?rde denkbar. Ohne gesetzliche Neuregelung ist es in beiden F?llen nicht durchf?hrbar. Zentrales Problem in Sachsen sind jedoch die Zug?nglichkeit von Eigent?merinformationen und die Auslegung des Datenschutzrechtes. Denn w?hrend man in Telefon- und Adre?b?chern ungehindert nachschauen kann, wer in einem Haus wohnt und damit oft genug auch klar ist, wem es geh?rt, w?hrend man im Internet exzellente aktuelle Luftbilder, in denen sogar Angaben zu Flurst?cken eingetragen sind, einsehen kann, wird die Infor- mation ?ber den Eigent?mer eines Waldgrundst?ckes wohl geh?tet. Dies mag gegen?ber der breiten ?ffentlichkeit gerade noch verst?ndlich sein, vernachl?ssigt aber vollst?ndig den erheblichen gegen- seitigen Informations- und Abstimmungsbedarf, der zwischen allen Eigent?mern, nicht nur zwischen Nachbarn, in einem Waldgebiet regelm??ig besteht. 1232 Vgl. S. 5-470. 1233 Vgl. S. 5-482. 1234 Vgl. zu den Entscheidungsregeln S. 3-370. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-483 Eine M?glichkeit zur ?berwindung dieser Informationsprobleme und zur Unterst?tzung des freien Zuerwerbs, die von den Experten ?berwiegend positiv bewertet wurde, ist die Einrichtung einer Wald- b?rse (im folgenden richtiger Kleinwaldb?rse). Noch st?rker als ?CIF setzt dieser Vorschlag auf privatautonomes Handeln. Eine B?rse ist der Treffpunkt bzw. Marktplatz, an dem ?blicherweise bewegliche G?ter, Leistungen oder Rechte (z.B. Waren, Wertpapiere) gehandelt werden. Sie konzen- triert Angebot und Nachfrage an einem bekannten und ?ffentlich zug?nglichen Ort. F?r die Trans- aktionen an der B?rse gelten standardisierte Bedingungen und Regeln wie einheitliche Vertr?ge, Preisinformationen etc., die von den Tr?gern der B?rse bereitgestellt werden (Bundeszentrale f?r poli- tische Bildung 2000: 282). Eine Kleinwaldb?rse w?re demnach ein bekannter Ort, an dem sich An- gebot und Nachfrage bei kleinen Waldgrundst?cken finden k?nnen und dar?ber hinaus weitere Infor- mationen ?ber den Grundst?cksverkehr zur Verf?gung gestellt werden. Eine solche B?rse dient der Erh?hung der Transparenz und damit einer Grundforderung f?r die Etablierung eines Marktes. Wenn eine Kleinwaldb?rse einen Beitrag zur ?berwindung dieser Informationsprobleme und damit zur Strukturverbesserung im Kleinprivatwald leisten soll, mu? sie die Transaktionskosten der Betei- ligten, die nach dem Modell ein Haupthindernis der Bodenmobilit?t sind, auch in der Praxis tats?ch- lich reduzieren. Eine Kleinwaldb?rse m??te dazu ein leicht zug?nglicher Marktplatz sein, der nach einfachen und einheitlichen Spielregeln funktioniert und unter einer vertrauensw?rdigen und damit vertrauenschaffenden Aufsicht steht. Dazu werden nachfolgend einige ?berlegungen entwickelt. Die Steigerung der Bodenmobilit?t als Voraussetzung und Beitrag zur Strukturanpassung und -entwicklung ist kein kurzfristig erreichbares Ziel. Eine Kleinwaldb?rse mu? deshalb, auch wenn sie nur ein einfacher Marktplatz sein soll, als l?ngerfristige Einrichtung konzipiert werden. Ihre Errich- tung ist eine Investition in k?nftige Strukturverbesserungen, sie bedarf finanzieller Mittel und Zeit. In der Region mu? Vertrauen aufgebaut werden. Voraussetzung daf?r ist, da? r?umlich wie zeitlich ein gr??eres Angebot an Waldgrundst?cken zu erwarten ist, dem eine entsprechende Nachfrage gegen- ?bersteht. Doch ist das potentielle Angebot an Kleinprivatwald r?umlich nicht gleichm??ig verteilt. Auch die Informationsprobleme bestehen nicht in allen Situationen gleicherma?en. Der Vergleich dreier F?lle soll zeigen, in welcher Situation eine Waldb?rse tats?chlich zur Verbesserung der Bodenmobilit?t beitragen kann. Dargestellt ist in allen drei F?llen ein etwa 25 ha gro?es Waldgebiet, das durch einen zentral gelegenen Fahrweg erschlossen wird (Abbildung 31). Die F?lle stehen stellvertretend f?r drei in Sachsen typische Situationen. Im Fall 1 geh?ren 90% der Waldfl?che einem Eigent?mer. Darin eingesprengt liegen zwei kleinere Privatwaldgrundst?cke. Fall 2 stellt die in Realteilungs- oder Bodenreformfluren h?ufige Situation streifenf?rmiger Aufteilung dar. Fall 3 ist die Situation von Waldhufend?rfern, wo Wald am Ende langgestreckter Parzellen liegt, die auch Teile der Feldflur einschlie?en; sie sind meist nicht ganz so kleinstrukturiert wie in Fall 2. In Fall 1 kommt f?r die Eigent?mer der beiden kleinen Flurst?cke von jeweils ca. 1 ha Gr??e, wenn sie verkaufen wollen, praktisch nur ein K?ufer in Frage, n?mlich der Eigent?mer des umliegenden Waldes (die umgekehrte Situation, da? dieser verkaufen m?chte, wird hier au?er acht gelassen). Andere Personen werden nur ausnahmsweise Interesse haben. Die handelnden Personen werden sich in der Regel kennen1235. Da Eigent?mer von 20 - 25 ha gro?en Waldfl?chen zur wirtschaftlich aktiven Gruppe geh?ren, ist wahrscheinlich, da? sie im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung schon Kontakt mit den angrenzenden Eigent?mern aufnehmen mu?ten. Es gibt damit kein Findungsproblem, allenfalls Informationsprobleme ?ber m?gliche Preise und ?ber das Verfahren des Verkaufs. Au?er in F?llen sehr unterschiedlicher Preisvorstellungen oder un?berbr?ckbarer pers?nlicher Differenzen werden die Parteien sich unter den genannten Bedingungen auch einigen k?nnen. Im Fall 2 werden sich die Waldeigent?mer dagegen schon in diesem kleinr?umigen Waldgebiet kaum kennen. Noch weniger werden sie ?ber Abgabewilligkeit und Aufnahmeinteresse anderer Waldeigen- t?mer informiert sein. Es besteht also ein umfassendes Findungsproblem, daneben nat?rlich auch ein Preis-, Verfahrens- und h?ufig auch ein Vertrauensproblem. Potentielle Kaufinteressenten sind ja nicht nur die (beiden) unmittelbaren Nachbarn, sondern alle anderen Waldeigent?mer in diesem Waldgebiet, 1235 Von dem Fall de facto herrenloser Grundst?cke einmal abgesehen. Entwicklungspfad funktionsf?higes individuelles Privateigentum 5-484 Fall 2 Fall 3Fall 1 Abbildung 31: In welchen Situationen kann eine Waldb?rse zur ?berwindung von Informationsproblemen beitragen? die Zuerwerbsziele einschlie?lich Schaffung von Tauschm?glichkeiten verfolgen. Auch bisher nicht waldbesitzende Personen, die l?ngerfristige Erwerbsziele haben, k?nnten als Interessenten in Frage kommen. Die Grundst?cksform beschr?nkt bei den meisten Flurst?cken von vorneherein die selbst?n- dige Bewirtschaftbarkeit. Diese ist ein wesentlicher wertbestimmender Faktor. Das Findungsproblem ist in Fall 2 nachfrageseitig l?sbar, denn der Kreis der Kaufinteressenten f?r solche kleinen Waldfl?chen d?rfte v.a. im lokalen bis regionalen Umfeld zu finden sein. Schwieriger ist es auf der Angebotsseite, v.a. dann, wenn die Eigent?mer nicht mehr am Ort wohnen, Erben- gemeinschaften Eigent?mer sind oder der Eigent?mer unbekannt ist. Fall 3 steht zwischen den beiden anderen F?llen. Manche Waldfl?chen sind aufgrund ihrer Form schon eher selbst?ndig bewirtschaftbar, so da? die Form bzw. die grunds?tzliche Frage der Bewirt- schaftbarkeit als wertbestimmendes Merkmal in den Hintergrund tritt. Die Zahl der Waldeigent?mer ist ?berschaubarer, doch dr?ngt sich keiner wie in Fall 1 als einzig m?glicher K?ufer auf, au?erdem k?nnen auch Kaufinteressenten, die nicht zum Kreis der seitherigen Waldeigent?mer geh?ren, auf- treten. Eine Ver?u?erung wird in der Regel das gesamte Flurst?ck einschlie?lich landwirtschaftlicher Anteilsfl?chen umfassen. Eine isolierte Ver?u?erung der Waldfl?che w?rde infolge der dazu erforder- lichen Grundst?cksteilung teuer und ist damit unwahrscheinlich. Es besteht ein begrenztes Findungs- problem. Preis-, Verfahrens- und Vertrauensproblem ?hneln dem Fall 2. Die Einrichtung einer Kleinwaldb?rse unterst?tzt die Strukturanpassung v.a. in Situationen wie Fall 2, in denen es keine zwingenden Anlagerungskerne gibt und eine gr??ere Zahl von Verkaufswilligen und Kaufinteressenten zu erwarten ist. Eine Kleinwaldb?rse kann selbstverst?ndlich nicht f?r Waldgebiete von 25 ha Gr??e eingerichtet werden, k?nnte aber dort entstehen, wo derartige Strukturen regional geh?uft vorkommen. F?r eine Kleinwaldb?rse sind Regeln aufzustellen, unter denen das Angebot bekannt gemacht werden kann. Das k?nnen Lage, Flurst?cksgr??e, Baumart, Alter, grobe Beschreibung der Form, evtl. eine Preisvorstellung sein. Angestrebt werden sollte, die Information ?ber den Preis nach erfolgreicher Transaktion ?ber die B?rse zur Verf?gung zu stellen, die ihn dann mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen in anonymisierter Form zur Information k?nftiger Marktteilnehmer weiterverwenden darf. In gleicher Weise k?nnte ein Interessent sein Kaufinteresse anzeigen, wobei dieses nat?rlich allge- meiner sein wird als das Angebot. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-485 Waldgrundst?cke werden nicht anonym wie Aktien gehandelt. Man will das Grundst?ck vorher be- sichtigen. Deshalb sollten je nach Umfang des Angebots, z.B. konzentriert an bestimmten Tagen, Be- sichtigungsm?glichkeiten angeboten werden. Insbesondere der Verkaufswillige wird den pers?nlichen Weg zur B?rse oft nicht auf sich nehmen wollen oder k?nnen. Deshalb ist es denkbar, da? er sich durch Vermarktungshelfer vertreten l??t, die zudem durch h?ufigere Pr?senz an der B?rse auch Er- fahrungen sammeln und ein eigenes Gesch?ftsinteresse an der Mobilisierung von Fl?chen ?ber die B?rse entwickeln k?nnen. Das K?uferinteresse bei kleineren Fl?chen wird, bedingt durch die geringe Gr??e angebotener Fl?chen und den begrenzten Nutzen, den potentielle K?ufer erwarten, lokal bis regional eingegrenzt sein. Kaufinteressierte d?rften ?hnliche Ziele verfolgen wie die K?ufer kleiner Fl?chen bei der BVVG, bei denen Selbstversorgungs- und ideelle Ziele im Vordergrund stehen 1236. Die B?rse kann einfach organisiert sein: Im einfachsten Fall tats?chlich als Schwarzes Brett mit An- gebots- und Nachfragezetteln, das an geeigneten ?ffentlich einsehbaren Stellen im Einzugsgebiet an- gebracht ist (z.B. Rath?usern oder Forstdienststellen), auf dem zudem Informationen wie Besich- tigungstage angek?ndigt werden und f?r das ein Betreuer benannt ist. Das Schwarze Brett kann w?rt- lich verstanden, es kann aber auch in der Lokalpresse oder im Internet aufgeh?ngt werden. Da viele der f?r die neuen Bundesl?nder vermuteten Anbieter (und Nachfrager) jedoch (noch) ?ber keinen Zu- gang zu diesem Medium verf?gen, kann es nur erg?nzend zu klassischen Medien eingesetzt werden. Doch sollte diese M?glichkeit durchaus genutzt werden; ein Beispiel daf?r, da? mittels dieses Mediums eine Waldb?rse gerade auch f?r kleine Waldfl?chen errichtet werden kann, ist die franz?- sische bourse fonci?re1237. Auch die Kleinwaldverk?ufe der BVVG werden inzwischen ?ber das Internet ausgeschrieben. Eine Vernetzung mit den im Internet ?ffentlich zug?nglichen Karten des Automatisierten Liegenschaftskatasters (ALK) des Landesvermessungsamtes Sachsen ist eine wichtige erg?nzende Informationsquelle1238. Den Bedenken einiger Experten hinsichtlich des Abdriftens des kleinen Eigentums aus der lokalen Verankerung durch ein ?berregionales Angebot im Rahmen einer Kleinwaldb?rse kann z.B. durch in ihrer Reichweite lokal oder regional begrenzte Formen der Bekanntmachung Rechnung getragen werden. Engpa? einer Kleinwaldb?rse ist die Mobilisierung des Fl?chenangebots. Ortsabwesende Eigent?mer, die potentiell als besonders verkaufswillig gelten k?nnen, werden nicht ohne weiteres erreicht. Einige Experten sehen darin eine Aufgabe der Betreuungsrevierleiter, die im Zuge der Beratung der Wald- eigent?mer auch auf diese M?glichkeit hinweisen sollten. Eine zul?ssige Unterst?tzung w?re auch, wenn ?ber die Revierleiter, die als einzige derzeit eine Adre??bersicht haben, alle Waldeigent?mer vom Tr?ger der Kleinwaldb?rse angeschrieben und ?ber dieses Angebot informiert w?rden. Eine Kleinwaldb?rse k?nnte zudem dann attraktiv werden, wenn die BVVG und andere Anbieter wie Landesforstverwaltung, LMBV oder BIMA ihre Kleinwaldfl?chen ebenfalls dort einstellen. Dies w?re eine geeignete Starthilfe. Durch die Verkaufsauflagen der BVVG, insbesondere die 20-j?hrige Weiter- verkaufssperre, werden jedoch viele Kleinprivatwaldfl?chen erneut auf l?ngere Sicht immobilisiert. Deshalb ist zu hinterfragen, ob nicht im Interesse der Strukturanpassung diese Weiterverkaufssperre bei kleinen Waldgrundst?cken generell aufgehoben oder z.B. auf 10 Jahre verk?rzt werden kann. Eine weitere M?glichkeit zur Mobilisierung von Flurst?cken w?re, an Verkaufshelfer, die Fl?chen an die B?rse bringen oder abgabewillige Waldeigent?mer bei der Vorbereitung des Angebots unterst?tzen, eine Pr?mie zu zahlen1239. Eine Kleinwaldb?rse lohnt sich nur dort, wo in nennenswertem Umfang Kleinprivatwaldfl?chen an- geboten werden k?nnen, und nur so lange, wie dies in gr??erem Umfang passiert. Deshalb k?nnte sich eine Waldb?rse auf der Ebene eines oder mehrerer Landkreise etablieren. Je nach Struktur des privaten Waldeigentums (vgl. die F?lle 1 - 3) kann es jedoch auch R?ume geben, in denen sich die Einrichtung einer Kleinwaldb?rse nicht lohnt. 1236 Vgl. S. 3-248. 1237 Vgl. Abbildung 30. 1238 Dieses steht auf der Internetseite www.landesvermessung.sachsen.de zur Verf?gung. 1239 In ?hnlicher Weise wird in der Flurneuordnung der Helfer gef?rdert (SMUL Richtlinie 3/2003; vgl. FN 1306). Entwicklungspfad funktionsf?higes individuelles Privateigentum 5-486 F?r die Kleinwaldb?rse ist eigentlich keine Begrenzung der Gr??e angebotener Fl?chen erforderlich. Dennoch werden gro?e Waldfl?chen aller Voraussicht nach genauso wenig auf diesem Marktplatz ver?u?ert werden wie gro?e Aktienpakete an einer Wertpapierb?rse ?ber den Tisch gehen. Die bei gro?en Objekten ?berregionale, auf einen bestimmten zahlungskr?ftigen K?uferkreis ausgerichtete und von Verk?uferseite eher diskret gehandhabte Suche nach einem Erwerber wird sich auch weiterhin ?ber kommerzielle Vermittler abspielen. Ebenso wird es nat?rlich ?bertragungen von kleinen Waldfl?chen au?erhalb der Kleinwaldb?rse geben wie in den F?llen 1 oder 3. Schon im Rahmen einer einfachen B?rse k?nnen die anderen Informationsprobleme neben dem Findungsproblem behandelt werden. Eine Preisstatistik kann auf der Grundlage freiwilliger, anony- misierter Angaben der B?rsenteilnehmer angefertigt werden. Auf dem B?rsenplatz kann durch Berater ?ber das Verfahren des Grundst?cksverkaufs informiert werden. Durch die Erstellung von Standard- bzw. Formularvertr?gen f?r die ?bertragung von Kleinwaldgrundst?cken kann Sicherheit auch f?r un- erfahrene Beteiligte geschaffen werden1240. Die Unterst?tzung glaubw?rdiger, ?ffentlich exponierter Organisationen, z.B. des Waldbesitzer- oder des Bauernverbandes, der Siedlungsgesellschaften, ggf. auch der Landesforstverwaltung, mu? Anfangsvertrauen in die Institution schaffen. Die in Abschnitt 5.3.1 genannten Ma?nahmen der Deregulation unterst?tzen den Fl?chentransfer ?ber eine Waldb?rse. In gewisser Hinsicht sind sie daf?r sogar Voraussetzung. Eine Kleinwaldb?rse wird nur dann Erfolg haben k?nnen, wenn die Letztentscheidung ?ber die ?bertragung dem K?ufer und Verk?ufer obliegt und die Transaktionen nicht unter schwer kalkulierbare Vorbehalte gestellt werden. Die Kleinwaldb?rse wird deshalb durch den Abbau der Transaktionshemmnisse beim Grundst?cks- verkehr bef?rdert1241. Entscheidend ist auch das Verhalten des Staates auf der Ankaufsseite. Wenn er sich angesichts erheblicher Informationsvorspr?nge an der Kleinwaldb?rse mit Fl?chen bedient, kann das Vertrauen in die Einrichtung bald erl?schen. Gleiches gilt f?r Organisationen, z.B. aus dem Natur- schutzbereich, die beim Grunderwerb staatlich subventioniert werden. Die Kleinwaldb?rse kann lediglich die Plattform f?r die Information und Kontaktaufnahme von K?ufer und Verk?ufer bilden. Denn zum einen gelten die Formvorschriften des BGB f?r die ?ber- tragung von Grundst?cken weiter, die die notarielle Beurkundung erfordern. Ferner ist die regel- m??ige, gewerbliche Vermittlung von Grundst?cken nach ? 34c Gewerbeordnung genehmigungs- pflichtig. Daraus ergeben sich pers?nliche Anforderungen an den Betreiber, aber auch Steuer- pflichten1242. Das sollte wegen der Kosten vermieden werden, solange eine Kleinwaldb?rse nicht pro- fessionell organisiert ist. Der Betreiber der Waldb?rse sollte neutral und glaubw?rdig sein, die B?rse nicht in eine bestimmte Richtung lenken. Die Experten nannten als m?gliche Tr?gerorganisation v.a. die Selbsthilfeorganisa- tionen der Waldeigent?mer ? forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse und Waldbesitzerverband. Da insbesondere die erstgenannten ein origin?res Interesse an der Strukturverbesserung im Kleinprivat- wald haben, ist dies eine berechtigte ?berlegung. Sie sind auch ortsnah verankert, im Gegensatz zum landesweit organisierten Waldbesitzerverband. Der Organisationsaufwand f?r eine B?rse darf nicht untersch?tzt werden, Einnahmen aus der Ver- mittlung d?rfen wegen der gewerberechtlichen Bestimmungen nicht angestrebt werden. Eine solche Einrichtung braucht deshalb Unterst?tzung von Dritten. Dies kann v.a. durch die Betreuungsrevier- leiter im Rahmen der Beratung geschehen. Letztendlich mu? eine solche B?rse aber von einer Vielzahl von Akteuren getragen werden. Eine anf?ngliche finanzielle Unterst?tzung des Staates w?re mit dem Auftrag zur Strukturverbesserung in ? 41 II BWaldG zu rechtfertigen. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Staates, einen solchen Handelsplatz f?r Grundeigentum zu betreiben, weshalb ein direktes An- 1240 Trotz der Besonderheiten von Grundst?cken ist es eigentlich nicht verst?ndlich, da? der 10.000 ? teure Gebrauchtwagen mit einem in jedem Schreibwarenladen erh?ltlichen Formularvertrag eines Automobilclubs ver?u?ert werden kann, die ?bertragung einer 1.000 ? teuren Waldparzelle aber eines f?r den Einzelfall durch einen Notar erstellten Vertrages bedarf. Warum sollten dazu forstliche Akteure, z.B. der Waldbesitzerverband, nicht gemeinsam mit der Notarkammer einen solchen Vertrag entwerfen? 1241 Vgl. Kap. 5.3.1. 1242 ? 34b GewO lautet: "Wer gewerbsm??ig 1. den Abschlu? von Vertr?gen ?ber a) Grundst?cke, grundst?cksgleiche Rechte, ? vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschlu? solcher Vertr?ge nachweisen ? will, bedarf der Erlaubnis der zust?ndigen Beh?rde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschr?nkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachtr?gliche Aufnahme, ?nderung und Erg?nzung von Auflagen zul?ssig." Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-487 h?ngen an die von der Landesforstverwaltung betriebene elektronische Holzb?rse nicht erfolgen sollte1243. L?ngerfristig mu? die Qualit?t des Informations- und Dienstleistungsangebotes daf?r sorgen, da? die B?rse genutzt wird. Es k?nnen Entgelte f?r die Anzeige von Angeboten (keine Vermittlungsgeb?hren) erhoben werden, es k?nnen aber auch zus?tzliche Dienste wie die M?glichkeit der Vereinbarung von Notarterminen etc. angeboten werden. Derzeit werden einzelne private Mittler kaum bereit sein, f?r den Kleinprivatwaldbereich eine solche Investition auf sich zu nehmen1244. ?berlegt werden sollte deshalb auch, ob eine Kleinwaldb?rse nicht unter Beteiligung von im Grundst?cksverkehr erfahrenen Akteuren wie Sparkassen, Siedlungsgesellschaften oder BVVG professionalisiert werden kann. Kleinprivatwaldreiche Abwanderungsregionen der neuen L?nder mit einem hohen Anteil schlecht strukturierter Bodenreform- und Realteilungsfluren erscheinen f?r eine Kleinwaldb?rse geeignet. Denn hier ist angesichts einer hohen, wenn oft auch latenten Verkaufsbereitschaft zu erwarten, da? eine solche B?rse die M?glichkeit, durch individuelle Kaufentscheidungen zu einer (R?ck-)B?ndelung von fragmentiertem Waldeigentum zu kommen, deutlich verbessert. Der Erfolg einer solchen B?rse kann im Mehrjahresvergleich an der Verschiebung des 10-Hektarpunktes gemessen werden. Im Rahmen eines Pilotprojektes k?nnte dies erprobt und Erfahrungen mit einem derartigen Instrument gesammelt werden. Wenn sich dabei das Konzept bew?hrt, kann es auch in die Unabh?ngigkeit ent- lassen, d.h. mit der R?ckf?hrung staatlicher Unterst?tzung in eine private Tr?gerschaft und Finan- zierung ?berf?hrt werden. Einzelne Elemente einer Verbesserung der Informationen k?nnen erg?nzend zu einer Kleinwaldb?rse, ggf. auch unabh?ngig von ihr, geschaffen werden. Dazu geh?ren Standardvertr?ge f?r die ?bertragung kleiner Waldfl?chen oder die Erstellung von Preisberichten. Preisberichte sind ein wichtiges Instru- ment zur Herstellung von Markttransparenz: "Eine marktwirtschaftlich ausgerichtete Volkswirtschaft ist in besonderem Ma?e auf zuver- l?ssige, regelm??ig dargebotene und umfassende Orientierungsm?glichkeiten ?ber Preise und Preisbewegungen, d.h. auf eine Preisstatistik, angewiesen ?" (Begr?ndung zum Gesetz ?ber die Preisstatistik; Deutscher Bundestag Drs. 3/44 vom 30. November 1957). Dies gilt auch f?r Bodenm?rkte. Die Gutacheraussch?sse nach dem Baugesetzbuch wurden eingef?hrt, um durch die Bereitstellung von Information ?ber den Bodenmarkt f?r die Marktteilnehmer Trans- parenz zu schaffen. Sie haben keinen merklichen Einflu? auf die Preisbildung, verhindern allenfalls Extreme. Aber die Funktionsf?higkeit des Bodenmarktes h?ngt wesentlich an diesem oder ?hnlichen Informationsinstrumenten (Epping 1977: 339). Preisstatistiken f?r Wald k?nnen als landesweite Statistik im Rahmen des Gesetzes ?ber Preisstati- stiken erfa?t und ?ber die Statistischen Landes?mter bereitgestellt werden1245 oder ? regionalisiert ? auf den Berichten der Gutachteraussch?sse aufbauen. Sie w?ren, trotz aller M?ngel forstlicher Preis- statistiken, ein wichtiger Beitrag zur F?rderung der Strukturanpassung. Auch zunehmende Verkehrs- wertverk?ufe der BVVG w?rden eine Grundlage f?r solche Preisberichte sein. Preisberichte bzw. -statistiken sind auch in einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung eine h?ufig vom Staat getragene Aufgabe, so da? eine direkte Erstellung durch den Staat oder eine staatliche Unterst?tzung der Erstellung durch andere Organisation, z.B. die Tr?ger eine Kleinprivatwaldb?rse, jedenfalls ge- rechtfertigt w?re. 1243 Die elektronische Holzb?rse findet sich als S?chsischer Holzmarkt im Internet unter www.sachsenforst.de. 1244 Unter www.waldboerse.de (eingesehen am 24.06.2004) findet sich im Internet eine von privaten Sachverst?ndigen betriebene Verkaufsplattform f?r Wald. Die Angebote sind aber fast alle im gr??eren bzw. hochpreisigen Bereich, das Angebot erfolgt ?berregional. Eine ortsferne, anonyme Plattform erf?llt die hier genannten Anforderungen an eine vorwiegend regionale Vermarktung von Kleinfl?chen nicht. Der mit dem Vorschlag der Kleinwaldb?rse angesprochene Markt in den neuen Bundesl?ndern ist ein f?r private Makler auf l?ngere Sicht wohl nicht lukrativer Bereich. Deshalb ist www.waldboerse.de weder Vorbild noch Konkurrenz zum hier gemachten Vorschlag der Kleinwaldb?rse. 1245 Dieses Gesetz erstreckt sich u.a. auf die Erhebung von Preisen f?r Grundst?cke (? 2 Nr. 5). Die Erhebung kann ?ber die Finanz?mter oder die Gesch?ftsstellen der Gutachteraussch?sse erfolgen (?7 II). Die Umsetzung beschr?nkt sich jedoch auf landwirtschaftliche Grundst?cke. Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum 5-488 5.4 Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum "For the most part, fragmentation creates wealth. ? [but] when resources are wasted in a tragedy of the anticommons, protecting fragments of ownership does not serve the plausible economic goals of a private property regime." Michael A. Heller 1999 Unter bestimmten Voraussetzungen sieht eine Mehrheit der befragten Experten Eigentumszusammen- schl?sse als M?glichkeit der B?ndelung von fragmentiertem Kleinprivatwaldeigentum an. Sachliche Voraussetzung ist vor allem das Vorhandensein von Bodenreform- oder ?hnlichen Kleinparzellen- fluren1246, in denen keine gro?e Abgabebereitschaft besteht. Als zentrale Bedingung f?r ihre Bildung wird die absolute Freiwilligkeit der Entscheidung der Grundeigent?mer gesehen. Durch die B?ndelung in Form gemeinschaftlichen Eigentums darf die Eigenschaft als Privateigentum nicht verlorengehen; Eigentumszusammenschl?sse m?ssen shared private property bleiben und d?rfen keinem weiter- gehenden Staatseinflu? als individuell besessener Privatwald unterworfen werden. Sie k?nnen im Idealfall den beteiligten Waldeigent?mern im Vergleich zur Ausgangssituation ein deutlich h?heres Ma? an Freiheit und Autonomie vermitteln und damit nicht nur den individuellen, sondern auch den sozialen Nutzen von Eigentum wieder erh?hen. Folgt man Berge (1997), dann ist gemeinschaftlich gehaltenes Privateigentum am Wald langfristig zudem stabiler und ?konomisch erfolgreicher als in- dividuelles Privateigentum: "[O]ne reason might have to do with the long cycle oft the forest in terms of human generations. ? there needs to be a stability of interest in the management oft the resource across generations. ? In a commons where several family farms are commoners and owners of the ground, the probability of finding a good manager is better than in a single household. ? the greater availability of management talent for forest commons suggest[s] that they are likely to outperform most private forests even if there in each generation will be a few private forest owners doing better. This makes forests an interesting common pool resource." (Berge 1997) Doch die freiwillige B?ndelung von Waldeigentum als Gemeinschaftseigentum ist ein langwieriger, nicht nur mittels Information und Aufkl?rung initiier- und steuerbarer Proze?, der erhebliche Kosten der Ver?nderung verursacht und der, wenn man den Willen der betroffenen Waldeigent?mer w?hrend des gesamten Gr?ndungsprozesses respektiert, m?glicherweise auch nicht bis zu einer vollst?ndigen Zusammenf?hrung des Eigentums durchl?uft. W?hrend der Eigentumszusammenschlu? historisch als gro?e L?sung f?r den Kleinprivatwald angesehen wurde, wurde seine Eignung f?r die Vorb?ndelung kleineren Eigentums bisher wenig beachtet. In den f?r diese Arbeit herangezogenen historischen Quellen zu Eigentumszusammenschl?ssen spielte Wissen ?ber die Kooperation von Gruppen nur eine untergeordnete Rolle, im Vordergrund stand stets das Erreichen eines bestimmten Zustandes des Waldes und seiner Bewirtschaftung. Doch spricht z.B. die Theorie des kollektiven Handelns gegen die rasche Aggregation vieler kleiner Einheiten zu einem gro?en einheitlichen Ganzen. Kleine Elemente sammeln und verdichten sich in der Regel nur mit wenigen anderen Elementen. Gr??ere Einheiten bilden sich in der Regel rund um ein gr??eres Element oder einen Kristallisationskern, an das/den sich dann kleinere anlagern. Dies ist in sozialen Systemen nicht anders als in physikalischen, jedenfalls solange starke Anreize, Druck bzw. Zwang fehlen. Hinzu kommt, da? gerade bei einer weitgehenden Zusammenf?hrung von Grundeigentum in gemein- schaftlichem Eigentum der zeitlich vorausgehende Entwicklungsweg des konkreten kleinen Eigentums eine wesentliche Rolle f?r das Zustandekommen oder Scheitern von Organisationen spielt. Das Bei- spiel der Waldgemeinschaft Pfaffroda belegte1247 ? auch wenn sie kein Eigentums-, sondern ein Besitz- bzw. Managementzusammenschlu? ist ? die engen Abh?ngigkeiten zwischen l?ngst vergan- 1246 In Gebieten mit einer alten b?uerlichen, nicht durch die Bodenreform gepr?gten Tradition ist eine geringere Bereitschaft zum gemeinschaftlichen Eigentum zu erwarten. Deshalb werden die ?berlegungen hier zun?chst auf Bodenreformgebiete bezogen, ohne nur f?r diese gedacht zu sein. 1247 Vgl. Kap. 3.6.7.4.3. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-489 genen Entwicklungen und heutigen Organisationsentscheidungen von Waldeigent?mern. In Pfaffroda war dies positiv pr?gend, in vielen Bereichen der neuen Bundesl?nder wird der Entwicklungspfad der Vergangenheit das Vordringen bis zu Eigentumszusammenschl?ssen schwierig gestalten. Das heutige Rechtssystem, und hier insbesondere das BGB, steht Kollektiveigentum noch immer mi?trauisch gegen?ber und dr?ngt gemeinschaftliches Bodeneigentum auf Nischen zur?ck (Hattenhauer 1989: 84f.)1248. Der Eigentumszusammenschlu? wird nur als historisch ?berkommener Ausnahmefall geduldet; Neugr?ndungen werden dagegen kaum unterst?tzt. "Gemeinschaftliches Eigentum, geschichtlich gesehen im Bodenrecht der Normalfall, ist aus der Sicht der Freiheitsideologie (des BGB, Anm. C.S.) die st?rende Ausnahme." (Hattenhauer 1988: 84) Damit werden Grenzen der Realisierbarkeit f?r Eigentumszusammenschl?sse deutlich, die allein mit Sachargumenten im Kleinprivatwald nicht ?berwunden werden k?nnen, selbst wenn diese durch zahl- reiche gute und praktische Beispiele in vielen L?ndern gest?tzt werden. Diese Erfahrungen belegen aber auch, da? die Wiederbelebung bzw. Neugr?ndung von Gemeinschaftseigentum unter den Be- dingungen der Freiheit ein schwieriger Entwicklungspfad ist, auf dem keine kurzfristigen Erfolge warten. Obwohl es sich beim Wald eines Eigentumszusammenschlusses von der Sache her regelm??ig um privates Eigentum handeln wird, reicht das traditionelle forstrechtliche Instrumentarium f?r den Privatwald, das sich v.a. mit Fragen der Waldbewirtschaftung befa?t, f?r derartige Kooperationen nicht aus. So brauchen Eigentumszusammenschl?sse ?ber Regeln zur Waldbewirtschaftung hinaus z.B. Verfassungsregeln f?r ihre Vertretung nach au?en und ihre innere Organisation, die beim indivi- duellen Waldeigentum nicht erforderlich sind. U.a. deshalb braucht diese Form von privatem Wald- eigentum einen eigenst?ndigen, sie unterst?tzenden rechtlichen Rahmen (White & Martin 2002). Eigentumszusammenschl?sse sollten auch nicht in erster Linie als Instrumente zur Realisierung einer gro?fl?chigen Ressourcennutzung interpretiert werden. Im Kontext dieser Arbeit sollen sie vorrangig als Instrument gesehen werden, in geeigneten F?llen kleineres privates Eigentum wieder in eine funktionsf?hige Eigentumsform ?berf?hren zu k?nnen. Sie sollen damit zuerst der F?rderung von Freiheit und Autonomie und damit auch der St?rkung der B?rgergesellschaft dienen1249. Autonome Handlungen und Entscheidungen der Waldeigent?mer m?ssen beim Einsatz dieses Instrumentes im Sinne der Trias von Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung im Vordergrund stehen. Da? dies nicht ohne Unterst?tzung des Staates geht, wurde wiederholt dargelegt. Auch hierbei wird die Rolle des Staates im Kleinprivatwald aber eine andere als bisher sein m?ssen, wo er Eigent?merfreiheit, -autonomie und -verantwortung verdr?ngt hat. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend Vorschl?ge zur Bildung und F?hrung von Eigentums- zusammenschl?ssen entwickelt. Der Eigentumszusammenschlu? kann die Kleinprivatwaldproblematik kurzfristig nicht auf gro?er Fl?che l?sen, kann jedoch als ein Element eines Instrumentenb?ndels einen Beitrag zur Strukturentwicklung leisten. Die Etablierung von Organisationsregeln f?r Eigentums- zusammenschl?sse kann, ganz im Sinne des am Anfang dieses Kapitels formulierten Ziels gesehen werden, Suchr?ume f?r eine autonome Weiterentwicklung der Eigentumsstruktur im Kleinprivatwald zu ?ffnen. 5.4.1 ?berlegungen zur Eigentumsform eines Eigentumszusammenschlusses Durch die Bildung eines Eigentumszusammenschlusses sollen (in rechtlicher Hinsicht) das Eigentum an Waldgrundst?cken und damit (in ?konomischer Hinsicht) f?r das Ressourcenkapital des Waldes ma?gebliche Eigentumsrechte (Verf?gung, Ausschlu? und Management) dauerhaft in der Hand einer juristischen Rechtsperson bzw. eines kollektiven Entscheidungstr?gers zusammengef?hrt werden. 1248 Ganz anders als im Recht der Wirtschaft, wo mit Aktiengesellschaften, aber auch GbR, KG, OHG etc., eine gr??ere Zahl von M?glichkeiten zur Organisation gemeinschaftlichen Eigentums zur Verf?gung steht. 1249 Hierbei geht es auch um eine R?ckbesinnung auf die normativen Grundlagen der sozialen Marktwirtschaft. Vgl. dazu z.B. die D?sseldorfer Leits?tze der CDU/CSU von 1949 (FN 192), wonach gemeinschaftliches Eigentum zur Teilhabe vieler an Eigentum dann in Frage kommt, wenn es "? wirtschaftlich zweckm??ig, betriebstechnisch m?glich und politisch notwendig" ist. Beim kleineren Waldeigentum sind diese drei Kriterien mindestens in Teilen des Ressourcensystems erf?llt. Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum 5-490 Rechtsperson bzw. Entscheidungstr?ger werden aus den bisherigen Individualeigent?mern gebildet. Das reale, auf ein konkretes Grundst?ck bezogene, wegen seiner Kleinheit kaum nutzbare unmittel- bare Eigentumsrecht wird in ein ideelles, nach wie vor kleines, durch den Bezug auf eine gr??ere Verm?gensmasse aber mehr Handlungsm?glichkeiten gew?hrendes Mitentscheidungsrecht ?berf?hrt. Dies ist ein g?ngiges Prinzip der Zusammenf?hrung von Eigentumsrechten, dem viele Wirtschafts- unternehmen wie Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften folgen. Sie b?ndeln Geld- oder Sach- kapital vieler Investoren zu wirtschaftlich handlungsf?higem Verm?gen. Letztendlich wird dabei ? juristisch nicht korrekt, von der Wirkung her aber vergleichbar ? Gemeinschaftseigentum geschaffen. Auf die rechtliche und wirtschaftliche N?he von Waldeigentumsgenossenschaften zur Aktienge- sellschaft haben schon Weber (1927: 434) und Speer (1930: 54f.) hingewiesen. Zwischen Eigent?mer- gruppe und Eigentum wird eine vermittelnde juristische Person gesetzt, die mit ihren Organen allein ?ber das gemeinschaftliche Eigentum verf?gungsbefugt ist, deren Handlungen aber der Ent- scheidungsmacht und Kontrolle der Anteilseigner unterliegen. Bei der Gr?ndung und durch einen eventuellen sp?teren Beitritt beteiligt sich nur derjenige, der der Organisation und ihrer Verfassung zustimmt. F?r die Steuerung und Kontrolle der einmal existierenden juristischen Person durch die Anteilseigner gibt es dann aber Regeln, die Mehrheitsentscheidungen zulassen. Den jeweiligen Or- ganen werden bestimmte Kompetenzen zugeordnet, f?r die Anteilseigner werden Mitentscheidungs- und Kontrollrechte (voice) auf der Grundlage von Mehrheitsentscheidungen institutionalisiert, Aus- trittsrechte (exit) werden in der Regel auf die Ebene eines finanziellen Ausgleich, v.a. durch Ver?u?e- rung von Anteilen, beschr?nkt. Diese Regeln werden als allgemeing?ltiger Rahmen durch den Staat und/oder durch die jeweilige Verfassung der juristischen Person eigenst?ndig aufgestellt. Die Ver- bindung zwischen dem gemeinsamen Eigentum und den Anteilseignern ist je nach Rechtsform unter- schiedlich eng, bei vielen Publikumsgesellschaften z.B. ?u?erst locker und sogar anonym. In Kap. 2.3.7.1.2 wurde dargelegt, da? gerade sozial funktionsf?higes kleineres Eigentum einen engen Bezug zu den Eigent?merpersonen haben und nicht anonym sein sollte. An dieser Stelle soll nicht die in Forstrecht und Forstpolitik des 20. Jhdts. intensiv gef?hrte Diskussion ?ber die vermeintlich bessere Eignung von Gesamthandeigentum f?r Eigentumszusammenschl?sse aufgegriffen werden1250. Der rechtliche Rahmen ist heute durch das BGB bestimmt. Jeder funktions- f?hige Eigentumszusammenschlu? mu? eine nach dem BGB und seinen Nebengesetzen zul?ssige Rechtspers?nlichkeit haben1251. Die Rechtsf?higkeit als zentrale Voraussetzung f?r die Lebensf?higkeit eines neuzugr?ndenden Eigentumszusammenschlusses kann auf (mindestens) zwei Wegen erreicht werden. Zum einen kann Eigentum au?erhalb des Zivilrechts auf einen einheitlichen Rechtstr?ger zusammengef?hrt werden, oder es ?bernimmt, mittels der zivilrechtlichen Vorschriften, eine juristische Person die Rolle des Eigent?mers. Schlie?lich sind auch Kombinationen beider L?sungsans?tze zu untersuchen. Bei der Untersuchung dieser L?sungsans?tze f?r Eigentumszusammenschl?sse sind zwei Phasen zu unterscheiden: die mit der Gr?ndung endende Initialphase und die anschlie?ende Phase der Existenz und Arbeit des Eigentumszusammenschlusses (Arbeitsphase). Das Modell (Kap. 3.10) zeigte, da? die Kosten der Ver?nderung im Gr?ndungsproze? eine hohe H?rde f?r die Bildung eines Eigentums- zusammenschlusses darstellen. Auch die Experten haben hierzu wenig konkrete Vorstellungen ent- wickelt. Ebenso wichtig f?r den langfristigen Erfolg sind Rahmenbedingungen und Regeln f?r den einmal gegr?ndeten Zusammenschlu? und seinen Gesch?ftsbetrieb in der Arbeitsphase. Wenn diese nicht an den Zweck des Zusammenschlusses und die Bed?rfnisse der Mitglieder angepa?t sind, kann der Eigentumszusammenschlu? schnell scheitern. Idealerweise sollten die Regeln der Gr?ndungs- und Arbeitsphase schl?ssig ineinander ?bergehen und zueinander passen, um die Transaktionskosten der Kooperation zu minimieren. Dies wird sich im folgenden als ein zentrales Problem f?r die Neu- gr?ndung von Eigentumszusammenschl?ssen unter den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen herausstellen. 1250 Vgl. zu den Begriffen Kap. 2.3.5, zur erw?hnten Diskussion z.B. Weber (1926), Speer (1930), Wobst (1971), W?rlen (1981), Mantel & Schlessmann (1982). 1251 Danckelmann hatte bereits 1880 Rechtsf?higkeit und Lebensf?higkeit von Waldgenossenschaften gleichgesetzt (Danckelmann 1880: 451, zit. nach Speer 1930: 49). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-491 5.4.2 Zweck und Umsetzungsm?glichkeiten Den Zweck eines (neuzugr?ndenden) Eigentumszusammenschlusses l??t sich an selbstgew?hlten Zielen ausgerichtete, dauerhafte, selbstverantwortliche Verwaltung und Bewirtschaftung gemeinsam besessener Waldfl?chen durch eine private Eigent?mergruppe beschreiben. Die Verwirklichung dieses Zwecks ist zum einen an die M?glichkeit gebunden, die ge- meinsamen Interessen der Eigent?mergruppe im Verh?ltnis zum Umfeld umzusetzen, zum anderen erfordert sie eine m?glichst gro?e Autonomie in den inneren Abl?ufen. Regeln hierf?r werden teils im Einzelfall erstellt, teils werden sie vom Rechtssystem bereitgestellt. Wichtig sind dabei Rechtsformen. Rechtsformen bestehen aus einem Satz von Regeln (Pflichten und Rechten) ?ber die formalen Be- ziehungen der Organisation zu ihrer Umwelt und ?ber ihre Verfassung, ?ber ihre Gr?ndung und Be- endigung (vgl. Thommen 1994: 66)1252. Manche Rechtsformen gew?hren einer Gemeinschaft eine eigenst?ndige Rechtsf?higkeit, andere dagegen nicht. Im Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz der Zweck bestimmt die Rechtsform, die Rechtsform folgt dem Zweck (Steding 2002: 13). Die Wahl einer Rechtsform sollte sich danach dem Zweck der Organisation unterordnen und Ergebnis, nicht Ausgangspunkt von Organisations?berlegungen sein. F?r die Verwirklichung des hier f?r Waldeigentumsgenossenschaften genannten Zwecks k?nnen z.B. neben allgemeinen ?konomischen Kriterien f?r die Rechtsformenwahl und in Erg?nzung zu Ostroms Konstruktionsprinzipien und Risiken robuster Allmenderessourcensysteme1253 folgende Rege- lungsbereiche f?r die Verfassung eines Eigentumszusammenschlusses bedeutsam sein, um zu gew?hrleisten, da? er auch die Freiheitsfunktionen des Eigentums entfaltet: ? rechtliche und wirtschaftliche Handlungsf?higkeit (v.a. mittels Eigentumsf?higkeit als juristische Person); ? Wahlm?glichkeit, ob die Organisation geschlossen oder f?r Beitritte ge?ffnet werden soll (dadurch kann ggf. lokale Verankerung gesichert bzw. bestehendes soziales Kapital vor Verd?nnung ge- sch?tzt werden); ? Zul?ssigkeit der Differenzierung von Stimmengewichtungen nach den eingebrachten Verm?gens- werten, jedoch Begrenzung von Dominanz einzelner Mitglieder und Wahrung von Rechten der Kleinen (damit kann - bei Wahrung von Minderheitenrechten - wirtschaftliche Beteiligung und Beteiligung an Entscheidungen korreliert werden); ? Zul?ssigkeit der Verschiebung von Austrittsrechten auf die Ebene der Ver?u?erung von Anteilen, wobei auf transaktionskostenarme Verfahren Wert zu legen ist, um ?berhohe Austrittsbarrieren zu vermeiden (damit kann ggf. das geb?ndelte Eigentum vor neuer r?umlicher Fragmentierung ge- sch?tzt und zugleich das Austrittsrecht gewahrt werden); ? Zul?ssigkeit von Regeln zur Verhinderung der Fragmentierung von Entscheidungsrechten inner- halb der beteiligten Gruppe (damit k?nnen die inneren Abl?ufe effizient gestaltet bleiben). Traditionelle Waldeigentumsgenossenschaften haben vielfach derartige Regeln in ihre Verfassung aufgenommen. Sie sind f?r die Arbeitsphase wichtig, m?ssen jedoch in der Initialphase aufgestellt und entschieden werden. Auch die Initialphase braucht ihre Regeln. Kritisch sind dabei v.a. die Ent- scheidungsregeln (wobei absolute Freiwilligkeit stets Zustimmung aller Betroffenen impliziert) wie auch ? bei Wald besonders wichtig ? Bewertungsregeln f?r das einzubringende Eigentum. Historisch gro?e Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen ?ffentlichen und privaten Rechtsformen. Die existierenden Waldeigentumsgenossenschaften alten Rechts haben, sofern sie nicht als Gesamt- handeigentum fortbestehen oder als Miteigentum zu Bruchteilen gelten, als Ergebnis ihrer geschicht- lichen Entstehung entweder private oder ?ffentlich-rechtliche Rechtsformen angenommen1254. F?r 1252 Allgemeine Kriterien der Rechtsformenwahl f?r eine Organisation sind ?blicherweise die Haftung, die Steuerbelastung, die Aufteilung von Gewinnen und Verlusten, die Finanzierung der Organisation, die Frage der Leitungsbefugnisse, der Zug?nglichkeit oder Abgeschlossenheit gegen?ber Dritten sowie Fragen der Rechnungslegung, Publizit?ts- und Pr?fungspflichten (vgl. Bundeszentrale f?r Politische Bildung 2000: 298). 1253 Siehe dazu Tabelle 8 und Tabelle 9. 1254 In vielen L?ndern gibt es nebeneinander traditionelle Waldeigentumsgenossenschaften sowohl mit ?ffentlicher als auch privater Rechtsform. Unabh?ngig von der Rechtsform werden sie von vielen Landeswaldgesetzen inzwischen entsprechend der Grundregel von ? 3 II BWaldG als Privatwald eingestuft, der z.T. allerdings einer besonderen Forstaufsicht unterliegt (neben Th?ringen z.B. ? Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum 5-492 Neugr?ndungen ist dagegen die Anlehnung an historische Gegebenheiten nebens?chlich. Unbeschadet der Tatsache, da? solche Organisationen auch in eine rechtskulturelle Tradition eingebunden sind, steht die Frage im Vordergrund, welche Rechtsform dem Zweck des Eigentumszusammenschlusses angemessen ist, wie im Gr?ndungsproze? vorhandene Hindernisse wirksam ?berwunden werden k?nnen und wie eine m?glichst gute Steuerung in der Arbeitsphase erfolgen kann. Bei dem genannten Zweck geh?ren Eigentumszusammenschl?sse als shared private property in die private Rechtssph?re. Sie haben keinerlei hoheitliche Aufgaben. Sie nehmen auch keine mittelbaren Staatsaufgaben wahr. Sie entstehen aus Privatwald, auch wenn nicht ausgeschlossen werden soll, da? sich Staats- oder K?rperschaftswald im Einzelfall beteiligen. Sie sollen autonome Kooperationen privater Waldeigent?mer sein, die ?ber ihre Zielsetzung frei entscheiden und dabei nur den allge- meinen gesetzlichen Rahmenbedingungen unterworfen sind, ohne dem Staat ?ber ihre Ziele Rechen- schaft schuldig zu sein1255. Bei einer Zuordnung zur ?ffentlichen Rechtssph?re w?rden neugegr?ndete Eigentumszusammen- schl?sse in vielen Bundesl?ndern, Sachsen eingeschlossen, zum K?rperschaftswald rechnen und damit unter die besonderen Bestimmungen f?r diese Eigentumsart fallen. Bei K?rperschaften des ?ffent- lichen Rechts besteht eine besondere Rechtsaufsicht des Staates (Rechtm??igkeitskontrolle). Sie m?ssen ihr finanzielles Gebaren grunds?tzlich nach den Landeshaushaltsordnungen durchf?hren, die Rechnungsh?fe der L?nder haben Pr?fungsrechte1256. Anstatt Eigent?merverantwortung zu st?rken, w?rde damit ihre Zielsetzung und organisatorische Ausgestaltung eingeschr?nkt sowie ihre Kosten- situation belastet. Im Vergleich zu anderem Privatwald wie auch zu der Rechtsstellung der Mitglieder vor dem Eintritt w?rde die Gesch?ftsf?hrung dieser besonderen Staatsaufsicht unterstellt, die freiheitsbeschr?nkend wirkt und f?r die keine sachliche Rechtfertigung besteht1257. Dies w?rde dem Ziel der St?rkung von Freiheit und Autonomie entgegenlaufen. Unabh?ngig von der Frage der Staatsaufsicht ?ber den einmal bestehenden Eigentumszusammen- schlu? ist aber eine Begleitung des Prozesses durch eine f?r die Fragen der Organisation von Wald- bewirtschaftung und des Waldeigentums sachkompetente Einrichtung sinnvoll, wof?r eine ?ffentliche Forstverwaltung durchaus in Frage kommt. Trotz dieser eindeutigen Pr?ferenz zur Zuordnung von Eigentumszusammenschl?ssen zur privaten Rechtssph?re sollen sowohl der ?ffentlich-rechtliche wie der zivilrechtliche Weg der Bildung unter- sucht werden. Der ?ffentlich-rechtliche Weg f?hrt ?ber die L?ndergesetzgebung (Kap. 5.4.3). F?r die zivilrechtliche Gr?ndung gelten die Bestimmungen des BGB und seiner Nebengesetze zu den Rechts- formen (Kap. 5.4.4). Zwischen beiden Wegen kann z.B. die Flurneuordnung vermitteln (Kap. 5.4.8.4). 5.4.3 Der ?ffentlich-rechtliche Gr?ndungsweg ?ber die Landesgesetzgebung Art. 83 EGBGB ordnet den L?ndern die Gesetzgebungskompetenz f?r Eigentumszusammenschl?sse als Waldgenossenschaften zu. Sie k?nnen ?ffentlich-rechtliche Zusammenschlu?formen entwickeln, die auch durch das Bundeswaldgesetz als forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse anerkannt werden (? 39 IV BWaldG). Der Vorteil dieses ?ffentlich-rechtlichen Weges ist, da? der Landesgesetzgeber bei der Schaffung einer Rechtsgrundlage einen weiten Gestaltungsraum hat. Damit k?nnen die Regeln f?r Initial- und Arbeitsphase von Waldgenossenschaften auf spezifische Bed?rfnisse potentiell interessierter Wald- eigent?mer und ihres Umfeldes zugeschnitten werden. Selbst Gesamthandeigentum kann neu ge- schaffen und mit Rechtsf?higkeit ausgestattet werden. Der Gesetzgeber kann die Transaktionskosten der Gr?ndung deutlich reduzieren, wenn z.B. f?r die kritische Frage der Eigentumsbewertung faire Regelungen vorgesehen werden, die M?glichkeit der Eigentumsb?ndelung durch Verwaltungsakt ge- 56 I i.V.m. ? 3 III LWaldG BW, ? 3 V NI LWaldG, ? 2 IV LWaldG SH, ? 3 I HFG). Bayern beh?lt dagegen die Zuordnung von Eigentumszusammenschl?ssen zu den Waldeigentumsarten im Anhalt an die Rechtsform bei (Art. 3 II, Art. 19 VIII BayWaldG). 1255 Vgl. dazu die Definition von Privateigentum nach Berge, hier Kap. 1.3.2. 1256 Nach der S?chsischen Haushaltsordnung sind juristische Personen des ?ffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates unterstehen, an die Vorschriften der ?ffentlichen Haushaltsf?hrung gebunden (? 105 S?HO); der Freistaat kann allerdings Ausnahmen zulassen, wenn kein erhebliches finanzielles Interesse des Staates daran besteht. 1257 Vgl. dazu auch die Diskussion ?ber das nordrhein-westf?lische Waldgenossenschaftsgesetz bei v. Elverfeldt (1981: 572). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-493 ?ffnet wird oder Unterst?tzungsleistungen bei der Gr?ndung bis hin zum Gr?ndungsakt unmittelbar vom Staat ?bernommen werden. Die Staatsaufsicht kann f?r die Initial- und anf?ngliche Arbeitsphase als f?rdernde Begleitung und vertrauensstiftende B?rgenstellung ausgestaltet werden. Eine derartige Begleitung kann ebenso wie die externe Bereitstellung eines Basisregelwerkes f?r die Arbeitsphase eines Zusammenschlusses die Transaktionskosten der Ver?nderung reduzieren. Nachteilig bei diesem ?ffentlich-rechtlichen Weg ist, da? selbst ?bereinstimmende private Interessen von Waldeigent?mern derzeit f?r die Gr?ndung eines Eigentumszusammenschlusses in Sachsen nicht ausreichen, sondern zun?chst der Landesgesetzgeber von der Handlungsnotwendigkeit und den zu regelnden Inhalten ?berzeugt werden mu?. Denn von der Kompetenz nach Art. 83 EGBGB, die Neugr?ndung von Waldgenossenschaften als K?rperschaften des ?ffentlichen Rechts zu erm?glichen, haben nur die L?nder Th?ringen und Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht, Sachsen nicht. Beide L?nder w?hlen eine komplizierte rechtliche Konstruktion. Zivilrechtlich wird das Grundeigentum zu Gesamthandeigentum zusammengef?hrt, dem, um das dabei bestehende Problem der Gesch?fts- f?hrung und Verf?gungsbefugnis zu l?sen, die normalerweise nur durch alle Beteiligten einstimmig m?glich ist, eine kraft Gesetzes f?r das Gesamthandverm?gen gerichtlich wie au?ergerichtlich hand- lungsbefugte K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts als juristische Person zugeordnet wird. In Nord- rhein-Westfalen bleiben die so entstandenen Waldgenossenschaften forstrechtlich K?rperschaftswald. Th?ringen stellt sie trotz der ?ffentlichen Rechtsform dem Privatwald gleich1258. In einem Gesetzgebungsverfahren werden aber nicht nur die Interessen potentiell betroffener Wald- eigent?mer Ber?cksichtigung finden, sondern z.B. auch Eigeninteressen von Landesforstverwaltungen und ihren Mitarbeitern wie auch Drittinteressen von Naturschutz- und Jagdverb?nden oder der Holz- wirtschaft. Es werden auch andere Waldeigent?mer auftreten, die eine solche Rechtsform ablehnen. Weiterhin ist nachteilig, da? viele Regeln, die in den privatautonomen Regelungsbereich der Gemein- schaft der Kooperierenden geh?ren und damit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit entsprechend frei gestaltbar sein sollten, durch ?ffentlich-rechtliche Vorschriften und damit durch den Gesetzgeber auf- gestellt werden (m?ssen). Schlie?lich ist langfristig negativ, da? die entstehenden ?ffentlich-recht- lichen Eigentumszusammenschl?sse dauerhaft der besonderen staatlichen Aufsicht unterstehen, die auch als Instrument staatlicher Lenkung mi?verstanden und mi?braucht werden kann. All dies steht im Widerspruch zur St?rkung von Eigent?merfreiheit und Autonomie. Ohne neue Landesgesetzgebung gibt es, Th?ringen und Nordrhein-Westfalen ausgenommen, derzeit nur die M?glichkeit, Waldeigentum in der Gesamtverantwortung einer Eigent?mergruppe auf dem ?blichen zivilrechtlichen Weg zusammenzuf?hren. 5.4.4 Der zivilrechtliche Gr?ndungsweg Dieser Weg ist im Gegensatz zum ?ffentlich-rechtlichen Weg durch bundesrechtliche Regelungen zur Organisation juristischer Personen des Privatrechts weitgehend ausgestaltet. Das Forstrecht enth?lt dazu mit Ausnahme von ? 19 BWaldG, der die Verleihung der Rechtspers?nlichkeit als wirt- schaftlicher Verein zusammen mit der Anerkennung als FBG erm?glicht, keine spezifischen Rege- lungen. Da das 3. Kapitel des Bundeswaldgesetzes (?? 15 - 40: Forstwirtschaftliche Zusammen- schl?sse) auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht, k?nnen die L?nder keine erg?nzenden zivilrechtlichen Vorschriften ?ber Zusammenschl?sse erlassen. Die Aussage in ? 39 IV BWaldG "Im ?brigen bleiben die landesrechtlichen Vorschriften ?ber Zusammenschl?sse in der Forst- wirtschaft unber?hrt" bedeutet lediglich die Tolerierung der vor Inkrafttreten des Gesetzes ?ber forstwirtschaftliche Zusam- menschl?sse 1969 landesrechtlich gegr?ndeten Zusammenschl?sse sowie ?ffentlich-rechtlich nach L?nderrecht gegr?ndeter Waldgenossenschaften1259. 1258 Vgl. zu den Th?ringer Waldgenossenschaften Kap. 3.6.7.4.4. 1259 So auch Drucksache 2/3475 des Th?ringer Landtags vom 16.02.1999 (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz). Vgl. auch Klose & Orf (1998: 695ff.). Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum 5-494 Spezifische Rechtsformen f?r Waldeigentumszusammenschl?sse gibt es im Zivilrecht nicht. Sie m?ssen sich in den Kanon der bestehenden Rechtsformen einordnen. Vorteilhaft ist, da? das Zivilrecht nur Mindestanforderungen f?r den Gesch?ftsverkehr mit Dritten und f?r die interne Entscheidungs- findung und Kontrolle bei den einzelnen Rechtsformen aufstellt, ansonsten aber der Organisation gro?e Freiheit in der Gestaltung ihrer Innen- und Au?enbeziehungen l??t. Eine besondere Staatsauf- sicht gibt es nicht. Bei der Zusammenf?hrung des Grundeigentums entsteht im zivilrechtlichen Weg Alleineigentum einer juristischen Person1260. Damit ist es gegen erneute r?umliche Fragmentierung gesichert. Die bisherigen Eigent?mer ?ben ihre Rechte danach als Anteilsinhaber aus. Durch ihre Organe ist die juristische Person wirtschaftlich und rechtlich handlungsf?hig und zu Verf?gungen ?ber das Eigentum befugt. Bei den privaten Rechtsformen ist die Zusammenf?hrung des Waldeigentums an die zivil- rechtlichen Verfahrensvorgaben gebunden, d.h. f?r die Eigentumszusammenf?hrung von Grund und Boden ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (? 311b BGB). Einmal bestehende Anteilsrechte k?nnen dagegen in einem einfacheren und kosteng?nstigeren, durch den Zusammenschlu? selbst bestimmten Verfahren ?bertragen werden1261. F?r Eigentumszusammenschl?sse sind solche Rechtsformen sinnvoll, die als juristische Person eigen- tumsf?hig sind. Das sind insbesondere die BGB-Vereine (eingetragener und wirtschaftlicher Verein), die eingetragene Genossenschaft sowie die Kapitalgesellschaften (GmbH und Aktiengesell- schaft)1262,1263. Nur in diesen Rechtsformen k?nnen Eigentumszusammenschl?sse auch als Forstbetriebsgemeinschaft nach ? 16ff. BWaldG anerkannt werden (Hodapp et al. 1982: 18ff.), was im Hinblick auf den Zugang zu Rechtsformen und F?rdermitteln sowie die Verwaltungszust?ndigkeit vorteilhaft ist. Der Idealverein bzw. eingetragene Verein nach ? 21 BGB (e.V.) verfolgt v.a. ideelle Zwecke, daher scheidet er als Rechtsform f?r einen Eigentumszusammenschlu?, der in der Regel auf die F?hrung eines wirtschaftlichen Gesch?ftsbetriebes gerichtet ist, aus1264. Der wirtschaftliche Verein nach ? 22 BGB (w.V.) ist eine Rechtsform f?r auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtete Organisationen, wenn andere zivilrechtliche Rechtsformen unzumutbar sind1265. Diese Rechtsform wird durch staatliche Entscheidung verliehen (Konzession), ein Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht nicht. In der forstlichen Zusammenschlu?gesetzgebung hat der im Zivilrecht eigentlich nur subsidi?r zur Anwendung vorgesehene wirtschaftliche Verein gro?e Bedeutung erlangt. Die meisten FBGen haben diese Rechtsform gew?hlt, die gleichzeitig mit der Anerkennung als Zu- sammenschlu? durch die zust?ndigen Beh?rden (in der Regel die Forstbeh?rden) verliehen werden kann. Auch einige altrechtliche Waldeigentumsgenossenschaften arbeiten seit langem in dieser Rechtsform1266, was die grunds?tzliche Eignung f?r einen Eigentumszusammenschlu? belegt. 1260 Die M?glichkeit des BGB-konformen Miteigentums zu Bruchteilen wird hier nicht weiterverfolgt. Diese Form ist gegen erneute Fragmentierung nur schwer abzusichern (S. 2-61). Die zul?ssige Neubegr?ndung durch notariellen Kaufvertrag bringt noch h?here Transaktionskosten als die hier untersuchten Wege. Jede ?nderung der Eigentumsverh?ltnisse (egal, ob Kauf und Verkauf, Erbschaft, Schenkung etc.) mu? zudem ?ber das Grundbuch abgewickelt werden, was die Transaktionskosten weiter ansteigen l??t. Das Austrittsrecht w?re damit ebenfalls durch (zu) hohe Transaktionskosten belastet. 1261 Dies gilt jedenfalls f?r wirtschaftliche Vereine, Genossenschaften und Aktiengesellschaften. Gesellschafteranteile an einer GmbH k?nnen dagegen nur durch notariellen Vertrag ?bertragen werden (? 15 III GmbHG). 1262 Grunds?tzlich kommt auch eine Stiftung in Frage. F?r die hier verfolgte Zielsetzung scheidet sie jedoch aus, weil sie im Grunde genommen den Willen ihres / ihrer Stifter(s) aus der Vergangenheit in die Zukunft perpetuiert. Sie ist ein reines Zweckverm?gen, keine Personengesellschaft. Hier geht es aber darum, der jeweils aktiven Generation Mitgestaltungsrechte zu verschaffen. Eine GbR kommt, obwohl sie vom BGH in die N?he juristischer Personen ger?ckt wurde (Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00), nicht in Frage, da sie zwar rechtlich handlungsf?hig ist und steuerlich als Personengesellschaft Vorteile hat, z.B. aber nicht voll eigentumsf?hig ist und zudem gegen das Aufl?sungsverlangen von Mitgliedern nicht dauerhaft gesch?tzt werden kann. 1263 Steding (2002: 10) bezeichnet diese f?nf Rechtsformen als die Familie der Genossenschaften. Besser noch kann man Genossenschaft, GmbH und AG als auf dem wirtschaftlichen Verein aufbauende Sonderformen desselben bezeichnen. 1264 Eine Ausnahme w?re bei einem satzungsgem?? ideellen Zweck z.B. im Bereich des Naturschutzes denkbar, so da? die wirtschaftliche Bet?tigung durch gelegentlichen Holzeinschlag und -verkauf ?hnlich einem Sportverein nur Nebenzweck ist. Der Idealverein hat selbst dann f?r den Zweck einer Waldeigentumsgenossenschaft Schw?chen (Mindestmitgliederzahl sieben, Schwierigkeit des Abschlusses gegen den Beitritt von Dritten etc.). 1265 Vgl. Palandt (1994: ? 22 BGB RZ 1), Medicus (1994: RZ 1109). 1266 Z.B. die Realgenossenschaften im ?stlichen Baden-W?rttemberg seit Anfang des 20. Jhdts. (vgl. Schurr 1986). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-495 Der wirtschaftliche Verein erf?llt die meisten Anforderungen, die an die Rechtsform eines Eigentums- zusammenschlusses gestellt werden. F?r die Satzung besteht eine weitgehende Freiheit der Gestaltung seiner inneren und ?u?eren Beziehungen. Die Rechtsform des Vereins ist vielen Menschen vertraut (Hodapp et al. 1982: 19). Er ist eigentumsf?hig und kann Kapitaleinlagen in Form von Grundst?cken zur Pflicht machen. Die Haftung ist auf das Vereinsverm?gen beschr?nkt. Das Austrittsrecht kann auf die Ebene des Verkaufs der Anteilsrechte verschoben werden. Stimmen k?nnen gewichtet werden, z.B. nach dem Umfang der eingebrachten Fl?chenwerte1267; dabei sind Ober- und Untergrenzen m?g- lich. Die Mitgliedschaft kann unabh?ngig von Todesf?llen ?bertragbar und vererblich gestaltet werden (? 38 BGB i.V.m. mit ? 40 BGB)1268. Trotz grunds?tzlicher Offenheit f?r Beitritte kann der Zugang weiterer Mitglieder durch die Satzung ausgeschlossen oder ?rtlich und sachlich beschr?nkt werden1269. Kritisch f?r die Eignung dieser Rechtsform f?r Eigentumszusammenschl?sse sind u.a. die spezifischen Regelungen f?r forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse im Bundeswaldgesetz. Die Konzessionierung von Zusammenschl?ssen als wirtschaftliche Vereine ist danach zwar zul?ssig. Doch darf die zust?n- dige Beh?rde diese Rechtsform nur in Verbindung mit der Anerkennung eines Zusammenschlusses als FBG verleihen. W?hrend das BGB f?r den wirtschaftlichen Verein keine Mindestmitgliederzahl vor- gibt und damit theoretisch zwei Mitglieder ausreichen, wird vom Bundeswaldgesetz eine Mindestzahl von sieben Personen f?r die Anerkennung als FBG gefordert (? 18 I Nr. 6 BWaldG). Ein Eigentums- zusammenschlu?, der nicht zugleich FBG sein will, weil er sich z.B. als Vorb?ndler sieht und selbst Mitglied in einer FBG werden m?chte, k?nnte seine Konzessionierung damit nicht nach dem f?r forst- wirtschaftliche Zusammenschl?sse geltenden Verfahren beantragen, sondern m??te ein allgemeines Verleihungsverfahren ?ber die allgemeinen Verwaltungsbeh?rden w?hlen1270. Ferner ist die F?rderf?higkeit der Gr?ndung eines wirtschaftlicher Vereins nach den forstlichen F?rderrichtlinien an die Gr?ndung nach dem Bundeswaldgesetz gekn?pft1271. Ohne gleichzeitige FBG-Anerkennung ist damit eine Gr?ndungsf?rderung nicht m?glich. Und schlie?lich mu? die ?bertragung von Grund- eigentum auf den Verein, da sie nicht Teil des Verleihungsverfahrens ist, stets durch notariellen Ver- trag beurkundet werden. Dies verteuert den Gr?ndungsakt erheblich. Die eingetragene Genossenschaft (e.G.) ist rechtlich ein Sonderfall des wirtschaftlichen Vereins (M?nkner 2002: 23). Die Vereinigung will Erwerb und Wirtschaft ihrer Mitglieder f?rdern. Die Ge- nossenschaften gr?nden auf den drei Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbst- verwaltung. In den meisten Genossenschaften bleiben die Einzelbetriebe der Mitglieder erhalten, sie kooperieren lediglich bei einzelnen betrieblichen Aufgaben wie Beschaffung oder Vermarktung von Erzeugnissen. Nur bei Produktivgenossenschaften1272 kann das bewirtschaftete Grundeigentum tats?chlich miteinander verschmolzen sein; hierzu geh?ren die meisten Agrargenossenschaften in den neuen L?ndern1273. Vom Zweck her steht der Waldeigentumszusammenschlu? der eingetragenen Genossenschaft, v.a. in Form der Produktivgenossenschaft, nahe. Der historische Gesetzgeber schuf die Genossenschaft im 19. Jhdt. f?r kleine Personenvereinigungen, deren Mitglieder sich untereinander kennen. Nach den Vorstellungen von Hermann Schulze-Delitzsch sollte mit der Genossenschaft auch der soziale Zweck, die Existenz kleiner und mittlerer Bauern, Handwerker und Gewerbetreibender zu sichern, verfolgt 1267 Palandt (1994 ? 32 BGB: RZ 7). 1268 Ein K?ndigungs- bzw. Austrittsrecht des Erben kann auch hier nicht ausgeschlossen werden. Da das Grundeigentum zusammengef?hrt ist, kann beim Austritt allerdings nicht die Herausgabe des eingebrachten Eigentums gefordert werden. 1269 Medicus (1994 RZ 1114). 1270 Zust?ndig sind in Sachsen die Regierungspr?sidien (? 47 I G zur Ausf?hrung verfahrensrechtlicher und zur Vereinfachung grundst?cksrechtlicher Vorschriften vom 12.12.1997 - S?chsGVBl. S. 638). 1271 Vgl. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstrukturverbesserung und K?stenschutz f?r den Zeitraum 2003 - 2006 - Grunds?tze f?r die F?rderung forstwirtschaftlicher Ma?nahmen (Deutscher Bundestag Drs. 15/1201 vom 18.06.2003). Danach wird die Gr?ndung von Zusammenschl?ssen gef?rdert (Ziffer 11.2.1). Nach Ziffer 13 k?nnen dabei Zuwendungsempf?nger nur "anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse im Sinne von ? 41 Absatz 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur F?rderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 ?" sein. Dies gilt ebenso nach der aktuellen s?chsischen F?rderrichtlinie 52/2004 Abschnitt 19.1. 1272 Das sind "Vereine zur Herstellung von Gegenst?nden und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung" (? 1 I Nr. 4 GenG). 1273 Vgl. Kap. 3.7.1. Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum 5-496 werden (Steding 2002: 26)1274. Dieser Aspekt der Genossenschaftsidee erkl?rt z.B. Hecks Euphorie ?ber die Waldgenossenschaftsbildung im Kleinprivatwald, die aber bereits den Inhalten des 1889 er- lassenen Genossenschaftsgesetzes nicht entsprach1275. Das Genossenschaftsrecht enth?lt auch f?r einen Waldeigentumszusammenschlu? viele vorteilhafte Regelungen. Die Genossenschaft ist eigentumsf?hig (? 17 GenG). Die Mitgliedschaft kann an einen bestimmten Ort gebunden werden (? 8 GenG). Die Genossenschaften k?nnen als geschachtelte Ver- b?nde organisiert werden, in denen einerseits Ortsn?he gew?hrleistet, andererseits B?ndelung und Spezialwissen in gr??eren Einheiten verf?gbar ist. Trotz grunds?tzlicher Offenheit der Genossenschaft f?r Beitritte (? 1 I GenG), k?nnen wie beim wirtschaftlichen Verein im Statut zugangslenkende und -beschr?nkende Regeln aufgestellt werden. Genossenschaftsanteile sind nicht frei handelbar, k?nnen aber jederzeit von einem Mitglied auf ein anderes ?bertragen werden (? 76 I GenG). Doch gibt es auch schwerwiegende Nachteile in der Anwendung dieser Rechtsform auf forstliche Eigentumszusammenschl?sse. Die Genossenschaft erfordert eine Mindestmitgliederzahl von sieben, die nach der Gr?ndung nicht l?ngerfristig unterschritten werden darf (? 4 GenG). Bereits bei dieser Mindestmitgliederzahl braucht sie einen zweik?pfigen Vorstand und dreik?pfigen Aufsichtsrat (?? 9, 24 II GenG). Eine Kumulation von Genossenschaftsanteilen ist zul?ssig (? 7a I GenG). Unabh?ngig von der wirtschaftlichen Beteiligung hat jedes Mitglied bei Entscheidungen aber nur eine Stimme (one man - one vote). Nur ausnahmsweise kann ein den Gesch?ftsbetrieb besonders f?rderndes Mitglied bis zu drei Stimmen erhalten, diese Stimmenmehrung darf aber nicht von der Zahl der Gesch?ftsanteile abh?ngig gemacht werden (? 43 III GenG). Die unterschiedliche H?he ein- gebrachter Verm?gensanteile l??t sich somit zwar in der Teilhabe am wirtschaftlichen Ergebnis, nicht aber in den Mitbestimmungsrechten abbilden; dies d?rfte, mit Ausnahme einheitlich kleiner und homogen bestockter Grundst?cke, eine f?r Kleinprivatwaldeigent?mer inakzeptable Bedingung sein und auch sp?tere Erweiterungen eines Eigentumszusammenschlusses erschweren. Das Recht auf Aus- tritt ist nicht abdingbar (? 65 I GenG). Im Austrittsfall mu? das Gesch?ftsguthaben ausbezahlt werden (? 73 GenG). Im Todesfall eines Mitglieds wird die Mitgliedschaft nur befristet fortgesetzt, die Erben m?ssen ihre Mitgliedschaft neu erkl?ren, ansonsten endet sie (? 77 GenG). F?r alle Genossenschaften besteht unabh?ngig von ihrer Gr??e die Pflicht zur Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Pr?fungsverband (? 54 I GenG). Die ?bertragung von Grundeigentum auf die Genossenschaft kann nicht durch den Gr?ndungsakt, sondern nur durch notariellen Vertrag erfolgen. V.a. der Gr?ndungs- proze? und die Startphase einer Genossenschaft gelten als sehr aufwendig (Blomeyer 2001:81)1276. Die GmbH und die Aktiengesellschaft sind in der Regel nur f?r Gesellschaften mit einem gewissen Gesch?ftsumfang sinnvoll. Die GmbH erfordert ein Mindest-Stammkapital von 25.000 ?. Hier soll nur erw?hnt werden, da? Grundeigentum bei der GmbH zwar auch in Form von Sacheinlagen ?ber den ? notariell zu beurkundenden ? Gesellschaftsvertrag mit anschlie?ender Auflassung eingebracht werden kann. Wird das Stammkapital einer GmbH durch Sacheinlagen aufgebracht, mu? im Gegensatz zu Bareinlagen die gesetzliche Mindesth?he von 25.000 ? von Anfang an in vollem Umfang an die Ge- sellschaft ?bertragen werden (? 7 II GmbHG). Seine Bewertung mu? in einem Sachgr?ndungsbericht erl?utert sein, zus?tzlich mu? f?r das Handelsregister ein Wertgutachten erstellt werden (?? 3c I, 5 IV GmbHG). Nimmt man als Wert der Sacheinlage die Ertragswerte oder die derzeit ?blichen Verkehrs- werte f?r kleine Waldfl?chen in den neuen Bundesl?ndern an, werden Mindestfl?chen von 30 - 40 ha als Sacheinlage f?r das Stammkapital erforderlich. ?nderungen der Gesellschaftsanteile m?ssen stets notariell beurkundet werden, was die Transaktionskosten von Aus- und Eintritten erheblich verteuert. Bei Aktiengesellschaften kommt es bei Sacheinlagen ebenfalls zu einer aufwendigeren Gr?ndungs- pr?fung (? 33 I AktG). Auch ihre Gr?ndung gilt als aufwendig und teuer. Diese allgemeinen Regeln f?r die verschiedenen privaten Rechtsformen sind f?r das Funktionieren einer Volkswirtschaft wichtig. Bei allen genannten Rechtsformen gibt es aber Bestimmungen, an 1274 Vgl. S. 2-92. 1275 Vgl. S. 3-125ff. 1276 Peem?ller und Weller (2001: 115) bezeichnen dies aus der Perspektive von Unternehmensgr?ndungen als "klare Diskriminierung der Genossenschaft" im Vergleich zu anderen Rechtsformen. Dieser Vorwurf trifft um so mehr zu, da die als Grund f?r diese Vorschriften angef?hrten Regeln zu Gl?ubigersicherheit durch die Satzung der Genossenschaft wieder aufgehoben werden k?nnen. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-497 denen die Neugr?ndung von Eigentumszusammenschl?ssen im Wald regelm??ig scheitern wird. Zentraler Punkt ist hierbei die ?bertragung der Grundst?cke auf die juristische Person. Denn selbst bei niedrigen oder symbolischen Gesch?ftswerten, die f?r die Waldgrundst?cke angesetzt werden, liegt die Summe der Geb?hren f?r Notar, diverse Genehmigungen und Vorkaufsrechtsabfragen im Grund- st?cksverkehr und Grundbucheintragung f?r ein 1 ha gro?es Waldgrundst?ck bei rd. 200 - 250 ?1277, ein hoher Eintrittspreis f?r einen Zusammenschlu? zu einem Zeitpunkt, an dem dieser noch nichts erwirtschaftet hat. Dabei sind die Kosten f?r vorbereitende Handlungen wie Rechtsberatung, Wert- gutachten etc. noch gar nicht ber?cksichtigt. Die Schwierigkeiten dieser Rechtsformen f?r Waldeigentumszusammenschl?sse zeigen sich aber nicht nur in der Initialphase. Auch die Arbeitsphase wird durch Regeln erschwert, die in der Volkswirtschaft im allgemeinen sinnvoll sein m?gen, f?r neu gegr?ndete Eigentumszusammenschl?sse jedoch erheb- liche Kostenfolgen haben und sie gegen?ber altrechtlichen Waldeigentumsgenossenschaften, die diesen Regeln nicht unterworfen sind, deutlich schlechter stellen. Dies gilt z. B. bei der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Pr?fungsverband, deren Kosten durch die Gesch?ftst?tigkeit eines Eigentumszusammenschlusses, insbesondere bei geringem Fl?chenumfang, aus dem Wald kaum zu erwirtschaften sind. 5.4.5 Besteuerung neugegr?ndeter Eigentumszusammenschl?sse F?r eine Beurteilung der verschiedenen Rechtsformen und Gr?ndungsm?glichkeiten ist ein ?berblick ?ber die steuerlichen Vorschriften erforderlich, die f?r heute gegr?ndete Eigentumszusammenschl?sse, auch im Vergleich mit altrechtlichen Genossenschaften, gelten. Die Regelungen sind in Tabelle 94 im ?berblick dargestellt. Wiederum ist zu trennen nach der Initial- und der Arbeitsphase. Bei der Gr?ndung ist die Grund- erwerbsteuer f?r die Zusammenf?hrung des Grundeigentums von Belang, die 3,5% des Grundst?ck- wertes betr?gt (? 11 I GrEStG). Die ?ffentlich-rechtliche Bildung von Gesamthandeigentum ist davon befreit, w?hrend die zivilrechtliche Zusammenf?hrung von Grundst?cken oberhalb eines Freibetrages von 2.500 ? steuerpflichtig ist (? 3 Nr. 1 GrEStG). In der Arbeitsphase besteht eine deutliche Differenzierung zwischen den Rechtsformen bei K?rperschaft- bzw. Einkommensteuer, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Altrechtliche Zusammenschl?sse, die nur forstbetrieblich t?tig sind, sind unabh?ngig von einer privaten oder ?ffentlichen Rechtsform von der K?rperschaft- und Gewerbesteuer befreit (? 3 II KStG). Sie werden bei der Ertragsbesteue- rung wie eine Personengesellschaft behandelt. An die Mitglieder ausgesch?ttete Gewinne werden als Eink?nfte aus Land- und Forstwirtschaft bei deren Einkommensteuer veranlagt. Jedes Mitglied kann dabei den Freibetrag f?r Eink?nfte aus Land- und Forstwirtschaft aus ?13 III EStG in H?he von 670 ? bzw. 1340 ?, ggf. auch die erm??igten Steuers?tze nach ? 34b EStG individuell in Anspruch nehmen. Eine tats?chliche Steuerzahllast d?rfte deshalb bei den meisten Anteilsinhabern altrechtlicher Eigentumszusammenschl?sse nicht gegeben oder allenfalls gering sein. Neugegr?ndete ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften werden zwar nicht wie Personengesellschaften behandelt, ihre Forstbetriebe sind jedoch ebenfalls von der K?rperschaftsteuer befreit. Ausgesch?ttete Gewinne werden beim Anteilsinhaber ?ber die Einkommensteuer als Kapitaleink?nfte nach dem Halb- eink?nfteverfahren erfa?t, f?r die oberhalb des Zinsfreibetrages Einkommensteuer zu entrichten ist. Auch in diesem Fall d?rfte bei den hier interessierenden Eigent?mern, die kleine Waldgrundst?cke in einen Eigentumszusammenschlu? einbringen, kaum eine Steuerzahllast entstehen. 1277 Gerechnet wurde hier mit einem Gesch?ftswert von 1.000 ? f?r ein 1 ha gro?es Grundst?ck. Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum 5-498 heute gegr?ndeter Zusammenschlu? Phase Steuer-art altrechtlicher Zusammen- schlu? (vor 1900) K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts wirtschaft- licher Verein eingetragene Genossen- schaft GmbH Aktien-gesellschaft Ini tia lph ase Gr un de rw erb - ste ue r f?llt nicht an Bildung von Ge- samthandeigentum ist steuerbefreit ? 5 I GrEStG unbeschr?nkt steuerpflichtig ausgenommen sind Grundst?cke < 2.500 ? Wert ? 3 Nr. 1 GrEStG bei Dienstleistungszusammen- schl?ssen: land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befreit, wenn max. 10% der Einnahmen aus anderer T?tigkeit ? 5 I Nr. 14 KStG K? rpe rsc ha fts teu er keine Steuer- pflicht (aus- gesch?ttete Gewinne werden beim Anteils- inhaber als Eink?nfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der ESt versteuert) ? 3 II KStG keine Steuerpflicht ? 1 I Nr. 6 i.V.m. ? 4 I KStG (ausgesch?ttete Gewinne werden beim Anteilsinhaber nach dem Halbein- k?nfteverfahren als Eink?nfte aus Kapi- talverm?gen bei der ESt versteuert) Bewirtschaftungs- und Eigen- tumszusammenschl?sse: 10 Jahre lang Freibetrag von max. 15.339 ? ? 25 I KStG (ausgesch?ttete Gewinne werden beim Anteilsinhaber nach dem Halbeink?nftever- fahren als Eink?nfte aus Kapi- talverm?gen bei der ESt ver- steuert) unbeschr?nkt steuer- pflichtig (ausgesch?ttete Gewinne werden beim Anteilsin- haber nach dem Halbein- k?nfteverfahren als Ein- k?nfte aus Kapitalver- m?gen bei der ESt ver- steuert) Ge we rbe ste ue r befreit ? 3 Nr. 5 GewStG kein Gewerbe- betrieb, damit keine Steuerpflicht ? 2 I GewStG kein Gewer- bebetrieb, damit keine Steuerpflicht ? 2 III GewStG befreit, wenn von der KSt befreit ? 3 Nr. 8 GewStG unbeschr?nkt steuer- pflichtig Ar be its ph ase Um sat zst eu er steuerpflichtig Durchschnitts- satzbesteuerung als land- und forstwirtschaft- licher Betrieb ? 24 UStG steuerpflichtig Durchschnittssatz- besteuerung als land- und forstwirtschaft- licher Betrieb ? 24 UStG steuerpflichtig Durchschnitts- satzbesteue- rung als land- und forstwirt- schaftlicher Betrieb ? 24 UStG Regelbesteuerungsverfahren auch bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb, da Ge- werbebetrieb kraft Rechtsform (? 2 II GewStG), ggf. Kleinunternehmerregelung (bei Ums?tzen unter 17.500 ? keine Um- satzsteuererhebung ? 19 I UStG) ? 24 II UStG Tabelle 94: Steuerliche Behandlung von forstlichen Dienstleistungs-, Bewirtschaftungs- und Eigentumszusammenschl?ssen. Anders verh?lt es sich bei neugegr?ndeten Eigentumszusammenschl?ssen in einer privaten Rechts- form. Sie sind nur als wirtschaftlicher Verein oder Genossenschaft 10 Jahre lang bis zur Obergrenze von 15.339 ? von der K?rperschaftsteuer befreit, danach unterliegen ihre Gewinne vom ersten Euro an der K?rperschaftsteuer. Dies gilt f?r Kapitalgesellschaften vom Zeitpunkt der Gr?ndung an. An die Anteilsinhaber ausgesch?ttete Gewinne werden als Kapitaleink?nfte versteuert, wenn sie ?ber dem Zinsfreibetrag liegen; angesichts der schwachen Ertragslage der Forstwirtschaft wird daraus nur beim Zusammentreffen mit anderen Kapitaleink?nften eine Steuerzahllast entstehen. Der Freibetrag f?r Land- und Forstwirtschaft kann hier allerdings nicht genutzt werden, die Summe potentieller Frei- betr?ge bei der Einkommensbesteuerung ist damit geringer. Die Steuerpflicht erfordert ferner un- Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-499 abh?ngig vom tats?chlichen Ergebnis einen erh?hten Buchhaltungsaufwand und f?hrt damit zu h?he- ren Kosten1278. Bei der Gewerbesteuer sind altrechtliche Waldeigentumsgenossenschaften generell steuerbefreit, neue nur in den Formen der K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts und des wirtschaftlichen Vereins. Bei der - nicht erfolgswirksamen - Umsatzsteuer k?nnen diese Rechtsformen von der Durchschnittssatz- besteuerung Gebrauch machen, bei der kein Abrechnungsverkehr mit den Finanzbeh?rden entsteht und damit auch keine Umsatzsteuerbuchf?hrung erforderlich ist. Genossenschaften und Kapitalge- sellschaften sind dagegen nur als Kleinunternehmer vom Verfahren der Regelbesteuerung ausge- nommen. Die konkreten Auswirkungen der Steuervorschriften auf das Einkommen des einzelnen Waldeigen- t?mers lassen sich nur im Einzelfall beurteilen. Dennoch bleibt die Feststellung, da? die gleiche wirt- schaftliche T?tigkeit der Durchf?hrung eines Forstbetriebes auf der Grundlage gemeinschaftlichen Eigentums je nach rechtlicher Herkunft und aktueller Rechtsform unterschiedlich besteuert wird. Mehr noch, es w?rde die gleiche wirtschaftliche Aktivit?t, sogar in der gleichen Rechtsform, in Ab- h?ngigkeit vom Entstehungsweg und -zeitpunkt ungleich behandelt. Dem Anteilsinhaber bei altrecht- lichen Zusammenschl?ssen steht bei der Einkommensteuer der Freibetrag f?r Land- und Forstwirt- schaft zur Verf?gung, sein Zinsfreibetrag f?r Kapitaleink?nfte wird nicht belastet. Der Anteilsinhaber eines neu gegr?ndeten Eigentumszusammenschlusses hat dagegen nur den Zinsfreibetrag zur Re- duktion seiner pers?nlichen Steuerlast zur Verf?gung. Die Belastung von ?bersch?ssen eines neu- gegr?ndeten Zusammenschlusses mit Ertragssteuern ist h?her und damit das aus einem gegebenen ?berschu? dem Eigent?mer tats?chlich zuflie?ende Einkommen nach Steuern geringer als bei altrechtlichen Eigentumszusammenschl?ssen. Im Ergebnis f?hrt die Steuergesetzgebung zu einer Diskriminierung von Neugr?ndungen, und dabei besonders neuer zivilrechtlicher Eigentumszusammenschl?sse1279. Dies gilt f?r die Initial- wie Arbeitsphase. Dabei w?rde es sich in vielen F?llen gerade bei kleineren Eigentumszusammenschl?ssen, die aus- schlie?lich aus dem Zusammenschlu? von Kleinprivatwald entstehen, nur um geringe absolute Steuer- betr?ge handeln. Eine wesentliche Folge der Steuervorschriften f?r privatrechtliche Zusammen- schl?sse sind jedoch die h?heren Anforderungen an die Buchf?hrung und damit h?heren Ver- waltungskosten. In vielen F?llen d?rften diese Anforderungen auch bei kleinen Eigentumszusam- menschl?ssen kaum durch ehrenamtliche Funktionstr?ger machbar sein. Nie?lein hat 1992 f?r forstwirtschaftliche Bewirtschaftungszusammenschl?sse in den neuen Bundes- l?ndern die besondere Konstruktion der FBG Typ C entwickelt, um die K?rperschaftsteuerpflicht von Bewirtschaftungszusammenschl?ssen zu vermeiden. Denn die FBG bleibt Dienstleistungszusammen- schlu?, die von der K?rperschaftsteuer befreit ist und der Bewirtschaftungszusammenschlu? als GbR wird als Personengesellschaft behandelt. Im Fall des Eigentumszusammenschlusses ist diese Kon- struktion in der Nie?leinschen Form nicht anwendbar, denn das individuelle Eigentum wird ja auf- gegeben und an den Zusammenschlu? als juristische Person ?bertragen, die in privater Rechtsform sp?testens nach 10 Jahren k?rperschaftsteuerpflichtig wird. Die steuerlichen Vorschriften erweisen sich so als weiteres gravierendes Hindernis, wenn Eigentums- zusammenschl?sse heute auf zivilrechtlichem Weg gegr?ndet werden sollen. 5.4.6 Zwischenergebnis Man kann es drehen und wenden, wie man will: Das heutige Recht diskriminiert neu gegr?ndete Eigentumszusammenschl?sse gegen?ber altrechtlichen Genossenschaften und gegen?ber dem indivi- duellen Eigentum. Es diskriminiert zudem zivilrechtliche Organisationsformen v.a. in der Initialphase 1278 Hinsichtlich der Steuertarifnachl?sse bei au?erordentlichen Holzeinschl?gen sind alle Zusammenschlu?formen gleichgestellt. Wo die Anteilsinhaber die Eink?nfte nur ?ber ihre Einkommensteuer versteuern, k?nnen sie in diesem Fall die erm??igten Steuers?tze nach ? 34b EStG in Anspruch nehmen. Dies gilt auch f?r k?rperschaftsteuerpflichtige Eigentumszusammenschl?sse; hier kann der Zusammenschlu? selbst von einer analogen Steuersatzreduktion Gebrauch machen (K?rperschaftsteuer-Richtlinien 2004; zit. nach Breier & Riegler (2005:2)). 1279 In der aktuellen steuerpolitischen Diskussion gelten Untenehmen, die Personengesellschaften sind, gegen?ber juristischen Personen als benachteiligt. Bei Waldeigentumszusammenschl?ssen ist dies paradoxerweise wegen der spezifischen Regeln gerade umgekehrt. Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum 5-500 deutlich gegen?ber ?ffentlich-rechtlich organisierten Zusammenschl?ssen durch prohibitiv hohe Transaktionskosten f?r die Zusammenf?hrung des Grundeigentums. Trotz der Transaktionskosten- vorteile beim Gr?ndungsverfahren kann der ?ffentlich-rechtliche Weg nach der Gr?ndung aber erheb- liche Folgen hinsichtlich des Fremdeinflusses und der Kosten f?r die Waldbewirtschaftung haben und entspricht nicht dem privaten Zweck solcher Kooperationen. Damit wird auch der Grundsatz, da? die Rechtsform dem Zweck der Gesellschaft folgen soll1280, ausgehebelt. Davon einmal abgesehen, erscheint, insbesondere f?r kleinere L?sungen, der wirtschaftliche Verein am ehesten als geeignete private Rechtsform f?r einen neuzugr?ndenden Eigentumszusammenschlu?. Eine weitere ?berlegung ist wichtig: Eigentumszusammenschl?sse w?ren vergleichsweise kleine Organisationen, sie w?rden kleineres Eigentum und Eigent?mer zusammenf?hren, von denen die wenigsten ?ber einen Hochschulabschlu? in Rechtslehre oder Steuerwesen verf?gen. Wenn in diesem Kontext Autonomie im Sinne von Selbstorganisation und Selbstverwaltung gest?rkt werden soll, darf der Staat die Beteiligten mit seinen Anforderungen aber nicht ?berfordern. In diesem Falle tut er es, denn ohne (teure) Fremdhilfe durch externe Experten w?ren auch kleine Eigentumszusammenschl?sse kaum zu gr?nden und zu f?hren. Das erh?ht Kosten und reduziert Engagement der Waldeigent?mer. 5.4.7 Die Kleine Waldgenossenschaft Im Kontext dieser Arbeit ?ber kleineres Eigentum mu? ein Punkt n?her beleuchtet werden, der insbesondere Ergebnis der Fallanalyse Th?ringen war (Kap. 3.6.7.4.4). Wenn von Waldgenossen- schaften die Rede ist, wird oft an die B?ndelung von Waldfl?chen von mehreren zehn oder hundert Hektar gedacht. Doch wenn man an Bodenreformfluren wie in dem Modell (Kap. 3.10) denkt, be- deutet bereits die Zusammenfassung von 5 oder 10 ha eine deutliche Strukturverbesserung, und zwar selbst dann, wenn nicht alle diese Fl?chen geschlossen liegen. Im Modell, das aus einem kleinen Waldgebiet von 10 ha bestand, w?rde eine Zusammenfassung aller 10 Parzellen als gemeinschaft- liches Eigentum eine dramatische Strukturverbesserung bedeuten. Auch wenn viel daf?r spricht, da? in solchen Fluren der individuelle Zuerwerb der wichtigste Pfad des Strukturwandels sein wird, gibt es doch Situationen, in denen eine B?ndelung ?ber individuelles Eigentum nicht m?glich ist, weil die bisherigen Eigent?mer am Eigentum festhalten wollen. In diesem Fall w?re eine kleine Wald- genossenschaft als Eigentumszusammenschlu? ein geeignetes Instrument und k?nnte eine wichtige Rolle der Vorb?ndelung ?bernehmen. Damit k?nnten, Ostroms design principle der geschachtelten Organisationen entsprechend1281, intensivere oder lokal verankerte Kooperationen kleinen Umfangs geschaffen werden, die durch einen Zusammenschlu? der Zusammenschl?sse sich wiederum die Vor- teile gr??erer Organisationsstrukturen sichern k?nnen. Wenn die Neugr?ndung von Eigentums- zusammenschl?ssen ins Auge gefa?t wird, sollte das Instrument deshalb gerade auch bei geringen Fl?chenumf?ngen anwendbar sein, zumal in der kleinen Gruppe mit den relativ geringsten Kosten der Ver?nderung f?r die Waldeigent?mer zu rechnen ist. Eine solche ?berlegung hat aber Folgen. Niemandem kann daran gelegen sein, wegen Transaktions- kostenvorteilen der Gr?ndung kleine und kleinste K?rperschaften des ?ffentlichen Rechts zu schaffen. Der Staat w?re in der Aufsicht ?berfordert, die Kosten zu hoch. Gerade bei der kleinen Waldgenossen- schaft ist auf Dauer eine private Rechtsform demnach die einzige sinnvolle M?glichkeit. Wenn sich f?nf Eigent?mer mit einer Fl?che von insgesamt 10 ha in einem Eigentumszusammenschlu? zusam- menfinden wollen, dann sto?en sie bei der Rechtsformenwahl auf zwei Probleme. Zum einen kann die noch vergleichsweise g?nstige Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins nach den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes von der daf?r zust?ndigen Beh?rde nur dann verliehen werden, wenn sich ein Zusammenschlu? gleichzeitig als FBG anerkennen l??t (? 19 BWaldG)1282. Zum anderen wird eine Mindestmitgliederzahl von sieben gefordert (? 18 I Nr. 6 BWaldG). Diese Mindestmitgliederzahl darf nur unterschritten werden, wenn bereits bestehender Gemeinschaftswald Mitglied einer FBG ist (? 18 1280 Vgl. S. 5-491. 1281 Vgl. Tabelle 8. 1282 Selbstverst?ndlich k?nnten die Waldeigent?mer die Verleihung der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein auch bei den au?erhalb des forstwirtschaftlichen Zusammenschlu?rechts zust?ndigen allgemeinen Verwaltungsbeh?rden beantragen. Die spezifisch forstliche Problematik der B?ndelung kleinen Waldeigentums steht aber so im Vordergrund, da? die Verleihung unabh?ngig von der Frage, ob es sich um eine FBG handelt oder nicht, bei der f?r die Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse zust?ndigen sachkompetenten Beh?rde zusammengefa?t sein sollte. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-501 III BWaldG). Es ist wenig sinnvoll, einen Zusammenschlu? mit 10 ha als FBG anerkennen zu lassen, wie auch mehr als fraglich ist, ob die vom Bundeswaldgesetz geforderten Voraussetzungen f?r die FBG-Anerkennung bei so geringem Fl?chenumfang vorliegen k?nnen. Sinnvoller w?re es, wenn erst die neugegr?ndete Waldgenossenschaft in einer FBG Mitglied werden oder diese mitinitiieren w?rde. Daraus ergeben sich zwei Folgerungen f?r kleine Waldgenossenschaften: Zum einen m??te eine geringere Zahl als sieben Gr?ndungsmitglieder zul?ssig sein1283, zum anderen m??te eine Entkop- pelung der Konzessionierung als wirtschaftlicher Verein und der Anerkennung als FBG erfolgen. ?hnliche Probleme und ?berlegungen gibt es hinsichtlich eingetragener Genossenschaften. Das Genossenschaftsgesetz bietet f?r die Vergr??erung von Genossenschaften g?nstige Regelungen, setzt aber der Verkleinerung nach unten und Neugr?ndungen mit geringer Mitgliederzahl mit dem Ar- gument der Gl?ubigersicherheit ebenfalls enge Grenzen durch die Festlegung der Mindestmitglieder- zahl auf sieben und die einschl?gigen Bestimmungen zur inneren Organisation1284. Eine in j?ngerer Zeit rege wissenschaftliche Diskussion um die Einf?hrung kleiner Genossenschaften mit einer Mindestmitgliederzahl von 3 und deutlich reduzierten Anforderungen an innere Struktur und externe Kontrolle, von der eine h?here Attraktivit?t f?r Neugr?ndungen erwartet wird, hat bisher nicht zu einer Anpassung des Genossenschaftsgesetzes gef?hrt (Blomeyer 2001: 82). Steding schl?gt z.B. vor, f?r gro?e und kleine Genossenschaften zwei unterschiedliche Verfassungstypen zur Wahl zu stellen: "So w?rde man einerseits eine dem nachbarschaftlichen Charakter der kleinen Genossen- schaft entsprechende Verfassung beibehalten k?nnen, andererseits aber solchen Genossen- schaften, die diesen Dimensionen entwachsen sind, die M?glichkeit geben, ihre Verfassung den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten der Gegenwart anzupassen." (Steding 2004a: 27) Blomeyer betrachtet f?r die Kleine Genossenschaft eine Mindestzahl von drei Gr?ndungsmitgliedern sowie einen Ein-Personen-Vorstand als ausreichend und h?lt einen obligatorischen Aufsichtsrat f?r verzichtbar. Erst bei ?berschreiten bestimmter Schwellenwerte (vorgeschlagen werden 21 Mitglieder) sollten die regul?ren Vorschriften f?r eine eingetragene Genossenschaft anwendbar sein (Blomeyer 2001: 97). Wenn solche gesetzlichen Regelungen zustande k?men, w?re die Genossenschaft f?r kleine Eigentumszusammenschl?sse gerade unter dem Gesichtspunkt der Vorb?ndelung eine attraktive Rechtsform. Die Bem?hungen um eine Kleine Genossenschaft sollten von der Forstpolitik deshalb aufmerksam verfolgt und versucht werden, ggf. eigene Vorschl?ge in diese Diskussion einzubringen, denn hier wird eine Rechtsform angestrebt, die gerade f?r die Vorb?ndelung kleinen Waldeigentums n?tzlich w?re. Mindestens aber w?re die Kleine Genossenschaft ein geeignetes Vorbild f?r eine Ver- ?nderung der (Gr?ndungs-)Regeln f?r kleine Eigentumszusammenschl?sse1285. Vielleicht gibt es k?nftig auch Chancen, auf europ?ischer Ebene derartige neue kleine Rechtsformen zu entwickeln, zumal es sich bei der Frage der B?ndelung fragmentierten Waldeigentums um ein in vielen EU-Staaten dr?ngendes Problem handelt1286. In bisherigen Ans?tzen zur Waldeigentumsgenossenschaft im Kontext des forstlichen Zusammen- schlu?wesens wurde deren Bedeutung f?r die Vorb?ndelung von Eigentumsrechten nicht ausreichend erkannt. Die Vorb?ndelung hat nicht nur eine mechanistische Bedeutung zur F?rderung der Koope- ration, sondern auch einen freiheits- und autonomief?rdernden Wert, weil sie kleineres Eigentum wieder in funktionsf?hige Formen ?berf?hrt. Die kleinen, ortsnahen, unspektakul?ren Kooperationen, die als Vorb?ndler auftreten, sind wichtig. Wo sie einmal zustande gekommen sind, ist mit viel 1283 Zur Geschichte der Zahl von sieben Gr?ndungsmitgliedern bei wirtschaftlichen Vereinen einschlie?lich Genossenschaften, GmbH und Aktiengesellschaften vgl. Blomeyer (2001: 84ff.). Die urspr?nglichen Begr?ndungen des Reichsgesetzgebers f?r diese Mindestzahl sind entfallen. Die urspr?nglich auch f?r Aktiengesellschaften und GmbHs festgelegten Mindestzahlen sind ebenfalls aufgehoben worden. 1284 Dabei handelt es sich insbesondere um die Nachschu?pflicht auf Gesch?ftsanteile bzw. deren Aufhebung (Steding 2004a: 27). 1285 Nach Abgabe dieser Arbeit hat der Bundestag im Oktober 2006 eine Novelle des GenG beschlossen, mit der die kleine Genossenschaft tats?chlich eingef?hrt wird (BGBl. I S. 2230). 1286 Die ab 2006 zul?ssige Rechtsform der Europ?ischen Genossenschaft (SCE = Societas Cooperativa Europaea), eingef?hrt durch die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003, geht von mindestens f?nf nat?rlichen Personen als Mitglieder einer Genossenschaft aus. Sie ist allerdings nur bei grenz?berschreitenden Genossenschaften anwendbar und st??t bisher auf m??iges Interesse (Steding 2004b). Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum 5-502 h?herer Wahrscheinlichkeit eine weitere autonome B?ndelung von Eigentums- und Nutzungsrechten zu erwarten. Bei allen ?berlegungen sollte deshalb gerade auch auf die Begrenzung der Trans- aktionskosten f?r die Bildung und Arbeit von vorb?ndelnden Organisationen geachtet werden, und hierbei insbesondere auf die von den potentiellen Mitgliedern zu tragenden Kosten. 5.4.8 Vorschl?ge zur F?rderung von Eigentumszusammenschl?ssen Folgende Fragen sollen nun behandelt werden: ? Welche M?glichkeiten bestehen, den durch geringe Transaktionskosten gekennzeichneten ?ffent- lich-rechtlichen Gr?ndungsweg in der Initialphase mit einer durch gr??ere Autonomie gepr?gten privaten Rechtsform in der Arbeitsphase eines Eigentumszusammenschlusses zu verbinden? Hier- f?r werden zwei L?sungsans?tze entwickelt: die Aufstellung eines Waldgenossenschaftsgesetzes (Kap. 5.4.8.1) und der Weg ?ber die Flurneuordnung (Kap. 5.4.8.4). ? Welche rechtlichen ?nderungen sind im Hinblick auf die Entwicklung kleiner Waldeigentumsgenossenschaften n?tig? (Kap. 5.4.8.2) ? Durch welche flankierenden ?nderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen kann die Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen gef?rdert werden? (Kap. 5.4.8.3) 5.4.8.1 L?sungsansatz Waldgenossenschaftsgesetz Der Freistaat Th?ringen hat im Bem?hen um die Wiederbelebung und Anerkennung altrechtlicher Zusammenschl?sse Regeln geschaffen, die zugleich eine ?ffentlich-rechtliche Neugr?ndung von Eigentumszusammenschl?ssen erm?glichen1287. F?r den Freistaat Sachsen, der keine Tradition von Waldgenossenschaften hat, soll anhand des Entwurfes eines Waldgenossenschaftsgesetzes ein m?g- licher Weg zu Eigentumszusammenschl?ssen skizziert werden. Der Entwurf des Gesetzes mit Be- gr?ndungen ist in den Anhang aufgenommen (Anh. 9.5.2). Angelehnt an das Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz, beschr?nkt er sich jedoch auf Regeln f?r als Eigen- tumszusammenschl?sse neuzugr?ndende Waldgenossenschaften und kann deshalb deutlich einfacher als das Th?ringer Gesetz gestaltet werden. Die Neugr?ndung l??t sich als ?ffentlich-rechtliche K?rperschaft ausgestalten. Dazu k?nnen Vor- schriften des Th?ringer Gesetzes ?bernommen werden. Die entstehende Eigentumsform sollte als Gemeinschaftseigentum bezeichnet, der v.a. f?r die Wiederbelebung historischer Genossenschaften notwendige Begriff des Gesamthandeigentums vermieden werden. Gleichzeitig m??te der entstehende Gemeinschaftswald durch eine ?nderung von ? 3 S?chsWaldG dem Privatwald zugeordnet werden. Damit kann ein Entstehungspfad ge?ffnet werden, bei dem die Kosten der Ver?nderung vergleichs- weise g?nstig sind und die Verfassung der Waldeigentumsgenossenschaft weitgehend nach den Vor- stellungen der Mitglieder gestaltet werden kann. Abweichend von der Th?ringer L?sung sollte, da es nicht um die Wiederbelebung altrechtlicher Waldgenossenschaften geht, eine Mindestgr??e eingef?hrt werden, um einerseits klarzustellen, da? auch kleine Waldgenossenschaften m?glich sein sollen, andererseits auch nicht bei kleinsten Ein- heiten, d.h. ohne entsprechende, den Aufwand rechtfertigende Strukturverbesserung, b?rokratische Prozesse in Gang gesetzt werden m?ssen. Vorgeschlagen wird eine Mindestfl?che von 10 ha. ?ber die Th?ringer L?sung hinaus sind au?erdem Regelungen zur nachtr?glichen Aufnahme von Grundst?cken sowie zur Verschmelzung von Waldgenossenschaften enthalten, um f?r einige Zeit nach der Gr?ndung noch Beitritte nach dem gleichen B?ndelungsverfahren zuzulassen, denn es ist zu erwarten, da? nicht alle in Frage kommenden Waldeigent?mer bereits bei der Gr?ndung erreicht werden k?nnen oder zur Mitwirkung bereit sind. Wenn diese sich in einem gewissen Zeitraum nach der Gr?ndung zum Beitritt entschlie?en, sollte dies nicht durch gegen?ber den Gr?ndungsmitgliedern h?here H?rden erschwert werden. Gleiches gilt f?r eine sp?tere Verschmelzung von Eigentumszusammenschl?ssen. In einem zweiten Schritt kann im Rahmen der Zust?ndigkeit des Landes f?r die Verleihung der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins (? 22 BGB) die K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts in eine 1287 Vgl. Kap. 3.6.7.4.4. und Kap. 5.4.3. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-503 private Rechtsform ?berf?hrt werden1288. In den Entwurf wird deshalb eine Regelung zur sp?teren Umwandlung der K?rperschaft in einen wirtschaftlichen Verein aufgenommen. Diese Umwandlung soll einerseits die Rechtsform der Waldgenossenschaft dem privaten Charakter des Waldeigentums anpassen. Gleichzeitig wird damit die Staatsaufsicht ?ber eine ?ffentlich-rechtliche K?rperschaft zeitlich begrenzt. Die Umwandlung soll auf Antrag der Waldgenossenschaft ab dem Zeitpunkt der Bildung der K?rper- schaft des ?ffentlichen Rechts m?glich sein. Der Waldgenossenschaft soll aber auch die M?glichkeit einger?umt werden, vor?bergehend in der Rechtsform der K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts zu verbleiben, um mit externer Begleitung internes Vertrauen aufzubauen und die Gesch?ftsabl?ufe zu erproben. W?hrend dieses Zeitraums soll der Beitritt weiterer Mitglieder nach dem ?ffentlich-recht- lichen Verfahren m?glich sein. Nach einem Zeitraum von 5 - 10 Jahren sollte sich dann aber der Staat auch dadurch zur?ckziehen k?nnen, da? die zust?ndige Beh?rde (im Entwurf die Forstbeh?rde) die K?rperschaft zur Umwandlung in eine private Rechtsform auffordert, wobei ihr die Kompetenz ein- ger?umt wird, bei diesem Anla? die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins zu verleihen. Zu dieser Umwandlung gibt es eine Parallele im Forstrecht. ? 57 LWaldG BW erlaubt dem zust?n- digen Ministerium (oberste Forstbeh?rde), aus dem 19. Jhdt ?berkommene Waldgenossenschaften in einer Rechtsform der K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts aufzufordern, sich eine zeitgem??e Satzung zu geben. Zugleich k?nnen sie beantragen, die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins ver- liehen zu bekommen. Durch den Rechtsformenwandel wird aus der K?rperschaft ein wirtschaftlicher Verein, aus altrechtlichem Gesamthandeigentum BGB?konformes Alleineigentum einer juristischen Person des privaten Rechts. Diese Gesetzesregelung wird mit dem ?ffentlichen Interesse an der grund- s?tzlich einheitlichen Ausgestaltung der Rechtsverh?ltnisse von Gemeinschaftswald, insbesondere der Herstellung des vom BWaldG vorgesehenen privatrechtlichen Status von Zusammenschl?ssen, begr?ndet1289. Die Umwandlungsvorschrift wurde zwar in Baden-W?rttemberg in den letzten Jahren nicht angewendet1290. Doch darauf kommt es hier nicht an. Entscheidend ist, da? die Existenz einer solchen Vorschrift in einem Landesgesetz die Zul?ssigkeit einer derartigen Umwandlungsregelung von einer ?ffentlich-rechtlichen Waldk?rperschaft in eine BGB-konforme Rechtsform belegt, so da? das Vorgehen damit auch nicht als rechtsmi?br?uchlich bezeichnet werden kann1291. Mit dem vorgeschlagenen Ansatz k?nnte auch vorhandenen FBGen des Typs C oder Teilen davon die Weiterentwicklung zum Eigentumszusammenschlu? erm?glicht werden, ohne da? sie ihren Status als funktionierender Privatwaldbetrieb aufgeben m??ten. Sie k?nnen sich n?mlich zur Waldeigentums- genossenschaft umwandeln, ohne den Bestimmungen f?r den K?rperschaftswald unterworfen zu werden, und k?nnen damit ihren privat organisierten Gesch?ftsbetrieb unver?ndert fortf?hren. Nach der Zusammenf?hrung des Eigentums k?nnen sie sp?ter wiederum in die Form des wirtschaftlichen Vereins wechseln. Denkbar ist auch, da? nur daran interessierte Eigent?mer in eine Waldeigentums- genossenschaft wechseln, die ihrerseits Mitglied der Typ C-FBG bleibt. Die Waldgenossenschaft kann im Lauf der Zeit weitere Mitglieder aufnehmen oder, wenn die FBG selbst Fl?chen erwerben will, kann dies durch Aufnahme der Fl?chen in die Waldgenossenschaft und ?bernahme entsprechender Anteile durch die FBG geschehen. Dennoch ist der hier beschriebene Weg umst?ndlich. Eine bundesrechtliche Regelung oder eine Er- m?chtigung der L?nder zur zivilrechtlichen Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen als private 1288 Grunds?tzlich gilt f?r solche Rechtsformenwechsel das Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28. Oktober 1994. F?r K?rperschaften des ?ffentlichen Rechts regelt es nur den Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft (? 301 I UmwG). Spezialregelungen in anderen Gesetzen sind ausdr?cklich vorbehalten (? 1 I, ? 190 II UmwG). Ein Bundesland kann demnach f?r besondere Bereiche spezielle Regelungen wie die hier vorgeschlagene schaffen. 1289 Vgl. Dipper et al. (1996: RZ 1 zu ? 58 LWaldG BW). 1290 Mdl. Auskunft Ltd. RDir. Dr. Orf, Regierungspr?sidium Freiburg, am 17. M?rz 2005. 1291 Die Kompetenz der L?nder zu einer derartigen Rechtsformenwandlung von Waldgenossenschaften belegen auch zu Beginn des 20. Jhdts. (nach Inkrafttreten des BGB!) bei grunds?tzlich gleicher Rechtslage wie heute vollzogene Verleihungen der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins an bis dahin nur als Gesamthandgemeinschaft existierende altrechtliche Genossenschaften, deren Rechtsf?higkeit zuvor strittig gewesen war. Vgl. dazu Speer (1930: 48ff.), Schurr (1986); dabei handelte es sich z.B. um Realgenossenschaften in W?rttemberg. Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum 5-504 Rechtspers?nlichkeit sui generis, z. B. im Rahmen eines novellierten Bundeswaldgesetzes, w?re vor- zuziehen1292. 5.4.8.2 Zulassung Kleiner Waldgenossenschaften Um eine f?r die Vorb?ndelung kleinen Eigentums sinnvolle kleine Waldgenossenschaft zu erm?g- lichen, wenn kein Waldgenossenschaftsgesetz aufgestellt wird, kann ? 19 BWaldG um einen zweiten Absatz erg?nzt werden: ? 19 BWaldG Verleihung der Rechtsf?higkeit an Vereine (1) ? (2 neu) Die zust?ndige Beh?rde kann die Rechtsf?higkeit nach ? 22 BGB unabh?ngig von der Anerkennung als forstwirtschaftlicher Zusammenschlu? an Eigentumszusammenschl?sse von Waldeigent?mern (Gemeinschaftswald) verleihen, wenn diese im ?brigen die Bestimmungen des ? 18 erf?llen; die Mitgliederzahl mu? abweichend von ? 18 Abs. 1 Nr. 6 bei mindestens drei liegen. Ein fl?chenbezogener Schwellenwert von 10 oder 20 ha w?re denkbar, um nicht kleinste Zusammen- schl?sse zu f?rdern. Sinnvoller erscheint es aber in diesem Fall, auf eine solche Schwelle im Gesetz zu verzichten und Ermessensspielr?ume bei den Beh?rden vor Ort zu belassen. Eine solche Schwelle k?nnte dann in die - analog anzupassenden - forstlichen F?rdergrunds?tze eingef?hrt werden. Eine direkte finanzielle F?rderung ist allerdings nur n?tig, solange keine weitgehende indirekte Trans- aktionskosten?bernahme durch den Staat erfolgt. Durch die vorgeschlagene Regelung w?rde zudem nur eine Beh?rde, unabh?ngig von der gleichzeitigen Anerkennung eines Zusammenschlusses als FBG, f?r die Konzessionierung wirtschaftlicher Vereine von Waldeigent?mern zust?ndig sein. Der sachliche Zusammenhang spricht daf?r. 5.4.8.3 ?nderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen Die einfachste, m?glicherweise aber am schwierigsten durchsetzbare L?sung zur Beseitigung der die Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen diskriminierenden steuerrechtlichen Regelungen w?re eine Gleichstellung neugegr?ndeter Organisationen mit den altrechtlichen Zusammenschl?ssen nach dem K?rperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz. Diese Gleichstellung k?nnte auf wirtschaftliche Vereine beschr?nkt werden, um nicht Ausnahmeregelungen f?r Gewerbebetriebe kraft Gesetzes (Genossenschaft, Kapitalgesellschaften) schaffen zu m?ssen. Damit w?rde Gleiches gleich behandelt (wobei gleich nicht im Sinne der historischen Entstehung, sondern im Sinne von Zweck, Art und Form des Zusammenschlusses gemeint ist), wesentliche ?konomische Hindernisse gegen die Gr?ndung von Eigentumszusammenschl?ssen w?rden beseitigt, ein von vielen Waldeigent?mern gerade noch zu verstehendes einfacheres steuerrechtliches Instrumentarium w?rde zur Anwendung gelangen1293. Steuermindereinnahmen f?r den Staat sind dabei nicht zu erwarten. Im Gegenteil d?rften, wenn tat- s?chlich auf diese Art und Weise eine gewisse B?ndelung von Waldeigentum erreicht werden kann, die Steuereinnahmen aufgrund gesteigerter wirtschaftlicher Aktivit?ten sogar etwas zunehmen. Damit einhergehend sollte eine generelle Freistellung von der Grunderwerbsteuer bei der Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen angestrebt werden. 5.4.8.4 L?sungsansatz Flurneuordnung Einen anderen Ansatzpunkt, die Vorteile des ?ffentlich-rechtlichen Gr?ndungspfades zu nutzen, bietet das Recht der Flurneuordnung1294. Hier ist es m?glich, unmittelbar und ohne Umweg ?ber eine ?ffent- lich-rechtliche Rechtsform zu einem privatrechtlichen Eigentumszusammenschlu? zu gelangen. Denn die Flurneuordnung gestattet eine Eigentums?bertragung zwischen Eigent?mern mittels eines ?ffent- lich-rechtlichen Verfahrens, wahrt dabei aber die private Rechtsform von abgebendem und auf- 1292 Auch hier w?re zu pr?fen, ob nicht durch eine europ?ische Rechtsform ebenfalls eine L?sung m?glich w?re (vgl. S. 5-501). 1293 Geschichtlich betrachtet ist die Vorschrift des ? 3 II KStG, der die Besteuerung altrechtlicher Gemeinschaftswaldungen analog zur Personengesellschaft festlegte, sukzessive seit 1925 geschaffen worden, gerade um Gleiches gleich zu behandeln und nicht aufgrund divergierender, ?berkommener oder durch die Anpassungen nach dem Inkrafttreten des BGB entstandener Unterschiede in der Rechtsform zu unterschiedlicher Besteuerung zu kommen (BFH Urteil vom 3.11.1961, zit. nach K?cher 2001). 1294 Vgl. S. 3-289. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-505 nehmendem Eigent?mer. Dieses Verfahren ersetzt die notariell zu beurkundende, zivilrechtliche ?bertragung von Grundeigentum. Die Experten ?u?erten Vorbehalte gegen die Flurneuordnung im Wald angesichts langer Verfahrens- dauern und hoher Kosten1295. Ein Flurbereinigungsplan kann grunds?tzlich gegen den Willen von Be- teiligten durchgesetzt werden, wodurch wichtige Anforderungen an die Gr?ndung von Eigentums- zusammenschl?ssen wie absolute Freiwilligkeit und Autonomie des Organisationsprozesses nicht er- f?llt werden. Ein Verfahren zur Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen mu? auf diese Vorbehalte eingehen. Deshalb kommt in erster Linie das Verfahren des freiwilligen Landtausches in Frage, f?r das die Initiative von den betroffenen Grundeigent?mern ausgehen mu? und das auf den Grunds?tzen abso- luter Freiwilligkeit und Vertragsfreiheit gr?ndet. Es wurde ausdr?cklich dazu eingef?hrt, den auf- wendigeren privatrechtlichen Tauschweg mit notariell beurkundetem Grundst?ckstausch zu vermeiden (Seehusen & Schwede 1997: 416ff.). Der freiwillige Landtausch kommt regelm??ig f?r kleine Fl?chenumf?nge mit wenigen Beteiligten zur Anwendung. Am Verfahren m?ssen mindestens zwei Grundeigent?mer teilnehmen1296. Das Verfahren endet mit einem Tauschplan, der den Tauschvorgang sowie alle anderen Rechtsverh?ltnisse behandelt, die infolge der Neuordnung regelungsbed?rftig sind1297. Durch einen Verwaltungsakt der Flurneuordnungsbeh?rde (in Sachsen das Amt f?r L?ndliche Entwicklung) erlangt der Tauschplan rechtliche Verbindlichkeit dann, wenn alle Beteiligten zu- stimmen. Dem Flurbereinigungsverfahren sind ?ber die reine Neuzuordnung von Grundst?cken hinausgehende Gestaltungsvarianten nicht fremd. Dazu geh?ren die Neubegr?ndung gemeinschaftlichen Eigentums, allerdings in Form von Miteigentum (? 48 II FlurbG), die Wahl einer Geldabfindung anstelle von Land (? 52 I FlurbG) sowie die ? allerdings auf Wasser- und Bodenverb?nde beschr?nkte ? Gr?ndung neuer Organisationen im Verfahren (? 44 FlurbG). Diese Bestimmungen sind zwar f?r den freiwilligen Landtausch, der auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit basiert, nicht gesetzlich vorgegeben (? 103b II FlurbG). Doch k?nnen sich die beteiligten Grundeigent?mer freiwillig auf den Verzicht auf Fl?che und die Wahl von Geldabfindung oder Verzicht zugunsten eines Dritten einigen1298. Nicht explizit suspendiert sind f?r den freiwilligen Landtausch die Vorschriften ?ber den Wald (?? 84, 85 BWaldG). Der freiwillige Landtausch f?hrt in seiner Grundform nur dann zu einer Eigentumsb?ndelung, wenn bei allen Partnern mehrere Flurst?cke zum Austausch kommen k?nnen. Wenn im Rahmen der Flur- neuordnung ein Eigentumszusammenschlu? gebildet werden k?nnte, w?re eine Strukturanpassung bereits dann m?glich, wenn die Eigent?mer jeweils nur eine Parzelle einbringen. Die Bildung eines Eigentumszusammenschlusses mit ideellen Anteilen im Verfahren des freiwilligen Landtausches ist m?glich, wenn die Eigent?mer eine geeignete Organisation in einer privaten Rechts- form gr?nden und sich dar?ber verst?ndigen, ihr seither individuelles Grundeigentum im Verfahren auf diese zu ?bertragen. Statt einer Land- oder Geldabfindung erhalten sie im Gegenzug Anteile bzw. Mitentscheidungsrechte an dem neugebildeten Eigentumszusammenschlu? und seinem Forstbetrieb sowie einen anteiligen Anspruch auf das Wirtschaftsergebnis1299. Als Rechtsform f?r einen in diesem Rahmen zu bildenden Eigentumszusammenschlu? kommt vor- rangig wiederum der wirtschaftliche Verein in Frage, andere private Rechtsformen sind allerdings nicht grunds?tzlich ausgeschlossen. W?hrend beim Weg ?ber ein Waldgenossenschaftsgesetz zun?chst Gemeinschaftseigentum in der Tr?gerschaft einer ?ffentlich-rechtlichen K?rperschaft geschaffen w?rde, das sp?ter in Eigentum einer juristischen Person des privaten Rechts umgewandelt wird, wird der privatrechtliche Eigentumszusammenschlu? beim Weg ?ber die Flurneuordnung unmittelbar Eigent?mer. Vorteilhaft ist bei dieser Verfahrensweise, da? auch Flurst?cke von abgabewilligen 1295 Vgl. Kap. 4.2.1.2.3. 1296 Seehusen & Schwede (1997: 419, ? 103b FlurbG RZ 1, 3). 1297 Seehusen & Schwede (1997: 425, ? 103f FlurbG RZ 2). 1298 Seehusen & Schwede (1997: 262, ? 52 FlurbG RZ 15; 420, ? 103b FlurbG RZ 5). 1299 Das Flurbereinigungsgesetz nennt zwar bei der Neuzuteilung im Flurneuordnungsverfahren nur die M?glichkeiten Land- oder Geldabfindung (?? 44, 52 FlurbG). Da diese Vorschriften allerdings f?r den freiwilligen Landtausch suspendiert sind (? 103b II FlurbG), k?nnen nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch andere Formen der Abfindung f?r das beim freiwilligen Landtausch eingebrachte Verm?gen wie eben der Tausch von Fl?che gegen Anteil von den Beteiligten vereinbart werden. Entwicklungspfad funktionsf?higes gemeinschaftliches Privateigentum 5-506 Eigent?mern eingebunden werden k?nnen, die dann von den in den wirtschaftlichen Verein eintre- tenden Grundeigent?mern unter Zahlung einer Geldabfindung ?bernommen werden. Vorteilhaft ist auch, da? nach dem gleichen Verfahren sp?ter ggf. Neuaufnahmen von Kleinprivatwaldeigent?mern im Tausch Fl?che gegen Anteil m?glich sind. Doch gibt es auch bei diesem Weg einige kritische bzw. offene Punkte. Im Unterschied zum Weg ?ber ein Waldgenossenschaftsgesetz g?be es kein gesetzlich garantiertes Standardverfahren f?r die Bildung, sondern die Grundeigent?mer m?ssen sich dar?ber selbst verst?ndigen. Dies d?rfte, insbesondere was die Vertrauensbildung im Verfahren und die Bewertung der Anteile betrifft, eine H?rde sein. Im Gegensatz zum Regelverfahren der Flurneuordnung, bei dem der Widerstand einzelner im Interesse der gro?en Mehrheit durch hoheitlichen Zwang ?berwunden werden kann, k?nnen die beteiligten Grundeigent?mer beim freiwilligen Landtausch bis zuletzt abspringen. Damit steigen die Trans- aktionskosten der Ver?nderung und das Risiko der Gr?ndung. Die Forstbeh?rden sind zwar in alle Flurneuordnungsverfahren im Wald eingebunden, so da? die Verfahrensf?hrung durch die im Wald nicht prim?r sachkompetente Flurneuordnungsbeh?rde kein inhaltliches Problem darstellen sollte. Wiederum bestehen die schon diskutierten, mit der Koppelung der Verleihung der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins an die beh?rdliche Anerkennung als FBG verbundenen Probleme1300. Zugleich m??te diese Konzessionierung mit dem Landtauschverfahren verkn?pft werden, damit ein Grundst?cksempf?nger existiert. Schlie?lich ist der freiwillige Landtausch zwar von Geb?hren und Kosten der Beh?rden befreit, jedoch nicht generell von der Grunderwerbsteuer (?108 I, III FlurbG). W?hrend die ?bliche Tauschform Fl?che gegen Fl?che steuerbefreit ist (?1 I Nr. 3a GrEStG), ist die ?bertragung von Fl?chen auf einen Dritten ? und darum w?rde es sich bei einem wirtschaftlichen Verein handeln ? grunderwerbsteuer- pflichtig1301. Das Problem der Verleihung der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins durch die Forstbeh?rde einschlie?lich einer Mindestzahl von drei Beteiligten w?rde durch die oben vorgeschlagene ?nderung des ? 19 BWaldG beseitigt1302. Das Problem der fehlenden Regelbereitstellung durch ein staatlich garantiertes Gr?ndungsverfahren lie?e sich durch Verfahrensempfehlungen durch Forstbeh?rden und andere Garanten, z.B. den Waldbesitzerverband, l?sen. Dabei kommt es v.a. auf einfache, kosten- g?nstige und glaubw?rdige Regeln an. Wenn die Grundregel des Flurbereinigungsgesetzes zur An- wendung gelangen w?rde, da? bei Waldbest?nden Wertermittlungen nach den Grunds?tzen der Waldwertrechnung durch anerkannte Sachverst?ndige durchzuf?hren sind (? 85 Nr. 4, 10 FlurbG i.V.m. ? 32 I FlurbG), w?rde dies zu erheblicher Verteuerung und Verz?gerung des Gr?ndungsver- fahrens f?hren, ohne da? dadurch dem Zweck besser dienliche Ergebnisse zu erreichen w?ren. Doch ist diese Regelung zwischen den Beteiligten einvernehmlich abdingbar1303. Letztendlich reicht ein einfaches Verfahren, das z.B. auf einer Zustandserfassung der Best?nde und der Ermittlung forstlicher Ertragswerte anhand von Tabellen beruht, aus, da es nicht um die Ver?u?erung von individuellen Verm?genswerten, sondern um die Zuteilung von Stimmrechten und damit Teilhabe an k?nftigen Entscheidungen in einer Gruppe geht, deren Verm?gen sich durch die Zusammenf?hrung jedenfalls nicht verschlechtert1304. Seehusen und Schwede gehen generell davon aus, da? auch weitere, beim freiwilligen Landtausch nicht explizit ausgeschlossene Regeln abdingbar sind1305. Die tats?chlich angewendeten Regeln k?nnen im Tauschplan nachvollziehbar und, allerdings erst ex post, rechtsverbindlich f?r die beteilig- ten Eigent?mer festgehalten werden. Grunderwerbsteuer ist erst dann zu bezahlen, wenn der Tauschwert ?ber der steuerlichen Freigrenze von 2.500 ? liegt (?3 Nr. 1 GrEStG). Eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung der Bildung kleiner 1300 Vgl. S. 5-495. 1301 Seehusen & Schwede (1997: 261, ? 52 FlurbG RZ 3a). 1302 Vgl. S. 5-504. 1303 Seehusen & Schwede (1997: 315, ? 85 FlurbG RZ 9). 1304 Die teure, formalisierte Bewertung von Waldbest?nden war ein Hauptgrund f?r die Einf?hrung des ECIF-Verfahrens in Frankreich, da den Waldeigent?mern durchaus zugetraut wird, sich auch ohne detaillierte Waldbewertung grunds?tzlich ?ber Waldpreise verst?ndigen zu k?nnen (vgl. S. 5-470). 1305 Seehusen & Schwede (1997: 420, ? 103b RZ 8). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-507 Waldgenossenschaften auch oberhalb dieser Freigrenze mit der Bildung von Gesamthandeigentum oder deren Anhebung w?re in diesem Fall gerechtfertigt, da zwar eine Eigentums?bertragung im juri- stischen, nicht aber im wirtschaftlichen Sinn stattfindet. Der Staat wie auch andere forstpolitische Akteure m??ten auf diesem Pfad die Waldeigent?mer durch Information und Organisationshilfe unterst?tzen. Die Verfahrenskosten tr?gt ohnehin das Land. Bei den Ausf?hrungskosten werden Vorarbeiten, Aufwendungen der beteiligten Eigent?mer und Helfer gef?rdert1306. Limitierend wirkt allerdings die Kapazit?t und finanzielle Ausstattung der Flurneuord- nungsbeh?rden. F?r Sachsen bezeichnet das zust?ndige Staatsministerium den Neubeginn von Flurneuordnungsverfahren in Zukunft als nur noch eingeschr?nkt m?glich (SMUL 2004b: 96f.). Hier k?nnten bei der Vorbereitung und Durchf?hrung des freiwilligen Landtausches die forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse als Helfer fungieren, deren F?rderung mittels der Helfer- verg?tung nach den F?rderrichtlinien erfolgen kann. Ferner ergibt sich auch ein auf Unterst?tzung der Strukturentwicklung ausgerichtetes Bet?tigungsfeld f?r die Forstverwaltung. Damit sind wichtige Arbeitsschritte au?erhalb der Verfahrensf?hrung durch die Flurneuordnungsbeh?rden realisierbar, so da?, die F?rderung des Tausches und der Helfer vorausgesetzt, solche Verfahren tats?chlich in ver- gleichsweise kurzer Zeit durchgef?hrt werden k?nnten. Trotz hoher ?ffentlicher F?rderung verbleiben den Grundeigent?mern bei der Flurneuordnung eigene Kosten. Durch den Wegfall des Erfordernisses einer notariellen Beurkundung der Eigentums?ber- tragung und der regelm??ig anfallenden Geb?hren f?r den Eigentumswechsel infolge der Eigentums- ?bertragung durch Verwaltungsakt w?rde die Gr?ndung eines Eigentumszusammenschlusses aller- dings kostenseitig erheblich entlastet. Da das Flurbereinigungsgesetz diesen Gr?ndungsweg f?r Eigentumszusammenschl?sse nicht aus- dr?cklich erw?hnt, w?ren in den Ausf?hrungsvorschriften der L?nder wie in den einschl?gigen F?rder- richtlinien zum freiwilligen Landtausch entsprechende Verfahrenshinweise sinnvoll. Au?erdem m??te eine Verkoppelung von Landtauschverfahren und Konzessionierung als wirtschaftlicher Verein er- reicht werden. Letztlich ist es aber m?glich, ein derartiges Verfahren ohne ?nderung des Flurbereini- gungsgesetzes durchzuf?hren. ?nderungsbedarf best?nde wiederum beim Bundeswaldgesetz f?r die Ber?cksichtigung der kleinen Waldgenossenschaft und, wie dargelegt, bei der Grunderwerbsteuer. Die Neugr?ndung von Eigentumszusammenschl?ssen trifft auf zahlreiche Schwierigkeiten, die letzt- endlich auf einer im Rechtssystem der Bundesrepublik seit Inkrafttreten des BGB verwurzelten Ab- lehnung gemeinschaftlichen privaten Eigentums speziell am Wald beruhen. Im vorangehenden Ab- schnitt sollten M?glichkeiten dargestellt werden, wie im Rahmen des vorhandenen Rechtssystems bzw. mit vergleichsweise moderaten ?nderungen und Erg?nzungen dennoch dieser Teil des Such- raums f?r die Weiterentwicklung des kleinen privaten Waldeigentums er?ffnet werden kann. 1306 Im Freistaat Sachsen gilt hierf?r derzeit die auf der GAK basierende Richtlinie des S?chsischen Staatsministeriums f?r Umwelt und Landwirtschaft f?r die F?rderung des freiwilligen Landtausches Nr. 03/2003 vom 25. Juni 2003. Die Kosten werden in unterschiedlicher H?he gef?rdert, Kosten der Grundeigent?mer z.B. mit bis zu 75%. Verst?rkung von Kooperation 5-508 5.5 Verst?rkung von Kooperation Da funktionsf?higes kleineres Eigentum und Kooperation zwischen Eigent?mern verbundene Pro- bleme sind, werden nachfolgend verschiedene M?glichkeiten einer Verst?rkung von Kooperation bei kleinerem Eigentum entwickelt und diskutiert. Die Freiheit des Eigentums verlangt den Respekt vor der Entscheidung des einzelnen Eigent?mers, der eigene, von anderen unabh?ngige Ziele verfolgen will. Ebenso geh?rt zur Grundnorm der Autonomie nicht nur das Recht zur Kooperation, sondern auch das Recht, nicht zu kooperieren1307. Bei verst?rkter Kooperation von Kleinprivatwaldeigent?mern sollte nach dem Dargelegten dennoch ein sp?rbarer individueller und sozialer Nutzenvorteil und insgesamt eine St?rkung der Freiheitsfunktion des Eigentums entstehen. Nicht nur durch die vollst?ndige Zusammenf?hrung von Eigentum an Boden und Waldbest?nden, sondern auch durch Kooperation als partielle B?ndelung von T?tigkeiten und Eigentumsrechten k?nnen substantielle Eigentumskerne geschaffen werden. Kooperation kann dabei nicht nur einen Nutzen f?r die kooperierenden Personen oder die kooperierende Gruppe hervor- bringen, sondern entlastet als Ausdruck des Subsidiarit?tsprinzips den Staat und st?rkt die B?rger- gesellschaft. Das traditionelle Verst?ndnis der Kooperation zwischen Kleinprivatwaldeigent?mern in Deutschland geht vom b?uerlichen Wald aus, der zu einem hohen Ma?e in Eigenleistung, ggf. erg?nzt durch Nach- barschaftshilfe, bewirtschaftet wird und in dem der Eigent?mer neben Versorgungszielen f?r den eigenen Haushalt meist auch noch gewisse Geld- oder Sacheinkommensziele verfolgt. Es handelt sich um Betriebsgemeinschaften im engen Begriffsverst?ndnis, d.h. um die Zusammenarbeit selbst?ndiger Betriebe, die nur einzelne, auch bei einem selbst arbeitenden Waldeigent?mer sinnvollerweise ?ber- betrieblich durchzuf?hrende Aktivit?ten wie Beschaffung und Verkauf b?ndeln. Im Zentrum der Ko- operation stehen meistens die gemeinsame Beschaffung von Materialien und Leistungen sowie die Vermarktung des Produkts Holz. Da? dieses traditionelle Bild des Bauernwaldes, auf dem nach wie vor gesetzliche Regelungen und forstpolitische Programme in vielen L?ndern basieren, nicht mehr stimmt, wurde in der Struktur- analyse dargestellt1308. W?hrend in den westlichen Bundesl?ndern in einem nach wie vor h?ufig durch Wohlstand gekennzeichneten Umfeld z.B. die Urbanit?t der Bev?lkerung neue Rahmenbedingungen f?r die Kooperation von Kleinprivatwaldeigent?mern schafft, steht in den neuen Bundesl?ndern f?r den Einzelnen gerade im l?ndlichen Raum das wirtschaftliche ?berleben viel st?rker im Mittelpunkt seiner Lebensgestaltung. Kooperation im Kleinprivatwald kann hier zudem nur vor dem Hintergrund einer fast totalen Abl?sung des Kleinprivatwaldes von der Landwirtschaft sowie weit fortgeschrittener demographischer Wandlungen stattfinden. Sie ist ferner eingebettet in einen forst- und holzwirtschaft- lichen Sektor, der fast nur noch gro?betriebliche Strukturen im Holzabsatz kennt, und bisher gepr?gt durch eine Dominanz der Landesforstverwaltungen ohne wesentliche Gegengewichte im Privat- und K?rperschaftswald. Die Verst?rkung der Kooperation mu? von diesen Gegebenheiten ausgehen. Die Theorie des kollektiven Handelns legt nahe, da? Eigent?mer etwas gr??erer Fl?chen grunds?tzlich ein st?rkeres Interesse zur Teilnahme an ?berbetrieblicher Kooperation haben als Eigent?mer sehr kleiner Fl?chen. Diese Vermutung wird durch die Analyse der Zusammenschl?sse in Deutschland insgesamt wie in Sachsen unterst?tzt1309. Deshalb ist zu erwarten, da? eine Verringerung von Klein- heit, wozu die Unterst?tzung des individuellen Zuerwerbs und die Bildung von Eigentumszusammen- schl?ssen beitragen k?nnen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verst?rkung von Kooperation f?hrt, da die Zahl der am Wald und an seiner Bewirtschaftung interessierten Eigent?mer und die Gr??e ihres Interesses daran relativ gesehen zunehmen wird, und zwar schon deshalb, weil der Waldeigent?mer h?ufiger und in k?rzeren Abst?nden Aktivit?ten in der Waldbewirtschaftung entfalten wird. Zuerwerb und Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen sind beides Ma?nahmen der Vorb?ndelung kleineren Eigentums. Zusammenschl?sse, die sich auch an den Kleinprivatwald wenden, profitieren von der Mitgliedschaft solchen vorgeb?ndelten Eigentums, da im Vergleich zur 1307 Vgl. S. 2-89. 1308 Siehe Kap. 3, insbesondere Kap. 3.5.6.3 und 3.6.3. 1309 Vgl. Kap. 3.6.7.2.2. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-509 Mitgliedschaft ungeb?ndelter Eigentumseinheiten die Koordinationskosten innerhalb der Zusammenschl?sse geringer ausfallen. Neben diesem grunds?tzlichen Vorteil von weniger Kleinheit f?r die Zusammenschlu?bildung lassen sich aus der Strukturanalyse und den Expertengespr?chen drei kritische Faktoren f?r eine st?rkere Kooperation zwischen Kleinprivatwaldeigent?mern entnehmen: ? ein f?r den einzelnen Kleinprivatwaldeigent?mer sp?rbarer Kooperationsvorteil bzw. keine Beg?nstigung von Nichtkooperation (Kap. 5.5.1), ? Anlagerungskerne in r?umlicher und rechtlicher Hinsicht unter gleichzeitiger Ber?cksichtigung der zeitlichen Entwicklungsdynamik von Eigentumsrechten (Kap. 5.5.2), ? die Bereitstellung von Information bzw. Unterst?tzung der Kooperationsbildung (Kap. 5.5.3). Die Finanzlage der staatlichen Haushalte wird auf lange Zeit eine gro?z?gige Erh?hung der forstlichen F?rdermittel zur Unterst?tzung von Zusammenschl?ssen nicht gestatten. Wichtiger ist deshalb die Frage, wie durch eine Ver?nderung der Regeln das Kooperationsverhalten der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen ver?ndert bzw. verst?rkt werden kann, welche spezifischen Kooperationsanreize gegeben werden k?nnen und wo ggf. verbleibende staatliche F?rderung zur Steigerung der Kooperationsbereit- schaft und -f?higkeit ansetzen sollte. 5.5.1 Sp?rbarer Kooperationsvorteil Kooperationsvorteile k?nnen wirtschaftlicher und sozialer Art sein. Soziale Kooperationsvorteile k?nnen durch den Staat nur bedingt gef?rdert werden. Sie entstehen in der Regel aus der Wechsel- wirkung der kooperierenden Gruppe mit ihrer sozialen Umwelt. Tritt der Staat selbst als Eigent?mer in einer Kooperation auf, ist er f?r solche Vorteile blind1310. Wirtschaftliche Kooperationsvorteile, durch die aber nicht alle Waldeigent?mer erreicht werden k?nnen, kann der Staat dagegen direkter f?rdern. In Sachsen ist die Kooperation privater und k?rperschaftlicher Waldeigent?mer untereinander gering ausgepr?gt, gerade auch im Kleinprivatwald. Fehlende Kooperationsanreize und die Beg?nstigung von Nicht-Kooperation h?ngen, von den in der Kleinheit des Waldeigentums an sich liegenden Ursachen abgesehen, insbesondere mit der Art staatlicher Unterst?tzungsleistungen zusammen. F?r die meisten s?chsischen Kleinprivatwaldeigent?mer wird mit staatlicher Beratung, Betreuung und Wirtschafts- verwaltung ein Leistungsangebot unentgeltlich bzw. zu niedrigen Preisen angeboten, das sie bei Bedarf und ohne dauerhafte Bindung an einen Zusammenschlu? abrufen k?nnen1311. Der Staat hono- riert bei den Entgelten f?r seine Dienstleistungen Vorleistungen der Waldeigent?mer in Form von Kooperationsbereitschaft nicht bzw. zu gering, um die Kosten der Kooperation f?r den Eigent?mer aufzuwiegen. Die Beschaffung von Pflanzen und Materialien, ein traditionell in der Bundesrepublik wichtiger Anla? f?r Kooperation, entf?llt durch den R?ckgang von Eigenleistungen, zuletzt noch durch den fast vollst?ndigen Wegfall der F?rderung von Eigenleistungen, weitgehend. Selbst wenn die staatlichen Leistungen viele Kleinprivatwaldeigent?mer gar nicht erreichen, halten sie doch gerade die aktiveren unter ihnen, die f?r die Bildung und das Funktionieren von Selbsthilfe- organisation wichtig sind, von solchem Handeln ab. Das B?ndel staatlicher Anreize f?rdert Fremd-, nicht Eigenleistung, staatliche Betreuung statt autonomer Kooperation. Viele Kleinprivatwaldeigen- t?mer handeln deshalb ?konomisch rational, wenn sie keinem Zusammenschlu? beitreten. Diese Rationalit?t kann auch durch die z.T. abweichende Angabe von Gr?nden f?r Nicht-Kooperation nicht widerlegt werden1312. Nach dem Ergebnis der Strukturanalyse hat die staatliche Politik offensichtlich einen ma?geblichen Anteil an dem kritischen Zustand kleinen privaten Waldeigentums und der Kooperation seiner Eigent?mer in Sachsen. Die Experteninterviews best?tigten diese These und lie?en zugleich eine kritische Einstellung der Ex- perten zu Art und Umfang der staatlichen Dienstleistungen erkennen. Eine Verst?rkung der Koopera- tionsbereitschaft erfordert Ver?nderungen der Art der staatlichen Unterst?tzungsleistungen und der Konditionen ihrer Bereitstellung. Aus der Befragung l??t sich als von den meisten Experten mitge- 1310 Vgl. S. 2-105. 1311 Siehe dazu Abbildung 16. 1312 Vgl. zum Thomas-Theorem S. 3-333. Verst?rkung von Kooperation 5-510 tragene M?glichkeit f?r k?nftiges Handeln ableiten, da? zwar in Erg?nzung zur hoheitlichen Forst- aufsicht ein gewisses staatliches Beratungsangebot vorhanden sein sollte, da? aber alle betrieblichen und damit wirtschaftlichen T?tigkeiten in eigener Verantwortung der Waldeigent?mer und ggf. durch autonome Selbsthilfeorganisationen wahrgenommen werden sollten. Eine ver?nderte Aufgabenver- teilung zwischen Staat, Waldeigent?mer und Zusammenschl?ssen sollte Kooperation unterst?tzen und Strukturen entstehen lassen, die kurz- bis mittelfristig die vollst?ndige ?bergabe forstbetrieblicher und wirtschaftlicher T?tigkeiten (im S?chsWaldG als Betreuung und Wirtschaftsverwaltung bezeichnet) in die private Handlungssph?re des Eigentums erlauben. Damit autonome Kooperation sich entwickeln kann, erscheint ein geordneter R?ckzug des Staates notwendig, bei dem die grunds?tzliche Anerkennung von Autonomie (Ostroms DP 7) durch Ma?- nahmen zum Aufbau eines geeigneten institutionellen Rahmens f?r Selbstverwaltung der Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen unterst?tzt wird, z.B. durch bessere Informationsbereitstellung, durch ver- ?nderte, klarere Systemabgrenzungen (DP 1), durch Koordinationsmechanismen zwischen den ver- schiedenen Nutzungsberechtigten (DP 2, 3) und durch ggf. daran angepa?te Mechanismen der ?ber- wachung und Sanktionierung von Regelverst??en (DP 5, 6). Aus der Theorie des kollektiven Handelns l??t sich ableiten, da?, abgesehen von der Anwendung von Zwang, f?r das Zustandekommen von Kooperation in latenten Gruppen, wie sie die Kleinprivatwald- eigent?mer darstellen, neben einem Kooperationsvorteil in Form eines Kollektivgutes1313 ein Koopera- tionsvorteil in Form des Zugangs zu privaten G?tern sehr wirksam ist, die nur bei Mitgliedschaft bzw. wesentlich g?nstiger als durch Nicht-Mitglieder erworben werden k?nnen. Nachfolgend werden zwei M?glichkeiten, den Zugang zu privaten G?tern oder Leistungen zur St?rkung von Kooperation einzusetzen, diskutiert: ein direkter Kooperationsanreiz durch Beschr?n- kung der Vergabe von F?rdermitteln im Kleinprivatwald auf Mitglieder von Zusammenschl?ssen (Kap. 5.5.1.1) und ein indirekter Anreiz durch eine ?nderung der Zugangsregeln f?r Betreuungslei- stungen und damit den Abbau der Beg?nstigung von Nicht-Kooperation (Kap. 5.5.1.2). 5.5.1.1 Ausrichtung der finanziellen F?rderung auf die St?rkung von Kooperation Das Schlagwort F?rdern und Fordern soll ausdr?cken, da? auch der Empf?nger staatlicher Leistungen einen Eigenbeitrag zur Verbesserung seiner Situation erbringen mu? und sich nicht allein auf staat- liche Transferzahlungen verlassen soll. Als Eigenbeitrag wird h?ufig ein eigener finanzieller Anteil an finanziell gef?rderten Arbeiten verstanden. Doch l??t sich darunter auch ein st?rkerer Beitrag der Kleinprivatwaldeigent?mer durch Kooperation als Voraussetzung f?r den Zugang zu staatlichen Leistungen fassen. F?r die Konzentration der F?rderung auf kooperierende Eigent?mer kommen mehrere M?glichkeiten in Frage, z.B.: ? deutliche Anhebung der Bagatellgrenzen der F?rderung; ? F?rderung grunds?tzlich nur bei Beteiligung an einer Kooperation; ? h?here F?rderung f?r kooperierende Waldeigent?mer; ? h?here F?rderung f?r Waldeigent?mer, die eine Kooperation organisieren. Bagatellgrenzen k?nnen durch geb?ndelte Antragstellung von Waldeigent?mern in Zusammen- schl?ssen ?berwunden werden. Dennoch wirken sie, da sie nicht an sachlichen Kriterien ausgerichtet, sondern meist f?rdertatbestandsunabh?ngige monet?re Schwellenwerte sind1314, mehr als administra- tiv-b?rokratische Regulierungen zur Begrenzung staatlichen Verwaltungsaufwandes denn als Mittel zur Kooperationsf?rderung. H?here Schwellenwerte unterst?tzen zudem gerade im Kleinprivatwald nicht den Gedanken der Mitgliedschaft in einem Zusammenschlu?. Denn wer einmal alle 50 - 60 Jahre in den Genu? einer F?rderung kommen k?nnte, wird nicht aufgrund dieser vagen Perspektive einem Zusammenschlu? beitreten. Die M?glichkeit der Bindung der F?rderung an die Mitgliedschaft in einem Zusammenschlu? ist nichts Ungew?hnliches. Sie ist z.B. in Bayern gesetzlich vorgesehen, wenn auch nicht durchg?ngig 1313 Z.B. die ?berwindung von Zugangsbarrieren bei Beschaffungs- und Absatzm?rkten (Mindestmengen) oder die Lieferm?glichkeit auf Sammelkontrakte. 1314 Vgl. dazu FNn 806f. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-511 praktiziert1315. In Frankreich wird die finanzielle F?rderung an Eigentumsgr??en ?ber 10 ha gebunden, die einen plan simple de gestion (PSG) haben; zul?ssig ist aber auch ein Verbund von Eigent?mern, die zusammen ?ber 10 ha besitzen und gemeinsam einen PSG aufstellen1316. Eindr?cklich ist ferner das Beispiel Japans, wo bei stark fragmentierter Eigentumsstruktur forstliche F?rdermittel nur ?ber Zusammenschl?sse vergeben werden und als Hauptanreiz f?r die Mitgliedschaft gelten (MacNaughton 2003: 85)1317. Auch ? 41 V BWaldG enth?lt eine im Sinne der Beschr?nkung der F?rdermittelvergabe auf koope- rierende Eigent?mer interpretierbare Reihenfolge f?r die F?rderung1318: "Staatliche Zuwendungen aufgrund des (GAKG) ? k?nnen erhalten 1. forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse ? 2. Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, soweit ihre forstlichen Vorhaben nicht ?ber forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse gef?rdert werden." Bei F?rdertatbest?nden wie Wegebau, Vertragsnaturschutz, Waldumbau oder Beschaffung von Maschinen, die sinnvoll nur auf gr??erer Fl?che koordiniert umgesetzt werden und bei denen eine l?ngerfristige Bindung der beteiligten Waldeigent?mer an das Werk geboten ist, ist es denkbar, gr??ere Betriebe individuell, kleinere nur bei Kooperation zu f?rdern, die in der Mitgliedschaft in einem Zusammenschlu? oder einer l?ngerfristigen, vertraglich gesicherten Zusammenarbeit mehrerer Waldeigent?mer bestehen kann. F?r die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen w?rde sich der Zugang zu F?rdermitteln dem Charakter eines privaten Gutes ann?hern, das nur von den organisierten Gruppen- mitgliedern erlangt werden kann. Zugleich erg?be sich daraus eine B?ndelung von F?rderma?nahmen, die zu einer Reduktion des staatlichen Aufwandes f?r eine F?rderma?nahme (Zuwendung plus Ver- waltungskosten) f?hren sollte. Weil etwas gr??ere Forstbetriebe f?r wirtschaftliche Kooperation empf?nglicher sind ? die Trans- aktionskosten der Zusammenschlu?bildung sind bei ihnen oft niedriger ?, kommt es f?r eine Ver- st?rkung von Kooperation mittels Zugangsbeschr?nkung bei der finanziellen F?rderung gerade darauf an, diese Betriebe f?r den Zusammenschlu? zu interessieren. Als Anlagerungskern k?nnen sie die kleineren Eigentumseinheiten in ihrem Umfeld dann mit organisieren1319. F?r die Konzentration der F?rderung auf Mitglieder von Zusammenschl?ssen w?re deshalb eine Gr??enschwelle sinnvoll, die deutlich oberhalb der als Anhalt verwendeten Grenzgr??e des Kleinprivatwaldes von 10 ha liegt, z.B. im Bereich von 30 - 50 ha Waldfl?che der Eigentumseinheit. Unterhalb dieser Schwelle k?nnten F?rdermittel nur ?ber den Zusammenschlu?, oberhalb auch unmittelbar durch den Forstbetrieb be- antragt werden. Die Differenzierung der F?rderh?hen zwischen kooperierenden und nicht-kooperierenden Wald- eigent?mern wird f?r den Wegebau in der g?ltigen F?rderrichtlinie praktiziert1320, doch erscheint eine Differenzierung von 10% der Kosten zu gering, um deutlich zugunsten von FBGen wirksam werden zu k?nnen, zumal im Falle der Erschlie?ung kleinparzellierter Fluren auch die Kosten der Vorbe- reitung und Durchf?hrung wesentlich h?her sind. Eine weitere M?glichkeit der Differenzierung bietet sich dann, wenn leistungsbezogene Pr?mien eingef?hrt werden. Dies ist z.B. f?r die F?rderung der Holzvermarktung im Rahmen der GAK ab 2007 vorgesehen1321; Holzvermarktungspr?mien sollen dann nur an anerkannte forstliche Zusammenschl?sse ausgezahlt werden. Um die Einbindung 1315 Art. 5 IV Bayerisches Gesetz zur F?rderung der Landwirtschaft (LwF?G): "Die F?rderung kann von der Teilnahme an Zusammenschl?ssen ? abh?ngig gemacht werden, wenn dies nach Lage und Struktur des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zumutbar und nach der Art der F?rderung angemessen ist." 1316 Vgl. Exkurs Frankreich S. 5-467. 1317 Die Durchschnittsgr??e des Privatwaldes in Japan betr?gt 2,7 ha (Ota 2002). Zwei Drittel der Eigent?mer und drei Viertel des Privatwaldes sind in forstlichen Zusammenschl?ssen organisiert (Kittredge 2005: 678). 1318 So ist auch die Gesetzesbegr?ndung des BWaldG zu verstehen: "In erster Linie kommen daf?r (f?r Zuwendungen; Anm. C.S.) die forstwirtschaftlichen Zusammenschl?sse ? in Betracht. Au?erdem sollen auch Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ? staatliche Zuwendungen erhalten k?nnen, ?." (zit. nach Klose & Orf 1998: 703; Hvh. C.S.) F?r eine ausgiebige Diskussion dieses Sachverhaltes dankt der Verfasser i.?. FR Johannes Riedel. 1319 Vgl. dazu im weiteren Kap. 5.5.2.1. 1320 SMUL (200/2004) RL 52/2004 Abschnitt 6.2.2: bis zu 80% bei individuellen Zuwendungsempf?ngern, bis zu 90% bei FBG. 1321 Dies ist in den GAK-F?rdergrunds?tzen ab 2007 vorgesehen bzw. wird in Bayern bereits seit 2005 praktiziert. Verst?rkung von Kooperation 5-512 kleinerer Eigentumseinheiten f?r deren Eigent?mer wie auch f?r die bereits in einem Zusammenschlu? kooperierenden Eigent?mer attraktiver zu machen, k?nnten diese nach Eigentumsgr??enklassen diffe- renziert werden. So kann f?r Holzmengen aus Kleinwald < 10 ha eine h?here Pr?mie bezahlt werden als f?r Mengen aus gr??eren Forstbetrieben. Schlie?lich kann mittels der F?rderung das Interesse an Kooperation bei gr??eren Betrieben dadurch gest?rkt werden, da?, wiederum dargestellt am Beispiel der Walderschlie?ung, dem koordinierenden Eigent?mer gr??erer Fl?chen ein Zuschlag f?r jeden Hektar kleinparzellierten Privatwaldes, der durch einen Wegebau oder eine Instandsetzung miterschlossen wird, gew?hrt wird, was durch dessen h?heren Aufwand f?r Vorarbeiten und Organisation gerechtfertigt w?re. Ein solcher Ansatz w?re v.a. in Waldgebieten wie dem in Abbildung 31 dargestellten Fall 1 sinnvoll, wo weniger eine dauerhafte Zusammenschlu?bildung als vielmehr eine Kooperation f?r den Einzelfall zu erwarten ist. Kernproblem einer Unterst?tzung von mehr Kooperation durch die Regeln der F?rderung ist stets das rationale Kosten-Nutzen-Kalk?l des Eigent?mers kleiner Waldfl?chen. Wenn nur im Abstand vieler Jahrzehnte f?rderf?hige Arbeiten anstehen, wird er wegen der F?rderung keinem auf Dauer angelegten Zusammenschlu? beitreten, sondern mit gro?er Wahrscheinlichkeit auf die Ma?nahme verzichten und die Kosten der Kooperation vermeiden. Dies gilt gerade auch in der heutigen Situation, in der Eigen- leistungen nicht mehr gef?rdert werden. Nur bei F?rderm?glichkeiten in k?rzeren Abst?nden oder bei gr??eren Eigentumseinheiten ist f?r den Waldeigent?mer ein innerhalb seines Entscheidungshorizonts liegender Nutzen zu erwarten, der seine Kosten der Kooperation m?glicherweise ?bersteigt. Das be- deutet, da? bei kleinerem Waldeigentum die Unterst?tzung der Kooperationsbildung durch Zugangs- beschr?nkung bei F?rdermitteln auf Zusammenschlu?mitglieder nur dann funktionieren wird, wenn in kurzen Abst?nden gef?rderte Leistungen (z.B. eine j?hrliche Fl?chenpr?mie, andere j?hrlich anfallende G?ter) vorhanden sind1322 oder die Beschr?nkung mit der Beg?nstigung bereits kooperierender oder kooperationswilliger Eigent?mer gekoppelt wird, die ein Interesse haben, weitere, auch die Eigen- t?mer kleiner Waldfl?chen in die Kooperation aufzunehmen. Die finanzielle F?rderung bietet so einige Ansatzpunkte, Kooperation durch Zugangsregeln zur F?rde- rung zu verst?rken. In der heutigen Situation r?ckl?ufiger forstlicher F?rdermittel sollten derartige Ver?nderungen der Zuwendungsvergabe ernstlich erwogen werden, da sie sachlich zu rechtfertigen und gesetzlich gedeckt sind. Dies lie?e sich auch so ausdr?cken: Die F?rderung sollte f?r koope- rierende Eigent?mer weniger stark zur?ckgefahren werden als f?r solche, die nicht kooperieren. Da wegen der bestehenden Konditionen und Vorschriften die direkte F?rderung f?r den Kleinprivat- wald in den vergangenen Jahren viel Attraktivit?t f?r den Eigent?mer kleiner Waldfl?chen verloren hat1323, ist jedoch weniger durch eine derartige Zugangsbeschr?nkung als vielmehr durch eine Ver?nderung der Regeln der indirekten F?rderung in Form von Beratung, Betreuung und Wirtschafts- verwaltung eine St?rkung der Kooperationsbereitschaft zu erwarten. Denn beim Weg ?ber die direkte F?rderung wird nur mittelbar der Zugang zu einem privaten Gut ge?ffnet (die Vergabe der F?rder- mittel erfolgt nach wie vor durch den Staat, der den Zugang dazu lediglich an die Mitgliedschaft in einem Zusammenschlu? binden w?rde), dessen Inhalte durch den Zusammenschlu? selbst aber nicht beeinflu?t und im Sinne der Waldeigent?mer weiterentwickelt werden k?nnen. Erst wenn der Zusam- menschlu? eigene private G?ter und Leistungen anbieten k?nnte, ?ber deren Ausgestaltung und Ent- wicklung er selbst entscheiden kann, w?re ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zusammen- schlu? und Vorteilen f?r die kooperierenden Waldeigent?mer gegeben1324. 5.5.1.2 Ver?nderung der Regeln zur Beratung, Betreuung und Wirtschaftsverwaltung 5.5.1.2.1 Dienstleistungen in der Betreuung und Wirtschaftsverwaltung Die Experten vertraten die Auffassung, da? die bestehenden Rundum-Sorglos-Pakete f?r den Klein- privatwaldeigent?mer Zusammenschl?sse be- bzw. verhindern statt ihre Bildung zu unterst?tzen. Zwar sollte ein staatliches Beratungsangebot vorhanden sein, betriebliche und damit wirtschaftliche T?tig- keiten, die unter die Inhalte der seitherigen Begriffe Betreuung und Wirtschaftsverwaltung fallen, 1322 Dies trifft z.B. auf die Ausgleichszulage Wald im Land Baden-W?rttemberg zu. 1323 Vgl. zur direkten F?rderung S. 3-273f. 1324 Siehe dazu im folgenden Kap. 5.5.2.2. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-513 sollten jedoch in eigener Verantwortung der Waldeigent?mer bzw. durch ihre Selbsthilfeorganisa- tionen wahrgenommen werden. Ein Zustand des Staatsversagens1325 soll beendet und durch eine Ent- wicklung zu mehr Eigent?merfreiheit und Autonomie sowie die Einf?hrung von Wettbewerb als Ent- deckungsverfahren anstelle einer ?berwiegend politisch-administrativen Steuerung des Sektors ab- gel?st werden. Soweit der Staat ?berhaupt, z.B. wegen tats?chlich fehlender privater Anbieter, solche Angebote macht, sollten die Entgelte an seinen Selbstkosten orientiert sein1326. Damit h?tten sie den Charakter einer subsidi?ren Auffanghilfe. Das Leistungsangebot st?nde f?r die Waldeigent?mer zur Verf?gung, die Entwicklung von Alternativen w?rde aber nicht durch subventionierte Preise be- hindert. Bei einer Ver?nderung mit dieser Zielsetzung m?ssen zum einen T?tigkeitsbereiche, die aufgrund der bisherigen Regelausgestaltung der Landesforstverwaltung vorbehalten waren, f?r andere Anbieter ge?ffnet werden. In diesem Zusammenhang mu? es f?r Zusammenschl?sse m?glich werden, zusam- menh?ngende Proze?ketten im Kleinprivatwald zu organisieren und nicht nur einzelne Flicken darin besetzen zu d?rfen. Im Zuge der ?ffnung m?ssen die staatlichen Angebote so umgestaltet werden, da? Zusammenschl?sse, wie ggf. andere private Dienstleister, sich auch im Kleinprivatwald entwickeln k?nnen anstatt dadurch behindert zu werden. Erst dann besteht f?r den Waldeigent?mer eine reale Wahlfreiheit zwischen mehreren Alternativen der Unterst?tzung in der Waldbewirtschaftung anstelle einer nur theoretischen Auswahlsituation, in der Alternativen zur staatlichen Dienstleistung ?kono- misch diskriminiert werden. Da? dabei staatliche Angebote wegfallen oder die Geb?hren f?r weiter- bestehende Leistungen ansteigen und dies von den Betroffenen gewi? als unangenehme Belastung empfunden wird, geh?rt zu den notwendigen Elementen der Zumutung im Ver?nderungsproze?. Wenn allerdings der staatsferne Freiheitsraum des kleinen privaten Waldeigentums durch Verbot staatlicher Dienstleistungen oder Preisanhebungen auf Selbstkostenniveau pl?tzlich und ohne ?ber- g?nge aus dem jetzigen Zustand heraus wiederhergestellt werden w?rde, w?re mit nachteiligen Folgen f?r den Kleinprivatwald zu rechnen, die Eigent?merfreiheit und Autonomie eher schw?chen w?rden. Denn gerade f?r den Kleinprivatwald fehlen bisher in Sachsen fl?chendeckend umfassende Angebote insbesondere im Bereich der Zusammenschl?sse als Alternative zu staatlichen Dienstleistungen. Die Transaktionskosten bei deren Initiierung, Gr?ndung und Start sind jedoch, wie dargelegt wurde, sehr hoch. Deshalb ist die Frage zu stellen, wie solche Alternativen parallel zu einer R?cknahme staatlicher Dienstleistungen im Sinne eines geordneten R?ckzuges des Staates entwickelt und angeschoben werden k?nnen, bevor sie allein existenzf?hig sein m?ssen. Ein geordneter R?ckzug bei gleichzeitigem Aufbau neuer, autonomer Institutionen sollte aus zwei koordinierten Phasen bestehen. In der ersten Phase sollten die staatlichen Dienstleistungsangebote zur Betreuung und Wirtschaftsverwaltung im Kleinprivatwald so umgestaltet werden, da? die Eigent?mer sie ?konomisch als Kosten sp?ren k?nnen; dadurch bekommt im Gegenzug auch die Kooperation f?r sie erstmals einen positiven ?konomischen Wert. Durch die Kostenbelastung sollte zugleich eine h?here Bodenmobilit?t und damit ein Strukturwandel der Eigentumseinheiten unterst?tzt werden. In diesem Zeitraum m?ssen wirksame Unterst?tzungsma?nahmen zum Aufbau von Selbsthilfeorgani- sationen bereitgestellt werden, die diese bei den Initiierungs-, Gr?ndungs- und Anschubkosten ent- lasten. In der zweiten Phase kann dann die staatliche Unterst?tzung zu einer Auffanghilfe umgestaltet werden; sie kann bis zum vollst?ndigen R?ckzug des Staates aus den betrieblichen Dienstleistungen f?r den Kleinprivatwald f?hren. Die nachfolgenden Vorschl?ge erfordern ?berwiegend eine Anpassung untergesetzlicher Vorschriften (S?chsPKWaldVO, VwV PKWald und F?rderrichtlinien f?r forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse). Die f?r ein Gesamtpaket erforderlichen Ver?nderungen in der Betreuung des K?rperschaftswaldes und der abschlie?ende Ausstieg aus Betreuung und Wirtschaftsverwaltung bed?rfen allerdings einer Waldgesetz?nderung1327. Folgendes Ma?nahmenb?ndel wird vorgeschlagen: 1325 Vgl. zum Staatsversagen S. 3-351 und S. 5-459. 1326 Vgl. Kap. 4.2.2.1.1. 1327 Die H?ter des bestehenden Systems werden allerdings auch darin ein Argument gegen ein solches Programm finden: Denn die Zeit f?r eine ?nderung gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorschriften ist nach ihrer Logik nie die richtige, weil andere, der Forstwirtschaft nicht wohlgesonnene Akteure wie Finanzpolitiker oder Natursch?tzer immer nur auf eine durch die Forstverwaltung Verst?rkung von Kooperation 5-514 ? Phase 1 (Dauer ein - maximal f?nf Jahre): o Neue Regel f?r die Betreuung im Privatwald: Keine betriebliche bzw. wirtschaftliche Dienst- leistung mehr ohne Entgelt. Statt auf die Erhebung von Betr?gen unter 50 ? bei der st?ndigen Betreuung zu verzichten, sollte ein Mindestentgelt in dieser H?he (besser 100?) f?r jede st?ndige und fallweise Be- treuungsleistung erhoben werden (j?hrlich bzw. je Fall). Mindestentgelte sind bei vielen staatlichen (und privaten) Leistungen ?blich1328. Sie wider- spiegeln die hohen Grenzkosten bei kleinen Leistungsumf?ngen. Auch ein Mindestentgelt von 50 bzw. 100 ? wird bei den in Frage kommenden Leistungen lediglich ein Kostenbeitrag (im Sinne von ? 49 III S?chsWaldG) sein und keine ?berkompensation des staatlichen Auf- wandes darstellen1329. Auf dieses Entgelt ist zus?tzlich die gesetzliche Umsatzsteuer zu er- heben1330, um gleiche Wettbewerbsbedingungen f?r alle Anbieter vergleichbarer Dienst- leistungen herzustellen. Durch die Anwendung dieser Regel werden die Kosten der Nicht-Kooperation erh?ht. o ?nderung der Regeln f?r die st?ndige Betreuung im Privatwald: Dem Wortsinn entsprechend1331, ist f?r st?ndige Betreuung im Privatwald durch die Landes- forstverwaltung ein mindestens f?nf (besser 10 Jahre) Jahre laufender Vertrag erforderlich. Bei Eintritt in einen forstlichen Zusammenschlu? soll dem Eigent?mer ein sofortiges K?ndi- gungsrecht zustehen1332. Diese Regeln erh?hen den Vorteil autonomer Kooperation. o Aktivierung von kleineren K?rperschafts- und Kirchenw?ldern zur St?rkung von Selbsthilfe- organisationen: Keine Dienstleistung im Revierdienst mehr ohne Entgelt: F?r die Betriebe unter 10 ha sollte f?r den Revierdienst ebenfalls ein Mindestentgelt erhoben werden, z.B. 150 ?/Jahr1333. Freistellung kleiner K?rperschaften und Kirchgemeinden von der Verpflichtung zur An- stellung eines eigenen Revierleiters oder der Inanspruchnahme des staatlichen Revier- dienstes bei ad?quater Sicherstellung der Betreuung in Zusammenschl?ssen1334: Diesen Waldeigentumsarten sollte unterhalb einer Schwelle von z.B. 50 ha die M?glichkeit er?ffnet werden, von technischen Organisationsvorschriften befreit zu werden, wenn sie sich einem forstwirtschaftlichen Zusammenschlu? anschlie?en. Ein Vorschlag f?r die Anpassung des Waldgesetzes hierzu findet sich in Kap. 5.5.2.1.1. selbst initiierte ?nderung dieser Vorschriften warten, um ihre eigenen, als Zumutung empfundenen ?nderungsw?nsche einzubringen. 1328 Der Kleinprivatwaldeigent?mer ist damit z.B. beim Grundbeitrag zur Berufsgenossenschaft konfrontiert. Von gesetzlich krankenversicherten Personen wird eine Praxisgeb?hr erhoben, die unabh?ngig von der tats?chlichen H?he der Behandlungskosten ist. Auch bei ?ffentlichen Ver- und Entsorgungsdienstleistungen werden h?ufig Sockelbetr?ge gefordert. 1329 Denn 50 ? entsprechen gerade 1,25 Stunden, 100 ? 2,5 Stunden Arbeitszeit eines Revierleiters (Stundens?tze vgl. S. 3-279). Bezogen auf den Stundensatz der fallweisen Betreuung von 18 ? entsprechen diese Betr?ge rd. 3 bzw. 5,5, Stunden. Es sind auch bei kleinen Fl?chen von 1 - 2 ha eigentlich keine Betreuungsleistungen vorstellbar, bei denen der Zeiteinsatz darunter liegt. 1330 Im Kalkulationsbeispiel der Abbildung 26 w?rde sich damit eine Verteuerung der Kosten um 58 ? (bei Mindestentgelt 100 ? um 116 ?) ergeben, die f?r die Betreuungsleistungen in Rechnung zu stellen sind - ein verkraftbarer Betrag im Jahr des Einschlags. Allerdings w?rde dieser Betrag bei st?ndiger Betreuung mindestens 5 Jahre zu bezahlen sein; dann w?rde sich der Deckungsbeitrag (ohne Ber?cksichtigung des Zeitfaktors) nach Abzug der Dienstleistungsentgelte von 679 ? auf 389 ? (bzw. 331 ?) verringern. Dieser Betrag w?rde ausreichen, um die LBG-Beitr?ge sowie weitere Abgaben und Steuern zu bezahlen. Dadurch werden also keine Defizite provoziert, aber sp?rbare Kostenbelastungen, die zur Suche nach anderen L?sungen anregen sollten. 1331 Vgl. zum Begriff st?ndig FN 824. 1332 Auch die Abschaffung der st?ndigen Betreuung w?re denkbar. Doch die st?ndige Betreuung, die tats?chlich auch nachgefragt wird, ist das inhaltlich am n?chsten an der dauerhaften Kooperation liegende staatliche Dienstleistungsangebot. Deshalb sollte sie weiter angeboten werden, aber wiederum nur als Auffanghilfe und eben mit der M?glichkeit des ?berwechselns in eine Selbsthilfeorganisation. 1333 Bis zum 10. Hektar betragen die Kosten f?r den Revierdienst 0 ?, ab dem 11. Hektar 18?/ha, d.h. die Zahllast beginnt bisher bei 180 ?. Damit k?nnte ein Mindestentgelt von z.B. 150 ? erhoben werden (entspricht bei 50% Kostenerstattung rd. 7,5 Arbeitsstunden eines Revierleiters; vgl. zu den Verwaltungskosten Abbildung 26, FN 835) 1334 Zu den rechtlichen M?glichkeiten der ?nderung der bestehenden Regeln siehe im folgenden bei Kap. 5.5.2.1.1. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-515 Diese Regeln erm?glichen Kommunen und Kirchgemeinden, die Aufgabe eines Anlage- rungskernes f?r Zusammenschl?sse zu ?bernehmen. o Neue Grundregel f?r die Wirtschaftsverwaltung (v.a. Holzverkaufshilfe): Die Entgelts?tze sind mengenabh?ngig entsprechend der tats?chlichen Kosten degressiv zu staffeln. F?r kleinere Mengen soll je Verkaufseinheit ein h?herer Preis entrichtet werden. Auch dabei sollte ein Mindestentgelt von 50 bzw. 100 ? erhoben werden. In dieser Phase k?nnte selbst die Vermarktung von durch Zusammenschl?sse geb?ndeltem Holz ?ber Sammelvertr?ge der Landesforstverwaltung die Kooperation noch f?rdern. Denn bei degressiver Staffelung der Entgelts?tze im Bereich kleiner Mengen erlangt die B?ndelung ?ber die Kooperation einen ?konomischen Vorteil1335; f?r den holzvermarktenden Eigent?mer ist es vorteilhaft, Holz ?ber den Zusammenschlu? anzubieten, wenn dieser einen Teil des durch die B?ndelung er- langten Entgeltvorteils an die Waldeigent?mer weitergibt1336. Der Zusammenschlu? kann im Lauf der Zeit eine Mitgliedsfl?che und damit ein Mengenpotential aufbauen, das es ihm in Phase 2 erlaubt, selbst?ndig oder gemeinsam mit anderen Zusammenschl?ssen an den Markt zu gehen. Diese Regel sollte genauso f?r die Vermarktung bzw. Vermittlung lokal verwendeter Sorti- mente wie Brennholz oder Fl?chenlose zur Brennholzselbstwerbung zur Anwendung kommen. Ein staatlicher Preis hierf?r w?re zwangsl?ufig hoch; damit er?ffnet sich f?r Zu- sammenschl?sse z.B. die M?glichkeit, regionale Brennholzb?rsen aufzubauen. Diese Regel erh?ht den Vorteil der Kooperation und die Kosten der Nicht-Kooperation. ? Phase 2 (Zeitdauer maximal 10 Jahre nach Phase 1): o Sukzessive Anhebung des Mindestentgeltes und der einzelnen S?tze f?r Betreuungsleistun- gen im kleineren Privatwald in einen Bereich von z.B. 70 - 80% der Vollkosten. Da privat bzw. durch Zusammenschl?sse erstellte Leistungen in der Regel g?nstiger als die vollen Kosten staatlicher Dienstleistungen liegen k?nnen1337, wird die Entwicklungsm?glich- keit f?r Zusammenschl?sse hierdurch weiter verbessert. o Am Ende des Zeitraums Beendigung aller staatlichen Dienstleistungsangebote zur Betreuung und Wirtschaftsverwaltung f?r den Privatwald, alternativ kein Angebot mehr unter den Selbstkosten. Zugleich Beendigung, mindestens aber R?ckf?hrung der Zusammenschlu?- f?rderung. Beide Phasen m?ssen als Paket auf den Weg gebracht werden. Nur dann haben die Waldeigent?mer, Zusammenschl?sse und andere Akteure eine verl??liche Perspektive f?r Investitionen und den Aufbau ihrer Organisationen. Zu diesem Paket darf nicht nur die Anhebung staatlicher Entgelte geh?ren. Dies ist zwar der augen- f?lligste und f?r Fiskalpolitiker wahrscheinlich einzig attraktive Teil dieses Programms, der notwendig ist, um ?berhaupt einen Handlungsraum f?r Zusammenschl?sse (und andere Akteure) zu ?ffnen. Die Preiserh?hung mu? notwendigerweise mit Ma?nahmen zur Strukturentwicklung verbunden werden. Denn allein h?here staatliche Preise reichen zur Bildung von Selbsthilfeorganisationen unter st?rkerer Beteiligung der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen nicht aus. In beiden Phasen bed?rfen die Gr?ndung von Zusammenschl?ssen, die Initiierung des Beitritts bisher nicht organisierter Eigent?mer sowie die Verbesserung der Kooperation schon bestehender Zusammenschl?sse weiterer Unterst?tzung, um die Transaktionskosten der Ver?nderung aus der Perspektive des Eigent?mers zu reduzieren. Die Unter- 1335 Bei den jetzigen Entgelten f?r die Holzverkaufshilfe im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung besteht nur eine geringe Differenzierung zugunsten der Forstbetriebsgemeinschaften, die keine Gr??en- bzw. Mengendifferenzierung enth?lt (vgl. S. 3-280). Damit besteht auch f?r die FBG kein spezifischer Anreiz zur Erschlie?ung von Holzmengen aus dem Kleinprivatwald. 1336 Die gleiche Wirkung h?tten mengenabh?ngig differenzierte Holzpreise. Dazu m??te aber die Landesforstverwaltung das Holz von den Waldeigent?mern aufkaufen. Die bisher im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung praktizierte Vermarktung im Namen und auf Rechnung des Waldeigent?mers l??t dies wohl nicht zu. 1337 Vgl. hierzu z.B. das Fallbeispiel 2 (Kap. 3.6.7.4.2). Verst?rkung von Kooperation 5-516 st?tzung sollte aufeinander abgestimmte Elemente indirekter und direkter F?rderung umfassen1338. Neben einer finanziellen F?rderung der potentiell kooperierenden Gruppe kommt hierbei angesichts der hohen Transaktionskosten der Initiierung, der Gr?ndung und des Starts von Kooperationen v.a. der Unterst?tzung des Organisationsprozesses von Eigent?mern kleiner Waldfl?chen eine gro?e Be- deutung zu. Dies gilt teilweise auch f?r die Erweiterung vorhandener Kooperationen. Vorschl?ge zur Begleitung dieses Prozesses folgen in Kap. 5.5.3. Die in Gang kommende wie auch die sich erweiternde Kooperation sollte w?hrend der Anschubphase finanziell unterst?tzt werden. Die direkte finanzielle F?rderung mu? auf den angestrebten Umge- staltungszeitraum (im Vorschlag max. 10 - 15 Jahre) befristet sein, um nicht erneut dauerhaft staatlich finanzierte Organisationsstrukturen, nun aber in privatem Gewand, hervorzubringen. Neben der f?r den Organisationsaufbau erforderlichen Sicherheit wird damit auf die Organisation und ihre Ver- antwortlichen ein ?konomischer Druck ausge?bt, sich eigene wirtschaftliche Grundlagen innerhalb des abgesicherten Zeitraums aufzubauen. F?r den Staat besteht andererseits im Falle des Scheiterns kein Risiko einer Dauersubventionierung, sondern die Gewi?heit des Ausstiegs. Die finanzielle F?rderung durch den Staat sollte mittelfristig den Aufbau einer tragf?higen ?konomi- schen Basis f?r die Zusammenschl?sse gestatten. Sie kann leistungsbezogen ausgestaltet sein, sollte sich dann aber nicht allein auf die Nutzholzvermarktung beziehen, wenn der Zusammenschlu? die M?glichkeit haben soll, andere Gesch?ftsfelder zu entwickeln1339. Andere Leistungen als Holzver- marktung sind als Kooperationsvorteil f?r Eigent?mer kleiner Waldfl?chen gerade dann interessant, wenn sie ihnen einen Nutzen erm?glichen, der im Gegensatz zur Holzvermarktung in k?rzeren Peri- oden anf?llt, als es der Umlaufzeit von 10 - 15 Jahren bei Holznutzungen auf einem kleinen Wald- grundst?ck entspricht. Idealfall w?re dabei die Erschlie?ung eines in kurzen, ggf. sogar j?hrlichen Abst?nden entstehenden Nutzens aus diesen Leistungen f?r den Waldeigent?mer. Denn dann k?nnen Kosten und Nutzen der Kooperation in einem nahen Zeithorizont gegen?bergestellt werden. Eine solche F?rderung der Zusammenschl?sse, die in Sachsen nur begrenzt auf vorhandenen Orga- nisationen und deren Erweiterung aufbauen kann, und sicher nicht ohne Neugr?ndungen auskommt, sollte nicht nur Leistungskriterien wie Holzmengen oder Ums?tze, sondern z.B. den Organisationsgrad an sich, den unterschiedlichen Organisationswiderstand der Eigent?mer in Abh?ngigkeit von der Gr??e der Eigentumseinheiten und ihr ebenfalls davon abh?ngiges unterschiedliches Verhalten be- r?cksichtigen. Ein Zusammenschlu? kann erst dann, wenn ein Mindestumfang an beteiligter Fl?che vorhanden ist, seine eigentlichen Vorteile entwickeln. Diese Fl?che mu? gerade im Kleinprivatwald zuerst mit viel Zeitaufwand gefunden, die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen von der Kooperation ?berzeugt werden. Bei einem Leistungsbezug der F?rderung, z.B. einer Pr?mie je m? vermarktetes Holz, k?nnen die Regeln z.B. so ausgestaltet werden, da? die Pr?mie f?r Mengen aus Eigentumseinheiten unter 10 ha doppelt so hoch wie die Pr?mie f?r Mengen aus Eigentumseinheiten ?ber 10 ha ist1340. Damit best?nde ein ?konomisches Eigeninteresse von Zusammenschl?ssen und auch der an ihnen beteiligten Eigent?mer gr??erer Eigentumseinheiten, die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen f?r die Kooperation zu gewinnen. Solange sich solche Leistungspr?mien aber v.a. auf Holz beziehen, geht von ihnen kein starker Anreiz zur Kooperation f?r die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen aus. Andere Chancen f?r die Organisation dieser Eigent?mer und zugleich in Richtung auf Innovation b?te dagegen die F?rderung des Aufbaus einer professionellen Dienstleistungsorganisation eines Zu- sammenschlusses mit einem ?ber mehrere Jahre bewilligten Betrag, dessen weitere Gew?hrung aber 1338 Das bedeutet z.B., da? bei einer Fortf?hrung der derzeitigen FBG-F?rderung F?rdertatbest?nde wie die Dienstleistungen, die der Betreuung entsprechen, als f?rderf?hige Sachverhalte zugelassen werden, damit die Zusammenschl?sse z.B. die gesamte Proze?kette der Holzbereitstellung beherrschen k?nnen. 1339 Die nachfolgenden Vorschl?ge bewegen sich im Rahmen der ab 2007 beabsichtigten F?rderung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse nach der GAK. Die Ausgestaltung der F?rdergrunds?tze auf Bundesebene zeichnet sich Anfang 2006 dahingehend ab, da? der GAK-Rahmenplan den Bundesl?ndern drei M?glichkeiten der F?rderung von Zusammenschl?ssen er?ffnet, n?mlich eine Holzvermarktungspr?mie, eine Gesch?ftsf?hrerf?rderung und eine Kombination beider Formen. Die L?nder m?ssen dazu in ihren F?rderrichtlinien Effizienzkriterien festlegen, f?r die ein weiter, an die regionalspezifischen Bedingungen anpa?barer Spielraum einger?umt werden soll (mdl. Informationen beim Bundeskongre? von F?hrungskr?ften forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse des BMVEL und der AGDW vom 9. - 11. Nov 2005 in Fulda). 1340 Vgl. auch S. 5-512. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-517 vom Vorhandensein bestimmter Mindestfl?chen oder Organisationsgrade abh?ngig gemacht wird. So w?re die F?rderung einer Gesch?ftsf?hrung denkbar, die bei einer Mitgliedsfl?che von z.B. 1.000 ha einsetzt, nach 5 Jahren 5.000 ha und nach 10 Jahren 7.500 ha erreicht haben mu?; auch hier ist es m?glich, Eigentumseinheiten unter 10 ha mit der doppelten Fl?che anzurechnen. Die Chance der Innovation, damit zugleich der Entwicklung des Eigentums als Freiheitsraum, liegt in diesem Fall darin, da? der Zusammenschlu? andere G?ter und Leistungen als die Holzvermarktung entwickeln kann. Zu denken ist dabei z.B. an Waldpflegevertr?ge, die eine Fl?chen?berwachung und -betreuung beinhalten, Organisation bzw. ?bernahme von Bewirtschaftungsma?nahmen, Brennholz- b?rsen, Logistikdienstleistungen wie Transport zum Kunden oder Versorgungsdienstleistungen bei Brennholz, Hackschnitzeln und anderen Produkten, das Betreiben einer Kleinwaldb?rse, die gewerb- liche Vermarktung von Pilzen, die Ausleihe von Arbeitsschutzkleidung und Motors?gen, ggf. auch f?r Nichtmitglieder, aber auch das Erschlie?en von Produkten im Bereich der Schutz- und Erholungs- leistungen des Waldes1341. Um Bewilligungsbeh?rden die permanente Sorge eines Versickerns ihrer F?rdermittel zu nehmen, k?nnte die Vorlage eines Gesch?ftsentwicklungsplanes zur Bedingung einer solchen, nicht an Leistungsmengen gebundenen F?rderung gemacht werden. Es lie?e sich einwenden, da? die F?rderung von Gesch?ftsf?hrung und Verwaltung bei Zusammen- schl?ssen in Sachsen bereits seit 1991 ohne gro?e Erfolge angeboten wurde und eben nicht zur um- fassenden Bildung lebensf?higer Zusammenschl?sse gef?hrt hat. Die Zusammenschl?sse selbst sehen die fehlende Professionalisierung als eines ihrer gr??ten Defizite an1342. Wie allerdings die Struktur- analyse zeigte1343, gibt es bisher aufgrund der geltenden Regeln und der Aktivit?ten der Landesforst- verwaltung keinen echten Entwicklungsraum f?r Zusammenschl?sse und keine zusammenh?ngenden, von ihnen gestaltbaren Aktivit?tsfelder und Proze?ketten. Bei Umsetzung der hier gemachten Vorschl?ge ist im Gegensatz zur seitherigen F?rderung jedoch damit zu rechnen, da? mindestens wirtschaftlich interessierte Kleinprivatwaldeigent?mer vermehrt zu vorhandenen Zusammenschl?ssen sto?en, neue Zusammenschl?sse gegr?ndet werden und vorhandene fusionieren sowie eine allm?hliche Vergr??erung kleiner Eigentumseinheiten durch Abgabe von Kleinparzellen in Gang gebracht wird. Die Zusammenschl?sse h?tten erstmals eine Chance, f?r forstbetriebliche Dienstleistungen neben der Landesforstverwaltung eigene Angebote zu machen, die f?r Kleinprivatwaldeigent?mer als ?konomische Kooperationsvorteile sp?rbar sind. Kein Waldeigent?mer w?rde, weil in seinem Gebiet kein Zusammenschlu? vorhanden ist, auf wirtschaft- liche Aktivit?ten, die externen Sachverstand erfordern, verzichten m?ssen. Der Zusammenschlu? w?rde trotz bzw. gerade wegen des staatlichen Auffangangebots ?konomische B?ndelungsvorteile haben und kann sie als Grundlage f?r eine sp?tere selbst?ndige Existenz ausbauen. Er bek?me zudem Anreize, sich gerade auch in den Bereich des kleineren Privatwaldes hinein zu entwickeln. Bayern ist ein Beispiel daf?r, da? ohne von der Landesforstverwaltung angebotene betriebliche und wirtschaftliche Dienstleistungen ein h?herer Organisationsgrad der Waldeigent?mer wie auch eine h?here forstwirtschaftliche Aktivit?t in Selbsthilfeorganisationen erreicht werden kann1344. Es gibt weitere aktuelle Politikprogramme wie im Kanton Bern (Schweiz), wo ein mehrj?hriges Ausstiegs- szenario aus einer ?hnlichen festgefahrenen Situation umgesetzt werden soll. Dabei beabsichtigt der Staat, planm??ig aus der Bereitstellung subventionierter wirtschaftlicher Dienstleistungen f?r den nicht-staatlichen Wald (?berwiegend Kleinprivatwald) auszusteigen und unterst?tzt dazu deren ?ber- nahme durch Clusterzusammenschl?sse1345 von Waldeigent?mern und anderen Akteuren der Forstwirtschaft (Balsiger et al. 2003)1346. 1341 Zu Vorschl?gen f?r diesen Bereich vgl. nachfolgend Kap. 5.5.2.2. 1342 Vgl. hierzu S. 3-309. 1343 Vgl. Kap. 3.6.7. 1344 Vgl. Tabelle 53 sowie S. 3-303. 1345 Zur Definition eines Clusterzusammenschlusses vgl. FN 880. 1346 Als zentrale Punkte einer erfolgreichen Bildung solcher Clusterzusammenschl?sse sieht man im Kanton Bern eine aus dem Kreis der Waldeigent?mer kommende Initiative und die externe Begleitung des Kooperationsprozesses durch einen Coach. Letzteres wird vom Staat gef?rdert, der dar?ber hinaus den Proze? durch begleitende Gutachten und die Finanzierung eines wissenschaftlichen Verst?rkung von Kooperation 5-518 5.5.1.2.2 Beratung In den zugunsten der F?rderung von Freiheit und Autonomie vorgeschlagenen R?ckbau staatlicher Leistungen k?nnte grunds?tzlich auch die Beratung der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen einbezogen werden. In einem von gut informierten, gro?en Akteuren ? Holzindustrie, Naturschutzverb?nde, Staatsforstbetriebe ? gepr?gten und durch wenig Wettbewerb kontrollierten Handlungsfeld ist der Zu- gang zu Informationen, die nicht durch wirtschaftliche oder politische Interessen bestimmt sind, f?r die F?rderung von kleinerem Eigentum und Autonomie jedoch unverzichtbar1347. Im Sinne einer sach- lichen, neutralen, nicht von wirtschaftlichen Eigeninteressen des Beratenden geleiteten Information ?ber die Bedingungen und M?glichkeiten einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie zur Ver- meidung der aus Mangel an Information entstehenden Sch?digung anderer Eigent?mer kleiner Wald- fl?chen wurde Beratung von den Experten deshalb als staatliche Leistung grunds?tzlich nicht in Frage gestellt1348. Neben einer sachlichen Notwendigkeit spricht deshalb auch der innerhalb des Politikfeldes bestehende Grundkonsens f?r eine Beibehaltung der Beratung als durch die ?ffentliche Hand finan- zierte Leistung. In dem beschriebenen Sinn ist Beratung eine Daseinsf?rsorgeleistung. Darunter versteht man eine "dem Gemeinwohl dienende (Dienstleistung) von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die aus Sicht des Staates auch bei ungen?genden Anreizen des Marktes erbracht werden (mu?)." (EU-Kommission 20001349) Allgemeine Anforderungen an Daseinsf?rsorgeleistungen sind die Festlegung von Mindeststandards, die Transparenz der Leistungserstellung und -finanzierung, die freie (nicht obligatorische) Wahl der Leistung durch den Nutzer und eine unabh?ngige Regulierungsinstanz (EU-Kommission 2000). Diese Anforderungen sind bei der forstlichen Beratung nach dem jetzigen Stand nicht gegeben. Eine Daseinsf?rsorgeleistung kann in verschiedenen Formen und durch verschiedene Akteure bereit- gestellt werden, die Finanzierung erfolgt jedoch nicht aufgrund freier Marktentscheidungen, sondern stets durch den Staat oder durch die Nutzer der Leistung aufgrund gesetzlicher Zw?nge. Beratung als Daseinsf?rsorgeleistung ist deshalb eine mit den zuvor behandelten wirtschaftlichen T?tigkeiten nicht identische und deshalb auch anders zu bewertende Aufgabe. Sie kann durch den Staat selbst (jetziger Zustand), durch Selbsthilfeorganisationen oder durch andere qualifizierte Berater bereitgestellt werden. Dem Subsidiarit?tsprinzip entsprechend, sollte zun?chst eine ?bertragung der Beratungsaufgabe an Selbsthilfeorganisationen ins Auge gefa?t werden. Voraussetzung daf?r ist jedoch deren Existenz, die Erf?llung bestimmter Qualit?tsstandards f?r die Durchf?hrung von Beratung und eine gesicherte Finanzierung. Das Beispiel der finnischen Waldbewirtschaftungsvereinigungen1350 zeigt, wie bei der Bereitstellung von Beratung durch Selbsthilfeorganisationen der Waldeigent?mer die allgemeinen Anforderungen an Daseinsf?rsorgeleistungen erf?llt und zugleich eines der zentralen Probleme f?r die St?rkung von Zu- sammenschl?ssen, n?mlich ihre professionelle F?hrung1351, mittels einer staatlich angeordneten Grundfinanzierung gel?st werden kann. Dort wird die Beratung allerdings ?ber eine (gesetzlich er- zwungene) Sonderabgabe der Waldeigent?mer selbst finanziert, was in Sachsen angesichts geringer Fl?chengr??e und Ertragskraft der Eigentumseinheiten sowie der aus dem Schatten der Vergangenheit resultierenden Problematik des Zwangs kaum vorstellbar ist. Beratung f?r die Eigent?mer kleiner Beraters unterst?tzt, der ?ber den Waldbesitzerverband den regionalen Clusterinitiativen Hilfestellungen gibt (mdl. Auskunft Dipl. Forstingenieur (ETH) Roger Schmidt, Amt f?r Wald des Kantons Bern 25. 7. 2005). 1347 Darauf weist Leisner im Zusammenhang mit dem Postulat eines Staatsziels kleineres Eigentum ausdr?cklich hin (hier S. 2-70); er nennt als Ma?nahmen staatlicher Unterst?tzung des kleineren Eigentums insbesondere Aus? und Fortbildung, Beratung, Investitionserleichterungen und schonende Steuerpolitik. 1348 So verstanden handelt es sich tats?chlich um eine ? allerdings ideologiefreie ? pr?ventive Forstaufsicht (vgl. zu der ideologischen Seite dieses Begriffs Sn. 3-151, 3-277 und FN 818). 1349 Das Konzept ist sinngleich in Art. II-36 des Entwurfs einer EU-Verfassung des Europ?ischen Konvents (2003) enthalten. 1350 Vgl. S. 5-473ff. 1351 Vgl. S. 3-307. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-519 Waldfl?chen bedarf jedenfalls unter den heutigen Verh?ltnissen in Sachsen einer ?ffentlichen Grund- finanzierung. Auch wenn f?r forstliche Beratung durch politische Entscheidung des Gesetzgebers eine staatliche Finanzierungszust?ndigkeit festgelegt wird, kann die Beratungsleistung ?ber Selbsthilfeorganisation bereitgestellt werden. Im Zuge einer Umorganisation der Forstverwaltung wurde in Bayern 2005 die betrieblich ausgerichtete Beratung von der Staatsforstverwaltung auf die forstwirtschaftlichen Zusam- menschl?sse ausgelagert. Die staatliche Finanzierung erfolgt dabei zum einen durch Finanzierungs- zusch?sse, zum anderen durch eine befristete Abordnung von Mitarbeitern der Forstverwaltung als Berater zu den Zusammenschl?ssen1352. Beide Beispielsf?lle ? Finnland und Bayern ? erf?llen nicht nur die allgemeinen Anforderungen an Daseinsf?rsorgeleistungen, sie st?rken zugleich Autonomie. Weitere in der Durchf?hrung nicht staat- lich getragene Alternativen wie ein Voucher- oder Gutscheinmodell, bei dem staatlich gedeckte Bera- tungsgutscheine ausgegeben werden, die bei (staatlich oder berufsst?ndisch anerkannten) Beratern eingel?st werden k?nnen, f?rdern dagegen zwar die Wahlfreiheit, aber nicht zwangsl?ufig Koope- ration. Daf?r m??ten sie mit Anreizelementen ausgestattet sein, die eine Beratung kooperierender Waldeigent?mer im Vergleich zur Einzelberatung besser stellen. Bisher wird in Sachsen die Beratung als staatliche Leistung bereitgestellt. Dabei zeigen sich durchaus M?ngel. Denn die hier beschriebenen Aufgaben und Inhalte der Beratung weichen nach der Struktur- analyse von den tats?chlichen Ergebnissen ab. So kommt z.B. die Information ?ber Koope- rationsm?glichkeiten dabei zu kurz. Hinzu kommt, da? auch die von der Landesforstverwaltung an- gebotene Beratung durch ihre wirtschaftlichen Eigeninteressen bestimmt ist, was nach der Umstruk- turierung zu einem st?rker finanziell ausgerichteten Staatsbetrieb noch mehr zum Tragen kommen d?rfte1353. Darauf deuten z.B. die Erweiterung der Beratungsspanne1354 im Jahr 2006 von vormals 570 auf 870 private Waldeigent?mer/Revier und die zugleich beabsichtigte Konzentration der staatlichen Dienstleistungsangebote auf den Privatwald oberhalb 5 ha hin, was lediglich 8% der privaten Wald- eigent?mer in Sachsen entspricht1355. Wie die Beispiele zeigen, gibt es brauchbare Alternativen zu einer staatlich durchgef?hrten Beratung. Nach einer langen Phase staatlicher Strukturerhaltungspolitik spricht auch in Sachsen einiges daf?r, da? der ?ffentliche Auftrag zur Beratung und dessen Finanzierung von der Leistungserstellung getrennt werden sollten. Denn erst dann k?nnen die Entwicklung verschiedener Beratungsmodelle einschlie?lich kooperativer L?sungen der zu Beratenden selbst gef?rdert, die Transparenz und Effizienzabsch?tzung f?r die staatlichen Entscheidungstr?ger erleichtert und eine Ver?nderung in Richtung Strukturanpassung unterst?tzt werden. Doch brauchen Ver?nderungsprozesse Akzeptanz im betroffenen Politikfeld, und dessen Akteure sind nach den Ergebnissen der Expertengespr?che gegen?ber einem R?ckzug des Staates aus der Be- ratungst?tigkeit sehr kritisch eingestellt. Wobei Staat nicht eng fixiert im Sinne von Freistaat Sachsen oder Bundesland auszulegen ist. In der Sache geht es den Experten v.a. um ein von einer ?ffentlichen Einrichtung getragenes, qualifiziertes Beratungsangebot, unabh?ngig davon, ob es sich dabei um eine staatliche oder kommunale Verwaltung, einen anderen ?ffentlichen Tr?ger oder einen zu einer Selbst- hilfeorganisation der Waldeigent?mer entsandten, von der ?ffentlichen Hand finanzierten Berater handelt. Ferner ist ihnen wichtig, da? nicht in einer schwierigen Phase der Ver?nderung die gerade f?r das System Kleinprivatwald als wichtig empfundene Institution der Beratung wegbricht. Wie das Bei- spiel der Transformation in der Landwirtschaft der neuen Bundesl?nder zeigt1356, k?nnen vorhandene Strukturen, die den Betroffenen vertraut sind, auch als Ankn?pfungspunkte f?r eine neue Entwicklung dienen. F?r die Beratung sollte deshalb an erster Stelle die Frage stehen, wie dieses Angebot mit vertrauensw?rdigen Personen, die es bisher tragen, auch im Ver?nderungsproze? gesichert werden kann. 1352 Die abgeordneten Berater d?rfen aber keine operativen wirtschaftlichen Aufgaben ?bernehmen, sondern sollen in erster Linie als Wissenstr?ger, Berater und Impulsgeber wirksam werden (mdl. Auskunft FOR S. Schaffner am 9.11.2005 in Fulda). 1353 Vgl. zur Beratung S. 3-277ff. 1354 Vgl. S. 3-287. 1355 Vgl. dazu FN 855, Abbildung 16. 1356 Vgl. Exkurs A Kap. 3.7.1. Verst?rkung von Kooperation 5-520 Eine forstliche Strukturentwicklungspolitik sollte so neben der Verbesserung der Eigentumsstruktur, dem Aufbau geeigneter Selbsthilfeorganisationen und in diesem Kontext dem Um- und Abbau wirt- schaftlicher Dienstleistungen des Staates auch gew?hrleisten, da? ?ffentlich finanzierte Beratungs- leistungen f?r Eigent?mer kleiner Waldfl?chen in einer geeigneten, f?r die Eigent?mer akzeptablen Organisationsform zur Verf?gung gestellt werden. Pr?ferenz genie?t dabei die Integration der ?ffentlich finanzierten Beratung f?r Eigent?mer kleiner Waldfl?chen in die Zusammenschl?sse, denn damit w?rde diese Leistung als weiterer kooperations- f?rdernder Vorteil dienen. Wenn eine direkte Finanzierung von Beratern bei Zusammenschl?ssen nicht umsetzbar ist, ist die Abstellung qualifizierter Berater aus der Forstverwaltung zu den Selbst- hilfeorganisationen eine ebenfalls geeignete M?glichkeit. Deren Aufgabe m??te aber auf die Beratung beschr?nkt sein, innerhalb der Zusammenschl?sse d?rften sie keine wirtschaftlichen T?tigkeiten im Sinne einer Gesch?ftsf?hrung ?bernehmen. Dies ist Aufgabe der Zusammenschl?sse selbst, die hierf?r auch eine eigene Finanzierung finden m?ssen. Schlie?lich ist auch eine Fortf?hrung der staatlich organisierten Beratung im Rahmen ?ffentlicher Verwaltungen denkbar. F?r diesen Fall sind dann aber die folgenden, an die allgemeinen Anforde- rungen an Daseinsf?rsorgeleistungen anschlie?enden ?berlegungen von Belang. Gerade im Hinblick auf die Beratung als staatlich finanzierte Daseinsf?rsorgeleistung ist wichtig, da? nicht eine staatliche B?rokratie, sondern der politische Auftraggeber, d.h. das durch den W?hler legi- timierte Parlament, ?ber die Bereitstellung dieser Leistung entscheiden kann. Wenn es im Staatshaus- halt nur ein Gesamtbudget f?r eine mit ganz unterschiedlichen wirtschaftlichen, hoheitlichen und Da- seinsf?rsorgeaufgaben betraute Einheitsforstverwaltung gibt, ist eine solche politische Entscheidung unm?glich. Denn diese Verwaltung organisiert im Inneren den Gesamtbereich ihrer Aufgaben selbst. Am Beispiel der Umstrukturierung der s?chsischen Landesforstverwaltung zeigt sich, da? dabei in allen Aufgabenbereichen ?hnliche Organisationsma?st?be zur Anwendung gelangen. So werden z.B., dem Gro?betriebsparadigma entsprechend, Organisationsprinzipien des gro?fl?chigen Staatsforst- betriebes auf die Aufgaben im kleineren Waldeigentum ?bertragen1357. Ungleiches wird gleich be- handelt. Im Ergebnis gibt es z.B. einen aus gro?en Revieren bestehenden, ggf. effizienteren staatlichen Gro?betrieb einerseits, andererseits noch gr??ere Privat- und K?rperschaftswaldreviere mit einer sehr weiten Beratungsspanne f?r die gro?e Zahl der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen. Wenn ein Parlament aber ?ber die Bereitstellung einer Daseinsf?rsorgeleistung entscheidet, mu? es ihr konkret Finanz- mittel und Personal zuordnen, die nicht in die nachfolgende Dispositionsfreiheit einer Staatsver- waltung bez?glich des Umfangs und des Austausches mit anderen Aufgabenbereichen gestellt sind1358. F?r die Bereitstellung von Beratung als Daseinsf?rsorge m??te deshalb ein separates Budget und eine gesonderte Ausweisung der hierzu eingerichteten Personalstellen im Staatshaushalt erfolgen. Als Entscheidungsgrundlage ist daf?r eine korrekte Herleitung der tats?chlichen Kosten der Beratung wie auch der anderen staatlichen Dienstleistungen wichtig. Personen oder Organisationen, die dabei eigene Interessen vertreten, darf diese Aufgabe nicht abschlie?end ?bertragen werden. Deshalb sollten die Kosten dieser Dienstleistungen, die im Rahmen der Erstellung durch den Staat selbst entstehen, durch eine unabh?ngige Instanz gepr?ft werden, so da? k?nftige politische Entscheidungen ?ber Art, Umfang und Finanzierung der Unterst?tzung auf einer f?r die Entscheidungstr?ger und ihre Kontrol- leure ? die W?hler ? verl??lichen und transparenten Grundlage getroffen werden k?nnen. In Frage kommt hierf?r z.B. eine wissenschaftliche Institution oder der sp?ter noch zu beschreibende Struktur- entwicklungsbeirat1359. Wenn diese Voraussetzungen gewahrt sind, ist die organisatorische Umsetzung der Daseinsf?rsorge- leistung Beratung auch durch den Staat selbst m?glich und die Frage, ob dies eingebunden in eine auch mit anderen Aufgaben betraute Organisation oder als Sonderorganisation geschieht, tats?chlich nachrangig. 1357 Vgl. zu den Organisationsprinzipien S. 3-287. 1358 Anders bei einer ?ber den Markt gesteuerten G?terproduktion eines staatlichen Betriebes wie beim Holz: Hier braucht im Grunde genommen nur ein Ergebnis im Staatshaushalt vorgegeben zu werden. 1359 Vgl. S. 5-553. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-521 5.5.2 Anlagerungskerne in r?umlicher, rechtlicher und zeitlicher Hinsicht Differenzierte Gr??en der Gruppenmitglieder werden ?berwiegend als f?rderliche Eigenschaft einer Gruppe zur Initiierung von Kooperation angesehen1360. Ebenso wie in physikalischen Systemen Kristallisationskerne die Ver?nderung von Aggregatzust?nden beschleunigen, erleichtert das Vor- handensein geeigneter Anlagerungskerne die Kooperation in sozialen Systemen. Anlagerungskerne sind f?r die Kooperationsbildung gerade dann von gro?er Bedeutung, wenn f?r viele Eigent?mer kleinerer Waldfl?chen kein sich offensichtlich aufdr?ngender Kooperationsanreiz vorhanden ist. In Auswertung der Anticommons-Theorie sollte sich die Suche nicht nur auf r?umliche, sondern auch auf rechtliche Anlagerungskerne erstrecken und zudem die mit dem Eigentum verbundene zeitliche Perspektive beachten. Bei r?umlichen Anlagerungskernen (Kap. 5.5.2.1) kann ein Ansatzpunkt darin bestehen, die Bereitschaft etwas gr??erer Forstbetriebe zur Kooperation mit kleineren Eigentums- einheiten zu aktivieren. Rechtlich w?rde ein Ansatzpunkt z.B. in einer Anlagerung weiterer Eigen- tumsrechte an das vorhandene Eigentum am Ressourcenkapital bzw. einer Ausweitung der dem Grundeigent?mer zustehenden G?ter liegen (Kap. 5.5.2.2). Ein besonderes Problem der B?ndelung im Kleinprivatwald ist die Wegenetzinfrastruktur (Kap. 5.5.2.3). In zeitlicher Hinsicht geht es schlie?lich um eine andere Erwartungshaltung an die Zukunft bzw. glaubw?rdige Anwartschaften auf k?nftige Nutzungen (Kap. 5.5.2.4). 5.5.2.1 R?umliche Anlagerungskerne Die Neugr?ndung oder Weiterentwicklung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse krankt oft daran, da? es lange dauert, bis ein solcher Zusammenschlu? eine ausreichende Gr??e und Arbeitsf?higkeit erreicht, um seinen Mitgliedern sp?rbare Kooperationsvorteile zu bringen. Wesentlich leichter f?llt deshalb die Neugr?ndung oder Erweiterung von Kooperationen, wenn sie um funktionierende Betriebe herum gebildet werden k?nnen. Dies gilt f?r Zusammenschl?sse, die einzelne T?tigkeiten b?ndeln, mehr aber noch f?r solche Zusammenschl?sse, die durch B?ndelung von Eigentums- und Nutzungs- rechten einen gemeinsamen Betrieb bilden, entweder als Betriebs- oder Eigentumszusammenschlu?. Drei M?glichkeiten einer Schaffung oder St?rkung solcher r?umlicher Anlagerungskerne sollen nach- folgend vorgestellt und diskutiert werden: die Anlagerung um etwas gr??ere, nicht-staatliche Forst- betriebe (Kap. 5.5.2.1.1), um Staatswald (Kap. 5.5.2.1.2) und um andere im l?ndlichen Raum aktive, nicht-forstwirtschaftliche Betriebe (Kap 5.5.2.1.3). 5.5.2.1.1 Anlagerung um nicht-staatliche Forstbetriebe Anreize der direkten F?rderung f?r etwas gr??ere private Forstbetriebe, mit den Eigent?mern kleinerer Waldfl?chen zu kooperieren, wurden schon im vorangehenden Abschnitt behandelt1361. Hier soll der Blick nochmals auf den kleineren Kirchen- und K?rperschaftswald gerichtet werden. Denn deren Eigent?mer haben nicht nur wegen ihrer dauerhaften Organisationsstrukturen (Kirchenvorstand, Gemeinderat) eine besondere Eignung als Anlagerungskerne f?r Kleinprivatwaldeigentum, sondern auch aufgrund ihrer sozialen Einbettung in die ?rtlichen Gemeinschaften; zugleich k?nnen und d?rfen sie soziale Kooperationsvorteile besser wahrnehmen als staatliche Organisationen. Trotz ihrer ?ffent- lichen Rechtspers?nlichkeit genie?en sie den Akzeptanzvorteil, von den B?rgern in der Regel nicht als Staat wahrgenommen zu werden. Bei der Gr?ndung und f?r die laufende Arbeit von Zusammenschl?ssen kommt den kleineren Be- trieben dieser beiden Waldeigentumsarten eine herausragende Rolle zu. Sie sind in Sachsen im Ver- h?ltnis zu ihrem Fl?chenanteil am Gesamtwald ?berproportional in den wenigen Zusammenschl?ssen vertreten1362. Ihr Beitrittsrecht zu forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen ist rechtlich nicht eingeschr?nkt. Doch haben sie aus einer Mitgliedschaft nur geringe finanzielle Vorteile, oft sogar Nachteile. Nach ? 47 S?chsWaldG mu? f?r den K?rperschaftswald eine forsttechnische Betriebsleitung in Form eines 1360 Vgl. dazu allgemein f?r die Organisationstheorie z.B. Agrawal (2000), hier S. 2-98, speziell f?r forstliche Zusammenschl?sse z.B. Wobst (1922), hier S. 3-140. 1361 Vgl. Kap. 5.5.1.1. 1362 Vgl. S. 3-304. Verst?rkung von Kooperation 5-522 eigenen k?rperschaftlichen Forstamtes oder im Regelfall durch die unentgeltliche Inanspruchnahme der staatlichen Forstbeh?rden bestehen. Gleicherma?en mu? ein f?r den Betriebsvollzug zust?ndiger Revierdienst eingerichtet werden, der durch die K?rperschaft selbst (die dann die vollen Kosten zu tragen hat) oder durch die Landesforstverwaltung gestellt werden mu?, im letztgenannten Fall gegen Kostenbeitr?ge, die die staatlichen Kosten etwa zur H?lfte decken. Bis 10 ha Gr??e werden f?r den Revierdienst keine Kostenbeitr?ge erhoben (? 11 II S?chsPKwVO). Die Wirtschaftsverwaltung ist von der K?rperschaft selbst durchzuf?hren; gegen Aufwandsersatz kann sie die Landesforstverwaltung, aber auch andere Personen damit beauftragen. Nach ? 4 II S?chsWaldG gelten diese Vorschriften sinngem?? f?r den Kirchenwald. Kleinere k?rperschaftliche Waldeigent?mer haben damit de facto keine Wahlfreiheit, ob sie die Be- wirtschaftung ihres Eigentums selbst organisieren wollen oder nicht1363. Die Errichtung eines eigenen Forstamtes oder Reviers lohnt sich regelm??ig nicht, und zwar auch nicht im Verbund mit anderen K?rperschaften z.B. als Zweckverband. Denn wie bei den Kleinprivatwaldeigent?mern gibt es bei einer derartigen Kooperation der Kleinen erhebliche Transaktionskosten der Gr?ndung, zudem ist die Kooperation im Verh?ltnis zur Inanspruchnahme der staatlichen Leistungen regelm??ig ?konomisch nachteilig, weil die Eigenorganisation in Sachsen vom Staat im Gegensatz zur Inanspruchnahme der staatlichen Bef?rsterung nicht gef?rdert wird. Angesichts unentgeltlicher bzw. kosteng?nstiger staat- licher Betriebsleitung, Revierdienst und Wirtschaftsverwaltung bietet die zus?tzliche Mitgliedschaft in einem forstlichen Zusammenschlu? diesen Waldeigent?mern in der Regel keinen finanziellen Koope- rationsvorteil. Deshalb fallen sie als Anlagerungskerne weitgehend aus. F?r den K?rperschaftswald k?nnen im Interesse des Gemeinwohls besondere gesetzliche Bewirt- schaftungsvorschriften durch den Staat vorgegeben werden (Klose & Orf 1998: 516f.). Eine staatliche Vorgabe zur Organisation gerade des kleineren K?rperschafts- und Kirchenwaldes ist aber angesichts der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 II GG kritisch zu sehen1364. Diese Auf- fassung wird gest?tzt durch die Tatsache, da? in einer Reihe von Bundesl?ndern derartige organisa- torische Vorgaben f?r den K?rperschaftswald nicht bestehen bzw. in j?ngerer Zeit, z.B. in Branden- burg, aufgehoben wurden1365, ohne da? Hinweise auf eine daraus resultierende Gef?hrdung der Wald- erhaltung vorliegen. Hier wird deshalb vorgeschlagen, ?ber Qualit?tsstandards zur Waldbewirtschaftung und Sachkunde des Betreuenden hinaus keinerlei organisatorische Vorgaben f?r die K?rperschaften zu machen und ihnen eine echte, ?konomisch nicht bestrafte Wahlfreiheit zu geben, um gerade auch kleinere K?rper- schaftsw?lder im l?ndlichen Raum als Anlagerungskerne f?r forstwirtschaftliche Kooperation wirk- samer zu machen. Eine generelle Aufhebung bzw. freiheitliche Auslegung der zwingenden organisatorischen Vor- schriften in ? 47 S?chsWaldG w?re hierzu am besten geeignet. Das Waldgesetz l??t aber auch ohne ?nderung Interpretationsspielr?ume offen. So verlangt es nicht ausdr?cklich, da? der Leiter eines k?rperschaftlichen Reviers bei der K?rperschaft selbst angestellt sein mu?; diese Aussage trifft ledig- lich die Verwaltungsvorschrift zu ? 11 PKWaldVO 1366. Man k?nnte z.B. von der Fiktion eines mittel- bar im Rahmen eines Zusammenschlusses gebildeten k?rperschaftlichen Forstreviers ausgehen, wenn der Zusammenschlu? Personen, die die Ausbildungsanforderungen des ? 23 S?chsWaldG erf?llen, vertraglich fest an sich gebunden hat1367. 1363 Vgl. zur Problematik der fiskalisch erzwungenen Bindung an die staatliche Forstorganisation den Aufsatz von Br?tel (2004). 1364 "Den Gemeinden mu? das Recht gew?hrleistet sein, alle Angelegenheiten der ?rtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln." (Art. 28 II GG; Hvh. C.S.) 1365 ? 28 LWaldG BB sieht nur noch Rat und Anleitung des K?rperschaftswaldes durch die Landesforstverwaltung vor, die K?rperschaften k?nnen, m?ssen aber nicht deren entgeltliche Betreuung annehmen. ?hnlich Schleswig-Holstein, wo ? 6 II LWaldG SH f?r den K?rperschaftswald ebenfalls nur qualitative Hinweise gibt, aber keine Organisationsvorschriften trifft. 1366 Da? das Waldgesetz gerade beim kleinen k?rperschaftlichen Waldeigentum solche Auslegungsspielr?ume zul??t, zeigt die Tatsache, da? die ? ohne Ausnahmem?glichkeit formulierte ? gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung j?hrlicher Wirtschaftspl?ne (? 48 I S?chsWaldG) bei Kommunen bis 30 ha Waldfl?che mit aussetzendem Betrieb auf dem Erla?wege suspendiert wurde (SMUL-Erla? Az. 72-8682.00 vom 26. Mai 2000). 1367 "Zum Leiter eines Forstreviers soll in der Regel nur bestellt werden, wer die f?r den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Pr?fung nachweist." (? 23 I Satz 2 S?chsWaldG) In Frage kommen hierf?r Zusammenschl?sse, die Absolventen eines forstlichen Fachhochschul- oder Universit?tsstudiengangs vertraglich fest an sich gebunden haben. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-523 Auf jeden Fall w?rde aber eine Liberalisierung durch ?nderung des Waldgesetzes m?glich sein, wozu folgende Regel?nderungen vorgeschlagen werden. Die Grenzgr??e kann zwischen 30 und 50 ha an- genommen werden: ? 47 S?chsWaldG ? (6 neu) K?rperschaften mit einer Besitzgr??e unter (50) ha sind auf Antrag von den Vor- schriften zur forsttechnischen Betriebsleitung und dem forstlichen Revierdienst (Betreuung) in Abs. 1 - 3 zu befreien, wenn sie Mitglied eines anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammen- schlusses nach ? 18 BWaldG sind, der satzungsgem?? auch die Beratung und Betreuung der Mitgliedsbetriebe ?bernimmt. Im Fall der Befreiung sind ? 48 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 nicht anzuwenden; die K?rperschaft legt jedoch den j?hrlichen Vollzugsnachweis des Wirtschafts- plans der Forstbeh?rde vor. Die befreiten K?rperschaften werden von der Forstbeh?rde durch unentgeltliche Beratung entsprechend ? 49 Abs. 1 S?chsWaldG gef?rdert. Folge?nderung in ? 11 II S?chsPKwVO1368: Der 2. Halbsatz wird aufgehoben. Bei dieser ?nderung bleibt eine besondere Aufsicht ?ber den K?rperschaftswald bestehen. Periodische Betriebspl?ne werden weiterhin von der Forstbeh?rde aufgestellt und die j?hrlichen Wirtschaftspl?ne und Vollzugsnachweise werden von ihr gepr?ft. Die K?rperschaften gewinnen jedoch Wahlfreiheit und k?nnen ?konomisch g?nstigere L?sungen finden als bei der Inanspruchnahme der staatlichen Pflichtbetreuung, die als Wahlm?glichkeit nach wie vor zur Verf?gung st?nde. Die Zusammenschl?sse w?rden dadurch gest?rkt, ohne auf eine bestimmte Organisation verpflichtet zu werden; sie k?nnen die Betreuung durch eigenes Personal oder durch den Einkauf der Leistungen externer Anbieter anbieten. Ein ?konomischer Verlust f?r den Freistaat ist damit nicht verbunden, allerdings ein Machtverlust der Landesforstverwaltung, der aber durch eine Vergr??erung von privater und kommunaler Selbstverwaltung ?berkompensiert werden d?rfte. Auch mittelgro?e Privatwaldbetriebe sind wichtige Anlagerungskerne f?r die Kooperation, eine Funktion, die ebenfalls durch den R?ckzug des Staates aus der Betreuung bzw. deren Verteuerung nach den in Kap. 5.5.1.2.1 gemachten Vorschl?gen wesentlich gest?rkt werden k?nnte. 5.5.2.1.2 Staatswald als Anlagerungskern In vom Kleinprivatwald dominierten Gebieten in Sachsen gibt es trotz der gro?r?umigen Trennung der Waldeigentumsarten in Sachsen immer wieder Staatswaldfl?chen, z.T. isoliert gelegene, einige zehn bis wenige hundert Hektar gro?e Waldteile, z.T. auch kleine Waldfl?chen in Gemengelage. Im Rahmen des Strukturverbesserungsauftrages nach ? 41 BWaldG ist der Staat nicht nur auf finan- zielle Unterst?tzung begrenzt, er soll Strukturverbesserung auch durch andere Ma?nahmen f?rdern. In diesen Kontext pa?t es, wenn der Staat die Strukturverbesserung des Waldeigentums auch durch Ein- satz staatlicher Waldfl?chen unterst?tzt. Neben dem Verkauf kleiner Staatswaldfl?chen an Private, vorzugsweise benachbarte Waldeigent?mer, kommt daf?r auch die Bereitstellung staatlicher Fl?chen als Anlagerungskern in Frage. Bisher nicht oder nur sporadisch bewirtschaftete fragmentierte Klein- privatwaldfl?chen k?nnten mit einem in der Regel j?hrlich wirtschaftenden Betrieb zusammengelegt werden, der ?ber st?ndige Organisationsstrukturen verf?gt. Ein derartiger Vorschlag wird z.B. auch in der Schweiz gemacht: "Der Staat kann die Entstehung von Clustern (= Bildung von Zusammenschl?ssen, Anm. C.S.) initiieren, indem er seine eigenen Waldfl?chen als Keimzellen oder Kondensationskerne f?r neue Cluster zur Verf?gung stellt." (Arbeitsgruppe Galileo 2002: 32) 1368 Dabei handelt es sich um die Streichung des Verzichts auf Kostenbeitr?ge f?r den Revierdienst im K?rperschaftswald unter 10 ha ("Die K?rperschaft hat f?r die Durchf?hrung des forstlichen Revierdienstes j?hrlich einen Kostenbeitrag in H?he von 18 EUR je Hektar Holzbodenfl?che zu bezahlen, wenn die Holzbodenfl?che 10 Hektar ?bersteigt."). Auf S. 5-514 wurde als Teil des geordneten R?ckzuges auch f?r die kleinen K?rperschaften ein Mindestentgelt vorgeschlagen. Ein Verzicht auf Kostenbeitr?ge sollte sich nur nach den allgemeinen Bestimmungen der Haushaltsordnung f?r Forderungen zwischen dem Land und ?ffentlichen K?rperschaften richten. Verst?rkung von Kooperation 5-524 Der Vorschlag birgt jedoch Risiken f?r die normativen Zielsetzungen der St?rkung von privater Eigent?merfreiheit und Autonomie: ? wenn der Fl?chenanteil des Staates deutlich ?ber dem anderer Waldeigent?mer liegt, kommt es ohne Abstimmungsregeln, die kleinere Mitglieder aufwerten, zu einer Dominanz des Staates bei der Durchf?hrung der Kooperation. Diese Gefahr besteht auch wegen des technischen Wissens- vorsprungs, den die staatlichen Mitarbeiter in der Waldbewirtschaftung mitbringen; ? der Staat ist bei der Waldbewirtschaftung an die gesetzlichen Ziele, technischen Vorschriften und organisatorischen Vorgaben f?r den Staatswald gebunden. Seine Kooperationsf?higkeit ist deshalb beschr?nkt. Das Risiko besteht, da? die anderen Mitglieder auf das Niveau des Staatswaldes ge- zogen w?rden und nicht autonom ihre eigenen Bewirtschaftungsziele und -ma?st?be entwickeln k?nnten; ? Eigentum und Kooperation k?nnen gerade beim Kleinprivatwald soziale Vorteile vermitteln, f?r die der Staat als anonyme Person nicht empf?nglich ist1369. Ein solcher Zusammenschlu? w?rde deshalb, mindestens bei starker staatlicher Beteiligung, einseitig marktorientiert ausgerichtet sein; ? da sich staatliche B?rokratien auch bei der Verm?gensverwaltung durch formale Regeln abzu- sichern versuchen, ist bei staatlicher Mitgliedschaft in einem Zusammenschlu? mit einer hohen Dichte formaler Regeln innerhalb des Zusammenschlusses zu rechnen. Das kann Eigent?mer kleiner Waldfl?chen als Mitglieder ?berfordern; ? der Staat ?bt eine Rechtsaufsicht ?ber die Zusammenschl?sse aus, er f?rdert sie finanziell. Wenn er in einem Zusammenschlu? ?konomische Interessen vertritt, besteht die Gefahr, da? diese Inter- essen im Zweifel mit den Mitteln der Aufsicht und F?rderung durchgesetzt werden w?rden, so- lange die daf?r zust?ndigen staatlichen Einrichtungen institutionell miteinander verbunden sind. Diese Risiken bestehen insbesondere dann, wenn gr??ere Staatswaldteile in eine einfache Kooperation wie eine Betriebsgemeinschaft eintreten w?rden. Zur Strukturverbesserung sollte dann zwar eine Pr?- ferenz f?r den Verkauf dieser Fl?chen an private B?ndler bestehen. In F?llen, in denen dies nicht m?glich ist, in denen eine staatliche Dominanz nicht besteht und auch der Staat seine Fl?chen ?ber- haupt nur in Zusammenarbeit mit anderen bewirtschaften kann, k?nnten Staatswaldfl?chen jedoch als Anlagerungskern f?r Kooperationen mit privaten Eigent?mern zur Verf?gung gestellt werden. Auch dann sollte das Ziel verfolgt werden, diese Fl?chen m?glichst im Laufe der Zeit zur B?ndelung an andere Waldeigent?mer abzugeben. Die Kooperation kann daf?r Voraussetzungen durch die Aktivie- rung anderer Waldeigent?mer schaffen. Auf jeden Fall sollten auch dann die o.e. Risiken durch ge- eignete Regeln der Organisation und die strikte organisatorische Trennung von Rechtsaufsicht, F?rde- rung und Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen des Staatsforstbetriebes verringert werden. Eine etwas andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der Mitwirkung solcher Fl?chen an der Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen. Denn nach dem Modell in Kap. 3.10 hat die Bildung eines Eigen- tumszusammenschlusses deutlich gr??ere Chancen, wenn kleines Waldeigentum in einen funktionie- renden Betrieb aufgenommen wird1370. Dadurch werden nicht nur die Transaktionskosten der Gr?ndung reduziert, sondern f?r den einzelnen Eigent?mer kleiner Waldfl?chen erscheint ein reali- stischer Kooperationsvorteil innerhalb seines zeitlichen Entscheidungshorizonts. Die Experten hielten diesen Weg der Bildung von Waldeigentumsgenossenschaft immerhin f?r m?glich, ohne da? hierzu konkrete Vorstellungen ge?u?ert wurden1371. Die genannten Risiken einer staatlichen Beteiligung gelten auch f?r diesen Fall. Doch f?r einen Eigentumszusammenschlu? wiegen sie weniger schwer, wenn Organisationsregeln gefunden werden k?nnen, die die Mitentscheidungsrechte der beteiligten Kleinprivatwaldeigent?mer sichern und sie regelm??ig auch erfordern. Der Staat kann ein Verfahren der Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen unter Nutzung von Staatswaldkernen gesetzlich frei gestalten. Wiederum w?ren ein ?ffentlich-rechtlicher oder ein zivil- rechtlicher Weg m?glich. Letzterer m??te sich an bestehenden Regelungen (Umwandlungsgesetz) orientieren. Staatswaldfl?chen werden vom ?brigen Staatswaldverm?gen zur Neugr?ndung eines Rechtstr?gers abgespalten (? 123 III Nr. 2 UmwG), wobei dieser Rechtstr?ger nur eine Kapitalgesell- schaft oder eingetragene Genossenschaft sein darf, w?hrend ein wirtschaftlicher Verein nicht zul?ssig 1369 Vgl. dazu S. 2-105. 1370 Vgl. S. 3-385. 1371 Vgl. S. 4-447. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-525 ist (? 168 UmwG). Der neue Rechtstr?ger wird dabei von interessierten Kleinprivatwaldeigent?mern und dem Staat, im Fall der Genossenschaft von mindestens sieben Personen, gegr?ndet (? 4 GenG i.V.m. ? 135 II UmwG). Die Waldfl?chen der beteiligten Eigent?mer werden auf diese Vereinigung ?bertragen. ?ffentlich-rechtlich k?nnte das Gr?ndungsverfahren eines Waldgenossenschaftsgesetzes angewendet werden1372. Rechtlich w?rde es sich bei einem solchen Eigentumszusammenschlu? um Privatwald handeln, denn der Staat ist lediglich Anteilsinhaber und nicht Alleineigent?mer (? 3 I S?chsWaldG). Die Satzung der tragenden juristischen Person ist unter den Beteiligten auszuhandeln. Zus?tzlich zu den f?r Eigen- tumszusammenschl?sse allgemein genannten Anforderungen ist eine Begrenzung staatlicher Macht innerhalb der Organisation wichtig1373. Dies k?nnte, je nach Rechtsform, durch angepa?te Entscheidungsregeln, z.B. doppelte Mehrheiten nach Mitgliederzahl und Fl?che, gesichert werden oder durch eine treuh?nderische Verwaltung der staatlichen Anteile, z.B. durch halbautonome Orga- nisationen wie die Landsiedlung oder eine staatliche Bank. Bei der Rechtsform einer Genossenschaft w?re die Entscheidungsteilhabe des Staates von vorneherein kraft Gesetzes im Gegensatz zur Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg begrenzt. Vorteilhaft w?re zudem eine eigenst?ndige Gesch?ftsf?hrung, die allenfalls vor?bergehend durch die Landesforstverwaltung ?bernommen werden sollte. Im Laufe der Zeit k?nnen weitere Kleinprivatwaldeigent?mer gegen Einlage von Grundst?cken auf- genommen werden; dazu k?nnte ein Verfahren wie beim freiwilligen Landtausch beschrieben zur Anwendung gelangen. Die Vereinigung kann aber auch zus?tzliche Fl?chen selbst erwerben und z.B. ?ber Fl?chentausch, ggf. auch im Zuge der Flurneuordnung, Eigentum arrondieren und vergr??ern. Auf diesem Weg kann im Lauf der Zeit ein gr??erer Waldeigent?mer unter ma?geblicher Beteiligung bisheriger Kleinprivatwaldeigent?mer entstehen, der in seinem Umfeld zu einer deutlichen Struktur- verbesserung beitr?gt. Gleichzeitig kann eine st?rkere Verankerung in der Region erreicht werden, da lokale Akteure beteiligt sind und in die Entscheidungen eingebunden werden. Der Staat sollte zu einem geeigneten Zeitpunkt seine Gesch?ftsanteile ver?u?ern; dies sollte vorzugsweise an Interes- senten aus der Region oder schon beteiligte Waldeigent?mer geschehen. Das skizzierte Vorgehen w?re auch f?r die noch zu privatisierenden Treuhandwald-Streuparzellen der BVVG m?glich. Da? ein derartiger Weg nicht illusorisch, sondern auch im heutigen Europa durchsetzbar ist, zeigen Beispiele aus Schottland. Hier wurde im Zuge der Devolution1374 z.T. Staatswald an ?rtliche Gemein- schaften (nicht Kommunen) ver?u?ert und dabei Gemeinschaftswald mit ideellen Anteilen einer be- grenzten Zahl von Personen neu geschaffen (Ritchie & Haggith 2004). 5.5.2.1.3 Andere Betriebe als Anlagerungskerne im l?ndlichen Raum In agrarisch gepr?gten l?ndlichen R?umen mit geringem Waldanteil und zerstreuten Waldlagen, machen eigenst?ndige Forstbetriebsgemeinschaften wie auch Eigentumszusammenschl?sse wenig Sinn. Traditionell war hier v.a. b?uerliches Waldeigentum vorhanden, das heute ?berwiegend von landwirtschaftlichen Betrieben getrennt ist1375. F?r die B?ndelung von Nutzungs- und Eigentums- rechten kommt jedoch eine Wiederanbindung kleinen privaten Waldeigentums an die Landwirtschaft, auch im Sinne einer ganzheitlichen Landbewirtschaftung, in Frage. Eine M?glichkeit bietet sich dazu in den neuen Bundesl?ndern durch die verbreiteten kooperativen Strukturen der Agrargenossenschaften. Sie verf?gen in der Regel ?ber eine funktionierende Organi- sation, f?r die keine neuen Gr?ndungskosten anfallen, sie k?nnen bestimmte Arbeiten der Waldbewirt- schaftung ?bernehmen, manche ihrer Mitglieder oder der an sie verpachtenden Grundeigent?mer sind zugleich Waldeigent?mer. Im Zuge des Erwerbs landwirtschaftlicher Fl?chen haben au?erdem viele Agrargenossenschaften selbst Wald erworben. Innerhalb solcher landwirtschaftlicher Produktiv- genossenschaften k?nnte deshalb ein Betriebsteil Forstwirtschaft eingerichtet werden. Ohne eigene 1372 Siehe dazu Kap. 5.4.3 und Anhang 9.5.2. 1373 Vgl. dazu Kap. 5.4.2. 1374 Unter Devolution wird eine dem Subsidiarit?tsprinzip entsprechende Verlagerung von Kompetenzen und Aufgaben von der nationalen auf die L?nder- und Kommunalebene bzw. von der staatlichen in die Privatsph?re verstanden. 1375 Zur Abl?sung von Land- und Forstwirtschaft vgl. Kap. 3.6.3. Verst?rkung von Kooperation 5-526 Rechtspers?nlichkeit w?re er rechtlich ein Teil der Dachorganisation, k?nnte aber ?ber eigene Regeln, Beschlu?gremien und Gestaltungsbereiche verf?gen. Beispiele f?r derartige Differenzierungen finden sich im Genossenschaftswesen des ?fteren. Ostroms design principle einer nested organisation w?rde sich in einer solchen Organisationsstruktur wiederfinden. Hilfreich f?r die Gewinnung der Agrargenossenschaften f?r diese Aktivit?t w?re die Gleichbehand- lung mit anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen bei der forstlichen F?rderung, z.B. durch die Erweiterung des Kreises der Zuwendungsempf?nger in den forstlichen F?rderrichtlinien auf diese Organisationen und ihre Mitglieder. Hilfreich w?re ferner die Gleichstellung solcher rechtlich unselbst?ndiger Betriebsteile mit forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen durch Erg?nzung des Bundeswaldgesetzes: ? 18 BWaldG ? (4 neu) Auf Antrag k?nnen rechtlich unselbst?ndige Betriebsteile juristischer Personen des privaten Rechts, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb f?hren, einer Forst- betriebsgemeinschaft gleichgestellt werden, wenn sie die Bedingungen der ?? 17 und 18 er- f?llen. ? 20 gilt sinngem??. Mit dieser Gleichstellung k?nnte ein Anreiz f?r Agrargenossenschaften geschaffen werden, ihre be- stehende Organisation als Anlagerungskern f?r Kooperationen zwischen Eigent?mern kleiner Wald- fl?chen zur Verf?gung zu stellen. Dann k?nnten andere Unterst?tzungsleistungen f?r forstliche Zu- sammenschl?sse, z.B. deren fachliche Beratung durch die Landesforstverwaltung, auch durch diese Betriebsteile in Anspruch genommen werden. K?nftig w?re es zudem m?glich, da? der Betriebsteil die rechtliche Eigenst?ndigkeit als FBG erlangt und nach ? 19 BWaldG selbst anerkannt wird. Eine neuerliche, aufwendige Gr?ndungsphase w?re dann nicht mehr n?tig. Damit w?rde ein weiterer Anlagerungskern f?r Kleinprivatwaldeigentum ohne Mehrkosten f?r den Staat, die Kosten der Gesetzgebung ausgenommen, entstehen. Selbstverst?ndlich w?re dies nur eine M?glichkeit in solchen wald?rmeren l?ndlichen R?umen. M?glich sind auch FBGen, die ihre Ge- sch?ftsf?hrung einem landwirtschaftlichen Unternehmen ?bertragen, betriebliche Dienstleistungen durch einen Landwirt oder lokale Forstunternehmer. Diese Organisationsformen brauchen aber, wenn sie als Kooperation ausgestaltet werden sollen, immer einen hohen Startaufwand, w?hrend bei der Nutzung der Strukturen der Agrargenossenschaften die Mindestorganisationskosten deutlich reduziert werden k?nnen. 5.5.2.2 B?ndelung und Anlagerung rechtlicher Eigentumsfragmente Die rechtliche Fragmentierung des Eigentums am Wald und den aus ihm gewonnenen G?tern und Leistungen ist f?r dessen oft fehlende Funktionsf?higkeit mindestens ebenso gravierend wie die r?um- liche Fragmentierung. Die derzeit dem Waldeigent?mer ?ber das Ressourcenkapital zustehenden privaten G?ter, insbesondere das Holz, bieten im Kleinprivatwald oft weder einen rationalen Grund zu aktiver Waldbewirtschaftung noch einen sp?rbaren Kooperationsvorteil. Diese Einsch?tzung bliebe f?r den Kleinprivatwald zu einem gewissen Teil auch dann bestehen, wenn die staatliche Unterst?tzung der Waldbewirtschaftung wie in Kap. 5.5.1.2 vorgeschlagen ver?ndert w?rde. Denn viele Eigent?mer kleiner Waldfl?chen h?tten auch dann mit der Stillegung, der Selbstversorgung oder der Vergabe an Selbstwerbungsunternehmen Alternativen, die Kooperationskosten vermeiden lie?en, ohne auf un- regelm??ige und oft geringe Kooperationsvorteile setzen zu m?ssen. Die mit dem Ressourcenkapital des Waldes unter Einsatz der Mittel des Eigent?mers erzeugte G?ter- struktur im Wald ist heute von ?ffentlichen, Club- und einigen Allmendeg?tern im Bereich der Schutz- und Erholungsfunktionen gepr?gt1376. Einiges spricht daf?r, da? diese Entwicklung in den kommenden Jahrzehnten in Richtung einer Verst?rkung der Nachfrage nach diesen Leistungen weiter- gehen wird1377. Ohne Ver?nderung der Rahmenbedingungen wird es dann schon rein passiv durch die 1376 Vgl. Tabelle 25. 1377 So z.B. das BMVEL: "In Bezug auf die W?lder wird h?ufig vorrangig deren Rohstoffpotential f?r die Holzerzeugung ? wahrgenommen. Doch kommt gerade den Regulations- und Lebensraumfunktionen der W?lder in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland eine gro?e, weiterhin zunehmende Bedeutung zu." (BMVEL 2003: 26; Hvh. C.S.) Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-527 Verschiebung der G?terkombination zu einer weiteren Verd?nnung der Eigentumsrechte gerade bei kleinerem Waldeigentum kommen. Eine wichtige Frage ist deshalb, ob und wie ggf. eine Anlagerung zus?tzlicher Rechte an den kleinen, derzeit noch vorhandenen Eigentumskern geschehen kann. Dabei zeigen sich rechtliche und r?umliche Anticommons als verbundene Probleme. Denn gerade die Bereitstellung vieler von der Gesellschaft heute mit besonderer Wertsch?tzung belegter Umweltg?ter und -leistungen der Forstwirtschaft wie auch anderer Landbewirtschafter macht eine ?ber die einzelne r?umliche Eigentumseinheit hinausreichende, gro?r?umige Koordination von Eigentumsrechten f?r eine verbesserte Ressourcenallokation nicht nur ?konomisch sinnvoll, sondern notwendig1378. H?ufig handelt es sich dabei um Allmende-Ressourcensysteme. Der in den letzten Jahrzehnten ?bliche Weg zur gro?r?umigen Bereitstellung dieser G?ter war an- gesichts der fragmentierten r?umlichen Eigentumsstruktur im Kleinprivatwald ihre Ver-?ffentlichung. Die Leistungen wurden durch politische Entscheidungen als ?ffentliche G?ter definiert, der Staat ?bernahm die Organisation von Bereitstellung und Nutzung. Die konkrete Erstellung und in der Regel Finanzierung wurde den Waldeigent?mern als Gemeinwohlleistung im Rahmen der Sozialpflichtigkeit auferlegt (z.B. der Wasserschutz) oder der Staat ?bernahm sie selbst und verpflichtete die Waldeigen- t?mer zur Duldung (z.B. Wander- oder Reitwege). Damit wurden zugangsoffene Allmenden installiert und die Vorteile aus der Ressourcennutzung von der Verantwortung f?r das Ressourcenkapital ent- koppelt. Da Umfang, konkrete Steuerungsgr??en und Wert vieler dieser Leistungen tats?chlich schwer zu bestimmen und einige bei geringer Nachfrageintensit?t Koppelprodukte der Erzeugung privater G?ter mit dem Ressourcenkapital des Waldes sind, steckt hinter der Auferlegung als Sozialpflicht ein durch- aus richtiger Grundgedanke der Kielwassertheorie1379. Denn die Bereitstellung ?ffentlicher G?ter wie Umwelt- und Erholungsleistungen ist in der B?rgergesellschaft nicht nur eine Aufgabe des Staates (Schuppert 2004: 7). Die Kielwassertheorie dr?ckt damit nichts anderes als einen Grundgedanken des Art. 14 GG aus. Der Staat gew?hrleistet dem Eigent?mer einen ausreichend gro?en rechtlichen Eigentumskern, aus dem ?ber den individuellen Kosten liegender individueller Nutzen entstehen kann. Im Gegenzug tr?gt der private Eigent?mer gewisse Kosten f?r die Allgemeinheit, wenn er ?ffentliche G?ter sozusagen nebenher miterstellt. Die Bereitstellung ?ffentlicher G?ter im Rahmen einer Gemeinwohlverpflichtung kann deshalb auch als eine dem Eigent?mer aufgeb?rdete zus?tzliche Steuer angesehen werden. Steuern kann aber nur der Eigent?mer tragen, dessen Nutzen bzw. Einkommen deutlich h?her als die Steuer ist. Darin ?u?ert sich die Asymmetrie des Eigentums, nur dann l??t sich der von Binswanger von einer Eigentums- ordnung geforderte optimale Ausgleich zwischen individualistischen Rechten des Eigent?mers und sozialen Anspr?chen der Nicht-Eigent?mer erreichen1380. Anders ausgedr?ckt: Nur mit starkem R?ck- grat l??t sich ein Rucksack tragen. Wenn darin im Verh?ltnis zur Belastbarkeit des Tr?gers zu viele Gewichte enthalten sind, nimmt dieser dauerhaft Schaden. Im Beispiel der Gemeinwohlbelastungen des Privatwaldes gibt es dann nur zwei M?glichkeiten, um das System langfristig funktionsf?hig zu halten: Entweder m?ssen wieder mehr G?ter der privaten G?tersph?re zugeordnet werden, oder die ?ffentliche Hand oder andere Nutzergruppen m?ssen die Bereitstellung dieser G?ter hinsichtlich der Finanzierung ?bernehmen. Die Politik verfolgt bisher andere Wege. Weder Ausgleichszahlungen f?r Belastungen noch die Vielzahl von Anreizen f?r unterschiedliche Aktivit?ten der Waldeigent?mer f?rdern im positiven Sinne die Vermittlung von Freiheit und Autonomie durch kleineres Eigentum, beide behindern, da? eigene Aktivit?ten und Ideen entwickelt werden. Bleibt man im Bild des Rucksacktr?gers mit 1378 Vgl. zum gro?fl?chigen Ressourcenmanagement S. 3-207. 1379 Die Kielwassertheorie wurde von Rupf 1960 auf der Tagung des Deutschen Forstvereins in Stuttgart formuliert: "Wir sind uns vollkommen dar?ber klar, da? wir im Sinne der Erreichung bestimmter Wohlfahrtswirkungen zu Spezialwaldungen kommen m?ssen. Doch wissen wir, da? die meisten Wohlfahrtswirkungen im Kielwasser einer normalen Forstwirtschaft folgen, einer Forstwirtschaft n?mlich, die sich als Wirtschaftsziel gestellt hat, unter Wahrung der Bodenkraft, einer ausreichenden Betriebssicherheit und der vollen Nachhaltigkeit des Ertrages unter geringstm?glichem Aufwand einen h?chstm?glichen Reinertrag zu erwirtschaften. Sonderma?nahmen im Hinblick auf normalerweise vom Wald zu erwartende Wohlfahrtswirkungen sind in der Mehrzahl der F?lle daher nicht erforderlich, ?." (Rupf 1960: 38; Hvh. C.S.) 1380 Vgl. S. 2-50. Verst?rkung von Kooperation 5-528 schwachem R?ckgrat, handelt es sich um eine Symptombehandlung mit Schmerzmitteln, nicht aber eine Beseitigung der Ursachen. Dabei gibt es eine ? nicht nur medizinisch ? eindeutige Antwort zum besseren Weg. Das st?rkere R?ckgrat ist f?r zuk?nftige Anforderungen jedenfalls besser ger?stet als das schwache mit leichtem Rucksack. Im Hinblick auf die St?rkung des kleineren Eigentums und der Autonomie m??te deshalb der prim?re Ansatz in einer Privatisierung bzw. Re-Privatisierung von G?tern und Leistungen durch Zuordnung an den Eigent?mer des Ressourcenkapitals liegen. Da die Bereitstellung der Leistungen h?ufig ?ber die einzelne Eigentumseinheit hinausgehen wird, ist dabei v.a. an die Einrichtung von Eigentumsformen zugangsbeschr?nkter Allmenden zu denken. Erst an zweiter Stelle kommt eine ?ffentlich finanzierte, staatlich koordinierte, aber durch den Waldeigent?mer erstellte Leistung und erst an letzter Stelle eine umfassend staatlich organisierte Leistungserstellung, d.h. die Entnahme von Belastungen aus dem Rucksack. Im Rucksack selbst werden nach der Grundidee des Art. 14 GG immer ?ffentliche G?ter verbleiben m?ssen, deren Kosten der Waldeigent?mer zu tragen hat. In der heutigen Situation sind jedoch nicht nur die Waldeigent?mer, insbesondere die Kleinprivat- waldeigent?mer, durch die ihnen auferlegten Pflichtigkeiten ?berfordert. Auch der Staat kann die an sich gezogenen Aufgaben h?ufig nicht mehr oder nur noch schlecht erf?llen. Der Interventionsstaat, der immer mehr Lebensbereiche seiner B?rger regelte, hat sich ?berlebt (Schuppert 2004: 7). Daf?r ist nicht nur die langfristig zerr?ttete fiskalische Situation der ?ffentlichen Haushalte verantwortlich, sondern auch die Selbst?bersch?tzung des Staates im Hinblick auf die L?sung damit verbundener Konflikte: "Die Rundumversorgung aller B?rger durch den Wohlfahrtsstaat erweist sich als unbezahlbar und der Ruf nach mehr Eigeninitiative der B?rger wird lauter ?." (M?nkner 2002: 22) Wie k?nnten in diesem Zusammenhang Konzepte zur St?rkung des rechtlichen Eigentumskerns beim Kleinprivatwald aussehen, das sich auf andere Ressourcen als Holz erstreckt? Dabei stellen sich drei Fragen: ? Wie umfassend m?ssen Eigentumsrechte zusammengef?hrt werden? (Kap. 5.5.2.2.1) ? Wie kann rechtliche B?ndelung ablaufen, ohne die G?terbereitstellung abbrechen zu lassen? (Kap. 5.5.2.2.2) ? Welche Formen der Kooperation kommen in Frage? (Kap. 5.5.2.2.3) 5.5.2.2.1 Zum Umfang der Zusammenf?hrung von Eigentumsrechten Die reine ?bertragung von Eigentumsrechten an anderen als den bisher in der Verf?gung der Wald- eigent?mer stehenden Ressourcen ist, auch wenn der politische Wille dazu gegen den Widerstand der derzeitigen Nutznie?er best?nde, ohne weiteres gar nicht m?glich. Denn wie dargestellt ist gerade bei den heute so wichtigen Erholungs- und Umweltg?tern eine ?ber die kleinen Eigentumseinheiten hinausgehende Koordination Voraussetzung daf?r, da? die Waldeigent?mer ?berhaupt st?rker in die Entscheidungen ?ber die Bereitstellung dieser Ressourcen einbezogen werden k?nnen. Eine gro?- fl?chige vollst?ndige Zusammenf?hrung des privaten Grundeigentums ist aber unrealistisch und mit der St?rkung von wirtschaftlich und sozial funktionsf?higem Eigentum sowie von Autonomie nicht vertr?glich. Gro?fl?chig vorstellbar ist jedoch eine partielle Zusammenf?hrung von Eigentumsrechten. F?r einzelne Eigentumsrechte bestehen bereits unterschiedlich gro?e r?umliche B?ndelungsstrukturen. Manche Bewirtschaftungsaktivit?ten werden vom Eigent?mer allein durchgef?hrt, die Landesforst- verwaltung oder Forstbetriebsgemeinschaften b?ndeln die Holzvermarktung, die Verwertung anderer Rechte oder Wahrnehmung von Eigent?merpflichten ist weiteren Organisationen ?bertragen (z.B. Jagd- und Fischereirechte in Jagd- oder Fischereigenossenschaften, Haftungspflichten an Versiche- rungen). Die St?rkung des kleinen Eigentumskerns durch eine, je nach den Eigenarten des zu ?bertragenden Gutes r?umlich unterschiedlich weit greifende partielle B?ndelung von Eigentumsrechten ist deshalb nichts Au?ergew?hnliches, bedarf jedoch einer geeigneten Organisation. Dieser Ansatz kann beim kleineren Waldeigentum dahin gehen, da? die Verf?gung ?ber das Grundst?ck und das Holz private Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-529 G?ter bleiben, w?hrend andere gro?fl?chig bereitzustellende Ressourcen in Form zugangsbeschr?nkter Allmenden koordiniert werden, deren Eigentumsrechte aus dem Grundeigentum entspringen. 5.5.2.2.2 Zum Verfahren der Zusammenf?hrung von Eigentumsrechten Die Anlagerung von Eigentumsrechten am Waldeigentum wird nicht ohne weiteres durchsetzbar sein, denn es gibt Interessengruppen, die in kurzfristiger Perspektive von der bisherigen Zuordnung der Eigentums- und Nutzungsrechte profitieren und deshalb einen Verlust an Vorteilen bef?rchten werden. Ein Argument der Nutzer von Leistungen, deren Bereitstellung bisher vom Staat organisiert wurde, gegen eine rechtliche Anlagerung an das Waldeigentum wird sein, da? damit eine G?ter- und Leistungsbereitstellung wie bisher nicht gew?hrleistet sei, zumal, wenn fragmentiertes Waldeigentum ohne Kooperationen vorhanden ist. Ein zweites wird sein, da? die Qualit?t der Leistung sinken, die Kosten f?r die Nutzer steigen und bestimmte Gruppen m?glicherweise ausgeschlossen werden, wobei h?ufig solche Gruppen angef?hrt werden, die als sozial bed?rftig gelten. Mit solchen Argumenten lassen sich, selbst wenn sie nicht fundiert sind, politische Entscheidungen verhindern. ?berlegungen zu einer rechtlichen B?ndelung m?ssen diese Argumente deshalb ber?cksichtigen. Sie setzen einen engen Rahmen f?r die Ver?nderung, der erst dann, wenn sich nach einer Ver?nderung ausreichend Vertrauen in den neuen Rechtszustand aufgebaut hat, ?berwunden werden kann. Die angef?hrten Argumente gegen eine Ver?nderung werden v.a. dann zutreffen, wenn einzelne Eigentumsrechte pl?tzlich und ohne Voraussetzungen an die einzelnen Waldeigent?mer ?bertragen werden. Denn dann entst?nde eine Anticommons-Situation, die die Nutzung der Ressource verhindern w?rde. Die Rechte?bertragung reicht deshalb nicht aus; es m?ssen zugleich Regeln f?r eine gro?- r?umigere Koordination der Eigentumsrechte geschaffen werden, sonst wird die ?bertragung oft scheitern und die Kritiker werden sich best?tigt f?hlen. Um dies zu vermeiden, kann die ?bertragung an Voraussetzungen gekn?pft werden, durch die die Bereitstellung der Leistungen in der ?bergangs- phase gew?hrleistet wird, bis eine funktionsf?hige zugangsbeschr?nkte Allmende eingerichtet ist. Die ?bertragung kann einheitlich im gesamten Land erfolgen. Der zweckm??igere Ansatz w?re, da? sie nicht ?berall in gleicher Weise und gleichzeitig erfolgen mu?. In bestimmten Gebieten k?nnen die Beteiligten die Bedingungen f?r die ?bertragung erf?llen. Andererseits kann es Gebiete geben, wo es bei einer gegen?ber dem Status quo unver?nderten Bereitstellungsform der entsprechenden G?ter bleibt. Eine solche Form der ?bertragung kann als ein an Voraussetzungen gebundenes Zugriffsrecht der Waldeigent?mer, ausnahmsweise auch durch zwangsweise Bildung einer Kooperation durch Gesetzesbefehl1381, ausgestaltet werden. Erste Bedingung f?r ein Zugriffsrecht sollte das Vorhandensein einer Organisation der Waldeigen- t?mer von bestimmtem Umfang und r?umlicher Ausdehnung sein, die ?berhaupt erst gestattet, eine Leistung anzubieten. Dabei kommt es in der Regel nicht darauf an, da? alle Waldeigent?mer eines Gebietes mitmachen. Denn meist wird keine 100%ige Fl?chendeckung f?r das Leistungsangebot not- wendig sein, w?hrend andererseits der nicht teilnehmende Eigent?mer vom Nutzen einer gemein- samen Verwertung ausgeschlossen oder sein Nutzen aus free riding begrenzt werden kann. Lage- bedingt gibt es aber z.T. Eigent?mer, die sich beteiligen m?ssen, weil sonst keine Bereitstellung der Leistung m?glich ist1382. Die ?bertragung kann ferner unter einen befristeten Vorbehalt, eine Probe- zeit, gestellt werden, w?hrend der der Staat die Leistungsbereitstellung dann zur?ckholen kann, wenn gravierende M?ngel auftreten. Sie kann ferner an die Gew?hrleistung von Mindeststandards w?hrend der Probezeit gekn?pft werden. Staat und Nutzer haben dann die Gew?hr, da? die Leistung mindestens im bisherigen Umfang bereitgestellt wird. Der Staat w?rde sich aus einem solchen System nicht zur?ckziehen, seine Rolle w?rde sich aber ?ndern. W?hrend er bisher die Leistungsbereitstellung selbst erledigte, obliegen ihm nun die Regel- 1381 Vgl. Kap. 5.2. 1382 Rickenbach weist am Beispiele von Watershed Councils in Oregon (USA) bez?glich der Koordination von gro?fl?chigen Ressourcennutzungen darauf hin, da? es nicht der Beteiligung aller Grundeigent?mer bedarf, da? vielmehr einzelne Eigent?mer aufgrund der r?umlichen Lage ihres Eigentums Schl?sselfunktionen f?r eine Koordination haben und deshalb unbedingt mitmachen m?ssen, wenn eine solche ?bertragung Erfolg haben soll: "Creating institutions, such as watershed councils, with political legitimacy to make decisions will not be enough. These institutions will also need to be spatially aware in recruiting participants and cooperators that can shape the landscape." (Rickenbach et al. 2004: 81f.) Verst?rkung von Kooperation 5-530 ?berwachung und ggf. die Sanktionierung von Verst??en. Er gibt damit die Rolle des Produzenten bzw. einer kollektiven Nachfrageeinheit auf und ?bernimmt die des W?chters einer neuen Institution. Im Falle von gesetzlicher Organisation w?rde durch Gesetz eine Organisation aller Waldeigent?mer gebildet, der im gleichen Zug bestimmte Rechte und Pflichten ?bertragen w?rden. Die ?bertragung bisher staatlich gehaltener Eigentumsrechte an Grundeigent?mer kann insofern eine Ausnahme von der negativen Bewertung der erzwungenen Kooperation darstellen1383. Denn im Gegenzug zur ?ber- tragung kann der Staat von den Empf?ngern des Rechts die B?ndelung verlangen und braucht keine Fragmentierung und damit das Risiko einer verschlechterten Bereitstellung der Leistung zu akzep- tieren. Dies dient auch ?bergangsweise der Absicherung der G?terbereitstellung. Mit dem Zugriffs- recht best?nde allerdings eine M?glichkeit, eine zwangsweise Kooperationsbildung weitgehend zu vermeiden und das Eigeninteresse von Eigent?mern st?rker zu aktivieren. Das Konzept eines Zugriffsrechts l??t sich beispielhaft an der Bereitstellung eines Angebots zum Reiten im Wald erl?utern. Das Reiten ist eine typische Leistung, die nur bei Vorhandensein einer ge- wissen Fl?chengr??e und einer Netzinfrastruktur angeboten werden kann. In Sachsen hat der Staat die Regulierungs- und Umsetzungskompetenz f?r das Reiten auf allen privaten Waldwegen an sich ge- zogen (? 12 S?chsWaldG)1384. Das Management-, Ausschlu?- und Verf?gungsrecht liegen ?ber- wiegend bei ihm; nach dem Schema von Schlager und Ostrom handelt es sich um ein vom Staat ge- haltenes Eigentumsrecht. Der Waldeigent?mer kann keine weitergehende Nutzung seiner Wege oder Waldfl?chen privatrechtlich mit Reitern vereinbaren1385. Neuere Gerichtsurteile sehen zwar z.B. ge- f?hrte Ausritte als gewerbliche Nutzung an, was neben der Zahlung der Reitabgabe eine entgeltliche Gestattung durch den Waldeigent?mer erm?glichen w?rde1386. Die praktische Umsetzung solcher Ur- teile st??t aber, von atypischen Einzelf?llen abgesehen, auf gro?e Schwierigkeiten insbesondere in der ?berwachung und Ahndung von Verst??en. Sie m?gen rechtlich interessant sein, der Verweis darauf ist f?r sich allein aber kein aussichtsreicher Probleml?sungsansatz f?r die Bereitstellung einer Leistung. Dies gilt insbesondere bei kleinen Eigentumseinheiten, die f?r das Reiten genutzt werden. Der Waldeigent?mer hat bei der bestehenden gesetzlichen Rechtezuordnung kein Interesse an der Be- reitstellung von Reitwegen oder anderen Angeboten f?r Reiter. Der Reiter zahlt nicht f?r die Nutzung, sondern hat praktisch nur einen Versicherungsvertrag zum Schadensersatz abgeschlossen, dessen Pr?mienh?he unabh?ngig davon ist, ob und welche Sch?den er selbst verursacht. Der Waldeigent?mer hat, auch bei kleinen Fl?chen, ein einfaches Machtmittel, die Leistung zu verweigern bzw. zu be- grenzen, wenn er Sch?den an Reitwegen nicht beseitigen oder die Wege zuwachsen l??t. Denn er kann zur Offenhaltung durch die Forstbeh?rde de facto kaum verpflichtet werden. Der Forstbeh?rde gelingt es nicht, Verst??e gegen die Regeln wirksam zu sanktionieren1387. Die Netz- infrastruktur ist oft unbefriedigend, da aus der Reitabgabe nur die Schadensbeseitigung an vorhan- denen Wegen, jedoch keine Neuanlage oder Unterhaltung finanziert werden darf. Nur im Staatswald kann die Forstbeh?rde das unter Einsatz staatlicher Haushaltsmittel tun. Im Ergebnis f?hrt dies zu einer steuerfinanzierten Privilegierung von Reitern in staatswaldreicheren Gebieten. Angesichts der gro?r?umig differenzierten Verteilung der Waldeigentumsarten ist dies ein Problem in Sachsen1388. Die Reiter sind unzufrieden, da aus ihrer Sicht gebietsweise zu wenige Wege vorhanden sind, sie nur auf ausgewiesenen Wegen, aber nicht auf anderen Fl?chen reiten d?rfen, f?r Wald und offene Land- schaft unterschiedliche Regeln gelten, der Wegezustand und die Vernetzung der Wege durch die Feld- flur z.T. unbefriedigend sind und die Reitabgabe von vielen als ungerechtfertigtes Sonderopfer ab- gelehnt wird. Deshalb kam es bereits zu einer ? abgewiesenen ? Verfassungsklage gegen die Rege- 1383 Vgl. S. 5-476. 1384 Vgl. zur Regelung des Reitens im Wald in Sachsen S. 3-234. 1385 Im Gegensatz z.B. zum Kutschenfahren, das der Waldeigent?mer zivilrechtlich gestatten oder ablehnen kann (? 11 IV S?chsWaldG). 1386 Vgl. FN 675. 1387 Vgl. dazu FN 676. 1388 Vgl. Abbildung 11. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-531 lung1389 und zu mehreren politischen Aktionen, z.B. einer Massenpetition f?r eine generelle Freigabe des Reitens im Wald1390. Die staatliche Bereitstellung dieser Leistung hat erhebliche Schw?chen1391. Weder wird eine befrie- digende Allokation des Ressourcenkapitals des Waldes noch ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen von Waldeigent?mern und Reitern erreicht. Das Leistungsangebot kann nur sehr ein- geschr?nkt an die W?nsche der Nutzer angepa?t werden. W?hrend in den ersten Nachwendejahren offene und sich ver?ndernde Eigentumsverh?ltnisse ein Argument f?r eine staatliche Bereitstellung waren, sind heute nach fast abgeschlossener Privatisierung des Treuhandwaldes und der Kl?rung vieler offener Eigentumsfragen die meisten Waldeigent?mer identifizierbar. In einer Reihe von Waldgebieten sind gr??ere Forstbetriebe vorhanden, um die herum sich kleinere Eigentumseinheiten gruppieren k?nnen, die gemeinsam als Anbieter f?r die Leistung Reiten im Wald auftreten k?nnten. Auch ein gr??erer Teil der Reiter l??t sich als Gruppe ?ber die Reitvereine oder Reiterh?fe erreichen. Mit diesem Rechtszustand als Ausgangspunkt kann ein Zugriffsrecht folgenderma?en ausgestaltet werden: Wenn in einem bestimmten Raum (mehrere Gemeinden, ein Landkreis oder Landschafts- raum) ein bestimmter Fl?chenanteil des Waldeigentums kooperiert, k?nnen die Eigent?mer als Gruppe das Recht zur Steuerung des Reitens bei ?bernahme der vorhandenen Netzinfrastruktur vom Staat an sich ziehen. Bedingung f?r den Zugriff kann sein, da? die Waldeigent?mer einen Zusammenschlu? bilden. Damit liegt ein Fall (mittelbaren) staatlichen Zwangs zur Kooperationsbildung vor: Die Rechte k?nnen nur erlangt werden, wenn ein Zusammenschlu? gebildet wurde. Der Zugriff wird sinnvoller- weise an ein doppeltes Quorum von Eigent?mern und Fl?che gebunden1392. Ferner kann verlangt werden, da? w?hrend eines mehrj?hrigen ?bergangszeitraums Reitwege mindestens im bisherigen Umfang und zu den bisherigen finanziellen Konditionen f?r die Nutzer zur Verf?gung gestellt werden1393. Die bisher den Waldeigent?mern auferlegte ?ffentlich-rechtliche Duldungspflicht f?r die ausgewiesenen Reitwege kann mit der Aus?bung des Zugriffs einerseits in privatrechtliche Gestattungsvertr?ge zwischen den betroffenen Waldeigent?mern und dem Zusammenschlu? umgewandelt werden, der die Verwertungsrechte f?r das Reiten erh?lt. Dies m??te auch f?r Wegeabschnitte bei solchen Eigent?mern gelten, die sich anf?nglich nicht an der Kooperation beteiligen. Andererseits w?rde die ?ffentlich-rechtliche Duldungspflicht in ein vertragliches Gestattungsverh?ltnis zwischen dem Zusammenschlu? und den betreffenden kommunalen Gebietsk?rperschaften umgewandelt. Damit w?re der gleiche Status wie bei Reitwegen im Offenland erreicht, wo die Gemeinden oder Kreise regelm??ig die Gestattung mit dem Grundeigent?mer vertraglich vereinbaren m?ssen; der wesentliche Unterschied liegt darin, da? die Kommunen im Wald dann bereits eine kollektive B?ndelungseinheit als Partner h?tten. Um diesen Zugriff f?r die Waldeigent?mer (und die Reiter) weiter attraktiv zu machen, m??ten sie von den gesetzlichen Beschr?nkungen f?r weitergehende Gestattungen des Reitens freigestellt werden und k?nnen dar?ber hinausgehende entgeltliche Angebote f?r Reiter (z.B. Reiten au?erhalb von Wegen, Anlage von Hindernisstrecken oder Wasserdurchritte) entwickeln, die ihre Grenzen nur in der Pflicht zur Walderhaltung und den gesetzlichen Grundpflichten des Waldbesitzers finden1394. Im Falle der Nichteinhaltung bzw. des Scheiterns kann der Staat die Regelungskompetenz wieder zur?ckholen. Um eine solche Regelung akzeptabel zu machen, mu? ein Anspruch der Reiter als den derzeit Nutzungsberechtigten oder ggf. der Kommunen als Besteller der Leistung auf Verhandlung mit der zugreifenden Eigent?mergruppe abgesichert werden. Ggf. m?ssen weitere Akteure ein 1389 Vgl. dazu Klose & Orf (1998: 589). 1390 Vgl. z.B. S?chsischer Waldbesitzerverband (2005: 3). Oder in der Zeitschrift Pferdesport in Sachsen (10.2.2005) unter der ?berschrift Mehr Selbstverantwortung beim Reiten: "In einer Petition an den S?chsischen Landtag forderten (die s?chsischen Reiterverb?nde; Anm. C.S.) jetzt eine Umkehr der bisherigen Regelungen f?r das Reiten im Wald. ? Das Gewicht ihrer Petition unterstrichen die Vertreter der Reiterverb?nde mit mehr als 18.000 Unterschriften von Reitern und Pferdefreunden." 1391 Vgl. dazu auch den Projektbericht von Thode (2006) zur Erholungsnutzung, insbesondere auch des Reitens, im Moritzburger Friedewald. 1392 Vgl. hierzu z.B. S. 5-482. 1393 Auch wenn die Reitabgabe dann von einer Versicherungspr?mie zu einem Entgelt mutieren w?rde. 1394 Soweit Waldeigent?mer nicht zu der zugreifenden Gruppe geh?ren oder sich ihr anschlie?en, m??te bestimmt werden, da? f?r sie eine Duldungspflicht im bisherigen Umfang und zu den bisherigen Bedingungen des Schadensausgleichs besteht. Verst?rkung von Kooperation 5-532 Mitwirkungsrecht erhalten1395. Grunds?tzlich stellt sich die Frage, ob ein solches Zugriffsrecht auf den Wald und die Waldeigent?mer beschr?nkt bleiben soll. Die Erweiterung auf die Gesamtheit der Grundeigent?mer bzw. -bewirtschafter in der offenen Landschaft w?re ein noch weitergehender L?sungsansatz, der ber?cksichtigt, da? Reiten nicht nur im Wald stattfindet. Gegen ein solches Zugriffsrecht l??t sich z.B. einwenden, da? es nur zu lokalen oder regionalen L?sungen f?hrt, der raum?bergreifende Reitverkehr und -tourismus jedoch gef?hrdet wird. Diesem Einwand kann Rechnung getragen werden. Zum einen k?nnte zu den Bedingungen des Zugriffs ge- h?ren, die ?bergangspunkte in benachbarte Gebiete zu erhalten und nur im Konsens mit den dort Zu- st?ndigen zu ver?ndern. Andererseits kann ein extensives Fernreitwegenetz dennoch eingerichtet werden; es gibt, in Waldgebieten wie in der freien Landschaft, ausreichend ?ffentliche Stra?en und Wege, die f?r ein solches Netz gewidmet werden k?nnen. Wo private Wege oder Fl?chen zur Ver- netzung ben?tigt werden, kann der Tr?ger dieses Reitwegenetzes die Gestattung der Mitbenutzung privatrechtlich vereinbaren. Wenn ein Reittourist ?ber dieses ?ffentliche Netz hinaus in einem Gebiet, in das er hineinreitet, zus?tzliche Angebote im Wald nutzen will, sollte dies in einer Zeit, in der Bahn- fahrkarten per Handy erworben und bezahlt werden k?nnen, kein unl?sbares Hindernis mehr sein1396, von altbew?hrten Methoden wie Verbundp?ssen ganz abgesehen. Da? das Ergebnis einer solchen Zugriffsregelung in den Rahmen des Bundeswaldgesetzes pa?t, zeigt das Waldgesetz von Schleswig-Holstein (? 18 LWaldG SH)1397. Es erlaubt das Reiten grunds?tzlich auf ?ffentlichen Wegen, auf privaten Waldwegen nur dann, wenn Reitwege gekennzeichnet sind, bei Fahrwegen der Waldeigent?mer zugestimmt hat oder die Wege eine Asphalt- oder Betondecke haben (? 18 I LWaldG SH). Das Netz der gekennzeichneten Reitwege soll durch privatrechtliche Verein- barungen zwischen den Waldeigent?mern und Reitern bzw. ihren Vertretern zustande kommen. In diesen Vereinbarungen kann auch ein finanzieller Ausgleich f?r die Bereitstellung der Wege geregelt werden1398. Gemeinden und Landkreise wirken auf das Zustandekommen solcher Vereinbarungen hin (? 18 III LWaldG SH). Nur wenn sich beide Parteien ernsthaft um eine Vereinbarung bem?ht haben und diese dennoch nicht zustande kam oder eine Partei blockierte, kann die Forstbeh?rde die Aus- weisung an sich ziehen, ist dann aber verpflichtet, auch die finanziellen Aspekte zu regeln. Mit der Ausgestaltung eines Zugriffsrechtes kann man von dem jetzigen, unbefriedigenden Zustand zu einer ma?geblich auf die F?higkeit und den Willen der Akteure zu autonomen L?sungen setzenden Rechts- situation kommen, ohne da? die Leistungsbereitstellung im ?bergang abbricht. Mit einem derartigen Zugriffsrecht k?nnte ein weiterer Effekt verbunden werden, den der Ansatz staatlicher Bereitstellung nicht erreicht. Da bei Verhandlungen beide Seiten zu einem Interessen- ausgleich kommen m?ssen, m?ssen sie auch daran interessiert sein, ihre k?nftige Verhandlungs- position nicht durch Mi?achtung der Regeln durch zu viele Nicht-Kooperierende auf ihrer Seite zu schw?chen. Beide werden deshalb bem?ht sein, innerhalb ihrer Gruppe durch gruppeninterne Kon- trollmechanismen auf die Einhaltung der vereinbarten Regeln hinzuwirken, womit die wenig effektive staatliche Sanktionierung von Verst??en durch einen wirksameren Mechanismus erg?nzt wird. 1395 Wenn z.B. ein Gebiet neben Reitwegen viele Wander- oder Radwege hat, sollten Vertreter dieser Interessen in die Verhandlungen einbezogen werden. 1396 Informationsdienst Wissenschaft 8. Januar 2004: "Fahrkarten mit dem Handy l?sen - Pilotprojekt im Vogtland"; Deutschlandradio Forschung aktuell 7. M?rz 2005: "Nie mehr Stre? mit Fahrkarten - Drahtloses Ticket-System wird in Dresden erprobt." 1397 Waldgesetz f?r das Land Schleswig-Holstein vom 5. Dez. 2004 (GVBl. SH S. 461). 1398 Die Gesetzesbegr?ndung f?hrt dazu aus: "Eine weitergehende ?ffnung des Waldes f?r den Reitsport, etwa in Form einer generellen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt f?r das Reiten auf allen Waldwegen, ist unter den Waldverh?ltnissen des Landes nicht vertretbar. Sie k?nnte vor allem in pferde- und reiterstarken Regionen zu erheblichen Belastungen und Konflikten mit anderen Erholungssuchenden f?hren. Au?erdem w?rde eine solche Regelung absehbar zu einem unverh?ltnism??ig hohen, zus?tzlichen Verwaltungsaufwand der Forstbeh?rden f?hren. Es kommt hinzu, dass das Reiten auf normalen Waldwegen (Fahrwegen) mit sog. wassergebundener Decke (in Schleswig-Holstein am weitesten verbreiteter Wegetyp) h?ufig zum Teil erhebliche Wegesch?den verursacht, die nicht auf die Waldbesitzenden abgew?lzt werden k?nnen. Eine Er?ffnung des Reitverkehrs auf allen Waldwegen w?rde demnach zwangsl?ufig erhebliche Zahlungsverpflichtungen entweder der ?ffentlichen Hand oder aber der Reiterinnen und Reiter ausl?sen. Es ist daher sinnvoll, das Reiten auf privaten Stra?en und Wegen, ? von einer Genehmigung des Waldbesitzenden ? ggf. im Rahmen einer Vereinbarung, die auch die finanziellen Aspekte regelt ? abh?ngig zu machen." (Schleswig-Holsteinischer Landtag 2004: 114) Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-533 Solche Rechtszugriffe sind bei vielen anderen Ressourcen m?glich. Ein gesetzlich schon eingef?hrter Fall liegt bei Wasserdienstleistungen nach dem Hessischen Wassergesetz vor1399. Danach k?nnen "[z]ur Steigerung der Grundwasserqualit?t ? freiwillige Kooperationen zwischen Grund- st?cksbewirtschaftern und beg?nstigten Wasserversorgern vertraglich vereinbart werden, in denen die Kriterien zur Grundst?cksbewirtschaftung als Wasserdienstleistung festgehalten sind." (? 35 VII Hessisches Wassergesetz)1400 Wald- und andere Grundeigent?mer haben danach einen Verhandlungsanspruch gegen?ber dem Ver- sorgungsunternehmen ?ber eine Honorierung ihrer Wasserdienstleistungen. Auch umgekehrt kann der Wasserversorger mit den Grundeigent?mern verhandeln, wenn er bestimmte Zusatzleistungen haben m?chte. Sobald ein Wassereinzugsgebiet sich nicht nur in der Hand eines Eigent?mers befindet, ist eine Kooperation der Grundeigent?mer f?r die Umsetzung dieses Anspruchs zweckm??ig. Ein ein- faches Ausweichen auf die bisher ?bliche Schrankenbestimmung des Eigentums durch Hoheitsakt ist nicht mehr m?glich. Dem Staat steht nur dann, wenn eine freiwillige vertragliche Vereinbarung nicht zustande kommt, eine Regelungskompetenz durch Verordnung zu, die aber zwingend einen Ausgleich enthalten mu? (? 35 VIII Hessisches Wassergesetz). An diesem Beispiel wie auch der Reitregelung in Schleswig-Holstein l??t sich das von Heller f?r frei- heitliche Allmenden beschriebene Konzept der Kombination von Standardregeln (default rules, hier vertraglicher Ausgleich) mit rechtesichernden Regeln im Hintergrund (background rule, hier das Zur?ckweichen auf die hoheitliche L?sung) erkennen1401, d.h. eines starken, rechtlich abgesicherten Vorrangs f?r freiwillige, durch eine Gruppe gleicherma?en Betroffener, hier der Eigent?mer, auf dem Verhandlungsweg mit Nutzungsberechtigten auszuhandelnde L?sungen. Nur wenn im Rahmen dieser Berechtigung, z.B. durch Verweigerung eines der Partner, nachweislich kein Verhandlungsverfahren in Gang und zu einem Ergebnis kommt, tritt staatliche Regulierung als f?r die Parteien oft wenig attraktiver Notbehelf an die Stelle der zivilrechtlichen Einigung der Akteure1402. Man kann einwenden, da? eine solche Regelung nur den gr??eren Waldeigent?mern dient, die Koope- ration im Kleinprivatwald aber nicht unterst?tzt. Dem l??t sich entgegenhalten, da? selbstverst?ndlich die Masse der Fl?che in einem solchen Fall aus dem gr??eren Waldeigentum kommen wird. Lage- bedingt werden die gr??eren Waldeigent?mer aber z.B. f?r einen Zugriff auf das Reitrecht gerade die kleineren, zwischen ihren Fl?chen oder am Waldrand liegenden Eigentumseinheiten brauchen, um von einem derartigen Anspruch Gebrauch machen zu k?nnen. Wenn eine solche Regelung erg?nzt wird durch die ?ffnung f?r weitergehende Gestattungen des Waldeigent?mers, z.B. die Zul?ssigkeit des Reitens au?erhalb ausgewiesener Wege, b?te sich gerade auch f?r Eigent?mer kleiner Waldfl?chen eine Chance, ihren Wald anders als nur f?r die Holzproduktion nutzen zu k?nnen1403. In ?hnlicher Weise sind Zugriffsrechte einer Gruppe von Waldeigent?mern vorstellbar f?r andere touristische Nutzungen wie Zelten, Mountainbikefahren, CO2-Bindungsrechte oder f?r das Sammeln 1399 Zu den weitreichenden, auch kurzfristigen waldbaulich-?kologischen M?glichkeiten, die f?r eine merkliche quantitative und qualitative Verbesserung des Wasserdargebots bestehen (vgl. Anders et al. 2002). 1400 F?r den Hinweis auf diese Regelung dankt der Verfasser dem Gesch?ftsf?hrer des Hessischen Waldbesitzerverbandes, Herrn C. Raupach, am 18.10.2005 in W?rzburg. 1401 Vgl. dazu S. 2-102. 1402 Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Vertragsnaturschutz (vgl. S. 3-286): Hier ist der Staat der Nachfrager, der aber selbst zur hoheitlichen L?sung greifen kann. Damit ist er weder neutraler Vertragspartner noch kommt er als Schlichter in Frage. Vertragsnaturschutz entspr?che erst dann dem beschriebenen Mechanismus der foregound und background rule, wenn z.B. kommunale Gebietsk?rperschaften oder Naturschutzverb?nde als zahlungsbereite und -verpflichtete Nachfrager auftreten w?rden und der Staat nur ausnahmsweise eine hoheitliche Regelung anordnen d?rfte, die aber stets mit einem finanziellen Ausgleich zu verbinden ist. Dies ist bekanntlich beim Vertragsnaturschutz nicht der Fall. 1403 Vgl. hierzu z.B. das Landswaldgesetz f?r Brandenburg: "Das Reiten ? ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zul?ssig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden k?nnen." (? 15 IV LWaldG BB) "Waldbesitzer k?nnen ? ?ber die Regelung des ? 15 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundst?cke nur dann gestatten, wenn diese nicht die allgemeinen Betretungsrechte gem?? ? 15 erheblich einschr?nken oder den Wald gef?hrden oder seine Funktionsf?higkeit einschr?nken. Insbesondere k?nnen sie ? 4. erweiterte Betretungsbefugnisse erteilen." (? 17 I LWaldG BB) Darunter f?llt auch eine erweiterte Gestattung des Reitens. Verst?rkung von Kooperation 5-534 von Pilzen. Au?erdem ist auf das Jagdrecht hinzuweisen, das den Grundeigent?mern historisch bereits solche Kooperationsanreize durch gemeinsamen Ressourcenzugriff bot1404. Damit sind Wege aufgezeigt, da? und wie Zugriffsrechte formuliert werden k?nnen, auch im Rahmen der geltenden Gesetzeslage des Bundeswaldgesetzes. Ohne ?nderung des Landeswaldgesetzes f?r das Reiten oder des Wassergesetzes f?r die Wasserdienstleistung sind in Sachsen solche L?sungen aller- dings nicht m?glich. In allen diesen F?llen geht es zwar auch darum, an vorhandenen, bereits verteilten G?tern Eigentums- rechte vom Staat auf die Waldeigent?mer zu ?bertragen. V.a. soll aber durch Schaffung privater Eigentumsrechte und gr??erer Eigentumskerne bei den Waldeigent?mern eine bessere, ggf. auch h?here Produktion bestimmter wertvoller G?ter und Leistungen unter Einsatz des Ressourcenkapitals des Waldes und damit eine verbesserte Ressourcenallokation erreicht werden. Wenn diese Zugriffs- rechte mit einem Kooperationsanreiz f?r Waldeigent?mer, auch f?r Kleinprivatwaldeigent?mer, ver- bunden werden, f?hrt ihre Anwendung wiederum zu einer St?rkung von kleinerem Eigentum und Autonomie. Der besondere Reiz, solche Rechte an den Eigentumskern des Waldeigentums anzulagern, liegt auch darin, da? der Nutzen daraus regelm??ig, oft sogar j?hrlich flie?t und deshalb, anders als bei nur periodisch entstehenden Einkommen aus Holz gerade auch bei Eigent?mern kleiner Waldfl?chen eine st?rkere Kooperationsbereitschaft zu erwarten ist. Die Hauptbarriere gegen solche M?glichkeiten d?rfte in den K?pfen der Akteure liegen. Solange Holz (und Jagd) im Denken der meisten Akteure die einzigen privaten G?ter des Waldes sind und Holz- mobilisierung allein als wichtigstes Mittel zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von Forstbetrieben und zur Aktivierung von Kleinprivatwaldeigent?mern angesehen wird, solange die Schutz- und Erho- lungsleistungen nur als ?ffentliche G?ter gedacht werden und versucht wird, die aus ihnen entstehen- den Belastungen durch F?rdermittel zugunsten einer nur kleinen Gruppe von Betrieben auszugleichen, solange spezialisierte Interessengruppen1405 sich manche G?ter unter Ausnutzung des infolge des poli- tischen Zuteilungsprozesses ohne Entgelt zulasten der Produzenten aneignen k?nnen, ohne da? ihnen Gesellschaft und Politik entgegentreten, solange werden solche ?berlegungen nicht durchsetzungs- f?hig sein. Mit diesen Beispielen f?r Zugriffsrechte sollte dargestellt werden, da? durch entsprechende Bedin- gungen des ?bergangs eine staatsferne Zuordnung bisher staatlicher Eigentumsrechte m?glich ist, ohne da? Umfang, Qualit?t und Kosten in der ?bergangsphase zulasten der bisherigen Nutzergruppe leiden w?rden. L?ngerfristig kann, auch als Ergebnis eines Vertrauensbildungsprozesses, ein solcher Steuerungsmechanismus zu viel st?rker differenzierten Angeboten, zu einer verbesserten Deckung der Nachfrage und zu einer neuen Dynamik in der Ressourcennutzung des Waldes f?hren. 5.5.2.2.3 Zur Organisationsform bei der rechtlichen B?ndelung Die partielle B?ndelung kleiner fragmentierter Eigentumsrechte ist nichts Au?ergew?hnliches. Typische Beispiele sind die Verwertungsgesellschaften f?r Urheberrechte1406 (Grassmuck 2004: 76ff.). Verwertungsgesellschaften sind privatrechtliche Organisationen, h?ufig in der Rechtsform eines wirt- 1404 Beim Jagdrecht erh?lt der Eigent?mer die alleinige Ressourcenverf?gung, wenn 75 ha in einheitlichem Eigentum stehen. Ein Eigenjagdbezirk mu?te in der Vergangenheit, selbst noch unter der Geltung des Bundesjagdgesetzes, nicht immer aus Grundeigentum einer Rechtsperson bestehen. Das BJagdG l??t abweichend davon zu, da? mehrere Eigent?mer, mit einzeln mindestens 15 ha, zusammen 75 ha zusammenh?ngender Fl?che, auf Antrag einen Eigenjagdbezirk bilden k?nnen, wenn bei Inkrafttreten des BJagdG eine solche Regelung im jeweiligen Bundesland bestand (? 7 I BJagdG). Diese Regelung wurde 1952 in das BJagdG aufgenommen, um eine Gesetzesvorschrift des Landes W?rttemberg-Hohenzollern rechtlich abzusichern, die allerdings durch die Jagdgesetzgebung im Land Baden-W?rttemberg sp?ter nicht weitergef?hrt wurde (Mitzschke & Sch?fer 1982: 90). Dessen ungeachtet wirft die Vorschrift des BJagdG die Frage auf, warum eine solche Verf?gung ?ber die Ressource durch lokale Kooperationen heute dort geduldet werden w?rde, wo entsprechende Regeln aus der Vergangenheit bestehen, nicht aber dort, wo sie neu geschaffen werden sollen. Ein sachlicher Grund ist daf?r nicht erkennbar. Durch eine einfache ?nderung des Gesetzestextes (Streichung des Halbsatzes "soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht", oder die Herausnahme der L?ndererm?chtigung kann ein Zugriffsrecht auf die Ressourcenverf?gung geschaffen werden, das einen erheblichen Anreiz f?r die Arrondierung kleineren Eigentums geben k?nnte. F?nf Zuerwerber werden leichter je 15 ha aus Kleinfl?chen zukaufen k?nnen als einer 75 ha. 1405 Das sind narrow-minded interest groups im Sinne Olsons (vgl. S. 2-42). 1406 Beispiele sind die GEMA (Deutsche Gesellschaft f?r musikalische Auff?hrungs- und mechanische Vervielf?ltigungsrechte) oder die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort). Diese Gesellschaften sind durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz einer staatlichen Anerkennung und Aufsicht unterworfen (Grassmuck 2004: 78f.) Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-535 schaftlichen Vereins, denen von ihren Mitgliedern die Rechte zur kollektiven Verwertung der indivi- duell erstellten Leistungen ?bertragen sind. Sie b?ndeln die Rechte, verkaufen Lizenzen, erhalten daf?r Verg?tungen, die sie wiederum an die Mitglieder aussch?tten. Erst durch die B?ndelung wird es m?glich, Ausschlu?barrieren zu errichten, durch die eine private Verwertung der entsprechenden G?ter und Leistungen m?glich wird. Solche Verwertungsgesellschaften sind zugangsbeschr?nkte All- menden. Verwertungsgesellschaften dienen insbesondere kleinen Produzenten, die mangels Macht und bei hohen Transaktionskosten allein nie Ausschlu?barrieren schaffen k?nnten. Andererseits sind den urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften im Gegenzug f?r den ihnen einger?umten staatlichen Schutz auch soziale Aufgaben, z.B. der Kulturf?rderung oder der sozialen Absicherung der Mitglieder, ?bertragen. Parallelbeispiele im Kleinprivatwald k?nnen Erholungs- und Umweltleistungen sein. Je nach Art des Gutes lassen sich dabei sehr unterschiedliche Verwertungsbereiche abgrenzen. Wenn eine Verwer- tungsgesellschaft in ihrem Einzugsbereich jedoch eine monopolartige Stellung erh?lt, mu? f?r sie im Gegenzug auch ein Kontrahierungszwang bestehen. Eine solche Organisation der Produzenten braucht auch Verhandlungs- und Vertragspartner. Im Fall der Wasserdienstleistungen sind dies zwangsl?ufig die Wasserversorger. Bei CO2-Senkenzertifikaten w?ren es die Emittenten1407, die Verwertung w?rde ?ber die bestehenden CO2-Handelspl?tze erfolgen. F?r das Reiten im Wald kommen Reitervereine und -h?fe, f?r andere Erholungsleistungen Tourismusverb?nde oder Kommunen als Verhandlungspartner in Frage. Einer neuen Rechtsform bedarf es f?r forstliche Verwertungsgesellschaften nicht. Sie k?nnen als FBG organisiert werden. Mit dem Wettbewerbsrecht ist die B?ndelung solcher Leistungen durch FBGen vereinbar (? 40 I BWaldG). Die derzeitigen Gesetzesvorschriften f?r FBGen m??ten allerdings an- gepa?t werden: ? ? 17 BWaldG m??te ge?ndert werden, so da? die gemeinsame Verwertung von Umwelt- oder Erholungsleistungen als alleiniger Zweck f?r eine Anerkennung als FBG ausreicht; ? Voraussetzung einer Anerkennung als FBG ist bisher eine r?umliche Zusammenlage von Grund- st?cken und die Verbesserung ihrer Bewirtschaftung (? 18 I Nr. 2 BWaldG). Klose und Orf legen ? 18 I BWaldG so aus, da? "eine Anerkennung (von vorneherein aus-)scheidet, wenn der Zweck des Zusammenschlusses nicht in der ?berwindung von (erheblichen) M?ngeln in der Forststruktur besteht." (Klose & Orf 1998: 675) Dies wird ?blicherweise auf eine r?umlich enge Zusammenlage der Grundst?cke bezogen. Verwertungsgesellschaften z.B. f?r CO2-Bindungsrechte w?ren aber nicht prim?r auf die r?umliche, sondern auf die rechtliche B?ndelung von Eigentum gerichtet, so da? die beteiligten Waldfl?chen r?umlich auch getrennt liegen k?nnen. ? 18 BWaldG m??te des- halb auf eine Verbesserung der Verwertung von Leistungen der Forstwirtschaft an sich erweitert werden. ? Reitrechte und Wasserdienstleistungen erfordern ggf. unterschiedliche Verwertungsgesellschaften. Deshalb m??ten f?r verschiedene Umweltg?ter auch mehrere Verwertungsgesellschaften mit ?berlappenden Einzugsbereichen zul?ssig sein; dies kann auch Mehrfachmitgliedschaften von Waldeigent?mern bedeuten oder die Mitgliedschaft ?rtlicher FBGen als Vorb?ndler von Eigen- tumsrechten in verschiedenen zweckgerichteten Verwertungs-FBGen. Nach dem F?rderrecht k?nnen derzeit verschiedene FBGen, die z.T. aber gleiche Mitglieder haben, nicht gleichzeitig ge- f?rdert werden. Da es sich um eine oft schwierige Materie und oft genug um Neuland handelt, ist eine externe Begleitung der Initiierungs- und Startphase und deren finanzielle Unterst?tzung jedenfalls bei der Beteiligung von Eigent?mern kleiner Waldfl?chen nicht verzichtbar. Forstliche Verwertungsgesellschaften w?rden sich an einem wichtigen Punkt von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften unterscheiden. Ein Musikautor ist nicht verpflichtet, jedes Jahr ein St?ck zu schreiben und dem Markt anzubieten. Wenn eine forstliche Verwertungsgesellschaft dagegen eine Leistung kontrahiert, mu? das Mitglied auch eine Leistungsverpflichtung ?bernehmen. So m??ten CO2-Bindungsrechte oder Wasserschutzleistungen durch konkrete Ma?nahmen im Wald wie Vorrats- 1407 CO 2 - Senkenzertifikate sind nach dem Kyoto-Protokoll zwar auch in den Industriel?ndern grunds?tzlich m?glich, innerhalb der EU aber bisher nicht zugelassen. Mit der Problematik solcher Zertifikate in Deutschland, gerade vor dem Hintergrund der Eigentumsstruktur, setzen sich Dieter & Elsasser auseinander (2004: 29f.). Verst?rkung von Kooperation 5-536 haltung oder Baumartenwechsel gedeckt sein, deren Durchf?hrung durch die Verwertungsgesellschaft von ihrem Mitglied auch eingefordert werden kann. Die bestehenden Zertifizierungsvereine PEFC und FSC stellen eine Art Verwertungsgesellschaften dar. Allerdings sind sie aufgrund ihrer nationalen und internationalen Ausrichtung nicht geeignet, ?berwiegend lokal oder regional wirksame Umwelt- und Erholungsleistungen zu verwerten. 5.5.2.3 Die B?ndelung der Netzinfrastruktur der Waldwege Eines der gravierendsten, im Kleinprivatwald der neuen Bundesl?nder weitgehend ungel?sten Pro- bleme ist die Instandhaltung und ggf. der Ausbau des Fahrwegenetzes in fragmentierten Waldgebieten. Trotz moderner R?ckemaschinen, die auch weite R?ckeentfernungen zulassen, und gel?ndeg?ngiger Allradfahrzeuge kommt Waldbewirtschaftung, unabh?ngig von ihrer konkreten Zielsetzung, ohne eine Mindesterschlie?ung nicht aus. Hierbei geht es weniger um Neuerschlie?ungen als um die Instand- haltung vorhandener Wege, denn die gro?r?umige Bewirtschaftung der DDR-Zeit hat ein weit- maschiges, aber fl?chendeckendes Fahrwegenetz hinterlassen1408. Im Modell zeigte sich die Doppel- natur dieses Erschlie?ungsproblems in Kleinwaldgebieten: Bez?glich der Bereitstellung der Infra- struktur, d.h. der Investitionen, liegt ein Anticommons-Problem vor, bei ihrer Nutzung der Fall einer Allmende. Fahrwege sind f?r viele Eigent?mer kleiner Waldfl?chen w?hrend langer Zeitr?ume der Bestandes- entwicklung uninteressant oder als Kostenfaktor nur eine Belastung. Sie lassen sich aus den finan- ziellen Ergebnissen der Waldbewirtschaftung im Kleinprivatwald der neuen Bundesl?nder nicht finan- zieren. Die Bereitschaft zur Investition in Waldwege ist zudem, wie das Modell zeigte, in fragmen- tierten Kleinwaldgebieten angesichts der Kosten-Nutzen-?berlegungen nie bei allen oder einer Mehr- zahl der Waldeigent?mer gleichzeitig vorhanden. Dies gilt selbst bei hohen ?ffentlichen Finanzbei- hilfen, denn stets verbleibt ein sp?rbarer Eigenanteil beim Eigent?mer. Im Privatwald werden nur ein- zelne Eigent?mer gr??erer Waldfl?chen in Wegebau investieren; auch dies rechnet sich nur bei In- anspruchnahme ?ffentlicher F?rdermittel. Anders sieht die Situation im s?chsischen Staatswald aus, wo seit der Wende in erheblichem Umfang unter Einsatz von Steuermitteln in das Fahrwegenetz investiert wurde (SMUL 1998: 50, SMUL 2003: 81). Waldwege werden nicht nur f?r die Zwecke des Forstbetriebes genutzt, sie dienen auch der Aus?bung des Betretensrechtes, haben eine wichtige Funktion f?r den Schutz und die Erhaltung der W?lder im ?ffentlichen Interesse, z.B. bei der Waldbrandvorbeugung und -bek?mpfung, aber auch f?r die ?ber- wachung anderer Netzinfrastrukturen wie Versorgungsleitungen oder Wasserbauwerke. Selbst wenn der Kleinprivatwald aus individuell-rationalen ?berlegungen des einzelnen Eigent?mers stillgelegt wird und dann keinen Bedarf mehr an Wegen hat, bleiben diese anderen Nutzungsbed?rfnisse be- stehen. Erschwerend wirkt, da? sich das forstliche Erschlie?ungsproblem nicht auf den Wald be- grenzen l??t, denn h?ufig sind Verbindungen zu ?ffentlichen Stra?en durch die Feldflur n?tig. Waldwege werden durch die Allgemeinheit zwar vielf?ltig genutzt, mit Ausnahme des Reitens und im Unterschied dazu gibt es aber keine bisher mit einer Geb?hr oder einem Entgelt belegten Leistungen, f?r die, analog zur diskutierten L?sung beim Reiten, Zugriffsrechte einer kooperierenden Gruppe von Waldeigent?mern geschaffen werden k?nnen1409. Abgesehen von der eigenen Nutzung durch die Waldeigent?mer selbst, sind vielmehr alle in Frage kommenden Nutzungsarten von Wegen politisch als ?ffentliche G?ter festgelegt und damit ausdr?cklich unentgeltlich (z.B. Betreten, Radfahren, Ski- langlauf) oder zwar private G?ter, deren Nutzung zur Einkommenserzielung aber gesetzlich aus- geschlossen bzw. unerw?nscht ist (z.B. Fahren mit PKW, Gel?ndewagen, Motorschlitten oder Quads) oder nur punktuell (z.B. Kutschen-, Hundeschlittenfahren) in Frage kommt (? 11 S?chsWaldG)1410. Darin zeigt sich das Problem der Koordination der Bereitstellung privater und ?ffentlicher G?ter auf 1408 Vgl. zur Erschlie?ungsdichte im Privatwald Tabelle 34. 1409 Das Reiten kann in die Wegeproblematik nicht ohne weiteres einbezogen werden, da Reitwege inzwischen - entgegen der Grund?berlegung des Waldgesetzes - in vielen F?llen nicht mehr auf Fahrwegen, sondern auf besonderen Trassen verlaufen. 1410 In diesem Nicht-Vorhandensein verwertbarer privater G?ter, f?r die das Ausschu?prinzip gilt, besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Walderschlie?ung und anderen Umwelt- und sozialen Dienstleistungen wie Abwasser- und Wassergenossenschaften, Schul- oder Altenpflegegenossenschaften, deren Bereitstellung zuletzt vermehrt ?ber private Bereitstellungsverb?nde anstelle der seitherigen v.a. kommunalen Bereitstellung organisiert wird (vgl. dazu L?ke 2000: 23ff.). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-537 der gleichen Fl?che. Die Walderschlie?ung ist so ein fokussiertes Miniaturabbild der gesamten Proble- matik der Steuerung des Ressourcensystems Kleinprivatwald. Unter den bestehenden Rahmenbedingungen taugt die Bereitstellung einer Wegenetzinfrastruktur im fragmentierten Kleinprivatwald deshalb, atypische Sonderf?lle ausgenommen, nicht als Grund f?r eine freiwillige Kooperation. Walderschlie?ung wird im Zuge freiwilliger Kooperation nur dort erfolgen, wo sich aus anderen Gr?nden ein Zusammenschlu? gebildet hat oder gr??ere Waldeigent?mer die Leistung f?r Eigent?mer kleiner Waldfl?chen aus eigenem Interesse mit ?bernehmen. Auch die vor- geschlagene Beschr?nkung der F?rderung von Wegebauvorhaben auf kooperierende Eigent?mer setzt stets ein erhebliches Eigeninteresse einzelner Mitgliedern der Gruppe voraus1411. Da es sich bei Fahr- wegen oft um Ketteng?ter handelt, kann aber bereits der Widerstand einzelner Nicht-Koope- rationswilliger dieses Interesse blockieren. Zur L?sung des Problems sind neben dem ? v.a. f?r die im ?ffentlichen Interesse liegenden Leistungen ? nachteiligen Verzicht auf Walderschlie?ung die durch Gesetzeszwang befohlene Bildung von Er- schlie?ungszusammenschl?ssen, die ?bernahme durch vorhandene, andere Organisationen, das Ein- treten des Staates anstelle der Eigent?mer und schlie?lich technische L?sungen m?glich. Dem Subsidiarit?tsprinzip entsprechend, w?ren auch hier durch die Waldeigent?mer bzw. ihre Ge- meinschaften selbst getragene L?sungen vorzuziehen. Wenn eine Strukturentwicklungspolitik zu weniger Kleinheit und zu mehr autonomer Kooperation f?hrt, wird langfristig auch eine verbesserte Walderschlie?ung die Folge sein. Verbesserung der Eigentums- und Kooperationsstrukturen allein l?st das Problem jedoch nicht, da die Kosten der Gr?ndung von Erschlie?ungszusammenschl?ssen pro- hibitiv hoch und deren Finanzierung ungesichert ist. Wege sind vielmehr eine zweite Ausnahme, in der Zwang bei der Kooperationsbildung angewendet werden kann1412. Da die Wegenetzinfrastruktur h?ufig die Eigenschaft eines nat?rlichen Monopols haben d?rfte1413, ist der Gedanke von Zwangsmitteln auch nichts Au?ergew?hnliches. Schon nach jetziger Rechtslage ist der Einsatz staatlichen Zwangs bei der Walderschlie?ung zul?ssig. Einzelne Waldeigent?mer, die sich gegen eine notwendige und sinnvolle Walderschlie?ung sperren, k?nnen durch die Forstbeh?rde zur Duldung der Anlage eines Weges verpflichtet und zu den Kosten heran- gezogen werden (? 21 II S?chsWaldG). Diese hoheitliche Ma?nahme ist jedoch aufwendig und wird kaum praktiziert. Sie f?hrt auch nicht zu Kooperation und langfristiger Sicherung der Infrastruktur, sondern nur zur Duldung, denn das Eingreifen des Staates ist auf die Anlage, aber nicht auf die Unter- haltung des Weges begrenzt. Eine Zwangsorganisation der Waldeigent?mer bei der Walderschlie?ung birgt wie alle Zwangs- zusammenschl?sse erhebliche Nachteile1414. Hinzu kommt, da? ein allein aus den Waldeigent?mern gebildeter Zusammenschlu? wegen der oft sinnvollen und notwendigen integralen Erschlie?ung der Landschaft unter Einbindung anderer Landnutzungsarten wenig bringt. Ferner stellt sich die Frage, welche und wie viele Wege in einen solchen Zwangszusammenschlu? einbezogen werden sollen und welche nicht. Besonders kritisch ist f?r einen erzwungenen Erschlie?ungszusammenschlu? das Finanzierungs- problem angesichts der wenigen Einnahmem?glichkeiten, die v.a. in ?ffentlichen F?rdermitteln, Um- lagen auf die Mitglieder oder ? in geringem Umfang ? Nutzungsentgelten liegen k?nnen. Die Um- legung von Erschlie?ungskosten auf die Mitglieder ist angesichts einer schwierigen Ertragslage und aussetzender Bewirtschaftung im Kleinprivatwald nur begrenzt m?glich. Allerdings k?nnen solche Umlagen auch am Nutzen des einzelnen, z.B. der transportierten Holzmenge, orientiert sein. Wert- haltige Ausschlu?rechte gegen Wegebenutzer bzw. private G?ter, deren Verwertung als Finanzie- rungsquelle dienen k?nnte, sind, wie dargestellt, kaum vorhanden. F?r die unverzichtbare staatliche Mitfinanzierung kommen F?rdermittel und Leistungsentgelte in Frage. F?rdermittel gibt es bisher nur f?r Investitionen in Neubau und Instandsetzung, w?hrend die 1411 Dieses Interesse gr??erer Betriebe, das auch zur Organisation der Walderschlie?ung im Kleinprivatwald f?hrt, kann durch die F?rderung noch st?rker genutzt werden (vgl. S. 5-512). 1412 Vgl. S. 5-476. 1413 Vgl. zu nat?rlichen Monopolen in Netzsektoren der Volkswirtschaft S. 2-81. 1414 Vgl. zu diesen Nachteilen S. 5-475. Verst?rkung von Kooperation 5-538 Unterhaltung der Waldwege nur ausnahmsweise gef?rdert wird1415. Richtig w?re es, wenn der Staat f?r die von ihm verlangten Leistungen, die ?ber ein Mindestma? privater Eigent?merverantwortung hinausgehen, ein Entgelt entrichten w?rde, z.B. wenn er einen bestimmten Wegeumfang und -zustand aus Gr?nden des Waldbrandschutzes oder der Erholungsvorsorge w?nscht. Dies w?re schon deshalb korrekt, weil im Staatswald die Kosten hierf?r aus dem Staatshaushalt getragen werden. Die ?ffent- lichen G?ter werden aber nicht nur im Staatswald bereitgestellt. Angesichts einer regional stark asymmetrischen Waldeigentumsartenverteilung in Sachsen (Abbildung 11) wird vielmehr auch der Privat- und K?rperschaftswald zur Bereitstellung ben?tigt1416. Es w?re deshalb nur recht und billig, f?r diese Leistungen auch dem Privatwald ein Entgelt aus ?ffent- lichen Mitteln zu bezahlen. Die Entgelte k?nnen im Wege von Verhandlungen zwischen einem Zu- sammenschlu? der Waldeigent?mer als Anbieter der Leistung und einer ?ffentlichen Institution als kollektive Nachfrageeinheit ausgehandelt werden. Damit w?rden diese ?ffentlichen G?ter durch den Staat bewertet bzw. es wird klar, wo sie so teuer sind, da? er darauf verzichtet. Da diese Kontrahierung sinnvollerweise nicht landesweit, sondern regional differenziert geschehen sollte, g?be es zwar in jeder Region jeweils nur einen Anbieter und einen Nachfrager, zwischen den Regionen best?nden aber f?r beide Seiten gute Vergleichsm?glichkeiten ?ber Kosten und Entgelte1417. Eine solche L?sung der Re-Privatisierung der Netzinfrastrukturleistungen in Form einer zugangs- beschr?nkten Allmende h?tte ? f?r Eigent?mer und Staat ? Vorteile. Das Gut Walderschlie?ung be- kommt einen Wert, die verschiedenen Anspr?che an ein Fahrwegenetz werden transparenter mit- einander abgewogen, eine bessere Allokation der Mittel ist zu erwarten. Dieser Ansatz w?rde auch einen Zwangszusammenschlu? von Waldeigent?mern rechtfertigen. Kraft Gesetzes oder mit gesetz- licher Hilfe gebildete Erschlie?ungskooperationen sollten zwar gro?r?umig sein, brauchen aber nicht ?berall gebildet zu werden. Ihre Bildung kann von der Gr??e und den Eigentumsverh?ltnissen eines Erschlie?ungsgebietes, von den Eigentumsgr??en der betroffenen Waldeigent?mer, besonderen An- forderungen an die Netzinfrastruktur (z.B. hohe Waldbrandgefahrenklasse) oder einem Mindest- quorum der beteiligten Waldeigent?mer abh?ngig gemacht werden. Sie kann auch unter den Vorbehalt gestellt werden, da? in einem Gebiet keine andere freiwillige Kooperation, z.B. ein forstwirtschaft- licher Zusammenschlu?, existiert, die in der Lage ist, die Aufgabe zu ?bernehmen. M?ngel anderer Zwangskooperationen wie der Wasser- und Bodenverb?nde m??ten allerdings vermieden werden; dazu geh?rt, da? Selbst-, nicht Fremdverwaltung eines Erschlie?ungszusammenschlusses durch die beteiligten Eigent?mer im Vordergrund stehen mu?; da? Eigent?mer sehr gro?er Fl?chen, die eine Netzinfrastruktur selbst betreuen k?nnen, ebenso wie die Eigent?mer sehr kleiner Waldfl?chen ggf. bedingte Austrittsrechte haben. Sonst k?nnte auch hier die negative Gestaltungsmacht der Waldeigen- t?mer die Bereitstellung der G?ter und Leistungen verhindern. Doch dieser Vorschlag hat einen entscheidenden Nachteil: Angesichts der Finanzsituation der ?ffent- lichen Haushalte, insbesondere auch in den neuen L?ndern, ist kaum mit der Bereitstellung von Mitteln f?r solche Leistungsentgelte zugunsten des Privatwaldes zu rechnen, denn sie m??ten allein aus Landesmitteln bezahlt werden, w?hrend F?rdermittel f?r den Wegebau vom Bund bzw. der EU anteilig refinanziert werden. Deshalb m?ssen andere L?sungen ins Auge gefa?t werden. Zu bedenken w?re die ?bertragung dieser Aufgabe an eine vorhandene Organisation aller kleineren land- und forstwirtschaftlichen Grundeigen- t?mer wie die Jagdgenossenschaft. Diese Organisationen bestehen, sie brauchen nicht neu gebildet zu werden. Sie b?ndeln genau den f?r die Aufgabe n?tigen Personenkreis. Allerdings ist ihr Bezug auf ein Gemeindegebiet oft zu kleinr?umig f?r die Walderschlie?ung. Wenn sie sich im Verbund mehrerer Gemeinden zusammenschlie?en k?nnten, w?ren sie besser geeignet. Da sie angesichts des demo- 1415 SMUL (2000/2004) RL 52/2004 Abschnitt 6.2.6. Gef?rdert wird die Unterhaltung ausgewiesener Erholungswege bis max. 60% der f?rderf?higen Ausgaben, max. 5?/m'. Dies gilt nur f?r Erholungswald der Intensit?tsstufe I. 1416 Als Beispiel sei hier nur auf den ?u?erst hohen Privatwaldanteil in der Lausitz, dem am meisten durch Waldbr?nde gef?hrdeten Gebiet des Freistaats, oder auf die Erholungsnutzung im ?berwiegend aus Privatwald bestehenden Moritzburger Friedewald (Thode 2006) hingewiesen. 1417 Es w?re damit eine Situation ?hnlich dem ?ffentlichen Schienennahverkehrsnetz hergestellt, wo in der Regel ein Netzbetreiber (Bahnunternehmen) und eine kollektive Nachfrageeinheit f?r das Netz (Land, Zweckverb?nde) vorhanden ist. Dabei gibt es jedoch einen entscheidenden Unterschied: Beim Schienennetz werden die Mittel aus den ?ffentlichen Haushalten bereitgestellt, was bei der Walderschlie?ung bisher eben auch nur teilweise und dann nur f?r die Investitionen der Fall ist. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-539 graphischen Wandels ihre Funktionen kaum mehr in jeder Gemeinde besetzen k?nnen, w?re eine gemeinde?bergreifende Zusammenschlu?m?glichkeit f?r sie auch anderweitig sinnvoll. Eine alternative L?sung ist die ?bernahme der Aufgabe der Bereitstellung einer Mindestinfrastruktur durch ?ffentliche Tr?ger, die sie sich aneignen oder anpachten k?nnten. Nach dem Subsidiarit?ts- prinzip kommen hierf?r zuerst die kommunalen Gebietsk?rperschaften (Gemeinden, Landkreise) in Frage. Die Gemeinden k?nnen Wege in der freien Landschaft abweichend von dem f?r Waldwege grund- s?tzlich vorgesehenen privatrechtlichen Regime nach ? 21 I S?chsWaldG als ?ffentliche Feld- und Waldwege widmen, wenn sie ?berwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundst?cken dienen (?? 3 I Nr. 4 lit. a i.V.m. ? 6 II Nr. 4 S?chsStrG). Die Vorschriften des Stra?engesetzes f?r ?ffentliche Feld- und Waldwege werden aber den Anforderungen an eine B?ndelung der Wald- erschlie?ung nicht gerecht. So mu? als Voraussetzung der Widmung das Wegegrundst?ck entweder im Eigentum des Baulasttr?gers stehen oder es ist, bei Wegen ?ber fremden Grund und Boden, die Zustimmung jedes Grundeigent?mers erforderlich (?6 II Nr. 3 S?chsStrG). Wenn Stra?enbaulast und Eigentum auseinanderfallen, kann der Grundeigent?mer einseitig die ?bernahme des Eigentums durch den Baulasttr?ger, ggf. unter Anwendung des Enteignungsrechts, verlangen (? 13 II S?chsStrG). Schlie?lich k?nnen Stra?enbaulasttr?ger ?ffentlicher Feld- und Waldwege nur die Gemeinden sein. Diese Vorschriften m??ten angepa?t werden. Da viele der ?ffentlichen G?ter, um die es hier geht (z.B. Waldbrandvorbeugung und -schutz, Wasserversorgung, Tourismus und Erholungsvorsorge) Be- reitstellungsr?ume haben, die ?ber ein Gemeindegebiet hinausgehen, w?re ernstlich zu ?berlegen, ob die Bereitstellung dieser Mindestinfrastruktur nicht auf der Ebene von Gemeindeverb?nden oder der Kreise anzusiedeln ist. Daf?r spricht auch, da? Kompetenzen in diesen ?ffentlichen Aufgabenfeldern v.a. bei den Landrats?mtern angesiedelt sind. Eine Herausl?sung der h?ufig nicht als separate Flurst?cke ausgewiesenen Wege aus den Waldflurst?cken f?hrt zu hohen Vermessungskosten und nimmt k?nftige Flexibilit?t zur Ver?nderung der Wegef?hrung. Der einseitige Anspruch des Eigen- t?mers auf ?bernahme l?uft dem zuwider. Analog zur waldgesetzlichen Regelung m??te es eine einfache M?glichkeit geben, eine gewisse Zahl widerstrebender ? oder nicht auffindbarer ? Eigen- t?mer unter Abweichen von der Einstimmigkeitsregel im Interesse der meisten Waldeigent?mer zur Zustimmung zu Bau und Tr?gerschaft durch die Kommune zu zwingen. Die Eigent?mer blieben damit auch weiterhin an der Bereitstellung der Netzinfrastruktur beteiligt und k?nnten nicht insgesamt, wie bei einer komplett ihrer Verantwortung entzogenen Stra?e, bez?glich deren Nutzung in eine free rider Rolle schl?pfen. Schlie?lich m??ten die f?r ?ffentliche Stra?en geltenden Ausbaustandards abgesenkt werden. Eine solche L?sung kann als Wegekooperation mit Gesch?ftsf?hrung durch die Kommune gesehen werden, die sogar unter den Vorbehalt gestellt werden k?nnte, da? einem Zusammenschlu? der Wald- bzw. Grundeigent?mer ein Zugriffsrecht auf diese Aufgabe einger?umt wird. Doch unabh?ngig von solchen rechtlichen Ver?nderungen bleibt die Tatsache, da? die meist finanz- schwachen ostdeutschen Kommunen eine solche Aufgabe ohne Zuf?hrung zus?tzlicher finanzieller Mittel und fachliche Beratung in der Regel nicht schultern k?nnen. Staatliche F?rdermittel reichen insbesondere im Kleinprivatwald f?r die Erhaltung einer Mindestnetzinfrastruktur nicht aus. Kommunen k?nnen manche Arbeiten wie das Freihalten des Lichtraumprofils oder einfache Aus- besserungen mit eigenen Kr?ften ?bernehmen, ohne Finanzmittel ist die Erhaltung eines Wegenetzes f?r sie auf Dauer unm?glich. Eine Zwangsumlegung der Kosten auf die beg?nstigten Waldeigent?mer ist zwar denkbar; zahlreiche Konflikte um kommunale Erschlie?ungsbeitr?ge f?r Stra?en, Wasser und Abwasser lassen aber davor zur?ckschrecken. Die Sicherung ?ffentlicher G?ter, die ein Mindestwege- netz erfordern, bedarf jedenfalls unabh?ngig von der Tr?gerschaft der Zuf?hrung staatlicher Mittel. Das Problem einer Mindestinfrastruktur ist nicht durch einen einzigen Ansatz l?sbar. Hier wird die Auffassung vertreten, da?, wo immer vorhanden, sich Zusammenschl?sse von Wald- bzw. Grund- eigent?mern der Erschlie?ung annehmen sollten, danach die Kommunen. Dem Staat kommt nicht die Umsetzung dieser Aufgabe zu, sondern die Bereitstellung von Regeln f?r deren Organisation und Finanzierung. Ohne eine befriedigende Antwort auf das Finanzierungsproblem werden die Eigent?mer kleiner Wald- fl?chen rein rational zu zwei alternativen L?sungen finden: entweder wird die Waldbewirtschaftung stillgelegt und die Wege aufgelassen oder es kommt zu einer technischen L?sung: Statt die Netzinfra- Verst?rkung von Kooperation 5-540 struktur an f?r ?ffentliche Stra?en geeignete Fahrzeuge anzupassen und zu verbessern, werden f?r einen schlechten Erschlie?ungszustand geeignete Fahrzeuge eingesetzt. Das wiederum wird zu einem st?rker exploitationsartigen, nur auf wertvollere Bestockungen gerichteten Waldbau f?hren und damit die fl?chendeckende Bereitstellung ?ffentlicher G?ter, die von den Forstbetrieben auch in den kleinen Eigentumseinheiten erfolgt, mindern. Auch f?r das Problem der Walderschlie?ung werden sich nur dann bessere L?sungen als bisher finden, wenn die Anticommons-Situation durch weniger kleine Eigentumseinheiten und vermehrte Koope- ration ?berwunden werden kann. 5.5.2.4 Der zeitlich-dynamische Aspekt von Eigentumsrechten Die nachhaltige Sicherung der Nutzung und Nutzungsf?higkeit im Ressourcensystem Kleinprivatwald ist eigentumsrechteintensiv (Olson 2000: 186 1418). Wer als Waldeigent?mer heute in das Ressourcen- kapital investiert, wei? nicht, welche G?ter und Leistungen in 50, 100 oder noch mehr Jahren aus der Investition gewonnen werden. Da ihm diese Information ?ber die Zukunft niemand geben kann, setzt eine freiwillige, langfristige Bindung von Mitteln die ?berzeugung voraus, da? in der Zukunft dem Eigent?mer oder seinem Nachfolger ein nennenswerter pers?nlicher Nutzen aus der Investition zu- flie?en wird. Denn nur zum Wohle seiner Mitb?rger investiert kaum jemand, zugunsten seiner Nach- fahren dagegen schon eher. Weil Investitionen in das Ressourcenkapital aber Voraussetzung f?r die Nachhaltigkeit des Ressourcensystems sind, ist damit auch die ?berzeugung der Eigent?mer, da? ihre Eigentumsrechte sicher sind, eine Bedingung f?r dessen Nachhaltigkeit. Diese Erwartungshaltung wurde in den letzten Jahrzehnten bei vielen Waldeigent?mern in Deutsch- land schw?cher1419. Hierin liegt heute ein zentrales Problem, auch und gerade f?r die Funktionsf?hig- keit des kleinen privaten Waldeigentums. Da Eigentum kein sich selbst durchsetzender Anspruch ist1420, ist es v.a. eine Aufgabe der rechtlichen und gesellschaftlichen Institutionen, den Privatwaldeigent?mern diese Sicherheit zu vermitteln. Die anhaltende Verschiebung der G?terstruktur des Waldes hin zu Umweltg?tern stellt hierbei ein gewichtiges Problem dar: "Legal development is needed to fill the void in property rights to environmental services in all countries. This would help compensate those whose lands and resources provide these services." (White & Martin 2002: 22) Die Schaffung und Anwendung von bedingten Zugriffsrechten k?nnte, wenn sie auch auf neu- entdeckte G?ter und Leistungen angewendet wird, den Eigent?mern eine positive Zukunftserwartung zur?ckgeben, da der Gedanke der prim?r aus dem Grundeigentum entspringenden Anwartschaft auf solche G?ter gest?rkt w?rde1421. Doch das Problem ist weniger die Neuentwicklung rechtlicher Konstruktionen oder Neuzuordnung von Eigentumsobjekten zu Eigent?mern. Das Problem liegt schlu?endlich in der Subjekt-Subjekt-Be- ziehung von Waldeigent?mern und Nicht-Waldeigent?mern. Denn das notwendige Vertrauen der Eigent?mer in die Sicherheit des Eigentums setzt den Respekt aller bzw. einer gro?en Mehrheit der Mitglieder einer Gesellschaft vor dem Eigentum voraus, gerade auch vor dem leicht ?bersehenen kleinen privaten Eigentum. Berge weist nachdr?cklich auf diese Respektierung von Eigentumsrechten f?r eine in ?konomischer und ?kologischer Hinsicht langfristig stabile Entwicklung hin: "[I]n the efforts to protect biodiversity and cultural landscapes various stakeholder groups do not recognize that they are trying to reinvent the concept of the commons, and often they seem to commit the same errors in our countries as in the developing world. The major error is to neglect the current holders of the rights. My advice is here as elsewhere: 'do not neglect local users and customary rights. ? There is nothing like infringing on property rights for generating action, and nothing like secure property rights for generating economic development. These, I believe, are the major lessons from the evolution of property rights to resources in Western Europe." (Berge 2002: 9; Hvh. C.S.) 1418 Und eben nicht nur als kapitalintensiv (vgl. S. 2-64). 1419 Vgl. dazu S. 3-226ff., insbesondere Tabelle 35. 1420 Vgl. S. 2-64 (self-enforcing rules). 1421 Vgl. zum remainder-Konzept S. 2-59. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-541 Diese nicht nur f?r Waldeigent?mer zutreffende Einsicht weiterzugeben, ist eine gesamtgesellschaft- liche Aufgabe. Respekt einer Mehrheit der Gesellschaft vor dem Eigentum bedeutet Kenntnis des Eigent?mers und Verst?ndnis f?r ihn. Anonyme Rechte sind schwach. Rechte (und Pflichten) werden st?rker, wenn sie pers?nlich bekannte Personen betreffen. Waldeigent?mer brauchen deshalb f?r die anderen B?rger bzw. Nicht-Waldeigent?mer ein Gesicht. Das Wissen um die gro?e Zahl der Eigen- t?mer kleiner Waldfl?chen, die normale B?rger und nicht nur Angeh?rige bestimmter vermeintlich beneidenswerter sozialer Schichten sind, ist nicht vorhanden1422. Die verordnete Geheimhaltung der Eigent?mer von Waldfl?chen versch?rft diese Anonymit?t ? trotz ihrer h?ufig noch lokalen Veranke- rung. W?hrend an jedem Haus ein Namensschild Auskunft ?ber den Bewohner, und damit oft genug den Eigent?mer gibt, bleibt die Zuordnung des Waldes zu seinen Eigent?mern anonym, obwohl er ? im Gegensatz zum Haus ? von jedermann frei betreten werden darf. Die Aufhebung dieser Anonymit?t ist deshalb f?r die langfristige St?rkung der Eigentumsinstitution wichtig. Ein Vorschlag dazu wird im n?chsten Abschnitt (Kap. 5.5.3.2) unterbreitet. Organisierte Gruppen stellen sich dabei besser: nicht jedes Mitglied mu? der ?ffentlichkeit bekannt sein, oft reichen Personen, die f?r die Gruppe stehen, aus. Ein weiteres kommt hinzu. Die Dominanz staatlichen Handelns im Sektor Forstwirtschaft und gerade auch im Kleinprivatwald schw?cht den Respekt vor dem Eigentum. Denn eine staatliche Verwaltung, egal in welcher Form, kann die Interessen bestimmter Gruppen wie der Waldeigent?mer nicht ver- treten. Auch hierauf ist die St?rkung von Kooperation der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen eine wichtige Antwort. Schlie?lich m?ssen Politik und Gesellschaft auch Eigentumsformen, die sich in der langen Tradition nachhaltiger Ressourcenbewirtschaftung in Deutschland (wie vielerorts in Europa und der Welt) be- w?hrt haben und in sich die Grundvoraussetzungen von Nachhaltigkeit, funktionsf?higem Eigentum und autonomer Kooperation tragen, als Erg?nzung der vorhandenen Eigentumsformen entwickeln, akzeptieren und f?rdern. Dies ist nicht allein, aber auch gerade das lange Zeit vergessene gemein- schaftliche Eigentum. Ein Vorschlag dazu wurde mit der Schaffung der institutionellen Vorausset- zungen und von Verfahren zur Bildung von Waldeigentumszusammenschl?ssen gemacht1423. 5.5.3 Bereitstellung von Information / Unterst?tzung der Kooperationsbildung Nach der Schaffung sp?rbarer Kooperationsvorteile (Kap. 5.5.1) und der Bereitstellung von Anlage- rungskernen f?r die Kooperation von kleinerem Eigentum (Kap. 5.5.2) wird abschlie?end der dritte, f?r verst?rkte Kooperation der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen als kritisch identifizierte Handlungs- bereich, die Bereitstellung von Information und Unterst?tzung f?r den Proze? der Kooperationsvor- bereitung sowie der Weiterentwicklung von Zusammenschl?ssen behandelt. Hierf?r werden Informationen von ganz unterschiedlicher Art ben?tigt. Zum einen sind dies Grund- regeln f?r die Gr?ndung von Kooperationen. Daf?r reichen Mustersatzungen und ?hnliche standar- disierte Hilfen nicht aus, Rechts- und Organisationsformen sowie Wissen um deren Anwendung m?ssen hinzukommen (Kap. 5.5.3.1). Wichtige Informationen sind ferner, welche Kooperations- partner ?berhaupt zur Verf?gung stehen, die Kenntnis der Gegenst?nde, auf die sich die Kooperation beziehen soll, und Erfahrungswissen ?ber Kooperationsprozesse (Kap. 5.5.3.2). Ebenso wichtig wie das Vorhandensein solcher Informationen ist das Vorhandensein von Personen, die in der Lage sind, auch geringe Kooperationsvorteile in Kooperationsbereitschaft umzusetzen oder Widerst?nde gegen Kooperation durch Information und Kommunikation zu ?berwinden (Kap. 5.5.3.3). Schlie?lich m?ssen Regeln und Rahmenbedingungen f?r die Kooperation f?rderlich sein und d?rfen sie nicht behindern (Kap. 5.5.3.4). 5.5.3.1 Institutioneller Rahmen f?r Zusammenschl?sse Der f?r forstliche Zusammenschl?sse vorhandene institutionelle Rahmen mit verschiedenen Rechts- und Organisationsformen deckt nur einen begrenzten Ausschnitt der Kooperationsinteressen der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen ab. Insbesondere f?r einfache oder kleine wie auch gr??ere und 1422 Vgl. dazu die Umfrage der EU-Kommission GD Unternehmen von 2002 zum Wissen der Bev?lkerung ?ber Forstwirtschaft und Waldeigent?mer (hier: Seite 3-257). 1423 Siehe Kap. 5.4. Verst?rkung von Kooperation 5-542 intensivere Kooperationen reicht die vorhandene Palette nicht aus. Au?erdem sind Weiterentwick- lungen bestehender Organisationen, die z.B. Fusionen oder auch einen Rechtsformenwandel beinhal- ten, juristisch kompliziert, zeitaufwendig und oft teuer1424. Hier mu? eine Fortentwicklung des institutionellen und Verfahrensrahmens erfolgen. An einen kleinen, ?rtlichen Zusammenschlu? mit sieben Mitgliedern werden grunds?tzlich die gleichen An- erkennungsvoraussetzungen gestellt wie an eine FBG mit 500 Mitgliedern und gro?em Gesch?fts- betrieb. Hier dr?ngt sich eine Differenzierung der Anforderungen auf1425. Satzungen k?nnen f?r kleine Zusammenschl?sse wesentlich straffer ausgestaltet werden. Die Differenzierung betrifft weiter die Verkoppelung forstlicher Zusammenschl?sse mit der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins. Einer- seits sollten die Anforderungen f?r forstliche Kooperationen bei der Mindestmitgliederzahl als Vor- aussetzung f?r die Verleihung dieser Rechtsform abgesenkt werden. Andererseits sollte die Kon- zessionierung kleiner forstlicher Kooperationen auch ohne gleichzeitige Anerkennung als FBG auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes, jedoch von der gleichen f?r die Anerkennung von Zusammenschl?ssen zust?ndigen Beh?rde m?glich sein. Inhaltlich sollten auch andere als auf die Holzproduktion gerichtete Zwecke f?r die Anerkennung zugelassen werden, wenn z.B. ein Zusam- menschlu? als Verwertungsgesellschaft auftreten und ein Zugriffsrecht auf Nicht-Holz-Ressourcen aus?ben will. F?r den gleichen Fall sollte auch die bisher zwingende Forderung nach einer wesent- lichen Verbesserung der Bewirtschaftung aller angeschlossenen Grundst?cke (? 18 I Nr. 2 BWaldG) gelockert bzw. flexibel auf den jeweiligen Kooperationszweck bezogen ausgelegt werden. F?r intensivere Kooperationsformen m?ssen einfachere, ggf. auch neue institutionelle Rahmen- bedingungen angeboten werden. Der C-Typ Nie?leins f?r Betriebszusammenschl?sse ist rechtlich durchdacht. Viele Waldeigent?mer verstehen ihn aber nicht oder wollen einfachere Formen. Da? dies beim Betriebszusammenschlu? m?glich ist, zeigt das Beispiel der Waldgemeinschaft Pfaffroda, die mit ihren Mitgliedern Wirtschafts?berlassungsvertr?ge abschlie?t und keine parallele GbR bildet; solange keine hohen ?bersch?sse erwirtschaftet werden, ist die Doppelkonstruktion FBG - GbR nicht zwangsl?ufig. Alternativ ist die langfristige Verpachtung von Mitgliedsfl?chen an die FBG denkbar; f?r die Verpachtung kleiner Waldfl?chen m?ssen aber verl??liche, einfache Regeln erst noch ent- wickelt werden. Beide Formen der ?bergabe der Bewirtschaftung an den Zusammenschlu? k?nnen so ausgestaltet werden, da? die Folgen von Todesf?llen und Austritten f?r den gemeinschaftlichen Forst- betrieb wesentlich reduziert werden. Schlie?lich ist die Erg?nzung des Rechtsrahmens um M?glichkeiten zur Bildung von Eigentums- zusammenschl?ssen sinnvoll. Die kleine Genossenschaft w?re zudem eine geeignete Erg?nzung der Rechtsformen forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse. Insbesondere f?r gr??ere und intensivere Zusammenschl?sse sollte st?rker als bisher eine Strategie der schrittweisen Entwicklung von Zusammenschl?ssen erm?glicht werden. Denn intensive Kooperations- formen brauchen besonders viel internes Vertrauen, das nicht spontan entsteht, sondern erst als Folge l?ngerer Erfahrungen der Beteiligten miteinander. Der Ansatz einer schrittweisen Verdichtung von Zusammenschl?ssen ist inhaltlich unter dem Namen ?bergangsgenossenschaften schon zu Beginn des 20. Jhdts. entwickelt, aber nie tats?chlich verfolgt worden1426. M?glich ist ein solcher Ansatz der Ver- dichtung zum einen ?ber die im Zuge der Novellierung des Bundeswaldgesetzes vorgesehene Ein- f?hrung der Dach-FBG als Zusammenschlu? der Zusammenschl?sse, in der einzelne Waldeigent?mer wie auch andere FBGen Mitglied sein d?rfen (BMVEL 2004d)1427. Zum anderen braucht es Rege- lungen, die die Fusion von Zusammenschl?ssen zulassen oder einen Rechtsformenwechsel erleichtern. 1424 Bei den ?blichen Rechtsformen w.V., e.G. oder GmbH richten sie sich nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), siehe dazu auch FN 1288. 1425 Vgl. hierzu auch die Diskussion der kleinen Genossenschaft (S. 5-501). 1426 Vgl. hierzu S. 3-157. 1427 Vgl. auch FN 914. Tats?chlich k?nnte sich eine Dach-FBG bereits bei der derzeitigen Gesetzeslage bilden und anerkennennungsf?hig werden, wenn die Satzung der Mitglieds-(Basis)FBGen die Vorschrift enthielte, da? die Mitglieder zugleich Mitgieder der Dach-FBG sind und ihre Stimmrechte in dieser dem Vorstand ihrer Basis-FBG als Vertreter ?bertragen. In einigen Bundesl?ndern (Hessen, Niedersachsen) werden solche Dach-FBGen bereits aufgrund der aktuellen Gesetzeslage als Zusammenschl?sse nach dem Bundeswaldgesetz anerkannt. Dort legt man die Rechtslage so aus, da? die Waldeigent?mer ?ber die Basis-FBGen mittelbar Mitglieder der Dach-FBG sind (mdl. Mitteilung FOR M. Degenhardt, Landwirtschaftskammerforstamt S?dniedersachsen, 28.02.2006). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-543 Die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes sind in vielen F?llen gerade f?r kleine Zusammen- schl?sse abschreckend und viel zu aufwendig. Dies gilt auch f?r die stufenweise Weiterentwicklung eines Betriebszusammenschlusses bis zu einem Eigentumszusammenschlu?1428. Hierbei gibt es recht- liche Schwierigkeiten, auf diese wurde am Beispiel des Entwurfs des Waldgenossenschaftsgesetzes eingegangen. W?hrend dies die Weiterentwicklung der gesamten FBG betrifft, sollte auch f?r Teilgruppen von Mit- gliedern die M?glichkeit einer schrittweise enger werdenden Kooperation (ggf. auch die Wechsel- m?glichkeit einen Schritt zur?ck) entwickelt werden, ohne da? alle anderen folgen m?ssen. Dies geht bis zum Angebot unterschiedlich intensiver Kooperationsgrade in einer FBG. Die FBG stellt dann das gemeinsame organisatorische Dach und insbesondere die Dienstleistungen der Gesch?ftsf?hrung f?r die einzelnen Gruppen. Dies ist heute schon ansatzweise m?glich und wird bei einigen s?chsischen FBGen bereits angeboten1429. Auch diese M?glichkeit sollte zur einfachen wie zur intensiveren Koope- ration hin erweitert werden. Diesen Forderungen lie?e sich entgegenhalten, da? viele dieser M?glichkeiten rechtlich, z.B. mit dem Umwandlungsgesetz oder im Wirtschaftsrecht, schon bestehen. Doch Waldeigent?mer ist man neben- her, nicht professionell. Wenn die Eigent?mer in den Zusammenschl?ssen mitgenommen werden sollen, m?ssen sie die Regeln und die Entwicklungsm?glichkeiten der Kooperation verstehen. Deshalb ist der vergleichsweise einfache und f?r jedermann verst?ndliche Verein eine so beliebte Rechtsform. Auf dieser schlichten Ebene sollte der institutionelle Rahmen gerade f?r die St?rkung der Kooperation der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen erweitert werden. 5.5.3.2 Kooperationsvorbereitung: Initialisierung, Partnersuche und Regelfindung1430 Eine Rechtsform zu schaffen, einen F?rdertatbestand einzuf?hren und eine Gr?ndungsversammlung f?r einen Zusammenschlu? einzuberufen, reicht zur Initiierung von Kooperationen kleiner Eigent?mer offensichtlich nicht aus. Bei Einbeziehung der Transaktionskosten der Ver?nderung ist die Phase der Vorbereitung eines Zusammenschlusses weit kostenintensiver als die Ausgaben f?r den eigentlichen Gr?ndungsakt. In dieser Phase geht es v.a. um Informationen, Vertrauensbildung und Aufstellung der Regeln der Zusammenarbeit. Dies bezieht sich auf alle Formen der Kooperation; intensivere oder auf spezielle Leistungen ausgerichtete Kooperationen sind davon jedoch st?rker betroffen als einfache oder Standardformen. Notwendige Informationen f?r die Initiierung einer Kooperation sind z.B. die Kenntnis des f?r eine Kooperation in Frage kommenden Kreises von Eigent?mern, welche Beschaffenheit deren Grundst?cke haben und welche Kooperationsvorteile sich daraus m?glicherweise ergeben. Die Findung potentieller Kooperationspartner ist der erste Schritt der Vorbereitungsphase. Deren direkte Ansprache ist erfolgversprechender als lediglich ein ?ffentlich bekanntgemachter schriftlicher Aufruf zur Teilnahme an der Kooperation. W?hrend das Wissen um die Eigentumsverh?ltnisse in fr?heren agrarisch-l?ndlichen Dorfgemeinschaften durch m?ndliche Tradierung f?r jedermann zu- g?nglich vorhanden war, fehlt dieses lokale Wissen in den neuen Bundesl?ndern h?ufig als Folge der historischen Entwicklung nach 1945, der ver?nderten Sozialstrukturen und des demographischen Wandels. Deshalb sind andere Quellen zum Auffinden vieler Eigent?mer n?tig. Aufgrund der geltenden Vorschriften zur Einsicht in das Grundbuch1431 ist es jedoch f?r kooperations- interessierte Waldeigent?mer fast unm?glich, auf legalem Weg die Namen anderer, nicht unmittelbar benachbarter Waldeigent?mer in Erfahrung zu bringen, um sie gezielt auf eine Kooperation anzu- sprechen1432. Das neben dem Grundbuch bestehende Waldbesitzerverzeichnis des staatlichen Revier- leiters ist ebenfalls nicht ?ffentlich einsehbar. Der Staat erfa?t so Informationen, die f?r die Verwirk- lichung von Selbsthilfeorganisationen der Waldeigent?mer von zentraler Bedeutung sind, die aber mit der Begr?ndung des Datenschutzes gegen?ber der potentiell f?r die autonome Kooperation in Frage 1428 Vorschl?ge hierzu wurden im Zusammenhang mit der Bildung von Waldeigentumsgenossenschaften gemacht (siehe S. 5-503). 1429 Vgl. Kap. 3.6.7.3.8. 1430 Vgl. dazu im Modell S. 3-369 sowie FN 1061. 1431 Ebenso beim Liegenschaftskataster. 1432 Vgl. S. 3-273. Verst?rkung von Kooperation 5-544 kommenden Gruppe geheim gehalten werden1433. Mit dem Argument des Datenschutzes1434 wird damit ein staatliches Informationsmonopol gesichert und autonome Kooperation be- und verhindert. Andererseits nutzt die Landesforstverwaltung die Information aus dem Waldbesitzerverzeichnis f?r die Beratung und Betreuung der Waldeigent?mer mit dem Ziel der Holzmobilisierung, fertigt danach Arbeitspotentialplanungen f?r den Kleinprivatwald oder legt ein flurst?ckbezogenes Wertholzkataster an1435. Hier wird eine Umkehrung dieser Praxis vorgeschlagen. Wie im Telefonbuch sollten bei Wald- flurst?cken die Eigent?mernamen und -anschriften ?ffentlich zug?nglich sein, solange ein Eigent?mer nicht ausdr?cklich verlangt, da? diese Information nur f?r den mit einem berechtigten Interesse aus- gestatten Personenkreis zug?nglich sein sollte. Dies w?re nicht nur vorteilhaft f?r die Erkennbarkeit und Wahrnehmung der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen und des Privatwaldes als wichtigste Wald- eigentumsart in der Gesellschaft, einem Kriterium funktionsf?higen kleineren Eigentums, sondern w?rde auch die M?glichkeit zur Kontaktaufnahmen zwecks Kooperationsbildung wesentlich ver- bessern. Hilfsweise k?nnte eine auf den Kreis der Waldeigent?mer selbst begrenzte Herausgabe der Eigen- t?merinformationen erfolgen; dies w?rde jedenfalls f?r die Initiierung von Kooperation gen?gen. Die Regelung k?nnte sein, da? die Forstverwaltung das Waldbesitzerverzeichnis ?ffnen mu?, wenn von einem doppelten Quorum von z.B. 10% der Waldeigent?mer mit mindestens 10% der Waldfl?che unter 100 ha im Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden glaubhaft die Absicht dargelegt wird, eine Kooperation initiieren zu wollen1436. Vor der ?ffnung kann die Absicht in orts?blicher Weise bekannt gemacht werden, der einzelne Waldeigent?mer kann innerhalb einer kurzen Frist ohne Angabe von Gr?nden widersprechen1437. Auf diese Weise w?re eine einfache M?glichkeit der Informationsbe- schaffung f?r eine an Kooperation interessierte, kleine Initiatorengruppe geschaffen. In der Abw?gung zwischen dem Datenschutz und der Grundnorm autonomer Kooperation sollte damit jedenfalls ein angemessener Ausgleich m?glich sein. Weitere bei der Landesforstverwaltung vorhandene Informationen wie Karten, Luftbilder oder Wald- zustandsinformationen k?nnten nach dem gleichen Verfahren f?r einen Kooperationsproze? bereit gestellt werden, sobald die Vorbereitungsphase in Gang kommt. Es gibt jedenfalls keinen einsichtigen Grund, warum diese Informationsmaterialien den Eigent?mern bzw. einer aus einem solchen Anla? zusammenfindenden Gruppe von Waldeigent?mern vorenthalten werden sollten. Die Vorbereitungsphase ist als sozialer Proze? wichtig f?r die sp?tere Funktionsf?higkeit einer Koope- ration. Das gemeinsame Finden von Informationen sowie Erarbeiten von Zielen und Formen der Ko- operation haben einen hohen Stellenwert f?r den langfristigen Erfolg von Kooperation. Denn aus dieser Erfahrung heraus wird innerhalb der Gr?ndergruppe auch Vertrauen und damit soziales Kapital aufgebaut1438. F?r diesen Proze? kann externe Unterst?tzung hilfreich sein. Formen der Unterst?tzung k?nnen neben der Beratung zu Sachfragen z.B. Verfahren der Unterst?tzung sozialer Prozesse wie eine Gruppenmoderation sein. Moderation ist die Begleitung des Organisations- und Diskussionsprozesses einer Gruppe durch eine von au?en kommende, nicht durch Parteilichkeiten innerhalb der Gruppe voreingenommene Person. Zweck der Moderation ist, f?r einen "strukturierenden Ausgleich zwischen den Teilnehmenden (und) ? ergebnisorientiert f?r einen optimalen Gruppenarbeitsproze? zu sorgen." (Apel 1998: 17) 1433 Siehe die Web-Seite des Landesvermessungsamtes Sachsen www.landesvermessung.sachsen.de/ias/basiskarte mit dem dort m?glichen Zugang zu Luftbildern, Adressen und Karten bis hin zur automatisierten Liegenschaftskarte. 1434 Vgl. Sn. 3-273 und 5-482. 1435 Das ist in Sachsen jedenfalls Gegenstand der Zielvereinbarungen mit den Betreuungsrevierleitern. 1436 Selbstverst?ndlich w?re technisch f?r diesen Fall auch eine ?ffnung des elektronischen Liegenschaftsbuches oder des Grundbuches denkbar. Das Kooperationsdefizit besteht aber v.a. im Wald, weshalb die Verwendung eines hierf?r einschl?gigen Verzeichnisses Vorteile hat. 1437 ?hnliche Regelungen gibt es z.B. im Melderecht bei der Weitergabe von Namen, Anschriften oder Altersjubil?en durch die Meldebeh?rden. 1438 Zum Begriff des sozialen Kapitals siehe S. 2-91. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-545 Der Moderator organisiert die Treffen der Gruppe, wacht ?ber die Einhaltung von Regeln des Pro- zesses, bringt Sachinformationen ein und regt Diskussionen an. Er vertritt keine wirtschaftlichen Inter- essen hinsichtlich des von der Gruppe behandelten Themas (Apel 1998: 18f., Dembach 1998: 26ff., Leach & Sabatier 2003: 1501439). Der Vorbereitungsproze? f?r eine Kooperation kann trotz einer derartigen Unterst?tzung auch scheitern. Gescheiterte Kooperationsversuche werden im Rahmen der forstlichen F?rderung nicht bezuschu?t. Die Kosten einer eventuellen externen Unterst?tzung m??te dann die Initiatorengruppe allein tragen. Dieses Risiko kann eine Gruppe von Eigent?mern kleiner Waldfl?chen davon abhalten, eine solche Unterst?tzung zu suchen. Eine Abhilfe w?re, nicht die Gr?ndung eines Zusammen- schlusses zu f?rdern, sondern unmittelbar einen Organisationshelfer, dessen Aufgabe es ist, m?glichst viele Eigent?mer anzusprechen, eine Gr?ndergruppe zu finden und diese durch den Gr?ndungsproze? zu begleiten. Denn Wissen ?ber die sozialen Prozesse der Kooperation und ihre gezielte F?rderung ist in der gegebenen Situation des Kleinprivatwalds ebenso wichtig, wenn nicht knapper als die forstlich- technische Argumentation ?ber deren Vorteile. Wird die Unterst?tzung des Organisationshelfers um eine Erfolgspr?mie erg?nzt, kann das schiere Mitnehmen von F?rdermitteln vermieden werden. Vorbereitungsphasen f?r Kooperationen finden aber nicht nur vor der Gr?ndung eines Zusammen- schlusses statt. Der Ansatz einer schrittweisen Verdichtung bedeutet, da? auch aus bestehenden Kooperationen heraus organisatorische Entwicklungsprozesse erfolgen k?nnen, bei denen eine externe Unterst?tzung erneut hilfreich sein kann, die aber im Ergebnis auch Kosten der Umorganisation ver- ursachen. Ein Hindernis f?r derartige Weiterentwicklungen v.a. von kleinen FBG zu intensiver koope- rierenden Gemeinschaften oder ihrer internen Ausdifferenzierung ist dann, da? die staatliche Gr?n- dungsf?rderung nur einmal, am Beginn ihrer rechtlichen Existenz gew?hrt wird. Insbesondere bei der Weiterentwicklung von Betriebsgemeinschaften zu Betriebs- und/oder Eigentumszusammenschl?ssen nehmen jedoch die Kosten der Ver?nderung stark zu. Deshalb sollte auch die interne Ausdifferen- zierung oder Weiterentwicklung eines bestehenden Zusammenschlusses unterst?tzt werden, jedenfalls solange daf?r noch keine generellen Regeln oder Blaupausen zur Verf?gung stehen. Eine andere M?glichkeit, Kooperation allm?hlich zu entwickeln, bietet das Verfahren des Coaching. Coaching ist die professionelle Begleitung einer Person oder einer Gruppe durch einen Anleiter bzw. Trainer mit dem Ziel, die Person oder Gruppe selbst in die Lage zu versetzen, ihre Probleme zu l?sen. Es dient damit der Hilfe zur Selbsthilfe. Hierzu k?nnten die Waldeigent?mer eines Kleinprivatwaldgebietes von den zust?ndigen forstlichen Beratern eingeladen werden, eine Zustandserfassung und mittelfristige Betriebsplanung f?r ihre Fl?chen unter Anleitung selbst zu erstellen. Manche werden sich beteiligen, andere nicht; andere sind interessiert, k?nnen altersbedingt nicht teilnehmen, sind aber eventuell willens, Zustandserfassung und Planung auch f?r ihr Grundst?ck von einem Nachbarn mit erledigen zu lassen. Wiederum w?re die Bereitstellung von Grundinformationen wie Karten und Luftbilder, aber auch Vermittlung von Wissen ?ber Waldbewirtschaftung wichtig. Die Waldeigent?mer k?nnen auf dieser Grundlage eigene Vor- stellungen ?ber die Entwicklung und Bewirtschaftung ihres Waldes in den folgenden 10 - 20 Jahren erarbeiten. Aus solchen gemeinsamen Prozessen entsteht zum einen eine Kenntnis der anderen Wald- eigent?mer, dazu erfolgt eine fr?hzeitige Abstimmung an den Grenzen und eine Befassung der Wald- eigent?mer mit gemeinsam wichtigen Themen wie der Walderschlie?ung. Damit wachsen wichtige Voraussetzungen f?r eine eventuelle weitergehende Kooperation. Unter dem Aspekt des Abbruchs der Generationenfolge bei Waldeigent?mern in den neuen Bundesl?ndern k?nnte dies z.B. eine M?glich- keit sein, j?ngere Waldeigent?mer oder die Enkelgeneration der derzeitigen Waldeigent?mer an- zusprechen und interessierte Personen f?r die ?bernahme von Funktionen in Zusammenschl?ssen zu entwickeln1440. 1439 Leach & Sabatier (2003: 150) nennen konkret folgende Aufgaben f?r einen Moderator: Spielregeln entwerfen und durchsetzen; Anleitung, Themen zu identifizieren, Interessen von Positionen zu unterscheiden, Ziele zu bestimmen und Priorit?ten zu setzen; Aufzeichnung von Konsens- und Dissenspunkten; Vorschl?ge f?r Kompromisse und Schulung der Teilnehmer im Zuh?ren und Zusammenarbeiten. 1440 F?r solche coaching-Ans?tze in der Unterst?tzung des Kleinprivatwaldes gibt es erfolgreiche Beispiele z.B. in Skandinavien und den USA. In Schweden wurden unter dem Programmnamen Rikare Skog, sp?ter Gr?nare Skog, seit 1991 Privatwaldeigent?mer f?r waldbauliche, ?kologische und organisatorische Fragestellungen kleiner Forstbetriebe intensiv unter Regie der Staatlichen Forstaufsichtsbeh?rde Skogstyrelsen qualifiziert. Neben bekannten Kommunikationsformen wie Schriften, Filme, Lehrwanderungen, Verst?rkung von Kooperation 5-546 Ein solches Angebot widerspricht dem forstlichen Sachkunde-Paradigma, da? nur ausgebildete Forst- experten zu einer qualifizierten Zustandserfassung und Planung in der Lage sind. Forstliche Sach- kunde w?rde hier jedoch ?ber die Anleitung eingebracht. Und die bewu?te Befassung der Waldeigen- t?mer mit ihrem Wald schafft bei ihnen wertvolles Wissen und st?rkt die sozialen Funktionen des Eigentums. 5.5.3.3 Schl?sselpersonen als Organisatoren Wenn unter schwierigen Ausgangsbedingungen im Kleinprivatwald Kooperation erfolgreich initiiert wird, finden sich oft eine charismatische Pers?nlichkeit oder ein kleiner Kreis solcher Personen als Katalysatoren. Wobst stellte das bereits 1922 fest, die erfolgreichen Zusammenschl?sse in den alten Bundesl?ndern ebenso wie die Fallbeispiele in Sachsen und das polnische Beispiel belegen deren Bedeutung1441. Auch die wichtige Rolle kleiner Kirchen- und Kommunalw?lder f?r die Zusammenschlu?bildung beruht auf der Einbindung ihrer Verantwortungstr?ger in lokale Sozialstrukturen. Dabei handelt es sich regelm??ig um lokal verankerte Akteure oder kleine Akteursgruppen, die durch das In-die-Waagschale-Werfen ihres Einflusses bzw. ihrer Pers?nlichkeit das Kosten-Nutzen-Ver- h?ltnis im Gr?ndungsproze? und in der Startphase zugunsten der Kooperation verschieben k?nnen. Die Einflu?nahme hilft, Kommunikation in Gang zu bringen und soziales Kapital aufzubauen. Au?er- dem wird die Wertsch?tzung der Person eingebracht, solange innerhalb der Organisation noch kein ausreichendes Systemvertrauen aufgebaut ist. Wenn ideelle und soziale Motive bei Eigent?mern kleiner Waldfl?chen ein im Vergleich zu rein wirtschaftlichen Motiven h?heres Gewicht haben und auch die lokale Kooperation mehr mit sozialem Nutzen werben kann als die gro?r?umige anonymere Organisation, dann ist das Finden und F?rdern solcher Schl?sselpersonen neben der Entwicklung einer heterogenen, in Richtung weniger Kleinheit verschobenen Eigentumsgr??enklassenverteilung ein weiterer zentraler Punkt der Initiierung von Kooperation bei kleinerem Eigentum1442. Die Schl?ssel- person als Organisator und ein Organisationshelfer, z.B. in Gestalt eines Moderators, sind dabei unter- schiedliche Rollen, weshalb in einem Kooperationsproze? beide beteiligt sein k?nnen. Der eine bringt sein ?rtliches Wissen in den Proze? ein, der andere sein Verfahrenswissen. Der Organisator als Teil der kooperierenden Gruppe kann l?ngerfristig F?hrungsaufgaben in dieser Gruppe ?bernehmen, w?hrend der Organisationshelfer, sobald die Bereitschaft zur Kooperation geschaffen ist, in eine rein unterst?tzende und beratende Rolle wechseln mu?, so da? die Kooperation von den beteiligten Wald- eigent?mern allein ausgeformt und getragen werden kann1443. ?ber diesen Organisationsproze? gibt es in anderen Bereichen der B?rgergesellschaft, aber auch in der Entwicklungspolitik, umfangreiche Erfahrungen, die man sich f?r die Kooperationsf?rderung zunutze machen kann. Auf Dauer wird Kooperation allerdings nicht allein aufgrund charismatischer Pers?nlichkeiten auf- recht erhalten bleiben. Wenn die erwarteten sozialen und wirtschaftlichen Vorteile ausbleiben, erlischt das Interesse vieler Beteiligter1444. Das Problem besteht aber nicht nur darin, da? derzeit gerade f?r die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen solche Vorteile fehlen, da f?r Selbsthilfeorganisation in Frage kommende T?tigkeitsfelder durch die Forstverwaltung eingenommen werden. Es ist v.a. auch darin zu sehen, da? eine staatliche Administration, die diese T?tigkeitsfelder f?r sich beansprucht, solche Per- s?nlichkeiten weder suchen noch aufbauen helfen wird oder sie, wie im Fall der unentgeltlichen bzw. Ausstellungen oder Lehrpfade f?r Waldeigent?mer wurden z.B. Diskussionszirkel von je 7 - 10 Waldeigent?mern eingerichtet, die sich regelm??ig trafen und unter erfahrener Leitung Selbststudium und Erfahrungsaustausch betrieben. Adressaten waren nicht nur die Waldeigent?mer sondern v.a. ihre Ehegatten, Kinder und Enkel. Damit sollte gerade die junge Generation an den Wald herangef?hrt werden. Das Programm wird insgesamt als sehr erfolgreich eingesch?tzt (Siehe z.B. Skogstyrelsen ? Gr?nare Skog 1999, mdl. Mitteilung Bo Wallin, Skogstyrelsen, 1999). In den USA wurden mit coached planning bei Eigent?mern kleiner Waldfl?chen ebenfalls gute Erfolge erzielt. Vorbereitet durch Seminare und angeleitet durch erfahrene Berater entwickeln Eigent?mer dabei ihren eigenen Managementplan f?r ihren Wald. Die Aktivit?t auf der Fl?che und die Umsetzung dieser Pl?ne war deutlich besser als in den F?llen, in denen der Berater allein einen Managementplan erstellte (Esseks et al. 2000). 1441 Zur Theorie vgl. S. 2-98; Wobst (1922). hier S. 3-140, Leuchtt?rme unter den vorhandenen FBGen. S. 3-300, Fallbeispiele (Kap. 3.10), Exkurs Polen S. 3-333. 1442 Vgl. dazu auch Breitenbuch & Schurr (2004: 114). 1443 Vgl. zur Rolle des Organisationshelfers z.B. Barten et al. (2001: 27). 1444 Allerdings sind Zusammenschl?sse auch keine statischen Gebilde, die lange Zeit unver?ndert existieren k?nnen. Kooperationen m?ssen sich st?ndig erneuern, dabei erlangen solche F?higkeiten immer wieder Bedeutung. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-547 kosteng?nstigen Betreuung des kleinen K?rperschafts- und Kirchenwaldes sogar wegf?ngt. Auch im Hinblick auf die Verf?gbarkeit von Organisatoren ist deshalb unter der Pr?misse der F?rderung von Eigentum und Autonomie der R?ckzug des Staates aus den T?tigkeiten der Betreuung und Wirt- schaftsverwaltung notwendig1445. Kritisch ist in diesem Zusammenhang besonders die Rolle des staatlichen Betreuungsrevierleiters zu werten, der einerseits f?r den Kooperationsproze? ein wichtiger Informationstr?ger ist, weil er (in Sachsen) oft als einziger Zugang zu den Waldeigent?mernamen und -adressen hat, weil er ?ber Kontakte gerade zu aktiven Waldeigent?mern verf?gt und von diesen oft als fachlicher (und kosteng?nstiger) Ratgeber gesch?tzt wird. Solange der Revierleiter jedoch forstbetriebliche Leistungen ?bernehmen darf und seine Leistung innerhalb der eigenen Organisation z.B. im Rahmen kurzfristiger (j?hrlicher) Zielvereinbarungen am erreichten Umfang beim Verkauf dieser Angebote gemessen wird1446, handelt er regelm??ig rational, wenn er den Aufbau von durch die Waldeigent?mer selbst getragenen Alternativen zur eigenen T?tigkeit nur zur?ckhaltend unterst?tzt. Denn ohne auf F?rderung von Eigent?merfreiheit und autonome Kooperation gerichtete Rahmenbedingungen kann auch der gegen?ber diesen Ver?nderungen wohlwollende Revierleiter nur wenig erreichen. Festzustellen ist, da? gerade in den l?ndlichen R?umen der neuen Bundesl?nder solche charisma- tischen Pers?nlichkeiten im Kreis der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen oft fehlen; Sozialismus und Nachwendeentwicklung haben soziale Strukturen zerst?rt bzw. verschwinden lassen. Abwanderung und Alterung verst?rken dies. Die Konkurrenz verschiedener Einrichtungen und Bereiche um die ver- gleichsweise wenigen Organisatoren ist umgekehrt hoch. Im Interesse der Entwicklung zivilgesell- schaftlicher Strukturen sollte deshalb ein R?ckzug des Staates im Forstsektor auch durch solche Ma?- nahmen der Strukturentwicklungspolitik erg?nzt werden, die die f?r den Kooperationsproze? wichtigen Organisatoren aufbauen und unterst?tzen sowie ihr Engagement f?r Selbstorganisation be- lohnen. Dazu geh?ren die Bereitstellung von Informationen ?ber den Kreis der Waldeigent?mer, die Qualifikation geeigneter Organisatoren und das Bekanntmachen gelungener Beispiele. Inhalt dieser Qualifikation sollte v.a. Organisationswissen praktischer und rechtlicher Art sowie dessen Anwendung sein, keine prim?r betriebstechnischen Inhalte1447. Das kann z.B. als Angebot von Schulungen zur Gruppenmoderation f?r interessierte Waldeigent?mer geschehen. In Frage kommt auch die Weiter- gabe von Wissen und Erfahrung durch erfahrene Organisatoren von Zusammenschl?ssen aus anderen Regionen. Bei entstehenden oder sich verdichtenden Kooperationen bietet sich an, Patenschaften mit funktionierenden Zusammenschl?ssen aus anderen Regionen oder L?ndern zu unterst?tzen, die von einfachem Informationsaustausch bis zu einer vor?bergehenden ?bernahme von Aufgaben der Ge- sch?ftsf?hrung reichen k?nnten. 5.5.3.4 Umsetzung Mit der bestehenden direkten F?rderung der Zusammenschl?sse im Rahmen forstlicher F?rder- programme ist die Unterst?tzung der hier beschriebenen Prozesse im Kleinprivatwald nicht m?glich. Wenn sich die Politik im Freistaat Sachsen zu Freiheit und Autonomie auch beim kleinen privaten Waldeigentum bekennt, wird das Land bei einem solchen Programm selbst handeln m?ssen. Ein Teil der vorgeschlagenen Ma?nahmen kann unter den gesetzlichen Auftrag zur Ausbildung von Wald- eigent?mern gefa?t werden, an anderen Stellen bedarf es neuer Rechtsgrundlagen als Legitimation f?r das ver?nderte staatliche Handeln. Die Auflage neuer finanzieller F?rderprogramme innerhalb des Forstsektors ist wenig realistisch. M?glichkeiten zur Finanzierung der genannten Organisationshilfen bestehen z.T. au?erhalb der forstlichen F?rderung in staatlichen Programmen zur l?ndlichen oder Regionalentwicklung1448. Ein wesentlicher Teil der vorgeschlagenen Ma?nahmen kann jedoch durch einen ver?nderten Einsatz vorhandenen staatlichen Personals umgesetzt werden. Zus?tzliche finan- zielle Aufwendungen d?rften dann im Verh?ltnis zum Personalaufwand gering sein. 1445 Schritte dazu wurden in Kap. 5.5.1.2 vorgeschlagen. 1446 Z.B. wieviel Holz wurde f?r die Vermarktung ?ber staatliche Vertr?ge mobilisiert? Wie viele gef?rderte Ma?nahmen wurden eingeworben? 1447 Wie dies bisher im Ausbildungsangebot der Landesforstverwaltung f?r Waldeigent?mer prim?r der Fall ist. 1448 Hier ist zu denken an EU-gef?rderte Programme wie LEADER oder die F?rderung der l?ndlichen Entwicklung nach RL 25/2005 des SMUL (die allerdings in Richtung kleinerer Projekte weiterentwickelt werden m??ten). Verst?rkung von Kooperation 5-548 Allerdings mu? das Personal f?r die Umsetzung einer forstlichen Strukturentwicklungspolitik aus- gew?hlt und qualifiziert werden. Will man Forstpersonal des Freistaates wie die Revierleiter positiv in diesen Proze? des Strukturwandels einbinden, mu? au?erdem die Konkurrenzsituation zu ihren derzeitigen Aufgaben aufgel?st werden. Die Betroffenen m?ssen ein pers?nliches Interesse an der F?rderung von Strukturwandel und der Initiierung von Kooperation haben. Dies kann z.B. dadurch geschehen, da? der Freistaat in Aussicht stellt, Kooperationen einer bestimmten Gr??e ?ber einen Zeitraum von 5 - 10 Jahren einen Fachberater an die Seite zu stellen1449. Die Beurteilung von Fachberatern und Betreuern innerhalb der Forstverwaltung darf nicht anhand forstbetrieblicher Erfolgsgr??en geschehen. Andere Kriterien m?ssen entwickelt werden, diese werden im Gegensatz zu einem Forstbetrieb keine einfachen, j?hrlich ermittelbaren und mit den Vorgaben eines Wirtschaftsplanes vergleichbaren quantitativen Kennziffern wie m? Einschlag, ha Waldumbau- fl?che oder ? F?rdermittelabflu? sein k?nnen. Die Kriterien werden eher Meilensteinen eines mehr- j?hrigen Projektes entsprechen, deren Erreichen qualitativ und quantitativ zu bewerten ist. So k?nnte z.B. f?r eine hinreichend gro?e Region durch vorhandene Akteure (Waldbesitzerverband, bestehende FBGen, Forstverwaltung, Kommunen, f?r l?ndliche Neuordnung bzw. Entwicklung zust?ndige Akteure) ein mehrj?hriges Strukturentwicklungsprojekt aufgestellt werden, f?r das zu erreichende Zwischenschritte wie Finden und Qualifikation von Organisatoren, Angebot und Durchf?hrung von Ausbildungsma?nahmen, Einrichtung lokaler Gruppen1450, andere Ma?nahmen der Strukturent- wicklung und langfristige Ziele wie ein Mindestorganisationsgrad von Waldeigent?mern vereinbart werden. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten, da? von Seiten des Staates oder einzelner Interessen- gruppen keine finalen Strukturziele oder einseitige Leistungsmengenbez?ge formuliert werden. Denn dies widerspr?che dem Ansatz der Freiheit und Autonomie. Aufgaben des Projektes k?nnen einzelnen Beteiligten oder Gruppen von Beteiligten zugeordnet werden. Die Erfolgsbewertung kann dann ? quantitativ und qualitativ ? anhand des Erreichens der Projektziele bzw. Zwischenschritte geschehen. Ein solches Vorgehen und eine solche Erfolgsmessung ist aber von den erprobten Erfolgskriterien und F?hrungsinstrumenten gro?fl?chiger, gerade auch staatlicher Forstbetriebe so grundverschieden, da? auch deshalb eine organisatorische Separierung dieses Aufgabenbereichs von den Aufgaben der Staatswaldbewirtschaftung und der Forsthoheit einer Einheitsforstverwaltung sinnvoll erscheint. Ein anderer Verbund ist statt dessen wichtiger: die enge Verbindung zu anderen in der Regional- und Strukturentwicklung handelnden Akteuren. Ein Strukturentwicklungsprogramm mu? auf lange Sicht angelegt sein. Dennoch d?rfen alle angebo- tenen Hilfen und Anreize von vornherein nur befristet angeboten werden bzw. nur solange, bis die Vorbereitungs- und Startphase durchlaufen ist. Im ?brigen mu? der Staat bereit sein, das Risiko des Scheiterns und damit des Verlusts der ?ffentlichen Mittel in Kauf zu nehmen ? eine f?r Struktur- entwicklungsprozesse wichtige, f?r staatliche F?rderpolitik aber schwer zu akzeptierende Einsicht, will sie doch gerade im forstlichen Bereich, entgegen der Lebenswirklichkeit sozialer Systeme, immer die 100%ige Umsetzung bewilligter Ma?nahmen erreichen und fordert bei Abweichungen rasch einen Ausgleich vom Gef?rderten. Trotz der Notwendigkeit staatlichen Handelns darf nicht ?bersehen werden, da? es sich bei der Ver- st?rkung der Kooperation von Waldeigent?mern um den Aufbau zivilgesellschaftlicher Strukturen handelt. Deshalb sollten auch nicht-staatliche Finanzierungsquellen verst?rkt in die ?berlegungen einbezogen werden. Eine gr??ere Zahl privater und ?ffentlicher Stiftungen, oft regional verankert und t?tig, unterst?tzt heute zivilgesellschaftliches Engagement und dessen Ausbau. Allerdings sind ihnen die Fragen forstlicher Strukturentwicklung aufgrund der seitherigen Staatsdominanz wenig bekannt. Es ist eine wichtige Aufgabe der vorhandenen Akteure, der Waldbesitzerverb?nde und bestehenden Selbsthilfeorganisationen, auch in dieser Richtung aufkl?rend zu wirken. An bestimmten Punkten wird man auch zugeben m?ssen, da? eine Kooperation nicht m?glich ist. Es es geh?rt zum Wesen von Freiheit und Autonomie, da? der Staat den Betroffenen seinen Willen dann nicht aufzwingen darf, sondern den der Betroffenen respektiert. 1449 Vgl. dazu das Vorgehen in Bayern (FN 1352). 1450 Das kann im einfachsten Fall ein regelm??iger Waldeigent?mer-Stammtisch sein. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-549 5.6 Flankierende Ma?nahmen Abschlie?end werden noch drei Probleme angesprochen, deren L?sung f?r beide Entwicklungspfade des Eigentums wie f?r die St?rkung von Kooperation f?rderlich ist: die Problematik der Erbengemein- schaften, der unklaren Grenzen und der Flurst?cke mit nicht auffindbaren Eigent?mern. 5.6.1 Erbengemeinschaften Unter den Eigent?mern kleiner Waldfl?chen in den neuen L?ndern befindet sich bereits jetzt eine gro?e Zahl von Erbengemeinschaften. F?r Sachsen liegt diese Zahl bei mindestens 15%1451. Erben- gemeinschaften als Waldeigent?mer sind kein Ph?nomen der neuen Bundesl?nder. Durch die w?hrend der DDR-Zeit oft unterbliebene Abwicklung von Erbf?llen ?ber mehr als eine Generation sind sie hier aber noch st?rker fragmentiert und damit schwieriger aufzul?sen1452. Als Folge des hohen Durchschnittsalters der Waldeigent?mer nimmt ihre Zahl zu. Das Fehlen von Nachkommen am Ort in den Abwanderungsgebieten erschwert eine rasche Aufl?sung ebenso wie am Waldbodenmarkt der neuen Bundesl?nder nicht realisierbare Preisvorstellungen abgewanderter Erben. Unter den vorangehenden Vorschl?gen sind einige, die auch zu einer L?sung dieser Problematik bei- tragen k?nnen. Hierzu geh?ren: ? die Ver?ffentlichung einer verl??lichen Preisstatistik w?rde Illusionen ?ber hohe Waldpreise nehmen und eine rasche Aufl?sung unterst?tzen 1453; dabei darf allerdings nicht ?bersehen werden, da? Wald in der Regel nur ein Teil des in der Erbengemeinschaft immobilisierten Verm?gens ist; ? die Einrichtung einer Waldb?rse schafft eine M?glichkeit f?r Erbengemeinschaften, Kaufinteressenten zu finden und gleichzeitig einen Marktpreis realisieren zu k?nnen1454; ? die M?glichkeit der Umwandlung von Waldeigentum im Zuge des Erbgangs in kleine Eigentums- zusammenschl?sse (analog zu den franz?sischen Familiengenossenschaften); diese M?glichkeit kommt nicht f?r die kleinsten, durchaus aber bereits f?r Eigentumseinheiten zwischen 5 und 10 ha in Frage1455. Die Schaffung solcher Zusammenschl?sse w?rde f?r die Zukunft die Problematik entspannen, da die Auseinandersetzung zwischen den Erben auf die Verm?gensebene verschoben wird, w?hrend die Waldbewirtschaftung durch die Gemeinschaft insgesamt nicht behindert wird1456. Schlie?lich sollte man ?berlegen, ob nicht die ?konomischen Rahmenbedingungen so gestaltet werden k?nnen, da? das Kosten-Nutzen-Kalk?l der Mitglieder einer Erbengemeinschaft f?r deren rasche Aufl?sung sorgt. So berichtet Bont f?r den Schweizer Kanton Thurgau, da? die dort j?hrlich f?r alle Waldfl?chen obligatorisch zu entrichtende Umlage f?r die Finanzierung der kantonalen Forstreviere "? bewirkt, dass sich Erbengemeinschaften rasch aufl?sen ?." (Bont 2005: 212) Stillegung wird demnach durch diese Beitr?ge benachteiligt, Waldbewirtschaftung unterst?tzt. Wenn es solche Pflichtbeitr?ge nicht gibt, m??ten andere Wege gesucht werden. Eine ?konomisch simple L?sung dieser Art w?re z.B., den Grundbeitrag f?r die Berufsgenossenschaft f?r jedes vollj?hrige Mit- glied einer Erbengemeinschaft zu erheben; denn jede dieser Personen ist in der LBG versichert. Eine andere w?re, die erbschaftsteuerlichen Freibetr?ge f?r jedes Jahr des Bestandes von Erbengemein- schaften (nach einem bestimmten Zeitraum) zu halbieren. Ein anderer Weg sollte ebenfalls ins Auge gefa?t werden, um das Entstehen neuer Erbengemein- schaften gerade in den l?ndlichen Abwanderungsgebieten f?r die Zukunft zu begrenzen. Um die Ab- 1451 Vgl. S. 3-247. 1452 Hinzu kommt, da? es in der DDR-Zeit h?ufig unterlassen wurde oder auch gar nicht m?glich war, die Daten von im Krieg verschollenen oder sp?ter gefl?chteten Personen, die Teil einer ersten Erbengemeinschaft waren, nachzuverfolgen. Daraus sind ?ber den Generationenlauf extreme Zergliederungen entstanden, die zwar in der juristischen Theorie mittels Todeserkl?rungen, Aufgeboten, Erbscheinen alle aufl?sbar sind. Tats?chlich liegt aber auch hier eine von den bekannten Berechtigten jedenfalls bei ?konomisch rationalem Kalk?l nicht mehr aufl?sbare Anticommons-Situation vor, weshalb sie unterbleibt. Jegliche Verf?gung ?ber das Grundst?ck ist damit blockiert. Mit jedem weiteren Generationswechsel werden diese F?lle noch komplizierter. 1453 Zu diesem Vorschlag siehe S. 5-487. 1454 Zur Waldb?rse vgl. Kap. 5.3.3. 1455 Vgl. dazu S. 5-480. 1456 Vgl. dazu Kap. 5.4.7. Flankierende Ma?nahmen 5-550 gabebereitschaft gerade ?lterer Waldeigent?mer, deren Erben abgewandert sind, zu Lebzeiten zu f?rdern, kann durch einen Zuerwerber ein Kaufvertrag angeboten werden, in dem zugunsten des Ver- k?ufers ein Nie?brauch nach ? 1030ff. BGB bestellt wird. Dem Nie?brauch kann ein Wirtschaftsplan zugrunde gelegt werden, der den Umfang der Nie?brauchsnutzung beschreibt und damit f?r beide Seiten kalkulierbar macht. Mit dem Tod endet der Nie?brauch allemal (? 1061 BGB), die Nutzung des Grundst?cks f?llt dann an den K?ufer1457. Auch bei der Problematik der Erbengemeinschaften geh?rt es zur Achtung vor der Freiheit des Eigent?mers, die Aufl?sung nicht zu erzwingen. Da im Kleinprivatwald jedoch durch langfristige Nicht-Bewirtschaftung einer Parzelle anderes kleineres Eigentum beeintr?chtigt wird, sind Regeln und Anreize, die die Aufl?sung solcher Gemeinschaften und die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung beschleunigen, als Teil der Regulierung des Eigentums zul?ssig. 5.6.2 Unklare Grenzen Klare, bekannte Grenzen sind f?r die Funktionsf?higkeit des Eigentums ebenso wichtig wie f?r die Kooperation zwischen Waldeigent?mern. Sie zeigen dem Eigent?mer den eigenen Handlungsraum und den Bereich, wo er sich mit dem Nachbarn abstimmen mu?. Sie erm?glichen Mobilit?t von Eigentum, da ein identifizierbares Objekt gehandelt werden kann. F?r die Kooperation erlauben sie, den Beitrag des einzelnen zur Kooperation zu bemessen, schaffen aber auch Rechtssicherheit gegen- ?ber dem Nicht-Kooperationswilligen. Die unterbliebene Wiederherstellung vieler Grenzen im Kleinprivatwald im Zuge der R?ckgabe des Privateigentums aus der staatlichen Bewirtschaftung war einer der gr??ten M?ngel im Transforma- tionsproze? bez?glich des Waldeigentums1458. Da weder der Staat noch die privaten Waldeigent?mer dies schon aus Kostengr?nden fl?chendeckend nachholen werden, werden einfache Verfahren f?r eine f?r alle Angrenzer verbindlichen Grenzfestlegung ben?tigt. Zwei L?sungen werden hier f?r den Kleinprivatwald vorgeschlagen. Einerseits k?nnte der staatliche Revierleiter die Grenze mit Hilfsmitteln wie Bandma? oder GPS-Ger?t einmessen, erkennbar mar- kieren und den Parteien bekanntgeben. Eine andere L?sung k?nnte sein, ankn?pfend an fr?here Tra- ditionen der Grenzfeststellung und lokalen Weitergabe der Kenntnisse, damit eine kleine, aus orts- ans?ssigen B?rgern gebildete Kommission zu beauftragen. In beiden F?llen kann ein Widerspruch mit der Pflicht verbunden werden, eine amtliche Vermessung zu beauftragen und deren Kosten zu ?ber- nehmen. 5.6.3 Nicht auffindbare Eigent?mer Unbekannte Eigent?mer, h?ufiger aber noch de facto herrenlose Grundst?cke, sind ein verbreitetes Problem in den neuen Bundesl?ndern, das sich ?ber Jahrzehnte aufgebaut hat. W?hrend sich Grenzen ggf. einmessen lassen, besteht eine derartige technische L?sungsm?glichkeit beim unauffindbaren Eigent?mer nicht1459. Unbekannte Eigent?mer und verschachtelte Erbengemeinschaften sind nicht selten miteinander verbundene Probleme. In solchen F?llen kann zur Verwaltung und zu Verf?gungen ?ber das Grundst?ck eine Abwesenheits- pflegschaft durch das Vormundschaftsgericht eingerichtet werden (? 1911 BGB). Der Pfleger kann anstelle des Eigent?mers Verf?gungen ?ber ein Grundst?ck bis hin zum Verkauf treffen. Das Ver- fahren ist aufwendig. In den neuen L?ndern kann vereinfacht f?r das jeweilige Grundst?ck auf Antrag der Gemeinde vom Landkreis ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden (Art. 233 ? 2 III EGBGB). Dieser darf bei Waldgrundst?cken z.B. eine Nutzung genehmigen oder eingeschlagenes Holz ver- ?u?ern. Die Ver?u?erung des Grundst?ckes ist aber nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes unter einschr?nkenden, f?r Waldgrundst?cke nur ausnahmsweise zutreffenden Bedingungen zul?ssig, z.B. bei besonderen Investitionsvorhaben (? 7 I GBBerG). 1457 Nach Beendigung der Arbeit an dieser Untersuchung hat der Verfasser davon Kenntnis erlangt, da? einzelne s?chsische Gemeinden, die Waldflurst?cke ankaufen, eine Nie?brauchbestellung in Einzelf?llen schon praktizieren. 1458 Vgl. zur Grenzproblematik S. 3-242. 1459 Vgl. hierzu S. 3-245. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-551 Den besten ?berblick ?ber die Auffindbarkeit oder Nichterreichbarkeit eines Grundst?ckeigent?mers haben die Gemeinden als Folge der Grundsteuererhebung. Vorschlag ist deshalb, die Regelung des Art. 233 ? 2 III EGBGB so zu erg?nzen, da? dann, wenn f?r ein (Wald-)Grundst?ck 10 Jahre lang keine Grundsteuer entrichtet wurde und ein Eigent?mer nicht auffindbar ist, der gesetzliche Vertreter dieses Grundst?ck ver?u?ern darf. Damit k?nnte eine gr??ere Zahl bisher blockierter Kleinprivat- waldparzellen ?ber den Grundst?cksmarkt wieder mobilisiert und f?r eine Strukturverbesserung zur Verf?gung gestellt werden. 5.7 Ver?nderung forstpolitischen Handelns "Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber so viel kann ich sagen, es mu? anders werden, wenn es gut werden soll." Georg Christoph von Lichtenberg Die vorgeschlagenen Handlungsans?tze, die in Tabelle 95 zusammengefa?t sind, gehen davon aus, da? durch eine Ver?nderung in erster Linie von Regeln, im Randbereich von Anticommons zu funktions- f?higem Privateigentum erg?nzt durch spezifische Anreize, das Verhalten von Waldeigent?mern ver- ?ndert und dadurch eine B?ndelung von Eigentum bzw. Eigentumsrechten in verschiedenen Formen sowie eine Aktivierung von Waldeigent?mern ausgel?st werden kann, um die Funktionsf?higkeit kleineren Waldeigentums herzustellen und die Autonomie der Eigent?mer zu st?rken. Bei diesen ?berlegungen darf man nicht nur an die Ver?nderung der Regeln und Anreize f?r die Waldeigent?mer denken. Die Strukturanalyse belegte f?r Sachsen (und dar?ber hinaus) die struktur- konservierende Rolle der Landesforstverwaltungen. Auch Interessenverb?nde (und viele Wald- eigent?mer) haben sich mit diesem System arrangiert. Deshalb sind neben allen ver?nderten Regeln f?r die Kleinprivatwaldeigent?mer auch Vorkehrungen, Regeln und Anreize f?r die Angeh?rigen dieser Organisationen erforderlich, eine ver?nderte Politik mitzutragen. Die Kriterien der Erfolgs- beurteilung von im Kleinprivatwald t?tigen Revierleitern stehen daf?r nur beispielhaft, ein Umdenken hierbei ist aber an vielen Stellen im System Kleinprivatwald erforderlich. Viele der vorgeschlagenen Ma?nahmen zur Strukturanpassung und -entwicklung beinhalten weiterhin staatliches Handeln, wenn auch in ver?nderter Weise. Bei einer politischen Wende hin zu einer Struk- turentwicklungspolitik darf nicht ?bersehen werden, da? die Beauftragung staatlicher Verwaltungen f?r strukturbeeinflussende Ma?nahmen dann ein sehr kritischer Punkt f?r den Erfolg dieser Politik ist, wenn diese von einer Strukturerhaltung Vorteile haben oder hatten (Frey & Kirchg?ssner 2002: 131, Peters 1996: 209f.). Die Entscheidung ?ber Regeln, Instrumente und ihren Einsatz darf aber nicht an den Interessen dieser Gruppe ausgerichtet sein, sondern sollte sich an den Verfassungsgrundnormen Freiheit durch Eigentum und Autonomie durch Kooperation orientieren. In den Vorschl?gen wurde versucht, auch auf diesen kritischen Punkt einzugehen. Wichtig sind die Einsicht in die Bedeutung der Grundnormen, eine klare und nachvollziehbare Benennung darauf auf- bauender politischer Ziele und die Rechenschaftslegung ?ber ihre Umsetzung, Abbau und Begrenzung der Aufgaben staatlicher Verwaltungen und z.B. die klare Separierung divergierender Aufgaben und Interessen in ihrer Finanzierung sowie ggf. organisatorischen Umsetzung und Durchf?hrung durch den Staat. Um Strukturentwicklung in Gang zu bringen, bedarf es vieler Akteure, die mit durchaus unterschied- lichen Ans?tzen auf die Verwirklichung dieser Grundnormen hinarbeiten. Keine einzelne Struktur- beh?rde1460, sondern nur eine Vielfalt und insbesondere eine Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Akteure kann die Situation des Festgefahren-Seins ?berwinden. Machtteilung und -abgabe durch den Staat ist deshalb notwendige Voraussetzung f?r Strukturentwicklungspolitik. 1460 Vgl. zum Risiko einer Strukturbeh?rde S. 2-108. Flankierende Ma?nahmen 5-552 Programmbereich Ma?nahme Fundstelle Anwendung von Zwang Freiheitlicher Zwang zur Eigentumsb?ndelung und Initiierung von Zu-sammenschl?ssen (gesetzlicher Zusammenschlu? mit Austrittsrecht) Kap. 5.2 Anhebung der Freigrenze f?r die Genehmigungspflicht nach ? 9 GrdstVG auf 2,0 bzw. 3,5 ha S. 5-478 Abbau von Transaktions- hindernissen (Kap. 5.3.1) Abschaffung des waldgesetzlichen Vorkaufsrechtes (? 27 S?chsWaldG) S. 5-478 Freistellung von Erbschaftsteuer bei befristetem Verzicht auf Aufteilung nach dem Erbgang S. 5-480 Barrieren gegen eine erneute Fragmentierung (Kap. 5.3.2) M?glichkeit zur Bildung von Familiengenossenschaften mit ideellen Anteilen im Erbgang S. 5-480 Bereitstellung von Information ?ber die Eigent?mer eines Waldgebietes f?r andere Waldeigent?mer S. 5-482 Unterst?tzung des Zuerwerbs durch Informationen und Marktpl?tze (Kap. 5.3.3) Einrichtung regionaler Kleinwaldb?rsen S. 5-483 Formularvertr?ge f?r Kleinwaldverk?ufe S. 5-487 fun kti on sf? hig es ind ivi du ell es pri va tes Ei ge n- tum (K ap .5. 3) ?ffentlich zug?ngliche Preisberichte f?r Kleinwald S. 5-487 Waldgenossenschaftsgesetz (Verfahren zur ?ffentlich-rechtlichen Neu- gr?ndung von Eigentumszusammenschl?ssen) Kap. 5.4.8.1 Neugr?ndung von Eigen- tumszusammenschl?ssen (Kap. 5.4.8) Entkoppelung der Konzessionierung als wirtschaftlicher Verein und der Anerkennung als FBG bei kleinen Eigentumszusammenschl?ssen Kap. 5.4.8.2 ?nderung steuerlicher Regelungen (Nichtdiskriminierung neuer Eigen-tumszusammenschl?sse) Kap. 5.4.8.3 fun kti on sf? hig es ge me in- sch aft lic he s E ige ntu m (K ap .5. 4) Gr?ndung von Eigentumszusammenschl?ssen im Rahmen des freiwilligen Landtausches (Flurneuordnung) Kap. 5.4.8.4 Beschr?nkung von F?rdermitteln auf kooperierende Eigent?mer S. 5-510 Schaffung sp?rbarer Koope- rationsvorteile f?r Klein- privatwald und etwas gr??ere Waldeigent?mer (Kap. 5.5.1) Differenzierung bei leistungsbezogener F?rderung nach der Gr??e der an einem Zusammenschlu? beteiligten Eigentumseinheiten S. 5-512 H?here F?rderung f?r Eigent?mer gr??erer Waldfl?chen, die Ma?nahmen f?r die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen mit ?bernehmen S. 5-512 Betriebliche bzw. wirtschaftliche Dienstleistungen des Staates im Klein- privatwald nur noch gegen Entgelt S. 5-514 Ver?nderung der Regeln zur Beratung, Betreuung und Wirtschaftsverwaltung (Kap. 5.5.1.2) Vertr?ge zur st?ndigen Betreuung mindestens 5 Jahre, K?ndigungsrecht bei Eintritt in Zusammenschlu? S. 5-514 Revierdienst im kleinen K?rperschafts- und Kirchenwald nur noch gegen Entgelt S. 5-514 Entgelts?tze mengenabh?ngig degressiv staffeln S. 5-515 Sukzessive Anhebung der Entgelte f?r Betreuung S. 5-515 Leistungsbezogene F?rderung nach Eigentumsgr??enklasse differenzieren S. 5-516 Organisationf?rderung unter besonderer Ber?cksichtigung der Einbindung von Eigent?mern kleiner Waldfl?chen in den Zusammenschlu? S. 5-516 Spezifische Anreize in der F?rderung forstwirtschaft- licher Zusammenschl?sse zur Beteiligung der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen (Kap. 5.5.1.2.1) Beratungsorganisation von anderen Aufgaben der staatlichen Forst-verwaltung separieren / FBG-Unterst?tzung durch Berater S. 5-519 Separates Geld- und Stellenbudget im Landeshaushalt f?r die Daseins-f?rsorgeleistung Beratung S. 5-520 Befreiung von kleinem K?rperschafts- und Kirchenwald von den gesetz- lichen Organisationsvorschriften f?r Betriebsleitung und Revierdienst bei Mitgliedschaft in einem Zusammenschlu? Kap. 5.5.2.1.1 R?umliche Anlagerungskerne (Kap. 5.5.2.1) Einbringung von Staatswaldfl?chen in Zusammenschl?sse, auch Eigen- tumszusammenschl?sse Kap. 5.5.2.1.2 Ve rst ?rk un g v on K oo pe rat ion (K ap . 5 .5) Gleichstellung von Betriebsteilen von Agrargenossenschaften mit an-erkannten Zusammenschl?ssen bei F?rderung und Beratung Kap. 5.5.2.1.3 Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-553 Programmbereich Ma?nahme Fundstelle Rechtliche Anlagerungskerne (Kap. 5.5.2.2) Schaffung von Zugriffsrechten kooperierender Waldeigent?mer auf staat- liche Eigentumsrechte oder neuentdeckte Nutzungen an Ressourcen Kap. 5.5.2.2.2 Entwicklung von Zusammenschl?ssen zu Verwertungsgesellschaften Kap. 5.5.2.2.3 Walderschlie?ung (Kap. 5.5.2.3) Abgeltung ?ffentlicher Leistungen von Waldwegen Gesetzesanpassung f?r Tr?gerschaft von Waldwegen durch Kommunen Kap. 5.5.2.3 Zukunftsperspektive aus dem Eigentum (Kap. 5.5.2.4) ?ffentliche Anerkennung der Institution kleineres privates Waldeigentum Kap. 5.5.2.4 Erweiterung und Ausdifferenzierung von Rechts- und Organisations- formen, Fusions- und Umwandlungsm?glichkeiten Kap. 5.5.3.1 Bereitstellung von Informa-tion und Unterst?tzung der Kooperationsbildung (Kap. 5.5.3) ?ffnung der Waldbesitzerverzeichnisse f?r jedermann / f?r kooperations-interessierte Waldeigent?mer S. 5-544 Moderation von Kooperationsinitiierung S. 5-544 Coaching als Angebot zur St?rkung von Eigentum und Kooperation S. 5-545 Finden und Unterst?tzen lokaler Organisatoren Kap. 5.5.3.3 Einrichtung eines Strukturentwicklungsbeirates S. 5-553 Einrichtung von Beir?ten bei der Forstverwaltung auf regionaler Ebene S. 5-554 Beschleunigung der Aufl?sung von Erbengemeinschaften Kap. 5.6.1 Vereinfachte Verfahren zur verbindlichen Festlegung von Grenzen Kap. 5.6.2 Weitere Ma?nahmen (Kap. 5.5.3.4, Kap. 5.6) Verf?gungsberechtigung ?ber Grundst?cke f?r gesetzliche Vertreter bei unbekannten Eigent?mern Kap. 5.6.3 Tabelle 95: ?bersicht ?ber die in Kap. 5 diskutierten Ma?nahmen zur Strukturentwicklung im Kleinprivat- wald. Bewertung im Text an der angegebenen Stelle. In einem unter ma?geblicher Mitwirkung staatlicher Politik festgefahrenen Bereich wie dem Klein- privatwald erscheint es dazu erforderlich, f?r einen Politikwechsel unabh?ngige Expertise bzw. Be- wertung der staatlichen Ma?nahmen auf ihre Strukturwirkung hin einzubringen. Eine solche unab- h?ngige Begleitung kann weder durch eine betroffene Staatsverwaltung selbst noch durch bestehende Gremien von Interessenvertretern, z.B. den Landesforstwirtschaftsrat, geschehen. Hierf?r k?nnte ein weisungsungebundenes Expertengremium zur Politikberatung durch den zust?n- digen Minister berufen werden, dessen Aufgabe Vorschl?ge zur Strukturentwicklung v.a. im Klein- privatwald, die Beratung der Politik zur Strukturwirksamkeit forstpolitischer Ma?nahmen sowie die Evaluation durchgef?hrter Ma?nahmen ist. Ein forstlicher Strukturentwicklungsbeirat1461 kann z.B. aus je einem Experten aus der Forstwissenschaft, aus der Forstwirtschaft eines anderen, von Klein- privatwald gepr?gten EU-Mitgliedsstaats1462 und eines weiteren gesellschaftlichen Bereichs, in dem es um die Sicherung und St?rkung von Freiheit und Autonomie kleiner wirtschaftlicher und / oder sozialer Interessen geht, bestehen. Dies kann z.B. ein Vertreter von Hauseigent?mern oder des Hand- werks sein. Der Beirat k?nnte auch f?r mehrere Bundesl?nder mit ?hnlicher Problemlage gemeinsam eingerichtet werden. Seine Stellungnahmen sollten ver?ffentlicht werden. Durch die Schaffung eines unabh?ngigen Gremiums zur Strukturentwicklung w?re mit einer qualita- tiven Verbesserung staatlicher Politik und einer disziplinierenden Wirkung auf wohlorganisierte Inter- essenvertretungen von Gruppen, die vorrangig auf Strukturerhaltung oder einseitige wirtschaftliche Interessen bedacht sind, zu rechnen. Die latente Gruppe der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen braucht noch auf absehbare Zeit eine solche Unterst?tzung. W?hrend mit einem Strukturentwicklungsbeirat Politikprogramme auf der Regierungsebene begleitet werden, sollten auf der regionalen Ebene ebenfalls Beteiligungsmechanismen f?r die Umsetzung von Forstpolitik geschaffen werden. Naturschutz-, Jagd- und viele weitere Beh?rden und Organisationen 1461 Peters schl?gt zur Begleitung sektoraler Strukturpolitik allgemein einen Wissenschaftlichen Strukturrat vor (Peters 1996: 209f.). 1462 Vorzugsweise aus einem Land mit einer st?rkeren Stellung des Kleinprivatwaldes, z.B. Finnland oder ?sterreich. Ver?nderung forstpolitischen Handelns 5-554 haben Beir?te, auch im Forstbereich sollte ein solches Beratungsforum, mittels dessen Betroffene und Experten an der Umsetzung von Politikprogrammen mitwirken k?nnen, als wertvolle Erg?nzung staatlicher Forstpolitik betrachtet werden, das die B?rgergesellschaft st?rkt. Es versteht sich von selbst, da? darin der Kleinprivatwald seiner Bedeutung entsprechend vertreten sein m??te. Welche Rolle verbleibt bei einer solchen Strukturentwicklungspolitik einer ?ffentlichen Forstver- waltung? Sie w?re im realen Handeln wie die Waldeigent?mer auch von den Ver?nderungen be- sonders betroffen. Die Ergebnisse der Expertengespr?che weisen hierzu einen Weg: Engp?sse der Strukturentwicklung sind danach neben geeigneten Regeln und Anreizen f?r den Strukturwandel, die aus dem politischen Raum kommen m?ssen, insbesondere die Bereitstellung von Information sowie die Unterst?tzung der Kooperationsbildung1463. Denn auch funktionierende Freiheits- und Autonomie- r?ume brauchen Begleitung durch staatliches Handeln, das nicht allein in Regelsetzung und Sanktio- nierung von Regelverst??en besteht. Die Rolle einer ?ffentlich finanzierten und getragenen Forst- organisation ist dabei aber nicht, betriebliche oder wirtschaftliche T?tigkeiten zu ?bernehmen. Sie mu? sich auch von der prim?ren Ausrichtung auf leicht me?bare Produkte wie Holz oder F?rdervolumina l?sen. Ihre Aufgaben sind bescheidener und doch, im Hinblick auf die Grundnormen, wertvoller. Die Bereitstellung von Information f?r die Eigent?mer ?ber den Zustand und die Potentiale des einzelnen Eigentumsobjektes sowie Techniken der Bewirtschaftung in Form der Beratung ist eine der Kernaufgaben. Beratung als neutrales, sachliches, nicht von wirtschaftlichen Interessen geleitetes Informationsangebot ist ein zentrales Element staatlicher Unterst?tzung kleineren Eigentums1464. Ihr Ziel besteht darin, da? der Eigent?mer eigene Vorstellungen ?ber den Umgang mit seinem Eigentum entwickelt. Beratung in diesem Sinne mu? akzeptieren, da? der Eigent?mer eine andere Individual- funktion des Eigentums als der Gro?betrieb vorzieht und verwirklichen will. Baumgartner beschreibt diese Denkweise in einer Analyse der Extension-(=Beratungs-) Programme f?r die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen im US-Bundesstaat Washington: "Extension is unique among public natural resource programs because it considers the objectives of the individual forest owner before all others. It works with the owner to identify management alternatives that are in his or her best interest, recognizing that the side benefits will be more productive farms and forest resource bases, and a stable raw material supply for generations." (Baumgartner 2003: 49; Hvh. C.S.). Nur wenn die Beratung auf diese andere Individualfunktion des Eigentums und die damit zusammen- h?ngenden anderen Wertvorstellungen der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen eingeht, kann sie erfolg- reich sein. Dann f?rdert sie Waldbewirtschaftung. Die Bereitstellung von Holz f?r den Markt wie auch anderer von Volkswirtschaft und Gesellschaft nachgefragter Ressourcen ist dann ein willkommener und wahrscheinlicher Nebeneffekt guter Beratung, aber weder ihr Leitbild noch ihr ma?gebliches Er- folgskriterium. Beratung mu? sich hierzu ver?ndern. Sie kann es aber auch. Der Staat erfa?t eine Vielzahl von eigen- tumsbezogenen Daten und Informationen ?ber den Privatwald (z.B. Standorte, Waldfunktionen, Biotope, Lebensraumtypen), die zudem alle in Karten, Schriftwerken und Pl?nen festgehalten werden. Diese Grundinformationen sollten im Zuge der Beratung dem Waldeigent?mer zur Verf?gung gestellt werden, und zwar unentgeltlich in der Qualit?t, wie der Staat sie selber hat. Der Waldeigent?mer mu? bisher f?r diese vom Staat ?ber sein Eigentum erhobenen Informationen bezahlen1465. Beratungsinhalte sollten st?rker gemeinsam mit den Eigent?mern kleiner Waldfl?chen herausgearbeitet werden, Koope- ration sollte ein Schwerpunkt von Beratungsgespr?chen sein1466. Ein zweiter Bereich ist die Bereitstellung von Information ?ber das Ressourcensystem, f?r die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen wie f?r Dritte. Die Information ?ber potentielle Kooperationspartner und ?ber den Gesamtzustand der Ressource sind dabei wichtig, wodurch erst die Chance besteht, Kooperationspotentiale mit anderen klar zu erkennen. Hierzu geh?ren au?erdem ?berwachungs- 1463 Vgl. S. 4-456. 1464 Vgl. dazu Leisner (Kap. 2.3.7.1.2). 1465 Erl?uterung der VwV PKWald zu ? 4 S?chsPKWaldVO. 1466 Was sie bisher nicht ist, vgl. Tabelle 47. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 5-555 funktionen wie beim Waldschutz, wo es darauf ankommt, rasch Kenntnis von Risikopotentialen zu erlangen. Dadurch werden die zugunsten der Bev?lkerung bereitgestellten Leistungen des Waldes gesichert; zugleich aber auch das kleinere Waldeigentum gesch?tzt. In diesen F?llen k?nnen weder der einzelne noch die ?rtliche Gruppe in der gebotenen Schnelligkeit die Informationen erheben. Diese Informationsbereitstellung ?ber das Ressourcensystem mu? auch ohne Nachfrage der Eigent?mer erfolgen. Bei der Waldbrand?berwachung, dem Monitoring von Schadinsekten oder Wildsch?den im Kleinprivatwald mu? dies schon deshalb sein, um die Eigent?mer auf Probleme aufmerksam zu machen und ihnen Handeln ?berhaupt erst zu erm?glichen. Auch das ist Schutz von Eigentum und Autonomie, w?hrend umgekehrt die Nichtbereitstellung dieser Informationen Eigentum und Auto- nomie schw?cht. In diesem freiheits- und autonomief?rdernden Sinn sollte die gesetzliche Aufgaben- zuweisung an die Forstbeh?rden zum "Aufbau und [zur] Betreuung des Informations- und Kommuni- kationsnetzes der Forstwirtschaft" (? 37 I Nr. 10 S?chsWaldG) neu ausgelegt werden1467. Diese Informationen sollten ferner in die praktische Unterst?tzung von Strukturentwicklung ein- gebracht werden, um die hohen Transaktionskosten der Ver?nderung auf beiden Entwicklungspfaden f?r die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen ?berwindbar zu machen. Als Organisationshelfer besteht hier ein weiteres Bet?tigungsfeld, f?r das Mitarbeiter der Landesforstverwaltung qualifiziert und eingesetzt werden k?nnen. Dabei bietet sich an, einzelne Verfahrensschritte der Strukturentwicklung, z.B. in der Flurneuordnung, im Verbund mit der zust?ndigen Verwaltung zu ?bernehmen, die aber daf?r offen- sichtlich keine Kapazit?ten hat1468. Als Folge dieser Ver?nderung braucht es zwar, wenn sie erfolgreich ist, mittelfristig weniger staat- liches Handeln, insbesondere auch auf der operativen Handlungsebene, doch w?re damit ein von der verfassungsm??igen Grundordnung erw?nschter Zustand erreicht. 1467 Vgl. hierzu S. 3-291. Besser w?re im ?brigen, nicht von dem, sondern von einem Informationsnetz zu sprechen, denn der Staat kann nicht das Monopol auf ein solches beanspruchen. 1468 Siehe hierzu das Stichwort Flurneuordnung S. 3-289f. Schlu?gedanken 6-556 6 Schlu?gedanken "F?r die Zukunft wird Eigentumspolitik deshalb zu einer wichtigen Aufgabe." Christoph Engel 2002 Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Privatwald ist eigentumsrechteintensiv, denn die langfristigen Bindungen, die ein Eigent?mer dabei eingeht, erfordern sein Vertrauen, da? Gesellschaft und Staat das Eigentum ebenso langfristig respektieren und sch?tzen. Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Klein- privatwald ist zudem kooperationsintensiv, denn die Bereitstellung vieler G?ter und Leistungen des Waldes erfordern eine ?ber die einzelne kleine Parzelle hinausgehende Abstimmung und Zusammen- arbeit der Waldeigent?mer. Wenn die Waldeigent?mer das notwendige Vertrauen in die langfristige Sicherheit der Eigentumsrechte im Privatwald haben und wenn verl??liche Rahmenbedingungen vor- handen sind, die den Eigent?mern kleiner privater Waldfl?chen die Vorteilhaftigkeit selbstbestimmter Kooperation glaubw?rdig vermitteln, wird durch den Kleinprivatwald eine optimale Kombination von G?tern und Leistungen f?r den Eigent?mer, die Gesellschaft und die Volkswirtschaft nachhaltig be- reitgestellt werden. Der Kleinprivatwald in Sachsen ist weit von einem solchen Zustand entfernt. Die Bedingungen funk- tionsf?higen Privateigentums sind nur eingeschr?nkt vorhanden. Die r?umliche und rechtliche Frag- mentierung des kleinen privaten Waldeigentums ohne substantielle Eigentumskerne schafft durch die Eigent?mer allein kaum l?sbare Anticommons-Strukturen. Der Freiheitsraum des Eigentums ist f?r den Eigent?mer kleiner Waldfl?chen auf ein Minimum geschrumpft. Kleineres Waldeigentum kann oft nur f?r kleinste Zwecke genutzt werden und ist vielfach zu Tascheneigentum geworden1469. Die Verfassung des Ressourcensystems Kleinprivatwald ist nicht durch Regeln gepr?gt, die Selbst- bestimmung und -verantwortung der Waldeigent?mer und Waldnutzer f?rdern. Viele aus dem Res- sourcenkapital des Waldes erzeugte G?ter und Leistungen wurden im 20. Jhdt. durch politische Ent- scheidungen ver-?ffentlicht; der Staat oder bestimmte Nutzergruppen haben sich daran die Eigentums- und Nutzungsrechte gesichert, gerade auch zulasten der ?bergro?en Mehrzahl der B?rger, die Eigen- t?mer kleiner Waldfl?chen sind. In diesen F?llen wurden die Eigentumsrechte am Ressourcenkapital und an den Ressourcennutzungen entkoppelt. F?r die Allokation und Distribution der Leistungen des Waldes dominieren staatlich-politische oder hierarchisch-administrative Steuerungsverfahren. Unter den vom Staat angewandten Politikinstrumenten sind zudem viele, die als Anreize bestimmte, am aktuellen Zeitgeist ausgerichtete Formen des Handelns honorieren, das selbstbestimmte Handeln der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen dagegen weder f?rdern noch fordern. Der Staat hat sich ferner als praktisch handelnder Akteur in viele, den Eigent?mern kleiner Waldfl?chen zukommende T?tigkeiten innerhalb des Freiheitsraumes des Eigentums hineingedr?ngt. Die Regeln und Formen der Informa- tionsbereitstellung unterst?tzen diese Dominanz staatlichen Handelns und behindern die Selbstorga- nisation und -verwaltung im Ressourcensystem. F?r Waldeigent?mer (und Waldnutzer) gibt es nur wenige und kleine staatsfreie oder -ferne autonome Handlungsr?ume. Autonomie ist nur ansatzweise vorhanden. Kooperation zwischen Waldeigent?mern unter Einbeziehung der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen ist in Sachsen eine seltene Ausnahme. Das Ressourcensystem Kleinprivatwald wird nicht nur im Hinblick auf die nat?rlichen Ressourcen unternutzt. Kleinprivatwald ist, in mindestens gleichrangiger Bedeutung, auch eine soziale Ressource. Als Folge ungen?gender Funktionsf?higkeit des kleinen Eigentums und mangelnder Kooperation f?llt eine f?r Aufbau und St?rkung der B?rgergesellschaft wertvolle soziale Ressource weg, nicht nur, aber gerade in l?ndlichen R?umen. Dies betrifft die sozialen Folgen des Eigentums (Freiheitsfunktion) ebenso wie die der Autonomie. In diesem Sinne handelt es sich bei der verbreiteten Stillegung oder extensiven Bewirtschaftung des Kleinprivatwaldes tats?chlich um Sozialbrache. Ganz offensichtlich wurde und wird zwar durch staatliches Handeln versucht, die Bereitstellung von G?tern und Leistun- gen aus dem Wald zu erh?hen, bei der Auswahl und Bewertung der politischen Ma?nahmen werden aber die Kosten der Vernachl?ssigung der sozialen Funktionen des Eigentums nicht einbezogen1470. 1469 Vgl. zu diesem Begriff Leisner, hier S. 2-68. 1470 Vgl. dazu S. 2-47. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 6-557 Kleines privates Waldeigentum ist, jedenfalls in Sachsen, in dieser dreifachen Problematik ? mangelnde Funktionsf?higkeit als privates Eigentum, geringe Kooperation zwischen den Eigent?mern und Unternutzung der Ressource Wald ? gefangen und in einer Anticommons-Situation festge- fahren1471. Angesichts der Tatsache, da? Privateigentum und Autonomie zu den wichtigsten Grundnormen des Grundgesetzes geh?ren, mu? die Frage gestellt werden, wie diese Situation des Festgefahrenseins, die sich in Deutschland ?ber Jahrzehnte aufgebaut hat und in den neuen Bundesl?ndern seit 1990 durch den gesellschaftlichen Transformationsproze? zus?tzlich gef?rdert wurde, in eine Entwicklung hin zur Verwirklichung der Grundnormen umgesteuert werden kann. Nach einer langen Phase der Strukturerhaltungspolitik im deutschen Kleinprivatwald, die nicht allein, aber doch ma?geblich auf die Wirkungen staatlicher Forstpolitik zur?ckgef?hrt werden kann, spricht viel f?r einen Politikwechsel, der Strukturanpassung und -entwicklung unterst?tzt. Voraussetzung dazu ist ein politischer Wille, der die f?r eine ?nderung der Entwicklungsrichtung notwendigen Ent- scheidungen trifft und mit langem Atem umsetzt. Denn ein Zustand, der sich ?ber Jahrzehnte fest- gefahren hat, wird sich nicht in kurzer Zeit l?sen lassen. F?r eine Strukturentwicklung m?ssen recht- liche Voraussetzungen geschaffen werden; ggf. m?ssen neue Wege im Rahmen von Pilotprojekten erprobt werden. Ferner bedarf es interessierter und aktiver Waldeigent?mer. In vielen F?llen wird weiterhin staatliche Unterst?tzung erforderlich sein. Strukturverbesserung erfordert insbesondere ein ver?ndertes Handeln staatlicher Verwaltungen, das aufrichtig die Verwirklichung der Grundwerte der Verfassung unterst?tzt, statt sie im praktischen Handeln opportunistisch zur Seite zu schieben. Der Staat handelt nicht in diesem Sinn, wenn er Eigentum mit oder meist ohne Kompensation weiter verd?nnt, wenn er Ziele, Erfolgskriterien und Verhalten gro?er, insbesondere staatlicher Forstbetriebe auf die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen zu ?bertragen oder staatliches Handeln an die Stelle vermeintlich ausbleibenden Eigent?merhandelns zu setzen versucht. Statt zu erkl?ren, warum Ver?nderungen in den Strukturen des Kleinprivatwaldes schwierig oder unm?glich sind, sollte staatliches Handeln helfen, Rahmenbedingungen zu schaffen, in denen sie m?glich werden. Eine Strukturentwicklungspolitik kann nur als B?ndel vieler Ma?nahmen wirksam sein. Denn die Aufgabe ist komplex: nicht nur die Probleme des Kleinprivatwaldes sind miteinander verkoppelt, auch L?sungsans?tze m?ssen miteinander vernetzt sein. Totalit?re Diktaturen ausgenommen, ist es nicht m?glich, der Vielfalt der Kleinprivatwaldeigent?mer und ihres Eigentums mit einem Strukturmodell gerecht zu werden. Ein Politikprogramm zur Strukturentwicklung mu? deshalb nicht notwendiger- weise alle in dieser Untersuchung vorgeschlagenen Handlungsvorschl?ge enthalten. Andere sind denkbar. Von zentraler Bedeutung f?r diese Politik sind allerdings in jedem Fall ? Hilfen zur ?berwindung der Schwelle von Anticommons-Eigentum zu funktionsf?higem kleine- rem Eigentum (weniger Kleinheit); ? ein (Wieder-)?ffnen von Freiheits- und Autonomier?umen f?r die Eigent?mer kleiner Wald- fl?chen (mehr Freiheit und Selbstverantwortung); ? eine Verlagerung staatlicher Aktivit?ten weg von operativem Handeln und Anreizinstrumenten hin zum Setzen verl??licher Regeln, die die selbstbestimmte Entwicklung des Kleinprivatwaldes durch seine Eigent?mer beg?nstigen (Chancen zur Entwicklung f?rdern1472); ? schlie?lich Rahmenbedingungen, die eine Kultur der autonomen Kooperation f?rdern. Gerade f?r kleineres Waldeigentum sollten, ankn?pfend an den reichen Erfahrungsschatz der europ?ischen Geschichte, hierbei auch gemeinschaftliche Eigentumsformen weiterentwickelt und unterst?tzt werden1473. Im Kern geht es darum, die Grundvermutung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Europas wie der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Subsidiarit?t zu verwirklichen. Und das nicht in 1471 Vgl. dazu auch S. 3-191 und S. 3-345. 1472 Das kn?pft an an die Vorstellung Sens von Entwicklung als eine der grundlegenden Freiheiten des Menschen (s. dazu S. 2-46). 1473 Vgl. hierzu Wachter (1993: 187), hier auf S. 2-70: "Eine breite Eigentumsstreuung ist [deshalb] nur m?glich, wenn die gemeinschaftlichen Eigentumsformen ? zum Einsatz kommen.". Ebenso Berge (2002: 9): "The amount of research on the current and emerging commons of Western Europe is insignificant. Most of what is done comes from historians or legal historians." Schlu?gedanken 6-558 erster Linie in dem ?blichen Ringen zwischen EU, Bund und L?ndern um die Regelungshoheit f?r Wald und Forstwirtschaft. Subsidiarit?t reicht tiefer, mit Regionen und Kommunen gibt es noch n?her am B?rger, auch n?her am Waldeigent?mer, liegende ?ffentliche Organisationsebenen, die f?r eine Regulierung dieser so stark nach den nat?rlichen und sozialen Landschaften differenzierten T?tigkeit geeignet sind. Doch diese Verteilung von Regelungskompetenzen auf die verschiedenen staatlich- ?ffentlichen Organisationsebenen ist nur die eine Achse der Subsidiarit?t. Die erste und wichtigere von Papst Pius XI. gemeinte Achse der Subsidiarit?t ist die Aufgabenverteilung zwischen B?rgern und Staat1474. Auf dieser Achse lie?en die historische wie die aktuelle Strukturanalyse erhebliche Defizite der staatlichen Politik erkennen. Dieses Defizit an Subsidiarit?t war nicht immer typisch f?r die Forstwirtschaft. In der Aufbruchphase des 19. Jhdts. war die dezentrale Ressourcenverantwortung von B?rgern, Familien und ?rtlichen Gemeinschaften ein markantes Merkmal dieses Sektors, gerade auch in Sachsen. Der ?konomischen und kulturellen Entwicklung des Landes hat sie keinesfalls geschadet, sondern, betrachtet man ?konomische, ?kologische, soziale und kulturelle Aspekte insgesamt, gut getan. Erst die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zerr?ttungen des 20. Jhdts. bewirkten, da? sich die Gestaltungs- und Handlungsm?glichkeiten im Kleinprivatwald dramatisch von den Eigent?mern (und ebenso den anderen an dessen Nutzung interessierten Gruppen) hin zum Staat verschoben haben. Gegen die in dieser Arbeit vorgeschlagene Neuausrichtung staatlichen Handelns wird es Widerst?nde geben. Denn viele Akteure haben sich mit dem derzeitigen Zustand arrangiert. Eine Strukturent- wicklungspolitik mutet jedoch nicht nur der staatlichen Forstorganisation, sondern auch Kleinprivat- waldeigent?mern, forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen, Interessenverb?nden, Holzwirtschaft und vielen anderen forstpolitischen Akteuren Ver?nderungen zu. Der kritische Zustand der ?ffentlichen Haushalte mag in den n?chsten Jahrzehnten manche dieser Ver?nderungen erzwingen. Die Experten- interviews zeigten, da? viele im Politikfeld Kleinprivatwald t?tige Experten eine deutliche Bereitschaft zu durch den Sektor selbst bestimmten Ver?nderungen mitbringen. Dennoch mu? eine solche Politik erst durchgesetzt werden. Wenn kleineres Waldeigentum nicht nur eine nat?rliche und wirtschaftliche, sondern v.a. auch eine soziale Ressource ist, tritt schlie?lich ein f?r die Neuausrichtung des Handelns ?ffentlicher Forstorga- nisation wichtiger Aspekt hinzu: Eine Strukturentwicklungspolitik kann nicht sektoral beschr?nkt sein. Sie wird scheitern, wenn sie versucht, einzig den Wald und das Waldeigentum neu zu ordnen. Die meisten Eigent?mer kleiner Waldfl?chen sind nicht in erster Linie Waldeigent?mer. Sie gehen anderen T?tigkeiten nach und sind v.a. in soziale Systeme au?erhalb des Waldes eingebunden. Strukturent- wicklungspolitik kann deshalb nur vernetzt mit anderen Politiktr?gern wie Kommunen, Verb?nden, f?r Regionalentwicklung und l?ndliche Entwicklung zust?ndigen ?mtern stattfinden. F?r eine Politik, die Pluralit?t f?rdern will, sollte ein pluraler Ansatz eine selbstverst?ndliche Grundforderung sein. Nachhaltigkeit des Ressourcensystems, gesicherte Freiheitsrechte und Autonomie erweisen sich so beim kleinen privaten Waldeigentum als eng verzahnte und sich gegenseitig st?tzende Grundwerte. Sie k?nnen zugleich als die drei Entwicklungsachsen einer Strukturentwicklungspolitik f?r den Klein- privatwald angesehen werden. Ihre enge Verzahnung zeigt sich z.B. in den folgenden, von Radkau beschriebenen Bedingungen f?r die langfristig nachhaltige Sicherung und Bewirtschaftung von Res- sourcen am Beispiel des Waldes: "? ein gesichertes Eigentums- und Erbrecht ? aber auch gesicherte kollektive Rechte wie die der Markgenossenschaften ?, Aussicht auf stabile und generationenlange Fortdauer eines Gewerbezweiges, F?higkeit zur Vorratshaltung, Bodenst?ndigkeit und Verbindung mit lokalen Ressourcen, vielleicht aber auch gewisse Krisenerfahrungen und daraus hervorgegangene Lernprozesse?." (Radkau 1986: 33)1475 Wenn diese Bedingungen bestehen, ist das kleine private Waldeigentum auch ein belastbarer Grund- stein langfristiger Sicherheit und Stabilit?t der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Ein weiterer Aspekt soll erg?nzt werden. Da? die Strukturproblematik des Kleinprivatwaldes eine euro- p?ische Dimension hat, war ein Ausgangspunkt dieser Untersuchung. Der Umgang mit dieser Pro- blematik in verschiedenen europ?ischen Regionen im Vergleich zum Untersuchungsraum Sachsen war 1474 Vgl. zum Subsidiarit?tsprinzip Abbildung 2. 1475 Das Zitat ist bereits auf S. 3-352 abgedruckt. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 6-559 Quelle f?r Informationen und Anregungen in dieser Arbeit. Es ist ein Charakteristikum Europas, da? ?hnliche Problemlagen in vielen L?ndern vorhanden sind. Wie Europas B?rger diese in Zukunft meistern k?nnen, beschreibt Prof. Dr. Kurt Biedenkopf: "Das gro?e europ?ische Experiment wird nur gelingen, wenn die B?rger Europas im Stande sind, den staatlichen Zugriff auf die Gesellschaft und deren Ressourcen zu begrenzen, und damit jene Bereiche der Selbstverwaltung und Autonomie neu zu definieren, wo Gemein- schaftsleben und kulturelle Aktivit?ten florieren." (Biedenkopf 2003) Diese Aufforderung des fr?heren s?chsischen Ministerpr?sidenten an die europ?ische B?rgergesell- schaft, die eigenen, historisch erprobten F?higkeiten zur Selbstbestimmung in den kleineren r?um- lichen und sozialen Einheiten wieder zu entdecken und neu zu entwickeln, kann f?r das Verh?ltnis zwischen waldbesitzendem (und -nutzendem) B?rger einerseits und dem Staat andererseits unein- geschr?nkt ?bernommen werden. Es gibt jedenfalls keinen Grund, dem Waldeigentum, wie in der Geschichte geschehen, eine besondere Natur zuzumessen1476 und es deshalb nicht in die Verwirklichung b?rgergesellschaftlicher Freiheit und Autonomie einzubeziehen. "Denn nichts verlangt im Interesse der Freiheit heute mehr informiertes Nachdenken als die Zukunft der Demokratie, damit der Verfassung der Freiheit." Lord Ralf Dahrendorf in: ?ffentliche Sozialwissenschaft (2001: 14) 1476 Vgl. die entsprechende Aussage Dieterichs, hier S. 3-157. Zusammenfassungen 7-560 7 Zusammenfassungen (deutsch / englisch / sorbisch) 7.1 Zusammenfassung Ziel der am Beispiel Sachsens durchgef?hrten Untersuchung ist, Rahmenbedingungen, Kriterien und Restriktionen f?r funktionsf?higes Kleinprivatwaldeigentum vor dem Hintergrund der gesellschaft- lichen Transformation von Sozialismus zu Demokratie und Marktwirtschaft zu ermitteln und Vor- schl?ge f?r den Umgang mit der Problematik der Fragmentierung des kleinen privaten Waldeigentums zu entwickeln. In der Werteordnung des Grundgesetzes stehen f?r die Lenkung sozialer Systeme die individuali- stische Grundnorm der Freiheit, zu deren wichtigsten Folgen privates Eigentum geh?rt, und die ega- lit?re Grundnorm der Autonomie, aus der freiwillige Kooperation erw?chst, nebeneinander. Beide Grundnormen sind im Subsidiarit?tsprinzip und im gesellschaftspolitischen Kernkonzept der B?rger- gesellschaft eng verbunden. Sie sind auch f?r die Lenkung von Ressourcensystemen bedeutsam. Eigentum, insbesondere das kleinere Eigentum breiter Bev?lkerungsschichten, ist bei der Ressourcen- nutzung deshalb nicht nur ein ?konomisches Steuerungsinstrument, sondern hat auch eine wichtige soziale Bedeutung. Als soziale Institution hat Eigentum stets Individualfunktionen (dem Eigent?mer zukommende Wirkungen) und soziale Funktionen (die der Gesellschaft als Folge der Individual- funktion zukommenden Wirkungen). Eigentum ist eine asymmetrische, ver?nderliche Subjekt- Subjekt-Beziehung zwischen Eigent?mern, Nicht-Eigent?mern und dem Staat. Der Staat hat in dieser Dreiecksbeziehung gro?e Bedeutung f?r Schaffung, Zuweisung und Entzug von Eigentumsrechten, als W?chter ?ber die Institution und durch neben dem Privateigentum vorhandenes staatliches Eigentum. Eigentum besteht stets aus einem B?ndel von Rechten. F?r die Bewirtschaftung nat?rlicher Ressour- censysteme k?nnen auf die Nutzungen bezogene Zugangs- und Entnahmerechte sowie auf die Gestaltung und Verwendung des Ressourcenkapitals bezogene Management-, Ausschlu?- und Verf?gungsrechte unterschieden werden. Zwischen der Art und Aufteilung dieser Eigentumsrechte und der Leistungsf?higkeit eines Ressourcensystems besteht ein enger Zusammenhang. Dominieren vom Ressourcenkapital entkoppelte Zugangs- und Entnahmerechte, kann ein Ressourcensystem durch ?bernutzung zusammenbrechen (Allmende-Trag?die), werden die auf das Ressourcenkapital bezogenen Rechte r?umlich oder vom rechtlichen Gehalt her zu klein aufgeteilt, kann die Ressourcen- nutzung durch zu hohe Kosten der Koordination der Rechteinhaber zum Stillstand kommen (Trag?die der Anticommons / Anti-Allmende). F?r die ?konomische und soziale Funktionsf?higkeit von Eigentum in einem komplexen Ressourcen- system werden acht Kriterien herausgearbeitet: realisierbarer Nutzen, selbstbestimmte Nutzung, lang- fristige dynamische Sicherheit, Fehlen extremer Konzentration, breite Eigentumsstreuung, Abwesen- heit extremer Fragmentierung, Vorhandensein eines substantiellen Eigentumskerns und personali- siertes Eigentum. Au?erdem sollten Mechanismen zur Neustrukturierung von Eigentum und zu seiner Rekonsolidierung existieren. Da kleineres Eigentum ?konomisch oft benachteiligt, in sozialer Hinsicht dagegen erw?nscht ist, bedarf die Eigent?merfreiheit der Erg?nzung durch autonome Kooperation. Die Bildung von Koope- rationen folgt einer rationalen Gegen?berstellung von Kosten und Nutzen der Zusammenarbeit. Ge- rade bei kleinerem Eigentum spielen neben wirtschaftlichen Aspekten soziale Kosten und Nutzen eine gro?e Rolle f?r die Bewertung einer Kooperation durch die Eigent?mer. F?r die Kooperationsbildung sind neben dieser Abw?gung die Zahl der potentiell kooperierenden Eigent?mer und die Gr??e des Interesses des einzelnen wichtig. Hohe Kooperationsh?rden sind v.a. bei gro?en homogenen Gruppen mit individuell kleinen Interessen am Kooperationsgegenstand (latente Gruppen) zu erwarten. Unter den normativen Aspekten einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind f?r die Kooperation von Eigent?mern kleinen Eigentums die Erhaltung eigenst?ndiger Entscheidungsbereiche, die demokratische Selbstverwaltung und die Sicherung von Austrittsrechten wichtig. Wie beim Eigentum gestaltet der Staat ma?geblich die Bedingungen f?r die Kooperationsbildung mit. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 7-561 Eigentums- und Kooperationsstrukturen m?ssen sich in einem dynamischen Umfeld ver?ndern. Die Einflu?nahme des Staates auf deren Weiterentwicklung l??t sich dabei nach dem Ma? staatlicher Interventionen als Strukturerhaltungs-, Strukturanpassungs- oder Strukturgestaltungspolitik qualifi- zieren. In einer freiheitlichen Grundordnung ist v.a. eine Strukturanpassungspolitik systemkonform, die g?nstige Rahmenbedingungen f?r einen durch die Betroffenen selbst getragenen Strukturwandel schafft. Ein ?berma? staatlicher Intervention f?hrt dagegen zu langfristiger Strukturerhaltung, eine staatlich organisierte Strukturgestaltung verdr?ngt das dezentrale Suchen vieler nach Verbesserung ihrer Lebensverh?ltnisse durch Zielvorstellungen des Staats und staatlicher B?rokratien. Auf der Grundlage dieses normativen Fundaments lassen sich die vorhandenen Strukturen des Klein- privatwaldes, ihre Entstehung und die auf sie bezogenen Prozesse bewerten. In Deutschland liegen 54% der Privatwaldfl?che in Eigentumseinheiten unter 10 ha. In Sachsen sind im Jahr 2000 48% der Waldfl?che Privatwald (248.000 ha); 97,8% der privaten Eigentumseinheiten und 62,0% der Privatwaldfl?che liegen unterhalb von 10 ha (10-Hektar-Punkt), die mittlere Eigentumsgr??e der 85.000 privaten Eigentumseinheiten liegt bei 2,2 ha. Diese r?umliche Fragmentierung als wesentliches Strukturmerkmal des Privatwaldes entstand in Deutschland zun?chst im Zuge der liberalen Agrarreformen in der ersten H?lfte des 19. Jhdts. In den neuen Bundesl?ndern gab es einen zweiten Fragmentierungsschub durch die Bodenreform nach 1945. Nach 1990 wurden die kleinen privaten Waldfl?chen in den neuen L?ndern unabh?ngig von ihrer Entstehung regul?res b?rgerlich-rechtliches Eigentum. Die Schw?chung der Institution kleineres Waldeigentum und ihrer Funktionsf?higkeit setzte in Deutschland nach dem 1. Weltkrieg ein. Sie wurde vom NS-Staat vorangetrieben, an dessen gegen das private Waldeigentum gerichtete Ideologie sich auch die Eigentumspolitik der DDR anschlo? und sie bis zur v?lligen inhaltlichen Entleerung des privaten Eigentums weiterf?hrte. Auch der Transformationsproze? nach der Wende 1990 schw?chte erneut kleineres Waldeigentum, so da? die Bewirtschaftung auf vielen kleinen Waldfl?chen nicht aufgenommen oder eingestellt wurde. Dieser Proze? traf mit einer signifikanten Verd?nnung der mit dem Eigentum verbundenen Verf?gungsrechte in der Bundesrepublik als Ergebnis von Politik und Rechtssprechung zusammen. Durch die Unterwerfung von Eigentumsinhalten unter eine weitgehende staatliche Disposition wurden auch die f?r die langfristige Investitionsbereitschaft gerade von Waldeigent?mern wichtigen Zukunftserwartungen in Form einer Anwartschaft auf k?nftige Eigentumsnutzungen beeintr?chtigt. Die naturale Ausstattung des s?chsischen Kleinprivatwaldes ist gepr?gt durch einen hohen Anteil er- tragsschwacher Baumarten, hohe Vorr?te von 260 m?/ha (Gesamtwald 262 m?/ha) und eine extensive Walderschlie?ung. Kleinprivatwald wird hinsichtlich Holz und anderer G?ter unternutzt. Doch trotz steigender Nachfrage nach G?tern und Leistungen des Waldes findet keine Reorganisation klein- fl?chigen privaten Waldeigentums zu ?konomisch leistungsf?higeren Einheiten statt. Die Eigent?mer haben nach der Wende in vielen F?llen keine Beziehung zu ihrem Eigentum ent- wickelt. Die Analyse der aktuellen Eigentumsrechte im Kleinprivatwald zeigt eine weitgehende Ent- koppelung der Eigentumsrechte (und damit der Verantwortung) am Ressourcenkapital, die beim Grundeigent?mer verbleiben, und an zahlreichen Ressourcennutzungen, die sich der Staat oder spe- zielle Interessengruppen angeeignet haben. Den Eigent?mern verblieben nur schwache Rechte am Eigentumsobjekt Kleinprivatwald. H?ufig liegen r?umliche und rechtliche Allmende- und Anti- commons-Situationen vor. Gemessen an den Kriterien der Funktionsf?higkeit kleineren Eigentums ist Kleinprivatwald als solches nur sehr eingeschr?nkt wirksam. Die verbreitete Stillegung von Klein- waldfl?chen durch die Waldeigent?mer ist unter diesen Bedingungen rational erkl?rbar. Die f?r das Ressourcensystem Kleinprivatwald relevanten Prozesse wie Privatisierung des Waldes, demographische Entwicklung und Strukturwandel der Absatz- und Beschaffungsm?rkte unterst?tzen einen Strukturwandel hin zur Herstellung funktionsf?higen kleinen privaten Waldeigentums nur be- dingt, oft schw?chen sie ihn sogar ab. Eine zentrale Rolle unter den Prozessen kommt der staatlichen Forstpolitik zu. Im Hinblick auf Eigentum und Kooperation wirkt sie weitgehend strukturkonser- vierend bzw. strukturwandelhemmend. Die Gewichte im Verh?ltnis von Eigent?mer, Nichteigent?mer und Staat haben sich zum Staat und zu den Nicht-Eigent?mern verschoben. Die Forstpolitik, geleitet von drei Denkschemata (Pr?ferenz f?r Gro?betriebe, ?berlegenheit professioneller forstlicher Sachkunde bei der Bewirtschaftung von Klein- Zusammenfassungen 7-562 privatwald, Deutungshoheit ?ber die Gemeinwohlfunktionen des Waldes) hat zu dieser Entkernung kleinen privaten Waldeigentums ma?geblich beigetragen. Die vom Gesellschaftssystem unabh?ngige, skeptische Einstellung von ausgebildeten Forstleuten und Forstverwaltungen zum Kleinprivatwald f?hrte zu einer ?berwiegend strukturerhaltenden, die Grundnormen Freiheit durch Eigentum und autonome Kooperation vernachl?ssigenden Forstpolitik. Mit 3% der Waldeigent?mer und 8% der nicht-staatlichen Waldfl?che hat Sachsen unter den Fl?chen- l?ndern den niedrigsten Organisationsgrad privater und k?rperschaftlicher Waldeigent?mer in Selbst- hilfeorganisationen. Insbesondere die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen werden durch die 27 s?ch- sischen Zusammenschl?sse nicht erreicht. F?r die Kooperationsbildung wichtige k?rperschaftliche, kirchliche oder etwas gr??ere private Forstbetriebe werden durch staatliche Leistungsangebote weg- gefangen und stehen als Anlagerungskerne f?r Zusammenschl?sse nicht zur Verf?gung. Durch den Ausschlu? wirtschaftlicher T?tigkeiten, die dem staatlichen Betreuungsangebot entsprechen, aus der finanziellen F?rderung der Zusammenschl?sse sowie mangels M?glichkeit zur Beherrschung von Proze?ketten k?nnen sich die Selbsthilfeorganisationen kaum entwickeln. Die Zusammenschl?sse selbst sehen geringe Gr??e und fehlende Professionalit?t als ihre zentralen Probleme an. Kooperation von Waldeigent?mern in Sachsen erweist sich nicht nur aufgrund des Zustandes des Eigentumsobjekts und der Wirkung staatlicher Forstpolitik als schwierig. Im Gegensatz zur Landwirt- schaft wurden im Zuge der gesellschaftlichen Transformation keine leistungsf?higen Kooperationen hervorgebracht. Einzelfallstudien aus Sachsen und Th?ringen zeigen ferner, da? v.a. intensive Koope- rationsformen stark vom historischen Entwicklungspfad abh?ngig sind und da? es besonderer Anlage- rungskerne oder charismatischer Personen als Organisatoren bedarf, um diese Hemmnisse zu ?ber- winden. Die Fallstudie ?ber die Th?ringer Waldgenossenschaften zeigt jedoch auch, da? Fragmen- tierung keine Einbahnstra?e sein mu?, sondern bei g?nstigen institutionellen Rahmenbedingungen weitreichende Kooperationsformen wie Eigentumszusammenschl?sse realisierbar werden. Die durch die Strukturanalyse gezeigten drei Problemfelder des kleinen privaten Waldeigentums ? mangelnde Funktionsf?higkeit als privates Eigentum, geringe Kooperation zwischen den Eigent?mern und Unternutzung der Ressource ? h?ngen eng zusammen. Die meisten Handlungskonzepte zum Kleinprivatwald stellen bisher die materielle Ressourcennutzung, insbesondere die Holznutzung, in den Mittelpunkt und vernachl?ssigen die Bedeutung des Kleinprivatwaldes als soziale Ressource, deren Nutzen insbesondere aus der Verwirklichung der beiden Grundnormen erw?chst. F?r das Modell eines kleinparzellierten Privatwaldgebietes werden Kosten und Nutzen von Ver?n- derungen aus Sicht der Waldeigent?mer gegen?bergestellt. Das gestattet die Ableitung von L?sungs- ans?tzen f?r die dreifache Problematik, bei denen kleineres Eigentum erhalten, seine Funktionsf?higkeit aber wiederhergestellt wird. Diese L?sungsans?tze zielen nicht auf m?glichst gro?e Eigentumseinheiten, sondern auf weniger Kleinheit. Als geeignete Ans?tze sch?len sich v.a. die Eigentumsb?ndelung durch Zuerwerb, st?rkere Kooperationsanreize und die Verbesserung der Rahmenbedingungen f?r die Bildung von Zusammenschl?ssen heraus. Die Bildung kleiner Eigentumszusammenschl?sse erweist sich bei hohem Nutzen allerdings als Verfahren mit hohen Kosten der Ver?nderung. Zu diesen Ans?tzen werden 12 Experten befragt, die wichtige Gruppen von Akteuren aus dem Politikfeld Kleinprivatwald repr?sentieren. Die Experten bewerten einen Wandel der Eigentums- und Kooperationsstrukturen des kleinfl?chigen privaten Waldeigentums als positiv und notwendig. In der Kleinheit der Eigentumsfragmente sehen sie eine wesentliche Ursache der Unternutzung des Ressourcensystems Wald, brachliegender Entwicklungsm?glichkeiten v.a. im l?ndlichen Raum und ausbleibender sozialer Folgen des Eigentums. Kritisch wird, selbst von den befragten Mitarbeitern der Landesforstverwaltung, die Wirkung seitherigen staatlichen Handelns auf die Entwicklung von Eigent?meraktivit?ten beurteilt. Der freien Entscheidung der Eigent?mer wird bei allen Ma?nahmen zur Unterst?tzung von Strukturwandel der Vorrang einger?umt. Staatliche Zwangsma?nahmen, die in die Freiheit der Eigent?merentscheidung eingreifen, werden strikt abgelehnt. Grunds?tzlich werden von den Experten Strukturanpassungen ohne staatliche Interventionen bevor- zugt. Solchen autonomen Prozessen stehen erhebliche Hemmnisse entgegen, insbesondere mangelnde Informationen, Hemmnisse durch die Regeln, Kosten und Dauer von Grundst?ckstransaktionen sowie staatliche Dienstleistungsangebote. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 7-563 Als Hauptpfad der Strukturanpassung betrachten die Experten die Vergr??erung individuellen Privat- eigentums durch Zuerwerb. Auf diesem Pfad finden der Abbau von Transaktionskosten, die Reduktion von Risiken sowie Dauer und Aufwand von Grundst?cksgesch?ften Unterst?tzung. Zur Erh?hung der Eigentumsmobilit?t findet bei der Mehrzahl der Experten die Idee einer regionalen Waldb?rse als neutraler und staatsfern organisierter Marktplatz Unterst?tzung. Ein zweiter Entwicklungspfad, den die meisten Experten f?r grunds?tzlich geeignet halten, ist die Bildung gemeinschaftlichen privaten Eigentums (Eigentumszusammenschl?sse) sowohl im Sinne einer vollst?ndigen Zusammenf?hrung des Eigentums als auch einer partiellen B?ndelung von Eigen- tumsrechten. Dabei tauschen Eigent?mer kleine Eigentumsfragmente gegen Mitentscheidungsrechte an gr??eren Eigentumseinheiten ein. Der Pfad individueller Eigentumsb?ndelung wie der der Eigen- tumszusammenschl?sse unterst?tzen die Freiheitsfunktion von Eigentum. Von weniger kleinen Eigentumseinheiten beider Formen ist zudem eine h?here Kooperationsbereitschaft mit anderen Forst- betrieben zu erwarten. Im letzten Teil der Untersuchung werden, aufbauend auf Strukturanalyse, Modell und Experten- interviews, Vorschl?ge f?r eine Strukturentwicklungspolitik gemacht. Darunter wird eine ordnungs- konforme Politik zur Strukturanpassung verstanden, die an den R?ndern funktionsf?higen Eigentums um Anreize und Hilfen zur Eigentumsb?ndelung erweitert wird. Sie l??t sich durch die F?rderung von Freiheit und Autonomie begr?nden, nicht aber durch die Mobilisierung einzelner Ressourcen. Ein abrupter R?ckzug des Staates aus dem Politikfeld Kleinprivatwald w?rde dazu f?hren, da? die Ent- scheidungs- und Mitbestimmungsrechte der Waldeigent?mer noch st?rker beeintr?chtigt werden. Des- halb sind in Verbindung mit einem R?ckzug des Staates begleitende Ma?nahmen angezeigt, die zu einer St?rkung von Eigentumskernen und zum Aufbau von Selbsthilfeorganisationen f?hren. F?r den Entwicklungspfad individuelles Privateigentum werden Vorschl?ge zur Deregulation ins- besondere beim Grundst?cksverkehr gemacht sowie die Kriterien f?r eine Waldb?rse vertieft. F?r den Entwicklungspfad gemeinschaftliches Privateigentum zeigt sich generell eine ?konomische und recht- liche Benachteiligung neugegr?ndeter gegen?ber altrechtlichen Eigentumszusammenschl?ssen. Ins- besondere die privatrechtliche Neugr?ndung von Eigentumszusammenschl?ssen ist un?berwindbar teuer. Als L?sungen werden eine ?ffentlich-rechtliche Gr?ndung mit sp?terem Formwandel in eine privatrechtliche Organisation (Waldgenossenschaftsgesetz) und die Gr?ndung im Rahmen der Flur- neuordnung (freiwilliger Landtausch) mit unmittelbarer Bildung einer privaten juristischen Person als kollektiver Eigent?mer vorgeschlagen. Zur Verst?rkung von Kooperation wird die Erh?hung des Kooperationsvorteils, z.B. durch Bindung finanzieller F?rderung an die Beteiligung an einem Zusammenschlu? vorgeschlagen. Wichtiger sollte die Ver?nderung der Regeln f?r die Bereitstellung der staatlichen Dienstleistungsangebote Beratung, Betreuung und Wirtschaftsverwaltung sein. Vorschl?ge hierf?r sind der Verzicht auf unentgeltliche Betreuung und die Einf?hrung eines Mindestentgeltes, berechenbare Entgelterh?hungen und die Um- gestaltung der staatlichen Leistungsangebote zu einer Auffanghilfe sowie die Entlassung von f?r die Zusammenschlu?bildung wichtigen k?rperschaftlichen und kirchlichen Forstbetrieben aus der obliga- torischen staatlichen Betreuung, um mit einem geordneten R?ckzug des Staates die Bildung von Selbsthilfeorganisationen unter Beteiligung der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen zu unterst?tzen. Zur F?rderung von Kooperation kommen ferner ausnahmsweise die Verwendung von Staatswald als Anlagerungskern f?r Kooperation, die Anerkennung anderer vorhandener Organisationen als forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse oder die Schaffung von Zugriffsrechten der Waldeigent?mer auf derzeit staatliche Eigentumsrechte in Frage, die an die Voraussetzung einer Kooperationsbildung gebunden werden. Diese Rechte sind dann f?r die Kooperationsbildung besonders interessant, wenn aus ihnen in k?rzerer Zeit als beim Holz ein Nutzen f?r den Eigent?mer entsteht. Forstliche Zusammenschl?sse m?ssen dazu in Richtung von Rechte-Verwertungsgesellschaften weiterentwickelt werden. Ferner wird zur Unterst?tzung der Bildung von Selbsthilfeorganisation vorgeschlagen, Informationen ?ber Waldeigent?mer f?r andere Waldeigent?mer besser bzw. ?berhaupt erst zug?nglich zu machen. Verbunden mit einem Widerspruchsrecht gegen die Ver?ffentlichung, ist dies mit dem Datenschutz vereinbar. Zusammenfassungen 7-564 Angesichts der hohen H?rden der Gr?ndung sollten weitere Hilfen f?r die Initialphase einer Kooperation eingef?hrt werden, z.B. Ans?tze der F?rderung, die die Beteiligung von Eigent?mern kleiner Waldfl?chen in Zusammenschl?ssen besonders f?rdern, aber auch Unterst?tzung in Form Moderation, Coaching oder der F?rderung vertrauensw?rdiger Schl?sselpersonen als Organisatoren. Als flankierende Ma?nahmen werden Anreize zur Aufl?sung von Erbengemeinschaften, einfache Ver- fahren zur verbindlichen Kl?rung von Flurst?cksgrenzen ohne aufwendige Vermessung sowie ein Verf?gungsrecht der Gemeinden f?r Grundst?cke nicht auffindbarer Eigent?mer vorgeschlagen. Weitere Vorschl?ge beziehen sich auf eine bessere Begleitung der Strukturentwicklungspolitik durch sachverst?ndige Politikberatung und eine st?rkere Partizipation der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen in der Begleitung staatlichen Handelns im Privatwald. Staatliches Handeln wird sich bei Umsetzung eines solchen Politikprogramms deutlich ver?ndern. Der R?ckzug aus operativen T?tigkeiten sollte durch eine Verlagerung des Personaleinsatzes auf Hilfen, die die Gr?ndung und Festigung von Selbsthilfeorganisationen der Waldeigent?mer unter Einbe- ziehung der Eigent?mer kleiner Waldfl?chen f?rdern, begleitet werden. Als ?ffentlich finanzierte Kernaufgabe sollte die Bereitstellung von Informationen f?r die Eigent?mer kleiner Waldfl?chen lang- fristig der Schwerpunkt staatlichen Handelns werden; dazu geh?rt insbesondere, da? eine sachliche, nicht von wirtschaftlichen Interessen geleitete Beratung langfristig abgesichert wird. 7.2 Summary The goal of this study is to find general conditions, criteria and restrictions for functional small scale private forest property under the conditions of societal transformation from a socialist to a democratic society and market economy. The research area being Saxony in former GDR, the study is aimed at recommendations for dealing with the fragmentation problem of small scale private forest holdings under the conditions of transformation. Under the given value regime of the German constitution (Grundgesetz) two base norms in governing social systems including resource systems are postulated: the individualistic base norm of liberty stands side by side to the egalitarian base norm of autonomy. Ownership / property is an outcome of liberty, voluntary co-operation a result of autonomy. Both base norms are closely linked in the prin- ciple of subsidiarity as well as in the basic concept of civil society. Property, in particular the smaller property of broad social classes, is therefore not only an economic instrument for governing resource systems but is also a social institution. As a social institution property always has individual as well as social functions. The effects of individual functions reach the owner, while the effects of social functions reach society. Property is an asymmetric variable subject-to-subject relationship between owners, non-owners and the government. Government's importance in this triangular relation stems from its power to create, assign and withdraw property rights, from its position as guardian of the property institution as well as from the tenure of state property. Property always consists of a bundle of rights. For natural resource systems they can be referred to as the rights of access and withdrawal, which give rights to use a resource, and the rights concerning the long term determination over the resource capital, notably the rights of exclusion, management and alienation. A close relationship exists between the partitioning of these property rights and the pro- ductivity of a resource system. If decoupled from the resource capital, access and withdrawal rights prevail, the resource system can break down due to over utilization and the deterioration of the resource capital (tragedy of the commons), while spatial or legal fragmentation resulting in too many and too small property fragments can lead to excessive cost of coordination between owners so that resource use can break down and the resource capital is immobilized (tragedy of the anti-commons). For the economic and social operability of property in a complex resource system eight criteria are set: realizable use, self-determined use, long term dynamic security, absence of extreme concentration, wide dispersion of property, absence of extreme fragmentation, the existence of a substantial core of property, as well as personalized property. Also, there should be mechanisms for the restructuring of property as well as for the reconsolidation of property fragments. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 7-565 While small scale private property is socially desirable, smaller property often is economically dis- advantageous. Therefore the freedom of ownership in small scale property needs to be complemented by autonomous co-operation, particularly self-help organizations. The creation of co-operations follows a rational comparison between the cost and the benefit of cooperating. For smaller property in particular, social benefits are important for the appraisal of co-operation by the owners. Besides that, the number of potentially co-operating owners and the scope of their interest in the property object are important. High cost for initiating co-operation are to be expected especially for large homogeneous groups (latent groups). Under the normative aspects of a free and democratic order of government, co-operation requires space for individual decision making, self-governance and secure exit-rights. Similar to ownership, government formulates to a large extent the conditions for the creation of co-operation. Property and co-operative structures necessarily must adapt in and to a dynamic social environment. Policies affecting property structures can be classified by the extent of government involvement in controlling property as structure preserving, adjustment promoting and structure devising. Particularly policies promoting structural adjustment which create general conditions favoring self-determined adjustment by the owners and other people concerned coincide with the system of government of a free society. On the other hand, excessive government involvement leads to long term preservation of structures, while government lead devising of structures displaces the decentralized search of many for improvement replacing it by the structural goals of government or public bureaucracies. On the basis of this normative foundation, existing structures of small scale private property, their emergence and the processes referring to them can be evaluated. In Germany, 54% of private forests are held in ownership units below 10 hectares. In 2000, 48% of the forest area in Saxony are private forests (248.000 ha); 97,8% of the private ownership units (62,0% of the private forest surface) are units below 10 ha, the 85,000 private forest owners possessing a mean property size of 2,2 hectares. This spatial fragmentation originated in the first half of the 19th century in the course of the liberal agrarian reforms. In former East Germany there was a second fragmentation thrust due to the socialist land reform after 1945. Irrespective of their origins, small private forest holdings here became regular civil property as consequence of the 1990 turnaround. Subsequently, the management of many of these small parcels was not taken up or they were set aside. In Germany, the institution of small private forest ownership and its viability came under pressure beginning after World War I. The Nazi dictatorship placed private property under extensive govern- ment control. The following GDR regime built its property policies not only on socialist ideology but also upon the ideology of the previous regime. The transformation process after 1990 further weakened small private forest property. The Weakening of the institution coincides with a significant dilution of property rights in the Federal Republic as result of government policies and jurisdiction. Subjecting the contents of property rights to the extensive disposition of government, particularly claim to future uses of the property (remainder) impairs the long term willingness of owners to invest. The present state of Saxonian small private forests is characterized by a high portion of low yield tree species, high standing volumes of 260 m?/ha (all property categories 262 m?/ha) and a low density of usable forest road. Small private forests are underused, in terms of wood as well as other goods. But despite rising demand for goods and services of the forest, that have to be produced at a larger spatial scale than the existing small ownership units, no reorganization from small scale private property to larger property units takes place. After the 1990 turnaround, many owners didn't develop close ties to their property. The analysis of current property rights in small private forests shows a high degree of de-coupling of rights referring to the resource capital (and thus the responsibility for its long term safe guarding), which remain with the forest owner, and of those referring to the use of the resource. Government and special interest groups frequently have appropriated themselves these latter rights. The owners retain only weak rights. Frequently, spatial and legal commons and anti-commons can be found. Based on the criteria of viability of smaller property small scale private forest has only a relic viability as small property. the wide spread setting aside of forestland by the owners of small scale forests therefore can be explained as an act of rational choice. Zusammenfassungen 7-566 The relevant processes affecting the small scale private forest resource system such as privatization of forests, demographic change and change of the procurement and sales markets generally do not support structural change of small scale private forest holdings, that leads to viable smaller property. Among these processes government forest policy plays an important role. Regarding property and co- operation it is a major factor preserving structures and impeding change. The obligatory relationship between owner, non-owner and government in property has shifted away from a strong position of the owner. Characterized by three conceptual patterns (large holding para- digm; paradigms of superiority of scientifically based forest management knowledge and superior ability of professional foresters to recognize and realize the public welfare in small scale private forest management), government forest policy to a great deal has supported this gutting of core bundles of property rights. Irrespective of the political regime, the skeptic notions of professional foresters and forest administrations towards small scale private property lead primarily to policies supporting the preservation of non viable property structures. In Saxony, only 3% forest owners and 8% of private and municipal forest surface take part in self-help organizations of forest owners. This is the lowest degree of co-operation of all German states. Notably owners of small private forests are not reached by the currently existing 27 self-help organizations in Saxony. Municipal and parochial forests as well as somewhat larger private holdings which can serve as agglomeration cores for cooperative associations are snatched away from such organizations by the state forest administration, offering its management services free of charge or at fees far below their cost. The exclusion of economic activities corresponding to the management support services of the state forest administration from public financial aid as well as the inability to control entire process chains in forest management impedes development of such self-help organizations. The existing organizations themselves regard small size and lack of professionalism as their core problems. Co-operation of forest owners in Saxony does not only prove difficult due to the state of the property object small scale private forests and the effects of government forest policy. Contrary to the agri- cultural sector, no viable co-operations were built throughout the societal transformation processes. Case studies from Saxony and Thuringia show that particularly the initiation of intensive forms of co- operations depends to a high degree on the preceding historical path of development of small scale private forestry in the region, requires special agglomeration cores and charismatic persons as orga- nizers. However, the case study on Thuringian forest owner associations, which have been founded in the form of shared private property, shows that fragmentation does not necessarily have to be a one- way street; given favorable general institutional conditions, such forms of shared private property become feasible. The three problem areas of small private forest property shown by the structural analysis ? lacking viability as private property, low degree of co-operation between owners and underutilization of the resource - are closely interconnected. Most concepts for action towards small scale private forest property focus on harvesting raw materials, particularly timber, while they neglect the importance of small scale private forests as a social resource, whose individual and societal benefits arises mainly from the realization of the two basic norms. The cost and benefit of structural change seen with the eye of the forest owner are compared in a model of a parcellized private forest area, giving the opportunity to deduct approaches for the three problems that are not aimed at sheer enlargement of ownership units but at restoring viable smaller property on a path of less smallness. As such emerge particularly property bundling by acquisition, stronger incentives for co-operation and the improvement of the general conditions for founding of co- operations. Despite high benefits, initializing small units of shared private property proves to be a process with high cost of change. 12 experts representing relevant groups from the policy field of small scale private forests are interviewed about these approaches. The experts argue for the necessity of change of property and co-operation structures. In the minuteness of the property fragments they see a substantial cause of the underutilization of the forest resource system, unused chances for development particularly in rural areas, and the absence of social effects of ownership. Even the members of the state forest administration who are interviewed as experts argue that government action so far has not enhanced activities of forest owners. Despite their call for structural change, the experts place a unanimous priority on voluntary change of owner- Zwischen Allmende und Anti-Allmende 7-567 ship structures. Coercive measures by government intervening with the freedom of the decision of the owner are strictly refuted. Generally, the experts prefer structural adjustment without government intervention. Substantial ob- stacles oppose such autonomous processes, in particular lack of information, obstacles due to rules, cost and duration of property transactions as well as management services offered by the state forest administration. As the main path of structural adjustment the experts regard the enlargement of small individual private property through the purchase by existing owners. On this path of adjustment, they support the reduction of transaction costs and risks as well as duration and expenditure for real estate transactions. In order to enhance mobility of property, most experts support the idea of a regional small forest parcel exchange as a neutrally organized market place for property exchange. A second path of development considered to be suitable by most experts, is the establishment of asso- ciations of shared private property, in terms of complete as well as partial bundling of property frag- ments. On this path, owners exchange their small property fragments for co-decision rights in larger ownership units. Both paths of development support the freedom function of ownership. As a result of less small ownership units, a higher willingness to co-operate with other forest holdings can be ex- pected. The last part of the study proposes a policy to develop structures of smaller property. Such a policy is consistent with the base norms of freedom and autonomy only as a policy enhancing structural ad- justment. However, on the edges of viable small private property it has to be supplemented by in- centives and aids for bundling of property. It can be justified by the promotion of liberty and auto- nomy, not, however, by the mobilization of certain resources. Despite the critique of government in- volvement in small scale private forest property, a sudden retreat of government would lead to even more loss of self-determination of small private forest owners. Therefore, during a phase of govern- ment retreat, supportive measures have to be modified in such a way, that they strengthen core bundles of property rights and the initiation of self-help organizations. For the development path individual private property measures for deregulation are proposed, par- ticularly such enhancing real estate transfer procedures as well as additional criteria for a small forest parcel exchange. For the development path associations of shared private property a general eco- nomic and legal discrimination compared with long existing traditional forms of shared property can be shown. Particularly, their establishment under civil law is prohibitively costly. Solutions for this problem can be the establishment of a public entity, whose legal form subsequently may be transferred to an entity under private law; this measure needs new codification within a forestry association act. A second solution is the immediate establishment of a civil legal entity as a collective forest owner by means of voluntary action under the land consolidation procedure, when forest parcels are exchanged against shares in the entity. For the reinforcement of co-operation increasing the advantage of taking part over the cost of partici- pation is necessary, e.g. by linking public financial subsidies to the participation of owners in a co- operative association. Of greater importance is changing the rules for the provision of the management services of the state forest administration to forest owners (advisory service, technical support and the realization of timber sales). Proposals in this field are the elimination of gratuitous technical support and the introduction of a minimum fee, calculable increases of fees over a given period and the re- structuring of these services to a bolstering service when and where other kinds of support are not available. Furthermore, dismissing municipal and parochial owners from the so far obligatory management contracts with the state forest administration should support the initiation of forest owner associations in which small scale forest owners too take part. Furthermore, the use of state forests as an agglomeration core for co-operation building may be valu- able in certain, though few cases. The initiation of co-operation may also be enhanced by licensing existing organizations outside the forest sector (e.g. farmer associations) as cores for forest owner associations or by giving forest owners collectively a right to take over property rights for uses of forests so far held by the state. Such rights are particularly interesting for co-operation building if they grant benefits to the small scale forest owner in shorter periods than the usual 10 or 15 years between timber harvests. An institutional precondition for this is to widen the legally admissible range of forest Zusammenfassungen 7-568 owner association activities towards collecting societies for such property rights. Additionally, the access to information about names and addresses of forest owners in a given area for an initiative group of forest owners can reduce the cost of founding forest owner associations dramatically. Coupled to a right to object against the publication of this information, this is compatible with the requirements of informational self-determination. In view of the high hurdles for establishing small forest owner associations, additional assistance for the initial phase of a co-operation should be granted, notably terms of financial support that enhance participation of small forest owners as well as organizational support like moderation, coaching or the promotion of trustworthy key persons as organizers of co-operatives. As supplementary measures the study proposes incentives for liquidation of heir communities, simple but reliable procedures for clarification of parcel borders without costly surveys as well as a right for municipalities to sell off forest property of owners who cannot be found. Additional proposals refer to a better promotion of structural development policy by expert counseling and the strengthening of participation of the owners of small forest holdings in accompanying forest service activities in private forests. The tasks of the state forest administration will clearly change when such a structural development policy is enacted. The retreat from operational activities should be accompanied by shifting personnel assignment to aides that promote the initiation and stabilization of self-help organizations of forest owners including those of small forests. As a publicly financed key task the supply of information for the owners of small forest holdings (advisory service) should become the main emphasis of govern- ment action in the long run; this encompasses particularly the provision of neutral, objective advice to forest owners not driven by economic self-interest of the advice giving administration. 7.3 Zje?e (?bersetzt von Cyril Scholze, Christina Handrick, Jadwiga Nuck und Fabian Kaulf?rst) Zam?r na p?ik?ad?e Sakskeje p?ewjed?eneho p?epytowanja je, wum?njenja, kriterije a restrikcije za d???okmane ma?e priwatne l?sne wobsydstwo p?ed pozadkom towar?nostneje zm?ny wot socialisma k demokratiji a wi?nemu hospodarstwu p?esl?d?i? a namjety za wobchad z problematiku fragmentacije ma?eho priwatneho l?sneho wobsydstwa wuwiwa?. W h?dnotowym porjed?e zak?adneho zakonja stejitej za wod?enje socialnych systemow indiwidualistiska zak?adna norma swobody, ke kotreje? najwa?ni?im s??ham priwatne sw?jstwo s?u?a, a egalitarna zak?adna norma awtonomije, z kotreje? wuros?e dobrow?lna kooperacija, p?dla so. Wob? zak?adnej normje stej w subsidiaritarnym principje a w towar?nostnopolitiskim centralnym koncep?e w byrgarskej towar?nos?i wusko zwjazanej. Wonej stej te? za wod?enje resursowych systemow wuznamnej. Sw?jstwo, wosebje mje??e wobsydstwo ??rokich wobydlerskich wor?tow, njeje potajkim p?i wu?iwanju resursow jeno? ekonomiski regulowanski instrument, ale ma te? wa?ny socialny wuznam. Jako socialna institucija ma sw?jstwo stajnje indiwidualne funkcije (wobsed?erjej p?istejace wuskutki) a socialne funkcije (towar?nos?i jako s??h indiwidualneje funkcije p?istejace wuskutki). Sw?jstwo je asymetriski, so m?njacy subjekto-subjektowy po?ah mjez sw?jstwownikami, njesw?jstwownikami a statom. Stat ma w tutym trojopo?ahu wulki wuznam za tworjenje, p?ipokazanje a zapow?d?enje sw?jstwowych prawow, jako stra?nik nad instituciju a p?ez statne sw?jstwo, kotre? nimo priwatneho sw?jstwa eksistuje. Sw?jstwo wobsteji stajnje z wjacorych prawow. Za wobhospodarjenje p?irodnych resursowych systemow hod?a so rozeznawa? na wu?iwanja so po?ahowace p?istupne a woteb?ranske prawa ka? te? na wuhotowanje a zwu?iwanje resursoweho kapitala so po?ahowace managementowe, wuzamknjenske a disponowanske prawa. Mjez dru?inu a rozd??lenjom tutych sw?jstwowych prawow a wukonliwos?u resursoweho systema wobsteji wuski zwisk. Dominuja-li wot resursoweho kapitala wotkoplowane p?istupne a woteb?ranske prawa, m??e so p?ez nadm?rne wu?iwanje sta?, zo so resursowy system sypnje (Allmendowa tragedija). Rozd??la-li so na resursowy kapital so po?ahowace prawa rumowje abo z wida prawniskeho wobsaha w p?esnadnej m?rje, m??e p?ez p?ewysoke k??ty koordinacije m?ji?elow prawow k stagnaciji d??? (tragedija anticommonow / anti-allmende). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 7-569 Za ekonomisku a socialnu d???akmanos? sw?jstwa w kompleksnym resursowym systemje wud???achu so wosom kriterijow: realizujomny wu?itk, samopostajene wu?iwanje, do?hodobna dynamiska w?stota, pobrachowanje ekstremneje koncentracije, ??roko rozbrojene sw?jstwo, njep?itomnos? ekstremneje fragmentacije, disponujomnos? nad substancielnym sw?jstwowym ?rom a spersonalizowane sw?jstwo. Nimo toho m?li mechanizmy k p?estruktur?rowanju sw?jstwa a k jeho rekonsolid?rowanju eksistowa?. Dokel? je mje??e sw?jstwo ekonomisce husto wr??ostajane, ze socialneho wida pak witane, wu?aduje sej sw?jstwowa swoboda wudospo?njenje p?ez awtonomnu kooperaciju. Tworjenje kooperacijow s??huje racionalnemu wotwa?owanju p?a?iznow a wu?itka zhromadneho d???a. Runje p?i mje??im sw?jstwje hraja nimo hospodarskich aspektow socialne k??ty a wu?itk wulku r?lu p?i poh?dno?enju kooperacije p?ez wobsed?erjow. Za wutworjenje kooperacije stej nimo tutoho wotwa?owanja li?ba potencielnych kooperaciskich sw?jstwownikow a wulkos?e zajima jednotliwca wa?nej. Wulke kooperaciske zad??wki su wosebje pola wulkich homogenych skupinow z indiwiduelnje snadnym zajimom na kooperaciskim p?edmje?e (latentne skupiny) wo?akowa?. Pod normatiwnymi aspektami swobodniskeho demokratiskeho zak?adneho porjada su za kooperaciju sw?jstwownikow mje??eho wobsydstwa zd?er?enje samostatnych rozsudowych wob?ukow, demokratiske samozarjadnistwo a zaw?s?enje prawa na wustup wa?ne. Ka? pola sw?jstwa twori stat wum?njenja za wutworjenje kooperacije rozsudnje sobu. Wobsydstwowe a kooperaciske strukury dyrbja so w dynamiskim wobsw??e m?nje?. Wliw stata na jich dalewuwi?e hod?i so p?i tym po m?rje statnych interwencijow jako strukturu wobchowaca, strukturu p?im?rjowaca abo strukturu tworjaca politika kwalifikowa?. W swobodniskim zak?adnym porjed?e je p?edew??m strukturu p?im?rjowaca politika ze systemom konformna, kotra? twori p?ih?dne ramikowe wum?njenja za ? wot potrjechenych samych njesenu ? strukturnu zm?nu. Nadm?rna statna interwencija wjed?e porno tomu k do?hodobnemu wobchowanju struktury, statnje organizowane tworjenje struktury wut???a decentralne pytanje mnohich za pol?p?enjom swojich ?iwjenskich pom?row. Na zak?ad?e tutoho normatiwneho fundamenta hod?a so p?edle?ace struktury ma?eho priwatneho l?sa, jich nasta?e a na nje so po?ahowace procesy poh?dno?i?. W N?mskej le?i 54 % priwatneho l?sa w sw?jstwowych jednotkach pod 10 ha. W Sakskej je w l??e 2000 48 % l?sneje p?oniny w priwatnym wobsydstwje (248.000 ha); 97,8 % priwatnych sw?jstwowych jednotkow a 62,0 % priwatneje l?sneje p?oniny le?i pod 10 ha (10 hektarski dypk), sr?nja sw?jstwowa wulkos? wonych 85.000 priwatnych sw?jstwowych jednotkow le?i pola 2,2 ha. Tuta rumnostna fragmentacija jako bytostna strukturna kajkos? priwatneho l?sa nasta w N?mskej najprjedy w b?hu liberalneje agrarneje reformy w pr?njej po?ojcy 19. l?tstotka. W nowych zwjazkowych krajach wotm? so dal?a fragmentacicka ?o?ma p?ez zemsku reformu po 1945. Po 1990 bu w nowych zwjazkowych krajach z ma?ych priwatnych l?snych p?onin ? njewotwisnje wot jich nasta?a ? regularne byrgarsko-prawniske sw?jstwo. Wos?abnjenje institucije mje??e l?sne sw?jstwo a jeje d???akmanos?e zapo?a w N?mskej po 1. sw?towej w?jnje. P?ez nacionalsocialistiski stat so wona posp??i, na kotreho? p?e?iwo priwatnemu l?snemu sw?jstwu wusm?rjenu ideologiju te? sw?jstwowa politika NDR nawjaza?e a ju ha? k dospo?nemu wobsahowemu wupr?zdnjenju priwatneho sw?jstwa dale wjed?e?e. Te? transformaciski proces po politiskim p?ewr??e 1990 wos?abi znowa mje??e l?sne sw?jstwo, tak zo njeje so wobhospodarjenje na wjele ma?ych l?snych p?oninach zahaji?o resp. je so zastaji?o. Tut?n proces wotm? so paralelnje k signifikantnemu wobmjezowanju ze sw?jstwom zwjazanych prawow disponowanja w Zwjazkowej republice jako wusl?dk politiki a prawodawstwa. P?ez pod?isnjenje sw?jstwowych wobsahow pod daloko sahacu statnu dispoziciju pohubje??ichu so te? za do?hodobnu inwesticisku zw?lniwos? runje l?snych sw?jstwownikow wa?ne wo?akowanja na p?ichod w formje kandidatstwa na wu?iwanje sw?jstwa w p?ichod?e. Naturalne wuhotowanje sakskeho ma?eho priwatneho l?sa wu?inja wulki pod??l ma?o wuno?nych ?tomowych dru?inow, wysoke sk?ady 260 m3/ha (cy?kowny l?s 262 m3/ha) a extensiwne sp?istupnjenje l?sow. Ma?y priwatny l?s so hladajo na drjewo a druhe twory njewu?erpa. Tola najeba? stupacych napra?owanjow za l?snymi produktami a wukonami njewotm?wa so ?ana reorganizacija ma?op?oninoweho l?sneho sw?jstwa k ekonomisce wukonliwi?im jednotkam. Zusammenfassungen 7-570 W mnohich padach njejsu sej sw?jstwownicy po p?ewr??e ?adyn po?ah k swojemu sw?jstwu wutworili. Analyza aktualnych sw?jstwowych prawow w ma?ym priwatnym l?su pokazuje w dalokej m?rje wotwjazanje sw?jstwowych prawow (a z tym zamo?witos?e) wot resursoweho kapitala, kotre? zwostawaja pola le?ownostneho sw?jstwownika, a wot mnoho resursowych wu?iwanjow, kotre? su sej stat abo specialne zajimowe skupiny p?iswojili. Wobsed?erjam zwostachu jeno? s?abe prawa na sw?jstwowym objek?e ma?y priwatny l?s. Husto p?edle?a rumnostne- a prawniske situacije. M?rjene na kriterijach fungowanjakmanos?e mje??eho sw?jstwa je ma?y priwatny l?s jako tajki jeno? jara wobmjezowanje skutkowny. Roz??rjene njewu?iwanje ma?ych l?snych p?oninow p?ez sw?jstwownikow l?sa je pod tutymi wum?njenjemi racionalnje rozjasnjujomne. Za resursowy system ma?y priwatny l?s relewantne procesy ka? priwatizacija l?sa, demografiske wuwi?e a strukturna zm?na wotbytkowych a wobstaranskich wikow podp?ruja strukturnu zm?nu k wutworjenju fungowanjakmaneho ma?eho priwatneho l?sneho sw?jstwa jeno? d??lnje, husto j?n samo wos?abjeja. Centralnu r?lu mjez tutymi procesami hraje statna l?sna politika. Hladajo na sw?jstwo a kooperaciju skutkuje wona w dalokej m?rje strukturu konserw?rujo resp. strukturnu zm?nu ha?o. ?e?is?a w pom?rje sw?jstwownikow, njesw?jstwownikow a stata su so p?esunyli k statej a njesw?jstwownikow. L?sna politika, wjed?ena wot trojich myslenskich ?emow (preferenca wulkozawodow, nadwaha profesionalneje l?sniskeje w?dy p?i wobhospodarjenju ma?eho priwatneho l?sa, wu?o?owanska suwerenita wo funkcijach k pow?itkownemu dobru l?sa) je tutomu wujadrjenju ma?eho priwatneho l?sneho sw?jstwa p?ino?owa?a. Wot towar?nostneho systema njewotwisne, skeptiske steji??o wukub?anych l?snych fachowcow a l?sniskich zarjadnistwow nastupajo ma?y priwatny l?s wjed?e?e k p?ewa?nje strukturu wobchowacej, zak?adnej normje swoboda p?ez sw?jstwo a awtonomnu kooperaciju zanjechacej l?sniskej politice. Z 3 % l?snych sw?jstwow a 8 % njestatneje l?sneje p?oniny ma Sakska mjez p?oninowymi krajemi najni?i organizaciski stopje? priwatnych a korporaciskich l?snych sw?jstwow w samopomocnych organizacijach. Wosebje wobsed?erjo ma?ych l?snych p?oninow so p?ez 27 sakske zjedno?enstwa njedocp?ja. Za wutworjenje kooperacije wa?ne korporaciske, cyrkwinske a trochu wjet?e priwatne l?sne zawody so p?ez statne wukonowe poskitki wotpopadnu a njesteja l?snym drustwam jako ??onojo k dispoziciji. P?ez wuzamknjenje hospodarskich ?initos?ow, kotre? wotpow?duja statnemu zastaranskemu poskitkej, z financneho sp?chowanja drustwow ka? te? pobrachowacych m??nos?ow wobknje?enja procesowych rje?azow dla m??a so samopomocne organizacije l?dma wuwiwa?. Drustwa same wobhladuja snadnu wulkos? a poprachowacu profesionalitu jako swojej centralnej problemaj. Kooperacija l?snych sw?jstwownikow w Sakskej njewopokazuje so jeni?ce po?o?enja sw?jstwoweho objekta a skutkowanja statneje l?sneje politiki dla jako komplikowana. Na rozd??l k ratarstwu njewutworichu so w b?hu towar?nostneje transformacije ?ane wukonliwe kooperacije. Jednotliwe studije ze Sakskeje a Durinskeje pokazuja, zo su wosebje intensiwne kooperaciske formy jara wot historiskeho wuwi?a wotwisne a zo su wosebite kopjenske ?ra abo charismatiske wosoby jako organizatorojo tr?bni, zo bychu so tute zad??wki p?ewinyli. Studija wo Durinskich l?snych drustwach pak te? pokazuje, zo njeje fragmentacija bjezwuhladna, ale zo su p?i p?ih?dnych ramikowych wum?njenjach dalokosahace kooperaciske formy ka? wutworjenje wobsed?erskich drustwow realizujomne. P?ez strukturnu analyzu roz?o?ene t?i problemowe ?e?i??a ma?eho priwatneho l?sneho sw?jstwa ? pobrachowaca d???akmanos? priwatneho wobsydstwa, snadna kooperacija mjez sw?jstwownikami a njedozwu?iwanje resursow ? su wusko mjez sobu zwjazane. Najwjace jednanskich konceptow k ma?emu priwatnemu l?sej stajeja dotal materielne wu?iwanje resursow, wosebje wu?iwanje drjewa, do srjed?i??a a zanjechuja wuznam ma?eho priwatneho l?sa jako socialnu resursu, kotreje? wu?itk ze zwoprawd?enja zak?adneju normow wuros?e. Za model ma?oparceloweho priwatneho l?sneho pasma stajeja so k??ty a wu?itk zm?now z wida l?snych sw?jstwownikow porno sebi. To zm??nja wotwod?enje pospytow rozrisanja tr?jneje problematiki, p?i kotrych? so mje??e sw?jstwo wobchowa, jeho d???akmanos? pak so wobnowi. Wotpohlad tutych pospytow rozrisanja njejsu po m??nos?i wulke sw?jstwowe jednotki, ale skerje mjenje ma?os?e. Jako p?ih?dne pospyty wukristalizuja so wosebje wjazanje sw?jstwa p?ez p?ikupjenje, sylni?e powabki kooperacije a pol?p?enje ramikowych wum?njenjow za wutworjenje l?snych Zwischen Allmende und Anti-Allmende 7-571 drustwow. Wutworjenje ma?ych sw?jstwowych drustwow wopokazuje pak so p?i wysokim wu?itku jako postupowanje z wysokimi wudawkami za p?em?ny. K tutym p?emyslenjam buchu 12 fachowcy napra?owani, kot?i? reprezentuja wa?ne skupiny akterow z politiskeho wob?uka ma?y priwatny l?s. Eksper?a h?dno?eja zm?nu sw?jstwowych- a kooperaciskich stukturow ma?eho priwatneho l?sneho sw?jstwa jako pozitiwnu a tr?bnu. Ma?os? sw?jstwowych fragmentow wobhladuja jako bytostnu p?i?inu njedowu?iwanja resursoweho systema l?s, njewobd???anych wuwi?owych m??nos?ow wosebje we wjesnym rumje a wuwostawacych socialnych s??how sw?jstwa. Kritisce poh?dno?uje so, samo wot napra?owanych sobud???a?erjow krajneho l?sniskeho zarjadnistwa, wuskutk dotalneho jednanja na wuwi?e sw?jstwownikowych aktiwitow. P?i w?itkich naprawach k podp?rowanju strukturneje zm?ny p?ewostaji so swobodnemu rozsudej sw?jstwownikow priorita. Statne nu?enske naprawy, kotre? do swobody sw?jstwownikoweho rozsuda zap?imnu, so striktnje wotpokazuja. Fachowcy preferuja zasadnje p?im?rjenja strukturow bjez statnych interwencijow. P?e?iwo tajkim awtonomnym procesam steja wulke zad??wki, wosebje njedosahace informacije, zad??wki p?ez prawid?a, k??ty a tra?e le?ownostnych transakcijow ka? te? statne pos?u?bowe poskitki. Jako h?owny pu? p?im?rjenja struktury wobhladuja eksper?a powjet?enje indiwidualneho priwatneho sw?jstwa p?ez p?ikup. Tak podp?ruja so zni?enje transakciskich k??tow, redukcija rizikow ka? te? ?as a na?o?ena pr?ca p?i le?ownostnych wobchodach. K zwy?enju sw?jstwoweje mobility p?ih?osuje wjet?ina ekspertow ideji wo regionalnych l?snych wikach jako neutralne a wot stata njewotwisne organizowane wikowani??o. Druhi wuwi?owy pu?, kotry? ma wjet?ina ekspertow za zasadnje kmany, je wutworjenje zhromadneho priwatneho sw?jstwa (wjazby sw?jstwa) w zmysle dospo?neho zjedno?enja sw?jstwa ka? te? d??lneho wjazanja sw?jstwowych prawow. P?i tym wum?njeja sw?jstwownicy ma?e sw?jstwowe fragmenty na prawa k soburozsud?owanju wo wjet?ich sw?jstwowych jednotkach. Pu? indiwidualneho wjazanja sw?jstwa ka? t?n sw?jstwowych zjedno?enstwow podp?rujetej swobodnisku funkciju sw?jstwa. Wot mjenje ma?ych sw?jstwowych jednotkow wobeju formow m??e so k tomu wjet?a zw?lniwos? ke kooperaciji z druhimi l?sniskimi zawodami wo?akowa?. W poslednim d??lu p?epytowanja podawaja so, natwarjejo na strukturnu analyzu, model a interviewy z ekspertami, namjety za strukturnu wuwi?owu politiku. Pod tym rozumi so porjadej konformna politika k p?im?rjenju struktury, kotra? so na kromje fungowanjakmaneho sw?jstwa wo powabki a pomocy k wjazanju wobsydstwa roz??rjuje. Wopodstatni? hod?i so wona p?ez sp?chowanje swobody a awtonomije, nic pak p?ez mobilizowanje jednotliwych resursow. Nah?e cofnjenje stata z politiskeho wob?uka ma?y priwatny l?s by k tomu wjed?o, zo so prawa l?snych sw?jstwownikow na rozsud?owanje a sobupostajowanje hi??e sylni?o wobmjezuja. Hladajo na to su w zwisku z cofnjenjom stata p?ewod?ace naprawy tr?bne, kotre? k skru?enju wobsydstwa a k natwarej samopomocnych organizacijow wjedu. Za dal?e wuwi?e indiwidualneho priwatneho sw?jstwa podawaja so namjety k deregulaciji wosebje na polu le?ownostneho wikowanja a poh?ub?eja so kriterije za wikowanje z l?som. Na polu wuwi?a zhromadneho priwatneho sw?jstwa pokazuje so generelnje ekonomiske a prawniske wr??ostajenje nowoza?o?enych drustwow porno staroprawniskim. Wosebje priwatnoprawniske nowoza?o?enja sw?jstwowych zjedno?enjow su njep?ewinjomnje drohe. Jako rozrisanja namjetuja so zjawnoprawniske za?o?enje z pozd?i?im p?eformowanjom k priwatnoprawniskej organizaciji (L?sniskodrustwowy zako?) a za?o?enje w ramiku noworjadowanja p?oninow (dobrow?lna le?ownostna wum?na) z njeposr?dnym wutworjenjom priwatneje juristiskeje wosoby jako kolektiwny sw?jstwownik. K skru?enju kooperacije namjetuje so powy?enje kooperaciskeje l?p?iny na p?ik?ad p?ez wjazanje financneho sp?chowanja na wobd??lenje w korporaciji. Wa?ni?a m??a zm?na prawid?ow nastupajo poskitk statnych pos?u?bowych poskitkow porad?owanje, zastaranje a hospodarske zarjadnistwo by?. Namjetuje so rezignowanje z bjezp?atneho zastaranja a zawjed?enje minimalneho zap?atka, wobli?omne powy?enje zap?atkow a p?etworjenje statnych wukonowych poskitkow k wotpopadnjenskej pomocy ka? te? pu??enje za wutworjenje zjedno?enjow wa?nych korporaciskich a cyrkwinskich l?sniskich zawodow z obligatoriskeho statneho zastaranja, zo by so z rjadowanym Zusammenfassungen 7-572 cofnjenjom stata wutworjenje samopomocnych organizacijow pod wobd??lenjom sw?jstwownikow ma?ych l?snych p?oninow podp?rowa?o. K sp?chowanju kooperacijow hod?a so nimo toho wuwza?nje wu?iwanje statneho l?sa jako kopjenske ?ro za kooperaciju, p?ip?zna?e druhich wobstejacych organizacijow jako l?sohospodarske zwjazki abo wutworjenje zasahowanskich prawow l?sowych sw?jstwownikow na tu?asne statne sw?jstwowe prawa, kotre? wjazaja so na wum?njenje wutworjenja kooperacije. Tute prawa su potom za wutworjenje kooperacije wosebje zajimawe, hdy? z nich w kr?t?im ?asu ha? pola drjewa wu?itk za sw?jstwownika nastanje. L?snistwowe zjedno?enja m?li so k tomu na prawa zwu?itkowace towarstwam dale wuwiwa?. Nimo toho namjetuje so k podp?rje wutworjenja samopomocnych skupin, informacije wo sw?jstwownikach l?sa za druhich sw?jstwownikow l?sa l?pje resp. scy?a sp?istupni?. W zwisku z prawom znap?e?iwjenja p?e?iwo wozjewjenju, da so to z datowym ?kitom zjedno?i?. Hladajo na wulke zad??wki p?i za?o?enju koorporacije m?li so dal?e pomocy za inicialnu fazu zawjes?, ka? na p?ik?ad sp?chowanske zak?ady, kotre? wobd??lenje sw?jstwownikow ma?ych l?snych p?onin w zjedno?enstwach wosebje sp?chuja, ale te? podp?ra w formje moderacije, porad?owanja abo sp?chowanja spu??omnych klu?owych wosobow jako organizatorow. Jako flank?rowace naprawy namjetuja so powabki k rozpu??enju zhromad?enstwow namr?wcow, jednore postupowanja p?i zwjazowacym wujasnjenju parcelowych hranicow bjez z wulkimi wudawkami zwjazaneho wum?rjenja ka? te? prawo na disponowanje gmejnow nad le?ownos?emi z njenamakajomnymi sw?jstwownikami. Dal?e namjety po?ahuja so na l?p?i p?ewod struktury wuwiwaceje politiki p?ez w?cywustojne porad?owanje politiki a sylni?u participaciju sw?jstwownikow ma?ych l?snych p?onin w zwisku ze statnym jednanjom w priwatnym l?su. Jednanje stata so p?i p?esad?enju tajkeho politiskeho programa jasnje zm?ni. Cofnjenje z operatiwneje ?initos?e m??o p?ewod?e? p?epo?o?enje zasad?enja personala na pomocy, kotre? za?o?enje a skru?enje samopomocnych organizacijow l?snych sw?jstwownikow pod zap?ije?om sw?jstwownikow ma?ych l?snych p?onin sp?chuja. Jako zjawnje financowany centralny nadawk m??o so z ?e?i??om statneho skutkowanja do?hodobne p?ewostajenje informacijow sw?jstwownikam ma?ych l?snych p?onin sta?; k tomu m??o so w?cowne, wot hospodarskich zajimow njewotwisne porad?owanje do?hodobnje zaw?s?i?. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 8-573 8 Literaturverzeichnis A.) MONOGRAPHIEN, BEITR?GE IN SAMMELWERKEN, ZEITSCHRIFTEN, ZEITUNGEN UND DATENBANKEN ABETZ, KARL (1955): B?uerliche Waldwirtschaft, dargestellt an den Verh?ltnissen in Baden. Verlag Parey. Berlin und Hamburg 1955. ABETZ, KARL (1956): Die Bedeutung des Bauernwaldes f?r die b?uerliche Gesamtwirtschaft und die daraus f?r die Agrarpolitik zu ziehenden Folgen. Jahrestagung des Deutschen Forstvereins Wiesbaden 1956. 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Gesetz ?ber Ma?nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirt- schaftlicher Betriebe (Grundst?cksverkehrsgesetz) vom 28. Juli 1961 ? GrdstVG (BGBl. I S. 1091), zuletzt ge?ndert durch G v. 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191). Gesetz ?ber die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des K?stenschutzes vom 3. September 1969 ? GAKG (BGBl. I S. 1573), neugefa?t durch Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt ge?ndert durch Art. 2 G v. 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527). Gesetz ?ber forstwirtschaftliche Zusammenschl?sse vom 1. September 1969 ? FowiZG (BGBl. I S. 1543). Gesetzesentwurf und Begr?ndung Deutscher Bundestag Drs. Nr. V/4231 vom 20. Mai 1969. Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt ge- ?ndert durch Art. 2 XXI G v. 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354). Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur F?rderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) ? BWaldG vom 7. Mai 1975 (BGBl. 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Nr. 146a/2000 S. 3 - 20). Gesetz ?ber Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung vom 25. M?rz 2002 ? BNatschG (BGBl. I S. 1193), zuletzt ge?ndert durch Art. 2 G v. 21. Dezember 2004 (BGBl. I (2005) S. 186). Verordnung zur Aussetzung und Erg?nzung von Merkmalen nach dem Agrarstatistikgesetz (Erste Agrarstatistikverordnung) vom 20. November 2002 ? 1. AgrStatV (BGBl. I S. 4415); Begr?ndung der Verordnung in Bundesrats-Drs. Nr. 732/02 vom 25. September 2002. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des K?stenschutzes" f?r den Zeitraum 2003 bis 2006. Deutscher Bundestag Drs. Nr. 15/1201 vom 18. Juni 2003. SACHSEN Verfassungsurkunde f?r das K?nigreich Sachsen vom 4. September 1831. Abfrage unter www.documentarchiv.de vom 3. Oktober 2003. Gesetz ?ber Abl?sung und Gemeinheitsteilung vom 17. M?rz 1832. Gesetz betreffend die Grundst?ckszusammenlegungen vom 14. Juni 1834. Gesetz betreffend die Grundsteuer vom 9. September 1843 (GuVBl. f?r das K?nigreich Sachsen 1843 S. 97). Gesetz betreffend das Grund- und Hypothekenbuch vom 6. November 1843 (GuVBl. f?r das K?nig- reich Sachsen 1843 S. 189). Gesetz, die Teilbarkeit des Grundeigentums betreffend, vom 30. November 1843 ? Dismembrations- gesetz. Gesetz die Aus?bung der Jagd betreffend vom 1. December 1864 nebst Ausf?hrungs=Verordnung vom gleichen Tage ? S?chsJagdG 1864 (GuVBl. f?r das K?nigreich Sachsen 1864 S. 405). Gesetz vom 17. Juli 1876, den Schutz der Waldungen gegen forstsch?dliche Insekten betreffend. Forst- und Feldstrafgesetz vom 26. Februar 1909 (GuVBl. f?r das K?nigreich Sachsen 1909 S. 277), ge?ndert durch G ?ber die zweite ?nderung des Forst- und Feldstrafgesetzes vom 17. Juli 1924 (GBl. S. 395). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 8-613 Wassergesetz des K?nigreichs Sachsen vom 12. M?rz 1909 (GuVBl. f?r das K?nigreich Sachsen 1909, 9. St?ck S. 227). Allgemeines Berggesetz vom 31. August 1910 ? 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Richtlinie des S?chsischen Staatsministeriums f?r Umwelt und Landwirtschaft zur F?rderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft RL-Nr. 52/00 vom 20. Dezember 2000 (S?chsABl. 2001 S. 63). Ersetzt durch die Richtlinie des S?chsischen Staatsministeriums f?r Umwelt und Landwirtschaft zur F?rderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft RL- Nr. 52/2004 vom 13. Oktober 2004 (S?chsABl. S. 1202), ge?ndert durch ?nderungsrichtlinie vom 28. Juni 2005 (S?chsABl. S. 646). Richtlinie des S?chsischen Staatsministeriums f?r Umwelt und Landwirtschaft zur F?rderung der ?kologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen RL-Nr. 93/2003 vom 11. M?rz 2003 (S?chsABl. S. 426) ge?ndert durch ?nderungsrichtlinie vom 28. Juni 2005 (S?chsABl. S. 647). Verwaltungsvorschrift des S?chsischen Staatsministeriums f?r Umwelt und Landwirtschaft ?ber den Privat- und K?rperschaftswald (VwV PKWald) vom 15. Mai 2003 (nicht ver?ffentlicht). Richtlinie des S?chsischen Staatsministeriums f?r Umwelt und Landwirtschaft f?r die F?rderung des freiwilligen Landtausches RL-Nr. 03/2003 vom 25. Juni 2003 (S?chsABl. S. 702). Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 2.03.2004. H?now und Neukieritzsch. Richtlinie des S?chsischen Staatsministeriums f?r Umwelt und Landwirtschaft zur F?rderung der l?ndlichen Entwicklung RL-Nr. 25/2005 vom 15. Juni 2005 (S?chsABl. S. 632). DDR Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 ? DDR-V 1949 (GBl. DDR I Nr. 1 S. 1). Verordnung ?ber den Besitzwechsel bei Bodenreformgrundst?cken vom 21. Juni 1951 (GBl. DDR I S. 629). Verordnung ?ber die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben vom 14. Februar 1952 (GBl. DDR I Nr. 26 S. 149). Statut der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 10. Dezember 1954 (GBl. DDR II Nr. 2/1955 S. 14). Verordnung zur ?nderung der Verordnung ?ber die Bildung von Staatlichen Forstwirtschafts- betrieben vom 24. November 1955 ? Betreuung des Genossenschafts-, Privat- und K?rperschafts- waldes (GBl. DDR I S. 851). Anordnung zur ?nderung des Statuts der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 4. Februar 1957 (GBl. DDR II Nr. 9 S. 80). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 8-615 Gesetz ?ber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG-Gesetz) vom 3. Juni 1959 (GBl. DDR I Nr. 36 S. 577) und LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I Nr. 25 S. 443). Anordnung zur Erh?hung der Ertragsf?higkeit des LPG- und Privatwaldes vom 21. M?rz 1961 (GBl. DDR III Nr. 11 S. 137). Anordnung ?ber die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 27. Januar 1966 (GBl. DDR II Nr. 20 S. 101). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 DDR-V 1968/74 in der Fassung des G zur Erg?nzung und ?nderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I Nr. 47). Zweite Verordnung ?ber den Besitzwechsel bei Bodenreformgrundst?cken vom 7. August 1975 (GBl. DDR I Nr. 35 S. 629). Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1976 ? ZGB (GBl. DDR I Nr. 27 S. 517). Gesetz ?ber die Rechte der Eigent?mer von Grundst?cken aus der Bodenreform vom 6. M?rz 1990 (Modrow-Gesetz) (GBl. DDR I Nr. 17 S. 134). Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Verm?gens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 ? TrhG (GBl. DDR I Nr. 33 S. 300), nach dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht fort- geltend. Gesetz ?ber die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ?kologische Marktwirt- schaft in der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (Landwirtschaftsanpassungs- gesetz) ? LwAnpG (GBl. DDR I Nr. 42 S. 642), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt ge?ndert durch Art. 7 XLV G v. 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149). Gesetz ?ber die F?rderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft vom 6. Juli 1990 ? F?rdergesetz (GBl. I Nr. 36 S. 403). Anordnung des Ministeriums f?r Ern?hrung, Landwirtschaft und Forsten der DDR ?ber die F?rde- rung forstwirtschaftlicher Ma?nahmen vom 18. Juli 1990. Sonderdruck. Dritte Durchf?hrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 ? 3. DVO TrhG (GBl. (DDR) I N. 57 S. 1333); nach dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht fortgeltend. Grunds?tze f?r die Beendigung der Vertragsverh?ltnisse zwischen StFB und LPGen des Ministeriums f?r Ern?hrung, Landwirtschaft und Forsten der DDR. Abgedruckt in: MELF DDR / Ministerium f?r Ern?hrung, Landwirtschaft und Forsten der DDR (1990): Niederschrift ?ber die Konsultation zu Fragen der Forstwirtschaft, Holzwirtschaft und Jagd am 20. September 1990 in Berlin. BADEN-W?RTTEMBERG Waldgesetz f?r Baden-W?rttemberg vom 10. Februar 1976 (Landeswaldgesetz) ? LWaldG BW (GBl. BW S. 99) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1995 (GBl. BW S. 685), zu- letzt ge?ndert durch Art. 92 G v. 1. Juli 2004 (GBl. S. 469). Verordnung des Ministeriums L?ndlicher Raum ?ber die Beratung und Betreuung im Privatwald und sonstige Leistungen vom 7. Juni 1999 (Privatwaldverordnung) ? PWaldVO BW (GBl. BW S. 322), zuletzt ge?ndert durch VO v. 11. Oktober 2002. BAYERN Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 (GVBl. BY S. 309) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. BY S. 991), zuletzt ge?ndert durch G v. 10. November 2003 (GVBl. BY S. 816 und 817). Bayerische Verordnung ?ber die F?rderung der privaten und k?rperschaftlichen Waldwirtschaft vom 14. November 1972 ? PuKWFV (GVBl. BY S. 481), zuletzt ge?ndert durch VO v. 12. Dezember 1979 (GVBl. BY 1980 S. 4). Literaturverzeichnis 8-616 Gesetz zur F?rderung der Landwirtschaft vom 08. August 1974 ? LwF?G (GVBl. BY S. 395), zuletzt ge?ndert am 27. Dezember 2004 (GVBl. BY S. 521). 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SH S. 461). Gesetz- entwurf und Gesetzesbegr?ndung Schleswig-Holsteinischer Landtag Drs. 15/3262. TH?RINGEN Th?ringer Forstordnung vom 17. September 1930 (GS f?r Th?ringen Nr. 32 S.249). Gesetz ?ber die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangeh?rigen oder Klassen von solchen (Alt- gemeinden, Realgemeinden, Gemeindegliederverm?gen) vom 29. Mai 1947 (Regierungsblatt Th?ringen Teil I Nr. 11 S. 52). Th?ringer Waldgesetz vom 6. August 1993 ? Th?rWaldG (Th?rGVBl. S. 470) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (Th?rGVBl. S. 282) Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz vom 18. April 1999 ? Th?rWaldGenG (Th?rGVBl. S. 247). Gesetzesmaterialien zum Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz: Gesetzentwurf und Begr?ndung der Landesregierung Th?ringer Landtag Drs. 2/3475 vom 16. Februar 1999; Plenarprotokolle des Th?ringer Landtags, 2. Wahlperiode, 92. Sitzung (24. Februar 1999) S. 7978 - 7983 (1. Lesung) und 94. Sitzung (25. M?rz 1999) S. 8119 - 812 (2. Lesung). Zwischen Allmende und Anti-Allmende 8-617 EUROP?ISCHE UNION Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 ?ber die F?rderung der Entwicklung des l?ndlichen Raums durch den Europ?ischen Ausrichtungs- und Garantiefonds f?r die Landwirt- schaft (EAGFL) und zur ?nderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen. Amtsblatt der Euro- p?ischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1999 L 160/80 - 102. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 ?ber das Statut der Europ?ischen Genossenschaft (SCE / Societas Cooperativa Europaea) FINNLAND Forest Management Association Act (No. 534/1998). Abfrage vom 31. M?rz 2005 unter www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1998/en19980534.pdf. FRANKREICH Erkl?rung der Menschen- und B?rgerrechte / D?claration des droits de l'homme et du citoyen vom 26. August 1789 Abfrage unter www.jura.uni-sb.de/BIJUS/constitution58/decl1789.htm vom 6. Januar 2006. Code Civil (Zivilgesetzbuch). Abfrage unter www.legifrance.gouv.fr vom 28. Mai 2005. Literaturverzeichnis 8-618 C) RECHTSSPRECHUNG (CHRONOLOGISCH GEORDNET) BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1952): BVerfGE 1, 264 (Bezirksschornsteinfeger) Urteil vom 30. April 1952. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd01.html vom 21.09.2004. BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1954): BVerfGE 4, 7 (Investitionshilfe) Urteil vom 20. Juli 1954. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd01.html vom 20.09.2004. BUNDESSOZIALGERICHT (1955): BSGE 25, 170 (Angestelltenrentenversicherung). BGH / BUNDESGERICHTSHOF (1957): Urteil vom 25.3.1957 III ZR253/55 (Buchendom). In: Deutsches Verwaltungsblatt 1957, S. 861 - 862. BFH / BUNDESFINANZHOF (1961): Entscheidung vom 3.11.1961 ? VI 42/60 U BStBl. III 1962 S.7, zit. nach K?cher (2001). BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1967): BVerfGE 21, 73 (Grundst?cksverkehrsgesetz) Urteil vom 12. Januar 1967. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd20.html vom 14.05.2005. BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1968): BVerfGE 24, 367 (Hamburgisches Deich- ordnungsgesetz) vom 18. September 1968. Abfrage vom 15.12.2005 unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv024367.html. BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1968): BVerfGE 24, 220 (Angestelltenversicherung) Ur- teil vom 16. Oktober 1968. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd20.html vom 30.06.2004. BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1971): BVerfGE 31, 229 (Schulbuchprivileg) Urteil vom 7. Juli 1971. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd30.html vom 14.05.2005. BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1979): BVerfGE 52, 1 (Kleingarten) Urteil vom 12. Juni 1979. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd50.html vom 14.05.2005. BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1981): BVerfGE 58, 300 (Na?auskiesungsbeschlu?) Ur- teil vom 15. Juli 1981. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd50.html vom 29.03.2004. BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1982): BVerfGE 61, 82 (Sasbach) Urteil vom 8. Juli 1982. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd60.html vom 7.10.2005. BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1985): BVerfGE 70, 191 (Fischereibezirke) Urteil vom 19. Juni 1985. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd70.html vom 7.10.2005. BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1989): BVerfGE 80, 137 (Reiten im Walde) Urteil vom 6. Juni 1989. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd80.html vom 7.4.2004. BVERFG / BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (1990): BVerfGE 82, 159 (Absatzfonds) Urteil vom 31. Mai 1990. Abfrage unter http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/dfr_bvbd80.html vom 7.4.2004. BGH / BUNDESGERICHTSHOF (1990): Beschlu? vom 6. Juli 1990 (Genehmigung einer Grundst?cks- ver?u?erung nach dem Grundst?cksverkehrsgesetz - zu ?9 Nr. 1 II GrdstVG). In: Neue Juristische Wochenschrift Heft Nr. 2/1991 S. 107 - 109. 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Instanz zur Abwicklung der Bodenreform vom 22. Januar 2004 sowie Urteil der Gro?en Kammer (2. Instanz) vom 30. Juni 2005. BAYERISCHES OBERSTES LANDESGERICHT (2004): Az. 1Z RR 2/03 (Reiten im Wald) Urteil vom 25. Mai 2004. In: Recht der Landwirtschaft Nr. 1/2005, S. 17 - 19. Literaturverzeichnis 8-620 D) BERICHTE UND ARTIKEL AUS ZEITSCHRIFTEN UND PRESSEMITTEILUNGEN OHNE NAMENTLICHE NENNUNG DES AUTORS (ALPHABETISCH SORTIERT) BAUERN-ECHO vom 21. Mai 1958: "Gro?e Hilfe bei der Waldbewirtschaftung - Staatliche Forstwirt- schaftsbetriebe ?bernehmen Betreuung des Genossenschafts- und Privatwaldes". BAYERISCHER RUNDFUNK vom 13. September 2002: "Wird der Privatwald zum Urwald?" Reportage in der Sendung Welt am Morgen. BMU-PRESSEDIENST Nr. 267/04 vom 14. September 2004: "Mehr Allianzen zwischen Sport und Naturschutz". DER S?CHSISCHE WALDBESITZER (2005): "Gespr?che mit Mitgliedern des Landtags". Der S?ch- sische Waldbesitzer / Mitteilungsblatt des S?chsischen Waldbesitzerverbandes April 2005, S. 3. DER S?CHSISCHE WALDBESITZER (2005/2006): "Sachsens Forstunternehmer zwischen Baum und Borke". Der S?chsische Waldbesitzer / Mitteilungsblatt des S?chsischen Waldbesitzerverbandes Aus- gabe Winter 2005/2006, S. 20 - 21. DEUTSCHLANDRADIO vom 7. M?rz 2005: "Nie mehr Stre? mit Fahrkarten ? Drahtloses Ticket-System wird in Dresden erprobt." Reportage in der Sendung Forschung aktuell. Abfrage unter www.dradio.de/dlf/sendungen/forschak/354006 vom 5. Mai 2005. FORST UND HOLZ Nr. 22/2002, S. 666: "Wald und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein auf einen Blick". FREIE PRESSE (CHEMNITZ) vom 7. Juni 2005: "Waldbesitzer bieten Holzindustrie gemeinsam die Stirn". HOLZZENTRALBLATT (2004a) vom 8. Juni 2004: "Immer mehr Waldbesitzer ziehen sich zur?ck aus der Waldbewirtschaftung". HOLZZENTRALBLATT (2004b) vom 5. Okt. 2004: "H?herer Einschlag in Deutschland m?glich und erw?nscht". HOLZZENTRALBLATT (2005) vom 7. Juni 2005: "Holzmobilisierung wichtiges Thema f?r EU-Forst- politik". INFORMATIONSDIENST WISSENSCHAFT vom 8. Januar 2004: "Fahrkarten mit dem Handy l?sen ? Pilotprojekt im Vogtland". Abfrage unter www.idw-online.de/pages/de/news74231 vom 5. Mai 2005. MLEUV / MINISTERIUM F?R L?NDLICHE ENTWICKLUNG, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES BRANDENBURG (2005) Pressemitteilung vom 26. September 2005: "Woidke er?ffnet Zukunftskonferenz". PFERDESPORT IN SACHSEN vom 10. Februar 2005: "Pferdesport und Reiten in Sachsen: Mehr Selbst- verantwortung gefordert." S?CHSISCHE ZEITUNG DRESDEN (2004) vom 15. April 2004: "Jeder zweite Acker wieder in Privat- hand ? Bilanz der Bodenverwertungsgesellschaft / Gro?e Waldfl?chen bald verkauft". SMUL / S?chsisches Staatsministerium f?r Umwelt und Landwirtschaft: Pressemitteilung vom 15. April 2003 zum Inkrafttreten der S?chsischen Privat- und K?rperschaftswaldverordnung. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 9-621 9 Anhang 9.1 Das ?konomische Modell von Buchanan und Yoon zur Erkl?rung des Commons- und Anticommons-Problems Buchanan und Yoon entwerfen das ?konomische Modell zun?chst f?r ein Ein-G?ter-System. Die Anticommons-Situation beschreibt darin die volkswirtschaftlich ineffiziente Unternutzung, die (zugangsoffene) Commons-Situation die nicht nachhaltige, zerst?rende ?bernutzung von Ressourcen. Die Eigentumsrechte werden in diesem Modell nach ihrer Wirkung in den zwei Kategorien der Zugangs- bzw. Nutzungsrechte und der Ausschlu?rechte zusammengefa?t. Ausschlu?rechte erlauben ihrem Inhaber, andere vom Zugang zu einer Sache fernhalten zu d?rfen, Zugangsrechte stellen den Anspruch dar, von anderen vom Zugang zu der Sache nicht ausgeschlossen werden zu d?rfen (Heller 1998: 672). Bezogen auf das Modell von Schlager & Ostrom umfassen die Nutzungsrechte das Zugangs- und Entnahmerecht, die Ausschlu?rechte die h?herrangigen Rechte f?r Management, Ausschlu? und Verf?gung. Die Abk?rzungen entsprechen den von Buchanan und Yoon verwendeten. In Abbildung 32 sind die Relationen von Wert und Menge f?r die einzelne Ressourceneinheit dar- gestellt, in Abbildung 33 die Wert- bzw. Wohlfahrtsfunktion auf der Ebene des Ressourcensystems. Auf der Abszisse sind die genutzte bzw. gewonnene Menge Q, auf der Ordinate der Wert V je Ressourceneinheit angegeben. Angenommen wird eine lineare Nachfragefunktion HQc (besser w?re in diesem Fall der Ausdruck Nutzungsfunktion). Sie bildet das Verh?ltnis von Wertsch?tzung und ge- nutzter Menge der Ressourceneinheiten und damit den durchschnittlichen Wert einer Ressourcen- einheit bei einer genutzten Menge Q ab. Dieser Wert kann als Optionswert V angesehen werden. Er dr?ckt die maximalen Kosten aus, die der Aneignungsberechtigte zur Erlangung einer Ressourcen- einheit bereit ist, auf sich zu nehmen. Ein Aneignungsberechtigter w?re bereit, in diesem Umfang eigene Arbeitsleistung zur Gewinnung der Ressource aufzuwenden. Ein Konsument w?re bereit, dem prim?r Aneignungsberechtigten diesen Betrag als Marktpreis (P) zu bezahlen. Der Gesamtwert der Ressourcennutzung ist das durch die Fl?che unter der Gerade abgebildete Produkt aus Menge Q * Wert V je Ressourceneinheit1477. Eine lineare Nachfragefunktion impliziert stets eine parabelf?rmige Nutzen- bzw. Wohlfahrtsfunktion1478; aus Sicht der Aneignungsberechtigten kann man diese Funktion auch als das realisierbare (Sach-)Einkommen ansehen. Der Grenznutzen des Aneignungsberechtigten f?r die letzte genutzte Ressourceneinheit ist die Gerade HQm, bei der Menge Qm betr?gt er Null. Die Menge Qm entspricht der Menge am Scheitelpunkt der Wohlfahrtsfunktion. Der ihr zugeh?rige durchschnittliche Wert ist Pm. Die Fl?che des Rechtecks 0-Pm- E-Qm bzw. der Scheitelpunkt Vmax der Wohlfahrtsfunktion stellen das Wertmaximum dar. An diesem Punkt liegt vollst?ndig funktionsf?higes privates Eigentum vor1479. Jeder Aneignungsberechtigte kann sich die f?r ihn optimale Menge an Ressourceneinheiten verschaffen und dabei Dritte vollst?ndig aus- schlie?en. Der Preis Pm ist Ausdruck einer gerade noch positiven Zahlungsbereitschaft bzw. Wert- sch?tzung f?r die letzte konsumierte Ressourceneinheit. Wertseitig bringt diese Menge ein Wohl- fahrts- bzw. Einkommensmaximum (Buchanan 2000: 10)1480. 1477 F?r den volkswirtschaftlichen Gesamtnutzen (engl. social value) mu? noch die Konsumentenrente (engl. consumer surplus) hinzugerechnet werden, die durch das Dreieck Pm - E - H abgebildet wird. 1478 Vgl. dazu Blum (2004: 160). 1479 Privat hei?t hier im Sinne der G?tertheorie vollst?ndige Ausschlu?m?glichkeit. 1480 Dies unterscheidet sich ma?geblich von der Theorie des Wettbewerbs, in der die Wohlfahrtsfunktion dann maximiert ist, wenn die Nettorenten null betragen, d.h. alle m?glichen positiven Renten realisiert und die Unternehmen durch den Wettbewerb gezwungen sind, den Konsumenten alle Gewinne zu ?berlassen. Anhang: Das ?konomische Modell von Buchanan und Yoon zur Erkl?rung des Commons- und Anticommons-Problems 9-622 Menge Q W er t V de r R ess ou rc en nu tzu ng V max Unternutzung ?bernutzung Q m0 Q c Abbildung 32: Nutzen- bzw. Wohlfahrtsfunktion Grenznutzen durchschnittlicher Wert Menge Q Wert V (Willingness to pay; Preis P) Qc H Qm Pm Zunahme der Ausschlu?berechtigten Zunahme der Nutzungsberechtigten ein privater Eigent?mer E 0 Abbildung 33: Wert der Ressourceneinheiten Zwischen Allmende und Anti-Allmende 9-623 Nimmt die Zahl der Aneignungsberechtigten an einer Ressource zu, ohne da? die schon an der Res- source Berechtigten Ausschlu?m?glichkeiten gegen die zus?tzlichen Nutzer haben, steigt die genutzte Menge bei gleichzeitig sinkendem Wert bzw. sinkender Zahlungsbereitschaft der Aneignungsberech- tigten f?r die einzelne Ressourceneinheit. Ebenso sinkt der Gesamtwert der Ressourcennutzung. Bei gegebenen Zahlen von Nutzungsberechtigen stellt sich jeweils ein hinsichtlich der Nutzenmaxi- mierung suboptimales Nash-Gleichgewicht ein, das auf der Geraden HQc liegt1481. Insgesamt werden mehr Ressourceneinheiten genutzt als bei vollst?ndigem privaten Eigentum, jeder Nutzungsberechtigte erh?lt aber je Einheit einen geringeren Wertzugang als der einzelne private Eigent?mer bei der Menge Qm1482. Bei einer Zahl von n Nutzungsberechtigten wird schlie?lich die Menge Q0, erreicht. Sowohl der durch- schnittliche Wert der Ressourceneinheiten als auch die Wertsch?tzung der Ressource insgesamt be- tragen dann null. Da es keinen Wert der Ressource mehr gibt, gibt es auch keine positive Wohlfahrts- wirkung mehr. Im Extremfall darf jedermann unbegrenzt Ressourceneinheiten nutzen bzw. sich an- eignen, solange sie noch vorhanden sind. Der Grenzwert der Ressourcennutzung ist an diesem Punkt aber schon stark negativ. Zwar w?rde hier ein maximaler Konsumenten?berschu?1483 (engl. consumer surplus) aus der Ressource entnommen, doch verteilt sich dieser entsprechend der Zahl der Nutzungs- berechtigten auf so viele kleine Einheiten, da? der einzelne der Ressource keinerlei Wert mehr bei- mi?t, so da? auch notwendige Investitionen in deren Erhalt ausbleiben. Bei erneuerbaren Ressourcen- systemen bedeutet dieser Zustand unbeschr?nkter Ressourcennutzung, da? Investitionen in den Erhalt des Ressourcenkapitals unterbleiben. Sind Ressourcenkapital und Ressourceneinheiten stofflich wie im Falle von Wald und Holz identisch, wird auch das Ressourcenkapital als Ressourceneinheit ab- genutzt, das Ressourcensystem im Laufe der Zeit durch ?bernutzung ersch?pft. Nachhaltigkeit geht dabei verloren. Dieser Zustand beschreibt den Zustand der 'tragedy of the commons' und damit die vollst?ndige Verschwendung des Wertes einer Ressource. Im Gegensatz dazu findet sich links vom Wertmaximum (Menge Qm) die Anticommons-Situation. Hier nimmt die Zahl der Ausschlu?berechtigten f?r die gleiche Ressource zu, d.h. f?r den Zugang und Konsum einer Ressourceneinheit wird die Zustimmung oder die Kooperation mehrerer Berechtigter ben?tigt. Jeder von ihnen kann einen Preis f?r die Einr?umung der Ressourcennutzung verlangen. Nur wenn alle zustimmen, wird die Nutzung f?r den einzelnen m?glich. M?chte ein Ausschlu?berechtigter selbst die Ressource nutzen, reichen seine eigenen Rechte nicht aus, er mu? gegen?ber den anderen Ausschlu?berechtigten eine Zahlungsbereitschaft zeigen, um deren Zustimmung zu erlangen. Das Nash-Gleichgewicht stellt sich wiederum auf der Geraden HQ0 bei einem Wert oberhalb Pm ein. Die konsumierte Menge Q sinkt gegen?ber dem Wertmaximum bei Qm ab, da die Zahlungsbereitschaft sich auf immer weniger Ressourceneinheiten erstreckt. Bei steigender Zahl der Ausschlu?berechtigten verschiebt sich das Nash-Gleichgewicht auf der Nachfragegeraden HQc immer weiter nach links1484. Bei n Ausschlu?berechtigten wird schlie?lich die Inwertsetzung der Ressource unm?glich, da keine Zahlungsbereitschaft auch nur f?r eine einzige Ressourceneinheit mehr besteht. Die Nutzung der Res- source wird eingestellt und auf den potentiell in ihr enthaltenen Wert vollst?ndig verzichtet. Im Fall der Anticommons gibt es - im Gegensatz zur Commons-Situation - auch keinen Konsumenten- ?berschu? mehr. Bei erneuerbaren Ressourcensystemen bleibt jedoch das Ressourcenkapital, soweit es sich nat?rlich regeneriert, im Gegensatz zur Commons-Situation erhalten und steht damit auch nach Einstellung der Nutzung f?r deren sp?tere Wiederaufnahme zur Verf?gung, jedenfalls solange es nicht aufgrund nat?rlicher Prozesse an Wert verliert. 1481 Ein Nash-Gleichgewicht besteht dann, wenn die Strategien der Akteure f?r jeden einzelnen die jeweils beste Antwort auf die Strategien der andern Akteure sind. Kein Akteur hat dann noch einen Anreiz, seine Strategie zu ?ndern, selbst wenn das Ergebnis f?r ihn - wie f?r alle anderen - suboptimal ist und damit eine nicht wohlfahrtsmaximierende, pareto-inferiore L?sung darstellt (vgl. Heertje & Wenzel 2002: 159). Beim bekannten Gefangenendilemmma liegt das Nash-Gleichgewicht dann vor, wenn beide Gefangene gestehen. 1482 Buchanan und Yoon weisen in ihrem Modell nach, da? im Falle von zwei derart Nutzungsberechtigten die von jedem genutzte Menge bei einem Drittel, der Gesamtnutzen bei zwei Drittel der Menge Q0, liegt. 1483 Vgl. zum Konzept des Konsumenten?berschusses und der Diskussion, ob er den gesellschaftlichen Wert (engl. social value) einer Ressource abbildet, bei Klemperer (1996: 424ff.). 1484 Symmetrisch zum Fall der Zunahme der Nutzungsberechtigten liegt die Menge Q bei zwei gleichzeitig Ausschlu?berechtigten bei einem Drittel der maximalen Menge Q0. Anhang: Entwurf eines Waldgenossenschaftsgesetzes 9-624 9.2 Entwurf eines Waldgenossenschaftsgesetzes mit Begr?ndung Entwurf eines Waldgenossenschaftsgesetzes (in Anlehnung an das Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz 1999) ART. I WALDGENOSSENSCHAFTSGESETZ ? 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Gr?ndung und Rechtsverh?ltnisse von Waldgenossenschaften im ? (Bundesland). Begr?ndung: Einleitung ? 2 Begriffsbestimmung Waldgenossenschaften sind nach diesem Gesetz zum Zweck gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und Verwaltung von Wald gegr?ndete K?rperschaften des ?ffentlichen Rechts, die Eigent?mer des genossenschaftlichen Waldes und Forstbetriebes sind. Begr?ndung: Definition des Begriffes Waldgenossenschaft und Bestimmung der Rechtsform. Damit auch Zuordnung zum ?ffentlich-rechtlichen Gr?ndungsweg. Auf den Begriff des Gesamthandeigentums, der im Th?ringer Waldgenossenschaftsgesetz von Bedeutung ist, weil die altrechtlichen Genossenschaften rechtlich ?berf?hrt werden m?ssen, kann getrost verzichtet werden, wenn dieses Bed?rfnis nicht besteht. Bei der Neugr?ndung von Waldgenossenschaften braucht keine R?cksicht auf das altrechtliche Gesamthandeigentum genommen zu werden, die Waldgenossenschaften k?nnen ganz regul?r Alleineigent?mer des Waldes und Forstbetriebes sein. ? 3 Verh?ltnis zum Landeswaldgesetz Wald von Waldgenossenschaften gilt als Privatwald im Sinne von (Bezug zum Landeswaldgesetz). F?r die Bewirtschaftung des Waldes gelten die f?r den Privatwald g?ltigen Bestimmungen des Landeswaldgesetzes. Begr?ndung: Inhaltlich angelehnt an ?4 Abs. 2 Th?rWaldGenG. Die Vorschrift sichert hinsichtlich der Waldbewirtschaftung die Anwendung der f?r den Privatwald geltenden Regelungen des Landeswaldgesetzes. Auflagen wie Betriebsplanpflichten, die im Th?rWaldGenG enthalten sind, wurden weggelassen. Die Anwendung der f?r den Privatwald geltenden waldgesetzlichen Vorschriften ohne weitergehende Betriebsplanpflicht reicht insbesondere f?r die hier erwarteten kleinen Waldgenossenschaften aus. Die Unterstellung unter die Vorschriften des Privatwaldes w?re zudem inkonsequent, wenn durch Spezialregelungen wieder dadurch entfallende Bestimmungen f?r den K?rperschaftswald eingef?hrt w?rden. ? 4 Gr?ndung von Waldgenossenschaften (1) Eigent?mer von im wesentlichen zusammenh?ngenden Waldgrundst?cken k?nnen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung eine Waldgenossenschaft gr?nden. Die Gr??e der einzubeziehenden Waldgrundst?cke soll nicht unter 10 (alternativ: 20) ha liegen. Sofern f?r Fl?chen, die bisher kein Wald sind, eine Genehmigung zur Erstaufforstung nach (Bezug zur Rechtsgrundlage) vorliegt, k?nnen auch Eigent?mer dieser Fl?chen Mitglied einer Waldgenossenschaft werden. (2) Der Antrag zu Gr?ndung einer Waldgenossenschaft ist von allen Eigent?mern bei der Forstbeh?rde zu stellen. Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sonstige Gr?nde nicht entgegenstehen, leitet die Forstbeh?rde das Gr?ndungsverfahren ein. Es umfa?t die Aufstellung eines Satzungsentwurfs sowie die Einberufung der Gr?ndungsversammlung. (3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbeh?rde, die der f?r das Gr?ndungsverfahren zust?ndigen Forstbeh?rde vorgesetzt ist. Die Forstbeh?rde stellt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk dem Vorstand der Waldgenossenschaft zu. (4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundst?cken als Alleineigentum auf die K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts ?ber. Das zust?ndige Zwischen Allmende und Anti-Allmende 9-625 Grundbuchamt wird durch die Forstbeh?rde nach Bestandskraft der Genehmigung ersucht, die Umtragung des Eigentums auf die Waldgenossenschaft im Grundbuch vorzunehmen. (5) Die Anteile der Mitglieder am Genossenschaftsverm?gen bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundst?cke im Verh?ltnis zum Wert aller eingebrachten Grundst?cke. Die Satzung kann andere Regelungen vorsehen. Begr?ndung: Dies ist der Kern des Vorschlages. Die Waldgenossenschaft soll insbesondere f?r die Vorb?ndelung kleiner Waldfl?chen Anwendung finden. Eine Mindestgr??e von 10, allenfalls 20 ha, erscheint angesichts der f?r die Gr?ndung anfallenden Kosten des Staates im Sinne eines akzeptablen Verh?ltnisses von Kosten und Strukturverbesserungseffekt angebracht zu sein. Die Mindestmitgliederzahl ist zwei. Eine h?here Mindestmitgliederzahl soll nicht vorgeschrieben werden, da schon 2 Eigent?mer, die mit mehreren Flurst?cken in Gemengelage liegen, eine Strukturverbesserung durch Bildung einer Waldgenossenschaft erreichen k?nnen. Im ?brigen wird der ?ffentlich-rechtliche Gr?ndungsweg in Anlehnung an das Th?rWaldGenG vorgegeben, wobei die Abdingbarkeit einzelner Vorschriften durch die Satzung zugelassen wird. Entscheidungsregel bei der Gr?ndung ist Einstimmigkeit. Das bedeutet, da? der Beitritt absolut freiwillig ist. Die staatliche Begleitung und Beaufsichtigung des Gr?ndungsprozesses sichert die ordnungsgem??e Abwicklung und bringt einen Dritten (Landesforstverwaltung) als Aufgabentr?ger und B?rgen in den Gr?ndungsproze? ein. Die staatliche Beteiligung wird grunds?tzlich f?r die 'Forstbeh?rde' vorgesehen. Es ist nicht Aufgabe dieses v.a. inhaltlich ausgerichteten Vorschlages, sich auf die Forstbeh?rden oder gar eine bestimmte hierarchische Ebene der Forstbeh?rden als zust?ndige Instanz festzulegen. Unbeschadet dessen spricht viel f?r die Begleitung des Prozesses durch sachkundige und zugleich ortsnahe Institutionen. Daf?r gibt es eine Ausnahme: Die Genehmigung der Satzung sollte nicht durch die f?r den Gr?ndungsproze? verantwortliche Forstbeh?rde erfolgen, um eine Pr?fung durch nichtbeteiligte Dritte zu gestatten. ? 5 Satzung (1) Die Waldgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. (2) Die Satzung mu? den Namen und den Sitz der Waldgenossenschaft angeben und mindestens Regelungen enthalten ?ber 1. die Verwaltung und Vertretung der Waldgenossenschaft, 2. die Einberufung, Vertretung und Beschlu?fassung der Mitgliederversammlung, 3. die Wahl, Wahlperiode und Beschlu?fassung des Vorstands, 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, 5. das Haushaltswesen sowie die Rechnungsf?hrung und 6. die Aufnahme von Darlehen. (3) Die Satzung mu? im ?brigen den Bestimmungen der ?? 17 und 18 Abs. 1 Nr. 3 BWaldG entsprechen. (4) Nach der Gr?ndung der Waldgenossenschaft beschlossene Satzungs?nderungen sind der Forstbeh?rde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Satzung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Begr?ndung: Dieser Paragraph ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. Er enth?lt die Mindestvorschriften f?r die Satzung, die unmittelbar mit der Gr?ndung vorhanden sein m?ssen. Die staatliche Aufsicht ?ber Satzungs?nderungen soll der Vertrauensbildung dienen. ? 6 Gr?ndungsversammlung (1) Die Forstbeh?rde l?dt zur Gr?ndungsversammlung mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Beif?gung eines Satzungsentwurfs ein. Die Einladungen sind den Eigent?mern, die die Gr?ndung der Waldgenossenschaft beantragt haben, zuzustellen. Anhang: Entwurf eines Waldgenossenschaftsgesetzes 9-626 (2) Die beteiligten Eigent?mer k?nnen sich vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei der beteiligten Eigent?mer vertreten. Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. (3) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigent?mer zur Bildung der Waldgenossenschaft und zum Mindestinhalt der Satzung kann durch eine schriftliche Erkl?rung gegen?ber der Forstbeh?rde ersetzt werden. Die schriftliche Erkl?rung kann nur bis zum letzten Tag vor der Gr?ndungsversammlung bei der Forstbeh?rde widerrufen werden. (4) Auf den Inhalt der Abs?tze 2 und 3 ist in der Einladung zur Gr?ndungsversammlung hinzuweisen. (5) Die Gr?ndungsversammlung ist beschlu?f?hig, wenn s?mtliche Eigent?mer, die die Gr?ndung der Waldgenossenschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind oder ihre Stimmabgabe durch eine schriftliche Erkl?rung ersetzt haben. Die Gr?ndung der Waldgenossenschaft ist beschlossen, wenn unter Ber?cksichtigung der abgegebenen schriftlichen Erkl?rungen alle erschienenen oder vertretenen Eigent?mer der Gr?ndung zustimmen. Die Zustimmung zur Gr?ndung der Waldgenossenschaft schlie?t die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung (? 5 Abs. 2) ein. (6) Ist die Gr?ndung der Waldgenossenschaft beschlossen, so w?hlt die Gr?ndungsversammlung den Vorstand und gegebenenfalls dessen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Mit der Wahl des Vorstands und dessen Vorsitzenden sind die Aufgaben der Forstbeh?rde im Hinblick auf das Gr?ndungsverfahren abgeschlossen. (7) Der Vorsitzende des Vorstands l??t ?ber den zus?tzlichen Inhalt der Satzung unter Ber?cksichtigung von Antr?gen aus der Gr?ndungsversammlung abstimmen, es sei denn, die Gr?ndungsversammlung beschlie?t mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, diese Abstimmung in einer sp?teren Versammlung durchzuf?hren. Diese Versammlung mu? innerhalb eines Monats stattfinden. Sie beschlie?t mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. (8) ?ber die Verhandlungen und Beschl?sse der Gr?ndungsversammlung hat die Forstbeh?rde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem an der Gr?ndungsversammlung beteiligten Vertreter der Forstbeh?rde zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Forstbeh?rde zu versehen ist. Der Niederschrift sind die schriftlichen Erkl?rungen nach Absatz 3 als Anlage beizuf?gen. (9) Der Vorsitzende des Vorstands legt die beschlossene Satzung unter Beif?gung der Niederschrift der Aufsichtsbeh?rde der Forstbeh?rde zur Genehmigung vor. Begr?ndung: Diese Vorschrift ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. ? 7 Organe Organe der Waldgenossenschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Begr?ndung: Diese Vorschrift ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. ? 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist dar?ber hinaus einzuberufen, wenn dies von mindestes einem F?nftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Mitgliederversammlung w?hlt aus ihrer Mitte den Vorstand und gegebenenfalls dessen Vorsitzenden und beschlie?t ?ber 1. die Satzung und Satzungs?nderungen, 2. einen Antrag auf Rechtsformumwandlung nach ? 16, 3. die Verfolgung von Rechtsanspr?chen gegen Mitglieder des Vorstands, 4. die H?he aufzunehmender Darlehen vorbehaltlich ? 5 Abs. 2 Nr. 6, 5. die Anstellung eigener forstlicher Fachkr?fte oder den Abschlu? von Vertr?gen zur dauernden Durchf?hrung des forsttechnischen Betriebes mit anderen Personen, 6. die Regelung der Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk, Zwischen Allmende und Anti-Allmende 9-627 7. die Festsetzung der H?he einer Aufwandsentsch?digung f?r den Vorstand, 8. die Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder, 9. die Verteilung von Gewinn und Verlust sowie den Jahresabschlu? und den Jahresvoranschlag, 10. die Verf?gung ?ber Grundst?cke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtungen zu solchen Verf?gungen, 11. gegebenenfalls die Durchf?hrung des Betriebs- und Wirtschaftsplanes, 12. die Mitgliedschaft in forstwirtschaftlichen Zusammenschl?ssen, 13. einen Antrag auf Verschmelzung mit anderen Waldgenossenschaften nach ? 14, 14. s?mtliche anderen Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben des Vorstands geh?ren und die ihr nach der Satzung ausdr?cklich zugewiesen sind. (2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, da? sie sich auch durch andere Personen vertreten lassen k?nnen. Vertritt ein Bevollm?chtigter mehr als ein Mitglied, so darf er nicht mehr als zwei F?nftel der Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. (3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung f?hrt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, l?dt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlu?f?hig, wenn alle Mitglieder ordnungsgem?? geladen wurden und mehr als die H?lfte der Stimmen in der Versammlung erschienen oder vertreten sind. Mindestens m?ssen jedoch zwei Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlu?f?hig, ist eine weitere innerhalb von einem Monat einzuberufen. Diese ist ohne R?cksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Mitglieder beschlu?f?hig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind; Absatz 5 Satz 4 sowie ? 15 bleiben unber?hrt. (5) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder wird nach der Zahl ihrer Anteile an der Waldgenossenschaft bestimmt. Jedes Mitglied mu? mindestens eine Stimme haben. Soweit in diesem Gesetz und in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschlie?t die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Satzung, eine ?nderung der Satzung und ein Antrag auf Rechtsformumwandlung sind von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen zu beschlie?en. Konnte die Mitgliederversammlung die Satzung, eine Satzungs?nderung oder einen Antrag auf Rechtsformumwandlung deswegen nicht beschlie?en, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden, die ?ber die Satzung oder Satzungs?nderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlie?t. Begr?ndung: Diese Vorschrift ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. Die Mindestanwesenheiten m?ssen eingef?gt werden, wenn kleine Waldgenossenschaften zul?ssig sind, damit keine Ein- Personen-Versammlungen stattfinden k?nnen, die nicht kontrollierbar sind. ? 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Hat die Waldgenossenschaft weniger als 10 (alternativ: 20) Mitglieder, besteht der Vorstand nur aus einer Person; die Satzung kann in diesem Fall abweichend vorsehen, da? die Regelung von Satz 1 gilt. (2) Dem Vorstand obliegt die F?hrung der laufenden Gesch?fte sowie nach Ma?gabe der Gesetze, der Satzung und der Beschl?sse der Mitgliederversammlung die ?brige Verwaltung der Waldgenossenschaft. Er ist f?r die ordnungsgem??e Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes verantwortlich. (3) Der Vorstand vertritt die Waldgenossenschaft gerichtlich und au?ergerichtlich. Die Forstbeh?rde best?tigt auf Antrag durch eine Bescheinigung die Vertretungsberechtigung des Vorstandes, sofern die Voraussetzung seiner ordnungsgem??en Wahl nachgewiesen werden. Anhang: Entwurf eines Waldgenossenschaftsgesetzes 9-628 Begr?ndung: Diese Vorschrift ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. Da auch 'kleine Waldgenossenschaften' erw?nscht sind, m?ssen die Vorschriften etwa zur Zahl der Vorstandsmitglieder f?r diese angepa?t werden. Dies geschieht in Anlehnung an die Vorschl?ge zum Ein-Personen-Vorstand bei 'kleinen Genossenschaften' (Blomeyer 2001: 97). ? 10 Rechtsstellung der Waldgenossenschaften und der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, ?ber ihre Anteile rechtsgesch?ftlich zu verf?gen. (2) Die Anteile k?nnen selbst?ndig durch Rechtsgesch?ft ?bertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Person kann Inhaber mehrerer Anteile sein. Die Teilung von Anteilen ist nur statthaft, wenn dies in der Satzung ausdr?cklich vorgesehen ist; die Satzung mu? in solchen F?llen die Mindestgr??e des Anteils bestimmen. (3) F?r die Anteile gelten die sich auf Grundst?cke beziehenden Bestimmungen des B?rgerlichen Gesetzbuchs. Begr?ndung: Diese Vorschrift ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. ? 11 Genossenschaftsbuch Die Waldgenossenschaft hat ein Genossenschaftsbuch anzulegen und laufend fortzuf?hren. Das Genossenschaftsbuch enth?lt mindestens alle Angaben ?ber den Umfang und Inhalt der Anteile der Mitglieder sowie Namen und Wohnort der Mitglieder. Zum Genossenschaftsverm?gen geh?rige Grundst?cke sind mit ihrer katasterm??igen Bezeichnung, Gr??e und Art der Nutzung anzugeben. Begr?ndung: Diese Vorschrift ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. ? 12 Nachtr?gliche Aufnahme von Grundst?cken (1) Die Satzung kann bestimmen, da? weitere Eigent?mer mit Grundst?cken, die den Anforderungen nach ? 5 Abs. 1 entsprechen, in die Waldgenossenschaft aufgenommen werden k?nnen. (2) Der Beitritt bedarf der Genehmigung der Forstbeh?rde. (3) ? 5 Abs. 4 (Eigentums?bergang) und Abs. 5 (Bestimmung des Anteilswertes) gelten sinngem??. Begr?ndung: Diese Bestimmung soll es gestatten, da? sich weitere Mitglieder, die bei der Gr?ndung evtl. noch z?gern, sich der Waldgenossenschaft anschlie?en k?nnen, wenn sie sich von deren Funktionieren ?berzeugt haben. Die Aufnahme weiterer Mitglieder nach dieser Vorschrift ist nur solange m?glich, wie die Waldgenossenschaft eine K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts ist. ? 13 Teilung, Ver?u?erung, Grundst?ckserwerb (1) Die im Eigentum der Waldgenossenschaft stehende Waldfl?che darf nicht auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt werden. Dies gilt nicht f?r den Fall der Liquidation. (2) Eine Ver?u?erung einzelner Teilfl?chen ist grunds?tzlich nur zul?ssig, wenn 1. f?r die zu ver?u?ernde Fl?che die Genehmigung zur ?nderung der Nutzungsart nach (Landeswaldgesetz) erteilt worden ist, oder 2. dadurch mittel- oder unmittelbar eine Strukturverbesserung des genossenschaftlichen Eigentums erreicht werden kann. Die Ver?u?erung bedarf der Genehmigung durch die Forstbeh?rde. (3) Die Waldgenossenschaft darf weitere land- und forstwirtschaftliche Grundst?cke auf eigenen Namen erwerben. Einer Genehmigung durch die Forstbeh?rde bedarf es dazu nicht. Begr?ndung: Die Waldgenossenschaft soll auf Dauer angelegt sein. Die Bereitstellung des ?ffentlich- rechtlichen Gr?ndungsweges durch den Staat soll nicht dazu mi?braucht werden k?nnen, eine von vorneherein beabsichtigte Neuzuordnung von Flurst?cken zwischen individuellen Waldeigent?mern kosteng?nstig zu erm?glichen, indem zun?chst die B?ndelung mit staatlicher Unterst?tzung in einer Waldgenossenschaft erfolgt, die anschlie?end umgehend wieder, mit neuer Zuteilung der Eigentumsfl?chen, als individuelles Privateigentum auf die einzelnen Mitglieder zerlegt wird. Ebenfalls mi?br?uchlich w?re es, die Waldgenossenschaft als B?ndelungsinstrument f?r kleine Zwischen Allmende und Anti-Allmende 9-629 Fl?chen zu nutzen, die anschlie?end als h?herwertige Flurst?cke gewinnbringend verkauft werden. Damit w?rde das Instrument politisch anfechtbar. Deshalb wird auch eine staatliche Genehmigungspflicht f?r Grundst?cksverk?ufe vorgesehen, deren Genehmigungsf?higkeit aber im Gegensatz zu ? 5 Th?rWaldGenG nicht an das Vorliegen ?ffentlicher Interessen gebunden wird. Vielmehr soll auch ein weitergehender Grundst?cksverkehr der Waldgenossenschaft zum Zwecke weiterer Strukturverbesserungen ausdr?cklich zul?ssig sein, z.B. indem eine Waldgenossenschaft Fl?chen zu diesem Zweck tauscht oder ver?u?ert und (mittelbare Strukturverbesserung) im Gegenzug Arrondierungsfl?chen an anderer Stelle hinzuerwirbt. Der Grunderwerb durch die Waldgenossenschaft soll grunds?tzlich ohne Beschr?nkungen m?glich sein. ? 14 Verschmelzung (1) Waldgenossenschaften k?nnen zu einer neuen Waldgenossenschaft verschmolzen werden. ? 4 Abs. 1, 3 - 5 gilt entsprechend. (2) Die Regelungen f?r die Verschmelzung sind in einem Verschmelzungsvertrag zwischen den beteiligten Waldgenossenschaften zu vereinbaren, der auch die gemeinsame Satzung enth?lt. Der Verschmelzungsvertrag mu? mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder von jeder der zu verschmelzenden Waldgenossenschaften beschlossen werden. (3) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung durch die Forstbeh?rde. Der Antrag auf Verschmelzung ist von den beteiligten Waldgenossenschaften unter Beilage des Entwurfs des Verschmelzungsvertrages und des Nachweises ?ber die Beschl?sse nach Abs. 2 zu stellen. Begr?ndung: Die Zusammenlegung mehrerer Waldgenossenschaften sollte grunds?tzlich m?glich sein. Sie soll aber nicht mehr an die Einstimmigkeit der Eigent?mer wie bei der Gr?ndung gekoppelt werden, sondern an ein doppeltes Quorum von zwei Dritteln der Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder. Dies d?rfte einerseits ausreichend niedrig sein, um Blockaden weniger zu verhindern, andererseits gen?gend hoch, um die berechtigten Interessen einer gro?en Mehrheit der Mitglieder zu wahren. Deshalb wird auch eine doppelte Mehrheit nach Stimmen und Mitgliedern zugrundegelegt. ? 15 Haftung F?r Verbindlichkeiten der Waldgenossenschaft haftet diese nur mit dem genossenschaftlichen Verm?gen. Begr?ndung: Diese Vorschrift ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. Die Haftung ist dadurch beschr?nkt auf die in ? 3 genannten Verm?genswerte. Eine dar?ber hinausgehende Haftung der Mitglieder mit anderen privaten Verm?genswerten ist ausgeschlossen. ? 16 Umwandlung (1) Die Waldgenossenschaft kann nach der Eintragung als Eigent?merin der Genossenschaftsgrundst?cke im Grundbuch die Umwandlung in einen rechtsf?higen Verein mit wirtschaftlichem Gesch?ftsbetrieb nach ? 22 BGB bei der Forstbeh?rde beantragen. (2) Die Forstbeh?rde soll die Waldgenossenschaft zur Umwandlung in eine private Rechtsform fr?hestens nach 5, sp?testens 10 (alternativ: 20) Jahre nach ihrer Gr?ndung auffordern. (2) Der Waldgenossenschaft steht es frei, zugleich mit dem Antrag auf Umwandlung die Anerkennung als Forstbetriebsgemeinschaft nach ? 18 BWaldG zu beantragen. (3) Mit der Bestandskraft der Umwandlung wird die neu gegr?ndete juristische Person Gesamtrechtsnachfolger der Waldgenossenschaft. Zugleich erlischt die K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts. (4) Zust?ndig f?r die Pr?fung der Anerkennungsvoraussetzungen und Verleihung der Rechtsf?higkeit ist die Forstbeh?rde. (5) ?bergangsbestimmungen ? Anhang: Entwurf eines Waldgenossenschaftsgesetzes 9-630 Begr?ndung: Grunds?tzlich ist f?r Eigentumszusammenschl?sse eine private Rechtsform f?r ihren laufenden Betrieb vorzuziehen. Der ?ffentlich-rechtliche Gr?ndungsweg dient ja lediglich als Behelf angesichts der extrem hohen Kosten einer privatrechtlichen Gr?ndung unter den heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Umwandlung von ?ffentlich-rechtlichen K?rperschaften in einen wirtschaftlichen Verein ist durch Landesrecht regelbar (vgl. ? 58 LWaldG Baden-W?rttemberg). Da Dritte durch eine solche Kombination von ?ffentlich-rechtlichem Gr?ndungsweg und anschlie?ender Umwandlung in eine private Rechtsform nicht gesch?digt werden oder betroffen sind, k?nnen beide Wege unmittelbar miteinander verkoppelt werden, wenn der gesetzgeberische Wille dazu vorhanden ist. Die gegen?ber einer privaten Rechtsform erweiterte staatliche Aufsicht ?ber eine K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts kann jedoch auch als vertrauensbildende Ma?nahme w?hrend der Anfangsphase der Waldgenossenschaft gesehen werden, wenn die Mitglieder dies w?nschen. Sie darf aber nicht zu einem Dauerzustand werden, in dem der Staat schlie?lich wieder zahlreiche Aufgaben der Selbstverwaltung ?bernimmt oder an sich zieht. Deshalb ist ein doppelter Weg der Umwandlung vorgesehen: zum einen der ? vorrangige ? Antrag der Waldgenossenschaft selbst, zum anderen die Aufforderung dazu durch den Staat als Soll-Vorschrift. Ein weiter zeitlicher Rahmen wird hier f?r den Fall abgesteckt, da? die Genossenschaft initiativ wird, wobei sp?testens nach einem 10-Jahres- Umlauf die Selbst?ndigkeit erreicht werden sollte. Der Staat sollte dagegen nach einer Anlaufphase handeln k?nnen, die f?r die Ausbildung der Kooperation ausreicht. Ein zweiter Grund f?r die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens f?r eine Umwandlung ist, da? insbesondere in den Anfangsjahren noch weitere, zun?chst nicht beigetretene Kleinprivatwaldeigent?mer in einem ?ffentlich-rechtlichen Verfahren aufgenommen werden k?nnen (? 13). Denn es ist zu erwarten, da? angesichts der h?ufig nicht einfachen Erreichbarkeit oder aufgrund von Skepsis gegen?ber dem Genossenschaftsmodell anf?nglich einige lagem??ig f?r die Gr?ndung in Frage kommende Waldeigent?mer sich nicht beteiligen wollen. Diesen soll auch nachtr?glich noch die Aufnahme in die Waldgenossenschaft zu den g?nstigen Konditionen des ?ffentlich-rechtlichen Gr?ndungsweges erm?glicht werden. Mit der Umwandlung entfallen die gegen?ber den normalen Vorschriften f?r den Privatwald nach dem Landeswaldgesetz gesteigerten Anforderungen an die Waldgenossenschaft. Wenn die Waldgenossenschaft eine andere Rechtsform als den wirtschaftlichen Verein bei der Umwandlung vorzieht, soll ihr dies nicht verwehrt werden. Da solche Umwandlungen in Kapitalgesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen und aufgrund der formalen Anforderungen aufwendig sind, d?rfte die Umwandlung in einen wirtschaftlichen Verein die Regel sein. Ggf. m?ssen ?bergangsbestimmungen f?r die laufenden Gesch?fte getroffen werden. ? 17 Aufl?sung einer Waldgenossenschaft (1) Eine Waldgenossenschaft ist aufgel?st, wenn sich alle Anteile in der Hand eines Mitglieds befinden. (2) Eine Waldgenossenschaft ist durch die Forstbeh?rde aufzul?sen, wenn keine Waldgrundst?cke mehr zum Genossenschaftsverm?gen geh?ren. (3) Eine Waldgenossenschaft kann aufgel?st werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammenh?ngenden Fl?chen halten, die Aufl?sung der Waldgenossenschaft beschlie?t. Begr?ndung: Diese Vorschrift ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. ? 18 Aufl?sungsverfahren (1) Die Forstbeh?rde stellt die Aufl?sung der Waldgenossenschaft in Falle des ? 17 Abs. 1 und 2 in einem Bescheid fest. Der Bescheid ist im Falle des ? 17 Abs. 1 dem Mitglied, im Falle des ? 17 Abs. 2 der Waldgenossenschaft zuzustellen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids hat die Forstbeh?rde die Aufl?sung orts?blich bekannt zu machen. (2) Die Aufl?sung der Waldgenossenschaft nach ? 17 Abs. 3 ist unter Darlegung der Voraussetzungen von der Waldgenossenschaft bei der Forstbeh?rde zu beantragen. Liegen die Vorraussetzungen f?r Zwischen Allmende und Anti-Allmende 9-631 eine Aufl?sung vor, so erl?sst die Forstbeh?rde einen Bescheid. Der Bescheid ist der Waldgenossenschaft zuzustellen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids hat die Forstbeh?rde die Aufl?sung in den betroffenen Gemeinden orts?blich bekannt zu machen. (3) Im Falle der Aufl?sung bestellt die Forstbeh?rde zur Abwicklung der verbleibenden Rechtsgesch?fte einen Liquidator; ? 49 des B?rgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngem??. Begr?ndung: Diese Vorschrift ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. ? 19 Aufsicht Die Aufsicht ?ber die Waldgenossenschaft f?hrt die am Sitz der Waldgenossenschaften ?rtlich zust?ndige Forstbeh?rde. Begr?ndung: Diese Vorschrift ist eng angelehnt an Th?rWaldGenG. ? 20 Schlu?bestimmungen ? ART. II ?NDERUNG DES LANDESWALDGESETZES In ? 3 (Waldeigentumsarten) ist einzuf?gen: Privatwald sind auch die nach dem Gesetz vom ? gegr?ndeten Waldgenossenschaften. Begr?ndung: Damit wird trotz ?ffentlich-rechtlicher Form die Behandlung als Privatwald bei der Waldbewirtschaftung gesichert (analog Th?rWaldG). Anhang: S?chsische Privat- und K?rperschaftswaldverordnung 2003 9-632 9.3 Privat- und K?rperschaftswaldverordnung (S?chsPKWaldVO 2003) einschlie?lich Abschnitt 3 ? Wirtschaftsverwaltung der Verwaltungsvorschrift Privat- und K?rperschaftswald (VwV PKWald 2003) Verordnung des S?chsischen Staatsministeriums f?r Umwelt und Landwirtschaft ?ber den Privat- und K?rperschaftswald (S?chsische Privat- und K?rperschaftswald- verordnung ? S?chsPKWaldVO) vom 16. April 2003 (S?chsGVBl. S. 110) Es wird verordnet aufgrund von 1. ? 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 des Waldgesetzes f?r den Freistaat Sachsen (S?chsWaldG) vom 10. April 1992 (S?chsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (S?chsGVBl. S. 312, 315) ge?ndert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, 2. ? 47 Abs. 5 Satz 3 S?chsWaldG im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen, 3. ? 49 Abs. 6 S?chsWaldG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften ? 1 Forsttechnische Betriebsleitung Die forsttechnische Betriebsleitung umfasst insbesondere die nachstehenden Aufgaben: 1. Mitwirkung bei der Aufstellung des periodischen Betriebsplans, 2. Erstellung des j?hrlichen Wirtschaftsplans, 3. Leitung, Steuerung und ?berwachung des Vollzugs der Betriebs- und Wirtschaftspl?ne, 4. Anleitung und ?berwachung des forstlichen Revierdienstes, 5. Mitwirkung bei der Wirtschaftsverwaltung, soweit die Sachkunde der Betriebsleitung erforderlich ist. ? 2 Forstlicher Revierdienst Der forstliche Revierdienst umfasst insbesondere die nachstehenden Aufgaben: 1. Mitwirkung bei der Erstellung des j?hrlichen Wirtschaftsplans, 2. Mitwirkung bei der Auftragsvergabe und den Liefervertr?gen, 3. Auszeichnen der Waldbest?nde, 4. Vorbereitung und ?berwachung der Forstbetriebsarbeiten, 5. Sortierung und Aufnahme des Holzes, 6. Einweisung der Waldarbeiter, Unternehmer, Selbstwerber und Erhebung der Abrechnungsdaten, 7. Mitwirkung bei der Betriebs- und Naturalbuchf?hrung mit Ausnahme der Holzbuchf?hrung, 8. Mitwirkung bei Erstaufforstungen, 9. ?berwachung der Verkehrssicherheit im Wald. ? 3 Umsatzsteuer Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Kostenbeitr?gen nicht enthalten. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 9-633 Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen f?r den Privatwald ? 4 Beratung (1) Die Beratung soll den Waldbesitzern, die nicht ?ber forstliche Fachkr?fte verf?gen, helfen, ihren Wald unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgem?? zu bewirtschaften. Bei der Beratung ist auf die Bed?rfnisse der Waldbesitzer besonders einzugehen und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. (2) Gegenstand der Beratung ist insbesondere die Information, Schulung und Anleitung der Waldbesitzer ?ber forstfachliche und rechtliche Fragen der Waldbewirtschaftung sowie die Unterst?tzung bei dem Auffinden von Besitzgrenzen. (3) Die unteren Forstbeh?rden unterst?tzen die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse. ? 5 Betreuung (1) Gegenstand der Betreuung ist die forsttechnische Betriebsleitung und der forstliche Revierdienst. (2) Die Betreuung kann im Einzelfall (fallweise Betreuung) oder durch eine st?ndige ?bernahme (st?ndige Betreuung) erfolgen. (3) Eine st?ndige Betreuung ist zwischen der unteren Forstbeh?rde und dem Waldbesitzer schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist f?r die Dauer von mindestens einem Jahr abzuschlie?en. (4) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, die untere Forstbeh?rde bei der Durchf?hrung von Betreuungsma?nahmen zu unterst?tzen. Soweit Hilfskr?fte notwendig werden, sind die Kosten daf?r vom Waldbesitzer zu tragen. ? 6 Kostenbeitr?ge f?r die fallweise Betreuung (1) Als Kostenbeitr?ge werden erhoben: 1. f?r die Erstellung des j?hrlichen Wirtschaftsplans 1 EUR je Hektar Holzbodenfl?che, 2. f?r das Auszeichnen von Waldbest?nden 50 EUR je Hektar Holzbodenfl?che, 3. f?r die Organisation und ?berwachung des Holzeinschlags einschlie?lich der Sortierung und Aufnahme des Holzes 2 EUR je Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde, 4. f?r die Beschaffung von Ger?ten und Materialien 2 Prozent vom Nettowert, 5. f?r die Organisation und ?berwachung vorstehend nicht genannter Forstbetriebsarbeiten 18 EUR je angefangene Arbeitsstunde einschlie?lich An- und Abfahrt. (2) Der Kostenbeitrag f?r jede Betreuung betr?gt mindestens 18 EUR. (3) Der Kostenbeitrag wird nach der Durchf?hrung der Leistung innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung f?llig. Schuldner des Kostenbeitrages ist der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug ist der Kostenbeitrag mit dem jeweiligen Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilit?t der Europ?ischen Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen. ? 7 Kostenbeitr?ge f?r die st?ndige Betreuung (1) F?r die st?ndige Betreuung wird j?hrlich ein Kostenbeitrag erhoben, der sich aus den Beitr?gen nach Absatz 2 und 3 zusammensetzt. Bemessungsgrundlage f?r die Festsetzung des Kostenbeitrages sind alle im Freistaat Sachsen gelegenen Waldgrundst?cke des Waldbesitzers. Anhang: S?chsische Privat- und K?rperschaftswaldverordnung 2003 9-634 (2) Als j?hrlicher Fl?chenbeitrag je Hektar Holzbodenfl?che wird erhoben: 1. bis 30 Hektar 5 EUR, 2. von 31 bis 200 Hektar 15 EUR, 3. ?ber 200 Hektar 25 EUR. (3) F?r die nachstehenden T?tigkeiten werden je Hektar Holzbodenfl?che erhoben: 1. f?r die Erstellung des j?hrlichen Wirtschaftsplans 1 EUR, aber mindestens 50 EUR, 2. f?r das Auszeichnen von Waldbest?nden 4 EUR, 3. f?r die Organisation und ?berwachung des Holzeinschlags einschlie?lich der Sortierung und Aufnahme des Holzes 6 EUR, 4. f?r die ?berwachung der Verkehrssicherheit im Wald 2 EUR. (4) F?r Schutzwald nach ? 29 Abs. 3 Nr. 1 S?chsWaldG, durch Rechtsverordnung ausgewiesene Schutzgebiete ohne forstliche Bewirtschaftung und f?r Waldfl?chen im au?erregelm??igen Betrieb wird kein Fl?chenbeitrag erhoben. (5) Der Kostenbeitrag wird jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres f?llig. Schuldner des Kostenbeitrages ist der Waldbesitzer. Bei Zahlungsverzug ist der Kostenbeitrag mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen. (6) Ein j?hrlicher Kostenbeitrag unter 50 EUR wird nicht erhoben. ? 8 Fachliche Aus- und Fortbildung (1) Zur fachlichen Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer oder der von ihnen Beauftragten f?hren die Forstbeh?rden Lehrg?nge durch. F?r den Besuch eines Lehrgangs hat der Teilnehmer eine Lehrgangsgeb?hr von 15 EUR je Tag zu entrichten. Sonstige Fortbildungsveranstaltungen k?nnen kostenlos besucht werden. (2) Die Kosten f?r Unterkunft, Verpflegung und Schulungsmaterial tr?gt der Teilnehmer. Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen f?r den K?rperschaftswald ? 9 Forsttechnische Betriebsleitung f?r den K?rperschaftswald (1) Die forsttechnische Betriebsleitung legt bei allen Ma?nahmen die Zielsetzungen zugrunde, die sich aus der Eigenart, den Bed?rfnissen, der Betriebs- und Wirtschaftsplanung sowie den Beschl?ssen der K?rperschaft f?r die Waldbewirtschaftung ergeben. (2) Die Betriebsnachweisungen ?ber den Vollzug des j?hrlichen Wirtschaftsplans beinhalten die naturalen und finanziellen Ergebnisse der Waldbewirtschaftung. Zwischen Allmende und Anti-Allmende 9-635 ? 10 Grunds?tze f?r die Betriebsplanung (1) Die K?rperschaft legt im Benehmen mit der unteren Forstbeh?rde die langfristigen Wirtschaftsziele in einem strategischen Betriebskonzept fest. (2) Das strategische Betriebskonzept ist Grundlage f?r die periodische Betriebsplanung. Diese umfasst die mittelfristigen Betriebsziele, die naturale Planung und eine Einsch?tzung der finanziellen Auswirkungen. (3) F?r Betriebe mit weniger als 200 Hektar Holzbodenfl?che ist der periodische Betriebsplan in der Form eines Betriebsgutachtens aufzustellen. Im Einvernehmen mit der K?rperschaft kann der Planungszeitraum eines Betriebsgutachtens auf 20 Jahre verl?ngert werden. ? 11 Kostenbeitrag f?r den forstlichen Revierdienst (1) Die ?bernahme des forstlichen Revierdienstes ist zwischen der K?rperschaft und der unteren Forstbeh?rde schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist f?r die Dauer von mindestens einem Jahr abzuschlie?en. (2) Die K?rperschaft hat f?r die Durchf?hrung des forstlichen Revierdienstes j?hrlich einen Kostenbeitrag in H?he von 18 EUR je Hektar Holzbodenfl?che zu bezahlen, wenn die Holzbodenfl?che 10 Hektar ?bersteigt. (3) ? 7 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Der zum Stichtag 1. Januar f?r das laufende Kalenderjahr ermittelte Kostenbeitrag ist zum 30. September des laufenden Kalenderjahres f?llig. Abschnitt 4 ?bergangs- und Schlussbestimmungen ? 12 ?bergangsregelung Bestehende Vertr?ge bleiben unber?hrt. ? 13 In-Kraft-Treten und Au?er-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verk?ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des S?chsischen Staatsministeriums f?r Landwirtschaft, Ern?hrung und Forsten ?ber Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe und die Kostenbeitr?ge f?r die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung der Privatwaldbesitzer (Privatwaldverordnung ? PWaldVO) vom 14. November 1996 (S?chsGVBl. S. 496), zuletzt ge?ndert durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (S?chsGVBl. S. 734, 736) au?er Kraft. Dresden, den 16. April 2003 Der Staatsminister f?r Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath Anhang: S?chsische Privat- und K?rperschaftswaldverordnung 2003 9-636 Auszug (Abschnitt 3) aus der VwV PKWald (2003) vom 15. Mai 2006 zur Wirtschafts- verwaltung im Privat- und K?rperschaftswald Zwischen Allmende und Anti-Allmende 9-637 Anhang 10-638 9.4 Befragung forstwirtschaftlicher Zusammenschl?sse in Sachsen 2004 (auf CD) 9.4.1 Fragebogen 9.4.2 Auswertung der Ergebnisse 9.5 Materialien zu den Experteninterviews (auf CD) 9.5.1 Codesystem 9.5.2 Auswertungstabellen 9.5.2.1 Themenmatrix zur "Bewertung der Eigentumsstreuung" 9.5.2.2 Themenmatrix zum "Zusammenhang Betriebsgr??e, Aktivit?t und Kooperation" 9.5.2.3 Themenmatrix zur "Betriebsgr??e" 9.5.2.4 Themenmatrix zur "Bewertung der Holzvermarktung" 9.5.2.5 Themenmatrix "Einstellungen zum Zuerwerb" 9.5.2.6 Themenmatrix "Bedeutung von Transaktionskosten" 9.5.2.7 Themenmatrix "Einstellungen zur Flurneuordnung" 9.5.2.8 Themenmatrix "Einstellungen zur Privilegierung bestimmter Gruppen von Zuer- werbern" 9.5.2.9 Themenmatrix "Einstellungen zu Vorkaufsrechten f?r Nachbarn" 9.5.2.10 Themenmatrix "Bewertung einer Waldb?rse" 9.5.2.11 Themenmatrix "Bewertung Aussage 1" 9.5.2.12 Themenmatrix "Bewertung Aussage 2" 9.5.2.13 Themenmatrix "Bewertung Aussage 3" 9.5.2.14 Themenmatrix "grunds?tzliche Einstellungen zu Eigentumszusammenschl?ssen / Waldeigentumsgenossenschaften" 9.5.2.15 Themenmatrix "Zielgruppen und -objekte f?r Eigentumszusammenschl?sse" 9.5.2.16 Themenmatrix "Hindernisse der Bildung von Eigentumszusammenschl?ssen" 10 Anlagen (Experteninterviews) - nicht zur Ver?ffentlichung bestimmt 10.1 Namentliche Liste der interviewten Experten 10.2 Transkriptionen der Expertengespr?che